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BPatG Urteil vom 30.06.2022 – 2 Ni 43/20 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:300622U2Ni43.20EP.0

Zitiert 4 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 30. Juni 2022 …

In der Patentnichtigkeitssache

2 Ni 43/20 (EP) verbunden mit 2 Ni 44/20 (EP)

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2022:300622U2Ni43.20EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 286 629

(DE 60 2009 025 963)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2022 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Himmelmann als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat.

Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Söchtig und Dr.-Ing. Kapels

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 2 286 629 wird mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für

nichtig erklärt.

II.

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) 1/3 und die

Beklagte 2/3 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten

der Beklagten hat die Klägerin zu 1) 1/3 zu tragen. Die

Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen

zu 2) und zu 3) zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre

außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

erteilten europäischen Patents EP 2 286 629, das am 28. April 2009 unter

Beanspruchung der US-Prioritäten US 125961 P vom 28. April 2008 und

US 48554 P und US 48908 P jeweils vom 29. April 2008 angemeldet worden ist.

Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 13. August 2014 veröffentlicht.

Im Rahmen eines gegen das Patent gerichteten Einspruchsverfahrens wurde

dieses beschränkt aufrechterhalten und als EP 2 286 629 B2 veröffentlicht (im

Folgenden: Streitpatent). Das Streitpatent mit der Bezeichnung „Method and

apparatus to link modulating and coding scheme to amount of resources (Verfahren

und Vorrichtung zur Verknüpfung des Modulations- und Codierungsverfahrens mit

der Betriebsmittelmenge)“ wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem

Aktenzeichen 60 2009 025 963 geführt.

Das Streitpatent umfasst sieben Patentansprüche, davon den unabhängigen

Verfahrensanspruch 1, den unabhängigen Vorrichtungsanspruch 5 und den formal

nebengeordneten Erzeugnisanspruch 7 sowie die unmittelbar auf Patentanspruch

1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 sowie den unmittelbar auf Patentanspruch

5 rückbezogenen Unteranspruch 6.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch gemäß

EP 2 286 629 B2 mit hinzugefügter Merkmalsgliederung des Senats:

1.

A method for linking modulating and coding scheme to amount of resources,

comprising:

1.1

1.2

1.3

- providing a plurality of static input parameters;

- providing a plurality of signaled input parameters; and

- determining from said static input parameters and said plurality of

signalled input parameters an output parameter indicative of a

number of control symbols per transmission time interval for an

amount of control signaling bits,

1.3.1

- wherein said output parameter relates to a physical resource with

given modulation and coding scheme for an uplink,

1.3.2

- characterized in that said determining of the output parameter

employs a ceil operation on a quantity that includes a product of a

number of control signalling bits multiplied by a coding rate divided

by a number of uncoded bits per symbol and an offset parameter

according to

1.3.3 (cid:1839)(cid:3030)(cid:3047)(cid:3045)(cid:3039) = (cid:4700)

(cid:3015) ⋅

(cid:3252)(cid:3267) (cid:3262)(cid:3262)(cid:3290)(cid:3279) (cid:3127)(cid:3290)(cid:3281)(cid:3281)(cid:3294)(cid:3280)(cid:3295)_(cid:3279)(cid:3251) (cid:3117)(cid:3116)

(cid:2869)(cid:2868)

(cid:4701), wherein

(cid:1839)(cid:3030)(cid:3047)(cid:3045)(cid:3039) is the output parameter,

(cid:1840) is the number of control signalling bits transmitted with uplink data

on the Physical Uplink Shared Channel, PUSCH,

(cid:1829)(cid:1844) is the coding rate of the given Modulation and Coding Scheme

of the PUSCH data channel,

(cid:1839)(cid:3014)(cid:3042)(cid:3031) is the number of uncoded bits per symbol for the given uplink

data Modulation and Coding Scheme,

(cid:1867)(cid:1858)(cid:1858)(cid:1871)(cid:1857)(cid:1872)_(cid:1856)(cid:1828) is the offset parameter, wherein the offset parameter is

the quality difference between a given control channel carrying the

control signalling bits and the PUSCH data channel,

⌈ ⌉ denotes the ceil operation.

In deutscher Übersetzung gemäß der Streitpatentschrift EP 2 286 629 B2 lautet der

geltende Patentanspruch 1 wie folgt (mit Merkmalsgliederung):

1.

Verfahren zum Verbinden eines Modulations- und Codierungsschemas mit

einer Menge von Betriebsmitteln, das Folgendes umfasst:

1.1

1.2

1.3

Bereitstellen von mehreren statischen Eingabeparametern;

Bereitstellen von mehreren signalisierten Eingabeparametern; und

Bestimmen aus den statischen Eingabeparametern und den

mehreren

signalisierten

Eingabeparametern

eines

Ausgabeparameters, der eine Anzahl von Steuersymbolen pro

Übertragungszeitintervall

für

eine

Menge

von

Steuersignalisierungsbits angibt,

1.3.1 wobei sich der Ausgabeparameter auf ein physikalisches

Betriebsmittel mit

einem

gegebenen Modulations-

und

Codierungsschema für eine Aufwärtsstrecke bezieht,

1.3.2

dadurch

gekennzeichnet,

dass

das

Bestimmen

des

Ausgabeparameters eine Nächste-obere-Ganzzahl-Operation auf

einer Quantität einsetzt, die ein Produkt einer Anzahl von

Steuersignalisierungsbits multipliziert mit einer Codierungsrate

dividiert durch eine Anzahl uncodierter Bits pro Symbol und einen

Versatzparameter enthält, gemäß:

1.3.3 (cid:1839)(cid:3030)(cid:3047)(cid:3045)(cid:3039) = (cid:4700)

(cid:3015) ⋅

(cid:3252)(cid:3267) (cid:3262)(cid:3262)(cid:3290)(cid:3279) (cid:3127)(cid:3290)(cid:3281)(cid:3281)(cid:3294)(cid:3280)(cid:3295)_(cid:3279)(cid:3251) (cid:3117)(cid:3116)

(cid:2869)(cid:2868)

(cid:4701), wobei

(cid:1839)(cid:3030)(cid:3047)(cid:3045)(cid:3039) der Ausgabeparameter ist,

(cid:1840) die Anzahl von mit Aufwärtsstreckendaten auf dem

gemeinsamen physikalischen Aufwärtsstreckenkanal, PUSCH,

übertragenen Steuersignalisierungsbits ist,

(cid:1829)(cid:1844) die Codierungsrate des gegebenen Modulations- und

Codierungsschemas des PUSCH-Datenkanals ist,

(cid:1839)(cid:3014)(cid:3042)(cid:3031) die Anzahl uncodierter Bits pro Symbol für das gegebene

Aufwärtsstreckendaten-Modulations- und -Codierungsschema ist,

(cid:1867)(cid:1858)(cid:1858)(cid:1871)(cid:1857)(cid:1872)_(cid:1856)(cid:1828) der Versatzparameter ist, wobei der Versatzparameter

der Qualitätsunterschied zwischen einem gegebenen die

Steuersignalisierungsbits führenden Steuerkanal und dem PUSCH-

Datenkanal ist,

⌈ ⌉ die Nächste-obere-Ganzzahl-Operation bezeichnet.

Der geltende unabhängige Patentanspruch 5 lautet mit hinzugefügter

Merkmalsgliederung des Senats wie folgt:

5.

An apparatus for linking modulating and coding scheme to amount of

resources, comprising:

5.1

- an uplinking module configured to provide a plurality of - static

input parameters;

5.2

the apparatus being configured for providing a plurality of signalled

input parameters; and

5.3

- a processor configured to determine from said static input

parameters and said plurality of signalled input parameters an

output parameter indicative of a number of control symbols per

transmission time interval for an amount of control signalling bits,

5.3.1

- wherein said output parameter relates to a modulation and coding

scheme for an uplink,

5.3.2

- characterized in that said processor employs a ceil operation on a

quantity that includes a product of a number of control signalling bits

multiplied by a coding rate divided by a number of uncoded bits per

symbol and an offset parameter according to

(cid:4701), wherein

5.3.3 (cid:1839)(cid:3030)(cid:3047)(cid:3045)(cid:3039) = (cid:4700)

(cid:3015) ⋅

(cid:3252)(cid:3267) (cid:3262)(cid:3262)(cid:3290)(cid:3279) (cid:3127)(cid:3290)(cid:3281)(cid:3281)(cid:3294)(cid:3280)(cid:3295)_(cid:3279)(cid:3251) (cid:3117)(cid:3116)

(cid:2869)(cid:2868)

(cid:1839)(cid:3030)(cid:3047)(cid:3045)(cid:3039) is the output parameter,

(cid:1840) is the number of control signalling bits transmitted with uplink data

on the Physical Uplink Shared Channel, PUSCH,

(cid:1829)(cid:1844) is the coding rate of the given Modulation and Coding Scheme

of the PUSCH data channel,

(cid:1839)(cid:3014)(cid:3042)(cid:3031) is the number of uncoded bits per symbol for the given uplink

data Modulation and Coding Scheme,

(cid:1867)(cid:1858)(cid:1858)(cid:1871)(cid:1857)(cid:1872)_(cid:1856)(cid:1828) is the offset parameter, wherein the offset parameter is

the quality difference between a given control channel carrying the

control signalling bits and the PUSCH data channel,

⌈ ⌉ denotes the ceil operation.

In deutscher Übersetzung gemäß Streitpatentschrift

lautet der geltende

Patentanspruch 5 wie folgt (mit Merkmalsgliederung):

5.

Vorrichtung zum Verbinden eines Modulations- und Codierungsschemas

mit einer Menge von Betriebsmitteln, die Folgendes umfasst:

5.1

ein Aufwärtsverbindungsmodul, das konfiguriert

ist, mehrere

statische Eingabeparameter bereitzustellen;

5.2

wobei die Vorrichtung konfiguriert

ist, mehrere signalisierte

Eingabeparameter bereitzustellen; und

5.3

einen Prozessor, der konfiguriert

ist, aus den statischen

Eingabeparametern

und

den mehreren

signalisierten

Eingabeparametern einen Ausgabeparameters zu bestimmen, der

eine Anzahl von Steuersymbolen pro Übertragungszeitintervall für

eine Menge von Steuersignalisierungsbits angibt,

5.3.1 wobei sich der Ausgabeparameter auf ein physikalisches

Betriebsmittel für eine Aufwärtsstrecke bezieht,

5.3.2

dadurch gekennzeichnet, dass der Prozessor eine Nächste-obere-

Ganzzahl-Operation auf einer Quantität einsetzt, die ein Produkt

einer Anzahl von Steuersignalisierungsbits multipliziert mit einer

Codierungsrate dividiert durch eine Anzahl uncodierter Bits pro

Symbol und einen Versatzparameter enthält, gemäß:

5.3.3 (cid:1839)(cid:3030)(cid:3047)(cid:3045)(cid:3039) = (cid:4700)

(cid:3015) ⋅

(cid:3252)(cid:3267) (cid:3262)(cid:3262)(cid:3290)(cid:3279) (cid:3127)(cid:3290)(cid:3281)(cid:3281)(cid:3294)(cid:3280)(cid:3295)_(cid:3279)(cid:3251) (cid:3117)(cid:3116)

(cid:2869)(cid:2868)

(cid:4701), wobei

(cid:1839)(cid:3030)(cid:3047)(cid:3045)(cid:3039) der Ausgabeparameter ist,

(cid:1840) die Anzahl von mit Aufwärtsstreckendaten auf dem

gemeinsamen physikalischen Aufwärtsstreckenkanal, PUSCH,

übertragenen Steuersignalisierungsbits ist,

(cid:1829)(cid:1844) die Codierungsrate des gegebenen Modulations- und

Codierungsschemas des PUSCH-Datenkanals ist,

(cid:1839)(cid:3014)(cid:3042)(cid:3031) die Anzahl uncodierter Bits pro Symbol für das gegebene

Aufwärtsstreckendaten-Modulations- und -Codierungsschema ist,

(cid:1867)(cid:1858)(cid:1858)(cid:1871)(cid:1857)(cid:1872)_(cid:1856)(cid:1828) der Versatzparameter ist, wobei der Versatzparameter

der Qualitätsunterschied zwischen einem gegebenen die

Steuersignalisierungsbits führenden Steuerkanal und dem PUSCH-

Datenkanal ist,

⌈ ⌉ die Nächste-obere-Ganzzahl-Operation bezeichnet.

Der geltende unabhängige Patentanspruch 7 lautet mit hinzugefügter

Merkmalsgliederung des Senats wie folgt:

7.

A computer program product comprising

7.1

a computer readable medium having executable code stored

therein;

7.2

the code, when executed by a processor, adapted to carry out the

method of claims 1 to 4.

In deutscher Übersetzung gemäß Streitpatentschrift lautet der Patentanspruch 7

wie folgt (mit Merkmalsgliederung):

7.

Computerprogrammprodukt,

7.1

das ein computerlesbares Medium umfasst, das darin gespeichert

ausführbaren Code aufweist;

7.2

wobei der Code, wenn er durch einen Prozessor ausgeführt wird,

ausgelegt ist, das Verfahren nach den Ansprüchen 1 bis 4

auszuführen.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 2 bis 4 sowie 6 wird auf die

Streitpatentschrift verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2019 ist die Klägerin zu 2) dem Rechtsstreit auf

Seiten der Klägerin zu 1) beigetreten.

Mit Beschluss vom 7. November 2019 hat der damals zuständige 4. Senat die

Verfahren

(neu))

und

(2 Ni 44/20 (EP) (neu))

zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und

Entscheidung miteinander verbunden und unter dem führenden Aktenzeichen

4 Ni 58/19 (EP) (2 Ni 43/20 (EP) (neu)) weitergeführt.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2021 hat die Klägerin zu 1) ihre Klage zurückgenommen.

Die Klägerinnen zu 2) und 3) machen hinsichtlich der geltenden Fassung des

Streitpatents den Nichtigkeitsgrund der

fehlenden Patentfähigkeit

in Form

mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ).

Zur Stützung ihres Vorbringens haben die Klägerinnen zu 2 und 3 insbesondere die

folgenden Dokumente genannt:

QE D 1

Nokia Siemens Networks, Nokia: „Linkage between PUSCH MCS and

amount of resources for control on PUSCH”, 3GPP TSG RAN WG1

Meeting #53, Kansas City, MO, USA, 5.-9. Mai 2008, R1-081852,

veröffentlicht am 14. Mai 2008 (entspr. Anlage BP 6 der Klägerin zu

3))

QE D 2

Freescale Semiconductor: “Control Region on the PUSCH”, 3GPP

TSG-RAN WG1 Meeting #52bis, Shenzhen, China, March 31 – April 4,

2008, R1-081331, veröffentlicht am 26. März 2008 (entspr. Anlage

BP 7 der Klägerin zu 3))

QE D 3

Motorola: “Resource Provision for UL Control in PUSCH”, 3GPP TSG

RAN WG1 Meeting #52bis, Shenzhen, China, March 31 – April 4,

2008, R1-081295, veröffentlicht am 26. März 2008 (entspr. Anlage

BP 10 der Klägerin zu 3))

QE D 4

Samsung: “Results for

the linkage between PUSCH MCS and

ACK/NACK resource amount on PUSCH”, 3GPP TSG RAN WG1

Meeting #52bis, Shenzhen, China, March 31 –April 4, 2008, R1-

081218, veröffentlicht am 26. März 2008 (entspr. Anlage BP 8 der

Klägerin zu 3))

QE D 5

Samsung: “Multiplexing Control and Data in the PUSCH”, 3GPP TSG

RAN WG1 Meeting #52bis, Shenzhen, China, March 31 – April 4,

2008, R1-081223, veröffentlicht am 26. März 2008 (entspr. Anlage

BP 9 der Klägerin zu 3))

QE D 6

WO 2007/148583 A1, angemeldet am 13. Juni 2007, offengelegt am

27. Dezember 2007 (entspr. Anlage BP 11 der Klägerin zu 3))

QE D 7

EP 2 031 888 A1, angemeldet am 13. Juni 2007, offengelegt am

4. März 2009 (entspr. Anlage BP 12 der Klägerin zu 3))

QE D 8

NTT DoCoMo et al: „Implicit Resource Allocation of ACK/NACK Signal

in E-UTRA Uplink“, 3GPP TSG RAN WG1 Meeting #48bis St. Julians,

Malta, March 26 - 30, 2007, R1-071650, veröffentlicht am 3. April 2007

(entspr. Anlage BP 13 der Klägerin zu 3))

QE D 9

Nokia: “Uplink Scheduling for VoIP”, 3GPP TSG-RAN WG2 Meeting

#57, St. Louis, Missouri, February 12 - 16, 2007, R2-070476,

veröffentlicht am 10. Januar 2007 (entspr. Anlage BP 14 der Klägerin

zu 3))

QE D 10

3GPP: TS 36.212 V8.2.0 (2008-03), 3rd Generation Partnership

Project; Technical specification group radio access network; Evolved

universal terrestrial radio access (E-UTRA); Multiplexing and channel

coding (Release 8), veröffentlicht am 20. März 2008 (entspr. Anlage

BP 15 der Klägerin zu 3))

QE D 11

3GPP: TS 36.213 V8.2.0 (2008-03), 3rd Generation Partnership

Project; Technical specification group radio access network; Evolved

universal terrestrial radio access (E-UTRA); Physical layer procedures

(Release 8), veröffentlicht am 20. März 2008 (entspr. Anlage BP 16

der Klägerin zu 3))

Die Klägerin zu 2) stützt ihr Vorbringen darüber hinaus noch insbesondere auf die

folgenden Dokumente:

NK2

Gutachten zum Streitpatent des Herrn Prof. Dr. B…, Leiter

des Instituts für Nachrichtentechnik an der Technischen

Universität H…, vom 15. August 2019

Anlage 1 zur NK2 S. Le Goff, A. Glavieux, C. Berrou: Turbo-codes and high

spectral efficiency modulation. IEEE International Conference

on Communications (ICC), 1994, S. 645-649

Die Klägerin zu 2) und die Klägerin zu 3) sind der Auffassung, das Streitpatent sei

nicht patentfähig, da die Lehre der unabhängigen Patentansprüche 1, 5 und 7

jedenfalls durch die Entgegenhaltungen QE D 1 (BP 6), QE D 2 (BP 7) und QE D 3

(BP 10) neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Die Schrift QE D 1 (BP 6)

gehöre zum vorveröffentlichten Stand der Technik, denn das Streitpatent nehme die

von ihm benannten Prioritäten nicht wirksam in Anspruch. Die Klägerin zu 2) meint

darüber hinaus, dass das Verfahren des Anspruchs 1 des Streitpatents auch nicht

neu gegenüber der QE D 4 (BP 8) sei. Beide Klägerinnen sind darüber hinaus

übereinstimmend der Auffassung, dass es dem Gegenstand der Ansprüche 1, 5 und

7 jedenfalls aber an der erfinderischen Tätigkeit mangele. Auch die zusätzlichen

Merkmale der rückbezogenen Unteransprüche enthielten nach Auffassung der

Klägerin zu 2 nichts Patentfähiges.

Die Klägerin zu 2) stellt den Antrag,

das europäische Patent 2 286 629 in vollem Umfang mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 3) stellt den Antrag,

das europäische Patent 2 286 629 im Umfang der Patentansprüche 1, 5

und 7 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das europäische Patent 2 286 629 dadurch teilweise für nichtig zu

erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der

Hilfsanträge 1 vom 25. April 2022, 1a vom 28. Juni 2022, 1b vom

30. Juni 2022 und 2 vom 25. April 2022, in dieser Reihenfolge, erhalten.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 lautet mit hinzugefügter Gliederung wie folgt:

(Änderungen zum Hauptantrag sind unterstrichen):

1.

A method for linking modulating and coding scheme to amount of resources,

comprising:

1.1

1.2

- providing a plurality of static input parameters;

- providing a plurality of signaled input parameters; and

1.3

- determining from said static input parameters and said plurality of

signalled input parameters an output parameter indicative of a

number of control symbols per transmission time interval for an

amount of control signaling bits,

1.3.1

- wherein said output parameter relates to a physical resource with

given modulation and coding scheme for an uplink,

1.3.2

- characterized in that said determining of the output parameter

employs a ceil operation on a quantity that includes a product of a

number of control signalling bits multiplied by a coding rate divided

by a number of uncoded bits per symbol and an offset parameter

according to

1.3.3 (cid:1839)(cid:3030)(cid:3047)(cid:3045)(cid:3039) = (cid:4700)

(cid:3015) ⋅

(cid:3252)(cid:3267) (cid:3262)(cid:3262)(cid:3290)(cid:3279) (cid:3127)(cid:3290)(cid:3281)(cid:3281)(cid:3294)(cid:3280)(cid:3295)_(cid:3279)(cid:3251) (cid:3117)(cid:3116)

(cid:2869)(cid:2868)

(cid:4701), wherein

(cid:1839)(cid:3030)(cid:3047)(cid:3045)(cid:3039) is the output parameter,

(cid:1840) is the number of control signalling bits transmitted with uplink data

on the Physical Uplink Shared Channel, PUSCH,

(cid:1829)(cid:1844) is the coding rate of the given Modulation and Coding Scheme

of the PUSCH data channel,

(cid:1839)(cid:3014)(cid:3042)(cid:3031) is the number of uncoded bits per symbol for the given uplink

data Modulation and Coding Scheme,

(cid:1867)(cid:1858)(cid:1858)(cid:1871)(cid:1857)(cid:1872)_(cid:1856)(cid:1828) is the offset parameter, wherein the offset parameter is

the quality difference between a given control channel carrying the

control signalling bits and the PUSCH data channel,

⌈ ⌉ denotes the ceil operation,

1.3.4

and wherein the offset parameter is defined separately for different

PUSCH bandwidths or for different Modulation and Coding

Schemes or for different service types or for different control

channels.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a ergibt sich aus dem Anspruch 1 des Hilfsantrags

1, indem im Merkmal 1.3.4 die Alternative für unterschiedliche Modulations- und

Codierschemata gestrichen wurde (Änderungen zum Merkmal 1.3.4 des Anspruchs

1 von Hilfsantrag 1 sind durchgestrichen):

1.3.4’ and wherein the offset parameter is defined separately for different

PUSCH bandwidths or for different Modulation and Coding

Schemes or for different service types or for different control

channels.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1b stimmt mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1a

überein, jedoch sind der selbständige Anspruch 5 und der auf diesen rückbezogene

Unteranspruch 6 gestrichen.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 lautet mit hinzugefügter Gliederung wie folgt

(Änderungen zum Anspruch 1 des Hauptantrags sind unterstrichen):

1.

A method for linking modulating and coding scheme to amount of resources,

comprising:

1.1

1.2

1.3

- providing a plurality of static input parameters;

- providing a plurality of signaled input parameters; and

- determining from said static input parameters and said plurality of

signalled input parameters an output parameter indicative of a

number of control symbols per transmission time interval for an

amount of control signaling bits,

1.3.1

- wherein said output parameter relates to a physical resource with

given modulation and coding scheme for an uplink,

1.3.2’

- characterized in that said determining of the output parameter

employs a ceil operation on a quantity that includes a product of a

number of control signalling bits multiplied by a coding rate divided

by a number of uncoded bits per symbol and an offset parameter,

and the result of the ceil operation on the quantity is chosen as the

output parameter if the result of the ceil operation on the quantity is

the maximum value of a group consisting of the result of the ceil

operation on the quantity and a predetermined number, according

to

1.3.3‘ Mctrl = max ((cid:4700)

(cid:3015) ⋅

(cid:3252)(cid:3267) (cid:3262)(cid:3262)(cid:3290)(cid:3279) (cid:3127)(cid:3290)(cid:3281)(cid:3281)(cid:3294)(cid:3280)(cid:3295)_(cid:3279)(cid:3251) (cid:3117)(cid:3116)

(cid:2869)(cid:2868)

(cid:4701), K), wherein

(cid:1839)(cid:3030)(cid:3047)(cid:3045)(cid:3039) is the output parameter,

(cid:1840) is the number of control signalling bits transmitted with uplink data

on the Physical Uplink Shared Channel, PUSCH,

(cid:1829)(cid:1844) is the coding rate of the given Modulation and Coding Scheme

of the PUSCH data channel,

(cid:1839)(cid:3014)(cid:3042)(cid:3031) is the number of uncoded bits per symbol for the given uplink

data Modulation and Coding Scheme,

(cid:1867)(cid:1858)(cid:1858)(cid:1871)(cid:1857)(cid:1872)_(cid:1856)(cid:1828) is the offset parameter, wherein the offset parameter is

the quality difference between a given control channel carrying the

control signalling bits and the PUSCH data channel,

⌈ ⌉ denotes the ceil operation,

K is the predetermined number.

Im jeweiligen selbstständigen Anspruch 5 der Hilfsanträge 1, 1a und 2 sind die

Merkmale ebenfalls entsprechend dem jeweiligen Anspruch 1 geändert.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerinnen in allen wesentlichen Punkten

entgegen und erachtet das Streitpatent, zumindest in einer der Fassungen der vier

Hilfsanträge vom 25. April 2022, vom 28. Juni 2022 sowie vom 30. Juni 2022 für

patentfähig.

Die Beklagte

stützt

ihr Vorbringen u. a. auf

folgende Dokumente:

DFMP 2

Gutachten des Herrn Univ.-Prov. Dr.-Ing. habil. J…,

Inhaber

des Lehrstuhls für Kommunikationstechnik der Universität D…-

E… vom 24. Oktober 2019 zum Streitpatent

DFMP 3

Notice of Recordation of Assignment Document des USTPO,

9. September 2008, Nr. 021498/0293

DPMP 4

Notice of Recordation of Assignment Document des USTPO,

9. September 2008, Nr. 021498/0287

DPMP 5

Übersicht zur Erläuterung der Behauptung der Klägerin 1, dass die

anspruchsgemäße Formel aus der Offenbarung der QE D3

mathematisch ableitbar sei

DPMP 6

Übersicht zur Erläuterung der Behauptung der Klägerin 1, dass die

anspruchsgemäße Formel aus der Offenbarung der QE D5

mathematisch ableitbar sei

Die Beklagte ist der Auffassung, das Streitpatent nehme die von ihm beanspruchten

Prioritäten wirksam in Anspruch. Auch nehme keines der genannten Dokumente die

Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 5 und 7 neuheitsschädlich

vorweg. Diese beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zumindest erweise

sich das Streitpatent aber in einer der Fassungen der Hilfsanträge 1, 1 a, 1b und 2

vom 25. April 2022, vom 28. Juni 2022 sowie vom 30. Juni 2022 als patentfähig.

Die Klägerinnen zu 2) und zu 3) erachten das Streitpatent auch in den Fassungen

der Hilfsanträge 1, 1a und 2 vom 25. April 2022 bzw. vom 28. Juni 2022 für nicht

patentfähig. Das in Anspruch 1 bzw. 5 des Hilfsantrags 1 neu hinzugenommene

Merkmal schränke den Anspruch jeweils nicht ein. Der Hilfsantrag 2 erweitere den

Schutzbereich des Streitpatents in unzulässiger Weise. Im Übrigen seien die

Gegenstände des Streitpatents auch in den Fassungen der drei Hilfsanträge nicht

neu bzw. beruhten zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das

Streitpatent erweise sich auch nicht in der Fassung nach Hilfsantrag 1b als

patentfähig. Die Klägerin zu 3) rügt diesen Hilfsantrag als verspätet.

Der Senat hat den Parteien am 11. Februar 2022 einen gerichtlichen Hinweis gem.

§ 83 PatG sowie in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2022 einen weiteren

rechtlichen Hinweis erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach

lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Das Streitpatent hat weder hinsichtlich des

Hauptantrags noch hinsichtlich der Hilfsanträge Bestand, denn dem Streitpatent

gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1, 1a und 1b steht der Nichtigkeitsgrund der

fehlenden Patentfähigkeit, und dem Streitpatent gemäß dem Hilfsantrag 2 der

Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs entgegen.

I.

Der in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2022 eingereichte Hilfsantrag 1b

war trotz Rüge der Klägerin zu 3) nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG nicht als verspätet

zurückzuweisen.

Damit ist über die Verteidigung des Streitpatents nach dem Hilfsantrag 1b in der

Sache zu entscheiden.

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht zwar eine Verteidigung des

Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner

Entscheidung unberücksichtigt lassen.

Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche

Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit

unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines

Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009,

307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in

die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer

Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung

nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor. So liegt der Fall hier, weil die Berücksichtigung des

Hilfsantrags 1b zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. Hinzu tritt, dass

nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für eine Zurückweisung

dann nicht vorliegen, wenn die geänderte Anspruchsfassung nicht zur

Bestandsfähigkeit

des

Patents

führt

(vgl.

Keukenschrijver,

Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen

zur Rechtsprechung des BPatG, zum letztgenannten Aspekt in Fn. 127).

II.

1. Das Streitpatent betrifft die drahtlose Telekommunikation, insbesondere die

Ressourcenzuweisung in der drahtlosen Telekommunikation (vgl. Abs. [0001] der

Streitpatentschrift (NK 4)).

In UMTS-Funknetzen kann ein Benutzergerät (UE) mehrere gleichzeitig laufende

Anwendungen unterschiedlicher Dienstqualitäten unterstützen. In der MAC-Schicht

können mehrere logische Kanäle zu einem einzigen Transportkanal gemultiplext

werden. Der Transportkanal kann dabei definieren, wie der Verkehr von logischen

Kanälen verarbeitet und an die physikalische Schicht gesendet wird. Die

grundlegende Dateneinheit, die zwischen MAC und Bitübertragungsschicht

ausgetauscht wird, wird als Transportblock (TB) bezeichnet. Es besteht aus einer

RLC-PDU und einem MAC-Header. Während eines als Übertragungszeitintervall

(TTI) bezeichneten Zeitraums werden mehrere Transportblöcke und einige andere

Parameter an die physikalische Schicht geliefert (vgl. Abs. [0009]).

Um den UMTS-Mobilfunkstandard zu verbessern und beispielsweise eine effiziente

Übertragung von IP-Daten zu ermöglichen, wird der LTE-Standard (E-UTRAN)

entwickelt (vgl. Abs. [0006]). Im LTE können Steuer- und Nutzdaten im Uplink von

der Mobil- zur Basisstation gemeinsam auf einem physikalischen Kanal PUSCH

(Physical Uplink Shared Channel) gemultiplext übertragen werden (vgl. Abs. [0014]

- [0016]).

Aus dem Stand der Technik (R1-073842) ist beispielsweise bekannt, für die

Steuersignalisierung auf dem PUSCH verschiedene Annahmen vorzusehen. So

wird die für die Steuersignalisierung zu verwendende Codierrate vom PUSCH MCS

(Modulations- und Codierschema) vorgegeben. Diese Beziehung wird in einer

Tabelle ausgedrückt, in der jedes PUSCH MCS mit einer gegebenen Codierrate für

die Steuersignalisierung, d.h. der Anzahl der Symbole, die für ein ACK/NAK oder

eine bestimmte CQI/PMI-Größe zu verwenden sind, verknüpft ist. Steuerdaten wie

CQI/PMI verwenden auf dem PUSCH das gleiche Modulationsschema wie

Nutzdaten auf dem PUSCH. Zwischen dem Daten-MCS und der Codierrate der

Steuersignalisierung wird ein semistatisch konfigurierter Offset angewendet (A/N

und CQI) (vgl. Abs. [0014]).

Die bisherige Entwicklung befasste sich jedoch nicht damit, wie das PUSCH MCS

und die Ressourcenmenge für die Steuerdaten auf dem PUSCH verknüpft werden,

oder wie eine ausreichende Qualität für Uplink-(UL)-Steuersignale garantiert

werden kann, wenn sie mit UL-Daten gemultiplext werden. Bei der Zuweisung von

Ressourcen für Steuersignale muss beispielsweise berücksichtigt werden, dass

aufgrund von Verzögerungsanforderungen eine Wiederholungsübertragung von

Steuersignalen nicht möglich ist und der Steuerkanal nur eine relativ kleine

Codeblockgröße und einen kleineren Codierungsgewinn hat (vgl. Abs. [0016]).

Aus dem Stand der Technik (R1-081295; QE D 3) ist zwar eine Formel bekannt, um

die Größe der Steuerregion basierend auf dem Daten-MCS-Niveau zu bestimmen,

jedoch weist diese mehrere Nachteile auf (vgl. Abs. [0017]).

1.1 Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem gemäß

der Angabe in der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine ausreichende Qualität

für UL-Steuersignale zu gewährleisten, wenn sie mit UL-Daten gemultiplext werden

(vgl. Abs. [0018] der Streitpatentschrift).

1.2 Gelöst wird diese Aufgabe durch das Verfahren des erteilten Anspruchs 1, die

Vorrichtung des erteilten Anspruchs 5 und das Computerprogrammprodukt des

erteilten Anspruchs 7, sowie durch die Gegenstände und Verfahren der

selbstständigen Ansprüche der Hilfsanträge.

2. Als hier zuständiger Fachmann ist ein

Ingenieur der Fachrichtung

Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss zu definieren, der über eine

mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung drahtloser Telekommunikationssysteme

verfügt.

3. Die Anspruchsmerkmale bedürfen der Auslegung.

Das Streitpatent (NK 4) zeigt in seiner hier wiedergegebenen Figur 3 Eingabe- und

Ausgabeparameter des vorgeschlagenen Ressourcenzuweisungsschemas (vgl.

Streitpatent, Seite 4, Zeile 28 und Figur 3). Das Verfahren gemäß Anspruch 1 dient

zum Verbinden eines Modulations- und Codierungsschemas (MCS) mit einer

Menge von Betriebsmitteln (Merkmal 1). Bei der Menge von Betriebsmitteln bzw.

dem Umfang der benötigten Ressourcen handelt es sich um die Anzahl von

Steuersymbolen pro Übertragungszeitintervall (TTI) (vgl. Merkmal 1.3, sowie

Abs. [0025] und Figuren 3, 5 und 7). Es wird somit eine Verbindung zwischen einem

MCS und einer Anzahl von Steuersymbolen pro TTI hergestellt. Das Verfahren

umfasst ein Bereitstellen von mehreren statischen Eingabeparametern (Merkmal

1.1), bei denen es sich beispielsweise um die Codierungsrate (CR) des gegebenen

MCS des PUSCH-UL-Datenkanals (z. B. 3/1) und MMod, die Anzahl uncodierter

Bits/Symbol [2, 4 oder 6 mit QPSK, 16QAM, 64QAM] für das gegebene UL-Daten

MCS, handelt. Die Anzahl Bits/Symbol versteht der Fachmann als die Übertragung

des

Modulationsverfahrens

bzw.

die

Modulationsordnung

des

Modulationsverfahrens und die Anzahl uncodierte Bits als die Anzahl an Bits, die

mit einem Symbol codiert werden. Überdies werden mehrere - beispielsweise von

höheren Schichten - signalisierte Eingabeparameter bereitgestellt (Merkmal 1.2),

bei denen es sich beispielsweise um den Qualitätsunterschied (offset_dB) zwischen

dem gegebenen die Steuersignalisierungsbits führenden Steuerkanal und dem

PUSCH-Datenkanal und

beispielweise um die Anzahl

(N)

von mit

Aufwärtsstreckendaten

auf

dem

gemeinsamen

physikalischen

Aufwärtsstreckenkanal, PUSCH, übertragenen Steuersignalisierungsbits (für den

gegebenen Steuersignalisierungstyp) handelt (vgl. Abs. [0025], Figur 3 und

Merkmal 1.3.3). Aus diesen mehreren

statischen und

signalisierten

Eingabeparametern wird ein Ausgabeparameter bestimmt, der, wie bereits

dargelegt, eine Anzahl von Steuersymbolen pro Übertragungszeitintervall für eine

Menge von Steuersignalisierungsbits angibt (Merkmal 1.3), wobei sich der

Ausgabeparameter auf ein physikalisches Betriebsmittel, also Ressourcen der

physikalischen Schicht, mit einem gegebenen MCS für eine Aufwärtsstrecke bezieht

(Merkmal 1.3.1). Die Merkmale 1.3.2 und 1.3.3 definieren, dass das Bestimmen

des Ausgabeparameters Mctrl gemäß (cid:1839)(cid:3030)(cid:3047)(cid:3045)(cid:3039) = (cid:4700)

(cid:3015) ⋅

(cid:3252)(cid:3267) (cid:3262)(cid:3262)(cid:3290)(cid:3279) (cid:3127)(cid:3290)(cid:3281)(cid:3281)(cid:3294)(cid:3280)(cid:3295)_(cid:3279)(cid:3251) (cid:3117)(cid:3116)

(cid:2869)(cid:2868)

(cid:4701) erfolgt. Zunächst wird

dafür ein Produkt gebildet, indem die Anzahl von Steuersignalisierungsbits (N) mit

der Codierrate (CR) multipliziert und durch die Anzahl uncodierter Bits pro Symbol

(MMod) dividiert wird. Anschließend wird dieses Produkt durch einen Korrekturfaktor

dividiert. Der Korrekturfaktor berechnet sich,

indem der Versatzparameter

(offset_dB) durch 10 dividiert und das Ergebnis als negativer Exponent zur Basis 10

verwendet wird. Abschließend wird ein Aufrunden des ermittelten Quotienten auf

die nächsthöhere ganze Zahl (⌈ ⌉) vorgenommen.

Somit wird die Anzahl der Steuersymbole pro Übertragungszeitintervall (Mctrl) für die

zu übertragenden Steuerinformationen (N) in Abhängigkeit der Codierrate (CR) und

der Modulationsordnung (MMod) für die auf dem PUSCH-UL-Datenkanal zu

übertragenden Nutzdaten bestimmt. Dies erfolgt, indem die zu übertragenden

Steuersignalisierungsbits mit der Codierrate für die PUSCH-Nutzdaten multipliziert

werden und dann durch die gemäß MCS für die Nutzdaten vorhandene

Modulationsordnung (Anzahl an Bits pro Symbol) dividiert werden. Somit wird das

bereits

für die Nutzdaten vorhandene MCS weiterverwendet. Durch den

zusätzlichen Versatzparameter (offset_dB) wird der Qualitätsunterschied zwischen

dem Steuerkanal und dem PUSCH-Datenkanal, z.B. in dB (vgl. Abs. [0060]),

berücksichtigt. Zur Bestimmung nur ganzzahliger Steuersymbolanzahlen wird der

Quotient auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

Zu beachten ist, dass die Codierrate (CR) im Streitpatent nicht als Verhältnis von

Eingangs- zu Ausgangsbits, z.B. 1/3, definiert ist, sondern umgekehrt. So ist der

Tabelle 2 auf der Seite 10 des Streitpatents in Zeile 15 für QPSK 1/3 eine Codierrate

von 3.0 zu entnehmen.

Die Beklagte argumentiert, dass der Parameter offset_dB einen Gewichtungsfaktor

darstelle, durch den ein Versatz zwischen den zulässigen Blockfehlerraten (BLER)

des PUSCH-Datenkanals und des Steuerkanals vorgegeben werden könne. Er

werde in doppelter Funktion auch zur Anpassung der Anzahl Mctrl von Symbolen pro

Übertragungszeitintervall verwendet. Der Parameter offset_dB werde vom

Qualitätsunterschied zwischen dem Steuer- und dem Datenkanal bestimmt und als

Gewichtungsfaktor im Rahmen der Modulation der codierten Steuersignalisierungsbits N zur Anpassung der Anzahl von Steuersymbolen pro Übertragungszeitintervall

Mctrl verwendet.

Diese Argumentation kann nicht überzeugen. Zwar

ist dem Streitpatent ein

Ausführungsbeispiel zu entnehmen, in dem die Blockfehlerquote BLER des UL-

Datenkanals und die BLER des Steuerkanals jeweils auf einen bestimmten Wert

(z.B. 40% und 10%) beschränkt werden und ein offset_dB-Wert gefunden wird, der

diese Qualitätskriterien erfüllt (vgl. Streitpatent, Abs. [0035]). Jedoch haben diese

Verfahrensschritte,

insbesondere die Bestimmung aus vorgegebenen Ziel-

Blockfehlerquoten, keinen Eingang in den erteilten Anspruch 1 gefunden. Das

Merkmal 1.3.3 fordert lediglich einen multiplikativen Offset-Parameter, der der

Qualitätsunterschied zwischen einem gegebenen die Steuersignalisierungsbits

führenden Steuerkanal und dem PUSCH-Datenkanal ist. Dabei ist für den

Fachmann selbstverständlich, dass in der Formel ein größerer multiplikativer Offset-

Parameter (offset_dB) zu einer größeren Steuerregion (Mctrl), einer geringeren

Steuerdaten-Fehlerrate und zu einer höheren Qualität der Steuerdaten führt und in

diesem Fall ein größerer Qualitätsunterschied zwischen Steuer- und Nutzdaten,

bzw. zwischen Steuer- und PUSCH-Datenkanal, vorhanden ist. Da somit der Offset-

Parameter (offset_dB) einen bestimmten Qualitätsunterschied zwischen Steuer-

und Nutzdatenkanal erzeugt, ist dieser Parameter auch der Qualitätsunterschied.

Ferner gibt der Anspruch 1 des Streitpatents nicht an, dass der Parameter

„offset_dB“ signalisiert wird. Es kann auch der gesamte Nenner, also ein Teiler, der

gleichbedeutend mit einem zum Teiler inversen Faktor ist, signalisiert werden. Auch

bedeutet das englische Wort „according to“ in der deutschen Übersetzung

„entsprechend“, so dass eine Berechnung einer anderen entspricht, wenn

Ausdrücke zusammengefasst oder auch in einzelne Operationen aufgeteilt werden.

Der unabhängige Anspruch 5 ist auf eine Vorrichtung mit einem Prozessor gerichtet,

der den Algorithmus umsetzt und den Ausgabeparameter bestimmt.

Der unabhängige Anspruch 7 ist auf ein Computerprogrammprodukt mit einem

Code gerichtet, um das Verfahren nach Anspruch 1 auszuführen.

Das Merkmal 1.3.4 des Hilfsantrags 1 gibt an, dass der Offset-Parameter separat

für verschiedene PUSCH-Bandbreiten oder für verschiedene Modulations- und

Codierschemata oder für verschiedene Diensttypen oder für verschiedene

Steuerkanäle definiert wird. Dabei versteht das Streitpatent beispielsweise unter

verschiedenen MCS QPSK, 16QAM, oder 64QAM, unter verschiedenen

Diensttypen verzögerungskritische Dienste oder verzögerungsunkritische Daten,

und unter verschiedenen Steuerkanälen ACK/NACK oder CQI (vgl. NK4, Abs.

[0031], [0032]). Das Merkmal 1.3.4 schränkt den Offset-Parameter somit derart ein,

dass dieser nicht mehr beliebig definiert wird, sondern explizit separat entweder für

verschiedene PUSCH-Bandbreiten oder für verschiedene Modulations- und

Codierschemata oder für verschiedene Diensttypen oder für verschiedene

Steuerkanäle. Dabei kann der Offset-Parameter für verschiedene Fälle auch den

gleichen Wert besitzen, sofern er für jeden Fall separat definiert wird (vgl. Abs.

[0031] und [0032] der Streitpatentschrift).

Im Merkmal 1.3.4‘ des Hilfsantrags 1a ist gegenüber dem Merkmal 1.3.4 des

Hilfsantrags 1

die Alternative

für unterschiedliche Modulations-

und

Codierschemata gestrichen.

Im Merkmal 1.3.2‘ des Hilfsantrags 2 wird gegenüber Merkmal 1.3.2 ergänzt, dass

das Ergebnis der Aufrundungsoperation als Ausgabeparameter gewählt wird, wenn

das Ergebnis der Aufrundungsoperation der Maximalwert von einer Gruppe ist, die

aus dem Ergebnis der Aufrundungsoperation und einer vorbestimmten Zahl besteht.

Gemäß Merkmal 1.3.3‘ des Hilfsantrags 2 erfolgt die Berechnung des

Ausgabeparameters Mctrl anhand der Formel (cid:1839)(cid:3030)(cid:3047)(cid:3045)(cid:3039) = max ((cid:4700)

(cid:3015) ⋅

(cid:3252)(cid:3267) (cid:3262)(cid:3262)(cid:3290)(cid:3279) (cid:3127)(cid:3290)(cid:3281)(cid:3281)(cid:3294)(cid:3280)(cid:3295)_(cid:3279)(cid:3251) (cid:3117)(cid:3116)

(cid:2869)(cid:2868)

(cid:4701) , (cid:1837)), wobei K

eine vorbestimmte Zahl ist.

Die Beklagte argumentiert, dass nach Hilfsantrag 2 der Ausgabeparameter Mctrl nur

noch bestimmt würde, wenn das Ergebnis der Aufrundungsoperation größer als die

vorbestimmte Zahl sei.

Diese Argumentation kann nicht überzeugen, da sich zum einen die Ergänzung im

Merkmal 1.3.2‘ nicht darauf bezieht, in welchem Fall der Ausgabeparameter nur

noch bestimmt werden soll, sondern lediglich auf die Frage, welcher Wert als

Ausgabeparameter verwendet werden soll, wenn bei der gemeinsamen

Betrachtung der Zahl K und des Ergebnisses der Aufrundungsfunktion dessen

Ergebnis größer als K ist. Dabei legt das Merkmal 1.3.2‘ lediglich fest, dass, wenn

das Ergebnis der Aufrundungsfunktion größer als K ist, dieses Ergebnis als

Ausgabeparameter verwendet werden soll. Für den anderen Fall, wenn das

Ergebnis der Aufrundungsfunktion kleiner als K ist, trifft es keine Aussage. Zum

anderen gibt das Merkmal 1.3.3‘ darüber hinaus dem Fachmann eine explizite

Rechenvorschrift an, wie der Ausgabeparameter Mctrl für alle Fälle zu bestimmen

ist; nämlich als Zahl K für den Fall, dass das Ergebnis der Aufrundungsfunktion

kleiner als K ist. Auch dem Streitpatent entnimmt der Fachmann, dass der

Parameter K gerade dazu dient, immer eine Mindestzahl an reservierten Symbolen

zu garantieren, mithin für die Fälle, in denen die Aufrundungsfunktion ein zu

geringes Ergebnis liefert, sicherzustellen, dass immer mindestens K Symbole zur

Übertragung der Steuerbits mit ausreichender Qualität zur Verfügung stehen (vgl.

NK4, Abs. [0029]: „One way to improve DTX detection is to define the control

signaling size such that a certain number of ACK/NACK symbols are always

reserved“, “K is a predetermined number, e.g., 8-10”, „ The procedure is such that

in the case when ACK/NACK is present, then the number of A/N (i.e. ACK/NACK)

symbols is calculated based e.g., on the equation above.

In the case when

ACK/NACK is absent, then K symbols are still reserved.“). Dabei

ist K eine

vorbestimmte Zahl, die beispielsweise zwischen 8 und 10 liegt. Das bedeutet, dass

die Bestimmung von Mctrl immer zu beispielsweise 10 führt, solange die Formel in

der Aufrundungsfunktion zu einem kleineren Wert als 10 führt. Die Bestimmung von

Mctrl mittels der Aufrundungsfunktion erfolgt in diesem Beispiel somit erst ab einem

Wert von 10. Somit ergeben sich zwei Alternativen, entweder Alternative A) Mctrl =

10 oder Alternative B) Mctrl > 10. Solange (cid:1837) > (cid:4700)

(cid:3015) ⋅

(cid:3252)(cid:3267) (cid:3262)(cid:3262)(cid:3290)(cid:3279) (cid:3127)(cid:3290)(cid:3281)(cid:3281)(cid:3294)(cid:3280)(cid:3295)_(cid:3279)(cid:3251) (cid:3117)(cid:3116)

(cid:2869)(cid:2868)

(cid:4701) ist der Ausgabeparameter

Mctrl = K anstelle von (cid:1839)(cid:3030)(cid:3047)(cid:3045)(cid:3039) = (cid:4700)

(cid:3015) ⋅

(cid:3252)(cid:3267) (cid:3262)(cid:3262)(cid:3290)(cid:3279) (cid:3127)(cid:3290)(cid:3281)(cid:3281)(cid:3294)(cid:3280)(cid:3295)_(cid:3279)(cid:3251) (cid:3117)(cid:3116)

(cid:2869)(cid:2868)

(cid:4701). Somit wird die Gleichung für Mctrl stets

berechnet. Würde der Ausgabeparameter Mctrl erst ab einem bestimmten Wert der

Aufrundungsfunktion überhaupt bestimmt werden, würde nicht nur die explizite

Berechnungsvorschrift des Merkmals 1.3.3‘, sondern auch das im Streitpatent

angegebene Ziel des Parameters K, stets eine Mindestzahl an Symbolen als

Ausgabeparameter Mctrl zu garantieren (vgl. NK4, Abs. [0029]), übergangen. Für die

Auslegung der Beklagten war somit kein Raum.

4. Die Verfahren der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1,

1a und 1b sind nicht patentfähig, da sie dem Fachmann durch Druckschrift QE D 2

i.V.m. seinem Fachwissen, belegt durch die Anlage 1 der NK 2, QE D 3 und QE D

10 nahegelegt werden (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1

lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ).

Bei dieser Sachlage kann neben der Zulässigkeit dieser Anspruchssätze und der

wirksamen Inanspruchnahme der Priorität auch dahingestellt bleiben, ob die

Merkmale 1.3.2 und 1.3.3 bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu

berücksichtigen sind.

Die Verteidigung des Streitpatents mit dem Hilfsantrag 2 führt wegen Erweiterung

des Schutzbereichs nicht zum Erfolg (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntPatÜbkG, Art.

138 Abs. 1 lit. d) EPÜ).

4.1 Zum Hauptantrag

Das Dokument QE D 2 ist ein Diskussionsbeitrag der Freescale Semiconductor mit

dem Titel „Control Region on the PUSCH“ für ein Treffen der Arbeitsgruppe 1 (WG1)

der 3GPP Technische Spezifikationsgruppe (3GPP TSG) vom 31. März bis 4. April

2008 in S…, China. Das Dokument wurde am 26. März 2008 auf den ftp-

Server der 3GPP hochgeladen und damit vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit

zugänglich gemacht (vgl. Klageschrift der Klägerin zu 1, S. 24; Klageschrift der

Klägerin zu 3), S. 31). Das Dokument betrifft die Modulation der Steuerregion, die

Größe und die MCS-Offsetkonfiguration (vgl. Kap. 1). Nach Festlegung auf das

BPSK-Modulationsschema (bei dem dem Fachmann bekannt ist, dass pro Symbol

ein Bit übertragen wird) für ACK/NACK sei fraglich, wie viele Wiederholungen für die

1- und 2-Bit großen Nachrichten erforderlich sind. Die Autoren schlagen vor, die

Anzahl der Wiederholungen für das ACK/NACK aus dem Quotienten einer

Konstante k1 und dem MCS-Pegel der Modulation SEdata bzw. der spektralen

Effizienz des Datenbereichs zu bestimmen. Die Größe des ACK/NACK-

Steuerbereichs bestimmt sich dann durch die folgende Formel (vgl. Kap. 2.1):

(cid:1845)(cid:1861)(cid:1878)(cid:1857)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012)/(cid:3015)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012) = (cid:1863)1 ∗ (cid:1840)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012)/(cid:3015)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012)/(cid:1845)(cid:1831)(cid:3031)(cid:3028)(cid:3047)(cid:3028)

Des Weiteren wird eine entsprechende Formel für die Berechnung der Größe der

Steuerregion für CQI offenbart:

(cid:1845)(cid:1861)(cid:1878)(cid:1857)(cid:3004)(cid:3018)(cid:3010) = (cid:1863)2 ∗ (cid:1840)(cid:3004)(cid:3018)(cid:3010)/(cid:1845)(cid:1831)(cid:3031)(cid:3028)(cid:3047)(cid:3028)

Es sei darüber hinaus allgemein bekannt, dass Nutz- und Steuerdaten auf PUSCH

unterschiedliche MCS-Level haben sollten. Bezüglich der MCS-Offset-Konfiguration

ist die Meinung der Autoren, dass die Modulation zwischen Nutz- und Steuerdaten

nicht identisch sein müsse, um einen geeigneten MCS-Offset zwischen Nutz- und

Steuerdaten aufrechtzuerhalten, die nicht von HARQ profitieren. Wenn die

Konstanten k1 und k2 halbstatisch konfiguriert und eine Funktion von SEdata seien,

müsse die Modulation nicht gleich sein (vgl. Kap. 2.2).

4.1.1 Für den Fachmann ist es selbstverständlich, dass das in der QE D 2 genannte

Modulations- und Codierschema (vgl. QE D 2: „MCS“) ein Modulationsschema

„Anzahl an Bits pro Symbol“ (vgl. QE D 10, S. 17: „Qm is equal to 2 for QPSK, 4 for

16QAM and 6 for 64QAM“; S. 23, Tabelle 5.2.2-1) und ein Codierschema

„Codierrate“ (vgl. QE D 10, S. 22, kap. 5.2.2.6: „coding rate“) beinhaltet. Dabei ist

dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt, dass sich die spektrale Effizienz

SE als Produkt aus der Codierrate (Rc) und der Anzahl an Bits pro Symbol (b) ergibt

(vgl. Anlage NK 2, Seite 24; sowie S. Le Goff, A. Glavieux, C. Berrou: Turbo-codes

and high spectral efficiency modulation. IEEE International Conference on Communications (ICC), 1994, S. 646, linke Spalte (Anlage 1 zur Anlage NK 2)):

(cid:1845)(cid:1831)(cid:3031)(cid:3028)(cid:3047)(cid:3028) = (cid:1844)(cid:3004) ∗ (cid:1854)

Der Einsatz der durch das Modulations- und Codierschema bereitgestellten

Parameter in der QE D 2 führt den Fachmann somit zu der folgenden Gleichung mit

der Codierrate (Rc; z.B. 1/3) und der Anzahl an Bits pro Symbol bzw.

Modulationsordnung (b; z.B. 2, 4, 6) für die Größe des ACK/NACK-Steuerbereichs:

(cid:1845)(cid:1861)(cid:1878)(cid:1857)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012)/(cid:3015)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012) = (cid:1840)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012)/(cid:3015)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012) ∗

1 (cid:1844)(cid:3004) ∗ (cid:1854)

∗ (cid:1863)1

Im von der Beklagten vorgelegten Gutachten (DFMP 2, S. 77) wird zwar

argumentiert, dass von der Klägerin für deren Ansicht kein Lehrbuch bzw.

wissenschaftliche Quelle vorgelegt wurde und ein falscher Begriff der spektralen

Effizienz zugrunde gelegt werde, der auf der Annahme basiere, dass es einen

isolierten Sender und einen isolierten Empfänger gebe. Diese Argumentation kann

jedoch nicht überzeugen, da es sich bei dem von der Klägerin zu 1 als Anlage 1 zur

NK 2 vorgelegten Dokument um eine wissenschaftliche Veröffentlichung im

Rahmen einer IEEE-Konferenz, mithin um eine wissenschaftliche Quelle handelt,

die die spektrale Effizienz einer Datenverbindung betrachtet. Da auch die QE D 2

die Größe der Steuerregion einer Datenverbindung („size of the ACK/NACK control

region“) betrachtet, setzt der Fachmann sein durch die Anlage 1 zur NK 2 belegtes

Fachwissen bei der Implementierung der Lösung der QE D 2 auch ein. Da der

Fachmann ausgehend von der QE D 2 eine einzelne Datenverbindung betrachtet,

ist für ihn zugleich unerheblich, ob sich die spektrale Effizienz eines Clusters bzw.

die Cluster-Spektral-Effizienz durch Division durch die Anzahl der Zellen des

Clusters ergibt (Merkmal 1.1).

4.1.2 Dabei ist zu beachten, dass die Codierrate RC in der Anlage 1 der NK 2 als

Verhältnis von Eingangs- zu Ausgangsbits, z.B. 1/3 definiert wird, wohingegen im

Streitpatent die Codierrate CR invers definiert wird (vgl. NK 4, Abs. [0025]: „coding

rate (CR) of given MCS of UL data channel (e.g., 3/1)“, sowie NK 4, Seite 10, Zeile

15: „Data MCS: QPSK 1/3“, „CR: 3.0“). Daraus folgt:

(cid:1829)(cid:1844) =

1 (cid:1844)(cid:3004)

(cid:1845)(cid:1861)(cid:1878)(cid:1857)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012)/(cid:3015)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012) = (cid:1840)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012)/(cid:3015)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012) ∗

(cid:1829)(cid:1844) (cid:1854)

∗ (cid:1863)1

4.1.3 Da die Anzahl an Steuersymbolen für den PUSCH (z.B. SizeACK/NACK) nur in

ganzen Zahlen vorgegeben und verarbeitet werden kann, wird der Fachmann das

Ergebnis der Berechnung auf- oder abrunden.

Die Beklagte argumentiert, dass der Fachmann zahlreiche andere Möglichkeiten

hätte, um von einer realen Zahl auf eine Ganzzahl zu kommen. Jedenfalls sei in

Anbetracht der zahlreichen alternativen Funktionen kein Grund zu glauben, dass

der Fachmann den oberen Gaußklammer mitlese.

Diese Argumentation kann nicht überzeugen, da es sich für den um eine möglichst

hohe Qualität bemühten Fachmann anbietet, auf- statt abzurunden, um ein

zusätzliches Symbol zur Verfügung zu stellen. Auch dem Dokument QE D 3

entnimmt der Fachmann den Hinweis auf ein Aufrunden der gesamten Formel, so

dass dem Fachmann aus der QE D 2 die folgende Gleichung nahegelegt ist

(Merkmal 1.3.3):

(cid:1845)(cid:1861)(cid:1878)(cid:1857)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012)/(cid:3015)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012) = (cid:3460)(cid:1840)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012)/(cid:3015)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012) ∗

(cid:1829)(cid:1844) (cid:1854)

∗ (cid:1863)1(cid:3464)

4.1.4 Darüber hinaus ist dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt, dass die

Angabe eines Faktors über den eigentlichen Faktor „k1“ oder seine logarithmische

Darstellung in dB „k1_dB“ inhaltsgleich ist: (cid:1863)1 = 10

(cid:3117)(cid:3116) =

(cid:3286)(cid:3117)_(cid:3279)(cid:3251)

(cid:2869)

(cid:3127)(cid:3286)(cid:3117)_(cid:3279)(cid:3251) (cid:3117)(cid:3116)

(cid:2869)(cid:2868)

Verwendet der Fachmann in der QE D 2 die in der Nachrichtentechnik zur

Verwendung handlicher Zahlenwerte übliche Angabe in Dezibel, ergibt sich für den

Fachmann die folgende inhaltsgleiche Formel zur Berechnung der Größe des

ACK/NACK-Steuerbereichs aus der QE D 2 (Merkmale 1., 1.3 bis 1.3.3):

(cid:1845)(cid:1861)(cid:1878)(cid:1857)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012)/(cid:3015)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012) = (cid:4710)

(cid:1829)(cid:1844) (cid:1854)

(cid:4711)

(cid:1840)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012)/(cid:3015)(cid:3002)(cid:3004)(cid:3012) ∗ (cid:2879)(cid:3038)(cid:2869)_(cid:3031)(cid:3003) (cid:2869)(cid:2868)

10

4.1.5 Des Weiteren wird im Kapitel 2.2 der QE D 2 angegeben, dass die Modulation

zwischen Nutz- und Steuerdaten nicht identisch sein müsse, um einen geeigneten

MCS-Offset zwischen diesen zu unterstützen. Wenn die Konstanten k1 und k2

halbstatisch konfiguriert und eine Funktion von SEdata seien, müsse die Modulation

nicht gleich sein (vgl. Kap. 2.2: „Regarding the MCS offset configuration, it is our

opinion that the modulation need not be identical between data and control in order

to maintain an appropriate MCS offset between data and control which does not

benefit from HARQ. If the constants, k1 and k2, are configured on a semi-static basis

and are a function of SEdata, there is no need for the modulation to be the same.“).

Damit dienen die Konstanten k1 und k2 der Unterstützung eines geeigneten Offsets

zwischen Nutz- und Steuerdaten, wobei der Fachmann einen größeren Offset als

eine größere Steuerregion, eine geringere Steuerdaten-Fehlerrate und damit eine

höhere Qualität der Steuerdaten und einen größeren Qualitätsunterschied zwischen

Steuer- und Nutzdaten versteht. Die Parameter k1 und k2 sind somit jeweils ein

Parameter

für

den

Qualitätsunterschied

zwischen

einem

die

Steuersignalisierungsbits führenden Steuerkanal und dem PUSCH-Datenkanal

(Merkmal 1.3.3).

4.1.6 Die Beklagte führt aus, dass sich aus der QE D2 keine Lehre bezüglich der

Signalisierung von k1 / k2 ergebe und folglich nicht offenbart sei, dass k1 und k2

signalisierte Eingabeparameter seien. Bezüglich der Bereitstellung von NACK/NACK

schweige QE D2 vollkommen, so dass QE D2 nicht offenbare, dass NACK/NACK ein

signalisierter Eingabeparameter sei.

Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, da der QE D 2 zu entnehmen ist, dass die

Konstanten k1 und k2 semi-statisch konfiguriert sein können (vgl. QE D 2, Kap. 2.2:

„If the constants, k1 and k2, are configured on a semi-static basis“). Dem Fachmann

ist aus seinem Fachwissen bekannt, dass semi-statische Parameter von höheren

Schichten signalisiert werden (vgl. QE D 11, S. 17: „In Table 7.2.1-2 the k values

and M1 values are semi-statically configured by higher layers as a function of

system bandwidth.“). Zudem versteht der Fachmann die Variablen NACK/NACK und

NCQI als die Anzahl der ACK/NACK- und CQI-Bits, die selbstverständlich, um eine

Berechnung aus aktuellen Werten überhaupt zu ermöglichen, signalisiert werden

(Merkmal 1.2).

4.1.7 Dass sich das Dokument QE D 2 auf eine Aufwärtsstrecke bezieht, ist für den

Fachmann bei einer Ressourcenberechnung für den PUSCH mit Bezug zu Nutz-

und Steuerdaten naheliegend (Merkmale 1.3.1, 1.3.3).

4.1.8 Die Beklagte argumentiert, dass der Parameter Mctrl aus dem Parameter

SizeACK/NACK nicht nahegelegt sei, da SizeACK/NACK allenfalls die Anzahl von codierten

Steuersignalisierungsbits bezeichne, jedoch nicht die Anzahl von Steuersymbolen,

insbesondere keine Anzahl von Steuersymbolen pro Übertragungszeitintervall.

Ferner erwähne QE D 2 zwar den PUSCH, lehre den Fachmann aber nicht,

innerhalb wie vieler Übertragungszeitintervalle die von QE D 2 bestimmte Anzahl

von Steuersignalisierungsbits SizeACK/NACK

für eine ACK/NACK-Nachricht

signalisiert werden solle.

Auch diese Argumentation kann nicht überzeugen. Dem Fachmann ist, wie bereits

ausgeführt, aus seinem Fachwissen bekannt, dass sich die spektrale Effizienz SE

als Produkt aus der Codierrate (Rc) und der Anzahl an Bits pro Symbol (b) ergibt

(vgl. Anlage 1 zur NK 2, Seite 646, linke Spalte). Zudem offenbart die QE D 2, dass

die Konstanten k1 und k2 auf semistatischer Basis konfiguriert werden, um einen

MCS Offset zu erhalten (vgl. QE D 2, Kap. 2.2). Sowohl aus der Betrachtung der

Einheiten (N [Bits] / b [Bits/Symbol]), als auch aus dem expliziten Hinweis auf das

MCS (Modulations- und Codierschema) in der QE D 2 ergibt sich, dass es sich bei

den Variablen SizeACK/NACK und SizeCQI um eine Anzahl Symbole und nicht um eine

Anzahl zwar codierter aber noch nicht modulierter Steuersignalisierungsbits

handelt. Darüber hinaus wird die Anzahl der Symbole fachüblich pro TTI

angegeben.

4.1.9 Weiter argumentiert die Beklagte, dass der Parameter offset_dB aus dem

Parameter k1 nicht nahegelegt sei, da der Parameter k1 zur Berechnung der Anzahl

Rep, mit der die ACK/NACK-Nachrichten wiederholt werden sollen, diene. Die QE

D 2 lehre, dass k1 ausschließlich in Abhängigkeit von der Qualität des Datenkanals

und nicht von einem Qualitätsunterschied zwischen dem Datenkanal und dem

Steuerkanal bestimmt werde.

Auch diese Argumentation kann nicht überzeugen, da, wie bereits ausgeführt, auch

die Konstanten k1 und k2 der Unterstützung eines geeigneten Offsets zwischen

Nutz- und Steuerdaten dienen, wobei der Fachmann ein größeres k1 als eine

größere Steuerregion SizeACK/NACK und einen größeren Qualitätsunterschied

zwischen Steuer- und Nutzdaten versteht. Dem Fachmann ist darüber hinaus aus

seinem Fachwissen bekannt, dass die Steuerdaten keinem HARQ-Schema

unterliegen und somit eine relativ hohe Fehlerrate in Kauf genommen werden

müsste. Daher skaliert die QE D 2 die Größe des Steuerbereichs mit k1 und k2 hoch

und bewirkt so eine höhere Qualität der Steuerdaten und damit einen größeren

Qualitätsunterschied zwischen Steuer- und Nutzdaten. Die Parameter k1 und k2

sind somit jeweils ein Parameter für den Qualitätsunterschied zwischen einem die

Steuersignalisierungsbits führenden Steuerkanal und dem PUSCH-Datenkanal.

Mehr fordert das Merkmal 1.3.3 des Anspruchs 1 nicht.

4.1.10 Die Beklagte ergänzt, dass die Lehre der QE D 2 nicht ausführbar sei, da der

Fachmann für die Ausführung der Lehre keinerlei Information über die zu erzielende

technische Wirkung erhalte. Eine technische Wirkung, wie der vorgegebene Versatz

im Streitpatent zwischen den Blockfehlerraten der Nutzerdaten und der

Steuersignalisierung sei nicht offenbart. Damit sei die QE D 2 kein Bestandteil des

für das Streitpatent maßgeblichen Stands der Technik.

Diese Argumentation kann ebenfalls nicht überzeugen. Eine Erfindung ist

ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem

fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit

seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung

erfolgreich auszuführen. Es ist nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch

brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist

(BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916 -

Klammernahtgerät).

Zum einen erfordert der Anspruch, wie bereits im Rahmen der Auslegung dargelegt,

nicht, dass ein Versatz zwischen den Blockfehlerraten der Nutzerdaten und der

Steuersignalisierung durch den Parameter offset_dB vorgegeben wird. Die

Blockfehlerrate bezieht sich lediglich auf ein Ausführungsbeispiel, das keinen

Eingang in den Patentanspruch gefunden hat.

Zum anderen kann der Fachmann mit den Konstanten k1 und k2, der spektralen

Effizienz SE als Produkt aus der Codierrate (Rc) und der Anzahl an Bits pro Symbol

(b), sowie der Anzahl an Bits (NACK/NACK, NCQI) die Größe der Steuerregion (Kap. 2.1

„Control Region … Size“) bzw. deren Anzahl an Symbolen SizeACK/NACK und SizeCQI

bestimmen. Somit ist der Fachmann mit seinem Fachwissen und Fachkönnen in der

Lage, deren Größe zu berechnen und die Lehre des Dokuments QE D 2 erfolgreich

auszuführen.

4.1.11 Damit ist das Verfahren gemäß Anspruch 1 dem Fachmann aus der QE D 2

i.V.m. seinem Fachwissen, belegt durch die Anlage 1 der NK 2, QE D 3 und QE D

10, nahegelegt.

4.2 Zum Hilfsantrag 1

Die QE D 2 offenbart auch eine separate Definition des Offset-Parameters (k1, k2)

für verschiedene Steuerkanäle (ACK/NACK, CQI) (vgl. dort Kap. 2.1). Darüber

hinaus ist der QE D 2 zu entnehmen, dass k1 und k2 abhängig von der spektralen

Effizienz (vgl. Kap. 2.2: „k1 and k2, … are a function of SEdata“) und somit auch über

SE = MMod / CR für verschiedene Modulations- und Codierschemata definiert sind.

Dem Fachmann ist darüber hinaus auch nahegelegt, die Konfiguration des

Versatzparameters k an den Bedürfnissen der speziellen Übertragung

auszurichten. Beispielsweise wird er für zeitkritische Dienste eine geringere SE und

ein entsprechend anderes k vorsehen als für weniger zeitkritische Dienste.

Damit ist auch das Verfahren des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 dem Fachmann

aus der QE D 2 i.V.m. seinem Fachwissen, belegt durch die Anlage 1 der NK 2, QE

D 3 und QE D 10, nahegelegt (Art. 56 EPÜ) und nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1

EPÜ).

4.3 Zum Hilfsantrag 1a

Wie zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, entnimmt der Fachmann der QE D 2 eine

separate Definition des Offset-Parameters (k1, k2) für verschiedene Steuerkanäle

und somit eine separate Definition für verschiedene Diensttypen, so dass auch das

Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ) und damit nicht patentfähig ist (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

4.4 Zum Hilfsantrag 1b

Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 1b dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1a entspricht,

ist das Verfahren dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a zu

beurteilen. Das heißt, sein Verfahren beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) und ist damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

4.5 Zum Hilfsantrag 2

Hilfsantrag 2 erweitert den Schutzbereich des Streitpatents entgegen Art II § 6

Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntPatÜbkG.

Die Beklagte argumentiert, dass die geänderten Ansprüche lediglich den Fall

beträfen, dass das Ergebnis der Nächste-obere-Ganzzahl-Operation der

Maximalwert sei. Die geänderten Ansprüche beträfen hingegen nicht den Fall, dass

die Zahl K der Maximalwert sei. Der Schutzbereich des Streitpatents werde daher

nicht erweitert.

Diese Argumentation kann nicht überzeugen. Nach der Rechtsprechung des BGH

führt die nachträgliche Einbeziehung eines vom Streitpatent in der erteilten Fassung

nicht geschützten Gegenstands in einen Patentanspruch zu einer Erweiterung des

Schutzbereichs. Das Patentnichtigkeitsverfahren eröffnet dem Patentinhaber zwar

die Möglichkeit, das Schutzrecht in eingeschränkter Fassung zu verteidigen. Es

dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents. Deshalb darf ein

Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert werden, dass er einen

von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (BGH, Urteil vom

15. Dezember 2020, X ZR 120/18, GRUR 2021, 579 Rn. 102 –

Nachrichtenübermittlungsdienst; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, X ZR 56/17,

GRUR 2019, 389 Rn. 33 – Schaltungsanordnung

III; BGH, Urteil vom

14. September 2004, X ZR 149/01, GRUR 2005, 145 – elektronisches Modul).

Für den Bereich (cid:1837) ≥ (cid:4700)

(cid:3015) ⋅

(cid:3252)(cid:3267) (cid:3262)(cid:3262)(cid:3290)(cid:3279) (cid:3127)(cid:3290)(cid:3281)(cid:3281)(cid:3294)(cid:3280)(cid:3295)_(cid:3279)(cid:3251) (cid:3117)(cid:3116)

(cid:2869)(cid:2868)

(cid:4701) (nachfolgend Bereich I) wird nun eine andere

Formel beansprucht als nach dem erteilten Patentanspruch. Die folgende Abbildung

der Klägerin zu 3) zeigt auf der horizontalen Achse die Steuersignalisierungsbits N

und auf der vertikalen Achse den Ausgabeparameter Mctrl. Zwei Graphen wurden

gezeichnet. Mit blau-gestrichelter Linie wird die ursprüngliche Formel aus dem

Patentanspruch wie erteilt gezeigt. Mit orange-durchgezogener Linie wird die neu

beanspruchte Formel nach Hilfsantrag 2 gezeigt, wobei K=5 rein beispielhaft

gewählt wurde.

Abbildung der Klägerin zu 3: Ursprünglich beanspruchte Formel (blau

gestrichelt) und nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Formel (orange

durchgezogen).

Für den Bereich (cid:1837) > (cid:4700)

(cid:3015) ⋅

(cid:3252)(cid:3267) (cid:3262)(cid:3262)(cid:3290)(cid:3279) (cid:3127)(cid:3290)(cid:3281)(cid:3281)(cid:3294)(cid:3280)(cid:3295)_(cid:3279)(cid:3251) (cid:3117)(cid:3116)

(cid:2869)(cid:2868)

(cid:4701) lehrt der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 einen

anderen Wert des Ausgabeparameters Mctrl als die ursprünglich erteilten

Ansprüche.

Des Weiteren ist es möglich, dass für K eine Größe vorgegeben wird, die unter den

gegebenen Umständen allein mit dem Formalismus nicht erreicht werden kann.

Auch damit ist der Schutzbereich in unzulässiger Weise auf vormals nicht umfasste

Werte von Mctrl ausgedehnt.

Der Vergleich der Merkmale 1.3.3 und 1.3.3‘ zeigt darüber hinaus, dass der erteilte

Anspruch 1 ausschließlich ein Verfahren, bei dem im Merkmal 1.3.3‘ die Variable K

auf null gesetzt wird (K = 0), schützt, wohingegen das Verfahren nach Hilfsantrag 2

nicht mehr auf K = 0 beschränkt, sondern stattdessen auf eine Vielzahl (K)

zusätzlicher Möglichkeiten gerichtet ist.

Somit führt der Ersatz der Merkmale 1.3.2 und 1.3.3 durch die Merkmale 1.3.2‘ und

1.3.3‘ nicht zu einer Einschränkung des Schutzbereichs des erteilten Anspruch 1,

sondern zu dessen Erweiterung.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ein Verfahren zum

Gegenstand habe, das gegenüber dem erteilten Anspruch 1 lediglich durch

zusätzliche Verfahrensschritte beschränkt worden sei, weshalb dadurch der

Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1 beschränkt werde, kann sich der Senat auf

Grund des Wortlauts des erteilten Anspruchs 1 dieser Auffassung nicht

anschließen. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass ein erteilter

Verfahrensanspruch i.d.R. durch zusätzliche Verfahrensschritte beschränkt wird,

doch verlangt der erteilte Anspruch 1 explizit, dass der Ausgabeparameter Mctrl das

Ergebnis der Formel nach Merkmal 1.3.3 ist. Durch die geänderte Formel 1.3.3‘ in

Hilfsantrag 2 ist der Ausgabeparameter Mctrl nunmehr entweder das Ergebnis der

Formel nach Merkmal 1.3.3 oder der Wert K. Folglich wird in Hilfsantrag 2 im

Ergebnis

kein

beschränkendes Merkmal

hinzugefügt,

sondern

ein

Alternativmerkmal, was zu einer Schutzbereichserweiterung führt.

4.6 Patentanspruch 1 des Streitpatents ist somit weder in seiner erteilten Fassung,

noch in einer der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1, 1a, 1b und 2

bestandsfähig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

i. V. m. §§ 91, 100, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt

schriftlich

beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a,

76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

-

-

die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift

des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim

Bundesgerichtshof

einzulegen,

wird

hingewiesen

(www.bundesgerichtshof.de/erv.html).

Dr. Himmelmann

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Söchtig

Dr. Kapels