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BPatG Beschluss vom 18.05.2022 – 11 W (pat) 24/18

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:180522B11Wpat24.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 24/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:180522B11Wpat24.18.0

betreffend das Patent DE 10 2006 043 829

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Mai 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der

Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

17. April 2018 aufgehoben und das Patent wird widerrufen.

2.

Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die Anmeldung DE 10 2006 043 829.9 vom 19. September 2006 beim

Deutschen Patent- und Markenamt ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

„Warenständer“

erteilt und am 4. April 2013 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 16 des

Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom

17. April 2018 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie

vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung den Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1

unzulässig erweitere. Darüber hinaus sei der beschränkt aufrechterhaltene

Anspruch 1 nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende hat mit Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2018 den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 17. April 2018 aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin

hat mit

dem Schriftsatz

vom

1. Jun

2021

Anschlussbeschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt hat,

1.

den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 17. April 2018 aufzuheben und das Patent in der

erteilten Fassung aufrechtzuerhalten;

2.

hilfsweise die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2022 hat die Patentinhaberin mitgeteilt, dass sie an

der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und gebeten, im

schriftlichen Verfahren gemäß den vorliegenden Anträgen zu entscheiden.

Ihr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

FR 2 679 521 A1,

EP 1 421 879 A1,

EP 1 208 777 A1,

US 4,311,100,

US 4,949,851,

US 5,826,732 A,

US 4,151,803

sowie auf das Sprachgutachten „17GPV04REH“ von Frau Dr. T… vom

26. Juni 2017 gestützt.

Der erteilte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

i)

Warenständer zum Lagern und Zurschaustellen von Gegenständen,

insbesondere von handelbaren Waren,

mit

einer

sich

entlang

einer Hochachse

erstreckenden

Ständerstruktur, die mehrere übereinander angeordnete Fächer

aufweist,

deren Böden jeweils eine Lagerfläche für die Waren bilden,

wobei die Ständerstruktur mindestens mit einer äußeren Tragstruktur

(1) und mit mindestens einer darin befindlichen inneren Tragstruktur

(11) versehen ist,

die innere Tragstruktur (11) Böden (13) aufweist,

wobei die innere (11) und die äußere Tragstruktur (1)

f A)

einstückige Bestandteile eines ebenen Flächenzuschnittes (2),

insbesondere aus Wellpappenmaterial, sind oder

f B)

aus verschiedenen Teilen,

insbesondere aus Wellpappe,

bestehen,

die vor Ingebrauchnahme des Warenständers klebend miteinander

verbunden sind, und

wobei die äußere Tragstruktur (1) zur Bildung der Zugangsöffnungen

(17) ausgeschnittene Wandteile (15) aufweist,

die am Randbereich (25) der jeweiligen Zugangsöffnung (17)

schwenkbar angeordnet und in der Funktionsstellung an die Böden

(13) der inneren Tragstruktur (11) anlegbar sind.

Der beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Fassung

(Änderungen zum Hauptantrag sind durch Unterstreichen kenntlich gemacht):

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

i)

Warenständer zum Lagern und Zurschaustellen von Gegenständen,

insbesondere von handelbaren Waren,

mit

einer

sich

entlang

einer Hochachse

erstreckenden

Ständerstruktur, die mehrere übereinander angeordnete Fächer

aufweist,

deren Böden jeweils eine Lagerfläche für die Waren bilden,

wobei die Ständerstruktur mindestens mit einer äußeren Tragstruktur

(1) und mit mindestens einer darin befindlichen inneren Tragstruktur

(11) versehen ist,

die innere Tragstruktur (11) Böden (13) aufweist,

wobei die innere (11) und die äußere Tragstruktur (1)

f A)

einstückige Bestandteile eines ebenen Flächenzuschnittes (2),

insbesondere aus Wellpappenmaterial, sind oder

f B)

aus verschiedenen Teilen,

insbesondere aus Wellpappe,

bestehen,

die vor Ingebrauchnahme des Warenständers klebend miteinander

verbunden sind, und

wobei die äußere Tragstruktur (1) zur Bildung der Zugangsöffnungen

(17) ausgeschnittene Wandteile (15) aufweist,

die am Randbereich (25) der jeweiligen Zugangsöffnung (17)

schwenkbar angeordnet und in der Funktionsstellung auf die Böden

(13) der inneren Tragstruktur (11) aufgelegt sind.

Zu den jeweils rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 7 und den weiteren

Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Patent erweist sich in vollem Umfang

als nicht rechtsbeständig.

Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da die Patentinhaberin auf

eine Anwesenheit

in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat und die

Einsprechende

mit

ihrem

Antrag

durchgedrungen

ist

(vgl.

Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 78 Rn. 13, 31).

A.

1.

Das vorliegende Patent betrifft einen Warenständer zum Lagern und

Zurschaustellen von Gegenständen, insbesondere von handelbaren Waren, mit

einer sich entlang einer Hochachse erstreckenden Ständerstruktur, die mehrere

übereinander angeordnete Fächer aufweist, deren Böden jeweils eine Lagerfläche

für die Waren bilden.

Warenständer mit übereinander angeordneten Fächern (FR 2 679 521 A1 (D1),

US 4,311,100 (D4)) kämen bevorzugt bei Verkaufsstellen wie Warenhäusern,

sogenannten Supermärkten oder Baumärkten zum Einsatz, insbesondere an Orten,

wo größere Verkaufsflächen zur Verfügung stünden. Bei solchen Anwendungen

könnten derartige Warenständer, anstelle von fest eingebauten Warenregalen, an

besonders interessanten Stellen der Verkaufsflächen aufgestellt werden, wo sie

besonders gut im Blickfeld der sich im Verkaufsraum bewegenden Kunden lägen.

Für einen derartigen Einsatz müssten die Warenständer besondere Eigenschaften

aufweisen. So müsse die Ständerstruktur ausreichend standfest sein, um auch ohne

eine Regalanbindung frei aufstellbar zu sein. Trotz der hierfür zu fordernden

Strukturfestigkeit solle der Warenständer leichtgewichtig und ohne Schwierigkeiten

transportierbar sein.

Aus der US 4,949,851 (D5) sei ein Warenständer zum Lagern und zum

Zurschaustellen von handelbaren Waren bekannt, der entlang einer Hochachse der

Ständerstruktur mehrere übereinander angeordnete Fächer aufweise. Hierbei

bildeten die Böden der Fächer jeweils eine Lagerfläche für die Waren und die

Ständerstruktur sei mit einer äußeren schalenartigen Tragstruktur sowie mit einer

darin befindlichen inneren stegartigen Tragstruktur versehen, wobei beim Aufstellen

des Warenständers die

innere und die äußere Tragstruktur derart eine

Relativbewegung zueinander ausführten, dass die zwischen äußerer und innerer

Tragstruktur bewegbar angeordneten Böden in ihre horizontal verlaufende

Gebrauchsstellung für die Warenbeschickung gelangten.

Die US 4,151,803 (D7) offenbare einen Warenständer, bei dem die äußere

schalenartige Tragstruktur aus einer Rückwand sowie an dieser angeordneten zwei

Seitenwänden gebildet sei. Die einzelnen Fächer seien jeweils rechteckförmig

ausgebildet und wiesen an ihrem der Rückwand der äußeren Tragstruktur

zugeordneten Rand einen abklappbaren Randbereich auf, der durch Kleben mit der

Rückwand der äußeren Tragstruktur verbindbar sei. Zur Abstützung der Fächer an

ihrem der Vorderseite der äußeren Tragstruktur zugewandten Rand sei zwischen

den Seitenwänden der äußeren Tragstruktur jeweils ein Seil als innere Tragstruktur

gespannt, das das jeweilige Fach untergreife und abstütze. Als Material für den

dahingehenden Warenständer sei insbesondere Wellpappe vorgesehen.

Aus der US 5,826,732 A (D6) sei ein Warenständer bekannt, mit einer Tragstruktur

mit vier, voneinander verschiedenen Seitenwänden, wobei in einer Seitenwand

unter Bildung mehrerer übereinander angeordneter Fächer Wandteile, zumindest

teilweise ausgeschnitten seien, die Böden als Lagerflächen ausbildeten. Zur

Bildung von Zugangsöffnungen für den Erhalt der jeweiligen Ware seien in die

Tragstruktur Wandteile ausgeschnitten, die am Randbereich der jeweiligen

Zugangsöffnung schwenkbar angeordnet seien und die die jeweiligen Böden

ausbildeten. Der jeweilige Boden weise dabei in etwa mittig eine Knick- oder

Faltlinie auf, die in einem zusammengelegten, ebenen Zustand des Warenständers

platzsparend das Aufeinanderlegen von zwei Bodenteilen eines jeden Bodens

ermögliche ( Fig. 8 ), wobei

in der eigentlichen Funktionsstellung (Fig. 2) des

Warenständers dieser aufgeklappt oder aufgespannt, die vorzugsweise horizontale

Ausrichtung der zwei Bodenteile des jeweiligen Bodens erlaube, um dergestalt den

jeweiligen Boden mit der Ware versehen zu können. Damit lasse sich der bekannte

Warenständer, ohne mit einer handelbaren Ware versehen zu sein, in der Art einer

ebenen Platte platzsparend transportieren und am Ort der Warenbeschickung

entsprechend schnell in seine Funktionsstellung aufspannen; allein was die

Anforderungen an eine hohe Strukturfestigkeit und hohe Tragfähigkeit bei geringem

Einsatzgewicht anbelange, lasse die bekannte Lösung noch Wünsche offen.

2.

Es stelle sich daher die Aufgabe, einen Warenständer zur Verfügung zu

stellen, der den erwähnten Anforderungen in besonderem Maße gerecht werde,

insbesondere trotz leichtgewichtigem Aufbau eine hohe Strukturfestigkeit sowie

Tragfähigkeit aufweise.

3.

Als den mit dieser Aufgabe betrauten Fachmann sieht der Senat einen

Techniker oder Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Verpackungstechnik

oder Möbeldesign mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in dem Bereich der

Konstruktion von Verpackungen/Möbeln aus knickbarem Material.

B.

1.

Ob die Gegenstände des Anspruchs 1 nach Haupt- oder Hilfsantrag

patentfähig sind, kann dahingestellt bleiben, denn deren Gegenstände gehen über

den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Damit ist der schon

vor der Patentabteilung geltend gemachte Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 4

PatG gegeben.

Der ursprüngliche Anspruch 1 umfasst einen Warenständer mit einer

Ständerstruktur mit mehreren übereinander angeordneten Fächern, deren Böden

jeweils eine Lagerfläche für die Waren bilden. Die Ständerstruktur besteht aus einer

äußeren und einer inneren Tragstruktur, wobei die innere Tragstruktur die Böden

aufweist. Böden im Sinne dieses ursprünglich beanspruchten Warenständers sind

somit ausschließlich der

inneren Tragstruktur zugeordnet. Auch

in der

ursprünglichen eingereichten Beschreibung und den Figuren sind Böden des

Warenregals ausschließlich als Teil der inneren Tragstruktur offenbart, vgl. z. B. den

Absatz [0024] und Fig. 1.

Im Unterschied hierzu definiert das Merkmal e) des erteilten Anspruchs 1, dass die

innere Tragstruktur Böden aufweist. Entsprechend ist auch der Absatz [0009] des

Streitpatents formuliert, der den erfindungsgemäßen Warenständer beschreibt. Der

im Streitpatent beschriebene und geschützte Warenständer umfasst somit Böden,

die neben der Anordnung als Teil der inneren Tragstruktur auch an anderen Teilen

des Warenständers angeordnet sein können. Wie der Senat in der Mitteilung an die

Beteiligten vom 25. März 2021 dargelegt hat, unterscheidet sich dieses Merkmal

vom Anspruch 1 und der Beschreibung der ursprünglich eingereichten Unterlagen

dahingehend, dass dort gefordert war, die innere Tragstruktur umfasst die Böden

und diese sind somit ausschließlich der inneren Tragstruktur zuzurechnen. Der

erteilte Anspruch 1 erweitert somit unzulässig den ursprünglich angemeldeten

Gegenstand.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags umfasst ebenfalls das Merkmal e), wonach die

innere Tragstruktur Böden umfasst. Dieses Merkmal ist somit wie oben zum

Hauptantrag ausgeführt, ebenfalls nicht ursprünglich offenbart. Ob die weiteren

geltend gemachten Erweiterungen vorliegen oder nicht, kann daher dahinstehen.

Das Patent ist somit, da der Widerrufsgrund das gesamte Patent betrifft (vgl. § 21

Abs. 2 PatG), im Ergebnis in vollem Umfang zu widerrufen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

elektronisch einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Wiegele

Dr. Deibele

Sp