Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 27.04.2022 – 29 W (pat) 536/20
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:270422B29Wpat536.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am 27. April 2022 …
29 W (pat) 536/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 232 630.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. April 2022 hin durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
ECLI:DE:BPatG:2022:270422B29Wpat536.20.0
I.
Das Wortzeichen
Huckleberry Gin
ist am 30. Oktober 2018 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:
Klasse 25: Bekleidungsstücke
Klasse 26: Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende
textile Artikel
Klasse 33: Spirituosen
Mit Beschluss vom 27. Januar 2020 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA
die Anmeldung teilweise gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Ware der Klasse 33
„Spirituosen“ zurückgewiesen, da für diese ein Freihaltebedürfnis bestehe.
Die schutzsuchende Marke bestehe aus den englischen Begriffen „Huckleberry
Gin“, was „Heidelbeere Gin“ bedeute. Dies sei eindeutig ein beschreibendes
Merkmal für den Inhalt der Spirituosen. Jegliche andere Interpretation sei
fernliegend. Da andere Bewerber derartige beschreibende Angaben für ihre
Produkte benötigten, seien sie freizuhalten. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne
es dahingestellt bleiben, ob der Eintragung der angemeldeten Marke darüber hinaus
noch die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, wofür
allerdings Vieles spreche.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen
Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 27. Januar 2020
aufzuheben.
Sie ist der Ansicht, die Markenstelle habe schon keine korrekte Subsumption
durchgeführt. Der Beschluss befasse sich nur in einem Satz mit dem Verständnis
von „Huckleberry“. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die
hiesigen Abnehmer der fraglichen Waren (Spirituosen) den Begriff „Huckleberry
Gin" als Beschreibung für einen Gin mit Heidelbeer-Note verstünden oder dies
zumindest vernünftigerweise zukünftig zu erwarten sei. Beides sei nicht der Fall.
Eine aktuelle Bekanntheit des Begriffs sei auszuschließen. Die Kunden der
Anmelderin stammten nahezu ausschließlich aus dem deutschsprachigen Raum
und seien des Englischen nicht derart mächtig, um auch nicht alltägliche Pflanzen
benennen zu können. Im ganz überwiegenden Teil der Welt, so auch im gesamten
Europa, sei der englische Begriff „blueberry", teilweise auch „bilberry", „wimberry"
oder „whortleberry", für die Heidelbeere gebräuchlich. Der Begriff „Huckleberry" sei
dagegen nur in Teilen der USA, z. B. Idaho, verbreitet. Er habe sich erst aus dem
dem britischen Dialekt entstammenden Wort „hurtleberry" oder „whortleberry"
entwickelt. Soweit in der Bundesrepublik, z. B. in der Systemgastronomie
(Starbucks), der englische Begriff für „Heidelbeere" bzw. „Blaubeere" verwendet
werde, laute dieser ausschließlich „blueberry". Selbiges gelte auch für Produkte des
Einzelhandels.
Auch ein potentielles Freihaltebedürfnis liege nicht vor. Dieses müsste aufgrund der
gegenwärtigen, objektiven Umstände vernünftigerweise zu erwarten sein. Eine rein
theoretisch denkbare Entwicklung, die kaum jemals auszuschließen wäre, stehe
einer Eintragung nicht entgegen. Entsprechende objektive Umstände, die zu einem
potentiellen Freihaltebedürfnis führen könnten, seien aber weder dem Beschluss
des DPMA zu entnehmen, noch aufgrund der Eigenart des Begriffs „Huckleberry"
denkbar. Fremdsprachige Begriffe unterlägen nicht dem selben Freihaltebedürfnis
wie muttersprachliche. Der Begriff „Huckleberry" werde nur in einem sehr
begrenzten und abgrenzbaren Sprachraum benutzt. Dies lasse eine potentielle
umfangreiche Nutzung
in Deutschland als völlig unrealistisch erscheinen,
insbesondere da es mit dem Begriff „Blueberry" eine geläufige Übersetzung für
„Heidelbeere“ gebe.
Die Kenntnis verschiedener, nur regional bzw. lokal verbreiteter Synonyme für ein
fremdsprachiges Wort gehöre nicht mehr zu den Grundkenntnissen der englischen
Sprache, sondern setze vertiefte Kenntnisse der Fremdsprache voraus. Auch
würden Übersetzungswerkzeuge wie der Google Übersetzer „Huckleberry“ nicht als
Übersetzung für Heidelbeere ausgeben. Selbst bei mundartlichen deutschen
Begriffen habe das BPatG kein künftiges Freihaltebedürfnis angenommen, da nicht
ohne weiteres vorausgesetzt werden könne, dass deren Bedeutung in der
Gesamtbevölkerung bekannt sei. Dies müsse erst Recht für den Begriff Huckleberry
gelten, der im Inland derzeit keiner Bevölkerungsgruppe ein Begriff sei.
Im Rückgriff auf die Rechtsprechung zu eher unbekannten Ortsnamen sei zudem
festzustellen, dass Heidelbeeren ein schon seit Jahrzehnten national und
international im großen Stil gehandeltes Produkt seien. Somit stehe hierfür auch die
Ausbreitung ausländischer Begriffe nicht erst noch bevor. Der in einigen Regionen
der USA genutzte Trivialname „huckleberry“ für „blueberry“ existiere dort - neben
anderen Trivialnamen - ebenfalls schon sehr lange Zeit; er gehöre dort zum „archaic
american slang". Obwohl Deutschland seit vielen Jahren Heidelbeeren aus den
USA importiere und dort seit etlichen Jahren in manchen Regionen der Trivialname
„Huckleberry" gebräuchlich sei, habe sich dieser ausländische Sprachgebrauch in
Deutschland nicht eingebürgert. Warum sich dies ändern solle, sei nicht ersichtlich.
Nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Deutschland und der EU sei ferner
nicht zu erwarten, dass der Begriff für Heidelbeeren Verwendung finden könne. Hier
seien nur deutsche Bezeichnungen und ggf. noch „blueberry“ zulässig.
Doch selbst wenn man entgegen der obigen Ausführungen eine rein beschreibende
Bedeutung der Begriffe „gin“ und „huckleberry“ annehme, so scheide auf Grund des
Gesamteindrucks des angemeldeten Zeichens eine rein beschreibende Bedeutung
aus. Dieser sei bei der Eintragungsprüfung bisher gänzlich außer Acht gelassen
worden. Der Schluss von der Schutzunfähigkeit einzelner oder auch aller
Bestandteile für sich gesehen auf die Schutzunfähigkeit des Gesamtzeichens sei
unzulässig. Selbst eine Kombination aus beschreibenden Zeichen sei dann nicht
als schutzunfähig anzusehen, wenn die Kombination über die bloße Summe der
einzelnen Bestandteile hinausgehe. Hier liege eine solche - über den reinen
Bedeutungsgehalt der Bestandteile hinausgehende - Bedeutung der Bezeichnung
„Huckleberry Gin" vor. Schon die phonetische Abfolge der Bestandteile lege eine
Anknüpfung an den erfundenen literarischen Charakter „Huckleberry Finn" aus den
Romanen „Die Abenteuer des Tom Sawyer" (1876) und „Die Abenteuer des
Huckleberry Finn" (1884) des Autors Mark Twain nahe. Es sei wesentlich
wahrscheinlicher, dass der Verkehr in dem Zeichen „Huckleberry Gin" ein Wortspiel
sehe, welches die Spirituose Gin und den Charakter Huckleberry Finn auf verspielte
Art und Weise verbinde, als dass er darin einen Hinweis auf einen Heidelbeer Gin
erblicke. Es sei hingegen nicht realistisch, dass der Verkehr eine Aufspaltung in die
Bestandteile „Gin" und den ohnehin kaum verbreiteten Bestandteil „Huckleberry"
vornehme. Durch das Wortspiel ergebe sich viel mehr ein neuer, über die
Bestandteile „Huckleberry" und „Gin" hinausgehender Bedeutungsgehalt, da nur
durch die Kombination der beiden Wörter das phonetisch an „Huckleberry Finn"
angelehnte Zeichen entstehe.
Der Senat hat mit Hinweis vom 23. Februar 2022 Rechercheergebnisse übermittelt
und seine Rechtsauffassung dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens Huckleberry Gin steht das
Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die
Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
a.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung,
des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder
der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das
im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die
Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen
Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer
Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011,
1035 Rn. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen). Sonstige
Merkmale der Waren und Dienstleistungen in diesem Sinne sind alle solchen, die
für den Waren- und Dienstleistungsverkehr irgendwie bedeutsame, nicht völlig
nebensächliche Umstände mit Bezug auf die Ware oder Dienstleistung beschreiben
(EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 28 - PRANAHAUS; BGH GRUR 2012, 272, 274,
Rn. 14 – Rheinpark-Center-Neuss).
Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf
das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche
Verkehrskreise zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany
SA[MATRATZEN]; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25 – Chiemsee; BGH GRUR
2017,186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2012, 272 Rn. 9 – Rheinpark-Center
Neuss).
b.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die angemeldete Bezeichnung ein
im Verkehr relevantes Produktmerkmal der oben aufgeführten Waren beschreiben.
aa. Von der beanspruchten Ware werden sowohl der inländische Fachverkehr, als
auch der allgemeine inländische Verbraucher angesprochen. Zum Fachverkehr
zählen in diesem Fall alle mit Spirituosen handelnden Unternehmen, wie z. B.
Tankstellen, Supermärkte, Kioske, Getränkehändler, Gastronomiefachverkehr und
Spirituosenfachgeschäfte.
bb. Das Zeichen setzt sich aus den englischen Begriffen „Huckleberry“ und „Gin“
zusammen.
Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,
zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des
Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser
Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229,
230 - BioID). Dieser Vorgabe ist die Markenstelle in ihrer Begründung gefolgt.
„Huckleberry“ stammt aus dem amerikanischen Englisch und wird mit
„amerikanische Heidelbeere“ bzw. „amerikanischer Heidelbeerstrauch“ übersetzt
(vgl. PONS, Wörterbuch Englisch/Deutsch, Anlage 1, Bl. 55 d. A.). Diese Bedeutung
findet sich ähnlich auch in Wikipedia. Dort heißt es in der Zusammenfassung:
„Huckleberry ist ein in Nordamerika gebräuchlicher Name für verschiedene
Pflanzenarten der Heidekrautgewächse (Ericaceae) aus den eng verwandten
Gattungen Vaccinium und Gaylussacia, wie z. B. die Amerikanische Heidelbeere.
Die Huckleberry ist die National-Frucht von Idaho. Die Früchte werden u. a. in
Getränken, nicht zuletzt in Sirupen verwendet“ (vgl. auch Anlage 2, Bl. 56 f. d. A.).
„Gin“
ist ein „wasserklarer englischer Wacholderbranntwein“ (vgl. Duden,
Onlinewörterbuch, Gin; Wikipedia, Onlinelexikon/Gin). Der Agraralkohol für die
Herstellung von Gin wird aus beliebigen kohlenhydrathaltigen Ausgangsstoffen
gebrannt, meist Getreide oder Melasse. Gin erhält seinen charakteristischen
Geschmack aus der Aromatisierung mit Gewürzen, darunter vor allem
Wacholderbeeren und Koriander (https://de.wikipedia.org/wiki/Gin). Der inländische
Verkehr versteht das Wort problemlos im Sinne der seit Jahrzehnten bekannten und
in den letzten Jahren insbesondere auch für Mixgetränke wieder sehr beliebten
Spirituose.
In seiner Gesamtheit hat der Begriff daher die Bedeutung „(amerikanischer)
Heidelbeer-Gin bzw. Gin aus (amerikanischer) Heidelbeere“. Er weist damit lediglich
schlagwortartig auf die Art und Beschaffenheit der Ware hin, nämlich, dass die
Spirituose amerikanische Heidelbeere und Gin enthält, bzw. dass es sich dabei um
Gin handelt, der mit amerikanischer Heidelbeere geschmacklich „angereichert“ ist
(Anlage 1, Bl. 55 d. A.; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 03.08.2020, 26 W (pat)
503/20 – Ginberry).
Zutreffend geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass der Begriff „Huckleberry“
aktuell im Inland den Durchschnittsverbrauchern nicht bekannt ist. Es finden bei
einer Recherche nur vereinzelt Treffer bei „Pflanzenseiten“ zu Heidelbeerbüschen
(vgl. Anlage 3, Bl. 58 f. d. A.). Zum englischen Grundwortschatz dürfte zudem nur
die Bezeichnung „blueberry“ gehören.
Anders ist dies jedoch bei den inländischen Fachkreisen, weshalb jedenfalls ein
(zukünftiges) Freihaltebedürfnis zu bejahen ist.
Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen
kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig
beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen. Davon ist
jedenfalls
bei Sprachen
fremder Staaten
auszugehen, mit
denen
Handelsbeziehungen
im Bereich der einschlägigen Waren/Dienstleistungen
bestehen. Nachdem auch das Verständnis der (am Handel) beteiligten Fachkreise
für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, vermögen insoweit
bereits die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise
einer Markeneintragung entgegenstehen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 586). Im Einzelfall können selbst die Kenntnisse
weniger
inländischer Fachleute maßgeblich sein, wenn etwa Waren oder
Dienstleistungen betroffen sind, mit deren Vertrieb oder Leistung nur ein begrenzter
Kreis
inländischer
Spezialisten
befasst
ist
(vgl.
Ströbele
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rd. 592 f.).
Auf dem hier einschlägigen Warengebiet der Spirituosen, insbesondere des Gins,
ist es üblich, verschiedenste Geschmackskategorien anzubieten. So gibt es z. B.
Gins mit Lavendel-, Rosen- oder Holundernote ebenso wie eher fruchtige Varianten
(u. a. Quitten, Orangen) oder Kräuter- oder Pfeffernoten bis hin zu Safran oder gar
Ameisen (vgl. Anlagenkonvolut 4, Bl. 60-96 d. A.). Die Geschmacksrichtungen
werden auch häufig mit ihren englischen Begriffen bezeichnet: Raspberry Gin, Wild
Berry Gin, Blackberry Gin, Blueberry Gin, etc. (vgl. u. a. Bl. 84 - 86 d. A.).
Im Inland mögen in Supermärkten noch keine Produkte mit „huckleberries“ verkauft
werden, allerdings werden von großen inländischen Händlern, wie z. B. Kaufland
oder Galeria, bereits Gin-Spezialitäten mit diversen anderen Fruchtvarianten wie
Rhabarber, Orange, verschiedene Beeren etc. angeboten. Diese werden sehr
häufig auch in englischer Sprache bezeichnet. Kaufland hat z. B. einen „Bombay
Bramble Distilled Gin with a Blackberry & Raspberry Infusion“ wie auch „Malfy con
Arancia Gin“, „Malfy Gin Rosa mit pinker Grapefruit“, „Kokoro Gin Blueberry &
Lemongrass“ bzw. „Whitley Neill Rhubarb & Ginger Gin“ im Angebot (vgl. Bl. 72 –
76 und 79 – 83 d. A.). Bei Galeria findet sich z. B. ein „Finsbury Wild Strawberry
Gin“ oder „Sipsmith Zesty Orange Gin“ (vgl. Bl. 77 f. d. A.). Es ist damit zumindest
sehr wahrscheinlich, dass der beschreibende Gebrauch auch auf weitere –
möglichst „exotische“ oder seltene – pflanzliche Zusätze ausgedehnt werden wird.
Ferner findet sich die Amerikanische Heidelbeere bereits jetzt in im Inland
vertriebenen Gins aus Spanien bzw. Großbritannien. Dies unterstützt die Annahme,
dass die angesprochenen Fachkreise den Begriff Huckleberry bereits vor dem
Anmeldetag gekannt haben.
cc. Auch auf deutschen Seiten wurde – schon vor dem Anmeldetag – beim Vertrieb
von Produkten der Anmelderin erläutert, dass es sich bei Huckleberry um die
Übersetzung von Heidelbeere und damit die wesentliche pflanzliche Zutat des Gins
handele. So heißt es dort in der Beschreibung „Von den 22 sorgfältig ausgewählten
Botanicals ist die Huckleberry (Heidelbeere) die typische Zutat und gibt dem Gin
seinen einzigartigen Geschmack und seinen Namen“ (vgl. Bl. 67 – 71 d. A.). Die
Anmelderin selbst verwendet den Begriff ebenfalls in beschreibender Weise,
nämlich: „Im letzten Destillationsschritt rundet unser Signature Botanical, die
Heidelbeere, unseren Gin ab und gibt ihm seinen einzigartigen Geschmack.“
(Anlage 6, Bl. 104 Rs. d. A.).
Es werden ferner bereits fertig gemischte Alkoholika mit „huckleberries“ angeboten,
wie z. B. „Huckleberry Vodka“ oder „Huckleberry Whisky“ (vgl. Anlagenkonvolut 7,
Bl. 117 ff. d. A.). Zudem gibt es zahlreiche Rezepte zum Mixen von Drinks
insbesondere aus Gin und huckleberries (vgl. Anlagenkonvolut 5, Bl. 97-102, dort
Bl. 99; Anlagenkonvolut 7, Bl. 97-125, dort Bl. 107 d. A.).
Es ist daher auch aufgrund der bestehenden intensiven Handelsbeziehungen mit
den USA damit zu rechnen, dass andere Wettbewerber Heidelbeer-Gin bzw.
Huckleberry Gin nach Deutschland
importieren werden wird und das
Anmeldezeichen als beschreibende Angabe jedenfalls einem (zukünftigen)
Freihaltebedürfnis unterliegt. Bereits seit längerer Zeit ist es im Inland problemlos
möglich, Spirituosen aus aller Welt und insbesondere auch Gins aus den USA zu
erwerben. Entsprechende Produkte können im Übrigen online direkt aus den USA
bestellt werden (vgl. u. a. Bl. 87 ff. d. A.; Bl. 97 ff. d. A.).
dd. Soweit die Anmelderin vorträgt, es sei nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften
in Deutschland und der EU nicht zu erwarten, dass der Begriff „huckleberry“ für
Heidelbeeren Verwendung finden könne, mag sich dies auf die Verwendung der
Bezeichnung für Zutaten beziehen, spielt aber vorliegend keine Rolle. Bei Gins
werden bereits jetzt die englischen Bezeichnungen diverser Beerensorten auf dem
Etikett umfassend verwendet.
ee. Anders als die Anmelderin meint, führt der durch „Huckleberry Gin" entstehende
Gesamteindruck nicht zur Schutzfähigkeit des Zeichens. Insbesondere ist weder
eine Aufspaltung des in zwei Worten geschriebenen Zeichens noch sind mehrere
analytische Gedankenschritte erforderlich, um zur
oben geschilderten
beschreibenden Bedeutung zu gelangen. Selbst wenn eine Assoziation zu
„Huckleberry Finn“ für jene, die die Werke von Mark Twain kennen, durchaus
naheliegt, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit. Von einem
beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das
Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der
möglichen Bedeutungen die Waren/Dienstleistungen beschreibt (EuGH GRUR
2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute Laune
Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rn. 3 f. - Deutschlands
schönste Seiten; GRUR 2008, 900 Rn. 15 - SPA II; BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 15
– DeutschlandCard; Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 458). Eine
Angabe, die jedenfalls in einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten
Waren/Dienstleistungen dienen kann, ist unabhängig davon schutzunfähig, ob ihr
noch andere nicht beschreibende Bedeutungen zukommen können.
3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen,
ob
das
angemeldete Zeichen
darüber
hinaus
nicht
unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Seyfarth
Posselt