Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 01.09.2022 – 8 W (pat) 11/20
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:010922B8Wpat11.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 11/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. September 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 101 997.8
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. September 2022 durch den Richter
Dipl.- Ing. Rippel als Vorsitzenden, den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin
Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Maierbacher
ECLI:DE:BPatG:2022:010922B8Wpat11.20.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2013 101 997.8 mit der Bezeichnung „Verfahren zum
Betreiben einer Spritzgießmaschine“ ist unter Inanspruchnahme einer inneren
Priorität 10 2012 004 364.3 vom 2. März 2012 am 28. Februar 2013 angemeldet
und am 5. September 2013 offengelegt worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse B29C des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Bescheid vom 25. Juli 2014 auf Unzulänglichkeiten der Anspruchsformulierung
hingewiesen und den Gegenstand der Patentanmeldung nach Anspruch 1 für nicht
patentfähig erachtet. Sie hat u.a. die Druckschrift
D1
DE 689 15 761 T2
entgegengehalten und ausgeführt, dass das Verfahren zum Betreiben einer
Spritzgießmaschine aus der D1 neuheitsschädlich vorbekannt sei. Darüber hinaus
hat die Prüfungsstelle angemahnt, den Patentanspruch 1 bei Weiterverfolgung der
Anmeldung „klar zu stellen“, so dass die Anmeldung dem Fachmann deutlich und
vollständig offenbart werde.
Auf das unverändert aufrechterhaltene Erteilungsbegehren der Anmelderin hat die
Prüfungsstelle mit Bescheid vom 14. September 2017 an ihrer Auffassung über die
Neuheitsschädlichkeit der D1 festgehalten. Allerdings könne ein entsprechend
formulierter Patentanspruch 1 gewährbar sein, aus dem hervorgehe, „…dass die
Messung über mehrere Spritzvorgänge hinweg vorgenommen werden…“ solle.
Daraufhin hat die Patentanmelderin am 20. September 2017 einen neuen
Anspruch 1
eingereicht,
der
als
Hauptantrag
Gegenstand
des
Beschwerdeverfahrens ist und in einer seitens des Senats hinzugefügten
Gliederung lautet (Änderungen gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung
gekennzeichnet):
M1
M2
Verfahren zum Betreiben einer Spritzgießmaschine, wobei
die Spritzgießmaschine zwei relativ zueinander verfahrbare Formhälften
(1a, 1b) eines Spritzgießwerkzeugs (1) aufweist, wobei
M3
die Formhälften (1a, 1b) des Spritzgießwerkzeugs (1) zwischen einem
geöffneten und einem geschlossenen Zustand hin und her bewegt werden,
wobei
M4
die Formhälften (1a, 1b) im geschlossenen Zustand eine oder mehrere
Kavitäten zur Ausformung von Spritzgießteilen bilden, wobei
M5
die aufeinanderliegenden Flächen der beiden Formhälften (1a, 1b) im
geschlossenen Zustand eine Trennebene (4) zwischen sich bilden, wobei
M6
in der Trennebene (4) ein oder mehrere Entlüftungsspalte (5) zwischen den
beiden Formhälften (1a, 1b) gebildet werden, wobei
M7
während des Einspritzens von Kunststoffschmelze in das Spritzgießwerkzeug (1) die Schließkraft, mit der die Formhälften (1a, 1b) des
Spritzgießwerkzeugs (1) zugehalten werden, größer ist als die beim
Einspritzen der Kunststoffschmelze in die Kavitäten des Spritzgießwerkzeugs (1) erzeugte Auftreibkraft, wobei
M8
die in die Kavität(en) eingebrachte Kunststoffschmelze in der Kavität bzw.
in den Kavitäten verbleibt und dort zu fertigen Spritzgießteilen erstarren,
und wobei
M9
eine Entgasung der Kavitäten über den Entlüftungsspalt (5) bzw. die
Entlüftungsspalte (5) erfolgt,
dadurch gekennzeichnet, dass
M10
es bei fortdauerndem Betrieb der Spritzgießmaschine zu einer zunehmenden Ablagerung von Feststoffen in den Entlüftungsspalten (5) kommt, dass
M11
der Zustand der Entlüftungsspalte
(5)
fortdauernd während des
fortdauernden Betriebs der Spritzgießmaschine überwacht wird, wobei
M12
der Abstand und/oder eine Verformung der beiden Formhälften (1a, 1b) im
geschlossenen Zustand von Zeit zu Zeit während des fortdauernden
Betriebs gemessen wird, wobei
M13
eine
im Laufe der Zeit während des fortdauernden Betriebs der
Spritzgießmaschine durch Ablagerungen (A) von Feststoffen in dem oder
den Entlüftungsspalten (5) bedingte Zunahme des Abstands und/oder der
Verformung ermittelt wird, und wobei
M14
eine Alarmmeldung erzeugt wird, wenn der Abstand und/oder die
Verformung der beiden Formhälften (1a, 1b) im geschlossenen Zustand im
Verlauf des Produktionsbetriebs einen vorgebbaren Grenzwert überschritten hat.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 hat die Prüfungsstelle – inzwischen erneut
personell gewechselt
–
neben Hinweisen auf Unzulänglichkeiten der
Anspruchsformulierung und notwendige Anpassungen der Beschreibung unter
Zitierung entsprechender Belegstellen ausgeführt, dass auch der Gegenstand des
geänderten Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung DE 689 15 761
T2 (D1) sei. Sie hat vorgeschlagen, das Prüfungsverfahren in einer Anhörung
fortzusetzen. Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass die Anhörung
voraussichtlich mit einem Beschluss zur Zurückweisung der Anmeldung beendet
werde und mit den vorliegenden Unterlagen eine Patenterteilung nicht in Aussicht
gestellt werden könne, vielmehr mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet
werden müsse.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 hat die Anmelderin eine Entscheidung nach
Aktenlage beantragt. Eine Anhörung sei sinnlos, da die Prüfungsstelle bereits vorab
die Zurückweisung der Anmeldung angekündigt habe.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse B29C die
Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 10. Oktober 2019 nach
§ 48 PatG zurückgewiesen.
Gegen diesen am 12. Februar 2020 an sie versandten Beschluss richtet sich die am
11. März 2020 eingereichte Beschwerde der Anmelderin. Sie sieht das Verfahren
nach Anspruch 1 als patentfähig an, da das Verfahren nach der D1 sich lediglich
mit einem einzelnen Einspritzvorgang befasse und nicht das Verhalten des
Werkzeugs bei fortlaufendem Betrieb der Spritzgießmaschine betrachte.
In der mündlichen Verhandlung reicht die Anmelderin einen Hilfsantrag mit einem
Patentanspruch 1 ein, der gegenüber dem Verfahren nach Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag ein zusätzliches Merkmal M6.1 aufweist, das nach dem Merkmal M6
eingefügt ist:
M6.1 wobei die Entlüftungsspalte (5) als Vertiefungen in einer oder beiden
Formhälften (1a, 1b) im Bereich der Trennebene (4) eingearbeitet sind,
Zudem ist der Patentanspruch 1 im Hilfsantrag einteilig formuliert.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
1. den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B29C des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Februar 2020 aufzuheben und
Patent 10 2013 101 997 auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu
erteilen:
Patentanspruch 1 eingereicht am 20. September 2017, Patentansprüche 2
bis 10 eingereicht am 28. Februar 2013,
Beschreibung und Figuren 1, 2 a bis d gemäß Offenlegungsschrift;
2. hilfsweise das Patent im Umfang des Hilfsantrags 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 1. September 2022,
Beschreibung Seiten 1 - 3 und 5 - 11 sowie Figuren wie ursprünglich
eingereicht, Beschreibung Seite 4 eingereicht
in der mündlichen
Verhandlung vom 1. September 2022,
zu erteilen.
3. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Hinsichtlich der Unteransprüche des Haupt- und Hilfsantrags sowie der weiteren
Schriftsätze wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht begründet, denn die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach
Haupt- und Hilfsantrag stellen keine patentfähige Erfindung nach §§ 1 bis 5 PatG
dar.
1. Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau
oder Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder entsprechender
Ausbildung, der bereits einige Jahre Berufserfahrung als Entwicklungsingenieur
oder Konstrukteur im Bereich von Spritzgießwerkzeugen aufweist.
2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer
Spritzgießmaschine, bei dem zwei relativ zueinander verfahrbare Formhälften beim
Einspritzvorgang des Kunststoffs
in eine oder mehrere Kavitäten über
Lüftungsspalte in der Trennebene entlüftet werden. Die im Formhohlraum
verdrängte Luft kann dabei im Bereich der Trennebene über speziell eingebrachte
Schlitze oder auch über ohnehin vorhandene Unebenheiten in der Oberfläche der
Werkzeuge abgeführt werden (Absatz [0002] der DE 10 2013 101 997 A1). Da die
Entlüftung der Kavität, die die Patentanmeldung auch als „Entgasen der Kavität“
bezeichnet ([0004]), mit den darin gegebenenfalls enthaltenen gelösten Stoffen
oder mitgeführten Feststoffen erfolgt, können sich im Bereich der Trennebene der
Werkzeuge in den Spalten oder sonstigen Flächen Ablagerungen bilden. Diese
Ablagerungen führen gegebenenfalls zu einer axial „geweiteten Trennebene“ in
dem Formwerkzeug, so dass unter Umständen Spritzgussmaterial über die
Dichtkanten der Kavität austreten und diese langfristig auch beschädigen kann. An
den Formteilen selbst können vermehrt Grate und Schwimmhäute sichtbar werden,
die zu Nacharbeit oder Ausschuss der Teile führen.
Ausgehend hiervon sieht es die Patentanmeldung als Aufgabe an, ein Verfahren
zum Betreiben einer Spritzgießmaschine anzugeben, mit welchem eine
Beschädigung am Spritzgießwerkzeug auch bei der Herstellung von dünnwandigen
Formteilen bzw. Spritzgießteilen vermieden werden kann ([0005]).
A. Zum Hauptantrag
1. Diese Aufgabe soll gemäß der Patentanmeldung mit den Merkmalen M1 bis M14
des Verfahrens nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gelöst werden.
Einige Merkmale bedürfen der Auslegung:
Das Verfahren zum Betreiben einer Spritzgießmaschine beinhaltet ein Werkzeug
bestehend aus zwei Formhälften und mit einer oder mehreren Kavitäten. Die in der
Trennebene ausgebildeten ein oder mehreren Entlüftungsspalte gemäß
Merkmal M6 zur Entlüftung bzw. „Entgasung“ der Kavitäten können speziell
eingebrachte Vertiefungen sein (Absatz [0008] der Patentanmeldung), alternativ
sind jedoch auch lediglich Unebenheiten im Bereich der Trennebene umfasst
([0009]), die noch nicht einmal gezielt eingebracht sein müssen.
Das Merkmal M7 fordert, dass während des Einspritzens von Kunststoffschmelze
in das Spritzgießwerkzeug die Schließkraft, mit der die Formhälften zugehalten
werden, größer ist als die beim Einspritzen der Kunststoffschmelze erzeugte
Auftreibkraft. Allerdings ist hierzu in der Beschreibung ausgeführt ([0018]), dass es
„…im normalen Produktionsbetrieb…zu geringfügigen, nicht systematischen
Schwankungen des gemessenen Abstands kommen…“ kann. Dies könne auftreten,
„…weil z.B. die erreichte Schließkraft innerhalb der tolerierten Werte um den
eingestellten Sollwert schwankt, so dass der von Zyklus zu Zyklus gemessene
Abstand um den Wert NULL herum schwankt“. In der Grafik (8) auf dem Bildschirm
der Maschinensteuerung (7) in der Figur 1 der Patentanmeldung sind die
Messpunkte (9) eingezeichnet. „Solange sich die Messpunkte 9 innerhalb eines
vorgebbaren Toleranzbandes befinden, kann die Spritzgießmaschine problemlos
weiterbetrieben werden“ (dto.).
Merkmal M10 beschreibt Ablagerungen von Feststoffen in den Entlüftungsspalten
und somit potentiell auch in einem beliebigen Bereich der Trennebene der
Werkzeughälften, die sich im fortdauernden Betrieb der Spritzgießmaschine
ergeben. Dabei soll dieser Zustand in den Entlüftungsspalten überwacht werden
(M11). Diese Ablagerungen führen somit zu Aufdickungen in den Spalten bzw. in
der Trennebene der beiden Werkzeughälften („geweitete Trennebene“, [0004]), die
gemäß M12 durch den Abstand der beiden Formhälften zueinander oder durch eine
Verformung (einer) der beiden Formhälften im geschlossenen Zustand gemessen
werden können. Die Messung erfolgt dabei „während des fortlaufenden Betriebs“,
wobei dies auch „…während der Herstellung der Spritzgießteile“ erfolgen kann
([0006]). In Absatz [0007] ist ferner formuliert, dass vorzugsweise eine Messung des
Abstands „…in jedem Spritzgießzyklus…“ erfolgen soll. Dies bedeutet, dass
zumindest alternativ (auch) während eines jeden Einspritzvorgangs gemessen
werden kann. Dabei bleibt offen, wie lange innerhalb eines solchen Spritzzyklus‘
gemessen wird bzw. wie viele Messpunkte darin ermittelt werden. Die Formulierung
– ebenfalls in Absatz [0006] – wonach der Abstand zwischen den Formhälften
und/oder die Verformung von einer oder beiden Formhälften „…von Zeit zu Zeit
gemessen…“ werden soll, sagt nichts Anderes aus; das Messintervall und die
Messdauer bleiben jeweils offen.
2. Das Verfahren zum Betreiben einer Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag ist nicht patentfähig. Es ist nicht neu (§ 3 PatG), da alle Merkmale aus
der Entgegenhaltung D1 bereits bekannt sind.
Die D1 (DE 689 15 761 T2) offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zum
Steuern eines Spritzgießvorgangs (Bezeichnung der D1). Hierbei wird ein übliches
Spritzgießwerkzeug mit zwei
relativ zueinander verfahrbaren Formhälften
eingesetzt, das den Merkmalen M1 bis M5 entspricht (Figuren 1 und 5 sowie
dazugehörige Beschreibung). Die Entgasung der Kavitäten findet dabei über die
Trennebene
der Werkzeughälften
statt,
nachdem dort
bei
einem
Ausführungsbeispiel gemäß den Messwerten der Tabelle 1 (Seite 20) oder
beispielsweise auch der Tabelle 4 (Seite 29) Restkunststoff anhaften kann („…der
Restkunststoff der an den Trennflächen der Werkzeuge anhaftet…“, Seite 21; M6
und M9). Das Merkmal M8 ist selbstverständlich für die Herstellung von geeigneten
Spritzgussprodukten und insofern beim Verfahren gemäß der D1 ebenfalls
realisiert. Hinsichtlich dieser, im Oberbegriff formulierten Merkmale, besteht
Übereinstimmung mit der Anmelderin.
Das Merkmal M7 – obwohl im Oberbegriff stehend – sieht die Anmelderin hingegen
nicht in der D1 verwirklicht. Dort sei die Schließkraft, mit der die Formhälften des
Spritzgießwerkzeugs zugehalten werden, nicht größer als die beim Einspritzen der
Kunststoffschmelze in die Kavitäten erzeugte Auftreibkraft, was sich anhand der
Figur 3 der D1 in dem Betrag der Öffnung der Werkzeughälften zeige. Insbesondere
der Bereich D stelle ein „gezieltes Auffahren“ der Werkzeughälften dar, welches die
Anforderung gemäß Merkmal M7 gerade nicht erfülle.
Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Die in der Figur 3 der D1 dargestellte
Abstandsänderung zwischen den Sensoren – die in der D1 als „Öffnung des
Werkzeugs“ bezeichnet wird – stellt im Wesentlichen lediglich eine Entlastung der
hohen Zuhaltekräfte durch den hohen Gegendruck des Einspritzvorgangs dar. Die
Druckschrift D1 formuliert dies in ihrer allgemeinen Offenbarung der Erfindung
(Seite 4 unten), wonach der ermittelte „…Maximalwert der Größe der Öffnung des
Spritzgießwerkzeuges...durch den Spritzdruck unvermeidlich…“ bedingt ist. Es
handelt sich somit
jedenfalls
nicht um ein
gezieltes Auffahren
der
Formwerkzeughälften, wie die Anmelderin argumentiert hat. Zielsetzung des
Verfahrens der D1 ist, dass die Messwerte – wie bei der Patentanmeldung im
Übrigen auch – innerhalb eines Toleranzbandes mit oberem und unterem
Grenzwert liegen. Ein „Überspritzen“ liegt demnach bei beiden Verfahren erst
oberhalb des oberen Grenzwertes vor.
Der Unterschied in der Darstellung der Messpunkte innerhalb des „Toleranzbandes“
– der Bereich zwischen Ober- und Untergrenze – ist dadurch begründet, dass in der
Figur 1 der Patentanmeldung pro Spritzzyklus offensichtlich lediglich ein Messpunkt
erfasst wird („…der von Zyklus zu Zyklus gemessene Abstand…“, [0018]). Dieser
Messpunkt schwankt nun von Zyklus zu Zyklus. Das Verfahren der D1 ermittelt
gemäß Figur 3 hingegen durchgehend Abstands-Messwerte über den Zyklus, so
dass ein quantitativer Verlauf entsteht, der selbstverständlich die elastische
Teilentlastung des hohen Schließdrucks beim Einspritzvorgang messtechnisch
erfasst und grafisch sichtbar macht. Diese Kurvenverläufe schwanken ebenfalls von
Zyklus zu Zyklus. Beim Ausführungsbeispiel gemäß der Tabelle 4 liegt die Differenz
zwischen dem
„Schließen“ des Werkzeugs und dem
„Maximum der
Werkzeugöffnung“ zu Beginn des Spritzgießverfahrens (20 min) im Bereich von
7 bis 10 µm, nach 24 Stunden liegt diese Differenz – offensichtlich durch den
zunehmenden Aufbau von Rückständen – zwischen 2 und 4 µm. Diese 2 bis 4 µm
„Öffnungsbewegung des Werkzeugs“ umfassen dabei die elastische Rückdehnung
durch die Entlastung durch die Auftreibkraft, so dass zumindest in diesem Fall das
Merkmal M7 zweifellos erfüllt ist.
Die bereits oben zitierte Beschreibungsstelle auf Seite 21 der D1 zeigt eindeutig auf,
dass es bei fortdauerndem Betrieb der Spritzgießmaschine zu einer zunehmenden
Ablagerung von Feststoffen
in den Entlüftungsspalten kommt (M10). Die
gemessenen Abstandszunahmen im Bereich der acht Formnester (Höhlungen)
durch „Restkunststoffe“ werden beispielsweise in Tabelle 1 (Seite 20) in der Spalte
„Schließen“ nach 8 Stunden zwischen 5 und 8 µm angegeben. Dass die Anmelderin
den in Merkmal 10 verwendeten Begriff „Feststoffe“ dabei nicht auf den
abgelagerten Restkunststoff, sondern lediglich auf sonstige Ablagerungen oder
kondensierte Verunreinigungen beziehen möchte, ist aus der Beschreibung nicht
abzuleiten. Ein abgelagerter Restkunststoff ist selbstverständlich ebenfalls ein
Feststoff; im Übrigen ist auch in der D1 allgemein von „Verschmutzungen“ die Rede,
wobei Restkunststoff lediglich beispielhaft genannt ist (Seite 17, 3. Absatz).
Mit den Messanordnungen der D1 gemäß den Figuren 1, 5, 6, 9 und 10 sowie den
dazugehörigen Beschreibungselementen wird der Abstand der beiden Werkzeughälften im geschlossenen Zustand gemessen (Sensoren 8, 16, 17; M12). Damit
kann auch der Zustand der Entlüftungsspalte aufgrund zunehmender Ablagerungen
von Restkunststoffen (a.a.O.) überwacht werden (M11 und M13), indem eine
Grenze für die maximal zulässige Aufweitung der beiden Formwerkzeuge definiert
wird (obere Grenze des zulässigen Bereichs D in Figur 3). Die Messungen gemäß
der D1 erfolgen auch im fortdauernden Betrieb des Spritzgießprozesses und
können in beliebigen Zeitabständen erfolgen („Es ist bevorzugt, daß diese
Beurteilung für jeden Spritzgießvorgang ausgeführt wird, es ist jedoch zulässig, daß
diese Beurteilung für verschiedene Spritzgießvorgänge oder nur für jeden zigten
Spritzgußvorgang ausgeführt wird“; Seite 11, Zeilen 9 ff.; M10 bis M13).
Sofern der in der Figur 3 dargestellte zulässige Bereich D im geschlossenen
Zustand des Formwerkzeugs überschritten wird (Kurve c), wird ein Alarm (33)
ausgelöst (Figur 1, Alarmmittel (33) und dazugehörige Beschreibung, insbesondere
Seite 11, 2. Absatz f.; M14), der als Ursache Restkunststoff oder allgemeine
Verschmutzungen im Bereich der Trennebene der Werkzeuge und somit der
Entlüftungsspalte haben kann (Seite 21, letzter Satz und Seite 17, Absatz 3).
Damit sind alle Merkmale des Anspruchs 1 aus der E1 bekannt.
B. Zum Hilfsantrag
1. Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist in den ursprünglichen
Unterlagen offenbart und somit zulässig. Das hinzugefügte Merkmal M6.1 ist auf
Seite 4, 2. Absatz der ursprünglichen Unterlagen bzw.
in Absatz [0008] der
Offenlegungsschrift beschrieben.
2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist nicht gewährbar; sein Gegenstand
beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Das neu hinzugekommene Merkmal, wonach die Entlüftungsspalte (5) als
Vertiefungen in einer oder beiden Formhälften (1a, 1b)
im Bereich der
Trennebene (4) eingearbeitet sind, kann die Patentfähigkeit nicht erbringen, da
diese Lösung für den Fachmann aus der D1 zumindest nahegelegt ist. Dort ist die
Flächengestaltung der Trennebenen der beiden Werkzeughälften hinsichtlich der
Entweichmöglichkeit der eingeschlossenen Luft nicht thematisiert, so dass der
Fachmann hierfür geeignete Entlüftungsmöglichkeiten eigenständig vorsieht.
Hierfür zieht er in erster Linie gezielt eingebrachte Vertiefungen in Form von Riefen,
übliche Luftnuten oder Überlaufkanäle vor, mit denen die Luft gezielt abgeleitet
werden kann, um die Formteile reproduzierbar herzustellen. Aus der D1 gibt es dazu
mit dem Bezug auf das von ihr zu diesem Thema herangezogene Fachwissen auch
einen Hinweis, wonach „…eine Behinderung [der Entlüftung] aufgrund eines
Anhaftens von Fremdmaterial auf dem Gitter oder dergl. …“ offenbart ist ([0002]).
Daraus leitet der Fachmann in erster Linie eine Entlüftung über Entlüftungskanäle
oder Luftnuten ab, die er gleichfalls für seine Ausführungsvariante vorsieht oder
zumindest in Betracht zieht. Bestehende Oberflächenunebenheiten der aufeinanderliegenden Trennflächen ergeben hingegen keine entsprechend gesicherte
und definierte Ableitung der entweichenden Luft. Aufwendigere Entlüftungen
hingegen, wie die Evakuierung des Hohlraums vor dem Einspritzprozess, ein
poröses Sintermetall als Filterelement oder separate Entlüftungsventile sieht der
Fachmann für die in der D1 gezeigten relativ einfachen Spritzgussteile nicht vor.
Insofern war das Merkmal M6.1 – sofern nicht gar direkt aus der D1 zu entnehmen
– für den Fachmann zumindest nahegelegt. Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird
auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht somit zumindest nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Unteransprüche teilen das Schicksal des sie tragenden Patentanspruchs 1.
Die Beschwerde war nach dieser Sachlage zurückzuweisen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht anzuordnen. Billigkeitsgründe, die die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG
ausnahmsweise rechtfertigen, sind nicht vorgetragen und aus der Gesamtheit des
Verfahrens auch nicht ersichtlich. Die Anordnung der Rückzahlung ist dann
gerechtfertigt, wenn das Prüfungsverfahren schwerwiegende Fehler
in der
Sachbehandlung oder der Verfahrensführung aufweist und die Einlegung der
Beschwerde bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung oder Verfahrensführung
vermeidbar gewesen wäre. Die Prüfungsstelle hat die Patentanmeldung jedenfalls
im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen, schwerwiegende sachliche Fehler sind hier
nicht erkennbar und von der Anmelderin auch nicht vorgetragen.
Die Anmelderin ist der Auffassung, ein schwerwiegender Verfahrensfehler liege in
der mit dem Vorschlag eines Anhörungstermins verbundenen Ankündigung der
Prüfungsstelle vom 10. Oktober 2019, dass der Anhörungstermin voraussichtlich
mit einem Beschluss zur Zurückweisung der Anmeldung beendet werde, nachdem
in einem früheren Stadium des Prüfungsverfahrens die Patenterteilung in Aussicht
gestellt worden war. Daraufhin hat die Anmelderin von einer Anhörung als von vorn
herein aussichtslos abgesehen und den Erlass eines beschwerdefähigen
Beschlusses beantragt.
Diese Äußerung der Prüfungsstelle stellt keinen Verfahrensmangel dar, der die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr trotz der Erfolglosigkeit der Beschwerde
rechtfertigen kann. Zwar lässt die Ankündigung den vor einer Anhörung
angemessenen Hinweis auf Vorläufigkeit der Rechtsauffassung des Prüfers
vermissen. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere dem daran
anschließenden – sachlich zutreffenden – Hinweis, dass mit den vorliegenden
Unterlagen eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne, ergibt,
bringt die Prüfungsstelle damit lediglich deutlich zum Ausdruck, dass aus Sicht des
Prüfers ohne eine Änderung der Unterlagen keine hinreichende Erfolgsaussicht auf
eine Patenterteilung bestand und kommt damit
ihrer Verpflichtung zur
Verfahrensförderung gemäß § 45 Abs. 2 PatG nach. Eine weitergehende Aussage
etwa dergestalt, dass die Anhörung in jedem Fall, z. B. auch bei Einreichung
geänderter Unterlagen, mit einer Zurückweisung enden werde, lässt sich dem
Hinweis bei verständiger Würdigung nicht entnehmen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Rippel
Dr. Dorfschmidt
Uhlmann
Maierbacher