Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 10.07.2023 – 26 W (pat) 517/22
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:100723B26Wpat517.22.0
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BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 517/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 109 508.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Juli 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters Dr.
von Hartz und der Richterin am Amtsgericht Streif
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:100723B26Wpat517.22.0
G r ü n d e
I.
Das Wort-/Bildzeichen
ist am 28. Mai 2021 unter der Nummer 30 2021 109 508.1 zur Eintragung in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet
worden für Waren der
Klasse 32: Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholfreie Grundbasis für Cocktails;
Aromatisierte, kohlensäurehaltige Getränke; Aus einer
Mischung von Obst- und Gemüsesäften bestehende Getränke; Bitter Lemon; Chininhaltige Wässer; Fruchtgetränke; Isotonische Getränke; Koffeinhaltige Getränke ohne Alkohol; Säfte;
Wässer;
Klasse 33: Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Mixgetränke; Alkoholische Präparate für die Zubereitung von
Getränken; Gin; Spirituosen; Weine.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 32 des DPMA die Anmeldung wegen
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, unter der Wortfolge des
Anmeldezeichens sei aus Sicht der Verbraucher, Getränkehersteller und -vertreiber
sowie Gastronomen ein Cocktailgetränk aus Gin, Zitrone, Zuckersirup und
zerstoßenem Basilikum zu verstehen und werde daher als eine beschreibende
Angabe der Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der beanspruchten Waren, nicht
aber als individualisierendes Betriebskennzeichen aufgefasst. Sämtliche angemeldeten Produkte der Klassen 32 und 33 könnten entweder selbst ein solches
Cocktailgetränk oder für dessen Herstellung bestimmt und geeignet sein. Denn
unterschiedliche Rezepturen für diesen Cocktail könnten in den Zutaten variieren,
so dass jedes der angemeldeten Produkte für die Zubereitung in Frage kommen
könne. Entgegen der Ansicht der Anmelderin seien den angesprochenen Verkehrskreisen Smash-Cocktail-Variationen mit zerstoßenen Kräutern oder Früchten
bekannt, wie eine Recherche ergeben habe, so dass die Bezeichnung „BASIL
SMASH GIN“ nur als ein Gin für ein Cocktailgetränk mit zerstoßenem Basilikum
wahrgenommen werde. Da sich die grafische Gestaltung mit Fettdruck, Großbuchstaben, unterschiedlicher Schriftstärke und einer rechteckigen Umrandung im
absolut üblichen Darstellungsspektrum der modernen Gebrauchs- und Werbegrafik bewege, könne sie keine Schutzfähigkeit begründen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
der nicht zum englischen Grundwortschatz gehörende Wortbestandteil „SMASH“
sei dem Durchschnittsverbraucher nicht geläufig. Er werde im Tennis und Badminton für einen bestimmten Aufschlag, als Jugendwort des Jahres 2022 im Kontext
mit zwischenmenschlichen Beziehungen und in der Film- und Musikbranche im
Zusammenhang mit Erfolgen verwendet. Sein Bedeutungsgehalt bleibe daher
unbestimmt, so dass er dem Anmeldezeichen Unterscheidungskraft verleihe.
Entgegen der Ansicht der Markenstelle beschreibe die außergewöhnliche Wortfolge „BASIL SMASH GIN“ keine Eigenschaften der beanspruchten Waren, so
dass keine Freihaltebedürftigkeit gegeben sei. Die angesprochenen Verkehrskreise verbänden mit dem unterscheidungskräftigen Wortbestandteil „SMASH“
nicht unmittelbar, d. h. nicht ohne einen gedanklichen Zwischenschritt, ein alkoholfreies oder alkoholisches Getränk. Selbst wenn der Begriff „SMASH“ Assoziationen
mit etwas „Zerstoßenem“ hervorrufe, bleibe unklar, was genau und in welchem
Umfang und wie etwas zerstoßen werden solle. Die Markenstelle habe daher
gegen das Verbot einer analysierenden Betrachtungsweise verstoßen. Auch die
grafische Ausgestaltung in einem minimalistischen Stil trage zur Unterscheidungskraft bei, weil sie den gegenwärtigen Stand der gebrauchsüblichen Werbegrafik
überschreite. Die Wortbestandteile seien in einer retrograden Schriftart ausschließlich in Majuskeln nebeneinander aufgeführt. Die Wortelemente „BASIL“ und
„SMASH“ fänden durch die Fettschrift bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine
sehr viel größere Beachtung als das Schlusselement „GIN“, das durch den feinen
Schriftzug optisch in den Hintergrund trete. Durch den einheitlichen Buchstabenabstand wirkten die drei Begriffe wie ein einziges Wortelement. Der feine rechteckige Rahmen unterstreiche diese Wahrnehmung.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des DPMA vom
7. Dezember 2021 aufzuheben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Mai 2023 ist die Beschwerdeführerin unter
Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 – 13, Bl. 32 – 85R GA) auf die
Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
aber unbegründet.
Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens
als Marke für die beanspruchten Waren der Klassen 32 und 33 steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von
einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR
2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi
AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O.
– OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass
der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen
seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428
Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Lang-strumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86
– Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11
– Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder
Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne
weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren
Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder
es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann
(EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR
2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen,
das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen
schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben
durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend
weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. –
CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).
2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1
MarkenG
genügt
das
angemeldete
Wort-/Bildzeichen
nicht. Denn zumindest aus Sicht des Fachverkehrs hat
das Anmeldezeichen schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 28. Mai 2021, nur auf die
Beschaffenheit oder den Bestimmungszweck der beanspruchten alkoholfreien und
alkoholischen Getränke(-präparate) der Klassen 32 und 33, nicht aber auf deren
Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen.
a) Die von den vorgenannten Waren angesprochenen breiten Verkehrskreise sind
sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Getränkefachhandel sowie der Gastronomiefachverkehr (vgl. ständige Rspr.: BPatG 26 W (pat) 514/21 – Ei, Ei, Ei, Ei, Ei;
26 W (pat) 56/20 – Brauhaus Garmisch; 26 W (pat) 1/20 – Familienwein;
26 W (pat) 504/19 – Mauerblümchen; 26 W (pat) 508/19 – Ulmer Hell; 26 W (pat)
513/18 – Popcorn; 26 W (pat) 554/18 – HERZBLATT; 26 W (pat) 541/16
– Schwaben Bräu; 27 W (pat) 32/16 – KAISERWIN/Kaiserdom/Kaiserdom Bier;
26 W (pat) 25/14 – Bro Secco; 26 W (pat) 28/12 – Destillationsapparat/Destillationsapparat).
b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den in schwarzen Versalien geschriebenen
Wortbestandteilen „BASIL“, „SMASH“ und „GIN“ zusammen, von denen die ersten
beiden im Fettdruck und der letzte in einer schmaleren Schriftstärke vor weißem
Hintergrund in einem rechteckigen, in dünner Linienführung ausgeführten Rahmen
wiedergegeben sind.
aa) Das lexikalisch nachweisbare, deutsche Substantiv „Basil“ bezeichnet „halb
gares
(halb
gegerbtes)
australisches
und
indisches
Schafleder“
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Basil).
aaa) Im Englischen wird „basil“ mit „Basilikum, Basilienkraut, Basilie“ übersetzt
(https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/basil; Anlage 1, nachfolgend
jeweils zum gerichtlichen Hinweis; https://dict.leo.org/englisch-deutsch/basil,
Anlage 2). Obwohl „basil“ nicht zum englischen Grundwortschatz gehört, kann es
wegen der Identität mit den ersten beiden Silben des deutschen Nomens
„Basilikum“ mit dieser im Inland geläufigen Bezeichnung für eine „krautige oder
strauchartige Pflanze mit weißen oder lila Blüten, die als Gewürz- und Heilpflanze
angepflanzt wird“ in Verbindung gebracht werden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Basilikum).
bbb) „Basil“ ist ferner ein männlicher Vorname und Familienname sowie die
Kurzform des lateinischen Namens „Basilius“, der vom griechischen Namen
„Basileus“ mit der Bedeutung
„König“ abgeleitet
ist
(https://de.wikipedia.org/wiki/Basil, Anlage 3).
ccc)
Im vorliegenden Zusammenhang mit alkoholfreien und alkoholischen
Getränke(-präparaten) steht die Bedeutung „Basilikum“ deutlich im Vordergrund.
bb) „Smash“ wird im Deutschen für einen Schmetterball im Sport oder für einen
„Riesenerfolg“ im Musikgeschäft benutzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Smash,
Anlage 4). Als deutsches Jugendwort des Jahres 2022 hat
„Smash“, das
vornehmlich als Verb verwendet wird, die Bedeutung „mit jemandem etwas
anfangen“ bzw. „jemanden abschleppen“ (https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/panorama/jugendwort-des-jahres-2022-was-bedeutet-smash-8606350.html,
Anlage 5).
aaa) Es entstammt der englischen Sprache, das als Substantiv mit
„Zerkrachen, -trümmern, Krachen, Aufprall, Zusammenstoß, Zusammenbruch,
Vernichtung, Bankrott, Schmetterschlag, -ball, (Faust)Schlag, Riesenerfolg“ und
als Verb mit „zerschlagen, -trümmern, -brechen, -schmettern, einschlagen“ übersetzt wird (https://de.langenscheidt.com/englisch-deutsch/smash, Anlage 6). Allerdings gehört es nicht zum englischen Grundwortschatz. Im Englischen versteht
man unter „smash“ auch ein „Mischgetränk aus Brandy, Zucker, Wasser, Pfefferminz und Eis“ (https://de.langenscheidt.com/englisch-deutsch/smash, Anlage 6).
bbb) Im hier betroffenen inländischen Getränkebereich bezeichnet „Smash“ einen
Cocktail mit frischen Kräutern und Früchten, die zerstoßen werden. „Smashes“
sind eine historische Drinkgruppe. Ursprünglich wurde neben der Spirituose,
Zucker und Eis lediglich Minze verwendet und im Glas zerdrückt. In modernen
„Smashes“, die sich seit Ende des 20. Jahrhunderts wieder verbreiten, werden
zunehmend andere Kräuter wie Basilikum, Thymian oder Rosmarin verwendet
sowie außerdem Zitrusstücke mit zerdrückt oder
ihr Saft hinzugefügt
(https://de.wikipedia.org/wiki/Smash_(Cocktail), Anlage 7).
cc) „Gin“ ist die englische Kurzform für das niederländische Vorläufergetränk
„Genever“, das vom französischen Wort „genévrier“ für Wacholder abstammt
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Genever) und in die deutsche Sprache als
„wasserklarer
englischer
Wacholderbranntwein“
eingegangen
ist
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Gin; https://de.wikipedia.org/wiki/Gin). Der
Agraralkohol für die Herstellung von Gin wird aus beliebigen kohlenhydrathaltigen
Ausgangsstoffen gebrannt, meist Getreide oder Melasse. Gin erhält seinen
charakteristischen Geschmack aus der Aromatisierung mit Gewürzen, darunter vor
allem Wacholderbeeren und Koriander (https://de.wikipedia.org/wiki/Gin). Der
inländische Verkehr versteht das Wort problemlos im Sinne der seit Jahrzehnten
bekannten und in den letzten Jahren insbesondere auch für Mixgetränke wieder
sehr beliebten Spirituose, die Hauptbestandteil von Cocktails wie „Martini“ oder
„Negroni“ und des Longdrinks „Gin Tonic“ ist (https://www.duden.de/rechtschreibung/Gin_Tonic; vgl. auch BPatG 27 W (pat) 536/18 – Gin de Cologne; 26 W (pat)
503/20 – Ginberry; 29 W (pat) 536/20 – Huckleberry Gin). Eine Spirituose darf nur
dann als Gin bezeichnet werden, wenn sie aus Wachholderbeeren hergestellt wird
und einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 Vol.-% aufweist (vgl. Anhang I Nr. 20 b)
der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen
bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz
geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und
Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008).
dd) In der Gesamtheit kommt der Wortfolge „BASIL SMASH GIN“ die Bedeutung
„Basilikum Mixgetränk Wacholderbranntwein“ bzw. „Cocktail aus zerdrücktem
Basilikum mit Gin“ zu.
Tatsächlich gibt es einen sehr bekannten Cocktail mit der Bezeichnung „Gin Basil
Smash“, der aus Gin, Zitronensaft, Zucker und Basilikum besteht und wohl auf
einen Hamburger Barbetreiber zurückgeht, der sein Rezept am 10. Juli 2008 in
einem Blog bekanntgab (http://bitters-blog.blogspot.com/2008/07/gin-basil-smashgin-pesto.html, Anlage 8), das sich seitdem weltweit verbreitet hat, so dass dieser
Cocktail
schon
zum Anmeldezeitpunkt
ein Klassiker
gewesen
ist
(https://de.wikipedia.org/wiki/Gin_Basil_Smash, Anlage 9), über den immer wieder
berichtet wurde:
-
„Gin Basil Smash – 2008 in Hamburg erfunden erlangte der Gin Basil Smash
blitzschnell weltweite Bekanntheit und mauserte sich so zum modernen
Klassiker. So geht das Rezept! …“
(Zeitschrift Lecker, 6/2016,
https://www.lecker.de/basil-smash-69561.html, Anlage 10);
-
„Gin Basil Smash – der beste Sommerdrink aller Zeiten – Als ein Barkeeper
den Gin Basil Smash das erste Mal servierte, hätte er bestimmt nicht damit
gerechnet, dass er die ganze Welt erobert: Gin, Basilikum, Zitrone – Zutaten für
den
perfekten
Cocktail.
…“
(Stern.de,
22.06.2019,
https://www.stern.de/genuss/trinken/gin-basil-smash--das-originalrezept-
5937208.html, Anlage 11);
-
„Gin Basil Smash … Zuhause angekommen wurden schnell die Einkäufe
verräumt und danach ging es gleich an die Zubereitung eines Gin Basil Smash.
Den hatte ich bislang nur aushäusig getrunken und wollte ihn endlich mal selbst
mixen. Außerdem hatte ich mir vor einiger Zeit mal einen Hendricks Gin
geleistet und er war der perfekte Begleiter für diesen Drink. …“ (30.09.2016,
https://www.einekleinepriseanna.de/gin-basil-smash/, Anlage 12);
-
„Gut (G)informiert – das sind die acht beliebtesten Gin-Drink-Rezepte … Gin
Basil Smash – Charakterkopf für laue Sommerabende … Der Gin Basil Smash
ist von seinen Grundzutaten dem Gin Fizz nicht ganz unähnlich und dennoch
ein vollkommen anderer Drink. Die würzige Note des Basilikums verleiht ihm
eine ganz besondere Charakteristik, die vor allem an Sommerabenden gut
ankommt. Benötigt werden: 5 cl Gin, Eiswürfel, eine Handvoll Basilikumblätter,
1,5 cl Zitronensaft, 1,5 cl Zuckersirup. … Zunächst die Basilikumblätter
gemeinsam mit dem Zuckersirup in einen Shaker füllen und mit Hilfe eines
Stößels leicht zerdrücken. Anschließend mit den restlichen Zutaten auffüllen,
den Shaker verschließen und sorgfältig schütteln. In ein Glas füllen und mit
einem Basilikumblatt sowie Zitronenzesten garnieren. …“ (9. Dezember 2019,
https://www.silkes-weinkeller.de/weinblatt-magazin/beliebteste-gin-drinkrezepte/, Anlagenkonvolut 13).
ee) Zumindest aus Sicht der angesprochenen inländischen Fachkreise, deren
Verständnis allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH MarkenR
2013, 110 Rdnr. 71 – Abbott Laboratories/HABM [RESTORE]; GRUR 2010, 534
– Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG 26 W (pat)
507/17 – SMART SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 18/13 – CID; 26 W (pat) 550/10
– Responsible Furniture; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido), hat die Wortfolge
„BASIL SMASH GIN“ bereits zum Anmeldezeitpunkt, dem 28. Mai 2021, lediglich
schlagwortartig auf Beschaffenheit oder Bestimmungszweck der beanspruchten
alkoholfreien und alkoholischen Getränke(-präparate) hingewiesen. Trotz der von
der Cocktailbezeichnung „Gin Basil Smash“ abweichenden Wortreihung hat der
Fachverkehr die Wortelemente „BASIL SMASH GIN“ im hier betroffenen Warenbereich entweder mit dem sehr bekannten Mixgetränk in Verbindung gebracht oder
als Hinweis auf einen anderen Cocktail mit den Hauptbestandteilen Basilikum und
Gin, nicht aber als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst.
aaa) Die Wortfolge des Anmeldezeichens beschreibt die in Klasse 33 beanspruchten Waren „Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Mixgetränke;
Spirituosen“ unmittelbar, weil es sich um Cocktails nach der bekannten Rezeptur
des „Gin Basil Smash“ oder um ein anderes Mischgetränk aus Gin und zerdrücktem Basilikum handeln kann.
(1) Über „Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken“ der Klasse 33
sagt die Wortfolge aus, dass aus ihnen ein „Gin Basil Smash“ oder ein ähnliches
Mixgetränk aus zerstoßenem Basilikum und Gin hergestellt werden kann.
(2) Bei dem angemeldeten Produkt „Gin“ der Klasse 33 bringt „BASIL SMASH GIN“
zum Ausdruck, dass sich dieser Wacholderbranntwein für die Zubereitung eines
„Gin Basil Smash“-Cocktails oder eines Mixgetränks mit zerdrücktem Basilikum
besonders eignet.
(3) Dies gilt auch für „Weine“, die zusammen mit Gin und zerstoßenem Basilikum
vermischt werden können. Schaumwein und Gin werden beispielsweise beim
Cocktailklassiker
„French 75“ kombiniert, der aus Gin, Champagner und
Zitronensaft besteht und nach einem bekannten französischen Geschütz benannt
wurde, das im Ersten Weltkrieg mit einem 75-mm-Kaliber zum Einsatz kam, um
die durch die Zutaten bedingte stark alkoholisierende Wirkung des Drinks zu
verdeutlichen
(https://de.wikipedia.org/wiki/French_75;
27.05.2016;
https://ginspiration.de/blog/wein-im-gin/, Anlagenkonvolut 13).
bbb) Im Zusammenhang mit den alkoholfreien Getränken und Getränkepräparaten
der Klasse 32
„Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von
Getränken; Alkoholfreie Grundbasis für Cocktails; Aromatisierte, kohlensäurehaltige Getränke; Aus einer Mischung von Obst- und Gemüsesäften
bestehende Getränke; Bitter Lemon; Chininhaltige Wässer; Fruchtgetränke;
Isotonische Getränke; Koffeinhaltige Getränke ohne Alkohol; Säfte;
Wässer“
weist die Wortfolge „BASIL SMASH GIN“ nur darauf hin, dass diese dazu bestimmt
und geeignet sind, einem Mixgetränk aus den Hauptbestandteilen Wacholderschnaps und zerdrücktem Basilienkraut als weitere Inhaltsstoffe hinzugefügt zu
werden.
ff) Dem Ausdruck „BASIL SMASH GIN“ fehlt es auch an Besonderheiten in
syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen
könnten (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 - 100 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 -
41 – Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR 2009,
949 Rdnr. 13 – My World). Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt,
stellt sie keine ungewöhnliche Änderung dar, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt, weil sie sich in ähnliche Cocktailbezeichnungen, bestehend aus
dem Wort „Smash“ und zwei Hauptinhaltsstoffen, einreiht, wie z. B. „Raspberry
Thyme Smash“ aus Gin, Limettensaft, Himbeeren, Zucker und Thymian; „Bourbon
& Peach Smash“ aus Bourbon Whiskey, Zitrone, Pfirsich, Zucker, Minze;
„Himbeer-Basilikum-Smash“ aus Gin, Himbeerbrand, Zitronensaft, Zucker,
Basilikum;
„Demerrara & Chocolate Smash“
aus Demerara-Rum,
Schokoladenbrand,
Limettensaft,
Orange,
Zucker
und
Minze
(https://de.wikipedia.org/wiki/Smash_(Cocktail), Anlage 7). Soweit der Begriff
„Smash“ vorliegend in der Mitte und nicht am Ende platziert ist, führt dies allein
noch nicht von der bloßen Summenwirkung beschreibender Bestandteile weg.
gg) Auch die durchgehende Ausführung in Versalien kann keine Schutzfähigkeit
begründen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen
Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt
ist (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE; BPatG 26 W (pat) 521/20
– FITAMIN; 30 W (pat) 562/17 – TRAVELNEWS; 26 W (pat) 528/17
– EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14 – KIDZ ONLY; 30 W (pat) 56/12 – IRLAB;
26 W (pat) 2/09 – LINKRANK).
hh) Allein der Umstand, dass die Wortfolge „BASIL SMASH GIN“ lexikalisch nicht
nachweisbar ist, steht der Annahme des Schutzhindernisses nicht entgegen. Auch
der Fachverkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen
konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt
werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche auffassen (EuGH Mitt. 2019, 356
– Vermögensmanufaktur; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress;
BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten).
ii) Abgesehen davon, dass dem Wortbestandteil „SMASH“ im vorliegenden Warenzusammenhang zumindest aus Sicht der angesprochenen Fachkreise eine eindeutige Bedeutung zukommt, vermag ein unscharfer Bedeutungsgehalt der Wortfolge, nämlich Hinweis auf den bekannten Cocktail „Gin Basil Smash“ oder auf
einen anderen Cocktail mit zerstoßenem Basilikum und Wacholderbranntwein als
Hauptbestandteilen, nichts an der Schutzunfähigkeit zu ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung
feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum
Sinngehalt herausgebildet hat
(BGH GRUR 2009, 952 Rdnr. 15
– DeutschlandCard; GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2000, 882, 883
– Bücher für eine bessere Welt). Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr
auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen
hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt
(EuGH a. a. O.
– Wrigley/HABM [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 - 42 – Campina
Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR 2014, 872 Rdnr. 25
– Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rdnr. 13
– Deutschlands schönste Seiten).
c) Die grafische Ausgestaltung kann dem Anmeldezeichen
ebenfalls nicht die notwendige Unterscheidungskraft verleihen.
aa) Grundsätzlich kann einem Wort-/Bildzeichen, unbeschadet der fehlenden
Unterscheidungskraft seiner Wortbestandteile, als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (EuGH GRUR
2006, 229 Rdnr. 73 f. – BioID/HABM [BioID]; BGH GRUR 2010, 640 f. – hey!;
GRUR 2001, 1153, 1154 – anti Kalk). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen, Verzierungen des Schriftbilds oder einfache geometrische
Formen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung
gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wortbestandteile nicht aufzuwiegen (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 32 – HOT; GRUR 2014, 376 Rdnr. 18 – grill
meister). Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen
Elemente bzw. eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Zeichenteile
aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung
im Gesamteindruck des
Zeichens, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O.
– anti Kalk). Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein dekorativen
Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die – sachbezogenen
– Aussagen der anderen Zeichenteile illustriert (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20
– VISAGE; a. a. O. – antiKALK).
bb) Aufgrund der zumindest für den hier angesprochenen Fachverkehr verständlichen Sachaussage der Wortelemente über die beanspruchten Waren sind
erhöhte Anforderungen an die Grafik zu stellen, denen das vorliegende Zeichen
nicht gerecht wird. Gestalterische Merkmale, die dem Anmeldezeichen das für die
Unterscheidungskraft erforderliche Mindestmaß an optischer Eigenart verleihen
könnten, weist die grafische Gestaltung
nicht auf. Die Verwendung von schwarzen Großbuchstaben sowohl im Fettdruck als auch in normaler Schriftstärke vor einem weißen rechteckigen, mit dünner Linie eingerahmten
Hintergrund entspricht branchenübergreifend werbeüblichen Gestaltungsmitteln,
zumal es sich auch bei dem Rechteck um eine einfache geometrische Figur
handelt, die dem Verkehr auf nahezu allen Warengebieten in vielfältiger Weise als
Designbestandteil begegnet (vgl. BPatG 29 W (pat) 583/20 –
; 27 W (pat)
256/09 –
; 33 W (pat) 21/05 –
).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge
Dr. von Hartz
Streif