Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 24.08.2022 – 19 W (pat) 4/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:240822B19Wpat4.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 4/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. August 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:240822B19Wpat4.22.0

betreffend das Patent 10 2006 031 359

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. August 2022 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Altvater, der

Richterin Seyfarth sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden zu 1) und zu 2) wird der

Beschluss der Patentabteilung 1.22 vom 11. November 2021 des

Deutschen Patent- und Markenamtes aufgehoben und das Patent

10 2006 031 359 widerrufen.

2. Die

Rückzahlung

der

Beschwerdegebühr

an

die

Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Auf die am 6. Juli 2006 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der

Gebrauchsmusteranmeldung

20 2006 005 334.4

vom

3. April 2006

beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die

Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2006 031 359 am

14. August 2019 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Gurtstraffer für ein

Sicherheitsgurtsystem“.

Gegen das Patent haben die Einsprechende zu 1) mit Schreiben vom

20. Februar 2020 und die Einsprechende zu 2) mit Schreiben vom 13. Mai 2020

Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patentspruchs 1 sei

nicht patentfähig, da er bereits aus dem Stand der Technik bekannt und damit nicht

neu sei (§ 21 Abs. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 PatG). Außerdem beruhe er nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).

Die Einsprechende zu 1) hat ergänzend geltend gemacht, dass der Gegenstand der

Patentansprüche 2 und 4 nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein

Fachmann die beanspruchte Erfindung ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Die Einsprechende zu 2) hat ergänzend geltend gemacht, dass der Gegenstand

des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehe

Mit am Ende der Anhörung am 11. November 2021 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 1.22 des DPMA das Patent beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende zu 1) am 18. Januar 2022 und die

Einsprechende zu 2) am 20. Januar 2022 Beschwerde eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren machen die Einsprechenden zu 1) und 2) geltend, dass

der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patents nicht patentfähig sei

(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung

hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Die Einsprechende zu 1) macht darüber hinaus geltend, dass der beanspruchte

Gegenstand nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann die

beanspruchte Erfindung ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1) beantragt,

1.

den Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. November 2021 aufzuheben und das Patent

10 2006 031 359 zu widerrufen,

2.

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 2) beantragt,

1.

den Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 11. November 2021 aufzuheben und das

streitgegenständliche Patent 10 2006 031 359 in vollem Umfang

zu widerrufen,

2.

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

1.

die Beschwerden zurückzuweisen und das Patent in der mit

Beschluss§

vom

11. November 2021

gewährten Fassung

aufrechtzuerhalten,

2.

hilfsweise das Patent auf Grundlage der Patentansprüche gemäß

Hilfsantrag B2a weiter beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 lautet in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung

(Hauptantrag):

Gurtstraffer für ein Sicherheitsgurtsystem, mit

einer Antriebseinheit (28), die einen pyrotechnischen Antrieb (30)

umfasst, und mit

einem Kraftübertragungselement (24), das bei Aktivierung der

Antriebseinheit (28) an einem drehbar gelagerten Antriebsrad (22)

angreift, das an die Achse (A) eines Gurtaufrollers (10) gekoppelt oder

ankoppelbar ist, und mit

einer gekrümmten Führung (26) für das Kraftübertragungselement

(24), die zumindest abschnittsweise als Druckraum (32) ausgebildet ist,

wobei

das eine Kraftübertragungselement (24) aus einem substantiell

verformbaren Material besteht, wobei das Material elastisch ist, sodass

es sich an den Verlauf der gekrümmten Führung anpasst,

und dass das Antriebsrad (22) bei Aktivierung der Antriebseinheit (28)

in das Material des Kraftübertragungselements eindringt,

dadurch gekennzeichnet, dass das Material plastisch verformbar ist

und sich bei Kontakt mit dem Antriebsrad verformt.

Der Patentanspruch 1 lautet nach Hilfsantrag (Hilfsantrag B2a vom 27. Juli 2022):

Gurtstraffer für ein Sicherheitsgurtsystem, mit

einer Antriebseinheit (28), die einen pyrotechnischen Antrieb (30)

umfasst, und mit

einem Kraftübertragungselement (24), das bei Aktivierung der

Antriebseinheit (28) an einem drehbar gelagerten Antriebsrad (22)

angreift, das an die Achse (A) eines Gurtaufrollers (10) gekoppelt oder

ankoppelbar ist, und mit

einer gekrümmten Führung (26) für das Kraftübertragungselement

(24), die zumindest abschnittsweise als Druckraum (32) ausgebildet ist,

wobei

das eine Kraftübertragungselement (24) aus einem substantiell

verformbaren Material besteht, wobei das Material elastisch ist, sodass

es sich an den Verlauf der gekrümmten Führung anpasst,

und dass das Antriebsrad (22) bei Aktivierung der Antriebseinheit (28)

in das Material des Kraftübertragungselements eindringt, dadurch

gekennzeichnet, dass

das Material plastisch verformbar ist und sich bei Kontakt mit dem

Antriebsrad verformt, wobei

das Kraftübertragungselement (24) ein elastomeres Material aufweist.

Die Einsprechenden und Beschwerdeführerinnen nehmen insbesondere auf die

Druckschrift GB 2 325 896 A Bezug, die

im Folgenden entsprechend der

Nummerierung im Einspruchsverfahren als Druckschrift D12 bezeichnet ist.

Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag und der Patentansprüche 2 bis 5

gemäß Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die zulässigen Beschwerden der Einsprechenden haben in der Sache Erfolg

und führen – neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – zum Widerruf

des Patents 10 2006 031 359, da dessen Gegenstand

in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung nicht neu ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m § 3 Abs. 1 PatG),

in der nach Hilfsantrag verteidigten Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m § 4 PatG) und daher jeweils nicht patentfähig ist.

2.

Das Streitpatent geht davon aus, dass bekannte Gurtstraffer für gewöhnlich

ein Kraftübertragungselement aufwiesen, beispielsweise mehrere in einer Reihe

angeordnete Kugeln, die zunächst in einem Rohr gespeichert seien und bei

Aktivierung eines Gasgenerators mit einem hohen Druck beaufschlagt würden.

Dadurch würden die Kugeln nach vorne aus dem Rohr ausgeschoben und trieben

ein Antriebsrad an, welches mit der Gurtspule gekoppelt sei. Weitere, bei bekannten

Gurtstraffern eingesetzte Kraftübertragungselemente seien Zahnstangen, Ketten,

Formkörper oder auch das durch den Gasgenerator erzeugte Druckgas selbst. Das

Streitpatent verweist weiter auf die Druckschriften JP H08-192 722 A und

US 44 44 010 A, die

jeweils

einen

herkömmlichen Gurtstraffer

für ein

Sicherheitsgurtsystem zeigen (vgl. Patentschrift, Absätze 0001 bis 0004).

Davon ausgehend stelle sich die Aufgabe, einen Gurtstraffer zu schaffen, der sich

durch eine besonders einfache und kostengünstige Herstellungsweise sowie ein

geringes Gewicht auszeichne (Absatz 0005).

3.

Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe sieht der Senat einen

Fachhochschulingenieur oder Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau an, der

mehrjährige Erfahrung

in

der Entwicklung

und Konstruktion

von

Gurtrückhaltesystemen besitzt.

4.

Die Lösung der oben genannten Aufgabe besteht in einem Gurtstraffer für

ein Sicherheitsgurtsystem gemäß Patentanspruch 1.

Den weiteren Ausführungen

legt der Senat

folgende Gliederung des

Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag)

zugrunde:

M1 Gurtstraffer für ein Sicherheitsgurtsystem,

M2 mit einer Antriebseinheit (28), die einen pyrotechnischen Antrieb

(30) umfasst, und

M3 mit einem Kraftübertragungselement (24), das bei Aktivierung der

Antriebseinheit (28) an einem drehbar gelagerten Antriebsrad (22)

angreift, das an die Achse (A) eines Gurtaufrollers (10) gekoppelt

oder ankoppelbar ist, und

M4 mit

einer

gekrümmten

Führung

(26)

für

das

Kraftübertragungselement (24), die zumindest abschnittsweise als

Druckraum (32) ausgebildet ist,

M5 wobei das eine Kraftübertragungselement

(24) aus einem

substantiell verformbaren Material besteht,

M6 wobei das Material elastisch ist, sodass es sich an den Verlauf der

gekrümmten Führung anpasst, und dass

M7 das Antriebsrad (22) bei Aktivierung der Antriebseinheit (28) in das

Material des Kraftübertragungselements eindringt,

dadurch gekennzeichnet, dass

M8 das Material plastisch verformbar ist und sich bei Kontakt mit dem

Antriebsrad verformt.

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag (Hilfsantrag B2a vom 27. Juli 2022) schließt

sich an Merkmal M8 das folgende weitere Merkmal an:

M9 wobei das Kraftübertragungselement (24) ein elastomeres Material

aufweist.

5.

Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des Fachmanns

des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag zugrunde:

a)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist auf einen Gurtstraffer für ein

Sicherheitsgurtsystem gerichtet (Merkmal M1), der dazu dient, bei einem Unfall das

straffe Anliegen des Gurts an der Person sicherzustellen, indem der Gurt (teilweise)

aufgerollt wird.

Der Gurtstraffer weist eine Antriebseinheit auf, die einen pyrotechnischen Antrieb

umfasst (Merkmal M2), und ein Kraftübertragungselement, das bei Aktivierung der

Antriebseinheit an einem drehbar gelagerten Antriebsrad angreift, das an die Achse

eines Gurtaufrollers gekoppelt oder ankoppelbar

ist

(Merkmal M3). Als

Kraftübertragungselement werden gemäß Streitpatent im Stand der Technik

üblicherweise in einer Reihe angeordnete Kugeln, Zahnstangen, Ketten,

Formkörper oder auch das durch den Gasgenerator erzeugte Druckgas selbst

verwendet, die jeweils durch Kraftschluss auf das drehbar gelagerte Antriebsrad

des Gurtaufrollers einwirken (Patentschrift, Absatz 0002).

Weiter ist eine gekrümmte Führung für das Kraftübertragungselement vorgesehen,

die zumindest abschnittsweise als Druckraum ausgebildet ist (Merkmal M4). Der

Fachmann liest dabei mit, dass das Kraftübertragungselement die Führung im

Bereich des Druckraums ausfüllt oder eine Dichtung vorgesehen ist, damit das

Druckgas auf das Kraftübertragungselement effektiv einwirken und dieses längs der

Führung verschieben kann. Dies setzt weiter voraus, dass die Reibung zwischen

Führung und Kraftübertragungselement nicht zu groß ist und ein Verkanten oder

Verklemmen des Kraftübertragungselements in bzw. an der Führung vermieden

wird.

Dabei soll das eine Kraftübertragungselement aus einem substantiell verformbaren

Material bestehen (Merkmal M5). Das Streitpatent versteht unter einem substantiell

verformbaren Material ein Material, das sich, etwa bei Kontakt mit dem Antriebsrad,

makroskopisch verformt.

In Abgrenzung dazu

fallen Verformungen oder

Materialabtragungen im mikroskopischen Bereich, wie sie beim Kontakt einer

gewöhnlichen Zahnstange mit einem Zahnrad auftreten, nicht unter eine solche

Verformbarkeit (Absatz 0007).

Das nach Merkmal M5 substantiell verformbare Material ist durch die Merkmale M6

bis M8 näher charakterisiert:

Damit sich das Material an den Verlauf der gekrümmten Führung anpasst, soll das

Material elastisch sein (Merkmal M6). Dem fachüblichen Sprachgebrauch folgend,

bedeutet „elastisch“, dass das Material unter Krafteinwirkung seine Form verändern

und bei Wegfall der einwirkenden Kraft in die Ursprungsform zurückzukehren kann.

Dass sich das Material und damit das Kraftübertragungselement an den Verlauf der

gekrümmten Führung anpasst, bedeutet, dass sich das Kraftübertragungselement

in der Führung nicht verkantet oder verklemmt, sondern sich durch die von der

Antriebseinheit bzw. von dem pyrotechnischen Antrieb erzeugten Kraft durch die

gekrümmte Führung

bewegen

lässt.

Zudem muss die Form des

Kraftübertragungselements

im Ausgangszustand nicht bereits der Führung

entsprechen und die Führung ist nicht auf einen bestimmten oder konstanten

Krümmungsradius beschränkt. Die Form der Führung kann zur Folge haben, dass

die Rückkehr des elastisch verformbaren Materials in seine ursprüngliche Form

möglicherweise erst außerhalb des Bereichs der gekrümmten Führung erkennbar

ist, weil erst dann die einwirkende Kraft wegfällt.

Bei Aktivierung der Antriebseinheit dringt das Antriebsrad in das Material des

Kraftübertragungselements ein (Merkmal M7). Durch das Eindringen soll sich eine

formschlüssige Verbindung zwischen Antriebsrad und Kraftübertragungselement

ergeben (Absatz 0013). Die Eindringtiefe kann dabei bis zu 100 % des

Durchmessers des Kraftübertragungselements betragen (Absatz 0014), was ein

Durchtrennen des Kraftübertragungselements bedeutet.

Nach Merkmal M8 ist der Gurtstraffer dadurch gekennzeichnet, dass das Material

des Kraftübertragungselements plastisch verformbar ist und sich bei Kontakt mit

dem Antriebsrad verformt. Aus der Verformung bei Kontakt mit dem Antriebsrad

gemäß dem zweiten Teilmerkmal folgt allerdings nicht, dass diese Verformung

zwangsläufig aufgrund der plastischen Verformbarkeit gemäß dem ersten

Teilmerkmal erfolgt. Daher kann das Eindringen des Antriebsrads zu irreversiblen,

aber auch reversiblen Verformungen des Kraftübertragungselements führen. Da

sich das Kraftübertragungselement nach Merkmal M8 bei Kontakt mit dem

Antriebsrad verformen soll, besteht jedoch ein direkter Zusammenhang zwischen

der Verformbarkeit des Materials und einer dadurch angestrebten formschlüssigen

Verbindung zwischen Antriebsrad und Kraftübertragungselement (Absatz 0013). Mit

der elastischen Verformbarkeit nach Merkmal M6 und der plastischen

Verformbarkeit nach Merkmal M8 ist das Material auch von spröden Materialien

abgegrenzt, die ohne nennenswerte Verformung brechen.

Entgegen dem Verständnis der Patentinhaberin ergibt sich nicht schon aufgrund der

Bezeichnung als „das eine Kraftübertragungselement“, dass dieses einteilig sein

muss, da die Bezeichnung „Kraftübertragungselement“ in der Beschreibungseinleitung (ebenfalls im Singular) auch für Ketten oder für Anordnungen aus Kugeln

verwendet wird (Absatz 0002). Dementsprechend versteht der Fachmann auch ein

aus mehreren Teilen bestehendes Element, das durch die Antriebseinheit

angetrieben wird, die Kraft auf das Antriebsrad überträgt und dessen Teile dabei in

einem Wirkzusammenhang stehen, als „ein Kraftübertragungselement“.

Dass das Kraftübertragungselement aus einem substantiell verformbaren Material

besteht, bedeutet ebenfalls nicht, dass dieses insgesamt nur aus einem einzigen

Material besteht und aus diesem Grund nicht aus verschiedenen Materialien bzw.

nicht aus mehreren Teilen aufgebaut ist. Denn das Streitpatent beschreibt für das

Material des Kraftübertragungselements auch eine mögliche schlauchartige

Ummantelung (Absatz 0007) und spricht in Bezug auf die Verwendung eines

elastomeren Materials nicht von einem Bestehen aus diesem Material, sondern

lediglich davon, dass das Kraftübertragungselement ein elastomeres Material

aufweist (Absatz 0010).

Entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerinnen steht die plastische

Verformbarkeit nach Merkmal M8 nicht im Widerspruch zur Elastizität nach Merkmal

M6. Ein Material kann – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt – bis zur

Fließgrenze elastisch, also reversibel, und ab Erreichen der Fließgrenze plastisch,

also irreversibel, verformbar sein. Während Merkmal M6 die Elastizität (nur)

dahingehend beschreibt, dass sich das Material des Kraftübertragungselements an

die Krümmung der Führung anpassen kann, wenn die Antriebseinheit aktiviert wird,

ist im ersten Teilmerkmal des Merkmals M8 eine plastische Verformbarkeit (nur)

allgemein gefordert, ohne dass diese zwingend im Zusammenhang mit einem

Eingreifen des Antriebsrads in das Material gemäß dem zweiten Teilmerkmal steht.

Dabei wird der Fachmann davon ausgehen, dass beim Eingreifen des Antriebsrads

in das Kraftübertragungselement (lokal) andere – aufgrund der geringen

Abmessungen der dafür vorgesehenen Teile des Antriebsrads (Absatz 0023:

„Turbinenflügel“, Figuren 2 und 3; Absatz 0025: „Zähne“, Figur 4) im Allgemeinen

größere – Kräfte wirken als bei der Bewegung des Kraftübertragungselements

entlang der Führung. Anspruch 1 gibt hierzu allerdings weder konkret im

anspruchsgemäßen Gurtstraffer wirkende Kräfte noch weitere wesentliche

Randbedingungen wie Temperatur und Druck an, die solche Materialeigenschaften

beeinflussen können. Dass es beim Kontakt mit dem Antriebsrad (auch) zu einer

plastischen Verformung im Sinne einer irreversiblen Verformung kommt, deckt sich

mit einer beschriebenen möglichen Eindringtiefe von bis zu 100 % (Absatz 0014),

die ein Zerteilen des Kraftübertragungselements bedeutet. Dass das Antriebsrad

das Material (zumindest teilweise) irreversibel verformt bzw. eine irreversible

Verformung

bewirkt,

schließt

jedoch

nicht

aus,

dass

sich

das

Kraftübertragungselement zumindest in Bezug auf die Bewegung entlang der

gekrümmten Führung elastisch verhält.

b)

Das in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergänzte Merkmal M9, nach

dem das Kraftübertragungselement ein elastomeres Material aufweist, versteht der

Fachmann so, dass das Material des Kraftübertragungselements zumindest ein

elastomeres Material umfasst, aber nicht zwingend auf dieses eine Material

beschränkt ist.

6.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist ausgehend vom

Stand der Technik nach der Druckschrift D12 nicht neu (§ 3 PatG).

Die Druckschrift D12 befasst sich mit Gurtstraffern für ein Sicherheitsgurtsystem (a

retractor used in safety restraint) mit pyrotechnischem Antrieb (gas generator).

Unter anderem zeigt das Ausführungsbeispiel zu Figur 13 einen Gurtstraffer, bei

dem die Kraftübertragung durch eine als „Kette“ (chain) bezeichnete Reihe von

Kugeln (balls) erfolgt, die in Form eines Zylinders oder eines Schlauchs (tube) in

Schaum eingebettet sind (…chain 1 is formed by balls 19 encapsulated in a foam

tube or cylinder 26; Seite 7, Zeile 31 bis Seite 8, Zeile 2). Dieser Schlauch bzw.

Zylinder bildet damit ein Kraftübertragungselement im Sinne des Streitpatents.

Im Einzelnen offenbart die Druckschrift D12 – ausgedrückt in den Worten des

erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents – einen

M1 Gurtstraffer für ein Sicherheitsgurtsystem,

[a pretensioner for a retractor used in safety restraint systems;

vgl. Seite 1, erster Absatz und Anspruch 1]

M2 mit einer Antriebseinheit, die einen pyrotechnischen Antrieb (14)

umfasst, und

[…wherein the force generating means comprises a gas

generator; vgl. Anspruch 7; Seite 3, letzter Absatz]

M3 mit einem Kraftübertragungselement (1), das bei Aktivierung der

Antriebseinheit an einem drehbar gelagerten Antriebsrad (5)

angreift, das an die Achse eines Gurtaufrollers gekoppelt oder

ankoppelbar ist, und

[Die Kraftübertragung erfolgt im Ausführungsbeispiel zu Figur

13 durch eine, als „Kette“ (chain) bezeichnete Reihe von

Kugeln (balls), die in Form eines Zylinders oder eines

Schlauchs in einem Schaum eingebettet sind (chain 1 is

formed by balls 19 encapsulated in a foam tube or cylinder 26;

Seite

7, Zeile

31

bis Seite

8, Zeile

2). Das

Kraftübertragungselement (driving member) greift dabei bei

Aktivierung der Antriebseinheit

(gas generator 14, gas

chamber 4) an einem drehbar gelagerten Antriebsrad

(sprocket 5 bzw. wheel) an, das an die Achse eines

Gurtaufrollers gekoppelt ist (a pinion wheel connectable to a

retractor spool for turning the spool to wind seat belt webbing

thereon; vgl. Seite 2, Zeilen 9 bis 19)]

M4 mit

einer

gekrümmten

Führung

(2)

für

das

Kraftübertragungselement, die zumindest abschnittsweise als

Druckraum (4) ausgebildet ist, wobei

[Figur 13 zeigt eine bereichsweise gekrümmte Führung (guide

channel 2), die im Bereich zwischen Gasgenerator (gas

generator) und Dichtung (seal) als Druckraum (gas chamber

4) ausgebildet ist (vgl. Figur 13)]

M5 das eine Kraftübertragungselement aus einem substantiell

verformbaren Material besteht, wobei

[Das Zerschneiden des Schlauches bzw. Zylinders (The foam

is cut into separates pieces 27 …; vgl. Seite 8, Zeilen 2 und 3)

nach

Figur

13

zeigt,

dass

das Material

des

Kraftübertragungselements (foam) substantiell verformbar

ist.]

M6 das Material elastisch ist, sodass es sich an den Verlauf der

gekrümmten Führung anpasst,

[Das Kraftübertragungselement

ist

aufgrund der

Eigenschaften des Schaums – auch zumindest insoweit

elastisch, als dass sich der Schlauch bzw. Zylinder aus

Schaum (foam tube) an den Verlauf der gekrümmten Führung

anpasst und diesen gegenüber der Führung abdichtet

(…assists sealing of the guide channel 2; vgl. Seite 8, Zeilen

4 bis 6 in Verbindung mit Figur 13).]

M7 und dass das Antriebsrad (5, 7) bei Aktivierung der Antriebseinheit

in das Material des Kraftübertragungselements eindringt,

[Bei Aktivierung der Antriebseinheit wird der Schlauch bzw.

Zylinder aus Schaum (foam tube) durch ein Eindringen des

Antriebsrads in das Material

in separate Teile zerschnitten

(The foam is cut into separates pieces 27 by teeth on the

sprocket 5; vgl. Seite 8, Zeilen 2 und 3 und Figur 13).]

M8 wobei das Material plastisch verformbar ist und sich bei Kontakt mit

dem Antriebsrad verformt.

[Figur 13 zeigt, dass das Schaummaterial zwischen den

Kugeln beim Eingreifen des Antriebsrades zusammengepresst und dabei zerschnitten und teilweise verdrängt wird,

wobei die Kugeln aber vom Schaum eingebettet bleiben. Das

Material verformt sich damit beim Kontakt mit dem Antriebsrad

anspruchsgemäß und erweist sich dabei auch als plastisch

verformbar, was insbesondere an der halbkugelförmigen,

offensichtlich permanenten Umformung an der Unterseite der

beiden abgetrennten Stücke 27 erkennbar ist (vgl. Figur 13)]

Soweit die Patentinhaberin den Schaum (foam) als nicht elastisch ansieht, kann

dies nicht überzeugen. Der Schaum formt einen Schlauch oder einen Zylinder oder

ein Rohr (tube) und weist somit eine gewisse Festigkeit auf, da bei der Führung des

Kraftübertragungselements während der Vorwärtsbewegung

nach dem

Ausführungsbeispiel zu Figur 13 keine Kompression des Schaums erfolgt, sondern

dieser erst beim Kontakt mit dem Antriebsrad zerschnitten wird und bis dahin die

Kugeln auf Abstand hält (vgl. Figur 13 und Seite 8, Zeilen 2 und 3). Dabei folgt das

Kraftübertragungselement der Krümmung der Führung, womit die Anforderung des

Merkmals M6 erfüllt ist. In welchem Umfang der Schaum nach dem Verlassen der

Führung aufgrund seiner Elastizität wieder seine Ursprungsform annimmt –

insbesondere da das Kraftübertragungselement elastisch (Merkmal M6) und

plastisch (Merkmal M8) verformbar sein soll – ist dabei unerheblich, da das

Streitpatent weder dazu noch zu konkreten Randbedingungen wie Temperatur und

Druck eine Vorgabe macht. Jedoch ist das Kraftübertragungselement nach

Druckschrift D12 ausreichend flexibel, um der gekrümmten Führung zu folgen,

womit der Fachmann zumindest ein gewisses Maß an Elastizität mitliest. Daher

kann auch dahinstehen, ob durch die schematische Darstellung der – auf der dem

Antriebsrad abgewandten Seite – nicht gekrümmten bzw. geraden Oberfläche der

abgetrennten Teile des Kraftübertragungselements in Figur 13 möglicherweise ein

elastisches Verhalten des Schaums offenbart ist.

Dass die Einbettung der Kugeln im Schaum gemäß Beschreibung (Seite 7, letzte

Zeile bis Seite 8, erster Absatz) einzig den Zwecken der Reduzierung von

Geräuschen und einer verbesserten Abdichtung dient, wie auch im Beschluss der

Patentabteilung ausgeführt, trifft nicht zu, da in dem zum Beleg zitierten Satz nur

auf zusätzliche Vorteile

(additional advantages)

dieser Anordnung als

Kraftübertragungselement verwiesen wird.

Auch erfolgt die Kraftübertragung auf das Antriebsrad gemäß Druckschrift D12 nicht

allein durch die im Schaum eingeschlossenen Kugeln, da der Schaum zwischen

den Kugeln gerade nicht komprimiert wird, sondern eine Festigkeit aufweist, durch

welche die Kugeln bei der Bewegung entlang der Führung auf Abstand gehalten

werden und der Schaum vom Antriebsrad nicht verdrängt, sondern zerschnitten

wird.

Somit ergeben sich alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aus Druckschrift D12.

7.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag gilt ausgehend

vom Stand der Technik nach der Druckschrift D12 zwar als neu (§ 3 PatG), beruht

aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal M9, wonach

ergänzend gefordert ist, dass das Kraftübertragungselement ein elastomeres

Material aufweist.

Die Auswahl eines elastomeren Materials ergibt sich für den Fachmann nahliegend

aus den Anforderungen, die im Ausführungsbeispiel zu Figur 13 der Druckschrift

D12 an den Schaum gestellt werden, da auch nach Druckschrift D12 das

Kraftübertragungselement einerseits ausreichend fest bzw. steif sein muss, um die

Antriebskraft übertragen zu können und die Kugeln auf Abstand zu halten, und

andererseits aber so flexibel sein muss, dass es der gekrümmten Führung folgen

kann.

Dass elastomere Materialien die vorstehenden Anforderungen erfüllen, ist dem

Fachmann auf diesem Gebiet aufgrund seines Fachwissens bekannt. Dass ein

solches Material auch zur Verwendung beim Antrieb eines Gurtstraffers mit

pyrotechnischem Antrieb geeignet ist, zeigt beispielsweise dessen Verwendung für

Elemente eines Kraftübertragungselements gemäß der im Einspruchsverfahren als

Druckschrift D5 bezeichneten Druckschrift US 4 444 010 A (rubber-elastic synthetic

resins of a sufficient hardness; vgl. D5, Spalte 5, Zeilen 25 bis 31).

Somit ergibt sich der Gurtstraffer

für ein Sicherheitsgurtsystem gemäß

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags in naheliegender Weise aus der Kenntnis der

Druckschrift D12 unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des

Fachmanns.

8.

Vor dem obigen Hintergrund kommt es auf die anderen geltend gemachten

Widerrufsgründe nicht an.

9.

Somit war den Beschwerden der beiden Einsprechenden stattzugeben und

das Patent unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu

widerrufen.

III.

Auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen war jeweils die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr anzuordnen. Die Anordnung der Rückzahlung ist Ausdruck der

Überzeugung des Senats, dass die Einbehaltung der Gebühr der Gerechtigkeit

widersprechen würde (vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage, § 80 Rn. 116, § 73 Rn. 140).

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann gemäß § 80 Abs. 3 PatG

angeordnet werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände der Billigkeit

entspricht. Solche besonderen Umstände können u. a. in einem fehlerhaften

Verfahren bei Erlass der Entscheidung durch die Prüfungsstelle liegen (vgl. Schulte,

a. a. O. § 80 Rn. 115), was

in gleicher Weise

für Entscheidungen der

Patentabteilung im Einspruchsverfahren gilt, insbesondere wenn die Entscheidung

unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist.

So liegt der Fall hier. In der Anhörung vor der Patentabteilung 1.22 am

11. November 2021 wurde

von

der Einsprechenden

und

hiesigen

Beschwerdeführerin zu 2) eine neue Druckschrift D12 eingeführt. Beide

Einsprechenden haben daraufhin zur mangelnden Neuheit des Hauptanspruchs

gegenüber der D12 vorgetragen. Nach dem glaubwürdigen und unwidersprochen

gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführerinnen hat die Einsprechende und

Beschwerdeführerin zu 1) in der Anhörung beantragt, nach der Mittagspause zur

erfinderischen Tätigkeit ausgehend vom Stand der Technik nach D12 vortragen zu

dürfen. Die Patentabteilung hat jedoch nach der Mittagspause ihre Entscheidung

verkündet, ohne den Einsprechenden weitere Einlassungen zu ermöglichen.

Entgegen der ursprünglichen Formulierung im Protokoll der Anhörung hat sie auf

die Möglichkeit einer Beschlussverkündung ohne weitere Erörterung der D12 nicht

hingewiesen, weshalb das Protokoll mit Beschluss vom 25. April 2022

entsprechend berichtigt wurde. Die Einsprechenden durften somit darauf vertrauen,

dass sie nach der Mittagspause weiter vortragen könnten. Durch die

Beschlussverkündung unmittelbar nach der Mittagspause hat die Patentabteilung

1.22 beiden Einsprechenden die Möglichkeit genommen, zur mangelnden

erfinderischen Tätigkeit des Hauptantrags gegenüber der neu eingeführten D12

Stellung nehmen zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Patentabteilung

im Rahmen ihrer Entscheidung mit der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf die D12

befasst hat.

Die Entscheidung der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 11. November 2021 ist somit unter Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör ergangen. Dieser Verfahrensfehler ist für die Erhebung der

Beschwerden ursächlich gewesen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei richtiger

Verfahrensführung eine andere Entscheidung der Patentabteilung ergangen wäre,

und die Beschwerden deshalb nicht eingelegt worden wären. Die Rückzahlung der

Beschwerdegebühren ist daher gerechtfertigt.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Altvater

Seyfarth

RiBPatG Dr. Haupt ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen

Kleinschmidt