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BPatG Beschluss vom 20.07.2022 – 19 W (pat) 14/21

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:200722B19Wpat14.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 14/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Juli 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 113 569

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn

sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2022:200722B19Wpat14.21.0

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 19. September 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingegangene Patentanmeldung ist das Patent mit der Nummer 10 2014 113 569

und der Bezeichnung „Türsystem mit Sensoreinheit und Kommunikationselement“

am 10. Januar 2018 erteilt worden. Die Patenterteilung ist am 3. Mai 2018

veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 15. Januar 2019, beim

DPMA eingegangen am 24. Januar 2019, Einspruch erhoben mit der Begründung,

der Gegenstand des Streitpatents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig.

Mit am Ende der Anhörung am 21. September 2021 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 36 des DPMA das Patent daraufhin widerrufen.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 15. November 2021

Beschwerde eingelegt.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Patentabteilung 36 des Deutschen Patent- und

Markenamts

vom 21. September 2021 aufzuheben

und das

Patent 10 2014 113 569 mit

folgenden Unterlagen

beschränkt

aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am

20. Juli 2022;

hilfsweise, das Patent nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2022

- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2022

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2022

Beschreibung und Zeichnungen zu allen Anträgen wie Patentschrift.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag vom

20. Juli 2022 lauten:

1.

Türsystem

(20)

für ein Fahrzeug

(42)

des öffentlichen

Personenverkehrs mit mindestens einer Türöffnung (44) und einer

die Türöffnung (44) verschließenden Tür, mit

- einer als Laserscannereinheit ausgestaltete [sic!] Sensoreinheit

(26), die dazu ausgebildet ist eine Punktwolke zu erzeugen, und

über diese Punktwolke einen Fahrgastraum im Bereich der

Türöffnung (44) dreidimensional berührungslos abzutasten,

um Abstände, Formen, sowie Bewegungsgeschwindigkeit und

Bewegungsrichtung von Objekten zu ermitteln, und

- zumindest

einem

Kommunikationselement

für

eine

kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder

Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen der

Sensoreinheit (26), wobei die Kommunikation durch das

Türsystem (20) selbst automatisch erfolgt.

9.

Verfahren zur Überwachung und Steuerung eines Türsystems (20)

eines Fahrzeugs (42) des öffentlichen Personenverkehrs mit den

Verfahrensschritten:

- Berührungsloses

dreidimensionales

Abtasten

eines

Fahrgastraumes im Bereich einer Türöffnung (44) mit einer als

Laserscannereinheit ausgestalteten Sensoreinheit (26), wobei

die Sensoreinheit eine Punktwolke erzeugt, über welche das

Abtasten des Fahrgastraumes erfolgt,

- Ermitteln

von

Abständen,

Formen,

sowie

Bewegungsgeschwindigkeit und Bewegungsrichtung

von

Objekten

durch

Auswertung

der

Ergebnisse

der

berührungslosen dreidimensionalen Abtastung,

- Ausgabe zumindest einer kontextbasierten Information aus der

nachfolgenden Gruppe durch das Türsystem selbst in Form von

Anweisungen oder Informationen an die Fahrgäste, wobei die

Information auf Messergebnissen der Sensoreinheit (26) basiert

und

- aus- und einsteigende Fahrgäste ermittelt und gezählt werden

und eine Information an Fahrgäste erfolgt, die auf dem

Füllungsgrad des Fahrzeugs basiert, oder

- die Sensoreinheit (26) die Zustiegshilfe (24) abtastet, wobei

dann, wenn Hindernisse wie beispielsweise eine Schnee-

oder Eisdecke ermittelt werden, eine entsprechende

Information an die Fahrgäste erfolgt, oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob ein Objekt, insbesondere

ein Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt,

während diese geöffnet werden soll und falls notwendig eine

entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die

Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle

Gefahr beseitigt ist, oder

- die Sensoreinheit

(26) ermittelt, ob sich ein Objekt,

insbesondere ein Fahrgast von außen zu dicht an einer

ausschwenkenden Tür steht ein Objekt, insbesondere ein

Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt, während

diese geöffnet werden soll und

falls notwendig eine

entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die

Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle

Gefahr beseitigt ist, oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob sich Fahrgäste auf eine Tür

zubewegen, die als defekt markiert ist, und falls notwendig

eine entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste das Schließen

einer Tür dadurch verhindern, dass sie zu nah an dieser Tür

stehen, und falls notwendig eine entsprechende Information

bereits vor dem Schließen der Tür an die Fahrgäste erfolgt,

oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste ein Fahrrad

mitführen, ein Abgleich mit Informationen über das jeweilige

Fahrzeug in Hinblick darauf erfolgt, ob in diesem Fahrzeug ein

Fahrradstellplatz zur Verfügung steht, und falls dies nicht der

Fall ist, eine entsprechende Information an die Fahrgäste

erfolgt.

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 2 vom

20. Juli 2022 lauten:

1.

Türsystem

(20)

für ein Fahrzeug

(42)

des öffentlichen

Personenverkehrs mit mindestens einer Türöffnung (44) und einer

die Türöffnung (44) verschließenden Tür oder die Türöffnung (44)

verschließenden Türflügeln, mit

- einer als Laserscannereinheit ausgestaltete [sic!] Sensoreinheit

(26), die dazu ausgebildet ist eine Punktwolke zu erzeugen, und

über diese Punktwolke einen Fahrgastraum im Bereich der

Türöffnung (44) dreidimensional berührungslos abzutasten,

um Abstände, Formen, sowie Bewegungsgeschwindigkeit und

Bewegungsrichtung von Objekten zu ermitteln, und

- zumindest

einem

Kommunikationselement

für

eine

kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder

Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen der

Sensoreinheit (26), wobei die Kommunikation durch das

Türsystem (20) selbst automatisch erfolgt,

wobei

- die Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums zwischen

den Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar innerhalb

eines Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante der Tür

und dem Türrahmen, an die Steuerung der Tür oder der Türflügel

(22) gekoppelt und in der Lage ist, jeweils die aktuelle Türposition

oder die Türflügelposition auszulesen.

6.

Verfahren zur Überwachung und Steuerung eines Türsystems (20)

eines Fahrzeugs (42) des öffentlichen Personenverkehrs mit einer

Türöffnung (44) und einer die Türöffnung (44) verschließenden Tür

oder die Türöffnung (44) verschließenden Türflügeln, mit den

Verfahrensschritten:

- Berührungsloses

dreidimensionales

Abtasten

eines

Fahrgastraumes im Bereich einer Türöffnung (44) mit einer als

Laserscannereinheit ausgestalteten Sensoreinheit (26), wobei

die Sensoreinheit (26) eine Punktwolke erzeugt, über welche das

Abtasten des Fahrgastraumes erfolgt,

- Ermitteln

von

Abständen,

Formen,

sowie

Bewegungsgeschwindigkeit und Bewegungsrichtung

von

Objekten

durch

Auswertung

der

Ergebnisse

der

berührungslosen dreidimensionalen Abtastung,

- Auslesen einer aktuellen Türposition oder Türflügelposition aus

der Steuerung der Tür oder der Türflügel (22) durch die die [sic!]

Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums zwischen den

Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar innerhalb eines

Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante der Tür und dem

Türrahmen,

- Ausgabe zumindest einer kontextbasierten Information aus der

nachfolgenden Gruppe durch das Türsystem selbst in Form von

Anweisungen oder Informationen an die Fahrgäste, wobei die

Information auf Messergebnissen der Sensoreinheit (26) und der

aktuellen Türflügelposition oder Türflügelposition basiert und

- aus- und einsteigende Fahrgäste ermittelt und gezählt werden

und eine Information an Fahrgäste erfolgt, die auf dem

Füllungsgrad des Fahrzeugs basiert, oder

- die Sensoreinheit (26) die Zustiegshilfe (24) abtastet, wobei

dann, wenn Hindernisse wie beispielsweise eine Schnee-

oder Eisdecke ermittelt werden, eine entsprechende

Information an die Fahrgäste erfolgt, oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob ein Objekt, insbesondere

ein Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt,

während diese geöffnet werden soll und falls notwendig eine

entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die

Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle

Gefahr beseitigt ist, oder

- die Sensoreinheit

(26) ermittelt, ob sich ein Objekt,

insbesondere ein Fahrgast von außen zu dicht an einer

ausschwenkenden Tür steht ein Objekt, insbesondere ein

Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt, während

diese geöffnet werden soll und

falls notwendig eine

entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die

Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle

Gefahr beseitigt ist, oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob sich Fahrgäste auf eine Tür

zubewegen, die als defekt markiert ist, und falls notwendig

eine entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste das Schließen

einer Tür dadurch verhindern, dass sie zu nah an dieser Tür

stehen, und falls notwendig eine entsprechende Information

bereits vor dem Schließen der Tür an die Fahrgäste erfolgt,

oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste ein Fahrrad

mitführen, ein Abgleich mit Informationen über das jeweilige

Fahrzeug in Hinblick darauf erfolgt, ob in diesem Fahrzeug ein

Fahrradstellplatz zur Verfügung steht, und falls dies nicht der

Fall ist, eine entsprechende Information an die Fahrgäste

erfolgt.

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 3 vom

20. Juli 2022 lauten:

1.

Türsystem

(20)

für ein Fahrzeug

(42)

des öffentlichen

Personenverkehrs mit mindestens einer Türöffnung (44) und einer

die Türöffnung (44) verschließenden Tür oder die Türöffnung (44)

verschließenden Türflügeln (22), mit

- einer als Laserscannereinheit ausgestalteten Sensoreinheit (26),

die dazu ausgebildet ist eine Punktwolke zu erzeugen, und über

diese Punktwolke einen Fahrgastraum

im Bereich der

Türöffnung (44) dreidimensional berührungslos abzutasten,

um Abstände, Formen, sowie Bewegungsgeschwindigkeit und

Bewegungsrichtung von Objekten zu ermitteln, und

- zumindest

einem

Kommunikationselement

für

eine

kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder

Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen der

Sensoreinheit (26), wobei die Kommunikation durch das

Türsystem (20) selbst automatisch erfolgt,

wobei

- die Sensoreinheit (26) derart ausgeführt und angeordnet ist,

dass diese auch die Position und Geschwindigkeit von

Extremitäten ermittelt, und

- die Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums zwischen

den Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar innerhalb

eines Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante der Tür

und dem Türrahmen, an die Steuerung der Tür oder der Türflügel

(22) gekoppelt und in der Lage ist, jeweils die aktuelle Türposition

oder die Türflügelposition auszulesen.

7.

Verfahren zur Überwachung und Steuerung eines Türsystems (20)

eines Fahrzeugs (42) des öffentlichen Personenverkehrs und einer

Türöffnung (44) und einer die Türöffnung (44) verschließenden Tür

oder die Türöffnung (44) verschließenden Türflügeln, mit den

Verfahrensschritten:

- Berührungsloses

dreidimensionales

Abtasten

eines

Fahrgastraumes im Bereich einer Türöffnung (44) mit einer als

Laserscannereinheit ausgestalteten Sensoreinheit (26), wobei

die Sensoreinheit eine Punktwolke erzeugt, über welche das

Abtasten des Fahrgastraumes erfolgt,

- Ermitteln

von

Abständen,

Formen,

sowie

Bewegungsgeschwindigkeit und Bewegungsrichtung

von

Objekten

durch

Auswertung

der

Ergebnisse

der

berührungslosen dreidimensionalen Abtastung,

- Auslesen einer aktuellen Türposition oder Türflügelposition aus

der Steuerung der Tür oder der Türflügel (22) durch die die [sic!]

Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums zwischen den

Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar innerhalb eines

Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante der Tür und dem

Türrahmen,

- Ausgabe zumindest einer kontextbasierten Information aus der

nachfolgenden Gruppe durch das Türsystem selbst in Form von

Anweisungen oder Informationen an die Fahrgäste, wobei die

Information auf Messergebnissen der Sensoreinheit (26) und der

aktuellen Türflügelposition oder Türflügelposition basiert, wobei

die Sensoreinheit (26) die Position und Geschwindigkeit von

Extremitäten ermittelt und daraus Rückschlüsse auf die Absicht

eines Fahrgastes zieht, und

- aus- und einsteigende Fahrgäste ermittelt und gezählt werden

und eine Information an Fahrgäste erfolgt, die auf dem

Füllungsgrad des Fahrzeugs basiert, oder

- die Sensoreinheit (26) die Zustiegshilfe (24) abtastet, wobei

dann, wenn Hindernisse wie beispielsweise eine Schnee-

oder Eisdecke ermittelt werden, eine entsprechende

Information an die Fahrgäste erfolgt, oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob ein Objekt, insbesondere

ein Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt,

während diese geöffnet werden soll und falls notwendig eine

entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die

Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle

Gefahr beseitigt ist, oder

- die Sensoreinheit

(26) ermittelt, ob sich ein Objekt,

insbesondere ein Fahrgast von außen zu dicht an einer

ausschwenkenden Tür steht ein Objekt, insbesondere ein

Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt, während

diese geöffnet werden soll und

falls notwendig eine

entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die

Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle

Gefahr beseitigt ist, oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob sich Fahrgäste auf eine Tür

zubewegen, die als defekt markiert ist, und falls notwendig

eine entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste das Schließen

einer Tür dadurch verhindern, dass sie zu nah an dieser Tür

stehen, und falls notwendig eine entsprechende Information

bereits vor dem Schließen der Tür an die Fahrgäste erfolgt,

oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste ein Fahrrad

mitführen, ein Abgleich mit Informationen über das jeweilige

Fahrzeug in Hinblick darauf erfolgt, ob in diesem Fahrzeug ein

Fahrradstellplatz zur Verfügung steht, und falls dies nicht der

Fall ist, eine entsprechende Information an die Fahrgäste

erfolgt.

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 4 vom

20. Juli 2022 lauten:

1.

Türsystem

(20)

für ein Fahrzeug

(42)

des öffentlichen

Personenverkehrs mit mindestens einer Türöffnung (44) und einer

die Türöffnung (44) verschließenden Tür oder die Türöffnung (44)

verschließenden Türflügeln (22), mit

- einer als Laserscannereinheit ausgestalteten Sensoreinheit (26),

die dazu ausgebildet ist eine Punktwolke zu erzeugen, und über

diese Punktwolke einen Fahrgastraum innerhalb und/oder

außerhalb des Fahrzeugs im Bereich der Türöffnung (44)

dreidimensional berührungslos abzutasten,

um Abstände, Formen, sowie Bewegungsgeschwindigkeit und

Bewegungsrichtung von Objekten zu ermitteln, und

- zumindest ein Kommunikationselement für eine kontextbasierte

Kommunikation in Form von Anweisungen oder Informationen an

Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen der Sensoreinheit

(26), wobei die Kommunikation durch das Türsystem (20) selbst

automatisch erfolgt,

- wobei zur Überwachung eines Raums zwischen den Türflügeln

(22) oder des Bereichs unmittelbar innerhalb eines Türrahmens

zwischen einer Hauptschließkante der Tür und dem Türrahmen,

an die Steuerung der Tür oder der Türflügel (22) gekoppelt und

in der Lage ist, jeweils die aktuelle Türposition oder die

Türflügelposition auszulesen, und wobei

§ ein erster Punktwolkenbereich (P1) einen Raum zwischen den

Türflügeln (22) überwacht und auf diesen begrenzt ist,

§ ein zweiter Punktwolkenbereich (P2) einen Raum unmittelbar

vor der Tür oder den Türflügeln (22) abtastet und etwas weiter

aufgespannt ist, so dass er sich mit den Türflügeln (22) in der

Ausdehnung überlappt.

7.

Verfahren zur Überwachung und Steuerung eines Türsystems (20)

eines Fahrzeugs (42) des öffentlichen Personenverkehrs und einer

Türöffnung (44) und einer die Türöffnung (44) verschließenden Tür

oder die Türöffnung (44) verschließenden Türflügeln, mit den

Verfahrensschritten:

- Berührungsloses

dreidimensionales

Abtasten

eines

Fahrgastraumes innerhalb und/oder außerhalb des Fahrzeugs

im Bereich einer Türöffnung (44) mit einer Sensoreinheit (26),

ausgeführt als Laserscannereinheit, die eine Punktwolke

innerhalb des zu überwachenden Fahrgastraumes erzeugt, über

die der Fahrgastraum abgetastet wird, wobei

§ ein erster Punktwolkenbereich (P1) einen Raum zwischen

den Türflügeln (22) überwacht und auf diesen begrenzt ist,

§ ein zweiter Punktwolkenbereich (P2) einen Raum unmittelbar

vor der Tür oder den Türflügeln (22) abtastet und etwas weiter

aufgespannt ist, so dass er sich mit den Türflügeln (22) in der

Ausdehnung überlappt,

- Ermitteln

von

Abständen,

Formen,

sowie

Bewegungsgeschwindigkeit und Bewegungsrichtung

von

Objekten

durch

Auswertung

der

Ergebnisse

der

berührungslosen dreidimensionalen Abtastung,

- Auslesen einer aktuellen Türposition oder Türflügelposition aus

der Steuerung der Tür oder der Türflügel (22) durch die die [sic!]

Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums zwischen den

Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar innerhalb eines

Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante der Tür und dem

Türrahmen,

- Ausgabe zumindest einer kontextbasierten Information aus der

nachfolgenden Gruppe durch das Türsystem selbst in Form von

Anweisungen oder Informationen an die Fahrgäste, wobei die

Information auf Messergebnissen der Sensoreinheit (26) und der

aktuellen Türflügelposition oder Türflügelposition basiert, und

- aus- und einsteigende Fahrgäste ermittelt und gezählt werden

und eine Information an Fahrgäste erfolgt, die auf dem

Füllungsgrad des Fahrzeugs basiert, oder

- die Sensoreinheit (26) die Zustiegshilfe (24) abtastet, wobei

dann, wenn Hindernisse wie beispielsweise eine Schnee-

oder Eisdecke ermittelt werden, eine entsprechende

Information an die Fahrgäste erfolgt, oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob ein Objekt, insbesondere

ein Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt,

während diese geöffnet werden soll und falls notwendig eine

entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die

Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle

Gefahr beseitigt ist, oder

- die Sensoreinheit

(26) ermittelt, ob sich ein Objekt,

insbesondere ein Fahrgast von außen zu dicht an einer

ausschwenkenden Tür steht ein Objekt, insbesondere ein

Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt, während

diese geöffnet werden soll und

falls notwendig eine

entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die

Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle

Gefahr beseitigt ist, oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob sich Fahrgäste auf eine Tür

zubewegen, die als defekt markiert ist, und falls notwendig

eine entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste das Schließen

einer Tür dadurch verhindern, dass sie zu nah an dieser Tür

stehen, und falls notwendig eine entsprechende Information

bereits vor dem Schließen der Tür an die Fahrgäste erfolgt,

oder

- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste ein Fahrrad

mitführen, ein Abgleich mit Informationen über das jeweilige

Fahrzeug in Hinblick darauf erfolgt, ob in diesem Fahrzeug ein

Fahrradstellplatz zur Verfügung steht, und falls dies nicht der

Fall ist, eine entsprechende Information an die Fahrgäste

erfolgt.

Im Prüfungs- sowie Einspruchsverfahren vor dem DPMA wurden unter anderem

folgende Druckschriften entgegengehalten:

E2

E6

E9

DE 10 2005 011 116 B4

EP 1 619 469 A1

DE 10 2009 046 628 A1

Die Patentinhaberin hat als Beleg für das Wissen des Fachmanns aus folgenden,

aus dem Internet abgerufenen Artikeln, zitiert:

Wikipedia: „TOF-Kamera“

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=TOF-

Kamera&oldid=222776663, Stand 10. Mai 2022,

ifm: „3D cameras“ https://www.ifm.com/us/en/category/220_020_030,

abgerufen am 18.07.2022.

Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 nach geltendem

Hauptantrag und den geltenden Hilfsanträgen 2 bis 4 direkt oder indirekt

rückbezogenen Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte

verwiesen.

II.

1.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen

Erfolg, da der jeweils beanspruchte Gegenstand sowohl nach dem geltenden

Hauptantrag als auch nach den geltenden Hilfsanträgen 2 und 4 mangels

Patentfähigkeit nicht gewährbar ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hilfsantrag 3 nicht so deutlich und

vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2

PatG).

2.

Hintergrund bzw. Anwendungsgebiet des Streitpatents sind Türsysteme von

Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs. Laut Beschreibungseinleitung

(Absatz 0002 der Streitpatentschrift) würden derartige Türsysteme in vieler Hinsicht

überwacht und in Abhängigkeit unterschiedlichster Bedingungen gesteuert. Zum

einen müsse stets die Sicherheit der ein- und aussteigenden Fahrgäste

gewährleistet sein, zum anderen sollten Türen oder Türflügel zuverlässig und nur

unter bestimmten Bedingungen öffnen und schließen. Auch müsse verhindert

werden, dass Personen oder Gegenstände zwischen zwei Türflügeln oder einem

Türflügel und einem Türrahmen eingeklemmt würden.

Hinzu komme, dass Ein- und Aussteigevorgänge oftmals verzögert würden, weil

Fahrgäste oder Gegenstände ein Öffnen oder Schließen der Türen verhinderten

(Absatz 0003).

3.

Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, einerseits ein Türsystem

bereitzustellen, bei dem die genannten Überwachungs- und Steuerungsaufgaben

mit möglichst geringem Aufwand gelöst werden könnten. Die Installation, Wartung

und Instandhaltung solle dabei einfach und zu geringen Kosten möglich sein,

insbesondere die Anzahl der benötigten Bauteile reduziert werden. Andererseits

solle sich das Türsystem dazu eignen, Ein- und Aussteigevorgänge zu optimieren

und Gefahren für Fahrgäste frühzeitig abzuwenden (Absatz 0008).

4.

Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe sieht der Senat einen Diplom-

Informatiker oder einen Master dieses Fachgebiets, der Kommunikationssysteme

zur Lenkung von Fahrgästen von Fahrzeugen im öffentlichen Personenverkehr

entwickelt. Soweit es sich um Details der Türen sowie deren Steuerung handelt,

zieht dieser Fachmann einen Fachmann für Türsysteme zu Rate.

Dieser

hinzugezogene

Fachmann

hat

bei

der Realisierung

von

Türüberwachungssystemen für Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs nicht

nur aus dem Fahrzeugbereich bekannte Lösungen im Blick, sondern verfügt auch

über Kenntnisse betreffend automatische Türen in anderen Anwendungsgebieten,

beispielsweise in öffentlich zugänglichen Gebäuden, da dort grundsätzlich

dieselben Probleme bestehen wie bei Fahrzeugtüren und zumindest ähnliche

Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind.

5.

Die Lösung der oben genannten Aufgabe bestehe nach geltendem

Hauptantrag in einem Türsystem gemäß Patentanspruch 1 sowie in einem

Verfahren gemäß Patentanspruch 9.

Zumindest werde diese Aufgabe durch ein Türsystem sowie ein Verfahren mit den

Merkmalen, die in den unabhängigen Patentansprüchen gemäß einem der

geltenden Hilfsanträge genannt sind, gelöst.

Den weiteren Ausführungen legt der Senat folgende Gliederung des jeweiligen

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2 bis 4 – in Anlehnung

an die Gliederung aus dem patenamtlichen Einspruchsverfahren – zugrunde:

Hauptantrag

M1

Türsystem (20)

für ein Fahrzeug (42) des öffentlichen

Personenverkehrs mit

M1a

mindestens einer Türöffnung (44) und einer die Türöffnung (44)

M5

M21

M5a

M22

M2a

M2b

M2c

M2d

M23

M3

verschließenden Tür, mit

einer als Laserscannereinheit ausgestalteten

Sensoreinheit (26), die dazu ausgebildet ist

eine Punktwolke zu erzeugen, und über diese Punktwolke

einen Fahrgastraum

im Bereich der Türöffnung

(44)

dreidimensional berührungslos abzutasten,

um Abstände,

Formen,

sowie Bewegungsgeschwindigkeit

und Bewegungsrichtung von Objekten

zu ermitteln, und

zumindest

einem Kommunikationselement

für

eine

kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder

Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen

der Sensoreinheit (26),

M4

wobei die Kommunikation durch das Türsystem (20) selbst

automatisch erfolgt.

Hilfsantrag 2

M1

Türsystem (20)

für ein Fahrzeug (42) des öffentlichen

Personenverkehrs mit

M1aHi2 mindestens einer Türöffnung (44) und einer die Türöffnung (44)

verschließenden Tür oder die Türöffnung (44) verschließenden

M5

M21

M5a

M22

Türflügeln, mit

einer als Laserscannereinheit ausgestalteten

Sensoreinheit (26), die dazu ausgebildet ist

eine Punktwolke zu erzeugen, und über diese Punktwolke

einen Fahrgastraum

im Bereich der Türöffnung

(44)

dreidimensional berührungslos abzutasten,

M2a

M2b

M2c

M2d

M23

M3

um Abstände,

Formen,

sowie Bewegungsgeschwindigkeit

und Bewegungsrichtung von Objekten

zu ermitteln, und

zumindest

einem

Kommunikationselement

für

eine

kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder

Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen

der Sensoreinheit (26),

M4

wobei die Kommunikation durch das Türsystem (20) selbst

automatisch erfolgt,

wobei

M2fHi2

die Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums

zwischen den Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar

innerhalb eines Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante

der Tür und dem Türrahmen, an die Steuerung der Tür oder der

Türflügel (22) gekoppelt und

M2gHi2

in der Lage ist, jeweils die aktuelle Türposition oder die

Türflügelposition auszulesen.

Hilfsantrag 3

M1

Türsystem (20)

für ein Fahrzeug (42) des öffentlichen

Personenverkehrs mit

M1aHi2 mindestens einer Türöffnung (44) und einer die Türöffnung (44)

verschließenden Tür oder die Türöffnung (44) verschließenden

Türflügeln (22), mit

einer als Laserscannereinheit ausgestalteten

Sensoreinheit (26), die dazu ausgebildet ist

eine Punktwolke zu erzeugen, und über diese Punktwolke

M5

M21

M5a

M22

einen Fahrgastraum

im Bereich der Türöffnung

(44)

dreidimensional berührungslos abzutasten,

M2a

M2b

M2c

M2d

M23

M3

um Abstände,

Formen,

sowie Bewegungsgeschwindigkeit

und Bewegungsrichtung von Objekten

zu ermitteln, und

zumindest

einem

Kommunikationselement

für

eine

kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder

Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen

der Sensoreinheit (26),

M4

wobei die Kommunikation durch das Türsystem (20) selbst

automatisch erfolgt,

wobei

M2eHi3

die Sensoreinheit (26) derart ausgeführt und angeordnet ist,

dass diese auch die Position und Geschwindigkeit von

Extremitäten ermittelt, und

M2fHi2

die Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums

zwischen den Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar

innerhalb eines Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante

der Tür und dem Türrahmen, an die Steuerung der Tür oder der

Türflügel (22) gekoppelt und

M2gHi2

in der Lage ist, jeweils die aktuelle Türposition oder die

Türflügelposition auszulesen.

Hilfsantrag 4

M1

Türsystem (20)

für ein Fahrzeug (42) des öffentlichen

Personenverkehrs mit

M1aHi2 mindestens einer Türöffnung (44) und einer die Türöffnung (44)

verschließenden Tür oder die Türöffnung (44) verschließenden

Türflügeln (22), mit

einer als Laserscannereinheit ausgestalteten

Sensoreinheit (26), die dazu ausgebildet ist

eine Punktwolke zu erzeugen, und über diese Punktwolke

M5

M21

M5a

M2Hi4

einen Fahrgastraum innerhalb und/oder außerhalb des

Fahrzeugs im Bereich der Türöffnung (44) dreidimensional

M2a

M2b

M2c

M2d

M23

M3

berührungslos abzutasten,

um Abstände,

Formen,

sowie Bewegungsgeschwindigkeit

und Bewegungsrichtung von Objekten

zu ermitteln, und

zumindest

einem

Kommunikationselement

für

eine

kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder

Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen

der Sensoreinheit (26),

M4

wobei die Kommunikation durch das Türsystem (20) selbst

automatisch erfolgt,

M2fHi2

wobei [die Sensoreinheit] zur Überwachung eines Raums

zwischen den Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar

innerhalb eines Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante

der Tür und dem Türrahmen, an die Steuerung der Tür oder der

Türflügel (22) gekoppelt und

M2gHi2

in der Lage ist, jeweils die aktuelle Türposition oder die

Türflügelposition auszulesen, und wobei

M5a1Hi4

ein erster Punktwolkenbereich (P1) einen Raum zwischen

den Türflügeln (22) überwacht und auf diesen begrenzt ist,

M5a2Hi4

ein zweiter Punktwolkenbereich

(P2) einen Raum

unmittelbar vor der Tür oder den Türflügeln (22) abtastet

und etwas weiter aufgespannt ist, so dass er sich mit den

Türflügeln (22) in der Ausdehnung überlappt.

6.

Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des Fachmanns

von den im jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2

bis 4 genannten Merkmalen zugrunde:

6.1

Der Gegenstand des Patents ist zwar als Türsystem bezeichnet (Merkmal

M1), aber schon aufgrund des Merkmals M22 (Abtastung des Fahrgastraums) und

der Merkmale M3 und M4 (Kommunikationselement) geht der beanspruchte

Gegenstand erheblich über eine Türe und die direkt mit dieser zusammenwirkenden

Komponenten, wie Antrieb und Überwachungssensor, hinaus.

Gemäß Hilfsantrag 4 sollen auch Bereiche außerhalb des Fahrzeugs vom

erfindungsgemäßen Türsystem abgetastet werden (Merkmal M2Hi4).

6.2

Im Merkmal M22 ist ein Fahrgastraum im Bereich der Türöffnung genannt.

Aufgrund der Erläuterungen in der Beschreibung, wonach bereits die Annäherung

an eine Tür frühzeitig erfasst wird (Absatz 0037), geprüft werden kann, ob ein

Fahrradstellplatz frei ist (Absatz 0038), bekannt ist, in welchen Wagen freie

Sitzplätze zur Verfügung stehen (Absatz 0039) oder, ob Spalte zwischen

Schiebetritt und einer Bahnsteigkante verblieben sind (Absatz 0042), geht der

Fachmann davon aus, dass der Bereich der Türöffnung nahezu beliebig groß

gewählt sein kann. Damit übereinstimmend ist

in Absatz 0054 ausdrücklich

angegeben, „dass nicht nur der Fahrgastraum unmittelbar im Bereich der

Türöffnung überwacht wird, sondern […] ein deutlich größerer Raum in die

Überwachung einbezogen wird.“

6.3

Gemäß Merkmal 4 soll „die Kommunikation durch das Türsystem selbst

automatisch“ erfolgen. Automatisch versteht der Fachmann dahingehend, dass die

Information der Fahrgäste durch das System anhand vorgegebener Algorithmen

erfolgt, ohne dass eine Person

im Fahrzeug oder

in einer Leitstelle

zwischengeschaltet ist.

Allerdings kann die Auswerteeinheit, die die Informationen ausgibt, auch beim

Fahrer oder in einer Leitstelle angeordnet sein (Absatz 0055). Somit zählen in

diesem Fall beispielsweise der Führerstand oder die Leitstelle im Sinne des

Streitpatents zum Türsystem.

6.4

Gemäß Merkmal M5 soll die Sensoreinheit als Laserscannereinheit

ausgeführt sein. Laut Absatz 0014 soll der Begriff Laserscannereinheit als Synonym

für sämtliche geeignete Sensoren zu verstehen sein. Insofern ist jede beliebige

andere Sensoreinheit im Sinne des Streitpatents ebenfalls als Laserscannereinheit

anzusehen.

6.5

Laut Merkmal M5a erzeugt die Laserscannereinheit eine Punktwolke, über

die der Fahrgastraum abgetastet werden soll (Merkmal M2Hi4). Der Fachmann

versteht unter einer Punktwolke im Kontext einer Laserscannereinheit die Menge

der Messwerte zum Erzeugen eines 3D-Bildes des beobachteten Objektes, da die

Sensoreinheit das Objekt zwar abtastet, die Punktwolke jedoch – anders als nach

dem Wortlaut des Merkmals M5a – nicht vor der Abtastung erzeugt wird, sondern

erst durch die Abtastung an einer Vielzahl von Messpunkten entsteht.

7.

Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie

den Hilfsanträgen 2 bis 4 vom 20. Juli 2022 geht weder über den Inhalt der

ursprünglich eingereichten Unterlagen noch über den Schutzbereich des erteilten

Patents hinaus.

7.1

Der

im geltenden Hauptantrag über die

erteilte Fassung des

Patentanspruchs 1 hinaus zusätzlich genannte Laserscanner (Merkmal 5) ist

sowohl in den Anmeldeunterlagen als auch in der Streitpatentschrift als besonders

vorteilhaft erwähnt (Seite 3, Zeilen 29 bis 30 bzw. Absatz 0015).

Die außerdem gegenüber der erteilten Fassung zusätzlich genannte Punktwolke

(Merkmal M5a) ist unter anderem im Zusammenhang mit dem Laserscanner (s. o.)

erwähnt, jedoch auch unabhängig davon im ursprünglichen sowie im erteilten

Patenanspruch 2.

7.2

Gemäß Hilfsantrag 2 sollen alternativ zu Merkmal M1a, wonach eine Tür

vorhanden sein soll, auch Türflügel (Merkmal M1aHi2) vorhanden sein können. Unter

der im ursprünglichen sowie im erteilten Patentanspruch 1 genannten Tür hat der

Fachmann ohnehin das Türblatt verstanden. Dazu ist Türflügel lediglich ein

Synonym.

Bereits im ursprünglichen sowie im erteilten Patentanspruch 7 waren zwei Türflügel

genannt, sodass bereits das Merkmal M1a (gemäß Hauptantrag) im Sinne von

wenigstens einem Türflügel ausgelegt werden muss.

Die Merkmale M2fHi2 sowie M2gHi2 sind Seite 6, Zeilen 4 bis 9 der ursprünglichen

Unterlagen (Absatz 0024 der Streitpatentschrift) entnommen. Dort sind zwar drei

Alternativen genannt:

- Überwachung des Raums zwischen zwei Türflügeln

- Überwachung des gesamten Raumes innerhalb des Türrahmens bei

einem Türflügel

- Überwachung des Spalts zwischen Hauptschließkante und

Türrahmen bei einem Türflügel.

Da der Fachmann erkennt, dass es sich dabei um voneinander unabhängige

Alternativen handelt, ist es zulässig, nur zwei davon in den Patentanspruch 1

aufzunehmen.

7.3

Die Ermittlung der Position und Geschwindigkeit von Extremitäten (Merkmal

M2eHi3), die im geltenden Hilfsantrag 3 über den Hilfsantrag 2 hinaus genannt ist,

ist in den ursprünglichen Unterlagen auf Seiten 8, Zeilen 1 bis 2 erwähnt (Absatz

0031 der Streitpatentschrift).

7.4

Die beiden Punktwolkenbereiche gemäß den Merkmalen M5a1Hi4 sowie

M5a2Hi4, die im geltenden Hilfsantrag 4 über den Hilfsantrag 3 hinaus genannt sind,

sind

dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4

und den zugehörigen

Beschreibungsteilen entnommen (Anmeldeunterlagen Seite 13, Zeilen 9 bis 22;

Streitpatentschrift, Absatz 0053).

8.

Zum Hauptantrag vom 20. Juli 2022:

8.1

Ein Türsystem mit den im Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag

genannten Merkmalen ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus

der Druckschrift DE 10 2009 046 628 A1 [E9] und beruht damit jedenfalls nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).

Aus der Druckschrift E9 ist ein System bekannt, zu dem auch Türen gehören

(Absätze 0037, 0038, 0050 und 0051), und somit ein

M1

Türsystem für ein Fahrzeug des öffentlichen Personenverkehrs

(Absätze 0002 bis 0005 und 0050, Patentanspruch 1) mit

M1a

mindestens einer Türöffnung und einer die Türöffnung

verschließenden Tür

(Bei Fahrzeugen

im ÖPNV sind

Türöffnungen sowie Türen eine Selbstverständlichkeit.),

M21

einer Sensoreinheit (3D-TOF-Kamerasysteme 105; Absätze

0011 und 0027, Figur 2), die dazu ausgebildet ist

M22

einen Fahrgastraum im Bereich der Türöffnung dreidimensional

berührungslos abzutasten (Absatz 0002: „eine Überfüllung

einzelner Fahrzeugbereiche mit Hilfe eines 3D-Sensors

automatisch erkannt wird“, also auch

im Bereich der

Türöffnung),

M2a

um Abstände (Absätze 0014, 0018 und 0029, Patentanspruch

2: Aus der Belegungsdichte ergeben sich bei bekannter Fläche

unmittelbar die durchschnittlichen Abstände),

M2b

Formen (Absätze 0035 und 0036: um eine Objekterkennung

durchführen

und Gepäckstücke

bzw.

Transportgut

klassifizieren zu können, ist eine Ermittlung der jeweiligen Form

erforderlich.),

M2c

sowie Bewegungsgeschwindigkeit (Absatz 0037: „dynamische

Erfassung […] Bewegung der Fahrgäste“)

M2d

und Bewegungsrichtung von Objekten (Absatz 0037: „in

M23

M3

Richtung der Türen“)

zu ermitteln,

zumindest

einem

Kommunikationselement

für

eine

kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder

Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen

der Sensoreinheit,

(Absatz 0033: LED-Lichtleiste rot/grün;

Absatz 0034: LED-Lauflicht; Absatz 0041: Signalton; Absatz

0042: Monitore/Displays; Absatz 0047: „vorhandene Anzeigeeinheiten“; Absatz 0048: Das Lauflicht wird nur in den

Bereichen aktiviert, aus dem oder in das sich Fahrgäste

bewegen sollen; Absatz 0049: Bereiche, die überfüllt sind,

werden durch rote Lauflichter gekennzeichnet)

M4

wobei die Kommunikation durch das Türsystem selbst

automatisch erfolgt (Absatz 0044: „Gemeinsamer Kernpunkt

dieses Verfahrens und Anordnung ist der automatische Ablauf

bzw. die koordinierte, computerunterstützte Steuerung dieser

Lösungsaspekte. Ein Eingreifen des Fahrers oder weiteren

Personals ist nicht notwendigerweise erforderlich.“).

Es kann dahinstehen, ob der Fachmann aufgrund der Auslegung der Merkmale M5

und M5a anhand des Absatzes 0014 der Streitpatentschrift, wonach sämtliche

geeignete Sensoren als Laserscannereinheit zu verstehen sind, auch das 3D-TOF-

Kamerasystem, das in der Druckschrift E9 beschrieben ist (Absätze 0011, 0054 und

0055), als geeigneten Sensor wertet und ob das dabei entstehende 3D-Bild von der

Punktwolke, die aus den von einem Laserscanner erzeugten Messwerten erzeugt

wird, unterschieden werden kann.

Denn jedenfalls waren dem Fachmann aus seinem Fachwissen gleichermaßen

TOF-Kamerasysteme als auch Laserscanner bekannt. Das Prinzip einer TOF-

Kamera entspricht dem Laserscanning mit dem Vorteil, dass eine ganze Szene auf

einmal aufgenommen wird.

Im Übrigen ist auch aus der Druckschrift EP 1 619 469 A1 [E6] explizit bekannt, eine

automatische Tür mithilfe eines Laserscanners zu überwachen (Absatz 0001).

Somit handelt es sich bei fortlaufenden Aufnahmen mit einer TOF-Kamera

einerseits sowie einem Laserscanning andererseits um Verfahren, mit denen der

Fachmann gleichermaßen vertraut ist. Unter Abwägung der jeweiligen Vor- und

Nachteile trifft der Fachmann von Fall zu Fall eine Auswahlentscheidung, ohne dass

er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

Somit beruht es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, bei dem aus der

Druckschrift E9 bekannten System statt einer 3D-TOF-Kamera einen Laserscanner

einzusetzen.

8.2

Das Gleiche gilt für den Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 9 gemäß Hauptantrag, dessen Merkmale zwar als Verfahrensschritte

formuliert sind, aber inhaltlich den Merkmalen des Patentanspruchs 1 entsprechen.

Daran anschließend sind lediglich potentiell auftretende Zustände aufgelistet, über

die Fahrgäste informiert werden könnten. Dabei handelt es sich um Situationen, die

bei öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auftreten, jedoch nicht vom Türsystem

herbeigeführt werden. Bei der Information der Fahrgäste über das Vorliegen einer

solchen Situation handelt es sich also um eine nicht technische Maßnahme, die bei

der Prüfung auf Patentfähigkeit nicht berücksichtigt werden kann.

Somit beruht das Verfahren gemäß Patentanspruch 9 nach Hauptantrag aus den

zum Patentanspruch 1 genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

9.

Zu den Hilfsanträgen 2 bis 4 vom 20. Juli 2022:

9.1

Ein Türsystem mit den im Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag 2

genannten Merkmalen ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus

der Druckschrift DE 10 2009 046 628 A1 [E9].

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich zum einen von der

Fassung des Hauptantrags durch die zusätzlich aufgenommene Alternative im

Merkmal M1aHi2, wonach die Türöffnung auch durch (mehrere) Türflügel

verschlossen sein kann. Türen mit zwei Flügeln sind bei öffentlichen

Verkehrsmitteln jedoch genauso üblich, wie Türen mit nur einem Flügel, sodass

beides keine Besonderheit darstellt.

Zum anderen unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 von der

Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass am Ende folgende Merkmale angefügt

sind:

wobei

M2fHi2

die Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums

zwischen den Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar

innerhalb eines Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante

der Tür und dem Türrahmen, an die Steuerung der Tür oder der

Türflügel (22) gekoppelt und

M2gHi2

in der Lage ist, jeweils die aktuelle Türposition oder die

Türflügelposition auszulesen.

Zum Bereich der Türöffnung gehört selbstverständlich auch der Bereich, in dem sich

der bzw. die Türflügel bewegen. Dem Fachmann ist bewusst, dass das ständige

Erfassen und rechnerische Ausblenden der Türflügel dem eigentlichen Zweck der

Überwachung nicht förderlich ist, und er wird das Erfassen der Türflügel daher

vermeiden. Zu diesem Zweck muss das System selbstverständlich die aktuelle

Position der Türflügel kennen, wie mit Merkmal M2gHi2 beansprucht. Ansonsten

müsste immer der gesamte Bereich, in dem sich die Türflügel bewegen können,

ausgeblendet werden. Als Beleg für dieses Verständnis des Fachmanns sei auf die

Druckschrift DE 10 2005 011 116 B4 [E2] verwiesen, in der ebenfalls von einer

Ausblendung der vom Flügel überfahrenen Pixel die Rede ist (Absatz 0043,

Patentanspruch 17).

Der Fachmann liest zur Überzeugung des Senats auch bei der Druckschrift E9 ohne

weiteres entsprechend der ersten Alternative im Merkmal M2fHi2 mit, dass der Raum

zwischen den Türflügeln – sofern zwei sich beim Schließvorgang aufeinander sich

zubewegende Flügel vorhanden sind – überwacht wird. Ebenso ist es für den

Fachmann selbstverständlich, entsprechend der zweiten Alternative im Merkmal

M2fHi2, den Bereich innerhalb eines Türrahmens zwischen der Hauptschließkante

der Tür und dem Türrahmen zu überwachen.

In beiden Fällen ist durch einschlägige Sicherheitsnormen vorgeschrieben, dass die

Steuerung der Tür bzw. der Türflügel ein Einklemmen verhindert, wenn ein Objekt

im Erfassungsbereich erkannt wird. Daher ist die Kopplung der Sensoreinheit zur

Überwachung

der

kritischen

Bereiche mit

der

Steuerung

eine

Selbstverständlichkeit.

Damit übereinstimmend ist auch in der Druckschrift E2 die Überwachung einer

Durchgangsöffnung U1 beschrieben (Figur 1, Absätze 0025, 0032 und 0034). Auch

die Kopplung von Steuerung und Sensoreinheit ist im Patentanspruch 21 der

Druckschrift E2 genannt.

Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Entsprechendes gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 6 gemäß Hilfs

antrag 2.

9.2

Der Hilfsantrag 3 ist unzulässig, da der darin beanspruchte Gegenstand nicht

so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann diesen ausführen kann

Über den Hilfsantrag 2 hinaus soll gemäß Hilfsantrag 3 die Position und

Geschwindigkeit von Extremitäten ermittelt werden (Merkmal M2eHi3).

Weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 noch anderer Stelle

der Unterlagen ist entnehmbar, auf welche Weise Extremitäten als solche erkannt

werden können.

Insbesondere

ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher

Maßnahmen Hände, Arme, Füße oder Beine unterschiedlich großer Personen auch

hinsichtlich ihrer Geschwindigkeit zuverlässig erfasst und von anderen Objekten

unterschieden werden können.

In Absatz 0031 der Streitpatentschrift ist im Übrigen angegeben, aus den Positions-

und Geschwindigkeitsdaten ließen sich Rückschlüsse auf die Absicht eines

Fahrgastes ziehen, ohne dass beschrieben ist, wie das System angelernt werden

könnte, dass derart anspruchsvolle Rückschlüsse zuverlässig möglich sind.

Entsprechendes gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 7 gemäß Hilfs

antrag 3.

9.3

Ein Türsystem mit den im Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag 4

genannten Merkmalen ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus

der Druckschrift DE 10 2009 046 628 A1 [E9]

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Fassung

gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass sich dem Merkmal M2gHi2 folgende Merkmale

anschließen:

und wobei

M5a1Hi4

ein erster Punktwolkenbereich (P1) einen Raum zwischen

den Türflügeln (22) überwacht und auf diesen begrenzt ist,

M5a2Hi4

ein zweiter Punktwolkenbereich

(P2) einen Raum

unmittelbar vor der Tür oder den Türflügeln (22) abtastet

und etwas weiter aufgespannt ist, so dass er sich mit den

Türflügeln (22) in der Ausdehnung überlappt.

Zwischen verschiedenen Überwachungsbereichen zu unterscheiden, gehört für den

Fachmann zu den fachüblichen Maßnahmen. Zum Beleg dessen sei auf die

Druckschrift E2 verwiesen, in der bereits beschrieben ist, zwischen zwei

Überwachungsbereichen U1, U2 zu unterscheiden (Figur 1 i. V. m. Absatz 0032),

wobei der erste Bereich U1 auf den Raum zwischen den Türflügeln 1, 2 begrenzt

ist, wie in Merkmal M5a1Hi4 angegeben. Dazu ist gemäß der Druckschrift E2

beispielsweise ein Streifen von wenigstens 20 cm auf

jeder Seite der

Durchgangsöffnung genannt

(Absätze

0018,

0024

und

0032

sowie

Patentansprüche 8 und 19). Im Falle einer zweiflügeligen Schwenkschiebetüre

ergibt sich zumindest im Außenbereich ein derart breiter Raum zwischen den

Türflügeln. Im Falle einer zweiflügeligen Falttüre bewegen sich die Türflügel sowohl

außen als auch innen in diesem Bereich. Auch unterschiedlich große und sich

überlappende Überwachungsbereiche gehören zum Fachwissen, wie durch die

Druckschrift E2 belegt ist (siehe beispielsweise Figur 1 i. V. m. Absatz 0032).

Somit beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gleiches gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 4.

9.4

Die von der Beschwerdeführerin zum Beleg des Fachwissens vorgelegten

und nicht zum Stand der Technik zählenden Internetauszüge konnten zu keinem

anderen Ergebnis führen, da durch diese Unterlagen lediglich belegt ist, dass der

Fachmann zwischen einem Time-of-flight-Kamerasystem und einem Laserscanner

unterscheidet.

Beide Messsysteme- bzw.

-verfahren standen dem Fachmann jedoch am

Anmeldetag des Streitpatents gleichermaßen zur Verfügung.

10.

Somit war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Dr. Haupt