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BPatG Beschluss vom 13.04.2022 – 9 W (pat) 19/18
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:130422B9Wpat19.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 19/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. April 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2009 039 783
…
ECLI:DE:BPatG:2022:130422B9Wpat19.18.0
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 13. April 2022 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing.
Baumgart als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Dipl.-Phys. Univ.
Geier und Dipl.-Ing. Sexlinger
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
eines dort am 20. April 2017 eingegangenen Einspruchs das Patent
10 2009 039 783 mit der Bezeichnung
„Zentrifugalgebläse“,
dessen Erteilung am 21. Juli 2016 veröffentlicht wurde, durch den am Ende der
mündlichen Anhörung vom 5. Dezember 2017 verkündeten Beschluss widerrufen.
Die Einsprechende hatte sich darauf berufen, dass der Gegenstand des Patents
nicht patentfähig im Lichte des Standes der Technik sei, gestützt auf patentamtliche
Schriften.
Die
Patentinhaberin war
dem Vorbringen
vollumfänglich
entgegengetreten.
Abschriften
der
am 13.
Dezember
elektronisch
signierten
Beschlussbegründung wurden den Beteiligen gegen Empfangsbekenntnis am 18.
Dezember 2017 zugestellt. Ein nachfolgender Berichtigungsbeschluss betrifft das
Rubrum hinsichtlich der den Verfahrensbeteiligten falsch zugeordneten Vertreter.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt
am 17. Januar 2018 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin, die sie mit
nachgereichtem Schriftsatz (vom 26. Juni 2018) begründet hat.
Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 9. März 2022 auf die den für die
Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten Stand der Technik dokumentierenden
Druckschriften im Verfahren hingewiesen, als dieser für den Fachmann ausreichend
Vorbild und Anlass zur Auffindung des Patentgegenstands bieten könne.
Mit weiterem Schriftsatz (vom 7. April 2022) hat die Patentinhaberin ergänzende
Hilfsanträge auf Grundlage geänderter Anspruchssätze für eine beschränkte
Aufrechterhaltung eingereicht und für den Fall, „dass die Aufrechterhaltung des
Patents weder nach dem Hauptantrag noch nach einem der Hilfsanträge
beschlossen wird“, weiterhin „hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde am
Bundesgerichtshof (BGH) beantragt“.
Von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin ist keine schriftliche Einlassung
zur Akte gelangt.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung
am 13. April 2022 beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 5. Dezember 2017 aufzuheben und das Patent 10 2009 039 783 in der
erteilten Fassung aufrechtzuerhalten,
hilfsweise hat sie beantragt - jeweils unter unveränderter Beibehaltung der
Beschreibung und Zeichnungen - die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents
in der Reihenfolge folgender, mit Schriftsatz vom 7. April 2022 eingereichter
Hilfsanträge:
- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag I,
- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag II,
- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag III,
- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag IV,
- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag V.
Weiter hat die Patentinhaberin hilfsweise beantragt– jeweils unter unveränderter
Beibehaltung von Beschreibung und Zeichnungen –, das Patent mit den
Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag VI beschränkt aufrechtzuerhalten,
die in der mündlichen Verhandlung überreicht wurden.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:
1. Zentrifugalgebläse, das umfasst:
einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer
Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen
Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den
Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator
(2) aufnimmt, wobei das Gehäuse einen Luftdurchgang (6) auf einer
in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite des
Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten axialen
Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5)
hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer
Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem
zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2)
und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3)
parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der
Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine
erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der
Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den
Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der
motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung
des Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der
radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der ersten Wand
(31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen
Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators
(2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2)
außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand
(33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand
(32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32)
konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind;
die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen
Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des
Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen
Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des
Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um von dem
Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu beschränken, direkt in einen
Raum zwischen der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32)
zu strömen; und die dritte Wand (33) sich an einer Position in der
radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb des äußeren Endes
(2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet.
Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag I
lautet
(Änderungen gegenüber der Fassung der PS durch Streichung
/
Unterstreichung hervorgehoben):
1I: Zentrifugalgebläse (1), das umfasst: einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer
Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen
Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den
Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator (2) aufnimmt, wobei das Gehäuse (5) einen Luftdurchgang (6) auf
einer in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite
des Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten
axialen Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den
Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5)
hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer
Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem
zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2)
und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3)
parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das
Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der
Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine
erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der
Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den
Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der
motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung
des Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der
radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der ersten Wand
(31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen
Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators
(2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2)
außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand
(33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand
(32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32)
konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind;
die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen
Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des
Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen
Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des
Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um und dazu
eingerichtet ist, von dem Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu
beschränken, direkt in einen Raum zwischen der ersten Wand (31)
und der zweiten Wand (32) zu strömen; und die dritte Wand (33)
sich an einer Position in der radialen Richtung des Ventilators (2)
außerhalb des äußeren Endes (2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet; und wobei die zweite Wand (32)
und die dritte Wand (33) einen Raum in der radialen Richtung des
Ventilators (2) zwischen der zweiten Wand (32) und der dritten
Wand (33) bilden, wobei der Raum dazu eingerichtet ist, einen
Luftstrom, der bei Drehung des Ventilators (2) durch den Ventilator
(2) in den Raum geblasen wird, zu einer Seite der Ansaugöffnung
(7) hin umzukehren.
Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag II
lautet:
1II: Zentrifugalgebläse (1), das umfasst: einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer
Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen
Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den
Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator
(2) aufnimmt, wobei das Gehäuse (5) einen Luftdurchgang (6) auf
einer in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite
des Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten
axialen Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den
Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5)
hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer
Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem
zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2)
und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3)
parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das
Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der
Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine
erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den
Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der
motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung
des Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der
radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der ersten Wand
(31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen
Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators
(2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2)
außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand
(33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand
(32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32)
konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind;
die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen
Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des
Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen
Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des
Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um und dazu
eingerichtet ist, von dem Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu
beschränken, direkt in einen Raum zwischen der ersten Wand (31)
und der zweiten Wand (32) zu strömen; und die dritte Wand (33)
sich an einer Position in der radialen Richtung des Ventilators (2)
außerhalb des äußeren Endes (2a) des Ventilators (2) in der
motorseitigen Wand (9) befindet; und wobei die dritte Wand (33)
aufweist eine Innenfläche, die der zweiten Wand (32) in der radialen
Richtung entgegengesetzt ist und einen Luftstrom (A3) führt, der
von dem Ventilator (2) geblasen wird und bei Drehung des
Ventilators (2) radial nach außen auf die Innenfläche der dritten
Wand aufgebracht wird in Richtung eines Bodens eines Raums
zwischen der zweiten Wand (32) und der dritten Wand (33), um eine
Umkehrströmung
(A4)
in dem Raum zu einer Seite der
Ansaugöffnung (7) hin zu erzeugen, und eine Außenfläche, die der
Innenfläche der dritten Wand (33) in der radialen Richtung
entgegengesetzt ist und einen Wasserfluss in der Richtung des
Elektromotors (4) begrenzt, wenn das Wasser, das auf einer radial
äußeren Seite der dritten Wand (33) in dem Gehäuse vorhanden
ist, bei Drehung des Ventilators gedrängt wird, einwärts in Richtung
des Elektromotors (4) zu strömen.
Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag III
lautet (die Ausführungen Seite 2 des Schriftsatzes vom 7. April 2022 und die
Korrekturschriften gemäß Eingabe vom 3. April 2018 berücksichtigt):
1III: Zentrifugalgebläse, das umfasst: einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer
Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen
Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den
Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator
(2) aufnimmt, wobei das Gehäuse einen Luftdurchgang (6) auf einer
in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite des
Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten axialen
Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den
Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5)
hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer
Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem
zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2)
und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3)
parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das
Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der
Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine
erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der
Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den
Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des
Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der
radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der ersten Wand
(31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen
Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators
(2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2)
außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand
(33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand
(32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32)
konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind;
die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen
Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des
Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des
Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um von dem
Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu beschränken, direkt in einen
Raum zwischen der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32)
zu strömen; und die dritte Wand (33) sich an einer Position in der
radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb des äußeren Endes
(2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet,
wobei eine Wand (26) des Gehäuses (5), die an einer Außenseite
der dritten Wand (33) in der radialen Richtung angeordnet ist, die
dritte Wand (33) in der radialen Richtung berührt, um eine axiale
Seite des Luftkanals (6) zu begrenzen, die der Ansaugöffnung (7)
axial gegenüberliegt, während sich eine axiale Position eines
Kontaktpunkts der Wand (26) des Gehäuses (5) mit der dritten
Wand (33) zwischen einer Umfangsposition und einer anderen
Umfangsposition der dritten Wand (33) ändert, die einander
bezüglich der Welle (3) radial gegenüberliegen.
Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag IV
lautet:
1IV: Zentrifugalgebläse, das umfasst: einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer
Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen
Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den
Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator
(2) aufnimmt, wobei das Gehäuse einen Luftdurchgang (6) auf einer
in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite des
Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten axialen
Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5)
hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer
Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem
zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2)
und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3)
parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das
Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der
Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine
erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der
Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den
Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des
Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der
radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der ersten Wand
(31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen
Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators
(2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2)
außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand
(33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand
(32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32)
konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind;
die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen
Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des
Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen
Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des
Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um von dem
Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu beschränken, direkt in einen
Raum zwischen der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32)
zu strömen; und die dritte Wand (33) sich an einer Position in der
radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb des äußeren Endes
(2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, und
wobei die zweite Wand (32) sich durchgehend um den Elektromotor
(4) herum erstreckt, um das Fließen von Wasser in der radialen
Richtung zu dem Elektromotor (4) entlang einer gesamten
Umfangserstreckung der zweiten Wand (32) zu begrenzen.
Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag V
lautet:
1V: Zentrifugalgebläse, das umfasst: einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer
Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen
Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den
Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator
(2) aufnimmt, wobei das Gehäuse einen Luftdurchgang (6) auf einer
in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite des
Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten axialen
Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den
Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5)
hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer
Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem
zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2)
und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3)
parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das
Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der
Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine
erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der
Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den
Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der
motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung
des Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der
radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der ersten Wand
(31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen
Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators
(2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2)
außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand
(33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand
(32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32)
konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind;
die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen
Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des
Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen
Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des
Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um von dem
Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu beschränken, direkt in einen
Raum zwischen der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32) zu strömen; und die dritte Wand (33) sich an einer Position in der
radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb des äußeren Endes
(2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet,
wobei der Ventilator (2) eine Hauptplatte (13) aufweist, die mit der
Drehwelle (3) verbunden ist, um sich integral mit der Drehwelle (3)
zu drehen; die Hauptplatte (13) aufgebaut ist, um den Elektromotor
(4) zu bedecken; die Hauptplatte
(13) eine
konische
Oberflächenform aufweist, die zu ersten axialen Enden der Flügel
(11) hin konvex ist, während die Flügel (11) an zweiten axialen
Enden der Flügel (11) mit der Hauptplatte (13) verbunden sind; und
wobei die zweite Wand (32) an einer Position außerhalb eines
äußeren Endes (13a) der Hauptplatte (13) in der radialen Richtung
angeordnet ist.
Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag VI
lautet:
1VI: Zentrifugalgebläse (1), das umfasst: einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer
Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen
Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den
Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator
(2) aufnimmt, wobei das Gehäuse (5) einen Luftdurchgang (6) auf
einer in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite
des Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten
axialen Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den
Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5)
hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer
Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2)
und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3)
parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das
Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der
Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine
erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der
Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den
Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des
Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der
radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der ersten Wand
(31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen
Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators
(2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2)
außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand
(33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand
(32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32)
konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind;
die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen
Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des
Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen
Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des
Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um von dem
Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu beschränken, direkt in einen
Raum zwischen der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32)
zu strömen; und die dritte Wand (33) sich an einer Position in der
radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb des äußeren Endes
(2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, und
eine Höhe (H2) der zweiten Wand (32) von der motorseitigen Wand
(9) in der Richtung parallel zu der Drehwelle (3) gleich oder größer
als eine Höhe (H1) der ersten Wand (31) von der motorseitigen
Wand (9) in der Richtung parallel zu der Drehwelle (3) ist, die Höhe
(H2) der zweiten Wand (32) gleich oder größer als die Hälfte eines
Abstands (D1) zwischen der motorseitigen Wand (9) und dem
Ventilator (2) in der Richtung parallel zu der Drehwelle (3) ist, eine
Höhe (H3) der dritten Wand (33) von der motorseitigen Wand (9) in
der Richtung parallel zu der Drehwelle (9) gleich der Höhe (H2) der
zweiten Wand (32) ist.
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass bei der Beurteilung der Patentfähigkeit die bei der Erfindung des angegriffenen Patents genutzten
speziellen aerodynamischen Effekte zu berücksichtigen seien. Anhand einer
Darstellung auf Basis der Figur 1 des angegriffenen Patents unterstellt die
Beschwerdeführerin, dass die dritte Wand beim erfindungsgemäßen
Zentrifugalgebläse dazu diene, Wassertröpfchen näher an eine starke Luftströmung
zu führen, während die Drehung der Luftströmung in dem Raum zwischen der
zweiten und dritten Wand das Eindringen von Wasser in diesen Raum begrenzen
solle. Der im Verfahren berücksichtigte Stand der Technik gebe keine Hinweise auf
diese Funktion der dritten Wand in der durch den Anspruch vorgegebenen
Einbaulage. So verhindere die bei einem Ventilator im Stand der Technik
ausgebildete Verkämmung der Dichtungswände das Strömen von Luft in den sich
insoweit prinzipiell unterscheidenden Labyrinthspalt. Dieser biete sich nicht für eine
Kombination mit einem bekannten anderen Aufbau mit zudem vertikal
ausgerichteter Welle an, der gerade für eine Durchströmung von Kühlluft
ausgebildet sei und bei dem eine abdichtende Wirkung gegen Wasser durch die
dort zwar vorgesehenen umlaufenden Rippen weder beabsichtigt noch vorhanden
sei. In dieser Hinsicht werde mit den Ergänzungen in den Anspruchsfassungen für
die Hilfsanträge u.a. ausgedrückt, dass der Raum zwischen der zweiten und dritten
Wand zur Umkehrung des Luftstroms eingerichtet sei. Auch solle eine Anordnung
der zweiten Wand radial außerhalb des äußeren Endes der mit den Ventilatorflügeln
verbundenen Hauptplatte eine Umkehrströmung gegen den Eintritt von Wasser im
Raum zwischen der zweiten und dritten Wand begünstigen.
Auch die Anbindung einer axialen Gehäusewand des luftführenden Spiralelements
des Gebläses an die dritte Wand entsprechend der sich über den Umfang in axialer
Richtung
verändernden Erstreckung
des
Luftkanals
begünstige
die
Umkehrströmung in dem Raum zwischen der zweiten und dritten Wand.
Im Übrigen werde durch eine „durchgehende“ Erstreckung der zweiten Wand um
den Motor der Eintritt von Wasser auch bei Stillstand des Motors verhindert.
All dies sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht aufgezeigt
und durch diesen im Übrigen auch nicht nahegelegt.
Folgende Druckschriften - bzw. Übersetzungen hiervon - fanden als Nachweis des
Standes der Technik im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Berücksichtigung:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
US 2002/0025253 A1
JP 2002-48097 A
einschließlich Maschinenübersetzung (D2t)
DE 10 2004 030 814 A1
DE 101 15 038 B4
US 2005/ 0 121 986 A1
JP H05-130 756 A
einschließlich Maschinenübersetzung (D6t)
DE 102 39 147 A1
US 2002/0025261 A1
US 2007/0177996 A1
D10 US 6,158,985 A.
Zu dem angegriffenen Patent mit dem Anmeldetag 2. September 2009, das die
Priorität aus der japanischen Anmeldung 2008-225864 vom 3. September 2008 in
Anspruch nimmt, wurde die Patentschrift DE 10 2009 039 783 B4 (folgend PS
kurzbezeichnet) sowie die Offenlegungsschrift DE 10 2009 039 783 A1 (folgend
OS kurzbezeichnet) veröffentlicht.
Zum Wortlaut der weiteren Ansprüche der jeweiligen Anspruchssätze sowie zu
sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist
statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG).
2.
Die Zulässigkeit des innerhalb der Einspruchsfrist erhobenen, auf den
Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§
1 bis 5 PatG gestützten Einspruchs ist gegeben; dahingehende Einwendungen hat
die Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.
Auch leidet das Verfahren vor der Patentabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts - im Übrigen rügelos - keinen Mangel.
3.
In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg. Der im
Einspruchsverfahren geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit erweist sich als durchgreifend für den Gegenstand des Anspruchs 1
in der erteilten Fassung wie auch für die Gegenstände der Hauptansprüche in den
Fassungen der Hilfsanträge I, II, IV, V und VI.
Einer beschränkten Aufrechterhaltung im Umfang des Hilfsantrags III wie beantragt
steht bereits die mangelnde ursprüngliche Offenbarung des Gegenstands des
Hauptanspruchs des entsprechenden Anspruchssatzes
im Sinne des
Widerrufsgrunds gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG entgegen.
4.
Das Patent betrifft ein Zentrifugalgebläse mit u.a. den Bestandteilen
Elektromotor, einem mit dessen Welle verbundener, mit Flügeln versehenen
Ventilator und einem den vom Motor angetriebenen Ventilator aufnehmenden
Gehäuse.
Das Patent stellt mit Bezug u.a. auf den Stand der Technik gemäß der Druckschrift
D6 als Problem heraus, dass Wasser, soweit dieses z.B. von dem Ventilator
angesaugt in das Gehäuse gelange, auch den Elektromotor erreichen könne. Bei
solchen quer montierten Lüftern, deren Welle senkrecht zur Schwerkraftwirkung
ausgerichtet vorliegt und bei denen jeweils die den Elektromotor haltende Wand
entsprechend horizontal ausgerichtet ist, sei es schwierig, das Eintreten von Wasser
in den Elektromotor zu beschränken.
Der Erfindung
liege daher die Aufgabe zugrunde, „ein quer montiertes
Zentrifugalgebläse bereitzustellen, das fähig ist, den Eintritt von Wasser in einen
Elektromotor zu beschränken“.
5.
Für das Verständnis des Erfindungsgegenstands und bei der Bewertung des
Standes der Technik kommt ein Maschinenbauingenieur in Betracht, der über
Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Motorgebläselüftern verfügt.
6.
Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche auch in den Fassungen
der Hilfsanträge sind den
jeweils enthaltenen Merkmalsangaben
folgend
Kurzzeichen zur vereinfachten Bezugnahme zugeordnet. Hierbei kennzeichnen die
Hochzeichen die Zugehörigkeit entsprechend der Bezifferung der Hilfsanträge.
Für den Anspruch 1 in der Fassung der PS wird folgende Gliederung zugrunde
gelegt:
M1 M2
M3
M4 M5
M6
M7
M8
M9
M10
M11
M12
Zentrifugalgebläse, das umfasst: einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator (2) aufnimmt, wobei das Gehäuse einen Luftdurchgang (6) auf einer in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite des Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten axialen Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2) und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3) parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der radialen Richtung des Ventilators
M13
M14
M15
M16 M16a
M16b
M16c
M17
(2) außerhalb der ersten Wand (31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand (33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32) konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind; die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um von dem Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu beschränken, direkt in einen Raum zwischen der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32) zu strömen; und die dritte Wand (33) sich an einer Position in der radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb des äußeren Endes (2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet.
Mit den Merkmalen M1 bis M5 und M8 hat der Anspruch 1 ein in der Patentschrift
so bezeichnetes Zentrifugalgebläse zum Gegenstand, mit einem von einem Motor
rotierend angetriebenen, mit Flügeln versehenen Ventilator, in den stirnseitig
angesaugte Luft axial eintritt und radial in ein Gehäuse mit spiralförmiger Innen-
Umfangskontur („Spiralelement 21“) austritt.
Hierfür weist das Gehäuse auf der dem Motor abgewandten Seite – dem „zweiten
axialen Ende“ gemäß Merkmal M7
-
stirnseitig eine Öffnung auf
(„Ansaugöffnung 7“), wobei der Fachmann beiläufig die Anordnung der den
Luftauslass bereitstellenden Öffnung („Luftdurchgang 6“) umfänglich etwa im
Bereich der größten radialen Erweiterung des Gehäuses unterstellt.
Figur 1 aus PS (freigestellt, ergänzt)
Mit dem Merkmal M6 schreibt der Anspruch eine nicht näher bestimmte Verbindung
des Motors mit dem Gehäuse unter Vermittlung einer „motorseitigen Wand 9“ des
Gehäuses gemäß Merkmal M9 vor, an der der Motor befestigt vorliegen soll,
wodurch das Gehäuse letztlich den Motor mitsamt dem Ventilator - in der Diktion
des Merkmals M6 - „hält“. Für das Ausführungsbeispiel ist hierfür die Ausbildung
eines mit der Wand verbundenen „Motorhalteelements 22“ vorgeschlagen.
Das Merkmal M8 schreibt lediglich eine Eignung dieser Einheit für eine Montage mit
horizontaler Achslage, d.h. Ausrichtung der Motorwelle („Drehwelle 3“) vor, denn
besondere Maßnahmen hierfür, die eine solchen Einsatz vorgeben könnten,
benennt der Anspruch nicht. Eine bestimmte konstruktive Gestalt folgt auch nicht
daraus, dass das Patent das Problem des etwaigen Wassereintritts ausgehend von
einem Zentrifugallüfter im Stand der Technik gemäß Druckschrift D6 - insoweit mit
horizontaler Ausrichtung der Motorwelle, als eine mögliche Luftansaugrichtung aus
dem Motorraum vorgegeben wird (vgl. Figur 5. Abs. 0002) – herausstellt, bei dem
nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung nur ein einziges gebogenes Teil
entlang eines äußeren Umfangs des Motorhauptteils vorgesehen sei (vgl. Abs. 0006
in der PS).
In Verbindung mit den übrigen Merkmalsangaben folgt, dass die motorseitige
Wand 9 senkrecht zur Drehwelle ausgerichtet vorliegt. Denn die mit den Merkmalen
M10, M11 und M13 bezeichneten Wände sollen jeweils „von der motorseitigen
Wand 9“ parallel und konzentrisch gemäß den Merkmalen M14 und M15 zu der
Drehwelle des Motors in Richtung des Ventilators 2 vorstehen. Da für das
Ausführungsbeispiel eine einstückige Ausbildung der ersten Wand 31 mit der
motorseitigen Wand vorgeschlagen ist, während die zweite und dritte Wand an
einem - vom Motorhalteelement 22 als möglichen Bestandteil der motorseitigen
Wand 9 (M6) umfassten - Flanschabschnitt 24 angeordnet sein können, geben die
Merkmale M10, M11 und M13 lediglich eine bestimmte Ausrichtung und Lage der
bezeichneten Wände in Relation zu demgegenüber zurückstehenden Abschnitten
der hinsichtlich ihrer Gestalt nicht näher definierten motorseitigen Wand 9 vor.
Gemäß Absatz 0055 kann auch die das Spiralelement auf der der Ansaugöffnung
gegenüberliegenden Seite axial abschließende Gehäusewandung („motorseitige
Wand 26 des Spiralelements 21“) die motorseitige Wand 9 darstellen, die die axial
hervorstehenden,
zylindermantelförmigen Wände
„bereitstellt“;
für
das
Ausführungsbeispiel sind kreiszylinderringförmige Vorsprünge gezeigt, die in dieser
Ausgestaltung entsprechende Wände darstellen können. Die Dimensionierung
hinsichtlich axialer Erstreckung, Wanddicke und
radialer Beabstandung
untereinander bleibt dem Fachmann überlassen, dahingehende Vorschläge in der
Beschreibung betreffen die in der Figur 1 gezeigte, so bezeichnete „erste
Ausführungsform“, die im Umfang herausgegriffener Merkmale auch Gegenstand
des Anspruchs 1 ist.
Das Streitpatent schreibt diesen Wänden den Erfolg zu, dass ein „Eintreten von
Wasser in den Elektromotor beschränkt werden“ kann (Abs. 0010 bis 0012). Weil
sich angesaugtes bzw. ausscheidendes Wasser im Betrieb an den inneren
Wandungen des Gehäuses niederschlägt, fließt dieses bei horizontaler Achslage
auch entlang der – senkrechten - motorseitigen Wand mit den vorstehenden 3
Wänden daran „durch die Schwerkraft [...] nach unten“ (vgl. Abs. 0047). Nach dem
unmittelbaren Verständnis des Fachmanns bildet jede dieser Wände einen
Wasserschenkel nach Art einer umlaufenden Traufkante, an denen jedenfalls das
an der Stirnseite der motorseitigen Wand ablaufende Wasser „blockiert“ wird (vgl.
Abs. 0012, 0043 und 0047) und seitlich um die Drehwelle herum zum
„Bodenabschnitt des Gehäuses“ (vgl. Abs. 0040) geleitet wird; an der stirnseitigen
Wand ablaufendes Wasser wird bereits von der außen liegenden dritten Wand
(M13) „blockiert“ (vgl. Abs. 0043). Obwohl mit dem Anspruch 1 in der Fassung der
PS genau drei konzentrische, von der motorseitigen Wand vorstehende Wände
vorgeschrieben sind, unterstellt das Patent eine zusätzliche Schutzwirkung bei
Hinzufügung weiterer zylindrisch geformter Wände (vgl. Abs. 0056 und 0057), aber
eine „ähnliche Wirkung“ (vgl. Abs. 0052) auch bereits bei einer Anordnung von nur
zwei Wänden für zwei weitere, im Streitpatent so bezeichnete Ausführungsformen
lt. Absätzen 0048 und 0051, die insoweit jedoch nicht Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 sind.
Das Patent unterstellt zwar einen für den möglichen Eintritt von Wasser in den
Elektromotor gefährdeten Bereich innerhalb des von der ersten Wand abgrenzten
Stirnseitenbereichs, denn die zweite Wand und die dritte Wand sind demgegenüber
in dieser Reihenfolge gemäß den Merkmalen M12 und M13 weiter außen mit
insoweit größerem Durchmesser angeordnet, ohne indes den Grund für die
Gefährdetheit dieses Bereichs anzugeben. Diese könnte in stirnseitigen Öffnungen
wie
im Durchführungsbereich der Welle begründet
sein. Für das
Ausführungsbeispiel ist ein Aufbau gezeigt, bei dem der Motor in Richtung der
Ansaugöffnung über die axiale Erstreckung der Wände hinaus vorsteht, insoweit
über die Stirnseitenkante der Wände abtropfendes Wasser diesen Abschnitt des
Motors benetzen könnte. Zur Ableitung des sich hierbei im Bereich eines
Bodenabschnitts des Gehäuses sammelnden Wassers (vgl. Abs. 0040) verhält sich
das Patent nicht.
Das angegriffene Patent zeigt für das Ausführungsbeispiel mit drei konzentrischen,
von der motorseitigen Wand vorstehenden Wänden auch noch die Anordnung einer
konzentrisch umlaufenden Wandung („ringförmige Rippe 14“) an einer die Flügel
des Ventilators
tragenden und den Motor stirnseitig überdeckenden
„Hauptplatte 13“ in axialer Überlappung radial innerhalb der „zweiten Wand 32“ –
ohne diese Ausgestaltung indes anzusprechen. Auch sind in der Figur 3 mit Pfeilen
Luftströmungen angedeutet, die das Patent
in Bezug auf die gezeigte
Ausführungsform mit der speziellen Formgebung und Dimensionierung unterstellt,
wozu sich der Anspruch jedoch nur in Teilen verhält.
Während das Patent zwar indirekt Vorgaben zur Dimensionierung der Wände
hinsichtlich des Überstands gegenüber der motorseitigen Wand („Höhe“ der Wände,
vgl. Abs. 0034) und zu deren radialer Erstreckung in Relation zum Durchmesser
des Ventilators im Bereich der Flügel („äußeres Ende 2a“ des Ventilators, vgl. Abs.
0045 und 0046) vorschlägt und in Bezug auf die in der Figur 1 gezeigten „ersten
Ausführungsvariante“ einen bestimmten „Mechanismus zum Beschränken des
Eintretens von Wasser
in den Elektromotor 4 gemäß der vorliegenden
Ausführungsform“ insoweit im Speziellen herausstellt, enthält der Anspruch 1 in der
Fassung der PS jedoch lediglich Vorgaben zur radialen Lage der dritten Wand mit
dem Merkmal M17, vorliegend einen größeren Durchmesser gegenüber dem durch
die äußere Flugkreisbahn der Flügel des Ventilators vorgegebenen Durchmesser
vorschreibend, und mit dem Merkmal M16 zur radialen Lage der zweiten Wand,
wobei die Merkmale M16a und M16b bei gemeinsamer Betrachtung einen
Durchmesser kleiner oder gleich der äußeren Flugkreisbahn der Flügel vorgeben.
Aus dieser Anordnung der „zweiten Wand 32“ in Relation zum bezeichneten
„äußeren Ende 2a“ des Ventilators und zur demgegenüber im Durchmesser
kleineren „ersten Wand 31“ an der motorseitigen Wand folgt in der Diktion des
Patents die Ausbildung eines – wenn auch im Anspruch 1 nicht ausdrücklich
angesprochenen - „ersten Raums“. Das Patent unterstellt, dass in diesen allein
durch die relative Lage gegenüber dem durch die Flügel des Ventilators bestimmten
Raum „die von dem Ventilator geblasene Luft nicht direkt strömt“ (vgl. Abs. 0011),
mit der behaupteten Folge, dass in diesem Raum „keine Luftströmung erzeugt“ wird
(vgl. Abs. 0012). Hieraus bestimmt das Patent den Erfolg, das in diesen Raum
dennoch eingetretenes Wasser aufgrund der Schwerkraft – wiederum, nach dem
Verständnis des Fachmanns innenseitig – an der vorstehenden Wand abfließt.
Insoweit bezeichnet Merkmal M16c allein den vom Patent zugeschriebenen Erfolg,
der bereits aus der konzentrischen Anordnung von zwei kreiszylinderringförmigen,
von der motorseitigen Wand vorstehenden Wänden mit einer einseitig auf den
Durchmesser des Ventilators beschränkten Erstreckung folgen soll, ohne die „erste“
und „zweite“ Wand hinsichtlich deren Anordnung und Ausbildung darüber hinaus
näher zu definieren.
Nach der Beschreibung bildet die „dritten Wand“ mit einem nach der Vorschrift des
Merkmals M17 größeren Durchmesser in Verbindung mit der „zweiten Wand“
gleichsam einen „zweiten Raum“ aus. Das Patent unterstellt, dass ein Teil der von
dem Ventilator geblasenen Luft hierbei „direkt“ in den zweiten Raum strömt, und
darüber hinaus, dass diese einströmende Luft eine „Umkehrluftströmung“ in dem
zweiten Raum „erzeugt“; hierbei werde eine Luftströmung gebildet, „die von einer
Seite des Elektromotors 4 in Richtung einer Seite der Ansaugöffnung 7 gerichtet
ist“, mit dem Erfolg, dass Wasser in diesem zweiten Raum im Sinne eines
Abfließens bewegt wird, vgl. Abs. 0045.
Allerdings unterstellt der Fachmann wegen der im Patent ansonsten als beliebig
herausgestellten Anzahl von Wänden (Abs. 0056 bzw. 0057) den vorstehenden
Wänden in ihrer Mehrzahl lediglich eine redundante Wirkung.
6.1
Das beim Anspruch 1 I in der Fassung des Hilfsantrags I gegenüber dem im
erteilten Anspruch aufgeführten Merkmal M16c geänderte Merkmal
M16c I
und dazu eingerichtet ist, um von dem Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu beschränken, direkt in einen Raum zwischen der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32) zu strömen;
mag dem Wortlaut nach dem Raum selbst diese Eigenschaft aufgrund einer hierfür
nicht näher bezeichneten Ausgestaltung zuweisen, die bei dieser Lesart nicht mehr
allein bereits aus den mit den Merkmalen M12, M16a und M16b vorgegebenen
Durchmesserverhältnissen folgte. Da das Patent allerdings weder den Wortlaut
dieser Merkmalsangabe M16c I aufführt noch für das Ausführungsbeispiel eine
spezielle Ausbildung über diese Vorgaben hinaus gelehrt wird, kommt auch dieser
Merkmalsangabe lediglich der Sinngehalt zu, die Wirkung zu bezeichnen, die nach
den Angaben im Patent im Betrieb bereits aus der Anordnung der ersten und
zweiten Wand gemäß den Merkmalen M16a und M16b i.V.m. den Merkmalen M10
und M12 folgt, ohne dass diesem Merkmal eine Besonderheit gegenüber Merkmal
M16c in der Fassung des erteilten Anspruchs darüber hinaus zukommt.
Ähnliches gilt für die beim Anspruch 1 I ergänzten Merkmale
M18.1a I
M18.1b I
und wobei die zweite Wand (32) und die dritte Wand (33) einen Raum in der radialen Richtung des Ventilators (2) zwischen der zweiten Wand (32) und der dritten Wand (33) bilden,
wobei der Raum dazu eingerichtet ist, einen Luftstrom, der bei Drehung des Ventilators (2) durch den Ventilator (2) in den Raum geblasen wird, zu einer Seite der Ansaugöffnung (7) hin umzukehren.
Der Erfolg einer Ableitung von Wasser wird demnach in der Patentkategorie des
Anspruchs auf den aus der Anordnung der Wände resultierenden Raum nach dem
Merkmal M18.1aI zurückgeführt; das unterstellte physikalische Wirkprinzip ist
dagegen kein Merkmal der Vorrichtung, sondern dient nur der Erläuterung mit
anderen Worten. Die Beschreibung weist der dritten Wand allein aufgrund des ggü.
dem „äußeren Ende 2a“ des Ventilators größeren Durchmesser die Bedeutung zu,
dass im Betrieb ein Teil der vom Ventilator geblasenen Luft in den zweiten Raum
strömt und aus dieser Strömung eine so bezeichnete „Umkehrströmung“ in dem
zweiten Raum folgen soll. Von einer speziellen Einrichtung des Raums zur
Umkehrung des Luftstroms darüber hinaus, die der Wortlaut dieser ergänzten
Merkmalsangabe prima facie suggerieren mag, ist an keiner Stelle im Patent die
Rede. Von daher ist auch der Merkmalsangabe M18.1bI eine Lesart zu unterstellen,
die lediglich die Wirkung bezeichnet, die im Betrieb zwangsläufig bereits aus der
Anordnung der dritten und zweiten Wand mit Abstand unter Ausbildung eines freien
Raums dazwischen gemäß der Merkmale M13, M16, M16a, M16b und M17 folgt,
wodurch die sprachliche Fassung dieses Merkmals keine Besonderheit darüber
hinaus bedingt.
Die Änderung des Merkmals M1 durch Hinzufügung des Bezugszeichens in
M1I
Zentrifugalgebläse (1), das umfasst,
ist redaktioneller Art.
6.2
Den beim Anspruch 1 II in der Fassung des Hilfsantrags II gegenüber dem
Anspruch 1 in der erteilten Fassung – neben den Merkmalen M16c I und M1I, für die
auf vorstehende Ausführungen zum Hilfsantrag I verwiesen wird – ergänzten
Merkmale
M17a II
M17b II
wobei die dritte Wand (33) aufweist eine Innenfläche, die der zweiten Wand (32) in der radialen Richtung entgegengesetzt ist und einen Luftstrom (A3) führt, der von dem Ventilator (2) geblasen wird und bei Drehung des Ventilators (2) radial nach außen auf die Innenfläche der dritten Wand aufgebracht wird in Richtung eines Bodens eines Raums zwischen der zweiten Wand (32) und der dritten Wand (33), um eine Umkehrströmung (A4) in dem Raum zu einer Seite der Ansaugöffnung (7) hin zu erzeugen, und eine Außenfläche, die der Innenfläche der dritten Wand (33) in der radialen Richtung entgegengesetzt ist und einen Wasserfluss in der Richtung des Elektromotors (4) begrenzt, wenn das Wasser, das auf einer radial äußeren Seite der dritten Wand (33) in dem Gehäuse vorhanden ist, bei Drehung des Ventilators gedrängt wird, einwärts in Richtung des Elektromotors (4) zu strömen,
kommt keine andere Bedeutung als den Merkmalen M18.1a I und M18.1b I
beim Anspruch 1 I entsprechend deren Betrachtung in Verbindung mit dem Merkmal
M16c I oben hinsichtlich des Hilfsantrags I unterlegt zu.
Die Erläuterung
der
unterstellten
physikalischen
Grundlagen
bzw.
strömungstechnischen Vorgänge und die Herausstellung des Erfolgs weisen den
Vorrichtungsbestandteilen und deren Anordnung keine konstruktive Besonderheit
über die mitzulesende Eignung für die Ausbildung eines einer Luftströmung
ausgesetzten, umfänglich durch konzentrische Wände begrenzten Raums hinaus
zu. Diese wurden im Übrigen bereits bei der Sinngehaltsfeststellung des
Anspruchs 1 in der erteilten Fassung (s.o.) indirekt berücksichtigt.
6.3
Die im Anspruch 1 III
in der Fassung des Hilfsantrags III gegenüber der
Fassung der PS ergänzten Merkmale
M18.3a III
M18.3b III
wobei eine Wand (26) des Gehäuses (5), die an einer Außenseite der dritten Wand (33) in der radialen Richtung angeordnet ist, die dritte Wand (33) in der radialen Richtung berührt, um eine axiale Seite des Luftkanals (6) zu begrenzen, die der Ansaugöffnung (7) axial gegenüberliegt,
während sich eine axiale Position eines Kontaktpunkts der Wand (26) des Gehäuses (5) mit der dritten Wand (33) zwischen einer Umfangsposition und einer anderen Umfangsposition der dritten Wand (33) ändert, die einander bezüglich der Welle (3) radial gegenüberliegen.
mögen sich auf eine das umfänglich spiralförmige Gehäuse motorseitig in axialer
Richtung abschließende Wand beziehen. Allerdings
ist die bezeichnete
„motorseitige Wand 26“ in der Beschreibung ausschließlich hinsichtlich ihrer
Funktion in den Absätzen 0041 und 0043 und hinsichtlich einer Verbindung mit der
zylinderförmigen dritten Wand auch nur allgemein in den Absätzen 0038 und 0044
angesprochen. Folge dieser Anordnung ist, dass die dritte Wand gegenüber der
motorseitigen Wand vorsteht – was bereits Merkmal M13 vorgibt – und die
bestimmungsgemäße Barriere- bzw. Ableitfunktion erfüllt.
Im Hinblick auf den konstruktiv vorzusehenden Bereich der - notwendigen -
Anbindung der zylinderförmigen Wand - vorliegend der dritten Wand 33 – an die
stirnseitige Gehäusewandung kann der Fachmann ansonsten auf Grundlage der
Darstellung in Figur 1 lediglich spekulieren, dass mit dem sich „ändernden
Kontaktpunkt“ der gesamte Übergangsbereich zwischen der stirnseitigen
Gehäusewand und der dritten Wand bezeichnet sein soll und ein sich über den
Umfang ändernder
„Kontaktpunkt“ hierbei Folge einer über den Umfang
veränderlichen Breite des Gehäuses aufgrund einer möglicherweise schräg
stehenden Stirnwand ist. Denn das Gehäuse muss zur Einschließung des
Luftstroms radial und axial durch Wände – bis auf die Ansaug- und Auslassöffnung
– geschlossen ausgeführt sein, und die dritte Wand kann auch nur bei einer
wasserundurchlässigen Anbindung an die Stirnwand ihre Barrierewirkung für
ablaufendes Wasser entfalten. Die Figur 1 verdeutlicht zwar ein obenseitig im
Bereich des Luftdurchgangs breiter ausgeführtes Gehäuse, gegenüber einem
untenseitig schmaler ausgeführten Gehäuse, jedoch können hierbei insoweit nur
zwei „Kontaktpunkte“ der Gehäusewand mit der zylindrischen dritten Wand in
unterschiedliche axialer Lage entnehmbar sein; übrige Kontaktpunkte folgen nicht.
6.4
Der Anspruch 1 IV in der Fassung des Hilfsantrags IV ist gegenüber der
Fassung der PS um die Merkmalsangabe
M18.4 IV
ergänzt.
und wobei die zweite Wand (32) sich durchgehend um den Elektromotor (4) herum erstreckt, um das Fließen von Wasser in der radialen Richtung zu dem Elektromotor (4) entlang einer gesamten Umfangserstreckung der zweiten Wand (32) zu begrenzen
Hinsichtlich dieser speziellen Ausgestaltung hat die Beschwerdeführerin, die der
umfänglich geschlossenen Ausbildung der zweiten Wand eine Barrierewirkung
gegen radialen Wassereintritt und radialer Luftströmung unterstellt, auf die Figur 2
und die Schnittdarstellung in Figur 1 verwiesen, demnach diese umfänglich
geschlossene, zylindrisch geformte Wände zeigten, die mit dieser Formgebung in
den Absätzen 0042 und 0043 der PS angesprochen sind.
6.5
Die im Anspruch 1 V idF des Hilfsantrags V ggü. der Fassung der PS
ergänzten Angaben
M18.5 V
M16d V
wobei der Ventilator (2) eine Hauptplatte (13) aufweist, die mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um sich integral mit der Drehwelle (3) zu drehen; die Hauptplatte (13) aufgebaut ist, um den Elektromotor (4) zu bedecken; die Hauptplatte (13) eine konische Oberflächenform aufweist, die zu ersten axialen Enden der Flügel (11) hin konvex ist, während die Flügel (11) an zweiten axialen Enden der Flügel (11) mit der Hauptplatte (13) verbunden sind; und
wobei die zweite Wand (32) an einer Position außerhalb eines äußeren Endes (13a) der Hauptplatte (13) in der radialen Richtung angeordnet ist.
betreffen den in der Figur 1 gezeigten Aufbau und stellen insoweit der Beschreibung
Abs. 0020 folgend eine spezielle Formgebung mit konischer, zur Ansaugöffnung hin
konvexer Formgebung als Alternative zu einer ebenen Form heraus, die im Übrigen
analog der Beschreibung Absatz 0033 betreffend die radiale Lage der Wände
kompatibel mit den Merkmalen M16a und M16b ist. In Verbindung mit diesen
Merkmalen folgt, dass der Durchmesser der zweiten Wand kleiner als der
Durchmesser des Ventilators im außenseitigen Bereich der Flügel ist, während der
Durchmesser der Hauptplatte – die ja den Luftaustritt der einseitig axial eintretenden
Luft in radialer Richtung vorgibt - kleiner als der Durchmesser der zweiten Wand,
aber größer als der des Motors sein muss. Für diese Abstimmung der Durchmesser
ist in der Figur 3 eine Beaufschlagung des „zweiten“, von der zweiten und dritten
Wand umfänglich begrenzten Raums durch die vom Ventilator erzeugte
Luftströmung zeichnerisch angedeutet. Das Patent unterstellt indes gemäß Absatz
0046 allein dem Merkmal M16dV den Erfolg, dass hierbei die „von dem Ventilator
geblasene Luft nicht direkt in den ersten Raum“ - also begrenzt durch die erste und
zweite Wand - strömen soll, während sich im zweiten Raum die Umkehrströmung
einstellen soll (Abs. 0045).
6.6
Die im Anspruch 1 VI idF des Hilfsantrags VI ggü. der Fassung der PS – neben
dem Merkmal 1I – ergänzte Merkmalsangabe
M18.6 VI
und eine Höhe (H2) der zweiten Wand (32) von der motorseitigen Wand (9) in der Richtung parallel zu der Drehwelle (3) gleich oder größer als
eine Höhe (H1) der ersten Wand (31) von der motorseitigen Wand (9) in der Richtung parallel zu der Drehwelle (3) ist, die Höhe (H2) der zweiten Wand (32) gleich oder größer als die Hälfte eines Abstands (D1) zwischen der motorseitigen Wand (9) und dem Ventilator (2) in der Richtung parallel zu der Drehwelle (3) ist, eine Höhe (H3) der dritten Wand (33) von der motorseitigen Wand (9) in der Richtung parallel zu der Drehwelle (9) gleich der Höhe (H2) der zweiten Wand (32) ist
beruht auf den Unteransprüchen 3, 4 und 5 in der erteilten Fassung und folgt der
Darstellung mit entsprechenden Maßeintragungen in der Figur 1 der PS. Dem
hierauf allein bezogenen Absatz 0034 der PS sind indes keine besonderen
technischen Effekte entnehmbar. Der Fachmann mag der in der Figur 1 eine axiale
Überlappung der zweiten Wand mit einer ringförmigen, umlaufenden Wand
(„ringförmige Rippe 14“, vgl. Abs. 0021) erkennen und eine Beeinflussung des
Durchströmungswiderstands unterstellen; derartiges ist indes beim geltenden
Anspruch nicht ohne weiteres mitzulesen oder zu ergänzen, zumal das Patent
dieser Ausbildung im Lichte der Abs. 0056 und 0057, demnach weitere Wände
hinzugefügt werden können, auch im Übrigen keine besondere Bedeutung beimisst.
7.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptanspruch) beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit
insoweit erweist sich der im
Einspruchsverfahren aufgebrachte Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit als
durchgreifend.
Das angegriffene Patent sucht sich entsprechend den Angaben
in der
Beschreibungseinleitung der PS nach Aufgabe und Lösung von dem im Stand der
Technik mit der Druckschrift D6 nachgewiesenen Zentrifugallüfter mit bereits
horizontaler Achsausrichtung entsprechend Merkmal M8 zu unterscheiden, bei dem
allerdings nur eine kreiszylinderabschnittsförmige Wandung zur Ableitung von
Wasser vorgesehen ist. Die Figuren 6 und 7 zeigen den dort betrachteten
Ausgangspunkt im Stand der Technik, während die Figur 3 eine Ausbildung zur
Verbesserung gegen das Überströmen von Wasser unter dem Einfluss der in einem
Zentrifugallüfter auftretenden Ausgleichsluftströmungen zeigt, vgl. hierzu auch
Absätze 0003, 0005, 0006, 0011, 0018 und 0020 in der Übersetzung D6t. Auch dort
unterstellt der Fachmann insoweit eine ansonsten umfängliche Ableitung sich ggf.
ansammelnden
Wassers
aufgrund
der
Barrierewirkung
der
zylinderabschnittsförmigen Wand.
Figuren 6, 7 und 3 aus D6 (von links, freigestellt, ergänzt)
Die Druckschrift D1, auf deren Offenbarungsgehalt sich die Begründung der
Entscheidung der Patentabteilung stützt, schlägt für einen Zentrifugallüfter die
Anordnung kreiszylinderförmiger Wände an den Stirnseiten des Lüfterrads wie auch
den jeweils gegenüberliegenden Wandungen des Gebläse- wie Motorgehäuses zur
Begrenzung unvermeidlicher Rückströmungen zwischen dem von höherem
Förderdruck beaufschlagten, den Auslass aufweisenden erweiterten und dem
gegenüberliegenden, verengten Bereich des Gehäuses vor, in dem prinzipbedingt
im Betrieb geringerer Druck vorliegt („counter-flow-prevention-means 20 is
comprises of a second fan rib 21 an a second case rib 22“, vgl. Abs. 0017, rechte
Spalte der Seite 3 sowie Abs. 0021, rechte Spalte der Seite 5 i.V.m. Figur 2).
Nebenbei ist die Kühlluftführung vom Gehäuse für den Motor angesprochen,
abgezweigt im Bereich höheren Drucks des Gehäuses und im Bereich der
kreiszylinderförmigen Wände ausgeleitet, wofür diese mit einer Ausnehmung
versehen sein sollen (vgl. Abs. 0018, letztes Drittel).
Figur 2 der D1, freigestellt, ergänzt
Diesem vorliegend im Stand der Technik dem Patentgegenstand nächstkommende
Zentrifugallüfter (entsprechend Merkmal M1), weil dieser bereits mehrere von der
motorseitigen Wand vorstehende zylinderförmige Wände aufweist, unterstellt der
Fachmann ebenfalls einen Schutz gegen sich abscheidendes Wasser aufgrund der
offensichtlichen Barrierewirkung der zylinderförmigen Wände nach Anordnung und
Ausbildung für sich im Gehäuse abscheidendes Wasser. Denn dem zuständigen
Fachmann ist bereits mit der Druckschrift D6 ein Bewusstsein für die Probleme zu
unterstellen, die aus dem Eintreten - wie angesaugten Wassertropfen -
in das
Gehäuse bzw. durch Ausscheidung von Wasser eines von einem Elektromotor
angetriebenen Lüfters unabhängig von dessen Bauart immer dann resultieren
können, wenn der Elektromotor nicht gekapselt gegenüber dem Gehäuse des
Ventilators vorliegt und Wasser im Übergangsbereich zwischen den aneinander
angrenzenden stator- und rotorseitigen Strukturelementen eines Gebläses mit
einem rotierenden Ventilator im Bereich von Spalten übertreten kann.
Mit der Druckschrift D10 ist dem Fachmann ein auch auf andere Lüfter mit
rotierendem Ventilator übertragbares Beispiel
für die Anordnung von
wasserableitenden, an die verbleibenden Spalte angrenzenden Wänden präsent,
gleichermaßen für den Fall einer vertikalen wie auch horizontalen Ausrichtung der
Motorwelle, vgl. dort Spalte 1, Zeilen 19 bis 23 und 31 bis 35 i.V.m. Spalte 8, Zeilen
4 bis 48 mit Bezug auf die Figuren 3 sowie 4 A bis 4C für die in der Druckschrift D10
angesprochene Ausführungsform eines Axiallüfters.
Figuren 4A und 4B aus D10 (freigestellt)
Der Fachmann unterstellt der konzentrisch um die von der Motorwelle definierte
geometrische Achse herum angeordneten, kreiszylinderringförmigen Wand die
Funktion einer umfänglichen Ableitung etwaigen darauf abtropfenden Wassers
(Figur 4A), das sich insoweit unter dem Einfluss der Schwerkraft an der tiefsten
Stelle des Gehäuses sammelt (Figur B). Diese Ableitfunktion besteht unabhängig
von der in dieser Druckschrift darüber hinaus zur gemeinsamen Anordnung
vorgeschlagenen, stirnseitig angrenzenden Begrenzungswand oder
den
labyrinthartig ineinander verschachtelt vorliegenden Wänden.
Figuren 1 und 2 aus D8 (freigestellt)
Auf
eine
besondere Ausgestaltung
einer
Labyrinth-Spaltdichtung
in
Mehrfachanordnung stellt die Druckschrift D8 am Beispiel eines Zentrifugallüfters
mit horizontaler Achslage ab, dieser Ausgestaltung eine besondere Schutzwirkung
gegen Wassereintritt zuerkennend, vgl. Abs. 0002, 0010 und 0011 i.V.m. den
Figuren 1 und 2. Auch dort unterstellt der Fachmann für eine Gebrauchslage mit
vertikaler Ausrichtung der Motorwelle eine umfängliche Ableitung von seitlich an der
Stirnseitenwand abfließendem Wasser an den zylinderförmigen Wandabschnitten
aufgrund der gleichen Barrierewirkung.
Die Druckschrift D1 gibt für die Ausführungsform, die dort beispielhaft gezeigt ist,
zwar keine bestimmte Achslage vor. Allerdings würde der Fachmann diesen
bekannten Zentrifugallüfter ohne weiteres auch für eine Anwendung mit horizontal
ausgerichteter Welle in Betracht ziehen, wie mit dieser Ausrichtung in D6
dargestellt, speziell mit Flanschflächen für eine Wandmontage in der Druckschrift
D8 möglich oder bei Lüftern mit unbestimmter Einbaulage wie mit der Druckschrift
D10 aufgezeigt.
Der Barrierewirkung der zylindrischen Wände für ablaufendes Wasser steht die in
der Druckschrift D1 angesprochene Kühlluftführung nicht entgegen. Denn der
problembewusste Fachmann würde einen Zentrifugallüfter der in der Druckschrift
D1 gezeigten Ausgestaltung nicht fahrlässig so montieren, dass sich die
Eintrittsöffnung für die Kühlluft des Motors gerade an der tiefsten Stelle befindet, wo
sich anfallendes Wasser unter Schwerkrafteinfluss sammeln würde. Unbeachtlich
ist insoweit, dass sich das Patent mit diesem Problem nicht befasst. Gleiches gilt
für die in der Druckschrift D1 angesprochene Ausnehmung 23 in der konzentrischen
Wand 22 für einen Kühlluftdurchlass (vgl. Abs. 0018, letztes Drittel), die der
Fachmann folgerichtig anordnen würde. Der Umstand, dass das angegriffene
Patent entsprechende Maßnahmen für eine je nach konkreter Dimensionierung
ebenfalls erforderliche Motorkühlung - die Öffnungen bedingt, die einen durch die
zylindrischen Wände zu verhindernden Wassereintritt erst problematisch
erscheinen lassen – offensichtlich ausblendet, bedingt insoweit keine andere
Betrachtung.
So wird der Fachmann der ebenfalls kreiszylinderförmigen, den Motor umhüllenden
Wand (der „scroll chamber“ 4a) wie der weiteren konzentrischen Wand 22 („case
rib“) gleichsam den Erfolg der zumindest umfänglichen Ableitung von Wasser unter
Schwerkrafteinfluss unterstellen. Die äußere Wandung 22 weist dort auch einen
kleineren Durchmesser gegenüber dem Außendurchmesser des Ventilators auf.
Der Fachmann unterstellt beiläufig, dass jedenfalls die radial zwischen den Flügeln
austretende Luft unter Ausbildung einer annähernd tangentialen Luftströmung
insoweit nicht „direkt“ seitwärts in den Ringraum zwischen den Wänden gerichtet
strömt.
Somit offenbart die Druckschrift D1 bereits ein Zentrifugalgebläse gemäß Merkmal
M1 mit den Merkmalen M2 bis M12 sowie M15, M16, M16b und M16c; das
erfindungsgemäße Zentrifugalgebläse unterscheidet sich allein durch die
ergänzend vorgesehene, ebenfalls von der Motorwand vorstehenden „dritten Wand“
entsprechend der Merkmal M13, M14 und M17.
Das Vorsehen einer weiteren Wand auf der Seite des Motors entsprechend
Merkmal M13 liegt hierbei aufgrund der Erfolgserwartung nahe, die beim Fachmann
aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung gemäß Druckschrift D8, die drei
Wände zeigt und den von einer Vielzahl von Wänden (vgl. dort Anspruch 2: „plurality
of cylindrical projections“) abhängigen Effekt herausstellt (vgl. Abs. 0012), besteht.
Je nach Bauraum wird der Fachmann für die Anordnung und Ausbildung auch
Stirnseitenbereiche in Betracht ziehen, die den aerodynamischen Verhältnissen bei
Betrieb eines Radialventilators folgen, d.h. die Funktionsweise und den Luftweg im
konkreten Anwendungsfall beachten. Dem steht nicht entgegen, dass die
Druckschrift D8 die Ausbildung einer Mehrzahl von Wandungen
für ein
Labyrinthsystem im Speziellen vorschlägt, denn einseitig haben die Wände nach
Gestalt und Anzahl gleichermaßen die Wirkung einer Wasserableitung. Zumal das
angegriffene Patent selbst die Möglichkeit der Hinzufügung einer beliebigen Anzahl
weiterer konzentrischer Wände ausgehend von lediglich zwei, wie für die „dritte
Ausführungsform“ in Figur 5 gezeigt, anspricht und die Ausbildung eines
Labyrinthsystems nicht ausschließt bzw. derartiges sogar in Figur 1 im Bereich der
axialen Überdeckung der Wände mit der ringförmigen Rippe 14 für die beschriebene
Ausführungsform deutlich gezeigt ist.
Da die Druckschrift D1 überdies eine von der dem Motor gegenüberliegenden,
inneren Stirnseite abstehende konzentrische Wandung mit einem gegenüber dem
Ventilator größeren Außendurchmesser zeigt und dieser Anordnung dort eine
weitere Erhöhung des Wirkungsgrads zuschreibt - vgl. Abschnitt 0022, letztes Drittel
der Spalte links auf Seite 6) - , wird der Fachmann diese Durchmesserfestlegung
für die Anordnung einer zusätzlichen - dritten - Wand zur weiteren Verbesserung
auch auf der gegenüberliegenden Seite an der motorseitigen Stirnwand in Betracht
ziehen. Dass diese dann dem Merkmal M17 entsprechende Anordnung auch einen
anteiligen Effekt bei der Ableitung von Wasser haben, ist ein bloßer Bonuseffekt -
es kommt nicht darauf an, ob in der Druckschrift D1 dieser Effekt ausdrücklich
angesprochen ist, solange der Fachmann diesen aufgrund des Standes der Technik
im Übrigen gleichsam beiläufig unterstellt (s.o.), also von diesem „mitgelesen“ wird
(vgl. BGH GRUR 2014, 758 ff. - „Proteintrennung“).
Mithin liegt die Auffindung der Merkmalskombination gemäß Anspruch 1 in der
erteilten Fassung nahe. Somit ist das Patent nicht bestandsfähig.
7.1
Der Gegenstand des Anspruchs 1 I in der Fassung gemäß Hilfsantrag I beruht
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entsprechend obiger Feststellung des Sinngehalts der ergänzten Merkmale M16c I,
M18.1a I und M18.1b I, demnach diese die Ausbildung eines Raums zwischen den
beiläufig unterstellt radial beabstandeten, konzentrischen Wänden zur Folge haben
und im Übrigen die Wirkung bezeichnen, die der Fachmann ohnehin dem im Betrieb
axial nicht obstruierten Öffnungsbereich des „zweiten Raums“ hin zu dem
umfänglichen Gehäusebereich auf die Luftströmung bei rotierendem Ventilator
unterstellt, folgen aus diesen Merkmalen für das Zentrifugalgebläse im Umfang des
geltenden Anspruchs keine konstruktiven Besonderheiten. Bei der - wie vorstehend
zum erteilten Anspruch 1 ausgeführt - naheliegenden Ergänzung des aus der
Druckschrift D1 bekannten Zentrifugallüfters um eine weiter außen liegende, dritte
Wand
entsprechend
der
bei
der
dort
gezeigten Ausführungsform
gegenüberliegenden konzentrischen Wand 12 (Figur 2) folgt aus der Anordnung der
ersten und zweiten Wand dort nicht nur eine Obstruktion des Luftströmungswegs
zum Raum zwischen der ersten und zweiten Wand entsprechend Merkmal M16c I;
vielmehr wird ein in den zweiten, von der dritten Wand begrenzten Raum
gelangender Luftstrom bei entsprechendem Druckgefälle über den Umfang
zwangsläufig unter Ausbildung einer Umkehrströmung auch wieder austreten im
Sinne der Merkmalsangaben M18.1a I und M18.1b I.
Insoweit kommt es nicht darauf an, dass in den Druckschriften D1, D8 und D10 auf
die Luftströmung im Bereich der konzentrischen Wände bzw. deren Wirkung nicht
eingegangen wird. Die Erkenntnis über die strömungsmechanischen Eigenheiten
einer bekannten bzw. naheliegenden Anordnung von Wänden bzw. das Postulieren
der Auswirkungen entsprechender Ausgestaltungen auf den Luftströmungsweg
kann vorliegend die Patentfähigkeit nicht begründen, da die geltenden Angaben in
den Ansprüchen über einen erläuternden Charakter hinaus die beanspruchte
Vorrichtung nicht von dem abheben, was der Fachmann auch dem Stand der
Technik beiläufig unterstellt bzw. bei diesem „mitliest“.
Die Frage der Zulässigkeit der Anspruchsfassung insoweit dahingestellt sein
lassend,
ist eine Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des geltenden
Hauptanspruchs (Anspruch 1I) mangels Patentfähigkeit dessen Gegenstands
ausgeschlossen.
7.2
Der Gegenstand des Anspruchs 1 II
in der Fassung gemäß Hilfsantrag II
beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mit den ergänzten Merkmalen M17a II und M17b II unterscheidet sich der
Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 II nicht vom Gegenstand des Anspruchs 1 I
in der Fassung gemäß Hilfsantrag I; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf
diesen verwiesen.
Die Merkmale M17a II und M17b II haben allein erläuternden Charakter hinsichtlich
der strömungstechnischen Vorgänge und der unterstellten Wirkung im Betrieb bei
dem durch die Angaben zur vorrichtungstechnischen Beschaffenheit und
Anordnung definierten Gebläse. Diese hat eine Beaufschlagung u.a. der
Innenfläche der dritten Wand und des Bodens des Raums zur Folge. Dass die sich
einstellende Luftströmung Auswirkung auf den Wasserabfluss hat - vorliegend das
Eindringen von Wasser einwärts in Richtung des Elektromotors begrenzen helfen
kann -, stellt hierbei einen Bonuseffekt dar, der bei einer Ausführung des
Zentrifugallüfters wie vorliegend durch den Stand der Technik nahelegt - hierzu wird
auf obige Ausführungen zum erteilten Anspruch 1 verwiesen – im Ergebnis
zwangsläufig resultiert.
Die Frage der Zulässigkeit der Anspruchsfassung insoweit dahingestellt sein
lassend, ist eine Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des geltenden
Hauptanspruchs (Anspruch 1 II) mangels Patentfähigkeit dessen Gegenstands
ausgeschlossen.
7.3
Der Gegenstand des Anspruchs 1 III in der Fassung gemäß Hilfsantrag III
beruht hinsichtlich des gegenüber der erteilten Fassung ergänzten Merkmals
M18.3b III auf einer unzulässigen Erweiterung.
Die zur Ermittlung des Inhalts der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten
Fassung vorliegend ersatzweise heranziehbare OS zeigt identische Figuren. Die
Absätze 0038, 0041, 0043 und 0044 der PS, in denen die „motorseitige Wand 26“
angesprochen sind – vgl. hierzu obige Ausführungen im Abschnitt 6.3 –,
entsprechen wortidentisch den Absätzen 0036, 0039, 0041 und 0042 der OS.
Während demnach das Merkmal M18.3a III eine in der Figur auch dargestellte Wand
als notwendiges Merkmal eines Gebläselüfters bezeichnet, die das Gehäuse auf
der Seite des Motors notwendigerweise axial abschliesst und in Berührkontakt mit
der zylinderförmigen Wand stehen muss, damit die geförderte Luft nur durch den
hierfür vorgesehenen Luftdurchgang strömt und die zylinderförmige Wand
überhaupt die zugewiesene Barriere- und Ableitfunktion für Wasser, dass an der
axialen Wand abfliesst, erfüllen kann, ist der Merkmalsangabe M18.3b III nur im
Rahmen einer Spekulation jenseits der Offenbarung der Beschreibung und Figuren
mit Ergänzungen durch den Fachmann ein Sinngehalt unterstellbar, auf obige
Ausführungen im Abschnitt 6.3 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen.
Somit betrifft Merkmal M18.3b III eine nicht offenbarte Ausgestaltung des Gehäuses
des Gebläses, die unmittelbar und eindeutig weder aus den Figuren allein noch in
Verbindung mit der Beschreibung
folgt, und die auch im Übrigen keine
Zugehörigkeit der bezeichneten
„Änderung einer axialen Position eines
Kontaktpunkts“ zur Erfindung erkennen lässt, weil bereits im Umfang der
ursprünglichen Beschreibung die zwar notwendige Verbindung zwischen der
zylinderförmigen dritten Wand und der das Gehäuse auf der Seite des Motors
abschließenden Wand nicht näher betrachtet wurde.
Somit
liegt
im Umfang des Hilfsantrags
III keine
für eine beschränkte
Aufrechterhaltung zulässige Anspruchsfassung vor.
7.4
Der Gegenstand des Anspruchs 1 IV in der Fassung gemäß Hilfsantrag IV
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mit dem ergänzten Merkmal M18.4 IV ist für den im Umfang der übrigen Merkmale
definierten, entsprechend obiger Ausführungen im Abschnitt 7 nicht erfinderischen
Zentrifugallüfter die Anordnung einer Ausnehmung – wie vorliegend allein in der
Druckschrift D1 im Speziellen zum Zwecke der gezielten Abführung eines
Kühlluftstroms aus dem Motor in das Gebläsegehäuse angesprochen, vgl. dort
Absatz 0018 i.V.m. Figur 2, Pos. 23 – ausgeschlossen.
Der Fachmann hat jedenfalls auch Vorbilder für die Anordnung durchgehend
umlaufender Wände im Sinne des Merkmals M18.4 IV im Stand der Technik gemäß
der Druckschriften D8 und D10 bei Motoren, die offenbar einer Luftströmung durch
den Motorrotor zur Kühlung der Wicklungen - dieses Problem klammert das Patent
aus – nicht bedürfen. Somit wird der Fachmann bei einem Zentrifugallüfter mit
zylinderförmigen Wänden im Rahmen einer einfachen konstruktiven Anpassung an
die Notwendigkeiten des Einzelfalls auch nur bedarfsweise eine Ausnehmung
vorsehen, ansonsten Vorbildern folgend durchgehenden Wänden den Vorzug
geben.
Die Frage der Zulässigkeit der Anspruchsfassung insoweit dahingestellt sein
lassend, ist eine Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des geltenden
Hauptanspruchs (Anspruch 1 IV) mangels Patentfähigkeit dessen Gegenstands
ausgeschlossen.
7.5
Der Gegenstand des Anspruchs 1 V in der Fassung gemäß Hilfsantrag V
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mit dem bei der geltenden Anspruchsfassung ergänzten Merkmal M18.5 V ist dem
im Umfang der übrigen Merkmale definierten, entsprechend obiger Ausführungen
im Abschnitt 7 nicht erfinderischen Zentrifugallüfter für die die Ventilatorflügel
tragende Hauptplatte eine insgesamt konische, zur Ansaugöffnung hin konvexe
Formgebung vorgeschrieben. Derartiges zeigt bereits die Druckschrift D1, vgl. dort
Figur 2.
Der Vorschrift des weiteren ergänzten Merkmal M16d V zufolge soll zwar der
Durchmesser der zweiten Platte kleiner sein als der der Hauptplatte. Von Relevanz
für die Erzielung einer Umkehrströmung im zweiten Raum ist dagegen allein die
insoweit freie Öffnung des zweiten Raums zum Ventilator hin; zur Vermeidung von
Wiederholungen wird insoweit auf Abschnitt 6.5 verwiesen.
Bei einer - vorliegend naheliegenden, vgl. hierzu vorstehende Ausführungen zum
Hauptantrag hinsichtlich des Merkmals M17 - Anordnung einer dritten Wand auch
an der motorseitigen Stirnwand, innerhalb deren radialer Begrenzung die
Lüfterflügel mit demgegenüber kleinerem Außendurchmesser umlaufen (vorliegend
gegenüber dem „äußeren Ende 2a des Ventilators“) wie in der Druckschrift D1 in
der Figur 5 für die an der gegenüberliegend offenen Seite des Gehäuses mit der
Wand („rip“) 12c gezeigt, weist die zweite Wand mit unverändertem Durchmesser -
so ebenfalls auf der Innenseite der Wandung auf der Einlassseite gezeigt - einen
demgegenüber kleineren Durchmesser auf. In den sich ergebenden zweiten Raum
kann die vom Ventilator geförderte Luftströmung eintreten, der erste Raum dagegen
ist axial überdeckt.
Die Dimensionierung des Außendurchmessers der Hauptplatte - und von diesem
wiederum die Festlegung der Durchmesser bei einer Mehrfachanordnung von
konzentrischen Zylindermantelwänden zur Erhöhung der Redundanz - dürfte
ansonsten von der strömungstechnischen Auslegung des auf die Anwendung in
einem Gehäuse bestimmter Ausbildung abzustimmenden Lüfterrads („Ventilator“)
abhängen, vgl. hierzu Absatz 0002 in der Druckschrift D1. Hierzu indes verhält sich
das Streitpatent wie auch der Stand der Technik nicht. Jedoch zeigt die Druckschrift
D8 in Figur 2 eindeutig einen Zentrifugalventilator, bei dem der Durchmesser im
Bereich der Flügel größer ist als der Durchmesser der Hauptplatte; auch der in der
Figur 2 der Druckschrift D1 im Schnitt gezeigte Ventilator überragt im Bereich des
endseitig auf den Flügelendkanten aufsitzenden Zylinderrings („fan rip 11“) die
Hauptplatte radial. Weil der Fachmann demnach einen jeden Ventilatorflügel mit
dessen Hauptplatte dem praktischen Bedarfsfall angepasst zu gestalten hat und
hierfür stets auch eine Hauptplatte mit gegenüber den Flügeln geringerem
Durchmesser in Betracht kommt, und eine vollständige wie teilweise oder fehlende
Abdeckung der sich zwischen den zum Zwecke der Wasserableitung mehrfach
anzuordnenden zylinderförmigen Wände ergebenden Räume die Folge dieser
konstruktiven, im Ermessen des Fachmanns liegenden Gestaltvorgabe ist, liegt eine
der Vorschrift des Merkmals M16d V entsprechende Ausführung im fachmännischen
Können
(vgl.
hierzu
auch:
BGH GRUR
2021,
ff.
-
„Führungsschienenanordnung“).
Die Frage der Zulässigkeit der Anspruchsfassung insoweit dahingestellt sein
lassend, ist eine Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des geltenden
Hauptanspruchs (Anspruch 1 V) mangels Patentfähigkeit dessen Gegenstands
ausgeschlossen.
7.5
Der Gegenstand des Anspruchs 1 VI in der Fassung gemäß Hilfsantrag VI
beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mit dem bei der geltenden Anspruchsfassung ergänzten Merkmal M18.6 VI sind den
drei zylinderförmigen Wänden des im Umfang der übrigen Merkmale definierten,
entsprechend obiger Ausführungen
im Abschnitt 7 nicht erfinderischen
Zentrifugallüfters relative Erstreckungen in axialer Richtung gegenüber der
motorseitigen Wand vorgegeben. Diese sind mit entsprechenden Eintragungen
auch in der Figur 1 dargestellt, allerdings in Relation zu einer motorseitigen Wand,
die selbst unterschiedliche Erstreckungen im Bereich der Verbindung mit den
Wänden aufweist, sowie in Relation zu einem Lüfterflügel, dessen Hauptplatte mit
einer ringförmigen Rippe daran u.a. die zweite Wand axial nach Art einer
Labyrinthdichtung untergreift, wobei der Motor in den konischen Teil der Hauptplatte
hineinragt.
Jedenfalls sind die axialen Erstreckungen einerseits auf die Auskraglänge des
Motors abgestimmt und so gewählt, dass der Ventilator im Betrieb aufgrund
ausreichenden Abstands kollisionsfrei umlaufen kann und die zweite wie dritte
Wand den bei einem Zentrifugallüfter radial austretenden Luftstrom nicht behindern.
Vor diesem Hintergrund betreffen die Festlegungen durch dieses Merkmal eine
Dimensionierungsvorschrift, die zwangsläufige Folge einer sinnfälligen,
im
handwerklichen Können begründeten Gestaltung nach dem Vorbild der Druckschrift
D1 ist. Dort ragen die Wände ebenfalls nur im konstruktiv gebotenen Maße in den
Bereich des umlaufenden Ventilators.
Die Frage der Zulässigkeit der Anspruchsfassung insoweit dahingestellt sein
lassend, ist eine Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des geltenden
Hauptanspruchs (Anspruch 1 VI) mangels Patentfähigkeit dessen Gegenstands
ausgeschlossen.
7.6 Wegen
dem
jeweils nicht gewährbaren bzw. bestandsfähigen
Hauptanspruch kann keinem der vorliegenden Anträge stattgegeben werden. Der
Antragslage entsprechend bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren Ansprüche
der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätze. So hat die
Patentinhaberin mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben, die übrigen
Ansprüche nicht selbstständig zu verteidigen, und auch im Übrigen hat sie nicht
geltend gemacht, dass die selbständigen Ansprüche bzw. die Ausgestaltungen
nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen
können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – „Sensoranordnung“; BGH, GRUR 2007, 862
–
„Informationsübermittlungsverfahren
II“; BGH, GRUR 2017, 57
–
„Datengenerator“).
8.
9.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Der
Anregung
der
Beschwerdeführerin
auf
Zulassung
der
Rechtsbeschwerde gemäß Schriftsatz vom 7. April 2022 musste nicht
nachgekommen werden. Tatsächlich zeigten weder das schriftliche Vorbringen im
Beschwerdeverfahren noch die erfolgten Erörterungen eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Vielmehr war im Verfahren die übliche, bereits
vorhandene Rechtsprechung zur Frage der Auslegung, der Patentfähigkeit und der
unzulässigen Erweiterung zu beachten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
elektronisch einzulegen.
Dr. Baumgart
Eisenrauch
Dr. Geier
Sexlinger