Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 07.04.2022 – 30 W (pat) 3/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:240322B30Wpat3.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 3/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2018 220 590
ECLI:DE:BPatG:2022:240322B30Wpat3.21.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
I.
Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der
Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 1. Oktober 2020 aufgehoben.
II.
Der Widerspruch aus der Marke UM 015 112 923 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Gegen die am 11. Juli 2018 angemeldete und seit dem 21. März 2019 für die Waren
„Klasse 03: Duftöle; Kosmetika; Körperpflegemittel; Parfümerien, ätherische
Öle; Parfümierte Öle für die Hautpflege; Reinigungs- und Duftpräparate;
Sonnenöle für kosmetische Zwecke; Öle für kosmetische Zwecke; Öle für
Körper- und Schönheitspflege; Öle
für Massagezwecke; Öle
für
Reinigungszwecke; Öle zur Behandlung von Haaren
Klasse 21: Etuis für kosmetische Geräte; Kosmetik- und Toilettenutensilien
sowie
Badezimmerartikel;
Kosmetische
Bürsten
und
Pinsel;
Parfümdiffusoren [leer]; Puderdosen [leer]“
eingetragene Wortmarke 30 2018 220 590
Coachella
ist Widerspruch erhoben worden aus der am 16. Februar 2016 angemeldeten und
seit dem 25. Juli 2016 u.a. für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen, Kappen, Hüte, Bandanas
[Tücher
für Bekleidungszwecke]; T-Shirts, Sweatshirts, Jogginghosen,
Sweater, Sporttrikots, Unterwäsche, Jeanshosen, Pullover, Bomberjacken,
Regenanzüge, Windjacken, Überzieher
[Bekleidung], Shorts, Jacken,
Vliesoberteile, Jerseykleidung, Gürtel, Schärpen, Polohemden, Kittel,
Badekleidung, Strickwesten, Mäntel, Hosen, Schürzen, Tanzkleidung,
Halstücher; Schuhwaren, Schuhwaren, Stiefel, Trainingsschuhe, Sandalen;
Klasse 35: Werbung; Marketing und Werbung für Künstler auf dem Gebiet der
Musik; Werbung für und Geschäftsführung von Unterhaltungsstätten;
Verkaufsförderung und Geschäftsführung in Bezug auf Veranstaltungen und
Festivals
auf
dem
Gebiet
der
darstellenden
Kunst;
Einzelhandelsdienstleistungen,
einschließlich
Online-
Einzelhandelsdienstleistungen, in Bezug auf Ton- und Videoaufzeichnungen,
Taschen, Bekleidungsstücke, Plakate und Druckereierzeugnisse; Information
und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienstleistungen;
Klasse 41: Organisation, Produktion und Durchführung von Aufführungen und
Festivals der darstellenden Künste einschließlich Online-Bereitstellung
solcher Dienstleistungen aus einer Computerdatenbank oder über das
Internet; Künstlerische und musikalische Unterhaltungsdienstleistungen;
Festivaldienstleistungen, Darbietung von Musik, Tanz, Comedy, Theater, Lyrik
und Zirkusunterhaltung, einschließlich Bereitstellung solcher Dienstleistungen
online aus einer Computerdatenbank oder über das Internet; Durchführung
von
Veranstaltungen
künstlerischer
und
musikalischer
Musikkonzertunterhaltung;
Veranstaltung
und
Produktion
Art;
von
Musikpreisverleihungen; Darbietung und Produktion von Hörfunk- und
Fernsehprogrammen; Produktion oder Darbietung von Tonaufzeichnungen,
Bildaufzeichnungen, Videos, Filmen, Konzerten und Shows; Betrieb von
Tonstudios; Produktion oder Koproduktion von Unterhaltungsveranstaltungen
oder Konzerten; Aufzeichnungen und Produktionen; Unterhaltung; Live-Musik;
Bereitstellung von Vergnügungseinrichtungen; Betrieb von Nachtklubs;
Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Musik- und Textveröffentlichungen;
Bereitstellung von Musik und visueller Unterhaltung online aus einer
Computerdatenbank oder über das Internet; Bereitstellen von digitaler Musik
aus dem Internet; Betrieb von Unterhaltungseinrichtungen; Ausstellung von
Konzertkarten; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Information
und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienstleistungen“
registrierten Wort-/Bildmarke UM 015 112 923
wobei der Widerspruch allein aus den für die Widerspruchsmarke zu den Klassen
25 und 35 registrierten Waren und Dienstleistungen erhoben ist und sich sowohl auf
den Löschungsgrund der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG als
auch auf den Löschungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG stützt.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 03
des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2020
auf den Widerspruch aus der Unionsmarke 015 112 923 die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet, da zwischen den Vergleichszeichen
Verwechslungsgefahr bestehe.
Die Widerspruchsmarke
verfüge über
eine
originär
durchschnittliche
Kennzeichnungskraft. Soweit der Wortbestandteil „Coachella“ eine kleine Stadt im
US-Bundesstaat Kalifornien bezeichne, sei dies dem Großteil der angesprochenen
Verkehrskreise völlig unbekannt. Diese würden die Bezeichnung daher als reinen
Phantasiebegriff verstehen. Ob die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
darüber hinaus erhöht sei, könne offenbleiben, da die zu vergleichenden Marken
klanglich identisch seien und eine Verwechslungsgefahr somit nur beim Fehlen
jeglicher Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ausgeschlossen werden könne.
Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr wiesen die von der angegriffenen Marke
beanspruchten Waren der Klassen 03 und 21 jedenfalls zu den für die
Widerspruchsmarke zu Klasse 25 beanspruchten Waren eine zumindest entfernte
Ähnlichkeit auf.
Maßgebend dafür sei, dass eine gewisse Branchenübung dahingehend bestehe,
dass die Vergleichswaren durch dieselben Unternehmen hergestellt und vertrieben
würden. So böten jedenfalls Hersteller preislich gehobener Bekleidungsstücke
(einschließlich
Schuhe)
regelmäßig
unter
denselben Marken
auch
Kosmetikprodukte an. Marken wie Tommy Hilfiger, Calvin Klein, Lacoste, Puma,
Hugo Boss, Yves Saint Laurent, Dior, Chanel, Paco Rabanne, Jean Paul Gaultier,
DKNY, Reebok, Adidas oder Armani würden auch als Kennzeichnungsmittel (teilweise in Verbindung mit weiteren Submarken der Hersteller) für Parfüms und
Körperlotionen (auch in Form von Duft- und Sonnenölen), Duschgels, Haar- und
Bartpflegeprodukte sowie Gesichtspuder und andere Kosmetikprodukte, die jeweils
von den beanspruchten Warenbegriffen der Klasse 03 erfasst würden, verwendet.
Ebenso böten diese Unternehmen eigene Handtücher und Waschlappen, aber auch
Kosmetiktaschen bzw. Kulturbeutel unter diesen Marken an. Diese ließen sich unter
die von der angegriffenen Marke zu Klasse 21 beanspruchten Warenbegriffe „Etuis
für
kosmetische
Geräte;
Kosmetik-
und
Toilettenutensilien
sowie
Badezimmerartikel“ einordnen. Sofern unter der Marke u.a. Gesichtspuder
vertrieben würde, würden diese Produkte auch zusammen mit kosmetischen
Bürsten und Pinseln angeboten.
Zudem sei der Verkehr in der Modebranche daran gewöhnt, dass Mode und
Kosmetika unter derselben Marke in einem Geschäft nebeneinander angeboten
würden, so dass auch Gemeinsamkeiten in den Vertriebsstätten bestünden.
Schließlich lasse sich auch nicht jede Ähnlichkeit zu leeren Parfümdiffusoren und
Puderdosen verneinen, da diese Waren beim Verkauf der o.g. Kosmetik- und
Pflegeprodukte genutzt würden. Aufgrund der dargestellten Umstände könne
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der angesprochene Verkehr zu der
Vorstellung gelange, die wechselseitigen Waren unterlägen der Kontrolle desselben
Unternehmens, wenn diese mit identischen Marken gekennzeichnet seien und der
Widerspruchsmarke dabei ein höchst denkbarer Schutzumfang zukomme.
Aus den genannten Gründen sei die Marke gemäß §§ 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 43 Abs. 2,
9 Abs. 1 Nr. 2, 125b MarkenG zu löschen, ohne dass es einer Klärung bedürfe, ob
vorliege.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, mit
der
sie
im
Wesentlichen
geltend
macht,
dass
eine
Verwechslungsgefahr
i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bereits wegen völliger
Unähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren ausscheide.
Die von der angegriffenen Marke zu Klasse 3 beanspruchten Waren „nicht
medizinische Kosmetika und Mittel
für Körper und Schönheitspflege,
Parfümeriewaren, ätherische Öle, Parfums, Duftstoffe, etc." und die für die
Widerspruchsmarke
in der Klasse 25
registrierten
„Bekleidungsstücke,
Kopfbedeckungen und Schuhwaren" wiesen keine Gemeinsamkeiten
in
Beschaffenheit und Verwendungszweck auf. So bestehe die Hauptfunktion von
Kleidungsstücken darin, den menschlichen Körper zu bedecken und vor
Witterungseinflüssen zu schützen, während die Waren der Klasse 3 der Körper- und
Schönheitspflege
bzw. dem Zweck, dem menschlichen Körper einen
langanhaltenden Duft zu verleihen, dienten. Sie würden auch nicht von denselben
Unternehmen hergestellt sowie in unterschiedlichen Vertriebsstätten angeboten, so
dass auch insoweit keinerlei Berührungspunkte bestünden, die dem Verkehr Anlass
geben könnten, auf eine gemeinsame betriebliche Ursprungsidentität zu schließen.
Diese Warenunähnlichkeit werde entgegen der Auffassung der Markenstelle auch
nicht dadurch überwunden, dass Hersteller preislich gehobener Bekleidungsstücke
gelegentlich unter derselben Marke auch Parfums sowie Kosmetik- und
Pflegeprodukte und ähnliches anböten. Denn bei den von der Markenstelle dazu
benannten Produktmarken Tommy Hilfiger, Calvin Klein, Lacoste, Puma, Hugo
Boss, Yves Saint Laurent, Dior, Chanel, Paco Rabanne, Jean Paul Gaultier, DKNY,
Reebok, Adidas oder Armani handele es sich um vereinzelte Ausnahmefälle
berühmter Marken, die nicht den Regelfall
repräsentierten. Bei der
Widerspruchsmarke handle es sich jedoch nicht um eine bekannte Marke eines
erfolgreichen Modedesigners. Zudem würden die entsprechenden Kosmetik-
Produkte nicht von den betreffenden bekannten Bekleidungsherstellern selbst
hergestellt, sondern stets an Hersteller entsprechender Kosmetikprodukte
lizenziert.
Eine solche bei bekannten Marken branchenübliche Lizenzierungspraxis führe
indes nicht zur Ähnlichkeit der Waren und sei daher nicht geeignet, eine bestehende
(absolute) Warenunähnlichkeit zu überwinden.
Soweit auch in diesen Fällen ausnahmsweise eine Warenähnlichkeit in Betracht
komme, wenn es sich um funktionsverwandte Produkte handele, bei denen der
Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch von einem Know-how-
Transfer ausgehe, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor.
Auch die von der angegriffenen Marke zu Klasse 21 beanspruchten Waren „Etuis
für
kosmetische Geräte,
Kosmetik-
und
Toilettenutensilien
sowie
Badezimmerartikel; Kosmetische Bürsten und Pinsel; Parfümdiffusoren [leer];
Puderdosen [leer]“ wiesen mit den für die Widerspruchsmarke zu Klasse 25
registrierten Waren nach Art und Verwendungszweck keine
relevanten
Berührungspunkte auf. Sie würden zudem in der Regel von unterschiedlichen
Unternehmen hergestellt/angeboten, nutzten unterschiedliche Vertriebskanäle und
richteten sich auch an unterschiedliche Verbraucher. Sie seien weder
komplementär noch stünden sie im Wettbewerb. Die vom Amt zitierten Beispiele
beträfen auch hier lediglich vereinzelte Ausnahmefälle berühmter Marken und seien
daher nicht geeignet, eine bestehende (absolute) Warenunähnlichkeit zu
überwinden.
Die hier infrage stehenden Waren der Klassen 21 und 25 seien daher unähnlich,
was auch im Verhältnis zwischen den verfahrensgegenständlichen Waren der
angegriffenen Marke und den weiteren für die Widerspruchsmarke registrierten
Waren der Klassen 9, 16 sowie den Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 gelte.
Der Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2020 aufzuheben und den
Widerspruch aus der Marke UM 015 112 923 zurückzuweisen.
Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt
noch sich zur Sache geäußert.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass seitens
des Senats am 24. März 2022 über die Sache beraten und entschieden werden soll.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache Erfolg. Eine
Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2, 125 b MarkenG scheidet bereits deshalb aus, weil es an einer Ähnlichkeit
zwischen den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und den für die
Widerspruchsmarke registrierten Waren fehlt.
A. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und
dem 14. Januar 2019 eingereicht wurde, sind bei hiergegen erhobenen
Widersprüchen weiterhin die Vorschriften nach § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der
bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 MarkenG).
B. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –
Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
C. Ausgehend davon scheidet eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken
bereits mangels Ähnlichkeit zwischen den von der angegriffenen Marke
beanspruchten Waren und den für die Widerspruchsmarke in den Klassen 25 und
35 registrierten Waren und Dienstleistungen aus.
1. Eine Ähnlichkeit
ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die
sich
gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung
aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere
ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen
Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende
oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte
aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie
stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 DESPERADOS/
DESPERADO; GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM).
Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist davon auszugehen, dass es
eine absolute Grenze der Warenähnlichkeit gibt, die auch bei Identität der Zeichen
nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft überschritten werden kann
(vgl. EuGH, GRUR 1998, 922 – Canon; BGH, GRUR 2006, 941 Rn. 13 – TOSCA
BLU; GRUR 2007, 321 Rn. 10 COHIBA; GRUR 2008, 714 Rn. 32 – idw; GRUR
2011, 831 Rn. 23 – BCC, mwN). Von Warenunähnlichkeit kann allerdings nur dann
ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme
einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein
ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 507 [508] – EVIAN/REVIAN; GRUR
2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd; GRUR 2006, 941 Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR
2012, 1145 Rn. 34 – Pelikan BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 DESPERADOS/
DESPERADO; GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM). Eine Ähnlichkeit ist folglich zu
verneinen, wenn sich nicht ergibt, dass das Publikum auch bei großer Bekanntheit
der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität glauben könnte, dass die
betreffenden Waren aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich
verbundenen
Unternehmen
stammen
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 13. Aufl., § 9 Rdnr. 63 m.w.Nachw.).
2. Davon
ist vorliegend auszugehen, da zwischen den miteinander zu
vergleichenden Waren und Dienstleistungen nach den für eine Ähnlichkeit
maßgeblichen Kriterien wie Herstellern/Erbringern, Art, Zweck, Vertriebswegen und
Kundenkreisen keine wirtschaftlichen Berührungspunkte zu erkennen sind, die dem
Verkehr Anlass zu der Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunftsverantwortung böten.
a. So sind zunächst die von der angegriffenen Marke zu Klasse 03 beanspruchten
Körperpflegemittel und Kosmetika und die für die Widerspruchsmarke in Klasse 25
eingetragenen Bekleidungswaren nicht als ähnlich anzusehen.
aa. Denn sowohl ihrer Art als auch ihrem Verwendungszweck oder ihrer Nutzung
nach sind sie offenkundig verschieden. Körperpflegemittel und Kosmetika und
Bekleidung stammen im Allgemeinen nicht aus denselben Herkunftsstätten und
werden auch nicht unter der Qualitätskontrolle eines Unternehmens erzeugt. Auch
im Vertrieb kommen sich diese Waren nicht so nahe, dass der Verkehr auf dieselbe
Herkunft oder doch zumindest auf eine die Qualität des Produkts berücksichtigende
Kontrolle schließen würde.
bb. Das Bestehen eines ästhetischen Ergänzungsverhältnisses zwischen den
fraglichen Produkten genügt allein nicht, um das Bestehen einer
Ähnlichkeit zwischen den Produkten zu bejahen (EuG GRUR-RR 2007, 347 –
TOSCA/TOSCA BLU). Solche Berührungspunkte, die letztendlich alle Modeartikel
aufweisen, reichen für die Begründung einer Warenähnlichkeit nicht aus. Es muss
sich vielmehr um ein echtes ästhetisches Bedürfnis in dem Sinne handeln, dass die
eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist und es
die Verbraucher demzufolge als üblich und normal empfinden, die fraglichen
Produkte zusammen zu benutzen. Dies setzt voraus, dass die Verbraucher die
Vermarktung dieser Waren unter derselben Marke als gängig ansehen, was
normalerweise impliziert, dass die jeweiligen Hersteller oder Händler der Produkte
größtenteils dieselben sind (EuG, aaO Rn. 37 - TOSCA/TOSCA-BLU). Dies ist bei
den sich hier gegenüberstehenden Waren jedoch nicht der Fall.
Das Angebot von Kosmetika und/oder Körperpflegeprodukten unter dem Zeichen
von Bekleidungsherstellern ist auf den Premiummarkt beschränkt – wie es bei den
von der Markenstelle beispielhaft benannten bekannten Marken Tommy Hilfiger,
Calvin Klein, Lacoste, Puma, Hugo Boss, Yves Saint Laurent, Dior, Chanel, Paco
Rabanne, Jean Paul Gaultier, DKNY, Reebok, Adidas oder Armani der Fall ist - und
erfolgt zudem nur einseitig. Denn die namhaften Hersteller von Kosmetik und
Körperpflegeprodukten bieten unter ihren Zeichen keine Bekleidung an.
Dem Verkehr ist dabei bekannt – wie die Inhaberin der angegriffenen Marke bereits
vor der Markenstelle unwidersprochen vorgetragen hat -, dass die entsprechenden
Kosmetik-Produkte von den betreffenden bekannten Bekleidungsherstellern nicht
selbst hergestellt, sondern die Marken stets an Hersteller entsprechender
Kosmetikprodukte lizenziert werden und daher unter der bekannten (Bekleidungs-
)Marke lediglich vermarktet werden.
Eine Lizenzierungspraxis führt jedoch nicht zur Ähnlichkeit der Waren. Die ständige
Übung der Modebranche, für andere Produkte Lizenzen zu vergeben, ist nicht
geeignet, eine bestehende (absolute) Warenunähnlichkeit zu überwinden (BGH,
GRUR 2006, 941 Rn. 12 – TOSCA BLU). Eine solche Praxis beruht auf der
Erfahrung, dass sich die positiven Assoziationen, die bekannte, als exklusiv
geltende Marken erwecken, auch für völlig andere Produkte nutzbar machen lassen.
Diese Verwertungsmöglichkeit steht durchaus unter dem Schutz des Markenrechts,
das die Wertschätzung und die Unterscheidungskraft bekannter Marken auch
außerhalb der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit vor einer Ausnutzung oder
bestimmt aber nicht die Grenzen der Warenähnlichkeit. Durch die Erteilung von
Vermarktungsrechten
zum Zwecke der Verkaufsförderung bleibt der
Warenähnlichkeitsbereich grundsätzlich unberührt (BGH, GRUR 2021, 724 Nr. 48
– PEARL/PURE PEARL; GRUR 2006, 941 Rn. 14 – TOSCA BLU). Eine derartige
Vertriebspraxis kann
lediglich
im Grenzbereich der Warenähnlichkeit eine
Verwechslungsgefahr begründen, wenn es sich um funktionsverwandte Produkte
handelt, bei denen der Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch
von einem Know-how-Transfer ausgeht (BGH, GRUR 2021, 724 Nr. 49 -
PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176 Rn. 20 – ZOOM/ZOOM; GRUR
2006, 941 Rn. 14 – TOSCA BLU).
Eine Tätigkeit als Bekleidungshersteller qualifiziert jedoch in keiner Weise zur
Herstellung oder zur Kontrolle der Herstellung von Kosmetika und/oder
Körperpflegeprodukten. Das dort erworbene Know-how
lässt sich auf die
Herstellung dieser Waren nicht übertragen.
b. Ebenso sind die von der angegriffenen Marke zu Klasse 21 beanspruchten
Waren den Waren der Klasse 25 der Widerspruchsmarke unähnlich. Denn auch
insoweit besteht für den Verkehr kein Anlass für die Annahme, sie stammten aus
denselben oder miteinander verbundenen Unternehmen, weil sie aus
verschiedenen Stoffen bestehen, völlig verschieden hergestellt werden und aus
unterschiedlichen Betrieben stammen. Soweit sie sich im Einzelfall als Modeartikel
ergänzen können und insoweit auch im sog. Premiummarkt ein (lizensierter)
Vertrieb dieser Waren unter bekannten Marken von Herstellern von
Bekleidungsprodukten erfolgen sollte, begründet dies aus den vorgenannten
Gründen ebenfalls keine Ähnlichkeit.
c. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Ähnlichkeit zwischen den
von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und den
für die
Widerspruchsmarke
zu
Klasse
registrierten
Online-
Einzelhandelsdienstleistungen von vornherein aus. Ebenso bestehen hinsichtlich
der übrigen zu dieser Klasse
für die Widerspruchsmarke eingetragenen
Dienstleistungen keinerlei Berührungspunkte, die dem Verkehr Anlass zur
Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Ursprungsidentität dieser Waren und
Dienstleistungen geben könnten.
3.
Eine
Verwechslungsgefahr
zwischen
den
Vergleichszeichen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG scheidet damit bereits wegen Unähnlichkeit der
sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen aus.
C. Eine Löschung der angegriffenen Marke kommt auch nicht unter dem
Gesichtspunkt eines Bekanntheitsschutzes der Widerspruchsmarke nach § 9 Abs.
1 Nr. 3 MarkenG in Betracht.
Dem steht bereits entgegen, dass die vor der Markenstelle unter Vorlage einer
Vielzahl von Belegen geltend gemachte Bekanntheit der den Wortbestandteil der
Widerspruchsmarke bildenden Bezeichnung „Coachella“ als Bezeichnung eines in
den USA stattfindenden Musikfestivals allenfalls zu einem Bekanntheitsschutz der
Widerspruchsmarke für die zu Klasse 41 registrierten (Veranstaltungs- und
Organisations-)Dienstleistungen führen kann. Diese Dienstleistungen sind aber
nicht verfahrensgegenständlich, da der Widerspruch ausdrücklich nur auf die Waren
und Dienstleistungen der Klassen 25 und 35 gestützt worden ist. Da der
Sonderschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG eine Bekanntheit der Marke als
Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen erfordert
(vgl. BGH, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 – Goldbären; 2004, 235 [238] – Davidoff II),
scheidet dieser von vornherein aus, wenn – wie hier
- die betreffenden
Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke unter Umständen Bekanntheit
genießt, nicht verfahrensgegenständlich sind.
Dass eine bekannte Bezeichnung eines Musikfestivals dadurch auch zu einer
bekannten Bekleidungsmarke wird und sich daher auch auf die zu Klasse 25
registrierten Waren der Widerspruchsmarke erstreckt,
ist nicht ersichtlich.
Entsprechendes gilt in Bezug auf die für die Widerspruchsmarke zu Klasse 35
eingetragenen Dienstleistungen.
D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hacker
Weitzel
Merzbach
Hö