Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 12.08.2022 – 29 W (pat) 2/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:120822B29Wpat2.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 2/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:120822B29Wpat2.22.0

betreffend die Marke 30 2016 203 174

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die angegriffene Wortmarke 30 2016 203 174

LID

ist am 30. Januar 2016 angemeldet und am 7. April 2016 für die Waren der

Klasse 11: Dekorative Leuchten; Elektrische Leuchten; Elektrische Leuchten für

festliche Dekorationen;

LED-Leuchten;

Leuchten;

Leuchten

[Beleuchtung]; Leuchten [Lampen]; Leuchten für Außenanlagen;

Leuchten

für

festliche

Dekorationen;

Leuchten

für

Gasentladungslampen;

Leuchten

für

Sicherheitszwecke;

Leuchtenschirme; Lichtundurchlässige Gehäuse für Leuchten;

Klasse 21: Leuchter,

eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 13. Mai 2016.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch

eingelegt aus ihrer Wortmarke 30 2014 027 081

LIDL

die seit dem 14. August 2014 für zahlreiche Waren der Klassen 1 bis 34 sowie

Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38 bis 44, nämlich unter anderem für die

Waren und Dienstleistungen der

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,

Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre

Anlagen; Toaster;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Badezimmerartikel und

Gegenstände für die Gartenarbeit; Küchen- und Kochgeschirr;

Kochtöpfe; Pfannen; Kuchenformen; Waschraum- und Badzubehör

[soweit in Klasse 21 enthalten]; Kämme und Schwämme; Bürsten und

Pinsel für Haushaltszwecke; Putzzeug; Stahlwolle; Waren aus Glas,

Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen

betreffend

Nahrungsmittel,

alkoholische und nichtalkoholische Getränke, Hygieneartikel, Wasch-

und Putzmittel, Mittel für die Körper- und Schönheitspflege, nicht

apothekenpflichtige Arzneimittel, Präparate für die Gesundheitspflege,

Kleineisenwaren, Maschinen und Geräte für die Metall-, Holz-,

Kunststoff-, Beton- und Steinbearbeitung, Bau-, Heimwerker- und

Gartenbedarfsartikel, Haushaltsmaschinen und -geräte, elektrische

Küchenmaschinen für die Zubereitung von Nahrungsmitteln und

Getränken, Geräte und Apparate der Verbraucherelektronik, Geräte

zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild

und/oder sonstigen Daten, Computer, Telekommunikationsgeräte,

orthopädische Artikel, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,

Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, sanitäre

Anlagen,

Fahrzeuge,

Fahrräder,

Boote,

Fahrradzubehör,

Kraftfahrzeugzubehör,

Bootszubehör,

Feuerwerkskörper,

Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren, Zeitmessinstrumente,

Musikinstrumente, Papierwaren, Schreibwaren, Dekorationsartikel,

Büroartikel, Bastelartikel, Verpackungsartikel, Dichtungs-, Pack- und

Isoliermaterial,

Lederwaren,

Reiseartikel,

Regenschirme,

Baumaterialien, Möbel,

Tierbedarfsartikel, Haushalts-

und

Küchenwaren, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Geschirr

und Besteck, Waren aus Glas, Steingut und Porzellan, Textilwaren,

Haushaltstextilien,

Bekleidungsstücke,

Schuhwaren,

Kopfbedeckungen, Kurzwaren, Teppiche, Bodenbeläge, Sport- und

Spielwaren, Christbaumschmuck, Tiernahrung, Pflanzen und Blumen,

Tabak, Tabakwaren, Raucherartikel, Feuerzeuge; Vermittlung von

Verträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die

Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Vermittlung von

Verträgen

über

Telekommunikationsdienstleistungen,

Mobilfunkverträgen, Verträgen über die Lieferung von Klingeltönen für

Mobiltelefone und Smartphones, Verträgen über die Erbringung von

Reparatur- und Wartungsarbeiten, Verträgen über die Lieferung von

Lebensmitteln, Getränken, Blumen und Pflanzen, Verträgen über die

Versorgung mit Strom, Elektrizität oder Gas; Vermittlung von

Zeitungsabonnements; Verbraucherberatung; Bereitstellen von

Informationen

im

Internet

zu

Konsumentenprodukten,

Verbraucherschutzthemen,

Kundenservice;

alle

vorstehend

genannten Dienstleistungen auch im Rahmen des Online-Handels;

Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen

eines Fotolabors; Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von

Dienstleistungen zur digitalen Fotobearbeitung und -entwicklung,

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA hat den Widerspruch mit Beschluss vom

7. April 2017 zunächst zurückgewiesen mit der Begründung, dass die angegriffene

Marke einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke einhalte. Sowohl

klanglich als auch schriftbildlich weiche sie hinreichend von der älteren Marke ab,

wegen der Kürze der Vergleichsmarken falle der Unterschied durch den

zusätzlichen Endbuchstaben „L“ ohne Weiteres auf.

Auf die dagegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle für Klasse 11 durch

Erinnerungsbeschluss vom 23. August 2021 den Erstbeschluss aufgehoben und

auf den Widerspruch die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke

angeordnet. Es liege insgesamt Warenidentität vor. Entgegen der Auffassung der

Widersprechenden sei nur von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ihrer Marke

auszugehen. Zwar möge im Hinblick auf „Einzelhandelsdienstleistungen“ aufgrund

der Bekanntheit der Supermarktkette eine erhöhte Kennzeichnungskraft gegeben

sein. Diese lasse sich aber nicht ohne weiteres auf die hier relevanten Waren

übertragen. Vorliegend sei noch nicht einmal ersichtlich oder vorgetragen, inwieweit

die Marke „Lidl“ für diese Waren überhaupt benutzt worden sei. Allerdings sei

ausgehend von Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke trotzdem eine Verwechslungsgefahr zu besorgen. Denn die

angegriffene Marke komme der Widerspruchsmarke in schriftbildlicher Hinsicht zu

nahe.

Es stünden sich die beiden Wortmarken „LID“ und „LIDL“ gegenüber. Diese

unterschieden sich lediglich in dem zusätzlichen Buchstaben „L“ am Ende der

Widerspruchsmarke. Bei Wortmarken seien beim Vergleich des Schriftbilds alle

naheliegenden Wiedergabeformen zu berücksichtigen, wobei auch insoweit die zu

große Annäherung bereits in einer der üblichen Schreibweisen für die Bejahung der

Verwechslungsgefahr ausreiche. Übliche Schreibweisen seien neben der

Schreibweise in Großbuchstaben insbesondere auch die Schreibweise mit großem

Anfangsbuchstaben und nachfolgender Kleinschreibung. Stelle man die beiden

Zeichen in der letztgenannten Schreibweise gegenüber, Lid – Lidl, stelle das

abweichende „l“ am Ende der Widerspruchsmarke lediglich einen schmalen Strich

dar, der die Widerspruchsmarke nicht wesentlich verlängere und eher unauffällig

sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das „l“ auch die Wortkontur nicht verändere,

da der Buchstabe sich unmittelbar an dem einem „l“ entsprechenden „Endstrich“

des vorherigen „d“ anschließe. Auch wenn es sich bei den Vergleichsmarken um

Kurzwörter handele, bei denen Abweichungen stärker ins Gewicht fielen und der

Verkehr bei der schriftbildlichen Wahrnehmung dem Wortende und Wortanfang

stärkeres Gewicht beimesse als der Wortmitte, sei die Bedeutung des zusätzlichen

Buchstabens auf den bildlichen Gesamteindruck der Widerspruchsmarke so gering,

dass er die Gefahr der Verwechslung für identische Waren nicht ausschließen

könne. Die jüngere Marke sei daher zu löschen.

Hiergegen hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt.

Unter Verweis auf die Prüfungsrichtlinien des EUIPO macht er geltend, dass bei der

Beurteilung

der Markenähnlichkeit

die

übereinstimmenden

und

die

unterschiedlichen Elemente unter Berücksichtigung ihrer Kennzeichnungskraft und

Dominanz sowie die Frage gewichtet werden müssten, ob und in welchem Maße

diese Elemente

für den von den Marken vermittelten Gesamteindruck

ausschlaggebend seien. Eine solche Gewichtung sei nicht vorgenommen worden.

Außerdem komme der angegriffenen Marke – anders als der Widerspruchsmarke –

eine konkrete Bedeutung zu, so dass ausnahmsweise eine Verwechslungsgefahr

zu verneinen sei. Anders als im Erstbeschluss habe der Erinnerungsprüfer auch

unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der angegriffenen Marke um ein

Zeichen mit nur drei Buchstaben, mithin um ein Kurzzeichen handle, das somit nur

in seiner Gesamtheit wahrgenommen werde. Dem Buchstaben „L“ am Ende der

Widerspruchsmarke komme entscheidende Bedeutung zu. Es sei daher auch nicht

möglich, dieses „L“ als fast unsichtbaren, unscheinbaren Anhang darzustellen und

die Marke „LIDL“ in die Nähe von „LID“ zu rücken. Die Regel, wonach die

Wortanfänge stärker und die Endungen als nicht bedeutend wahrgenommen

würden, komme vorliegend nicht zum Tragen, weil die Widerspruchsmarke über vier

Buchstaben verfüge und daher nicht als sehr kurzes Zeichen definiert werde, was

sich letztlich auch im Klang wiederfinde. Eine abstrakte Wahrnehmung von

lateinischen Buchstaben ohne klanglichen

Inhalt wäre

für Europäer sehr

unwahrscheinlich. Aus phonologischen Gründen lasse sich die Buchstabenfolge

„DL“ in den meisten Sprachen fast nur aussprechen, indem ein Vokal dazwischen

eingefügt werde, so dass die Widerspruchsmarke „LI-DEL“ ausgesprochen werde.

Bei der Widerspruchsmarke „LIDL“ handle es sich somit um ein zweisilbiges Wort,

bei dem eine klangliche Verwechslungsgefahr mit der einsilbigen Marke „LID“

auszuschließen sei. Die Betonung bei „Lid“ liege auf dem „D“ am Ende, so dass

man dies nie wie die Widerspruchsmarke „Li-del“ wahrnehmen werde. Schließlich

müssten bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch die Art der Waren, die

Bedingungen, unter denen sie vertrieben würden, und ausgehend hiervon der

Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher berücksichtigt werden. Die Nutzerin der

Marke „LID“ sei eine Herstellerin im Hochpreissegment, die ihre Produkte

ausschließlich über den selektiven Fachhandel vertreibe. Die günstigste

Ausführung der Wandleuchte „LID“ liege preislich deutlich höher als bei den

aktuellen Angeboten von „LIDL“ für Wandleuchten, welche vom Betrag her und

durch die Nachkommastellen typischen Discounter-Preisen entsprächen. Eine

Verwechslung der Marken sei alleine schon über dieses Merkmal ausgeschlossen.

Die Aufmerksamkeit der Verbraucher werde zusätzlich durch internationale

Designpreise gesteigert, die die Nutzerin der angegriffenen Marke regelmäßig für

ihre Produkte erhalte. Es werde daher bestritten, dass eine identische bzw.

hochgradig ähnliche Ware vorliege. Der Beschwerde sei nach alledem

stattzugeben.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. August 2021 aufzuheben und die

Erinnerung der Widersprechenden gegen den Erstbeschluss der Markenstelle

für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2017

zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie

ist der Auffassung, dass der Erinnerungsprüfer zu Recht eine

Verwechslungsgefahr angenommen habe.

Infolge der Wechselwirkung der

einzelnen für die Frage einer Verwechslungsgefahr relevanten Faktoren halte die

angegriffene Marke angesichts der zutreffend festgestellten Warenidentität auch bei

Annahme

einer

nur

durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke den gebotenen Markenabstand zur Widerspruchsmarke in

schriftbildlicher Hinsicht nicht ein. Mit den Marken „LID“ und „LIDL“ stünden sich

hochgradig ähnliche Zeichen gegenüber, denn die Widerspruchsmarke sei

vollständig in der jüngeren Marke enthalten und unterscheide sich von dieser

lediglich durch den zusätzlichen Endbuchstaben „L“. Dieser Unterschied sei

insbesondere in der ebenfalls zu berücksichtigenden Schreibweise in Groß- und

Kleinbuchstaben als „Lid“ und „Lidl“ marginal, denn der schlanke, strichförmige

Endbuchstabe „l“

falle hinter dem ebenfalls mit einem vertikalen Strich

abschließenden „d“ kaum ins Auge. Da die in Rede stehenden Beleuchtungswaren

zudem zumindest auch Alltagsgegenstände umfassten, die sich an den

Endverbraucher richteten und mit einer gewissen Flüchtigkeit wahrgenommen und

erworben würden, werde eine so geringfügige Abweichung am Wortende den

Durchschnittsverbrauchern als relevantem Verkehrskreis nicht auffallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Markeninhabers hat in der

Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat der Erinnerungsprüfer die Gefahr

von unmittelbaren schriftbildlichen Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den Vergleichsmarken bejaht und die Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

A)

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich mit Wirkung vom

14. Januar 2019 die Vorschriften des Markengesetzes geändert. Eine für die

Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht.

Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und

dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung

erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem

14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG n. F.) weiterhin § 42 Abs. 1 und 2

MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung (im Folgenden

„MarkenG“) anzuwenden.

B)

Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41 – Hansson

[Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870

– INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7

– OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff.

- Medicon-Apotheke/Medico

Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7

– BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist eine Verwechslungsgefahr

zwischen den Vergleichsmarken zu besorgen.

1.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Prüfungsrichtlinien des EUIPO

verweist, ist – ungeachtet des Umstands, dass es sich ohnehin um solche des

europäischen Amtes handelt - vorab darauf hinzuweisen, dass diese, wie im

Übrigen auch die Prüfungsrichtlinien des DPMA, keine Bindungswirkung für das

Gericht entfalten. Für das Bundespatentgericht rechtlich maßgebend bleiben allein

das Markengesetz, die Markenverordnung sowie die hierzu ergangene

Rechtsprechung. Die für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr maßgeblichen

Kriterien sind allerdings unionsweit einheitlich zu bestimmen. Die Regelung des § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG a. F. geht nämlich zurück auf die Bestimmung des Art. 5

Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG (MarkenRL a. F.), die in der Neufassung

der Markenrichtlinie (Richtlinie 2015/2436/EU) unverändert enthalten ist (vgl. hierzu

BGH GRUR 2020, 870 Rn. 68 – INJEKT/INJEX).

2.

Eine Nichtbenutzungseinrede nach §§ 43 Abs. 1, 158 Abs. 5 MarkenG ist

vom Markeninhaber nicht erhoben worden. Für die Beurteilung der Identität oder

Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren ist daher die Registerlage

maßgeblich. Danach stehen sich identische bzw. hochgradig ähnliche Waren

gegenüber.

So können die Waren der Klasse 11 „Dekorative Leuchten; Elektrische Leuchten;

Elektrische Leuchten

für

festliche Dekorationen; LED-Leuchten; Leuchten;

Leuchten

[Beleuchtung]; Leuchten

[Lampen]; Leuchten

für Außenanlagen;

Leuchten für festliche Dekorationen; Leuchten für Gasentladungslampen; Leuchten

für Sicherheitszwecke“ unter den Warenbegriff

„Beleuchtungsgeräte“ der

Widerspruchsmarke subsumiert werden; insoweit stehen sich identische Waren

gegenüber. Bei den weiteren Waren der Klasse 11

„Leuchtenschirme;

Lichtundurchlässige Gehäuse für Leuchten“ handelt es sich um Teile von

Beleuchtungsgeräten, so dass eine hohe Ähnlichkeit zu diesen vorliegt.

Bei den Waren der Klasse 21 „Leuchter“ kann es sich um Kerzenleuchter aus Glas

handeln, so dass Identität zu den Widerspruchswaren „Waren aus Glas, soweit in

Klasse 21“ gegeben ist.

Der Einwand des Beschwerdeführers, eine Warenidentität bzw. -ähnlichkeit scheide

aus, weil es sich bei den Waren der angegriffenen Marke um hochpreisige und

vielfach prämierte Design-Produkte handle, wohingegen die Widerspruchswaren

billige Discounterprodukte darstellen dürften, verfängt nicht. Da allein von den im

Register eingetragenen Waren auszugehen ist, kommt es nicht darauf an, für

welche Waren die Marken tatsächlich im Verkehr eingesetzt werden und welcher

Art die tatsächlichen Umstände der Benutzung sind, weil Vermarktungsstrategien

oder Marketingkonzeptionen jederzeit geändert werden können (vgl. EuGH GRUR

2020, 640 Rn. 72

– BLACK LABEL/LABELL; s. auch Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 65).

3.

Die Widerspruchsmarke LIDL verfügt von Haus aus über durchschnittliche

Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang (vgl. BGH GRUR

2013, 833 Rn. 55

– Culinaria/ Villa Culinaria, zu den Graden der

Kennzeichnungskraft).

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich

unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die

Waren und Dienstleistungen

eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096

Rn. 31 – BORCO/HABM

[Buchst. a]; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19

– Wunderbaum II). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe

oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem

entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH GRUR

2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX; GRUR a. a. O. – Wunderbaum II).

Bei der Widerspruchsmarke „LIDL“ handelt es sich nicht um eine Angabe mit

beschreibendem Bezug bzw. mit beschreibendem Anklang. Auch als Abkürzung ist

die Buchstabenfolge nicht nachweisbar, vielmehr dürfte die Bezeichnung auf einen

Nachnamen zurückzuführen sein. Es fehlen mithin Anhaltspunkte für einen

sachbezogenen

oder

sonst

die Kennzeichnungskraft

schwächenden

Bedeutungsgehalt der Widerspruchsmarke.

Auch von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft ist nicht auszugehen. Zwar hat

die Widersprechende im Amtsverfahren eine solche geltend gemacht. Der

Entscheidung ist aber nur eine normale Kennzeichnungskraft hinsichtlich der die

Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit begründenden Widerspruchswaren

zugrunde zu legen, worauf der Erinnerungsprüfer zu Recht und mit zutreffenden

Erwägungen hingewiesen hat. Selbst wenn man aber

in Bezug auf

Einzelhandelsdienstleistungen von einer erhöhten Kennzeichnungskraft ausginge,

so wirkte sich dies wegen der Wechselwirkung bei der Beurteilung der

Verwechslungsgefahr

nicht

entscheidungserheblich

aus, weil

diese

Dienstleistungen allenfalls durchschnittlich ähnlich sind zu den angegriffenen

Waren. Letztlich braucht die Frage, ob und gegebenenfalls für welche Waren oder

Dienstleistungen die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erhöht ist,

ohnehin nicht abschließend beurteilt werden, denn auch bei Zugrundelegung einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

4.

Lediglich die Waren der Klasse 11 „Leuchten für Sicherheitszwecke“ werden

in erster Linie von gewerblich Tätigen nachgefragt werden, wobei aber im Hinblick

auf den weiten Warenbegriff das allgemeine Publikum nicht ausgeschlossen ist. Die

übrigen hier relevanten Waren der Klassen 11 und 21 richten sich an den

Endverbraucher, so dass - auch preisabhängig (vgl. BPatG, Beschluss vom

15 04 2021, 29 W (pat) 552/19)

- eine durchschnittliche bis etwas erhöhte

Aufmerksamkeit zugrunde gelegt werden kann.

5.

Den bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren, etwas erhöhter

Aufmerksamkeit

der

angesprochenen

Verkehrskreise

und

normaler

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gebotenen Markenabstand hält die

angegriffene Marke in schriftbildlicher Hinsicht nicht mehr ein.

Die Ähnlichkeit von Marken ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen

Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Dabei kommt es auf den jeweiligen

Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht dem

Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der

sie ihm entgegentreten und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden,

möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung

unterzieht.

Für die Bejahung der Markenähnlichkeit reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit

in einem der Wahrnehmungsbereiche aus; es genügt daher, wenn die Zeichen

einander entweder im (Schrift-)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ähnlich

sind (vgl. BGH GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;

GRUR 2015, 1004 Rn. 22 – IPS/ISP; GRUR 2011, 824 Rn. 26 – Kappa). Allerdings

kann eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende

Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen ausnahmsweise zu

verneinen sein, wenn zumindest einem der Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger

Sinngehalt zukommt (EuGH GRUR Int. 2009, 397 Rn. 98 – OBELIX/MOBILIX; BGH

GRUR 2010, 235 Rn. 19 – AIDA/AIDU). Dies setzt jedoch einen die Zeichen

unterscheidenden, ohne weiteres erkennbaren konkreten Begriffsinhalt voraus

(BGH GRUR 2003, 1047, 1049 – Kellog's/Kelly's); ein Sinngehalt, der sich erst nach

analytischer Betrachtung ergibt, reicht nicht aus (BGH GRUR 2004, 240, 241

– MIDAS/medAS).

a)

Eine begriffliche Ähnlichkeit ist nicht zu bejahen, weil der Widerspruchsmarke

„LIDL“ keine konkrete Bedeutung zukommt.

b)

Zutreffend hat der Erinnerungsprüfer aber eine schriftbildliche Ähnlichkeit

bejaht.

Nachdem die Vergleichsmarken

und

LID

LIDL

über eine identische Folge von drei Buchstaben – LID - verfügen, lässt sich eine

Ähnlichkeit auch nicht ernsthaft bestreiten. Die einzige Abweichung am Wortende

der Widerspruchsmarke durch den zusätzlichen Buchstaben „L“ wirkt daher trotz

des Umstands, dass es sich um kurze Zeichen handelt, bei denen in der Regel

Unterschiede besser auffallen, einem verwechselbar ähnlichen schriftbildlichen

Gesamteindruck beider in Versalien gehaltenen Markenwörter nicht hinreichend

entgegen.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß

präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach, weil das Schriftbild

sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung

gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, sind die schriftbildlichen

Übereinstimmungen vorliegend zu ausgeprägt, als dass eine zumindest

unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit verneint werden könnte. Dies gilt umso

mehr, als die Vergleichszeichen im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander

aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen

Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 1999, 734 Rn. 26 Lloyd; BGH

GRUR

2000,

506

– ATTACHÉ/ TISSERAND; GRUR

2003,

1047

– Kellogg`s/Kelly`s).

Die schriftbildlichen Übereinstimmungen beider Marken werden auch nicht dadurch

reduziert, dass das Markenwort „LID“ der angegriffenen Marke das Augenlid

bezeichnet, also die Haut, die beim Öffnen und Schließen des Auges von oben und

unten bewegt wird (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de). Denn die Bedeutung

der angegriffenen Marke im Sinne von „(Augen)lid“ drängt sich im vorliegenden

Warenkontext nicht ohne weiteres auf, so dass sie auch nicht zur besseren

Unterscheidbarkeit beitragen kann.

In der Gesamtabwägung aller

für die Frage der Verwechslungsgefahr

maßgeblichen Faktoren kann in Anbetracht der dargestellten Übereinstimmungen

im Schriftbild der Vergleichsmarken - selbst bei nur unterdurchschnittlicher

Zeichenähnlichkeit - die Gefahr von Verwechslungen nicht verneint werden.

Da für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit bereits die Ähnlichkeit in einem der

genannten Wahrnehmungsbereiche ausreicht, braucht der Frage, ob auch eine zur

Verwechslungsgefahr führende klangliche Markenähnlichkeit vorliegt, nicht mehr

nachgegangen zu werden.

Die Markenstelle hat nach alledem zu Recht im Erinnerungsbeschluss die Löschung

der angegriffenen Marke wegen schriftbildlicher Verwechslungsgefahr nach § 43

Abs. 2 Satz 1 MarkenG angeordnet, so dass die Beschwerde des Markeninhabers

erfolglos bleiben musste.

C)

Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus

Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

D)

Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden

werden, denn weder war eine solche von den Verfahrensbeteiligten beantragt

worden noch war sie aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und

Nr. 3 MarkenG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt

Zugleich für den wegen

Urlaubsabwesenheit an der

Unterschrift gehinderten Kollegen

Dr. Mittenberger-Huber

Li