Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 10.10.2022 – 20 W (pat) 8/18

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:101022B20Wpat8.18.0

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Oktober 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:101022B20Wpat8.18.0

betreffend das Patent 10 2014 112 704

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 10.10.2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin

Dorn sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dr.-Ing. Ball beschlossen:

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu 1) wird der Beschluss der

Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

18.01.2018 aufgehoben und das Patent 10 2014 112 704 in vollem

Umfang widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 16.10.2015 von der Prüfungsstelle für Klasse H 04 L des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 03.12.2015 veröffentlichte Patent

10 2014 112 704 mit der Bezeichnung

„Netzwerksystem und Netzwerkteilnehmer zur Datenübertragung über eine

Cloud-Infrastruktur und Verfahren zur Einrichtung“

haben die Einsprechende zu 1) am 30.08.2016 sowie die Einsprechende zu 2) am

05.09.2016 (= Montag) Einspruch eingelegt jeweils mit dem Antrag, das Patent in

vollem Umfang zu widerrufen, da dessen Gegenstand nicht nach den §§ 1 bis 5

PatG patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und über den Inhalt der ursprünglich

eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Zudem hat die

Einsprechende zu 1) den Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs.

1 Nr. 2 PatG) genannt.

Die Patentabteilung 31 des DPMA hat das Patent daraufhin im Einspruchsverfahren

mit am Ende der Anhörung vom 18.01.2018 verkündetem Beschluss in der Fassung

des Hilfsantrags 6 vom 22.12.2017 mit den Patentansprüchen 1 bis 7 beschränkt

aufrechterhalten.

Sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende zu 1) haben gegen den o.g.

Beschluss des DPMA am 14.03.2018 bzw. 15.03.2018 Beschwerde eingelegt.

Im Rahmen des Prüfungs-, Einspruchs- sowie des Beschwerdeverfahrens sind von

den Verfahrensbeteiligten folgende Dokumente als Stand der Technik genannt

worden:

D1:

DE 10 2006 042 317 A1

D2:

D3:

D4:

D5:

D6:

D7:

DE 10 2007 062 387 A1

DE 11 2008 001 963 B4

US 2013 / 0 211 546 A1

US 2007 / 0 174 518 A1

US 2009 / 0 106 755 A1

TeamViewer 9 steht zum Download bereit

(04.12.2013)

http://www.pcwelt.de/news/TeamViewer_9_steht_zum_Downl

oad_bereit-Gratis-Tool-8340514.html

D8:

TeamViewer 9 Handbuch Fernsteuerung – Rev 9.2-07/2014

heruntergeladen

von

der

Homepage:

https://www.teamviewer.com/de/res/pdf/TeamViewer9-Manual-

RemoteControl-de.pdf

D9:

TeamViewer 9 Handbuch Wake-on-LAN – Rev 9.2-12/2013

heruntergeladen

von

der

Homepage:

https://

www.teamviewer.com/de/res/pdf/Teamviewer9-Manual-Wakeon-LAN-de.pdf

D10:

TeamViewer 9 Handbuch Meeting – Rev 9.2-07/2014

heruntergeladen

von

der

Homepage:

https://

www.teamviewer.com/de/res/pdf/TeamViewer9-Manual-

Meeting-de.pdf

D11:

Somfys internetbasierte Gebäudesteuerung Tahoma geht

online (01.10.2011) http://www.baulinks.de/webplugin/2011/

1577.php4

D12:

Somfy Broschuere – Ihr Haus macht was Sie wollen – März

2014,

heruntergeladen

von

der Homepage:

http://

www.wolfsonnenschutz.at/files/TaHoma_Broschuere_Endver

wender.pdf

D13:

Schlechtendahl, J., Zhiqian, S., Kretschmer, F., Xu, X. &

Lechler, A. (2014). Study of network capability for cloud based

control systems. In: 24th International Conference on FAIM

2014, San Antonio (Vol. 20, No. 23.05, p. 2014)

D14:

VAHLDIEK, Axel: Ferndiagnose - Werkzeuge zum Helfen übers

Internet, in: c't – Magazin für Computertechnik, 02.06.2014, H.

D15:

D16:

13, S. 96 - 98. - ISSN 0724-8679

DE 10 2009 042 354 A1

W… GmbH: W… → I/O → SYSTEM 750,

Modular

I/O System, PROFIBUS DP 750-343, Manual,

Technical description, installation and configuration. Version

1.0.0. Minden, 2002 (750-121/050-002). S.1-110 -Firmenschrift

D17-1:

Pressemitteilung „Profisafe für Profibus und Profinet“, W…

GmbH & Co. KG, 15.05.07.

Der Senat hat mit Schreiben vom 11.11.2020 noch die Druckschriften

D17-2:

Bihn,

J.;

I/O-Systeme:

Profisafe-Module

flexibel

parametrisieren, Computer & Automation, 08.11.2010

D18:

DE 10 2004 009 563 A1

in das Verfahren eingeführt.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,

1. den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18.01.2018 aufzuheben und das Patent 10 2014 112

704 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten;

hilfsweise, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen im Umfang

eines der folgenden Hilfsanträge aufrechtzuerhalten:

Hilfsantrag A:

Patentansprüche 1 bis 18 vom 18.01.2019, beim BPatG als Hilfsantrag A

eingegangen am selben Tag, mit der Maßgabe, dass die Nummerierung

nach dem ersten Anspruch 7 mit 8. fortgesetzt wird

Hilfsantrag B:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 18.01.2019, beim BPatG als Hilfsantrag B

eingegangen am selben Tag, mit der Maßgabe, dass die Nummerierung

nach dem ersten Anspruch 7 mit 8. fortgesetzt wird

Hilfsantrag C:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 18.01.2019, beim BPatG als Hilfsantrag C

eingegangen am selben Tag, mit der Maßgabe, dass die Nummerierung

nach dem ersten Anspruch 7 mit 8. fortgesetzt wird

Hilfsantrag D:

Patentansprüche 1 bis 7 vom 18.01.2019, beim BPatG als Hilfsantrag D

eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag F:

Patentansprüche 1 bis 5 vom 18.05.2021, beim BPatG als Hilfsantrag F

eingegangen am 19.05.2021

Beschreibung und Zeichnungen zu allen Hilfsanträgen wie Patentschrift.

2. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden zu 1) beantragt,

1. den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18.01.2018 aufzuheben und das Patent 10 2014 112

704 in vollem Umfang zu widerrufen;

2. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden zu 2) beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D lautet wie folgt:

Der Patentanspruch 1 gemäß der aufrechterhaltenen Fassung (damaliger Hilfsantrag 6) lautet:

von der Patentabteilung beschränkt

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 17 gemäß erteilter Fassung, 2 bis

18 gemäß Hilfsantrag A, 2 bis 8 gemäß den Hilfsanträgen B und C, 2 bis 7 gemäß

Hilfsantrag D und

gemäß

der

von der Patentabteilung beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung und 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag F sowie weiterer

Einzelheiten, insbesondere zu dem wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringen

der Beteiligten, wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg.

Demgegenüber ist die zulässige Beschwerde der Einsprechenden zu 1) begründet

mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss des DPMA aufzuheben und das

Patent 10 2014 112 704 in vollem Umfang zu widerrufen ist.

1.

Das Streitpatent (DE 10 2014 112 704 B3) betrifft gemäß Bezeichnung ein

„Netzwerksystem und Netzwerkteilnehmer zur Datenübertragung über eine Cloud-

Infrastruktur und Verfahren zur Einrichtung“ (vgl. Streitpatent, Titel und Abs. [0001]).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass bei Netzwerksystemen der

Automatisierungstechnik insbesondere Prozess-, Diagnose- und weitere Daten

zwischen Netzwerkteilnehmern als Eingabe- und Ausgabedaten übertragen werden

sollen, wobei es sich bei den Netzwerkteilnehmern beispielsweise um Feldgeräte

und Steuerungen handeln könnte und eine Ethernet-basierte Topologie eine

echtzeitfähige Datenübertragung zwischen Feldgeräten und Prozessleittechnik

ermögliche (vgl. Streitpatent, Fig.1, Bezugszeichen 1, 2 und Abs. [0002] - [0003]).

Um die hohen Aufwände an Administration, Konfiguration und Programmierung

beim Verbinden von Teilnehmern in verschiedenen Subnetzen in voneinander

(geographisch) entfernten Standorten zu vermeiden, bspw. hinsichtlich einer

Einrichtung von VPN-Tunneln und dem Verwalten zeitlich veränderlicher,

dynamischer IP-Adressen, liege davon ausgehend dem Streitpatent die Aufgabe

zugrunde, eine einfache

Inbetriebnahme eines Netzwerksystems der

Automatisierungstechnik mittels Cloud-Infrastruktur bereitzustellen, wobei diese

einfache, weitgehend automatisierte Inbetriebnahme durch einen Laien ohne

Programmier- und Spezialkenntnisse durchführbar sei (vgl. Streitpatent, Abs.

[0005] - [0010], [0014], [0020], [0114]).

2.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der erteilten Fassung des

Patentanspruchs 1 das folgende Netzwerksystem zur Übertragung von Ein-

/Ausgabedaten zwischen wenigstens zwei Netzwerkteilnehmern über eine Cloud-

Infrastruktur vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung):

M1.1

Netzwerksystem zur Übertragung von Ein-/Ausgabedaten zwischen

wenigstens zwei Netzwerkteilnehmern (1, 2) über eine Cloud-

Infrastruktur (4),

M1.1.1

wobei die Netzwerkteilnehmer (1, 2)

jeweils wenigstens eine

Schnittstelle (1e, 2e) für ein Eingabe- und/oder Ausgangsdatensignal

aufweisen, das Netzwerksystem umfassend

M1.2

- wenigstens eine erste Cloud-Infrastruktur (4),

M1.3

- einen ersten Netzwerkteilnehmer (1) mit wenigstens einer

Eingabeeinheit (1b, 1h) zur Eingabe von Daten,

M1.3.1

wobei an dem ersten Netzwerkteilnehmer (1) für jede Eingabeeinheit

(1b, 1h) eine erste Referenzadresse (1c) einstellbar ist, und

M1.4

- einen zweiten Netzwerkteilnehmer (2) mit wenigstens einer

Ausgabeeinheit (2b, 2h) zur Ausgabe von Daten,

M1.4.1

wobei an dem zweiten Netzwerkteilnehmer (2) für jede Ausgabeeinheit

(2b, 2h) eine zweite Referenzadresse (2c) einstellbar ist,

M1.5

wobei der erste und der zweite Netzwerkteilnehmer (1, 2) jeweils eine

Kopfeinheit (1a, 2a) aufweisen, an der zur Kommunikation des

Netzwerkteilnehmers (1, 2) mit der Cloud-Infrastruktur (4) eine

Kommunikations-Schnittstelle (1f, 2f) ausgebildet ist,

M1.5.1

die als eine Ethernet-Schnittstelle zur Verbindung mit einem

Netzwerkrouter

(5,

5‘)

ausgebildet

ist, über welchen der

Netzwerkteilnehmer (1, 2) mit einer weiteren Netzwerkinfrastruktur

verbindbar ist, und

M1.6

wobei das Netzwerksystem derart eingerichtet ist, dass Daten

zwischen einer Eingabeeinheit (1b, 1h) und einer Ausgabeeinheit (2b,

2h) über die wenigstens erste Cloud-Infrastruktur (4) ausschließlich

bei Übereinstimmung der

für diese Eingabeeinheit

(1b, 1h)

eingestellten ersten mit der für diese Ausgabeeinheit (2b, 2h)

eingestellten zweiten Referenzadresse (1c, 2c) übertragbar sind.

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag A sowie Hilfsantrag B

unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß erteilter Fassung durch die

modifizierten Merkmale M1.3_HiA, M1.4_HiA sowie M1.6_HiA (die Änderungen im

Vergleich zu der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 des Streitpatents sind fett

hervorgehoben bzw. durchgestrichen und redaktionelle Änderungen des Senats

durch eckige Klammern gekennzeichnet):

M1.3_HiA

- wenigstens einen ersten Netzwerkteilnehmer (1) mit wenigstens

einer Eingabeeinheit (1b, 1h) zur Eingabe von zu übertragenden

Daten,

M1.4_HiA

- wenigstens einen zweiten Netzwerkteilnehmer (2) mit wenigstens

einer Vielzahl von Ausgabeeinheiten (2b, 2h) zur Ausgabe von

übertragenen Daten,

M1.6_HiA

wobei das Netzwerksystem derart eingerichtet ist, dass die Daten

zwischen einer Eingabeeinheit (1b, 1h) des wenigstens einen ersten

Netzwerkteilnehmer[s] (1) und einer Ausgabeeinheit (2b, 2h) des

wenigstens einen zweiten Netzwerkteilnehmer[s] (2) über die

wenigstens erste Cloud-Infrastruktur

(4) ausschließlich bei

Übereinstimmung der für diese Eingabeeinheit (1b, 1h) eingestellten

ersten mit der für diese Ausgabeeinheit (2b, 2h) eingestellten zweiten

Referenzadresse (1c, 2c) übertragbar sind.

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag C unterscheidet sich von

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A/B durch das folgende geänderte Merkmal:

M1.1_HiC

Netzwerksystem der Automatisierungstechnik, zur Übertragung

von

Ein-/Ausgabedaten

zwischen

wenigstens

zwei

Netzwerkteilnehmern (1, 2) über eine Cloud-Infrastruktur (4),

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag D unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C durch die folgenden hinzugefügten

Merkmale:

M1.7.1_HiD wobei entweder die erste Referenzadresse

(1c) an der

Eingabeeinheit (1b, 1h) des ersten Netzwerkteilnehmers (1)

und/oder an der Kopfeinheit (1a) des ersten Netzwerkteilnehmers

(1) einstellbar ist,

M1.7.2_HiD und die zweite Referenzadresse (2c) an der Ausgabeeinheit (2b,

2h) des zweiten Netzwerkteilnehmers (2) und/oder an der

Kopfeinheit (2a) des zweiten Netzwerkteilnehmers (2) einstellbar

ist,

M1.7.3_HiD und zwar

jeweils mittels eines oder mehreren manuell

einstellbaren Adresskodierschaltern (1d, 2d),

M1.7.4_HiD oder die erste Referenzadresse

(1c) und die zweite

Referenzadresse (2c) durch einen Sicherheitsschlüsselcode

einstellbar

ist,

welcher

durch

einen

Speicher-

/Kommunikationsstick

(6),

der

in

eine

Speicher-

/Kommunikationsstick-Schnittstelle

(1g, 2g) der

jeweiligen

Kopfeinheit (1a, 2a) einzubringen ist, auf die Kopfeinheit (1a, 2a)

des jeweiligen Netzwerkteilnehmers (1, 2) übertragbar ist.

Patentanspruch 1 in der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen

Fassung (damaliger Hilfsantrag 6) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag D durch das Streichen des (optionalen) Merkmals M1.7.4 und die

entsprechende Anpassung des Merkmals M1.7.1:

M1.7.1_Hi6 wobei entweder die erste Referenzadresse (1c) an der Eingabeeinheit

(1b, 1h) des ersten Netzwerkteilnehmers (1) und/oder an der

Kopfeinheit (1a) des ersten Netzwerkteilnehmers (1) einstellbar ist,

M1.7.4_Hi6 oder die erste Referenzadresse (1c) und die zweite Referenzadresse

(2c) durch einen Sicherheitsschlüsselcode einstellbar ist, welcher

durch einen Speicher-/Kommunikationsstick (6), der in eine Speicher-

/Kommunikationsstick-Schnittstelle (1g, 2g) der jeweiligen Kopfeinheit

(1a, 2a) einzubringen ist, auf die Kopfeinheit (1a, 2a) des jeweiligen

Netzwerkteilnehmers (1, 2) übertragbar ist.

Schließlich unterscheidet sich Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag

F vom Patentanspruch 1 in der von der Patentabteilung beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung durch das geänderte Merkmal M1.6_HiF sowie durch

die neu hinzugekommenen Merkmale M1.8.1_HiF bis M1.8.4_HiF:

M1.6_HiF

wobei das Netzwerksystem derart eingerichtet ist, dass die zu

übertragenden Daten zwischen einer Eingabeeinheit (1b, 1h) des

wenigstens einen ersten Netzwerkteilnehmers

(1) und einer

Ausgabeeinheit

(2b, 2h) des wenigstens einen

zweiten

Netzwerkteilnehmers (2) über die wenigstens erste Cloud-Infrastruktur

(4) ausschließlich bei Übereinstimmung der für diese Eingabeeinheit

(1b, 1h) eingestellten ersten mit der für diese Ausgabeeinheit (2b, 2h)

eingestellten zweiten Referenzadresse (1c, 2c) übertragbar sind,

M1.8.1_HiF und die wenigstens eine erste Cloud-Infrastruktur (4) auf einem

Datenserver (4a) einrichtbar ist,

M1.8.2_HiF der wenigstens einen Datenspeicher (4b) aufweist, welcher

insbesondere als Datentabelle ausgebildet ist, in welchen die zu

übertragenden Daten der Eingabeeinheit (1b, 1h) des ersten

Netzwerkteilnehmers (1) und aus welchem die zu übertragenden

Daten an die Ausgabeeinheit

(2b, 2h)

des

zweiten

Netzwerkteilnehmers (2) dadurch übertragbar sind, dass

M1.8.3_HiF der erste Netzwerkteilnehmer (1) die zu übertragenden Daten der

Eingabeeinheit (1b, 1h) in den Datenspeicher (4b) überträgt und

M1.8.4_HiF der zweite Netzwerkteilnehmer (2) die zu übertragenden Daten

aus dem Datenspeicher (4b) auf die Ausgabeeinheit (2b, 2h)

überträgt.

3.

Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss, der über besondere

Kenntnisse auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik sowie der Steuer- und

Regelungstechnik sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Anwendung

von Feldbussystemen in der Fabrikautomatisierung verfügt, wodurch dieser

Fachmann diverse Feldbus-Netzarchitekturen sowie die dort eingesetzten

Feldgeräte und Controller kennt und mit Konfigurationsaufgaben im Rahmen von

Konfiguration, Inbetriebsetzung und Wartung vertraut ist.

4.

Dieser

Fachmann

entnimmt

den

nebengeordneten

erteilten

Patentansprüchen 1, 8 und 15 folgende Lehre:

4.1

Patentanspruch 1 betrifft einen Vorrichtungsanspruch. Gegenständlich weist

das mit Merkmal M1.1 beanspruchte Netzwerksystem

mindestens zwei Netzwerkteilnehmer,

ein

Ethernet-Netzwerk

zur

Verbindung

des

jeweiligen

Netzwerkteilnehmers mit einem Router,

den/die entsprechenden Router,

eine weitere Netzwerkinfrastruktur (bspw. Internet) sowie

eine Cloud-Infrastruktur (bspw. Server eines Drittanbieters)

·

·

·

·

·

auf.

Beim Netzwerksystem handelt es sich vorzugsweise um ein

in der

Automatisierungstechnik verwendetes System (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]).

Unter einem Netzwerkteilnehmer versteht das Streitpatent u.a. ein Feldgerät oder

eine Steuerung (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]), die Anspruchsbreite würde aber

bspw. auch einen Personal-Computer (PC) umfassen.

Der Datenaustausch

zwischen den beiden Netzwerkteilnehmern

soll

anspruchsgemäß über eine Cloud-Infrastruktur erfolgen. Hierfür umfasst das

Netzwerksystem laut Merkmal M1.2 wenigstens eine erste Cloud-Infrastruktur.

Gemäß Streitpatent (Absatz [0008]) steht der Begriff Cloud-Infrastruktur für eine

Cloud-Computing-Infrastruktur, welche eine abstrahierte IT-Infrastruktur darstellt,

die der Kopplung von Netzwerken und/oder Netzwerkteilnehmern dient, und welche

Rechen-, Speicher-, Netzwerkkapazität und Softwareapplikationen bereitstellt. Die

Cloud-Infrastruktur wird bspw. von einem Dienstleiter betrieben und ist über das

Internet mit der lokalen Netzwerkinfrastruktur verbunden. Die exakte Ausgestaltung

der Cloud-Infrastruktur bleibt im Anspruch offen. Das Streitpatent nennt in den

Absätzen [0009] und [0024] einen Datenserver mit einem insbesondere als

Datentabelle ausgebildeten Datenspeicher.

Gemäß Merkmal M1.1.1 weisen die mindestens zwei Netzwerkteilnehmer jeweils

wenigstens eine Schnittstelle für ein Eingabe- und/oder Ausgangsdatensignal auf,

wobei der erste Netzwerkteilnehmer über mindestens eine Eingabeeinheit zur

Eingabe von Daten (Merkmal M1.3) und der zweite Netzwerkteilnehmer über

mindestens eine Ausgabeeinheit zur Ausgabe von Daten verfügt (Merkmal M1.4).

Mit den Merkmalen M1.3.1 sowie M1.4.1 wird jeweils eine einstellbare

Referenzadresse für jede Eingabeeinheit des ersten bzw. für jede Ausgabeeinheit

des zweiten Netzwerkteilnehmers beansprucht. Das Streitpatent führt dazu in den

Absätzen [0032], [0034],

[0035] und [0038] bis [0039] aus, dass bei der

Konfiguration eines Netzwerkteilnehmers entweder zur Einstellung der

Referenzadresse

mittels

Speicher-/Kommunikationsstick

ein

Sicherheitsschlüsselcode auf eine Kopfeinheit des Netzwerkteilnehmers übertragen

wird oder die Referenzadresse alternativ mittels eines oder mehrerer manuell

einstellbarer Adresskodierschalter,

vorzugsweise Drehkodierschalter oder

Rändelräder, an der Kopfeinheit und/oder der Ein-/Ausgabeeinheit des

Netzwerkteilnehmers eingestellt wird.

Hinsichtlich des Einstellens der Referenzadresse(n) lehrt das Streitpatent folgende

Kombinationsmöglichkeiten:

·

·

·

·

·

eine oder mehrere erste bzw. zweite Referenzadressen pro

Netzwerkteilnehmer, d.h. bspw. mittels eines

oder mehrerer

Adresskodierschalter,

die gleiche oder verschiedene Referenzadresse für die jeweiligen

Eingabe- bzw. Ausgabeeinheiten eines Netzwerkteilnehmers,

eine Adresskodierung nur an einer Kopfeinheit eines Teilnehmers mit

einem oder mehreren Adresskodierschaltern,

eine Adresskodierung nur an den Ein- bzw. Ausgabeeinheiten,

eine gemischte Adresskodierung an einer Kopfeinheit und an den Ein-

bzw. Ausgabeeinheiten.

Im einfachsten Fall wird jeweils nur eine Adresse pro Teilnehmer eingestellt, welche

für alle Ein- bzw. Ausgabeeinheiten eines Teilnehmers gilt (vgl. Streitpatent, Abs.

[0100]). In komplizierteren Konfigurationsfällen können beliebige Eingabeeinheiten

individuell mit beliebigen Ausgabeeinheiten verschiedenster Netzwerkteilnehmer

verknüpft werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0021]). Das Streitpatent beschreibt

ebenfalls gemischte Konfigurationen für übereinstimmende Kopfadressen, aber

unterschiedliche Adressen an den Ein-/Ausgabeeinheiten sowie hierarchische

Konfigurationen (vgl. Streitpatent, Abs. [0101] - [0102], [0103] - [0104]).

Darüber hinaus weisen gemäß Merkmal M1.5 der erste sowie der zweite

Netzwerkteilnehmer eine Kopfeinheit mit einer Kommunikations-Schnittstelle zur

Kommunikation mit der Cloud-Infrastruktur auf. Die Kommunikationsschnittstelle ist

als Ethernet-Schnittstelle

ausgebildet und dient dem Anschluss des

Netzwerkteilnehmers

über

einen Netzwerkrouter

an

eine weitere

Netzwerkinfrastruktur (Merkmal M1.5.1). Das Streitpatent offenbart in den Absätzen

[0030] und [0037], dass die Kommunikation zwischen den Netzwerkteilnehmern

über eine zwischengeschaltete weitere Netzwerkinfrastruktur stattfindet, wozu der

Router zweckmäßig mit einem Weitverkehrsnetz wie dem Internet, einem Intranet

und/oder der Cloud-Infrastruktur verbunden ist.

Schließlich ist das Netzwerksystem nach Merkmal M1.6 so eingerichtet, dass die

Netzwerkteilnehmer

bei Übereinstimmung

ihrer

jeweils

eingestellten

Referenzadressen von einer Eingabeeinheit zu einer Ausgabeeinheit Daten

übertragen, wobei die Datenübertragung über die Cloud-Infrastruktur erfolgen soll.

Das anspruchsgemäße Netzwerksystem erlaubt eine Daten-Kommunikation

zwischen Netzwerkteilnehmern am gleichen Standort sowie an verschiedenen,

geographisch weit auseinanderliegenden Standorten, wobei die Nachteile eines

VPN-Tunnels vermieden werden können (vgl. Streitpatent, Abs. [0004] bis [0007],

[0019], [0040], [0049], [0053] – [0054]).

Die Art der zu übertragenden Daten verbleibt im Anspruch unbestimmt, das

Streitpatent spricht zumindest von Prozess- und Diagnose-Daten (vgl. Streitpatent,

Abs. [0002]).

4.2

Die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 15 betreffen einen

Netzwerkteilnehmer für das Netzwerksystem u. a. gemäß Patentanspruch 1 sowie

ein Verfahren zur Einrichtung des Netzwerksystems u. a. gemäß Patentanspruch 1

und/oder des Netzwerkteilnehmers u. a. gemäß Patentanspruch 8. Der Fachmann

versteht daher die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 15 entsprechend der

o.g. Lehre zum Patentanspruch 1.

5.

Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl gemäß erteilter

Fassung (Hauptantrag) als auch in der Fassung der Hilfsanträge A bis D, die von

der Patentinhaberin im Rahmen ihrer Beschwerde gestellt werden, ist mangels

erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG).

Entsprechendes gilt auch für den jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 in

der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, gegen die sich

die Einsprechende zu 1) mit ihrer Beschwerde wendet, sowie in der von der

Patentinhaberin daraufhin weiter beschränkenden Fassung nach Hilfsantrag F.

Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags F von

den Gegenständen des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß erteilter Fassung und

gemäß den Hilfsanträgen A bis D sowie gemäß der von der Patentabteilung

bechränkt aufrechterhaltenen Fassung jeweils umfasst ist, wird im Folgenden zur

mangelnden erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich Hilfsantrag F ausgeführt. Das im

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F nicht beanspruchte (optionale) Merkmal

M1.7.4_HiD, welches ausschließlich vom Hilfsantrag D umfasst wird, wird separat

betrachtet.

5.1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag F mag zwar

gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu sein, beruht aber nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Denn die Entgegenhaltung D15 (DE 10 2009 042 354 A1) lehrt den Fachmann ein

M1.1_HiC

Netzwerksystem der Automatisierungstechnik, zur Übertragung von

Ein-/Ausgabedaten zwischen wenigstens zwei Netzwerkteilnehmern

über eine Cloud-Infrastruktur (vgl. D15, Titel, Fig. 1 und 3, Abs. [0001]),

M1.1.1

wobei die Netzwerkteilnehmer jeweils wenigstens eine Schnittstelle für

ein Eingabe- und/oder Ausgangsdatensignal aufweisen (vgl. D15, Fig.

3, Bezugszeichen 23 und Abs. [0062]).

Das Netzwerksystem gemäß der Lehre der D15 umfasst hierbei

M1.2

wenigstens eine erste Cloud-Infrastruktur (vgl. D15, Fig. 1 und 3),

M1.3_HiA

wenigstens einen ersten Netzwerkteilnehmer mit wenigstens einer

Eingabeeinheit zur Eingabe von zu übertragenden Daten (vgl. D15,

Fig. 3, Bezugszeichen 23, 27, 81),

M1.3.1

wobei an dem ersten Netzwerkteilnehmer für jede Eingabeeinheit eine

erste Referenzadresse einstellbar ist (vgl. D15, Fig. 3, Bezugszeichen

21 i. V. m. Abs. [0049] und [0059]), und

M1.4_HiA

wenigstens einen zweiten Netzwerkteilnehmer mit einer Vielzahl von

Ausgabeeinheiten zur Ausgabe von übertragenen Daten (vgl. D15,

Fig. 3, Bezugszeichen 23, 29, 80),

M1.4.1

wobei an dem zweiten Netzwerkteilnehmer

für

jede

eine

Ausgabeeinheit eine zweite Referenzadresse einstellbar ist (vgl. D15,

Fig. 3, Bezugszeichen 21 i.V. m. Abs. [0049] und [0059]),

M1.5

wobei der erste und der zweite Netzwerkteilnehmer jeweils eine

Kopfeinheit

aufweisen,

an

der

zur Kommunikation

des

Netzwerkteilnehmers

mit

der

Cloud-Infrastruktur

eine

Kommunikations-Schnittstelle ausgebildet ist (vgl. D15, Abs. [0022]

und [0029]).

M1.5.1

die als eine Ethernet-Schnittstelle zur Verbindung mit einem

Netzwerkrouter ausgebildet ist, über welchen der Netzwerkteilnehmer

mit

einer

weiteren

Netzwerkinfrastruktur

(hier

der

Kommunikationsmaster gemäß Fig. 1 und 3) verbindbar ist (vgl. D15,

Abs. [0029]), und

M1.6_HiF

wobei das Netzwerksystem derart eingerichtet ist, dass die zu

übertragenden Daten zwischen einer Eingabeeinheit des wenigstens

einen ersten Netzwerkteilnehmers und einer Ausgabeeinheit des

wenigstens einen zweiten Netzwerkteilnehmers über die wenigstens

erste Cloud-Infrastruktur ausschließlich bei Übereinstimmung der für

diese Eingabeeinheit eingestellten ersten mit der

für diese

Ausgabeeinheit eingestellten zweiten Referenzadresse übertragbar

sind (vgl. D15, Fig. 3, Bezugszeichen 21 i. V. m. Abs. [0061] bis

[0066]),

M1.7.1_Hi6 wobei die erste Referenzadresse an der Eingabeeinheit des ersten

Netzwerkteilnehmers und/oder an der Kopfeinheit des ersten

Netzwerkteilnehmers einstellbar ist (vgl. D15, Fig. 3, Bezugszeichen

21 i. V. m. Abs. [0049] und [0066]),

M1.7.2_HiD und die zweite Referenzadresse an der Ausgabeeinheit des zweiten

Netzwerkteilnehmers und/oder an der Kopfeinheit des zweiten

Netzwerkteilnehmers einstellbar ist (vgl. ebenda),

M1.7.3_HiD und zwar jeweils mittels eines oder mehreren manuell einstellbaren

Adresskodierschaltern (vgl. ebenda).

Bezüglich der Merkmale M1.8.1_HiF bis M1.8.4_HiF lehrt die D15 jedenfalls, dass

·

·

·

·

·

der Kommunikationsmaster einen Datenspeicher aufweist, welcher als

Kopierliste oder Routing-Tabelle ausgebildet ist (vgl. D15, Abs. [0016],

[0018], [0031]),

jede Datenübertragung

(Telegrammübertragung)

zwischen den

Netzwerk-Teilnehmern über zwei Punkt-zu-Punkt-Verbindungen über

einen Kommunikationsmaster geleitet wird (vgl. D15, Abs. [0016], [0021],

[0033]),

die Kommunikation vom sendenden Modul zum Master und vom Master

zum empfangenden Modul durchgeführt wird (vgl. D15, Abs. [0016],

[0033]),

hierbei eine Routing-Tabelle eingesetzt werden kann, die in Gestalt einer

Kopierliste vorliegen kann (vgl. D15, Abs. [0018]) und

das Kopieren in Form eines Kopierens vollständiger Telegramme oder

deren Daten innerhalb eines Anwendungsprogramms erfolgen kann (vgl.

ebenda).

Damit offenbart die D15 dem Fachmann, dass

M1.8.1_HiF die wenigstens eine erste Cloud-Infrastruktur auf einem Datenserver

einrichtbar ist,

M1.8.2_HiF der wenigstens einen Datenspeicher aufweist, welcher als

Datentabelle ausgebildet ist, in welchen die zu übertragenden Daten

der Eingabeeinheit des ersten Netzwerkteilnehmers und aus welchem

die zu übertragenden Daten an die Ausgabeeinheit des zweiten

Netzwerkteilnehmers dadurch übertragbar sind, dass

M1.8.3_HiF der erste Netzwerkteilnehmer die zu übertragenden Daten der

Eingabeeinheit in den Datenspeicher überträgt und

M1.8.4_HiF der zweite Netzwerkteilnehmer die zu übertragenden Daten aus dem

Datenspeicher auf die Ausgabeeinheit überträgt.

Damit unterscheidet sich die Lehre der D15 vom anspruchsgemäßen

Streitgegenstand dadurch, dass gemäß D15

·

·

·

·

keine Cloud-Infrastruktur gemäß den Merkmalen M1.1_HiC, M1.2,

M1.5 und M1.8.1_HiF gelehrt wird (Differenzmerkmal 1),

keine

Ethernet-Schnittstelle

zur

Verbindung mit

einem

Netzwerkrouter

gemäß Merkmal M1.5.1

ausgebildet

ist

(Differenzmerkmal 2),

der

zweite

Netzwerkteilnehmer

keine

Vielzahl

von

Ausgabeeinheiten gemäß M1.4_HiA aufweist (Differenzmerkmal 3)

und

kein push-/pull-Verfahren gemäß Merkmal M1.8.4_HiF angewendet

wird (Differenzmerkmal 4).

Ausgehend von der Lehre der D15 stellt sich nun dem Fachmann in der Praxis –

bspw. bei Neugründung eines weiteren Firmen-Standorts, bei einer Fusion zweier

Firmen usw. – die Aufgabe, ein Automatisierungssystem bereitzustellen, welches

mehrere Standorte an entfernt liegenden geographischen Lokationen vernetzt.

Der Fachmann würde hierfür die Lehre der Druckschrift D4 (US 2013/0211546 A1)

in Betracht ziehen. Denn die D4 lehrt ihn ein Automatisierungssystem, welches

geeignet ist, mehrere Industrieanlagen an unterschiedlichen Standorten mittels

einer Cloudplattform zu vernetzen (vgl. D4, Abs. [0039]: „…multiple industrial

facilities at different geographical locations …“).

Dazu schlägt die D4 eine Cloud-Infrastruktur vor, welche die Dienste „cloud

computation“, „cloud control“ und „cloud communication“ offeriert, wobei alle Typen

von Geräten (Computer, Feldgeräte, Controller, Überwachungssysteme usw.) sowie

das Personal miteinander über die Cloud sowie das Internet Daten austauschen

können (vgl. D4, Fig. 1 und Abs. [0008], [0010], [0029], [0035] - [0038], [0081]).

Die D4 lehrt dabei eine Ethernet/IP-Infrastruktur mit Gateways und Routern (vgl.

D4, Fig. 1 und Abs. [0035], [0069], [0085] - [0087], [0110]).

Darüber hinaus können gemäß D4 die Teilnehmer bzw. Komponenten des

Automatisierungssystems multiple I/O Schnittstellen, d.h. Ein-/Ausgabeeinheiten,

aufweisen (vgl. D4, Abs. [0029]). Die D4 zeigt solche multiplen Schnittstellen explizit

zumindest für einen Computer im Netzwerk (vgl. D4, Fig. 15 i. V. m. Abs. [0109]).

Schließlich lehrt die D4 weiterhin eine Cloud mit push/pull-Prinzip zum Austausch

der Daten (vgl. D4, Abs. [0010], „Once the smart device has been installed and

integrated with the cloud-based applications and/or services, the device can push

data to the cloud platform or pull data from the cloud platform as needed.“, sowie

Abs. [0042], [0055]).

Ausgehend von der D15 würde der Fachmann somit durch reines Portieren der

dortigen Lehre in die Cloud-Infrastruktur gemäß der Lehre der D4 sowie durch

Bereitstellen eines entsprechenden URL-Zugriffs für die jeweiligen Feldgeräte auf

den Kommunikations-Master in der Cloud gemäß D4, Absätze [0046], [0098] – ohne

selbst erfinderisch tätig werden zu müssen –

·

·

·

eine Cloud-Infrastruktur vorsehen (Differenzmerkmal 1),

eine Ethernet-Schnittstelle zur Verbindung mit einem Netzwerkrouter

ausbilden (Differenzmerkmal 2) und

ein push-/pull-Verfahren anwenden (Differenzmerkmal 4).

Zu dem nun nur noch in Rede stehenden Merkmal 1.4_HiA umfassend einen

zweiten Netzwerkteilnehmer, welcher eine Vielzahl von Ausgabeeinheiten aufweist

(Differenzmerkmal 3), ist der Senat überzeugt, dass

·

·

·

·

·

dieses zu den Differenzmerkmalen 1, 2 und 4

in einem

aggregatorischen Verhältnis steht,

die D15 bereits formal Hinweise auf mehrere Sensoren bzw. Aktoren

an einem Modul enthält

(vgl. D15, Abs.

[0062],

„Beide

Sicherheitsmodule 80, 81 weisen einen Anschluss 23 zur Verbindung

mit Sensoren, beziehungsweise Aktoren auf.“),

die D15 bereits mehrere Adressen eines (Sicherheits-)Moduls in Form

von Ports kennt (vgl. D15, Abs. [0042]), so dass die Argumentation der

Patentinhaberin, eine komplexere Kopierliste bzw. Routing-Tabelle

würde der Fachmann ausgehend von der D15 nicht vorsehen, definitiv

nicht durchgreift,

die D4 ebenfalls bereits Netzwerkteilnehmer mit multiplen I/O-

Schnittstellen offenbart (s.o.)

und letztlich mehrere I/O-Schnittstellen an einem Netzwerkteilnehmer

bzw. Modul eines Automatisierungssystems dem Fachmann zum

Anmeldezeitpunkt nachweislich bekannt waren (vgl. D17-1, D17-2,

„Die kompakten Module sind als 4-Kanal-Eingangsklemme (4FDI) 12

mm breit und als 8-Kanal-Eingangsklemme (8FDI) sowie 4-Kanal-Ein-

/Ausgangsklemme (4FDI/4FDO) 24 mm breit. LEDs an den Klemmen

zeigen Modul- und I/O-Status sowie Fehler auf einen Blick erkennbar

an.“).

Nicht zu überzeugen vermag den Senat die Argumentation der Patentinhaberin,

wonach eine Zusammenschau bzw. Kombination der Druckschriften D15 und D4 so

nicht durchführbar sei, da sich gemäß D15 die Netzwerk-Teilnehmer bzw.

Feldgeräte nach der Adresseneingabe bei Gleichheit der Referenzadressen selbst

verbinden würden, ohne eine Zentrale bzw. übergeordnete Logik umfassend ein

Konfigurations- oder Dateimanagement zu benötigen, während die D4 hingegen

eine Cloud mit einem „Device Management“ zeige, d.h. sich sämtliche

„Intelligenz“ zur Organisation der Feldgeräte in der Cloud befinde, wobei sich die

Feldgeräte zunächst bei der Cloud anmelden müssten und anschließend einander

durch die Cloud zugeordnet würden.

Denn der Patentanspruch 1 umfasst keine Merkmale, welche die Cloud-Infrastruktur

insbesondere hinsichtlich ihrer Funktionsweise bei der Installation, Konfiguration

und Verbindung der verschiedenen Netzwerk-Teilnehmer näher ausgestalten.

Darüber hinaus ist zum einen gemäß D15 der Kommunikationsmaster – als zentrale

Instanz - bei der Installation der Automatisierungs-Anlage auch dafür zuständig, die

Feldgeräte zu gruppieren und die

logischen Verbindungen zwischen den

Feldgeräten herzustellen, wozu ein im Kommunikations-Master implementierter

Algorithmus die Zugehörigkeit von Sicherheitsmodulen zu einer logischen Gruppe

erkennt und die Routing-Tabelle entsprechend unter Eintrag einer Verbindung

dieser Sicherheitsmodule automatisch aufbaut (vgl. D15, Abs. [0059] – [0060]).

Dabei ist der Kommunikations-Master ggf. dazu eingerichtet, Informationen der am

Kommunikations-Netzwerk angeschlossenen Sicherheitsmodule abzufragen (vgl.

D15, Abs. [0054]), ferner erfolgt sämtliche Kommunikation immer über den

Kommunikations-Master (vgl. D15, Abs. [0044]).

Zum anderen zeigt die D4 (Absatz [0034]) ein industrielles Automatisierungs-

System mit einer Vielzahl von zu steuernden Feldgeräten, Sensoren und Aktoren

und beschreibt in Absatz [0039] eine Migration eines solchen industriellen

Automatisierungs-Systems eines Unternehmens mit multiplen Standorten in die

Cloud, wozu eine einfache,

„smarte“ Konfigurationsmöglichkeit der Geräte

umfassend eine automatische Detektion der Cloud-Plattform und automatische

Kommunikation mit dieser bereitgestellt wird (dort: „Industrial devices 108 and 110

and/or cloud gateways 106 having smart configuration capability can be configured

to automatically detect and communicate with the cloud platform 102 upon

installation at any facility, …“). Dies ermöglicht die automatische Integration der

Geräte sowohl in die Cloud als auch mit anderen Komponenten des industriellen

Systems (vgl. D4, Abs. [0044], „In one or more embodiments, such industrial devices

can include capabilities to automatically communicate with a cloud platform and

provide information about the device’s context, role, location, etc. to facilitate

automatic integration with one or more cloud-based applications or services, as well

as integration with other components of the industrial system.“). Gemäß D4

(Absätze [0042] und [0050]) verfügt hierzu jedes Gerät über eine Kontext-

Komponente

(„plant context component“), welches den Kontext eines

„smarten“ Geräts im Umfeld der Firma identifiziert, wozu das Identifizieren

benachbarter Komponenten, die Lokalisierung im Unternehmen oder der Fabrik-

Hierarchie sowie ein Identifizieren der Netzwerk-Topologie und anderer vebundener

Komponenten zählen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag F ist somit in sämtlichen

Merkmalen aus der Zusammenschau der Druckschriften D15 und D4 in

Kombination mit dem fachmännischen Wissen und Können nahe gelegt, so dass

ihm keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt.

5.2

Da der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des

Hilfsantrags F von den Gegenständen des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß

erteilter Fassung, den Hilfsanträgen A bis D sowie gemäß der von der

Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Fassung jeweils umfasst wird,

beruhen letztere ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.3

Gleiches gilt für die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 15 gemäß

erteilter Fassung sowie (unter Berücksichtigung der antragsgemäß geänderten

Nummerierung) für die nebengeordneten Patentansprüche 9 und 16 gemäß

Hilfsantrag A, welche einen Netzwerkteilnehmer für das Netzwerksystem u. a.

gemäß Patentanspruch 1

sowie ein Verfahren zur Einrichtung des

Netzwerksystems u. a. gemäß Patentanspruch 1 betreffen.

5.4

Auch eine Aufnahme des im Hilfsantrag D optional formulierten Merkmals

M1.7.4_HiD als verbindliches Merkmal hätte zu keiner anderen Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit geführt.

Denn das Merkmal M1.7.4_HiD betrifft das Einstellen der ersten/zweiten

Referenzadresse durch einen Sicherheitsschlüsselcode, welcher durch das

Einstecken eines Speichersticks in die Kopfeinheit eines Netzwerkteilnehmers

übertragen wird.

Das Merkmal M1.7.4_HiD steht nach Auffassung des Senats zu den übrigen

Merkmalen jedoch nur in einem aggregatorischen Verhältnis und ist dem Fachmann

zum Anmeldezeitpunkt als eine kostengünstige und einfache Variante der

Übertragung von Daten im Rahmen der Inbetriebnahme von Feldgeräten,

insbesondere bei deren Konfiguration und Parametrierung, bekannt. Dieses

fachmännische Wissen wird durch die D18 belegt (vgl. D18, Abs. [0007], [0011],

[0031], [0032], [0042], [0046]).

6.

Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen

Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung

Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der

Patentinhaberin, das Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu

verteidigen (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456

Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung; BGH, Beschluss vom 27.06.2007 – X ZB

6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil

vom 29.09.2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz – Sensoranordnung).

7.

Vor dem obigen Hintergrund kann dahinstehen, ob die von den

Einsprechenden geltend gemachten weiteren Widerrufsgründe der unzulässigen

Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG und/oder der mangelnden

Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG hier ebenfalls durchgreifen würden.

8.

Im Ergebnis war daher das Patent auf die Beschwerde der Einsprechenden

zu 1) – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in vollem

Umfang zu widerrufen und die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Bieringer

Dr. Ball