Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 24.08.2022 – 19 W (pat) 4/22
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:240822B19Wpat4.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 4/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. August 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2022:240822B19Wpat4.22.0
betreffend das Patent 10 2006 031 359
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. August 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Altvater, der
Richterin Seyfarth sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt
beschlossen:
1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden zu 1) und zu 2) wird der
Beschluss der Patentabteilung 1.22 vom 11. November 2021 des
Deutschen Patent- und Markenamtes aufgehoben und das Patent
10 2006 031 359 widerrufen.
2. Die
Rückzahlung
der
Beschwerdegebühr
an
die
Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Auf die am 6. Juli 2006 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der
Gebrauchsmusteranmeldung
20 2006 005 334.4
vom
3. April 2006
beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die
Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2006 031 359 am
14. August 2019 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Gurtstraffer für ein
Sicherheitsgurtsystem“.
Gegen das Patent haben die Einsprechende zu 1) mit Schreiben vom
20. Februar 2020 und die Einsprechende zu 2) mit Schreiben vom 13. Mai 2020
Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patentspruchs 1 sei
nicht patentfähig, da er bereits aus dem Stand der Technik bekannt und damit nicht
neu sei (§ 21 Abs. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 PatG). Außerdem beruhe er nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Die Einsprechende zu 1) hat ergänzend geltend gemacht, dass der Gegenstand der
Patentansprüche 2 und 4 nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein
Fachmann die beanspruchte Erfindung ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Die Einsprechende zu 2) hat ergänzend geltend gemacht, dass der Gegenstand
des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehe
Mit am Ende der Anhörung am 11. November 2021 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 1.22 des DPMA das Patent beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende zu 1) am 18. Januar 2022 und die
Einsprechende zu 2) am 20. Januar 2022 Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren machen die Einsprechenden zu 1) und 2) geltend, dass
der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patents nicht patentfähig sei
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung
hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Die Einsprechende zu 1) macht darüber hinaus geltend, dass der beanspruchte
Gegenstand nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann die
beanspruchte Erfindung ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1) beantragt,
1.
den Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11. November 2021 aufzuheben und das Patent
10 2006 031 359 zu widerrufen,
2.
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 2) beantragt,
1.
den Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 11. November 2021 aufzuheben und das
streitgegenständliche Patent 10 2006 031 359 in vollem Umfang
zu widerrufen,
2.
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
1.
die Beschwerden zurückzuweisen und das Patent in der mit
Beschluss§
vom
11. November 2021
gewährten Fassung
aufrechtzuerhalten,
2.
hilfsweise das Patent auf Grundlage der Patentansprüche gemäß
Hilfsantrag B2a weiter beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der Patentanspruch 1 lautet in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
(Hauptantrag):
Gurtstraffer für ein Sicherheitsgurtsystem, mit
einer Antriebseinheit (28), die einen pyrotechnischen Antrieb (30)
umfasst, und mit
einem Kraftübertragungselement (24), das bei Aktivierung der
Antriebseinheit (28) an einem drehbar gelagerten Antriebsrad (22)
angreift, das an die Achse (A) eines Gurtaufrollers (10) gekoppelt oder
ankoppelbar ist, und mit
einer gekrümmten Führung (26) für das Kraftübertragungselement
(24), die zumindest abschnittsweise als Druckraum (32) ausgebildet ist,
wobei
das eine Kraftübertragungselement (24) aus einem substantiell
verformbaren Material besteht, wobei das Material elastisch ist, sodass
es sich an den Verlauf der gekrümmten Führung anpasst,
und dass das Antriebsrad (22) bei Aktivierung der Antriebseinheit (28)
in das Material des Kraftübertragungselements eindringt,
dadurch gekennzeichnet, dass das Material plastisch verformbar ist
und sich bei Kontakt mit dem Antriebsrad verformt.
Der Patentanspruch 1 lautet nach Hilfsantrag (Hilfsantrag B2a vom 27. Juli 2022):
Gurtstraffer für ein Sicherheitsgurtsystem, mit
einer Antriebseinheit (28), die einen pyrotechnischen Antrieb (30)
umfasst, und mit
einem Kraftübertragungselement (24), das bei Aktivierung der
Antriebseinheit (28) an einem drehbar gelagerten Antriebsrad (22)
angreift, das an die Achse (A) eines Gurtaufrollers (10) gekoppelt oder
ankoppelbar ist, und mit
einer gekrümmten Führung (26) für das Kraftübertragungselement
(24), die zumindest abschnittsweise als Druckraum (32) ausgebildet ist,
wobei
das eine Kraftübertragungselement (24) aus einem substantiell
verformbaren Material besteht, wobei das Material elastisch ist, sodass
es sich an den Verlauf der gekrümmten Führung anpasst,
und dass das Antriebsrad (22) bei Aktivierung der Antriebseinheit (28)
in das Material des Kraftübertragungselements eindringt, dadurch
gekennzeichnet, dass
das Material plastisch verformbar ist und sich bei Kontakt mit dem
Antriebsrad verformt, wobei
das Kraftübertragungselement (24) ein elastomeres Material aufweist.
Die Einsprechenden und Beschwerdeführerinnen nehmen insbesondere auf die
Druckschrift GB 2 325 896 A Bezug, die
im Folgenden entsprechend der
Nummerierung im Einspruchsverfahren als Druckschrift D12 bezeichnet ist.
Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag und der Patentansprüche 2 bis 5
gemäß Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die zulässigen Beschwerden der Einsprechenden haben in der Sache Erfolg
und führen – neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – zum Widerruf
des Patents 10 2006 031 359, da dessen Gegenstand
in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung nicht neu ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m § 3 Abs. 1 PatG),
in der nach Hilfsantrag verteidigten Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m § 4 PatG) und daher jeweils nicht patentfähig ist.
2.
Das Streitpatent geht davon aus, dass bekannte Gurtstraffer für gewöhnlich
ein Kraftübertragungselement aufwiesen, beispielsweise mehrere in einer Reihe
angeordnete Kugeln, die zunächst in einem Rohr gespeichert seien und bei
Aktivierung eines Gasgenerators mit einem hohen Druck beaufschlagt würden.
Dadurch würden die Kugeln nach vorne aus dem Rohr ausgeschoben und trieben
ein Antriebsrad an, welches mit der Gurtspule gekoppelt sei. Weitere, bei bekannten
Gurtstraffern eingesetzte Kraftübertragungselemente seien Zahnstangen, Ketten,
Formkörper oder auch das durch den Gasgenerator erzeugte Druckgas selbst. Das
Streitpatent verweist weiter auf die Druckschriften JP H08-192 722 A und
US 44 44 010 A, die
jeweils
einen
herkömmlichen Gurtstraffer
für ein
Sicherheitsgurtsystem zeigen (vgl. Patentschrift, Absätze 0001 bis 0004).
Davon ausgehend stelle sich die Aufgabe, einen Gurtstraffer zu schaffen, der sich
durch eine besonders einfache und kostengünstige Herstellungsweise sowie ein
geringes Gewicht auszeichne (Absatz 0005).
3.
Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe sieht der Senat einen
Fachhochschulingenieur oder Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau an, der
mehrjährige Erfahrung
in
der Entwicklung
und Konstruktion
von
Gurtrückhaltesystemen besitzt.
4.
Die Lösung der oben genannten Aufgabe besteht in einem Gurtstraffer für
ein Sicherheitsgurtsystem gemäß Patentanspruch 1.
Den weiteren Ausführungen
legt der Senat
folgende Gliederung des
Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag)
zugrunde:
M1 Gurtstraffer für ein Sicherheitsgurtsystem,
M2 mit einer Antriebseinheit (28), die einen pyrotechnischen Antrieb
(30) umfasst, und
M3 mit einem Kraftübertragungselement (24), das bei Aktivierung der
Antriebseinheit (28) an einem drehbar gelagerten Antriebsrad (22)
angreift, das an die Achse (A) eines Gurtaufrollers (10) gekoppelt
oder ankoppelbar ist, und
M4 mit
einer
gekrümmten
Führung
(26)
für
das
Kraftübertragungselement (24), die zumindest abschnittsweise als
Druckraum (32) ausgebildet ist,
M5 wobei das eine Kraftübertragungselement
(24) aus einem
substantiell verformbaren Material besteht,
M6 wobei das Material elastisch ist, sodass es sich an den Verlauf der
gekrümmten Führung anpasst, und dass
M7 das Antriebsrad (22) bei Aktivierung der Antriebseinheit (28) in das
Material des Kraftübertragungselements eindringt,
dadurch gekennzeichnet, dass
M8 das Material plastisch verformbar ist und sich bei Kontakt mit dem
Antriebsrad verformt.
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag (Hilfsantrag B2a vom 27. Juli 2022) schließt
sich an Merkmal M8 das folgende weitere Merkmal an:
M9 wobei das Kraftübertragungselement (24) ein elastomeres Material
aufweist.
5.
Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des Fachmanns
des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag zugrunde:
a)
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist auf einen Gurtstraffer für ein
Sicherheitsgurtsystem gerichtet (Merkmal M1), der dazu dient, bei einem Unfall das
straffe Anliegen des Gurts an der Person sicherzustellen, indem der Gurt (teilweise)
aufgerollt wird.
Der Gurtstraffer weist eine Antriebseinheit auf, die einen pyrotechnischen Antrieb
umfasst (Merkmal M2), und ein Kraftübertragungselement, das bei Aktivierung der
Antriebseinheit an einem drehbar gelagerten Antriebsrad angreift, das an die Achse
eines Gurtaufrollers gekoppelt oder ankoppelbar
ist
(Merkmal M3). Als
Kraftübertragungselement werden gemäß Streitpatent im Stand der Technik
üblicherweise in einer Reihe angeordnete Kugeln, Zahnstangen, Ketten,
Formkörper oder auch das durch den Gasgenerator erzeugte Druckgas selbst
verwendet, die jeweils durch Kraftschluss auf das drehbar gelagerte Antriebsrad
des Gurtaufrollers einwirken (Patentschrift, Absatz 0002).
Weiter ist eine gekrümmte Führung für das Kraftübertragungselement vorgesehen,
die zumindest abschnittsweise als Druckraum ausgebildet ist (Merkmal M4). Der
Fachmann liest dabei mit, dass das Kraftübertragungselement die Führung im
Bereich des Druckraums ausfüllt oder eine Dichtung vorgesehen ist, damit das
Druckgas auf das Kraftübertragungselement effektiv einwirken und dieses längs der
Führung verschieben kann. Dies setzt weiter voraus, dass die Reibung zwischen
Führung und Kraftübertragungselement nicht zu groß ist und ein Verkanten oder
Verklemmen des Kraftübertragungselements in bzw. an der Führung vermieden
wird.
Dabei soll das eine Kraftübertragungselement aus einem substantiell verformbaren
Material bestehen (Merkmal M5). Das Streitpatent versteht unter einem substantiell
verformbaren Material ein Material, das sich, etwa bei Kontakt mit dem Antriebsrad,
makroskopisch verformt.
In Abgrenzung dazu
fallen Verformungen oder
Materialabtragungen im mikroskopischen Bereich, wie sie beim Kontakt einer
gewöhnlichen Zahnstange mit einem Zahnrad auftreten, nicht unter eine solche
Verformbarkeit (Absatz 0007).
Das nach Merkmal M5 substantiell verformbare Material ist durch die Merkmale M6
bis M8 näher charakterisiert:
Damit sich das Material an den Verlauf der gekrümmten Führung anpasst, soll das
Material elastisch sein (Merkmal M6). Dem fachüblichen Sprachgebrauch folgend,
bedeutet „elastisch“, dass das Material unter Krafteinwirkung seine Form verändern
und bei Wegfall der einwirkenden Kraft in die Ursprungsform zurückzukehren kann.
Dass sich das Material und damit das Kraftübertragungselement an den Verlauf der
gekrümmten Führung anpasst, bedeutet, dass sich das Kraftübertragungselement
in der Führung nicht verkantet oder verklemmt, sondern sich durch die von der
Antriebseinheit bzw. von dem pyrotechnischen Antrieb erzeugten Kraft durch die
gekrümmte Führung
bewegen
lässt.
Zudem muss die Form des
Kraftübertragungselements
im Ausgangszustand nicht bereits der Führung
entsprechen und die Führung ist nicht auf einen bestimmten oder konstanten
Krümmungsradius beschränkt. Die Form der Führung kann zur Folge haben, dass
die Rückkehr des elastisch verformbaren Materials in seine ursprüngliche Form
möglicherweise erst außerhalb des Bereichs der gekrümmten Führung erkennbar
ist, weil erst dann die einwirkende Kraft wegfällt.
Bei Aktivierung der Antriebseinheit dringt das Antriebsrad in das Material des
Kraftübertragungselements ein (Merkmal M7). Durch das Eindringen soll sich eine
formschlüssige Verbindung zwischen Antriebsrad und Kraftübertragungselement
ergeben (Absatz 0013). Die Eindringtiefe kann dabei bis zu 100 % des
Durchmessers des Kraftübertragungselements betragen (Absatz 0014), was ein
Durchtrennen des Kraftübertragungselements bedeutet.
Nach Merkmal M8 ist der Gurtstraffer dadurch gekennzeichnet, dass das Material
des Kraftübertragungselements plastisch verformbar ist und sich bei Kontakt mit
dem Antriebsrad verformt. Aus der Verformung bei Kontakt mit dem Antriebsrad
gemäß dem zweiten Teilmerkmal folgt allerdings nicht, dass diese Verformung
zwangsläufig aufgrund der plastischen Verformbarkeit gemäß dem ersten
Teilmerkmal erfolgt. Daher kann das Eindringen des Antriebsrads zu irreversiblen,
aber auch reversiblen Verformungen des Kraftübertragungselements führen. Da
sich das Kraftübertragungselement nach Merkmal M8 bei Kontakt mit dem
Antriebsrad verformen soll, besteht jedoch ein direkter Zusammenhang zwischen
der Verformbarkeit des Materials und einer dadurch angestrebten formschlüssigen
Verbindung zwischen Antriebsrad und Kraftübertragungselement (Absatz 0013). Mit
der elastischen Verformbarkeit nach Merkmal M6 und der plastischen
Verformbarkeit nach Merkmal M8 ist das Material auch von spröden Materialien
abgegrenzt, die ohne nennenswerte Verformung brechen.
Entgegen dem Verständnis der Patentinhaberin ergibt sich nicht schon aufgrund der
Bezeichnung als „das eine Kraftübertragungselement“, dass dieses einteilig sein
muss, da die Bezeichnung „Kraftübertragungselement“ in der Beschreibungseinleitung (ebenfalls im Singular) auch für Ketten oder für Anordnungen aus Kugeln
verwendet wird (Absatz 0002). Dementsprechend versteht der Fachmann auch ein
aus mehreren Teilen bestehendes Element, das durch die Antriebseinheit
angetrieben wird, die Kraft auf das Antriebsrad überträgt und dessen Teile dabei in
einem Wirkzusammenhang stehen, als „ein Kraftübertragungselement“.
Dass das Kraftübertragungselement aus einem substantiell verformbaren Material
besteht, bedeutet ebenfalls nicht, dass dieses insgesamt nur aus einem einzigen
Material besteht und aus diesem Grund nicht aus verschiedenen Materialien bzw.
nicht aus mehreren Teilen aufgebaut ist. Denn das Streitpatent beschreibt für das
Material des Kraftübertragungselements auch eine mögliche schlauchartige
Ummantelung (Absatz 0007) und spricht in Bezug auf die Verwendung eines
elastomeren Materials nicht von einem Bestehen aus diesem Material, sondern
lediglich davon, dass das Kraftübertragungselement ein elastomeres Material
aufweist (Absatz 0010).
Entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerinnen steht die plastische
Verformbarkeit nach Merkmal M8 nicht im Widerspruch zur Elastizität nach Merkmal
M6. Ein Material kann – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt – bis zur
Fließgrenze elastisch, also reversibel, und ab Erreichen der Fließgrenze plastisch,
also irreversibel, verformbar sein. Während Merkmal M6 die Elastizität (nur)
dahingehend beschreibt, dass sich das Material des Kraftübertragungselements an
die Krümmung der Führung anpassen kann, wenn die Antriebseinheit aktiviert wird,
ist im ersten Teilmerkmal des Merkmals M8 eine plastische Verformbarkeit (nur)
allgemein gefordert, ohne dass diese zwingend im Zusammenhang mit einem
Eingreifen des Antriebsrads in das Material gemäß dem zweiten Teilmerkmal steht.
Dabei wird der Fachmann davon ausgehen, dass beim Eingreifen des Antriebsrads
in das Kraftübertragungselement (lokal) andere – aufgrund der geringen
Abmessungen der dafür vorgesehenen Teile des Antriebsrads (Absatz 0023:
„Turbinenflügel“, Figuren 2 und 3; Absatz 0025: „Zähne“, Figur 4) im Allgemeinen
größere – Kräfte wirken als bei der Bewegung des Kraftübertragungselements
entlang der Führung. Anspruch 1 gibt hierzu allerdings weder konkret im
anspruchsgemäßen Gurtstraffer wirkende Kräfte noch weitere wesentliche
Randbedingungen wie Temperatur und Druck an, die solche Materialeigenschaften
beeinflussen können. Dass es beim Kontakt mit dem Antriebsrad (auch) zu einer
plastischen Verformung im Sinne einer irreversiblen Verformung kommt, deckt sich
mit einer beschriebenen möglichen Eindringtiefe von bis zu 100 % (Absatz 0014),
die ein Zerteilen des Kraftübertragungselements bedeutet. Dass das Antriebsrad
das Material (zumindest teilweise) irreversibel verformt bzw. eine irreversible
Verformung
bewirkt,
schließt
jedoch
nicht
aus,
dass
sich
das
Kraftübertragungselement zumindest in Bezug auf die Bewegung entlang der
gekrümmten Führung elastisch verhält.
b)
Das in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergänzte Merkmal M9, nach
dem das Kraftübertragungselement ein elastomeres Material aufweist, versteht der
Fachmann so, dass das Material des Kraftübertragungselements zumindest ein
elastomeres Material umfasst, aber nicht zwingend auf dieses eine Material
beschränkt ist.
6.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist ausgehend vom
Stand der Technik nach der Druckschrift D12 nicht neu (§ 3 PatG).
Die Druckschrift D12 befasst sich mit Gurtstraffern für ein Sicherheitsgurtsystem (a
retractor used in safety restraint) mit pyrotechnischem Antrieb (gas generator).
Unter anderem zeigt das Ausführungsbeispiel zu Figur 13 einen Gurtstraffer, bei
dem die Kraftübertragung durch eine als „Kette“ (chain) bezeichnete Reihe von
Kugeln (balls) erfolgt, die in Form eines Zylinders oder eines Schlauchs (tube) in
Schaum eingebettet sind (…chain 1 is formed by balls 19 encapsulated in a foam
tube or cylinder 26; Seite 7, Zeile 31 bis Seite 8, Zeile 2). Dieser Schlauch bzw.
Zylinder bildet damit ein Kraftübertragungselement im Sinne des Streitpatents.
Im Einzelnen offenbart die Druckschrift D12 – ausgedrückt in den Worten des
erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents – einen
M1 Gurtstraffer für ein Sicherheitsgurtsystem,
[a pretensioner for a retractor used in safety restraint systems;
vgl. Seite 1, erster Absatz und Anspruch 1]
M2 mit einer Antriebseinheit, die einen pyrotechnischen Antrieb (14)
umfasst, und
[…wherein the force generating means comprises a gas
generator; vgl. Anspruch 7; Seite 3, letzter Absatz]
M3 mit einem Kraftübertragungselement (1), das bei Aktivierung der
Antriebseinheit an einem drehbar gelagerten Antriebsrad (5)
angreift, das an die Achse eines Gurtaufrollers gekoppelt oder
ankoppelbar ist, und
[Die Kraftübertragung erfolgt im Ausführungsbeispiel zu Figur
13 durch eine, als „Kette“ (chain) bezeichnete Reihe von
Kugeln (balls), die in Form eines Zylinders oder eines
Schlauchs in einem Schaum eingebettet sind (chain 1 is
formed by balls 19 encapsulated in a foam tube or cylinder 26;
Seite
7, Zeile
bis Seite
8, Zeile
2). Das
Kraftübertragungselement (driving member) greift dabei bei
Aktivierung der Antriebseinheit
(gas generator 14, gas
chamber 4) an einem drehbar gelagerten Antriebsrad
(sprocket 5 bzw. wheel) an, das an die Achse eines
Gurtaufrollers gekoppelt ist (a pinion wheel connectable to a
retractor spool for turning the spool to wind seat belt webbing
thereon; vgl. Seite 2, Zeilen 9 bis 19)]
M4 mit
einer
gekrümmten
Führung
(2)
für
das
Kraftübertragungselement, die zumindest abschnittsweise als
Druckraum (4) ausgebildet ist, wobei
[Figur 13 zeigt eine bereichsweise gekrümmte Führung (guide
channel 2), die im Bereich zwischen Gasgenerator (gas
generator) und Dichtung (seal) als Druckraum (gas chamber
4) ausgebildet ist (vgl. Figur 13)]
M5 das eine Kraftübertragungselement aus einem substantiell
verformbaren Material besteht, wobei
[Das Zerschneiden des Schlauches bzw. Zylinders (The foam
is cut into separates pieces 27 …; vgl. Seite 8, Zeilen 2 und 3)
nach
Figur
zeigt,
dass
das Material
des
Kraftübertragungselements (foam) substantiell verformbar
ist.]
M6 das Material elastisch ist, sodass es sich an den Verlauf der
gekrümmten Führung anpasst,
[Das Kraftübertragungselement
ist
–
aufgrund der
Eigenschaften des Schaums – auch zumindest insoweit
elastisch, als dass sich der Schlauch bzw. Zylinder aus
Schaum (foam tube) an den Verlauf der gekrümmten Führung
anpasst und diesen gegenüber der Führung abdichtet
(…assists sealing of the guide channel 2; vgl. Seite 8, Zeilen
4 bis 6 in Verbindung mit Figur 13).]
M7 und dass das Antriebsrad (5, 7) bei Aktivierung der Antriebseinheit
in das Material des Kraftübertragungselements eindringt,
[Bei Aktivierung der Antriebseinheit wird der Schlauch bzw.
Zylinder aus Schaum (foam tube) durch ein Eindringen des
Antriebsrads in das Material
in separate Teile zerschnitten
(The foam is cut into separates pieces 27 by teeth on the
sprocket 5; vgl. Seite 8, Zeilen 2 und 3 und Figur 13).]
M8 wobei das Material plastisch verformbar ist und sich bei Kontakt mit
dem Antriebsrad verformt.
[Figur 13 zeigt, dass das Schaummaterial zwischen den
Kugeln beim Eingreifen des Antriebsrades zusammengepresst und dabei zerschnitten und teilweise verdrängt wird,
wobei die Kugeln aber vom Schaum eingebettet bleiben. Das
Material verformt sich damit beim Kontakt mit dem Antriebsrad
anspruchsgemäß und erweist sich dabei auch als plastisch
verformbar, was insbesondere an der halbkugelförmigen,
offensichtlich permanenten Umformung an der Unterseite der
beiden abgetrennten Stücke 27 erkennbar ist (vgl. Figur 13)]
Soweit die Patentinhaberin den Schaum (foam) als nicht elastisch ansieht, kann
dies nicht überzeugen. Der Schaum formt einen Schlauch oder einen Zylinder oder
ein Rohr (tube) und weist somit eine gewisse Festigkeit auf, da bei der Führung des
Kraftübertragungselements während der Vorwärtsbewegung
nach dem
Ausführungsbeispiel zu Figur 13 keine Kompression des Schaums erfolgt, sondern
dieser erst beim Kontakt mit dem Antriebsrad zerschnitten wird und bis dahin die
Kugeln auf Abstand hält (vgl. Figur 13 und Seite 8, Zeilen 2 und 3). Dabei folgt das
Kraftübertragungselement der Krümmung der Führung, womit die Anforderung des
Merkmals M6 erfüllt ist. In welchem Umfang der Schaum nach dem Verlassen der
Führung aufgrund seiner Elastizität wieder seine Ursprungsform annimmt –
insbesondere da das Kraftübertragungselement elastisch (Merkmal M6) und
plastisch (Merkmal M8) verformbar sein soll – ist dabei unerheblich, da das
Streitpatent weder dazu noch zu konkreten Randbedingungen wie Temperatur und
Druck eine Vorgabe macht. Jedoch ist das Kraftübertragungselement nach
Druckschrift D12 ausreichend flexibel, um der gekrümmten Führung zu folgen,
womit der Fachmann zumindest ein gewisses Maß an Elastizität mitliest. Daher
kann auch dahinstehen, ob durch die schematische Darstellung der – auf der dem
Antriebsrad abgewandten Seite – nicht gekrümmten bzw. geraden Oberfläche der
abgetrennten Teile des Kraftübertragungselements in Figur 13 möglicherweise ein
elastisches Verhalten des Schaums offenbart ist.
Dass die Einbettung der Kugeln im Schaum gemäß Beschreibung (Seite 7, letzte
Zeile bis Seite 8, erster Absatz) einzig den Zwecken der Reduzierung von
Geräuschen und einer verbesserten Abdichtung dient, wie auch im Beschluss der
Patentabteilung ausgeführt, trifft nicht zu, da in dem zum Beleg zitierten Satz nur
auf zusätzliche Vorteile
(additional advantages)
dieser Anordnung als
Kraftübertragungselement verwiesen wird.
Auch erfolgt die Kraftübertragung auf das Antriebsrad gemäß Druckschrift D12 nicht
allein durch die im Schaum eingeschlossenen Kugeln, da der Schaum zwischen
den Kugeln gerade nicht komprimiert wird, sondern eine Festigkeit aufweist, durch
welche die Kugeln bei der Bewegung entlang der Führung auf Abstand gehalten
werden und der Schaum vom Antriebsrad nicht verdrängt, sondern zerschnitten
wird.
Somit ergeben sich alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aus Druckschrift D12.
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag gilt ausgehend
vom Stand der Technik nach der Druckschrift D12 zwar als neu (§ 3 PatG), beruht
aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal M9, wonach
ergänzend gefordert ist, dass das Kraftübertragungselement ein elastomeres
Material aufweist.
Die Auswahl eines elastomeren Materials ergibt sich für den Fachmann nahliegend
aus den Anforderungen, die im Ausführungsbeispiel zu Figur 13 der Druckschrift
D12 an den Schaum gestellt werden, da auch nach Druckschrift D12 das
Kraftübertragungselement einerseits ausreichend fest bzw. steif sein muss, um die
Antriebskraft übertragen zu können und die Kugeln auf Abstand zu halten, und
andererseits aber so flexibel sein muss, dass es der gekrümmten Führung folgen
kann.
Dass elastomere Materialien die vorstehenden Anforderungen erfüllen, ist dem
Fachmann auf diesem Gebiet aufgrund seines Fachwissens bekannt. Dass ein
solches Material auch zur Verwendung beim Antrieb eines Gurtstraffers mit
pyrotechnischem Antrieb geeignet ist, zeigt beispielsweise dessen Verwendung für
Elemente eines Kraftübertragungselements gemäß der im Einspruchsverfahren als
Druckschrift D5 bezeichneten Druckschrift US 4 444 010 A (rubber-elastic synthetic
resins of a sufficient hardness; vgl. D5, Spalte 5, Zeilen 25 bis 31).
Somit ergibt sich der Gurtstraffer
für ein Sicherheitsgurtsystem gemäß
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags in naheliegender Weise aus der Kenntnis der
Druckschrift D12 unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des
Fachmanns.
8.
Vor dem obigen Hintergrund kommt es auf die anderen geltend gemachten
Widerrufsgründe nicht an.
9.
Somit war den Beschwerden der beiden Einsprechenden stattzugeben und
das Patent unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu
widerrufen.
III.
Auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen war jeweils die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr anzuordnen. Die Anordnung der Rückzahlung ist Ausdruck der
Überzeugung des Senats, dass die Einbehaltung der Gebühr der Gerechtigkeit
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann gemäß § 80 Abs. 3 PatG
angeordnet werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände der Billigkeit
entspricht. Solche besonderen Umstände können u. a. in einem fehlerhaften
Verfahren bei Erlass der Entscheidung durch die Prüfungsstelle liegen (vgl. Schulte,
a. a. O. § 80 Rn. 115), was
in gleicher Weise
für Entscheidungen der
Patentabteilung im Einspruchsverfahren gilt, insbesondere wenn die Entscheidung
unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist.
So liegt der Fall hier. In der Anhörung vor der Patentabteilung 1.22 am
11. November 2021 wurde
von
der Einsprechenden
und
hiesigen
Beschwerdeführerin zu 2) eine neue Druckschrift D12 eingeführt. Beide
Einsprechenden haben daraufhin zur mangelnden Neuheit des Hauptanspruchs
gegenüber der D12 vorgetragen. Nach dem glaubwürdigen und unwidersprochen
gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführerinnen hat die Einsprechende und
Beschwerdeführerin zu 1) in der Anhörung beantragt, nach der Mittagspause zur
erfinderischen Tätigkeit ausgehend vom Stand der Technik nach D12 vortragen zu
dürfen. Die Patentabteilung hat jedoch nach der Mittagspause ihre Entscheidung
verkündet, ohne den Einsprechenden weitere Einlassungen zu ermöglichen.
Entgegen der ursprünglichen Formulierung im Protokoll der Anhörung hat sie auf
die Möglichkeit einer Beschlussverkündung ohne weitere Erörterung der D12 nicht
hingewiesen, weshalb das Protokoll mit Beschluss vom 25. April 2022
entsprechend berichtigt wurde. Die Einsprechenden durften somit darauf vertrauen,
dass sie nach der Mittagspause weiter vortragen könnten. Durch die
Beschlussverkündung unmittelbar nach der Mittagspause hat die Patentabteilung
1.22 beiden Einsprechenden die Möglichkeit genommen, zur mangelnden
erfinderischen Tätigkeit des Hauptantrags gegenüber der neu eingeführten D12
Stellung nehmen zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Patentabteilung
im Rahmen ihrer Entscheidung mit der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf die D12
befasst hat.
Die Entscheidung der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 11. November 2021 ist somit unter Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ergangen. Dieser Verfahrensfehler ist für die Erhebung der
Beschwerden ursächlich gewesen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei richtiger
Verfahrensführung eine andere Entscheidung der Patentabteilung ergangen wäre,
und die Beschwerden deshalb nicht eingelegt worden wären. Die Rückzahlung der
Beschwerdegebühren ist daher gerechtfertigt.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1.
2.
3.
4.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Altvater
Seyfarth
RiBPatG Dr. Haupt ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Kleinschmidt