Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 30.05.2022 – 20 W (pat) 3/19
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:300522B20Wpat3.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Mai 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2022:300522B20Wpat3.19.0
betreffend das Patent 10 2010 036 645
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 30.05.2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin
Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dr.-Ing. Ball beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 11.08.2016 von der Prüfungsstelle für Klasse G01V des Deutschen
Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 01.12.2016 veröffentlichte
Patent 10 2010 036 645 mit der Bezeichnung
„Kapazitive Messvorrichtung und Messverfahren“
hat die Einsprechende am 30.08.2017 Einspruch eingelegt und beantragt, das
Patent zu widerrufen. Die Patentabteilung 1.54 des DPMA hat das Patent
daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 06.11.2018 verkündetem Beschluss wie
erteilt aufrechterhalten. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1 nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung
hinausgehe, für den Fachmann ausführbar offenbart sei sowie als neu und auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelte.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind folgende Druckschriften als Stand der
Technik genannt – jedoch von der Einsprechenden
im Rahmen des
Einspruchsverfahrens neu nummeriert – worden:
P1
DE 10 2005 038 678 A1
= E3
P2
P3
P4
P5
P6
P7
P8
P9
DE 10 2007 038 225 A1
DE 10 2007 001 712 A1
DE 10 2008 028 932 A1
DE 10 2007 058 088 A1
DE 102 48 761 A1
DE 10 2007 039 162 A1
DE 10 2005 034 034 A1
EP 0 243 411 B1
= E5
= E4
= E8
= E7
= E1
= E6
= E2
= E9
P10 DE 10 2008 023 273 A1
= E10
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens vor dem DPMA sind folgende weitere
Druckschriften genannt worden:
E11 DE 10 2006 008 281 A1
E12 EP 1 106 981 A2
E13 US 2009 / 153 151 A1
E14 US 2006 / 007 171 A1
E15 US 6,777, 958 B2
E16
= P6 / E1
E17 DE 198 36 056 A1
E18 DE 10 2006 059 275 A1
E19 DE 601 21 807 T2
E20 DE 10 2007 028 335 A1.
Gegen den o.g. Beschluss vom 06.11.2018 richtet sich die am 26.02.2019 beim
DPMA eingegangene Beschwerde der Einsprechenden.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.54 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 06.11.2018 aufzuheben und das Patent 10 2010 036 645
in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder
indirekt
rückbezogenen Patentansprüche
2 bis 9 und
des
nebengeordneten
Verfahrensanspruchs 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde
ist unbegründet, da die Patentabteilung
im
angefochtenen Beschluss zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das
Patent 10 2010 036 645 - wie erteilt – aufrechtzuerhalten ist.
1.
Das Patent betrifft laut Absatz [0001] der DE 10 2010 036 645 B4
(Streitpatentschrift = SP) eine kapazitive Messvorrichtung zur Detektion von
Objekten in einer mit einem Lukendeckel verschließbaren Lukenöffnung mit einer
Anregungselektrode zur Felderzeugung gegenüber einem metallischen Korpus
und einer Messelektrode zum Ermitteln von durch das Objekt verursachten
Feldänderungen, die über eine Signalstrecke mit einer Auswerteeinheit zur
Auswertung der von der Messelektrode abgegebenen Signale verbunden ist,
sowie
ein Verfahren zur Detektion von Objekten mit einer solchen
Messvorrichtung.
Die Erfindung könne an einer Fahrzeugluke eines militärischen Fahrzeugs
eingesetzt werden. In militärischen Fahrzeugen seien schließbare Lukenöffnungen
(Ein-/Ausstiegsluken) an verschiedenen Stellen vorgesehen (SP, Abs. [0002]).
Zum Schutz sei die Lukenöffnung mit einem gepanzerten Deckel verschließbar,
der massiv ausgeführt sei. Aus der DE 10 2008 023 273 A1 sei bereits eine mit
einem bewegbaren Lukendeckel verschließbare Lukenöffnung bekannt, die im
Bereich der Lukenöffnung ein kapazitives Sensorelement mit einer Messelektrode
aufweise. Mithilfe dessen könne ein Objekt innerhalb der Lukenöffnung detektiert
und die Bewegung des Deckels verhindert werden (SP, Abs. [0003]).
Die Verwendung einer kapazitiven Messvorrichtung sei vorteilhaft, da eine
schnelle und einfache Erkennung eines Objekts möglich sei. Aus der DE 10 2005
038 678 A1 sei eine solche mit einer Anregungselektrode bekannt, welche als
Koppelfläche ausgebildet ist. Ausgehend von der Koppelfläche könne ein
elektrisches Feld erzeugt und in ein zu detektierendes Objekt eingekoppelt
werden. Zur Ermittlung der durch das Objekt verursachten Feldänderungen sei
eine Messelektrode vorgesehen (SP, Abs. [0005]).
Die DE 10 2007 058 088 A1 zeige eine kapazitive Messvorrichtung zur Ortung
dielektrischer Objekte nach Art eines Balkensuchers mit mehreren, auf einer
gemeinsamen Platine angeordneten Anregungselektroden und Messelektroden
(SP, Abs.
[0006]).
In der DE 102 48 761 A1 werde eine kapazitive
Messvorrichtung zur Detektion von Objekten im Bereich eines Cabriolet-Verdecks
offenbart, die mehrere, folienartig ausgebildete Sensoren aufweise. Die Sensoren
wiesen
jeweils mehrere Messelektroden auf, deren Kapazität von einer
Auswerteeinheit überwacht werde. Aus der DE 10 2007 039 162 A1 sei eine
Anregungselektrode bekannt, die zur Erzeugung eines elektrischen Wechselfelds
geeignet sei. Die DE 10 2005 034 034 A1 offenbare eine Messvorrichtung im
Bereich einer Heckklappe eines Fahrzeugs mit mehreren Messfühlern, welche als
kapazitive Sensoren ausgebildet sein könnten (SP, Abs. [0007] bis [0009]).
Eine kapazitive Messvorrichtung zur Detektion eines Objekts, die auf dem
Dreielektroden-Messprinzip basiere, sei aus der DE 10 2007 038 225 A1 bekannt.
Diese umfasse eine Anregungselektrode zur Erzeugung eines elektrischen Felds
sowie mehrere passive Messelektroden, die im Wirkbereich des Felds angeordnet
seien, zur Detektion einer objektspezifischen Feldänderung. Ferner sei die
Anregungselektrode mit einem Spannungsgenerator verbunden. Die Messelektroden seien jeweils über eine Signalstrecke mit einer Auswerteeinheit
verbunden. Werde ein Objekt in den Wirkbereich des Felds eingeführt, ergebe
sich eine Feldänderung im Bereich der Messelektroden. Diese Änderung werde
von den Messelektroden erfasst, über die Signalstrecken übertragen und von der
Auswerteeinheit ausgewertet. Letztere umfasse elektronische Signalaufbereiter,
z.B. Verstärker und Gleichrichter, zur Verbesserung der von den Messelektroden
über die Signalstrecken übertragenen Signale. Diese Signalaufbereiter seien
jeweils einer Messelektrode zugeordnet. Um die relativ schwachen Signale der
Messelektrode zuverlässig über die Signalstrecke übertragen zu können, umfasse
die bekannte Messvorrichtung ein geschirmtes Kabel (Koaxial-/Triaxialkabel). Da
für das Messprinzip relevante Parameter von Koaxial- bzw. Triaxialkabeln jedoch
eine hohe Temperaturabhängigkeit aufwiesen, könne die Messempfindlichkeit
durch die Verwendung eines solchen Kabels negativ beeinflusst werden. Um
diese Effekte zu kompensieren und somit die Messempfindlichkeit der
Messvorrichtung zu erhöhen, umfasse die Vorrichtung eine zusätzliche
Referenzelektrode, die baugleich zu den Messelektroden, aber derart angeordnet
sei, dass ein von den Messelektroden zu detektierendes Objekt das Potential im
Bereich der Referenzelektrode nicht verändere. Ferner besitze sie eine
Steuereinheit, die ein Stellsignal für den Spannungsgenerator erzeuge. Durch
dieses könne die von dem Spannungsgenerator erzeugte Spannung und damit
das von der Anregungselektrode erzeugte Feld verändert werden. Ein Nachteil der
bekannten Messvorrichtung sei
jedoch der erhöhte Aufwand zur Kompensation
der Temperaturabhängigkeit, der durch die zusätzliche Referenzelektrode und die
Steuereinheit hervorgerufen werde (SP, Abs. [0010] – [0015]).
Aus der EP 0 243 411 B1 sei eine Schaltung bekannt, bei der ein
Signalaufbereiter messelektrodenseitig an einer LED angeordnet sei. Aus der DE
10 2007 001 712 A1 sei eine Messvorrichtung zur Detektion von Objekten im
Bereich einer mit einer Heckklappe verschließbaren Kofferraumöffnung eines
Fahrzeugs bekannt, welche eine an der bewegbaren Heckklappe angeordnete
Anregungselektrode und eine am Rand der Kofferraumöffnung angeordnete
Messelektrode aufweise. In der Nähe der Messelektrode sei ein Signalaufbereiter
angeordnet, durch den die Temperaturabhängigkeit der Messvorrichtung
verringert werden könne. Die DE 10 2008 028 932 A1 offenbare eine
Messvorrichtung als Teil eines Einklemmschutzsystems für ein Verdecksystem
eines Fahrzeugs. Bei dieser sei die Anregungselektrode an einem beweglichen
Teil des Verdecksystems und die Messelektrode an einem feststehenden
Karosserieteil angeordnet. Ferner gebe es Signalaufbereiter, welche direkt an den
Messelektroden angeordnet seien. Diese aus den beiden letztgenannten
Druckschriften bekannten Messvorrichtungen verfügten zwar über eine verringerte
Temperaturabhängigkeit, benötigten
jedoch zusätzlichen Bauraum
für den
Signalaufbereiter, der etwa bei militärischen Fahrzeugen im Bereich der schmalen
Lukenöffnung nicht vorhanden sei (SP, Abs. [0016] – [0019]).
Als Aufgabe wird im Absatz [0020] des Streitpatents pauschal genannt, eine
kapazitive Messvorrichtung mit verringerter Abhängigkeit gegenüber der
Temperatur und mit einem raumsparenden (kompakten) Aufbau anzugeben.
2. Der erteilte Patentanspruch 1 lässt sich (ohne Angabe der Bezugszeichen) wie
folgt gliedern (analog zur Merkmalsgliederung im angefochtenen Beschluss):
M1
Kapazitive Messvorrichtung zur Detektion von Objekten in einer mit einem
Lukendeckel verschließbaren Lukenöffnung
M2.1 mit einer Anregungselektrode zur Erzeugung eines elektrischen Felds
M2.2 und mindestens einer Messelektrode zum Ermitteln von durch das Objekt
verursachten Feldänderungen,
M2.2.1 die über mindestens eine Signalstrecke mit einer Auswerteeinheit zur
Auswertung der von der mindestens einen Messelektrode abgegebenen
Signale verbunden ist,
M2.2.2 wobei mindestens ein elektronischer Signalaufbereiter, messelektrodenseitig in der mindestens einen Signalstrecke angeordnet ist,
M3.1
dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein elektronischer
Signalaufbereiter in einem Zwischenraum zwischen der mindestens
einen Messelektrode und der Anregungselektrode angeordnet ist,
M3.2
wobei die mindestens eine Messelektrode im Bereich der Lukenöffnung
und die Auswerteeinheit abseits der Lukenöffnung angeordnet ist.
3. Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Physiker oder Ingenieur mit Hochschulausbildung und Fachkenntnissen auf dem
Gebiet der elektromagnetischen Sensorik, der über
eine mehrjährige
Berufserfahrung
im Bereich
Konstruktion, Aufbau und Einsatz
von
Näherungssensoren,
insbesondere
im
Rahmen
von
Einklemmschutzvorrichtungen, verfügt.
4. Die erteilte Fassung des Patentanspruchs 1 ist hinreichend offenbart (§ 21 Abs.
1 Nr. 2 PatG).
Der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach das Streitpatent dem
Fachmann hinsichtlich des Merkmals M3.1 (nach Gliederung der Einsprechenden
Merkmal „M1.6“) keine ausführbare Lehre offenbare, insbesondere die Figur 4
nicht geeignet sei,
ihm hierzu Erkenntnisse zu
liefern, weil diese keine
streitpatentgemäße Lösung zeige und – da sie ein Zwei-Elektroden-Messprinzip
offenbare – auch ungeeignet sei, einen Zwischenraum bei einem Drei-Elektroden-
Messsystem zu veranschaulichen, vermag den Senat nicht zu überzeugen:
Gemäß Merkmal M3.1 wird beansprucht, dass mindestens ein elektronischer
Signalaufbereiter
in einem Zwischenraum zwischen der mindestens einen
Messelektrode und der Anregungselektrode angeordnet ist.
Zwar ist dem Vortrag der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass die
Figur 4 keine Anordnung zeigt, die unter den Schutzbereich des erteilten
Patentanspruchs 1 fällt. Jedoch ist der Streitpatentschrift im Absatz [0024]
durchaus eine Lehre zu entnehmen, die den Fachmann befähigt, eine Vorrichtung
gemäß Patentanspruch 1 – einschließlich des Sachgehalts von Merkmal M3.1 –
zu
realisieren. Diesem Absatz entnimmt der Fachmann
nämlich
in
Übereinstimmung mit dem Merkmal M3.1, dass wenigstens ein elektronischer
Signalaufbereiter der patentgemäßen kapazitiven Messvorrichtung räumlichkörperlich so angeordnet sein muss, dass er in einem Raumbereich liegt, der sich
geometrisch
„zwischen“
zumindest
einer
Messelektrode
und
der
Anregungselektrode erstreckt und damit die kürzeste geometrische Verbindung
zwischen Mess- und Anregungselektrode umfasst, was sich für den Fachmann
erkennbar aus der Forderung nach einer möglichst kompakten Bauweise ergibt
(vgl. SP, Absatz [0020], insb. „mit einem raumsparenden Aufbau“). Auch im Falle
mehrerer Messelektroden ergibt sich für jede Paarung von Messelektrode i (mit i =
1 bis n) und Anregungselektrode jeweils ein Zwischenraum. Diese Zwischenräume
können sich entsprechend der jeweiligen Anordnung der Elektroden zueinander
auch teilweise überlappen. Der Signalaufbereiter muss in wenigstens einem dieser
Zwischenräume räumlich-körperlich angeordnet sein. Auch in diesem Fall wird für
den Fachmann ersichtlich das Ziel eines kompakten Aufbaus erreicht.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter darauf hinweist,
dass mindestens eine Messelektrode anspruchsgemäß zugleich auch im Bereich
der Lukenöffnung angeordnet sein müsse, ist dies zwar
richtig, stellt den
Fachmann aber vor keine Realisierungsprobleme, denn ihm wird dadurch lediglich
verdeutlicht, dass für diese Paarung von Mess- und Anregungselektrode der
Zwischenraum, jedenfalls auf der Seite der Messelektrode, ebenso im Bereich der
Lukenöffnung liegt.
Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach das Streitpatent
im
Ausführungsbeispiel nur ein gepanzertes Fahrzeug als Einsatzort
thematisiert,
was für den Fachmann ein Problem beim Nacharbeiten des Merkmals M3.1
darstelle, geht fehl, denn der offenbarte, beispielhafte Einsatzbereich stellt den
Fachmann keinesfalls vor eine nennenswerte Aufgabe, eine kapazitive Sensorik
wie allgemein beansprucht zu realisieren, ist doch die Realisierung des Merkmals
M3.1 von der Art des Fahrzeugs, in dessen Öffnung bzw. Luke die Sensorik
verbaut wird, weitestgehend unabhängig
Der Fachmann ist somit im Lichte der der Patentschrift zu entnehmenden
Informationen unter Heranziehung seines Fachwissens in der Lage, das Merkmal
M3.1 mit zumutbarem Aufwand zu verwirklichen.
Die Ausführbarkeit der übrigen Merkmale ist zwischen den Verfahrensbeteiligten
unstrittig und auch aus Sicht des Senats gegeben.
5. Der erteilte Patentanspruch 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen
Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Die Beschwerdeführerin sieht den Gegenstand des Anspruchs 1 insbesondere in
Bezug auf das Merkmal M3.1 als unzulässig geändert an. Dies soll sich daraus
ergeben, dass anstelle einer Messelektrode, einer Signalstrecke und eines
elektronischen Signalaufbereiters, der in einer Messetrecke vorgesehen ist,
nunmehr mindestens eine Messelektrode, mindestens eine Signalstrecke und
mindestens ein elektronischer Signalaufbereiter in mindestens einer Signalstrecke
Teil des Gegenstands des Patentanspruchs 1 sind. Ferner sieht es die
Beschwerdeführerin als problematisch an, dass anstelle eines elektronischen
Signalaufbereiters in einem Zwischenraum nun mindestens ein elektronischer
Signalaufbereiter
in einem Zwischenraum ausgebildet
ist. Gegenüber den
Ausführungsbeispielen des Streitpatents sei dies – auch hinsichtlich der dort
gezeigten Sensoren – eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung.
Dem vermag der Senat vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht zuzustimmen. Denn bei der Ausschöpfung des
Offenbarungsgehalts einer Patentanmeldung sind auch Verallgemeinerungen
ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen
(BGH, Urteil vom
11.02.2014 - X ZR 107/12, Rdn. 24 - Kommunikationskanal). Danach ist ein "breit"
formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung
jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes
Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im
Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese
Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in
Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem
Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung
gehörend entnehmbar ist (BGH, Urteil vom 17.07.2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194,
107 Rdn. 52 - Polymerschaum). Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich
dann zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die
zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen
Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen
worden sind (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 23.01.1990 - X
ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; aus jüngerer Zeit BGH a. a. O. -
Polymerschaum; BGH, GRUR 2012, 1133 Rdn. 31 f.
- UV-unempfindliche
Druckplatte).
Im vorliegenden Fall gingen die ursprünglichen Unterlagen bereits von einer oder
mehreren Messelektroden aus
(ursprünglicher Patentanspruch
1 und
Patentanspruch 13 im Rückbezug auf Patentanspruch 1), ebenso von einer oder
mehreren Signalstrecken (Patentanspruch 1 und Figur 2 der Ursprungsunterlagen)
und von einem oder mehreren Signalaufbereitern pro Signalstrecke (ursprüngliche
Figuren 2 und 4).
Somit waren die der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 zugrundeliegenden
Ausführungsformen in der ursprünglichen Anmeldung bereits für den Fachmann
erkennbar erfindungsgemäß angelegt. Folglich liegt mit diesen auch keine
unzulässige Änderung gegenüber den Ursprungsunterlagen vor.
Das Argument der Beschwerdeführerin, dass das Streitpatent
in den
Ausführungsbeispielen ein militärisches Fahrzeug anspricht, stellt die Zulässigkeit
des erteilten Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht in Frage, weil bereits die
ursprünglichen Unterlagen allgemeinen von einer kapazitiven Messvorrichtung
ausgingen und lediglich fakultativ eine Verwendung „insbesondere zur Detektion
von Objekten in einer mit einem Lukendeckel verschließbaren Lukenöffnung,
insbesondere an einem militärischen Fahrzeug“ beschrieben (DE 10 2010 036 645
A1, Abs. [0001]).
6. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
6.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – nicht neuheitsschädlich durch die Druckschrift DE 10 2006
008 281 A1 (E11) vorweggenommen.
Die Druckschrift E11 beschreibt eine folienartige Objektdetektionsvorrichtung mit
mehreren,
jeweils räumlich voneinander getrennten Detektionsbereichen und
Observationszonen im Rahmen von Tür- und Fensteranlagen, wie sie etwa auch
in Kraftfahrzeugen zum Einsatz kommen. Aus dieser sind folgende Merkmale des
Patentanspruchs 1 bekannt:
M1
Kapazitive Messvorrichtung zur Detektion von Objekten in einer mit einem
Lukendeckel verschließbaren Lukenöffnung
Zusammenfassung mit Titel, Absätze [0008], [0010], [0015], [0024] i. V. m.
Figur 1, auch unter Thematisierung des Einsatzortes an/in einem Fahrzeug
(insb. Abs. [0015] i. V. m. Abs. [0033]).
M2.1 mit einer Anregungselektrode zur Erzeugung eines elektrischen Felds
M2.2 und mindestens einer Messelektrode zum Ermitteln von durch das Objekt
verursachten Feldänderungen,
Figur 1 i. V. m. Absatz [0010]: „Der Observationsbereich kann Systeme zur
Generierung eines elektrischen Feldes umfassen, so dass über die
Detektionsabschnitte derartige Felder erfassbar sind, insbesondere wenn
diese durch ein zu detektierendes Objekt verändert werden. Es ist möglich,
einander gegenüberliegende Detektionsabschnitte so zu betreiben, dass
diese wechselweise als Feldquellen und als Felddetektoren wirksam sind.“.
M2.2.1
die über mindestens eine Signalstrecke mit einer Auswerteeinheit zur
Auswertung der von der mindestens einen Messelektrode
abgegebenen Signale verbunden ist,
Figur
1,
linker Teil, zum einen
„Leiterbahnen 3, 4, 5“,
„Anschlußsteckerabschnitt 2a“, die nach außen gehen, z. B. um
Messsignale – für eine Weiterverarbeitung auch
i. S. einer
Auswertung - auszulesen (vgl. Abs. [0030])
M2.2.2
wobei mindestens
ein
elektronischer
Signalaufbereiter,
messelektrodenseitig
in der mindestens einen Signalstrecke
angeordnet ist,
Vorliegend kann dahinstehen, ob in dem Bauteil „ASC“ auch ein
elektronischer Signalaufbereiter, welcher messelektrodenseitig in der Signalstrecke angeordnet ist, gesehen werden kann.
M3.1 dadurch
gekennzeichnet,
dass mindestens
ein
elektronischer
Signalaufbereiter in einem Zwischenraum zwischen der mindestens einen
Messelektrode und der Anregungselektrode angeordnet ist,
M3.2 wobei die mindestens eine Messelektrode im Bereich der Lukenöffnung und
die Auswerteeinheit abseits der Lukenöffnung angeordnet ist.
Nur teils, da eine konkrete Verortung einer Auswerteeinrichtung hier nicht
thematisiert wird; die Platzierung der Messelektroden im Rahmen einer
Fahrzeugöffnung i. S. d. Streitpatents ist gegeben (z.B. Fig. 2 mit dem
Kofferraumdeckel eines Kfz).
Aus der Druckschrift E11 geht daher zumindest das Merkmal M3.1 nicht hervor,
denn wie aus den dortigen Figuren 1 und 3 entnehmbar, ist kein elektronisches
Bauteil (auch nicht der dortige „ASC“) in einem Zwischenraum zwischen einer
Messelektrode und einer Anregungselektrode, zwischen denen ein Feld zur
Objektdetektion erzeugt wird, angeordnet. Im Rahmen des Neuheitsangriffes kann
damit letztlich dahinstehen, ob die Merkmale M2.2.2 und M3.2 ggf. nur teilweise
aus dieser Druckschrift hervorgehen.
Auch die übrigen Druckschriften E1 bis E10 und E12 bis E20 stellen die Neuheit
des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin
hat zu diesen Entgegenhaltungen diesbezüglich im Beschwerdeverfahren auch
nichts mehr vorgetragen.
6.2
Soweit die
Beschwerdeführerin den Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 jeweils ausgehend von der Druckschrift DE 102 48 761 B4
(E16) zusammen mit dem Fachwissen, der Druckschrift DE 10 2007 038 225 A1
(E5) oder der US 2009 / 153 151 A1 (E13) als nahegelegt ansieht, vermag der
Senat auch dieser Sicht nicht zu folgen.
Die Druckschrift E16 lehrt einen kapazitiven Einklemmschutz für Kabrioverdecks,
der auf Basis zweier gegenüberliegender, kammartig
ineinandergreifender
Elektroden und somit mit der Variabilität des zwischen diesen liegenden
Dielektrikums bei Annährung eines Gegenstandes oder eines Körperteils arbeitet.
Aus dieser Druckschrift sind folgende Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1
bekannt:
M1
Kapazitive Messvorrichtung zur Detektion von Objekten in einer mit einem
Lukendeckel verschließbaren Lukenöffnung
Absätze [0001], [0017], i. V. m. Figur 1, auch unter Thematisierung des
Einsatzortes an/in einem Fahrzeug.
M2.1 mit einer Anregungselektrode zur Erzeugung eines elektrischen Felds
M2.2 und mindestens einer Messelektrode zum Ermitteln von durch das Objekt
verursachten Feldänderungen,
Es wird keine aktive Anregungselektrode i. S. d. SP genannt; die
kapazitiven Sensoren („Sensoren 8-11“ und „Elektroden 18“) arbeiten rein
passiv; die Messelektroden (8-11, 18) reagieren im Rahmen eines
Einklemmvorgangs auf die Änderung des zwischen ihnen liegenden
Dielektrikums bei Annährung eines Gegenstandes oder eines Körperteils
(vgl. Fig. 2 i. V. m. Abs. [0032).
M2.2.1
die über mindestens eine Signalstrecke mit einer Auswerteeinheit zur
Auswertung der von der mindestens einen Messelektrode
abgegebenen Signale verbunden ist,
Absatz [0033] i. V. m. Figur 2, vgl. Signalwege zur dortigen
„Auswerteschaltung
19-22“,
die
als
solche
jedoch
keine
Auswerteschaltung i. S. d. SP darstellen; eine solche ist erst mit der
„Detektionseinrichtung
5“
eines
„Verdecksteuergerätes
3“
verwirklicht.
M2.2.2
wobei mindestens
ein
elektronischer
Signalaufbereiter,
messelektrodenseitig
in der mindestens einen Signalstrecke
angeordnet ist,
Im Signalweg zwischen den „Auswerteschaltungen 19-22“ sind keine
weiteren elektronischen Bauteile gezeigt, daher fehlt das Merkmal.
Würden
die
„Auswerteschaltungen
19-22“
jedoch
als
Signalaufbereiter „gelesen“, da sie letztlich ein Spannungssignal
generieren und somit das Messsignal aufbereiten, ist dieses Merkmal
hieraus (BZ 19-22) bekannt; für letzteres gibt es jedoch aus Sicht des
Senates keine Veranlassung (vgl. ebenso die Ausführungen zu
Merkmal M2.2.1), ebenso wie
für eine messelektrodenseitige
Anordnung
i.S.d. SP,
da
über
die Kabellängen
zum
Schwellwertschalter nichts ausgeführt ist.
M3.1 dadurch
gekennzeichnet,
dass mindestens
ein
elektronischer
Signalaufbereiter in einem Zwischenraum zwischen der mindestens einen
Messelektrode und der Anregungselektrode angeordnet ist,
M3.2 wobei die mindestens eine Messelektrode im Bereich der Lukenöffnung und
die Auswerteeinheit abseits der Lukenöffnung angeordnet ist.
Nur
teils, da eine Verortung einer Auswerteeinrichtung („Verdecksteuergerät 3“ mit „Detektionseinrichtung 5“) hier nicht thematisiert wird; als
einziger Anhaltspunkt kann Figur 1 dienen; die Platzierung der
Messelektroden im Rahmen einer Fahrzeugöffnung i. S. d. Streitpatents ist
gegeben (vgl. Fig. 1 i. V .m. Abs. [0034]).
Damit sind aus dieser Druckschrift jedenfalls die Merkmale M2.1 und M3.1 nicht
und das Merkmal M3.2 nur teilweise unmittelbar und eindeutig bekannt.
Die Sichtweise der Beschwerdeführerin, dass der Fachmann ausgehend von der
Druckschrift E16 aus seinem Fachwissen heraus bzw. unter Beiziehung der Lehre
einer der Druckschriften E5 oder E13 zum Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 gelangt wäre, kann den Senat aus mehreren Gründen nicht
überzeugen.
Zum einen hätte der Fachmann das funktionsfähige Messprinzip der Druckschrift
E16, die zwei kammartig ineinandergreifende Elektroden zeigt, die passiv
arbeiten, grundlegend in eine aktive Messmethodik umkonstruieren und insgesamt
weitreichende strukturelle Änderungen an der Elektronik vornehmen müssen, um
zur beanspruchten Lehre des Streitpatents zu gelangen.
Insbesondere hätten
diese strukturellen Änderungen gegenüber der Lehre der Druckschrift E16 eine
Reihe nicht trivialer, aufwändiger Anpassungen an der Steuer- und Auswerte-
Elektronik unter Hinzufügung zusätzlicher, neuer Komponenten (z.B. zur
Versorgung der Anregungselektrode) nötig gemacht, was den Fachmann von
einem derartigen Vorgehen abgehalten hätte. Zur Überzeugung des Senats hatte
der Fachmann hierzu nämlich weder eine Veranlassung, noch wird ihm dazu in
der E16 ein entsprechender Hinweis gegeben.
Auch unter Hinzuziehung einer der beiden genannten Druckschriften E5 oder E13
hätte dem Fachmann hierfür keine geeignete Handlungsanweisung vorgelegen.
Zum einen hätte er die Druckschrift E13, die letztlich die Verstimmung eines
Oszillators zur Objektdetektion nutzt und keine kapazitive Sensorik i. S. d.
Streitpatents offenbart, wohl gar nicht erst herangezogen, um die Apparatur
gemäß Druckschrift E16 zu einer aktiven kapazitiven Sensorik hin zu modifizieren.
Zum anderen propagiert die Druckschrift E5 bis zu 50 m lange Kabel zwischen
Sensorik und Auswertung (vgl. E5, Fig.1, Bezugszeichen 16, 16-1, …, 16-n i. V.
m. Abs. [0022]), statt eine elektrodennahe Vorverarbeitung von Daten i. S. d.
streitpatentgemäßen Signalaufbereiters vorzustellen, so dass sich auch hier die
Frage der Relevanz dieser Druckschrift im Verfahren stellt.
Letztlich können die oben aufgeworfenen Fragen aber dahinstehen, denn es wird
weder durch die Druckschrift E5 noch die Druckschrift E13 eine Realisierung des –
dort jeweils nicht offenbarten – Merkmals M3.1 angeregt.
Auch in keiner der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein
Signalaufbereiter in einem Zwischenraum zwischen einer Messelektrode und einer
Anregungselektrode vorgesehen oder zumindest ein Hinweis bzw. eine Anregung
enthalten, die den Fachmann zu der mit Patentanspruch 1 geschützten
Messvorrichtung geführt hätte.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 war dem Fachmann daher nicht
durch den vorliegenden Stand der Technik nahegelegt, beruht also auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
7. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den erteilten nebengeordnete
Patentanspruch 10, der
sinngemäß die gleichen Merkmale wie der
Vorrichtungsanspruch 1 im Rahmen eines Verfahrens beansprucht, so dass auch
dieser neu und erfinderisch ist.
8. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 bilden den Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1, auf den sie jeweils direkt oder indirekt rückbezogen sind, in
nicht selbstverständlicher Weise weiter und erweisen sich daher ebenfalls als
patentfähig.
9.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde der Einsprechenden gegen den
angefochtenen Beschluss der Patentabteilung zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3.
4.
5.
6.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §
1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1
Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Dorn
Dr. Wollny
Dr. Ball