Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 30.05.2022 – 20 W (pat) 3/19

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:300522B20Wpat3.19.0

Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Mai 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:300522B20Wpat3.19.0

betreffend das Patent 10 2010 036 645

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 30.05.2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin

Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dr.-Ing. Ball beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 11.08.2016 von der Prüfungsstelle für Klasse G01V des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 01.12.2016 veröffentlichte

Patent 10 2010 036 645 mit der Bezeichnung

„Kapazitive Messvorrichtung und Messverfahren“

hat die Einsprechende am 30.08.2017 Einspruch eingelegt und beantragt, das

Patent zu widerrufen. Die Patentabteilung 1.54 des DPMA hat das Patent

daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 06.11.2018 verkündetem Beschluss wie

erteilt aufrechterhalten. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des

erteilten Patentanspruchs 1 nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung

hinausgehe, für den Fachmann ausführbar offenbart sei sowie als neu und auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelte.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind folgende Druckschriften als Stand der

Technik genannt – jedoch von der Einsprechenden

im Rahmen des

Einspruchsverfahrens neu nummeriert – worden:

P1

DE 10 2005 038 678 A1

= E3

P2

P3

P4

P5

P6

P7

P8

P9

DE 10 2007 038 225 A1

DE 10 2007 001 712 A1

DE 10 2008 028 932 A1

DE 10 2007 058 088 A1

DE 102 48 761 A1

DE 10 2007 039 162 A1

DE 10 2005 034 034 A1

EP 0 243 411 B1

= E5

= E4

= E8

= E7

= E1

= E6

= E2

= E9

P10 DE 10 2008 023 273 A1

= E10

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens vor dem DPMA sind folgende weitere

Druckschriften genannt worden:

E11 DE 10 2006 008 281 A1

E12 EP 1 106 981 A2

E13 US 2009 / 153 151 A1

E14 US 2006 / 007 171 A1

E15 US 6,777, 958 B2

E16

= P6 / E1

E17 DE 198 36 056 A1

E18 DE 10 2006 059 275 A1

E19 DE 601 21 807 T2

E20 DE 10 2007 028 335 A1.

Gegen den o.g. Beschluss vom 06.11.2018 richtet sich die am 26.02.2019 beim

DPMA eingegangene Beschwerde der Einsprechenden.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.54 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 06.11.2018 aufzuheben und das Patent 10 2010 036 645

in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder

indirekt

rückbezogenen Patentansprüche

2 bis 9 und

des

nebengeordneten

Verfahrensanspruchs 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde

ist unbegründet, da die Patentabteilung

im

angefochtenen Beschluss zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das

Patent 10 2010 036 645 - wie erteilt – aufrechtzuerhalten ist.

1.

Das Patent betrifft laut Absatz [0001] der DE 10 2010 036 645 B4

(Streitpatentschrift = SP) eine kapazitive Messvorrichtung zur Detektion von

Objekten in einer mit einem Lukendeckel verschließbaren Lukenöffnung mit einer

Anregungselektrode zur Felderzeugung gegenüber einem metallischen Korpus

und einer Messelektrode zum Ermitteln von durch das Objekt verursachten

Feldänderungen, die über eine Signalstrecke mit einer Auswerteeinheit zur

Auswertung der von der Messelektrode abgegebenen Signale verbunden ist,

sowie

ein Verfahren zur Detektion von Objekten mit einer solchen

Messvorrichtung.

Die Erfindung könne an einer Fahrzeugluke eines militärischen Fahrzeugs

eingesetzt werden. In militärischen Fahrzeugen seien schließbare Lukenöffnungen

(Ein-/Ausstiegsluken) an verschiedenen Stellen vorgesehen (SP, Abs. [0002]).

Zum Schutz sei die Lukenöffnung mit einem gepanzerten Deckel verschließbar,

der massiv ausgeführt sei. Aus der DE 10 2008 023 273 A1 sei bereits eine mit

einem bewegbaren Lukendeckel verschließbare Lukenöffnung bekannt, die im

Bereich der Lukenöffnung ein kapazitives Sensorelement mit einer Messelektrode

aufweise. Mithilfe dessen könne ein Objekt innerhalb der Lukenöffnung detektiert

und die Bewegung des Deckels verhindert werden (SP, Abs. [0003]).

Die Verwendung einer kapazitiven Messvorrichtung sei vorteilhaft, da eine

schnelle und einfache Erkennung eines Objekts möglich sei. Aus der DE 10 2005

038 678 A1 sei eine solche mit einer Anregungselektrode bekannt, welche als

Koppelfläche ausgebildet ist. Ausgehend von der Koppelfläche könne ein

elektrisches Feld erzeugt und in ein zu detektierendes Objekt eingekoppelt

werden. Zur Ermittlung der durch das Objekt verursachten Feldänderungen sei

eine Messelektrode vorgesehen (SP, Abs. [0005]).

Die DE 10 2007 058 088 A1 zeige eine kapazitive Messvorrichtung zur Ortung

dielektrischer Objekte nach Art eines Balkensuchers mit mehreren, auf einer

gemeinsamen Platine angeordneten Anregungselektroden und Messelektroden

(SP, Abs.

[0006]).

In der DE 102 48 761 A1 werde eine kapazitive

Messvorrichtung zur Detektion von Objekten im Bereich eines Cabriolet-Verdecks

offenbart, die mehrere, folienartig ausgebildete Sensoren aufweise. Die Sensoren

wiesen

jeweils mehrere Messelektroden auf, deren Kapazität von einer

Auswerteeinheit überwacht werde. Aus der DE 10 2007 039 162 A1 sei eine

Anregungselektrode bekannt, die zur Erzeugung eines elektrischen Wechselfelds

geeignet sei. Die DE 10 2005 034 034 A1 offenbare eine Messvorrichtung im

Bereich einer Heckklappe eines Fahrzeugs mit mehreren Messfühlern, welche als

kapazitive Sensoren ausgebildet sein könnten (SP, Abs. [0007] bis [0009]).

Eine kapazitive Messvorrichtung zur Detektion eines Objekts, die auf dem

Dreielektroden-Messprinzip basiere, sei aus der DE 10 2007 038 225 A1 bekannt.

Diese umfasse eine Anregungselektrode zur Erzeugung eines elektrischen Felds

sowie mehrere passive Messelektroden, die im Wirkbereich des Felds angeordnet

seien, zur Detektion einer objektspezifischen Feldänderung. Ferner sei die

Anregungselektrode mit einem Spannungsgenerator verbunden. Die Messelektroden seien jeweils über eine Signalstrecke mit einer Auswerteeinheit

verbunden. Werde ein Objekt in den Wirkbereich des Felds eingeführt, ergebe

sich eine Feldänderung im Bereich der Messelektroden. Diese Änderung werde

von den Messelektroden erfasst, über die Signalstrecken übertragen und von der

Auswerteeinheit ausgewertet. Letztere umfasse elektronische Signalaufbereiter,

z.B. Verstärker und Gleichrichter, zur Verbesserung der von den Messelektroden

über die Signalstrecken übertragenen Signale. Diese Signalaufbereiter seien

jeweils einer Messelektrode zugeordnet. Um die relativ schwachen Signale der

Messelektrode zuverlässig über die Signalstrecke übertragen zu können, umfasse

die bekannte Messvorrichtung ein geschirmtes Kabel (Koaxial-/Triaxialkabel). Da

für das Messprinzip relevante Parameter von Koaxial- bzw. Triaxialkabeln jedoch

eine hohe Temperaturabhängigkeit aufwiesen, könne die Messempfindlichkeit

durch die Verwendung eines solchen Kabels negativ beeinflusst werden. Um

diese Effekte zu kompensieren und somit die Messempfindlichkeit der

Messvorrichtung zu erhöhen, umfasse die Vorrichtung eine zusätzliche

Referenzelektrode, die baugleich zu den Messelektroden, aber derart angeordnet

sei, dass ein von den Messelektroden zu detektierendes Objekt das Potential im

Bereich der Referenzelektrode nicht verändere. Ferner besitze sie eine

Steuereinheit, die ein Stellsignal für den Spannungsgenerator erzeuge. Durch

dieses könne die von dem Spannungsgenerator erzeugte Spannung und damit

das von der Anregungselektrode erzeugte Feld verändert werden. Ein Nachteil der

bekannten Messvorrichtung sei

jedoch der erhöhte Aufwand zur Kompensation

der Temperaturabhängigkeit, der durch die zusätzliche Referenzelektrode und die

Steuereinheit hervorgerufen werde (SP, Abs. [0010] – [0015]).

Aus der EP 0 243 411 B1 sei eine Schaltung bekannt, bei der ein

Signalaufbereiter messelektrodenseitig an einer LED angeordnet sei. Aus der DE

10 2007 001 712 A1 sei eine Messvorrichtung zur Detektion von Objekten im

Bereich einer mit einer Heckklappe verschließbaren Kofferraumöffnung eines

Fahrzeugs bekannt, welche eine an der bewegbaren Heckklappe angeordnete

Anregungselektrode und eine am Rand der Kofferraumöffnung angeordnete

Messelektrode aufweise. In der Nähe der Messelektrode sei ein Signalaufbereiter

angeordnet, durch den die Temperaturabhängigkeit der Messvorrichtung

verringert werden könne. Die DE 10 2008 028 932 A1 offenbare eine

Messvorrichtung als Teil eines Einklemmschutzsystems für ein Verdecksystem

eines Fahrzeugs. Bei dieser sei die Anregungselektrode an einem beweglichen

Teil des Verdecksystems und die Messelektrode an einem feststehenden

Karosserieteil angeordnet. Ferner gebe es Signalaufbereiter, welche direkt an den

Messelektroden angeordnet seien. Diese aus den beiden letztgenannten

Druckschriften bekannten Messvorrichtungen verfügten zwar über eine verringerte

Temperaturabhängigkeit, benötigten

jedoch zusätzlichen Bauraum

für den

Signalaufbereiter, der etwa bei militärischen Fahrzeugen im Bereich der schmalen

Lukenöffnung nicht vorhanden sei (SP, Abs. [0016] – [0019]).

Als Aufgabe wird im Absatz [0020] des Streitpatents pauschal genannt, eine

kapazitive Messvorrichtung mit verringerter Abhängigkeit gegenüber der

Temperatur und mit einem raumsparenden (kompakten) Aufbau anzugeben.

2. Der erteilte Patentanspruch 1 lässt sich (ohne Angabe der Bezugszeichen) wie

folgt gliedern (analog zur Merkmalsgliederung im angefochtenen Beschluss):

M1

Kapazitive Messvorrichtung zur Detektion von Objekten in einer mit einem

Lukendeckel verschließbaren Lukenöffnung

M2.1 mit einer Anregungselektrode zur Erzeugung eines elektrischen Felds

M2.2 und mindestens einer Messelektrode zum Ermitteln von durch das Objekt

verursachten Feldänderungen,

M2.2.1 die über mindestens eine Signalstrecke mit einer Auswerteeinheit zur

Auswertung der von der mindestens einen Messelektrode abgegebenen

Signale verbunden ist,

M2.2.2 wobei mindestens ein elektronischer Signalaufbereiter, messelektrodenseitig in der mindestens einen Signalstrecke angeordnet ist,

M3.1

dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein elektronischer

Signalaufbereiter in einem Zwischenraum zwischen der mindestens

einen Messelektrode und der Anregungselektrode angeordnet ist,

M3.2

wobei die mindestens eine Messelektrode im Bereich der Lukenöffnung

und die Auswerteeinheit abseits der Lukenöffnung angeordnet ist.

3. Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Physiker oder Ingenieur mit Hochschulausbildung und Fachkenntnissen auf dem

Gebiet der elektromagnetischen Sensorik, der über

eine mehrjährige

Berufserfahrung

im Bereich

Konstruktion, Aufbau und Einsatz

von

Näherungssensoren,

insbesondere

im

Rahmen

von

Einklemmschutzvorrichtungen, verfügt.

4. Die erteilte Fassung des Patentanspruchs 1 ist hinreichend offenbart (§ 21 Abs.

1 Nr. 2 PatG).

Der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach das Streitpatent dem

Fachmann hinsichtlich des Merkmals M3.1 (nach Gliederung der Einsprechenden

Merkmal „M1.6“) keine ausführbare Lehre offenbare, insbesondere die Figur 4

nicht geeignet sei,

ihm hierzu Erkenntnisse zu

liefern, weil diese keine

streitpatentgemäße Lösung zeige und – da sie ein Zwei-Elektroden-Messprinzip

offenbare – auch ungeeignet sei, einen Zwischenraum bei einem Drei-Elektroden-

Messsystem zu veranschaulichen, vermag den Senat nicht zu überzeugen:

Gemäß Merkmal M3.1 wird beansprucht, dass mindestens ein elektronischer

Signalaufbereiter

in einem Zwischenraum zwischen der mindestens einen

Messelektrode und der Anregungselektrode angeordnet ist.

Zwar ist dem Vortrag der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass die

Figur 4 keine Anordnung zeigt, die unter den Schutzbereich des erteilten

Patentanspruchs 1 fällt. Jedoch ist der Streitpatentschrift im Absatz [0024]

durchaus eine Lehre zu entnehmen, die den Fachmann befähigt, eine Vorrichtung

gemäß Patentanspruch 1 – einschließlich des Sachgehalts von Merkmal M3.1 –

zu

realisieren. Diesem Absatz entnimmt der Fachmann

nämlich

in

Übereinstimmung mit dem Merkmal M3.1, dass wenigstens ein elektronischer

Signalaufbereiter der patentgemäßen kapazitiven Messvorrichtung räumlichkörperlich so angeordnet sein muss, dass er in einem Raumbereich liegt, der sich

geometrisch

„zwischen“

zumindest

einer

Messelektrode

und

der

Anregungselektrode erstreckt und damit die kürzeste geometrische Verbindung

zwischen Mess- und Anregungselektrode umfasst, was sich für den Fachmann

erkennbar aus der Forderung nach einer möglichst kompakten Bauweise ergibt

(vgl. SP, Absatz [0020], insb. „mit einem raumsparenden Aufbau“). Auch im Falle

mehrerer Messelektroden ergibt sich für jede Paarung von Messelektrode i (mit i =

1 bis n) und Anregungselektrode jeweils ein Zwischenraum. Diese Zwischenräume

können sich entsprechend der jeweiligen Anordnung der Elektroden zueinander

auch teilweise überlappen. Der Signalaufbereiter muss in wenigstens einem dieser

Zwischenräume räumlich-körperlich angeordnet sein. Auch in diesem Fall wird für

den Fachmann ersichtlich das Ziel eines kompakten Aufbaus erreicht.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter darauf hinweist,

dass mindestens eine Messelektrode anspruchsgemäß zugleich auch im Bereich

der Lukenöffnung angeordnet sein müsse, ist dies zwar

richtig, stellt den

Fachmann aber vor keine Realisierungsprobleme, denn ihm wird dadurch lediglich

verdeutlicht, dass für diese Paarung von Mess- und Anregungselektrode der

Zwischenraum, jedenfalls auf der Seite der Messelektrode, ebenso im Bereich der

Lukenöffnung liegt.

Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach das Streitpatent

im

Ausführungsbeispiel nur ein gepanzertes Fahrzeug als Einsatzort

thematisiert,

was für den Fachmann ein Problem beim Nacharbeiten des Merkmals M3.1

darstelle, geht fehl, denn der offenbarte, beispielhafte Einsatzbereich stellt den

Fachmann keinesfalls vor eine nennenswerte Aufgabe, eine kapazitive Sensorik

wie allgemein beansprucht zu realisieren, ist doch die Realisierung des Merkmals

M3.1 von der Art des Fahrzeugs, in dessen Öffnung bzw. Luke die Sensorik

verbaut wird, weitestgehend unabhängig

Der Fachmann ist somit im Lichte der der Patentschrift zu entnehmenden

Informationen unter Heranziehung seines Fachwissens in der Lage, das Merkmal

M3.1 mit zumutbarem Aufwand zu verwirklichen.

Die Ausführbarkeit der übrigen Merkmale ist zwischen den Verfahrensbeteiligten

unstrittig und auch aus Sicht des Senats gegeben.

5. Der erteilte Patentanspruch 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen

Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Die Beschwerdeführerin sieht den Gegenstand des Anspruchs 1 insbesondere in

Bezug auf das Merkmal M3.1 als unzulässig geändert an. Dies soll sich daraus

ergeben, dass anstelle einer Messelektrode, einer Signalstrecke und eines

elektronischen Signalaufbereiters, der in einer Messetrecke vorgesehen ist,

nunmehr mindestens eine Messelektrode, mindestens eine Signalstrecke und

mindestens ein elektronischer Signalaufbereiter in mindestens einer Signalstrecke

Teil des Gegenstands des Patentanspruchs 1 sind. Ferner sieht es die

Beschwerdeführerin als problematisch an, dass anstelle eines elektronischen

Signalaufbereiters in einem Zwischenraum nun mindestens ein elektronischer

Signalaufbereiter

in einem Zwischenraum ausgebildet

ist. Gegenüber den

Ausführungsbeispielen des Streitpatents sei dies – auch hinsichtlich der dort

gezeigten Sensoren – eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung.

Dem vermag der Senat vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nicht zuzustimmen. Denn bei der Ausschöpfung des

Offenbarungsgehalts einer Patentanmeldung sind auch Verallgemeinerungen

ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen

(BGH, Urteil vom

11.02.2014 - X ZR 107/12, Rdn. 24 - Kommunikationskanal). Danach ist ein "breit"

formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung

jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes

Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im

Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese

Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in

Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem

Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung

gehörend entnehmbar ist (BGH, Urteil vom 17.07.2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194,

107 Rdn. 52 - Polymerschaum). Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich

dann zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die

zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen

Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen

worden sind (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 23.01.1990 - X

ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; aus jüngerer Zeit BGH a. a. O. -

Polymerschaum; BGH, GRUR 2012, 1133 Rdn. 31 f.

- UV-unempfindliche

Druckplatte).

Im vorliegenden Fall gingen die ursprünglichen Unterlagen bereits von einer oder

mehreren Messelektroden aus

(ursprünglicher Patentanspruch

1 und

Patentanspruch 13 im Rückbezug auf Patentanspruch 1), ebenso von einer oder

mehreren Signalstrecken (Patentanspruch 1 und Figur 2 der Ursprungsunterlagen)

und von einem oder mehreren Signalaufbereitern pro Signalstrecke (ursprüngliche

Figuren 2 und 4).

Somit waren die der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 zugrundeliegenden

Ausführungsformen in der ursprünglichen Anmeldung bereits für den Fachmann

erkennbar erfindungsgemäß angelegt. Folglich liegt mit diesen auch keine

unzulässige Änderung gegenüber den Ursprungsunterlagen vor.

Das Argument der Beschwerdeführerin, dass das Streitpatent

in den

Ausführungsbeispielen ein militärisches Fahrzeug anspricht, stellt die Zulässigkeit

des erteilten Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht in Frage, weil bereits die

ursprünglichen Unterlagen allgemeinen von einer kapazitiven Messvorrichtung

ausgingen und lediglich fakultativ eine Verwendung „insbesondere zur Detektion

von Objekten in einer mit einem Lukendeckel verschließbaren Lukenöffnung,

insbesondere an einem militärischen Fahrzeug“ beschrieben (DE 10 2010 036 645

A1, Abs. [0001]).

6. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

6.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – nicht neuheitsschädlich durch die Druckschrift DE 10 2006

008 281 A1 (E11) vorweggenommen.

Die Druckschrift E11 beschreibt eine folienartige Objektdetektionsvorrichtung mit

mehreren,

jeweils räumlich voneinander getrennten Detektionsbereichen und

Observationszonen im Rahmen von Tür- und Fensteranlagen, wie sie etwa auch

in Kraftfahrzeugen zum Einsatz kommen. Aus dieser sind folgende Merkmale des

Patentanspruchs 1 bekannt:

M1

Kapazitive Messvorrichtung zur Detektion von Objekten in einer mit einem

Lukendeckel verschließbaren Lukenöffnung

Zusammenfassung mit Titel, Absätze [0008], [0010], [0015], [0024] i. V. m.

Figur 1, auch unter Thematisierung des Einsatzortes an/in einem Fahrzeug

(insb. Abs. [0015] i. V. m. Abs. [0033]).

M2.1 mit einer Anregungselektrode zur Erzeugung eines elektrischen Felds

M2.2 und mindestens einer Messelektrode zum Ermitteln von durch das Objekt

verursachten Feldänderungen,

Figur 1 i. V. m. Absatz [0010]: „Der Observationsbereich kann Systeme zur

Generierung eines elektrischen Feldes umfassen, so dass über die

Detektionsabschnitte derartige Felder erfassbar sind, insbesondere wenn

diese durch ein zu detektierendes Objekt verändert werden. Es ist möglich,

einander gegenüberliegende Detektionsabschnitte so zu betreiben, dass

diese wechselweise als Feldquellen und als Felddetektoren wirksam sind.“.

M2.2.1

die über mindestens eine Signalstrecke mit einer Auswerteeinheit zur

Auswertung der von der mindestens einen Messelektrode

abgegebenen Signale verbunden ist,

Figur

1,

linker Teil, zum einen

„Leiterbahnen 3, 4, 5“,

„Anschlußsteckerabschnitt 2a“, die nach außen gehen, z. B. um

Messsignale – für eine Weiterverarbeitung auch

i. S. einer

Auswertung - auszulesen (vgl. Abs. [0030])

M2.2.2

wobei mindestens

ein

elektronischer

Signalaufbereiter,

messelektrodenseitig

in der mindestens einen Signalstrecke

angeordnet ist,

Vorliegend kann dahinstehen, ob in dem Bauteil „ASC“ auch ein

elektronischer Signalaufbereiter, welcher messelektrodenseitig in der Signalstrecke angeordnet ist, gesehen werden kann.

M3.1 dadurch

gekennzeichnet,

dass mindestens

ein

elektronischer

Signalaufbereiter in einem Zwischenraum zwischen der mindestens einen

Messelektrode und der Anregungselektrode angeordnet ist,

M3.2 wobei die mindestens eine Messelektrode im Bereich der Lukenöffnung und

die Auswerteeinheit abseits der Lukenöffnung angeordnet ist.

Nur teils, da eine konkrete Verortung einer Auswerteeinrichtung hier nicht

thematisiert wird; die Platzierung der Messelektroden im Rahmen einer

Fahrzeugöffnung i. S. d. Streitpatents ist gegeben (z.B. Fig. 2 mit dem

Kofferraumdeckel eines Kfz).

Aus der Druckschrift E11 geht daher zumindest das Merkmal M3.1 nicht hervor,

denn wie aus den dortigen Figuren 1 und 3 entnehmbar, ist kein elektronisches

Bauteil (auch nicht der dortige „ASC“) in einem Zwischenraum zwischen einer

Messelektrode und einer Anregungselektrode, zwischen denen ein Feld zur

Objektdetektion erzeugt wird, angeordnet. Im Rahmen des Neuheitsangriffes kann

damit letztlich dahinstehen, ob die Merkmale M2.2.2 und M3.2 ggf. nur teilweise

aus dieser Druckschrift hervorgehen.

Auch die übrigen Druckschriften E1 bis E10 und E12 bis E20 stellen die Neuheit

des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin

hat zu diesen Entgegenhaltungen diesbezüglich im Beschwerdeverfahren auch

nichts mehr vorgetragen.

6.2

Soweit die

Beschwerdeführerin den Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 jeweils ausgehend von der Druckschrift DE 102 48 761 B4

(E16) zusammen mit dem Fachwissen, der Druckschrift DE 10 2007 038 225 A1

(E5) oder der US 2009 / 153 151 A1 (E13) als nahegelegt ansieht, vermag der

Senat auch dieser Sicht nicht zu folgen.

Die Druckschrift E16 lehrt einen kapazitiven Einklemmschutz für Kabrioverdecks,

der auf Basis zweier gegenüberliegender, kammartig

ineinandergreifender

Elektroden und somit mit der Variabilität des zwischen diesen liegenden

Dielektrikums bei Annährung eines Gegenstandes oder eines Körperteils arbeitet.

Aus dieser Druckschrift sind folgende Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1

bekannt:

M1

Kapazitive Messvorrichtung zur Detektion von Objekten in einer mit einem

Lukendeckel verschließbaren Lukenöffnung

Absätze [0001], [0017], i. V. m. Figur 1, auch unter Thematisierung des

Einsatzortes an/in einem Fahrzeug.

M2.1 mit einer Anregungselektrode zur Erzeugung eines elektrischen Felds

M2.2 und mindestens einer Messelektrode zum Ermitteln von durch das Objekt

verursachten Feldänderungen,

Es wird keine aktive Anregungselektrode i. S. d. SP genannt; die

kapazitiven Sensoren („Sensoren 8-11“ und „Elektroden 18“) arbeiten rein

passiv; die Messelektroden (8-11, 18) reagieren im Rahmen eines

Einklemmvorgangs auf die Änderung des zwischen ihnen liegenden

Dielektrikums bei Annährung eines Gegenstandes oder eines Körperteils

(vgl. Fig. 2 i. V. m. Abs. [0032).

M2.2.1

die über mindestens eine Signalstrecke mit einer Auswerteeinheit zur

Auswertung der von der mindestens einen Messelektrode

abgegebenen Signale verbunden ist,

Absatz [0033] i. V. m. Figur 2, vgl. Signalwege zur dortigen

„Auswerteschaltung

19-22“,

die

als

solche

jedoch

keine

Auswerteschaltung i. S. d. SP darstellen; eine solche ist erst mit der

„Detektionseinrichtung

5“

eines

„Verdecksteuergerätes

3“

verwirklicht.

M2.2.2

wobei mindestens

ein

elektronischer

Signalaufbereiter,

messelektrodenseitig

in der mindestens einen Signalstrecke

angeordnet ist,

Im Signalweg zwischen den „Auswerteschaltungen 19-22“ sind keine

weiteren elektronischen Bauteile gezeigt, daher fehlt das Merkmal.

Würden

die

„Auswerteschaltungen

19-22“

jedoch

als

Signalaufbereiter „gelesen“, da sie letztlich ein Spannungssignal

generieren und somit das Messsignal aufbereiten, ist dieses Merkmal

hieraus (BZ 19-22) bekannt; für letzteres gibt es jedoch aus Sicht des

Senates keine Veranlassung (vgl. ebenso die Ausführungen zu

Merkmal M2.2.1), ebenso wie

für eine messelektrodenseitige

Anordnung

i.S.d. SP,

da

über

die Kabellängen

zum

Schwellwertschalter nichts ausgeführt ist.

M3.1 dadurch

gekennzeichnet,

dass mindestens

ein

elektronischer

Signalaufbereiter in einem Zwischenraum zwischen der mindestens einen

Messelektrode und der Anregungselektrode angeordnet ist,

M3.2 wobei die mindestens eine Messelektrode im Bereich der Lukenöffnung und

die Auswerteeinheit abseits der Lukenöffnung angeordnet ist.

Nur

teils, da eine Verortung einer Auswerteeinrichtung („Verdecksteuergerät 3“ mit „Detektionseinrichtung 5“) hier nicht thematisiert wird; als

einziger Anhaltspunkt kann Figur 1 dienen; die Platzierung der

Messelektroden im Rahmen einer Fahrzeugöffnung i. S. d. Streitpatents ist

gegeben (vgl. Fig. 1 i. V .m. Abs. [0034]).

Damit sind aus dieser Druckschrift jedenfalls die Merkmale M2.1 und M3.1 nicht

und das Merkmal M3.2 nur teilweise unmittelbar und eindeutig bekannt.

Die Sichtweise der Beschwerdeführerin, dass der Fachmann ausgehend von der

Druckschrift E16 aus seinem Fachwissen heraus bzw. unter Beiziehung der Lehre

einer der Druckschriften E5 oder E13 zum Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 gelangt wäre, kann den Senat aus mehreren Gründen nicht

überzeugen.

Zum einen hätte der Fachmann das funktionsfähige Messprinzip der Druckschrift

E16, die zwei kammartig ineinandergreifende Elektroden zeigt, die passiv

arbeiten, grundlegend in eine aktive Messmethodik umkonstruieren und insgesamt

weitreichende strukturelle Änderungen an der Elektronik vornehmen müssen, um

zur beanspruchten Lehre des Streitpatents zu gelangen.

Insbesondere hätten

diese strukturellen Änderungen gegenüber der Lehre der Druckschrift E16 eine

Reihe nicht trivialer, aufwändiger Anpassungen an der Steuer- und Auswerte-

Elektronik unter Hinzufügung zusätzlicher, neuer Komponenten (z.B. zur

Versorgung der Anregungselektrode) nötig gemacht, was den Fachmann von

einem derartigen Vorgehen abgehalten hätte. Zur Überzeugung des Senats hatte

der Fachmann hierzu nämlich weder eine Veranlassung, noch wird ihm dazu in

der E16 ein entsprechender Hinweis gegeben.

Auch unter Hinzuziehung einer der beiden genannten Druckschriften E5 oder E13

hätte dem Fachmann hierfür keine geeignete Handlungsanweisung vorgelegen.

Zum einen hätte er die Druckschrift E13, die letztlich die Verstimmung eines

Oszillators zur Objektdetektion nutzt und keine kapazitive Sensorik i. S. d.

Streitpatents offenbart, wohl gar nicht erst herangezogen, um die Apparatur

gemäß Druckschrift E16 zu einer aktiven kapazitiven Sensorik hin zu modifizieren.

Zum anderen propagiert die Druckschrift E5 bis zu 50 m lange Kabel zwischen

Sensorik und Auswertung (vgl. E5, Fig.1, Bezugszeichen 16, 16-1, …, 16-n i. V.

m. Abs. [0022]), statt eine elektrodennahe Vorverarbeitung von Daten i. S. d.

streitpatentgemäßen Signalaufbereiters vorzustellen, so dass sich auch hier die

Frage der Relevanz dieser Druckschrift im Verfahren stellt.

Letztlich können die oben aufgeworfenen Fragen aber dahinstehen, denn es wird

weder durch die Druckschrift E5 noch die Druckschrift E13 eine Realisierung des –

dort jeweils nicht offenbarten – Merkmals M3.1 angeregt.

Auch in keiner der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein

Signalaufbereiter in einem Zwischenraum zwischen einer Messelektrode und einer

Anregungselektrode vorgesehen oder zumindest ein Hinweis bzw. eine Anregung

enthalten, die den Fachmann zu der mit Patentanspruch 1 geschützten

Messvorrichtung geführt hätte.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 war dem Fachmann daher nicht

durch den vorliegenden Stand der Technik nahegelegt, beruht also auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

7. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den erteilten nebengeordnete

Patentanspruch 10, der

sinngemäß die gleichen Merkmale wie der

Vorrichtungsanspruch 1 im Rahmen eines Verfahrens beansprucht, so dass auch

dieser neu und erfinderisch ist.

8. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 bilden den Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1, auf den sie jeweils direkt oder indirekt rückbezogen sind, in

nicht selbstverständlicher Weise weiter und erweisen sich daher ebenfalls als

patentfähig.

9.

Im Ergebnis war daher die Beschwerde der Einsprechenden gegen den

angefochtenen Beschluss der Patentabteilung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

3.

4.

5.

6.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §

1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV

zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1

Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen

bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Dr. Ball