Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 15.07.2022 – 6 Ni 10/15 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:150722B6Ni10.15EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 10/15 (EP) verb. mit
6 Ni 57/16 (EP)
KoF 66/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2022:150722B6Ni10.15EP.0
…
betreffend das europäische Patent …
(…)
(hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. Juli 2022
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr, den Richter Dr. Söchtig und den
Richter Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
1. Die Erinnerungen der Klägerinnen zu 1 und 2 werden
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Klägerinnen
zu 1 und 2 je zur Hälfte.
3. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt
10.254,00 €.
Gründe§
I.
Die Klägerinnen und Erinnerungsführerinnen zu 1 und 2 wenden sich gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2021.
Sie hatten mit
ihrer Patentnichtigkeitsklage das europäische Patent …
angegriffen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 war das aufgrund der Nichtigkeitsklage
der Klägerin zu 3 geführte Verfahren 6 Ni 57/10 (EP) zu diesem Verfahren
hinzuverbunden worden.
Durch Senatsurteil vom 6. Oktober 2017 wurde das Streitpatent mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt. Mit Urteil
des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2020 – X ZR 44/18 wurde
die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie
folgt geändert wurde: „Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen
die Klägerinnen zu 1 und 2 je 15 %, die Klägerin zu 3 60 % und die Beklagte 10 %.
Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 je
20 % und die Klägerin zu 3 60 %.“
Mit Schriftsatz
vom 18. Mai 2020
hat
die Klägerin
zu 3
einen
Kostenfestsetzungsantrag gestellt, den sie mit Antrag vom 13. Juli 2020 berichtigt
hat.
Auf eine entsprechende Aufforderung der Rechtspflegerin am Bundespatentgericht
hin haben die Klägerinnen zu 1 und 2 mit Antrag vom 24. Juni 2020 ihre Kosten zum
Ausgleich mitgeteilt. Diese Ausführungen haben sie mit Schriftsatz vom
3. August 2020 berichtigt. Zu den Reisekosten ihres zum Termin vor dem
Bundesgerichtshof am 10. März 2020 von seiner Kanzleiadresse in B… aus
angereisten Rechtsanwalts haben sie vorgetragen, dieser habe wegen eines
Besprechungstermins am Vortag in B… nicht mit dem Zug, sondern nur mit dem
Flugzeug von B… aus nach K… anreisen können. Als Reisekosten haben
die von ihm gemeinsam vertretenen, vorsteuerabzugsberechtigten Klägerinnen
zu 1 und 2 - neben belegten Flugkosten für je einen Flug von B… nach S…
und zurück und neben belegten Taxikosten in Höhe von 58,00 € brutto (entspricht
54,20 € netto) für zwei Fahrten in K… innerorts – u. a. weitere Taxikosten in
Höhe von 340,00 € brutto (entspricht 334,45 € netto) für zwei Fahrten vom
Flughafen S… nach K… und zurück zum Ausgleich in Ansatz gebracht.
Mit Antrag vom 24. Juni 2020 hat auch die Beklagte einen Kostenausgleichsantrag
gestellt.
Nach weiterem Schriftwechsel hat die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht mit
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2021 die aufgrund des Urteils vom
10. März 2020 zu erstattenden Kosten wie folgt festgesetzt:
1. Erstattungsanspruch Klägerin 1 gegen Beklagte
2. Erstattungsanspruch Klägerin 2 gegen Beklagte
3. Erstattungsanspruch Beklagte gegen Klägerin 3
4. Erstattungsanspruch Klägerin 1 gegen Klägerin 3
5. Erstattungsanspruch Klägerin 2 gegen Klägerin 3
€
€
€
€
€
1.633,10
1.633,10
51.680,15
2.121,60
2.121,60
und eine Verzinsung der jeweils zu erstattenden Beträge angeordnet.
In den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 1. April 2021 ist u. a.
ausgeführt, dass zwischen Streitgenossen im Innenverhältnis ohne Titulierung der
Ausgleichsansprüche grundsätzlich keine Kostenfestsetzung stattfinde.
Zusätzlich zu Taxikosten für die Fahrten innerorts
in K… in Höhe von
54,20 € netto und zusätzlich zum Nettobetrag der geltend gemachten Flugkosten in
Höhe von 85,06 € sind als Reisekosten des Rechtsanwalts der Klägerinnen zu 1
und 2 zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10. März 2020 in
K… u. a. unter Hinweis auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerinnen
zu 1 und 2 auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7003 bis 7006 RVG
keine zusätzlichen Taxikosten, sondern lediglich fiktive Bahnkosten für eine Fahrt
erster Klasse vom Flughafen S… nach K… und zurück
in Höhe von
80,19 € netto in Ansatz gebracht worden. Zur Begründung der Kürzung ist
ausgeführt, der Anwalt müsse sich bei
längeren Fahrten auf öffentliche
Verkehrsmittel verweisen lassen, sofern diese günstiger seien. Dies gelte trotz der
geltend gemachten Eilbedürftigkeit auch für die Fahrt vom Flughafen S… nach
K…, da die gegnerischen Parteien nicht zu verantworten hätten, dass der
Rechtsanwalt zeitnah zum Verhandlungstermin noch einen weiteren Termin in einer
anderen Sache wahrnehmen wollte.
Gegen den ihnen am 13. April 2021 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss
haben die Klägerinnen zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 26. April 2021, eingegangen
am nachfolgenden Tag, Erinnerung eingelegt.
Mit ihrer Erinnerung begehren sie, dass die Kosten der Klägerinnen zu 1 und zu 2
im Wege der Kostenausgleichung bzw. Kostenfestsetzung mitberücksichtigt werden
und der daraus resultierende Erstattungsanspruch auch gegenüber der Klägerin
zu 3 festgesetzt wird.
Obwohl ihre eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu den Kosten des
Rechtsstreits zählten, sei ihr Erstattungsanspruch gegen die Klägerin zu 3 insoweit
zu Unrecht verneint worden und nunmehr
festzusetzen. Es seien die
erstattungsfähigen Gesamtkosten des Verfahrens aller Beteiligten zu addieren und
diese dann gemäß der Kostengrundentscheidung aufzuteilen.
Durch die Verbindung der Nichtigkeitsklagen mit den Aktenzeichen 6 Ni 10/15 und
6 Ni 57/16 und ursprünglich unterschiedlich hohen Streitwerten zu einem Verfahren
seien sie mit dem erheblich höheren Streitwert der Klage der Klägerin zu 3 belastet
worden, sodass ein Ausgleich auch unter Einbeziehung der Kosten aller
Klägerinnen und insbesondere ein eigener Ausgleichsanspruch gegenüber der
Klägerin zu 3 notwendig und angemessen sei.
Außerdem seien bei den Reisekosten des Rechtsanwalts der Klägerinnen zu 1
und 2
für die 2.
Instanz
für die Reise von B… nach K… als
Vergleichsgrundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfung fiktive Kosten nicht für eine
Bahnreise von S… nach K… und zurück, sondern für eine Bahnreise von
B… nach S… und zurück anzusetzen.
Die Kosten für die Bahnreise von B… nach K… und zurück betrügen in der
ersten Klasse mit dem Flexpreis 456,70 €. Hinzu kämen noch die Kosten für die
Sitzplatzreservierung, 10,60 €, und die Kosten für die Taxifahrt vom Bahnhof zum
Hotel bzw. vom Gericht zum Bahnhof in Höhe von jeweils geschätzt 10 €. Daher
betrügen diese fiktiven Kosten rund 485,00 €. Der Vergleich mit den tatsächlich
angefallenen Nettokosten in Höhe von insgesamt 419,51 €, errechnet aus 334,45 €
netto Taxikosten zuzüglich 85,06 € netto Flugkosten, ergebe, dass diese nicht höher
gewesen seien als die fiktiven Kosten. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung könne
nicht nur für einzelne Teile der Reise separat vorgenommen werden. Abzustellen
sei auf die Kosten der gesamten Reise. Daher könne nicht, wie im angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss geschehen, der erheblich günstigere Flugpreis,
85,06 €, im Vergleich zur Bahnfahrt für den Großteil der Strecke angesetzt und für
den geringeren Teil der Reise, die Fahrt vom Flughafen S… nach K…,
dann der höhere Preis der Taxifahrt beanstandet werden.
Für den Fall der Zurückweisung ihrer Erinnerung regen die Klägerinnen zu 1 und 2
an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Klägerinnen 1 und 2 und Erinnerungsführerinnen beantragen sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2021 aufzuheben und bei
einer Neufestsetzung die Kosten der Klägerinnen zu 1 und 2 auch
gegenüber der Klägerin zu 3 festzusetzen sowie dabei als eigene
Reisekosten ihres Rechtsanwalts zur Wahrnehmung des Termins in
K… am 10. März 2020 einen Betrag von 419,51 € anzusetzen.
Die Klägerin zu 3 und Erinnerungsgegnerin zu 1 beantragt sinngemäß,
die Erinnerung der Klägerinnen zu 1 und 2 zurückzuweisen.
Sie widerspricht den Klägerinnen zu 1 und 2. Zwischen ihnen und der Klägerin zu 3
bestehe kein Kostenerstattungsanspruch; ein Kostenausgleich zwischen den
Klägerinnen sei nicht angeordnet worden. Schon die Prämisse, dass die
verbundenen Nichtigkeitsverfahren einen unterschiedlichen Streitwert hätten, treffe
nicht zu. Der Streitwert der Nichtigkeitsklage richte sich - unabhängig von einer
Verbindung mehrerer Verfahren - immer nach dem Wert des Streitpatents. Zur
Ermittlung seiner endgültigen Höhe komme es, so die Klägerin zu 3 sinngemäß,
nicht darauf an, welche von mehreren, bei Einreichung der Klage aufgrund des
Streitpatents insgesamt geführten Patentverletzungsverfahren dem Senat bei
Verfahrensbeginn bekannt gewesen seien.
Die Beklagte und Erinnerungsgegnerin zu 2 hat sich im Erinnerungsverfahren nicht
geäußert.
Die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen
und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Erinnerung der Klägerinnen zu 1 und 2 ist nach § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig,
in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Rechtszüge der Klägerinnen zu 1
und 2 richtet sich nach der auf der Grundlage der § 121 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92
Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO ergangenen Kostengrundentscheidung des
Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10. März 2020 – X ZR 44/18. Danach sind die
Kosten des Rechtsstreits in dem aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen
Verhältnis zu teilen.
1.
Im Rahmen der Festsetzung der aufgrund dieses Urteils gemäß § 84 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2 PatG, § 104 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Kosten hat die
Rechtspflegerin
am
Bundespatentgericht
im
angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2021 einer mit dieser Erinnerung
begehrten Festsetzung weiterer Reisekosten des Rechtsanwalts der Klägerinnen
zu 1 und 2 für eine Reise von B… zum Termin nach K… zu Recht nicht
entsprochen.
Bei den Kosten des Rechtsstreits handelt es sich um diejenigen Kosten, die wegen
des Streits über den Verfahrensgegenstand angefallen sind (vgl. BGH, Beschluss
vom 9. Oktober 2008 – VII ZB 43/08, NJW 2009, 233). Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2
ZPO umfasst die Kostenerstattung grundsätzlich auch die Entschädigung des
Gegners für notwendige Reisen. Zu erstatten sind gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
allerdings
nur
die
zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder
Rechtsverteidigung notwendigen Kosten.
Als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Kosten für solche
Handlungen angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und
geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen.
Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die
kostenauslösende Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich
ansehen durfte, wobei jedoch auch der Grundsatz sparsamer Prozessführung gilt
(vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 91 Rdnr. 12). Danach hat jede Partei die
Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet
verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer
berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt
(BGH, Beschluss vom
3. Juni 2003 – VIII ZB 19/03, MDR 2003, 1140, Rdnr. 7; BGH, Beschluss vom
2. Mai 2007 – XII ZB 156/06, MDR 2007, 1160, 1161, Rdnr. 12; vgl. dazu BVerfG,
Kammerbeschluss vom 30. Januar 1990 – 2 BvR 1085/89, NJW 1990, 3072, 3073).
Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich
erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die
aus dem Prozessrechtsverhältnis ausfließende Pflicht, die Prozesskosten niedrig zu
halten, beruht letztlich auf Treu und Glauben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
3. April 1998 – 2 WF 25/98, FamRZ 1999, 175, Rdnr. 7).
Erstattet werden zudem regelmäßig nur die tatsächlich entstandenen Kosten (vgl.
Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 104 Rdnr. 21.38 „Fiktive Kosten“; Riedel/Sußbauer,
RVG. 10. Aufl., W 7003-7006 Rdnr. 11). Die Erstattung fiktiver Kosten kommt nur in
einem – hier nicht vorliegenden – Fall in Betracht, in dem sie durch tatsächlich
entstandene, aber insgesamt nicht erstattungsfähige Kosten eingespart wurden
(vgl. von Eicken/Dörndorfer/Hellstab/Asperger/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung,
24. Aufl., Kap. 2, Rdnr. 305 zum dortigen Beispiel der Erstattung einer fiktiven
Informationsreise anstelle nicht erstattungsfähiger Verkehrsanwaltskosten).
Diese Grundsätze stehen der begehrten Festsetzung fiktiver Kosten einer
Bahnreise in der ersten Klasse von B… nach K… und zurück entgegen,
nachdem sich der Rechtsanwalt der Klägerinnen zu 1 und 2 tatsächlich für eine
Flugreise von B… nach S… und zurück mit anschließender Taxifahrt
entschieden hat. Für die Flugreise sind lediglich die tatsächlich angefallenen
Flugkosten abzüglich 19% Mehrwertsteuer anzusetzen.
Über den im angefochtenen Beschluss als Nettobetrag in Ansatz gebrachten
Flexpreis der Deutschen Bahn AG für eine Hin- und Rückfahrt erster Klasse in Höhe
von 80,19 € sind für die Fahrten des Rechtsanwalts vom S… Flughafen bis
zum Bundesgerichtshof in K… keine weiteren Kosten zu berücksichtigen.
Einem Erfolg der Erinnerung
in diesem Punkt steht der Grundsatz der
Kostengeringhaltung entgegen: Eine verständige und wirtschaftlich denkende
Partei hätte für diese Fahrstrecke, für die allein knapp 80 km auf einer im Übrigen
für verkehrsbedingte Verzögerungen anfälligen Autobahn zurückzulegen sind, auf
den Zug zurückgegriffen, nachdem für diesen in der ersten Klasse nur rund ein
Viertel der hier tatsächlich entstandenen Taxikosten aufzuwenden gewesen wären.
Mögliche Besonderheiten, die einer Zugfahrt ab S… bzw. K… an den hier
in Rede stehenden Reisetagen konkret entgegengestanden haben könnten, haben
die Klägerinnen zu 1 und 2 nicht geltend gemacht.
Diese Erwägung bezieht sich auf zwei
längere Überlandfahrten mit dem Taxi
zwischen zwei gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln vernetzten Städten. Sie ist von
der Frage unabhängig, ob ein Anwalt innerorts das Taxi als ihm oftmals bequemstes
und zeitgünstigstes Verkehrsmittel wählen darf, um – zu insgesamt deutlich
geringeren Gesamtkosten - vom Flughafen oder Bahnhof zu seinem jeweiligen Ziel
zu gelangen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 510 Qs 43/99, JurBüro
1999, 526; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91 Rdnr. 13.79 m. w. N.; vgl. zuletzt
BPatG, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 Ni 71/17 (EP) –, veröffentlicht in juris
m. w. N.; Anwaltsgerichtshof Hamm, Beschluss vom 15. April 2021 – 1 AGH 9/18,
veröffentlicht in juris).
Die anderslautende Vergleichsbetrachtung zu einer Bahnfahrt von B… nach
K…, welche die Klägerinnen zu 1 und 2 zur Begründung ihrer Erinnerung
vorgenommen haben, überzeugt nicht. Ihr liegen nicht nur ein anderer als der
tatsächlich gewählte Reiseweg und die unzulässige Erstattung fiktiver Kosten,
sondern auch eine ebenfalls nicht zulässige ex-post-Betrachtung zugrunde. Ein
rechnerisches Ersetzen „nicht in Anspruch genommener“ fiktiver Bahnkosten durch
für sich genommen im konkreten Einzelfall als unangemessen hoch zu bewertende
Taxikosten vermag die Erstattung von aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden
Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen nicht zu rechtfertigen.
Auf die begehrte Erstattung der Differenz zwischen weiteren Taxikosten in Höhe
von 334,45 € brutto und den von der Rechtspflegerin in Ansatz gebrachten
Bahnkosten in Höhe von 80,19 € brutto, insgesamt weitere 254,26 €, besteht daher
kein Anspruch.
2.
Soweit die Klägerinnen zu 1 und 2 mit ihrer Erinnerung die Festsetzung
weiterer Erstattungsansprüche gegen die Klägerin zu 3 begehren, hat ihre
Erinnerung ebenfalls keinen Erfolg.
Da die Entscheidung über die Nichtigerklärung eines Patents durch
Gestaltungsurteil ergeht, welches gegenüber mehreren Klägern einheitlich ergehen
muss, sind mehrere Kläger bei Patentnichtigkeitsklagen notwendige Streitgenossen
gemäß § 62 ZPO. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Klage zusammen erhoben
haben oder ob mehrere Klageverfahren, die dasselbe Patent zum Gegenstand
haben, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden
worden sind (BGH Urteil vom 18. Mai 2021 – X ZR 23/19, GRUR 2021, 1171-1181,
Rdnr. 8 - Funkzellenteilung; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13,
GRUR 2016, 361 Rn. 48 f. - Fugenband).
Da jeder Streitgenosse in der Kostenfestsetzung der Beklagten als Einzelgläubiger
gegenübersteht,
findet
zwischen
Streitgenossen
keine
gerichtliche
Kostenfestsetzung statt
(vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Dezember 1983 –
5 W (pat) 3/83, BPatGE 26, 101-104 für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren;
Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl. 2020, Stichwort
„Streitgenossen“, Rdnr. 3 zu § 104 ZPO), es sei denn, dass Ausgleichsansprüche
im Innenverhältnis ausdrücklich tituliert worden sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss
vom 2. Februar 1990 – 14 W 884/89, JurBüro 1990, 1468, Hanseatisches
Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 2 W 15/2003,
MDR 2003, 1080).
In der hier maßgeblichen Kostenentscheidung des Bundesgerichtshofs vom
10. März 2020 ist dies nicht der Fall. Es unterliegen und obsiegen die Klägerinnen
zu 1 und 2 einerseits und die Klägerin zu 3 andererseits sowie die Beklagte zu
Kostengrundentscheidung (Rdnr. 109 ff.) dargelegt, hat der Bundesgerichtshof eine
unterschiedliche Kostenbeteiligung der Klägerinnen zu 1 und 2 einerseits und zu 3
anderseits entsprechend
ihrer
jeweiligen wirtschaftlichen Beteiligungen für
angemessen erachtet. Dabei hat er
sowohl die unterschiedlich hohen
Verletzungsstreitwerte der aufgrund des Streitpatents geführten Verletzungsklagen
als auch die daraus resultierenden unterschiedlich hohen 4,5-Verfahrensgebühren
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 PatKostG berücksichtigt, die bereits bei Einleitung der
ursprünglich zwei Patentnichtigkeitsklagen noch vor der späteren Verbindung der
Verfahren mit Beschluss vom 3. Juli 2017 fällig geworden sind.
An diese Kostenentscheidung ist der erkennende Senat gebunden, denn das
Kostenfestsetzungsverfahren dient nur ihrer wirtschaftlichen Ausfüllung (vgl. BGH,
Beschluss vom 9. Februar 2006 – VII ZB 59/05, NJW-RR 2006, 810, Rdnr. 14; BGH,
Entscheidung vom 19. September 1961 – III ZR 107/60, NJW 1962, 36).
Danach sind nicht etwa die erstattungsfähigen Gesamtkosten des Verfahrens aller
Beteiligter zu addieren, sondern - nach Maßgabe der Kostenentscheidung - die
Gerichtskosten und die jeweiligen außergerichtlichen Kosten nach Instanzen
getrennt und entsprechend den ausgeworfenen Prozentsätzen zu berücksichtigen.
Nach allem war die Erinnerung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1,
Den Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens hat der Senat im Wege der
Schätzung auf insgesamt bis zu 10.254,00 € festgesetzt.
Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung
gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführer
verbessern wollen (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 –
1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom
21. Oktober 2015 – 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15 , BPatGE 55, 205, 213).
Rechnerisch ermitteln ließ lediglich die Differenz zusätzlich begehrter und
tatsächlich erstatteter Reisekosten in Höhe von 254 €.
Da die Klägerinnen zu 1 und 2 ihr – in der Sache unbegründetes, - wirtschaftlich
darüber deutlich hinausgehendes Begehren, einen Erstattungsanspruch jeweils
auch gegen die Klägerin zu 3 festzusetzen, nicht beziffert haben, war der Senat im
Übrigen auf eine Schätzung angewiesen und hat dieses Begehren mit jeweils
5.000,00 €
in Ansatz gebracht. Hierbei er sich an den in diesem
Kostenfestsetzungsverfahren für erstattungsfähig erachteten Kostenpositionen der
Klägerinnen zu 1 und 2 einerseits und der Klägerin zu 3 andererseits unter
Berücksichtigung der Kostengrundentscheidung orientiert.
IV.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da keine offene
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war und weder die
Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.
Dr. Schnurr
Dr. Söchtig
Tischler