Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 21.03.2022 – 19 W (pat) 1/22
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:210322B19Wpat1.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 1/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 005 002.1
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,
der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Matter und Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04Q des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. Juli 2020 wird aufgehoben und das
nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:
ECLI:DE:BPatG:2022:210322B19Wpat1.22.0
Bezeichnung:
Verfahren und System zur Durchführung einer Kommunikation mit
unterdrückter Netzwerkkennung
Anmeldetag:
1. Februar 2007
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 15 vom 7. September 2020, beim DPMA
eingegangen am 8. September 2020
Beschreibung:
Beschreibungsseite 1 vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen am
selben Tag
Beschreibungsseite 2 vom Anmeldetag (1. Februar 2007)
Beschreibungsseite 2a vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen
am selben Tag, einzufügen zwischen dem vorletzten und letzten Absatz
der Beschreibungsseite 2
Beschreibungsseiten 3 bis 11 vom Anmeldetag (1. Februar 2007),
Beschreibungsseite 12 vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen
am selben Tag
Zeichnungen:
Figur 1 vom Anmeldetag (1. Februar 2007)
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 005 002.1 und der
Bezeichnung „Verfahren und System zur Durchführung einer Kommunikation mit
unterdrückter Netzwerkkennung“ ist am 1. Februar 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.
Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse H04Q – hat die Anmeldung mit Beschluss
vom
21. Juli 2020
aus
den Gründen
des Prüfungsbescheids
vom
25. November 2019 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist sinngemäß ausgeführt,
dass der jeweilige Gegenstand der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1
und 15 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. August 2020 beim DPMA
eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsätzen vom 7. September 2020 und 11. März
2022 zuletzt sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04Q des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. Juli 2020 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 15 vom 7. September 2020, beim DPMA
eingegangen am 8. September 2020
Beschreibung:
Beschreibungsseite 1 vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen am
selben Tag
Beschreibungsseite 2 vom Anmeldetag (1. Februar 2007)
Beschreibungsseite 2a vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen
am selben Tag, einzufügen zwischen dem vorletzten und letzten Absatz
der Beschreibungsseite 2
Beschreibungsseiten 3 bis 11 vom Anmeldetag (1. Februar 2007)
Beschreibungsseite 12 vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen
am selben Tag
Zeichnungen: (einzige) Figur 1 vom Anmeldetag (1. Februar 2007),
hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen,
Patentansprüche 1 bis 15 vom 11. März 2022, beim BPatG als
Hilfsantrag eingegangen am selben Tag,
Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag.
Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag vom 7. September 2020 lautet:
1. Verfahren zur Durchführung einer Kommunikation zwischen einem
Anrufer mit einem ersten Telekommunikationsgerät und einem
Angerufenen mit einem zweiten Telekommunikationsgerät über ein
Telekommunikationsnetzwerk, bei dem die Kommunikation mit einer
unterdrückten Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes aufgebaut wird, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem
Aufbau der Kommunikation (3) zumindest temporär durch Initiierung
des Anrufers (A) die Unterdrückung der Netzwerkkennung (CLI(A))
aufgehoben wird.
Der nebengeordnete Patentanspruch 15 gemäß geltendem Hauptantrag lautet:
15. System zur Durchführung einer Kommunikation zwischen einem
Anrufer mit einem ersten Telekommunikationsgerät und einem
Angerufenen mit einem zweiten Telekommunikationsgerät über ein
Telekommunikationsnetzwerk, bei dem die Kommunikation mit einer
unterdrückten Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes aufbaubar ist, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem
Aufbau der Kommunikation (3) zumindest temporär durch Initiierung
des Anrufers (A) die Unterdrückung der Netzwerkkennung (CLI(A))
aufhebbar ist.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:
D1
D2
US 5 533 106 A
WO 2007/006288 A1
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
US 7 136 472 B2
US 5 033 076 A
WO 2006/050715 A1
US 2006/0262913 A1
DE 10 2004 053 997 A1
US 4 071 699 A
US 6 173 049 B1
Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 14 gemäß Hauptantrag und der Patentansprüche 1 bis 15 gemäß
Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,
dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – in der Fassung nach Hauptantrag zu erteilen war. Denn der
– zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare –
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erweist sich
gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 1 Abs. 1, §§ 3,
4 PatG).
1. (Calling
Die Anmeldung geht von einer im Bereich der Festnetztelefonie als CLIR einer
Identity Restriction) bezeichneten Unterdrückung
Line
Netzwerkkennung eines Telekommunikationsendgeräts durch einen Anrufer aus
(Beschreibung vom Anmeldetag, Seite 2, Zeilen 1 bis 14).
Es sei bekannt, dass ein Anrufer auswählen könne, ob die Netzwerkkennung (z. B.
die Rufnummer) seines Telekommunikationsgerätes bzw. -anschlusses permanent
unterdrückt oder permanent angezeigt werde. Ebenso sei bekannt, dass die
Unterdrückung der Netzwerkkennung fallbezogen, also pro Anruf, aufgehoben
(deaktiviert) bzw. aktiviert werden könne (Seite 2, Zeilen 16 bis 28).
Weiterhin sei es bekannt, dass viele telekommunikationsgestützte Anwendungen,
wie z. B. Bankgeschäfte, die Freischaltung und Übermittlung der Netzwerkkennung
zwingend erforderten, um den Anrufer zu identifizieren (Seite 2, Zeile 30 bis Seite
3, Zeile 8). Daher müssten Benutzer einer solchen Anwendung entweder die
Übermittlung der Netzwerkkennung permanent
freigeschaltet haben, was
inakzeptabel sei, oder sie müssten sich mit den Möglichkeiten zur Umschaltung
zwischen Freigabe und Unterdrückung der Netzwerkkennung auskennen, was zum
Teil die Eingabe kryptischer Zeichen erfordere, die dem Benutzer bekannt sein und
in Erinnerung bleiben müssten (Seite 3, Zeilen 10 bis 20).
Daher sei es Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren und ein System bereitzustellen,
mittels deren der Nutzer die Möglichkeit habe, standardmäßig die Unterdrückung
seiner Netzwerkkennung eingestellt zu haben und dennoch an Kommunikationen
teilnehmen zu können, die die Weiterleitung bzw. Übermittlung der
Netzwerkkennung an eine angerufene Gegenstelle bedingten (Seite 3, Zeilen 22 bis
26).
Gelöst werde diese Aufgabe durch ein Verfahren gemäß Anspruch 1 bzw. ein
System gemäß Anspruch 15, bei welchen die Kommunikation zwar mit einer
unterdrückten Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes aufgebaut
werde, jedoch nach dem Aufbau der Kommunikation zumindest temporär durch
Initiierung des Anrufers die Unterdrückung der Netzwerkkennung aufgehoben
werde (Seite 3, Zeile 28 bis Seite 4, Zeile 3).
2.
Patentanspruch 1 nach geltendem Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:
Verfahren zur Durchführung einer Kommunikation zwischen einem
Anrufer mit einem ersten Telekommunikationsgerät und einem
Angerufenen mit einem zweiten Telekommunikationsgerät über ein
Telekommunikationsnetzwerk,
a
bei dem die Kommunikation mit einer unterdrückten
Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes
aufgebaut wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
b
nach dem Aufbau der Kommunikation (3) zumindest temporär
durch Initiierung des Anrufers (A) die Unterdrückung der
Netzwerkkennung (CLI(A)) aufgehoben wird.
Der nebengeordnete Anspruch 15 nach Hauptantrag lautet gegliedert:
15 System zur Durchführung einer Kommunikation zwischen einem
Anrufer mit einem ersten Telekommunikationsgerät und einem
Angerufenen mit einem zweiten Telekommunikationsgerät über ein
Telekommunikationsnetzwerk,
a‘
bei dem die Kommunikation mit einer unterdrückten
Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes
aufbaubar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
b‘
nach dem Aufbau der Kommunikation (3) zumindest temporär
durch Initiierung des Anrufers (A) die Unterdrückung der
Netzwerkkennung (CLI(A)) aufhebbar ist.
3.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann
einen
berufserfahrenen
Ingenieur der Fachrichtung Elektro-,
Informations-
oder Nachrichtentechnik mit universitärem Diplom-
oder
Masterabschluss
zugrunde,
der
sich mit
der
Entwicklung
von
Telekommunikationsnetzen befasst.
4.
a)
Einige Merkmale der Ansprüche bedürfen der Erläuterung:
Da im Merkmal 1 von einem Anrufer und einem Angerufenen die Rede ist, ist
die im Anspruch 1 genannte „Kommunikation“ auf Telefonie beschränkt.
Das Telekommunikationsnetzwerk kann nicht nur ein Telefonfestnetz oder ein
Mobilfunknetz, sondern auch weitere Netzwerke, wie das Internet, umfassen (Seite
1, Zeilen 22 bis 31).
Daher ist die anspruchsgemäße „Kommunikation“ nicht auf
leitungsvermittelte
Verbindungen beschränkt („klassisches“ Telefon(fest)netz; GSM; UMTS), sondern
umfasst auch paketvermittelte Sprachkommunikation über das Internet (VoIP; IP-
Telefonie), die vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung bekannt war (vgl. z. B. Druckschrift D6, Absatz 0022: VoIP … phone).
b)
Unter der Netzwerkkennung eines Telekommunikationsgerätes bzw. eines
Anschlusses eines Telekommunikationsnetzwerks, an dem ein solches
Telekommunikationsgerät betrieben wird (Seite 1, Zeilen 15 bis 20), versteht der
Fachmann in den Bereichen Festnetz- und Mobilfunktelefonie die Rufnummer (CLI
= Calling Line Identity; HLR = Home Location Register) und im Zusammenhang mit
dem Internet die permanente oder zumindest temporär vergebene Internetprotokoll-
Adresse (IP-Adresse) (Seite 1, Zeilen 22 bis 31).
c)
Die Unterdrückung der Netzwerkkennung gemäß Merkmal a hat jedenfalls
die Folge, dass der Angerufene bzw. dessen (zweites) Telekommunikationsgerät
keine Kenntnis über die Netzwerkkennung des Anrufers bzw. dessen (ersten)
Telekommunikationsgerätes hat oder erlangen kann. Hingegen steht dem
Telekommunikationsnetzwerk die Netzwerkkennung des Anrufers
trotz der
Unterdrückung regelmäßig zur Verfügung (Seite 2, Zeilen 12 bis 14).
d)
Den in den Merkmalen a und b genannten Aufbau der Kommunikation
versteht
der
Fachmann
als Ruf-
bzw. Verbindungsaufbau.
Ein
Kommunikationsvorgang gliedert
sich grundsätzlich
in die Abschnitte
Verbindungsaufbau, Gesprächsdurchführung und Verbindungsabbau. Alle drei
Abschnitte haben eine zeitliche Dimension, wobei der Verbindungs- bzw.
Kommunikationsaufbau mit der Durchschaltung der Verbindung erfolgreich endet
und danach die Gesprächsdurchführung, d. h. die anspruchsgemäße
Kommunikation, beginnt. Wenn der Verbindungsaufbau nicht erfolgreich beendet
wird, d. h. die Verbindung tatsächlich nicht durchgeschaltet wird, findet keine
Kommunikation (Gesprächsdurchführung) statt.
e)
Die
zumindest
temporäre Aufhebung
der Unterdrückung der
Netzwerkkennung findet gemäß Merkmal b (erst) nach dem Aufbau der
Kommunikation, also in dem vorstehendend beschriebenen zweiten Abschnitt des Kommunikationsvorgangs (Gesprächsdurchführung) statt. Die Netzwerkkennung ist
daher, so wie es auch Merkmal a verlangt, während des gesamten ersten Abschnitts
eines Kommunikationsvorgangs, also während des Kommunikationsaufbaus,
unterdrückt (Seite 4, Zeilen 9 bis 11; Seite 5, Zeilen 19 bis 21; Seite 7, Zeilen 30 bis
32; Seite 11, Zeilen 24 bis 26).
f)
Die Angaben
in Merkmal b schließen
zudem aus, dass
ein
Kommunikationsvorgang zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen vollständig
mit unterdrückter Netzwerkkennung durchgeführt wird. Vielmehr muss die
Netzwerkkennung zwar gemäß Merkmal a zunächst, d. h. beim Aufbau der
Kommunikation
(dem vorstehend beschriebenen ersten Abschnitt eines
Kommunikationsvorgangs) unterdrückt sein. Anschließend, d. h. nach dem
erfolgreichen Aufbau der Kommunikation (im vorstehend beschriebenen zweiten
Abschnitt eines Kommunikationsvorgangs) wird die Unterdrückung der
Netzwerkkennung – ausgelöst durch den Anrufer – jedoch zumindest temporär
aufgehoben. Dabei ist die Netzwerkkennung entweder für die gesamte noch
folgende Dauer der Kommunikation, also bis zu ihrem Abbau (Anspruch 7) und/oder
für eine bestimmte Zeitdauer (Anspruch 8) nicht mehr unterdrückt, sondern steht
dem Angerufenen bzw. dessen Telekommunikationsgerät zur Verfügung.
Systeme, bei denen der Anruf eines Anrufers mit unterdrückter Netzwerkkennung
(zunächst) abgewiesen wird und der Anrufer (erst) auf eine vom System generierte
Nachricht hin die Unterdrückung seiner Netzwerkkennung aufhebt, fallen damit
nicht unter den Wortlaut des Anspruchs 1, denn in diesen Fällen würde die
Unterdrückung
der
Netzwerkkennung
bereits
während
des
Kommunikationsaufbaus aufgehoben (nicht Merkmal a) und die Kommunikation
(zweiter Abschnitt eines Kommunikationsvorgangs) erst dann gestartet werden,
wenn die Netzwerkkennung nicht mehr unterdrückt ist. Damit findet aber keine
Aufhebung der Unterdrückung der Netzwerkkennung nach Aufbau der
Kommunikation statt (nicht Merkmal b).
5.
Die Ansprüche 1 bis 15 gemäß geltendem Hauptantrag sind zulässig, da sie
auf den entsprechenden ursprünglichen Ansprüchen beruhen und lediglich
fakultative Merkmalsteile gestrichen wurden. Im Anspruch 9 wurde der Rückbezug
geändert von „nach einem der vorherigen Ansprüche“ zu „nach einem der Ansprüche 2 bis 6“, was eine zulässige Einschränkung darstellt.
6.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt als neu (§ 3
PatG).
a)
Die Druckschrift US 5 533 106 A (D1) beschäftigt sich mit einem Verfahren
und einem System zum Verarbeiten von Anrufen, bei denen die Anzeige der
Netzwerkkennung unterdrückt wurde (Titel). Die D1 setzt – wie das Streitpatent –
sowohl die Bekanntgabe bzw. Übertragung der Netzwerkkennung, insbesondere der Rufnummer (DN = Directory Number), des Anrufers zum Angerufenen (CND =
Calling Number Delivery) als auch die Unterdrückung der Übertragung der
Netzwerkkennung durch den Anrufer (Caller Number Delivery blocking) als bekannt
voraus (Spalte 1, Zeilen 16 bis 59; Spalte 1, Zeile 66 bis Spalte 2, Zeile 13; Spalte
5, Zeilen 36 bis 47). Die Übertragung der Netzwerkkennung könne vom Nutzer permanent (subscription basis) oder nutzungsabhängig (usage-sensitive) gewählt
werden, wobei letzteres durch Wählen eines geeigneten Aktivierungs- bzw.
Deaktivierungs-Codes geschehe (Spalte 1, Zeilen 54 bis 59). So könne der Anrufer
durch Wählen eines speziellen Codes vor dem Anruf die Übertragung der
Netzwerkkennung blockieren (Spalte 2, Zeilen 2 bis 13).
Dies habe eine weitreichende Nutzung des Netzwerkkennungsdienstes verhindert,
insbesondere, weil – aus Sicht des Angerufenen – unerwünschte Anrufer die
Übertragung ihrer Netzwerkkennung unterdrücken könnten (Spalte 2, Zeilen 14 bis
20). Daher möchte die Druckschrift D1 eine Möglichkeit für die Angerufenen
schaffen, Anrufe mit unterdrückter Netzwerkkennung generell oder fallbezogen zu
blockieren (Spalte 2, Zeilen 21 bis 31; Spalte 6, Zeilen 55 bis 62). Insbesondere
läuft das Verfahren automatisch, d. h. ohne Zutun des Angerufenen ab (Spalte 6,
Zeilen 44 bis 57). Bei Eingang eines Anrufs mit unterdrückter Netzwerkkennung wird
der Anrufer aufgefordert, die Unterdrückung der Netzwerkkennung aufzuheben.
Folgt der Anrufer dieser Aufforderung, wird der Anruf zu dem Angerufenen
durchgestellt (Spalte 3, Zeilen 9 bis 15).
Somit wird der Aufbau der Kommunikation erst dann erfolgreich beendet, wenn die
Netzwerkkennung nicht mehr unterdrückt ist. Damit sind weder das Merkmal a, das
eine Unterdrückung der Netzwerkkennung während der gesamten Zeitspanne des Kommunikationsaufbaus (d. h. während des gesamten ersten Abschnitts des
Kommunikationsvorgangs) erfordert, noch das Merkmal b, das ein Aufheben der
Unterdrückung nach dem Aufbau der Kommunikation, also während der
Gesprächsdurchführung verlangt, aus der Druckschrift D1 bekannt.
b)
Die Druckschrift WO 2007/006288 A1 (D2) beschreibt ein Verfahren zur
Benachrichtigung eines Mobilfunkteilnehmers über einen eingegangenen Anruf
eines Anrufers, während das Mobiltelefon des Angerufenen ausgeschaltet war oder
keine Verbindung mit dem Mobilfunknetz bestand. Sobald das Mobiltelefon wieder
eingeschaltet
ist und sich
im Mobilfunknetz registriert hat, erfolgt eine
Benachrichtigung des angerufenen Mobilfunkteilnehmers, die zumindest auch die
Rufnummer des Anrufers umfasst.
Hatte der Anrufer bei seinem Anruf die Rufnummernanzeige unterdrückt (CLIR = Caller Line Identification Restriction), übermittelt das Mobilfunknetz während des
Anrufs automatisch eine Nachricht an den Anrufer mit der Aufforderung, seine
Rufnummernübermittlung für diesen Anruf freizuschalten, so dass – wenn der
Angerufene wieder erreichbar ist – diesem die Rufnummer des Anrufers mitgeteilt
werden kann (Anspruch 1).
Der Anrufer kann die Unterdrückung der Rufnummer per DTMF-Signalisierung dann
temporär aufheben (Anspruch 5; Seite 6, Zeilen 5 bis 9). Danach sendet ein hierfür
eingerichtetes Voice-Mail-System des Mobilfunknetzes des Angerufenen eine
Nachricht an den Anrufer, um ihm die erfolgreiche Übertragung seiner Rufnummer
zu bestätigen (Seite 6, Zeilen 11 bis 13). Anschließend wird der Anruf abgebaut
(Seite 6, Zeilen 16 und 17, sowie einzige Figur).
Das Voice-Mail-System kann den Anrufer anhand der übermittelten Rufnummer
identifizieren und den Angerufenen – in einem nachgelagerten Schritt, nämlich
dann, wenn dessen Mobiltelefon wieder eingeschaltet und registriert ist – durch
Anzeige der Rufnummer des Anrufers über den versäumten Anruf benachrichtigen
(Seite 6, Zeilen 13 bis 16).
Ein Kommunikationsaufbau zwischen Anrufer und Angerufenem mit durchgängig
unterdrückter Netzwerkkennung des Anrufers im Sinne des Merkmals a findet auch nach der Lehre der Druckschrift D2 nicht statt, da der Anrufer während des
Kommunikationsaufbaus die Unterdrückung seiner Netzwerkkennung aufhebt.
Zudem findet – da das Mobiltelefon des Angerufenen ausgeschaltet oder ohne
Netzanbindung ist – keine Kommunikation zwischen den beiden Teilnehmern statt.
Insofern wird auch die Unterdrückung der Netzwerkkennung nicht nach dem
Aufbau der Kommunikation temporär aufgehoben, wie es Merkmal b fordert.
c)
Auch gemäß der Druckschrift US 7 136 472 B2
(D3) wird eine
Kommunikation zwischen Anrufer und Angerufenem – im Falle einer unterdrückten
Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgeräts – erst dann erfolgreich
aufgebaut, wenn der Anrufer seine Rufnummernunterdrückung aufgehoben hat.
Dies passiert – im Gegensatz zu Merkmal a – noch vor vollendetem Aufbau der
Kommunikation (vgl. Ansprüche 1 bis 5, 11; Spalte 7, Zeile 55 bis Spalte 8, Zeile
47; Figuren 4, 6, 6a). Damit ist auch Merkmal b aus der Druckschrift D3 nicht
bekannt.
d)
Auch gemäß der Druckschrift US 5 033 076 A (D4) wird eine Kommunikation
zwischen Anrufer und Angerufenem –
im Falle einer unterdrückten
Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgeräts – erst dann erfolgreich
aufgebaut, wenn der Anrufer seine Rufnummernunterdrückung aufgehoben hat.
Dies passiert – im Widerspruch zu Merkmal a – noch vor dem Abschluss des
Kommunikationsaufbaus (Spalte 3, Zeilen 6 bis 11; Spalte 4, Zeilen 38 bis 50).
Damit ist auch Merkmal b aus der Druckschrift D4 nicht bekannt.
e)
Die Druckschrift WO 2006/050715 A1 (D5) beschäftigt sich mit Roaming-
Gebühren, die ein im Ausland befindlicher Angerufener zu tragen hat. Ein Anrufer,
z. B. die Eltern bzw. der Arbeitgeber eines sich im Ausland befindlichen Kindes bzw.
Mitarbeiters, erklärt vorab verbindlich (per SMS / Spracheingabe / Webinterface) die
(volle) Kostenübernahme für ihre bzw. seine Anrufe an das Kind bzw. den
Mitarbeiter (Seite 4, Zeile 31 bis Seite 5, Zeile 11; Seite 5, Zeilen 22 bis 26; Seite 7,
Zeilen 17 bis 22).
Eine unterdrückte Rufnummernanzeige würde dabei zu Problemen führen. Daher
schlägt die D5 vor, dass entweder der Anrufer bei Erklärung seiner Bereitschaft zur
Kostenübernahme gebeten wird, die Rufnummernunterdrückung zu deaktivieren vom Mobilfunknetzbetreiber oder, dass
die Rufnummernunterdrückung
zwangsweise deaktiviert wird (Seite 18, Zeilen 6 bis 23). Beides erfolgt vor einem
Aufbau einer Kommunikation.
Damit sind die Merkmale a und b aus der Druckschrift D5 nicht bekannt.
f) Die Druckschrift US 2006/0262913 A1 (D6) beschäftigt sich mit Settop- Boxen, die Mediendaten überlagert mit anruferbezogenen Nachrichten (caller ID
messages) auf Fernsehern oder anderen Geräten ausgeben. Gespeicherte Dateien
enthielten somit in unerwünschter Weise anruferbezogene Nachrichten (Absätze
0004 bis 0007). Daher schlägt die Druckschrift D6 eine Medieneinheit vor, die
Mediensignale und anruferbezogene Nachrichten gemeinsam oder getrennt auf
einem Mediengerät ausgeben bzw. auf einem Medienrekorder speichern kann
(Absätze 0014, 0034, 0036).
Für den Gegenstand der hier vorliegenden Anmeldung ist die Druckschrift D6 nicht
relevant. Im einzigen Prüfungsbescheid des DPMA vom 25. November 2019 wurde die D6 im Zusammenhang mit dem Unteranspruch 6 (nach der Initiierung eine
Software
aus dem Telekommunikationsnetzwerk
(IN) auf das erste
Telekommunikationsgerät (1) geladen wird, mittels derer die Unterdrückung der
Netzwerkkennung (CLI(A)) aufhebbar ist.) genannt. Der Absatz 0031 der D6 gibt
an, dass von dem zentralen Anrufmanagementsystem Software auf
Medieneinheiten oder Medienausgabegeräte geladen werden kann, mittels derer
die anrufbezogenen Informationen konvertiert, manipuliert oder in anderer Weise
formatiert werden, damit sie in geeigneter Weise auf den Medienausgabegeräten
dargestellt werden können (vgl. Figur 1). Von einer Software, mittels derer die
Unterdrückung der Netzwerkkennung aufhebbar ist, ist in der Druckschrift D6 nicht
die Rede.
g)
Die Druckschrift DE 10 2004 053 997 A1 (D7) liefert einem Angerufenen
einzelne oder alle in einer zentralen Auskunftsdatenbank, beispielsweise eines
Telekommunikationsnetzbetreibers, hinterlegten Informationen zu der Rufnummer
des Anrufers, insbesondere den Namen des Anrufers (Anspruch 1). Der Anrufer
kann auswählen, welche Teile des Eintrags der Auskunftsdatenbank zum Angerufenen mitübertragen werden sollen (Anspruch 4). Eine eventuell eingestellte
Unterdrückung der Netzwerkkennung (CLIR) kann übergangen werden, wenn der
Eintrag in der Auskunftsdatenbank vom Teilnehmer freiwillig vorgenommen
und/oder wenn der Übermittlung vom Teilnehmer generell zugestimmt wurde
(Anspruch 5).
Für den Gegenstand der hier vorliegenden Anmeldung ist die Druckschrift D7 nicht
relevant. Im oben genannten einzigen Prüfungsbescheid wurde die D7, wie die D6,
im Zusammenhang mit dem Unteranspruch 6 genannt. Der von der Prüfungsstelle
genannte Absatz 0015 der Druckschrift D7 gibt an, dass das in Absatz 0014
genannte Text-to-Speach-Konvertierungsprogramm entweder auf dem zentralen
Server oder auf dem Endgerät läuft. Eine Software, mittels derer die Unterdrückung
der Netzwerkkennung aufhebbar ist, wird in der Druckschrift D7 nicht gelehrt.
h)
Die Druckschrift US 4 071 699 A (D8) beschäftigt sich mit der Anzeige der
Rufnummer des Anrufers bei dem Angerufenen bevor die Kommunikation
hergestellt wird (Anspruch 10). Nach der Lehre der D8 wird die Kommunikation erst
dann aufgebaut, wenn die Netzwerkkennung des Anrufers erkannt, gespeichert und
beim Angerufenen angezeigt wird (Spalte 1, Zeilen 36 bis 43).
In der Druckschrift D8 geht es schon nicht um eine Unterdrückung der
Netzwerkkennung. Somit sind die Merkmale a und b aus der Druckschrift D8 nicht
bekannt.
i)
Die Druckschrift US 6 173 049 B1 (D9) möchte es Kunden ermöglichen, dass
sie kurzfristig Anruferidentifikationsdienste aktivieren können (Spalte 3, Zeilen 34
bis 37). Hierfür kann der Kunde eine spezielle Rufnummer wählen und über ein
Interface Dienste temporär aktivieren und deaktivieren (Spalte 7, Zeilen 40 bis 42;
Spalte 12, Zeilen 15 bis 21; Spalte 25, Zeilen 17 bis 21). Ein möglicher Dienst ist
die Identifizierung des Anrufers (Spalte 14, Zeilen 7 bis 17). Im Falle einer
unterdrückten Netzwerkkennung kann das System einen Rückruf zu dem Anrufer
mit der unterdrückten Nummer starten (Spalte 26, Zeilen 35 bis 47).
Von einer temporären Unterdrückung der Netzwerkkennung nach Aufbau der
Kommunikation gemäß Merkmal b ist in der Druckschrift D9 nicht die Rede.
7.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG).
Die Druckschriften D1, D3 und D4 möchten Angerufene vor Anrufern schützen, die
die Netzwerkkennung ihres Telekommunikationsgeräts unterdrückt haben (D1,
Spalte 2, Zeilen 21 bis 31; D3, Ansprüche 1 bis 11, Figur 4; D4, Anspruch 13).
Insofern gibt es für den Fachmann ausgehend von einer dieser Druckschriften keine
Veranlassung, gemäß den Merkmalen a und b den vollständigen Aufbau der
Kommunikation und den Beginn der Gesprächsdurchführung mit unterdrückter
Netzwerkkennung zu erlauben. Denn dann würde der Angerufene eine
Kommunikation mit einem Anrufer beginnen, dessen Netzwerkkennung zumindest
anfänglich unterdrückt ist.
Auch ausgehend von den Druckschriften D2 und D5 gibt es für den Fachmann
keinen Anlass, das dort gelehrte jeweilige Verfahren so abzuwandeln, dass eine
Kommunikation mit unterdrückter Netzwerkkennung aufgebaut und anschließend,
bei laufender Kommunikation, der Anrufer die Unterdrückung der Netzwerkkennung
aufheben kann. Denn in diesen beiden Druckschriften geht es schon nicht um die
Unterdrückung oder Aufhebung der Unterdrückung der Netzwerkkennung während
des Aufbaus der Kommunikation und/oder während der Kommunikation selber.
Die Druckschriften D6 bis D9 liegen – wie zur Neuheit ausgeführt – ohnehin noch
weiter vom Gegenstand der Anmeldung entfernt.
8.
Die vorstehenden Ausführungen zum Verfahren gemäß Anspruch 1 gelten in
entsprechender Weise auch für das System nach Anspruch 15.
Da auch die übrigen Unterlagen nach Hauptantrag die an sie zu stellenden
Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen. Auf den Hilfsantrag kam
es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1.
2.
3.
4.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Dorn
Matter
Tischler