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BPatG Beschluss vom 13.04.2022 – 9 W (pat) 19/18

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:130422B9Wpat19.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 19/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. April 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 039 783

ECLI:DE:BPatG:2022:130422B9Wpat19.18.0

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 13. April 2022 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing.

Baumgart als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Dipl.-Phys. Univ.

Geier und Dipl.-Ing. Sexlinger

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

eines dort am 20. April 2017 eingegangenen Einspruchs das Patent

10 2009 039 783 mit der Bezeichnung

„Zentrifugalgebläse“,

dessen Erteilung am 21. Juli 2016 veröffentlicht wurde, durch den am Ende der

mündlichen Anhörung vom 5. Dezember 2017 verkündeten Beschluss widerrufen.

Die Einsprechende hatte sich darauf berufen, dass der Gegenstand des Patents

nicht patentfähig im Lichte des Standes der Technik sei, gestützt auf patentamtliche

Schriften.

Die

Patentinhaberin war

dem Vorbringen

vollumfänglich

entgegengetreten.

Abschriften

der

am 13.

Dezember

2017

elektronisch

signierten

Beschlussbegründung wurden den Beteiligen gegen Empfangsbekenntnis am 18.

Dezember 2017 zugestellt. Ein nachfolgender Berichtigungsbeschluss betrifft das

Rubrum hinsichtlich der den Verfahrensbeteiligten falsch zugeordneten Vertreter.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt

am 17. Januar 2018 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin, die sie mit

nachgereichtem Schriftsatz (vom 26. Juni 2018) begründet hat.

Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 9. März 2022 auf die den für die

Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten Stand der Technik dokumentierenden

Druckschriften im Verfahren hingewiesen, als dieser für den Fachmann ausreichend

Vorbild und Anlass zur Auffindung des Patentgegenstands bieten könne.

Mit weiterem Schriftsatz (vom 7. April 2022) hat die Patentinhaberin ergänzende

Hilfsanträge auf Grundlage geänderter Anspruchssätze für eine beschränkte

Aufrechterhaltung eingereicht und für den Fall, „dass die Aufrechterhaltung des

Patents weder nach dem Hauptantrag noch nach einem der Hilfsanträge

beschlossen wird“, weiterhin „hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde am

Bundesgerichtshof (BGH) beantragt“.

Von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin ist keine schriftliche Einlassung

zur Akte gelangt.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung

am 13. April 2022 beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 5. Dezember 2017 aufzuheben und das Patent 10 2009 039 783 in der

erteilten Fassung aufrechtzuerhalten,

hilfsweise hat sie beantragt - jeweils unter unveränderter Beibehaltung der

Beschreibung und Zeichnungen - die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents

in der Reihenfolge folgender, mit Schriftsatz vom 7. April 2022 eingereichter

Hilfsanträge:

- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag I,

- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag II,

- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag III,

- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag IV,

- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag V.

Weiter hat die Patentinhaberin hilfsweise beantragt– jeweils unter unveränderter

Beibehaltung von Beschreibung und Zeichnungen –, das Patent mit den

Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag VI beschränkt aufrechtzuerhalten,

die in der mündlichen Verhandlung überreicht wurden.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:

1. Zentrifugalgebläse, das umfasst:

einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer

Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen

Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den

Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator

(2) aufnimmt, wobei das Gehäuse einen Luftdurchgang (6) auf einer

in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite des

Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten axialen

Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5)

hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer

Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem

zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2)

und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3)

parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der

Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine

erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der

Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den

Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der

motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung

des Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der

radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der ersten Wand

(31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen

Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators

(2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2)

außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand

(33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand

(32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32)

konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind;

die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen

Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des

Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen

Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des

Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um von dem

Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu beschränken, direkt in einen

Raum zwischen der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32)

zu strömen; und die dritte Wand (33) sich an einer Position in der

radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb des äußeren Endes

(2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet.

Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag I

lautet

(Änderungen gegenüber der Fassung der PS durch Streichung

/

Unterstreichung hervorgehoben):

1I: Zentrifugalgebläse (1), das umfasst: einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer

Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen

Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den

Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator (2) aufnimmt, wobei das Gehäuse (5) einen Luftdurchgang (6) auf

einer in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite

des Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten

axialen Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den

Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5)

hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer

Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem

zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2)

und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3)

parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das

Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der

Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine

erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der

Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den

Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der

motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung

des Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der

radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der ersten Wand

(31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen

Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators

(2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2)

außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand

(33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand

(32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32)

konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind;

die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen

Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des

Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen

Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des

Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um und dazu

eingerichtet ist, von dem Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu

beschränken, direkt in einen Raum zwischen der ersten Wand (31)

und der zweiten Wand (32) zu strömen; und die dritte Wand (33)

sich an einer Position in der radialen Richtung des Ventilators (2)

außerhalb des äußeren Endes (2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet; und wobei die zweite Wand (32)

und die dritte Wand (33) einen Raum in der radialen Richtung des

Ventilators (2) zwischen der zweiten Wand (32) und der dritten

Wand (33) bilden, wobei der Raum dazu eingerichtet ist, einen

Luftstrom, der bei Drehung des Ventilators (2) durch den Ventilator

(2) in den Raum geblasen wird, zu einer Seite der Ansaugöffnung

(7) hin umzukehren.

Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag II

lautet:

1II: Zentrifugalgebläse (1), das umfasst: einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer

Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen

Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den

Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator

(2) aufnimmt, wobei das Gehäuse (5) einen Luftdurchgang (6) auf

einer in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite

des Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten

axialen Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den

Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5)

hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer

Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem

zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2)

und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3)

parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das

Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der

Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine

erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den

Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der

motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung

des Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der

radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der ersten Wand

(31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen

Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators

(2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2)

außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand

(33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand

(32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32)

konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind;

die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen

Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des

Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen

Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des

Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um und dazu

eingerichtet ist, von dem Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu

beschränken, direkt in einen Raum zwischen der ersten Wand (31)

und der zweiten Wand (32) zu strömen; und die dritte Wand (33)

sich an einer Position in der radialen Richtung des Ventilators (2)

außerhalb des äußeren Endes (2a) des Ventilators (2) in der

motorseitigen Wand (9) befindet; und wobei die dritte Wand (33)

aufweist eine Innenfläche, die der zweiten Wand (32) in der radialen

Richtung entgegengesetzt ist und einen Luftstrom (A3) führt, der

von dem Ventilator (2) geblasen wird und bei Drehung des

Ventilators (2) radial nach außen auf die Innenfläche der dritten

Wand aufgebracht wird in Richtung eines Bodens eines Raums

zwischen der zweiten Wand (32) und der dritten Wand (33), um eine

Umkehrströmung

(A4)

in dem Raum zu einer Seite der

Ansaugöffnung (7) hin zu erzeugen, und eine Außenfläche, die der

Innenfläche der dritten Wand (33) in der radialen Richtung

entgegengesetzt ist und einen Wasserfluss in der Richtung des

Elektromotors (4) begrenzt, wenn das Wasser, das auf einer radial

äußeren Seite der dritten Wand (33) in dem Gehäuse vorhanden

ist, bei Drehung des Ventilators gedrängt wird, einwärts in Richtung

des Elektromotors (4) zu strömen.

Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag III

lautet (die Ausführungen Seite 2 des Schriftsatzes vom 7. April 2022 und die

Korrekturschriften gemäß Eingabe vom 3. April 2018 berücksichtigt):

1III: Zentrifugalgebläse, das umfasst: einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer

Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen

Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den

Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator

(2) aufnimmt, wobei das Gehäuse einen Luftdurchgang (6) auf einer

in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite des

Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten axialen

Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den

Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5)

hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer

Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem

zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2)

und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3)

parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das

Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der

Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine

erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der

Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den

Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des

Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der

radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der ersten Wand

(31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen

Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators

(2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2)

außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand

(33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand

(32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32)

konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind;

die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen

Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des

Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des

Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um von dem

Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu beschränken, direkt in einen

Raum zwischen der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32)

zu strömen; und die dritte Wand (33) sich an einer Position in der

radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb des äußeren Endes

(2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet,

wobei eine Wand (26) des Gehäuses (5), die an einer Außenseite

der dritten Wand (33) in der radialen Richtung angeordnet ist, die

dritte Wand (33) in der radialen Richtung berührt, um eine axiale

Seite des Luftkanals (6) zu begrenzen, die der Ansaugöffnung (7)

axial gegenüberliegt, während sich eine axiale Position eines

Kontaktpunkts der Wand (26) des Gehäuses (5) mit der dritten

Wand (33) zwischen einer Umfangsposition und einer anderen

Umfangsposition der dritten Wand (33) ändert, die einander

bezüglich der Welle (3) radial gegenüberliegen.

Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag IV

lautet:

1IV: Zentrifugalgebläse, das umfasst: einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer

Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen

Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den

Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator

(2) aufnimmt, wobei das Gehäuse einen Luftdurchgang (6) auf einer

in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite des

Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten axialen

Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5)

hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer

Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem

zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2)

und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3)

parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das

Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der

Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine

erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der

Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den

Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des

Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der

radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der ersten Wand

(31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen

Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators

(2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2)

außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand

(33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand

(32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32)

konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind;

die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen

Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des

Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen

Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des

Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um von dem

Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu beschränken, direkt in einen

Raum zwischen der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32)

zu strömen; und die dritte Wand (33) sich an einer Position in der

radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb des äußeren Endes

(2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, und

wobei die zweite Wand (32) sich durchgehend um den Elektromotor

(4) herum erstreckt, um das Fließen von Wasser in der radialen

Richtung zu dem Elektromotor (4) entlang einer gesamten

Umfangserstreckung der zweiten Wand (32) zu begrenzen.

Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag V

lautet:

1V: Zentrifugalgebläse, das umfasst: einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer

Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen

Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den

Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator

(2) aufnimmt, wobei das Gehäuse einen Luftdurchgang (6) auf einer

in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite des

Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten axialen

Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den

Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5)

hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer

Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem

zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2)

und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3)

parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das

Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der

Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine

erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der

Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den

Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der

motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung

des Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der

radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der ersten Wand

(31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen

Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators

(2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2)

außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand

(33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand

(32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32)

konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind;

die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen

Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des

Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen

Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des

Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um von dem

Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu beschränken, direkt in einen

Raum zwischen der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32) zu strömen; und die dritte Wand (33) sich an einer Position in der

radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb des äußeren Endes

(2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet,

wobei der Ventilator (2) eine Hauptplatte (13) aufweist, die mit der

Drehwelle (3) verbunden ist, um sich integral mit der Drehwelle (3)

zu drehen; die Hauptplatte (13) aufgebaut ist, um den Elektromotor

(4) zu bedecken; die Hauptplatte

(13) eine

konische

Oberflächenform aufweist, die zu ersten axialen Enden der Flügel

(11) hin konvex ist, während die Flügel (11) an zweiten axialen

Enden der Flügel (11) mit der Hauptplatte (13) verbunden sind; und

wobei die zweite Wand (32) an einer Position außerhalb eines

äußeren Endes (13a) der Hauptplatte (13) in der radialen Richtung

angeordnet ist.

Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag VI

lautet:

1VI: Zentrifugalgebläse (1), das umfasst: einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer

Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen

Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den

Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator

(2) aufnimmt, wobei das Gehäuse (5) einen Luftdurchgang (6) auf

einer in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite

des Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten

axialen Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den

Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5)

hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer

Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2)

und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3)

parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das

Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der

Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine

erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der

Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den

Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des

Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der

radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der ersten Wand

(31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen

Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators

(2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2)

außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand

(33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand

(32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32)

konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind;

die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen

Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des

Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen

Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des

Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um von dem

Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu beschränken, direkt in einen

Raum zwischen der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32)

zu strömen; und die dritte Wand (33) sich an einer Position in der

radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb des äußeren Endes

(2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, und

eine Höhe (H2) der zweiten Wand (32) von der motorseitigen Wand

(9) in der Richtung parallel zu der Drehwelle (3) gleich oder größer

als eine Höhe (H1) der ersten Wand (31) von der motorseitigen

Wand (9) in der Richtung parallel zu der Drehwelle (3) ist, die Höhe

(H2) der zweiten Wand (32) gleich oder größer als die Hälfte eines

Abstands (D1) zwischen der motorseitigen Wand (9) und dem

Ventilator (2) in der Richtung parallel zu der Drehwelle (3) ist, eine

Höhe (H3) der dritten Wand (33) von der motorseitigen Wand (9) in

der Richtung parallel zu der Drehwelle (9) gleich der Höhe (H2) der

zweiten Wand (32) ist.

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass bei der Beurteilung der Patentfähigkeit die bei der Erfindung des angegriffenen Patents genutzten

speziellen aerodynamischen Effekte zu berücksichtigen seien. Anhand einer

Darstellung auf Basis der Figur 1 des angegriffenen Patents unterstellt die

Beschwerdeführerin, dass die dritte Wand beim erfindungsgemäßen

Zentrifugalgebläse dazu diene, Wassertröpfchen näher an eine starke Luftströmung

zu führen, während die Drehung der Luftströmung in dem Raum zwischen der

zweiten und dritten Wand das Eindringen von Wasser in diesen Raum begrenzen

solle. Der im Verfahren berücksichtigte Stand der Technik gebe keine Hinweise auf

diese Funktion der dritten Wand in der durch den Anspruch vorgegebenen

Einbaulage. So verhindere die bei einem Ventilator im Stand der Technik

ausgebildete Verkämmung der Dichtungswände das Strömen von Luft in den sich

insoweit prinzipiell unterscheidenden Labyrinthspalt. Dieser biete sich nicht für eine

Kombination mit einem bekannten anderen Aufbau mit zudem vertikal

ausgerichteter Welle an, der gerade für eine Durchströmung von Kühlluft

ausgebildet sei und bei dem eine abdichtende Wirkung gegen Wasser durch die

dort zwar vorgesehenen umlaufenden Rippen weder beabsichtigt noch vorhanden

sei. In dieser Hinsicht werde mit den Ergänzungen in den Anspruchsfassungen für

die Hilfsanträge u.a. ausgedrückt, dass der Raum zwischen der zweiten und dritten

Wand zur Umkehrung des Luftstroms eingerichtet sei. Auch solle eine Anordnung

der zweiten Wand radial außerhalb des äußeren Endes der mit den Ventilatorflügeln

verbundenen Hauptplatte eine Umkehrströmung gegen den Eintritt von Wasser im

Raum zwischen der zweiten und dritten Wand begünstigen.

Auch die Anbindung einer axialen Gehäusewand des luftführenden Spiralelements

des Gebläses an die dritte Wand entsprechend der sich über den Umfang in axialer

Richtung

verändernden Erstreckung

des

Luftkanals

begünstige

die

Umkehrströmung in dem Raum zwischen der zweiten und dritten Wand.

Im Übrigen werde durch eine „durchgehende“ Erstreckung der zweiten Wand um

den Motor der Eintritt von Wasser auch bei Stillstand des Motors verhindert.

All dies sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht aufgezeigt

und durch diesen im Übrigen auch nicht nahegelegt.

Folgende Druckschriften - bzw. Übersetzungen hiervon - fanden als Nachweis des

Standes der Technik im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Berücksichtigung:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

US 2002/0025253 A1

JP 2002-48097 A

einschließlich Maschinenübersetzung (D2t)

DE 10 2004 030 814 A1

DE 101 15 038 B4

US 2005/ 0 121 986 A1

JP H05-130 756 A

einschließlich Maschinenübersetzung (D6t)

DE 102 39 147 A1

US 2002/0025261 A1

US 2007/0177996 A1

D10 US 6,158,985 A.

Zu dem angegriffenen Patent mit dem Anmeldetag 2. September 2009, das die

Priorität aus der japanischen Anmeldung 2008-225864 vom 3. September 2008 in

Anspruch nimmt, wurde die Patentschrift DE 10 2009 039 783 B4 (folgend PS

kurzbezeichnet) sowie die Offenlegungsschrift DE 10 2009 039 783 A1 (folgend

OS kurzbezeichnet) veröffentlicht.

Zum Wortlaut der weiteren Ansprüche der jeweiligen Anspruchssätze sowie zu

sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist

statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1

PatKostG).

2.

Die Zulässigkeit des innerhalb der Einspruchsfrist erhobenen, auf den

Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§

1 bis 5 PatG gestützten Einspruchs ist gegeben; dahingehende Einwendungen hat

die Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.

Auch leidet das Verfahren vor der Patentabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts - im Übrigen rügelos - keinen Mangel.

3.

In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg. Der im

Einspruchsverfahren geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit erweist sich als durchgreifend für den Gegenstand des Anspruchs 1

in der erteilten Fassung wie auch für die Gegenstände der Hauptansprüche in den

Fassungen der Hilfsanträge I, II, IV, V und VI.

Einer beschränkten Aufrechterhaltung im Umfang des Hilfsantrags III wie beantragt

steht bereits die mangelnde ursprüngliche Offenbarung des Gegenstands des

Hauptanspruchs des entsprechenden Anspruchssatzes

im Sinne des

Widerrufsgrunds gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG entgegen.

4.

Das Patent betrifft ein Zentrifugalgebläse mit u.a. den Bestandteilen

Elektromotor, einem mit dessen Welle verbundener, mit Flügeln versehenen

Ventilator und einem den vom Motor angetriebenen Ventilator aufnehmenden

Gehäuse.

Das Patent stellt mit Bezug u.a. auf den Stand der Technik gemäß der Druckschrift

D6 als Problem heraus, dass Wasser, soweit dieses z.B. von dem Ventilator

angesaugt in das Gehäuse gelange, auch den Elektromotor erreichen könne. Bei

solchen quer montierten Lüftern, deren Welle senkrecht zur Schwerkraftwirkung

ausgerichtet vorliegt und bei denen jeweils die den Elektromotor haltende Wand

entsprechend horizontal ausgerichtet ist, sei es schwierig, das Eintreten von Wasser

in den Elektromotor zu beschränken.

Der Erfindung

liege daher die Aufgabe zugrunde, „ein quer montiertes

Zentrifugalgebläse bereitzustellen, das fähig ist, den Eintritt von Wasser in einen

Elektromotor zu beschränken“.

5.

Für das Verständnis des Erfindungsgegenstands und bei der Bewertung des

Standes der Technik kommt ein Maschinenbauingenieur in Betracht, der über

Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Motorgebläselüftern verfügt.

6.

Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche auch in den Fassungen

der Hilfsanträge sind den

jeweils enthaltenen Merkmalsangaben

folgend

Kurzzeichen zur vereinfachten Bezugnahme zugeordnet. Hierbei kennzeichnen die

Hochzeichen die Zugehörigkeit entsprechend der Bezifferung der Hilfsanträge.

Für den Anspruch 1 in der Fassung der PS wird folgende Gliederung zugrunde

gelegt:

M1 M2

M3

M4 M5

M6

M7

M8

M9

M10

M11

M12

Zentrifugalgebläse, das umfasst: einen Zentrifugalventilator (2) mit einer Drehwelle (3) und einer Vielzahl von Flügeln (11) um die Drehwelle (3) herum; einen Elektromotor (4), der mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um den Ventilator (2) anzutreiben; und ein Gehäuse (5), das den Ventilator (2) aufnimmt, wobei das Gehäuse einen Luftdurchgang (6) auf einer in einer radialen Richtung des Ventilators (2) äußeren Seite des Ventilators (2) und eine Ansaugöffnung (7) an einem ersten axialen Ende des Gehäuses (5) hat, wobei das Gehäuse (5) den Elektromotor (4) an einem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) hält, wobei das erste axiale Ende des Gehäuses (5) in einer Richtung parallel zu der Drehwelle (3) entgegengesetzt zu dem zweiten axialen Ende des Gehäuses (5) ist, wobei der Ventilator (2) und der Elektromotor (4) aufgebaut sind, um mit der Drehwelle (3) parallel zu einer horizontalen Richtung fixiert zu werden, das Gehäuse (5) eine motorseitige Wand (9) umfasst, an welcher der Elektromotor (4) befestigt ist, das Gehäuse (5) ferner umfasst: eine erste Wand (31), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und den Elektromotor (4) umgibt; eine zweite Wand (32), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht, wobei die zweite Wand (32) sich in der radialen Richtung des Ventilators

M13

M14

M15

M16 M16a

M16b

M16c

M17

(2) außerhalb der ersten Wand (31) befindet; und eine dritte Wand (33), die von der motorseitigen Wand (9) parallel zu der Drehwelle (3) in Richtung des Ventilators (2) vorsteht und sich in der radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb der zweiten Wand (32) befindet, wobei die dritte Wand (33) konzentrisch mit der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32) angeordnet ist, die erste Wand (31) und die zweite Wand (32) konzentrisch mit der Drehwelle (3) als ein Zentrum angeordnet sind; die zweite Wand (32) sich an einer Position, die in der radialen Richtung des Ventilators (2) einem äußeren Ende (2a) des Ventilators (2) entspricht, oder an einer Position in der radialen Richtung des Ventilators (2) innerhalb des äußeren Endes (2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet, um von dem Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu beschränken, direkt in einen Raum zwischen der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32) zu strömen; und die dritte Wand (33) sich an einer Position in der radialen Richtung des Ventilators (2) außerhalb des äußeren Endes (2a) des Ventilators (2) in der motorseitigen Wand (9) befindet.

Mit den Merkmalen M1 bis M5 und M8 hat der Anspruch 1 ein in der Patentschrift

so bezeichnetes Zentrifugalgebläse zum Gegenstand, mit einem von einem Motor

rotierend angetriebenen, mit Flügeln versehenen Ventilator, in den stirnseitig

angesaugte Luft axial eintritt und radial in ein Gehäuse mit spiralförmiger Innen-

Umfangskontur („Spiralelement 21“) austritt.

Hierfür weist das Gehäuse auf der dem Motor abgewandten Seite – dem „zweiten

axialen Ende“ gemäß Merkmal M7

-

stirnseitig eine Öffnung auf

(„Ansaugöffnung 7“), wobei der Fachmann beiläufig die Anordnung der den

Luftauslass bereitstellenden Öffnung („Luftdurchgang 6“) umfänglich etwa im

Bereich der größten radialen Erweiterung des Gehäuses unterstellt.

Figur 1 aus PS (freigestellt, ergänzt)

Mit dem Merkmal M6 schreibt der Anspruch eine nicht näher bestimmte Verbindung

des Motors mit dem Gehäuse unter Vermittlung einer „motorseitigen Wand 9“ des

Gehäuses gemäß Merkmal M9 vor, an der der Motor befestigt vorliegen soll,

wodurch das Gehäuse letztlich den Motor mitsamt dem Ventilator - in der Diktion

des Merkmals M6 - „hält“. Für das Ausführungsbeispiel ist hierfür die Ausbildung

eines mit der Wand verbundenen „Motorhalteelements 22“ vorgeschlagen.

Das Merkmal M8 schreibt lediglich eine Eignung dieser Einheit für eine Montage mit

horizontaler Achslage, d.h. Ausrichtung der Motorwelle („Drehwelle 3“) vor, denn

besondere Maßnahmen hierfür, die eine solchen Einsatz vorgeben könnten,

benennt der Anspruch nicht. Eine bestimmte konstruktive Gestalt folgt auch nicht

daraus, dass das Patent das Problem des etwaigen Wassereintritts ausgehend von

einem Zentrifugallüfter im Stand der Technik gemäß Druckschrift D6 - insoweit mit

horizontaler Ausrichtung der Motorwelle, als eine mögliche Luftansaugrichtung aus

dem Motorraum vorgegeben wird (vgl. Figur 5. Abs. 0002) – herausstellt, bei dem

nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung nur ein einziges gebogenes Teil

entlang eines äußeren Umfangs des Motorhauptteils vorgesehen sei (vgl. Abs. 0006

in der PS).

In Verbindung mit den übrigen Merkmalsangaben folgt, dass die motorseitige

Wand 9 senkrecht zur Drehwelle ausgerichtet vorliegt. Denn die mit den Merkmalen

M10, M11 und M13 bezeichneten Wände sollen jeweils „von der motorseitigen

Wand 9“ parallel und konzentrisch gemäß den Merkmalen M14 und M15 zu der

Drehwelle des Motors in Richtung des Ventilators 2 vorstehen. Da für das

Ausführungsbeispiel eine einstückige Ausbildung der ersten Wand 31 mit der

motorseitigen Wand vorgeschlagen ist, während die zweite und dritte Wand an

einem - vom Motorhalteelement 22 als möglichen Bestandteil der motorseitigen

Wand 9 (M6) umfassten - Flanschabschnitt 24 angeordnet sein können, geben die

Merkmale M10, M11 und M13 lediglich eine bestimmte Ausrichtung und Lage der

bezeichneten Wände in Relation zu demgegenüber zurückstehenden Abschnitten

der hinsichtlich ihrer Gestalt nicht näher definierten motorseitigen Wand 9 vor.

Gemäß Absatz 0055 kann auch die das Spiralelement auf der der Ansaugöffnung

gegenüberliegenden Seite axial abschließende Gehäusewandung („motorseitige

Wand 26 des Spiralelements 21“) die motorseitige Wand 9 darstellen, die die axial

hervorstehenden,

zylindermantelförmigen Wände

„bereitstellt“;

für

das

Ausführungsbeispiel sind kreiszylinderringförmige Vorsprünge gezeigt, die in dieser

Ausgestaltung entsprechende Wände darstellen können. Die Dimensionierung

hinsichtlich axialer Erstreckung, Wanddicke und

radialer Beabstandung

untereinander bleibt dem Fachmann überlassen, dahingehende Vorschläge in der

Beschreibung betreffen die in der Figur 1 gezeigte, so bezeichnete „erste

Ausführungsform“, die im Umfang herausgegriffener Merkmale auch Gegenstand

des Anspruchs 1 ist.

Das Streitpatent schreibt diesen Wänden den Erfolg zu, dass ein „Eintreten von

Wasser in den Elektromotor beschränkt werden“ kann (Abs. 0010 bis 0012). Weil

sich angesaugtes bzw. ausscheidendes Wasser im Betrieb an den inneren

Wandungen des Gehäuses niederschlägt, fließt dieses bei horizontaler Achslage

auch entlang der – senkrechten - motorseitigen Wand mit den vorstehenden 3

Wänden daran „durch die Schwerkraft [...] nach unten“ (vgl. Abs. 0047). Nach dem

unmittelbaren Verständnis des Fachmanns bildet jede dieser Wände einen

Wasserschenkel nach Art einer umlaufenden Traufkante, an denen jedenfalls das

an der Stirnseite der motorseitigen Wand ablaufende Wasser „blockiert“ wird (vgl.

Abs. 0012, 0043 und 0047) und seitlich um die Drehwelle herum zum

„Bodenabschnitt des Gehäuses“ (vgl. Abs. 0040) geleitet wird; an der stirnseitigen

Wand ablaufendes Wasser wird bereits von der außen liegenden dritten Wand

(M13) „blockiert“ (vgl. Abs. 0043). Obwohl mit dem Anspruch 1 in der Fassung der

PS genau drei konzentrische, von der motorseitigen Wand vorstehende Wände

vorgeschrieben sind, unterstellt das Patent eine zusätzliche Schutzwirkung bei

Hinzufügung weiterer zylindrisch geformter Wände (vgl. Abs. 0056 und 0057), aber

eine „ähnliche Wirkung“ (vgl. Abs. 0052) auch bereits bei einer Anordnung von nur

zwei Wänden für zwei weitere, im Streitpatent so bezeichnete Ausführungsformen

lt. Absätzen 0048 und 0051, die insoweit jedoch nicht Gegenstand des geltenden

Anspruchs 1 sind.

Das Patent unterstellt zwar einen für den möglichen Eintritt von Wasser in den

Elektromotor gefährdeten Bereich innerhalb des von der ersten Wand abgrenzten

Stirnseitenbereichs, denn die zweite Wand und die dritte Wand sind demgegenüber

in dieser Reihenfolge gemäß den Merkmalen M12 und M13 weiter außen mit

insoweit größerem Durchmesser angeordnet, ohne indes den Grund für die

Gefährdetheit dieses Bereichs anzugeben. Diese könnte in stirnseitigen Öffnungen

wie

im Durchführungsbereich der Welle begründet

sein. Für das

Ausführungsbeispiel ist ein Aufbau gezeigt, bei dem der Motor in Richtung der

Ansaugöffnung über die axiale Erstreckung der Wände hinaus vorsteht, insoweit

über die Stirnseitenkante der Wände abtropfendes Wasser diesen Abschnitt des

Motors benetzen könnte. Zur Ableitung des sich hierbei im Bereich eines

Bodenabschnitts des Gehäuses sammelnden Wassers (vgl. Abs. 0040) verhält sich

das Patent nicht.

Das angegriffene Patent zeigt für das Ausführungsbeispiel mit drei konzentrischen,

von der motorseitigen Wand vorstehenden Wänden auch noch die Anordnung einer

konzentrisch umlaufenden Wandung („ringförmige Rippe 14“) an einer die Flügel

des Ventilators

tragenden und den Motor stirnseitig überdeckenden

„Hauptplatte 13“ in axialer Überlappung radial innerhalb der „zweiten Wand 32“ –

ohne diese Ausgestaltung indes anzusprechen. Auch sind in der Figur 3 mit Pfeilen

Luftströmungen angedeutet, die das Patent

in Bezug auf die gezeigte

Ausführungsform mit der speziellen Formgebung und Dimensionierung unterstellt,

wozu sich der Anspruch jedoch nur in Teilen verhält.

Während das Patent zwar indirekt Vorgaben zur Dimensionierung der Wände

hinsichtlich des Überstands gegenüber der motorseitigen Wand („Höhe“ der Wände,

vgl. Abs. 0034) und zu deren radialer Erstreckung in Relation zum Durchmesser

des Ventilators im Bereich der Flügel („äußeres Ende 2a“ des Ventilators, vgl. Abs.

0045 und 0046) vorschlägt und in Bezug auf die in der Figur 1 gezeigten „ersten

Ausführungsvariante“ einen bestimmten „Mechanismus zum Beschränken des

Eintretens von Wasser

in den Elektromotor 4 gemäß der vorliegenden

Ausführungsform“ insoweit im Speziellen herausstellt, enthält der Anspruch 1 in der

Fassung der PS jedoch lediglich Vorgaben zur radialen Lage der dritten Wand mit

dem Merkmal M17, vorliegend einen größeren Durchmesser gegenüber dem durch

die äußere Flugkreisbahn der Flügel des Ventilators vorgegebenen Durchmesser

vorschreibend, und mit dem Merkmal M16 zur radialen Lage der zweiten Wand,

wobei die Merkmale M16a und M16b bei gemeinsamer Betrachtung einen

Durchmesser kleiner oder gleich der äußeren Flugkreisbahn der Flügel vorgeben.

Aus dieser Anordnung der „zweiten Wand 32“ in Relation zum bezeichneten

„äußeren Ende 2a“ des Ventilators und zur demgegenüber im Durchmesser

kleineren „ersten Wand 31“ an der motorseitigen Wand folgt in der Diktion des

Patents die Ausbildung eines – wenn auch im Anspruch 1 nicht ausdrücklich

angesprochenen - „ersten Raums“. Das Patent unterstellt, dass in diesen allein

durch die relative Lage gegenüber dem durch die Flügel des Ventilators bestimmten

Raum „die von dem Ventilator geblasene Luft nicht direkt strömt“ (vgl. Abs. 0011),

mit der behaupteten Folge, dass in diesem Raum „keine Luftströmung erzeugt“ wird

(vgl. Abs. 0012). Hieraus bestimmt das Patent den Erfolg, das in diesen Raum

dennoch eingetretenes Wasser aufgrund der Schwerkraft – wiederum, nach dem

Verständnis des Fachmanns innenseitig – an der vorstehenden Wand abfließt.

Insoweit bezeichnet Merkmal M16c allein den vom Patent zugeschriebenen Erfolg,

der bereits aus der konzentrischen Anordnung von zwei kreiszylinderringförmigen,

von der motorseitigen Wand vorstehenden Wänden mit einer einseitig auf den

Durchmesser des Ventilators beschränkten Erstreckung folgen soll, ohne die „erste“

und „zweite“ Wand hinsichtlich deren Anordnung und Ausbildung darüber hinaus

näher zu definieren.

Nach der Beschreibung bildet die „dritten Wand“ mit einem nach der Vorschrift des

Merkmals M17 größeren Durchmesser in Verbindung mit der „zweiten Wand“

gleichsam einen „zweiten Raum“ aus. Das Patent unterstellt, dass ein Teil der von

dem Ventilator geblasenen Luft hierbei „direkt“ in den zweiten Raum strömt, und

darüber hinaus, dass diese einströmende Luft eine „Umkehrluftströmung“ in dem

zweiten Raum „erzeugt“; hierbei werde eine Luftströmung gebildet, „die von einer

Seite des Elektromotors 4 in Richtung einer Seite der Ansaugöffnung 7 gerichtet

ist“, mit dem Erfolg, dass Wasser in diesem zweiten Raum im Sinne eines

Abfließens bewegt wird, vgl. Abs. 0045.

Allerdings unterstellt der Fachmann wegen der im Patent ansonsten als beliebig

herausgestellten Anzahl von Wänden (Abs. 0056 bzw. 0057) den vorstehenden

Wänden in ihrer Mehrzahl lediglich eine redundante Wirkung.

6.1

Das beim Anspruch 1 I in der Fassung des Hilfsantrags I gegenüber dem im

erteilten Anspruch aufgeführten Merkmal M16c geänderte Merkmal

M16c I

und dazu eingerichtet ist, um von dem Ventilator (2) geblasene Luft dabei zu beschränken, direkt in einen Raum zwischen der ersten Wand (31) und der zweiten Wand (32) zu strömen;

mag dem Wortlaut nach dem Raum selbst diese Eigenschaft aufgrund einer hierfür

nicht näher bezeichneten Ausgestaltung zuweisen, die bei dieser Lesart nicht mehr

allein bereits aus den mit den Merkmalen M12, M16a und M16b vorgegebenen

Durchmesserverhältnissen folgte. Da das Patent allerdings weder den Wortlaut

dieser Merkmalsangabe M16c I aufführt noch für das Ausführungsbeispiel eine

spezielle Ausbildung über diese Vorgaben hinaus gelehrt wird, kommt auch dieser

Merkmalsangabe lediglich der Sinngehalt zu, die Wirkung zu bezeichnen, die nach

den Angaben im Patent im Betrieb bereits aus der Anordnung der ersten und

zweiten Wand gemäß den Merkmalen M16a und M16b i.V.m. den Merkmalen M10

und M12 folgt, ohne dass diesem Merkmal eine Besonderheit gegenüber Merkmal

M16c in der Fassung des erteilten Anspruchs darüber hinaus zukommt.

Ähnliches gilt für die beim Anspruch 1 I ergänzten Merkmale

M18.1a I

M18.1b I

und wobei die zweite Wand (32) und die dritte Wand (33) einen Raum in der radialen Richtung des Ventilators (2) zwischen der zweiten Wand (32) und der dritten Wand (33) bilden,

wobei der Raum dazu eingerichtet ist, einen Luftstrom, der bei Drehung des Ventilators (2) durch den Ventilator (2) in den Raum geblasen wird, zu einer Seite der Ansaugöffnung (7) hin umzukehren.

Der Erfolg einer Ableitung von Wasser wird demnach in der Patentkategorie des

Anspruchs auf den aus der Anordnung der Wände resultierenden Raum nach dem

Merkmal M18.1aI zurückgeführt; das unterstellte physikalische Wirkprinzip ist

dagegen kein Merkmal der Vorrichtung, sondern dient nur der Erläuterung mit

anderen Worten. Die Beschreibung weist der dritten Wand allein aufgrund des ggü.

dem „äußeren Ende 2a“ des Ventilators größeren Durchmesser die Bedeutung zu,

dass im Betrieb ein Teil der vom Ventilator geblasenen Luft in den zweiten Raum

strömt und aus dieser Strömung eine so bezeichnete „Umkehrströmung“ in dem

zweiten Raum folgen soll. Von einer speziellen Einrichtung des Raums zur

Umkehrung des Luftstroms darüber hinaus, die der Wortlaut dieser ergänzten

Merkmalsangabe prima facie suggerieren mag, ist an keiner Stelle im Patent die

Rede. Von daher ist auch der Merkmalsangabe M18.1bI eine Lesart zu unterstellen,

die lediglich die Wirkung bezeichnet, die im Betrieb zwangsläufig bereits aus der

Anordnung der dritten und zweiten Wand mit Abstand unter Ausbildung eines freien

Raums dazwischen gemäß der Merkmale M13, M16, M16a, M16b und M17 folgt,

wodurch die sprachliche Fassung dieses Merkmals keine Besonderheit darüber

hinaus bedingt.

Die Änderung des Merkmals M1 durch Hinzufügung des Bezugszeichens in

M1I

Zentrifugalgebläse (1), das umfasst,

ist redaktioneller Art.

6.2

Den beim Anspruch 1 II in der Fassung des Hilfsantrags II gegenüber dem

Anspruch 1 in der erteilten Fassung – neben den Merkmalen M16c I und M1I, für die

auf vorstehende Ausführungen zum Hilfsantrag I verwiesen wird – ergänzten

Merkmale

M17a II

M17b II

wobei die dritte Wand (33) aufweist eine Innenfläche, die der zweiten Wand (32) in der radialen Richtung entgegengesetzt ist und einen Luftstrom (A3) führt, der von dem Ventilator (2) geblasen wird und bei Drehung des Ventilators (2) radial nach außen auf die Innenfläche der dritten Wand aufgebracht wird in Richtung eines Bodens eines Raums zwischen der zweiten Wand (32) und der dritten Wand (33), um eine Umkehrströmung (A4) in dem Raum zu einer Seite der Ansaugöffnung (7) hin zu erzeugen, und eine Außenfläche, die der Innenfläche der dritten Wand (33) in der radialen Richtung entgegengesetzt ist und einen Wasserfluss in der Richtung des Elektromotors (4) begrenzt, wenn das Wasser, das auf einer radial äußeren Seite der dritten Wand (33) in dem Gehäuse vorhanden ist, bei Drehung des Ventilators gedrängt wird, einwärts in Richtung des Elektromotors (4) zu strömen,

kommt keine andere Bedeutung als den Merkmalen M18.1a I und M18.1b I

beim Anspruch 1 I entsprechend deren Betrachtung in Verbindung mit dem Merkmal

M16c I oben hinsichtlich des Hilfsantrags I unterlegt zu.

Die Erläuterung

der

unterstellten

physikalischen

Grundlagen

bzw.

strömungstechnischen Vorgänge und die Herausstellung des Erfolgs weisen den

Vorrichtungsbestandteilen und deren Anordnung keine konstruktive Besonderheit

über die mitzulesende Eignung für die Ausbildung eines einer Luftströmung

ausgesetzten, umfänglich durch konzentrische Wände begrenzten Raums hinaus

zu. Diese wurden im Übrigen bereits bei der Sinngehaltsfeststellung des

Anspruchs 1 in der erteilten Fassung (s.o.) indirekt berücksichtigt.

6.3

Die im Anspruch 1 III

in der Fassung des Hilfsantrags III gegenüber der

Fassung der PS ergänzten Merkmale

M18.3a III

M18.3b III

wobei eine Wand (26) des Gehäuses (5), die an einer Außenseite der dritten Wand (33) in der radialen Richtung angeordnet ist, die dritte Wand (33) in der radialen Richtung berührt, um eine axiale Seite des Luftkanals (6) zu begrenzen, die der Ansaugöffnung (7) axial gegenüberliegt,

während sich eine axiale Position eines Kontaktpunkts der Wand (26) des Gehäuses (5) mit der dritten Wand (33) zwischen einer Umfangsposition und einer anderen Umfangsposition der dritten Wand (33) ändert, die einander bezüglich der Welle (3) radial gegenüberliegen.

mögen sich auf eine das umfänglich spiralförmige Gehäuse motorseitig in axialer

Richtung abschließende Wand beziehen. Allerdings

ist die bezeichnete

„motorseitige Wand 26“ in der Beschreibung ausschließlich hinsichtlich ihrer

Funktion in den Absätzen 0041 und 0043 und hinsichtlich einer Verbindung mit der

zylinderförmigen dritten Wand auch nur allgemein in den Absätzen 0038 und 0044

angesprochen. Folge dieser Anordnung ist, dass die dritte Wand gegenüber der

motorseitigen Wand vorsteht – was bereits Merkmal M13 vorgibt – und die

bestimmungsgemäße Barriere- bzw. Ableitfunktion erfüllt.

Im Hinblick auf den konstruktiv vorzusehenden Bereich der - notwendigen -

Anbindung der zylinderförmigen Wand - vorliegend der dritten Wand 33 – an die

stirnseitige Gehäusewandung kann der Fachmann ansonsten auf Grundlage der

Darstellung in Figur 1 lediglich spekulieren, dass mit dem sich „ändernden

Kontaktpunkt“ der gesamte Übergangsbereich zwischen der stirnseitigen

Gehäusewand und der dritten Wand bezeichnet sein soll und ein sich über den

Umfang ändernder

„Kontaktpunkt“ hierbei Folge einer über den Umfang

veränderlichen Breite des Gehäuses aufgrund einer möglicherweise schräg

stehenden Stirnwand ist. Denn das Gehäuse muss zur Einschließung des

Luftstroms radial und axial durch Wände – bis auf die Ansaug- und Auslassöffnung

– geschlossen ausgeführt sein, und die dritte Wand kann auch nur bei einer

wasserundurchlässigen Anbindung an die Stirnwand ihre Barrierewirkung für

ablaufendes Wasser entfalten. Die Figur 1 verdeutlicht zwar ein obenseitig im

Bereich des Luftdurchgangs breiter ausgeführtes Gehäuse, gegenüber einem

untenseitig schmaler ausgeführten Gehäuse, jedoch können hierbei insoweit nur

zwei „Kontaktpunkte“ der Gehäusewand mit der zylindrischen dritten Wand in

unterschiedliche axialer Lage entnehmbar sein; übrige Kontaktpunkte folgen nicht.

6.4

Der Anspruch 1 IV in der Fassung des Hilfsantrags IV ist gegenüber der

Fassung der PS um die Merkmalsangabe

M18.4 IV

ergänzt.

und wobei die zweite Wand (32) sich durchgehend um den Elektromotor (4) herum erstreckt, um das Fließen von Wasser in der radialen Richtung zu dem Elektromotor (4) entlang einer gesamten Umfangserstreckung der zweiten Wand (32) zu begrenzen

Hinsichtlich dieser speziellen Ausgestaltung hat die Beschwerdeführerin, die der

umfänglich geschlossenen Ausbildung der zweiten Wand eine Barrierewirkung

gegen radialen Wassereintritt und radialer Luftströmung unterstellt, auf die Figur 2

und die Schnittdarstellung in Figur 1 verwiesen, demnach diese umfänglich

geschlossene, zylindrisch geformte Wände zeigten, die mit dieser Formgebung in

den Absätzen 0042 und 0043 der PS angesprochen sind.

6.5

Die im Anspruch 1 V idF des Hilfsantrags V ggü. der Fassung der PS

ergänzten Angaben

M18.5 V

M16d V

wobei der Ventilator (2) eine Hauptplatte (13) aufweist, die mit der Drehwelle (3) verbunden ist, um sich integral mit der Drehwelle (3) zu drehen; die Hauptplatte (13) aufgebaut ist, um den Elektromotor (4) zu bedecken; die Hauptplatte (13) eine konische Oberflächenform aufweist, die zu ersten axialen Enden der Flügel (11) hin konvex ist, während die Flügel (11) an zweiten axialen Enden der Flügel (11) mit der Hauptplatte (13) verbunden sind; und

wobei die zweite Wand (32) an einer Position außerhalb eines äußeren Endes (13a) der Hauptplatte (13) in der radialen Richtung angeordnet ist.

betreffen den in der Figur 1 gezeigten Aufbau und stellen insoweit der Beschreibung

Abs. 0020 folgend eine spezielle Formgebung mit konischer, zur Ansaugöffnung hin

konvexer Formgebung als Alternative zu einer ebenen Form heraus, die im Übrigen

analog der Beschreibung Absatz 0033 betreffend die radiale Lage der Wände

kompatibel mit den Merkmalen M16a und M16b ist. In Verbindung mit diesen

Merkmalen folgt, dass der Durchmesser der zweiten Wand kleiner als der

Durchmesser des Ventilators im außenseitigen Bereich der Flügel ist, während der

Durchmesser der Hauptplatte – die ja den Luftaustritt der einseitig axial eintretenden

Luft in radialer Richtung vorgibt - kleiner als der Durchmesser der zweiten Wand,

aber größer als der des Motors sein muss. Für diese Abstimmung der Durchmesser

ist in der Figur 3 eine Beaufschlagung des „zweiten“, von der zweiten und dritten

Wand umfänglich begrenzten Raums durch die vom Ventilator erzeugte

Luftströmung zeichnerisch angedeutet. Das Patent unterstellt indes gemäß Absatz

0046 allein dem Merkmal M16dV den Erfolg, dass hierbei die „von dem Ventilator

geblasene Luft nicht direkt in den ersten Raum“ - also begrenzt durch die erste und

zweite Wand - strömen soll, während sich im zweiten Raum die Umkehrströmung

einstellen soll (Abs. 0045).

6.6

Die im Anspruch 1 VI idF des Hilfsantrags VI ggü. der Fassung der PS – neben

dem Merkmal 1I – ergänzte Merkmalsangabe

M18.6 VI

und eine Höhe (H2) der zweiten Wand (32) von der motorseitigen Wand (9) in der Richtung parallel zu der Drehwelle (3) gleich oder größer als

eine Höhe (H1) der ersten Wand (31) von der motorseitigen Wand (9) in der Richtung parallel zu der Drehwelle (3) ist, die Höhe (H2) der zweiten Wand (32) gleich oder größer als die Hälfte eines Abstands (D1) zwischen der motorseitigen Wand (9) und dem Ventilator (2) in der Richtung parallel zu der Drehwelle (3) ist, eine Höhe (H3) der dritten Wand (33) von der motorseitigen Wand (9) in der Richtung parallel zu der Drehwelle (9) gleich der Höhe (H2) der zweiten Wand (32) ist

beruht auf den Unteransprüchen 3, 4 und 5 in der erteilten Fassung und folgt der

Darstellung mit entsprechenden Maßeintragungen in der Figur 1 der PS. Dem

hierauf allein bezogenen Absatz 0034 der PS sind indes keine besonderen

technischen Effekte entnehmbar. Der Fachmann mag der in der Figur 1 eine axiale

Überlappung der zweiten Wand mit einer ringförmigen, umlaufenden Wand

(„ringförmige Rippe 14“, vgl. Abs. 0021) erkennen und eine Beeinflussung des

Durchströmungswiderstands unterstellen; derartiges ist indes beim geltenden

Anspruch nicht ohne weiteres mitzulesen oder zu ergänzen, zumal das Patent

dieser Ausbildung im Lichte der Abs. 0056 und 0057, demnach weitere Wände

hinzugefügt werden können, auch im Übrigen keine besondere Bedeutung beimisst.

7.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptanspruch) beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit

(§§ 1, 4 PatG),

insoweit erweist sich der im

Einspruchsverfahren aufgebrachte Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit als

durchgreifend.

Das angegriffene Patent sucht sich entsprechend den Angaben

in der

Beschreibungseinleitung der PS nach Aufgabe und Lösung von dem im Stand der

Technik mit der Druckschrift D6 nachgewiesenen Zentrifugallüfter mit bereits

horizontaler Achsausrichtung entsprechend Merkmal M8 zu unterscheiden, bei dem

allerdings nur eine kreiszylinderabschnittsförmige Wandung zur Ableitung von

Wasser vorgesehen ist. Die Figuren 6 und 7 zeigen den dort betrachteten

Ausgangspunkt im Stand der Technik, während die Figur 3 eine Ausbildung zur

Verbesserung gegen das Überströmen von Wasser unter dem Einfluss der in einem

Zentrifugallüfter auftretenden Ausgleichsluftströmungen zeigt, vgl. hierzu auch

Absätze 0003, 0005, 0006, 0011, 0018 und 0020 in der Übersetzung D6t. Auch dort

unterstellt der Fachmann insoweit eine ansonsten umfängliche Ableitung sich ggf.

ansammelnden

Wassers

aufgrund

der

Barrierewirkung

der

zylinderabschnittsförmigen Wand.

Figuren 6, 7 und 3 aus D6 (von links, freigestellt, ergänzt)

Die Druckschrift D1, auf deren Offenbarungsgehalt sich die Begründung der

Entscheidung der Patentabteilung stützt, schlägt für einen Zentrifugallüfter die

Anordnung kreiszylinderförmiger Wände an den Stirnseiten des Lüfterrads wie auch

den jeweils gegenüberliegenden Wandungen des Gebläse- wie Motorgehäuses zur

Begrenzung unvermeidlicher Rückströmungen zwischen dem von höherem

Förderdruck beaufschlagten, den Auslass aufweisenden erweiterten und dem

gegenüberliegenden, verengten Bereich des Gehäuses vor, in dem prinzipbedingt

im Betrieb geringerer Druck vorliegt („counter-flow-prevention-means 20 is

comprises of a second fan rib 21 an a second case rib 22“, vgl. Abs. 0017, rechte

Spalte der Seite 3 sowie Abs. 0021, rechte Spalte der Seite 5 i.V.m. Figur 2).

Nebenbei ist die Kühlluftführung vom Gehäuse für den Motor angesprochen,

abgezweigt im Bereich höheren Drucks des Gehäuses und im Bereich der

kreiszylinderförmigen Wände ausgeleitet, wofür diese mit einer Ausnehmung

versehen sein sollen (vgl. Abs. 0018, letztes Drittel).

Figur 2 der D1, freigestellt, ergänzt

Diesem vorliegend im Stand der Technik dem Patentgegenstand nächstkommende

Zentrifugallüfter (entsprechend Merkmal M1), weil dieser bereits mehrere von der

motorseitigen Wand vorstehende zylinderförmige Wände aufweist, unterstellt der

Fachmann ebenfalls einen Schutz gegen sich abscheidendes Wasser aufgrund der

offensichtlichen Barrierewirkung der zylinderförmigen Wände nach Anordnung und

Ausbildung für sich im Gehäuse abscheidendes Wasser. Denn dem zuständigen

Fachmann ist bereits mit der Druckschrift D6 ein Bewusstsein für die Probleme zu

unterstellen, die aus dem Eintreten - wie angesaugten Wassertropfen -

in das

Gehäuse bzw. durch Ausscheidung von Wasser eines von einem Elektromotor

angetriebenen Lüfters unabhängig von dessen Bauart immer dann resultieren

können, wenn der Elektromotor nicht gekapselt gegenüber dem Gehäuse des

Ventilators vorliegt und Wasser im Übergangsbereich zwischen den aneinander

angrenzenden stator- und rotorseitigen Strukturelementen eines Gebläses mit

einem rotierenden Ventilator im Bereich von Spalten übertreten kann.

Mit der Druckschrift D10 ist dem Fachmann ein auch auf andere Lüfter mit

rotierendem Ventilator übertragbares Beispiel

für die Anordnung von

wasserableitenden, an die verbleibenden Spalte angrenzenden Wänden präsent,

gleichermaßen für den Fall einer vertikalen wie auch horizontalen Ausrichtung der

Motorwelle, vgl. dort Spalte 1, Zeilen 19 bis 23 und 31 bis 35 i.V.m. Spalte 8, Zeilen

4 bis 48 mit Bezug auf die Figuren 3 sowie 4 A bis 4C für die in der Druckschrift D10

angesprochene Ausführungsform eines Axiallüfters.

Figuren 4A und 4B aus D10 (freigestellt)

Der Fachmann unterstellt der konzentrisch um die von der Motorwelle definierte

geometrische Achse herum angeordneten, kreiszylinderringförmigen Wand die

Funktion einer umfänglichen Ableitung etwaigen darauf abtropfenden Wassers

(Figur 4A), das sich insoweit unter dem Einfluss der Schwerkraft an der tiefsten

Stelle des Gehäuses sammelt (Figur B). Diese Ableitfunktion besteht unabhängig

von der in dieser Druckschrift darüber hinaus zur gemeinsamen Anordnung

vorgeschlagenen, stirnseitig angrenzenden Begrenzungswand oder

den

labyrinthartig ineinander verschachtelt vorliegenden Wänden.

Figuren 1 und 2 aus D8 (freigestellt)

Auf

eine

besondere Ausgestaltung

einer

Labyrinth-Spaltdichtung

in

Mehrfachanordnung stellt die Druckschrift D8 am Beispiel eines Zentrifugallüfters

mit horizontaler Achslage ab, dieser Ausgestaltung eine besondere Schutzwirkung

gegen Wassereintritt zuerkennend, vgl. Abs. 0002, 0010 und 0011 i.V.m. den

Figuren 1 und 2. Auch dort unterstellt der Fachmann für eine Gebrauchslage mit

vertikaler Ausrichtung der Motorwelle eine umfängliche Ableitung von seitlich an der

Stirnseitenwand abfließendem Wasser an den zylinderförmigen Wandabschnitten

aufgrund der gleichen Barrierewirkung.

Die Druckschrift D1 gibt für die Ausführungsform, die dort beispielhaft gezeigt ist,

zwar keine bestimmte Achslage vor. Allerdings würde der Fachmann diesen

bekannten Zentrifugallüfter ohne weiteres auch für eine Anwendung mit horizontal

ausgerichteter Welle in Betracht ziehen, wie mit dieser Ausrichtung in D6

dargestellt, speziell mit Flanschflächen für eine Wandmontage in der Druckschrift

D8 möglich oder bei Lüftern mit unbestimmter Einbaulage wie mit der Druckschrift

D10 aufgezeigt.

Der Barrierewirkung der zylindrischen Wände für ablaufendes Wasser steht die in

der Druckschrift D1 angesprochene Kühlluftführung nicht entgegen. Denn der

problembewusste Fachmann würde einen Zentrifugallüfter der in der Druckschrift

D1 gezeigten Ausgestaltung nicht fahrlässig so montieren, dass sich die

Eintrittsöffnung für die Kühlluft des Motors gerade an der tiefsten Stelle befindet, wo

sich anfallendes Wasser unter Schwerkrafteinfluss sammeln würde. Unbeachtlich

ist insoweit, dass sich das Patent mit diesem Problem nicht befasst. Gleiches gilt

für die in der Druckschrift D1 angesprochene Ausnehmung 23 in der konzentrischen

Wand 22 für einen Kühlluftdurchlass (vgl. Abs. 0018, letztes Drittel), die der

Fachmann folgerichtig anordnen würde. Der Umstand, dass das angegriffene

Patent entsprechende Maßnahmen für eine je nach konkreter Dimensionierung

ebenfalls erforderliche Motorkühlung - die Öffnungen bedingt, die einen durch die

zylindrischen Wände zu verhindernden Wassereintritt erst problematisch

erscheinen lassen – offensichtlich ausblendet, bedingt insoweit keine andere

Betrachtung.

So wird der Fachmann der ebenfalls kreiszylinderförmigen, den Motor umhüllenden

Wand (der „scroll chamber“ 4a) wie der weiteren konzentrischen Wand 22 („case

rib“) gleichsam den Erfolg der zumindest umfänglichen Ableitung von Wasser unter

Schwerkrafteinfluss unterstellen. Die äußere Wandung 22 weist dort auch einen

kleineren Durchmesser gegenüber dem Außendurchmesser des Ventilators auf.

Der Fachmann unterstellt beiläufig, dass jedenfalls die radial zwischen den Flügeln

austretende Luft unter Ausbildung einer annähernd tangentialen Luftströmung

insoweit nicht „direkt“ seitwärts in den Ringraum zwischen den Wänden gerichtet

strömt.

Somit offenbart die Druckschrift D1 bereits ein Zentrifugalgebläse gemäß Merkmal

M1 mit den Merkmalen M2 bis M12 sowie M15, M16, M16b und M16c; das

erfindungsgemäße Zentrifugalgebläse unterscheidet sich allein durch die

ergänzend vorgesehene, ebenfalls von der Motorwand vorstehenden „dritten Wand“

entsprechend der Merkmal M13, M14 und M17.

Das Vorsehen einer weiteren Wand auf der Seite des Motors entsprechend

Merkmal M13 liegt hierbei aufgrund der Erfolgserwartung nahe, die beim Fachmann

aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung gemäß Druckschrift D8, die drei

Wände zeigt und den von einer Vielzahl von Wänden (vgl. dort Anspruch 2: „plurality

of cylindrical projections“) abhängigen Effekt herausstellt (vgl. Abs. 0012), besteht.

Je nach Bauraum wird der Fachmann für die Anordnung und Ausbildung auch

Stirnseitenbereiche in Betracht ziehen, die den aerodynamischen Verhältnissen bei

Betrieb eines Radialventilators folgen, d.h. die Funktionsweise und den Luftweg im

konkreten Anwendungsfall beachten. Dem steht nicht entgegen, dass die

Druckschrift D8 die Ausbildung einer Mehrzahl von Wandungen

für ein

Labyrinthsystem im Speziellen vorschlägt, denn einseitig haben die Wände nach

Gestalt und Anzahl gleichermaßen die Wirkung einer Wasserableitung. Zumal das

angegriffene Patent selbst die Möglichkeit der Hinzufügung einer beliebigen Anzahl

weiterer konzentrischer Wände ausgehend von lediglich zwei, wie für die „dritte

Ausführungsform“ in Figur 5 gezeigt, anspricht und die Ausbildung eines

Labyrinthsystems nicht ausschließt bzw. derartiges sogar in Figur 1 im Bereich der

axialen Überdeckung der Wände mit der ringförmigen Rippe 14 für die beschriebene

Ausführungsform deutlich gezeigt ist.

Da die Druckschrift D1 überdies eine von der dem Motor gegenüberliegenden,

inneren Stirnseite abstehende konzentrische Wandung mit einem gegenüber dem

Ventilator größeren Außendurchmesser zeigt und dieser Anordnung dort eine

weitere Erhöhung des Wirkungsgrads zuschreibt - vgl. Abschnitt 0022, letztes Drittel

der Spalte links auf Seite 6) - , wird der Fachmann diese Durchmesserfestlegung

für die Anordnung einer zusätzlichen - dritten - Wand zur weiteren Verbesserung

auch auf der gegenüberliegenden Seite an der motorseitigen Stirnwand in Betracht

ziehen. Dass diese dann dem Merkmal M17 entsprechende Anordnung auch einen

anteiligen Effekt bei der Ableitung von Wasser haben, ist ein bloßer Bonuseffekt -

es kommt nicht darauf an, ob in der Druckschrift D1 dieser Effekt ausdrücklich

angesprochen ist, solange der Fachmann diesen aufgrund des Standes der Technik

im Übrigen gleichsam beiläufig unterstellt (s.o.), also von diesem „mitgelesen“ wird

(vgl. BGH GRUR 2014, 758 ff. - „Proteintrennung“).

Mithin liegt die Auffindung der Merkmalskombination gemäß Anspruch 1 in der

erteilten Fassung nahe. Somit ist das Patent nicht bestandsfähig.

7.1

Der Gegenstand des Anspruchs 1 I in der Fassung gemäß Hilfsantrag I beruht

ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entsprechend obiger Feststellung des Sinngehalts der ergänzten Merkmale M16c I,

M18.1a I und M18.1b I, demnach diese die Ausbildung eines Raums zwischen den

beiläufig unterstellt radial beabstandeten, konzentrischen Wänden zur Folge haben

und im Übrigen die Wirkung bezeichnen, die der Fachmann ohnehin dem im Betrieb

axial nicht obstruierten Öffnungsbereich des „zweiten Raums“ hin zu dem

umfänglichen Gehäusebereich auf die Luftströmung bei rotierendem Ventilator

unterstellt, folgen aus diesen Merkmalen für das Zentrifugalgebläse im Umfang des

geltenden Anspruchs keine konstruktiven Besonderheiten. Bei der - wie vorstehend

zum erteilten Anspruch 1 ausgeführt - naheliegenden Ergänzung des aus der

Druckschrift D1 bekannten Zentrifugallüfters um eine weiter außen liegende, dritte

Wand

entsprechend

der

bei

der

dort

gezeigten Ausführungsform

gegenüberliegenden konzentrischen Wand 12 (Figur 2) folgt aus der Anordnung der

ersten und zweiten Wand dort nicht nur eine Obstruktion des Luftströmungswegs

zum Raum zwischen der ersten und zweiten Wand entsprechend Merkmal M16c I;

vielmehr wird ein in den zweiten, von der dritten Wand begrenzten Raum

gelangender Luftstrom bei entsprechendem Druckgefälle über den Umfang

zwangsläufig unter Ausbildung einer Umkehrströmung auch wieder austreten im

Sinne der Merkmalsangaben M18.1a I und M18.1b I.

Insoweit kommt es nicht darauf an, dass in den Druckschriften D1, D8 und D10 auf

die Luftströmung im Bereich der konzentrischen Wände bzw. deren Wirkung nicht

eingegangen wird. Die Erkenntnis über die strömungsmechanischen Eigenheiten

einer bekannten bzw. naheliegenden Anordnung von Wänden bzw. das Postulieren

der Auswirkungen entsprechender Ausgestaltungen auf den Luftströmungsweg

kann vorliegend die Patentfähigkeit nicht begründen, da die geltenden Angaben in

den Ansprüchen über einen erläuternden Charakter hinaus die beanspruchte

Vorrichtung nicht von dem abheben, was der Fachmann auch dem Stand der

Technik beiläufig unterstellt bzw. bei diesem „mitliest“.

Die Frage der Zulässigkeit der Anspruchsfassung insoweit dahingestellt sein

lassend,

ist eine Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des geltenden

Hauptanspruchs (Anspruch 1I) mangels Patentfähigkeit dessen Gegenstands

ausgeschlossen.

7.2

Der Gegenstand des Anspruchs 1 II

in der Fassung gemäß Hilfsantrag II

beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit den ergänzten Merkmalen M17a II und M17b II unterscheidet sich der

Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 II nicht vom Gegenstand des Anspruchs 1 I

in der Fassung gemäß Hilfsantrag I; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf

diesen verwiesen.

Die Merkmale M17a II und M17b II haben allein erläuternden Charakter hinsichtlich

der strömungstechnischen Vorgänge und der unterstellten Wirkung im Betrieb bei

dem durch die Angaben zur vorrichtungstechnischen Beschaffenheit und

Anordnung definierten Gebläse. Diese hat eine Beaufschlagung u.a. der

Innenfläche der dritten Wand und des Bodens des Raums zur Folge. Dass die sich

einstellende Luftströmung Auswirkung auf den Wasserabfluss hat - vorliegend das

Eindringen von Wasser einwärts in Richtung des Elektromotors begrenzen helfen

kann -, stellt hierbei einen Bonuseffekt dar, der bei einer Ausführung des

Zentrifugallüfters wie vorliegend durch den Stand der Technik nahelegt - hierzu wird

auf obige Ausführungen zum erteilten Anspruch 1 verwiesen – im Ergebnis

zwangsläufig resultiert.

Die Frage der Zulässigkeit der Anspruchsfassung insoweit dahingestellt sein

lassend, ist eine Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des geltenden

Hauptanspruchs (Anspruch 1 II) mangels Patentfähigkeit dessen Gegenstands

ausgeschlossen.

7.3

Der Gegenstand des Anspruchs 1 III in der Fassung gemäß Hilfsantrag III

beruht hinsichtlich des gegenüber der erteilten Fassung ergänzten Merkmals

M18.3b III auf einer unzulässigen Erweiterung.

Die zur Ermittlung des Inhalts der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten

Fassung vorliegend ersatzweise heranziehbare OS zeigt identische Figuren. Die

Absätze 0038, 0041, 0043 und 0044 der PS, in denen die „motorseitige Wand 26“

angesprochen sind – vgl. hierzu obige Ausführungen im Abschnitt 6.3 –,

entsprechen wortidentisch den Absätzen 0036, 0039, 0041 und 0042 der OS.

Während demnach das Merkmal M18.3a III eine in der Figur auch dargestellte Wand

als notwendiges Merkmal eines Gebläselüfters bezeichnet, die das Gehäuse auf

der Seite des Motors notwendigerweise axial abschliesst und in Berührkontakt mit

der zylinderförmigen Wand stehen muss, damit die geförderte Luft nur durch den

hierfür vorgesehenen Luftdurchgang strömt und die zylinderförmige Wand

überhaupt die zugewiesene Barriere- und Ableitfunktion für Wasser, dass an der

axialen Wand abfliesst, erfüllen kann, ist der Merkmalsangabe M18.3b III nur im

Rahmen einer Spekulation jenseits der Offenbarung der Beschreibung und Figuren

mit Ergänzungen durch den Fachmann ein Sinngehalt unterstellbar, auf obige

Ausführungen im Abschnitt 6.3 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen

verwiesen.

Somit betrifft Merkmal M18.3b III eine nicht offenbarte Ausgestaltung des Gehäuses

des Gebläses, die unmittelbar und eindeutig weder aus den Figuren allein noch in

Verbindung mit der Beschreibung

folgt, und die auch im Übrigen keine

Zugehörigkeit der bezeichneten

„Änderung einer axialen Position eines

Kontaktpunkts“ zur Erfindung erkennen lässt, weil bereits im Umfang der

ursprünglichen Beschreibung die zwar notwendige Verbindung zwischen der

zylinderförmigen dritten Wand und der das Gehäuse auf der Seite des Motors

abschließenden Wand nicht näher betrachtet wurde.

Somit

liegt

im Umfang des Hilfsantrags

III keine

für eine beschränkte

Aufrechterhaltung zulässige Anspruchsfassung vor.

7.4

Der Gegenstand des Anspruchs 1 IV in der Fassung gemäß Hilfsantrag IV

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit dem ergänzten Merkmal M18.4 IV ist für den im Umfang der übrigen Merkmale

definierten, entsprechend obiger Ausführungen im Abschnitt 7 nicht erfinderischen

Zentrifugallüfter die Anordnung einer Ausnehmung – wie vorliegend allein in der

Druckschrift D1 im Speziellen zum Zwecke der gezielten Abführung eines

Kühlluftstroms aus dem Motor in das Gebläsegehäuse angesprochen, vgl. dort

Absatz 0018 i.V.m. Figur 2, Pos. 23 – ausgeschlossen.

Der Fachmann hat jedenfalls auch Vorbilder für die Anordnung durchgehend

umlaufender Wände im Sinne des Merkmals M18.4 IV im Stand der Technik gemäß

der Druckschriften D8 und D10 bei Motoren, die offenbar einer Luftströmung durch

den Motorrotor zur Kühlung der Wicklungen - dieses Problem klammert das Patent

aus – nicht bedürfen. Somit wird der Fachmann bei einem Zentrifugallüfter mit

zylinderförmigen Wänden im Rahmen einer einfachen konstruktiven Anpassung an

die Notwendigkeiten des Einzelfalls auch nur bedarfsweise eine Ausnehmung

vorsehen, ansonsten Vorbildern folgend durchgehenden Wänden den Vorzug

geben.

Die Frage der Zulässigkeit der Anspruchsfassung insoweit dahingestellt sein

lassend, ist eine Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des geltenden

Hauptanspruchs (Anspruch 1 IV) mangels Patentfähigkeit dessen Gegenstands

ausgeschlossen.

7.5

Der Gegenstand des Anspruchs 1 V in der Fassung gemäß Hilfsantrag V

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit dem bei der geltenden Anspruchsfassung ergänzten Merkmal M18.5 V ist dem

im Umfang der übrigen Merkmale definierten, entsprechend obiger Ausführungen

im Abschnitt 7 nicht erfinderischen Zentrifugallüfter für die die Ventilatorflügel

tragende Hauptplatte eine insgesamt konische, zur Ansaugöffnung hin konvexe

Formgebung vorgeschrieben. Derartiges zeigt bereits die Druckschrift D1, vgl. dort

Figur 2.

Der Vorschrift des weiteren ergänzten Merkmal M16d V zufolge soll zwar der

Durchmesser der zweiten Platte kleiner sein als der der Hauptplatte. Von Relevanz

für die Erzielung einer Umkehrströmung im zweiten Raum ist dagegen allein die

insoweit freie Öffnung des zweiten Raums zum Ventilator hin; zur Vermeidung von

Wiederholungen wird insoweit auf Abschnitt 6.5 verwiesen.

Bei einer - vorliegend naheliegenden, vgl. hierzu vorstehende Ausführungen zum

Hauptantrag hinsichtlich des Merkmals M17 - Anordnung einer dritten Wand auch

an der motorseitigen Stirnwand, innerhalb deren radialer Begrenzung die

Lüfterflügel mit demgegenüber kleinerem Außendurchmesser umlaufen (vorliegend

gegenüber dem „äußeren Ende 2a des Ventilators“) wie in der Druckschrift D1 in

der Figur 5 für die an der gegenüberliegend offenen Seite des Gehäuses mit der

Wand („rip“) 12c gezeigt, weist die zweite Wand mit unverändertem Durchmesser -

so ebenfalls auf der Innenseite der Wandung auf der Einlassseite gezeigt - einen

demgegenüber kleineren Durchmesser auf. In den sich ergebenden zweiten Raum

kann die vom Ventilator geförderte Luftströmung eintreten, der erste Raum dagegen

ist axial überdeckt.

Die Dimensionierung des Außendurchmessers der Hauptplatte - und von diesem

wiederum die Festlegung der Durchmesser bei einer Mehrfachanordnung von

konzentrischen Zylindermantelwänden zur Erhöhung der Redundanz - dürfte

ansonsten von der strömungstechnischen Auslegung des auf die Anwendung in

einem Gehäuse bestimmter Ausbildung abzustimmenden Lüfterrads („Ventilator“)

abhängen, vgl. hierzu Absatz 0002 in der Druckschrift D1. Hierzu indes verhält sich

das Streitpatent wie auch der Stand der Technik nicht. Jedoch zeigt die Druckschrift

D8 in Figur 2 eindeutig einen Zentrifugalventilator, bei dem der Durchmesser im

Bereich der Flügel größer ist als der Durchmesser der Hauptplatte; auch der in der

Figur 2 der Druckschrift D1 im Schnitt gezeigte Ventilator überragt im Bereich des

endseitig auf den Flügelendkanten aufsitzenden Zylinderrings („fan rip 11“) die

Hauptplatte radial. Weil der Fachmann demnach einen jeden Ventilatorflügel mit

dessen Hauptplatte dem praktischen Bedarfsfall angepasst zu gestalten hat und

hierfür stets auch eine Hauptplatte mit gegenüber den Flügeln geringerem

Durchmesser in Betracht kommt, und eine vollständige wie teilweise oder fehlende

Abdeckung der sich zwischen den zum Zwecke der Wasserableitung mehrfach

anzuordnenden zylinderförmigen Wände ergebenden Räume die Folge dieser

konstruktiven, im Ermessen des Fachmanns liegenden Gestaltvorgabe ist, liegt eine

der Vorschrift des Merkmals M16d V entsprechende Ausführung im fachmännischen

Können

(vgl.

hierzu

auch:

BGH GRUR

2021,

1277

ff.

-

„Führungsschienenanordnung“).

Die Frage der Zulässigkeit der Anspruchsfassung insoweit dahingestellt sein

lassend, ist eine Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des geltenden

Hauptanspruchs (Anspruch 1 V) mangels Patentfähigkeit dessen Gegenstands

ausgeschlossen.

7.5

Der Gegenstand des Anspruchs 1 VI in der Fassung gemäß Hilfsantrag VI

beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit dem bei der geltenden Anspruchsfassung ergänzten Merkmal M18.6 VI sind den

drei zylinderförmigen Wänden des im Umfang der übrigen Merkmale definierten,

entsprechend obiger Ausführungen

im Abschnitt 7 nicht erfinderischen

Zentrifugallüfters relative Erstreckungen in axialer Richtung gegenüber der

motorseitigen Wand vorgegeben. Diese sind mit entsprechenden Eintragungen

auch in der Figur 1 dargestellt, allerdings in Relation zu einer motorseitigen Wand,

die selbst unterschiedliche Erstreckungen im Bereich der Verbindung mit den

Wänden aufweist, sowie in Relation zu einem Lüfterflügel, dessen Hauptplatte mit

einer ringförmigen Rippe daran u.a. die zweite Wand axial nach Art einer

Labyrinthdichtung untergreift, wobei der Motor in den konischen Teil der Hauptplatte

hineinragt.

Jedenfalls sind die axialen Erstreckungen einerseits auf die Auskraglänge des

Motors abgestimmt und so gewählt, dass der Ventilator im Betrieb aufgrund

ausreichenden Abstands kollisionsfrei umlaufen kann und die zweite wie dritte

Wand den bei einem Zentrifugallüfter radial austretenden Luftstrom nicht behindern.

Vor diesem Hintergrund betreffen die Festlegungen durch dieses Merkmal eine

Dimensionierungsvorschrift, die zwangsläufige Folge einer sinnfälligen,

im

handwerklichen Können begründeten Gestaltung nach dem Vorbild der Druckschrift

D1 ist. Dort ragen die Wände ebenfalls nur im konstruktiv gebotenen Maße in den

Bereich des umlaufenden Ventilators.

Die Frage der Zulässigkeit der Anspruchsfassung insoweit dahingestellt sein

lassend, ist eine Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des geltenden

Hauptanspruchs (Anspruch 1 VI) mangels Patentfähigkeit dessen Gegenstands

ausgeschlossen.

7.6 Wegen

dem

jeweils nicht gewährbaren bzw. bestandsfähigen

Hauptanspruch kann keinem der vorliegenden Anträge stattgegeben werden. Der

Antragslage entsprechend bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren Ansprüche

der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätze. So hat die

Patentinhaberin mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben, die übrigen

Ansprüche nicht selbstständig zu verteidigen, und auch im Übrigen hat sie nicht

geltend gemacht, dass die selbständigen Ansprüche bzw. die Ausgestaltungen

nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen

können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – „Sensoranordnung“; BGH, GRUR 2007, 862

„Informationsübermittlungsverfahren

II“; BGH, GRUR 2017, 57

„Datengenerator“).

8.

9.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Der

Anregung

der

Beschwerdeführerin

auf

Zulassung

der

Rechtsbeschwerde gemäß Schriftsatz vom 7. April 2022 musste nicht

nachgekommen werden. Tatsächlich zeigten weder das schriftliche Vorbringen im

Beschwerdeverfahren noch die erfolgten Erörterungen eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Vielmehr war im Verfahren die übliche, bereits

vorhandene Rechtsprechung zur Frage der Auslegung, der Patentfähigkeit und der

unzulässigen Erweiterung zu beachten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

elektronisch einzulegen.

Dr. Baumgart

Eisenrauch

Dr. Geier

Sexlinger