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BPatG Beschluss vom 28.04.2022 – 11 W (pat) 30/18

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:280422B280422Wpat30.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 000 970

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. April 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie

der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

ECLI:DE:BPatG:2022:280422B280422Wpat30.18.0

5. Juni 2018 aufgehoben und das Patent wird mit den Patentansprüchen

1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 1. Februar 2021

sowie der Beschreibung und den Figuren in der erteilten Fassung

beschränkt aufrechterhalten.

2. Die

weitergehende

Beschwerde

der

Patentinhaberin wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 18. Januar 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Höhenverstellbare Betätigungs-Einrichtung“

am 5. Februar 2015 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, wobei die Einsprechende

mangelnde Patentfähigkeit des Patentgegenstandes geltend gemacht und ihr

Vorbringen auf die Druckschriften

E1

E2

E3

E4

E5

DE 298 00 015 U1

EP 1 097 657 A1

WO 01/78556 A1

US 7 424 833 B2 und

US 2005/0268736 A1

gestützt hatte. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift ist die Druckschrift

DE 20 2008 013 317 U1 (E6) als Stand der Technik angeführt. Am 16. Mai 2017 ist

der Einspruch zurückgenommen worden.

In dem nach § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG von Amts wegen fortgesetzten Verfahren hat

die Patentinhaberin ihr Patent in Fassung eines Hauptantrags sowie von

Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigt.

Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss

vom 5. Juni 2018 den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 bis 3 konkludent

zurückgewiesen und das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 4 beschränkt

aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Auf den

Hinweis des Senats vom 12. Januar 2021 hat die Patentinhaberin sinngemäß

beantragt,

- den das Patent 10 2010 000 970 betreffenden Beschluss der

Patentabteilung 22 vom 5. Juni 2018 aufzuheben und

das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag),

- hilfsweise

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit

Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom

1. Februar 2021,

Beschreibung und Zeichnung Figuren 1 bis 10 wie erteilt,

- weiter hilfsweise

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit

Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom

1. Februar 2021,

Beschreibung und Zeichnung Figuren 1 bis 10 wie erteilt.

Die Patentinhaberin

ist der Auffassung, die Patentabteilung habe dem

Patentgegenstand zu Unrecht die Neuheit abgesprochen.

Das Streitpatent umfasst in allen verteidigten Fassungen einen Hauptanspruch 1,

wobei der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Höhenverstellbare Betätigungs-Einrichtung, umfassend

a. einen Antrieb (2) zur Höhenverstellung der Betätigungs-Einrichtung (1; 1a)

in einer Ausfahr-Richtung (37) und in einer Einfahr-Richtung (39),

b. ein eine Längs-Achse (5) aufweisendes Gehäuse (6; 6a),

c. eine im Gehäuse (6; 6a) angeordnete Hohl-Spindel (7) zum Verlagern eines

auf der Hohl-Spindel (7) angeordneten ersten Deckels (8) entlang der

Längs-Achse (5) und

d. eine in der Hohl-Spindel (7) angeordnete Innen-Spindel (9) zum Verlagern

eines auf der Innen-Spindel (9) angeordneten zweiten Deckels (10) entlang

der Längs-Achse (5),

e. wobei die Hohl-Spindel (7) und die Innen-Spindel (9) bezüglich einer

Drehung um die Längs-Achse (5) drehfest miteinander verbunden sind und

f. wobei die Hohl-Spindel (7) und die Innen-Spindel (9) entlang der Längs-

Achse (7) verlagerbar zueinander angeordnet sind.“

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 1 enthält darüber

hinaus noch die Merkmale:

„dadurch gekennzeichnet, dass

g.

in einer zentralen Öffnung des ersten Deckels

(8) eine erste

Gewindebuchse (14) mit einem Innengewinde (15) aufgenommen ist, das

in ein korrespondierendes Außengewinde der Hohl-Spindel (7) eingreift,

h. in dem zweiten Deckel (10) eine zweite Gewindebuchse (11) mit einem

Innengewinde (12) vorgesehen

ist, das

in ein korrespondierendes

Außengewinde der Innen-Spindel (9) eingreift.“

Wegen weiterer Einzelheiten,

insbesondere zum Wortlaut

sowohl

des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 als auch dem der abhängigen

Patentansprüche in den Fassungen nach Haupt- und den jeweiligen Hilfsanträgen,

wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise auch begründet.

1.

Laut Beschreibung bezieht sich das Streitpatent auf eine höhenverstellbare

Betätigungs-Einrichtung. Derartige Betätigungs-Einrichtungen seien beispielsweise

aus der Gebrauchsmusterschrift DE 20 2008 013 317 U1 bekannt und würden zur

Höhenverstellung insbesondere von schweren Möbeln verwendet. Bekannte

Betätigungs-Einrichtungen wiesen

eine

teleskopierbare Säule mit einer

Antriebseinrichtung und einem Spindelantrieb auf. Der Spindelantrieb umfasse eine

Hohl-Spindel und eine darin angeordnete Innen-Spindel zur Höhenverstellung der

Säule. Die Spindeln seien entlang einer Längs-Achse verlagerbar zueinander

angeordnet. Bezüglich der Längs-Achse seien die Spindeln drehbar zueinander

angeordnet. Diese Betätigungs-Einrichtungen seien aufwendig konstruiert und

erforderten eine Vielzahl zum Teil komplex gestalteter Bauteile, was die Herstellung

kostenintensiv mache.

Es stelle sich daher die Aufgabe, eine höhenverstellbare Betätigungs-Einrichtung

mit einem vereinfachten Aufbau zu gestalten

Gelöst werden soll diese Aufgabe im Kern dadurch, dass eine in einem Gehäuse

angeordnete Hohl-Spindel mit einer darin angeordneten Innen-Spindel bezüglich

einer Drehung um eine Längs-Achse des Gehäuses drehfest verbunden ist und

gleichzeitig ein Verlagern der beiden Spindeln entlang der Längs-Achse zueinander

ermöglicht ist. Die höhenverstellbare Betätigungs-Einrichtung ist mit einem Antrieb

ausgestattet.

Als mit der Lösung betrauter Fachmann

ist ein Hochschulabsolvent der

Fachrichtung Maschinenbau o. dgl. mit mehrjähriger Berufserfahrung in der

Entwicklung und Konstruktion von Einrichtungen zum Verstellen für Möbelelemente

anzusehen.

2.

Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer näheren

Erläuterung:

Der Patentanspruch betrifft entsprechend der Beschreibung (vgl. Abs. [0002]) eine

teleskopierbare Säule mit Antriebseinheit. Über den Wortlaut des Anspruchs sind in

allgemeinster Form übliche Bestandteile einer derartigen Einrichtung als zwingende

Bestandteile festgelegt. Dazu gehört ein eine Längs-Achse aufweisendes Gehäuse

mit einer darin aufgenommenen Spindelanordnung. Diese umfasst einerseits eine

Hohl-Spindel und eine darin angeordnete Innen-Spindel. Vorgegeben sind noch

Bewegungsmöglichkeiten, wie Ein- und Ausfahren der Einrichtung sowie die

drehfeste Verbindung der Spindeln bei gleichzeitiger Möglichkeit der Verlagerung

entlang einer Längs-Achse (Merkmale a., e., f.). Gemäß Merkmal c. dient die Hohl-

Spindel einer Verlagerung eines auf ihr angeordneten ersten Deckels entlang der

Längs-Achse und gemäß Merkmal d. dient die Innen-Spindel einer Verlagerung

eines auf ihr angeordneten zweiten Deckels entlang der Längs-Achse. Dadurch,

dass die Deckel von den Spindeln entlang der Längs-Achse verlagert werden, ergibt

sich für sie jeweils die Funktion einer Spindelmutter, die in einem Spindelantrieb

stets vorhanden sein muss.

Der Anspruch legt darüber hinaus nicht fest, wie die Einrichtung im Einzelnen

aufgebaut ist, z. B. ob die Einrichtung aus einer oder mehreren Teleskopsäulen

aufgebaut ist, ob der Antrieb ausschließlich zum Verstellen einer einzigen

Teleskopsäule vorgesehen ist oder nicht, und wie die Deckel gestaltet sind oder

was sie ggfs. deckeln.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu

(§§ 1, 3 PatG).

Wie bereits in der Mitteilung des Senats vom 12. Januar 2021 hingewiesen, ist aus

der

im angefochtenen Beschluss nicht weiter erörterten Druckschrift E2

(EP 1 097 657 A1) bereits eine streitpatentgemäße Einrichtung bekannt.

Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht vorgetragen.

Die bekannte Teleskopantriebseinheit verfügt über einen elektromotorischen

Antrieb zur Höhenverstellung der Betätigungseinrichtung in einer Ausfahr- und einer

Einfahrrichtung (Merkmal a.; vgl. Abs. [0001], Spalte 4, Zeile 58 bis Spalte 5, Zeile

2). Darüber hinaus umfasst sie ein Gehäuse (Hubrohr 16, Außenrohr 17), das eine

Längsachse aufweist (Merkmal b.; vgl. Spalte 5, Zeilen 28 bis 31; Fig. 1). In diesem

Gehäuse ist eine Hohlspindel 13 angeordnet, auf der eine zweite Spindelmutter 15

gelagert ist, die mit dem zugehörigen Ansatz 15a auch einen Deckel des Hubrohres

16 bildet. Bei Drehung der Hohlspindel 13 wird die zweite Spindelmutter 15 entlang

der Längsachse verlagert (Merkmal c.; vgl. Spalte 5, Zeilen 16 bis 21 und 39 bis 44;

Spalte 6, Zeilen 3 bis 9; Fig. 1, 2). Innerhalb der Hohlspindel 13 ist eine Spindel 11

angeordnet, auf der eine erste Spindelmutter 12 aufgesetzt ist, die mit ihrem Ansatz

12a auch als Deckel der Hohlspindel 13 angesehen werden kann. Bei Rotation der

Spindel 11 verlagert sich die Spindelmutter 12 entlang der Längsachse (Merkmal

d.; vgl. Spalte 5, Zeilen 4 bis 8; Fig. 1, 2). Des Weiteren ist die Hohlspindel 13 über

einen Mitnehmer 14 mit der Spindel bezüglich einer Drehung um die Längsachse

drehfest miteinander verbunden (Merkmal e.; vgl. Spalte 5, Zeilen 13 bis 15; Spalte

6, Zeilen 6 bis 8). Darüber hinaus sind Hohlspindel 13 und Spindel 11 entlang der

Längsachse zueinander verlagerbar (Merkmal f.; vgl. Spalte 6, Zeilen 13 bis 14).

4.

Demgegenüber

ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 3, 4

PatG).

Anhand der Merkmale g. und h. gemäß Hilfsantrag 1 wird eine nähere

Ausgestaltung der als Spindelmuttern fungierenden ersten und zweiten Deckel

vorgenommen. Bei der Antriebs-Einheit, für die nunmehr Schutz begehrt wird, ist

vorgesehen,

in den Deckeln bzw.

in den Spindelmuttern jeweils ein

Verbindungselement in Form einer Gewindebuchse aufzunehmen, die das mit den

Spindeln korrespondierende Gewinde enthält.

Dadurch unterscheiden sich die Spindelmuttern der beanspruchten Einheit von den

aus der Druckschrift E2 bekannten ersten und zweiten Spindelmuttern 12 und 15

durch einen zumindest zweiteiligen Aufbau. Jedenfalls liefert die Druckschrift E2

keine Anhaltspunkte, die auf eine von einem einteiligen, vom Material her

homogenen Aufbau abweichende Ausgestaltung der Spindelmuttern hindeuten.

Da zu höhenverstellbaren Betätigungs-Einrichtungen auch aus dem weiteren, zu

berücksichtigenden Stand der Technik allenfalls einteilige, in sich vom Material

homogene Spindelmuttern bzw. Deckel bekannt sind, ist die beanspruchte

Einrichtung neu.

Die Höhenverstellung von Teleskopsäulen kann ohne weiteres mit bisherigen, aus

dem Stand der Technik bekannten Spindelantrieben realisiert werden, ohne auf die

neue Gestaltung der Spindelmutter bzw. des Deckels angewiesen zu sein. Weil

auch der heranzuziehende Stand der Technik gemäß E1, E3 bis E6 keine Hinweise

oder Anregungen dahingehend enthält, in Spindelmuttern oder Deckeln auf dem

konkreten Anwendungsgebiet Gewindebuchsen aufzunehmen,

ist die mit

Hilfsantrag 1 verteidigte Betätigungs-Einrichtung nicht nahegelegt, auch wenn der

Einsatz von Gewindebuchsen dem hier zuständigen Fachmann durchaus bekannt

sein dürfte. Sie beruht daher auch auf erfinderischer Tätigkeit.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Wiegele

Dr. Deibele