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BPatG Beschluss vom 21.03.2022 – 19 W (pat) 1/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:210322B19Wpat1.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 1/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 005 002.1

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,

der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Matter und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04Q des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 21. Juli 2020 wird aufgehoben und das

nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:

ECLI:DE:BPatG:2022:210322B19Wpat1.22.0

Bezeichnung:

Verfahren und System zur Durchführung einer Kommunikation mit

unterdrückter Netzwerkkennung

Anmeldetag:

1. Februar 2007

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 15 vom 7. September 2020, beim DPMA

eingegangen am 8. September 2020

Beschreibung:

Beschreibungsseite 1 vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen am

selben Tag

Beschreibungsseite 2 vom Anmeldetag (1. Februar 2007)

Beschreibungsseite 2a vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen

am selben Tag, einzufügen zwischen dem vorletzten und letzten Absatz

der Beschreibungsseite 2

Beschreibungsseiten 3 bis 11 vom Anmeldetag (1. Februar 2007),

Beschreibungsseite 12 vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen

am selben Tag

Zeichnungen:

Figur 1 vom Anmeldetag (1. Februar 2007)

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 005 002.1 und der

Bezeichnung „Verfahren und System zur Durchführung einer Kommunikation mit

unterdrückter Netzwerkkennung“ ist am 1. Februar 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse H04Q – hat die Anmeldung mit Beschluss

vom

21. Juli 2020

aus

den Gründen

des Prüfungsbescheids

vom

25. November 2019 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist sinngemäß ausgeführt,

dass der jeweilige Gegenstand der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1

und 15 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. August 2020 beim DPMA

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsätzen vom 7. September 2020 und 11. März

2022 zuletzt sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04Q des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 21. Juli 2020 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 15 vom 7. September 2020, beim DPMA

eingegangen am 8. September 2020

Beschreibung:

Beschreibungsseite 1 vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen am

selben Tag

Beschreibungsseite 2 vom Anmeldetag (1. Februar 2007)

Beschreibungsseite 2a vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen

am selben Tag, einzufügen zwischen dem vorletzten und letzten Absatz

der Beschreibungsseite 2

Beschreibungsseiten 3 bis 11 vom Anmeldetag (1. Februar 2007)

Beschreibungsseite 12 vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen

am selben Tag

Zeichnungen: (einzige) Figur 1 vom Anmeldetag (1. Februar 2007),

hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen,

Patentansprüche 1 bis 15 vom 11. März 2022, beim BPatG als

Hilfsantrag eingegangen am selben Tag,

Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag.

Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag vom 7. September 2020 lautet:

1. Verfahren zur Durchführung einer Kommunikation zwischen einem

Anrufer mit einem ersten Telekommunikationsgerät und einem

Angerufenen mit einem zweiten Telekommunikationsgerät über ein

Telekommunikationsnetzwerk, bei dem die Kommunikation mit einer

unterdrückten Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes aufgebaut wird, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem

Aufbau der Kommunikation (3) zumindest temporär durch Initiierung

des Anrufers (A) die Unterdrückung der Netzwerkkennung (CLI(A))

aufgehoben wird.

Der nebengeordnete Patentanspruch 15 gemäß geltendem Hauptantrag lautet:

15. System zur Durchführung einer Kommunikation zwischen einem

Anrufer mit einem ersten Telekommunikationsgerät und einem

Angerufenen mit einem zweiten Telekommunikationsgerät über ein

Telekommunikationsnetzwerk, bei dem die Kommunikation mit einer

unterdrückten Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes aufbaubar ist, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem

Aufbau der Kommunikation (3) zumindest temporär durch Initiierung

des Anrufers (A) die Unterdrückung der Netzwerkkennung (CLI(A))

aufhebbar ist.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:

D1

D2

US 5 533 106 A

WO 2007/006288 A1

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

US 7 136 472 B2

US 5 033 076 A

WO 2006/050715 A1

US 2006/0262913 A1

DE 10 2004 053 997 A1

US 4 071 699 A

US 6 173 049 B1

Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 14 gemäß Hauptantrag und der Patentansprüche 1 bis 15 gemäß

Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,

dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – in der Fassung nach Hauptantrag zu erteilen war. Denn der

– zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare –

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erweist sich

gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 1 Abs. 1, §§ 3,

4 PatG).

1. (Calling

Die Anmeldung geht von einer im Bereich der Festnetztelefonie als CLIR einer

Identity Restriction) bezeichneten Unterdrückung

Line

Netzwerkkennung eines Telekommunikationsendgeräts durch einen Anrufer aus

(Beschreibung vom Anmeldetag, Seite 2, Zeilen 1 bis 14).

Es sei bekannt, dass ein Anrufer auswählen könne, ob die Netzwerkkennung (z. B.

die Rufnummer) seines Telekommunikationsgerätes bzw. -anschlusses permanent

unterdrückt oder permanent angezeigt werde. Ebenso sei bekannt, dass die

Unterdrückung der Netzwerkkennung fallbezogen, also pro Anruf, aufgehoben

(deaktiviert) bzw. aktiviert werden könne (Seite 2, Zeilen 16 bis 28).

Weiterhin sei es bekannt, dass viele telekommunikationsgestützte Anwendungen,

wie z. B. Bankgeschäfte, die Freischaltung und Übermittlung der Netzwerkkennung

zwingend erforderten, um den Anrufer zu identifizieren (Seite 2, Zeile 30 bis Seite

3, Zeile 8). Daher müssten Benutzer einer solchen Anwendung entweder die

Übermittlung der Netzwerkkennung permanent

freigeschaltet haben, was

inakzeptabel sei, oder sie müssten sich mit den Möglichkeiten zur Umschaltung

zwischen Freigabe und Unterdrückung der Netzwerkkennung auskennen, was zum

Teil die Eingabe kryptischer Zeichen erfordere, die dem Benutzer bekannt sein und

in Erinnerung bleiben müssten (Seite 3, Zeilen 10 bis 20).

Daher sei es Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren und ein System bereitzustellen,

mittels deren der Nutzer die Möglichkeit habe, standardmäßig die Unterdrückung

seiner Netzwerkkennung eingestellt zu haben und dennoch an Kommunikationen

teilnehmen zu können, die die Weiterleitung bzw. Übermittlung der

Netzwerkkennung an eine angerufene Gegenstelle bedingten (Seite 3, Zeilen 22 bis

26).

Gelöst werde diese Aufgabe durch ein Verfahren gemäß Anspruch 1 bzw. ein

System gemäß Anspruch 15, bei welchen die Kommunikation zwar mit einer

unterdrückten Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes aufgebaut

werde, jedoch nach dem Aufbau der Kommunikation zumindest temporär durch

Initiierung des Anrufers die Unterdrückung der Netzwerkkennung aufgehoben

werde (Seite 3, Zeile 28 bis Seite 4, Zeile 3).

2.

Patentanspruch 1 nach geltendem Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:

1

Verfahren zur Durchführung einer Kommunikation zwischen einem

Anrufer mit einem ersten Telekommunikationsgerät und einem

Angerufenen mit einem zweiten Telekommunikationsgerät über ein

Telekommunikationsnetzwerk,

a

bei dem die Kommunikation mit einer unterdrückten

Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes

aufgebaut wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

b

nach dem Aufbau der Kommunikation (3) zumindest temporär

durch Initiierung des Anrufers (A) die Unterdrückung der

Netzwerkkennung (CLI(A)) aufgehoben wird.

Der nebengeordnete Anspruch 15 nach Hauptantrag lautet gegliedert:

15 System zur Durchführung einer Kommunikation zwischen einem

Anrufer mit einem ersten Telekommunikationsgerät und einem

Angerufenen mit einem zweiten Telekommunikationsgerät über ein

Telekommunikationsnetzwerk,

a‘

bei dem die Kommunikation mit einer unterdrückten

Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes

aufbaubar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

b‘

nach dem Aufbau der Kommunikation (3) zumindest temporär

durch Initiierung des Anrufers (A) die Unterdrückung der

Netzwerkkennung (CLI(A)) aufhebbar ist.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann

einen

berufserfahrenen

Ingenieur der Fachrichtung Elektro-,

Informations-

oder Nachrichtentechnik mit universitärem Diplom-

oder

Masterabschluss

zugrunde,

der

sich mit

der

Entwicklung

von

Telekommunikationsnetzen befasst.

4.

a)

Einige Merkmale der Ansprüche bedürfen der Erläuterung:

Da im Merkmal 1 von einem Anrufer und einem Angerufenen die Rede ist, ist

die im Anspruch 1 genannte „Kommunikation“ auf Telefonie beschränkt.

Das Telekommunikationsnetzwerk kann nicht nur ein Telefonfestnetz oder ein

Mobilfunknetz, sondern auch weitere Netzwerke, wie das Internet, umfassen (Seite

1, Zeilen 22 bis 31).

Daher ist die anspruchsgemäße „Kommunikation“ nicht auf

leitungsvermittelte

Verbindungen beschränkt („klassisches“ Telefon(fest)netz; GSM; UMTS), sondern

umfasst auch paketvermittelte Sprachkommunikation über das Internet (VoIP; IP-

Telefonie), die vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung bekannt war (vgl. z. B. Druckschrift D6, Absatz 0022: VoIP … phone).

b)

Unter der Netzwerkkennung eines Telekommunikationsgerätes bzw. eines

Anschlusses eines Telekommunikationsnetzwerks, an dem ein solches

Telekommunikationsgerät betrieben wird (Seite 1, Zeilen 15 bis 20), versteht der

Fachmann in den Bereichen Festnetz- und Mobilfunktelefonie die Rufnummer (CLI

= Calling Line Identity; HLR = Home Location Register) und im Zusammenhang mit

dem Internet die permanente oder zumindest temporär vergebene Internetprotokoll-

Adresse (IP-Adresse) (Seite 1, Zeilen 22 bis 31).

c)

Die Unterdrückung der Netzwerkkennung gemäß Merkmal a hat jedenfalls

die Folge, dass der Angerufene bzw. dessen (zweites) Telekommunikationsgerät

keine Kenntnis über die Netzwerkkennung des Anrufers bzw. dessen (ersten)

Telekommunikationsgerätes hat oder erlangen kann. Hingegen steht dem

Telekommunikationsnetzwerk die Netzwerkkennung des Anrufers

trotz der

Unterdrückung regelmäßig zur Verfügung (Seite 2, Zeilen 12 bis 14).

d)

Den in den Merkmalen a und b genannten Aufbau der Kommunikation

versteht

der

Fachmann

als Ruf-

bzw. Verbindungsaufbau.

Ein

Kommunikationsvorgang gliedert

sich grundsätzlich

in die Abschnitte

Verbindungsaufbau, Gesprächsdurchführung und Verbindungsabbau. Alle drei

Abschnitte haben eine zeitliche Dimension, wobei der Verbindungs- bzw.

Kommunikationsaufbau mit der Durchschaltung der Verbindung erfolgreich endet

und danach die Gesprächsdurchführung, d. h. die anspruchsgemäße

Kommunikation, beginnt. Wenn der Verbindungsaufbau nicht erfolgreich beendet

wird, d. h. die Verbindung tatsächlich nicht durchgeschaltet wird, findet keine

Kommunikation (Gesprächsdurchführung) statt.

e)

Die

zumindest

temporäre Aufhebung

der Unterdrückung der

Netzwerkkennung findet gemäß Merkmal b (erst) nach dem Aufbau der

Kommunikation, also in dem vorstehendend beschriebenen zweiten Abschnitt des Kommunikationsvorgangs (Gesprächsdurchführung) statt. Die Netzwerkkennung ist

daher, so wie es auch Merkmal a verlangt, während des gesamten ersten Abschnitts

eines Kommunikationsvorgangs, also während des Kommunikationsaufbaus,

unterdrückt (Seite 4, Zeilen 9 bis 11; Seite 5, Zeilen 19 bis 21; Seite 7, Zeilen 30 bis

32; Seite 11, Zeilen 24 bis 26).

f)

Die Angaben

in Merkmal b schließen

zudem aus, dass

ein

Kommunikationsvorgang zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen vollständig

mit unterdrückter Netzwerkkennung durchgeführt wird. Vielmehr muss die

Netzwerkkennung zwar gemäß Merkmal a zunächst, d. h. beim Aufbau der

Kommunikation

(dem vorstehend beschriebenen ersten Abschnitt eines

Kommunikationsvorgangs) unterdrückt sein. Anschließend, d. h. nach dem

erfolgreichen Aufbau der Kommunikation (im vorstehend beschriebenen zweiten

Abschnitt eines Kommunikationsvorgangs) wird die Unterdrückung der

Netzwerkkennung – ausgelöst durch den Anrufer – jedoch zumindest temporär

aufgehoben. Dabei ist die Netzwerkkennung entweder für die gesamte noch

folgende Dauer der Kommunikation, also bis zu ihrem Abbau (Anspruch 7) und/oder

für eine bestimmte Zeitdauer (Anspruch 8) nicht mehr unterdrückt, sondern steht

dem Angerufenen bzw. dessen Telekommunikationsgerät zur Verfügung.

Systeme, bei denen der Anruf eines Anrufers mit unterdrückter Netzwerkkennung

(zunächst) abgewiesen wird und der Anrufer (erst) auf eine vom System generierte

Nachricht hin die Unterdrückung seiner Netzwerkkennung aufhebt, fallen damit

nicht unter den Wortlaut des Anspruchs 1, denn in diesen Fällen würde die

Unterdrückung

der

Netzwerkkennung

bereits

während

des

Kommunikationsaufbaus aufgehoben (nicht Merkmal a) und die Kommunikation

(zweiter Abschnitt eines Kommunikationsvorgangs) erst dann gestartet werden,

wenn die Netzwerkkennung nicht mehr unterdrückt ist. Damit findet aber keine

Aufhebung der Unterdrückung der Netzwerkkennung nach Aufbau der

Kommunikation statt (nicht Merkmal b).

5.

Die Ansprüche 1 bis 15 gemäß geltendem Hauptantrag sind zulässig, da sie

auf den entsprechenden ursprünglichen Ansprüchen beruhen und lediglich

fakultative Merkmalsteile gestrichen wurden. Im Anspruch 9 wurde der Rückbezug

geändert von „nach einem der vorherigen Ansprüche“ zu „nach einem der Ansprüche 2 bis 6“, was eine zulässige Einschränkung darstellt.

6.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt als neu (§ 3

PatG).

a)

Die Druckschrift US 5 533 106 A (D1) beschäftigt sich mit einem Verfahren

und einem System zum Verarbeiten von Anrufen, bei denen die Anzeige der

Netzwerkkennung unterdrückt wurde (Titel). Die D1 setzt – wie das Streitpatent –

sowohl die Bekanntgabe bzw. Übertragung der Netzwerkkennung, insbesondere der Rufnummer (DN = Directory Number), des Anrufers zum Angerufenen (CND =

Calling Number Delivery) als auch die Unterdrückung der Übertragung der

Netzwerkkennung durch den Anrufer (Caller Number Delivery blocking) als bekannt

voraus (Spalte 1, Zeilen 16 bis 59; Spalte 1, Zeile 66 bis Spalte 2, Zeile 13; Spalte

5, Zeilen 36 bis 47). Die Übertragung der Netzwerkkennung könne vom Nutzer permanent (subscription basis) oder nutzungsabhängig (usage-sensitive) gewählt

werden, wobei letzteres durch Wählen eines geeigneten Aktivierungs- bzw.

Deaktivierungs-Codes geschehe (Spalte 1, Zeilen 54 bis 59). So könne der Anrufer

durch Wählen eines speziellen Codes vor dem Anruf die Übertragung der

Netzwerkkennung blockieren (Spalte 2, Zeilen 2 bis 13).

Dies habe eine weitreichende Nutzung des Netzwerkkennungsdienstes verhindert,

insbesondere, weil – aus Sicht des Angerufenen – unerwünschte Anrufer die

Übertragung ihrer Netzwerkkennung unterdrücken könnten (Spalte 2, Zeilen 14 bis

20). Daher möchte die Druckschrift D1 eine Möglichkeit für die Angerufenen

schaffen, Anrufe mit unterdrückter Netzwerkkennung generell oder fallbezogen zu

blockieren (Spalte 2, Zeilen 21 bis 31; Spalte 6, Zeilen 55 bis 62). Insbesondere

läuft das Verfahren automatisch, d. h. ohne Zutun des Angerufenen ab (Spalte 6,

Zeilen 44 bis 57). Bei Eingang eines Anrufs mit unterdrückter Netzwerkkennung wird

der Anrufer aufgefordert, die Unterdrückung der Netzwerkkennung aufzuheben.

Folgt der Anrufer dieser Aufforderung, wird der Anruf zu dem Angerufenen

durchgestellt (Spalte 3, Zeilen 9 bis 15).

Somit wird der Aufbau der Kommunikation erst dann erfolgreich beendet, wenn die

Netzwerkkennung nicht mehr unterdrückt ist. Damit sind weder das Merkmal a, das

eine Unterdrückung der Netzwerkkennung während der gesamten Zeitspanne des Kommunikationsaufbaus (d. h. während des gesamten ersten Abschnitts des

Kommunikationsvorgangs) erfordert, noch das Merkmal b, das ein Aufheben der

Unterdrückung nach dem Aufbau der Kommunikation, also während der

Gesprächsdurchführung verlangt, aus der Druckschrift D1 bekannt.

b)

Die Druckschrift WO 2007/006288 A1 (D2) beschreibt ein Verfahren zur

Benachrichtigung eines Mobilfunkteilnehmers über einen eingegangenen Anruf

eines Anrufers, während das Mobiltelefon des Angerufenen ausgeschaltet war oder

keine Verbindung mit dem Mobilfunknetz bestand. Sobald das Mobiltelefon wieder

eingeschaltet

ist und sich

im Mobilfunknetz registriert hat, erfolgt eine

Benachrichtigung des angerufenen Mobilfunkteilnehmers, die zumindest auch die

Rufnummer des Anrufers umfasst.

Hatte der Anrufer bei seinem Anruf die Rufnummernanzeige unterdrückt (CLIR = Caller Line Identification Restriction), übermittelt das Mobilfunknetz während des

Anrufs automatisch eine Nachricht an den Anrufer mit der Aufforderung, seine

Rufnummernübermittlung für diesen Anruf freizuschalten, so dass – wenn der

Angerufene wieder erreichbar ist – diesem die Rufnummer des Anrufers mitgeteilt

werden kann (Anspruch 1).

Der Anrufer kann die Unterdrückung der Rufnummer per DTMF-Signalisierung dann

temporär aufheben (Anspruch 5; Seite 6, Zeilen 5 bis 9). Danach sendet ein hierfür

eingerichtetes Voice-Mail-System des Mobilfunknetzes des Angerufenen eine

Nachricht an den Anrufer, um ihm die erfolgreiche Übertragung seiner Rufnummer

zu bestätigen (Seite 6, Zeilen 11 bis 13). Anschließend wird der Anruf abgebaut

(Seite 6, Zeilen 16 und 17, sowie einzige Figur).

Das Voice-Mail-System kann den Anrufer anhand der übermittelten Rufnummer

identifizieren und den Angerufenen – in einem nachgelagerten Schritt, nämlich

dann, wenn dessen Mobiltelefon wieder eingeschaltet und registriert ist – durch

Anzeige der Rufnummer des Anrufers über den versäumten Anruf benachrichtigen

(Seite 6, Zeilen 13 bis 16).

Ein Kommunikationsaufbau zwischen Anrufer und Angerufenem mit durchgängig

unterdrückter Netzwerkkennung des Anrufers im Sinne des Merkmals a findet auch nach der Lehre der Druckschrift D2 nicht statt, da der Anrufer während des

Kommunikationsaufbaus die Unterdrückung seiner Netzwerkkennung aufhebt.

Zudem findet – da das Mobiltelefon des Angerufenen ausgeschaltet oder ohne

Netzanbindung ist – keine Kommunikation zwischen den beiden Teilnehmern statt.

Insofern wird auch die Unterdrückung der Netzwerkkennung nicht nach dem

Aufbau der Kommunikation temporär aufgehoben, wie es Merkmal b fordert.

c)

Auch gemäß der Druckschrift US 7 136 472 B2

(D3) wird eine

Kommunikation zwischen Anrufer und Angerufenem – im Falle einer unterdrückten

Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgeräts – erst dann erfolgreich

aufgebaut, wenn der Anrufer seine Rufnummernunterdrückung aufgehoben hat.

Dies passiert – im Gegensatz zu Merkmal a – noch vor vollendetem Aufbau der

Kommunikation (vgl. Ansprüche 1 bis 5, 11; Spalte 7, Zeile 55 bis Spalte 8, Zeile

47; Figuren 4, 6, 6a). Damit ist auch Merkmal b aus der Druckschrift D3 nicht

bekannt.

d)

Auch gemäß der Druckschrift US 5 033 076 A (D4) wird eine Kommunikation

zwischen Anrufer und Angerufenem –

im Falle einer unterdrückten

Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgeräts – erst dann erfolgreich

aufgebaut, wenn der Anrufer seine Rufnummernunterdrückung aufgehoben hat.

Dies passiert – im Widerspruch zu Merkmal a – noch vor dem Abschluss des

Kommunikationsaufbaus (Spalte 3, Zeilen 6 bis 11; Spalte 4, Zeilen 38 bis 50).

Damit ist auch Merkmal b aus der Druckschrift D4 nicht bekannt.

e)

Die Druckschrift WO 2006/050715 A1 (D5) beschäftigt sich mit Roaming-

Gebühren, die ein im Ausland befindlicher Angerufener zu tragen hat. Ein Anrufer,

z. B. die Eltern bzw. der Arbeitgeber eines sich im Ausland befindlichen Kindes bzw.

Mitarbeiters, erklärt vorab verbindlich (per SMS / Spracheingabe / Webinterface) die

(volle) Kostenübernahme für ihre bzw. seine Anrufe an das Kind bzw. den

Mitarbeiter (Seite 4, Zeile 31 bis Seite 5, Zeile 11; Seite 5, Zeilen 22 bis 26; Seite 7,

Zeilen 17 bis 22).

Eine unterdrückte Rufnummernanzeige würde dabei zu Problemen führen. Daher

schlägt die D5 vor, dass entweder der Anrufer bei Erklärung seiner Bereitschaft zur

Kostenübernahme gebeten wird, die Rufnummernunterdrückung zu deaktivieren vom Mobilfunknetzbetreiber oder, dass

die Rufnummernunterdrückung

zwangsweise deaktiviert wird (Seite 18, Zeilen 6 bis 23). Beides erfolgt vor einem

Aufbau einer Kommunikation.

Damit sind die Merkmale a und b aus der Druckschrift D5 nicht bekannt.

f) Die Druckschrift US 2006/0262913 A1 (D6) beschäftigt sich mit Settop- Boxen, die Mediendaten überlagert mit anruferbezogenen Nachrichten (caller ID

messages) auf Fernsehern oder anderen Geräten ausgeben. Gespeicherte Dateien

enthielten somit in unerwünschter Weise anruferbezogene Nachrichten (Absätze

0004 bis 0007). Daher schlägt die Druckschrift D6 eine Medieneinheit vor, die

Mediensignale und anruferbezogene Nachrichten gemeinsam oder getrennt auf

einem Mediengerät ausgeben bzw. auf einem Medienrekorder speichern kann

(Absätze 0014, 0034, 0036).

Für den Gegenstand der hier vorliegenden Anmeldung ist die Druckschrift D6 nicht

relevant. Im einzigen Prüfungsbescheid des DPMA vom 25. November 2019 wurde die D6 im Zusammenhang mit dem Unteranspruch 6 (nach der Initiierung eine

Software

aus dem Telekommunikationsnetzwerk

(IN) auf das erste

Telekommunikationsgerät (1) geladen wird, mittels derer die Unterdrückung der

Netzwerkkennung (CLI(A)) aufhebbar ist.) genannt. Der Absatz 0031 der D6 gibt

an, dass von dem zentralen Anrufmanagementsystem Software auf

Medieneinheiten oder Medienausgabegeräte geladen werden kann, mittels derer

die anrufbezogenen Informationen konvertiert, manipuliert oder in anderer Weise

formatiert werden, damit sie in geeigneter Weise auf den Medienausgabegeräten

dargestellt werden können (vgl. Figur 1). Von einer Software, mittels derer die

Unterdrückung der Netzwerkkennung aufhebbar ist, ist in der Druckschrift D6 nicht

die Rede.

g)

Die Druckschrift DE 10 2004 053 997 A1 (D7) liefert einem Angerufenen

einzelne oder alle in einer zentralen Auskunftsdatenbank, beispielsweise eines

Telekommunikationsnetzbetreibers, hinterlegten Informationen zu der Rufnummer

des Anrufers, insbesondere den Namen des Anrufers (Anspruch 1). Der Anrufer

kann auswählen, welche Teile des Eintrags der Auskunftsdatenbank zum Angerufenen mitübertragen werden sollen (Anspruch 4). Eine eventuell eingestellte

Unterdrückung der Netzwerkkennung (CLIR) kann übergangen werden, wenn der

Eintrag in der Auskunftsdatenbank vom Teilnehmer freiwillig vorgenommen

und/oder wenn der Übermittlung vom Teilnehmer generell zugestimmt wurde

(Anspruch 5).

Für den Gegenstand der hier vorliegenden Anmeldung ist die Druckschrift D7 nicht

relevant. Im oben genannten einzigen Prüfungsbescheid wurde die D7, wie die D6,

im Zusammenhang mit dem Unteranspruch 6 genannt. Der von der Prüfungsstelle

genannte Absatz 0015 der Druckschrift D7 gibt an, dass das in Absatz 0014

genannte Text-to-Speach-Konvertierungsprogramm entweder auf dem zentralen

Server oder auf dem Endgerät läuft. Eine Software, mittels derer die Unterdrückung

der Netzwerkkennung aufhebbar ist, wird in der Druckschrift D7 nicht gelehrt.

h)

Die Druckschrift US 4 071 699 A (D8) beschäftigt sich mit der Anzeige der

Rufnummer des Anrufers bei dem Angerufenen bevor die Kommunikation

hergestellt wird (Anspruch 10). Nach der Lehre der D8 wird die Kommunikation erst

dann aufgebaut, wenn die Netzwerkkennung des Anrufers erkannt, gespeichert und

beim Angerufenen angezeigt wird (Spalte 1, Zeilen 36 bis 43).

In der Druckschrift D8 geht es schon nicht um eine Unterdrückung der

Netzwerkkennung. Somit sind die Merkmale a und b aus der Druckschrift D8 nicht

bekannt.

i)

Die Druckschrift US 6 173 049 B1 (D9) möchte es Kunden ermöglichen, dass

sie kurzfristig Anruferidentifikationsdienste aktivieren können (Spalte 3, Zeilen 34

bis 37). Hierfür kann der Kunde eine spezielle Rufnummer wählen und über ein

Interface Dienste temporär aktivieren und deaktivieren (Spalte 7, Zeilen 40 bis 42;

Spalte 12, Zeilen 15 bis 21; Spalte 25, Zeilen 17 bis 21). Ein möglicher Dienst ist

die Identifizierung des Anrufers (Spalte 14, Zeilen 7 bis 17). Im Falle einer

unterdrückten Netzwerkkennung kann das System einen Rückruf zu dem Anrufer

mit der unterdrückten Nummer starten (Spalte 26, Zeilen 35 bis 47).

Von einer temporären Unterdrückung der Netzwerkkennung nach Aufbau der

Kommunikation gemäß Merkmal b ist in der Druckschrift D9 nicht die Rede.

7.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

Die Druckschriften D1, D3 und D4 möchten Angerufene vor Anrufern schützen, die

die Netzwerkkennung ihres Telekommunikationsgeräts unterdrückt haben (D1,

Spalte 2, Zeilen 21 bis 31; D3, Ansprüche 1 bis 11, Figur 4; D4, Anspruch 13).

Insofern gibt es für den Fachmann ausgehend von einer dieser Druckschriften keine

Veranlassung, gemäß den Merkmalen a und b den vollständigen Aufbau der

Kommunikation und den Beginn der Gesprächsdurchführung mit unterdrückter

Netzwerkkennung zu erlauben. Denn dann würde der Angerufene eine

Kommunikation mit einem Anrufer beginnen, dessen Netzwerkkennung zumindest

anfänglich unterdrückt ist.

Auch ausgehend von den Druckschriften D2 und D5 gibt es für den Fachmann

keinen Anlass, das dort gelehrte jeweilige Verfahren so abzuwandeln, dass eine

Kommunikation mit unterdrückter Netzwerkkennung aufgebaut und anschließend,

bei laufender Kommunikation, der Anrufer die Unterdrückung der Netzwerkkennung

aufheben kann. Denn in diesen beiden Druckschriften geht es schon nicht um die

Unterdrückung oder Aufhebung der Unterdrückung der Netzwerkkennung während

des Aufbaus der Kommunikation und/oder während der Kommunikation selber.

Die Druckschriften D6 bis D9 liegen – wie zur Neuheit ausgeführt – ohnehin noch

weiter vom Gegenstand der Anmeldung entfernt.

8.

Die vorstehenden Ausführungen zum Verfahren gemäß Anspruch 1 gelten in

entsprechender Weise auch für das System nach Anspruch 15.

Da auch die übrigen Unterlagen nach Hauptantrag die an sie zu stellenden

Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen. Auf den Hilfsantrag kam

es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Dorn

Matter

Tischler