Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 25.08.2022 – 30 W (pat) 505/20
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:250822B30Wpat505.20.0
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BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 505/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 026 943.9
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. August 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2022:250822B30Wpat505.20.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2018
aufgehoben soweit die Anmeldung für die nachfolgend aufgeführten Waren
zurückgewiesen worden ist:
„lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht; Futtermittel und Tiernahrung;
Streu- und Einstreumaterialien für Tiere“.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Das am 19. Oktober 2017 angemeldete Zeichen
soll für die Waren:
„Klasse 29: Fleisch; Fleischextrakte; Fleischaufstriche; Wurstwaren; Fisch,
Meeresfrüchte und Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse;
Vogeleier und Eierprodukte; Öle und Fette; Verarbeitetes Obst und Gemüse
[einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; vorwiegend aus
verarbeitetem Obst und/oder Gemüse bestehende Zubereitungen; Gallerten und
Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Gemüsesalate;
Fruchtsalate; Suppen und Brühen; vorwiegend aus Fleisch, Wurst, Fisch, Geflügel,
Wild, Meeresfrüchten, Fleischextrakten, Schalentieren, Krustentieren und/oder
Weichtieren bestehende Zubereitungen; abgepackte Gerichte, überwiegend aus
Meeresfrüchten; Apfelkompott; Aufläufe [herzhafte Speisen]; Bananenchips; Chili
con Carne [Fleisch-Chili-Gericht]; Chips; Chopsueys [Gemüsegerichte mit und ohne
Fleisch]; Desserts auf der Basis von künstlicher Milch; Desserts auf Milchbasis;
Desserts aus Milchprodukten; Dips auf Milchbasis; eingedickte Tomaten; Eintöpfe;
Extrakte mit Rinderbratengeschmack; Faggots [Fleischgerichte]; Fertiggerichte aus
Geflügel [hauptsächlich bestehend aus Geflügel]; Fertiggerichte hauptsächlich
bestehend aus Hühnchen; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Eiern;
Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Fleisch; Fertiggerichte hauptsächlich
bestehend aus Speck; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Meeresfrüchten;
Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Wild; Fisch in Olivenöl; Fisch-Kräcker
[Knabberei]; Fisch mit Pommes Frites; Fischbrühe; Fischfrikadellen;
Fleischfertiggerichte; Fruchtdesserts; Fruchtsnacks; Geflügelsalate; gefüllte
Kartoffeln; gekochte Fleischgerichte; gekühlte Fischgerichte; Gemüse
im
Ausbackteig; Gemüsebrühen; geschnitzelte Kartoffeln; Grünkohlchips; Gumbo
[Eintopfgericht]; Hähnchensalate; hartgekochte Eier in Wurstbrät, paniert und
ausgebacken [Scotch Eggs]; Haschees aus Corned Beef; Imbissgerichte auf
Sojabasis; indisches Linsengericht [Bombay-Mix]; Joghurt mit Vanillegeschmack;
Joghurtdesserts;
Kartoffelflocken;
Kartoffelimbissgerichte;
Kartoffelklöße;
Kartoffelpuffer; Kartoffelpürees; Kartoffelsalate; Kohlrouladen; Kraftbrühe; Suppen;
Kroketten; Mandelsulz; Milchcremes [Joghurts]; Mischungen für die Zubereitung
von Suppen; Pommes Frites; Ragouts [Würzfleisch]; Rhabarber in Sirup; Rösti;
Röstmaronen; Snacks auf der Basis von Kartoffeln; Soja [verarbeitet]; Sojachips;
Speckchips; Suppenpräparate; vegetarische Bratlinge; vegetarische Wurstwaren;
verarbeiteter Fond; vorwiegend aus Fisch bestehende, gekühlte Lebensmittel;
vorwiegend aus Fisch bestehende, gekochte Gerichte; Würstchen im Ausbackteig;
zubereitete Salate; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon; Omelett;
Zwiebelringe
Klasse 30: Aromatisiertes Popcorn; aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse;
aus Getreide hergestellte Snacks; aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks; aus Mais
zubereitete Snacks; aus Müsli hergestellte Snacks; aus Cerealien hergestellte
Imbissgerichte; belegte Brote; Blätterteig mit Schinken; Brezeln; Brötchen aus
Bohnenmus; Brötchen mit Hacksteakfüllung; Brötchen mit heißer Wurst;
Buchweizengelee [Memilmuk]; Burritos; Cheeseburger [Sandwichs]; chinesische
gedämpfte Teigtaschen [Shumai, gekocht]; Chips auf Getreidebasis; Cracker mit
Fleischgeschmack; Cracker mit Käsegeschmack; Cracker mit würzigem
Geschmack; Eierpasteten; Enchiladas; Tamale [mexikanisches Gericht]; essfertige
Nahrungsmittelriegel auf Schokoladenbasis; Fajitas; Backwaren mit Gemüse- und
Fischfüllungen; Fertiggerichte aus Teigwaren; Fertiggerichte, die Teigwaren
enthalten;
Fertigpizzaböden;
fleischhaltige
Pasteten;
Frühlingsrollen;
Garnelencracker; gebratener Mais; gefüllte Baguettes; gefüllte Brötchen;
Gemüsepasteten; gepresste Reiskräcker [Arare]; Gerichte auf Reisbasis; Gerichte,
vorwiegend bestehend aus Teigwaren; geröstetes Maiskorn; getoastete
Sandwiches; Getreideflocken; Getreidesnacks; getrocknete Seetangrollen
[gimbap]; Hackfleischpasteten; Hamburger im Brötchen; Hamburgerbrötchen; Hot-
Dog-Sandwiches; Imbisserzeugnisse aus Getreidemehl; Imbisserzeugnisse aus
Reismehl;
Imbisserzeugnisse aus Reis;
Imbisserzeugnisse aus Sojamehl;
Imbisserzeugnisse aus Cerealien; Imbissgerichte auf Getreidebasis; Imbissgerichte
aus Puffmais; Käsebällchen [Knabberartikel]; Käseflips; Klößchen mit Shrimps;
Knusperreis;
Lasagne; Nudelfertiggerichte; Nudelgerichte; Nudelsalate;
Pastagerichte; Pasteten [süß oder herzhaft]; pikante Fertignahrungsmittel aus
Kartoffelmehl; pikantes Gebäck; Pizza; Pizzaböden; Pizzafertiggerichte;
Quesadillas; Quiches; Ravioli; Reissnacks; Risotto; Sandwiches mit Fisch;
Sandwiches mit Hähnchen; Sandwiches mit Rinderhackfleisch; Sandwiches mit
Salat; Sesam-Snacks; Snacks auf Getreidebasis; Snacks auf Reisbasis; Snacks
aus Kartoffelmehl; Snacks aus Maismehl; Snacks aus Semmelmehl; Spaghetti mit
Fleischbällchen; Spaghetti mit Tomatensoße in Dosen; Streusel; Sushi; Tacos;
Teigwaren mit Füllungen; Teigwarenfertiggerichte; Tortillachips; trockene und
flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Teigwaren;
trockene und
flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Reis; überwiegend aus Brot
bestehende Snacks; Wantans; Wraps [Sandwichs]; zubereitete Lebensmittel in
Form von Soßen; Speisesalz; Würzmittel; Gewürze; Aromastoffe für Getränke;
pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Back- und Konditoreiwaren; Schokolade;
Süßspeisen; Brot; Gebäck; Kuchen; Torten; Kekse; Süßwaren
[Bonbons];
Schokoriegel; Kaugummi; Süßwaren [nicht medizinisch]; Schokoladensüßwaren;
Müsliriegel; Energieriegel; Zucker; Zuckerwaren; natürliche Süßungsmittel; süße
Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Sirup; Melasse;
süße Glasuren und Füllungen; Eis; Eiscreme; gefrorener Joghurt; Sorbets; Kaffee,
Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; verarbeitetes Getreide und Stärken für
Nahrungsmittel sowie Waren hieraus; Backzubereitungen; Hefe; getrocknete und
frische Teigwaren, Nudeln und Klöße; Cerealien; Reis; Tapioka; Sago; Mehl;
Frühstückscerealien; Haferbrei; Grütze; Treibmittel; Teig, Backteig und
Backmischungen hierfür; Teigwaren in tiefgekühlter Form auch mit Fleischfüllung
Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse
der Aquakultur; lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht; frisches Obst und
Gemüse; Sämereien; natürliche Pflanzen und Blumen; Futtermittel und
Tiernahrung; Streu- und Einstreumaterialien für Tiere
Klasse 32: Bier und Brauereiprodukte; nichtalkoholische Getränke; Präparate für die
Zubereitung von Getränken
Klasse 33: Alkoholische Getränke“
als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte
Register eingetragen werden.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 hat die mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und
Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, bei der angemeldeten Bildmarke handele es sich
um die russische Angabe „Dobroje Utro“ in kyrillischer Schrift mit der Bedeutung
„Guten Morgen“. Das Anmeldezeichen beanspruche frische und verarbeitete
Lebensmittel sowie fertige Speisen und Getränke, die überwiegend am Morgen zum
Frühstück oder als Arbeitspausenmahlzeit am Vormittag konsumiert werden und
insoweit einen „Guten Morgen“ bescheren können. Im Zusammenhang mit diesen
Waren fassten inländische Verkehrskreise mit russischen Sprachkenntnissen und
die am internationalen Handel beteiligten inländischen Fachkreise die angemeldete
Marke lediglich als Slogan bzw. werbemäßige Gruß- und Wunschformel auf, nicht
jedoch als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Anbieter oder Geschäftsbetrieb.
Die angemeldete Marke sei daher nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen
geltend macht, das Anmeldezeichen verfüge über Unterscheidungskraft. In der
Rechtsprechung seien „Slogans“ wie der vorliegende ohne weiteres als schutzfähig
anerkannt worden,
so beispielsweise der Slogan
„Ich
liebe es“. Das
Anmeldezeichen könne mit seiner Übersetzung „Guten Morgen“ in Bezug auf z. B.
Fleisch ohne Weiteres unterscheidungskräftig sein. Das Anmeldezeichen
beanspruche gerade für solche Waren Schutz, die nicht in einem Zusammenhang
mit einem „Morgen“ stünden. Denn es sei unüblich, dass „Fleisch, Fleischextrakte,
Fleischaufstriche, Fisch, Meeresfrüchte“, „Wild, Fertiggerichte, Popcorn, Soßen
etc.“ am Morgen zum Frühstück verzehrt würden. Gänzlich ausgeschlossen sei dies
für die Waren der Klasse 32 mit Bier und Brauereiprodukten sowie für die land-,
garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse der Klasse 31.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle bestehe daher für die konkret
beanspruchten Waren Unterscheidungskraft. Dies gelte umso mehr unter
Berücksichtigung der Ausgestaltung des Zeichens in kyrillischen Buchstaben. Die
Markenstelle habe verkannt, dass vorliegend alleine auf denjenigen Verkehrskreis
abgestellt werden könne, der kyrillische Buchstaben lesen und verstehen könne. In
diesem Verkehrskreis werde das Anmeldezeichen aber als herkunftshinweisend
verstanden. Gerade russischsprachige Personen würden Grußformeln wie die
verfahrensgegenständliche als Herkunftshinweis für die hiermit gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen verstehen.
Die Anmelderin hat mit der Beschwerdebegründung vom 19. November 2018
zudem mitgeteilt, in Anlage 1 werde ein entsprechendes Gutachten überreicht. Das
Gutachten war dem Schriftsatz jedoch nicht beigefügt. Auf mehrfache Rückfrage
hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2019 mitgeteilt, dass die für die
Antragstellerin arbeitende Gutachterin verstorben sei. Man habe eine neue Stelle
gefunden, die ein Gutachten erstellen könne. Es werde allerdings erneut angeregt,
ein „offizielles Gutachten“ von Amts wegen einzuholen. Das Gericht hat die
Anmelderin mit Schreiben vom 28. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass für die
Einholung eines amtlichen Sachverständigengutachtens kein Anlass bestehe, da
sich der Vortrag der Anmelderin in allgemeinen Behauptungen erschöpfe, ohne den
geringsten Anhaltspunkt für das behauptete russischsprachige Verkehrsverständnis
darzutun. Ohnehin handele es bei der Frage, ob das angemeldete Zeichen
Unterscheidungskraft aufweise, um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung – unter
Einbeziehung des angekündigten Sachverständigengutachtens - dem Gericht
obliege. Das gerichtliche Schreiben ist der der Anmelderin am 1. Juli 2022 zugestellt
worden. Eine Reaktion darauf ist nicht erfolgt, insbesondere hat die Anmelderin das
angekündigte Sachverständigengutachten nicht eingereicht.
Die Anmelderin hat keinen Antrag zur Sache gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässig. Für die
Zulässigkeit der Beschwerde ist kein konkreter Antrag erforderlich. Fehlt ein Antrag,
ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Knoll
in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 66 Rn. 40).
B.
In der Sache hat die Beschwerde im tenorierten Umfang Erfolg, da
Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht
bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke
in Bezug auf alle weiteren beanspruchten Waren der Klassen 29 bis 33 nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat
die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1, 5 MarkenG).
1. Allerdings besteht an dem Zeichen in kyrillischer Schrift
dem – wie die Anmelderin selbst vorträgt – die Bedeutung „Guten Morgen“
zukommt, kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter dem
Gesichtspunkt
einer
freien
Verwendbarkeit
waren-
und
dienstleistungsbeschreibender Angaben im (europäischen) Handel nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG, da das Zeichen mit dieser deutschen Bedeutung jedenfalls nicht
unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der beanspruchten Waren beschreibt.
2. Dem Anmeldezeichen mangelt es jedoch in Bezug auf die zurückgewiesenen
Waren an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die
Markenstelle die Anmeldung insoweit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37
Abs. 1 MarkenG).
a. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten er fasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
b. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen in
Bezug auf die zurückgewiesenen Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne
aa.
Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren aus dem Bereich
Lebensmittel, Getränke beschränkt sich die angemeldete Wortfolge mit der
Bedeutung „Guten Morgen“ auf einen werblich anpreisenden Hinweis auf die
Bestimmung oder Eigenschaften der so bezeichneten Produkte. Denn bei
Kennzeichnung
der
zurückgewiesenen
(Lebensmittel-)Waren mit
dem
Anmeldezeichen erschließt sich dieses unmittelbar als anpreisender Sachhinweis
darauf, dass die Waren zum Verzehr am Morgen, sei es zum Frühstück oder zum
Schul- oder Arbeitspausenmahl am Vormittag, geeignet sind und dem
Konsumenten einen „guten Morgen“ bescheren können (vgl. so schon BPatG 25 W
(pat) 580/12 – GUTEN MORGEN).
b. Sämtliche zurückgewiesenen Waren können für ein solches Frühstücks- oder
Pausenmahl am Vormittag verwendet werden.
aa. Der Einwand der Anmelderin, dass es „unüblich“ sei, dass Waren wie „Fleisch,
Fleischextrakte, Fleischaufstriche, Fisch, Meeresfrüchte, Wild, Fertiggerichte,
Popcorn, Soßen etc.“ am Morgen zum Frühstück verzehrt würden bzw. dass dies
für „Bier und Brauereiprodukte“ sowie „land-, garten- und forstwirtschaftlichen
Erzeugnisse“ sogar „gänzlich ausgeschlossen“ sei, greift demgegenüber nicht
durch. Er trifft bereits der Sache nach nicht zu. Fleischwaren, Fleischaufstriche oder
Fisch (wie z.B. Räucherlachs) sind gängige Bestandteile eines ausgiebigen
Frühstücks bzw. Frühstücksbrunchs; Bier wird etwa beim
traditionellen
„Weißwurstfrühstück“ konsumiert, „alkoholische Getränke“ beim sog. Sektfrühstück.
Nach den Rechercheergebnissen des Senats, die der Anmelderin zur Verfügung
gestellt wurden,
ist zudem belegt, dass gerade das die hier relevanten
Verkehrskreise (hierzu im Folgenden) ansprechende „russische Frühstück“ auch
aus deftigen Speisen (z.B. Piroggen, süß oder pikant gefüllte Teigtaschen; Blini, als
herzhafte Variante mit Fleischgerichten; Bratkartoffeln, Würstchen, Rühreier etc)
besteht. Als russisches Nationalgetränk zum Konsum am Morgen wird dabei auf
„Kwas“, ein Bier bzw. alkoholhaltiges Getränk aus gegorenem Brot, verwiesen.
Nach der Anlage „Mamiscaffe, Das russische Frühstück“ kommen nach russischer
Tradition zum Frühstück zudem oft die „Reste vom Vortag auf den Tisch, wie zum
Beispiel Reis, Nudeln oder Bratkartoffeln“. Die Behauptung der Anmelderin, dass
ein Bezug der zurückgewiesenen Waren zum Frühstück am
„Morgen“
ausgeschlossen sei, trifft somit nicht zu.
Der Umstand, dass die zurückgewiesenen Waren allesamt nicht nur am Morgen
konsumiert werden können, rechtfertigt ebenso wenig eine andere Beurteilung.
Denn es entspricht im Lebensmittelbereich einer üblichen Marketingstrategie,
Lebensmittel als spezielle Produkte für bestimmte Tageszeiten und Mahlzeiten zu
konzipieren und entsprechend am Markt zu platzieren, unabhängig von ihrer
Eignung, auch zu anderen Tageszeiten und Mahlzeiten konsumiert zu werden.
Auch aus diesem Grund wird der Verkehr
in einer solchen speziellen
Bestimmungsangabe (hier: Morgen) kein betriebskennzeichnendes Element
erkennen, sondern nur eine beschreibende Sachangabe (vgl. so schon BPatG
PAVIS PROMA 25 W (pat) 580/12 – GUTEN MORGEN).
bb. Der angemeldeten Wortfolge kommt
trotz ihres sachbezogenen, werblich
anpreisenden Aussagegehalts auch nicht deshalb Unterscheidungskraft zu, weil
von dem überwiegenden Teil der vorliegend angesprochenen allgemeinen
(inländischen) Verkehrskreise der Sinngehalt und damit die beschreibende
Bedeutung der Wortfolge nicht erkannt wird. Denn zu Recht hat die Markenstelle
bei
ihrer Bewertung der Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens das
Verständnis russischsprachiger Verbraucher in Deutschland einbezogen.
aaa. Zwar kann das Abstellen auf einen inländischen Durchschnittsverbraucher, der
regelmäßig der deutschen, der englischen und - mit Einschränkungen - der französischen Sprache mächtig ist, dazu führen, dass einem durch eine bestimmte Kultur
und Sprache geprägten Segment des inländischen Marktes keine maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zukommt, obwohl sich das in
Rede stehende Zeichen auch an Marktteilnehmer mit diesen besonderen Fremdsprachenkenntnissen richten kann (vgl. BPatG GRUR-RS 2019, 10782 Nr. 19
– Kasap).
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausnahmsweise die Bildung und Berücksichtigung verschiedener Verkehrskreise gerechtfertigt ist, sofern solche sich - wie insbesondere bei unterschiedlichen Sprachkreisen - objektiv voneinander abgrenzen
lassen, so dass es für eine Verwechslungsgefahr ausreicht, wenn diese bei einem
der angesprochenen Verkehrskreise besteht
(vgl. BGH GRUR 2012, 64,
Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 631, Rn. 64 - AMARULA/Marulablu;
ferner in Zusammenhang mit der Frage einer rechtserhaltenden Benutzung nach
§ 26 Abs. 3 MarkenG: BGH GRUR 2015, 587, Rn. 23 ff. – PINAR), ist jedoch auch
bei der Prüfung der Frage, ob die beteiligten inländischen Verkehrskreise das
Anmeldezeichen als betriebliches Unterscheidungsmittel gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG verstehen, nicht notwendig ein einheitliches Verkehrsverständnis zugrunde zu legen, sondern es sind gegebenenfalls die Auffassungen mehrerer Verkehrskreise, die durch ihre Sprachkenntnisse objektiv abgrenzbar sind, zu berücksichtigen. Dies gilt zumindest dann, wenn der betreffende fremdsprachige Verkehrskreis nach den gegebenen Verhältnissen des Marktes für die angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen eine selbständige Bedeutung hat (vgl. BPatG aaO. Rn. 19
– Kasap).
bbb. Im vorliegend relevanten Warenbereich ist dies zu bejahen, da es im Inland
eine Vielzahl von Geschäften und Online-Plattformen gibt, die allein oder zumindest
schwerpunktmäßig (typisch) russische Lebensmittel und Produkte mit russischen
Produktangaben und/oder -bezeichnungen im Sortiment führen. Auch in großen
allgemeinen Lebensmittelgeschäften
(Rewe, Edeka
etc.) wurden zum
Anmeldezeitpunkt russische Produkte in speziellen Abteilungen angeboten. Diese
Geschäfte/Abteilungen und die darin angebotenen Produkte richten sich zwar nicht
ausschließlich, aber doch in erster Linie an aus Russland stammende und/oder der
russischen Sprache und (kyrillischen) Schrift mächtige Verbraucher.
Angesichts dieser seit langem vorhandenen spezifischen Marktstruktur für typisch
russische und/oder aus Russland stammende Produkte und Lebensmittel sind
daher in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, welche russische
Produkte umfassen und daher in solchen speziell auf den Vertrieb solcher Produkte
ausgerichteten Geschäften angeboten werden können,
russisch-sprachige
Verbraucher als relevanter inländischer und damit bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft als selbständig zu berücksichtigender Verkehrskreis
anzusehen.
Diese werden aus den oben dargelegten Gründen der angemeldeten Wortfolge
in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren lediglich einen werblich-anpreisenden
Hinweis auf deren Art und Herkunft entnehmen, darin aber keinen betrieblichen
Herkunftshinweis erkennen.
cc. Schließlich greift auch der Vortrag der Anmelderin, russischsprachige Personen
würden Grußformeln wie die verfahrensgegenständliche stets als Herkunftshinweis
für die hiermit gekennzeichneten Waren verstehen, nicht durch.
Das angekündigte „Gutachten“ hat die Anmelderin nicht vorgelegt. Für die
beantragte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens besteht kein Raum, da sich
der Vortrag der Anmelderin in allgemeinen Behauptungen erschöpft, ohne den
geringsten Anhaltspunkt für das behauptete russischsprachige Verkehrsverständnis
darzutun (vgl. BGH I ZB 13/20 Rn. 20- Lichtmiete). Überdies handelt es bei der
Frage, ob das angemeldete Zeichen Unterscheidungskraft aufweist, um eine
Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Gericht obliegt
(BPatG, Beschl. v.
22.01.2020, 25 W (pat) 89/17,
).
3. Die angemeldete Marke ist damit
im dargelegten Umfang nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde
insoweit zurückzuweisen war.
4. In Bezug auf die im Beschlusstenor aufgeführten Waren lässt sich hingegen eine
beschreibende Bedeutung des Anmeldezeichens bzw. ein enger beschreibender
Bezug nicht feststellen, so dass das Zeichen insoweit auch nicht nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Waren
„lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht; Futtermittel und Tiernahrung;
Streu- und Einstreumaterialien für Tiere“
sind keine Waren für das Frühstück oder die morgendliche Essenspause und stellen
auch keine (Roh-)Produkte für deren Herstellung dar.
Insoweit war der Beschwerde daher stattzugeben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Merzbach
Weitzel