Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 12.09.2022 – 20 W (pat) 17/21
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:120922B20Wpat17.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 17/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. September 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 012 831.3
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12.09.2022 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny
und Dipl.-Phys. Bieringer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:120922B20Wpat17.21.0
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) - Prüfungsstelle für Klasse F 03 G
- hat die am 27.10.2016 eingereichte Patentanmeldung 10 2016 012 831.3 mit der
Bezeichnung
„Rotationsmotor zum Wandeln potentieller in kinetische Energie“
mit Beschluss vom 27.07.2021 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen
geänderte Patentansprüche 1 bis 8 vom 20.10.2017, beim DPMA eingegangen am
24.10.2017, zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik gemäß der
Druckschrift US 2009 / 0 320 640 A1 (E6) bekannt und daher mangels Neuheit nicht
patentfähig sei.
Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 24.08.2021 eingelegte Beschwerde
des Anmelders, wobei er sich im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zum
Zurückweisungsgrund der mangelnden Neuheit nicht geäußert hat.
Der Anmelder hat sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27.07.2021 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 20.10.2017, beim DPMA eingegangen
am 24.10.2017
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 13 vom 20.10.2017, beim DPMA
eingegangen am 24.10.2017
Zeichnungen:
Figuren 1a, 1b, 1c, 2 bis 4, 5a und 5b vom 20.10.2017, beim DPMA
eingegangen am 24.10.2017.
Wegen der geltenden Patentansprüche 2 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten wird auf
die Akte verwiesen.
II.
Die gemäß § 73 Abs. 1 PatG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des
Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift US 2009 / 0 320 640 A1 (E6) bekannt und
somit nicht neu ist (§ 1 Abs. 1, § 3 PatG).
1.
Die Patentanmeldung betrifft Verfahren zum Wandeln von potentieller in
kinetische Energie zur Erzeugung von Drehmomenten sowie Einrichtungen zur
Durchführung der Verfahren (vgl. Beschreibung, S. 1, 1. Abs.; Offenlegungsschrift,
Abs. [0001]).
Die Anmeldung geht davon aus, dass der Elektromotor zwar eine ideale
Antriebsmaschine für ein Fahrzeug sei, da er mit seiner Drehmomentcharakteristik
das Anforderungsprofil der Betreiber im Gegensatz zum hubkolbenbetriebenen
Verbrennungsmotor erfülle, den Verbrennungsmotor jedoch nicht habe verdrängen
können, da dieser bei Betrachtung aller Eigenschaften den höchsten
Gebrauchswert biete und bei Betrachtung des gesamten Antriebssystems eines
Fahrzeugs ein guter Kompromiss sei (vgl. Beschreibung, S. 1, 2. u. 3. Abs.;
Offenlegungsschrift, Abs. [0002] u. [0003]).
Zu den relevanten Nachteilen bei hubkolbenbetriebenen Verbrennungsmotoren
gehörten enorme Aufwände zur Minimierung des unrunden Laufs. Die Reibarbeit im
Moment der Zündung senke den Wirkungsgrad und die Beschleunigung sei zu
Beginn der Bewegung [des Kolbens] im Hubraum gering. Da ein rasantes
Anfahrverhalten ein Gütemerkmal im Kraftfahrzeugbau darstelle, würden riesige
Aufwände zur Optimierung des Beschleunigungsprozesses getrieben. Zwar habe
der Wankelmotor nach dem Prinzip des Kreiskolbenmotors hier Vorteile gegenüber
den hubkolbenbetriebenen Otto- und Dieselmotoren, jedoch habe jener Nachteile
bei den Produktionskosten, die die Verdrängung des Hubkolbenmotors vom Markt
bisher verhindert hätten (vgl. Beschreibung, S. 2 vorletzter Abs. bis S. 3, erster Abs.;
Offenlegungsschrift, Abs. [0007] u. [0008]).
Es liege daher die Aufgabe zugrunde, mit einem neuartigen Verfahren zur
Wandlung von potentieller
in kinetische Energie markante Nachteile des
Hubkolben- und des Kreiskolbenmotors zu reduzieren, die Material- und
Fertigungskosten deutlich zu senken sowie den Wirkungsgrad und das
Beschleunigungsverhalten beim Anfahren zu verbessern. Darüber hinaus sei die
Aufgabe gestellt, mit dem neuen Wirkprinzip umweltfreundliche Hybridlösungen zu
akzeptablen Preisen zu schaffen
(vgl. Beschreibung, S. 3, 3. Abs.;
Offenlegungsschrift, Abs. [0010]).
2.
Der Sachgehalt der Anmeldung richtet sich als zuständigen Fachmann an
einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrere
Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung von Antriebssystemen verfügt.
3.
Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich in folgende Merkmale gliedern
(Gliederungszeichen hinzugefügt):
M1
Verfahren
M1.1 zur Erzeugung von Drehmomenten in Antriebssystemen
M1.2 durch Veränderung
der Schwerpunktabstände
von
rotierenden und ausgewuchteten Massen,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2
die rotierende[n] Massen in Richtung der gemeinsamen
Drehachse durch Kräfte bewegt werden,
M2.1 die intermittierend wirken.
4.
Gemäß Merkmalgruppe M1 werden Drehmomente (in Antriebssystemen,
z.B. Motoren) erzeugt, indem rotierende Massen ihre Abstände ändern. Dass
Ändern der Abstände erfolgt durch Kräfte (Merkmal M2), wobei der Fachmann hier
versteht, dass es sich um äußere Kräfte handelt, denn anderenfalls wäre der
Drehimpuls konstant und somit das Drehmoment gleich Null.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Patentschrift in einem
sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu
verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung
und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, Urteil vom
10.05.2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 24 - Okklusionsvorrichtung; Urteil
vom 02.06.2015 - X ZR 103/13, GRUR 2015, 972 Rn. 22 – Kreuzgestänge; jeweils
m.w.N.). Dieser Grundsatz ist zur Überzeugung des erkennenden Senats für die
Beschreibung
und Zeichnungen einer Patentanmeldung
entsprechend
anzuwenden. Daher legt der Senat das Merkmal M2 mit dem Teilmerkmal „in
Richtung der gemeinsamen Drehachse“ so aus, dass alle Massen um eine zentrale
Drehachse rotieren und dazu radial bewegt werden. Insbesondere vermitteln die
Figur 5 und die die allgemeine Lehre der Patentanmeldung darstellenden Figuren
1a bis c dem Fachmann, dass ausgewuchtete Massen (vgl. Fig. 1a, BZ 1.3 und 1.4;
vgl. Fig. 5, BZ 5.13 „Massenpaar“) in einem Antriebssystem um eine gemeinsame
Drehachse
(vgl. Fig. 1a, BZ 0; vgl. Fig. 5, BZ 0)
rotieren, deren
Schwerpunktabstände durch eine Kraft (vgl. Fig. 1c, BZ F, BZ 1.13; in Fig. 5 durch
Zusammenwirken des Akkumulators 5.11, des Arbeitszylinders 5.5, der Zahnstange
5.3 und des Zahnradsegmentpaars 5.12 bewirkt) verändert werden, wodurch ein
Drehmoment erzeugt wird.
Insofern versteht der Fachmann das Teilmerkmal in Merkmal M1.2, wonach die
Massen ausgewuchtet sein sollen, dahingehend, dass sie in Bezug auf eine
gemeinsame Drehachse (Merkmal M2) zumindest paarweise gegenüber im
Gleichgewicht angeordnet sind.
Das Merkmal M2.1 fasst der Fachmann dahingehend auf, dass die Kräfte nicht
dauerhaft, sondern abwechselnd („intermittierend“) auf die Massen wirksam bzw.
unwirksam sind.
Vor diesem Hintergrund hat der Fachmann von dem Patentanspruch 1 als Ganzes
das Verständnis, dass mehrere um eine [zentrale] Achse rotierende Massen
abwechselnd durch
[äußere] Kräfte auf die Achse zu („in Richtung der
gemeinsamen Drehachse“) bzw. von der Achse weg bewegt werden. Der
Fachmann darf davon ausgehen, dass die Massen in irgendeiner Form mit der
Drehachse wirkverbunden sind.
5.
Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ist
gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht neu (§ 3 PatG).
Die US-Offenlegungsschrift US 2009 / 0 320 640 A1 (E6) wurde am 31.12.2009
veröffentlicht und bildet somit Stand der Technik gegenüber der in Rede stehenden
Anmeldung. Sie betrifft ein Schwungrad mit variablem Trägheitsmoment („variable
inertia flywheel“, vgl. Titel und Abs. [0001]). Gemäß E6, Figur 1 i. V. m. Absatz
[0013] ist das Schwungrad („flywheel 30“) über eine Drehachse („shaft 22“) mit einer
Kurbelwelle 20 („crank shaft 20“) eines Motors verbunden. Das Trägheitsmoment
des Schwungrads wird durch radial zur Drehachse bewegliche Massen verändert,
wobei die Massen hydraulisch durch Anwendung einer äußeren Kraft (verursacht
durch eine Pumpe) nach innen oder außen bewegt werden können.
Im Einzelnen zeigt die Druckschrift E6 folgende Merkmale des Patentanspruchs 1:
Merkmal M1: Verfahren
Vgl. E6, Anspruch 13: „A method of operating a variable inertia flywheel …“
Merkmal M1.1: zur Erzeugung von Drehmomenten in Antriebssystemen
Gemäß E6 wird das Schwungrad verwendet, um das Drehmoment des
Motors zu glätten (vgl. Abs. [0013], „Flywheel 30 may act as a mechanical
battery to smooth the torque output of engine 10.“), insofern erzeugt es auch
ein Drehmoment i. S. des Merkmals M1.1.
Merkmal M1.2: durch Veränderung der Schwerpunktabstände von rotierenden
und ausgewuchteten Massen,
Das Schwungrad gemäß E6 ist ein Schwungrad mit variablem
Trägheitsmoment, wobei die Massen nach außen bewegt werden (vgl.
Anspruch 13: „allowing the mass to move radially outwards at least partly due
to the acceleration“) und nach innen bewegt werden (vgl. Anspruch 13:
„directing a hydraulic fluid through a conduit to the outer chamber to push the
mass radially inwards“; vgl. auch Figur 2 i.V.m. Abs. [0022]). Die Massen
gemäß der E6 sind ausgewuchtet, denn für eine ausgewogene Rotation des
Schwungrads bewegen sich gegenüberliegende Massen paarweise (vgl.
Abs. [0019]: „… for balanced rotation of flywheel 30A, control valves of a pair
of opposing cavities may be simultaneously switched to an open or a closed
position.“).
Merkmal M2: die rotierende[n] Massen in Richtung der gemeinsamen Drehachse
durch Kräfte bewegt werden,
Gemäß E6, Figur 3 i.V.m. Absatz [0022] werden die Massen 64A bis 64D von
einer Flüssigkeit einer externen Quelle 68 oder eines Reservoirs bewegt,
indem die Flüssigkeit [unter Kraftaufwand] in die innere oder äußere Kammer
gepumpt wird (vgl. auch Abs. [0024]).
Merkmal M2.1: die intermittierend wirken.
Nach der Lehre der E6 können die rotierenden Massen je nach Last- und
Beschleunigungsanforderung des Antriebssystems auch intermittierend
wirken (vgl. Abs. [0013]). Gemäß Absatz [0019] kann jedes Ventil in den
Hydraulikleitungen individuell gesteuert werden, insbesondere können die
Ventile von paarweise gegenüberliegenden Kammern gleichzeitig offen oder
geschlossen sein. Damit werden die Massen (paarweise) abwechselnd radial
zur Drehachse bewegt, wodurch sie intermittierend i. S. der Anmeldung
wirken.
Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Gesamtheit aus der
Druckschrift E6 bekannt, so dass mangels Neuheit eine Patentfähigkeit zu
verneinen ist.
6.
Soweit der Anmelder eine Änderung der Klassifikation (zu Klasse B60K 6/42
als Hauptklasse) vorgeschlagen hat (vgl. Eingabe vom 11.05.2021 und
Beschwerdeschrift vom 22.08.2021), kann dahingestellt bleiben, ob in dieser Klasse
weiterer relevanter Stand der Technik aufgefunden worden wäre. Denn die
Prüfungsstelle hat ausweislich des Rechercheberichts in den Klassen F03D 3/00,
F03G 3/00, F03G 3/02, F16F 15/31, F16H 33/08 und der Datenbank „dokidx“
recherchiert und dort mit der Druckschrift E6 bereits einen neuheitsschädlichen
Stand der Technik aufgefunden.
7.
Im Patenterteilungsverfahren
ist der einzelne Patentanspruch kein
selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das notwendig einer besonderen
Erörterung bedürfte, wenn die Patenterteilung versagt wird. Zur Entscheidung steht
vielmehr der gesamte Antrag auf Erteilung eines Patents. Dem liegt der Grundsatz
zugrunde, dass ein Patent nur so erteilt oder aufrechterhalten werden darf, wie es
vom Patentanmelder oder -inhaber (zumindest hilfsweise) beantragt ist. Es obliegt
allein dem Anmelder, anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden
soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Er kann dabei innerhalb seiner Anmeldung mehrere
Begehren im Eventualverhältnis verfolgen. Hingegen darf das Patent nicht in einer
Fassung erteilt werden, die der Anmelder nicht gebilligt hat. Ohne seine
Zustimmung darf daher das Patent auch nicht mit einzelnen Patentansprüchen aus
einem vom Anmelder zur Entscheidung gestellten Anspruchssatz erteilt werden
(BGH, Beschluss vom 27.06.2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Rn. 18 –
Informationsübermittlungsverfahren II).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Dr. Wollny
Bieringer