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BPatG Beschluss vom 11.08.2022 – 9 W (pat) 21/21

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:110822B9Wpat21.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 21/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 006 474.3

(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert

sowie des Richters Dr.-Ing. Baumgart, der Richterin Kriener und des Richters

Dipl.- Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:

1.

Der Antrag des Patentanmelders auf Wiedereinsetzung in die

Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:110822B9Wpat21.21.0

2.

Die Beschwerde des Anmelders gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

I.

Der Antragsteller ist Anmelder der Patentanmeldung 10 2014 006 474.3 mit der

Bezeichnung „Türeinbruchschutzvorrichtung und Verfahren zum Sichern einer Tür

gegen Einbruch“, die auf Unterlagen zurückgeht, die am 29. April 2014 beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden sind.

Der Anmelder hatte in dem unter dem Aktenzeichen 10 2014 003 339.2 als Doppelanmeldung zum hiesigen Verfahren geführten Patentanmeldeverfahren mit

Schreiben vom 6. März 2014 und vom 19. Mai 2014 einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt, der mit Beschluss der Patentabteilung 25 vom 11. August 2014

bewilligt worden ist. Am 14. Mai 2014 hatte die Prüfungsstelle dem Anmelder

mitgeteilt, dass die Anmeldung 10 2014 003 339.2 versehentlich angelegt worden

sei und sie nunmehr gelöscht werde. Mit Antrag vom 22. Dezember 2014 hat der

Anmelder beantragt, die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf das hiesige Verfahren

zu beziehen, was auch erfolgt ist.

Die Prüfungsstelle für Klasse E05B hat mit den Prüfungsbescheiden vom

19. Februar 2015 und vom 24. November 2015 dargelegt, dass der Gegenstand

des eingereichten Anspruchs 1 – auch in der vom Anmelder eingereichten geänderten Fassung vom 28. August 2015 – nicht patentfähig sei. Mit Schriftsatz vom

30. Juni 2016, eingegangen beim DPMA am 18. Juli 2016, hat der Anmelder

nochmals geänderte Patentansprüche 1 bis 9 eingereicht und hilfsweise die Durchführung einer Anhörung beantragt. Mit Prüfungsbescheid vom 29. November 2018

hat die Prüfungsstelle dargelegt, dass auch die nunmehr vorgelegten Patentansprüche 1 und 2 mangels Neuheit der jeweiligen Gegenstände nicht gewährbar

seien und auf den Schriftsatz des Anmelders vom 29. Juli 2019, wonach die Anmeldung weiterverfolgt werde, mit Ladung vom 28. April 2021 zur Anhörung am 21. Juli

2021 geladen. Der Anmelder ist zu der Anhörung am 21. Juli 2021 nicht erschienen.

Während der Anhörung hat die Prüfungsstelle daraufhin versucht, mit ihm zumindest

telefonisch in Kontakt zu treten. Nach dem Ende der Anhörung hat der

Anmelder telefonisch mitgeteilt, er habe bereits vor etwa vier Wochen schriftlich um

die Aufhebung des Anhörungstermins gebeten, weil er aus familiären Gründen den

Termin nicht wahrnehmen könne. Das Schreiben ist bislang nicht zu der Patentamtsakte gelangt.

Die Prüfungsstelle für Klasse E05B hat mit Beschluss vom 21. Juli 2021, der in der

Anhörung am 21. Juli 2021 verkündet worden war und am 16. August 2021 mit

Einschreiben durch Übergabe an den Anmelder versendet wurde, die Patentanmeldung zurückgewiesen. Dem Beschluss war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Dagegen wendet sich der Anmelder mit beim DPMA am 18. August 2021 eingegangenem Schriftsatz vom 16. August 2021. Er widerspricht darin u.a. dem „Bescheid

vom August 2021“, erklärt, er habe aus familiären und Corona-bedingten Gründen

den Anhörungstermin nicht wahrnehmen können, habe dies postalisch am 10. Juni

2021 mitgeteilt, übersendet eine Kopie dieses Schreibens und bittet um einen

Anhörungstermin.

Mit Schreiben vom 2. September 2021 hat die Prüfungsstelle dem Anmelder mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 16. August 2021 als Beschwerde gegen den

Beschluss vom 21. Juli 2021 gewertet werde. Innerhalb der Beschwerdefrist sei eine

Beschwerdegebühr zu entrichten, weil die Beschwerde sonst als nicht eingelegt

gelte. Ebenso hat die Prüfungsstelle den Anmelder auf die Möglichkeit hingewiesen,

für die Beschwerdegebühr einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Weiter

hat die Prüfungsstelle am 12. Oktober 2021 als Erwiderung auf den Schriftsatz des

Anmelders vom 6. Oktober 2021, in dem er darauf hinweist, dass er bisher keine

Gebührenrechnung erhalten habe, erneut auf das Schreiben vom 2. September

2021 verwiesen sowie darauf, dass Gebührenrechnungen nicht ausgestellt würden.

Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist bisher nicht erfolgt.

Der Senat hat den Anmelder mit Bescheid vom 18. Mai 2022 darauf hingewiesen,

dass die Beschwerde mangels Zahlung der dafür erforderlichen Gebühr als nicht

wirksam eingelegt anzusehen sein dürfte, die Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr mangels rechtzeitigen Gesuchs um Verfahrenskostenhilfe nicht

gehemmt sein dürfte und auch die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist für den Verfahrenskostenhilfeantrag nicht vorliegen dürften.

Mit beim DPMA am 30. Oktober 2021 eingegangenem Schriftsatz vom

27. Oktober 2021 sowie mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022 hat der Anmelder

sinngemäß den Antrag gestellt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05B des DPMA vom

21. Juli 2021 aufzuheben und Wiedereinsetzung in die versäumte

Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG i.V.m. § 3 Abs. 1

Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, nachdem die Zahlung der Beschwerdegebühr nicht erfolgt ist. Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war auch nicht

durch einen vom Anmelder rechtzeitig eingelegten Antrag auf Gewährung von

Verfahrenskostenhilfe gehemmt (§ 134 PatG) und schließlich ist der sinngemäße

Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs nicht begründet (§ 123 Abs.1 PatG).

1.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05B des Deutschen

Patent- und Markenamts, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen worden ist,

ist nach § 73 Abs. 1 und 2 PatG innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses die Beschwerde einzulegen. Innerhalb dieser Monatsfrist ist auch die

Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro zu bezahlen, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG

Der Anmelder hat mit beim DPMA am 18. August 2021 eingegangenem Schreiben

vom 16. August 2021 dem Beschluss widersprochen. Dieses Schreiben ist als

Beschwerdeeinreichung auszulegen, worauf der Anmelder mit Schreiben des

DPMA vom 2. September 2021 zugleich mit dem Hinweis auf die Zahlungsverpflichtung sowie die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, ausdrücklich

hingewiesen wurde.

Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden mit der Folge des § 6 Abs. 2

PatKostG, wonach die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

2.

Der Lauf der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist auch nicht durch

einen Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe nach §§ 130 bis 132 PatG

gemäß § 134 PatG gehemmt gewesen. Danach wird die Frist zur Zahlung einer

Gebühr bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch um

Verfahrenskostenhilfe ergehenden Beschlusses gehemmt.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021, eingegangen am 30. Oktober 2021, hat der

Anmelder gegenüber dem DPMA beantragt, das Verfahren durch die vorliegende

Verfahrenskostenhilfe wiederaufzunehmen. Auch wenn zugunsten des Anmelders

darin ein im anhängigen Beschwerdeverfahren eingereichter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gesehen wird (vgl. insoweit auch Schulte, PatG, 10. Aufl., § 135 Rn. 3),

ist die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nach § 134 PatG nur gehemmt,

wenn der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Monatsfrist zur Zahlung

der Beschwerdegebühr gestellt wird. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

durch das DPMA wirkt nicht für das Beschwerdeverfahren, insoweit bedarf es eines

gesonderten Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren,

worauf der Anmelder mit Schreiben des DPMA vom 2. September 2021 hingewiesen worden ist (§ 135 Abs. 1 PatG, § 119 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Schulte, a.a.O.,

§ 135 Rn. 10; Benkard, PatentG, 11. Aufl., § 135 Rn. 5; Busse/Keukenschrijver,

PatG, 9. Aufl., § 135 Rn. 4).

Die Monatsfrist zur Zahlung der Beschwerdegebühr beginnt mit Zustellung des

angefochtenen Beschlusses an den Anmelder, der am 16. August 2021 mit Einschreiben versendet und damit nach § 127 Abs.1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2

Satz 2 VwZG am 19. August 2021 als zugestellt gilt und endet somit am

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG). Das Gesuch des Anmelders auf Gewährung von

Verfahrenskostenhilfe vom 27. Oktober 2021 für das Beschwerdeverfahren ist erst

am 30. Oktober 2021 und somit nach Fristende eingegangen.

3.

Ebenso führt der in dem Schreiben des Anmelders und Antragstellers vom

27. Oktober 2021 sinngemäß enthaltende Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Verfahrenskostenhilfe nicht zum Erfolg. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags

mit der Wirkung der Hemmung der Zahlungsfristen ist nach § 123 Abs. 2 PatG unter

anderem auch ein substantiiertes Vorbringen dazu, warum der Anmelder ohne Verschulden daran gehindert war, den Verfahrenskostenhilfeantrag rechtzeitig einzureichen.

Die Ausführungen des Anmelders in dem Schreiben vom 27. Oktober 2021, er habe

erst an diesem Tag durch ein Telefonat mit einem Sachbearbeiter des DPMA davon

erfahren, dass eine Beschwerde anhängig und dafür eine Gebühr zu bezahlen sei,

ist durch die dem Anmelder bereits in den Schreiben der Prüfungsstelle des DPMA

vom 2. September 2021 und vom 12. Oktober 2021 enthaltenden entsprechenden

Hinweise und Informationen eindeutig widerlegt.

Das weitere Vorbringen des Anmelders vom 30. Juni 2022 auf den rechtlichen

Hinweis des Senats vom 18. Mai 2022 bezieht sich allein auf Umstände im Zusammenhang mit der vom Anmelder versäumten Anhörung vor der Prüfungsstelle vom

21. Juli 2021 und lässt insoweit keinerlei Rückschlüsse dafür zu, warum der Anmelder im August/September 2021 ohne Verschulden daran gehindert war, ein Gesuch

auf Verfahrenskostenhilfe innerhalb der Monatsfrist nach § 134 PatG einzureichen.

Somit ist die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen.

4.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine solche

war vom Anmelder nicht beantragt worden, § 78 Nr. 1 PatG und ist vom Senat auch

nicht als sachdienlich erachtet worden, § 78 Nr. 3 PatG.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch

einzulegen.

Hubert

Kriener

Sexlinger

Baumgart