Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 09.05.2022 – 9 W (pat) 79/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:090522B9Wpat79.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 79/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Mai 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2007 030 782
…
ECLI:DE:BPatG:2022:090522B9Wpat79.19.0
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 9. Mai 2022 unter Mitwirkung des Richters Dr.-
Ing. Baumgart als Vorsitzenden sowie der Richterin Kriener und der Richter Dr.-
Ing. Dipl.-Phys. Univ. Geier und Dipl.-Ing. Körtge
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
eines dort am 16. März 2015 eingegangenen Einspruchs das Patent
10 2007 030 782 mit der Bezeichnung
„Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe“,
dessen Erteilung am 26. Juni 2014 veröffentlicht wurde, durch den am Ende der
mündlichen Anhörung vom 23. Januar 2019 verkündeten Beschluss widerrufen.
Für den Einspruch wurde geltend gemacht, dass die Gegenstände der
Patentansprüche einer zugrundeliegenden erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem
Stand der Technik ermangeln, gestützt auf Patentschriften. Die Patentinhaberin war
diesem Einwand entgegengetreten, hilfsweise mit geänderten Anspruchsfassungen
für eine beschränkte Aufrechterhaltung.
Abschriften der am 7. Juni 2019 elektronisch signierten Beschlussbegründung
wurden den Beteiligen am 13. Juni 2019 (Empfangsbekenntnis) zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt
am 12. Juli 2019 per Fax eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin, die im
Rahmen der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 4. Dezember 2019 den
Feststellungen im Beschluss widersprochen und sich im Weiteren auf eine
Erwiderung der Einsprechenden eingelassen hat.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung
am 9. Mai 2022 beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 23. Januar 2019 aufzuheben und das Patent 10 2007 030 782 in der
erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragt sie – jeweils unter unveränderter Beibehaltung der
Zeichnungen – die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents in der Reihenfolge
folgender Hilfsanträge auf Grundlage der bezeichneten Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 4.
Dezember 2019, Beschreibungsseiten wie ursprünglich erteilt,
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1A, eingereicht mit Schriftsatz vom
27. Januar 2022, Beschreibungsseiten wie ursprünglich erteilt,
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 4.
Dezember 2019, Beschreibungsseiten wie ursprünglich erteilt,
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 4.
Dezember 2019, Beschreibungsseiten wie ursprünglich erteilt,
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 4 sowie der geänderten
Beschreibungsseiten 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 4. Dezember
2019,
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 5, und Beschreibungsseiten 1 bis 5,
eingereicht mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2019.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:
1.
Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (30) für ein Basiselement (16) eines
hinteren Umwerfers (12), wobei die Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (30)
aufweist: eine Anschlageinrichtung (50c), die konfiguriert ist, um eine Bewegung
des Basiselementes (16) des hinteren Umwerfers (12) zu begrenzen; ein
Vorspannkraft-Einstellglied (52), das einen zweiten Einstellteil (52c) und einen
Eingreifteil (52d) beinhaltet, der konfiguriert ist, um mit einem Vorspannelement (28)
des Basiselementes (16) des hinteren Umwerfers (12) in Eingriff zu kommen; und
ein Vorspannkraft-Einstellelement (54), das beweglich befestigt ist, wobei das
Vorspannkraft-Einstellelement (54) so orientiert ist, um eine relative Winkelposition
des Vorspannkraft-Einstellglieds (52) um eine Drehachse (A) des Basiselementes
(16) wahlweise festzulegen, dadurch gekennzeichnet, dass die Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (30) weiter eine Basiselement-Anschlagplatte (50) aufweist,
die einen ersten Einstellteil (50e) und die Anschlageinrichtung (50c) umfasst
aufweist, wobei die Anschlageinrichtung (50c) konfiguriert ist, um die Bewegung des
Basiselements (16) relativ zur Basiselement-Anschlagplatte (50) zu begrenzen,
wobei die Basiselement-Anschlagplatte (50) einen Rahmenkontaktteil (50d)
beinhaltet, der so konfiguriert ist, dass er mit einem Fahrradrahmen (14) in Kontakt
kommt, um eine Bewegung der Basiselement-Anschlagplatte (50) relativ zum
Fahrradrahmen (14) zu begrenzen, und wobei das Vorspannkraft-Einstellelement
(54) am ersten Einstellteil (50e) der Basiselement-Anschlagplatte (50) beweglich
befestigt ist, und so orientiert ist, dass es mit dem zweiten Einstellteil (52c) des
Vorspannkraft-Einstellglieds (52) in Kontakt ist und dieses bewegt, um die
Winkelposition des Vorspannkraft-Einstellglieds (52) relativ zur Basiselement-
Anschlagplatte (50) festzulegen.
Nach Auffassung der Patentinhaberin offenbare die nach der Begründung der
Patentabteilung nächstkommende Druckschrift EP 1 688 346 A2 (folgend E2
kurzbezeichnet) weniger übereinstimmende Merkmale als im Beschluss zugewiesen; die gezeigte Ausführungsform weise bereits keinen ersten und zweiten
Einstellteil wie beim Patentgegenstand auf. Zudem hätte der Fachmann bereits
keine Veranlassung, auch nur irgendeine Veränderung an der aus dieser Druckschrift hervorgehenden Vorrichtung vorzunehmen; die Lösung dort beruhe auf
einem völlig unterschiedlichen Ansatz. Im Übrigen wären weitreichende - oder aus
technischer Sicht nicht mögliche - konstruktive Abänderungen erforderlich.
Und ausgehend vom Stand der Technik gemäß der Druckschrift US 5 498 211 A
(folgend E1) wäre der Fachmann damit konfrontiert, diese bekannte Baugruppe
umzuarbeiten, um eine Entkopplung der Vorspannkraft und Anschlagsbegrenzung
zu realisieren, ohne Veranlassung indes. Da die Druckschrift E2 nicht die entscheidenden Merkmale zweier Einstellelemente in der für den Patentgegenstand
vorgegebenen Anordnung offenbare, bringe auch eine theoretische Kombination
beider Druckschriften den Fachmann nicht weiter.
Nach den Ausführungen der Patentinhaberin zu den ergänzten Merkmalen in den
für die Hilfsanträge geltenden Hauptansprüchen seien auch diese entsprechend
dem nach ihrer Auffassung gebotenen Verständnis - im Kontext des Patents bzw.
im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung - im Stand der Technik gemäß der
Druckschriften E1 wie auch E2 nicht realisiert; diese bekannten Vorrichtungen böten
sich auch nicht für eine entsprechende Abänderung an. Auch folge keine
Veranlassung hierfür aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift EP 0 850
829 B1 (folgend E5).
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist der Meinung, dass durch den Inhalt
der Druckschrift E2 in Verbindung mit Fachwissen, aber auch im Lichte des Standes
der Technik gemäß der Druckschrift E1, bei deren Ausführungsform durch die
Anordnung dort dieselben Vorteile wie mit den in Rede stehenden Merkmalen
erreicht werden, der Gegenstand des Patents nahegelegt sei, und dieser im Übrigen
auch ausgehend von der Druckschrift E1 i.V.m. der Druckschrift E5 nicht
erfinderisch sei.
Das beim Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1A ergänzte Merkmal sei in
mehrfacher Hinsicht verallgemeinert und somit nicht ursprünglich offenbart.
Zum Wortlaut der Hauptansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge, die sich vom
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung durch ergänzte Angaben – wie noch
folgend ausgeführt – unterscheiden, sowie der weiteren Ansprüche der jeweiligen
Anspruchssätze sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
Zu dem Patent mit dem Anmeldetag 3. Juli 2007, das die Priorität aus der USamerikanischen Anmeldung 11/563,775 vom 28. November 2006 in Anspruch
nimmt, wurde die Patentschrift DE 10 2007 030 782 B4 (folgend PS) veröffentlicht.
In der Beschreibungseinleitung des angegriffenen Patents wird die Druckschrift US
4 690 663 A (folgend E6) zitiert. Hinsichtlich der weiteren im Verfahren durch
Berücksichtigung im Erteilungsverfahren oder Bezugnahme bzw. Benennung im
Einspruchs- sowie Beschwerdeverfahren befindlichen Druckschriften und zu
sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist
statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG).
2.
Die Zulässigkeit des innerhalb der Einspruchsfrist erhobenen, auf den
Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§
1 bis 5 PatG gestützten Einspruchs ist gegeben; dahingehende Einwendungen hat
die Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.
Auch leidet das Verfahren vor der Patentabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts – im Übrigen rügelos - keinen Mangel.
3.
In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg, denn
der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG, der gegen den Bestand des Patents im Umfang des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag geltend gemacht worden ist, erweist sich als durchgreifend. Dies gilt
ebenso für die Hauptansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge. Bei dieser
Sachlage kam es auf die Zulässigkeit der jeweiligen Fassungen der Ansprüche nach
den Hilfsanträgen bzw. die weiteren nach dem Patentgesetz bei einer hilfsweisen
Verteidigung mit geänderten Patentansprüchen noch relevanten Kriterien nicht an.
4.
Das angegriffene Patent mit dem Titel „Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe“ betrifft ausweislich der Figur 1 und der Abs. 0001 und 0002 in der PS im
Umfang des Anspruchs 1 Bestandteile einer Baustruktur des zum Umlegen einer
Kette auf nebeneinanderliegende Kettenräder unterschiedlicher Zähnezahl
ausgebildeten, fachüblich so bezeichneten Umwerfers einer Kettenschalteinrichtung im Befestigungsbereich am hinteren Ausfallende eines Fahrradrahmens.
Der Patentanspruch 5 hat demgegenüber die Baustruktur mit weiteren Bestandteilen eines Umwerfers über die Basiselementeinstellbaugruppe hinaus zum
Gegenstand, wie das so bezeichneten Armteil (Pos. 44 in Fig. 8), das verschwenkbar am Fahrradrahmen unter Vermittlung der Basiselementeinstellbaugruppe
befestigt ist und das die der seitlichen Verstellung der Kette dienende, im Patent so
bezeichnete Gelenkgetriebebaugruppe trägt, an der wiederum eine um eine
parallele Achse verschwenkbar bewegliche Kettenführung angeordnet ist.
4.1
Dem Fachmann, vorliegend ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrung in der
Entwicklung und Konstruktion von Fahrrad-Kettenschaltungen, erschließt sich der
allgemeine Erfindungsgedanke aus der Beschreibungseinleitung und den
Ausführungen zum Ausführungsbeispiel in Anbetracht der vom Fachmann beiläufig
unterstellten kinematischen Verhältnisse und konstruktiven Eigenheiten einer
Kettenschalteinrichtung wie folgt:
Die Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe soll eine anteilige Einstellung der
Vorspannung eines Federelements ermöglichen, das auf das Armteil im Sinne einer
Aufrechterhaltung der Spannung im Leertrum der Kette – also dem unten liegenden,
zu dem mit den Pedalen verbundenen Kettenblatt zurückgeführten Bereich der
Kette – in Verbindung mit der beiläufig unterstellt ebenfalls (mit Bezugnahme auf
Figur 1 der PS)
im Uhrzeigersinn federbelasteten Kettenführung dient. Bei
Draufsicht auf den dem Betrachter zugewandten Umwerfer muss die
Federvorspannung hierfür bei einer angetriebenen Raddrehung im Uhrzeigersinn in
dieselbe Drehrichtung auf das Armteil wirken. Das oben liegende, fachüblich so
bezeichnete Zugtrum der Kette steht dagegen bereits aufgrund einer
Fußkrafteinwirkung auf die Pedale in Folge der resultierenden Zugkräfte unter
Spannung.
Während die Verschwenkung im Uhrzeigersinn im Betriebsfall offensichtlich bereits
durch die unveränderliche Länge der Kette begrenzt
ist bzw. die zur
Aufrechterhaltung der Kettenspannung notwendige Verschwenkung nicht obstruiert
sein darf, muss auch eine (anteilige) Verschwenkung gegen den Uhrzeigersinn in
dem für das Umlegen der Kette in alle Gangstufen notwendigen Maße unter
Berücksichtigung aller möglichen Umschlingungszustände - auch aufgrund der ggf.
auf unterschiedlichen, mit den Pedalen verbundenen Zahnkränzen aufliegenden
Kette - möglich sein. Insoweit können das Armteil wie auch die Kettenführung beim
Schalten verschwenken und
je nach beaufschlagtem Kettenrad auch
in
unterschiedlichen Schwenkstellungen ausgerichtet vorliegen; allerdings können die
im Betrieb auftretenden Beschleunigungen trotz der Federvorspannung eine
Verschwenkung des Armteils mitsamt der Gelenkgetriebebaugruppe und der
Kettenführung zur Folge haben.
Das Patent stellt im Hinblick auf diese trotz Federvorspannung mögliche
Verschwenkung im Gegenuhrzeigersinn insoweit auf mögliche Beschädigungen der
Kettenführung beim etwaigen Aufprallen an den Rahmen ab; diesem Problem
werde durch eine Begrenzung mittels eines Anschlags begegnet.
In der
Beschreibungseinleitung wird hierzu auf die Druckschrift E6 verwiesen, die einen
Aufbau mit einer Baugruppe zur Einstellung einer zur Erzeugung der Vorspannung
eingesetzten Torsionsfeder und zur Begrenzung der Verschwenkbarkeit zum
Gegenstand habe. Allerdings gehe – so das unmittelbare Verständnis des
Fachmanns der Absätze 0003 bis 0004 in der PS – dort mit der Einstellung der
Drehposition einer zur Festlegung der Vorspannkraft wie auch als Anschlag
dienenden Platte eine relative Verstellung der Position des die Verschwenkung des
Armteils im Gegenuhrzeigersinn begrenzenden Anschlags einher.
Vor diesem Hintergrund bestehe die Aufgabe darin,
„eine Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe bereitzustellen, welche eine
Vorspannkraft eines Vorspannelements des Basiselementes des hinteren
Umwerfers einstellt, ohne die Positionen der Basiselement-Anschlagplatte
bezüglich des hinteren Endes des Fahrradrahmens zu verändern“ (Abs. 0005 der
PS).
Die für das Ausführungsbeispiel beschriebene Fahrrad-
Basiselementeinstellbaugruppe soll zum anderen auch anteilig eine Begrenzung
der Verschwenkbewegung des Armteils im Uhrzeigersinn und somit des gesamten
Umwerfers bewirken, wofür an der Basiselementeinstellbaugruppe vorgesehene,
in beide Schwenkrichtungen wirkende, als Anschläge dienende Abschnitte mit
dem Armteil bzw. daran ausgebildeten Vorsprüngen in Anlage treten können.
5.
Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des
Sinngehalts sind nachstehend die Hauptansprüche sämtlicher nach Antragslage
geltenden Fassungen aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in
einer zusammenfassenden Merkmalsgliederung wiedergegeben (Unterstreichung
und Anführungsstriche hinzugefügt, Interpunktion unverändert). Hierbei stehen die
Hochzeichen der hiermit versehenen Bezugssymbole für die Patentansprüche 1 in
den Fassungen der entsprechend bezifferten Hilfsanträge, in denen diese
Merkmalsangaben ergänzend gegenüber dem Anspruch 1 in der erteilten - hier
gemäß Hauptantrag unverändert verteidigten – Fassung aufgeführt sind
(unterstrichene Bezugssymbole).
O1
O2
O3 O3.1 O3.2
O4.1
O4.2
Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (30) für ein Basiselement (16) eines hinteren Umwerfers (12), wobei die Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (30) aufweist: eine Anschlageinrichtung (50c), die konfiguriert ist, um eine Bewegung des Basiselementes (16) des hinteren Umwerfers (12) zu begrenzen; ein Vorspannkraft-Einstellglied (52), das einen zweiten Einstellteil (52c) und einen Eingreifteil (52d) beinhaltet, der konfiguriert ist, um mit einem Vorspannelement (28) des Basiselementes (16) des hinteren Umwerfers (12) in Eingriff zu kommen; und ein Vorspannkraft-Einstellelement (54), das beweglich befestigt ist, wobei das Vorspannkraft-Einstellelement (54) so orientiert ist, um eine relative Winkelposition des Vorspannkraft- Einstellglieds (52) um eine Drehachse (A) des Basiselementes (16) wahlweise festzulegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
K1
K1.1
die Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (30) weiter eine Basiselement-Anschlagplatte (50) aufweist, die einen ersten Einstellteil (50e)
K1.2
K2
K3.1
K3.2
und die Anschlageinrichtung (50c) „umfasst aufweist“, wobei die Anschlageinrichtung (50c) konfiguriert ist, um die Bewegung des Basiselements (16) relativ zur Basiselement- Anschlagplatte (50) zu begrenzen, wobei die Basiselement-Anschlagplatte (50) einen Rahmenkontaktteil (50d) beinhaltet, der so konfiguriert ist, dass er mit einem Fahrradrahmen (14) in Kontakt kommt, um eine Bewegung der Basiselement-Anschlagplatte (50) relativ zum Fahrradrahmen (14) zu begrenzen, und wobei das Vorspannkraft-Einstellelement (54) am ersten Einstellteil (50e) der Basiselement-Anschlagplatte (50) beweglich befestigt ist, und so orientiert ist, dass es mit dem zweiten Einstellteil (52c) des Vorspannkraft-Einstellglieds (52) in Kontakt ist und dieses bewegt, um die Winkelposition des Vorspannkraft-Einstellglieds (52) relativ zur Basiselement- Anschlagplatte (50) festzulegen.
Der Anspruch 1H1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 1 ist gegenüber der
Fassung der PS durch folgende, sich im Anspruchstext fortlaufend an das Merkmal
K3.2 anschließende Merkmalsangabe ergänzt:
K4H1
wobei die Basiselement-Anschlagplatte (50) zwischen einem hinteren Befestigungsabschnitt (26) des Fahrradrahmens (14) und dem Vorspannkraft-Einstellglied (52) angeordnet ist.
Der Anspruch 1H1A in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 1A ist gegenüber dem
Anspruch 1H1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 darüber hinaus um folgende
Angabe im Anschluss an Merkmal K1.2 ergänzt:
K1.3H1A
wobei sich der erste Einstellteil (50e) in einer Richtung im Wesentlichen parallel zur Drehachse (A) vom Fahrradrahmen (14) weg erstreckt, so dass er mit dem Vorspannkraft-Einstellglied (52) fluchtet.
Der Anspruch 1H2 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 2 ist gegenüber dem
Anspruch 1 in der Fassung der PS durch folgende Merkmalsangaben im Oberbegriff
nach Merkmal O4.2 bzw. kennzeichnenden Teil nach Merkmal K3.2 ergänzt:
O5.1H2 wobei das Basiselement (16) einen zylindrischen
Gehäuseteil (42) und einen Armteil (44) aufweist, wobei sich der Armteil (44) vom Gehäusteil radial erstreckt,
K4H2
O5.2H2 und wobei die Außenfläche des Gehäuseteils (42) mit einem Positioniervorsprung (42c) versehen ist, wobei die Anschlageinrichtung (50c) wahlweise mit dem Positioniervorsprung (42c) und dem Armteil (44) in Eingriff bringbar ist, um die Bewegung des Basiselements (16) relativ zur Basiselement-Anschlagplatte (50) einzuschränken.
Der Anspruch 1H3 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 3 ist gegenüber dem
Anspruch 1H2 in der Fassung des Hilfsantrags 2 darüber hinaus um folgende
Merkmalsangaben im Anschluss an Merkmal K4H2 ergänzt:
K5H3
K6H3
indem die Anschlageinrichtung (50c) mit dem Positioniervorsprung (42c) in Kontakt ist, um die Drehbewegung des hinteren Umwerfers (12) im Uhrzeigersinn um die Drehachse (A) zu begrenzen,
und indem die Anschlageinrichtung (50c) mit dem Armteil (44) des Basiselements (16) in Kontakt ist, um die Drehbewegung des hinteren Umwerfers (12) im Gegenuhrzeigersinn um die Drehachse (A) zu begrenzen.
Der Anspruch 1H4 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 4 ist gegenüber dem
Anspruch 1H3 in der Fassung des Hilfsantrags 3 darüber hinaus um folgende
Merkmalsangabe im Anschluss an Merkmal K6H3 ergänzt:
K7H4
wobei die Anschlageinrichtung (50c) eine Zunge ist, die sich in einer axialen Richtung erstreckt, die dem Rahmenkontaktteil (50d) der Basiselement-Anschlagplatte (50) entgegengesetzt ist.
Die Fassung des Anspruchs 1H5 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 5
unterscheidet sich von der des Anspruchs 1H4 in der Fassung des Hilfsantrags 4
hinsichtlich eines demgegenüber geänderten Wortlauts des Merkmals K7H4 dort
(hier durch Unterstreichung hervorgehoben):
K7H5
wobei die Anschlageinrichtung (50c) aus nur einer Zunge gebildet ist, die sich in einer axialen Richtung erstreckt, die dem
Rahmenkontaktteil (50d) der Basiselement-Anschlagplatte (50) entgegengesetzt ist.
5.1
Dem Anspruch 1 in der Fassung des angegriffenen Patents sowie in den
geänderten, für die Hilfsanträge vorliegenden Fassungen legt der Fachmann
folgendes Verständnis in dessen Gesamtheit - bzw. folgenden Sinngehalt den
einzelnen Merkmalen - unter Beachtung der Zusammenhänge in Anbetracht der
Beschreibung einschließlich der Figuren bei Orientierung am allgemeinen
Erfindungsgedanken zugrunde, ohne indes den Anspruchswortlaut unterhalb des
Wortlauts auf das Ausführungsbeispiel einzuengen, soweit dessen Besonderheiten
keinen Niederschlag in den Merkmalen gefunden haben:
Für die mit dem Merkmal O1 bezeichnete Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe
weist der Anspruch die so benannten Bestandteile
- Anschlageinrichtung 50c gemäß Merkmal O2
- Vorspannkraft-Einstellglied 52 gemäß Merkmal O3 mit einem
zweiten Einstellteil 52c gemäß Merkmal O3.1 sowie
einem Eingreifteil 52d gemäß Merkmal O3.2,
- Vorspannkraft-Einstellelement 54 gemäß Merkmal O4.1
- Basiselement-Anschlagplatte 50 gemäß Merkmal K1 mit einem
ersten Einstellteil 50e und einer Anschlageinrichtung (K1.1 und K1.2) sowie
einem Rahmenkontaktteil 50d (K2) auf.
Diese Bestandteile der Baugruppe sind für eine Anordnung am Fahrradrahmen
entsprechend Merkmal K2 in Verbindung mit sonstigen Bestandteilen eines (Ketten-
) Umwerfers wie im Anspruch 5 aufgeführt, insbesondere für ein Zusammenwirken
mit einem so benannten Basiselement 16 vorgesehen. Dieses Basiselement 16
selbst wie das diesem zugehörige Vorspannelement 28 gemäß Merkmal O3.2 sind
demnach selbst keine Bestandteile der Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe.
Figur 6 aus PS (freigestellt, ergänzt)
Figur 8 aus PS (freigestellt, umgestellt, ergänzt -
zusammengehörige Anlageflächen gleichartig markiert)
Der Patentanspruch 1 ist also lediglich auf die in der Darstellung zwischen dem
Ausfallende des Fahrradrahmens
(Befestigungsabschnitt 26) und der so
bezeichneten, zur Erzeugung der Vorspannung bei Tordierung vorgesehenen
Torsionfeder (Vorspannelement 28) angeordneten Bestandteile gerichtet.
In der Patentschrift sind die für die beanspruchte Basiselementeinstellbaugruppe
wesentlichen Bestandteile in einer möglichen konstruktiven Ausgestaltung im
Einzelnen für eine Ausführungsform der Erfindung im Umfang des Anspruchs 1
dargestellt, insoweit ohne Beschränkung durch den Anspruch im Speziellen hierauf.
Hierbei bezeichnet das Vorspannkraft-Einstellglied 52 (O3) ein um die Achse A in
seiner relativen Winkelstellung/-position einstellbares Bauteil (O4.2). Bei der
gezeigten Ausführungsform wird bei einer Verstellung eine über ein Eingreifteil 52d
(O3.2) angekoppelte Torsionsfeder tordiert (über ein mit einsteckendes Ende des
Federdrahts), soweit der mit dem anderen Ende gekoppelte Gehäuseteil 42, an
dessen Armteil der Umwerfer befestigt ist, unter Wirkung des aus der Vorspannung
resultierenden Drehmoments nicht ausweicht. Hierdurch kann die Kette im Bereich
des Leertrums mittelbar anteilig mit einer Vorspannkraft beaufschlagt werden.
Insoweit folgt die Benennung Vorspannkraft-Einstellglied der Funktion, ohne indes
dem Bauteil eine besondere Gestalt vorzugeben.
Bei der gezeigten Ausführungsform erfolgt die Verstellung des Vorspannkraft-
Einstellglieds 52 mittels einer daran tangential angreifenden Schraube, die
schraubbeweglich an der so bezeichneten Basiselement-Anschlagplatte
angeordnet ist, die das über die Schraube und das Gewinde abgestützte, vom
Vorspannelement erzeugte Drehmoment wiederum am Fahrradrahmen abstützt.
Dem im Merkmal O4.1 so benannten, beweglich befestigten Vorspannkraft-
Einstellelement 54
ist hierbei
lediglich die Funktion beizumessen, die
Verstellbewegung bereitzustellen, die der Einstellung des zweiten Einstellteils 52c
(O3.1) dient.
Das Vorspannkraft-Einstellelement 54 (O4.1) ist also das verstellende Bauteil, das
Vorspannkraft-Einstellglied 52 (O3) das verstellte Bauteil.
Dem zweiten Einstellteil 52c (O3.1) kann hierbei lediglich der Sinngehalt unterstellt
werden, einen Abschnitt des verstellten Bauteils oder ein Teil daran (des
Vorspannkraft-Einstellglieds 52) zu bezeichnen, an dem das verstellende Bauteil
(das Vorspannkraft-Einstellelement 54 (O4.1)) angreift, ohne bereits eine bestimmte
Gestalt oder Anordnung bzw. Ausrichtung gegenüber dem Ausfallende des
Fahrradrahmens vorzuschreiben.
Dementsprechend kann dem ersten Einstellteil 50e (K1.1) lediglich der Sinngehalt
unterstellt werden, einen Abschnitt der Basiselement-Anschlagplatte 50 oder ein
Teil daran zu bezeichnen, an dem das verstellende Bauteil (das Vorspannkraft-
Einstellelement 54 (O4.1)) beweglich befestigt ist (K3.1), ohne diesem Abschnitt
oder Teil bereits eine bestimmte konstruktive Ausgestaltung vorzuschreiben. Bei
der gezeigten Ausführungsform überragt dieses erste, seitlich axial abkragende
Einstellteil 50e im montierten Zustand eben den für den Angriff des Vorspannkraft-
Einstellelements 54 bestimmten Bereich - das zweite Einstellteil 52c –
notwendigerweise in radialer Richtung; so hat eine Verlagerung/Verstellung des mit
dem zweiten Einstellteil 52c (O3.1) am Vorspannkraft-Einstellglied 52 in Kontakt
stehenden Vorspannkraft-Einstellelement 54 (K3.2 i.V.m. O4.2) in tangentialer
Richtung eine relative Verschwenkung des Vorspannkraft-Einstellglieds 52 und
somit eine Änderung der Winkelposition zur Folge.
Zur notwendigen Abstützung des
in die Basiselement-Anschlagplatte 50
eingeleiteten Drehmoments gegenüber dem Fahrradrahmen dient das – dieser
Funktion folgend – bezeichnete Rahmenkontaktteil 50d (K2), das sich hierfür bei
der gezeigten Ausführungsform in einem Bereich formschlüssigen Kontakts mit
einem Positionierwiderlager 26c des Fahrradrahmens tangential abstützt; die
Basiselement-Anschlagplatte 50 behält daher unter Einwirkung des aus der
Vorspannung
resultierenden Drehmoments
ihre aus der Anordnung der
maßgeblichen Kontaktflächen vorbestimmte Winkelstellung gegenüber dem
Fahrradrahmen bei, mit ihm das daran beweglich angeordnete, verstellende
Vorspannkraft-Einstellelement 54. Somit ist dem Merkmal K2 jedenfalls eine
„Konfiguration“ zur Realisierung der Funktion einer einseitigen Begrenzung des
Verschwenkbereichs der Basiselement-Anschlagplatte 50 – und somit der Fahrrad-
Basiselementeinstellbaugruppe 30 (O1) insgesamt – im Gegenuhrzeigersinn zu
unterstellen.
Zumal
aus
fachmännischer Sicht eine Begrenzung der
Verschwenkbarkeit des Basiselements 16 gegenüber dem Rahmen im
Uhrzeigersinn aus den kinematischen Verhältnissen bei aufliegender Kette folgt.
Hinsichtlich des Merkmals K1.2 (wie O2)
ist für die Ausführungsform eine
Anordnung mit einem – bis in den Bereich des zylindrischen Gehäuseteils 42 und
dessen davon abragenden Armteil 44 – von der Basiselement-Anschlagplatte
seitlich axial abkragenden Vorsprung beschrieben und gezeigt, während sich der
Anspruch über die Funktion der Basiselement-Anschlageinrichtung 50c hinaus nicht
verhält. Diese weist entsprechend der zugewiesenen Funktion Anschlagflächen auf,
von denen eine zur unmittelbaren Begrenzung der Verschwenkung des
Basiselements 16 gegenüber der Basiselement-Anschlagplatte 50 bzw. mittelbaren
Begrenzung gegenüber dem Fahrradrahmen
im Uhrzeigersinn an einer
Anschlagfläche eines korrespondierenden Positioniervorsprungs am zylindrischen
Gehäuseteil 42 etwa tangential bei radialer Überdeckung in Anlage gelangen kann,
während eine andere, in die entgegengesetzte Umfangsrichtung ausgerichtete
Anschlagfläche für eine mögliche Anlage am Armteil 44 für eine radiale
Überdeckung ausgerichtet vorliegt, um den Schwenkbereich des Basiselements 16
und somit des hinteren Umwerfers 12 auch im Gegenuhrzeigersinn jedenfalls
gegenüber der Basiselement-Anschlagplatte 50 zu begrenzen.
Mit der Fahrrad-Basiselementeinstellgruppe nach den bezeichneten Bauelementen
zugewiesenen Funktionen kann nach dem allgemein gehaltenen Wortlaut daher die
Vorspannkraft eines Vorspannelements 28 des Basiselements 16 des hinteren
Umwerfers 12 eingestellt werden, ohne dass mit der Veränderung der
Winkelstellung des Vorspannkraft-Einstellglieds 52 eine Veränderung jedenfalls der
den Schwenkbereich im Gegenuhrzeigersinn begrenzenden Winkelstellung des
Basiselements 16 einhergeht, in die dieses Basiselement im Betrieb maximal
verschwenken darf; vorliegend
„ohne die Positionen der Basiselement-
Anschlagplatte bezüglich des hinteren Endes des Fahrradrahmens zu verändern“
im Sinne der im angegriffenen Patent Abs. 0005 so bezeichneten Aufgabe unter
Berücksichtigung der Angaben zum Stand der Technik in der PS bei der Auslegung
wie geboten, von dem sich das Patent zu unterscheiden sucht (s. Abschnitt 4.1
oben).
Der Anspruch in der Fassung der PS (Hauptantrag) weist zwar das verstellende
Vorspannkraft-Einstellelement 54 (K3.1) und die Anschlageinrichtung 50c (K1.1)
insoweit als Bestandteile der Basiselement-Anschlagplatte 50 (K1) aus, als diese
von der Anschlagplatte „umfasst“ sind oder die Anschlagplatte diese „aufweist“, dies
jedoch losgelöst von der konstruktiven Gestaltgebung und der Anordnung der
bezeichneten Funktionselemente
im Einzelnen, wozu der Anspruch keine
Festlegungen trifft und die von daher dem Fachmann überlassen bleiben.
Die Angaben im beim Anspruch 1H1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 1
ergänzten Merkmal
K4H1
wobei die Basiselement-Anschlagplatte (50) zwischen einem hinteren Befestigungsabschnitt (26) des Fahrradrahmens (124) und dem Vorspannkraft-Einstellglied (52) angeordnet ist
treffen entsprechend Abs. 0027 lediglich für den plattenförmig ausgestalteten
Bestandteil der Basiselement-Anschlagplatte 50 bei der gezeigten Ausführungsform
zu, deren seitlich abragende – und ausweislich des Anspruchs umfasste -
Abschnitte zur Ausbildung des ersten Einstellteils 50e (K1.1) und der Anschlageinrichtung 50c (K1.2) sowie des Rahmenkontaktteils 50d (K2) in den Bereich des
Rahmens und im montierten Zustand sogar in den Bereich des Basiselements für
die „funktionsmäßige“ Verbindung (Abs. 0026) auskragen. Von daher kommt
diesem Merkmal der Sinngehalt zu, die Lage eines plattenförmigen Abschnitts eines
ansonsten nur hinsichtlich seiner Funktion definierten Bestandteils innerhalb der
Baugruppe im montierten Zustand vorzuschreiben.
Für das beim Anspruch 1H1A in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 1A darüber
hinaus ergänzte Merkmal
K1.3H1A
wobei sich der erste Einstellteil (50e) in einer Richtung im Wesentlichen parallel zur Drehachse (A) vom Fahrradrahmen (14) weg erstreckt, so dass er mit dem Vorspannkraft-Einstellglied (52) fluchtet
ist der Absatz 0030 in der PS beachtlich, mit dem bezogenen Teilsatz „somit
erstreckt sich das erste Einstellteil 50e vorzugsweise in einer Richtung im
Wesentlichen parallel zur Drehachse A vom Rahmen 14 weg, so dass er mit dem
Vorspannkraft-Einstellglied 52 fluchtet“. Bei der beschriebenen Ausführungsform
folgt diese Gestaltung der Ausbildung eines Gewindes, das eine Lage und
Ausrichtung des Vorspannkraft-Einstellelements 54 in Gestalt einer Gewindeschraube vorgibt, damit deren Ende in Tangentialrichtung an einer Fläche des
Vorspannkraft-Einstellglieds 52 – dem zweiten Einstellteil 52c – angreifen kann.
Dieses Merkmal definiert von daher einen seitlich abkragenden Abschnitt der
Basiselement-Anschlagplatte 50; ohne eine über den konstruktiv vorzugebenden
Schwenkbereich in dem Maße „fluchtende“ Ausrichtung mit einem Angriffspunkt -
dem zweiten Einstellteil 52c – am Vorspannkraft-Einstellglied 52 wäre im Übrigen
eine Verstellung der Winkellage des Vorspannkraft-Einstellglieds im Sinne der
Merkmale O4.2 und K3.2 nicht möglich.
Beim Anspruch 1H2 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 2 betreffen die
weiteren ergänzten Merkmale
O5.1H2 wobei das Basiselement (16) einen zylindrischen Gehäuseteil (42) und einen Armteil (44) aufweist, wobei sich der Armteil (44) vom Gehäusteil radial erstreckt
und
O5.2H2 und wobei die Außenfläche des Gehäuseteils (42) mit einem Positioniervorsprung (42c) versehen ist
die Gestalt des vom Anspruch 1 gemäß Merkmal O1 nicht umfassten
Basiselements 16, das kein Bestandteil der Basiselementeinstellbaugruppe ist.
Von daher kommt dem darüber hinaus ergänzten, aus Abs. 0028 der PS
folgenden Merkmal
K4H2
wobei die Anschlageinrichtung (50c) wahlweise mit dem Positioniervorsprung (42c) und dem Armteil (44) in Eingriff bringbar ist, um die Bewegung des Basiselements (16) relativ zur Basiselement-Anschlagplatte (50) einzuschränken
in Kombination mit diesen Merkmalsangaben O5.1H2 und O5.2H2 allein die
Bedeutung zu, der Anschlageinrichtung die Funktion und somit eine dieser
genügende konstruktive Ausgestaltung zuzuweisen, dass der Basiselement-
Anschlagplatte 50 zugehörige, die Kräfte beim Anschlagen bzw. Anliegen
ableitende Funktionsflächen im montierten Zustand mit korrespondierenden, an
einem Positioniervorsprung ausgebildeten bzw. vom Armteil unmittelbar
ausgebildeten Funktionsflächen formschlüssig zusammenwirken können. Die
Gestalt wie Erstreckung und Anordnung dieser für die Positionierung maßgeblichen
Funktionsflächen bleibt hierbei ebenso unbestimmt wie die Ausformung der diese
Flächen aufweisenden Anschlageinrichtung insgesamt, der allenfalls eine der
Beanspruchung im Betrieb genügende Dimensionierung – zur Ableitung der auf die
Flächen einwirkenden Kräfte – zu unterstellen ist.
Im Lichte des Sinngehalts der beim Anspruch 1H2 in der Fassung des Hilfsantrags
2 ergänzten Merkmale O5.1H2, O5.2H2 und K4H2 kommt den beim Anspruch 1H3 in
der Fassung des Hilfsantrags 3 ergänzten Merkmalsangaben
K5H3
und
indem die Anschlageinrichtung (50c) mit dem Positioniervorsprung (42c) in Kontakt ist, um die Drehbewegung des hinteren Umwerfers (12) im Uhrzeigersinn um die Drehachse zu begrenzen
K6H3
und indem die Anschlageinrichtung (50c) mit dem Armteil (44) des Basiselements (16) in Kontakt ist, um die Drehbewegung des hinteren Umwerfers (12) im Gegenuhrzeigersinn um die Drehachse (A) zu begrenzen
analog Abs. 0028 der PS die Bedeutung zu, die Ausrichtung der maßgeblich beim
Anschlagen bzw. Anliegen beteiligten Funktionsflächen vorzugeben; diese müssen
umfänglich zur Begrenzung der Verschwenkung in entgegengesetzte Richtungen
wirksam werden. Jedoch folgt auch aus diesen Merkmalsangaben keine bestimmte
Gestalt und umfängliche Anordnung dieser für die Positionierung maßgeblichen
Funktionsflächen. Ebenso bleibt die Ausformung der Anschlageinrichtung
insgesamt dem Fachmann überlassen, der diese
ja nicht nur auf die
Beanspruchungen im Betrieb hin zu dimensionieren hat, sondern auch an die
Ausbildung des Basiselements und des Arms je nach gewünschtem Schwenkbereich bzw. gewünschter Begrenzungsposition im Rahmen des konstruktiven
Ermessens an den praktischen Bedarfsfall anzupassen hat. Hierzu folgen aus dem
Anspruch auch mit diesen Merkmalen keine Vorgaben im Einzelnen.
Das beim Anspruch 1H4 in der Fassung des Hilfsantrags 4 darüber hinaus ergänzte
Merkmal
K7H4
wobei die Anschlageinrichtung (50c) eine Zunge ist, die sich in einer axialen Richtung erstreckt, die dem Rahmenkontaktteil (50d) der Basiselement-Anschlagplatte (50) entgegengesetzt ist,
ist insoweit in Verbindung mit den Merkmalen K5H3 und K6H3 ausgehend vom
Absatz 0028 in der PS zu betrachten. Diese Angaben implizieren eine Gestalt der
Anschlageinrichtung und somit der Basiselement-Anschlagplatte, die die maßgeblichen, für ein Anschlagen bzw. Anliegen auszubildenden Funktionsflächen in
umfänglich entgegengesetzter Ausrichtung an einem seitlich auskragenden
Abschnitt gemeinsam aufweist. Da auch diese Merkmale wie der Anspruch
insgesamt keine Vorgaben zum Schwenkbereich und zur Ausbildung des
Basiselements hinsichtlich der Anordnung des Positionsvorsprungs bzw. des
maßgeblichen Armabschnitts
in Relation untereinander enthält, bleibt die
umfängliche Erstreckung der Anschlageinrichtung unbestimmt. Eine Gestalt nach
Art einer Zunge resultiert bereits aus einer umfänglich vom plattenförmigen
Abschnitt der Anschlagplatte
abkragenden Ausformung, die auch den
Anforderungen hinsichtlich Beanspruchung und Herstellungsmöglichkeit genügen
muss.
Beim Anspruch 1H5 in der Fassung des Hilfsantrags 5 ist das beim Anspruch 1H4 in
der Fassung des Hilfsantrags 4 ergänzte Merkmal K7H4 geändert durch folgende
Wortwahl:
K7H5
wobei die Anschlageinrichtung (50c) aus nur einer Zunge gebildet
ist, die sich in einer axialen Richtung erstreckt, die dem
Rahmenkontaktteil (50d) der Basiselement-Anschlagplatte (50)
entgegengesetzt ist.
Der Wortlaut der bezogenen Textpassage in der PS Abs. 0028 ist (Unterstreichung
hinzugefügt): „Der Basiselement-Anschlag 50c der Basiselement-Anschlagplatte 50
ist vorzugsweise eine Zunge, die sich in axialer Richtung erstreckt“.
Der Figur 10 unterstellt der Fachmann im Hinblick auf diese Gestaltvorgabe unmittelbar, dass diese auf eine in Relation zum Umfang des zylindrischen Gehäuseteils 42 des Basiselementes kleine begrenzte Erstreckung der Basiselement-
Anschlageinrichtung 50c abzielt, die bei der gezeigten Ausführungsform offensichtlich der Anordnung des Positioniervorsprungs 42c sowie der demgegenüber
versetzten Winkellage einer ggf. als Anschlag dienenden Teilfläche des Armteils
unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Schwenkbereichs sowie der obstruierenden umfänglichen Erstreckung des zweiten Einstellteils 52 und des ersten
Einstellteils 50e wie auch des Vorspannkraft-Einstellelements 54 geschuldet ist;
hierin ist demnach der in der PS gewählte Ausdruck „Zunge“ für einen Vorsprung
mit begrenzter Erstreckung begründet.
Figur 10 aus PS (freigestellt, ergänzt)
Die Figur 10 der PS lässt hierzu eindeutig erkennen, dass bei der gezeigten Ausführungsform im montierten Zustand unter Vorspannung, bei dem das Vorspannkraft-Einstellelement 54 am zweiten Einstellteil 52c anliegt, das Basiselement 16
maximal bis zur Anlage des Armteils 44 an der Basiselement-Anschlageinrichtung
50c gegen die Federvorspannung im Gegenuhrzeigersinn relativ gegenüber der
Basiselement-Anschlagplatte 50 – und aufgrund der Abstützung der Basiselement-
Anschlagplatte 50 über das Rahmen-Kontaktteil 50d am Positionierwiderlager 26c
auch relativ gegenüber dem Fahrradrahmen – verschwenken kann. Gegenüber
dem Positioniervorsprung 42c wird lediglich ein freies Ausschwingen des Armteils
unter Vorspannung verhindert, soweit z.B. keine Kette aufläge (vgl. Abschnitt 4.1
oben).
6.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, insoweit erweist sich der im Einspruchsverfahren
aufgebrachte Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit als durchgreifend.
Das angegriffene Patent sucht sich entsprechend den Angaben in der Beschreibungseinleitung des PS nach Aufgabe und Lösung von dem im Stand der Technik
mit der Druckschrift E6 nachgewiesenen Aufbau zu unterscheiden.
Figuren 1 und 2 aus E6 (freigestellt, ergänzt)
Dort weist eine funktionsähnliche Einstellbaugruppe allerdings nur ein Vorspannkraft-Einstellglied als verstelltes Bauteil in Gestalt der „stopper plate 30“ auf, das mit
diesem vereint ein Eingreifteil im Sinne des Merkmals O3.2 für die Verbindung mit
dem Vorspannelement aufweist; von diesem ragt ein als Anschlageinrichtung mit
dem Basiselement – dort Pos. 1 – zusammenwirkender „second stopper 30b“ ab.
Dieses Einstellglied weist allerdings auch einen ersten Einstellteil entsprechend
Merkmal K1.1 auf (dort die „positioning nose 31“ mit der Gewindebohrung 32) zur
beweglichen Aufnahme einer Schraube 40 als Vorspannkraft-Einstellelement im
Sinne des Merkmals O4.1, das dort allerdings unter der resultierenden
Vorspannung an einer Anschlagfläche („abuting projection 101a“) des Fahrradrahmens anliegt. Als Folge einer Verstellung bei der Einstellung mittels der Schraube
wird bei dieser bekannten Anordnung die Anschlageinrichtung zwangsläufig
mitverschwenkt; so stellt das angegriffene Patent die Problemstellung dar.
Von diesem bekannten Aufbau unterscheidet sich die erfindungsgemäße Lösung
daher u.a. bereits durch eine vom verstellten Vorspannkraft-Einstellglied gesonderte Basiselement-Anschlagplatte.
Nächstkommend mit gleichen Funktionselementen in allerdings teilweise anderer
Anordnung ist der in der Druckschrift E2 gezeigte und beschriebene Aufbau einer
Einstellbaugruppe wie folgt:
Figuren 5 und 6 aus E2 (freigestellt, ergänzt)
Die „motion limiting unit 38“ bildet dort eine Basiselement-Anschlagplatte noch
insoweit entsprechend Merkmal K1, weil sich diese nicht nur durch einen
Abschnittsbereich eines
„frame contacting member 70“ gegenüber dem
Fahrradrahmen – dem „positioning abutment 30c“ – entsprechend dem Sinngehalt
des Merkmals K2 im montierten Zustand abstützt. Vielmehr umfasst diese auch eine
Anschlageinrichtung entsprechend Merkmal K1.2. Bereits das seitlich abkragende
„position limiting member 72“ bildet eine Anschlagfläche für ein am Gehäuseteil des
Basiselements („boss part 50“) angeordnetes „positioning abutment 73“ zur
Begrenzung der Verschwenkung im Uhrzeigersinn jedenfalls gegenüber der
Anschlagplatte („motion limiting unit 38“). Dass die von der Anschlagplatte dort
umfasste Anschlageinrichtung noch eine umfänglich im Gegenuhrzeigersinn
wirkende Funktionsfläche am Stirnseitenende (Pos. 51) einer Justierschraube (Pos.
49) aufweist, die in einem von der Anschlagplatte seitlich abkragenden Vorsprung
(„tab 46a“) gehalten ist, ist für die isolierte Vorwegnahme der Merkmale K1 und K1.2
in der Weite der Fassung des geltenden Anspruchs ohne Belang.
Insbesondere ist bei diesem bekannten Aufbau ein gesondertes, an einem
Vorspannelement angreifendes und gegenüber der Anschlagplatte zur Einstellung
der Vorspannkraft relativ verstellbares Einstellglied („spring coupling unit 36“ mit
„spring coupling opening 36b“) entsprechend Merkmal O3 seitlich neben der
Anschlagplatte angeordnet, dass selbst über keine Anschlageinrichtung zur
Begrenzung der Schwenkbewegung des Basisteils (dort „boss part 50“) verfügt.
Während bei dieser bekannten Baugruppe allerdings eine dem ersten Einstellteil
50e (K1.1) funktionsähnliche Gewindebohrung wie auch ein darin beweglich
gehaltenes Vorspannkraft-Einstellelement in Gestalt einer Schraube („adjusting bolt
66) – entsprechend der im Streitpatent zur möglichen Realisierung des Merkmals
O4.1 gezeigten Ausführungsform ohne Niederschlag im geltenden Anspruch indes
– dem zu verstellenden Vorspannkraft-Einstellglied zugeordnet ist, und der
zugehörige zweite Einstellteil
(O3.1), an dem sich das Vorspannkraft-
Einstellelement/die Justierschraube stirnseitig abstützt, von einem anderen
Abschnitt/Teilbereich des der Anschlagplatte zugehörigen „frame contacting
member 70“ ausbildet wird, ist die Anordnung beim Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 - entsprechend der in der PS gezeigten Ausführungsform - demgegenüber umgekehrt. Der Gegenstand des angegriffenen Patents unterscheidet
sich im Umfang des geltenden Anspruchs 1 somit allein hinsichtlich der – gegenüber
diesem Aufbau im Stand der Technik – vertauschten Zuordnung des Vorspannkraft-
Einstellelements (Merkmal K3.1 in Verbindung mit Merkmalen K1 und K1.1) und
des zweiten Einstellteils (K3.2 in Verbindung mit Merkmalen O3 bis O3.2).
Hierbei handelt es sich indes um eine einfache kinematische Umkehrung, die
zudem ein Vorbild im Stand der Technik gemäß der Druckschrift E1 hat.
Figuren 3 und 4 aus E1 (freigestellt, ergänzt)
Bei der aus der Druckschrift E1 hervorgehenden Einstellbaugruppe bildet die
Schraube 301a das verstellende Vorspannkraft-Einstellelement im Sinne des
Merkmals O4.1, das in einer Gewindebohrung in einem von einer Anschlagplatte –
dort „c-type snap ring 302“ bezeichnet - abkragenden Vorsprung („horizontal blade
302b“) angeordnet ist und aufgrund dieser Anordnung die Merkmale K3.1 und K3.2
für sich isoliert vorwegnimmt. Denn das stirnseitige Ende der Einstellschraube 301a
stützt sich bei vorgespannter Feder an einer Seitenfläche einer dort so bezeichneten
„positioning plate 303c“ ab, die von dem mit der Vorspannfeder verbundenen
Vorspannkraft-Einstellglied – dort „stop ring 303“ bezeichnet – seitlich entsprechend
der Orientierung der Schraube 301a abragt. Dass bei diesem bekannten Aufbau
eine weitere Schraube 301b in einer zusätzlichen Gewindebohrung im selben von
der Anschlagplatte abkragenden Vorsprung 302b zudem eine Einstellung der
Winkelstellung der Anschlagplatte gegenüber dem Fahrradrahmen eine Verstellung
der Anschlagplatte durch Anlage dort an einer Anlagefläche („baffle angle 300b“)
ermöglicht, während sich der geltende Anspruch hierzu nicht verhält, sondern mit
dem Merkmal K2 lediglich allgemein ein Rahmenkontaktteil gleichsam an der
Anschlagplatte vorschreibt, ist ohne Belang.
Bei dieser bekannten Ausführungsform ist zwar die zur Begrenzung der Schwenkbewegung des Basiselements – dort der „support body 305“ – vorgesehene Anschlageinrichtung durch ein vom Vorspannkraft-Einstellglied seitwärts abgebogenes Flanschteil 303b realisiert, dass für das Zusammenwirken mit einem
Begrenzungsteil („stop member 305b“) ausgebildet und ausgerichtet vorliegt. Die
Lösung des Streitpatents ordnet diese Anschlageinrichtung dagegen ebenfalls der
Basiselement-Anschlagplatte zu (K1.2). Für die von der technischen Teilaufgabe
der Verstellung des Vorspannkraft-Einstellglieds (52) unabhängige Teilaufgabe der
Bereitstellung der Funktion einer - bei der Einstellung in seiner Winkelstellung
unveränderlichen – Begrenzung der Verschwenkbarkeit des Basiselements bietet
der Stand der Technik gemäß der Druckschrift E2 die insoweit vorteilhafte Alternative als Vorbild an.
Da beim geltenden Anspruch 1 die Bestandteile der Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (O1) die zugehörigen Bauelemente allein durch die Funktion charakterisiert sind und der Anspruch diesen Bestandteilen keine Gestalt oder Anordnung
über die Angaben zur Zuordnung – indem von der Basiselement-Anschlagplatte
umfasste Funktionsträger bezeichnet sind – hinaus zuweist, kommt es auf die
konstruktive Ausgestaltung der in den Druckschriften E1 und E2 gezeigten
Ausführungsformen nicht an.
Insoweit sind die von der Patentinhaberin
aufgebrachten Einwände zum Aufwand für eine Umkonstruktion und isolierten
Herauslösung kein Kriterium bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der
beanspruchten Basiselementeinstellbaugruppe in der Weite der Anspruchsfassung,
die offen lässt, wie die Konstruktion zur Realisierung der Funktionen in der
vorgeschriebenen Zuordnung auszuführen ist.
Vorliegend ist allein beachtlich, dass dem Fachmann die funktionsäquivalente
Anordnung des Vorspannkraft-Einstellelements zusätzlich an einer bereits am
Rahmen durch einen Anschlag in seiner Winkelstellung abgestützten und die
Verschwenkung des Basiselements begrenzenden Anschlagplatte als ohne
weiteres übertragbare Alternative aus der Druckschrift E1 zur Substitution der
umgekehrten Anordnung vom Einstellelement und zweiten Einstellteil beim Aufbau
gemäß Druckschrift E2 präsent ist und je nach Abwägung technisch-wirtschaftlicher
Kriterien ohne weiteres für eine Umsetzung durch den Fachmann in Betracht
kommt. Auf besondere und im Übrigen nicht ausdrücklich offenbarte Vorteile, die
die Patentinhaberin einem dem geltenden Anspruch folgenden Aufbau zuschreibt –
wie eine verbesserte Zugänglichkeit der Einstellschraube, die allenfalls der in der
PS gezeigten, im Detail indes nicht beanspruchten Ausführungsform unterstellt
werden könnte, ohne dem Stand der Technik im Übrigen abgesprochen werden zu
können –, kommt es hierbei nicht an. Der technische Effekt der Anordnung des
Vorspannkraft-Einstellelements 54 (O4.1) an einem feststehenden Part der
Baugruppe anstelle der Anordnung des verstellenden Bauteils am unverstellten
Bauteil wie bei der Ausführungsform gemäß Druckschrift E2 ist allein die
Beibehaltung der Lage und Ausrichtung des Vorspannkraft-Einstellelements - hierin
begründet sich die Mehrleistung der Lehre gemäß Anspruch 1 gegenüber dem
Stand der Technik gemäß Druckschrift E2, nicht jedoch in abgeleiteten Vorteilen.
Das sich bei einer entsprechenden konstruktiven Gestaltung einstellende
Leistungsergebnis liefert vorliegend bereits der durch die Druckschrift E1 zum Stand
der Technik gehörige Aufbau. Die Erfolgserwartung begründet hierbei die
Veranlassung zur Übertragung.
Mithin beruht der Gegenstand des Hauptanspruchs in der Fassung des
angegriffenen Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Somit ist das Patent
nicht bestandsfähig.
6.1
Der Gegenstand des Anspruchs 1H1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1
beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
So zeigt die Druckschrift E2 bereits eine dem Sinngehalt der ergänzten Merkmalsangabe K4H1 - vgl. hierzu obige Ausführungen im Abschnitt 5.1 – entsprechende
Anordnung: Ein plattenförmiger Abschnitt der Anschlagplatte (dort die „motion
limiting unit 38“) liegt zwischen dem Rahmen und dem Vorspannkraft-Einstellglied
(dort die „spring coupling unit 36“), unbeachtlich beidseitig abkragender Vorsprünge
bei der Ausführungsform dort, die ja auch die Ausführungsform des angegriffenen
Patents aufweist.
Da der Stand der Technik gemäß E2 demnach dieselbe Anordnung vorgibt, die sich
zur Abänderung durch eine umgekehrte Zuordnung der stellenden und verstellten
Elemente anbietet – hinsichtlich der übrigen Merkmale gelten vorstehende
Ausführungen im Abschnitt 6 –, liegt die gemeinsame Anwendung sämtlicher im
Anspruch 1H1 aufgeführter Merkmale bei einer Einstellbaugruppe gleichsam nahe.
Somit ist für eine Aufrechterhaltung des Patents auch im Umfang des geltenden
Hauptanspruchs (Anspruchs 1H1) aufgrund mangelnder Patentfähigkeit kein Raum.
6.2
Der Gegenstand des Anspruchs 1H1A in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1A
beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Beim ergänzten Merkmal K1.3H1A ist zu beachten, dass die Ausrichtung vom
„Fahrradrahmen weg“ der relativen Lage der korrespondierenden Anlagefläche für
das Vorspannkraft-Einstellelement
folgt, die der Anspruch indes für sich nicht
definiert. Für das im angegriffenen Patent so bezeichnete zweite Einstellteil 52c
(Merkmal O3.1) gibt der Anspruch dagegen keine relative Lage gegenüber dem
Vorspannkraft-Einstellglied 52 vor.
Auch bei der in der Druckschrift E2 gezeigten Ausführungsform erstreckt sich ein
das Vorspannkraft-Einstellelement (dort die Schraube 66) beweglich haltendes
Einstellteil (der „tab 64a“ mit der Gewindebohrung 64b darin) im Wesentlichen
parallel zur Drehachse soweit in den Bereich des zugehörigen zweiten Einstellteils
(dort einem Teilflächenbereich des „frame contacting member 70“), dass er mit
diesem notwendigerweise fluchtet. Nur so kann die Stirnseite der Einstellschraube
an der zugehörigen Auflagefläche anliegen, so wie bei der Ausführungsform des
Streitpatents ja die Stirnseite der Einstellschraube ebenfalls an dem flächig
ausgebildeten zweiten Einstellteil anliegt. Aufgrund der umgekehrten Zuordnung
erstreckt sich das Einstellteil dort zwar entgegen der Vorschrift des ergänzten
Merkmals K1.3H1A zum Fahrradrahmen hin. Jedoch zeigt diese Druckschrift ein
weiteres Einstellglied – das „motion limiting member 46“
-, das sich vom
Fahrradrahmen weg erstreckt, eben hin zur konstruktiv vorgesehenen Anlagefläche
zur Erzielung der funktionsnotwendigen Überdeckung.
Bei dem in der Druckschrift E1 gezeigten Aufbau erstrecken sich dagegen sämtliche
„Einstellteile“ im Sinne der Merkmale O3.1 und K1.1 zum Rahmen hin. Die
umgekehrte Ausrichtung des ersten Einstellteils an der Anschlagplatte dort (Pos.
302) ist der diese ausbildende, in Richtung des Rahmens abkragenden „positioning
plate 303c“ geschuldet.
Im Lichte dieser bekannten konstruktiven Detailgestaltungen betrifft die Festlegung
der Ausrichtung eines zur beweglichen Halterung eines Einstellelements
vorgesehenen (ersten) Einstellteils (K1.1) entsprechend der Qualifizierung durch
das Merkmal M1.3H1A „vom Rahmen weg“ indes eine einfache konstruktive
Abwandlung zur Erzielung der notwendigen Überdeckung in gegenseitiger
Abhängigkeit von der Lage des korrespondierenden Einstellteils längs der
Drehachse in Anpassung an den praktischen Bedarfsfall, die vorliegend sogar ein
Vorbild bei der Lösung der E2 findet, wenn auch dort für ein Element zur Einstellung
der Schwenkwinkelbegrenzung (Pos. 46, 49, 51 ggü. Pos 48, wo der Armteil ja
gleichsam ein zweites Einstellteil, nur eben nicht am Vorspannkraft-Einstellglied
darstellt).
Eine solche folgerichtige konstruktive Abwandlung – hinsichtlich der übrigen
Merkmale wird auf vorstehende Ausführungen zum Haupt- und Hilfsantrag 1
verwiesen – nach einem zudem ohne weiteres übertragbaren Vorbild im Rahmen
einer handwerklichen Maßnahme liegt von daher nahe. Somit
ist für eine
Aufrechterhaltung des Patents auch im Umfang des geltenden Hauptanspruchs
(Anspruchs 1H1A) aufgrund mangelnder Patentfähigkeit kein Raum.
6.3
Der Gegenstand des Anspruchs 1H2 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2
beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die bei diesem Hauptanspruch zusätzlich ergänzten Merkmalsangaben O5.1H2 und
O5.2H2 betreffen zwar das von der beanspruchten Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (O1) nicht umfasste Basiselement bzw. dessen Ausgestaltung.
Jedoch implizieren diese Angaben zu den Bestandteilen eines Umwerfers, auf die
hin die Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe ja zu konzipieren und auch im
Detail konstruktiv auszulegen ist, eine notwendige Erstreckung der Anschlageinrichtung (gemäß dem in der Fassung des geltenden Anspruchs ebenfalls
aufgeführten Merkmals K4H2) in den Bereich eines Positioniervorsprungs am
Basiselement bzw. am Armteil.
Da durch den geltenden Anspruch die Gestalt und Anordnung der Anschlageinrichtung ansonsten nicht näher definiert ist, steht auch deren Herrichtung für eine
Anwendung in Verbindung mit einem Basiselement entsprechend dieser ergänzten
Merkmale der Stand der Technik gemäß Druckschrift E2 entgegen. Der von der
Anschlagplatte dieser bekannten Einstellbaugruppe – dort Pos. 38 – abkragende
Vorsprung 72 („position limiting member 72) bildet zusammen mit dem die
Justierschraube Pos. 49 halternden Vorsprung 46a („tab 46a) insgesamt eine
Anschlageinrichtung, deren maßgebliche Funktionsflächen mit Anlageflächen an
einem Positioniervorsprung bzw. am Armteil bei Erreichen der konstruktiv
vorzugebenden Schwenkwinkelstellungen angreifen und somit „in Eingriff bringbar“
sind, vgl. hierzu auch obige Ausführungen im Abschnitt 6 zu dem in der Druckschrift
E2 gezeigten Aufbau. Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von
Wiederholungen
auch
im Übrigen auf vorstehende Ausführungen zur
Patentfähigkeit der Gegenstände nach den vorrangig in der Reihenfolge der
Anträge betrachteten Fassungen der Hauptansprüche verwiesen.
Aufgrund des Vorbilds für eine Anschlageinrichtung mit dieser Funktionalität im
Stand der Technik gemäß E2, die der Fachmann zur Begrenzung der Schwenkbewegung eines Basiselements beibehalten wird, ist auch die handwerkliche
Maßnahme per se naheliegend, eine entsprechende Anschlageinrichtung in
Anpassung an den praktischen Bedarfsfall hinsichtlich Schwenkwinkel und
nutzbarem Bauraum auszugestalten. Somit
ist für eine Aufrechterhaltung des
Patents auch im Umfang des geltenden Hauptanspruchs (Anspruchs 1H2) aufgrund
mangelnder Patentfähigkeit kein Raum.
6.4
Der Gegenstand des Anspruchs 1H3 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3
beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die für die Begrenzung der Schwenkbewegung maßgeblichen Bestandteile der
Anschlageinrichtung nach dem Stand der Technik gemäß Druckschrift E2 können
mit den umfänglich entgegengesetzt ausgerichteten Anschlagflächen in Anlage im
Bereich des Vorsprungs 72 mit einem Positioniervorsprung 73 am Basiselement bei
einer Verschwenkung im Uhrzeigersinn – analog dem bei der geltenden
Anspruchsfassung zusätzlich ergänzten Merkmal M5H3 – gelangen, oder im Bereich
der stirnseitigen Anlagefläche des Justierbolzens 49 bei einer Verschwenkung im
Gegenuhrzeigersinn im Bereich einer Anschlagfläche am Armteil analog dem
ergänzten Merkmal K6H3 gelangen, vgl. hierzu obige Ausführungen im Abschnitt 6
zu dem in der Druckschrift E2 gezeigten Aufbau.
Die im Streitpatent für eine bevorzugte Ausführungsform gezeigte, von der
Darstellung in der E2 abweichende Gestalt der Anschlageinrichtung ist kein
Unterscheidungsmerkmal, das im Anspruch Niederschlag gefunden hätte; dieser
schreibt der Anschlageinrichtung keine bestimmte Gestalt und umfängliche
Anordnung dieser für die Positionierung maßgeglichen Funktionsflächen vor, auch
nicht für den zwischen den maßgeblichen Funktionsflächen liegenden Bereich, der
aus konstruktiver Sicht eine Freiformfläche darstellt, also Bereichen der äußeren
Kontur jenseits der für den Anschlag vorgesehenen Abschnitte ohne technische
Funktion über den stofflichen Zusammenhalt zur Kraftleitung hinaus.
Somit hebt sich der Gegenstand des geltenden Hauptanspruchs hinsichtlich der
zusätzlich ergänzten Merkmale nicht vom Stand der Technik gemäß Druckschrift
E2 ab. Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen
auch im Übrigen wiederum auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit der
Gegenstände nach den vorrangig in der Reihenfolge der Anträge betrachteten
Fassungen der Hauptansprüche verwiesen.
Somit ist für eine Aufrechterhaltung des Patents auch im Umfang des geltenden
Hauptanspruchs (Anspruchs 1H3) aufgrund mangelnder Patentfähigkeit kein Raum.
6.5
Der Gegenstand des Anspruchs 1H4 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4
beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Fachmann liest entsprechend der Sinngehaltsfeststellung des beim geltenden
Hauptanspruch zusätzlich ergänzten Merkmals K7H4 im Kontext der Merkmale K5H3
und K6H3 (s.o.) mit, dass die für ein Anschlagen an einer Anschlageinrichtung
ausgebildeten Funktionsflächen durch eine entsprechend ausgeformte
Anschlageinrichtung 50c für ein Anliegen eben in radialer Überdeckung mit den
jeweils zugehörigen Funktionsflächen an dem verschwenkbaren Bauteil stehen
müssen, dessen Schwenkbereich beidseitig zu begrenzen ist. Soweit zwischen der
Basiselement-Anschlagplatte 50 und dem verschwenkbaren Bauteil ein axialer
Abstand besteht – wie bei der Ausführungsform des angegriffenen Patents durch
das Vorspannkraft-Einstellglied – muss die die Funktionsflächen für die Anlage
ausbildende Anschlageinrichtung eben diesen Abstand überbrücken, d.h. ggf.
dazwischen liegende Bauteile obstruktionsfrei übergreifen.
In Abhängigkeit von der Gestalt des Basiselements mit dem abragenden Arm, dem
notwendigen Schwenkbereich, dem für die übergreifende Anschlageinrichtung in
Umfangsrichtung zur Verfügung stehenden Bauraum je nach ansonsten
obstruierenden Gestaltelementen hat der Fachmann beim Nachahmen der aus der
E2 – wie der E1 gleichermaßen – hervorgehenden Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppen die Formgebung des abkragenden Teils der Anschlageinrichtung
auf die Gegebenheiten des konkret zur Anwendung vorgesehenen Basiselements,
d.h. auf den Umwerfer in seiner gesamten konstruktiven Ausbildung abzustimmen,
wenngleich diese nicht Gegenstand des Anspruchs ist.
Unbeachtlich ist, dass die E1 diese dem gezeigten Aufbau inhärente Wirkung einer
Begrenzung der Verschwenkung auch durch die mögliche Anlage am Armteil nicht
ausdrücklich anspricht.
Die aufwändige Lösung der E2 bedingt zwei Zungen, die jedoch im Rahmen der
Gestaltungsfreiheit von Freiformflächen – es kommt nur auf die Funktionsflächen
an – auch als eine einzige abkragende Zunge ausgeführt werden könnte.
Jedenfalls zeigt die Druckschrift E1 eine Anordnung mit einer nach Art einer Zunge
ausgeführten Anschlageinrichtung („flange 303b“), deren
im Uhrzeigersinn
wirkende Anschlagfläche für eine Anlage an einem Positioniervorsprung (dort „stop
member 305b“) am Basiselement ausgerichtet vorliegt und die auch einem dort
ausgebildeten Rahmenkontaktteil (Pos. 50d gemäß PS dort Vorsprung Pos. 302b
mit Pos. 302d einschließlich Schraube 301b) entgegengesetzt ist. Der Fachmann
erkennt unmittelbar, dass bei diesem Aufbau aufgrund der axialen Überdeckung
eine Verschwenkung des Basisteils im Gegenuhrzeigersinn aufgrund der im
Schwenkverlauf zwangsläufigen Anlage des Armteils an derselben Zunge (Pos.
303b) begrenzt ist. Diese nach Art einer Zunge entsprechend Merkmal O2
ausgeformte Struktur zur Ausbildung einer Anschlageinrichtung (Pos. 50c gemäß
PS dort Pos. 303b) ist bei der Ausführungsform der E1 zwar am Vorspannkraft-
Einstellglied (dort Pos. 303) angeformt. Die Alternative einer Ausformung an der
Basiselement-Anschlagplatte ist dem Fachmann indes für einen Austausch durch
die Druckschrift E2 (dort Pos. 72 wie auch Pos. 46) präsent, bei der die abkragenden
Zungen das Vorspannkraft-Einstellglied (dort Pos. 36) eben übergreifen müssen,
um
in Überdeckung mit dem dort vorgesehenen Positioniervorsprung am
Basiselement bzw. dem davon abragende Armteil zu stehen.
Die Auswahl zwischen der offensichtlich aufwändigeren Lösung zur justierbaren
Schwenkwinkelbegrenzung der E2 und der demgegenüber auf die Grundfunktion
reduzierten Lösung der E1 beruht auf einer fachüblichen technisch-wirtschaftlichen
Erwägung und bedarf von daher keines erfinderischen Zutuns. Hinsichtlich der
übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch im Übrigen
wiederum auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit der Gegenstände
nach den vorrangig in der Reihenfolge der Anträge betrachteten Fassungen der
Hauptansprüche verwiesen. Somit ist für eine Aufrechterhaltung des Patents auch
im Umfang des geltenden Hauptanspruchs (Anspruchs 1H4) aufgrund mangelnder
Patentfähigkeit kein Raum.
6.6
Der Gegenstand des Anspruchs 1H5 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5
beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das beim Hilfsantrag 5 als Merkmal K7H5 in
geänderter Fassung gegenüber dem Merkmal K7H4 des Hilfsantrags 4
aufgenommene Merkmal ursprünglich zur Erfindung gehörig offenbart ist. Dieser in
der Patentschrift ausdrücklich als bevorzugt herausgestellten Lösung (vgl. PS Abs.
0028) werden weder technische Vorteile zugesprochen noch sind diese erkennbar.
Vielmehr unterstellt der verständige Fachmann, dass die Ausbildung „nur einer
Zunge“ mit dennoch unbestimmter umfänglicher Erstreckung den Erfordernissen
des praktischen Bedarfsfalls geschuldet ist - hierzu wird auf die dahingehenden
Ausführungen im Abschnitt 6.5 verwiesen. Bei der Festlegung der umfänglichen
Ausrichtung der zugehörigen, als Anschlag dienenden Funktionsflächen hat der
Fachmann den zu begrenzenden Schwenkbereich, die Gestalt des Basiselements
einschließlich des Arms und den obstruktionsfrei überhaupt nutzbaren
Umfangsbereich zu beachten. Zudem muss die „Zunge“ die notwendige
Gestaltfestigkeit zur Ableitung der Kräfte in die Anschlagplatte aufweisen.
Von daher
ist die Ausgestaltung der Anschlageinrichtung - vorliegend des
abkragenden Vorsprungs, der die zum Zwecke eines Anschlagens ausgebildeten
Funktionsflächen aufweist - Gegenstand einer handwerklichen Maßnahme.
Im Übrigen hat die Ausformung einer umfänglich beidseitig wirkenden Anschlageinrichtung in Gestalt „nur einer Zunge“ ihr ohne weiteres bei der Vorrichtung gemäß
Druckschrift E2 ersatzweise anwendbares Vorbild in der Druckschrift E1: Der
abkragende Abschnitt 303b soll dort zwar als Anschlag mit dem Vorsprung 305b am
Armteil 305 zusammenwirken (vgl. Figur 3 i.V.m. Spalte 2, Zeilen 62 und 63). Der
Fachmann unterstellt indes beiläufig, dass derselbe zungenförmige, weil im
Verhältnis zum Umfang schmale Abschnitt 303b auch eine etwaige Rückdrehung
des Armteils 305 in die Gegenrichtung begrenzt und hierbei ebenfalls als
Anschlageinrichtung wirkt. Dieses Zusammenwirken mit dem Armteil wie bei dem
in der Druckschrift E2 gezeigten Umwerfer entnimmt der Fachmann beiläufig auch
der aus der Druckschrift E6 hervorgehenden Ausführungsform mit einer einzigen
„zungenartigen“ Anschlageinrichtung 30b. Die von der Beschwerdegegnerin
herangezogene Druckschrift E5 zeigt mit der Figur 8 einen mit der Figur 1 der
Druckschrift E6 identischen Aufbau.
Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch
im Übrigen wiederum auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit der
Gegenstände nach den vorrangig in der Reihenfolge der Anträge betrachteten
Fassungen der Hauptansprüche verwiesen. Somit ist für eine Aufrechterhaltung des
Patents auch im Umfang des geltenden Hauptanspruchs (Anspruchs 1H5) aufgrund
mangelnder Patentfähigkeit kein Raum.
6.7 Mit dem jeweils nicht gewährbaren bzw. bestandsfähigem Hauptanspruch
kann dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden (vgl. BGH
GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis
865 – Informationsübermittlungsverfahren II). Der Antragslage entsprechend
bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren Ansprüche der den jeweiligen Anträgen
zugrundeliegenden Anspruchssätze. So hat die Patentinhaberin mit der Stellung der
Anträge zu erkennen gegeben, die übrigen Ansprüche nicht selbstständig zu
verteidigen, und auch im Übrigen hat sie nicht geltend gemacht, dass die
selbständigen Ansprüche bzw. die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu
einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen können (vgl. BGH, GRUR
2012,
–
Sensoranordnung;
BGH, GRUR
2007,
–
Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
7.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
elektronisch einzulegen.
Dr. Baumgart
Kriener
Dr. Geier
Körtge