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BPatG Beschluss vom 28.04.2022 – 11 W (pat) 30/18
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:280422B280422Wpat30.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2010 000 970
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. April 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie
der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
ECLI:DE:BPatG:2022:280422B280422Wpat30.18.0
5. Juni 2018 aufgehoben und das Patent wird mit den Patentansprüchen
1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 1. Februar 2021
sowie der Beschreibung und den Figuren in der erteilten Fassung
beschränkt aufrechterhalten.
2. Die
weitergehende
Beschwerde
der
Patentinhaberin wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 18. Januar 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Höhenverstellbare Betätigungs-Einrichtung“
am 5. Februar 2015 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, wobei die Einsprechende
mangelnde Patentfähigkeit des Patentgegenstandes geltend gemacht und ihr
Vorbringen auf die Druckschriften
E1
E2
E3
E4
E5
DE 298 00 015 U1
EP 1 097 657 A1
WO 01/78556 A1
US 7 424 833 B2 und
US 2005/0268736 A1
gestützt hatte. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift ist die Druckschrift
DE 20 2008 013 317 U1 (E6) als Stand der Technik angeführt. Am 16. Mai 2017 ist
der Einspruch zurückgenommen worden.
In dem nach § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG von Amts wegen fortgesetzten Verfahren hat
die Patentinhaberin ihr Patent in Fassung eines Hauptantrags sowie von
Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigt.
Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 5. Juni 2018 den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 bis 3 konkludent
zurückgewiesen und das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 4 beschränkt
aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Auf den
Hinweis des Senats vom 12. Januar 2021 hat die Patentinhaberin sinngemäß
beantragt,
- den das Patent 10 2010 000 970 betreffenden Beschluss der
Patentabteilung 22 vom 5. Juni 2018 aufzuheben und
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag),
- hilfsweise
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit
Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom
1. Februar 2021,
Beschreibung und Zeichnung Figuren 1 bis 10 wie erteilt,
- weiter hilfsweise
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit
Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom
1. Februar 2021,
Beschreibung und Zeichnung Figuren 1 bis 10 wie erteilt.
Die Patentinhaberin
ist der Auffassung, die Patentabteilung habe dem
Patentgegenstand zu Unrecht die Neuheit abgesprochen.
Das Streitpatent umfasst in allen verteidigten Fassungen einen Hauptanspruch 1,
wobei der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Höhenverstellbare Betätigungs-Einrichtung, umfassend
a. einen Antrieb (2) zur Höhenverstellung der Betätigungs-Einrichtung (1; 1a)
in einer Ausfahr-Richtung (37) und in einer Einfahr-Richtung (39),
b. ein eine Längs-Achse (5) aufweisendes Gehäuse (6; 6a),
c. eine im Gehäuse (6; 6a) angeordnete Hohl-Spindel (7) zum Verlagern eines
auf der Hohl-Spindel (7) angeordneten ersten Deckels (8) entlang der
Längs-Achse (5) und
d. eine in der Hohl-Spindel (7) angeordnete Innen-Spindel (9) zum Verlagern
eines auf der Innen-Spindel (9) angeordneten zweiten Deckels (10) entlang
der Längs-Achse (5),
e. wobei die Hohl-Spindel (7) und die Innen-Spindel (9) bezüglich einer
Drehung um die Längs-Achse (5) drehfest miteinander verbunden sind und
f. wobei die Hohl-Spindel (7) und die Innen-Spindel (9) entlang der Längs-
Achse (7) verlagerbar zueinander angeordnet sind.“
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 1 enthält darüber
hinaus noch die Merkmale:
„dadurch gekennzeichnet, dass
g.
in einer zentralen Öffnung des ersten Deckels
(8) eine erste
Gewindebuchse (14) mit einem Innengewinde (15) aufgenommen ist, das
in ein korrespondierendes Außengewinde der Hohl-Spindel (7) eingreift,
h. in dem zweiten Deckel (10) eine zweite Gewindebuchse (11) mit einem
Innengewinde (12) vorgesehen
ist, das
in ein korrespondierendes
Außengewinde der Innen-Spindel (9) eingreift.“
Wegen weiterer Einzelheiten,
insbesondere zum Wortlaut
sowohl
des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 als auch dem der abhängigen
Patentansprüche in den Fassungen nach Haupt- und den jeweiligen Hilfsanträgen,
wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise auch begründet.
1.
Laut Beschreibung bezieht sich das Streitpatent auf eine höhenverstellbare
Betätigungs-Einrichtung. Derartige Betätigungs-Einrichtungen seien beispielsweise
aus der Gebrauchsmusterschrift DE 20 2008 013 317 U1 bekannt und würden zur
Höhenverstellung insbesondere von schweren Möbeln verwendet. Bekannte
Betätigungs-Einrichtungen wiesen
eine
teleskopierbare Säule mit einer
Antriebseinrichtung und einem Spindelantrieb auf. Der Spindelantrieb umfasse eine
Hohl-Spindel und eine darin angeordnete Innen-Spindel zur Höhenverstellung der
Säule. Die Spindeln seien entlang einer Längs-Achse verlagerbar zueinander
angeordnet. Bezüglich der Längs-Achse seien die Spindeln drehbar zueinander
angeordnet. Diese Betätigungs-Einrichtungen seien aufwendig konstruiert und
erforderten eine Vielzahl zum Teil komplex gestalteter Bauteile, was die Herstellung
kostenintensiv mache.
Es stelle sich daher die Aufgabe, eine höhenverstellbare Betätigungs-Einrichtung
mit einem vereinfachten Aufbau zu gestalten
Gelöst werden soll diese Aufgabe im Kern dadurch, dass eine in einem Gehäuse
angeordnete Hohl-Spindel mit einer darin angeordneten Innen-Spindel bezüglich
einer Drehung um eine Längs-Achse des Gehäuses drehfest verbunden ist und
gleichzeitig ein Verlagern der beiden Spindeln entlang der Längs-Achse zueinander
ermöglicht ist. Die höhenverstellbare Betätigungs-Einrichtung ist mit einem Antrieb
ausgestattet.
Als mit der Lösung betrauter Fachmann
ist ein Hochschulabsolvent der
Fachrichtung Maschinenbau o. dgl. mit mehrjähriger Berufserfahrung in der
Entwicklung und Konstruktion von Einrichtungen zum Verstellen für Möbelelemente
anzusehen.
2.
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer näheren
Erläuterung:
Der Patentanspruch betrifft entsprechend der Beschreibung (vgl. Abs. [0002]) eine
teleskopierbare Säule mit Antriebseinheit. Über den Wortlaut des Anspruchs sind in
allgemeinster Form übliche Bestandteile einer derartigen Einrichtung als zwingende
Bestandteile festgelegt. Dazu gehört ein eine Längs-Achse aufweisendes Gehäuse
mit einer darin aufgenommenen Spindelanordnung. Diese umfasst einerseits eine
Hohl-Spindel und eine darin angeordnete Innen-Spindel. Vorgegeben sind noch
Bewegungsmöglichkeiten, wie Ein- und Ausfahren der Einrichtung sowie die
drehfeste Verbindung der Spindeln bei gleichzeitiger Möglichkeit der Verlagerung
entlang einer Längs-Achse (Merkmale a., e., f.). Gemäß Merkmal c. dient die Hohl-
Spindel einer Verlagerung eines auf ihr angeordneten ersten Deckels entlang der
Längs-Achse und gemäß Merkmal d. dient die Innen-Spindel einer Verlagerung
eines auf ihr angeordneten zweiten Deckels entlang der Längs-Achse. Dadurch,
dass die Deckel von den Spindeln entlang der Längs-Achse verlagert werden, ergibt
sich für sie jeweils die Funktion einer Spindelmutter, die in einem Spindelantrieb
stets vorhanden sein muss.
Der Anspruch legt darüber hinaus nicht fest, wie die Einrichtung im Einzelnen
aufgebaut ist, z. B. ob die Einrichtung aus einer oder mehreren Teleskopsäulen
aufgebaut ist, ob der Antrieb ausschließlich zum Verstellen einer einzigen
Teleskopsäule vorgesehen ist oder nicht, und wie die Deckel gestaltet sind oder
was sie ggfs. deckeln.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu
Wie bereits in der Mitteilung des Senats vom 12. Januar 2021 hingewiesen, ist aus
der
im angefochtenen Beschluss nicht weiter erörterten Druckschrift E2
(EP 1 097 657 A1) bereits eine streitpatentgemäße Einrichtung bekannt.
Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht vorgetragen.
Die bekannte Teleskopantriebseinheit verfügt über einen elektromotorischen
Antrieb zur Höhenverstellung der Betätigungseinrichtung in einer Ausfahr- und einer
Einfahrrichtung (Merkmal a.; vgl. Abs. [0001], Spalte 4, Zeile 58 bis Spalte 5, Zeile
2). Darüber hinaus umfasst sie ein Gehäuse (Hubrohr 16, Außenrohr 17), das eine
Längsachse aufweist (Merkmal b.; vgl. Spalte 5, Zeilen 28 bis 31; Fig. 1). In diesem
Gehäuse ist eine Hohlspindel 13 angeordnet, auf der eine zweite Spindelmutter 15
gelagert ist, die mit dem zugehörigen Ansatz 15a auch einen Deckel des Hubrohres
16 bildet. Bei Drehung der Hohlspindel 13 wird die zweite Spindelmutter 15 entlang
der Längsachse verlagert (Merkmal c.; vgl. Spalte 5, Zeilen 16 bis 21 und 39 bis 44;
Spalte 6, Zeilen 3 bis 9; Fig. 1, 2). Innerhalb der Hohlspindel 13 ist eine Spindel 11
angeordnet, auf der eine erste Spindelmutter 12 aufgesetzt ist, die mit ihrem Ansatz
12a auch als Deckel der Hohlspindel 13 angesehen werden kann. Bei Rotation der
Spindel 11 verlagert sich die Spindelmutter 12 entlang der Längsachse (Merkmal
d.; vgl. Spalte 5, Zeilen 4 bis 8; Fig. 1, 2). Des Weiteren ist die Hohlspindel 13 über
einen Mitnehmer 14 mit der Spindel bezüglich einer Drehung um die Längsachse
drehfest miteinander verbunden (Merkmal e.; vgl. Spalte 5, Zeilen 13 bis 15; Spalte
6, Zeilen 6 bis 8). Darüber hinaus sind Hohlspindel 13 und Spindel 11 entlang der
Längsachse zueinander verlagerbar (Merkmal f.; vgl. Spalte 6, Zeilen 13 bis 14).
4.
Demgegenüber
ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 3, 4
PatG).
Anhand der Merkmale g. und h. gemäß Hilfsantrag 1 wird eine nähere
Ausgestaltung der als Spindelmuttern fungierenden ersten und zweiten Deckel
vorgenommen. Bei der Antriebs-Einheit, für die nunmehr Schutz begehrt wird, ist
vorgesehen,
in den Deckeln bzw.
in den Spindelmuttern jeweils ein
Verbindungselement in Form einer Gewindebuchse aufzunehmen, die das mit den
Spindeln korrespondierende Gewinde enthält.
Dadurch unterscheiden sich die Spindelmuttern der beanspruchten Einheit von den
aus der Druckschrift E2 bekannten ersten und zweiten Spindelmuttern 12 und 15
durch einen zumindest zweiteiligen Aufbau. Jedenfalls liefert die Druckschrift E2
keine Anhaltspunkte, die auf eine von einem einteiligen, vom Material her
homogenen Aufbau abweichende Ausgestaltung der Spindelmuttern hindeuten.
Da zu höhenverstellbaren Betätigungs-Einrichtungen auch aus dem weiteren, zu
berücksichtigenden Stand der Technik allenfalls einteilige, in sich vom Material
homogene Spindelmuttern bzw. Deckel bekannt sind, ist die beanspruchte
Einrichtung neu.
Die Höhenverstellung von Teleskopsäulen kann ohne weiteres mit bisherigen, aus
dem Stand der Technik bekannten Spindelantrieben realisiert werden, ohne auf die
neue Gestaltung der Spindelmutter bzw. des Deckels angewiesen zu sein. Weil
auch der heranzuziehende Stand der Technik gemäß E1, E3 bis E6 keine Hinweise
oder Anregungen dahingehend enthält, in Spindelmuttern oder Deckeln auf dem
konkreten Anwendungsgebiet Gewindebuchsen aufzunehmen,
ist die mit
Hilfsantrag 1 verteidigte Betätigungs-Einrichtung nicht nahegelegt, auch wenn der
Einsatz von Gewindebuchsen dem hier zuständigen Fachmann durchaus bekannt
sein dürfte. Sie beruht daher auch auf erfinderischer Tätigkeit.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Wiegele
Dr. Deibele