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BPatG Beschluss vom 07.04.2022 – 30 W (pat) 3/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:240322B30Wpat3.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 3/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2018 220 590

ECLI:DE:BPatG:2022:240322B30Wpat3.21.0

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

I.

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 1. Oktober 2020 aufgehoben.

II.

Der Widerspruch aus der Marke UM 015 112 923 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Gegen die am 11. Juli 2018 angemeldete und seit dem 21. März 2019 für die Waren

„Klasse 03: Duftöle; Kosmetika; Körperpflegemittel; Parfümerien, ätherische

Öle; Parfümierte Öle für die Hautpflege; Reinigungs- und Duftpräparate;

Sonnenöle für kosmetische Zwecke; Öle für kosmetische Zwecke; Öle für

Körper- und Schönheitspflege; Öle

für Massagezwecke; Öle

für

Reinigungszwecke; Öle zur Behandlung von Haaren

Klasse 21: Etuis für kosmetische Geräte; Kosmetik- und Toilettenutensilien

sowie

Badezimmerartikel;

Kosmetische

Bürsten

und

Pinsel;

Parfümdiffusoren [leer]; Puderdosen [leer]“

eingetragene Wortmarke 30 2018 220 590

Coachella

ist Widerspruch erhoben worden aus der am 16. Februar 2016 angemeldeten und

seit dem 25. Juli 2016 u.a. für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen, Kappen, Hüte, Bandanas

[Tücher

für Bekleidungszwecke]; T-Shirts, Sweatshirts, Jogginghosen,

Sweater, Sporttrikots, Unterwäsche, Jeanshosen, Pullover, Bomberjacken,

Regenanzüge, Windjacken, Überzieher

[Bekleidung], Shorts, Jacken,

Vliesoberteile, Jerseykleidung, Gürtel, Schärpen, Polohemden, Kittel,

Badekleidung, Strickwesten, Mäntel, Hosen, Schürzen, Tanzkleidung,

Halstücher; Schuhwaren, Schuhwaren, Stiefel, Trainingsschuhe, Sandalen;

Klasse 35: Werbung; Marketing und Werbung für Künstler auf dem Gebiet der

Musik; Werbung für und Geschäftsführung von Unterhaltungsstätten;

Verkaufsförderung und Geschäftsführung in Bezug auf Veranstaltungen und

Festivals

auf

dem

Gebiet

der

darstellenden

Kunst;

Einzelhandelsdienstleistungen,

einschließlich

Online-

Einzelhandelsdienstleistungen, in Bezug auf Ton- und Videoaufzeichnungen,

Taschen, Bekleidungsstücke, Plakate und Druckereierzeugnisse; Information

und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienstleistungen;

Klasse 41: Organisation, Produktion und Durchführung von Aufführungen und

Festivals der darstellenden Künste einschließlich Online-Bereitstellung

solcher Dienstleistungen aus einer Computerdatenbank oder über das

Internet; Künstlerische und musikalische Unterhaltungsdienstleistungen;

Festivaldienstleistungen, Darbietung von Musik, Tanz, Comedy, Theater, Lyrik

und Zirkusunterhaltung, einschließlich Bereitstellung solcher Dienstleistungen

online aus einer Computerdatenbank oder über das Internet; Durchführung

von

Veranstaltungen

künstlerischer

und

musikalischer

Musikkonzertunterhaltung;

Veranstaltung

und

Produktion

Art;

von

Musikpreisverleihungen; Darbietung und Produktion von Hörfunk- und

Fernsehprogrammen; Produktion oder Darbietung von Tonaufzeichnungen,

Bildaufzeichnungen, Videos, Filmen, Konzerten und Shows; Betrieb von

Tonstudios; Produktion oder Koproduktion von Unterhaltungsveranstaltungen

oder Konzerten; Aufzeichnungen und Produktionen; Unterhaltung; Live-Musik;

Bereitstellung von Vergnügungseinrichtungen; Betrieb von Nachtklubs;

Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Musik- und Textveröffentlichungen;

Bereitstellung von Musik und visueller Unterhaltung online aus einer

Computerdatenbank oder über das Internet; Bereitstellen von digitaler Musik

aus dem Internet; Betrieb von Unterhaltungseinrichtungen; Ausstellung von

Konzertkarten; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Information

und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienstleistungen“

registrierten Wort-/Bildmarke UM 015 112 923

wobei der Widerspruch allein aus den für die Widerspruchsmarke zu den Klassen

25 und 35 registrierten Waren und Dienstleistungen erhoben ist und sich sowohl auf

den Löschungsgrund der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG als

auch auf den Löschungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG stützt.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 03

des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2020

auf den Widerspruch aus der Unionsmarke 015 112 923 die Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet, da zwischen den Vergleichszeichen

Verwechslungsgefahr bestehe.

Die Widerspruchsmarke

verfüge über

eine

originär

durchschnittliche

Kennzeichnungskraft. Soweit der Wortbestandteil „Coachella“ eine kleine Stadt im

US-Bundesstaat Kalifornien bezeichne, sei dies dem Großteil der angesprochenen

Verkehrskreise völlig unbekannt. Diese würden die Bezeichnung daher als reinen

Phantasiebegriff verstehen. Ob die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

darüber hinaus erhöht sei, könne offenbleiben, da die zu vergleichenden Marken

klanglich identisch seien und eine Verwechslungsgefahr somit nur beim Fehlen

jeglicher Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ausgeschlossen werden könne.

Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr wiesen die von der angegriffenen Marke

beanspruchten Waren der Klassen 03 und 21 jedenfalls zu den für die

Widerspruchsmarke zu Klasse 25 beanspruchten Waren eine zumindest entfernte

Ähnlichkeit auf.

Maßgebend dafür sei, dass eine gewisse Branchenübung dahingehend bestehe,

dass die Vergleichswaren durch dieselben Unternehmen hergestellt und vertrieben

würden. So böten jedenfalls Hersteller preislich gehobener Bekleidungsstücke

(einschließlich

Schuhe)

regelmäßig

unter

denselben Marken

auch

Kosmetikprodukte an. Marken wie Tommy Hilfiger, Calvin Klein, Lacoste, Puma,

Hugo Boss, Yves Saint Laurent, Dior, Chanel, Paco Rabanne, Jean Paul Gaultier,

DKNY, Reebok, Adidas oder Armani würden auch als Kennzeichnungsmittel (teilweise in Verbindung mit weiteren Submarken der Hersteller) für Parfüms und

Körperlotionen (auch in Form von Duft- und Sonnenölen), Duschgels, Haar- und

Bartpflegeprodukte sowie Gesichtspuder und andere Kosmetikprodukte, die jeweils

von den beanspruchten Warenbegriffen der Klasse 03 erfasst würden, verwendet.

Ebenso böten diese Unternehmen eigene Handtücher und Waschlappen, aber auch

Kosmetiktaschen bzw. Kulturbeutel unter diesen Marken an. Diese ließen sich unter

die von der angegriffenen Marke zu Klasse 21 beanspruchten Warenbegriffe „Etuis

für

kosmetische

Geräte;

Kosmetik-

und

Toilettenutensilien

sowie

Badezimmerartikel“ einordnen. Sofern unter der Marke u.a. Gesichtspuder

vertrieben würde, würden diese Produkte auch zusammen mit kosmetischen

Bürsten und Pinseln angeboten.

Zudem sei der Verkehr in der Modebranche daran gewöhnt, dass Mode und

Kosmetika unter derselben Marke in einem Geschäft nebeneinander angeboten

würden, so dass auch Gemeinsamkeiten in den Vertriebsstätten bestünden.

Schließlich lasse sich auch nicht jede Ähnlichkeit zu leeren Parfümdiffusoren und

Puderdosen verneinen, da diese Waren beim Verkauf der o.g. Kosmetik- und

Pflegeprodukte genutzt würden. Aufgrund der dargestellten Umstände könne

jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der angesprochene Verkehr zu der

Vorstellung gelange, die wechselseitigen Waren unterlägen der Kontrolle desselben

Unternehmens, wenn diese mit identischen Marken gekennzeichnet seien und der

Widerspruchsmarke dabei ein höchst denkbarer Schutzumfang zukomme.

Aus den genannten Gründen sei die Marke gemäß §§ 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 43 Abs. 2,

9 Abs. 1 Nr. 2, 125b MarkenG zu löschen, ohne dass es einer Klärung bedürfe, ob

darüber hinaus auch ein Löschungsgrund nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 125b MarkenG

vorliege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, mit

der

sie

im

Wesentlichen

geltend

macht,

dass

eine

Verwechslungsgefahr

i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bereits wegen völliger

Unähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren ausscheide.

Die von der angegriffenen Marke zu Klasse 3 beanspruchten Waren „nicht

medizinische Kosmetika und Mittel

für Körper und Schönheitspflege,

Parfümeriewaren, ätherische Öle, Parfums, Duftstoffe, etc." und die für die

Widerspruchsmarke

in der Klasse 25

registrierten

„Bekleidungsstücke,

Kopfbedeckungen und Schuhwaren" wiesen keine Gemeinsamkeiten

in

Beschaffenheit und Verwendungszweck auf. So bestehe die Hauptfunktion von

Kleidungsstücken darin, den menschlichen Körper zu bedecken und vor

Witterungseinflüssen zu schützen, während die Waren der Klasse 3 der Körper- und

Schönheitspflege

bzw. dem Zweck, dem menschlichen Körper einen

langanhaltenden Duft zu verleihen, dienten. Sie würden auch nicht von denselben

Unternehmen hergestellt sowie in unterschiedlichen Vertriebsstätten angeboten, so

dass auch insoweit keinerlei Berührungspunkte bestünden, die dem Verkehr Anlass

geben könnten, auf eine gemeinsame betriebliche Ursprungsidentität zu schließen.

Diese Warenunähnlichkeit werde entgegen der Auffassung der Markenstelle auch

nicht dadurch überwunden, dass Hersteller preislich gehobener Bekleidungsstücke

gelegentlich unter derselben Marke auch Parfums sowie Kosmetik- und

Pflegeprodukte und ähnliches anböten. Denn bei den von der Markenstelle dazu

benannten Produktmarken Tommy Hilfiger, Calvin Klein, Lacoste, Puma, Hugo

Boss, Yves Saint Laurent, Dior, Chanel, Paco Rabanne, Jean Paul Gaultier, DKNY,

Reebok, Adidas oder Armani handele es sich um vereinzelte Ausnahmefälle

berühmter Marken, die nicht den Regelfall

repräsentierten. Bei der

Widerspruchsmarke handle es sich jedoch nicht um eine bekannte Marke eines

erfolgreichen Modedesigners. Zudem würden die entsprechenden Kosmetik-

Produkte nicht von den betreffenden bekannten Bekleidungsherstellern selbst

hergestellt, sondern stets an Hersteller entsprechender Kosmetikprodukte

lizenziert.

Eine solche bei bekannten Marken branchenübliche Lizenzierungspraxis führe

indes nicht zur Ähnlichkeit der Waren und sei daher nicht geeignet, eine bestehende

(absolute) Warenunähnlichkeit zu überwinden.

Soweit auch in diesen Fällen ausnahmsweise eine Warenähnlichkeit in Betracht

komme, wenn es sich um funktionsverwandte Produkte handele, bei denen der

Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch von einem Know-how-

Transfer ausgehe, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor.

Auch die von der angegriffenen Marke zu Klasse 21 beanspruchten Waren „Etuis

für

kosmetische Geräte,

Kosmetik-

und

Toilettenutensilien

sowie

Badezimmerartikel; Kosmetische Bürsten und Pinsel; Parfümdiffusoren [leer];

Puderdosen [leer]“ wiesen mit den für die Widerspruchsmarke zu Klasse 25

registrierten Waren nach Art und Verwendungszweck keine

relevanten

Berührungspunkte auf. Sie würden zudem in der Regel von unterschiedlichen

Unternehmen hergestellt/angeboten, nutzten unterschiedliche Vertriebskanäle und

richteten sich auch an unterschiedliche Verbraucher. Sie seien weder

komplementär noch stünden sie im Wettbewerb. Die vom Amt zitierten Beispiele

beträfen auch hier lediglich vereinzelte Ausnahmefälle berühmter Marken und seien

daher nicht geeignet, eine bestehende (absolute) Warenunähnlichkeit zu

überwinden.

Die hier infrage stehenden Waren der Klassen 21 und 25 seien daher unähnlich,

was auch im Verhältnis zwischen den verfahrensgegenständlichen Waren der

angegriffenen Marke und den weiteren für die Widerspruchsmarke registrierten

Waren der Klassen 9, 16 sowie den Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 gelte.

Der Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2020 aufzuheben und den

Widerspruch aus der Marke UM 015 112 923 zurückzuweisen.

Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt

noch sich zur Sache geäußert.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass seitens

des Senats am 24. März 2022 über die Sache beraten und entschieden werden soll.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache Erfolg. Eine

Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1

Nr. 2, 125 b MarkenG scheidet bereits deshalb aus, weil es an einer Ähnlichkeit

zwischen den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und den für die

Widerspruchsmarke registrierten Waren fehlt.

A. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und

dem 14. Januar 2019 eingereicht wurde, sind bei hiergegen erhobenen

Widersprüchen weiterhin die Vorschriften nach § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der

bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 MarkenG).

B. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson

[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;

GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden

Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –

Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

C. Ausgehend davon scheidet eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken

bereits mangels Ähnlichkeit zwischen den von der angegriffenen Marke

beanspruchten Waren und den für die Widerspruchsmarke in den Klassen 25 und

35 registrierten Waren und Dienstleistungen aus.

1. Eine Ähnlichkeit

ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die

sich

gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung

aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere

ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen

Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer

wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende

oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte

aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 DESPERADOS/

DESPERADO; GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM).

Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist davon auszugehen, dass es

eine absolute Grenze der Warenähnlichkeit gibt, die auch bei Identität der Zeichen

nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft überschritten werden kann

(vgl. EuGH, GRUR 1998, 922 – Canon; BGH, GRUR 2006, 941 Rn. 13 – TOSCA

BLU; GRUR 2007, 321 Rn. 10 COHIBA; GRUR 2008, 714 Rn. 32 – idw; GRUR

2011, 831 Rn. 23 – BCC, mwN). Von Warenunähnlichkeit kann allerdings nur dann

ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme

einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein

ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 507 [508] – EVIAN/REVIAN; GRUR

2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd; GRUR 2006, 941 Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR

2012, 1145 Rn. 34 – Pelikan BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 DESPERADOS/

DESPERADO; GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM). Eine Ähnlichkeit ist folglich zu

verneinen, wenn sich nicht ergibt, dass das Publikum auch bei großer Bekanntheit

der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität glauben könnte, dass die

betreffenden Waren aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich

verbundenen

Unternehmen

stammen

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 13. Aufl., § 9 Rdnr. 63 m.w.Nachw.).

2. Davon

ist vorliegend auszugehen, da zwischen den miteinander zu

vergleichenden Waren und Dienstleistungen nach den für eine Ähnlichkeit

maßgeblichen Kriterien wie Herstellern/Erbringern, Art, Zweck, Vertriebswegen und

Kundenkreisen keine wirtschaftlichen Berührungspunkte zu erkennen sind, die dem

Verkehr Anlass zu der Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunftsverantwortung böten.

a. So sind zunächst die von der angegriffenen Marke zu Klasse 03 beanspruchten

Körperpflegemittel und Kosmetika und die für die Widerspruchsmarke in Klasse 25

eingetragenen Bekleidungswaren nicht als ähnlich anzusehen.

aa. Denn sowohl ihrer Art als auch ihrem Verwendungszweck oder ihrer Nutzung

nach sind sie offenkundig verschieden. Körperpflegemittel und Kosmetika und

Bekleidung stammen im Allgemeinen nicht aus denselben Herkunftsstätten und

werden auch nicht unter der Qualitätskontrolle eines Unternehmens erzeugt. Auch

im Vertrieb kommen sich diese Waren nicht so nahe, dass der Verkehr auf dieselbe

Herkunft oder doch zumindest auf eine die Qualität des Produkts berücksichtigende

Kontrolle schließen würde.

bb. Das Bestehen eines ästhetischen Ergänzungsverhältnisses zwischen den

fraglichen Produkten genügt allein nicht, um das Bestehen einer

Ähnlichkeit zwischen den Produkten zu bejahen (EuG GRUR-RR 2007, 347 –

TOSCA/TOSCA BLU). Solche Berührungspunkte, die letztendlich alle Modeartikel

aufweisen, reichen für die Begründung einer Warenähnlichkeit nicht aus. Es muss

sich vielmehr um ein echtes ästhetisches Bedürfnis in dem Sinne handeln, dass die

eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist und es

die Verbraucher demzufolge als üblich und normal empfinden, die fraglichen

Produkte zusammen zu benutzen. Dies setzt voraus, dass die Verbraucher die

Vermarktung dieser Waren unter derselben Marke als gängig ansehen, was

normalerweise impliziert, dass die jeweiligen Hersteller oder Händler der Produkte

größtenteils dieselben sind (EuG, aaO Rn. 37 - TOSCA/TOSCA-BLU). Dies ist bei

den sich hier gegenüberstehenden Waren jedoch nicht der Fall.

Das Angebot von Kosmetika und/oder Körperpflegeprodukten unter dem Zeichen

von Bekleidungsherstellern ist auf den Premiummarkt beschränkt – wie es bei den

von der Markenstelle beispielhaft benannten bekannten Marken Tommy Hilfiger,

Calvin Klein, Lacoste, Puma, Hugo Boss, Yves Saint Laurent, Dior, Chanel, Paco

Rabanne, Jean Paul Gaultier, DKNY, Reebok, Adidas oder Armani der Fall ist - und

erfolgt zudem nur einseitig. Denn die namhaften Hersteller von Kosmetik und

Körperpflegeprodukten bieten unter ihren Zeichen keine Bekleidung an.

Dem Verkehr ist dabei bekannt – wie die Inhaberin der angegriffenen Marke bereits

vor der Markenstelle unwidersprochen vorgetragen hat -, dass die entsprechenden

Kosmetik-Produkte von den betreffenden bekannten Bekleidungsherstellern nicht

selbst hergestellt, sondern die Marken stets an Hersteller entsprechender

Kosmetikprodukte lizenziert werden und daher unter der bekannten (Bekleidungs-

)Marke lediglich vermarktet werden.

Eine Lizenzierungspraxis führt jedoch nicht zur Ähnlichkeit der Waren. Die ständige

Übung der Modebranche, für andere Produkte Lizenzen zu vergeben, ist nicht

geeignet, eine bestehende (absolute) Warenunähnlichkeit zu überwinden (BGH,

GRUR 2006, 941 Rn. 12 – TOSCA BLU). Eine solche Praxis beruht auf der

Erfahrung, dass sich die positiven Assoziationen, die bekannte, als exklusiv

geltende Marken erwecken, auch für völlig andere Produkte nutzbar machen lassen.

Diese Verwertungsmöglichkeit steht durchaus unter dem Schutz des Markenrechts,

das die Wertschätzung und die Unterscheidungskraft bekannter Marken auch

außerhalb der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit vor einer Ausnutzung oder

Beeinträchtigung schützt (§§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG). Sie

bestimmt aber nicht die Grenzen der Warenähnlichkeit. Durch die Erteilung von

Vermarktungsrechten

zum Zwecke der Verkaufsförderung bleibt der

Warenähnlichkeitsbereich grundsätzlich unberührt (BGH, GRUR 2021, 724 Nr. 48

– PEARL/PURE PEARL; GRUR 2006, 941 Rn. 14 – TOSCA BLU). Eine derartige

Vertriebspraxis kann

lediglich

im Grenzbereich der Warenähnlichkeit eine

Verwechslungsgefahr begründen, wenn es sich um funktionsverwandte Produkte

handelt, bei denen der Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch

von einem Know-how-Transfer ausgeht (BGH, GRUR 2021, 724 Nr. 49 -

PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176 Rn. 20 – ZOOM/ZOOM; GRUR

2006, 941 Rn. 14 – TOSCA BLU).

Eine Tätigkeit als Bekleidungshersteller qualifiziert jedoch in keiner Weise zur

Herstellung oder zur Kontrolle der Herstellung von Kosmetika und/oder

Körperpflegeprodukten. Das dort erworbene Know-how

lässt sich auf die

Herstellung dieser Waren nicht übertragen.

b. Ebenso sind die von der angegriffenen Marke zu Klasse 21 beanspruchten

Waren den Waren der Klasse 25 der Widerspruchsmarke unähnlich. Denn auch

insoweit besteht für den Verkehr kein Anlass für die Annahme, sie stammten aus

denselben oder miteinander verbundenen Unternehmen, weil sie aus

verschiedenen Stoffen bestehen, völlig verschieden hergestellt werden und aus

unterschiedlichen Betrieben stammen. Soweit sie sich im Einzelfall als Modeartikel

ergänzen können und insoweit auch im sog. Premiummarkt ein (lizensierter)

Vertrieb dieser Waren unter bekannten Marken von Herstellern von

Bekleidungsprodukten erfolgen sollte, begründet dies aus den vorgenannten

Gründen ebenfalls keine Ähnlichkeit.

c. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Ähnlichkeit zwischen den

von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und den

für die

Widerspruchsmarke

zu

Klasse

35

registrierten

Online-

Einzelhandelsdienstleistungen von vornherein aus. Ebenso bestehen hinsichtlich

der übrigen zu dieser Klasse

für die Widerspruchsmarke eingetragenen

Dienstleistungen keinerlei Berührungspunkte, die dem Verkehr Anlass zur

Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Ursprungsidentität dieser Waren und

Dienstleistungen geben könnten.

3.

Eine

Verwechslungsgefahr

zwischen

den

Vergleichszeichen

nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG scheidet damit bereits wegen Unähnlichkeit der

sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen aus.

C. Eine Löschung der angegriffenen Marke kommt auch nicht unter dem

Gesichtspunkt eines Bekanntheitsschutzes der Widerspruchsmarke nach § 9 Abs.

1 Nr. 3 MarkenG in Betracht.

Dem steht bereits entgegen, dass die vor der Markenstelle unter Vorlage einer

Vielzahl von Belegen geltend gemachte Bekanntheit der den Wortbestandteil der

Widerspruchsmarke bildenden Bezeichnung „Coachella“ als Bezeichnung eines in

den USA stattfindenden Musikfestivals allenfalls zu einem Bekanntheitsschutz der

Widerspruchsmarke für die zu Klasse 41 registrierten (Veranstaltungs- und

Organisations-)Dienstleistungen führen kann. Diese Dienstleistungen sind aber

nicht verfahrensgegenständlich, da der Widerspruch ausdrücklich nur auf die Waren

und Dienstleistungen der Klassen 25 und 35 gestützt worden ist. Da der

Sonderschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG eine Bekanntheit der Marke als

Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen erfordert

(vgl. BGH, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 – Goldbären; 2004, 235 [238] – Davidoff II),

scheidet dieser von vornherein aus, wenn – wie hier

- die betreffenden

Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke unter Umständen Bekanntheit

genießt, nicht verfahrensgegenständlich sind.

Dass eine bekannte Bezeichnung eines Musikfestivals dadurch auch zu einer

bekannten Bekleidungsmarke wird und sich daher auch auf die zu Klasse 25

registrierten Waren der Widerspruchsmarke erstreckt,

ist nicht ersichtlich.

Entsprechendes gilt in Bezug auf die für die Widerspruchsmarke zu Klasse 35

eingetragenen Dienstleistungen.

D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hacker

Weitzel

Merzbach