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BPatG Beschluss vom 06.07.2022 – 1 W (pat) 18/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:060722B1Wpat18.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 18/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2020 004 618
(wegen Eintritt der Rücknahmefiktion)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Juli 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2022:060722B1Wpat18.22.0
Der Beschluss der Prüfungsstelle 15 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 27. April 2021 wird aufgehoben.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Juli 2020 beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) eine dort unter dem Aktenzeichen DE 10 2020 004 618.5
geführte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Trocknungsvorrichtung“ ein. Als
(Mit-) Anmelderin ist die Streitgenossin genannt. Am 14. August 2020 reichte die
Beschwerdeführerin allein eine weitere Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren zur zumindest rechnerunterstützten Steuerung einer Prozesskette zur
Behandlung landwirtschaftlicher Produkte zu Trocken- und Semitrockenprodukten“
ein, die beim DPMA unter dem Aktenzeichen DE 10 2020 005 104.9 geführt wird.
Gleichzeitig erklärte die Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der inländischen
Priorität der älteren Anmeldung DE 10 2020 004 618.5.
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2020 berief sich die Beschwerdeführerin darauf,
dass es sich bei der die innere Priorität der Anmeldung DE 10 2020 004 618.5
beanspruchenden Anmeldung DE 10 2020 006 482.5 nicht um eine Erfindung
handele, die denselben Gegenstand wie die Voranmeldung habe. Die Rücknahmefiktion des § 40 Abs. 5 PatG trete daher für die DE 10 2020 004 618.5 nicht ein.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 machte das DPMA die Beschwerdeführerin
darauf aufmerksam, dass die Anmelderinnen der
streitgegenständlichen
Anmeldung und der Voranmeldung nicht identisch seien und die Priorität nur von
einem Rechtsnachfolger des früheren Prioritätsrechtsinhabers wirksam in Anspruch
genommen werden könne. Zwar sei das Prioritätsrecht frei übertragbar, der
Rechtsübergang müsse aber vor der Abgabe der Prioritätserklärung eingetreten
sein, ein Nachweis sei jetzt dazu aber noch nicht erforderlich. Eine anmelderseitige
Reaktion darauf erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 30. März 2021 teilte das DPMA
der Beschwerdeführerin mit, dass die Nachanmeldung DE 10 2020 005 104.9 die
innere Priorität der Patentanmeldung DE 10 2020 004 618.5 wirksam in Anspruch
genommen habe und deshalb am 14.08.2020 die Rücknahmefiktion für die
Patentanmeldung DE 10 2020 004 618.5 nach § 40 Abs. 5 Satz 1 PatG kraft
Gesetzes eingetreten sei. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit
weiteren Schreiben vom 12. April 2021 und führte nochmals aus, dass die Vor- und
Nachanmeldung nicht dieselbe Erfindung zum Gegenstand hätten und nur in
wenigen technischen Merkmalen übereinstimmten.
Mit Beschluss vom 27. April 2021 stellte die Prüfungsstelle 15 des DPMA fest, dass
die Nachanmeldung die inländische Priorität bezogen auf die Voranmeldung gemäß
§ 40 Abs. 1 PatG wirksam in Anspruch genommen habe und dass die Rücknahmefiktion nach § 40 Abs. 5 Satz 1 PatG am 14.08.2020 rechtswirksam eingetreten sei.
Zur Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, zwar seien die Anmeldegegenstände nicht gleich, jedoch handele es sich um Anmeldungen aus dem Gebiet der
Trocknung
von
landwirtschaftlichen Produkten. Eine
zugrundeliegende
Weiterbildung derselben Erfindung sei daher nicht auszuschließen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 20. Mai 2021. Zur
Begründung führt sie aus, dass die spätere Anmeldung keine Weiterentwicklung der
Voranmeldung sei und die Wirkung des § 40 Abs. 5 PatG deshalb nicht eingetreten
sei.
Das DPMA hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des DPMA – Prüfungsstelle 15 - vom 27. April 2021
aufzuheben.
Der Senat hat mit Hinweis vom 7. Juni 2022 die Beschwerdeführerin aufgefordert
zu erklären, ob eine Rechtsnachfolge hinsichtlich des Prioritätsrechts bestehe. Dies
wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2022 verneint.
Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG statthafte Beschwerde gegen den
Erteilungsbeschluss ist zulässig, sie ist auch begründet.
Der angefochtene Bescheid der Prüfungsstelle 15 vom 27. April 2021 ist aufzuheben, weil die vorliegende Anmeldung weiter in Kraft ist.
Das DPMA hat zu Unrecht angenommen, die Anmeldung gelte als
zurückgenommen. Nach § 40 Abs. 5 PatG tritt diese Folge für die Voranmeldung
mit der Abgabe der Prioritätserklärung nach Absatz 4 in der Nachanmeldung ein.
Voraussetzung für den Eintritt der Rücknahmefiktion ist danach, dass die
Inanspruchnahme der Priorität ordnungsgemäß erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat
hier mit der Anmeldung DE 10 2020 005 104.9 die innere Priorität der Patentanmeldung DE 10 2020 004 618.5 aber nicht wirksam in Anspruch genommen.
Das Prioritätsrecht steht gemäß § 40 Abs. 1 PatG dem Anmelder einer früheren
Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu, so dass normalerweise bei Vor- und
Nachanmeldung eine Anmelderidentität gegeben sein muss. Das Prioritätsrecht ist
allerdings ein selbständiges, frei übertragbares Recht und kann durch - gesetzliche
oder rechtsgeschäftliche - Rechtsnachfolge auf den Anmelder der Nachanmeldung
übergehen. Fehlt diese Identität, bedarf es des Nachweises des Rechtsüberganges
vor der Prioritätserklärung, wobei eine solche Vereinbarung keiner besonderen
Form bedarf. Die Beweislast für seine behauptete Rechtsnachfolge trägt der
Nachanmelder.
Ob der Anmelder die Priorität einer früheren Anmeldung zu Recht für sich in
Anspruch nimmt, ist keine Frage der formellen, sondern eine Frage der materiellen
Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs. Diese prüft das DPMA unter Einforderung von
Nachweisen nur, wenn und soweit es auf sie - etwa wegen des Auftauchens von
entscheidungserheblichen Entgegenhaltungen aus dem Prioritätsintervall für die
Prüfung der Nachanmeldung konkret ankommt (vgl. BPatGE 26,119; BPatG GRUR
1979, 51). Eine isolierte Prüfung der materiellen Berechtigung des Prioritätsanspruchs und eine Entscheidung hierüber ist, regelmäßig unzulässig. Sie kann
jedoch wegen § 40 Abs. 5 PatG Bedeutung erlangen, wenn der Eintritt der
Rücknahmefiktion in Streit gerät. In diesem Fall muss unter Umständen auch im
Verfahren über die Voranmeldung abschließend geklärt werden, ob diese noch
anhängig ist oder wegen wirksamer Erklärung zur Inanspruchnahme der Priorität
die Fiktion des § 40 Abs. 5 PatG eingetreten ist (BPatGE 25, 41; 26, 119; BPatG
GRUR 1984, 341). Anderenfalls könnte ein Nichtberechtigter durch diese Erklärung
die Rechtsposition des Voranmelders beeinträchtigen.
Voraussetzung für eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität ist demnach die
Identität des Anmelders der früheren und späteren Anmeldung oder, soweit diese
nicht gegeben ist, die Rechtsnachfolge des Anmelders der späteren Anmeldung
hinsichtlich des Prioritätsrechts (vgl. Schulte PatG, 11. Aufl., § 40 Rn. 8 m.w.N.). Die
Abgabe einer Prioritätserklärung durch einen Nichtberechtigten führt dagegen nicht
zu einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung und deshalb
auch nicht zur Fiktion der Rücknahme gemäß § 40 Abs. 5 PatG.
Die Prüfungsstelle 15 hat zutreffend festgestellt, dass die Anmelderinnen der beiden
Anmeldungen nicht identisch sind und darauf hingewiesen, dass eine Übertragung
des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität auch formlos möglich ist. Die
Beschwerdeführerin hat darauf nicht reagiert, insbesondere nicht erklärt, dass sie
das Recht zur Inanspruchnahme der Priorität, dass der Beschwerdeführerin und der
Streitgenossin als Voranmeldern zustand, allein ausüben konnte. Zwar ist bei
mehreren Voranmeldern nicht ausgeschlossen, dass im Verhältnis zueinander,
gegebenenfalls auch konkludent, vereinbart ist, dass ein einzelner von ihnen das
Recht zur Inanspruchnahme der Priorität haben soll (vgl. dazu BGH GRUR 2013,
712; GRUR 2019, 271). Aber auch dies ist hier nicht dargelegt. Ob die Abgabe einer
Prioritätserklärung
in der Nachanmeldung durch eine Mitanmelderin der
Voranmeldung bei entsprechenden Willen der Beteiligten genügt, kann hier
dahinstehen. Denn die Beschwerdeführerin hat auf Nachfrage des Senates
eindeutig erklärt, dass keine vorherige Übertragung des Rechtes erfolgt ist. Da
weder eine Anmelderidentität noch eine Rechtsnachfolge vorliegen, konnte die
Priorität nicht wirksam in Anspruch genommen werden und die Rücknahmefiktion
ist nicht eingetreten. Der Beschluss war deshalb aufzuheben.
Die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG war
bei dieser Sachlage nicht anzuordnen, da die Beschwerdeführerin durch ihre
eigenen Erklärungen wesentliche Ursachen für den Erlass des Beschlusses gesetzt
hat.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
3.
4.
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss
von
einer
beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin
oder
von
einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Schell
Heimen
Richter Schell ist an der
Unterschrift gehindert.
Dr. Hock