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BPatG Beschluss vom 11.08.2022 – 9 W (pat) 21/21
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:110822B9Wpat21.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 21/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 006 474.3
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr)
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert
sowie des Richters Dr.-Ing. Baumgart, der Richterin Kriener und des Richters
Dipl.- Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
1.
Der Antrag des Patentanmelders auf Wiedereinsetzung in die
Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:110822B9Wpat21.21.0
2.
Die Beschwerde des Anmelders gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller ist Anmelder der Patentanmeldung 10 2014 006 474.3 mit der
Bezeichnung „Türeinbruchschutzvorrichtung und Verfahren zum Sichern einer Tür
gegen Einbruch“, die auf Unterlagen zurückgeht, die am 29. April 2014 beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden sind.
Der Anmelder hatte in dem unter dem Aktenzeichen 10 2014 003 339.2 als Doppelanmeldung zum hiesigen Verfahren geführten Patentanmeldeverfahren mit
Schreiben vom 6. März 2014 und vom 19. Mai 2014 einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt, der mit Beschluss der Patentabteilung 25 vom 11. August 2014
bewilligt worden ist. Am 14. Mai 2014 hatte die Prüfungsstelle dem Anmelder
mitgeteilt, dass die Anmeldung 10 2014 003 339.2 versehentlich angelegt worden
sei und sie nunmehr gelöscht werde. Mit Antrag vom 22. Dezember 2014 hat der
Anmelder beantragt, die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf das hiesige Verfahren
zu beziehen, was auch erfolgt ist.
Die Prüfungsstelle für Klasse E05B hat mit den Prüfungsbescheiden vom
19. Februar 2015 und vom 24. November 2015 dargelegt, dass der Gegenstand
des eingereichten Anspruchs 1 – auch in der vom Anmelder eingereichten geänderten Fassung vom 28. August 2015 – nicht patentfähig sei. Mit Schriftsatz vom
30. Juni 2016, eingegangen beim DPMA am 18. Juli 2016, hat der Anmelder
nochmals geänderte Patentansprüche 1 bis 9 eingereicht und hilfsweise die Durchführung einer Anhörung beantragt. Mit Prüfungsbescheid vom 29. November 2018
hat die Prüfungsstelle dargelegt, dass auch die nunmehr vorgelegten Patentansprüche 1 und 2 mangels Neuheit der jeweiligen Gegenstände nicht gewährbar
seien und auf den Schriftsatz des Anmelders vom 29. Juli 2019, wonach die Anmeldung weiterverfolgt werde, mit Ladung vom 28. April 2021 zur Anhörung am 21. Juli
2021 geladen. Der Anmelder ist zu der Anhörung am 21. Juli 2021 nicht erschienen.
Während der Anhörung hat die Prüfungsstelle daraufhin versucht, mit ihm zumindest
telefonisch in Kontakt zu treten. Nach dem Ende der Anhörung hat der
Anmelder telefonisch mitgeteilt, er habe bereits vor etwa vier Wochen schriftlich um
die Aufhebung des Anhörungstermins gebeten, weil er aus familiären Gründen den
Termin nicht wahrnehmen könne. Das Schreiben ist bislang nicht zu der Patentamtsakte gelangt.
Die Prüfungsstelle für Klasse E05B hat mit Beschluss vom 21. Juli 2021, der in der
Anhörung am 21. Juli 2021 verkündet worden war und am 16. August 2021 mit
Einschreiben durch Übergabe an den Anmelder versendet wurde, die Patentanmeldung zurückgewiesen. Dem Beschluss war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Dagegen wendet sich der Anmelder mit beim DPMA am 18. August 2021 eingegangenem Schriftsatz vom 16. August 2021. Er widerspricht darin u.a. dem „Bescheid
vom August 2021“, erklärt, er habe aus familiären und Corona-bedingten Gründen
den Anhörungstermin nicht wahrnehmen können, habe dies postalisch am 10. Juni
2021 mitgeteilt, übersendet eine Kopie dieses Schreibens und bittet um einen
Anhörungstermin.
Mit Schreiben vom 2. September 2021 hat die Prüfungsstelle dem Anmelder mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 16. August 2021 als Beschwerde gegen den
Beschluss vom 21. Juli 2021 gewertet werde. Innerhalb der Beschwerdefrist sei eine
Beschwerdegebühr zu entrichten, weil die Beschwerde sonst als nicht eingelegt
gelte. Ebenso hat die Prüfungsstelle den Anmelder auf die Möglichkeit hingewiesen,
für die Beschwerdegebühr einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Weiter
hat die Prüfungsstelle am 12. Oktober 2021 als Erwiderung auf den Schriftsatz des
Anmelders vom 6. Oktober 2021, in dem er darauf hinweist, dass er bisher keine
Gebührenrechnung erhalten habe, erneut auf das Schreiben vom 2. September
2021 verwiesen sowie darauf, dass Gebührenrechnungen nicht ausgestellt würden.
Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist bisher nicht erfolgt.
Der Senat hat den Anmelder mit Bescheid vom 18. Mai 2022 darauf hingewiesen,
dass die Beschwerde mangels Zahlung der dafür erforderlichen Gebühr als nicht
wirksam eingelegt anzusehen sein dürfte, die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr mangels rechtzeitigen Gesuchs um Verfahrenskostenhilfe nicht
gehemmt sein dürfte und auch die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist für den Verfahrenskostenhilfeantrag nicht vorliegen dürften.
Mit beim DPMA am 30. Oktober 2021 eingegangenem Schriftsatz vom
27. Oktober 2021 sowie mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022 hat der Anmelder
sinngemäß den Antrag gestellt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05B des DPMA vom
21. Juli 2021 aufzuheben und Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG i.V.m. § 3 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, nachdem die Zahlung der Beschwerdegebühr nicht erfolgt ist. Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war auch nicht
durch einen vom Anmelder rechtzeitig eingelegten Antrag auf Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe gehemmt (§ 134 PatG) und schließlich ist der sinngemäße
Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs nicht begründet (§ 123 Abs.1 PatG).
1.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05B des Deutschen
Patent- und Markenamts, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen worden ist,
ist nach § 73 Abs. 1 und 2 PatG innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses die Beschwerde einzulegen. Innerhalb dieser Monatsfrist ist auch die
Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro zu bezahlen, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG
i. V. m. § 3 Abs. 1 PatKostG.
Der Anmelder hat mit beim DPMA am 18. August 2021 eingegangenem Schreiben
vom 16. August 2021 dem Beschluss widersprochen. Dieses Schreiben ist als
Beschwerdeeinreichung auszulegen, worauf der Anmelder mit Schreiben des
DPMA vom 2. September 2021 zugleich mit dem Hinweis auf die Zahlungsverpflichtung sowie die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, ausdrücklich
hingewiesen wurde.
Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden mit der Folge des § 6 Abs. 2
PatKostG, wonach die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
2.
Der Lauf der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist auch nicht durch
einen Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe nach §§ 130 bis 132 PatG
gemäß § 134 PatG gehemmt gewesen. Danach wird die Frist zur Zahlung einer
Gebühr bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch um
Verfahrenskostenhilfe ergehenden Beschlusses gehemmt.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021, eingegangen am 30. Oktober 2021, hat der
Anmelder gegenüber dem DPMA beantragt, das Verfahren durch die vorliegende
Verfahrenskostenhilfe wiederaufzunehmen. Auch wenn zugunsten des Anmelders
darin ein im anhängigen Beschwerdeverfahren eingereichter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gesehen wird (vgl. insoweit auch Schulte, PatG, 10. Aufl., § 135 Rn. 3),
ist die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nach § 134 PatG nur gehemmt,
wenn der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Monatsfrist zur Zahlung
der Beschwerdegebühr gestellt wird. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
durch das DPMA wirkt nicht für das Beschwerdeverfahren, insoweit bedarf es eines
gesonderten Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren,
worauf der Anmelder mit Schreiben des DPMA vom 2. September 2021 hingewiesen worden ist (§ 135 Abs. 1 PatG, § 119 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Schulte, a.a.O.,
§ 135 Rn. 10; Benkard, PatentG, 11. Aufl., § 135 Rn. 5; Busse/Keukenschrijver,
PatG, 9. Aufl., § 135 Rn. 4).
Die Monatsfrist zur Zahlung der Beschwerdegebühr beginnt mit Zustellung des
angefochtenen Beschlusses an den Anmelder, der am 16. August 2021 mit Einschreiben versendet und damit nach § 127 Abs.1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 2 VwZG am 19. August 2021 als zugestellt gilt und endet somit am
19. September 2021 (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG,
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG). Das Gesuch des Anmelders auf Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe vom 27. Oktober 2021 für das Beschwerdeverfahren ist erst
am 30. Oktober 2021 und somit nach Fristende eingegangen.
3.
Ebenso führt der in dem Schreiben des Anmelders und Antragstellers vom
27. Oktober 2021 sinngemäß enthaltende Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Verfahrenskostenhilfe nicht zum Erfolg. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags
mit der Wirkung der Hemmung der Zahlungsfristen ist nach § 123 Abs. 2 PatG unter
anderem auch ein substantiiertes Vorbringen dazu, warum der Anmelder ohne Verschulden daran gehindert war, den Verfahrenskostenhilfeantrag rechtzeitig einzureichen.
Die Ausführungen des Anmelders in dem Schreiben vom 27. Oktober 2021, er habe
erst an diesem Tag durch ein Telefonat mit einem Sachbearbeiter des DPMA davon
erfahren, dass eine Beschwerde anhängig und dafür eine Gebühr zu bezahlen sei,
ist durch die dem Anmelder bereits in den Schreiben der Prüfungsstelle des DPMA
vom 2. September 2021 und vom 12. Oktober 2021 enthaltenden entsprechenden
Hinweise und Informationen eindeutig widerlegt.
Das weitere Vorbringen des Anmelders vom 30. Juni 2022 auf den rechtlichen
Hinweis des Senats vom 18. Mai 2022 bezieht sich allein auf Umstände im Zusammenhang mit der vom Anmelder versäumten Anhörung vor der Prüfungsstelle vom
21. Juli 2021 und lässt insoweit keinerlei Rückschlüsse dafür zu, warum der Anmelder im August/September 2021 ohne Verschulden daran gehindert war, ein Gesuch
auf Verfahrenskostenhilfe innerhalb der Monatsfrist nach § 134 PatG einzureichen.
Somit ist die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen.
4.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine solche
war vom Anmelder nicht beantragt worden, § 78 Nr. 1 PatG und ist vom Senat auch
nicht als sachdienlich erachtet worden, § 78 Nr. 3 PatG.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch
einzulegen.
Hubert
Kriener
Sexlinger
Baumgart