Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 12.09.2022 – 20 W (pat) 17/21

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:120922B20Wpat17.21.0

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 17/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. September 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 012 831.3

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12.09.2022 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny

und Dipl.-Phys. Bieringer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:120922B20Wpat17.21.0

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) - Prüfungsstelle für Klasse F 03 G

- hat die am 27.10.2016 eingereichte Patentanmeldung 10 2016 012 831.3 mit der

Bezeichnung

„Rotationsmotor zum Wandeln potentieller in kinetische Energie“

mit Beschluss vom 27.07.2021 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen

geänderte Patentansprüche 1 bis 8 vom 20.10.2017, beim DPMA eingegangen am

24.10.2017, zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik gemäß der

Druckschrift US 2009 / 0 320 640 A1 (E6) bekannt und daher mangels Neuheit nicht

patentfähig sei.

Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 24.08.2021 eingelegte Beschwerde

des Anmelders, wobei er sich im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zum

Zurückweisungsgrund der mangelnden Neuheit nicht geäußert hat.

Der Anmelder hat sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 27.07.2021 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 20.10.2017, beim DPMA eingegangen

am 24.10.2017

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 13 vom 20.10.2017, beim DPMA

eingegangen am 24.10.2017

Zeichnungen:

Figuren 1a, 1b, 1c, 2 bis 4, 5a und 5b vom 20.10.2017, beim DPMA

eingegangen am 24.10.2017.

Wegen der geltenden Patentansprüche 2 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten wird auf

die Akte verwiesen.

II.

Die gemäß § 73 Abs. 1 PatG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des

Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift US 2009 / 0 320 640 A1 (E6) bekannt und

somit nicht neu ist (§ 1 Abs. 1, § 3 PatG).

1.

Die Patentanmeldung betrifft Verfahren zum Wandeln von potentieller in

kinetische Energie zur Erzeugung von Drehmomenten sowie Einrichtungen zur

Durchführung der Verfahren (vgl. Beschreibung, S. 1, 1. Abs.; Offenlegungsschrift,

Abs. [0001]).

Die Anmeldung geht davon aus, dass der Elektromotor zwar eine ideale

Antriebsmaschine für ein Fahrzeug sei, da er mit seiner Drehmomentcharakteristik

das Anforderungsprofil der Betreiber im Gegensatz zum hubkolbenbetriebenen

Verbrennungsmotor erfülle, den Verbrennungsmotor jedoch nicht habe verdrängen

können, da dieser bei Betrachtung aller Eigenschaften den höchsten

Gebrauchswert biete und bei Betrachtung des gesamten Antriebssystems eines

Fahrzeugs ein guter Kompromiss sei (vgl. Beschreibung, S. 1, 2. u. 3. Abs.;

Offenlegungsschrift, Abs. [0002] u. [0003]).

Zu den relevanten Nachteilen bei hubkolbenbetriebenen Verbrennungsmotoren

gehörten enorme Aufwände zur Minimierung des unrunden Laufs. Die Reibarbeit im

Moment der Zündung senke den Wirkungsgrad und die Beschleunigung sei zu

Beginn der Bewegung [des Kolbens] im Hubraum gering. Da ein rasantes

Anfahrverhalten ein Gütemerkmal im Kraftfahrzeugbau darstelle, würden riesige

Aufwände zur Optimierung des Beschleunigungsprozesses getrieben. Zwar habe

der Wankelmotor nach dem Prinzip des Kreiskolbenmotors hier Vorteile gegenüber

den hubkolbenbetriebenen Otto- und Dieselmotoren, jedoch habe jener Nachteile

bei den Produktionskosten, die die Verdrängung des Hubkolbenmotors vom Markt

bisher verhindert hätten (vgl. Beschreibung, S. 2 vorletzter Abs. bis S. 3, erster Abs.;

Offenlegungsschrift, Abs. [0007] u. [0008]).

Es liege daher die Aufgabe zugrunde, mit einem neuartigen Verfahren zur

Wandlung von potentieller

in kinetische Energie markante Nachteile des

Hubkolben- und des Kreiskolbenmotors zu reduzieren, die Material- und

Fertigungskosten deutlich zu senken sowie den Wirkungsgrad und das

Beschleunigungsverhalten beim Anfahren zu verbessern. Darüber hinaus sei die

Aufgabe gestellt, mit dem neuen Wirkprinzip umweltfreundliche Hybridlösungen zu

akzeptablen Preisen zu schaffen

(vgl. Beschreibung, S. 3, 3. Abs.;

Offenlegungsschrift, Abs. [0010]).

2.

Der Sachgehalt der Anmeldung richtet sich als zuständigen Fachmann an

einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrere

Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung von Antriebssystemen verfügt.

3.

Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich in folgende Merkmale gliedern

(Gliederungszeichen hinzugefügt):

M1

Verfahren

M1.1 zur Erzeugung von Drehmomenten in Antriebssystemen

M1.2 durch Veränderung

der Schwerpunktabstände

von

rotierenden und ausgewuchteten Massen,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2

die rotierende[n] Massen in Richtung der gemeinsamen

Drehachse durch Kräfte bewegt werden,

M2.1 die intermittierend wirken.

4.

Gemäß Merkmalgruppe M1 werden Drehmomente (in Antriebssystemen,

z.B. Motoren) erzeugt, indem rotierende Massen ihre Abstände ändern. Dass

Ändern der Abstände erfolgt durch Kräfte (Merkmal M2), wobei der Fachmann hier

versteht, dass es sich um äußere Kräfte handelt, denn anderenfalls wäre der

Drehimpuls konstant und somit das Drehmoment gleich Null.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Patentschrift in einem

sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu

verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung

und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, Urteil vom

10.05.2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 24 - Okklusionsvorrichtung; Urteil

vom 02.06.2015 - X ZR 103/13, GRUR 2015, 972 Rn. 22 – Kreuzgestänge; jeweils

m.w.N.). Dieser Grundsatz ist zur Überzeugung des erkennenden Senats für die

Beschreibung

und Zeichnungen einer Patentanmeldung

entsprechend

anzuwenden. Daher legt der Senat das Merkmal M2 mit dem Teilmerkmal „in

Richtung der gemeinsamen Drehachse“ so aus, dass alle Massen um eine zentrale

Drehachse rotieren und dazu radial bewegt werden. Insbesondere vermitteln die

Figur 5 und die die allgemeine Lehre der Patentanmeldung darstellenden Figuren

1a bis c dem Fachmann, dass ausgewuchtete Massen (vgl. Fig. 1a, BZ 1.3 und 1.4;

vgl. Fig. 5, BZ 5.13 „Massenpaar“) in einem Antriebssystem um eine gemeinsame

Drehachse

(vgl. Fig. 1a, BZ 0; vgl. Fig. 5, BZ 0)

rotieren, deren

Schwerpunktabstände durch eine Kraft (vgl. Fig. 1c, BZ F, BZ 1.13; in Fig. 5 durch

Zusammenwirken des Akkumulators 5.11, des Arbeitszylinders 5.5, der Zahnstange

5.3 und des Zahnradsegmentpaars 5.12 bewirkt) verändert werden, wodurch ein

Drehmoment erzeugt wird.

Insofern versteht der Fachmann das Teilmerkmal in Merkmal M1.2, wonach die

Massen ausgewuchtet sein sollen, dahingehend, dass sie in Bezug auf eine

gemeinsame Drehachse (Merkmal M2) zumindest paarweise gegenüber im

Gleichgewicht angeordnet sind.

Das Merkmal M2.1 fasst der Fachmann dahingehend auf, dass die Kräfte nicht

dauerhaft, sondern abwechselnd („intermittierend“) auf die Massen wirksam bzw.

unwirksam sind.

Vor diesem Hintergrund hat der Fachmann von dem Patentanspruch 1 als Ganzes

das Verständnis, dass mehrere um eine [zentrale] Achse rotierende Massen

abwechselnd durch

[äußere] Kräfte auf die Achse zu („in Richtung der

gemeinsamen Drehachse“) bzw. von der Achse weg bewegt werden. Der

Fachmann darf davon ausgehen, dass die Massen in irgendeiner Form mit der

Drehachse wirkverbunden sind.

5.

Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ist

gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht neu (§ 3 PatG).

Die US-Offenlegungsschrift US 2009 / 0 320 640 A1 (E6) wurde am 31.12.2009

veröffentlicht und bildet somit Stand der Technik gegenüber der in Rede stehenden

Anmeldung. Sie betrifft ein Schwungrad mit variablem Trägheitsmoment („variable

inertia flywheel“, vgl. Titel und Abs. [0001]). Gemäß E6, Figur 1 i. V. m. Absatz

[0013] ist das Schwungrad („flywheel 30“) über eine Drehachse („shaft 22“) mit einer

Kurbelwelle 20 („crank shaft 20“) eines Motors verbunden. Das Trägheitsmoment

des Schwungrads wird durch radial zur Drehachse bewegliche Massen verändert,

wobei die Massen hydraulisch durch Anwendung einer äußeren Kraft (verursacht

durch eine Pumpe) nach innen oder außen bewegt werden können.

Im Einzelnen zeigt die Druckschrift E6 folgende Merkmale des Patentanspruchs 1:

Merkmal M1: Verfahren

Vgl. E6, Anspruch 13: „A method of operating a variable inertia flywheel …“

Merkmal M1.1: zur Erzeugung von Drehmomenten in Antriebssystemen

Gemäß E6 wird das Schwungrad verwendet, um das Drehmoment des

Motors zu glätten (vgl. Abs. [0013], „Flywheel 30 may act as a mechanical

battery to smooth the torque output of engine 10.“), insofern erzeugt es auch

ein Drehmoment i. S. des Merkmals M1.1.

Merkmal M1.2: durch Veränderung der Schwerpunktabstände von rotierenden

und ausgewuchteten Massen,

Das Schwungrad gemäß E6 ist ein Schwungrad mit variablem

Trägheitsmoment, wobei die Massen nach außen bewegt werden (vgl.

Anspruch 13: „allowing the mass to move radially outwards at least partly due

to the acceleration“) und nach innen bewegt werden (vgl. Anspruch 13:

„directing a hydraulic fluid through a conduit to the outer chamber to push the

mass radially inwards“; vgl. auch Figur 2 i.V.m. Abs. [0022]). Die Massen

gemäß der E6 sind ausgewuchtet, denn für eine ausgewogene Rotation des

Schwungrads bewegen sich gegenüberliegende Massen paarweise (vgl.

Abs. [0019]: „… for balanced rotation of flywheel 30A, control valves of a pair

of opposing cavities may be simultaneously switched to an open or a closed

position.“).

Merkmal M2: die rotierende[n] Massen in Richtung der gemeinsamen Drehachse

durch Kräfte bewegt werden,

Gemäß E6, Figur 3 i.V.m. Absatz [0022] werden die Massen 64A bis 64D von

einer Flüssigkeit einer externen Quelle 68 oder eines Reservoirs bewegt,

indem die Flüssigkeit [unter Kraftaufwand] in die innere oder äußere Kammer

gepumpt wird (vgl. auch Abs. [0024]).

Merkmal M2.1: die intermittierend wirken.

Nach der Lehre der E6 können die rotierenden Massen je nach Last- und

Beschleunigungsanforderung des Antriebssystems auch intermittierend

wirken (vgl. Abs. [0013]). Gemäß Absatz [0019] kann jedes Ventil in den

Hydraulikleitungen individuell gesteuert werden, insbesondere können die

Ventile von paarweise gegenüberliegenden Kammern gleichzeitig offen oder

geschlossen sein. Damit werden die Massen (paarweise) abwechselnd radial

zur Drehachse bewegt, wodurch sie intermittierend i. S. der Anmeldung

wirken.

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Gesamtheit aus der

Druckschrift E6 bekannt, so dass mangels Neuheit eine Patentfähigkeit zu

verneinen ist.

6.

Soweit der Anmelder eine Änderung der Klassifikation (zu Klasse B60K 6/42

als Hauptklasse) vorgeschlagen hat (vgl. Eingabe vom 11.05.2021 und

Beschwerdeschrift vom 22.08.2021), kann dahingestellt bleiben, ob in dieser Klasse

weiterer relevanter Stand der Technik aufgefunden worden wäre. Denn die

Prüfungsstelle hat ausweislich des Rechercheberichts in den Klassen F03D 3/00,

F03G 3/00, F03G 3/02, F16F 15/31, F16H 33/08 und der Datenbank „dokidx“

recherchiert und dort mit der Druckschrift E6 bereits einen neuheitsschädlichen

Stand der Technik aufgefunden.

7.

Im Patenterteilungsverfahren

ist der einzelne Patentanspruch kein

selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das notwendig einer besonderen

Erörterung bedürfte, wenn die Patenterteilung versagt wird. Zur Entscheidung steht

vielmehr der gesamte Antrag auf Erteilung eines Patents. Dem liegt der Grundsatz

zugrunde, dass ein Patent nur so erteilt oder aufrechterhalten werden darf, wie es

vom Patentanmelder oder -inhaber (zumindest hilfsweise) beantragt ist. Es obliegt

allein dem Anmelder, anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden

soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Er kann dabei innerhalb seiner Anmeldung mehrere

Begehren im Eventualverhältnis verfolgen. Hingegen darf das Patent nicht in einer

Fassung erteilt werden, die der Anmelder nicht gebilligt hat. Ohne seine

Zustimmung darf daher das Patent auch nicht mit einzelnen Patentansprüchen aus

einem vom Anmelder zur Entscheidung gestellten Anspruchssatz erteilt werden

(BGH, Beschluss vom 27.06.2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Rn. 18 –

Informationsübermittlungsverfahren II).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Bieringer