Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 10.10.2022 – 20 W (pat) 8/18
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:101022B20Wpat8.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Oktober 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2022:101022B20Wpat8.18.0
betreffend das Patent 10 2014 112 704
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 10.10.2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin
Dorn sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dr.-Ing. Ball beschlossen:
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu 1) wird der Beschluss der
Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18.01.2018 aufgehoben und das Patent 10 2014 112 704 in vollem
Umfang widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 16.10.2015 von der Prüfungsstelle für Klasse H 04 L des Deutschen
Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 03.12.2015 veröffentlichte Patent
10 2014 112 704 mit der Bezeichnung
„Netzwerksystem und Netzwerkteilnehmer zur Datenübertragung über eine
Cloud-Infrastruktur und Verfahren zur Einrichtung“
haben die Einsprechende zu 1) am 30.08.2016 sowie die Einsprechende zu 2) am
05.09.2016 (= Montag) Einspruch eingelegt jeweils mit dem Antrag, das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen, da dessen Gegenstand nicht nach den §§ 1 bis 5
PatG patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und über den Inhalt der ursprünglich
eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Zudem hat die
Einsprechende zu 1) den Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs.
1 Nr. 2 PatG) genannt.
Die Patentabteilung 31 des DPMA hat das Patent daraufhin im Einspruchsverfahren
mit am Ende der Anhörung vom 18.01.2018 verkündetem Beschluss in der Fassung
des Hilfsantrags 6 vom 22.12.2017 mit den Patentansprüchen 1 bis 7 beschränkt
aufrechterhalten.
Sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende zu 1) haben gegen den o.g.
Beschluss des DPMA am 14.03.2018 bzw. 15.03.2018 Beschwerde eingelegt.
Im Rahmen des Prüfungs-, Einspruchs- sowie des Beschwerdeverfahrens sind von
den Verfahrensbeteiligten folgende Dokumente als Stand der Technik genannt
worden:
D1:
DE 10 2006 042 317 A1
D2:
D3:
D4:
D5:
D6:
D7:
DE 10 2007 062 387 A1
DE 11 2008 001 963 B4
US 2013 / 0 211 546 A1
US 2007 / 0 174 518 A1
US 2009 / 0 106 755 A1
TeamViewer 9 steht zum Download bereit
(04.12.2013)
http://www.pcwelt.de/news/TeamViewer_9_steht_zum_Downl
oad_bereit-Gratis-Tool-8340514.html
D8:
TeamViewer 9 Handbuch Fernsteuerung – Rev 9.2-07/2014
heruntergeladen
von
der
Homepage:
https://www.teamviewer.com/de/res/pdf/TeamViewer9-Manual-
RemoteControl-de.pdf
D9:
TeamViewer 9 Handbuch Wake-on-LAN – Rev 9.2-12/2013
heruntergeladen
von
der
Homepage:
https://
www.teamviewer.com/de/res/pdf/Teamviewer9-Manual-Wakeon-LAN-de.pdf
D10:
TeamViewer 9 Handbuch Meeting – Rev 9.2-07/2014
heruntergeladen
von
der
Homepage:
https://
www.teamviewer.com/de/res/pdf/TeamViewer9-Manual-
Meeting-de.pdf
D11:
Somfys internetbasierte Gebäudesteuerung Tahoma geht
online (01.10.2011) http://www.baulinks.de/webplugin/2011/
1577.php4
D12:
Somfy Broschuere – Ihr Haus macht was Sie wollen – März
2014,
heruntergeladen
von
der Homepage:
http://
www.wolfsonnenschutz.at/files/TaHoma_Broschuere_Endver
wender.pdf
D13:
Schlechtendahl, J., Zhiqian, S., Kretschmer, F., Xu, X. &
Lechler, A. (2014). Study of network capability for cloud based
control systems. In: 24th International Conference on FAIM
2014, San Antonio (Vol. 20, No. 23.05, p. 2014)
D14:
VAHLDIEK, Axel: Ferndiagnose - Werkzeuge zum Helfen übers
Internet, in: c't – Magazin für Computertechnik, 02.06.2014, H.
D15:
D16:
13, S. 96 - 98. - ISSN 0724-8679
DE 10 2009 042 354 A1
W… GmbH: W… → I/O → SYSTEM 750,
Modular
I/O System, PROFIBUS DP 750-343, Manual,
Technical description, installation and configuration. Version
1.0.0. Minden, 2002 (750-121/050-002). S.1-110 -Firmenschrift
D17-1:
Pressemitteilung „Profisafe für Profibus und Profinet“, W…
GmbH & Co. KG, 15.05.07.
Der Senat hat mit Schreiben vom 11.11.2020 noch die Druckschriften
D17-2:
Bihn,
J.;
I/O-Systeme:
Profisafe-Module
flexibel
parametrisieren, Computer & Automation, 08.11.2010
D18:
DE 10 2004 009 563 A1
in das Verfahren eingeführt.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,
1. den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18.01.2018 aufzuheben und das Patent 10 2014 112
704 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten;
hilfsweise, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen im Umfang
eines der folgenden Hilfsanträge aufrechtzuerhalten:
Hilfsantrag A:
Patentansprüche 1 bis 18 vom 18.01.2019, beim BPatG als Hilfsantrag A
eingegangen am selben Tag, mit der Maßgabe, dass die Nummerierung
nach dem ersten Anspruch 7 mit 8. fortgesetzt wird
Hilfsantrag B:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 18.01.2019, beim BPatG als Hilfsantrag B
eingegangen am selben Tag, mit der Maßgabe, dass die Nummerierung
nach dem ersten Anspruch 7 mit 8. fortgesetzt wird
Hilfsantrag C:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 18.01.2019, beim BPatG als Hilfsantrag C
eingegangen am selben Tag, mit der Maßgabe, dass die Nummerierung
nach dem ersten Anspruch 7 mit 8. fortgesetzt wird
Hilfsantrag D:
Patentansprüche 1 bis 7 vom 18.01.2019, beim BPatG als Hilfsantrag D
eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag F:
Patentansprüche 1 bis 5 vom 18.05.2021, beim BPatG als Hilfsantrag F
eingegangen am 19.05.2021
Beschreibung und Zeichnungen zu allen Hilfsanträgen wie Patentschrift.
2. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden zu 1) beantragt,
1. den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18.01.2018 aufzuheben und das Patent 10 2014 112
704 in vollem Umfang zu widerrufen;
2. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden zu 2) beantragt,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A lautet wie folgt:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B lautet wie folgt:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C lautet wie folgt:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D lautet wie folgt:
Der Patentanspruch 1 gemäß der aufrechterhaltenen Fassung (damaliger Hilfsantrag 6) lautet:
von der Patentabteilung beschränkt
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F lautet wie folgt:
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 17 gemäß erteilter Fassung, 2 bis
18 gemäß Hilfsantrag A, 2 bis 8 gemäß den Hilfsanträgen B und C, 2 bis 7 gemäß
Hilfsantrag D und
gemäß
der
von der Patentabteilung beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung und 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag F sowie weiterer
Einzelheiten, insbesondere zu dem wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringen
der Beteiligten, wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg.
Demgegenüber ist die zulässige Beschwerde der Einsprechenden zu 1) begründet
mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss des DPMA aufzuheben und das
Patent 10 2014 112 704 in vollem Umfang zu widerrufen ist.
1.
Das Streitpatent (DE 10 2014 112 704 B3) betrifft gemäß Bezeichnung ein
„Netzwerksystem und Netzwerkteilnehmer zur Datenübertragung über eine Cloud-
Infrastruktur und Verfahren zur Einrichtung“ (vgl. Streitpatent, Titel und Abs. [0001]).
In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass bei Netzwerksystemen der
Automatisierungstechnik insbesondere Prozess-, Diagnose- und weitere Daten
zwischen Netzwerkteilnehmern als Eingabe- und Ausgabedaten übertragen werden
sollen, wobei es sich bei den Netzwerkteilnehmern beispielsweise um Feldgeräte
und Steuerungen handeln könnte und eine Ethernet-basierte Topologie eine
echtzeitfähige Datenübertragung zwischen Feldgeräten und Prozessleittechnik
ermögliche (vgl. Streitpatent, Fig.1, Bezugszeichen 1, 2 und Abs. [0002] - [0003]).
Um die hohen Aufwände an Administration, Konfiguration und Programmierung
beim Verbinden von Teilnehmern in verschiedenen Subnetzen in voneinander
(geographisch) entfernten Standorten zu vermeiden, bspw. hinsichtlich einer
Einrichtung von VPN-Tunneln und dem Verwalten zeitlich veränderlicher,
dynamischer IP-Adressen, liege davon ausgehend dem Streitpatent die Aufgabe
zugrunde, eine einfache
Inbetriebnahme eines Netzwerksystems der
Automatisierungstechnik mittels Cloud-Infrastruktur bereitzustellen, wobei diese
einfache, weitgehend automatisierte Inbetriebnahme durch einen Laien ohne
Programmier- und Spezialkenntnisse durchführbar sei (vgl. Streitpatent, Abs.
[0005] - [0010], [0014], [0020], [0114]).
2.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird
in der erteilten Fassung des
Patentanspruchs 1 das folgende Netzwerksystem zur Übertragung von Ein-
/Ausgabedaten zwischen wenigstens zwei Netzwerkteilnehmern über eine Cloud-
Infrastruktur vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung):
M1.1
Netzwerksystem zur Übertragung von Ein-/Ausgabedaten zwischen
wenigstens zwei Netzwerkteilnehmern (1, 2) über eine Cloud-
Infrastruktur (4),
M1.1.1
wobei die Netzwerkteilnehmer (1, 2)
jeweils wenigstens eine
Schnittstelle (1e, 2e) für ein Eingabe- und/oder Ausgangsdatensignal
aufweisen, das Netzwerksystem umfassend
M1.2
- wenigstens eine erste Cloud-Infrastruktur (4),
M1.3
- einen ersten Netzwerkteilnehmer (1) mit wenigstens einer
Eingabeeinheit (1b, 1h) zur Eingabe von Daten,
M1.3.1
wobei an dem ersten Netzwerkteilnehmer (1) für jede Eingabeeinheit
(1b, 1h) eine erste Referenzadresse (1c) einstellbar ist, und
M1.4
- einen zweiten Netzwerkteilnehmer (2) mit wenigstens einer
Ausgabeeinheit (2b, 2h) zur Ausgabe von Daten,
M1.4.1
wobei an dem zweiten Netzwerkteilnehmer (2) für jede Ausgabeeinheit
(2b, 2h) eine zweite Referenzadresse (2c) einstellbar ist,
M1.5
wobei der erste und der zweite Netzwerkteilnehmer (1, 2) jeweils eine
Kopfeinheit (1a, 2a) aufweisen, an der zur Kommunikation des
Netzwerkteilnehmers (1, 2) mit der Cloud-Infrastruktur (4) eine
Kommunikations-Schnittstelle (1f, 2f) ausgebildet ist,
M1.5.1
die als eine Ethernet-Schnittstelle zur Verbindung mit einem
Netzwerkrouter
(5,
5‘)
ausgebildet
ist, über welchen der
Netzwerkteilnehmer (1, 2) mit einer weiteren Netzwerkinfrastruktur
verbindbar ist, und
M1.6
wobei das Netzwerksystem derart eingerichtet ist, dass Daten
zwischen einer Eingabeeinheit (1b, 1h) und einer Ausgabeeinheit (2b,
2h) über die wenigstens erste Cloud-Infrastruktur (4) ausschließlich
bei Übereinstimmung der
für diese Eingabeeinheit
(1b, 1h)
eingestellten ersten mit der für diese Ausgabeeinheit (2b, 2h)
eingestellten zweiten Referenzadresse (1c, 2c) übertragbar sind.
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag A sowie Hilfsantrag B
unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß erteilter Fassung durch die
modifizierten Merkmale M1.3_HiA, M1.4_HiA sowie M1.6_HiA (die Änderungen im
Vergleich zu der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 des Streitpatents sind fett
hervorgehoben bzw. durchgestrichen und redaktionelle Änderungen des Senats
durch eckige Klammern gekennzeichnet):
M1.3_HiA
- wenigstens einen ersten Netzwerkteilnehmer (1) mit wenigstens
einer Eingabeeinheit (1b, 1h) zur Eingabe von zu übertragenden
Daten,
M1.4_HiA
- wenigstens einen zweiten Netzwerkteilnehmer (2) mit wenigstens
einer Vielzahl von Ausgabeeinheiten (2b, 2h) zur Ausgabe von
übertragenen Daten,
M1.6_HiA
wobei das Netzwerksystem derart eingerichtet ist, dass die Daten
zwischen einer Eingabeeinheit (1b, 1h) des wenigstens einen ersten
Netzwerkteilnehmer[s] (1) und einer Ausgabeeinheit (2b, 2h) des
wenigstens einen zweiten Netzwerkteilnehmer[s] (2) über die
wenigstens erste Cloud-Infrastruktur
(4) ausschließlich bei
Übereinstimmung der für diese Eingabeeinheit (1b, 1h) eingestellten
ersten mit der für diese Ausgabeeinheit (2b, 2h) eingestellten zweiten
Referenzadresse (1c, 2c) übertragbar sind.
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag C unterscheidet sich von
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A/B durch das folgende geänderte Merkmal:
M1.1_HiC
Netzwerksystem der Automatisierungstechnik, zur Übertragung
von
Ein-/Ausgabedaten
zwischen
wenigstens
zwei
Netzwerkteilnehmern (1, 2) über eine Cloud-Infrastruktur (4),
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag D unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C durch die folgenden hinzugefügten
Merkmale:
M1.7.1_HiD wobei entweder die erste Referenzadresse
(1c) an der
Eingabeeinheit (1b, 1h) des ersten Netzwerkteilnehmers (1)
und/oder an der Kopfeinheit (1a) des ersten Netzwerkteilnehmers
(1) einstellbar ist,
M1.7.2_HiD und die zweite Referenzadresse (2c) an der Ausgabeeinheit (2b,
2h) des zweiten Netzwerkteilnehmers (2) und/oder an der
Kopfeinheit (2a) des zweiten Netzwerkteilnehmers (2) einstellbar
ist,
M1.7.3_HiD und zwar
jeweils mittels eines oder mehreren manuell
einstellbaren Adresskodierschaltern (1d, 2d),
M1.7.4_HiD oder die erste Referenzadresse
(1c) und die zweite
Referenzadresse (2c) durch einen Sicherheitsschlüsselcode
einstellbar
ist,
welcher
durch
einen
Speicher-
/Kommunikationsstick
(6),
der
in
eine
Speicher-
/Kommunikationsstick-Schnittstelle
(1g, 2g) der
jeweiligen
Kopfeinheit (1a, 2a) einzubringen ist, auf die Kopfeinheit (1a, 2a)
des jeweiligen Netzwerkteilnehmers (1, 2) übertragbar ist.
Patentanspruch 1 in der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung (damaliger Hilfsantrag 6) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag D durch das Streichen des (optionalen) Merkmals M1.7.4 und die
entsprechende Anpassung des Merkmals M1.7.1:
M1.7.1_Hi6 wobei entweder die erste Referenzadresse (1c) an der Eingabeeinheit
(1b, 1h) des ersten Netzwerkteilnehmers (1) und/oder an der
Kopfeinheit (1a) des ersten Netzwerkteilnehmers (1) einstellbar ist,
M1.7.4_Hi6 oder die erste Referenzadresse (1c) und die zweite Referenzadresse
(2c) durch einen Sicherheitsschlüsselcode einstellbar ist, welcher
durch einen Speicher-/Kommunikationsstick (6), der in eine Speicher-
/Kommunikationsstick-Schnittstelle (1g, 2g) der jeweiligen Kopfeinheit
(1a, 2a) einzubringen ist, auf die Kopfeinheit (1a, 2a) des jeweiligen
Netzwerkteilnehmers (1, 2) übertragbar ist.
Schließlich unterscheidet sich Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag
F vom Patentanspruch 1 in der von der Patentabteilung beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung durch das geänderte Merkmal M1.6_HiF sowie durch
die neu hinzugekommenen Merkmale M1.8.1_HiF bis M1.8.4_HiF:
M1.6_HiF
wobei das Netzwerksystem derart eingerichtet ist, dass die zu
übertragenden Daten zwischen einer Eingabeeinheit (1b, 1h) des
wenigstens einen ersten Netzwerkteilnehmers
(1) und einer
Ausgabeeinheit
(2b, 2h) des wenigstens einen
zweiten
Netzwerkteilnehmers (2) über die wenigstens erste Cloud-Infrastruktur
(4) ausschließlich bei Übereinstimmung der für diese Eingabeeinheit
(1b, 1h) eingestellten ersten mit der für diese Ausgabeeinheit (2b, 2h)
eingestellten zweiten Referenzadresse (1c, 2c) übertragbar sind,
M1.8.1_HiF und die wenigstens eine erste Cloud-Infrastruktur (4) auf einem
Datenserver (4a) einrichtbar ist,
M1.8.2_HiF der wenigstens einen Datenspeicher (4b) aufweist, welcher
insbesondere als Datentabelle ausgebildet ist, in welchen die zu
übertragenden Daten der Eingabeeinheit (1b, 1h) des ersten
Netzwerkteilnehmers (1) und aus welchem die zu übertragenden
Daten an die Ausgabeeinheit
(2b, 2h)
des
zweiten
Netzwerkteilnehmers (2) dadurch übertragbar sind, dass
M1.8.3_HiF der erste Netzwerkteilnehmer (1) die zu übertragenden Daten der
Eingabeeinheit (1b, 1h) in den Datenspeicher (4b) überträgt und
M1.8.4_HiF der zweite Netzwerkteilnehmer (2) die zu übertragenden Daten
aus dem Datenspeicher (4b) auf die Ausgabeeinheit (2b, 2h)
überträgt.
3.
Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss, der über besondere
Kenntnisse auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik sowie der Steuer- und
Regelungstechnik sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Anwendung
von Feldbussystemen in der Fabrikautomatisierung verfügt, wodurch dieser
Fachmann diverse Feldbus-Netzarchitekturen sowie die dort eingesetzten
Feldgeräte und Controller kennt und mit Konfigurationsaufgaben im Rahmen von
Konfiguration, Inbetriebsetzung und Wartung vertraut ist.
4.
Dieser
Fachmann
entnimmt
den
nebengeordneten
erteilten
Patentansprüchen 1, 8 und 15 folgende Lehre:
4.1
Patentanspruch 1 betrifft einen Vorrichtungsanspruch. Gegenständlich weist
das mit Merkmal M1.1 beanspruchte Netzwerksystem
mindestens zwei Netzwerkteilnehmer,
ein
Ethernet-Netzwerk
zur
Verbindung
des
jeweiligen
Netzwerkteilnehmers mit einem Router,
den/die entsprechenden Router,
eine weitere Netzwerkinfrastruktur (bspw. Internet) sowie
eine Cloud-Infrastruktur (bspw. Server eines Drittanbieters)
·
·
·
·
·
auf.
Beim Netzwerksystem handelt es sich vorzugsweise um ein
in der
Automatisierungstechnik verwendetes System (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]).
Unter einem Netzwerkteilnehmer versteht das Streitpatent u.a. ein Feldgerät oder
eine Steuerung (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]), die Anspruchsbreite würde aber
bspw. auch einen Personal-Computer (PC) umfassen.
Der Datenaustausch
zwischen den beiden Netzwerkteilnehmern
soll
anspruchsgemäß über eine Cloud-Infrastruktur erfolgen. Hierfür umfasst das
Netzwerksystem laut Merkmal M1.2 wenigstens eine erste Cloud-Infrastruktur.
Gemäß Streitpatent (Absatz [0008]) steht der Begriff Cloud-Infrastruktur für eine
Cloud-Computing-Infrastruktur, welche eine abstrahierte IT-Infrastruktur darstellt,
die der Kopplung von Netzwerken und/oder Netzwerkteilnehmern dient, und welche
Rechen-, Speicher-, Netzwerkkapazität und Softwareapplikationen bereitstellt. Die
Cloud-Infrastruktur wird bspw. von einem Dienstleiter betrieben und ist über das
Internet mit der lokalen Netzwerkinfrastruktur verbunden. Die exakte Ausgestaltung
der Cloud-Infrastruktur bleibt im Anspruch offen. Das Streitpatent nennt in den
Absätzen [0009] und [0024] einen Datenserver mit einem insbesondere als
Datentabelle ausgebildeten Datenspeicher.
Gemäß Merkmal M1.1.1 weisen die mindestens zwei Netzwerkteilnehmer jeweils
wenigstens eine Schnittstelle für ein Eingabe- und/oder Ausgangsdatensignal auf,
wobei der erste Netzwerkteilnehmer über mindestens eine Eingabeeinheit zur
Eingabe von Daten (Merkmal M1.3) und der zweite Netzwerkteilnehmer über
mindestens eine Ausgabeeinheit zur Ausgabe von Daten verfügt (Merkmal M1.4).
Mit den Merkmalen M1.3.1 sowie M1.4.1 wird jeweils eine einstellbare
Referenzadresse für jede Eingabeeinheit des ersten bzw. für jede Ausgabeeinheit
des zweiten Netzwerkteilnehmers beansprucht. Das Streitpatent führt dazu in den
Absätzen [0032], [0034],
[0035] und [0038] bis [0039] aus, dass bei der
Konfiguration eines Netzwerkteilnehmers entweder zur Einstellung der
Referenzadresse
mittels
Speicher-/Kommunikationsstick
ein
Sicherheitsschlüsselcode auf eine Kopfeinheit des Netzwerkteilnehmers übertragen
wird oder die Referenzadresse alternativ mittels eines oder mehrerer manuell
einstellbarer Adresskodierschalter,
vorzugsweise Drehkodierschalter oder
Rändelräder, an der Kopfeinheit und/oder der Ein-/Ausgabeeinheit des
Netzwerkteilnehmers eingestellt wird.
Hinsichtlich des Einstellens der Referenzadresse(n) lehrt das Streitpatent folgende
Kombinationsmöglichkeiten:
·
·
·
·
·
eine oder mehrere erste bzw. zweite Referenzadressen pro
Netzwerkteilnehmer, d.h. bspw. mittels eines
oder mehrerer
Adresskodierschalter,
die gleiche oder verschiedene Referenzadresse für die jeweiligen
Eingabe- bzw. Ausgabeeinheiten eines Netzwerkteilnehmers,
eine Adresskodierung nur an einer Kopfeinheit eines Teilnehmers mit
einem oder mehreren Adresskodierschaltern,
eine Adresskodierung nur an den Ein- bzw. Ausgabeeinheiten,
eine gemischte Adresskodierung an einer Kopfeinheit und an den Ein-
bzw. Ausgabeeinheiten.
Im einfachsten Fall wird jeweils nur eine Adresse pro Teilnehmer eingestellt, welche
für alle Ein- bzw. Ausgabeeinheiten eines Teilnehmers gilt (vgl. Streitpatent, Abs.
[0100]). In komplizierteren Konfigurationsfällen können beliebige Eingabeeinheiten
individuell mit beliebigen Ausgabeeinheiten verschiedenster Netzwerkteilnehmer
verknüpft werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0021]). Das Streitpatent beschreibt
ebenfalls gemischte Konfigurationen für übereinstimmende Kopfadressen, aber
unterschiedliche Adressen an den Ein-/Ausgabeeinheiten sowie hierarchische
Konfigurationen (vgl. Streitpatent, Abs. [0101] - [0102], [0103] - [0104]).
Darüber hinaus weisen gemäß Merkmal M1.5 der erste sowie der zweite
Netzwerkteilnehmer eine Kopfeinheit mit einer Kommunikations-Schnittstelle zur
Kommunikation mit der Cloud-Infrastruktur auf. Die Kommunikationsschnittstelle ist
als Ethernet-Schnittstelle
ausgebildet und dient dem Anschluss des
Netzwerkteilnehmers
über
einen Netzwerkrouter
an
eine weitere
Netzwerkinfrastruktur (Merkmal M1.5.1). Das Streitpatent offenbart in den Absätzen
[0030] und [0037], dass die Kommunikation zwischen den Netzwerkteilnehmern
über eine zwischengeschaltete weitere Netzwerkinfrastruktur stattfindet, wozu der
Router zweckmäßig mit einem Weitverkehrsnetz wie dem Internet, einem Intranet
und/oder der Cloud-Infrastruktur verbunden ist.
Schließlich ist das Netzwerksystem nach Merkmal M1.6 so eingerichtet, dass die
Netzwerkteilnehmer
bei Übereinstimmung
ihrer
jeweils
eingestellten
Referenzadressen von einer Eingabeeinheit zu einer Ausgabeeinheit Daten
übertragen, wobei die Datenübertragung über die Cloud-Infrastruktur erfolgen soll.
Das anspruchsgemäße Netzwerksystem erlaubt eine Daten-Kommunikation
zwischen Netzwerkteilnehmern am gleichen Standort sowie an verschiedenen,
geographisch weit auseinanderliegenden Standorten, wobei die Nachteile eines
VPN-Tunnels vermieden werden können (vgl. Streitpatent, Abs. [0004] bis [0007],
[0019], [0040], [0049], [0053] – [0054]).
Die Art der zu übertragenden Daten verbleibt im Anspruch unbestimmt, das
Streitpatent spricht zumindest von Prozess- und Diagnose-Daten (vgl. Streitpatent,
Abs. [0002]).
4.2
Die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 15 betreffen einen
Netzwerkteilnehmer für das Netzwerksystem u. a. gemäß Patentanspruch 1 sowie
ein Verfahren zur Einrichtung des Netzwerksystems u. a. gemäß Patentanspruch 1
und/oder des Netzwerkteilnehmers u. a. gemäß Patentanspruch 8. Der Fachmann
versteht daher die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 15 entsprechend der
o.g. Lehre zum Patentanspruch 1.
5.
Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl gemäß erteilter
Fassung (Hauptantrag) als auch in der Fassung der Hilfsanträge A bis D, die von
der Patentinhaberin im Rahmen ihrer Beschwerde gestellt werden, ist mangels
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG).
Entsprechendes gilt auch für den jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 in
der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, gegen die sich
die Einsprechende zu 1) mit ihrer Beschwerde wendet, sowie in der von der
Patentinhaberin daraufhin weiter beschränkenden Fassung nach Hilfsantrag F.
Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags F von
den Gegenständen des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß erteilter Fassung und
gemäß den Hilfsanträgen A bis D sowie gemäß der von der Patentabteilung
bechränkt aufrechterhaltenen Fassung jeweils umfasst ist, wird im Folgenden zur
mangelnden erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich Hilfsantrag F ausgeführt. Das im
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F nicht beanspruchte (optionale) Merkmal
M1.7.4_HiD, welches ausschließlich vom Hilfsantrag D umfasst wird, wird separat
betrachtet.
5.1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag F mag zwar
gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu sein, beruht aber nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Denn die Entgegenhaltung D15 (DE 10 2009 042 354 A1) lehrt den Fachmann ein
M1.1_HiC
Netzwerksystem der Automatisierungstechnik, zur Übertragung von
Ein-/Ausgabedaten zwischen wenigstens zwei Netzwerkteilnehmern
über eine Cloud-Infrastruktur (vgl. D15, Titel, Fig. 1 und 3, Abs. [0001]),
M1.1.1
wobei die Netzwerkteilnehmer jeweils wenigstens eine Schnittstelle für
ein Eingabe- und/oder Ausgangsdatensignal aufweisen (vgl. D15, Fig.
3, Bezugszeichen 23 und Abs. [0062]).
Das Netzwerksystem gemäß der Lehre der D15 umfasst hierbei
M1.2
wenigstens eine erste Cloud-Infrastruktur (vgl. D15, Fig. 1 und 3),
M1.3_HiA
wenigstens einen ersten Netzwerkteilnehmer mit wenigstens einer
Eingabeeinheit zur Eingabe von zu übertragenden Daten (vgl. D15,
Fig. 3, Bezugszeichen 23, 27, 81),
M1.3.1
wobei an dem ersten Netzwerkteilnehmer für jede Eingabeeinheit eine
erste Referenzadresse einstellbar ist (vgl. D15, Fig. 3, Bezugszeichen
21 i. V. m. Abs. [0049] und [0059]), und
M1.4_HiA
wenigstens einen zweiten Netzwerkteilnehmer mit einer Vielzahl von
Ausgabeeinheiten zur Ausgabe von übertragenen Daten (vgl. D15,
Fig. 3, Bezugszeichen 23, 29, 80),
M1.4.1
wobei an dem zweiten Netzwerkteilnehmer
für
jede
eine
Ausgabeeinheit eine zweite Referenzadresse einstellbar ist (vgl. D15,
Fig. 3, Bezugszeichen 21 i.V. m. Abs. [0049] und [0059]),
M1.5
wobei der erste und der zweite Netzwerkteilnehmer jeweils eine
Kopfeinheit
aufweisen,
an
der
zur Kommunikation
des
Netzwerkteilnehmers
mit
der
Cloud-Infrastruktur
eine
Kommunikations-Schnittstelle ausgebildet ist (vgl. D15, Abs. [0022]
und [0029]).
M1.5.1
die als eine Ethernet-Schnittstelle zur Verbindung mit einem
Netzwerkrouter ausgebildet ist, über welchen der Netzwerkteilnehmer
mit
einer
weiteren
Netzwerkinfrastruktur
(hier
der
Kommunikationsmaster gemäß Fig. 1 und 3) verbindbar ist (vgl. D15,
Abs. [0029]), und
M1.6_HiF
wobei das Netzwerksystem derart eingerichtet ist, dass die zu
übertragenden Daten zwischen einer Eingabeeinheit des wenigstens
einen ersten Netzwerkteilnehmers und einer Ausgabeeinheit des
wenigstens einen zweiten Netzwerkteilnehmers über die wenigstens
erste Cloud-Infrastruktur ausschließlich bei Übereinstimmung der für
diese Eingabeeinheit eingestellten ersten mit der
für diese
Ausgabeeinheit eingestellten zweiten Referenzadresse übertragbar
sind (vgl. D15, Fig. 3, Bezugszeichen 21 i. V. m. Abs. [0061] bis
[0066]),
M1.7.1_Hi6 wobei die erste Referenzadresse an der Eingabeeinheit des ersten
Netzwerkteilnehmers und/oder an der Kopfeinheit des ersten
Netzwerkteilnehmers einstellbar ist (vgl. D15, Fig. 3, Bezugszeichen
21 i. V. m. Abs. [0049] und [0066]),
M1.7.2_HiD und die zweite Referenzadresse an der Ausgabeeinheit des zweiten
Netzwerkteilnehmers und/oder an der Kopfeinheit des zweiten
Netzwerkteilnehmers einstellbar ist (vgl. ebenda),
M1.7.3_HiD und zwar jeweils mittels eines oder mehreren manuell einstellbaren
Adresskodierschaltern (vgl. ebenda).
Bezüglich der Merkmale M1.8.1_HiF bis M1.8.4_HiF lehrt die D15 jedenfalls, dass
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·
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der Kommunikationsmaster einen Datenspeicher aufweist, welcher als
Kopierliste oder Routing-Tabelle ausgebildet ist (vgl. D15, Abs. [0016],
[0018], [0031]),
jede Datenübertragung
(Telegrammübertragung)
zwischen den
Netzwerk-Teilnehmern über zwei Punkt-zu-Punkt-Verbindungen über
einen Kommunikationsmaster geleitet wird (vgl. D15, Abs. [0016], [0021],
[0033]),
die Kommunikation vom sendenden Modul zum Master und vom Master
zum empfangenden Modul durchgeführt wird (vgl. D15, Abs. [0016],
[0033]),
hierbei eine Routing-Tabelle eingesetzt werden kann, die in Gestalt einer
Kopierliste vorliegen kann (vgl. D15, Abs. [0018]) und
das Kopieren in Form eines Kopierens vollständiger Telegramme oder
deren Daten innerhalb eines Anwendungsprogramms erfolgen kann (vgl.
ebenda).
Damit offenbart die D15 dem Fachmann, dass
M1.8.1_HiF die wenigstens eine erste Cloud-Infrastruktur auf einem Datenserver
einrichtbar ist,
M1.8.2_HiF der wenigstens einen Datenspeicher aufweist, welcher als
Datentabelle ausgebildet ist, in welchen die zu übertragenden Daten
der Eingabeeinheit des ersten Netzwerkteilnehmers und aus welchem
die zu übertragenden Daten an die Ausgabeeinheit des zweiten
Netzwerkteilnehmers dadurch übertragbar sind, dass
M1.8.3_HiF der erste Netzwerkteilnehmer die zu übertragenden Daten der
Eingabeeinheit in den Datenspeicher überträgt und
M1.8.4_HiF der zweite Netzwerkteilnehmer die zu übertragenden Daten aus dem
Datenspeicher auf die Ausgabeeinheit überträgt.
Damit unterscheidet sich die Lehre der D15 vom anspruchsgemäßen
Streitgegenstand dadurch, dass gemäß D15
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·
·
·
keine Cloud-Infrastruktur gemäß den Merkmalen M1.1_HiC, M1.2,
M1.5 und M1.8.1_HiF gelehrt wird (Differenzmerkmal 1),
keine
Ethernet-Schnittstelle
zur
Verbindung mit
einem
Netzwerkrouter
gemäß Merkmal M1.5.1
ausgebildet
ist
(Differenzmerkmal 2),
der
zweite
Netzwerkteilnehmer
keine
Vielzahl
von
Ausgabeeinheiten gemäß M1.4_HiA aufweist (Differenzmerkmal 3)
und
kein push-/pull-Verfahren gemäß Merkmal M1.8.4_HiF angewendet
wird (Differenzmerkmal 4).
Ausgehend von der Lehre der D15 stellt sich nun dem Fachmann in der Praxis –
bspw. bei Neugründung eines weiteren Firmen-Standorts, bei einer Fusion zweier
Firmen usw. – die Aufgabe, ein Automatisierungssystem bereitzustellen, welches
mehrere Standorte an entfernt liegenden geographischen Lokationen vernetzt.
Der Fachmann würde hierfür die Lehre der Druckschrift D4 (US 2013/0211546 A1)
in Betracht ziehen. Denn die D4 lehrt ihn ein Automatisierungssystem, welches
geeignet ist, mehrere Industrieanlagen an unterschiedlichen Standorten mittels
einer Cloudplattform zu vernetzen (vgl. D4, Abs. [0039]: „…multiple industrial
facilities at different geographical locations …“).
Dazu schlägt die D4 eine Cloud-Infrastruktur vor, welche die Dienste „cloud
computation“, „cloud control“ und „cloud communication“ offeriert, wobei alle Typen
von Geräten (Computer, Feldgeräte, Controller, Überwachungssysteme usw.) sowie
das Personal miteinander über die Cloud sowie das Internet Daten austauschen
können (vgl. D4, Fig. 1 und Abs. [0008], [0010], [0029], [0035] - [0038], [0081]).
Die D4 lehrt dabei eine Ethernet/IP-Infrastruktur mit Gateways und Routern (vgl.
D4, Fig. 1 und Abs. [0035], [0069], [0085] - [0087], [0110]).
Darüber hinaus können gemäß D4 die Teilnehmer bzw. Komponenten des
Automatisierungssystems multiple I/O Schnittstellen, d.h. Ein-/Ausgabeeinheiten,
aufweisen (vgl. D4, Abs. [0029]). Die D4 zeigt solche multiplen Schnittstellen explizit
zumindest für einen Computer im Netzwerk (vgl. D4, Fig. 15 i. V. m. Abs. [0109]).
Schließlich lehrt die D4 weiterhin eine Cloud mit push/pull-Prinzip zum Austausch
der Daten (vgl. D4, Abs. [0010], „Once the smart device has been installed and
integrated with the cloud-based applications and/or services, the device can push
data to the cloud platform or pull data from the cloud platform as needed.“, sowie
Abs. [0042], [0055]).
Ausgehend von der D15 würde der Fachmann somit durch reines Portieren der
dortigen Lehre in die Cloud-Infrastruktur gemäß der Lehre der D4 sowie durch
Bereitstellen eines entsprechenden URL-Zugriffs für die jeweiligen Feldgeräte auf
den Kommunikations-Master in der Cloud gemäß D4, Absätze [0046], [0098] – ohne
selbst erfinderisch tätig werden zu müssen –
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·
·
eine Cloud-Infrastruktur vorsehen (Differenzmerkmal 1),
eine Ethernet-Schnittstelle zur Verbindung mit einem Netzwerkrouter
ausbilden (Differenzmerkmal 2) und
ein push-/pull-Verfahren anwenden (Differenzmerkmal 4).
Zu dem nun nur noch in Rede stehenden Merkmal 1.4_HiA umfassend einen
zweiten Netzwerkteilnehmer, welcher eine Vielzahl von Ausgabeeinheiten aufweist
(Differenzmerkmal 3), ist der Senat überzeugt, dass
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dieses zu den Differenzmerkmalen 1, 2 und 4
in einem
aggregatorischen Verhältnis steht,
die D15 bereits formal Hinweise auf mehrere Sensoren bzw. Aktoren
an einem Modul enthält
(vgl. D15, Abs.
[0062],
„Beide
Sicherheitsmodule 80, 81 weisen einen Anschluss 23 zur Verbindung
mit Sensoren, beziehungsweise Aktoren auf.“),
die D15 bereits mehrere Adressen eines (Sicherheits-)Moduls in Form
von Ports kennt (vgl. D15, Abs. [0042]), so dass die Argumentation der
Patentinhaberin, eine komplexere Kopierliste bzw. Routing-Tabelle
würde der Fachmann ausgehend von der D15 nicht vorsehen, definitiv
nicht durchgreift,
die D4 ebenfalls bereits Netzwerkteilnehmer mit multiplen I/O-
Schnittstellen offenbart (s.o.)
und letztlich mehrere I/O-Schnittstellen an einem Netzwerkteilnehmer
bzw. Modul eines Automatisierungssystems dem Fachmann zum
Anmeldezeitpunkt nachweislich bekannt waren (vgl. D17-1, D17-2,
„Die kompakten Module sind als 4-Kanal-Eingangsklemme (4FDI) 12
mm breit und als 8-Kanal-Eingangsklemme (8FDI) sowie 4-Kanal-Ein-
/Ausgangsklemme (4FDI/4FDO) 24 mm breit. LEDs an den Klemmen
zeigen Modul- und I/O-Status sowie Fehler auf einen Blick erkennbar
an.“).
Nicht zu überzeugen vermag den Senat die Argumentation der Patentinhaberin,
wonach eine Zusammenschau bzw. Kombination der Druckschriften D15 und D4 so
nicht durchführbar sei, da sich gemäß D15 die Netzwerk-Teilnehmer bzw.
Feldgeräte nach der Adresseneingabe bei Gleichheit der Referenzadressen selbst
verbinden würden, ohne eine Zentrale bzw. übergeordnete Logik umfassend ein
Konfigurations- oder Dateimanagement zu benötigen, während die D4 hingegen
eine Cloud mit einem „Device Management“ zeige, d.h. sich sämtliche
„Intelligenz“ zur Organisation der Feldgeräte in der Cloud befinde, wobei sich die
Feldgeräte zunächst bei der Cloud anmelden müssten und anschließend einander
durch die Cloud zugeordnet würden.
Denn der Patentanspruch 1 umfasst keine Merkmale, welche die Cloud-Infrastruktur
insbesondere hinsichtlich ihrer Funktionsweise bei der Installation, Konfiguration
und Verbindung der verschiedenen Netzwerk-Teilnehmer näher ausgestalten.
Darüber hinaus ist zum einen gemäß D15 der Kommunikationsmaster – als zentrale
Instanz - bei der Installation der Automatisierungs-Anlage auch dafür zuständig, die
Feldgeräte zu gruppieren und die
logischen Verbindungen zwischen den
Feldgeräten herzustellen, wozu ein im Kommunikations-Master implementierter
Algorithmus die Zugehörigkeit von Sicherheitsmodulen zu einer logischen Gruppe
erkennt und die Routing-Tabelle entsprechend unter Eintrag einer Verbindung
dieser Sicherheitsmodule automatisch aufbaut (vgl. D15, Abs. [0059] – [0060]).
Dabei ist der Kommunikations-Master ggf. dazu eingerichtet, Informationen der am
Kommunikations-Netzwerk angeschlossenen Sicherheitsmodule abzufragen (vgl.
D15, Abs. [0054]), ferner erfolgt sämtliche Kommunikation immer über den
Kommunikations-Master (vgl. D15, Abs. [0044]).
Zum anderen zeigt die D4 (Absatz [0034]) ein industrielles Automatisierungs-
System mit einer Vielzahl von zu steuernden Feldgeräten, Sensoren und Aktoren
und beschreibt in Absatz [0039] eine Migration eines solchen industriellen
Automatisierungs-Systems eines Unternehmens mit multiplen Standorten in die
Cloud, wozu eine einfache,
„smarte“ Konfigurationsmöglichkeit der Geräte
umfassend eine automatische Detektion der Cloud-Plattform und automatische
Kommunikation mit dieser bereitgestellt wird (dort: „Industrial devices 108 and 110
and/or cloud gateways 106 having smart configuration capability can be configured
to automatically detect and communicate with the cloud platform 102 upon
installation at any facility, …“). Dies ermöglicht die automatische Integration der
Geräte sowohl in die Cloud als auch mit anderen Komponenten des industriellen
Systems (vgl. D4, Abs. [0044], „In one or more embodiments, such industrial devices
can include capabilities to automatically communicate with a cloud platform and
provide information about the device’s context, role, location, etc. to facilitate
automatic integration with one or more cloud-based applications or services, as well
as integration with other components of the industrial system.“). Gemäß D4
(Absätze [0042] und [0050]) verfügt hierzu jedes Gerät über eine Kontext-
Komponente
(„plant context component“), welches den Kontext eines
„smarten“ Geräts im Umfeld der Firma identifiziert, wozu das Identifizieren
benachbarter Komponenten, die Lokalisierung im Unternehmen oder der Fabrik-
Hierarchie sowie ein Identifizieren der Netzwerk-Topologie und anderer vebundener
Komponenten zählen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag F ist somit in sämtlichen
Merkmalen aus der Zusammenschau der Druckschriften D15 und D4 in
Kombination mit dem fachmännischen Wissen und Können nahe gelegt, so dass
ihm keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt.
5.2
Da der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des
Hilfsantrags F von den Gegenständen des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß
erteilter Fassung, den Hilfsanträgen A bis D sowie gemäß der von der
Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Fassung jeweils umfasst wird,
beruhen letztere ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.3
Gleiches gilt für die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 15 gemäß
erteilter Fassung sowie (unter Berücksichtigung der antragsgemäß geänderten
Nummerierung) für die nebengeordneten Patentansprüche 9 und 16 gemäß
Hilfsantrag A, welche einen Netzwerkteilnehmer für das Netzwerksystem u. a.
gemäß Patentanspruch 1
sowie ein Verfahren zur Einrichtung des
Netzwerksystems u. a. gemäß Patentanspruch 1 betreffen.
5.4
Auch eine Aufnahme des im Hilfsantrag D optional formulierten Merkmals
M1.7.4_HiD als verbindliches Merkmal hätte zu keiner anderen Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit geführt.
Denn das Merkmal M1.7.4_HiD betrifft das Einstellen der ersten/zweiten
Referenzadresse durch einen Sicherheitsschlüsselcode, welcher durch das
Einstecken eines Speichersticks in die Kopfeinheit eines Netzwerkteilnehmers
übertragen wird.
Das Merkmal M1.7.4_HiD steht nach Auffassung des Senats zu den übrigen
Merkmalen jedoch nur in einem aggregatorischen Verhältnis und ist dem Fachmann
zum Anmeldezeitpunkt als eine kostengünstige und einfache Variante der
Übertragung von Daten im Rahmen der Inbetriebnahme von Feldgeräten,
insbesondere bei deren Konfiguration und Parametrierung, bekannt. Dieses
fachmännische Wissen wird durch die D18 belegt (vgl. D18, Abs. [0007], [0011],
[0031], [0032], [0042], [0046]).
6.
Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen
Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung
Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der
Patentinhaberin, das Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu
verteidigen (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456
Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung; BGH, Beschluss vom 27.06.2007 – X ZB
6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil
vom 29.09.2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz – Sensoranordnung).
7.
Vor dem obigen Hintergrund kann dahinstehen, ob die von den
Einsprechenden geltend gemachten weiteren Widerrufsgründe der unzulässigen
Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG und/oder der mangelnden
Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG hier ebenfalls durchgreifen würden.
8.
Im Ergebnis war daher das Patent auf die Beschwerde der Einsprechenden
zu 1) – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in vollem
Umfang zu widerrufen und die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Bieringer
Dr. Ball