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BPatG Beschluss vom 15.07.2022 – 6 Ni 10/15 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:150722B6Ni10.15EP.0

Zitiert 7 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

6 Ni 10/15 (EP) verb. mit

KoF 66/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2022:150722B6Ni10.15EP.0

betreffend das europäische Patent …

(…)

(hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. Juli 2022

durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr, den Richter Dr. Söchtig und den

Richter Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

1. Die Erinnerungen der Klägerinnen zu 1 und 2 werden

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Klägerinnen

zu 1 und 2 je zur Hälfte.

3. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt

10.254,00 €.

Gründe§

I.

Die Klägerinnen und Erinnerungsführerinnen zu 1 und 2 wenden sich gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2021.

Sie hatten mit

ihrer Patentnichtigkeitsklage das europäische Patent …

angegriffen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 war das aufgrund der Nichtigkeitsklage

der Klägerin zu 3 geführte Verfahren 6 Ni 57/10 (EP) zu diesem Verfahren

hinzuverbunden worden.

Durch Senatsurteil vom 6. Oktober 2017 wurde das Streitpatent mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt. Mit Urteil

des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2020 – X ZR 44/18 wurde

die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie

folgt geändert wurde: „Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen

die Klägerinnen zu 1 und 2 je 15 %, die Klägerin zu 3 60 % und die Beklagte 10 %.

Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 je

20 % und die Klägerin zu 3 60 %.“

Mit Schriftsatz

vom 18. Mai 2020

hat

die Klägerin

zu 3

einen

Kostenfestsetzungsantrag gestellt, den sie mit Antrag vom 13. Juli 2020 berichtigt

hat.

Auf eine entsprechende Aufforderung der Rechtspflegerin am Bundespatentgericht

hin haben die Klägerinnen zu 1 und 2 mit Antrag vom 24. Juni 2020 ihre Kosten zum

Ausgleich mitgeteilt. Diese Ausführungen haben sie mit Schriftsatz vom

3. August 2020 berichtigt. Zu den Reisekosten ihres zum Termin vor dem

Bundesgerichtshof am 10. März 2020 von seiner Kanzleiadresse in B… aus

angereisten Rechtsanwalts haben sie vorgetragen, dieser habe wegen eines

Besprechungstermins am Vortag in B… nicht mit dem Zug, sondern nur mit dem

Flugzeug von B… aus nach K… anreisen können. Als Reisekosten haben

die von ihm gemeinsam vertretenen, vorsteuerabzugsberechtigten Klägerinnen

zu 1 und 2 - neben belegten Flugkosten für je einen Flug von B… nach S…

und zurück und neben belegten Taxikosten in Höhe von 58,00 € brutto (entspricht

54,20 € netto) für zwei Fahrten in K… innerorts – u. a. weitere Taxikosten in

Höhe von 340,00 € brutto (entspricht 334,45 € netto) für zwei Fahrten vom

Flughafen S… nach K… und zurück zum Ausgleich in Ansatz gebracht.

Mit Antrag vom 24. Juni 2020 hat auch die Beklagte einen Kostenausgleichsantrag

gestellt.

Nach weiterem Schriftwechsel hat die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht mit

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2021 die aufgrund des Urteils vom

10. März 2020 zu erstattenden Kosten wie folgt festgesetzt:

1. Erstattungsanspruch Klägerin 1 gegen Beklagte

2. Erstattungsanspruch Klägerin 2 gegen Beklagte

3. Erstattungsanspruch Beklagte gegen Klägerin 3

4. Erstattungsanspruch Klägerin 1 gegen Klägerin 3

5. Erstattungsanspruch Klägerin 2 gegen Klägerin 3

1.633,10

1.633,10

51.680,15

2.121,60

2.121,60

und eine Verzinsung der jeweils zu erstattenden Beträge angeordnet.

In den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 1. April 2021 ist u. a.

ausgeführt, dass zwischen Streitgenossen im Innenverhältnis ohne Titulierung der

Ausgleichsansprüche grundsätzlich keine Kostenfestsetzung stattfinde.

Zusätzlich zu Taxikosten für die Fahrten innerorts

in K… in Höhe von

54,20 € netto und zusätzlich zum Nettobetrag der geltend gemachten Flugkosten in

Höhe von 85,06 € sind als Reisekosten des Rechtsanwalts der Klägerinnen zu 1

und 2 zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10. März 2020 in

K… u. a. unter Hinweis auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerinnen

zu 1 und 2 auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7003 bis 7006 RVG

keine zusätzlichen Taxikosten, sondern lediglich fiktive Bahnkosten für eine Fahrt

erster Klasse vom Flughafen S… nach K… und zurück

in Höhe von

80,19 € netto in Ansatz gebracht worden. Zur Begründung der Kürzung ist

ausgeführt, der Anwalt müsse sich bei

längeren Fahrten auf öffentliche

Verkehrsmittel verweisen lassen, sofern diese günstiger seien. Dies gelte trotz der

geltend gemachten Eilbedürftigkeit auch für die Fahrt vom Flughafen S… nach

K…, da die gegnerischen Parteien nicht zu verantworten hätten, dass der

Rechtsanwalt zeitnah zum Verhandlungstermin noch einen weiteren Termin in einer

anderen Sache wahrnehmen wollte.

Gegen den ihnen am 13. April 2021 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss

haben die Klägerinnen zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 26. April 2021, eingegangen

am nachfolgenden Tag, Erinnerung eingelegt.

Mit ihrer Erinnerung begehren sie, dass die Kosten der Klägerinnen zu 1 und zu 2

im Wege der Kostenausgleichung bzw. Kostenfestsetzung mitberücksichtigt werden

und der daraus resultierende Erstattungsanspruch auch gegenüber der Klägerin

zu 3 festgesetzt wird.

Obwohl ihre eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu den Kosten des

Rechtsstreits zählten, sei ihr Erstattungsanspruch gegen die Klägerin zu 3 insoweit

zu Unrecht verneint worden und nunmehr

festzusetzen. Es seien die

erstattungsfähigen Gesamtkosten des Verfahrens aller Beteiligten zu addieren und

diese dann gemäß der Kostengrundentscheidung aufzuteilen.

Durch die Verbindung der Nichtigkeitsklagen mit den Aktenzeichen 6 Ni 10/15 und

6 Ni 57/16 und ursprünglich unterschiedlich hohen Streitwerten zu einem Verfahren

seien sie mit dem erheblich höheren Streitwert der Klage der Klägerin zu 3 belastet

worden, sodass ein Ausgleich auch unter Einbeziehung der Kosten aller

Klägerinnen und insbesondere ein eigener Ausgleichsanspruch gegenüber der

Klägerin zu 3 notwendig und angemessen sei.

Außerdem seien bei den Reisekosten des Rechtsanwalts der Klägerinnen zu 1

und 2

für die 2.

Instanz

für die Reise von B… nach K… als

Vergleichsgrundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfung fiktive Kosten nicht für eine

Bahnreise von S… nach K… und zurück, sondern für eine Bahnreise von

B… nach S… und zurück anzusetzen.

Die Kosten für die Bahnreise von B… nach K… und zurück betrügen in der

ersten Klasse mit dem Flexpreis 456,70 €. Hinzu kämen noch die Kosten für die

Sitzplatzreservierung, 10,60 €, und die Kosten für die Taxifahrt vom Bahnhof zum

Hotel bzw. vom Gericht zum Bahnhof in Höhe von jeweils geschätzt 10 €. Daher

betrügen diese fiktiven Kosten rund 485,00 €. Der Vergleich mit den tatsächlich

angefallenen Nettokosten in Höhe von insgesamt 419,51 €, errechnet aus 334,45 €

netto Taxikosten zuzüglich 85,06 € netto Flugkosten, ergebe, dass diese nicht höher

gewesen seien als die fiktiven Kosten. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung könne

nicht nur für einzelne Teile der Reise separat vorgenommen werden. Abzustellen

sei auf die Kosten der gesamten Reise. Daher könne nicht, wie im angefochtenen

Kostenfestsetzungsbeschluss geschehen, der erheblich günstigere Flugpreis,

85,06 €, im Vergleich zur Bahnfahrt für den Großteil der Strecke angesetzt und für

den geringeren Teil der Reise, die Fahrt vom Flughafen S… nach K…,

dann der höhere Preis der Taxifahrt beanstandet werden.

Für den Fall der Zurückweisung ihrer Erinnerung regen die Klägerinnen zu 1 und 2

an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Klägerinnen 1 und 2 und Erinnerungsführerinnen beantragen sinngemäß,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2021 aufzuheben und bei

einer Neufestsetzung die Kosten der Klägerinnen zu 1 und 2 auch

gegenüber der Klägerin zu 3 festzusetzen sowie dabei als eigene

Reisekosten ihres Rechtsanwalts zur Wahrnehmung des Termins in

K… am 10. März 2020 einen Betrag von 419,51 € anzusetzen.

Die Klägerin zu 3 und Erinnerungsgegnerin zu 1 beantragt sinngemäß,

die Erinnerung der Klägerinnen zu 1 und 2 zurückzuweisen.

Sie widerspricht den Klägerinnen zu 1 und 2. Zwischen ihnen und der Klägerin zu 3

bestehe kein Kostenerstattungsanspruch; ein Kostenausgleich zwischen den

Klägerinnen sei nicht angeordnet worden. Schon die Prämisse, dass die

verbundenen Nichtigkeitsverfahren einen unterschiedlichen Streitwert hätten, treffe

nicht zu. Der Streitwert der Nichtigkeitsklage richte sich - unabhängig von einer

Verbindung mehrerer Verfahren - immer nach dem Wert des Streitpatents. Zur

Ermittlung seiner endgültigen Höhe komme es, so die Klägerin zu 3 sinngemäß,

nicht darauf an, welche von mehreren, bei Einreichung der Klage aufgrund des

Streitpatents insgesamt geführten Patentverletzungsverfahren dem Senat bei

Verfahrensbeginn bekannt gewesen seien.

Die Beklagte und Erinnerungsgegnerin zu 2 hat sich im Erinnerungsverfahren nicht

geäußert.

Die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen

und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Erinnerung der Klägerinnen zu 1 und 2 ist nach § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2

PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig,

in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Rechtszüge der Klägerinnen zu 1

und 2 richtet sich nach der auf der Grundlage der § 121 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92

Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO ergangenen Kostengrundentscheidung des

Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10. März 2020 – X ZR 44/18. Danach sind die

Kosten des Rechtsstreits in dem aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen

Verhältnis zu teilen.

1.

Im Rahmen der Festsetzung der aufgrund dieses Urteils gemäß § 84 Abs. 2

Satz 2 Halbsatz 2 PatG, § 104 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Kosten hat die

Rechtspflegerin

am

Bundespatentgericht

im

angefochtenen

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2021 einer mit dieser Erinnerung

begehrten Festsetzung weiterer Reisekosten des Rechtsanwalts der Klägerinnen

zu 1 und 2 für eine Reise von B… zum Termin nach K… zu Recht nicht

entsprochen.

Bei den Kosten des Rechtsstreits handelt es sich um diejenigen Kosten, die wegen

des Streits über den Verfahrensgegenstand angefallen sind (vgl. BGH, Beschluss

vom 9. Oktober 2008 – VII ZB 43/08, NJW 2009, 233). Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2

ZPO umfasst die Kostenerstattung grundsätzlich auch die Entschädigung des

Gegners für notwendige Reisen. Zu erstatten sind gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

allerdings

nur

die

zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

oder

Rechtsverteidigung notwendigen Kosten.

Als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Kosten für solche

Handlungen angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und

geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen.

Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die

kostenauslösende Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich

ansehen durfte, wobei jedoch auch der Grundsatz sparsamer Prozessführung gilt

(vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 91 Rdnr. 12). Danach hat jede Partei die

Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet

verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer

berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt

(BGH, Beschluss vom

3. Juni 2003 – VIII ZB 19/03, MDR 2003, 1140, Rdnr. 7; BGH, Beschluss vom

2. Mai 2007 – XII ZB 156/06, MDR 2007, 1160, 1161, Rdnr. 12; vgl. dazu BVerfG,

Kammerbeschluss vom 30. Januar 1990 – 2 BvR 1085/89, NJW 1990, 3072, 3073).

Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich

erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die

aus dem Prozessrechtsverhältnis ausfließende Pflicht, die Prozesskosten niedrig zu

halten, beruht letztlich auf Treu und Glauben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom

3. April 1998 – 2 WF 25/98, FamRZ 1999, 175, Rdnr. 7).

Erstattet werden zudem regelmäßig nur die tatsächlich entstandenen Kosten (vgl.

Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 104 Rdnr. 21.38 „Fiktive Kosten“; Riedel/Sußbauer,

RVG. 10. Aufl., W 7003-7006 Rdnr. 11). Die Erstattung fiktiver Kosten kommt nur in

einem – hier nicht vorliegenden – Fall in Betracht, in dem sie durch tatsächlich

entstandene, aber insgesamt nicht erstattungsfähige Kosten eingespart wurden

(vgl. von Eicken/Dörndorfer/Hellstab/Asperger/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung,

24. Aufl., Kap. 2, Rdnr. 305 zum dortigen Beispiel der Erstattung einer fiktiven

Informationsreise anstelle nicht erstattungsfähiger Verkehrsanwaltskosten).

Diese Grundsätze stehen der begehrten Festsetzung fiktiver Kosten einer

Bahnreise in der ersten Klasse von B… nach K… und zurück entgegen,

nachdem sich der Rechtsanwalt der Klägerinnen zu 1 und 2 tatsächlich für eine

Flugreise von B… nach S… und zurück mit anschließender Taxifahrt

entschieden hat. Für die Flugreise sind lediglich die tatsächlich angefallenen

Flugkosten abzüglich 19% Mehrwertsteuer anzusetzen.

Über den im angefochtenen Beschluss als Nettobetrag in Ansatz gebrachten

Flexpreis der Deutschen Bahn AG für eine Hin- und Rückfahrt erster Klasse in Höhe

von 80,19 € sind für die Fahrten des Rechtsanwalts vom S… Flughafen bis

zum Bundesgerichtshof in K… keine weiteren Kosten zu berücksichtigen.

Einem Erfolg der Erinnerung

in diesem Punkt steht der Grundsatz der

Kostengeringhaltung entgegen: Eine verständige und wirtschaftlich denkende

Partei hätte für diese Fahrstrecke, für die allein knapp 80 km auf einer im Übrigen

für verkehrsbedingte Verzögerungen anfälligen Autobahn zurückzulegen sind, auf

den Zug zurückgegriffen, nachdem für diesen in der ersten Klasse nur rund ein

Viertel der hier tatsächlich entstandenen Taxikosten aufzuwenden gewesen wären.

Mögliche Besonderheiten, die einer Zugfahrt ab S… bzw. K… an den hier

in Rede stehenden Reisetagen konkret entgegengestanden haben könnten, haben

die Klägerinnen zu 1 und 2 nicht geltend gemacht.

Diese Erwägung bezieht sich auf zwei

längere Überlandfahrten mit dem Taxi

zwischen zwei gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln vernetzten Städten. Sie ist von

der Frage unabhängig, ob ein Anwalt innerorts das Taxi als ihm oftmals bequemstes

und zeitgünstigstes Verkehrsmittel wählen darf, um – zu insgesamt deutlich

geringeren Gesamtkosten - vom Flughafen oder Bahnhof zu seinem jeweiligen Ziel

zu gelangen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 510 Qs 43/99, JurBüro

1999, 526; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91 Rdnr. 13.79 m. w. N.; vgl. zuletzt

BPatG, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 Ni 71/17 (EP) –, veröffentlicht in juris

m. w. N.; Anwaltsgerichtshof Hamm, Beschluss vom 15. April 2021 – 1 AGH 9/18,

veröffentlicht in juris).

Die anderslautende Vergleichsbetrachtung zu einer Bahnfahrt von B… nach

K…, welche die Klägerinnen zu 1 und 2 zur Begründung ihrer Erinnerung

vorgenommen haben, überzeugt nicht. Ihr liegen nicht nur ein anderer als der

tatsächlich gewählte Reiseweg und die unzulässige Erstattung fiktiver Kosten,

sondern auch eine ebenfalls nicht zulässige ex-post-Betrachtung zugrunde. Ein

rechnerisches Ersetzen „nicht in Anspruch genommener“ fiktiver Bahnkosten durch

für sich genommen im konkreten Einzelfall als unangemessen hoch zu bewertende

Taxikosten vermag die Erstattung von aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden

Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen nicht zu rechtfertigen.

Auf die begehrte Erstattung der Differenz zwischen weiteren Taxikosten in Höhe

von 334,45 € brutto und den von der Rechtspflegerin in Ansatz gebrachten

Bahnkosten in Höhe von 80,19 € brutto, insgesamt weitere 254,26 €, besteht daher

kein Anspruch.

2.

Soweit die Klägerinnen zu 1 und 2 mit ihrer Erinnerung die Festsetzung

weiterer Erstattungsansprüche gegen die Klägerin zu 3 begehren, hat ihre

Erinnerung ebenfalls keinen Erfolg.

Da die Entscheidung über die Nichtigerklärung eines Patents durch

Gestaltungsurteil ergeht, welches gegenüber mehreren Klägern einheitlich ergehen

muss, sind mehrere Kläger bei Patentnichtigkeitsklagen notwendige Streitgenossen

gemäß § 62 ZPO. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Klage zusammen erhoben

haben oder ob mehrere Klageverfahren, die dasselbe Patent zum Gegenstand

haben, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden

worden sind (BGH Urteil vom 18. Mai 2021 – X ZR 23/19, GRUR 2021, 1171-1181,

Rdnr. 8 - Funkzellenteilung; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13,

GRUR 2016, 361 Rn. 48 f. - Fugenband).

Da jeder Streitgenosse in der Kostenfestsetzung der Beklagten als Einzelgläubiger

gegenübersteht,

findet

zwischen

Streitgenossen

keine

gerichtliche

Kostenfestsetzung statt

(vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Dezember 1983 –

5 W (pat) 3/83, BPatGE 26, 101-104 für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren;

Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl. 2020, Stichwort

„Streitgenossen“, Rdnr. 3 zu § 104 ZPO), es sei denn, dass Ausgleichsansprüche

im Innenverhältnis ausdrücklich tituliert worden sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss

vom 2. Februar 1990 – 14 W 884/89, JurBüro 1990, 1468, Hanseatisches

Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 2 W 15/2003,

MDR 2003, 1080).

In der hier maßgeblichen Kostenentscheidung des Bundesgerichtshofs vom

10. März 2020 ist dies nicht der Fall. Es unterliegen und obsiegen die Klägerinnen

zu 1 und 2 einerseits und die Klägerin zu 3 andererseits sowie die Beklagte zu

unterschiedlichen Anteilen gemäß §§ 91, 92 ZPO. Wie in der Begründung der

Kostengrundentscheidung (Rdnr. 109 ff.) dargelegt, hat der Bundesgerichtshof eine

unterschiedliche Kostenbeteiligung der Klägerinnen zu 1 und 2 einerseits und zu 3

anderseits entsprechend

ihrer

jeweiligen wirtschaftlichen Beteiligungen für

angemessen erachtet. Dabei hat er

sowohl die unterschiedlich hohen

Verletzungsstreitwerte der aufgrund des Streitpatents geführten Verletzungsklagen

als auch die daraus resultierenden unterschiedlich hohen 4,5-Verfahrensgebühren

gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 PatKostG berücksichtigt, die bereits bei Einleitung der

ursprünglich zwei Patentnichtigkeitsklagen noch vor der späteren Verbindung der

Verfahren mit Beschluss vom 3. Juli 2017 fällig geworden sind.

An diese Kostenentscheidung ist der erkennende Senat gebunden, denn das

Kostenfestsetzungsverfahren dient nur ihrer wirtschaftlichen Ausfüllung (vgl. BGH,

Beschluss vom 9. Februar 2006 – VII ZB 59/05, NJW-RR 2006, 810, Rdnr. 14; BGH,

Entscheidung vom 19. September 1961 – III ZR 107/60, NJW 1962, 36).

Danach sind nicht etwa die erstattungsfähigen Gesamtkosten des Verfahrens aller

Beteiligter zu addieren, sondern - nach Maßgabe der Kostenentscheidung - die

Gerichtskosten und die jeweiligen außergerichtlichen Kosten nach Instanzen

getrennt und entsprechend den ausgeworfenen Prozentsätzen zu berücksichtigen.

Nach allem war die Erinnerung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1,

Den Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens hat der Senat im Wege der

Schätzung auf insgesamt bis zu 10.254,00 € festgesetzt.

Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung

gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführer

verbessern wollen (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 –

1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom

21. Oktober 2015 – 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15 , BPatGE 55, 205, 213).

Rechnerisch ermitteln ließ lediglich die Differenz zusätzlich begehrter und

tatsächlich erstatteter Reisekosten in Höhe von 254 €.

Da die Klägerinnen zu 1 und 2 ihr – in der Sache unbegründetes, - wirtschaftlich

darüber deutlich hinausgehendes Begehren, einen Erstattungsanspruch jeweils

auch gegen die Klägerin zu 3 festzusetzen, nicht beziffert haben, war der Senat im

Übrigen auf eine Schätzung angewiesen und hat dieses Begehren mit jeweils

5.000,00 €

in Ansatz gebracht. Hierbei er sich an den in diesem

Kostenfestsetzungsverfahren für erstattungsfähig erachteten Kostenpositionen der

Klägerinnen zu 1 und 2 einerseits und der Klägerin zu 3 andererseits unter

Berücksichtigung der Kostengrundentscheidung orientiert.

IV.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da keine offene

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war und weder die

Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.

Dr. Schnurr

Dr. Söchtig

Tischler