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BPatG Beschluss vom 01.09.2022 – 8 W (pat) 11/20

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:010922B8Wpat11.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 11/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. September 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 101 997.8

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. September 2022 durch den Richter

Dipl.- Ing. Rippel als Vorsitzenden, den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin

Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Maierbacher

ECLI:DE:BPatG:2022:010922B8Wpat11.20.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2013 101 997.8 mit der Bezeichnung „Verfahren zum

Betreiben einer Spritzgießmaschine“ ist unter Inanspruchnahme einer inneren

Priorität 10 2012 004 364.3 vom 2. März 2012 am 28. Februar 2013 angemeldet

und am 5. September 2013 offengelegt worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse B29C des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Bescheid vom 25. Juli 2014 auf Unzulänglichkeiten der Anspruchsformulierung

hingewiesen und den Gegenstand der Patentanmeldung nach Anspruch 1 für nicht

patentfähig erachtet. Sie hat u.a. die Druckschrift

D1

DE 689 15 761 T2

entgegengehalten und ausgeführt, dass das Verfahren zum Betreiben einer

Spritzgießmaschine aus der D1 neuheitsschädlich vorbekannt sei. Darüber hinaus

hat die Prüfungsstelle angemahnt, den Patentanspruch 1 bei Weiterverfolgung der

Anmeldung „klar zu stellen“, so dass die Anmeldung dem Fachmann deutlich und

vollständig offenbart werde.

Auf das unverändert aufrechterhaltene Erteilungsbegehren der Anmelderin hat die

Prüfungsstelle mit Bescheid vom 14. September 2017 an ihrer Auffassung über die

Neuheitsschädlichkeit der D1 festgehalten. Allerdings könne ein entsprechend

formulierter Patentanspruch 1 gewährbar sein, aus dem hervorgehe, „…dass die

Messung über mehrere Spritzvorgänge hinweg vorgenommen werden…“ solle.

Daraufhin hat die Patentanmelderin am 20. September 2017 einen neuen

Anspruch 1

eingereicht,

der

als

Hauptantrag

Gegenstand

des

Beschwerdeverfahrens ist und in einer seitens des Senats hinzugefügten

Gliederung lautet (Änderungen gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung

gekennzeichnet):

M1

M2

Verfahren zum Betreiben einer Spritzgießmaschine, wobei

die Spritzgießmaschine zwei relativ zueinander verfahrbare Formhälften

(1a, 1b) eines Spritzgießwerkzeugs (1) aufweist, wobei

M3

die Formhälften (1a, 1b) des Spritzgießwerkzeugs (1) zwischen einem

geöffneten und einem geschlossenen Zustand hin und her bewegt werden,

wobei

M4

die Formhälften (1a, 1b) im geschlossenen Zustand eine oder mehrere

Kavitäten zur Ausformung von Spritzgießteilen bilden, wobei

M5

die aufeinanderliegenden Flächen der beiden Formhälften (1a, 1b) im

geschlossenen Zustand eine Trennebene (4) zwischen sich bilden, wobei

M6

in der Trennebene (4) ein oder mehrere Entlüftungsspalte (5) zwischen den

beiden Formhälften (1a, 1b) gebildet werden, wobei

M7

während des Einspritzens von Kunststoffschmelze in das Spritzgießwerkzeug (1) die Schließkraft, mit der die Formhälften (1a, 1b) des

Spritzgießwerkzeugs (1) zugehalten werden, größer ist als die beim

Einspritzen der Kunststoffschmelze in die Kavitäten des Spritzgießwerkzeugs (1) erzeugte Auftreibkraft, wobei

M8

die in die Kavität(en) eingebrachte Kunststoffschmelze in der Kavität bzw.

in den Kavitäten verbleibt und dort zu fertigen Spritzgießteilen erstarren,

und wobei

M9

eine Entgasung der Kavitäten über den Entlüftungsspalt (5) bzw. die

Entlüftungsspalte (5) erfolgt,

dadurch gekennzeichnet, dass

M10

es bei fortdauerndem Betrieb der Spritzgießmaschine zu einer zunehmenden Ablagerung von Feststoffen in den Entlüftungsspalten (5) kommt, dass

M11

der Zustand der Entlüftungsspalte

(5)

fortdauernd während des

fortdauernden Betriebs der Spritzgießmaschine überwacht wird, wobei

M12

der Abstand und/oder eine Verformung der beiden Formhälften (1a, 1b) im

geschlossenen Zustand von Zeit zu Zeit während des fortdauernden

Betriebs gemessen wird, wobei

M13

eine

im Laufe der Zeit während des fortdauernden Betriebs der

Spritzgießmaschine durch Ablagerungen (A) von Feststoffen in dem oder

den Entlüftungsspalten (5) bedingte Zunahme des Abstands und/oder der

Verformung ermittelt wird, und wobei

M14

eine Alarmmeldung erzeugt wird, wenn der Abstand und/oder die

Verformung der beiden Formhälften (1a, 1b) im geschlossenen Zustand im

Verlauf des Produktionsbetriebs einen vorgebbaren Grenzwert überschritten hat.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 hat die Prüfungsstelle – inzwischen erneut

personell gewechselt

neben Hinweisen auf Unzulänglichkeiten der

Anspruchsformulierung und notwendige Anpassungen der Beschreibung unter

Zitierung entsprechender Belegstellen ausgeführt, dass auch der Gegenstand des

geänderten Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung DE 689 15 761

T2 (D1) sei. Sie hat vorgeschlagen, das Prüfungsverfahren in einer Anhörung

fortzusetzen. Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass die Anhörung

voraussichtlich mit einem Beschluss zur Zurückweisung der Anmeldung beendet

werde und mit den vorliegenden Unterlagen eine Patenterteilung nicht in Aussicht

gestellt werden könne, vielmehr mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet

werden müsse.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 hat die Anmelderin eine Entscheidung nach

Aktenlage beantragt. Eine Anhörung sei sinnlos, da die Prüfungsstelle bereits vorab

die Zurückweisung der Anmeldung angekündigt habe.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse B29C die

Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 10. Oktober 2019 nach

§ 48 PatG zurückgewiesen.

Gegen diesen am 12. Februar 2020 an sie versandten Beschluss richtet sich die am

11. März 2020 eingereichte Beschwerde der Anmelderin. Sie sieht das Verfahren

nach Anspruch 1 als patentfähig an, da das Verfahren nach der D1 sich lediglich

mit einem einzelnen Einspritzvorgang befasse und nicht das Verhalten des

Werkzeugs bei fortlaufendem Betrieb der Spritzgießmaschine betrachte.

In der mündlichen Verhandlung reicht die Anmelderin einen Hilfsantrag mit einem

Patentanspruch 1 ein, der gegenüber dem Verfahren nach Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag ein zusätzliches Merkmal M6.1 aufweist, das nach dem Merkmal M6

eingefügt ist:

M6.1 wobei die Entlüftungsspalte (5) als Vertiefungen in einer oder beiden

Formhälften (1a, 1b) im Bereich der Trennebene (4) eingearbeitet sind,

Zudem ist der Patentanspruch 1 im Hilfsantrag einteilig formuliert.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,

1. den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B29C des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Februar 2020 aufzuheben und

Patent 10 2013 101 997 auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu

erteilen:

Patentanspruch 1 eingereicht am 20. September 2017, Patentansprüche 2

bis 10 eingereicht am 28. Februar 2013,

Beschreibung und Figuren 1, 2 a bis d gemäß Offenlegungsschrift;

2. hilfsweise das Patent im Umfang des Hilfsantrags 1, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 1. September 2022,

Beschreibung Seiten 1 - 3 und 5 - 11 sowie Figuren wie ursprünglich

eingereicht, Beschreibung Seite 4 eingereicht

in der mündlichen

Verhandlung vom 1. September 2022,

zu erteilen.

3. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Hinsichtlich der Unteransprüche des Haupt- und Hilfsantrags sowie der weiteren

Schriftsätze wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch

nicht begründet, denn die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach

Haupt- und Hilfsantrag stellen keine patentfähige Erfindung nach §§ 1 bis 5 PatG

dar.

1. Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau

oder Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder entsprechender

Ausbildung, der bereits einige Jahre Berufserfahrung als Entwicklungsingenieur

oder Konstrukteur im Bereich von Spritzgießwerkzeugen aufweist.

2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer

Spritzgießmaschine, bei dem zwei relativ zueinander verfahrbare Formhälften beim

Einspritzvorgang des Kunststoffs

in eine oder mehrere Kavitäten über

Lüftungsspalte in der Trennebene entlüftet werden. Die im Formhohlraum

verdrängte Luft kann dabei im Bereich der Trennebene über speziell eingebrachte

Schlitze oder auch über ohnehin vorhandene Unebenheiten in der Oberfläche der

Werkzeuge abgeführt werden (Absatz [0002] der DE 10 2013 101 997 A1). Da die

Entlüftung der Kavität, die die Patentanmeldung auch als „Entgasen der Kavität“

bezeichnet ([0004]), mit den darin gegebenenfalls enthaltenen gelösten Stoffen

oder mitgeführten Feststoffen erfolgt, können sich im Bereich der Trennebene der

Werkzeuge in den Spalten oder sonstigen Flächen Ablagerungen bilden. Diese

Ablagerungen führen gegebenenfalls zu einer axial „geweiteten Trennebene“ in

dem Formwerkzeug, so dass unter Umständen Spritzgussmaterial über die

Dichtkanten der Kavität austreten und diese langfristig auch beschädigen kann. An

den Formteilen selbst können vermehrt Grate und Schwimmhäute sichtbar werden,

die zu Nacharbeit oder Ausschuss der Teile führen.

Ausgehend hiervon sieht es die Patentanmeldung als Aufgabe an, ein Verfahren

zum Betreiben einer Spritzgießmaschine anzugeben, mit welchem eine

Beschädigung am Spritzgießwerkzeug auch bei der Herstellung von dünnwandigen

Formteilen bzw. Spritzgießteilen vermieden werden kann ([0005]).

A. Zum Hauptantrag

1. Diese Aufgabe soll gemäß der Patentanmeldung mit den Merkmalen M1 bis M14

des Verfahrens nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gelöst werden.

Einige Merkmale bedürfen der Auslegung:

Das Verfahren zum Betreiben einer Spritzgießmaschine beinhaltet ein Werkzeug

bestehend aus zwei Formhälften und mit einer oder mehreren Kavitäten. Die in der

Trennebene ausgebildeten ein oder mehreren Entlüftungsspalte gemäß

Merkmal M6 zur Entlüftung bzw. „Entgasung“ der Kavitäten können speziell

eingebrachte Vertiefungen sein (Absatz [0008] der Patentanmeldung), alternativ

sind jedoch auch lediglich Unebenheiten im Bereich der Trennebene umfasst

([0009]), die noch nicht einmal gezielt eingebracht sein müssen.

Das Merkmal M7 fordert, dass während des Einspritzens von Kunststoffschmelze

in das Spritzgießwerkzeug die Schließkraft, mit der die Formhälften zugehalten

werden, größer ist als die beim Einspritzen der Kunststoffschmelze erzeugte

Auftreibkraft. Allerdings ist hierzu in der Beschreibung ausgeführt ([0018]), dass es

„…im normalen Produktionsbetrieb…zu geringfügigen, nicht systematischen

Schwankungen des gemessenen Abstands kommen…“ kann. Dies könne auftreten,

„…weil z.B. die erreichte Schließkraft innerhalb der tolerierten Werte um den

eingestellten Sollwert schwankt, so dass der von Zyklus zu Zyklus gemessene

Abstand um den Wert NULL herum schwankt“. In der Grafik (8) auf dem Bildschirm

der Maschinensteuerung (7) in der Figur 1 der Patentanmeldung sind die

Messpunkte (9) eingezeichnet. „Solange sich die Messpunkte 9 innerhalb eines

vorgebbaren Toleranzbandes befinden, kann die Spritzgießmaschine problemlos

weiterbetrieben werden“ (dto.).

Merkmal M10 beschreibt Ablagerungen von Feststoffen in den Entlüftungsspalten

und somit potentiell auch in einem beliebigen Bereich der Trennebene der

Werkzeughälften, die sich im fortdauernden Betrieb der Spritzgießmaschine

ergeben. Dabei soll dieser Zustand in den Entlüftungsspalten überwacht werden

(M11). Diese Ablagerungen führen somit zu Aufdickungen in den Spalten bzw. in

der Trennebene der beiden Werkzeughälften („geweitete Trennebene“, [0004]), die

gemäß M12 durch den Abstand der beiden Formhälften zueinander oder durch eine

Verformung (einer) der beiden Formhälften im geschlossenen Zustand gemessen

werden können. Die Messung erfolgt dabei „während des fortlaufenden Betriebs“,

wobei dies auch „…während der Herstellung der Spritzgießteile“ erfolgen kann

([0006]). In Absatz [0007] ist ferner formuliert, dass vorzugsweise eine Messung des

Abstands „…in jedem Spritzgießzyklus…“ erfolgen soll. Dies bedeutet, dass

zumindest alternativ (auch) während eines jeden Einspritzvorgangs gemessen

werden kann. Dabei bleibt offen, wie lange innerhalb eines solchen Spritzzyklus‘

gemessen wird bzw. wie viele Messpunkte darin ermittelt werden. Die Formulierung

– ebenfalls in Absatz [0006] – wonach der Abstand zwischen den Formhälften

und/oder die Verformung von einer oder beiden Formhälften „…von Zeit zu Zeit

gemessen…“ werden soll, sagt nichts Anderes aus; das Messintervall und die

Messdauer bleiben jeweils offen.

2. Das Verfahren zum Betreiben einer Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag ist nicht patentfähig. Es ist nicht neu (§ 3 PatG), da alle Merkmale aus

der Entgegenhaltung D1 bereits bekannt sind.

Die D1 (DE 689 15 761 T2) offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zum

Steuern eines Spritzgießvorgangs (Bezeichnung der D1). Hierbei wird ein übliches

Spritzgießwerkzeug mit zwei

relativ zueinander verfahrbaren Formhälften

eingesetzt, das den Merkmalen M1 bis M5 entspricht (Figuren 1 und 5 sowie

dazugehörige Beschreibung). Die Entgasung der Kavitäten findet dabei über die

Trennebene

der Werkzeughälften

statt,

nachdem dort

bei

einem

Ausführungsbeispiel gemäß den Messwerten der Tabelle 1 (Seite 20) oder

beispielsweise auch der Tabelle 4 (Seite 29) Restkunststoff anhaften kann („…der

Restkunststoff der an den Trennflächen der Werkzeuge anhaftet…“, Seite 21; M6

und M9). Das Merkmal M8 ist selbstverständlich für die Herstellung von geeigneten

Spritzgussprodukten und insofern beim Verfahren gemäß der D1 ebenfalls

realisiert. Hinsichtlich dieser, im Oberbegriff formulierten Merkmale, besteht

Übereinstimmung mit der Anmelderin.

Das Merkmal M7 – obwohl im Oberbegriff stehend – sieht die Anmelderin hingegen

nicht in der D1 verwirklicht. Dort sei die Schließkraft, mit der die Formhälften des

Spritzgießwerkzeugs zugehalten werden, nicht größer als die beim Einspritzen der

Kunststoffschmelze in die Kavitäten erzeugte Auftreibkraft, was sich anhand der

Figur 3 der D1 in dem Betrag der Öffnung der Werkzeughälften zeige. Insbesondere

der Bereich D stelle ein „gezieltes Auffahren“ der Werkzeughälften dar, welches die

Anforderung gemäß Merkmal M7 gerade nicht erfülle.

Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Die in der Figur 3 der D1 dargestellte

Abstandsänderung zwischen den Sensoren – die in der D1 als „Öffnung des

Werkzeugs“ bezeichnet wird – stellt im Wesentlichen lediglich eine Entlastung der

hohen Zuhaltekräfte durch den hohen Gegendruck des Einspritzvorgangs dar. Die

Druckschrift D1 formuliert dies in ihrer allgemeinen Offenbarung der Erfindung

(Seite 4 unten), wonach der ermittelte „…Maximalwert der Größe der Öffnung des

Spritzgießwerkzeuges...durch den Spritzdruck unvermeidlich…“ bedingt ist. Es

handelt sich somit

jedenfalls

nicht um ein

gezieltes Auffahren

der

Formwerkzeughälften, wie die Anmelderin argumentiert hat. Zielsetzung des

Verfahrens der D1 ist, dass die Messwerte – wie bei der Patentanmeldung im

Übrigen auch – innerhalb eines Toleranzbandes mit oberem und unterem

Grenzwert liegen. Ein „Überspritzen“ liegt demnach bei beiden Verfahren erst

oberhalb des oberen Grenzwertes vor.

Der Unterschied in der Darstellung der Messpunkte innerhalb des „Toleranzbandes“

– der Bereich zwischen Ober- und Untergrenze – ist dadurch begründet, dass in der

Figur 1 der Patentanmeldung pro Spritzzyklus offensichtlich lediglich ein Messpunkt

erfasst wird („…der von Zyklus zu Zyklus gemessene Abstand…“, [0018]). Dieser

Messpunkt schwankt nun von Zyklus zu Zyklus. Das Verfahren der D1 ermittelt

gemäß Figur 3 hingegen durchgehend Abstands-Messwerte über den Zyklus, so

dass ein quantitativer Verlauf entsteht, der selbstverständlich die elastische

Teilentlastung des hohen Schließdrucks beim Einspritzvorgang messtechnisch

erfasst und grafisch sichtbar macht. Diese Kurvenverläufe schwanken ebenfalls von

Zyklus zu Zyklus. Beim Ausführungsbeispiel gemäß der Tabelle 4 liegt die Differenz

zwischen dem

„Schließen“ des Werkzeugs und dem

„Maximum der

Werkzeugöffnung“ zu Beginn des Spritzgießverfahrens (20 min) im Bereich von

7 bis 10 µm, nach 24 Stunden liegt diese Differenz – offensichtlich durch den

zunehmenden Aufbau von Rückständen – zwischen 2 und 4 µm. Diese 2 bis 4 µm

„Öffnungsbewegung des Werkzeugs“ umfassen dabei die elastische Rückdehnung

durch die Entlastung durch die Auftreibkraft, so dass zumindest in diesem Fall das

Merkmal M7 zweifellos erfüllt ist.

Die bereits oben zitierte Beschreibungsstelle auf Seite 21 der D1 zeigt eindeutig auf,

dass es bei fortdauerndem Betrieb der Spritzgießmaschine zu einer zunehmenden

Ablagerung von Feststoffen

in den Entlüftungsspalten kommt (M10). Die

gemessenen Abstandszunahmen im Bereich der acht Formnester (Höhlungen)

durch „Restkunststoffe“ werden beispielsweise in Tabelle 1 (Seite 20) in der Spalte

„Schließen“ nach 8 Stunden zwischen 5 und 8 µm angegeben. Dass die Anmelderin

den in Merkmal 10 verwendeten Begriff „Feststoffe“ dabei nicht auf den

abgelagerten Restkunststoff, sondern lediglich auf sonstige Ablagerungen oder

kondensierte Verunreinigungen beziehen möchte, ist aus der Beschreibung nicht

abzuleiten. Ein abgelagerter Restkunststoff ist selbstverständlich ebenfalls ein

Feststoff; im Übrigen ist auch in der D1 allgemein von „Verschmutzungen“ die Rede,

wobei Restkunststoff lediglich beispielhaft genannt ist (Seite 17, 3. Absatz).

Mit den Messanordnungen der D1 gemäß den Figuren 1, 5, 6, 9 und 10 sowie den

dazugehörigen Beschreibungselementen wird der Abstand der beiden Werkzeughälften im geschlossenen Zustand gemessen (Sensoren 8, 16, 17; M12). Damit

kann auch der Zustand der Entlüftungsspalte aufgrund zunehmender Ablagerungen

von Restkunststoffen (a.a.O.) überwacht werden (M11 und M13), indem eine

Grenze für die maximal zulässige Aufweitung der beiden Formwerkzeuge definiert

wird (obere Grenze des zulässigen Bereichs D in Figur 3). Die Messungen gemäß

der D1 erfolgen auch im fortdauernden Betrieb des Spritzgießprozesses und

können in beliebigen Zeitabständen erfolgen („Es ist bevorzugt, daß diese

Beurteilung für jeden Spritzgießvorgang ausgeführt wird, es ist jedoch zulässig, daß

diese Beurteilung für verschiedene Spritzgießvorgänge oder nur für jeden zigten

Spritzgußvorgang ausgeführt wird“; Seite 11, Zeilen 9 ff.; M10 bis M13).

Sofern der in der Figur 3 dargestellte zulässige Bereich D im geschlossenen

Zustand des Formwerkzeugs überschritten wird (Kurve c), wird ein Alarm (33)

ausgelöst (Figur 1, Alarmmittel (33) und dazugehörige Beschreibung, insbesondere

Seite 11, 2. Absatz f.; M14), der als Ursache Restkunststoff oder allgemeine

Verschmutzungen im Bereich der Trennebene der Werkzeuge und somit der

Entlüftungsspalte haben kann (Seite 21, letzter Satz und Seite 17, Absatz 3).

Damit sind alle Merkmale des Anspruchs 1 aus der E1 bekannt.

B. Zum Hilfsantrag

1. Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist in den ursprünglichen

Unterlagen offenbart und somit zulässig. Das hinzugefügte Merkmal M6.1 ist auf

Seite 4, 2. Absatz der ursprünglichen Unterlagen bzw.

in Absatz [0008] der

Offenlegungsschrift beschrieben.

2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist nicht gewährbar; sein Gegenstand

beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Das neu hinzugekommene Merkmal, wonach die Entlüftungsspalte (5) als

Vertiefungen in einer oder beiden Formhälften (1a, 1b)

im Bereich der

Trennebene (4) eingearbeitet sind, kann die Patentfähigkeit nicht erbringen, da

diese Lösung für den Fachmann aus der D1 zumindest nahegelegt ist. Dort ist die

Flächengestaltung der Trennebenen der beiden Werkzeughälften hinsichtlich der

Entweichmöglichkeit der eingeschlossenen Luft nicht thematisiert, so dass der

Fachmann hierfür geeignete Entlüftungsmöglichkeiten eigenständig vorsieht.

Hierfür zieht er in erster Linie gezielt eingebrachte Vertiefungen in Form von Riefen,

übliche Luftnuten oder Überlaufkanäle vor, mit denen die Luft gezielt abgeleitet

werden kann, um die Formteile reproduzierbar herzustellen. Aus der D1 gibt es dazu

mit dem Bezug auf das von ihr zu diesem Thema herangezogene Fachwissen auch

einen Hinweis, wonach „…eine Behinderung [der Entlüftung] aufgrund eines

Anhaftens von Fremdmaterial auf dem Gitter oder dergl. …“ offenbart ist ([0002]).

Daraus leitet der Fachmann in erster Linie eine Entlüftung über Entlüftungskanäle

oder Luftnuten ab, die er gleichfalls für seine Ausführungsvariante vorsieht oder

zumindest in Betracht zieht. Bestehende Oberflächenunebenheiten der aufeinanderliegenden Trennflächen ergeben hingegen keine entsprechend gesicherte

und definierte Ableitung der entweichenden Luft. Aufwendigere Entlüftungen

hingegen, wie die Evakuierung des Hohlraums vor dem Einspritzprozess, ein

poröses Sintermetall als Filterelement oder separate Entlüftungsventile sieht der

Fachmann für die in der D1 gezeigten relativ einfachen Spritzgussteile nicht vor.

Insofern war das Merkmal M6.1 – sofern nicht gar direkt aus der D1 zu entnehmen

– für den Fachmann zumindest nahegelegt. Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird

auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht somit zumindest nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Unteransprüche teilen das Schicksal des sie tragenden Patentanspruchs 1.

Die Beschwerde war nach dieser Sachlage zurückzuweisen.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht anzuordnen. Billigkeitsgründe, die die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG

ausnahmsweise rechtfertigen, sind nicht vorgetragen und aus der Gesamtheit des

Verfahrens auch nicht ersichtlich. Die Anordnung der Rückzahlung ist dann

gerechtfertigt, wenn das Prüfungsverfahren schwerwiegende Fehler

in der

Sachbehandlung oder der Verfahrensführung aufweist und die Einlegung der

Beschwerde bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung oder Verfahrensführung

vermeidbar gewesen wäre. Die Prüfungsstelle hat die Patentanmeldung jedenfalls

im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen, schwerwiegende sachliche Fehler sind hier

nicht erkennbar und von der Anmelderin auch nicht vorgetragen.

Die Anmelderin ist der Auffassung, ein schwerwiegender Verfahrensfehler liege in

der mit dem Vorschlag eines Anhörungstermins verbundenen Ankündigung der

Prüfungsstelle vom 10. Oktober 2019, dass der Anhörungstermin voraussichtlich

mit einem Beschluss zur Zurückweisung der Anmeldung beendet werde, nachdem

in einem früheren Stadium des Prüfungsverfahrens die Patenterteilung in Aussicht

gestellt worden war. Daraufhin hat die Anmelderin von einer Anhörung als von vorn

herein aussichtslos abgesehen und den Erlass eines beschwerdefähigen

Beschlusses beantragt.

Diese Äußerung der Prüfungsstelle stellt keinen Verfahrensmangel dar, der die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr trotz der Erfolglosigkeit der Beschwerde

rechtfertigen kann. Zwar lässt die Ankündigung den vor einer Anhörung

angemessenen Hinweis auf Vorläufigkeit der Rechtsauffassung des Prüfers

vermissen. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere dem daran

anschließenden – sachlich zutreffenden – Hinweis, dass mit den vorliegenden

Unterlagen eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne, ergibt,

bringt die Prüfungsstelle damit lediglich deutlich zum Ausdruck, dass aus Sicht des

Prüfers ohne eine Änderung der Unterlagen keine hinreichende Erfolgsaussicht auf

eine Patenterteilung bestand und kommt damit

ihrer Verpflichtung zur

Verfahrensförderung gemäß § 45 Abs. 2 PatG nach. Eine weitergehende Aussage

etwa dergestalt, dass die Anhörung in jedem Fall, z. B. auch bei Einreichung

geänderter Unterlagen, mit einer Zurückweisung enden werde, lässt sich dem

Hinweis bei verständiger Würdigung nicht entnehmen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Rippel

Dr. Dorfschmidt

Uhlmann

Maierbacher