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BPatG Beschluss vom 09.05.2022 – 9 W (pat) 79/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:090522B9Wpat79.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 79/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Mai 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 030 782

ECLI:DE:BPatG:2022:090522B9Wpat79.19.0

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 9. Mai 2022 unter Mitwirkung des Richters Dr.-

Ing. Baumgart als Vorsitzenden sowie der Richterin Kriener und der Richter Dr.-

Ing. Dipl.-Phys. Univ. Geier und Dipl.-Ing. Körtge

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

eines dort am 16. März 2015 eingegangenen Einspruchs das Patent

10 2007 030 782 mit der Bezeichnung

„Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe“,

dessen Erteilung am 26. Juni 2014 veröffentlicht wurde, durch den am Ende der

mündlichen Anhörung vom 23. Januar 2019 verkündeten Beschluss widerrufen.

Für den Einspruch wurde geltend gemacht, dass die Gegenstände der

Patentansprüche einer zugrundeliegenden erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem

Stand der Technik ermangeln, gestützt auf Patentschriften. Die Patentinhaberin war

diesem Einwand entgegengetreten, hilfsweise mit geänderten Anspruchsfassungen

für eine beschränkte Aufrechterhaltung.

Abschriften der am 7. Juni 2019 elektronisch signierten Beschlussbegründung

wurden den Beteiligen am 13. Juni 2019 (Empfangsbekenntnis) zugestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt

am 12. Juli 2019 per Fax eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin, die im

Rahmen der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 4. Dezember 2019 den

Feststellungen im Beschluss widersprochen und sich im Weiteren auf eine

Erwiderung der Einsprechenden eingelassen hat.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung

am 9. Mai 2022 beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 23. Januar 2019 aufzuheben und das Patent 10 2007 030 782 in der

erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise beantragt sie – jeweils unter unveränderter Beibehaltung der

Zeichnungen – die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents in der Reihenfolge

folgender Hilfsanträge auf Grundlage der bezeichneten Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 4.

Dezember 2019, Beschreibungsseiten wie ursprünglich erteilt,

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1A, eingereicht mit Schriftsatz vom

27. Januar 2022, Beschreibungsseiten wie ursprünglich erteilt,

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 4.

Dezember 2019, Beschreibungsseiten wie ursprünglich erteilt,

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 4.

Dezember 2019, Beschreibungsseiten wie ursprünglich erteilt,

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 4 sowie der geänderten

Beschreibungsseiten 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 4. Dezember

2019,

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 5, und Beschreibungsseiten 1 bis 5,

eingereicht mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2019.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:

1.

Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (30) für ein Basiselement (16) eines

hinteren Umwerfers (12), wobei die Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (30)

aufweist: eine Anschlageinrichtung (50c), die konfiguriert ist, um eine Bewegung

des Basiselementes (16) des hinteren Umwerfers (12) zu begrenzen; ein

Vorspannkraft-Einstellglied (52), das einen zweiten Einstellteil (52c) und einen

Eingreifteil (52d) beinhaltet, der konfiguriert ist, um mit einem Vorspannelement (28)

des Basiselementes (16) des hinteren Umwerfers (12) in Eingriff zu kommen; und

ein Vorspannkraft-Einstellelement (54), das beweglich befestigt ist, wobei das

Vorspannkraft-Einstellelement (54) so orientiert ist, um eine relative Winkelposition

des Vorspannkraft-Einstellglieds (52) um eine Drehachse (A) des Basiselementes

(16) wahlweise festzulegen, dadurch gekennzeichnet, dass die Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (30) weiter eine Basiselement-Anschlagplatte (50) aufweist,

die einen ersten Einstellteil (50e) und die Anschlageinrichtung (50c) umfasst

aufweist, wobei die Anschlageinrichtung (50c) konfiguriert ist, um die Bewegung des

Basiselements (16) relativ zur Basiselement-Anschlagplatte (50) zu begrenzen,

wobei die Basiselement-Anschlagplatte (50) einen Rahmenkontaktteil (50d)

beinhaltet, der so konfiguriert ist, dass er mit einem Fahrradrahmen (14) in Kontakt

kommt, um eine Bewegung der Basiselement-Anschlagplatte (50) relativ zum

Fahrradrahmen (14) zu begrenzen, und wobei das Vorspannkraft-Einstellelement

(54) am ersten Einstellteil (50e) der Basiselement-Anschlagplatte (50) beweglich

befestigt ist, und so orientiert ist, dass es mit dem zweiten Einstellteil (52c) des

Vorspannkraft-Einstellglieds (52) in Kontakt ist und dieses bewegt, um die

Winkelposition des Vorspannkraft-Einstellglieds (52) relativ zur Basiselement-

Anschlagplatte (50) festzulegen.

Nach Auffassung der Patentinhaberin offenbare die nach der Begründung der

Patentabteilung nächstkommende Druckschrift EP 1 688 346 A2 (folgend E2

kurzbezeichnet) weniger übereinstimmende Merkmale als im Beschluss zugewiesen; die gezeigte Ausführungsform weise bereits keinen ersten und zweiten

Einstellteil wie beim Patentgegenstand auf. Zudem hätte der Fachmann bereits

keine Veranlassung, auch nur irgendeine Veränderung an der aus dieser Druckschrift hervorgehenden Vorrichtung vorzunehmen; die Lösung dort beruhe auf

einem völlig unterschiedlichen Ansatz. Im Übrigen wären weitreichende - oder aus

technischer Sicht nicht mögliche - konstruktive Abänderungen erforderlich.

Und ausgehend vom Stand der Technik gemäß der Druckschrift US 5 498 211 A

(folgend E1) wäre der Fachmann damit konfrontiert, diese bekannte Baugruppe

umzuarbeiten, um eine Entkopplung der Vorspannkraft und Anschlagsbegrenzung

zu realisieren, ohne Veranlassung indes. Da die Druckschrift E2 nicht die entscheidenden Merkmale zweier Einstellelemente in der für den Patentgegenstand

vorgegebenen Anordnung offenbare, bringe auch eine theoretische Kombination

beider Druckschriften den Fachmann nicht weiter.

Nach den Ausführungen der Patentinhaberin zu den ergänzten Merkmalen in den

für die Hilfsanträge geltenden Hauptansprüchen seien auch diese entsprechend

dem nach ihrer Auffassung gebotenen Verständnis - im Kontext des Patents bzw.

im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung - im Stand der Technik gemäß der

Druckschriften E1 wie auch E2 nicht realisiert; diese bekannten Vorrichtungen böten

sich auch nicht für eine entsprechende Abänderung an. Auch folge keine

Veranlassung hierfür aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift EP 0 850

829 B1 (folgend E5).

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist der Meinung, dass durch den Inhalt

der Druckschrift E2 in Verbindung mit Fachwissen, aber auch im Lichte des Standes

der Technik gemäß der Druckschrift E1, bei deren Ausführungsform durch die

Anordnung dort dieselben Vorteile wie mit den in Rede stehenden Merkmalen

erreicht werden, der Gegenstand des Patents nahegelegt sei, und dieser im Übrigen

auch ausgehend von der Druckschrift E1 i.V.m. der Druckschrift E5 nicht

erfinderisch sei.

Das beim Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1A ergänzte Merkmal sei in

mehrfacher Hinsicht verallgemeinert und somit nicht ursprünglich offenbart.

Zum Wortlaut der Hauptansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge, die sich vom

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung durch ergänzte Angaben – wie noch

folgend ausgeführt – unterscheiden, sowie der weiteren Ansprüche der jeweiligen

Anspruchssätze sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

Zu dem Patent mit dem Anmeldetag 3. Juli 2007, das die Priorität aus der USamerikanischen Anmeldung 11/563,775 vom 28. November 2006 in Anspruch

nimmt, wurde die Patentschrift DE 10 2007 030 782 B4 (folgend PS) veröffentlicht.

In der Beschreibungseinleitung des angegriffenen Patents wird die Druckschrift US

4 690 663 A (folgend E6) zitiert. Hinsichtlich der weiteren im Verfahren durch

Berücksichtigung im Erteilungsverfahren oder Bezugnahme bzw. Benennung im

Einspruchs- sowie Beschwerdeverfahren befindlichen Druckschriften und zu

sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist

statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1

PatKostG).

2.

Die Zulässigkeit des innerhalb der Einspruchsfrist erhobenen, auf den

Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§

1 bis 5 PatG gestützten Einspruchs ist gegeben; dahingehende Einwendungen hat

die Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.

Auch leidet das Verfahren vor der Patentabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts – im Übrigen rügelos - keinen Mangel.

3.

In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg, denn

der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG, der gegen den Bestand des Patents im Umfang des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag geltend gemacht worden ist, erweist sich als durchgreifend. Dies gilt

ebenso für die Hauptansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge. Bei dieser

Sachlage kam es auf die Zulässigkeit der jeweiligen Fassungen der Ansprüche nach

den Hilfsanträgen bzw. die weiteren nach dem Patentgesetz bei einer hilfsweisen

Verteidigung mit geänderten Patentansprüchen noch relevanten Kriterien nicht an.

4.

Das angegriffene Patent mit dem Titel „Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe“ betrifft ausweislich der Figur 1 und der Abs. 0001 und 0002 in der PS im

Umfang des Anspruchs 1 Bestandteile einer Baustruktur des zum Umlegen einer

Kette auf nebeneinanderliegende Kettenräder unterschiedlicher Zähnezahl

ausgebildeten, fachüblich so bezeichneten Umwerfers einer Kettenschalteinrichtung im Befestigungsbereich am hinteren Ausfallende eines Fahrradrahmens.

Der Patentanspruch 5 hat demgegenüber die Baustruktur mit weiteren Bestandteilen eines Umwerfers über die Basiselementeinstellbaugruppe hinaus zum

Gegenstand, wie das so bezeichneten Armteil (Pos. 44 in Fig. 8), das verschwenkbar am Fahrradrahmen unter Vermittlung der Basiselementeinstellbaugruppe

befestigt ist und das die der seitlichen Verstellung der Kette dienende, im Patent so

bezeichnete Gelenkgetriebebaugruppe trägt, an der wiederum eine um eine

parallele Achse verschwenkbar bewegliche Kettenführung angeordnet ist.

4.1

Dem Fachmann, vorliegend ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrung in der

Entwicklung und Konstruktion von Fahrrad-Kettenschaltungen, erschließt sich der

allgemeine Erfindungsgedanke aus der Beschreibungseinleitung und den

Ausführungen zum Ausführungsbeispiel in Anbetracht der vom Fachmann beiläufig

unterstellten kinematischen Verhältnisse und konstruktiven Eigenheiten einer

Kettenschalteinrichtung wie folgt:

Die Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe soll eine anteilige Einstellung der

Vorspannung eines Federelements ermöglichen, das auf das Armteil im Sinne einer

Aufrechterhaltung der Spannung im Leertrum der Kette – also dem unten liegenden,

zu dem mit den Pedalen verbundenen Kettenblatt zurückgeführten Bereich der

Kette – in Verbindung mit der beiläufig unterstellt ebenfalls (mit Bezugnahme auf

Figur 1 der PS)

im Uhrzeigersinn federbelasteten Kettenführung dient. Bei

Draufsicht auf den dem Betrachter zugewandten Umwerfer muss die

Federvorspannung hierfür bei einer angetriebenen Raddrehung im Uhrzeigersinn in

dieselbe Drehrichtung auf das Armteil wirken. Das oben liegende, fachüblich so

bezeichnete Zugtrum der Kette steht dagegen bereits aufgrund einer

Fußkrafteinwirkung auf die Pedale in Folge der resultierenden Zugkräfte unter

Spannung.

Während die Verschwenkung im Uhrzeigersinn im Betriebsfall offensichtlich bereits

durch die unveränderliche Länge der Kette begrenzt

ist bzw. die zur

Aufrechterhaltung der Kettenspannung notwendige Verschwenkung nicht obstruiert

sein darf, muss auch eine (anteilige) Verschwenkung gegen den Uhrzeigersinn in

dem für das Umlegen der Kette in alle Gangstufen notwendigen Maße unter

Berücksichtigung aller möglichen Umschlingungszustände - auch aufgrund der ggf.

auf unterschiedlichen, mit den Pedalen verbundenen Zahnkränzen aufliegenden

Kette - möglich sein. Insoweit können das Armteil wie auch die Kettenführung beim

Schalten verschwenken und

je nach beaufschlagtem Kettenrad auch

in

unterschiedlichen Schwenkstellungen ausgerichtet vorliegen; allerdings können die

im Betrieb auftretenden Beschleunigungen trotz der Federvorspannung eine

Verschwenkung des Armteils mitsamt der Gelenkgetriebebaugruppe und der

Kettenführung zur Folge haben.

Das Patent stellt im Hinblick auf diese trotz Federvorspannung mögliche

Verschwenkung im Gegenuhrzeigersinn insoweit auf mögliche Beschädigungen der

Kettenführung beim etwaigen Aufprallen an den Rahmen ab; diesem Problem

werde durch eine Begrenzung mittels eines Anschlags begegnet.

In der

Beschreibungseinleitung wird hierzu auf die Druckschrift E6 verwiesen, die einen

Aufbau mit einer Baugruppe zur Einstellung einer zur Erzeugung der Vorspannung

eingesetzten Torsionsfeder und zur Begrenzung der Verschwenkbarkeit zum

Gegenstand habe. Allerdings gehe – so das unmittelbare Verständnis des

Fachmanns der Absätze 0003 bis 0004 in der PS – dort mit der Einstellung der

Drehposition einer zur Festlegung der Vorspannkraft wie auch als Anschlag

dienenden Platte eine relative Verstellung der Position des die Verschwenkung des

Armteils im Gegenuhrzeigersinn begrenzenden Anschlags einher.

Vor diesem Hintergrund bestehe die Aufgabe darin,

„eine Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe bereitzustellen, welche eine

Vorspannkraft eines Vorspannelements des Basiselementes des hinteren

Umwerfers einstellt, ohne die Positionen der Basiselement-Anschlagplatte

bezüglich des hinteren Endes des Fahrradrahmens zu verändern“ (Abs. 0005 der

PS).

Die für das Ausführungsbeispiel beschriebene Fahrrad-

Basiselementeinstellbaugruppe soll zum anderen auch anteilig eine Begrenzung

der Verschwenkbewegung des Armteils im Uhrzeigersinn und somit des gesamten

Umwerfers bewirken, wofür an der Basiselementeinstellbaugruppe vorgesehene,

in beide Schwenkrichtungen wirkende, als Anschläge dienende Abschnitte mit

dem Armteil bzw. daran ausgebildeten Vorsprüngen in Anlage treten können.

5.

Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des

Sinngehalts sind nachstehend die Hauptansprüche sämtlicher nach Antragslage

geltenden Fassungen aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in

einer zusammenfassenden Merkmalsgliederung wiedergegeben (Unterstreichung

und Anführungsstriche hinzugefügt, Interpunktion unverändert). Hierbei stehen die

Hochzeichen der hiermit versehenen Bezugssymbole für die Patentansprüche 1 in

den Fassungen der entsprechend bezifferten Hilfsanträge, in denen diese

Merkmalsangaben ergänzend gegenüber dem Anspruch 1 in der erteilten - hier

gemäß Hauptantrag unverändert verteidigten – Fassung aufgeführt sind

(unterstrichene Bezugssymbole).

O1

O2

O3 O3.1 O3.2

O4.1

O4.2

Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (30) für ein Basiselement (16) eines hinteren Umwerfers (12), wobei die Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (30) aufweist: eine Anschlageinrichtung (50c), die konfiguriert ist, um eine Bewegung des Basiselementes (16) des hinteren Umwerfers (12) zu begrenzen; ein Vorspannkraft-Einstellglied (52), das einen zweiten Einstellteil (52c) und einen Eingreifteil (52d) beinhaltet, der konfiguriert ist, um mit einem Vorspannelement (28) des Basiselementes (16) des hinteren Umwerfers (12) in Eingriff zu kommen; und ein Vorspannkraft-Einstellelement (54), das beweglich befestigt ist, wobei das Vorspannkraft-Einstellelement (54) so orientiert ist, um eine relative Winkelposition des Vorspannkraft- Einstellglieds (52) um eine Drehachse (A) des Basiselementes (16) wahlweise festzulegen,

dadurch gekennzeichnet, dass

K1

K1.1

die Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (30) weiter eine Basiselement-Anschlagplatte (50) aufweist, die einen ersten Einstellteil (50e)

K1.2

K2

K3.1

K3.2

und die Anschlageinrichtung (50c) „umfasst aufweist“, wobei die Anschlageinrichtung (50c) konfiguriert ist, um die Bewegung des Basiselements (16) relativ zur Basiselement- Anschlagplatte (50) zu begrenzen, wobei die Basiselement-Anschlagplatte (50) einen Rahmenkontaktteil (50d) beinhaltet, der so konfiguriert ist, dass er mit einem Fahrradrahmen (14) in Kontakt kommt, um eine Bewegung der Basiselement-Anschlagplatte (50) relativ zum Fahrradrahmen (14) zu begrenzen, und wobei das Vorspannkraft-Einstellelement (54) am ersten Einstellteil (50e) der Basiselement-Anschlagplatte (50) beweglich befestigt ist, und so orientiert ist, dass es mit dem zweiten Einstellteil (52c) des Vorspannkraft-Einstellglieds (52) in Kontakt ist und dieses bewegt, um die Winkelposition des Vorspannkraft-Einstellglieds (52) relativ zur Basiselement- Anschlagplatte (50) festzulegen.

Der Anspruch 1H1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 1 ist gegenüber der

Fassung der PS durch folgende, sich im Anspruchstext fortlaufend an das Merkmal

K3.2 anschließende Merkmalsangabe ergänzt:

K4H1

wobei die Basiselement-Anschlagplatte (50) zwischen einem hinteren Befestigungsabschnitt (26) des Fahrradrahmens (14) und dem Vorspannkraft-Einstellglied (52) angeordnet ist.

Der Anspruch 1H1A in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 1A ist gegenüber dem

Anspruch 1H1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 darüber hinaus um folgende

Angabe im Anschluss an Merkmal K1.2 ergänzt:

K1.3H1A

wobei sich der erste Einstellteil (50e) in einer Richtung im Wesentlichen parallel zur Drehachse (A) vom Fahrradrahmen (14) weg erstreckt, so dass er mit dem Vorspannkraft-Einstellglied (52) fluchtet.

Der Anspruch 1H2 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 2 ist gegenüber dem

Anspruch 1 in der Fassung der PS durch folgende Merkmalsangaben im Oberbegriff

nach Merkmal O4.2 bzw. kennzeichnenden Teil nach Merkmal K3.2 ergänzt:

O5.1H2 wobei das Basiselement (16) einen zylindrischen

Gehäuseteil (42) und einen Armteil (44) aufweist, wobei sich der Armteil (44) vom Gehäusteil radial erstreckt,

K4H2

O5.2H2 und wobei die Außenfläche des Gehäuseteils (42) mit einem Positioniervorsprung (42c) versehen ist, wobei die Anschlageinrichtung (50c) wahlweise mit dem Positioniervorsprung (42c) und dem Armteil (44) in Eingriff bringbar ist, um die Bewegung des Basiselements (16) relativ zur Basiselement-Anschlagplatte (50) einzuschränken.

Der Anspruch 1H3 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 3 ist gegenüber dem

Anspruch 1H2 in der Fassung des Hilfsantrags 2 darüber hinaus um folgende

Merkmalsangaben im Anschluss an Merkmal K4H2 ergänzt:

K5H3

K6H3

indem die Anschlageinrichtung (50c) mit dem Positioniervorsprung (42c) in Kontakt ist, um die Drehbewegung des hinteren Umwerfers (12) im Uhrzeigersinn um die Drehachse (A) zu begrenzen,

und indem die Anschlageinrichtung (50c) mit dem Armteil (44) des Basiselements (16) in Kontakt ist, um die Drehbewegung des hinteren Umwerfers (12) im Gegenuhrzeigersinn um die Drehachse (A) zu begrenzen.

Der Anspruch 1H4 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 4 ist gegenüber dem

Anspruch 1H3 in der Fassung des Hilfsantrags 3 darüber hinaus um folgende

Merkmalsangabe im Anschluss an Merkmal K6H3 ergänzt:

K7H4

wobei die Anschlageinrichtung (50c) eine Zunge ist, die sich in einer axialen Richtung erstreckt, die dem Rahmenkontaktteil (50d) der Basiselement-Anschlagplatte (50) entgegengesetzt ist.

Die Fassung des Anspruchs 1H5 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 5

unterscheidet sich von der des Anspruchs 1H4 in der Fassung des Hilfsantrags 4

hinsichtlich eines demgegenüber geänderten Wortlauts des Merkmals K7H4 dort

(hier durch Unterstreichung hervorgehoben):

K7H5

wobei die Anschlageinrichtung (50c) aus nur einer Zunge gebildet ist, die sich in einer axialen Richtung erstreckt, die dem

Rahmenkontaktteil (50d) der Basiselement-Anschlagplatte (50) entgegengesetzt ist.

5.1

Dem Anspruch 1 in der Fassung des angegriffenen Patents sowie in den

geänderten, für die Hilfsanträge vorliegenden Fassungen legt der Fachmann

folgendes Verständnis in dessen Gesamtheit - bzw. folgenden Sinngehalt den

einzelnen Merkmalen - unter Beachtung der Zusammenhänge in Anbetracht der

Beschreibung einschließlich der Figuren bei Orientierung am allgemeinen

Erfindungsgedanken zugrunde, ohne indes den Anspruchswortlaut unterhalb des

Wortlauts auf das Ausführungsbeispiel einzuengen, soweit dessen Besonderheiten

keinen Niederschlag in den Merkmalen gefunden haben:

Für die mit dem Merkmal O1 bezeichnete Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe

weist der Anspruch die so benannten Bestandteile

- Anschlageinrichtung 50c gemäß Merkmal O2

- Vorspannkraft-Einstellglied 52 gemäß Merkmal O3 mit einem

zweiten Einstellteil 52c gemäß Merkmal O3.1 sowie

einem Eingreifteil 52d gemäß Merkmal O3.2,

- Vorspannkraft-Einstellelement 54 gemäß Merkmal O4.1

- Basiselement-Anschlagplatte 50 gemäß Merkmal K1 mit einem

ersten Einstellteil 50e und einer Anschlageinrichtung (K1.1 und K1.2) sowie

einem Rahmenkontaktteil 50d (K2) auf.

Diese Bestandteile der Baugruppe sind für eine Anordnung am Fahrradrahmen

entsprechend Merkmal K2 in Verbindung mit sonstigen Bestandteilen eines (Ketten-

) Umwerfers wie im Anspruch 5 aufgeführt, insbesondere für ein Zusammenwirken

mit einem so benannten Basiselement 16 vorgesehen. Dieses Basiselement 16

selbst wie das diesem zugehörige Vorspannelement 28 gemäß Merkmal O3.2 sind

demnach selbst keine Bestandteile der Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe.

Figur 6 aus PS (freigestellt, ergänzt)

Figur 8 aus PS (freigestellt, umgestellt, ergänzt -

zusammengehörige Anlageflächen gleichartig markiert)

Der Patentanspruch 1 ist also lediglich auf die in der Darstellung zwischen dem

Ausfallende des Fahrradrahmens

(Befestigungsabschnitt 26) und der so

bezeichneten, zur Erzeugung der Vorspannung bei Tordierung vorgesehenen

Torsionfeder (Vorspannelement 28) angeordneten Bestandteile gerichtet.

In der Patentschrift sind die für die beanspruchte Basiselementeinstellbaugruppe

wesentlichen Bestandteile in einer möglichen konstruktiven Ausgestaltung im

Einzelnen für eine Ausführungsform der Erfindung im Umfang des Anspruchs 1

dargestellt, insoweit ohne Beschränkung durch den Anspruch im Speziellen hierauf.

Hierbei bezeichnet das Vorspannkraft-Einstellglied 52 (O3) ein um die Achse A in

seiner relativen Winkelstellung/-position einstellbares Bauteil (O4.2). Bei der

gezeigten Ausführungsform wird bei einer Verstellung eine über ein Eingreifteil 52d

(O3.2) angekoppelte Torsionsfeder tordiert (über ein mit einsteckendes Ende des

Federdrahts), soweit der mit dem anderen Ende gekoppelte Gehäuseteil 42, an

dessen Armteil der Umwerfer befestigt ist, unter Wirkung des aus der Vorspannung

resultierenden Drehmoments nicht ausweicht. Hierdurch kann die Kette im Bereich

des Leertrums mittelbar anteilig mit einer Vorspannkraft beaufschlagt werden.

Insoweit folgt die Benennung Vorspannkraft-Einstellglied der Funktion, ohne indes

dem Bauteil eine besondere Gestalt vorzugeben.

Bei der gezeigten Ausführungsform erfolgt die Verstellung des Vorspannkraft-

Einstellglieds 52 mittels einer daran tangential angreifenden Schraube, die

schraubbeweglich an der so bezeichneten Basiselement-Anschlagplatte

angeordnet ist, die das über die Schraube und das Gewinde abgestützte, vom

Vorspannelement erzeugte Drehmoment wiederum am Fahrradrahmen abstützt.

Dem im Merkmal O4.1 so benannten, beweglich befestigten Vorspannkraft-

Einstellelement 54

ist hierbei

lediglich die Funktion beizumessen, die

Verstellbewegung bereitzustellen, die der Einstellung des zweiten Einstellteils 52c

(O3.1) dient.

Das Vorspannkraft-Einstellelement 54 (O4.1) ist also das verstellende Bauteil, das

Vorspannkraft-Einstellglied 52 (O3) das verstellte Bauteil.

Dem zweiten Einstellteil 52c (O3.1) kann hierbei lediglich der Sinngehalt unterstellt

werden, einen Abschnitt des verstellten Bauteils oder ein Teil daran (des

Vorspannkraft-Einstellglieds 52) zu bezeichnen, an dem das verstellende Bauteil

(das Vorspannkraft-Einstellelement 54 (O4.1)) angreift, ohne bereits eine bestimmte

Gestalt oder Anordnung bzw. Ausrichtung gegenüber dem Ausfallende des

Fahrradrahmens vorzuschreiben.

Dementsprechend kann dem ersten Einstellteil 50e (K1.1) lediglich der Sinngehalt

unterstellt werden, einen Abschnitt der Basiselement-Anschlagplatte 50 oder ein

Teil daran zu bezeichnen, an dem das verstellende Bauteil (das Vorspannkraft-

Einstellelement 54 (O4.1)) beweglich befestigt ist (K3.1), ohne diesem Abschnitt

oder Teil bereits eine bestimmte konstruktive Ausgestaltung vorzuschreiben. Bei

der gezeigten Ausführungsform überragt dieses erste, seitlich axial abkragende

Einstellteil 50e im montierten Zustand eben den für den Angriff des Vorspannkraft-

Einstellelements 54 bestimmten Bereich - das zweite Einstellteil 52c –

notwendigerweise in radialer Richtung; so hat eine Verlagerung/Verstellung des mit

dem zweiten Einstellteil 52c (O3.1) am Vorspannkraft-Einstellglied 52 in Kontakt

stehenden Vorspannkraft-Einstellelement 54 (K3.2 i.V.m. O4.2) in tangentialer

Richtung eine relative Verschwenkung des Vorspannkraft-Einstellglieds 52 und

somit eine Änderung der Winkelposition zur Folge.

Zur notwendigen Abstützung des

in die Basiselement-Anschlagplatte 50

eingeleiteten Drehmoments gegenüber dem Fahrradrahmen dient das – dieser

Funktion folgend – bezeichnete Rahmenkontaktteil 50d (K2), das sich hierfür bei

der gezeigten Ausführungsform in einem Bereich formschlüssigen Kontakts mit

einem Positionierwiderlager 26c des Fahrradrahmens tangential abstützt; die

Basiselement-Anschlagplatte 50 behält daher unter Einwirkung des aus der

Vorspannung

resultierenden Drehmoments

ihre aus der Anordnung der

maßgeblichen Kontaktflächen vorbestimmte Winkelstellung gegenüber dem

Fahrradrahmen bei, mit ihm das daran beweglich angeordnete, verstellende

Vorspannkraft-Einstellelement 54. Somit ist dem Merkmal K2 jedenfalls eine

„Konfiguration“ zur Realisierung der Funktion einer einseitigen Begrenzung des

Verschwenkbereichs der Basiselement-Anschlagplatte 50 – und somit der Fahrrad-

Basiselementeinstellbaugruppe 30 (O1) insgesamt – im Gegenuhrzeigersinn zu

unterstellen.

Zumal

aus

fachmännischer Sicht eine Begrenzung der

Verschwenkbarkeit des Basiselements 16 gegenüber dem Rahmen im

Uhrzeigersinn aus den kinematischen Verhältnissen bei aufliegender Kette folgt.

Hinsichtlich des Merkmals K1.2 (wie O2)

ist für die Ausführungsform eine

Anordnung mit einem – bis in den Bereich des zylindrischen Gehäuseteils 42 und

dessen davon abragenden Armteil 44 – von der Basiselement-Anschlagplatte

seitlich axial abkragenden Vorsprung beschrieben und gezeigt, während sich der

Anspruch über die Funktion der Basiselement-Anschlageinrichtung 50c hinaus nicht

verhält. Diese weist entsprechend der zugewiesenen Funktion Anschlagflächen auf,

von denen eine zur unmittelbaren Begrenzung der Verschwenkung des

Basiselements 16 gegenüber der Basiselement-Anschlagplatte 50 bzw. mittelbaren

Begrenzung gegenüber dem Fahrradrahmen

im Uhrzeigersinn an einer

Anschlagfläche eines korrespondierenden Positioniervorsprungs am zylindrischen

Gehäuseteil 42 etwa tangential bei radialer Überdeckung in Anlage gelangen kann,

während eine andere, in die entgegengesetzte Umfangsrichtung ausgerichtete

Anschlagfläche für eine mögliche Anlage am Armteil 44 für eine radiale

Überdeckung ausgerichtet vorliegt, um den Schwenkbereich des Basiselements 16

und somit des hinteren Umwerfers 12 auch im Gegenuhrzeigersinn jedenfalls

gegenüber der Basiselement-Anschlagplatte 50 zu begrenzen.

Mit der Fahrrad-Basiselementeinstellgruppe nach den bezeichneten Bauelementen

zugewiesenen Funktionen kann nach dem allgemein gehaltenen Wortlaut daher die

Vorspannkraft eines Vorspannelements 28 des Basiselements 16 des hinteren

Umwerfers 12 eingestellt werden, ohne dass mit der Veränderung der

Winkelstellung des Vorspannkraft-Einstellglieds 52 eine Veränderung jedenfalls der

den Schwenkbereich im Gegenuhrzeigersinn begrenzenden Winkelstellung des

Basiselements 16 einhergeht, in die dieses Basiselement im Betrieb maximal

verschwenken darf; vorliegend

„ohne die Positionen der Basiselement-

Anschlagplatte bezüglich des hinteren Endes des Fahrradrahmens zu verändern“

im Sinne der im angegriffenen Patent Abs. 0005 so bezeichneten Aufgabe unter

Berücksichtigung der Angaben zum Stand der Technik in der PS bei der Auslegung

wie geboten, von dem sich das Patent zu unterscheiden sucht (s. Abschnitt 4.1

oben).

Der Anspruch in der Fassung der PS (Hauptantrag) weist zwar das verstellende

Vorspannkraft-Einstellelement 54 (K3.1) und die Anschlageinrichtung 50c (K1.1)

insoweit als Bestandteile der Basiselement-Anschlagplatte 50 (K1) aus, als diese

von der Anschlagplatte „umfasst“ sind oder die Anschlagplatte diese „aufweist“, dies

jedoch losgelöst von der konstruktiven Gestaltgebung und der Anordnung der

bezeichneten Funktionselemente

im Einzelnen, wozu der Anspruch keine

Festlegungen trifft und die von daher dem Fachmann überlassen bleiben.

Die Angaben im beim Anspruch 1H1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 1

ergänzten Merkmal

K4H1

wobei die Basiselement-Anschlagplatte (50) zwischen einem hinteren Befestigungsabschnitt (26) des Fahrradrahmens (124) und dem Vorspannkraft-Einstellglied (52) angeordnet ist

treffen entsprechend Abs. 0027 lediglich für den plattenförmig ausgestalteten

Bestandteil der Basiselement-Anschlagplatte 50 bei der gezeigten Ausführungsform

zu, deren seitlich abragende – und ausweislich des Anspruchs umfasste -

Abschnitte zur Ausbildung des ersten Einstellteils 50e (K1.1) und der Anschlageinrichtung 50c (K1.2) sowie des Rahmenkontaktteils 50d (K2) in den Bereich des

Rahmens und im montierten Zustand sogar in den Bereich des Basiselements für

die „funktionsmäßige“ Verbindung (Abs. 0026) auskragen. Von daher kommt

diesem Merkmal der Sinngehalt zu, die Lage eines plattenförmigen Abschnitts eines

ansonsten nur hinsichtlich seiner Funktion definierten Bestandteils innerhalb der

Baugruppe im montierten Zustand vorzuschreiben.

Für das beim Anspruch 1H1A in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 1A darüber

hinaus ergänzte Merkmal

K1.3H1A

wobei sich der erste Einstellteil (50e) in einer Richtung im Wesentlichen parallel zur Drehachse (A) vom Fahrradrahmen (14) weg erstreckt, so dass er mit dem Vorspannkraft-Einstellglied (52) fluchtet

ist der Absatz 0030 in der PS beachtlich, mit dem bezogenen Teilsatz „somit

erstreckt sich das erste Einstellteil 50e vorzugsweise in einer Richtung im

Wesentlichen parallel zur Drehachse A vom Rahmen 14 weg, so dass er mit dem

Vorspannkraft-Einstellglied 52 fluchtet“. Bei der beschriebenen Ausführungsform

folgt diese Gestaltung der Ausbildung eines Gewindes, das eine Lage und

Ausrichtung des Vorspannkraft-Einstellelements 54 in Gestalt einer Gewindeschraube vorgibt, damit deren Ende in Tangentialrichtung an einer Fläche des

Vorspannkraft-Einstellglieds 52 – dem zweiten Einstellteil 52c – angreifen kann.

Dieses Merkmal definiert von daher einen seitlich abkragenden Abschnitt der

Basiselement-Anschlagplatte 50; ohne eine über den konstruktiv vorzugebenden

Schwenkbereich in dem Maße „fluchtende“ Ausrichtung mit einem Angriffspunkt -

dem zweiten Einstellteil 52c – am Vorspannkraft-Einstellglied 52 wäre im Übrigen

eine Verstellung der Winkellage des Vorspannkraft-Einstellglieds im Sinne der

Merkmale O4.2 und K3.2 nicht möglich.

Beim Anspruch 1H2 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 2 betreffen die

weiteren ergänzten Merkmale

O5.1H2 wobei das Basiselement (16) einen zylindrischen Gehäuseteil (42) und einen Armteil (44) aufweist, wobei sich der Armteil (44) vom Gehäusteil radial erstreckt

und

O5.2H2 und wobei die Außenfläche des Gehäuseteils (42) mit einem Positioniervorsprung (42c) versehen ist

die Gestalt des vom Anspruch 1 gemäß Merkmal O1 nicht umfassten

Basiselements 16, das kein Bestandteil der Basiselementeinstellbaugruppe ist.

Von daher kommt dem darüber hinaus ergänzten, aus Abs. 0028 der PS

folgenden Merkmal

K4H2

wobei die Anschlageinrichtung (50c) wahlweise mit dem Positioniervorsprung (42c) und dem Armteil (44) in Eingriff bringbar ist, um die Bewegung des Basiselements (16) relativ zur Basiselement-Anschlagplatte (50) einzuschränken

in Kombination mit diesen Merkmalsangaben O5.1H2 und O5.2H2 allein die

Bedeutung zu, der Anschlageinrichtung die Funktion und somit eine dieser

genügende konstruktive Ausgestaltung zuzuweisen, dass der Basiselement-

Anschlagplatte 50 zugehörige, die Kräfte beim Anschlagen bzw. Anliegen

ableitende Funktionsflächen im montierten Zustand mit korrespondierenden, an

einem Positioniervorsprung ausgebildeten bzw. vom Armteil unmittelbar

ausgebildeten Funktionsflächen formschlüssig zusammenwirken können. Die

Gestalt wie Erstreckung und Anordnung dieser für die Positionierung maßgeblichen

Funktionsflächen bleibt hierbei ebenso unbestimmt wie die Ausformung der diese

Flächen aufweisenden Anschlageinrichtung insgesamt, der allenfalls eine der

Beanspruchung im Betrieb genügende Dimensionierung – zur Ableitung der auf die

Flächen einwirkenden Kräfte – zu unterstellen ist.

Im Lichte des Sinngehalts der beim Anspruch 1H2 in der Fassung des Hilfsantrags

2 ergänzten Merkmale O5.1H2, O5.2H2 und K4H2 kommt den beim Anspruch 1H3 in

der Fassung des Hilfsantrags 3 ergänzten Merkmalsangaben

K5H3

und

indem die Anschlageinrichtung (50c) mit dem Positioniervorsprung (42c) in Kontakt ist, um die Drehbewegung des hinteren Umwerfers (12) im Uhrzeigersinn um die Drehachse zu begrenzen

K6H3

und indem die Anschlageinrichtung (50c) mit dem Armteil (44) des Basiselements (16) in Kontakt ist, um die Drehbewegung des hinteren Umwerfers (12) im Gegenuhrzeigersinn um die Drehachse (A) zu begrenzen

analog Abs. 0028 der PS die Bedeutung zu, die Ausrichtung der maßgeblich beim

Anschlagen bzw. Anliegen beteiligten Funktionsflächen vorzugeben; diese müssen

umfänglich zur Begrenzung der Verschwenkung in entgegengesetzte Richtungen

wirksam werden. Jedoch folgt auch aus diesen Merkmalsangaben keine bestimmte

Gestalt und umfängliche Anordnung dieser für die Positionierung maßgeblichen

Funktionsflächen. Ebenso bleibt die Ausformung der Anschlageinrichtung

insgesamt dem Fachmann überlassen, der diese

ja nicht nur auf die

Beanspruchungen im Betrieb hin zu dimensionieren hat, sondern auch an die

Ausbildung des Basiselements und des Arms je nach gewünschtem Schwenkbereich bzw. gewünschter Begrenzungsposition im Rahmen des konstruktiven

Ermessens an den praktischen Bedarfsfall anzupassen hat. Hierzu folgen aus dem

Anspruch auch mit diesen Merkmalen keine Vorgaben im Einzelnen.

Das beim Anspruch 1H4 in der Fassung des Hilfsantrags 4 darüber hinaus ergänzte

Merkmal

K7H4

wobei die Anschlageinrichtung (50c) eine Zunge ist, die sich in einer axialen Richtung erstreckt, die dem Rahmenkontaktteil (50d) der Basiselement-Anschlagplatte (50) entgegengesetzt ist,

ist insoweit in Verbindung mit den Merkmalen K5H3 und K6H3 ausgehend vom

Absatz 0028 in der PS zu betrachten. Diese Angaben implizieren eine Gestalt der

Anschlageinrichtung und somit der Basiselement-Anschlagplatte, die die maßgeblichen, für ein Anschlagen bzw. Anliegen auszubildenden Funktionsflächen in

umfänglich entgegengesetzter Ausrichtung an einem seitlich auskragenden

Abschnitt gemeinsam aufweist. Da auch diese Merkmale wie der Anspruch

insgesamt keine Vorgaben zum Schwenkbereich und zur Ausbildung des

Basiselements hinsichtlich der Anordnung des Positionsvorsprungs bzw. des

maßgeblichen Armabschnitts

in Relation untereinander enthält, bleibt die

umfängliche Erstreckung der Anschlageinrichtung unbestimmt. Eine Gestalt nach

Art einer Zunge resultiert bereits aus einer umfänglich vom plattenförmigen

Abschnitt der Anschlagplatte

abkragenden Ausformung, die auch den

Anforderungen hinsichtlich Beanspruchung und Herstellungsmöglichkeit genügen

muss.

Beim Anspruch 1H5 in der Fassung des Hilfsantrags 5 ist das beim Anspruch 1H4 in

der Fassung des Hilfsantrags 4 ergänzte Merkmal K7H4 geändert durch folgende

Wortwahl:

K7H5

wobei die Anschlageinrichtung (50c) aus nur einer Zunge gebildet

ist, die sich in einer axialen Richtung erstreckt, die dem

Rahmenkontaktteil (50d) der Basiselement-Anschlagplatte (50)

entgegengesetzt ist.

Der Wortlaut der bezogenen Textpassage in der PS Abs. 0028 ist (Unterstreichung

hinzugefügt): „Der Basiselement-Anschlag 50c der Basiselement-Anschlagplatte 50

ist vorzugsweise eine Zunge, die sich in axialer Richtung erstreckt“.

Der Figur 10 unterstellt der Fachmann im Hinblick auf diese Gestaltvorgabe unmittelbar, dass diese auf eine in Relation zum Umfang des zylindrischen Gehäuseteils 42 des Basiselementes kleine begrenzte Erstreckung der Basiselement-

Anschlageinrichtung 50c abzielt, die bei der gezeigten Ausführungsform offensichtlich der Anordnung des Positioniervorsprungs 42c sowie der demgegenüber

versetzten Winkellage einer ggf. als Anschlag dienenden Teilfläche des Armteils

unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Schwenkbereichs sowie der obstruierenden umfänglichen Erstreckung des zweiten Einstellteils 52 und des ersten

Einstellteils 50e wie auch des Vorspannkraft-Einstellelements 54 geschuldet ist;

hierin ist demnach der in der PS gewählte Ausdruck „Zunge“ für einen Vorsprung

mit begrenzter Erstreckung begründet.

Figur 10 aus PS (freigestellt, ergänzt)

Die Figur 10 der PS lässt hierzu eindeutig erkennen, dass bei der gezeigten Ausführungsform im montierten Zustand unter Vorspannung, bei dem das Vorspannkraft-Einstellelement 54 am zweiten Einstellteil 52c anliegt, das Basiselement 16

maximal bis zur Anlage des Armteils 44 an der Basiselement-Anschlageinrichtung

50c gegen die Federvorspannung im Gegenuhrzeigersinn relativ gegenüber der

Basiselement-Anschlagplatte 50 – und aufgrund der Abstützung der Basiselement-

Anschlagplatte 50 über das Rahmen-Kontaktteil 50d am Positionierwiderlager 26c

auch relativ gegenüber dem Fahrradrahmen – verschwenken kann. Gegenüber

dem Positioniervorsprung 42c wird lediglich ein freies Ausschwingen des Armteils

unter Vorspannung verhindert, soweit z.B. keine Kette aufläge (vgl. Abschnitt 4.1

oben).

6.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit, insoweit erweist sich der im Einspruchsverfahren

aufgebrachte Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit als durchgreifend.

Das angegriffene Patent sucht sich entsprechend den Angaben in der Beschreibungseinleitung des PS nach Aufgabe und Lösung von dem im Stand der Technik

mit der Druckschrift E6 nachgewiesenen Aufbau zu unterscheiden.

Figuren 1 und 2 aus E6 (freigestellt, ergänzt)

Dort weist eine funktionsähnliche Einstellbaugruppe allerdings nur ein Vorspannkraft-Einstellglied als verstelltes Bauteil in Gestalt der „stopper plate 30“ auf, das mit

diesem vereint ein Eingreifteil im Sinne des Merkmals O3.2 für die Verbindung mit

dem Vorspannelement aufweist; von diesem ragt ein als Anschlageinrichtung mit

dem Basiselement – dort Pos. 1 – zusammenwirkender „second stopper 30b“ ab.

Dieses Einstellglied weist allerdings auch einen ersten Einstellteil entsprechend

Merkmal K1.1 auf (dort die „positioning nose 31“ mit der Gewindebohrung 32) zur

beweglichen Aufnahme einer Schraube 40 als Vorspannkraft-Einstellelement im

Sinne des Merkmals O4.1, das dort allerdings unter der resultierenden

Vorspannung an einer Anschlagfläche („abuting projection 101a“) des Fahrradrahmens anliegt. Als Folge einer Verstellung bei der Einstellung mittels der Schraube

wird bei dieser bekannten Anordnung die Anschlageinrichtung zwangsläufig

mitverschwenkt; so stellt das angegriffene Patent die Problemstellung dar.

Von diesem bekannten Aufbau unterscheidet sich die erfindungsgemäße Lösung

daher u.a. bereits durch eine vom verstellten Vorspannkraft-Einstellglied gesonderte Basiselement-Anschlagplatte.

Nächstkommend mit gleichen Funktionselementen in allerdings teilweise anderer

Anordnung ist der in der Druckschrift E2 gezeigte und beschriebene Aufbau einer

Einstellbaugruppe wie folgt:

Figuren 5 und 6 aus E2 (freigestellt, ergänzt)

Die „motion limiting unit 38“ bildet dort eine Basiselement-Anschlagplatte noch

insoweit entsprechend Merkmal K1, weil sich diese nicht nur durch einen

Abschnittsbereich eines

„frame contacting member 70“ gegenüber dem

Fahrradrahmen – dem „positioning abutment 30c“ – entsprechend dem Sinngehalt

des Merkmals K2 im montierten Zustand abstützt. Vielmehr umfasst diese auch eine

Anschlageinrichtung entsprechend Merkmal K1.2. Bereits das seitlich abkragende

„position limiting member 72“ bildet eine Anschlagfläche für ein am Gehäuseteil des

Basiselements („boss part 50“) angeordnetes „positioning abutment 73“ zur

Begrenzung der Verschwenkung im Uhrzeigersinn jedenfalls gegenüber der

Anschlagplatte („motion limiting unit 38“). Dass die von der Anschlagplatte dort

umfasste Anschlageinrichtung noch eine umfänglich im Gegenuhrzeigersinn

wirkende Funktionsfläche am Stirnseitenende (Pos. 51) einer Justierschraube (Pos.

49) aufweist, die in einem von der Anschlagplatte seitlich abkragenden Vorsprung

(„tab 46a“) gehalten ist, ist für die isolierte Vorwegnahme der Merkmale K1 und K1.2

in der Weite der Fassung des geltenden Anspruchs ohne Belang.

Insbesondere ist bei diesem bekannten Aufbau ein gesondertes, an einem

Vorspannelement angreifendes und gegenüber der Anschlagplatte zur Einstellung

der Vorspannkraft relativ verstellbares Einstellglied („spring coupling unit 36“ mit

„spring coupling opening 36b“) entsprechend Merkmal O3 seitlich neben der

Anschlagplatte angeordnet, dass selbst über keine Anschlageinrichtung zur

Begrenzung der Schwenkbewegung des Basisteils (dort „boss part 50“) verfügt.

Während bei dieser bekannten Baugruppe allerdings eine dem ersten Einstellteil

50e (K1.1) funktionsähnliche Gewindebohrung wie auch ein darin beweglich

gehaltenes Vorspannkraft-Einstellelement in Gestalt einer Schraube („adjusting bolt

66) – entsprechend der im Streitpatent zur möglichen Realisierung des Merkmals

O4.1 gezeigten Ausführungsform ohne Niederschlag im geltenden Anspruch indes

– dem zu verstellenden Vorspannkraft-Einstellglied zugeordnet ist, und der

zugehörige zweite Einstellteil

(O3.1), an dem sich das Vorspannkraft-

Einstellelement/die Justierschraube stirnseitig abstützt, von einem anderen

Abschnitt/Teilbereich des der Anschlagplatte zugehörigen „frame contacting

member 70“ ausbildet wird, ist die Anordnung beim Gegenstand des geltenden

Anspruchs 1 - entsprechend der in der PS gezeigten Ausführungsform - demgegenüber umgekehrt. Der Gegenstand des angegriffenen Patents unterscheidet

sich im Umfang des geltenden Anspruchs 1 somit allein hinsichtlich der – gegenüber

diesem Aufbau im Stand der Technik – vertauschten Zuordnung des Vorspannkraft-

Einstellelements (Merkmal K3.1 in Verbindung mit Merkmalen K1 und K1.1) und

des zweiten Einstellteils (K3.2 in Verbindung mit Merkmalen O3 bis O3.2).

Hierbei handelt es sich indes um eine einfache kinematische Umkehrung, die

zudem ein Vorbild im Stand der Technik gemäß der Druckschrift E1 hat.

Figuren 3 und 4 aus E1 (freigestellt, ergänzt)

Bei der aus der Druckschrift E1 hervorgehenden Einstellbaugruppe bildet die

Schraube 301a das verstellende Vorspannkraft-Einstellelement im Sinne des

Merkmals O4.1, das in einer Gewindebohrung in einem von einer Anschlagplatte –

dort „c-type snap ring 302“ bezeichnet - abkragenden Vorsprung („horizontal blade

302b“) angeordnet ist und aufgrund dieser Anordnung die Merkmale K3.1 und K3.2

für sich isoliert vorwegnimmt. Denn das stirnseitige Ende der Einstellschraube 301a

stützt sich bei vorgespannter Feder an einer Seitenfläche einer dort so bezeichneten

„positioning plate 303c“ ab, die von dem mit der Vorspannfeder verbundenen

Vorspannkraft-Einstellglied – dort „stop ring 303“ bezeichnet – seitlich entsprechend

der Orientierung der Schraube 301a abragt. Dass bei diesem bekannten Aufbau

eine weitere Schraube 301b in einer zusätzlichen Gewindebohrung im selben von

der Anschlagplatte abkragenden Vorsprung 302b zudem eine Einstellung der

Winkelstellung der Anschlagplatte gegenüber dem Fahrradrahmen eine Verstellung

der Anschlagplatte durch Anlage dort an einer Anlagefläche („baffle angle 300b“)

ermöglicht, während sich der geltende Anspruch hierzu nicht verhält, sondern mit

dem Merkmal K2 lediglich allgemein ein Rahmenkontaktteil gleichsam an der

Anschlagplatte vorschreibt, ist ohne Belang.

Bei dieser bekannten Ausführungsform ist zwar die zur Begrenzung der Schwenkbewegung des Basiselements – dort der „support body 305“ – vorgesehene Anschlageinrichtung durch ein vom Vorspannkraft-Einstellglied seitwärts abgebogenes Flanschteil 303b realisiert, dass für das Zusammenwirken mit einem

Begrenzungsteil („stop member 305b“) ausgebildet und ausgerichtet vorliegt. Die

Lösung des Streitpatents ordnet diese Anschlageinrichtung dagegen ebenfalls der

Basiselement-Anschlagplatte zu (K1.2). Für die von der technischen Teilaufgabe

der Verstellung des Vorspannkraft-Einstellglieds (52) unabhängige Teilaufgabe der

Bereitstellung der Funktion einer - bei der Einstellung in seiner Winkelstellung

unveränderlichen – Begrenzung der Verschwenkbarkeit des Basiselements bietet

der Stand der Technik gemäß der Druckschrift E2 die insoweit vorteilhafte Alternative als Vorbild an.

Da beim geltenden Anspruch 1 die Bestandteile der Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (O1) die zugehörigen Bauelemente allein durch die Funktion charakterisiert sind und der Anspruch diesen Bestandteilen keine Gestalt oder Anordnung

über die Angaben zur Zuordnung – indem von der Basiselement-Anschlagplatte

umfasste Funktionsträger bezeichnet sind – hinaus zuweist, kommt es auf die

konstruktive Ausgestaltung der in den Druckschriften E1 und E2 gezeigten

Ausführungsformen nicht an.

Insoweit sind die von der Patentinhaberin

aufgebrachten Einwände zum Aufwand für eine Umkonstruktion und isolierten

Herauslösung kein Kriterium bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der

beanspruchten Basiselementeinstellbaugruppe in der Weite der Anspruchsfassung,

die offen lässt, wie die Konstruktion zur Realisierung der Funktionen in der

vorgeschriebenen Zuordnung auszuführen ist.

Vorliegend ist allein beachtlich, dass dem Fachmann die funktionsäquivalente

Anordnung des Vorspannkraft-Einstellelements zusätzlich an einer bereits am

Rahmen durch einen Anschlag in seiner Winkelstellung abgestützten und die

Verschwenkung des Basiselements begrenzenden Anschlagplatte als ohne

weiteres übertragbare Alternative aus der Druckschrift E1 zur Substitution der

umgekehrten Anordnung vom Einstellelement und zweiten Einstellteil beim Aufbau

gemäß Druckschrift E2 präsent ist und je nach Abwägung technisch-wirtschaftlicher

Kriterien ohne weiteres für eine Umsetzung durch den Fachmann in Betracht

kommt. Auf besondere und im Übrigen nicht ausdrücklich offenbarte Vorteile, die

die Patentinhaberin einem dem geltenden Anspruch folgenden Aufbau zuschreibt –

wie eine verbesserte Zugänglichkeit der Einstellschraube, die allenfalls der in der

PS gezeigten, im Detail indes nicht beanspruchten Ausführungsform unterstellt

werden könnte, ohne dem Stand der Technik im Übrigen abgesprochen werden zu

können –, kommt es hierbei nicht an. Der technische Effekt der Anordnung des

Vorspannkraft-Einstellelements 54 (O4.1) an einem feststehenden Part der

Baugruppe anstelle der Anordnung des verstellenden Bauteils am unverstellten

Bauteil wie bei der Ausführungsform gemäß Druckschrift E2 ist allein die

Beibehaltung der Lage und Ausrichtung des Vorspannkraft-Einstellelements - hierin

begründet sich die Mehrleistung der Lehre gemäß Anspruch 1 gegenüber dem

Stand der Technik gemäß Druckschrift E2, nicht jedoch in abgeleiteten Vorteilen.

Das sich bei einer entsprechenden konstruktiven Gestaltung einstellende

Leistungsergebnis liefert vorliegend bereits der durch die Druckschrift E1 zum Stand

der Technik gehörige Aufbau. Die Erfolgserwartung begründet hierbei die

Veranlassung zur Übertragung.

Mithin beruht der Gegenstand des Hauptanspruchs in der Fassung des

angegriffenen Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Somit ist das Patent

nicht bestandsfähig.

6.1

Der Gegenstand des Anspruchs 1H1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1

beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

So zeigt die Druckschrift E2 bereits eine dem Sinngehalt der ergänzten Merkmalsangabe K4H1 - vgl. hierzu obige Ausführungen im Abschnitt 5.1 – entsprechende

Anordnung: Ein plattenförmiger Abschnitt der Anschlagplatte (dort die „motion

limiting unit 38“) liegt zwischen dem Rahmen und dem Vorspannkraft-Einstellglied

(dort die „spring coupling unit 36“), unbeachtlich beidseitig abkragender Vorsprünge

bei der Ausführungsform dort, die ja auch die Ausführungsform des angegriffenen

Patents aufweist.

Da der Stand der Technik gemäß E2 demnach dieselbe Anordnung vorgibt, die sich

zur Abänderung durch eine umgekehrte Zuordnung der stellenden und verstellten

Elemente anbietet – hinsichtlich der übrigen Merkmale gelten vorstehende

Ausführungen im Abschnitt 6 –, liegt die gemeinsame Anwendung sämtlicher im

Anspruch 1H1 aufgeführter Merkmale bei einer Einstellbaugruppe gleichsam nahe.

Somit ist für eine Aufrechterhaltung des Patents auch im Umfang des geltenden

Hauptanspruchs (Anspruchs 1H1) aufgrund mangelnder Patentfähigkeit kein Raum.

6.2

Der Gegenstand des Anspruchs 1H1A in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1A

beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Beim ergänzten Merkmal K1.3H1A ist zu beachten, dass die Ausrichtung vom

„Fahrradrahmen weg“ der relativen Lage der korrespondierenden Anlagefläche für

das Vorspannkraft-Einstellelement

folgt, die der Anspruch indes für sich nicht

definiert. Für das im angegriffenen Patent so bezeichnete zweite Einstellteil 52c

(Merkmal O3.1) gibt der Anspruch dagegen keine relative Lage gegenüber dem

Vorspannkraft-Einstellglied 52 vor.

Auch bei der in der Druckschrift E2 gezeigten Ausführungsform erstreckt sich ein

das Vorspannkraft-Einstellelement (dort die Schraube 66) beweglich haltendes

Einstellteil (der „tab 64a“ mit der Gewindebohrung 64b darin) im Wesentlichen

parallel zur Drehachse soweit in den Bereich des zugehörigen zweiten Einstellteils

(dort einem Teilflächenbereich des „frame contacting member 70“), dass er mit

diesem notwendigerweise fluchtet. Nur so kann die Stirnseite der Einstellschraube

an der zugehörigen Auflagefläche anliegen, so wie bei der Ausführungsform des

Streitpatents ja die Stirnseite der Einstellschraube ebenfalls an dem flächig

ausgebildeten zweiten Einstellteil anliegt. Aufgrund der umgekehrten Zuordnung

erstreckt sich das Einstellteil dort zwar entgegen der Vorschrift des ergänzten

Merkmals K1.3H1A zum Fahrradrahmen hin. Jedoch zeigt diese Druckschrift ein

weiteres Einstellglied – das „motion limiting member 46“

-, das sich vom

Fahrradrahmen weg erstreckt, eben hin zur konstruktiv vorgesehenen Anlagefläche

zur Erzielung der funktionsnotwendigen Überdeckung.

Bei dem in der Druckschrift E1 gezeigten Aufbau erstrecken sich dagegen sämtliche

„Einstellteile“ im Sinne der Merkmale O3.1 und K1.1 zum Rahmen hin. Die

umgekehrte Ausrichtung des ersten Einstellteils an der Anschlagplatte dort (Pos.

302) ist der diese ausbildende, in Richtung des Rahmens abkragenden „positioning

plate 303c“ geschuldet.

Im Lichte dieser bekannten konstruktiven Detailgestaltungen betrifft die Festlegung

der Ausrichtung eines zur beweglichen Halterung eines Einstellelements

vorgesehenen (ersten) Einstellteils (K1.1) entsprechend der Qualifizierung durch

das Merkmal M1.3H1A „vom Rahmen weg“ indes eine einfache konstruktive

Abwandlung zur Erzielung der notwendigen Überdeckung in gegenseitiger

Abhängigkeit von der Lage des korrespondierenden Einstellteils längs der

Drehachse in Anpassung an den praktischen Bedarfsfall, die vorliegend sogar ein

Vorbild bei der Lösung der E2 findet, wenn auch dort für ein Element zur Einstellung

der Schwenkwinkelbegrenzung (Pos. 46, 49, 51 ggü. Pos 48, wo der Armteil ja

gleichsam ein zweites Einstellteil, nur eben nicht am Vorspannkraft-Einstellglied

darstellt).

Eine solche folgerichtige konstruktive Abwandlung – hinsichtlich der übrigen

Merkmale wird auf vorstehende Ausführungen zum Haupt- und Hilfsantrag 1

verwiesen – nach einem zudem ohne weiteres übertragbaren Vorbild im Rahmen

einer handwerklichen Maßnahme liegt von daher nahe. Somit

ist für eine

Aufrechterhaltung des Patents auch im Umfang des geltenden Hauptanspruchs

(Anspruchs 1H1A) aufgrund mangelnder Patentfähigkeit kein Raum.

6.3

Der Gegenstand des Anspruchs 1H2 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2

beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die bei diesem Hauptanspruch zusätzlich ergänzten Merkmalsangaben O5.1H2 und

O5.2H2 betreffen zwar das von der beanspruchten Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe (O1) nicht umfasste Basiselement bzw. dessen Ausgestaltung.

Jedoch implizieren diese Angaben zu den Bestandteilen eines Umwerfers, auf die

hin die Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppe ja zu konzipieren und auch im

Detail konstruktiv auszulegen ist, eine notwendige Erstreckung der Anschlageinrichtung (gemäß dem in der Fassung des geltenden Anspruchs ebenfalls

aufgeführten Merkmals K4H2) in den Bereich eines Positioniervorsprungs am

Basiselement bzw. am Armteil.

Da durch den geltenden Anspruch die Gestalt und Anordnung der Anschlageinrichtung ansonsten nicht näher definiert ist, steht auch deren Herrichtung für eine

Anwendung in Verbindung mit einem Basiselement entsprechend dieser ergänzten

Merkmale der Stand der Technik gemäß Druckschrift E2 entgegen. Der von der

Anschlagplatte dieser bekannten Einstellbaugruppe – dort Pos. 38 – abkragende

Vorsprung 72 („position limiting member 72) bildet zusammen mit dem die

Justierschraube Pos. 49 halternden Vorsprung 46a („tab 46a) insgesamt eine

Anschlageinrichtung, deren maßgebliche Funktionsflächen mit Anlageflächen an

einem Positioniervorsprung bzw. am Armteil bei Erreichen der konstruktiv

vorzugebenden Schwenkwinkelstellungen angreifen und somit „in Eingriff bringbar“

sind, vgl. hierzu auch obige Ausführungen im Abschnitt 6 zu dem in der Druckschrift

E2 gezeigten Aufbau. Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von

Wiederholungen

auch

im Übrigen auf vorstehende Ausführungen zur

Patentfähigkeit der Gegenstände nach den vorrangig in der Reihenfolge der

Anträge betrachteten Fassungen der Hauptansprüche verwiesen.

Aufgrund des Vorbilds für eine Anschlageinrichtung mit dieser Funktionalität im

Stand der Technik gemäß E2, die der Fachmann zur Begrenzung der Schwenkbewegung eines Basiselements beibehalten wird, ist auch die handwerkliche

Maßnahme per se naheliegend, eine entsprechende Anschlageinrichtung in

Anpassung an den praktischen Bedarfsfall hinsichtlich Schwenkwinkel und

nutzbarem Bauraum auszugestalten. Somit

ist für eine Aufrechterhaltung des

Patents auch im Umfang des geltenden Hauptanspruchs (Anspruchs 1H2) aufgrund

mangelnder Patentfähigkeit kein Raum.

6.4

Der Gegenstand des Anspruchs 1H3 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3

beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die für die Begrenzung der Schwenkbewegung maßgeblichen Bestandteile der

Anschlageinrichtung nach dem Stand der Technik gemäß Druckschrift E2 können

mit den umfänglich entgegengesetzt ausgerichteten Anschlagflächen in Anlage im

Bereich des Vorsprungs 72 mit einem Positioniervorsprung 73 am Basiselement bei

einer Verschwenkung im Uhrzeigersinn – analog dem bei der geltenden

Anspruchsfassung zusätzlich ergänzten Merkmal M5H3 – gelangen, oder im Bereich

der stirnseitigen Anlagefläche des Justierbolzens 49 bei einer Verschwenkung im

Gegenuhrzeigersinn im Bereich einer Anschlagfläche am Armteil analog dem

ergänzten Merkmal K6H3 gelangen, vgl. hierzu obige Ausführungen im Abschnitt 6

zu dem in der Druckschrift E2 gezeigten Aufbau.

Die im Streitpatent für eine bevorzugte Ausführungsform gezeigte, von der

Darstellung in der E2 abweichende Gestalt der Anschlageinrichtung ist kein

Unterscheidungsmerkmal, das im Anspruch Niederschlag gefunden hätte; dieser

schreibt der Anschlageinrichtung keine bestimmte Gestalt und umfängliche

Anordnung dieser für die Positionierung maßgeglichen Funktionsflächen vor, auch

nicht für den zwischen den maßgeblichen Funktionsflächen liegenden Bereich, der

aus konstruktiver Sicht eine Freiformfläche darstellt, also Bereichen der äußeren

Kontur jenseits der für den Anschlag vorgesehenen Abschnitte ohne technische

Funktion über den stofflichen Zusammenhalt zur Kraftleitung hinaus.

Somit hebt sich der Gegenstand des geltenden Hauptanspruchs hinsichtlich der

zusätzlich ergänzten Merkmale nicht vom Stand der Technik gemäß Druckschrift

E2 ab. Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen

auch im Übrigen wiederum auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit der

Gegenstände nach den vorrangig in der Reihenfolge der Anträge betrachteten

Fassungen der Hauptansprüche verwiesen.

Somit ist für eine Aufrechterhaltung des Patents auch im Umfang des geltenden

Hauptanspruchs (Anspruchs 1H3) aufgrund mangelnder Patentfähigkeit kein Raum.

6.5

Der Gegenstand des Anspruchs 1H4 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4

beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Fachmann liest entsprechend der Sinngehaltsfeststellung des beim geltenden

Hauptanspruch zusätzlich ergänzten Merkmals K7H4 im Kontext der Merkmale K5H3

und K6H3 (s.o.) mit, dass die für ein Anschlagen an einer Anschlageinrichtung

ausgebildeten Funktionsflächen durch eine entsprechend ausgeformte

Anschlageinrichtung 50c für ein Anliegen eben in radialer Überdeckung mit den

jeweils zugehörigen Funktionsflächen an dem verschwenkbaren Bauteil stehen

müssen, dessen Schwenkbereich beidseitig zu begrenzen ist. Soweit zwischen der

Basiselement-Anschlagplatte 50 und dem verschwenkbaren Bauteil ein axialer

Abstand besteht – wie bei der Ausführungsform des angegriffenen Patents durch

das Vorspannkraft-Einstellglied – muss die die Funktionsflächen für die Anlage

ausbildende Anschlageinrichtung eben diesen Abstand überbrücken, d.h. ggf.

dazwischen liegende Bauteile obstruktionsfrei übergreifen.

In Abhängigkeit von der Gestalt des Basiselements mit dem abragenden Arm, dem

notwendigen Schwenkbereich, dem für die übergreifende Anschlageinrichtung in

Umfangsrichtung zur Verfügung stehenden Bauraum je nach ansonsten

obstruierenden Gestaltelementen hat der Fachmann beim Nachahmen der aus der

E2 – wie der E1 gleichermaßen – hervorgehenden Fahrrad-Basiselementeinstellbaugruppen die Formgebung des abkragenden Teils der Anschlageinrichtung

auf die Gegebenheiten des konkret zur Anwendung vorgesehenen Basiselements,

d.h. auf den Umwerfer in seiner gesamten konstruktiven Ausbildung abzustimmen,

wenngleich diese nicht Gegenstand des Anspruchs ist.

Unbeachtlich ist, dass die E1 diese dem gezeigten Aufbau inhärente Wirkung einer

Begrenzung der Verschwenkung auch durch die mögliche Anlage am Armteil nicht

ausdrücklich anspricht.

Die aufwändige Lösung der E2 bedingt zwei Zungen, die jedoch im Rahmen der

Gestaltungsfreiheit von Freiformflächen – es kommt nur auf die Funktionsflächen

an – auch als eine einzige abkragende Zunge ausgeführt werden könnte.

Jedenfalls zeigt die Druckschrift E1 eine Anordnung mit einer nach Art einer Zunge

ausgeführten Anschlageinrichtung („flange 303b“), deren

im Uhrzeigersinn

wirkende Anschlagfläche für eine Anlage an einem Positioniervorsprung (dort „stop

member 305b“) am Basiselement ausgerichtet vorliegt und die auch einem dort

ausgebildeten Rahmenkontaktteil (Pos. 50d gemäß PS dort Vorsprung Pos. 302b

mit Pos. 302d einschließlich Schraube 301b) entgegengesetzt ist. Der Fachmann

erkennt unmittelbar, dass bei diesem Aufbau aufgrund der axialen Überdeckung

eine Verschwenkung des Basisteils im Gegenuhrzeigersinn aufgrund der im

Schwenkverlauf zwangsläufigen Anlage des Armteils an derselben Zunge (Pos.

303b) begrenzt ist. Diese nach Art einer Zunge entsprechend Merkmal O2

ausgeformte Struktur zur Ausbildung einer Anschlageinrichtung (Pos. 50c gemäß

PS dort Pos. 303b) ist bei der Ausführungsform der E1 zwar am Vorspannkraft-

Einstellglied (dort Pos. 303) angeformt. Die Alternative einer Ausformung an der

Basiselement-Anschlagplatte ist dem Fachmann indes für einen Austausch durch

die Druckschrift E2 (dort Pos. 72 wie auch Pos. 46) präsent, bei der die abkragenden

Zungen das Vorspannkraft-Einstellglied (dort Pos. 36) eben übergreifen müssen,

um

in Überdeckung mit dem dort vorgesehenen Positioniervorsprung am

Basiselement bzw. dem davon abragende Armteil zu stehen.

Die Auswahl zwischen der offensichtlich aufwändigeren Lösung zur justierbaren

Schwenkwinkelbegrenzung der E2 und der demgegenüber auf die Grundfunktion

reduzierten Lösung der E1 beruht auf einer fachüblichen technisch-wirtschaftlichen

Erwägung und bedarf von daher keines erfinderischen Zutuns. Hinsichtlich der

übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch im Übrigen

wiederum auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit der Gegenstände

nach den vorrangig in der Reihenfolge der Anträge betrachteten Fassungen der

Hauptansprüche verwiesen. Somit ist für eine Aufrechterhaltung des Patents auch

im Umfang des geltenden Hauptanspruchs (Anspruchs 1H4) aufgrund mangelnder

Patentfähigkeit kein Raum.

6.6

Der Gegenstand des Anspruchs 1H5 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5

beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das beim Hilfsantrag 5 als Merkmal K7H5 in

geänderter Fassung gegenüber dem Merkmal K7H4 des Hilfsantrags 4

aufgenommene Merkmal ursprünglich zur Erfindung gehörig offenbart ist. Dieser in

der Patentschrift ausdrücklich als bevorzugt herausgestellten Lösung (vgl. PS Abs.

0028) werden weder technische Vorteile zugesprochen noch sind diese erkennbar.

Vielmehr unterstellt der verständige Fachmann, dass die Ausbildung „nur einer

Zunge“ mit dennoch unbestimmter umfänglicher Erstreckung den Erfordernissen

des praktischen Bedarfsfalls geschuldet ist - hierzu wird auf die dahingehenden

Ausführungen im Abschnitt 6.5 verwiesen. Bei der Festlegung der umfänglichen

Ausrichtung der zugehörigen, als Anschlag dienenden Funktionsflächen hat der

Fachmann den zu begrenzenden Schwenkbereich, die Gestalt des Basiselements

einschließlich des Arms und den obstruktionsfrei überhaupt nutzbaren

Umfangsbereich zu beachten. Zudem muss die „Zunge“ die notwendige

Gestaltfestigkeit zur Ableitung der Kräfte in die Anschlagplatte aufweisen.

Von daher

ist die Ausgestaltung der Anschlageinrichtung - vorliegend des

abkragenden Vorsprungs, der die zum Zwecke eines Anschlagens ausgebildeten

Funktionsflächen aufweist - Gegenstand einer handwerklichen Maßnahme.

Im Übrigen hat die Ausformung einer umfänglich beidseitig wirkenden Anschlageinrichtung in Gestalt „nur einer Zunge“ ihr ohne weiteres bei der Vorrichtung gemäß

Druckschrift E2 ersatzweise anwendbares Vorbild in der Druckschrift E1: Der

abkragende Abschnitt 303b soll dort zwar als Anschlag mit dem Vorsprung 305b am

Armteil 305 zusammenwirken (vgl. Figur 3 i.V.m. Spalte 2, Zeilen 62 und 63). Der

Fachmann unterstellt indes beiläufig, dass derselbe zungenförmige, weil im

Verhältnis zum Umfang schmale Abschnitt 303b auch eine etwaige Rückdrehung

des Armteils 305 in die Gegenrichtung begrenzt und hierbei ebenfalls als

Anschlageinrichtung wirkt. Dieses Zusammenwirken mit dem Armteil wie bei dem

in der Druckschrift E2 gezeigten Umwerfer entnimmt der Fachmann beiläufig auch

der aus der Druckschrift E6 hervorgehenden Ausführungsform mit einer einzigen

„zungenartigen“ Anschlageinrichtung 30b. Die von der Beschwerdegegnerin

herangezogene Druckschrift E5 zeigt mit der Figur 8 einen mit der Figur 1 der

Druckschrift E6 identischen Aufbau.

Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch

im Übrigen wiederum auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit der

Gegenstände nach den vorrangig in der Reihenfolge der Anträge betrachteten

Fassungen der Hauptansprüche verwiesen. Somit ist für eine Aufrechterhaltung des

Patents auch im Umfang des geltenden Hauptanspruchs (Anspruchs 1H5) aufgrund

mangelnder Patentfähigkeit kein Raum.

6.7 Mit dem jeweils nicht gewährbaren bzw. bestandsfähigem Hauptanspruch

kann dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden (vgl. BGH

GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis

865 – Informationsübermittlungsverfahren II). Der Antragslage entsprechend

bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren Ansprüche der den jeweiligen Anträgen

zugrundeliegenden Anspruchssätze. So hat die Patentinhaberin mit der Stellung der

Anträge zu erkennen gegeben, die übrigen Ansprüche nicht selbstständig zu

verteidigen, und auch im Übrigen hat sie nicht geltend gemacht, dass die

selbständigen Ansprüche bzw. die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu

einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen können (vgl. BGH, GRUR

2012,

149

Sensoranordnung;

BGH, GRUR

2007,

862

Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

7.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

elektronisch einzulegen.

Dr. Baumgart

Kriener

Dr. Geier

Körtge