Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 27.04.2022 – 29 W (pat) 536/20

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:270422B29Wpat536.20.0

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am 27. April 2022 …

29 W (pat) 536/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 232 630.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. April 2022 hin durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

ECLI:DE:BPatG:2022:270422B29Wpat536.20.0

I.

Das Wortzeichen

Huckleberry Gin

ist am 30. Oktober 2018 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:

Klasse 25: Bekleidungsstücke

Klasse 26: Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende

textile Artikel

Klasse 33: Spirituosen

Mit Beschluss vom 27. Januar 2020 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA

die Anmeldung teilweise gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Ware der Klasse 33

„Spirituosen“ zurückgewiesen, da für diese ein Freihaltebedürfnis bestehe.

Die schutzsuchende Marke bestehe aus den englischen Begriffen „Huckleberry

Gin“, was „Heidelbeere Gin“ bedeute. Dies sei eindeutig ein beschreibendes

Merkmal für den Inhalt der Spirituosen. Jegliche andere Interpretation sei

fernliegend. Da andere Bewerber derartige beschreibende Angaben für ihre

Produkte benötigten, seien sie freizuhalten. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne

es dahingestellt bleiben, ob der Eintragung der angemeldeten Marke darüber hinaus

noch die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, wofür

allerdings Vieles spreche.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen

Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 27. Januar 2020

aufzuheben.

Sie ist der Ansicht, die Markenstelle habe schon keine korrekte Subsumption

durchgeführt. Der Beschluss befasse sich nur in einem Satz mit dem Verständnis

von „Huckleberry“. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die

hiesigen Abnehmer der fraglichen Waren (Spirituosen) den Begriff „Huckleberry

Gin" als Beschreibung für einen Gin mit Heidelbeer-Note verstünden oder dies

zumindest vernünftigerweise zukünftig zu erwarten sei. Beides sei nicht der Fall.

Eine aktuelle Bekanntheit des Begriffs sei auszuschließen. Die Kunden der

Anmelderin stammten nahezu ausschließlich aus dem deutschsprachigen Raum

und seien des Englischen nicht derart mächtig, um auch nicht alltägliche Pflanzen

benennen zu können. Im ganz überwiegenden Teil der Welt, so auch im gesamten

Europa, sei der englische Begriff „blueberry", teilweise auch „bilberry", „wimberry"

oder „whortleberry", für die Heidelbeere gebräuchlich. Der Begriff „Huckleberry" sei

dagegen nur in Teilen der USA, z. B. Idaho, verbreitet. Er habe sich erst aus dem

dem britischen Dialekt entstammenden Wort „hurtleberry" oder „whortleberry"

entwickelt. Soweit in der Bundesrepublik, z. B. in der Systemgastronomie

(Starbucks), der englische Begriff für „Heidelbeere" bzw. „Blaubeere" verwendet

werde, laute dieser ausschließlich „blueberry". Selbiges gelte auch für Produkte des

Einzelhandels.

Auch ein potentielles Freihaltebedürfnis liege nicht vor. Dieses müsste aufgrund der

gegenwärtigen, objektiven Umstände vernünftigerweise zu erwarten sein. Eine rein

theoretisch denkbare Entwicklung, die kaum jemals auszuschließen wäre, stehe

einer Eintragung nicht entgegen. Entsprechende objektive Umstände, die zu einem

potentiellen Freihaltebedürfnis führen könnten, seien aber weder dem Beschluss

des DPMA zu entnehmen, noch aufgrund der Eigenart des Begriffs „Huckleberry"

denkbar. Fremdsprachige Begriffe unterlägen nicht dem selben Freihaltebedürfnis

wie muttersprachliche. Der Begriff „Huckleberry" werde nur in einem sehr

begrenzten und abgrenzbaren Sprachraum benutzt. Dies lasse eine potentielle

umfangreiche Nutzung

in Deutschland als völlig unrealistisch erscheinen,

insbesondere da es mit dem Begriff „Blueberry" eine geläufige Übersetzung für

„Heidelbeere“ gebe.

Die Kenntnis verschiedener, nur regional bzw. lokal verbreiteter Synonyme für ein

fremdsprachiges Wort gehöre nicht mehr zu den Grundkenntnissen der englischen

Sprache, sondern setze vertiefte Kenntnisse der Fremdsprache voraus. Auch

würden Übersetzungswerkzeuge wie der Google Übersetzer „Huckleberry“ nicht als

Übersetzung für Heidelbeere ausgeben. Selbst bei mundartlichen deutschen

Begriffen habe das BPatG kein künftiges Freihaltebedürfnis angenommen, da nicht

ohne weiteres vorausgesetzt werden könne, dass deren Bedeutung in der

Gesamtbevölkerung bekannt sei. Dies müsse erst Recht für den Begriff Huckleberry

gelten, der im Inland derzeit keiner Bevölkerungsgruppe ein Begriff sei.

Im Rückgriff auf die Rechtsprechung zu eher unbekannten Ortsnamen sei zudem

festzustellen, dass Heidelbeeren ein schon seit Jahrzehnten national und

international im großen Stil gehandeltes Produkt seien. Somit stehe hierfür auch die

Ausbreitung ausländischer Begriffe nicht erst noch bevor. Der in einigen Regionen

der USA genutzte Trivialname „huckleberry“ für „blueberry“ existiere dort - neben

anderen Trivialnamen - ebenfalls schon sehr lange Zeit; er gehöre dort zum „archaic

american slang". Obwohl Deutschland seit vielen Jahren Heidelbeeren aus den

USA importiere und dort seit etlichen Jahren in manchen Regionen der Trivialname

„Huckleberry" gebräuchlich sei, habe sich dieser ausländische Sprachgebrauch in

Deutschland nicht eingebürgert. Warum sich dies ändern solle, sei nicht ersichtlich.

Nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Deutschland und der EU sei ferner

nicht zu erwarten, dass der Begriff für Heidelbeeren Verwendung finden könne. Hier

seien nur deutsche Bezeichnungen und ggf. noch „blueberry“ zulässig.

Doch selbst wenn man entgegen der obigen Ausführungen eine rein beschreibende

Bedeutung der Begriffe „gin“ und „huckleberry“ annehme, so scheide auf Grund des

Gesamteindrucks des angemeldeten Zeichens eine rein beschreibende Bedeutung

aus. Dieser sei bei der Eintragungsprüfung bisher gänzlich außer Acht gelassen

worden. Der Schluss von der Schutzunfähigkeit einzelner oder auch aller

Bestandteile für sich gesehen auf die Schutzunfähigkeit des Gesamtzeichens sei

unzulässig. Selbst eine Kombination aus beschreibenden Zeichen sei dann nicht

als schutzunfähig anzusehen, wenn die Kombination über die bloße Summe der

einzelnen Bestandteile hinausgehe. Hier liege eine solche - über den reinen

Bedeutungsgehalt der Bestandteile hinausgehende - Bedeutung der Bezeichnung

„Huckleberry Gin" vor. Schon die phonetische Abfolge der Bestandteile lege eine

Anknüpfung an den erfundenen literarischen Charakter „Huckleberry Finn" aus den

Romanen „Die Abenteuer des Tom Sawyer" (1876) und „Die Abenteuer des

Huckleberry Finn" (1884) des Autors Mark Twain nahe. Es sei wesentlich

wahrscheinlicher, dass der Verkehr in dem Zeichen „Huckleberry Gin" ein Wortspiel

sehe, welches die Spirituose Gin und den Charakter Huckleberry Finn auf verspielte

Art und Weise verbinde, als dass er darin einen Hinweis auf einen Heidelbeer Gin

erblicke. Es sei hingegen nicht realistisch, dass der Verkehr eine Aufspaltung in die

Bestandteile „Gin" und den ohnehin kaum verbreiteten Bestandteil „Huckleberry"

vornehme. Durch das Wortspiel ergebe sich viel mehr ein neuer, über die

Bestandteile „Huckleberry" und „Gin" hinausgehender Bedeutungsgehalt, da nur

durch die Kombination der beiden Wörter das phonetisch an „Huckleberry Finn"

angelehnte Zeichen entstehe.

Der Senat hat mit Hinweis vom 23. Februar 2022 Rechercheergebnisse übermittelt

und seine Rechtsauffassung dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG wirksam eingelegte Beschwerde ist

zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens Huckleberry Gin steht das

Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die

Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

a.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im

Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung,

des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder

der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der

Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das

im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die

Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen

Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer

Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011,

1035 Rn. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen). Sonstige

Merkmale der Waren und Dienstleistungen in diesem Sinne sind alle solchen, die

für den Waren- und Dienstleistungsverkehr irgendwie bedeutsame, nicht völlig

nebensächliche Umstände mit Bezug auf die Ware oder Dienstleistung beschreiben

(EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 28 - PRANAHAUS; BGH GRUR 2012, 272, 274,

Rn. 14 – Rheinpark-Center-Neuss).

Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf

das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche

Verkehrskreise zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany

SA[MATRATZEN]; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25 – Chiemsee; BGH GRUR

2017,186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2012, 272 Rn. 9 – Rheinpark-Center

Neuss).

b.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die angemeldete Bezeichnung ein

im Verkehr relevantes Produktmerkmal der oben aufgeführten Waren beschreiben.

aa. Von der beanspruchten Ware werden sowohl der inländische Fachverkehr, als

auch der allgemeine inländische Verbraucher angesprochen. Zum Fachverkehr

zählen in diesem Fall alle mit Spirituosen handelnden Unternehmen, wie z. B.

Tankstellen, Supermärkte, Kioske, Getränkehändler, Gastronomiefachverkehr und

Spirituosenfachgeschäfte.

bb. Das Zeichen setzt sich aus den englischen Begriffen „Huckleberry“ und „Gin“

zusammen.

Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,

zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des

Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser

Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229,

230 - BioID). Dieser Vorgabe ist die Markenstelle in ihrer Begründung gefolgt.

„Huckleberry“ stammt aus dem amerikanischen Englisch und wird mit

„amerikanische Heidelbeere“ bzw. „amerikanischer Heidelbeerstrauch“ übersetzt

(vgl. PONS, Wörterbuch Englisch/Deutsch, Anlage 1, Bl. 55 d. A.). Diese Bedeutung

findet sich ähnlich auch in Wikipedia. Dort heißt es in der Zusammenfassung:

„Huckleberry ist ein in Nordamerika gebräuchlicher Name für verschiedene

Pflanzenarten der Heidekrautgewächse (Ericaceae) aus den eng verwandten

Gattungen Vaccinium und Gaylussacia, wie z. B. die Amerikanische Heidelbeere.

Die Huckleberry ist die National-Frucht von Idaho. Die Früchte werden u. a. in

Getränken, nicht zuletzt in Sirupen verwendet“ (vgl. auch Anlage 2, Bl. 56 f. d. A.).

„Gin“

ist ein „wasserklarer englischer Wacholderbranntwein“ (vgl. Duden,

Onlinewörterbuch, Gin; Wikipedia, Onlinelexikon/Gin). Der Agraralkohol für die

Herstellung von Gin wird aus beliebigen kohlenhydrathaltigen Ausgangsstoffen

gebrannt, meist Getreide oder Melasse. Gin erhält seinen charakteristischen

Geschmack aus der Aromatisierung mit Gewürzen, darunter vor allem

Wacholderbeeren und Koriander (https://de.wikipedia.org/wiki/Gin). Der inländische

Verkehr versteht das Wort problemlos im Sinne der seit Jahrzehnten bekannten und

in den letzten Jahren insbesondere auch für Mixgetränke wieder sehr beliebten

Spirituose.

In seiner Gesamtheit hat der Begriff daher die Bedeutung „(amerikanischer)

Heidelbeer-Gin bzw. Gin aus (amerikanischer) Heidelbeere“. Er weist damit lediglich

schlagwortartig auf die Art und Beschaffenheit der Ware hin, nämlich, dass die

Spirituose amerikanische Heidelbeere und Gin enthält, bzw. dass es sich dabei um

Gin handelt, der mit amerikanischer Heidelbeere geschmacklich „angereichert“ ist

(Anlage 1, Bl. 55 d. A.; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 03.08.2020, 26 W (pat)

503/20 – Ginberry).

Zutreffend geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass der Begriff „Huckleberry“

aktuell im Inland den Durchschnittsverbrauchern nicht bekannt ist. Es finden bei

einer Recherche nur vereinzelt Treffer bei „Pflanzenseiten“ zu Heidelbeerbüschen

(vgl. Anlage 3, Bl. 58 f. d. A.). Zum englischen Grundwortschatz dürfte zudem nur

die Bezeichnung „blueberry“ gehören.

Anders ist dies jedoch bei den inländischen Fachkreisen, weshalb jedenfalls ein

(zukünftiges) Freihaltebedürfnis zu bejahen ist.

Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen

kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig

beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen. Davon ist

jedenfalls

bei Sprachen

fremder Staaten

auszugehen, mit

denen

Handelsbeziehungen

im Bereich der einschlägigen Waren/Dienstleistungen

bestehen. Nachdem auch das Verständnis der (am Handel) beteiligten Fachkreise

für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, vermögen insoweit

bereits die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise

einer Markeneintragung entgegenstehen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 586). Im Einzelfall können selbst die Kenntnisse

weniger

inländischer Fachleute maßgeblich sein, wenn etwa Waren oder

Dienstleistungen betroffen sind, mit deren Vertrieb oder Leistung nur ein begrenzter

Kreis

inländischer

Spezialisten

befasst

ist

(vgl.

Ströbele

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rd. 592 f.).

Auf dem hier einschlägigen Warengebiet der Spirituosen, insbesondere des Gins,

ist es üblich, verschiedenste Geschmackskategorien anzubieten. So gibt es z. B.

Gins mit Lavendel-, Rosen- oder Holundernote ebenso wie eher fruchtige Varianten

(u. a. Quitten, Orangen) oder Kräuter- oder Pfeffernoten bis hin zu Safran oder gar

Ameisen (vgl. Anlagenkonvolut 4, Bl. 60-96 d. A.). Die Geschmacksrichtungen

werden auch häufig mit ihren englischen Begriffen bezeichnet: Raspberry Gin, Wild

Berry Gin, Blackberry Gin, Blueberry Gin, etc. (vgl. u. a. Bl. 84 - 86 d. A.).

Im Inland mögen in Supermärkten noch keine Produkte mit „huckleberries“ verkauft

werden, allerdings werden von großen inländischen Händlern, wie z. B. Kaufland

oder Galeria, bereits Gin-Spezialitäten mit diversen anderen Fruchtvarianten wie

Rhabarber, Orange, verschiedene Beeren etc. angeboten. Diese werden sehr

häufig auch in englischer Sprache bezeichnet. Kaufland hat z. B. einen „Bombay

Bramble Distilled Gin with a Blackberry & Raspberry Infusion“ wie auch „Malfy con

Arancia Gin“, „Malfy Gin Rosa mit pinker Grapefruit“, „Kokoro Gin Blueberry &

Lemongrass“ bzw. „Whitley Neill Rhubarb & Ginger Gin“ im Angebot (vgl. Bl. 72 –

76 und 79 – 83 d. A.). Bei Galeria findet sich z. B. ein „Finsbury Wild Strawberry

Gin“ oder „Sipsmith Zesty Orange Gin“ (vgl. Bl. 77 f. d. A.). Es ist damit zumindest

sehr wahrscheinlich, dass der beschreibende Gebrauch auch auf weitere –

möglichst „exotische“ oder seltene – pflanzliche Zusätze ausgedehnt werden wird.

Ferner findet sich die Amerikanische Heidelbeere bereits jetzt in im Inland

vertriebenen Gins aus Spanien bzw. Großbritannien. Dies unterstützt die Annahme,

dass die angesprochenen Fachkreise den Begriff Huckleberry bereits vor dem

Anmeldetag gekannt haben.

cc. Auch auf deutschen Seiten wurde – schon vor dem Anmeldetag – beim Vertrieb

von Produkten der Anmelderin erläutert, dass es sich bei Huckleberry um die

Übersetzung von Heidelbeere und damit die wesentliche pflanzliche Zutat des Gins

handele. So heißt es dort in der Beschreibung „Von den 22 sorgfältig ausgewählten

Botanicals ist die Huckleberry (Heidelbeere) die typische Zutat und gibt dem Gin

seinen einzigartigen Geschmack und seinen Namen“ (vgl. Bl. 67 – 71 d. A.). Die

Anmelderin selbst verwendet den Begriff ebenfalls in beschreibender Weise,

nämlich: „Im letzten Destillationsschritt rundet unser Signature Botanical, die

Heidelbeere, unseren Gin ab und gibt ihm seinen einzigartigen Geschmack.“

(Anlage 6, Bl. 104 Rs. d. A.).

Es werden ferner bereits fertig gemischte Alkoholika mit „huckleberries“ angeboten,

wie z. B. „Huckleberry Vodka“ oder „Huckleberry Whisky“ (vgl. Anlagenkonvolut 7,

Bl. 117 ff. d. A.). Zudem gibt es zahlreiche Rezepte zum Mixen von Drinks

insbesondere aus Gin und huckleberries (vgl. Anlagenkonvolut 5, Bl. 97-102, dort

Bl. 99; Anlagenkonvolut 7, Bl. 97-125, dort Bl. 107 d. A.).

Es ist daher auch aufgrund der bestehenden intensiven Handelsbeziehungen mit

den USA damit zu rechnen, dass andere Wettbewerber Heidelbeer-Gin bzw.

Huckleberry Gin nach Deutschland

importieren werden wird und das

Anmeldezeichen als beschreibende Angabe jedenfalls einem (zukünftigen)

Freihaltebedürfnis unterliegt. Bereits seit längerer Zeit ist es im Inland problemlos

möglich, Spirituosen aus aller Welt und insbesondere auch Gins aus den USA zu

erwerben. Entsprechende Produkte können im Übrigen online direkt aus den USA

bestellt werden (vgl. u. a. Bl. 87 ff. d. A.; Bl. 97 ff. d. A.).

dd. Soweit die Anmelderin vorträgt, es sei nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften

in Deutschland und der EU nicht zu erwarten, dass der Begriff „huckleberry“ für

Heidelbeeren Verwendung finden könne, mag sich dies auf die Verwendung der

Bezeichnung für Zutaten beziehen, spielt aber vorliegend keine Rolle. Bei Gins

werden bereits jetzt die englischen Bezeichnungen diverser Beerensorten auf dem

Etikett umfassend verwendet.

ee. Anders als die Anmelderin meint, führt der durch „Huckleberry Gin" entstehende

Gesamteindruck nicht zur Schutzfähigkeit des Zeichens. Insbesondere ist weder

eine Aufspaltung des in zwei Worten geschriebenen Zeichens noch sind mehrere

analytische Gedankenschritte erforderlich, um zur

oben geschilderten

beschreibenden Bedeutung zu gelangen. Selbst wenn eine Assoziation zu

„Huckleberry Finn“ für jene, die die Werke von Mark Twain kennen, durchaus

naheliegt, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit. Von einem

beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das

Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der

möglichen Bedeutungen die Waren/Dienstleistungen beschreibt (EuGH GRUR

2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute Laune

Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rn. 3 f. - Deutschlands

schönste Seiten; GRUR 2008, 900 Rn. 15 - SPA II; BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 15

– DeutschlandCard; Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 458). Eine

Angabe, die jedenfalls in einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten

Waren/Dienstleistungen dienen kann, ist unabhängig davon schutzunfähig, ob ihr

noch andere nicht beschreibende Bedeutungen zukommen können.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen,

ob

das

angemeldete Zeichen

darüber

hinaus

nicht

unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber

Seyfarth

Posselt