Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 20.07.2022 – 19 W (pat) 14/21
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:200722B19Wpat14.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 14/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Juli 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2014 113 569
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn
sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2022:200722B19Wpat14.21.0
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 19. September 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangene Patentanmeldung ist das Patent mit der Nummer 10 2014 113 569
und der Bezeichnung „Türsystem mit Sensoreinheit und Kommunikationselement“
am 10. Januar 2018 erteilt worden. Die Patenterteilung ist am 3. Mai 2018
veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 15. Januar 2019, beim
DPMA eingegangen am 24. Januar 2019, Einspruch erhoben mit der Begründung,
der Gegenstand des Streitpatents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig.
Mit am Ende der Anhörung am 21. September 2021 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 36 des DPMA das Patent daraufhin widerrufen.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 15. November 2021
Beschwerde eingelegt.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 36 des Deutschen Patent- und
Markenamts
vom 21. September 2021 aufzuheben
und das
Patent 10 2014 113 569 mit
folgenden Unterlagen
beschränkt
aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am
20. Juli 2022;
hilfsweise, das Patent nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2022
- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2022
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2022
Beschreibung und Zeichnungen zu allen Anträgen wie Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag vom
20. Juli 2022 lauten:
1.
Türsystem
(20)
für ein Fahrzeug
(42)
des öffentlichen
Personenverkehrs mit mindestens einer Türöffnung (44) und einer
die Türöffnung (44) verschließenden Tür, mit
- einer als Laserscannereinheit ausgestaltete [sic!] Sensoreinheit
(26), die dazu ausgebildet ist eine Punktwolke zu erzeugen, und
über diese Punktwolke einen Fahrgastraum im Bereich der
Türöffnung (44) dreidimensional berührungslos abzutasten,
um Abstände, Formen, sowie Bewegungsgeschwindigkeit und
Bewegungsrichtung von Objekten zu ermitteln, und
- zumindest
einem
Kommunikationselement
für
eine
kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder
Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen der
Sensoreinheit (26), wobei die Kommunikation durch das
Türsystem (20) selbst automatisch erfolgt.
9.
Verfahren zur Überwachung und Steuerung eines Türsystems (20)
eines Fahrzeugs (42) des öffentlichen Personenverkehrs mit den
Verfahrensschritten:
- Berührungsloses
dreidimensionales
Abtasten
eines
Fahrgastraumes im Bereich einer Türöffnung (44) mit einer als
Laserscannereinheit ausgestalteten Sensoreinheit (26), wobei
die Sensoreinheit eine Punktwolke erzeugt, über welche das
Abtasten des Fahrgastraumes erfolgt,
- Ermitteln
von
Abständen,
Formen,
sowie
Bewegungsgeschwindigkeit und Bewegungsrichtung
von
Objekten
durch
Auswertung
der
Ergebnisse
der
berührungslosen dreidimensionalen Abtastung,
- Ausgabe zumindest einer kontextbasierten Information aus der
nachfolgenden Gruppe durch das Türsystem selbst in Form von
Anweisungen oder Informationen an die Fahrgäste, wobei die
Information auf Messergebnissen der Sensoreinheit (26) basiert
und
- aus- und einsteigende Fahrgäste ermittelt und gezählt werden
und eine Information an Fahrgäste erfolgt, die auf dem
Füllungsgrad des Fahrzeugs basiert, oder
- die Sensoreinheit (26) die Zustiegshilfe (24) abtastet, wobei
dann, wenn Hindernisse wie beispielsweise eine Schnee-
oder Eisdecke ermittelt werden, eine entsprechende
Information an die Fahrgäste erfolgt, oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob ein Objekt, insbesondere
ein Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt,
während diese geöffnet werden soll und falls notwendig eine
entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die
Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle
Gefahr beseitigt ist, oder
- die Sensoreinheit
(26) ermittelt, ob sich ein Objekt,
insbesondere ein Fahrgast von außen zu dicht an einer
ausschwenkenden Tür steht ein Objekt, insbesondere ein
Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt, während
diese geöffnet werden soll und
falls notwendig eine
entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die
Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle
Gefahr beseitigt ist, oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob sich Fahrgäste auf eine Tür
zubewegen, die als defekt markiert ist, und falls notwendig
eine entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste das Schließen
einer Tür dadurch verhindern, dass sie zu nah an dieser Tür
stehen, und falls notwendig eine entsprechende Information
bereits vor dem Schließen der Tür an die Fahrgäste erfolgt,
oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste ein Fahrrad
mitführen, ein Abgleich mit Informationen über das jeweilige
Fahrzeug in Hinblick darauf erfolgt, ob in diesem Fahrzeug ein
Fahrradstellplatz zur Verfügung steht, und falls dies nicht der
Fall ist, eine entsprechende Information an die Fahrgäste
erfolgt.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 2 vom
20. Juli 2022 lauten:
1.
Türsystem
(20)
für ein Fahrzeug
(42)
des öffentlichen
Personenverkehrs mit mindestens einer Türöffnung (44) und einer
die Türöffnung (44) verschließenden Tür oder die Türöffnung (44)
verschließenden Türflügeln, mit
- einer als Laserscannereinheit ausgestaltete [sic!] Sensoreinheit
(26), die dazu ausgebildet ist eine Punktwolke zu erzeugen, und
über diese Punktwolke einen Fahrgastraum im Bereich der
Türöffnung (44) dreidimensional berührungslos abzutasten,
um Abstände, Formen, sowie Bewegungsgeschwindigkeit und
Bewegungsrichtung von Objekten zu ermitteln, und
- zumindest
einem
Kommunikationselement
für
eine
kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder
Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen der
Sensoreinheit (26), wobei die Kommunikation durch das
Türsystem (20) selbst automatisch erfolgt,
wobei
- die Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums zwischen
den Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar innerhalb
eines Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante der Tür
und dem Türrahmen, an die Steuerung der Tür oder der Türflügel
(22) gekoppelt und in der Lage ist, jeweils die aktuelle Türposition
oder die Türflügelposition auszulesen.
6.
Verfahren zur Überwachung und Steuerung eines Türsystems (20)
eines Fahrzeugs (42) des öffentlichen Personenverkehrs mit einer
Türöffnung (44) und einer die Türöffnung (44) verschließenden Tür
oder die Türöffnung (44) verschließenden Türflügeln, mit den
Verfahrensschritten:
- Berührungsloses
dreidimensionales
Abtasten
eines
Fahrgastraumes im Bereich einer Türöffnung (44) mit einer als
Laserscannereinheit ausgestalteten Sensoreinheit (26), wobei
die Sensoreinheit (26) eine Punktwolke erzeugt, über welche das
Abtasten des Fahrgastraumes erfolgt,
- Ermitteln
von
Abständen,
Formen,
sowie
Bewegungsgeschwindigkeit und Bewegungsrichtung
von
Objekten
durch
Auswertung
der
Ergebnisse
der
berührungslosen dreidimensionalen Abtastung,
- Auslesen einer aktuellen Türposition oder Türflügelposition aus
der Steuerung der Tür oder der Türflügel (22) durch die die [sic!]
Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums zwischen den
Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar innerhalb eines
Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante der Tür und dem
Türrahmen,
- Ausgabe zumindest einer kontextbasierten Information aus der
nachfolgenden Gruppe durch das Türsystem selbst in Form von
Anweisungen oder Informationen an die Fahrgäste, wobei die
Information auf Messergebnissen der Sensoreinheit (26) und der
aktuellen Türflügelposition oder Türflügelposition basiert und
- aus- und einsteigende Fahrgäste ermittelt und gezählt werden
und eine Information an Fahrgäste erfolgt, die auf dem
Füllungsgrad des Fahrzeugs basiert, oder
- die Sensoreinheit (26) die Zustiegshilfe (24) abtastet, wobei
dann, wenn Hindernisse wie beispielsweise eine Schnee-
oder Eisdecke ermittelt werden, eine entsprechende
Information an die Fahrgäste erfolgt, oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob ein Objekt, insbesondere
ein Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt,
während diese geöffnet werden soll und falls notwendig eine
entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die
Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle
Gefahr beseitigt ist, oder
- die Sensoreinheit
(26) ermittelt, ob sich ein Objekt,
insbesondere ein Fahrgast von außen zu dicht an einer
ausschwenkenden Tür steht ein Objekt, insbesondere ein
Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt, während
diese geöffnet werden soll und
falls notwendig eine
entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die
Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle
Gefahr beseitigt ist, oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob sich Fahrgäste auf eine Tür
zubewegen, die als defekt markiert ist, und falls notwendig
eine entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste das Schließen
einer Tür dadurch verhindern, dass sie zu nah an dieser Tür
stehen, und falls notwendig eine entsprechende Information
bereits vor dem Schließen der Tür an die Fahrgäste erfolgt,
oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste ein Fahrrad
mitführen, ein Abgleich mit Informationen über das jeweilige
Fahrzeug in Hinblick darauf erfolgt, ob in diesem Fahrzeug ein
Fahrradstellplatz zur Verfügung steht, und falls dies nicht der
Fall ist, eine entsprechende Information an die Fahrgäste
erfolgt.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 3 vom
20. Juli 2022 lauten:
1.
Türsystem
(20)
für ein Fahrzeug
(42)
des öffentlichen
Personenverkehrs mit mindestens einer Türöffnung (44) und einer
die Türöffnung (44) verschließenden Tür oder die Türöffnung (44)
verschließenden Türflügeln (22), mit
- einer als Laserscannereinheit ausgestalteten Sensoreinheit (26),
die dazu ausgebildet ist eine Punktwolke zu erzeugen, und über
diese Punktwolke einen Fahrgastraum
im Bereich der
Türöffnung (44) dreidimensional berührungslos abzutasten,
um Abstände, Formen, sowie Bewegungsgeschwindigkeit und
Bewegungsrichtung von Objekten zu ermitteln, und
- zumindest
einem
Kommunikationselement
für
eine
kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder
Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen der
Sensoreinheit (26), wobei die Kommunikation durch das
Türsystem (20) selbst automatisch erfolgt,
wobei
- die Sensoreinheit (26) derart ausgeführt und angeordnet ist,
dass diese auch die Position und Geschwindigkeit von
Extremitäten ermittelt, und
- die Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums zwischen
den Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar innerhalb
eines Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante der Tür
und dem Türrahmen, an die Steuerung der Tür oder der Türflügel
(22) gekoppelt und in der Lage ist, jeweils die aktuelle Türposition
oder die Türflügelposition auszulesen.
7.
Verfahren zur Überwachung und Steuerung eines Türsystems (20)
eines Fahrzeugs (42) des öffentlichen Personenverkehrs und einer
Türöffnung (44) und einer die Türöffnung (44) verschließenden Tür
oder die Türöffnung (44) verschließenden Türflügeln, mit den
Verfahrensschritten:
- Berührungsloses
dreidimensionales
Abtasten
eines
Fahrgastraumes im Bereich einer Türöffnung (44) mit einer als
Laserscannereinheit ausgestalteten Sensoreinheit (26), wobei
die Sensoreinheit eine Punktwolke erzeugt, über welche das
Abtasten des Fahrgastraumes erfolgt,
- Ermitteln
von
Abständen,
Formen,
sowie
Bewegungsgeschwindigkeit und Bewegungsrichtung
von
Objekten
durch
Auswertung
der
Ergebnisse
der
berührungslosen dreidimensionalen Abtastung,
- Auslesen einer aktuellen Türposition oder Türflügelposition aus
der Steuerung der Tür oder der Türflügel (22) durch die die [sic!]
Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums zwischen den
Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar innerhalb eines
Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante der Tür und dem
Türrahmen,
- Ausgabe zumindest einer kontextbasierten Information aus der
nachfolgenden Gruppe durch das Türsystem selbst in Form von
Anweisungen oder Informationen an die Fahrgäste, wobei die
Information auf Messergebnissen der Sensoreinheit (26) und der
aktuellen Türflügelposition oder Türflügelposition basiert, wobei
die Sensoreinheit (26) die Position und Geschwindigkeit von
Extremitäten ermittelt und daraus Rückschlüsse auf die Absicht
eines Fahrgastes zieht, und
- aus- und einsteigende Fahrgäste ermittelt und gezählt werden
und eine Information an Fahrgäste erfolgt, die auf dem
Füllungsgrad des Fahrzeugs basiert, oder
- die Sensoreinheit (26) die Zustiegshilfe (24) abtastet, wobei
dann, wenn Hindernisse wie beispielsweise eine Schnee-
oder Eisdecke ermittelt werden, eine entsprechende
Information an die Fahrgäste erfolgt, oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob ein Objekt, insbesondere
ein Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt,
während diese geöffnet werden soll und falls notwendig eine
entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die
Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle
Gefahr beseitigt ist, oder
- die Sensoreinheit
(26) ermittelt, ob sich ein Objekt,
insbesondere ein Fahrgast von außen zu dicht an einer
ausschwenkenden Tür steht ein Objekt, insbesondere ein
Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt, während
diese geöffnet werden soll und
falls notwendig eine
entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die
Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle
Gefahr beseitigt ist, oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob sich Fahrgäste auf eine Tür
zubewegen, die als defekt markiert ist, und falls notwendig
eine entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste das Schließen
einer Tür dadurch verhindern, dass sie zu nah an dieser Tür
stehen, und falls notwendig eine entsprechende Information
bereits vor dem Schließen der Tür an die Fahrgäste erfolgt,
oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste ein Fahrrad
mitführen, ein Abgleich mit Informationen über das jeweilige
Fahrzeug in Hinblick darauf erfolgt, ob in diesem Fahrzeug ein
Fahrradstellplatz zur Verfügung steht, und falls dies nicht der
Fall ist, eine entsprechende Information an die Fahrgäste
erfolgt.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 4 vom
20. Juli 2022 lauten:
1.
Türsystem
(20)
für ein Fahrzeug
(42)
des öffentlichen
Personenverkehrs mit mindestens einer Türöffnung (44) und einer
die Türöffnung (44) verschließenden Tür oder die Türöffnung (44)
verschließenden Türflügeln (22), mit
- einer als Laserscannereinheit ausgestalteten Sensoreinheit (26),
die dazu ausgebildet ist eine Punktwolke zu erzeugen, und über
diese Punktwolke einen Fahrgastraum innerhalb und/oder
außerhalb des Fahrzeugs im Bereich der Türöffnung (44)
dreidimensional berührungslos abzutasten,
um Abstände, Formen, sowie Bewegungsgeschwindigkeit und
Bewegungsrichtung von Objekten zu ermitteln, und
- zumindest ein Kommunikationselement für eine kontextbasierte
Kommunikation in Form von Anweisungen oder Informationen an
Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen der Sensoreinheit
(26), wobei die Kommunikation durch das Türsystem (20) selbst
automatisch erfolgt,
- wobei zur Überwachung eines Raums zwischen den Türflügeln
(22) oder des Bereichs unmittelbar innerhalb eines Türrahmens
zwischen einer Hauptschließkante der Tür und dem Türrahmen,
an die Steuerung der Tür oder der Türflügel (22) gekoppelt und
in der Lage ist, jeweils die aktuelle Türposition oder die
Türflügelposition auszulesen, und wobei
§ ein erster Punktwolkenbereich (P1) einen Raum zwischen den
Türflügeln (22) überwacht und auf diesen begrenzt ist,
§ ein zweiter Punktwolkenbereich (P2) einen Raum unmittelbar
vor der Tür oder den Türflügeln (22) abtastet und etwas weiter
aufgespannt ist, so dass er sich mit den Türflügeln (22) in der
Ausdehnung überlappt.
7.
Verfahren zur Überwachung und Steuerung eines Türsystems (20)
eines Fahrzeugs (42) des öffentlichen Personenverkehrs und einer
Türöffnung (44) und einer die Türöffnung (44) verschließenden Tür
oder die Türöffnung (44) verschließenden Türflügeln, mit den
Verfahrensschritten:
- Berührungsloses
dreidimensionales
Abtasten
eines
Fahrgastraumes innerhalb und/oder außerhalb des Fahrzeugs
im Bereich einer Türöffnung (44) mit einer Sensoreinheit (26),
ausgeführt als Laserscannereinheit, die eine Punktwolke
innerhalb des zu überwachenden Fahrgastraumes erzeugt, über
die der Fahrgastraum abgetastet wird, wobei
§ ein erster Punktwolkenbereich (P1) einen Raum zwischen
den Türflügeln (22) überwacht und auf diesen begrenzt ist,
§ ein zweiter Punktwolkenbereich (P2) einen Raum unmittelbar
vor der Tür oder den Türflügeln (22) abtastet und etwas weiter
aufgespannt ist, so dass er sich mit den Türflügeln (22) in der
Ausdehnung überlappt,
- Ermitteln
von
Abständen,
Formen,
sowie
Bewegungsgeschwindigkeit und Bewegungsrichtung
von
Objekten
durch
Auswertung
der
Ergebnisse
der
berührungslosen dreidimensionalen Abtastung,
- Auslesen einer aktuellen Türposition oder Türflügelposition aus
der Steuerung der Tür oder der Türflügel (22) durch die die [sic!]
Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums zwischen den
Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar innerhalb eines
Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante der Tür und dem
Türrahmen,
- Ausgabe zumindest einer kontextbasierten Information aus der
nachfolgenden Gruppe durch das Türsystem selbst in Form von
Anweisungen oder Informationen an die Fahrgäste, wobei die
Information auf Messergebnissen der Sensoreinheit (26) und der
aktuellen Türflügelposition oder Türflügelposition basiert, und
- aus- und einsteigende Fahrgäste ermittelt und gezählt werden
und eine Information an Fahrgäste erfolgt, die auf dem
Füllungsgrad des Fahrzeugs basiert, oder
- die Sensoreinheit (26) die Zustiegshilfe (24) abtastet, wobei
dann, wenn Hindernisse wie beispielsweise eine Schnee-
oder Eisdecke ermittelt werden, eine entsprechende
Information an die Fahrgäste erfolgt, oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob ein Objekt, insbesondere
ein Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt,
während diese geöffnet werden soll und falls notwendig eine
entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die
Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle
Gefahr beseitigt ist, oder
- die Sensoreinheit
(26) ermittelt, ob sich ein Objekt,
insbesondere ein Fahrgast von außen zu dicht an einer
ausschwenkenden Tür steht ein Objekt, insbesondere ein
Fahrgast, an der Tür oder an einem Türflügel lehnt, während
diese geöffnet werden soll und
falls notwendig eine
entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, wobei die
Tür solange für die Öffnung gesperrt bleibt, bis die potentielle
Gefahr beseitigt ist, oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob sich Fahrgäste auf eine Tür
zubewegen, die als defekt markiert ist, und falls notwendig
eine entsprechende Information an die Fahrgäste erfolgt, oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste das Schließen
einer Tür dadurch verhindern, dass sie zu nah an dieser Tür
stehen, und falls notwendig eine entsprechende Information
bereits vor dem Schließen der Tür an die Fahrgäste erfolgt,
oder
- die Sensoreinheit (26) ermittelt, ob Fahrgäste ein Fahrrad
mitführen, ein Abgleich mit Informationen über das jeweilige
Fahrzeug in Hinblick darauf erfolgt, ob in diesem Fahrzeug ein
Fahrradstellplatz zur Verfügung steht, und falls dies nicht der
Fall ist, eine entsprechende Information an die Fahrgäste
erfolgt.
Im Prüfungs- sowie Einspruchsverfahren vor dem DPMA wurden unter anderem
folgende Druckschriften entgegengehalten:
E2
E6
E9
DE 10 2005 011 116 B4
EP 1 619 469 A1
DE 10 2009 046 628 A1
Die Patentinhaberin hat als Beleg für das Wissen des Fachmanns aus folgenden,
aus dem Internet abgerufenen Artikeln, zitiert:
Wikipedia: „TOF-Kamera“
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=TOF-
Kamera&oldid=222776663, Stand 10. Mai 2022,
ifm: „3D cameras“ https://www.ifm.com/us/en/category/220_020_030,
abgerufen am 18.07.2022.
Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 nach geltendem
Hauptantrag und den geltenden Hilfsanträgen 2 bis 4 direkt oder indirekt
rückbezogenen Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte
verwiesen.
II.
1.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen
Erfolg, da der jeweils beanspruchte Gegenstand sowohl nach dem geltenden
Hauptantrag als auch nach den geltenden Hilfsanträgen 2 und 4 mangels
Patentfähigkeit nicht gewährbar ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hilfsantrag 3 nicht so deutlich und
vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2
PatG).
2.
Hintergrund bzw. Anwendungsgebiet des Streitpatents sind Türsysteme von
Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs. Laut Beschreibungseinleitung
(Absatz 0002 der Streitpatentschrift) würden derartige Türsysteme in vieler Hinsicht
überwacht und in Abhängigkeit unterschiedlichster Bedingungen gesteuert. Zum
einen müsse stets die Sicherheit der ein- und aussteigenden Fahrgäste
gewährleistet sein, zum anderen sollten Türen oder Türflügel zuverlässig und nur
unter bestimmten Bedingungen öffnen und schließen. Auch müsse verhindert
werden, dass Personen oder Gegenstände zwischen zwei Türflügeln oder einem
Türflügel und einem Türrahmen eingeklemmt würden.
Hinzu komme, dass Ein- und Aussteigevorgänge oftmals verzögert würden, weil
Fahrgäste oder Gegenstände ein Öffnen oder Schließen der Türen verhinderten
(Absatz 0003).
3.
Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, einerseits ein Türsystem
bereitzustellen, bei dem die genannten Überwachungs- und Steuerungsaufgaben
mit möglichst geringem Aufwand gelöst werden könnten. Die Installation, Wartung
und Instandhaltung solle dabei einfach und zu geringen Kosten möglich sein,
insbesondere die Anzahl der benötigten Bauteile reduziert werden. Andererseits
solle sich das Türsystem dazu eignen, Ein- und Aussteigevorgänge zu optimieren
und Gefahren für Fahrgäste frühzeitig abzuwenden (Absatz 0008).
4.
Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe sieht der Senat einen Diplom-
Informatiker oder einen Master dieses Fachgebiets, der Kommunikationssysteme
zur Lenkung von Fahrgästen von Fahrzeugen im öffentlichen Personenverkehr
entwickelt. Soweit es sich um Details der Türen sowie deren Steuerung handelt,
zieht dieser Fachmann einen Fachmann für Türsysteme zu Rate.
Dieser
hinzugezogene
Fachmann
hat
bei
der Realisierung
von
Türüberwachungssystemen für Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs nicht
nur aus dem Fahrzeugbereich bekannte Lösungen im Blick, sondern verfügt auch
über Kenntnisse betreffend automatische Türen in anderen Anwendungsgebieten,
beispielsweise in öffentlich zugänglichen Gebäuden, da dort grundsätzlich
dieselben Probleme bestehen wie bei Fahrzeugtüren und zumindest ähnliche
Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind.
5.
Die Lösung der oben genannten Aufgabe bestehe nach geltendem
Hauptantrag in einem Türsystem gemäß Patentanspruch 1 sowie in einem
Verfahren gemäß Patentanspruch 9.
Zumindest werde diese Aufgabe durch ein Türsystem sowie ein Verfahren mit den
Merkmalen, die in den unabhängigen Patentansprüchen gemäß einem der
geltenden Hilfsanträge genannt sind, gelöst.
Den weiteren Ausführungen legt der Senat folgende Gliederung des jeweiligen
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2 bis 4 – in Anlehnung
an die Gliederung aus dem patenamtlichen Einspruchsverfahren – zugrunde:
Hauptantrag
M1
Türsystem (20)
für ein Fahrzeug (42) des öffentlichen
Personenverkehrs mit
M1a
mindestens einer Türöffnung (44) und einer die Türöffnung (44)
M5
M21
M5a
M22
M2a
M2b
M2c
M2d
M23
M3
verschließenden Tür, mit
einer als Laserscannereinheit ausgestalteten
Sensoreinheit (26), die dazu ausgebildet ist
eine Punktwolke zu erzeugen, und über diese Punktwolke
einen Fahrgastraum
im Bereich der Türöffnung
(44)
dreidimensional berührungslos abzutasten,
um Abstände,
Formen,
sowie Bewegungsgeschwindigkeit
und Bewegungsrichtung von Objekten
zu ermitteln, und
zumindest
einem Kommunikationselement
für
eine
kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder
Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen
der Sensoreinheit (26),
M4
wobei die Kommunikation durch das Türsystem (20) selbst
automatisch erfolgt.
Hilfsantrag 2
M1
Türsystem (20)
für ein Fahrzeug (42) des öffentlichen
Personenverkehrs mit
M1aHi2 mindestens einer Türöffnung (44) und einer die Türöffnung (44)
verschließenden Tür oder die Türöffnung (44) verschließenden
M5
M21
M5a
M22
Türflügeln, mit
einer als Laserscannereinheit ausgestalteten
Sensoreinheit (26), die dazu ausgebildet ist
eine Punktwolke zu erzeugen, und über diese Punktwolke
einen Fahrgastraum
im Bereich der Türöffnung
(44)
dreidimensional berührungslos abzutasten,
M2a
M2b
M2c
M2d
M23
M3
um Abstände,
Formen,
sowie Bewegungsgeschwindigkeit
und Bewegungsrichtung von Objekten
zu ermitteln, und
zumindest
einem
Kommunikationselement
für
eine
kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder
Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen
der Sensoreinheit (26),
M4
wobei die Kommunikation durch das Türsystem (20) selbst
automatisch erfolgt,
wobei
M2fHi2
die Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums
zwischen den Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar
innerhalb eines Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante
der Tür und dem Türrahmen, an die Steuerung der Tür oder der
Türflügel (22) gekoppelt und
M2gHi2
in der Lage ist, jeweils die aktuelle Türposition oder die
Türflügelposition auszulesen.
Hilfsantrag 3
M1
Türsystem (20)
für ein Fahrzeug (42) des öffentlichen
Personenverkehrs mit
M1aHi2 mindestens einer Türöffnung (44) und einer die Türöffnung (44)
verschließenden Tür oder die Türöffnung (44) verschließenden
Türflügeln (22), mit
einer als Laserscannereinheit ausgestalteten
Sensoreinheit (26), die dazu ausgebildet ist
eine Punktwolke zu erzeugen, und über diese Punktwolke
M5
M21
M5a
M22
einen Fahrgastraum
im Bereich der Türöffnung
(44)
dreidimensional berührungslos abzutasten,
M2a
M2b
M2c
M2d
M23
M3
um Abstände,
Formen,
sowie Bewegungsgeschwindigkeit
und Bewegungsrichtung von Objekten
zu ermitteln, und
zumindest
einem
Kommunikationselement
für
eine
kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder
Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen
der Sensoreinheit (26),
M4
wobei die Kommunikation durch das Türsystem (20) selbst
automatisch erfolgt,
wobei
M2eHi3
die Sensoreinheit (26) derart ausgeführt und angeordnet ist,
dass diese auch die Position und Geschwindigkeit von
Extremitäten ermittelt, und
M2fHi2
die Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums
zwischen den Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar
innerhalb eines Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante
der Tür und dem Türrahmen, an die Steuerung der Tür oder der
Türflügel (22) gekoppelt und
M2gHi2
in der Lage ist, jeweils die aktuelle Türposition oder die
Türflügelposition auszulesen.
Hilfsantrag 4
M1
Türsystem (20)
für ein Fahrzeug (42) des öffentlichen
Personenverkehrs mit
M1aHi2 mindestens einer Türöffnung (44) und einer die Türöffnung (44)
verschließenden Tür oder die Türöffnung (44) verschließenden
Türflügeln (22), mit
einer als Laserscannereinheit ausgestalteten
Sensoreinheit (26), die dazu ausgebildet ist
eine Punktwolke zu erzeugen, und über diese Punktwolke
M5
M21
M5a
M2Hi4
einen Fahrgastraum innerhalb und/oder außerhalb des
Fahrzeugs im Bereich der Türöffnung (44) dreidimensional
M2a
M2b
M2c
M2d
M23
M3
berührungslos abzutasten,
um Abstände,
Formen,
sowie Bewegungsgeschwindigkeit
und Bewegungsrichtung von Objekten
zu ermitteln, und
zumindest
einem
Kommunikationselement
für
eine
kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder
Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen
der Sensoreinheit (26),
M4
wobei die Kommunikation durch das Türsystem (20) selbst
automatisch erfolgt,
M2fHi2
wobei [die Sensoreinheit] zur Überwachung eines Raums
zwischen den Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar
innerhalb eines Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante
der Tür und dem Türrahmen, an die Steuerung der Tür oder der
Türflügel (22) gekoppelt und
M2gHi2
in der Lage ist, jeweils die aktuelle Türposition oder die
Türflügelposition auszulesen, und wobei
M5a1Hi4
ein erster Punktwolkenbereich (P1) einen Raum zwischen
den Türflügeln (22) überwacht und auf diesen begrenzt ist,
M5a2Hi4
ein zweiter Punktwolkenbereich
(P2) einen Raum
unmittelbar vor der Tür oder den Türflügeln (22) abtastet
und etwas weiter aufgespannt ist, so dass er sich mit den
Türflügeln (22) in der Ausdehnung überlappt.
6.
Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des Fachmanns
von den im jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2
bis 4 genannten Merkmalen zugrunde:
6.1
Der Gegenstand des Patents ist zwar als Türsystem bezeichnet (Merkmal
M1), aber schon aufgrund des Merkmals M22 (Abtastung des Fahrgastraums) und
der Merkmale M3 und M4 (Kommunikationselement) geht der beanspruchte
Gegenstand erheblich über eine Türe und die direkt mit dieser zusammenwirkenden
Komponenten, wie Antrieb und Überwachungssensor, hinaus.
Gemäß Hilfsantrag 4 sollen auch Bereiche außerhalb des Fahrzeugs vom
erfindungsgemäßen Türsystem abgetastet werden (Merkmal M2Hi4).
6.2
Im Merkmal M22 ist ein Fahrgastraum im Bereich der Türöffnung genannt.
Aufgrund der Erläuterungen in der Beschreibung, wonach bereits die Annäherung
an eine Tür frühzeitig erfasst wird (Absatz 0037), geprüft werden kann, ob ein
Fahrradstellplatz frei ist (Absatz 0038), bekannt ist, in welchen Wagen freie
Sitzplätze zur Verfügung stehen (Absatz 0039) oder, ob Spalte zwischen
Schiebetritt und einer Bahnsteigkante verblieben sind (Absatz 0042), geht der
Fachmann davon aus, dass der Bereich der Türöffnung nahezu beliebig groß
gewählt sein kann. Damit übereinstimmend ist
in Absatz 0054 ausdrücklich
angegeben, „dass nicht nur der Fahrgastraum unmittelbar im Bereich der
Türöffnung überwacht wird, sondern […] ein deutlich größerer Raum in die
Überwachung einbezogen wird.“
6.3
Gemäß Merkmal 4 soll „die Kommunikation durch das Türsystem selbst
automatisch“ erfolgen. Automatisch versteht der Fachmann dahingehend, dass die
Information der Fahrgäste durch das System anhand vorgegebener Algorithmen
erfolgt, ohne dass eine Person
im Fahrzeug oder
in einer Leitstelle
zwischengeschaltet ist.
Allerdings kann die Auswerteeinheit, die die Informationen ausgibt, auch beim
Fahrer oder in einer Leitstelle angeordnet sein (Absatz 0055). Somit zählen in
diesem Fall beispielsweise der Führerstand oder die Leitstelle im Sinne des
Streitpatents zum Türsystem.
6.4
Gemäß Merkmal M5 soll die Sensoreinheit als Laserscannereinheit
ausgeführt sein. Laut Absatz 0014 soll der Begriff Laserscannereinheit als Synonym
für sämtliche geeignete Sensoren zu verstehen sein. Insofern ist jede beliebige
andere Sensoreinheit im Sinne des Streitpatents ebenfalls als Laserscannereinheit
anzusehen.
6.5
Laut Merkmal M5a erzeugt die Laserscannereinheit eine Punktwolke, über
die der Fahrgastraum abgetastet werden soll (Merkmal M2Hi4). Der Fachmann
versteht unter einer Punktwolke im Kontext einer Laserscannereinheit die Menge
der Messwerte zum Erzeugen eines 3D-Bildes des beobachteten Objektes, da die
Sensoreinheit das Objekt zwar abtastet, die Punktwolke jedoch – anders als nach
dem Wortlaut des Merkmals M5a – nicht vor der Abtastung erzeugt wird, sondern
erst durch die Abtastung an einer Vielzahl von Messpunkten entsteht.
7.
Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie
den Hilfsanträgen 2 bis 4 vom 20. Juli 2022 geht weder über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Unterlagen noch über den Schutzbereich des erteilten
Patents hinaus.
7.1
Der
im geltenden Hauptantrag über die
erteilte Fassung des
Patentanspruchs 1 hinaus zusätzlich genannte Laserscanner (Merkmal 5) ist
sowohl in den Anmeldeunterlagen als auch in der Streitpatentschrift als besonders
vorteilhaft erwähnt (Seite 3, Zeilen 29 bis 30 bzw. Absatz 0015).
Die außerdem gegenüber der erteilten Fassung zusätzlich genannte Punktwolke
(Merkmal M5a) ist unter anderem im Zusammenhang mit dem Laserscanner (s. o.)
erwähnt, jedoch auch unabhängig davon im ursprünglichen sowie im erteilten
Patenanspruch 2.
7.2
Gemäß Hilfsantrag 2 sollen alternativ zu Merkmal M1a, wonach eine Tür
vorhanden sein soll, auch Türflügel (Merkmal M1aHi2) vorhanden sein können. Unter
der im ursprünglichen sowie im erteilten Patentanspruch 1 genannten Tür hat der
Fachmann ohnehin das Türblatt verstanden. Dazu ist Türflügel lediglich ein
Synonym.
Bereits im ursprünglichen sowie im erteilten Patentanspruch 7 waren zwei Türflügel
genannt, sodass bereits das Merkmal M1a (gemäß Hauptantrag) im Sinne von
wenigstens einem Türflügel ausgelegt werden muss.
Die Merkmale M2fHi2 sowie M2gHi2 sind Seite 6, Zeilen 4 bis 9 der ursprünglichen
Unterlagen (Absatz 0024 der Streitpatentschrift) entnommen. Dort sind zwar drei
Alternativen genannt:
- Überwachung des Raums zwischen zwei Türflügeln
- Überwachung des gesamten Raumes innerhalb des Türrahmens bei
einem Türflügel
- Überwachung des Spalts zwischen Hauptschließkante und
Türrahmen bei einem Türflügel.
Da der Fachmann erkennt, dass es sich dabei um voneinander unabhängige
Alternativen handelt, ist es zulässig, nur zwei davon in den Patentanspruch 1
aufzunehmen.
7.3
Die Ermittlung der Position und Geschwindigkeit von Extremitäten (Merkmal
M2eHi3), die im geltenden Hilfsantrag 3 über den Hilfsantrag 2 hinaus genannt ist,
ist in den ursprünglichen Unterlagen auf Seiten 8, Zeilen 1 bis 2 erwähnt (Absatz
0031 der Streitpatentschrift).
7.4
Die beiden Punktwolkenbereiche gemäß den Merkmalen M5a1Hi4 sowie
M5a2Hi4, die im geltenden Hilfsantrag 4 über den Hilfsantrag 3 hinaus genannt sind,
sind
dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4
und den zugehörigen
Beschreibungsteilen entnommen (Anmeldeunterlagen Seite 13, Zeilen 9 bis 22;
Streitpatentschrift, Absatz 0053).
8.
Zum Hauptantrag vom 20. Juli 2022:
8.1
Ein Türsystem mit den im Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag
genannten Merkmalen ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus
der Druckschrift DE 10 2009 046 628 A1 [E9] und beruht damit jedenfalls nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Aus der Druckschrift E9 ist ein System bekannt, zu dem auch Türen gehören
(Absätze 0037, 0038, 0050 und 0051), und somit ein
M1
Türsystem für ein Fahrzeug des öffentlichen Personenverkehrs
(Absätze 0002 bis 0005 und 0050, Patentanspruch 1) mit
M1a
mindestens einer Türöffnung und einer die Türöffnung
verschließenden Tür
(Bei Fahrzeugen
im ÖPNV sind
Türöffnungen sowie Türen eine Selbstverständlichkeit.),
M21
einer Sensoreinheit (3D-TOF-Kamerasysteme 105; Absätze
0011 und 0027, Figur 2), die dazu ausgebildet ist
M22
einen Fahrgastraum im Bereich der Türöffnung dreidimensional
berührungslos abzutasten (Absatz 0002: „eine Überfüllung
einzelner Fahrzeugbereiche mit Hilfe eines 3D-Sensors
automatisch erkannt wird“, also auch
im Bereich der
Türöffnung),
M2a
um Abstände (Absätze 0014, 0018 und 0029, Patentanspruch
2: Aus der Belegungsdichte ergeben sich bei bekannter Fläche
unmittelbar die durchschnittlichen Abstände),
M2b
Formen (Absätze 0035 und 0036: um eine Objekterkennung
durchführen
und Gepäckstücke
bzw.
Transportgut
klassifizieren zu können, ist eine Ermittlung der jeweiligen Form
erforderlich.),
M2c
sowie Bewegungsgeschwindigkeit (Absatz 0037: „dynamische
Erfassung […] Bewegung der Fahrgäste“)
M2d
und Bewegungsrichtung von Objekten (Absatz 0037: „in
M23
M3
Richtung der Türen“)
zu ermitteln,
zumindest
einem
Kommunikationselement
für
eine
kontextbasierte Kommunikation in Form von Anweisungen oder
Informationen an Fahrgäste auf Basis von Messergebnissen
der Sensoreinheit,
(Absatz 0033: LED-Lichtleiste rot/grün;
Absatz 0034: LED-Lauflicht; Absatz 0041: Signalton; Absatz
0042: Monitore/Displays; Absatz 0047: „vorhandene Anzeigeeinheiten“; Absatz 0048: Das Lauflicht wird nur in den
Bereichen aktiviert, aus dem oder in das sich Fahrgäste
bewegen sollen; Absatz 0049: Bereiche, die überfüllt sind,
werden durch rote Lauflichter gekennzeichnet)
M4
wobei die Kommunikation durch das Türsystem selbst
automatisch erfolgt (Absatz 0044: „Gemeinsamer Kernpunkt
dieses Verfahrens und Anordnung ist der automatische Ablauf
bzw. die koordinierte, computerunterstützte Steuerung dieser
Lösungsaspekte. Ein Eingreifen des Fahrers oder weiteren
Personals ist nicht notwendigerweise erforderlich.“).
Es kann dahinstehen, ob der Fachmann aufgrund der Auslegung der Merkmale M5
und M5a anhand des Absatzes 0014 der Streitpatentschrift, wonach sämtliche
geeignete Sensoren als Laserscannereinheit zu verstehen sind, auch das 3D-TOF-
Kamerasystem, das in der Druckschrift E9 beschrieben ist (Absätze 0011, 0054 und
0055), als geeigneten Sensor wertet und ob das dabei entstehende 3D-Bild von der
Punktwolke, die aus den von einem Laserscanner erzeugten Messwerten erzeugt
wird, unterschieden werden kann.
Denn jedenfalls waren dem Fachmann aus seinem Fachwissen gleichermaßen
TOF-Kamerasysteme als auch Laserscanner bekannt. Das Prinzip einer TOF-
Kamera entspricht dem Laserscanning mit dem Vorteil, dass eine ganze Szene auf
einmal aufgenommen wird.
Im Übrigen ist auch aus der Druckschrift EP 1 619 469 A1 [E6] explizit bekannt, eine
automatische Tür mithilfe eines Laserscanners zu überwachen (Absatz 0001).
Somit handelt es sich bei fortlaufenden Aufnahmen mit einer TOF-Kamera
einerseits sowie einem Laserscanning andererseits um Verfahren, mit denen der
Fachmann gleichermaßen vertraut ist. Unter Abwägung der jeweiligen Vor- und
Nachteile trifft der Fachmann von Fall zu Fall eine Auswahlentscheidung, ohne dass
er dazu erfinderisch tätig werden müsste.
Somit beruht es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, bei dem aus der
Druckschrift E9 bekannten System statt einer 3D-TOF-Kamera einen Laserscanner
einzusetzen.
8.2
Das Gleiche gilt für den Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 9 gemäß Hauptantrag, dessen Merkmale zwar als Verfahrensschritte
formuliert sind, aber inhaltlich den Merkmalen des Patentanspruchs 1 entsprechen.
Daran anschließend sind lediglich potentiell auftretende Zustände aufgelistet, über
die Fahrgäste informiert werden könnten. Dabei handelt es sich um Situationen, die
bei öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auftreten, jedoch nicht vom Türsystem
herbeigeführt werden. Bei der Information der Fahrgäste über das Vorliegen einer
solchen Situation handelt es sich also um eine nicht technische Maßnahme, die bei
der Prüfung auf Patentfähigkeit nicht berücksichtigt werden kann.
Somit beruht das Verfahren gemäß Patentanspruch 9 nach Hauptantrag aus den
zum Patentanspruch 1 genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
9.
Zu den Hilfsanträgen 2 bis 4 vom 20. Juli 2022:
9.1
Ein Türsystem mit den im Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag 2
genannten Merkmalen ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus
der Druckschrift DE 10 2009 046 628 A1 [E9].
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich zum einen von der
Fassung des Hauptantrags durch die zusätzlich aufgenommene Alternative im
Merkmal M1aHi2, wonach die Türöffnung auch durch (mehrere) Türflügel
verschlossen sein kann. Türen mit zwei Flügeln sind bei öffentlichen
Verkehrsmitteln jedoch genauso üblich, wie Türen mit nur einem Flügel, sodass
beides keine Besonderheit darstellt.
Zum anderen unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 von der
Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass am Ende folgende Merkmale angefügt
sind:
wobei
M2fHi2
die Sensoreinheit (26) zur Überwachung eines Raums
zwischen den Türflügeln (22) oder des Bereichs unmittelbar
innerhalb eines Türrahmens zwischen einer Hauptschließkante
der Tür und dem Türrahmen, an die Steuerung der Tür oder der
Türflügel (22) gekoppelt und
M2gHi2
in der Lage ist, jeweils die aktuelle Türposition oder die
Türflügelposition auszulesen.
Zum Bereich der Türöffnung gehört selbstverständlich auch der Bereich, in dem sich
der bzw. die Türflügel bewegen. Dem Fachmann ist bewusst, dass das ständige
Erfassen und rechnerische Ausblenden der Türflügel dem eigentlichen Zweck der
Überwachung nicht förderlich ist, und er wird das Erfassen der Türflügel daher
vermeiden. Zu diesem Zweck muss das System selbstverständlich die aktuelle
Position der Türflügel kennen, wie mit Merkmal M2gHi2 beansprucht. Ansonsten
müsste immer der gesamte Bereich, in dem sich die Türflügel bewegen können,
ausgeblendet werden. Als Beleg für dieses Verständnis des Fachmanns sei auf die
Druckschrift DE 10 2005 011 116 B4 [E2] verwiesen, in der ebenfalls von einer
Ausblendung der vom Flügel überfahrenen Pixel die Rede ist (Absatz 0043,
Patentanspruch 17).
Der Fachmann liest zur Überzeugung des Senats auch bei der Druckschrift E9 ohne
weiteres entsprechend der ersten Alternative im Merkmal M2fHi2 mit, dass der Raum
zwischen den Türflügeln – sofern zwei sich beim Schließvorgang aufeinander sich
zubewegende Flügel vorhanden sind – überwacht wird. Ebenso ist es für den
Fachmann selbstverständlich, entsprechend der zweiten Alternative im Merkmal
M2fHi2, den Bereich innerhalb eines Türrahmens zwischen der Hauptschließkante
der Tür und dem Türrahmen zu überwachen.
In beiden Fällen ist durch einschlägige Sicherheitsnormen vorgeschrieben, dass die
Steuerung der Tür bzw. der Türflügel ein Einklemmen verhindert, wenn ein Objekt
im Erfassungsbereich erkannt wird. Daher ist die Kopplung der Sensoreinheit zur
Überwachung
der
kritischen
Bereiche mit
der
Steuerung
eine
Selbstverständlichkeit.
Damit übereinstimmend ist auch in der Druckschrift E2 die Überwachung einer
Durchgangsöffnung U1 beschrieben (Figur 1, Absätze 0025, 0032 und 0034). Auch
die Kopplung von Steuerung und Sensoreinheit ist im Patentanspruch 21 der
Druckschrift E2 genannt.
Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Entsprechendes gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 6 gemäß Hilfs
antrag 2.
9.2
Der Hilfsantrag 3 ist unzulässig, da der darin beanspruchte Gegenstand nicht
so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann diesen ausführen kann
Über den Hilfsantrag 2 hinaus soll gemäß Hilfsantrag 3 die Position und
Geschwindigkeit von Extremitäten ermittelt werden (Merkmal M2eHi3).
Weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 noch anderer Stelle
der Unterlagen ist entnehmbar, auf welche Weise Extremitäten als solche erkannt
werden können.
Insbesondere
ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher
Maßnahmen Hände, Arme, Füße oder Beine unterschiedlich großer Personen auch
hinsichtlich ihrer Geschwindigkeit zuverlässig erfasst und von anderen Objekten
unterschieden werden können.
In Absatz 0031 der Streitpatentschrift ist im Übrigen angegeben, aus den Positions-
und Geschwindigkeitsdaten ließen sich Rückschlüsse auf die Absicht eines
Fahrgastes ziehen, ohne dass beschrieben ist, wie das System angelernt werden
könnte, dass derart anspruchsvolle Rückschlüsse zuverlässig möglich sind.
Entsprechendes gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 7 gemäß Hilfs
antrag 3.
9.3
Ein Türsystem mit den im Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag 4
genannten Merkmalen ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus
der Druckschrift DE 10 2009 046 628 A1 [E9]
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Fassung
gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass sich dem Merkmal M2gHi2 folgende Merkmale
anschließen:
und wobei
M5a1Hi4
ein erster Punktwolkenbereich (P1) einen Raum zwischen
den Türflügeln (22) überwacht und auf diesen begrenzt ist,
M5a2Hi4
ein zweiter Punktwolkenbereich
(P2) einen Raum
unmittelbar vor der Tür oder den Türflügeln (22) abtastet
und etwas weiter aufgespannt ist, so dass er sich mit den
Türflügeln (22) in der Ausdehnung überlappt.
Zwischen verschiedenen Überwachungsbereichen zu unterscheiden, gehört für den
Fachmann zu den fachüblichen Maßnahmen. Zum Beleg dessen sei auf die
Druckschrift E2 verwiesen, in der bereits beschrieben ist, zwischen zwei
Überwachungsbereichen U1, U2 zu unterscheiden (Figur 1 i. V. m. Absatz 0032),
wobei der erste Bereich U1 auf den Raum zwischen den Türflügeln 1, 2 begrenzt
ist, wie in Merkmal M5a1Hi4 angegeben. Dazu ist gemäß der Druckschrift E2
beispielsweise ein Streifen von wenigstens 20 cm auf
jeder Seite der
Durchgangsöffnung genannt
(Absätze
0018,
und
sowie
Patentansprüche 8 und 19). Im Falle einer zweiflügeligen Schwenkschiebetüre
ergibt sich zumindest im Außenbereich ein derart breiter Raum zwischen den
Türflügeln. Im Falle einer zweiflügeligen Falttüre bewegen sich die Türflügel sowohl
außen als auch innen in diesem Bereich. Auch unterschiedlich große und sich
überlappende Überwachungsbereiche gehören zum Fachwissen, wie durch die
Druckschrift E2 belegt ist (siehe beispielsweise Figur 1 i. V. m. Absatz 0032).
Somit beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gleiches gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 4.
9.4
Die von der Beschwerdeführerin zum Beleg des Fachwissens vorgelegten
und nicht zum Stand der Technik zählenden Internetauszüge konnten zu keinem
anderen Ergebnis führen, da durch diese Unterlagen lediglich belegt ist, dass der
Fachmann zwischen einem Time-of-flight-Kamerasystem und einem Laserscanner
unterscheidet.
Beide Messsysteme- bzw.
-verfahren standen dem Fachmann jedoch am
Anmeldetag des Streitpatents gleichermaßen zur Verfügung.
10.
Somit war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Müller
Dorn
Dr. Haupt