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BPatG Beschluss vom 18.05.2022 – 11 W (pat) 24/18
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:180522B11Wpat24.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 24/18 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2022:180522B11Wpat24.18.0
betreffend das Patent DE 10 2006 043 829
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Mai 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der
Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. April 2018 aufgehoben und das Patent wird widerrufen.
2.
Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die Anmeldung DE 10 2006 043 829.9 vom 19. September 2006 beim
Deutschen Patent- und Markenamt ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Warenständer“
erteilt und am 4. April 2013 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 16 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom
17. April 2018 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie
vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung den Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1
unzulässig erweitere. Darüber hinaus sei der beschränkt aufrechterhaltene
Anspruch 1 nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende hat mit Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2018 den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. April 2018 aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin
hat mit
dem Schriftsatz
vom
1. Jun
Anschlussbeschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt hat,
1.
den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. April 2018 aufzuheben und das Patent in der
erteilten Fassung aufrechtzuerhalten;
2.
hilfsweise die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 14. März 2022 hat die Patentinhaberin mitgeteilt, dass sie an
der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und gebeten, im
schriftlichen Verfahren gemäß den vorliegenden Anträgen zu entscheiden.
Ihr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
FR 2 679 521 A1,
EP 1 421 879 A1,
EP 1 208 777 A1,
US 4,311,100,
US 4,949,851,
US 5,826,732 A,
US 4,151,803
sowie auf das Sprachgutachten „17GPV04REH“ von Frau Dr. T… vom
26. Juni 2017 gestützt.
Der erteilte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
Warenständer zum Lagern und Zurschaustellen von Gegenständen,
insbesondere von handelbaren Waren,
mit
einer
sich
entlang
einer Hochachse
erstreckenden
Ständerstruktur, die mehrere übereinander angeordnete Fächer
aufweist,
deren Böden jeweils eine Lagerfläche für die Waren bilden,
wobei die Ständerstruktur mindestens mit einer äußeren Tragstruktur
(1) und mit mindestens einer darin befindlichen inneren Tragstruktur
(11) versehen ist,
die innere Tragstruktur (11) Böden (13) aufweist,
wobei die innere (11) und die äußere Tragstruktur (1)
f A)
einstückige Bestandteile eines ebenen Flächenzuschnittes (2),
insbesondere aus Wellpappenmaterial, sind oder
f B)
aus verschiedenen Teilen,
insbesondere aus Wellpappe,
bestehen,
die vor Ingebrauchnahme des Warenständers klebend miteinander
verbunden sind, und
wobei die äußere Tragstruktur (1) zur Bildung der Zugangsöffnungen
(17) ausgeschnittene Wandteile (15) aufweist,
die am Randbereich (25) der jeweiligen Zugangsöffnung (17)
schwenkbar angeordnet und in der Funktionsstellung an die Böden
(13) der inneren Tragstruktur (11) anlegbar sind.
Der beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Fassung
(Änderungen zum Hauptantrag sind durch Unterstreichen kenntlich gemacht):
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
Warenständer zum Lagern und Zurschaustellen von Gegenständen,
insbesondere von handelbaren Waren,
mit
einer
sich
entlang
einer Hochachse
erstreckenden
Ständerstruktur, die mehrere übereinander angeordnete Fächer
aufweist,
deren Böden jeweils eine Lagerfläche für die Waren bilden,
wobei die Ständerstruktur mindestens mit einer äußeren Tragstruktur
(1) und mit mindestens einer darin befindlichen inneren Tragstruktur
(11) versehen ist,
die innere Tragstruktur (11) Böden (13) aufweist,
wobei die innere (11) und die äußere Tragstruktur (1)
f A)
einstückige Bestandteile eines ebenen Flächenzuschnittes (2),
insbesondere aus Wellpappenmaterial, sind oder
f B)
aus verschiedenen Teilen,
insbesondere aus Wellpappe,
bestehen,
die vor Ingebrauchnahme des Warenständers klebend miteinander
verbunden sind, und
wobei die äußere Tragstruktur (1) zur Bildung der Zugangsöffnungen
(17) ausgeschnittene Wandteile (15) aufweist,
die am Randbereich (25) der jeweiligen Zugangsöffnung (17)
schwenkbar angeordnet und in der Funktionsstellung auf die Böden
(13) der inneren Tragstruktur (11) aufgelegt sind.
Zu den jeweils rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 7 und den weiteren
Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Patent erweist sich in vollem Umfang
als nicht rechtsbeständig.
Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da die Patentinhaberin auf
eine Anwesenheit
in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat und die
Einsprechende
mit
ihrem
Antrag
durchgedrungen
ist
(vgl.
Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 78 Rn. 13, 31).
A.
1.
Das vorliegende Patent betrifft einen Warenständer zum Lagern und
Zurschaustellen von Gegenständen, insbesondere von handelbaren Waren, mit
einer sich entlang einer Hochachse erstreckenden Ständerstruktur, die mehrere
übereinander angeordnete Fächer aufweist, deren Böden jeweils eine Lagerfläche
für die Waren bilden.
Warenständer mit übereinander angeordneten Fächern (FR 2 679 521 A1 (D1),
US 4,311,100 (D4)) kämen bevorzugt bei Verkaufsstellen wie Warenhäusern,
sogenannten Supermärkten oder Baumärkten zum Einsatz, insbesondere an Orten,
wo größere Verkaufsflächen zur Verfügung stünden. Bei solchen Anwendungen
könnten derartige Warenständer, anstelle von fest eingebauten Warenregalen, an
besonders interessanten Stellen der Verkaufsflächen aufgestellt werden, wo sie
besonders gut im Blickfeld der sich im Verkaufsraum bewegenden Kunden lägen.
Für einen derartigen Einsatz müssten die Warenständer besondere Eigenschaften
aufweisen. So müsse die Ständerstruktur ausreichend standfest sein, um auch ohne
eine Regalanbindung frei aufstellbar zu sein. Trotz der hierfür zu fordernden
Strukturfestigkeit solle der Warenständer leichtgewichtig und ohne Schwierigkeiten
transportierbar sein.
Aus der US 4,949,851 (D5) sei ein Warenständer zum Lagern und zum
Zurschaustellen von handelbaren Waren bekannt, der entlang einer Hochachse der
Ständerstruktur mehrere übereinander angeordnete Fächer aufweise. Hierbei
bildeten die Böden der Fächer jeweils eine Lagerfläche für die Waren und die
Ständerstruktur sei mit einer äußeren schalenartigen Tragstruktur sowie mit einer
darin befindlichen inneren stegartigen Tragstruktur versehen, wobei beim Aufstellen
des Warenständers die
innere und die äußere Tragstruktur derart eine
Relativbewegung zueinander ausführten, dass die zwischen äußerer und innerer
Tragstruktur bewegbar angeordneten Böden in ihre horizontal verlaufende
Gebrauchsstellung für die Warenbeschickung gelangten.
Die US 4,151,803 (D7) offenbare einen Warenständer, bei dem die äußere
schalenartige Tragstruktur aus einer Rückwand sowie an dieser angeordneten zwei
Seitenwänden gebildet sei. Die einzelnen Fächer seien jeweils rechteckförmig
ausgebildet und wiesen an ihrem der Rückwand der äußeren Tragstruktur
zugeordneten Rand einen abklappbaren Randbereich auf, der durch Kleben mit der
Rückwand der äußeren Tragstruktur verbindbar sei. Zur Abstützung der Fächer an
ihrem der Vorderseite der äußeren Tragstruktur zugewandten Rand sei zwischen
den Seitenwänden der äußeren Tragstruktur jeweils ein Seil als innere Tragstruktur
gespannt, das das jeweilige Fach untergreife und abstütze. Als Material für den
dahingehenden Warenständer sei insbesondere Wellpappe vorgesehen.
Aus der US 5,826,732 A (D6) sei ein Warenständer bekannt, mit einer Tragstruktur
mit vier, voneinander verschiedenen Seitenwänden, wobei in einer Seitenwand
unter Bildung mehrerer übereinander angeordneter Fächer Wandteile, zumindest
teilweise ausgeschnitten seien, die Böden als Lagerflächen ausbildeten. Zur
Bildung von Zugangsöffnungen für den Erhalt der jeweiligen Ware seien in die
Tragstruktur Wandteile ausgeschnitten, die am Randbereich der jeweiligen
Zugangsöffnung schwenkbar angeordnet seien und die die jeweiligen Böden
ausbildeten. Der jeweilige Boden weise dabei in etwa mittig eine Knick- oder
Faltlinie auf, die in einem zusammengelegten, ebenen Zustand des Warenständers
platzsparend das Aufeinanderlegen von zwei Bodenteilen eines jeden Bodens
ermögliche ( Fig. 8 ), wobei
in der eigentlichen Funktionsstellung (Fig. 2) des
Warenständers dieser aufgeklappt oder aufgespannt, die vorzugsweise horizontale
Ausrichtung der zwei Bodenteile des jeweiligen Bodens erlaube, um dergestalt den
jeweiligen Boden mit der Ware versehen zu können. Damit lasse sich der bekannte
Warenständer, ohne mit einer handelbaren Ware versehen zu sein, in der Art einer
ebenen Platte platzsparend transportieren und am Ort der Warenbeschickung
entsprechend schnell in seine Funktionsstellung aufspannen; allein was die
Anforderungen an eine hohe Strukturfestigkeit und hohe Tragfähigkeit bei geringem
Einsatzgewicht anbelange, lasse die bekannte Lösung noch Wünsche offen.
2.
Es stelle sich daher die Aufgabe, einen Warenständer zur Verfügung zu
stellen, der den erwähnten Anforderungen in besonderem Maße gerecht werde,
insbesondere trotz leichtgewichtigem Aufbau eine hohe Strukturfestigkeit sowie
Tragfähigkeit aufweise.
3.
Als den mit dieser Aufgabe betrauten Fachmann sieht der Senat einen
Techniker oder Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Verpackungstechnik
oder Möbeldesign mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in dem Bereich der
Konstruktion von Verpackungen/Möbeln aus knickbarem Material.
B.
1.
Ob die Gegenstände des Anspruchs 1 nach Haupt- oder Hilfsantrag
patentfähig sind, kann dahingestellt bleiben, denn deren Gegenstände gehen über
den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Damit ist der schon
vor der Patentabteilung geltend gemachte Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG gegeben.
Der ursprüngliche Anspruch 1 umfasst einen Warenständer mit einer
Ständerstruktur mit mehreren übereinander angeordneten Fächern, deren Böden
jeweils eine Lagerfläche für die Waren bilden. Die Ständerstruktur besteht aus einer
äußeren und einer inneren Tragstruktur, wobei die innere Tragstruktur die Böden
aufweist. Böden im Sinne dieses ursprünglich beanspruchten Warenständers sind
somit ausschließlich der
inneren Tragstruktur zugeordnet. Auch
in der
ursprünglichen eingereichten Beschreibung und den Figuren sind Böden des
Warenregals ausschließlich als Teil der inneren Tragstruktur offenbart, vgl. z. B. den
Absatz [0024] und Fig. 1.
Im Unterschied hierzu definiert das Merkmal e) des erteilten Anspruchs 1, dass die
innere Tragstruktur Böden aufweist. Entsprechend ist auch der Absatz [0009] des
Streitpatents formuliert, der den erfindungsgemäßen Warenständer beschreibt. Der
im Streitpatent beschriebene und geschützte Warenständer umfasst somit Böden,
die neben der Anordnung als Teil der inneren Tragstruktur auch an anderen Teilen
des Warenständers angeordnet sein können. Wie der Senat in der Mitteilung an die
Beteiligten vom 25. März 2021 dargelegt hat, unterscheidet sich dieses Merkmal
vom Anspruch 1 und der Beschreibung der ursprünglich eingereichten Unterlagen
dahingehend, dass dort gefordert war, die innere Tragstruktur umfasst die Böden
und diese sind somit ausschließlich der inneren Tragstruktur zuzurechnen. Der
erteilte Anspruch 1 erweitert somit unzulässig den ursprünglich angemeldeten
Gegenstand.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags umfasst ebenfalls das Merkmal e), wonach die
innere Tragstruktur Böden umfasst. Dieses Merkmal ist somit wie oben zum
Hauptantrag ausgeführt, ebenfalls nicht ursprünglich offenbart. Ob die weiteren
geltend gemachten Erweiterungen vorliegen oder nicht, kann daher dahinstehen.
Das Patent ist somit, da der Widerrufsgrund das gesamte Patent betrifft (vgl. § 21
Abs. 2 PatG), im Ergebnis in vollem Umfang zu widerrufen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
elektronisch einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Wiegele
Dr. Deibele
Sp