Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 14.09.2022 – 20 W (pat) 30/20

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:140922B20Wpat30.20.0

Zitiert 5 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. September 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

gegen

ECLI:DE:BPatG:2022:140922B20Wpat30.20.0

betreffend das Patent 10 2016 107 113

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 14.09.2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin

Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 58 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

18.02.2020 aufgehoben und das Patent 10 2016 107 113 auf der

Grundlage folgender Unterlagen aufrechterhalten:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 18 vom 10.03.2021, beim BPatG als Hilfsantrag 4

eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibung mit Austauschseiten 2 bis 9 (= Absätze [0001] bis [0078] und

Bezugszeichenliste), dem DPMA zu den Hilfsanträgen 4, 4a - c überreicht

in der mündlichen Anhörung am 18.02.2020

Zeichnungen:

Figuren wie Patentschrift.

2. Die Anschlussbeschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 16.02.2017 von der Prüfungsstelle für Klasse G01K des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 01.06.2017 veröffentlichte

Patent 10 2016 107 113 mit der Bezeichnung

„Vorrichtung zur akustischen Temperaturmessung, Dichtungseinrichtung für eine

derartige Vorrichtung und System zur akustischen Temperaturmessung“

hat die Einsprechende am 28.02.2018 Einspruch eingelegt und beantragt, das

Patent zu widerrufen, wobei sie sich auf den Einspruchsgrund der fehlenden

Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützt hat. Die Patentabteilung 58

des DPMA hat das Patent daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 18.02.2020

verkündetem Beschluss im Rahmen des damaligen Hilfsantrags 5 beschränkt

aufrechterhalten.

Im Rahmen des Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens sind folgende

Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:

P1

P2

P3

P4

E1

E2

E2‘

E3

DE 20 2015 106 820 U1

JP H09 - 15 065 A

EP 1 080 349 B1

JP H11 - 248 554 A

US 2015 / 0 260 611 A1

US 2017 / 0 016 396 A1

DE 10 2016 112 967 A1

DE 697 14 588 T2

E4

DOMELS, H.-P.; DEUSTER, M.; REINITZHUBER, F.: Akustische

Gastemperaturmessung an der Hochofengicht. In: stahl und eisen, 129

(2009), Nr. 2. S. 25 - 34.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Einsprechende noch die

folgende weitere Druckschrift eingeführt:

E6

EP 2 180 721 A1.

Gegen den o.g. Beschluss vom 18.02.2020 richtet sich die am 19.05.2020 beim

DPMA eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Die Einsprechende hat mit

Schriftsatz vom 29.08.2022, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag,

Anschlussbeschwerde erhoben.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin beantragt,

1. den Beschluss der Patentabteilung 58 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18.02.2020 aufzuheben und das Patent 10 2016 107 113

auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 19 vom 10.03.2021, beim BPatG als Hauptantrag

eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibung mit Austauschseiten 2 bis 9 (= Absätze [0001] bis [0078]

und Bezugszeichenliste), dem DPMA zum damaligen Hilfsantrag 1

überreicht in der mündlichen Anhörung am 18.02.2020

Zeichnungen:

Figuren wie erteilt;

hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen im Umfang eines der

nachfolgend genannten Hilfsanträge:

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 19 vom 10.03.2021, beim BPatG als Hilfsantrag 2

eingegangen am selben Tag

Beschreibung mit Austauschseiten 2 bis 9 (= Absätze [0001] bis [0078]

und Bezugszeichenliste), dem DPMA zum Hilfsantrag 2 überreicht in der

mündlichen Anhörung am 18.02.2020

Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1 bis 19 vom 10.03.2021, beim BPatG als Hilfsantrag 3

eingegangen am selben Tag

Beschreibung mit Austauschseiten 2 bis 9 (= Absätze [0001] bis [0078]

und Bezugszeichenliste), dem DPMA zum Hilfsantrag 3 überreicht in der

mündlichen Anhörung am 18.02.2020

Hilfsantrag 3`:

Patentansprüche 1 bis 19, dem BPatG als Hilfsantrag 3` überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 14.09.2022

Beschreibung mit Austauschseiten 2 bis 9 (= Absätze [0001] bis [0078]

und Bezugszeichenliste), dem DPMA zu den Hilfsanträgen 4, 4a - c

überreicht in der mündlichen Anhörung am 18.02.2020

Hilfsantrag 4:

Patentansprüche 1 bis 18 vom 10.03.2021, beim BPatG als Hilfsantrag 4

eingegangen am selben Tag

Beschreibung mit Austauschseiten 2 bis 9 (= Absätze [0001] bis [0078]

und Bezugszeichenliste), dem DPMA zu den Hilfsanträgen 4, 4a - c

überreicht in der mündlichen Anhörung am 18.02.2020

Figuren zu allen Hilfsanträgen wie Patentschrift;

2.

die Anschlussbeschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin beantragt,

1. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen;

2. den Beschluss der Patentabteilung 58 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18.02.2020 aufzuheben und das Patent 10 2016 107 113

in vollem Umfang zu widerrufen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag direkt oder

indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16, des nebengeordneten

Systemanspruchs 17 und der auf diesen rückbezogenen Ansprüche 18 und 19

sowie weiterer Einzelheiten – insbesondere der jeweiligen Anspruchssätze nach

den Hilfsanträgen 2, 3 und 3` – wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat insoweit Erfolg, als sie zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und beschränkten Aufrechterhaltung

des Patents 10 2016 107 113 im Umfang des geltenden Hilfsantrages 4 führt. Die

zulässige (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Einsprechenden (§ 99 Abs.

1 PatG i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO) ist unbegründet.

1.

Das Patent betrifft

laut Patentschrift DE 10 2016 107 113 B3 (SP =

Streitpatentschrift), Absatz [0001], eine Vorrichtung zur akustischen Temperaturmessung, die auch als akustisches Gastemperaturmessgerät und als

Schallpyrometer insbesondere für Hochöfen oder Kraftwerke bekannt ist, ferner

eine Dichtungseinrichtung für eine solche Vorrichtung, und ein System aus einer

Vielzahl von Vorrichtungen zur akustischen Temperaturmessung.

Für die Gewinnung von Eisen werde Eisenerz als Ausgangsstoff verwendet. In

großtechnischen Anlagen (z.B. Hochöfen) werde das Eisenerz durch Reduktions-

und Schmelzprozesse in flüssiges Roheisen umgewandelt. Für Reduktions- und

Schmelzprozesse seien bestimmte Temperaturen von 200° bis 2000°C vom

Gichtverschluss bis an den Boden des Hochofens im Hochofen einzuhalten.

Innerhalb des Hochofens liefen mehrere Prozesse gleichzeitig ab, die bestimmte

Temperaturen voraussetzten. Würden die

für die Prozesse optimalen

Temperaturen nicht eingehalten, liefen die Prozesse gar nicht oder unvollständig

ab (SP, Abs. [0002] und [0003]).

Es sei daher unerlässlich, dass die innerhalb eines Hochofens und während

dessen laufenden Betriebs herrschenden Temperaturen ortsgenau gemessen und

damit Einfluss auf dieselben genommen werden könne. Berührungsthermometer

wie z.B. Bimetallthermometer seien meist nicht für derartig hohe Temperaturen

konzipiert und könnten die Temperatur nur an einem Punkt messen.

Berührungslos messende Thermometer wie z.B. Strahlungsthermometer

(Strahlungspyrometer) seien flexibler, da sie die ausgestrahlte Strahlung eines

Gegenstands, die im Infrarot- bzw. μm-Wellenbereich liege, messen würden.

Allerdings sei in den genannten Hochöfen mit anfallendem Schmutz und Staub zu

rechnen, die die ausgestrahlten Wellen des zu messenden Gegenstands

absorbierten und/oder filterten. Zusätzlich könne die Temperaturmessung durch

direkt auf dem Temperatursensor und/oder auf einer Schutzscheibe liegenden

Schmutz verfälscht werden (SP, Abs. [0004]).

Um diesen Nachteil zu umgehen, würden in Hochöfen meist Schallpyrometer

verwendet, die anhand der Laufzeit einer ausgesandten und empfangenen

Schallwelle die Temperatur bestimmten. Je höher die Temperatur des zu

messenden Gases sei, desto höher sei die Schallgeschwindigkeit innerhalb

desselben und desto kürzer die Laufzeit einer Schallwelle. Die Frequenz des

hierfür ausgesendeten Schallsignals könne zwischen 100 und 6000 Hz liegen. Bei

den o.g. Temperaturen von 200 bis 2000 Grad liege die Schallgeschwindigkeit

zwischen etwa 430 und 950 m/s. Durch die Verwendung eines oder mehrerer

Schallsender bzw.

-quellen und/oder

-empfänger sei es möglich, eine

Temperaturverteilung innerhalb des Hochofens zu ermitteln (SP, Abs. [0005]).

Eine derartige Temperaturmessvorrichtung sei aus JP H09-15065 A oder DE 20

2015 106 820 U1 bekannt. Diese unterlägen wegen der extremen

Einsatzbedingungen Einschränkungen mit Blick auf die Auswahl in Frage

kommender Sensortechnik. Weitere Temperaturmessvorrichtungen für ein Fluid

würden in der EP 1 080 349 B1 und der JP H11-248554 A beschrieben. Die

vorstehend

genannten

Nachteile

seien

jedoch

auch mit

den

Temperaturmessvorrichtungen dieser Schriften nicht ausgeräumt (SP, Abs. [0006]

und [0007]).

Als Aufgabe wird im Absatz [0007] des Streitpatents genannt, eine Vorrichtung zur

akustischen Temperaturmessung dahingehend zu verbessern, dass auch weniger

robuste Sensoren in der Vorrichtung verbaut werden könnten, sowie eine

Dichtungseinrichtung und ein System für die akustische Temperaturmessung

anzugeben.

2.

Der mit dem Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 lässt sich (ohne

Angabe der Bezugszeichen) wie folgt gliedern:

M1

Vorrichtung zur akustischen Temperaturmessung in einem Prozessraum

eines Hochofens,

M2 mit einer Schallerzeugereinrichtung und einer Schallempfängereinrichtung

zum Aussenden und Empfangen von Schallsignalen,

M3

und einem Schallrohr zum Leiten der Schallsignale zum Prozessraum und

umgekehrt,

gekennzeichnet durch

M4 mindestens

eine

Dichtungseinrichtung

zur

Abdichtung

der

Schallerzeugereinrichtung und/oder der Schallempfängereinrichtung gegen

die Atmosphäre im Prozessraum,

M5

wobei die Dichtungseinrichtung für die Schallsignale durchlässig ist.

3.

Das Streitpatent richtet sich dem

technischen Sachgehalt nach als

zuständigen Fachmann an einen Ingenieur der Verfahrenstechnik mit langjähriger

Erfahrung in der Entwicklung und praktischen Umsetzung von akustischen

Temperaturmessungen in und an Hochtemperatur-Prozessräumen.

4.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist

zwar zulässig, aber mangels Neuheit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 3

PatG).

4.1 Die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 geht

nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung

hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und erweitert auch den Schutzbereich des

erteilten Patents nicht (§ 22 Abs. 1 PatG).

Die einzige hier im Vergleich zur erteilten Fassung vorgenommene Änderung des

bislang fakultativen Merkmals in die nunmehr konkrete Angabe, dass die

Vorrichtung für eine akustische Temperaturmessung in einem Prozessraum eines

Hochofens geeignet sein muss, ist unzweifelhaft im gleichen technischen Kontext

aus den Ursprungsunterlagen (vgl. ursprünglicher Patentanspruch 1) und dem

Streitpatent

(vgl. erteilter Patentanspruch 1) bekannt. Der geltende

Patentanspruch 1 ist somit zulässig.

4.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist

gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik jedoch nicht neu (§ 3 PatG), da

sämtliche Merkmale bereits aus der Druckschrift DE 10 2016 112 967 A1 (E2‘)

bekannt sind.

4.2.1 Die Druckschrift E2‘ ist Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,

Satz 2 PatG. Sie nimmt die Unionspriorität der Voranmeldung 14/800,763 US vom

16.07.2015 in Anspruch, wobei die maßgebliche Fassung der Druckschrift E2´

nicht über die Fassung der genannten Voranmeldung hinausgeht (§ 3 Abs. 2 Satz

2 PatG). Die Druckschrift E2´ wurde am 19.01.2017 veröffentlicht, sie ist daher nur

für die Neuheitsbetrachtung heranzuziehen, da sie zwar auf einem älterem

Zeitrang beruht, aber nicht vorveröffentlicht ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Satz 2

PatG).

4.2.2 Die Druckschrift E2´ beschreibt zwar ein akustisches Messsystem zur

Temperaturmessung im Rahmen eines Gasturbinenmotors, also nicht im Kontext

eines Hochofens,

jedoch

ist

nach

ständiger Rechtsprechung

des

Bundesgerichtshofs die Angabe des Verwendungszwecks bzw. das Einsatzgebiet

in einem Vorrichtungsanspruch nur dann beachtlich, wenn enthaltene Zweck-,

Wirkungs- oder Funktionsangaben ein Vorrichtungselement, auf das sie sich

beziehen, als solches weiter räumlich-körperlich bestimmen oder definieren (BGH,

Urteil vom 03.11.2020 - X ZR 85/19, GRUR 2021, 462 Rn. 49 - Fensterflügel;

Urteil vom 24.04.2018 - X ZR 50/16, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer). Dies

ist beim geltenden Patentanspruch 1 nicht der Fall, so dass der Senat die

genannte Druckschrift aufgrund

ihrer Lehre eines Motors mit einem

Hochtemperatur-Prozessraum (vgl. E2‘, Abs. [0019]) als berücksichtigungsfähigen

Stand der Technik betrachtet, denn die dort gelehrte Vorrichtung ist zweifellos

auch zur akustischen Temperaturmessung in einem Prozessraum eines

Hochofens geeignet. Aus der Druckschrift E2‘ sind die Merkmale des

Patentanspruchs 1 wie folgt bekannt:

M1

Vorrichtung zur akustischen Temperaturmessung in einem Prozessraum

eines Hochofens,

Abs. [0015], [0018], [0019], Fig. 2, insb. „Schalltemperaturmesssystem 24“

in einem

„Gasturbinenmotor 10“ mit einem

„Hohlraum 36“ zur

Schallausbreitung und einem „Messgebiet 60“

M2 mit einer Schallerzeugereinrichtung und einer Schallempfängereinrichtung

zum Aussenden und Empfangen von Schallsignalen,

Fig. 2, „Sendereinheit 44“, “Empfängereinheit 46“ i.V.m. Abs. [0017], z.B.

„… Die Empfängereinheit 46 … erstreckt sich … in den Wellenleiter 30, um

die durch die Sendereinheit 44 generierten und zurück in den Wellenleiter

reflektierten Schallsignale im Hohlraum 36 zu erfassen.“

M3

und einem Schallrohr zum Leiten der Schallsignale zum Prozessraum und

umgekehrt,

ebenda i.V.m. Abs. [0015], insb. „… einen Wellenleiter 30 in dem

Schalltemperaturmesssystem 24 mit einem Körper, in dem ein … Hohlraum

36 ausgebildet ist, … .“

M4 mindestens

eine

Dichtungseinrichtung

zur

Abdichtung

der

Schallerzeugereinrichtung und/oder der Schallempfängereinrichtung gegen

die Atmosphäre im Prozessraum,

Fig. 2, „Membran 58“ i.V.m. Abs. [0019], insb. „Um das Eindringen von

Verbrennungsgas in den Hohlraum 36 zu verhindern, ist der Wellenleiter 30

durch Verschließen des ersten Wellenleiterendes mit einer Membran 58,

die typische hohe Temperaturen des Verbrennungsgases von z. B. bis zu

1200°F (650°C) standhalten kann, gegenüber dem Strömungsweg 17

abgedichtet.“

M5

wobei die Dichtungseinrichtung für die Schallsignale durchlässig ist.

ebenda i.V.m. Abs. [0021], u.a. „… In den dargestellten Ausführungsformen

wirkt die Membran 58 wie ein sekundäres Diaphragma eines Schallsenders

ähnlich einem elektrodynamischen Lautsprecher.“

Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber

der Druckschrift E2´ nicht neu.

4.3. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der

Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich

keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Patentinhaberin, ein Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu verteidigen (BGH, Beschluss

vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N.

- Installiereinrichtung).

5.

Der jeweilige Gegenstand sowohl des Hilfsantrags 2 als auch des

Hilfsantrags 3 ist zwar zulässig, aber ebenfalls nicht patentfähig.

5.1. Die mit diesen Hilfsanträgen verbundenen Änderungen betreffen die

Streichung von Alternativen von der Dichteinrichtung abgedichteter Komponenten

im Rahmen des bisherigen Merkmals M4 – alle anderen Merkmale bleiben

unverändert - und zwar wie folgt (Änderungen gegenüber der Version nach

Hauptantrag durchgestrichen und fett hervorgehoben):

Hilfsantrag 2:

M4H2 mindestens

eine

Dichtungseinrichtung

zur

Abdichtung

der

Schallerzeugereinrichtung und/oder der Schallempfängereinrichtung oder

zur Abdichtung der Schallempfängereinrichtung gegen die Atmosphäre

im Prozessraum,

Hilfsantrag 3:

M4H3 mindestens

eine

Dichtungseinrichtung

zur

Abdichtung

der

Schallerzeugereinrichtung und/oder der Schallempfängereinrichtung gegen

die Atmosphäre im Prozessraum,

Beide Änderungen sind in den Ursprungsunterlagen (dortiger Patentanspruch 1)

offenbart (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Sie fallen auch unter den Gegenstand des

erteilten Patents und beschränken diesen (§ 22 Abs. 1 PatG; dortiger

Patentanspruch 1).

5.2.

In beiden Fällen kann die vorgenommene Beschränkung jedoch nicht die

Neuheit des jeweils beanspruchten Gegenstandes begründen (§ 3 PatG).

Denn sowohl die mit dem Merkmal M4H2 nach Hilfsantrag 2 als auch die mit dem

Merkmal M4H3 gemäß Hilfsantrag 3 jeweils beanspruchte Ausgestaltung ist bereits

aus der Druckschrift E2‘ bekannt, da diese explizit die gemeinsame Abdichtung

der dortigen Schallerzeuger- und der Schallempfängereinrichtung zeigt (vgl. E2‘,

Fig. 2 i.V.m. Abs. [0019]; „Sendereinheit 44“ und „Empfängereinheit 46“ werden

durch die „Membran 58“ vor dem Eindringen von Verbrennungsgas in den

„Hohlraum 36“ geschützt).

5.3. Damit fallen auch die jeweiligen Ansprüche 2 bis 19 nach Hilfsantrag 2 bzw.

Hilfsantrag 3. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter Abschnitt 4.3 zum

Hauptantrag entsprechend.

6.

Die Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag 3` führt ebenfalls nicht

zum Erfolg, weil der in dem neuen Patentanspruch 19 beanspruchte Gegenstand

unzulässig ist.

Im Rahmen dieses Hilfsantrages wurde zum einen am Ende des Merkmals M5

des Patentanspruches 1 ein – gegenüber dem Hauptantrag – neues Merkmal

ergänzt („und ein Stützelement (3) zur Aufnahme mechanischer Kräfte aufweist.“),

zum anderen wurde ein zusätzlicher, nebengeordneter Patentanspruch 19 in den

Anspruchssatz aufgenommen, der wie folgt lautet (Unterstreichungen für die unten

folgenden Ausführungen hinzugefügt):

„19. Anordnung zur akustischen Temperaturmessung umfassend einen

Prozessraum eines Hochofens und eine Vorrichtung zur akustischen

Temperaturmessung mit einer Schallerzeugungseinrichtung (5a, 5d) und

einer Schallempfängereinrichtung (5b, 5c) zum Aussenden und Empfangen

von Schallsignalen, und einem Schallrohr (6) zum Leiten der Schallsignale

zum Prozessraum und umgekehrt,

gekennzeichnet durch

mindestens eine Dichtungseinrichtung (1, 100) zur Abdichtung der

Schallerzeugungseinrichtung (5a) und der Schallempfängereinrichtung (5b,

5c) oder zur Abdichtung der Schallempfängereinrichtung (5b, 5c) gegen die

Atmosphäre im Prozessraum, wobei die Dichtungseinrichtung (1, 100) für

die Schallsignale durchlässig ist.“

Die nunmehr beanspruchte Anordnung, die sowohl aus einer Vorrichtung zur

akustischen Temperaturmessung als auch ausdrücklich aus dem Prozessraum

eines Hochofens besteht, ist so weder der Ursprungsoffenbarung zu entnehmen,

noch ist sie vom Schutzbereich des erteilten Patents umfasst (§ 21 Abs. 1 Nr.

Nr.4, § 22 Abs. 1 PatG). Das Streitpatent adressiert mit seinen Patentansprüchen

alleine eine Vorrichtung zur akustischen Temperaturmessung (Patentansprüche 1

bis 16), eine Dichtungseinrichtung für eine solche Vorrichtung (Patentanspruch 17)

und ein System zur akustischen Temperaturmessung, das aus einer Vielzahl der

vorgenannten Vorrichtungen besteht. Nicht umfasst von den Patentansprüchen ist

jedoch der Prozessraum eines Hochofens selbst und damit auch keine

Anordnung, die einen Prozessraum eines Hochofens umfasst. Vielmehr stellt eine

solche Anordnung ein unzulässiges Aliud zu dem dar, was als Lehre mit dem

Streitpatent erteilt wurde (Vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2011, X ZR 43/09, BPatGE

52, 296 und 297, Leitsatz – Integrationselement; BGH, Beschluss vom 21.10.

2010, Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 22, 28 bis 30 - Winkelmesseinrichtung).

Vor diesem Hintergrund kann die Zulässigkeit und Patentfähigkeit des geänderten,

nebengeordneten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3` dahinstehen, da dieser

aus den oben in Abschnitt 4.3 genannten Gründen mit dem Patentanspruch 19

fällt. Entsprechendes gilt für die Ansprüche 2 bis 18.

7.

Die Verteidigung des Streitpatents mit den Patentansprüchen 1 bis 18 nach

Hilfsantrag 4

hat hingegen Erfolg und

führt zu einer beschränkten

Aufrechterhaltung des Patents in diesem Umfang.

7.1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 weist gegenüber dem

Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags das folgende nach Merkmal

M5 hinzugefügte Merkmal M6H4 auf:

M6H4 und ein Stützelement zur Aufnahme mechanischer Kräfte aufweist.

Dieses Stützelement gemäß Merkmal M6H4

ist gemäß der Lehre des

Streitpatentes in den Absätzen [0021], [0065] und [0070] so ausgebildet, dass es

als eigenständiges Bauteil eine funktionale Aufgabe (eben die Aufnahme der

mechanischen Lasten und die Ableitung derselben) zu erfüllen hat und

synergistisch mit der genannten Membran wirkt, sofern nicht auf dieses Element

verzichtet wird, da die Membran selbst so ausgebildet

ist, dass sie für sich

genommen erfolgreich die Aufnahme mechanischer Kräfte aus dem Prozessraum

bewerkstelligt. Das Stützelement ist folglich weder als rein aggregatorische

Angabe zu verstehen, noch – wie die Einsprechende argumentiert – bereits durch

eine wie auch immer geartete Befestigung der Membran am oder im

beanspruchten Schallrohr verwirklicht, denn die genannte Membran muss ohnehin

befestigt werden und bildet daher im gegebenen Kontext per se nicht automatisch

die explizit als solche beanspruchte Stützfunktionalität ab. Auch im Falle der oben

genannten Ausführungsform einer „eigenstabilen“ Membran realisiert diese kein

Stützelement, ein solches ist dann gemäß der Lehre des Streitpatents vielmehr

nicht vorhanden (vgl. SP, Absatz [0070]).

7.2. Die mit Hilfsantrag 4 vorgenommene Ergänzung des Patentanspruchs 1 ist

zulässig, da sie in den Ursprungsunterlagen (dortiger Patentanspruch 7)

ursprünglich offenbart ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und auch den Schutzbereich

des erteilten Patents, in welchem sich das fragliche Merkmal ebenfalls in

Patentanspruch 7 findet, nicht erweitert (§ 22 Abs. 1 PatG).

7.3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist gegenüber

dem berücksichtigungsfähigen Stand der Technik neu (§ 3 PatG).

7.3.1 Die Druckschrift DE 10 2016 112 967 A1 (E2‘) zeigt zwar, wie bereits in

Abschnitt 4 dargelegt, die Merkmale M1 bis M5 des Patentanspruches 1, nicht

jedoch das hinzugefügte Merkmal M6H4. Weder dem Beschreibungstext noch den

hierfür relevanten Figuren 2 und 3 dieser Druckschrift ist ein Stützelement mit der

beanspruchten Funktionalität unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

Soweit die Einsprechende die Auffassung vertritt, dass die Druckschrift E2‘ in den

Absätzen [0020], [0038] und [0044] ein Stützelement offenbare, greift diese nicht

durch. Denn weder die

in Absatz [0020] angesprochene Schweiß- bzw.

Hartlötstelle, noch die dort angesprochene Verwendung eines Gewinderings, um

die Membran zu sichern, können als Stützelement i.S.d. Merkmals M6H4

aufgefasst werden. Denn sie befestigen die Membran lediglich am Wellenleiter,

stützen diese aber nicht funktional gegen den Gasdruck (siehe oben).

Gleiches gilt für die in Absatz [0020] angesprochene Befestigungsmuffe. Die von

der Einsprechenden vorgetragene Auffassung, die gemäß Absatz [0038] i.V.m.

Figur 3 erwähnte zweite Membran sei als Stützelement anzusehen, vermag

ebenfalls nicht zu überzeugen, da dieser die Stützwirkung gegenüber der ersten

Membran fehlt. Auch sie kann daher kein Stützelement i.S.d. Merkmals M6H4

darstellen.

Die dritte von der Einsprechenden zitierte Fundstelle (E2‘, Abs. [0044]) betrifft eine

Barrierenschicht, offenbart aber keine Stützwirkung und kann somit ebenfalls nicht

als zusätzlich zur Membran wirkendes Stützelement aufgefasst werden.

Wie die Patentinhaberin zur Recht vorträgt, lehrt die Druckschrift E2‘ Maßnahmen

zur Befestigung einer Membran, nicht

jedoch zu deren Stützung i.S.d.

Streitpatents.

Damit ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 neu gegenüber der

vorangemeldeten, nachveröffentlichten Druckschrift E2‘.

7.3.2 Was die übrigen im Verfahren seitens der Beteiligten abgehandelten

Druckschriften des Standes der Technik anbelangt, hätte der Fachmann zur

Überzeugung des Senates die Druckschrift DE 697 14 588 T2 (E3) gar nicht zu

Rate gezogen, da sie aus einem gegenüber der Lehre des Streitpatents fach- und

– von den geltenden physikalischen Randbedingungen her betrachtet –

einsatzfremden

technischen Gebiet, nämlich der Mobilfunktechnik, stammt.

Gleiches gilt für die Druckschrift EP 2 180 721 A1 (E6), die von der

Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung eingeführt wurde und lediglich

einen Flachmembranlautsprecher ohne jeden Bezug zu einem Hochtemperatur-

Prozessumfeld lehrt.

7.3.3 Auch die noch verbleibenden seitens der Beteiligten im Verfahren

diskutierten Druckschriften US 2015 / 0 260 611 A1 (E1) und DOMELS et al.

(2009) (E4) zeigen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht mit sämtlichen

Merkmalen (§ 3 PatG). Im Einzelnen:

7.3.3.1 Der Fachartikel E4 beschreibt die akustische Gastemperaturmessung an

einer Hochofengicht, aus der folgende Merkmale des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 4 entnommen werden können:

M1

Vorrichtung zur akustischen Temperaturmessung in einem Prozessraum

eines Hochofens,

Titel: „Akustische Gastemperaturmessung an der Hochofengicht“ i.V.m.

S. 26, Bild 1 mit Absatz „Aufbau und Funktion“, insb.: „Konfiguration aus

zwei baugleichen Sender-Empfänger (S/E) - Einheiten am Feuerraum …

Zur Schallerzeugung dient üblicherweise werkseitige Druckluft. … Durch

wechselseitige Hin- und Rückmessung zwischen beiden S/E-Einheiten

lassen sich somit die mittleren Gastemperaturen über der gegebenen

Verbindungsstrecke aus beiden Richtungen erfassen.“.

M2 mit einer Schallerzeugereinrichtung und einer Schallempfängereinrichtung

zum Aussenden und Empfangen von Schallsignalen,

Zur Schallerzeugung verwendet die E4 Druckluft: vgl. E4, S. 26, Absatz

„Aufbau und Funktion“, 3. Satz: „Zur Schallerzeugung dient üblicherweise

werkseitige Druckluft.“.

Als Schallempfängervorrichtung verwendet die E4 Piezomikrofone: vgl.

S. 26, Absatz „Aufbau und Funktion“, Mitte: „Diese Signale werden

gleichzeitig über Piezomikrofone der Sender- und Empfängerseite erfasst.“

M3

und einem Schallrohr zum Leiten der Schallsignale zum Prozessraum und

umgekehrt,

S. 26, Bild 1 mit den trichterförmigen Abschnitten, die den beiden S/E-

Einheiten zugeordnet sind, um den Schall durch den Betriebsraum (dort:

„Feuerraum“) zu senden bzw. aus diesem zu empfangen.

M4 mindestens

eine

Dichtungseinrichtung

zur

Abdichtung

der

Schallerzeugereinrichtung und/oder der Schallempfängereinrichtung gegen

die Atmosphäre im Prozessraum,

M5

wobei die Dichtungseinrichtung für die Schallsignale durchlässig ist,

M6H4 und ein Stützelement (3) zur Aufnahme mechanischer Kräfte aufweist.

Damit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4

neu gegenüber der Druckschrift E4, da aus dieser keine Merkmale bekannt sind,

die sich mit der Ab-/Dichtung einer Schallerzeugereinrichtung und einer

Schallempfängereinrichtung gegen den Prozessraum und

ihren insoweit

beanspruchten Eigenschaften

sowie einem Stützelement zur Aufnahme

mechanischer Kräfte aus dem Prozessraum auseinandersetzen.

Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 neu

gegenüber der Lehre der Druckschrift E4.

7.3.3.2 Die Druckschrift E1 lehrt ein Sender-Empfänger basiertes System zur

Bestimmung akustischer Eigenschaften eines Gases in der Brennkammer eines

Turbinenmotors und somit in einem streitpatentgemäßen Prozessraum. Aus dieser

Druckschrift sind folgende Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4

bekannt:

M1

Vorrichtung zur akustischen Temperaturmessung in einem Prozessraum

eines Hochofens,

Abs. [0111], insb.: „… transceiver arrangements for measuring a velocity

and temperature field in or near a turbine combustor 1205“ und Abs. [0116]

(insb.: „…a housing 1342 defining a measurement chamber 1350. The

housing 1342 is attached to a wall 1310 of a gas turbine component such

as a combustor shell 1212 or a combustor transition component 1214,

shown in FIG. 12. …, the measurement chamber 1350 is in communication

with an interior 1311 of the gas turbine component through an opening

1315 in the gas turbine component wall 1310.“, i.V.m. Fig.12 & 13. Zwar

lehrt die E1 lediglich eine Vorrichtung zur akustischen Messung in einer

Gasturbine, sie ist jedoch auch geeignet zur akustischen Messung in einem

Prozessraum eines Hochofens.

M2 mit einer Schallerzeugereinrichtung und einer Schallempfängereinrichtung

zum Aussenden und Empfangen von Schallsignalen,

Die Druckschrift E1 beschreibt ein erstes Ausführungsbeispiel eines

Transceivers in den Absätzen [0116] bis [0124] i.V.m.Fig. 13 und ein dazu

alternatives zweites Ausführungsbeispiel eines Transceivers

in den

Absätzen [0130] ff. (dort: „An alternative exemplary embodiment of a transceiver…“) i.V.m. Fig. 16A, 16B und 16C.

Gemäß 1. Ausführungsbeispiel:

Für den Empfänger: Abs. [0119], insb.: „The transceiver 1300 includes an

acoustic signal receiver or microphone 1320 mounted for receiving acoustic

signals propagating within the measurement chamber 1350. The receiver

1320 has access to the measurement chamber through an opening in the

housing 1342.“, i.V.m. Fig.13

Für den Sender: Abs. [0121], insb.: „The transceiver 1300 further includes

an acoustic signal transmitter 1330 mounted for transmitting or creating

acoustic signals that propagate through the measurement chamber 1350

and through the opening 1315 to the interior 1311 of the gas turbine

component.“, i.V.m. Fig.13

Gemäß 2. Ausführungsbeispiel:

Für den Empfänger: Fig. 16A-C i.V.m. Abs. [0131], insb.: „Acoustic signals

received by a sensor 1620 may then be readily attributed to the originating

transceiver.“

Für den Sender: Fig. 16A-C i.V.m. Abs.

[0130],

„… whistle acoustic

transmitter 1630 mounted in the distal end of the transceiver housing 1640.“

M3

und einem Schallrohr zum Leiten der Schallsignale zum Prozessraum und

umgekehrt,

Gemäß 1. Ausführungsbeispiel:

Abs. [0116] und [0120], insb.: „The housing 1342 may be shaped to

optimally guide acoustic waves propagating from the interior 1311 of the

gas turbine component through the measurement chamber to the receiver

1320. For example, the housing may include an acoustic horn or bellshaped section …“, i.V.m. Fig. 12

Gemäß 2. Ausführungsbeispiel:

Abs. [0130], insb.: „a whistle acoustic transmitter 1630 mounted in the distal

end of the transceiver housing 1640.“ Für den/die Empfänger wird die

Örtlichkeit textlich nicht präzisiert: „Acoustic signals received by a sensor

1620 may then be readily attributed to the originating transceiver.“, vgl.

[0131] i.V.m. Fig.16A-C.

M4 mindestens

eine

Dichtungseinrichtung

zur

Abdichtung

der

Schallerzeugereinrichtung und/oder der Schallempfängereinrichtung gegen

die Atmosphäre im Prozessraum,

M5

wobei die Dichtungseinrichtung für die Schallsignale durchlässig ist.

Nur aus dem 2. Ausführungsbeispiel ist eine der beanspruchten Varianten

bekannt (und zwar Sender hinter der „Dichtung“ geschützt, Empfänger liegt

vor der „Dichtung“ und

ist damit den Zuständen im Prozessraum

ausgesetzt): Abs. [0130], insb.: „An internal wall 1633 of the housing keeps

flow from bypassing the combustor through the aperture 1631. The wall

1633 is designed to prevent flow while still conducting the acoustic signal

from the whistle 1630 into the measurement chamber 1650. For example,

the wall 1633 may be constructed of a membrane that is impermeable to

the combustor working gases but conducts acoustic vibrations.“, i.V.m. Fig.

16A-C; PA10 („whistle acoustic signal source is separated from the

measurement chamber by a membrane that prevents flow from the

measurement cham- ber and conducts acoustic signals from the whistle

acoustic signal source to the measurement chamber.“)

M6H4 und ein Stützelement (3) zur Aufnahme mechanischer Kräfte aufweist.

Damit lehrt die Druckschrift E1 zwar neben den Merkmalen M1 bis M3 eine von

drei möglichen Varianten, wie eine schalldurchlässige Dichtungseinrichtung im

Rahmen einer akustischen Temperaturmessung

in einem Hochtemperatur-

Prozessraum verwirklicht sein kann, nicht jedoch ein eigenständiges Stützelement

zur Aufnahme mechanischer Kräfte im Kontext der dort als Dichtungseinrichtung

dienenden „wall 1633“.

Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 neu

gegenüber der Lehre der Druckschrift E1.

7.3.4 Auch die aus dem Prüfungsverfahren aktenkundigen Druckschriften P1 bis

P4 können die Neuheit des Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen, da sie von

dessen Gegenstand weiter abliegen. Die Beteiligten haben auch weder im

Einspruchs- noch im Beschwerdeverfahren hierzu vorgetragen.

Die im Einspruchsverfahren eingeführte Druckschrift E2 ist nach dem Anmeldetag

des vorliegenden Patents veröffentlicht und somit nicht Stand der Technik.

Damit gilt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 als neu.

7.4. Entsprechendes gilt mit obiger Begründung für den Gegenstand des

nebengeordneten Patentanspruchs 16.

7.5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

7.5.1 Entgegen dem Vortrag der Einsprechenden liefert die Druckschrift E4 dem

Fachmann schon gar keinen Anlass, die dort beschriebene Vorrichtung in

Richtung der streitpatentlichen Lehre weiterzuentwickeln, beschreibt die E4 doch

ausdrücklich „dass sich die akustische Gastemperaturmessung auch nach

vielmonatigem Einsatz unter extremen Betriebsbedingungen bewährt hat“ (E4, S.

31, letzter Absatz) und „Die akustische Gastemperaturmessung hat sich über eine

Nutzungsdauer von mehr als sechs Jahren an der Gicht des Hochofens 9 bei

ThyssenKrupp Steel bestens bewährt.“ (E4, S. 34, li. Sp,, unten). Damit hat der

Fachmann keine Veranlassung, an dieser Vorrichtung überhaupt etwas zu ändern,

und schon gar nicht wird er dazu angeleitet, ausgehend von der Druckschrift E4

die Druckschrift E1 aus einem i.W. fachfremden Gebiet oder ggf. auch eine andere

Druckschrift für eine Fortbildung der Vorrichtung zu Rate zu ziehen, da ihm nach

Lehre der Druckschrift E4 eine funktionsfähige, offensichtlich langlebige und in

diesem fordernden technischen Umfeld bewährte Apparatur vorliegt.

7.5.2 Selbst eine – für den Fachmann schon nicht veranlasste, s.o. –

Zusammenschau der Druckschriften E4 und E1 könnte ihn das Merkmal M6H4

nicht lehren, weil es von beiden Schriften weder offenbart noch angeregt wird.

7.5.3 Da auch der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik (soweit

relevant, siehe oben unter Abschnitt 7.3.2) dem Fachmann keine Anregung

vermitteln kann, den beanspruchten Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 4 zu realisieren, beruht dieser auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.6 Entsprechendes gilt mit obiger Begründung für den nebengeordneten

Patentanspruch 16.

7.7

Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 15 bzw. 17 und 18, an deren

Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, bilden den Gegenstand des Patentanspruchs

1 bzw. 16 gemäß Hilfsantrag 4, auf den sie jeweils direkt oder indirekt

rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter aus und erweisen

sich daher ebenfalls als patentfähig.

8.

Im Ergebnis waren daher auf die Beschwerde der Patentinhaberin das

Streitpatent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – im

Umfang des geltenden Hilfsantrages 4 beschränkt aufrechtzuerhalten und die

Anschlussbeschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Bieringer