Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 12.08.2022 – 29 W (pat) 2/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:120822B29Wpat2.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 2/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2022:120822B29Wpat2.22.0
betreffend die Marke 30 2016 203 174
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die angegriffene Wortmarke 30 2016 203 174
LID
ist am 30. Januar 2016 angemeldet und am 7. April 2016 für die Waren der
Klasse 11: Dekorative Leuchten; Elektrische Leuchten; Elektrische Leuchten für
festliche Dekorationen;
LED-Leuchten;
Leuchten;
Leuchten
[Beleuchtung]; Leuchten [Lampen]; Leuchten für Außenanlagen;
Leuchten
für
festliche
Dekorationen;
Leuchten
für
Gasentladungslampen;
Leuchten
für
Sicherheitszwecke;
Leuchtenschirme; Lichtundurchlässige Gehäuse für Leuchten;
Klasse 21: Leuchter,
eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 13. Mai 2016.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch
eingelegt aus ihrer Wortmarke 30 2014 027 081
LIDL
die seit dem 14. August 2014 für zahlreiche Waren der Klassen 1 bis 34 sowie
Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38 bis 44, nämlich unter anderem für die
Waren und Dienstleistungen der
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre
Anlagen; Toaster;
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Badezimmerartikel und
Gegenstände für die Gartenarbeit; Küchen- und Kochgeschirr;
Kochtöpfe; Pfannen; Kuchenformen; Waschraum- und Badzubehör
[soweit in Klasse 21 enthalten]; Kämme und Schwämme; Bürsten und
Pinsel für Haushaltszwecke; Putzzeug; Stahlwolle; Waren aus Glas,
Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen
betreffend
Nahrungsmittel,
alkoholische und nichtalkoholische Getränke, Hygieneartikel, Wasch-
und Putzmittel, Mittel für die Körper- und Schönheitspflege, nicht
apothekenpflichtige Arzneimittel, Präparate für die Gesundheitspflege,
Kleineisenwaren, Maschinen und Geräte für die Metall-, Holz-,
Kunststoff-, Beton- und Steinbearbeitung, Bau-, Heimwerker- und
Gartenbedarfsartikel, Haushaltsmaschinen und -geräte, elektrische
Küchenmaschinen für die Zubereitung von Nahrungsmitteln und
Getränken, Geräte und Apparate der Verbraucherelektronik, Geräte
zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild
und/oder sonstigen Daten, Computer, Telekommunikationsgeräte,
orthopädische Artikel, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,
Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, sanitäre
Anlagen,
Fahrzeuge,
Fahrräder,
Boote,
Fahrradzubehör,
Kraftfahrzeugzubehör,
Bootszubehör,
Feuerwerkskörper,
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren, Zeitmessinstrumente,
Musikinstrumente, Papierwaren, Schreibwaren, Dekorationsartikel,
Büroartikel, Bastelartikel, Verpackungsartikel, Dichtungs-, Pack- und
Isoliermaterial,
Lederwaren,
Reiseartikel,
Regenschirme,
Baumaterialien, Möbel,
Tierbedarfsartikel, Haushalts-
und
Küchenwaren, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Geschirr
und Besteck, Waren aus Glas, Steingut und Porzellan, Textilwaren,
Haushaltstextilien,
Bekleidungsstücke,
Schuhwaren,
Kopfbedeckungen, Kurzwaren, Teppiche, Bodenbeläge, Sport- und
Spielwaren, Christbaumschmuck, Tiernahrung, Pflanzen und Blumen,
Tabak, Tabakwaren, Raucherartikel, Feuerzeuge; Vermittlung von
Verträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die
Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Vermittlung von
Verträgen
über
Telekommunikationsdienstleistungen,
Mobilfunkverträgen, Verträgen über die Lieferung von Klingeltönen für
Mobiltelefone und Smartphones, Verträgen über die Erbringung von
Reparatur- und Wartungsarbeiten, Verträgen über die Lieferung von
Lebensmitteln, Getränken, Blumen und Pflanzen, Verträgen über die
Versorgung mit Strom, Elektrizität oder Gas; Vermittlung von
Zeitungsabonnements; Verbraucherberatung; Bereitstellen von
Informationen
im
Internet
zu
Konsumentenprodukten,
Verbraucherschutzthemen,
Kundenservice;
alle
vorstehend
genannten Dienstleistungen auch im Rahmen des Online-Handels;
Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen
eines Fotolabors; Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von
Dienstleistungen zur digitalen Fotobearbeitung und -entwicklung,
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA hat den Widerspruch mit Beschluss vom
7. April 2017 zunächst zurückgewiesen mit der Begründung, dass die angegriffene
Marke einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke einhalte. Sowohl
klanglich als auch schriftbildlich weiche sie hinreichend von der älteren Marke ab,
wegen der Kürze der Vergleichsmarken falle der Unterschied durch den
zusätzlichen Endbuchstaben „L“ ohne Weiteres auf.
Auf die dagegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle für Klasse 11 durch
Erinnerungsbeschluss vom 23. August 2021 den Erstbeschluss aufgehoben und
auf den Widerspruch die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke
angeordnet. Es liege insgesamt Warenidentität vor. Entgegen der Auffassung der
Widersprechenden sei nur von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ihrer Marke
auszugehen. Zwar möge im Hinblick auf „Einzelhandelsdienstleistungen“ aufgrund
der Bekanntheit der Supermarktkette eine erhöhte Kennzeichnungskraft gegeben
sein. Diese lasse sich aber nicht ohne weiteres auf die hier relevanten Waren
übertragen. Vorliegend sei noch nicht einmal ersichtlich oder vorgetragen, inwieweit
die Marke „Lidl“ für diese Waren überhaupt benutzt worden sei. Allerdings sei
ausgehend von Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke trotzdem eine Verwechslungsgefahr zu besorgen. Denn die
angegriffene Marke komme der Widerspruchsmarke in schriftbildlicher Hinsicht zu
nahe.
Es stünden sich die beiden Wortmarken „LID“ und „LIDL“ gegenüber. Diese
unterschieden sich lediglich in dem zusätzlichen Buchstaben „L“ am Ende der
Widerspruchsmarke. Bei Wortmarken seien beim Vergleich des Schriftbilds alle
naheliegenden Wiedergabeformen zu berücksichtigen, wobei auch insoweit die zu
große Annäherung bereits in einer der üblichen Schreibweisen für die Bejahung der
Verwechslungsgefahr ausreiche. Übliche Schreibweisen seien neben der
Schreibweise in Großbuchstaben insbesondere auch die Schreibweise mit großem
Anfangsbuchstaben und nachfolgender Kleinschreibung. Stelle man die beiden
Zeichen in der letztgenannten Schreibweise gegenüber, Lid – Lidl, stelle das
abweichende „l“ am Ende der Widerspruchsmarke lediglich einen schmalen Strich
dar, der die Widerspruchsmarke nicht wesentlich verlängere und eher unauffällig
sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das „l“ auch die Wortkontur nicht verändere,
da der Buchstabe sich unmittelbar an dem einem „l“ entsprechenden „Endstrich“
des vorherigen „d“ anschließe. Auch wenn es sich bei den Vergleichsmarken um
Kurzwörter handele, bei denen Abweichungen stärker ins Gewicht fielen und der
Verkehr bei der schriftbildlichen Wahrnehmung dem Wortende und Wortanfang
stärkeres Gewicht beimesse als der Wortmitte, sei die Bedeutung des zusätzlichen
Buchstabens auf den bildlichen Gesamteindruck der Widerspruchsmarke so gering,
dass er die Gefahr der Verwechslung für identische Waren nicht ausschließen
könne. Die jüngere Marke sei daher zu löschen.
Hiergegen hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt.
Unter Verweis auf die Prüfungsrichtlinien des EUIPO macht er geltend, dass bei der
Beurteilung
der Markenähnlichkeit
die
übereinstimmenden
und
die
unterschiedlichen Elemente unter Berücksichtigung ihrer Kennzeichnungskraft und
Dominanz sowie die Frage gewichtet werden müssten, ob und in welchem Maße
diese Elemente
für den von den Marken vermittelten Gesamteindruck
ausschlaggebend seien. Eine solche Gewichtung sei nicht vorgenommen worden.
Außerdem komme der angegriffenen Marke – anders als der Widerspruchsmarke –
eine konkrete Bedeutung zu, so dass ausnahmsweise eine Verwechslungsgefahr
zu verneinen sei. Anders als im Erstbeschluss habe der Erinnerungsprüfer auch
unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der angegriffenen Marke um ein
Zeichen mit nur drei Buchstaben, mithin um ein Kurzzeichen handle, das somit nur
in seiner Gesamtheit wahrgenommen werde. Dem Buchstaben „L“ am Ende der
Widerspruchsmarke komme entscheidende Bedeutung zu. Es sei daher auch nicht
möglich, dieses „L“ als fast unsichtbaren, unscheinbaren Anhang darzustellen und
die Marke „LIDL“ in die Nähe von „LID“ zu rücken. Die Regel, wonach die
Wortanfänge stärker und die Endungen als nicht bedeutend wahrgenommen
würden, komme vorliegend nicht zum Tragen, weil die Widerspruchsmarke über vier
Buchstaben verfüge und daher nicht als sehr kurzes Zeichen definiert werde, was
sich letztlich auch im Klang wiederfinde. Eine abstrakte Wahrnehmung von
lateinischen Buchstaben ohne klanglichen
Inhalt wäre
für Europäer sehr
unwahrscheinlich. Aus phonologischen Gründen lasse sich die Buchstabenfolge
„DL“ in den meisten Sprachen fast nur aussprechen, indem ein Vokal dazwischen
eingefügt werde, so dass die Widerspruchsmarke „LI-DEL“ ausgesprochen werde.
Bei der Widerspruchsmarke „LIDL“ handle es sich somit um ein zweisilbiges Wort,
bei dem eine klangliche Verwechslungsgefahr mit der einsilbigen Marke „LID“
auszuschließen sei. Die Betonung bei „Lid“ liege auf dem „D“ am Ende, so dass
man dies nie wie die Widerspruchsmarke „Li-del“ wahrnehmen werde. Schließlich
müssten bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch die Art der Waren, die
Bedingungen, unter denen sie vertrieben würden, und ausgehend hiervon der
Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher berücksichtigt werden. Die Nutzerin der
Marke „LID“ sei eine Herstellerin im Hochpreissegment, die ihre Produkte
ausschließlich über den selektiven Fachhandel vertreibe. Die günstigste
Ausführung der Wandleuchte „LID“ liege preislich deutlich höher als bei den
aktuellen Angeboten von „LIDL“ für Wandleuchten, welche vom Betrag her und
durch die Nachkommastellen typischen Discounter-Preisen entsprächen. Eine
Verwechslung der Marken sei alleine schon über dieses Merkmal ausgeschlossen.
Die Aufmerksamkeit der Verbraucher werde zusätzlich durch internationale
Designpreise gesteigert, die die Nutzerin der angegriffenen Marke regelmäßig für
ihre Produkte erhalte. Es werde daher bestritten, dass eine identische bzw.
hochgradig ähnliche Ware vorliege. Der Beschwerde sei nach alledem
stattzugeben.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. August 2021 aufzuheben und die
Erinnerung der Widersprechenden gegen den Erstbeschluss der Markenstelle
für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2017
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie
ist der Auffassung, dass der Erinnerungsprüfer zu Recht eine
Verwechslungsgefahr angenommen habe.
Infolge der Wechselwirkung der
einzelnen für die Frage einer Verwechslungsgefahr relevanten Faktoren halte die
angegriffene Marke angesichts der zutreffend festgestellten Warenidentität auch bei
Annahme
einer
nur
durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchsmarke den gebotenen Markenabstand zur Widerspruchsmarke in
schriftbildlicher Hinsicht nicht ein. Mit den Marken „LID“ und „LIDL“ stünden sich
hochgradig ähnliche Zeichen gegenüber, denn die Widerspruchsmarke sei
vollständig in der jüngeren Marke enthalten und unterscheide sich von dieser
lediglich durch den zusätzlichen Endbuchstaben „L“. Dieser Unterschied sei
insbesondere in der ebenfalls zu berücksichtigenden Schreibweise in Groß- und
Kleinbuchstaben als „Lid“ und „Lidl“ marginal, denn der schlanke, strichförmige
Endbuchstabe „l“
falle hinter dem ebenfalls mit einem vertikalen Strich
abschließenden „d“ kaum ins Auge. Da die in Rede stehenden Beleuchtungswaren
zudem zumindest auch Alltagsgegenstände umfassten, die sich an den
Endverbraucher richteten und mit einer gewissen Flüchtigkeit wahrgenommen und
erworben würden, werde eine so geringfügige Abweichung am Wortende den
Durchschnittsverbrauchern als relevantem Verkehrskreis nicht auffallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Markeninhabers hat in der
Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat der Erinnerungsprüfer die Gefahr
von unmittelbaren schriftbildlichen Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den Vergleichsmarken bejaht und die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
A)
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich mit Wirkung vom
14. Januar 2019 die Vorschriften des Markengesetzes geändert. Eine für die
Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht.
Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und
dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung
erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem
14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG n. F.) weiterhin § 42 Abs. 1 und 2
MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung (im Folgenden
„MarkenG“) anzuwenden.
B)
Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41 – Hansson
[Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870
– INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7
– OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff.
- Medicon-Apotheke/Medico
Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7
– BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist eine Verwechslungsgefahr
zwischen den Vergleichsmarken zu besorgen.
1.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Prüfungsrichtlinien des EUIPO
verweist, ist – ungeachtet des Umstands, dass es sich ohnehin um solche des
europäischen Amtes handelt - vorab darauf hinzuweisen, dass diese, wie im
Übrigen auch die Prüfungsrichtlinien des DPMA, keine Bindungswirkung für das
Gericht entfalten. Für das Bundespatentgericht rechtlich maßgebend bleiben allein
das Markengesetz, die Markenverordnung sowie die hierzu ergangene
Rechtsprechung. Die für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr maßgeblichen
Kriterien sind allerdings unionsweit einheitlich zu bestimmen. Die Regelung des § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG a. F. geht nämlich zurück auf die Bestimmung des Art. 5
Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG (MarkenRL a. F.), die in der Neufassung
der Markenrichtlinie (Richtlinie 2015/2436/EU) unverändert enthalten ist (vgl. hierzu
BGH GRUR 2020, 870 Rn. 68 – INJEKT/INJEX).
2.
vom Markeninhaber nicht erhoben worden. Für die Beurteilung der Identität oder
Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren ist daher die Registerlage
maßgeblich. Danach stehen sich identische bzw. hochgradig ähnliche Waren
gegenüber.
So können die Waren der Klasse 11 „Dekorative Leuchten; Elektrische Leuchten;
Elektrische Leuchten
für
festliche Dekorationen; LED-Leuchten; Leuchten;
Leuchten
[Beleuchtung]; Leuchten
[Lampen]; Leuchten
für Außenanlagen;
Leuchten für festliche Dekorationen; Leuchten für Gasentladungslampen; Leuchten
für Sicherheitszwecke“ unter den Warenbegriff
„Beleuchtungsgeräte“ der
Widerspruchsmarke subsumiert werden; insoweit stehen sich identische Waren
gegenüber. Bei den weiteren Waren der Klasse 11
„Leuchtenschirme;
Lichtundurchlässige Gehäuse für Leuchten“ handelt es sich um Teile von
Beleuchtungsgeräten, so dass eine hohe Ähnlichkeit zu diesen vorliegt.
Bei den Waren der Klasse 21 „Leuchter“ kann es sich um Kerzenleuchter aus Glas
handeln, so dass Identität zu den Widerspruchswaren „Waren aus Glas, soweit in
Klasse 21“ gegeben ist.
Der Einwand des Beschwerdeführers, eine Warenidentität bzw. -ähnlichkeit scheide
aus, weil es sich bei den Waren der angegriffenen Marke um hochpreisige und
vielfach prämierte Design-Produkte handle, wohingegen die Widerspruchswaren
billige Discounterprodukte darstellen dürften, verfängt nicht. Da allein von den im
Register eingetragenen Waren auszugehen ist, kommt es nicht darauf an, für
welche Waren die Marken tatsächlich im Verkehr eingesetzt werden und welcher
Art die tatsächlichen Umstände der Benutzung sind, weil Vermarktungsstrategien
oder Marketingkonzeptionen jederzeit geändert werden können (vgl. EuGH GRUR
2020, 640 Rn. 72
– BLACK LABEL/LABELL; s. auch Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 65).
3.
Die Widerspruchsmarke LIDL verfügt von Haus aus über durchschnittliche
Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang (vgl. BGH GRUR
2013, 833 Rn. 55
– Culinaria/ Villa Culinaria, zu den Graden der
Kennzeichnungskraft).
Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich
unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die
Waren und Dienstleistungen
eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096
Rn. 31 – BORCO/HABM
[Buchst. a]; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19
– Wunderbaum II). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe
oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem
entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH GRUR
2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX; GRUR a. a. O. – Wunderbaum II).
Bei der Widerspruchsmarke „LIDL“ handelt es sich nicht um eine Angabe mit
beschreibendem Bezug bzw. mit beschreibendem Anklang. Auch als Abkürzung ist
die Buchstabenfolge nicht nachweisbar, vielmehr dürfte die Bezeichnung auf einen
Nachnamen zurückzuführen sein. Es fehlen mithin Anhaltspunkte für einen
sachbezogenen
oder
sonst
die Kennzeichnungskraft
schwächenden
Bedeutungsgehalt der Widerspruchsmarke.
Auch von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft ist nicht auszugehen. Zwar hat
die Widersprechende im Amtsverfahren eine solche geltend gemacht. Der
Entscheidung ist aber nur eine normale Kennzeichnungskraft hinsichtlich der die
Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit begründenden Widerspruchswaren
zugrunde zu legen, worauf der Erinnerungsprüfer zu Recht und mit zutreffenden
Erwägungen hingewiesen hat. Selbst wenn man aber
in Bezug auf
Einzelhandelsdienstleistungen von einer erhöhten Kennzeichnungskraft ausginge,
so wirkte sich dies wegen der Wechselwirkung bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr
nicht
entscheidungserheblich
aus, weil
diese
Dienstleistungen allenfalls durchschnittlich ähnlich sind zu den angegriffenen
Waren. Letztlich braucht die Frage, ob und gegebenenfalls für welche Waren oder
Dienstleistungen die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erhöht ist,
ohnehin nicht abschließend beurteilt werden, denn auch bei Zugrundelegung einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
4.
Lediglich die Waren der Klasse 11 „Leuchten für Sicherheitszwecke“ werden
in erster Linie von gewerblich Tätigen nachgefragt werden, wobei aber im Hinblick
auf den weiten Warenbegriff das allgemeine Publikum nicht ausgeschlossen ist. Die
übrigen hier relevanten Waren der Klassen 11 und 21 richten sich an den
Endverbraucher, so dass - auch preisabhängig (vgl. BPatG, Beschluss vom
15 04 2021, 29 W (pat) 552/19)
- eine durchschnittliche bis etwas erhöhte
Aufmerksamkeit zugrunde gelegt werden kann.
5.
Den bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren, etwas erhöhter
Aufmerksamkeit
der
angesprochenen
Verkehrskreise
und
normaler
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gebotenen Markenabstand hält die
angegriffene Marke in schriftbildlicher Hinsicht nicht mehr ein.
Die Ähnlichkeit von Marken ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen
Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Dabei kommt es auf den jeweiligen
Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht dem
Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der
sie ihm entgegentreten und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden,
möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung
unterzieht.
Für die Bejahung der Markenähnlichkeit reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit
in einem der Wahrnehmungsbereiche aus; es genügt daher, wenn die Zeichen
einander entweder im (Schrift-)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ähnlich
sind (vgl. BGH GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2015, 1004 Rn. 22 – IPS/ISP; GRUR 2011, 824 Rn. 26 – Kappa). Allerdings
kann eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende
Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen ausnahmsweise zu
verneinen sein, wenn zumindest einem der Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger
Sinngehalt zukommt (EuGH GRUR Int. 2009, 397 Rn. 98 – OBELIX/MOBILIX; BGH
GRUR 2010, 235 Rn. 19 – AIDA/AIDU). Dies setzt jedoch einen die Zeichen
unterscheidenden, ohne weiteres erkennbaren konkreten Begriffsinhalt voraus
(BGH GRUR 2003, 1047, 1049 – Kellog's/Kelly's); ein Sinngehalt, der sich erst nach
analytischer Betrachtung ergibt, reicht nicht aus (BGH GRUR 2004, 240, 241
– MIDAS/medAS).
a)
Eine begriffliche Ähnlichkeit ist nicht zu bejahen, weil der Widerspruchsmarke
„LIDL“ keine konkrete Bedeutung zukommt.
b)
Zutreffend hat der Erinnerungsprüfer aber eine schriftbildliche Ähnlichkeit
bejaht.
Nachdem die Vergleichsmarken
und
LID
LIDL
über eine identische Folge von drei Buchstaben – LID - verfügen, lässt sich eine
Ähnlichkeit auch nicht ernsthaft bestreiten. Die einzige Abweichung am Wortende
der Widerspruchsmarke durch den zusätzlichen Buchstaben „L“ wirkt daher trotz
des Umstands, dass es sich um kurze Zeichen handelt, bei denen in der Regel
Unterschiede besser auffallen, einem verwechselbar ähnlichen schriftbildlichen
Gesamteindruck beider in Versalien gehaltenen Markenwörter nicht hinreichend
entgegen.
Auch wenn berücksichtigt wird, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß
präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach, weil das Schriftbild
sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung
gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, sind die schriftbildlichen
Übereinstimmungen vorliegend zu ausgeprägt, als dass eine zumindest
unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit verneint werden könnte. Dies gilt umso
mehr, als die Vergleichszeichen im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander
aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen
Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 1999, 734 Rn. 26 Lloyd; BGH
GRUR
2000,
– ATTACHÉ/ TISSERAND; GRUR
2003,
– Kellogg`s/Kelly`s).
Die schriftbildlichen Übereinstimmungen beider Marken werden auch nicht dadurch
reduziert, dass das Markenwort „LID“ der angegriffenen Marke das Augenlid
bezeichnet, also die Haut, die beim Öffnen und Schließen des Auges von oben und
unten bewegt wird (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de). Denn die Bedeutung
der angegriffenen Marke im Sinne von „(Augen)lid“ drängt sich im vorliegenden
Warenkontext nicht ohne weiteres auf, so dass sie auch nicht zur besseren
Unterscheidbarkeit beitragen kann.
In der Gesamtabwägung aller
für die Frage der Verwechslungsgefahr
maßgeblichen Faktoren kann in Anbetracht der dargestellten Übereinstimmungen
im Schriftbild der Vergleichsmarken - selbst bei nur unterdurchschnittlicher
Zeichenähnlichkeit - die Gefahr von Verwechslungen nicht verneint werden.
Da für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit bereits die Ähnlichkeit in einem der
genannten Wahrnehmungsbereiche ausreicht, braucht der Frage, ob auch eine zur
Verwechslungsgefahr führende klangliche Markenähnlichkeit vorliegt, nicht mehr
nachgegangen zu werden.
Die Markenstelle hat nach alledem zu Recht im Erinnerungsbeschluss die Löschung
der angegriffenen Marke wegen schriftbildlicher Verwechslungsgefahr nach § 43
Abs. 2 Satz 1 MarkenG angeordnet, so dass die Beschwerde des Markeninhabers
erfolglos bleiben musste.
C)
Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
D)
Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden, denn weder war eine solche von den Verfahrensbeteiligten beantragt
worden noch war sie aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und
Nr. 3 MarkenG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt
Zugleich für den wegen
Urlaubsabwesenheit an der
Unterschrift gehinderten Kollegen
Dr. Mittenberger-Huber
Li