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BPatG Beschluss vom 26.10.2022 – 9 W (pat) 97/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:261022B9Wpat97.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 97/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Oktober 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:261022B9Wpat97.19.0

betreffend das Patent 10 2007 024 325

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 26. Oktober 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie des Richters Dr.-Ing. Baumgart und der

Richterinnen Kriener und Dipl.-Ing. Univ. Peters

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des am 24. Mai 2007 angemeldeten Patents 10 2007 024 325 mit der

Bezeichnung

„Radlageranordnung“

ist am 7. Januar 2016 veröffentlicht worden. Die damals noch als G…

AG

firmierende Einsprechende

hat

gegen

das Streitpatent

am

30. September 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch erhoben.

Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

daraufhin mit am 11. September 2019 verkündetem Beschluss widerrufen.

Gegen diesen Beschluss, der an die Patentinhaberin am 26. September 2019 durch

Einschreiben per Übergabe abgesandt worden ist, richtet sich die beim Deutschen

Patent- und Markenamt am 28. Oktober 2019 eingegangene Beschwerde der

Patentinhaberin.

Zur Begründung des Einspruchs sind

im Einspruchsverfahren

folgende

Druckschriften als Stand der Technik herangezogen worden:

E1

E2

E3

E4

E5

E6

DE 199 54 542 C2,

DE 101 21 862 A1,

DE 103 41 473 A1,

DE 103 36 797 A1,

DE 103 31 051 A1,

DE 10 2004 056 331 A1 und

E7 WO 2006/056334 A1.

Im Prüfungsverfahren sind neben den Druckschriften E4 und E5 noch folgende

Druckschriften eingeführt worden:

D1

D2

D3

D4

DE 10 2005 055 720 A1,

DE 40 06 463 A1,

DE 39 26 803 A1 und

DE 103 57 940 B3.

Mit

ihrer Beschwerdebegründung vom 28. März 2022 hat die Patentinhaberin

beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 21 aufzuheben und das Patent im

erteilten Umfang aufrecht zu erhalten, sowie hilfsweise gemäß einem der

Hilfsanträge 1, 1a, 2 und 3 aufrecht zu erhalten. Dazu hat sie sinngemäß ausgeführt,

dass die Gegenstände nach erteiltem Anspruch 1 bzw. nach demjenigen des

Hilfsantrags 1 entgegen der Auffassung der Patentabteilung 21 nicht über den Inhalt

der ursprünglichen Anmeldung hinausgingen. Die Gegenstände der Ansprüche 1

nach den Hilfsanträgen 2 und 3 beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie

sich ebenfalls entgegen der Auffassung der Patentabteilung 21 nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination der Druckschriften E4 und E6 ergäben.

Auch der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des neu vorgelegten Hilfsantrags 1a

sei patentfähig.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist dieser Auffassung in ihrem

Schriftsatz vom 19. Juli 2022 entgegengetreten. Sie verweist auf den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung und führt darüber hinaus an, dass sich der

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs aus jeder der Druckschriften E1 bis E4

in Verbindung mit der Druckschrift E6 naheliegend ergäbe. Gleiches gelte jeweils

für den Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1 und 1a. Auch für die

Hilfsanträge 2 und 3 zweifelt sie die Zulässigkeit an und hält die Gegenstände deren

jeweiligen Patentansprüche 1 aus den bereits genannten Gründen für nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Mit dem Hinweis vom 13. September 2022 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt,

dass nach seiner vorläufigen Auffassung die Gegenstände nach den Ansprüchen 1

des Hauptantrags sowie des Hilfsantrags 1 nicht unzulässig erweitert seien, die

Patentfähigkeit der Gegenstände aller Anträge insbesondere in Bezug auf die

Lehren der Druckschriften D2, D4, E1 und E6 – Letztere spezielle für die

Werkstoffauswahl – zu diskutieren sei und dass deren Patentfähigkeit stark

gefährdet sei.

Daraufhin hat die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom

23. September 2022 ausgeführt, warum deren Patentfähigkeit auch gegenüber den

senatsseitig als besonders relevant genannten Druckschriften gegeben sei.

In der mündlichen Verhandlung hat sie ihr Patent zuletzt im Umfang der erteilten

Fassung sowie hilfsweise mit neun Hilfsanträgen verteidigt und den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) vom 11. September 2019 aufzuheben und

das Patent 10 2007 024 325 wie erteilt aufrecht zu erhalten.

Sie beantragte weiter hilfsweise,

den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) vom 11. September 2019 aufzuheben und

das Patent

-

jeweils unter unveränderter Beibehaltung der

Zeichnungen und der Beschreibung - in der Reihenfolge folgender

Hilfsanträge beschränkt aufrecht zu erhalten:

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit

Schriftsatz vom 11. September 2019;

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1a, eingereicht mit

Schriftsatz vom 28. März 2022;

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1b, eingereicht in

der mündlichen Verhandlung;

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1c, eingereicht in

der mündlichen Verhandlung;

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1d, eingereicht in

der mündlichen Verhandlung;

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit

Schriftsatz vom 27. August 2019;

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht mit

Schriftsatz vom 11. September 2019;

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3a, eingereicht in

der mündlichen Verhandlung;

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der gemäß Hauptantrag zu berücksichtigende erteilte Patentanspruch 1, bei dem

die Unterschiede zum ursprünglichen Patentanspruch 1 durch Streichung bzw.

Unterstreichung hervorgehoben sind, lautet:

„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug, gekennzeichnet

durch einen mit einem aus einer Sphärogußlegierung hergestellten

Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘), wobei dadurch gekennzeichnet,

dass die Sphärogußlegierung eine 0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa,

eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 %

aufweist

und

der

Achszapfen

einen

Innen-

oder

Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines

Radlagers (3, 23, 23‘) ausbildet, wobei die Shärogußlegierung

neben Eisen

und

üblichen Verunreinigungen

folgende

Legierungskomponenten, nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts% C, 2,6 bis

3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05 Gewichts% P, 0,025 bis 0,045

Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03 Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17

Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts%

Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009 Gewichts% und von B bis zu

0,002 Gewichts% enthält.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, bei dem, wie auch bei den

nachfolgenden Anspruchszitaten soweit nicht anders angegeben, die Unterschiede

zum erteilten Patentanspruch 1 verdeutlicht sind, lautet:

„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem aus einer

Sphärogußlegierung hergestellten Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘),

wobei der Achszapfen einen Innen- oder Außengewindeabschnitt

(26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines Radlagers (3, 23, 23‘)

mittels eines

in den Achszapfen

(22) eingeschraubten

Spannbolzens

(31)

oder mittels

einer

auf

einen

Außengewindeabschnitt (16‘‘, 32‘) des Achszapfens (2‘‘, 22‘)

aufgeschraubten Mutter

(15‘‘,

33‘)

ausbildet,

dadurch

gekennzeichnet, dass die Sphärogußlegierung eine 0,2%-

Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-

Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist, und wobei die Shärogußlegierung

neben Eisen

und

üblichen Verunreinigungen

folgende

Legierungskomponenten, nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts% C, 2,6 bis

3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05 Gewichts% P, 0,025 bis 0,045

Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03 Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17

Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts%

Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009 Gewichts% und von B bis zu

0,002 Gewichts% enthält.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a lautet:

„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem aus einer

Sphärogußlegierung hergestellten Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘)

und einem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘), dadurch

gekennzeichnet, dass die Sphärogußlegierung eine 0,2%-

Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-

Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist und der Achszapfen einen Innen-

oder Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung

eines Radlagers

(3,

23,

23‘)

ausbildet, wobei

die

Shärogußlegierung neben Eisen und üblichen Verunreinigungen

folgende Legierungskomponenten, nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts%

C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05 Gewichts% P, 0,025 bis

0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03 Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17

Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts%

Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009 Gewichts% und von B bis zu

0,002 Gewichts% enthält, und dass in einem Übergangsbereich

zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und dem Radflansch

oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘) für ein

Radlager (3, 23, 23‘) ausgebildet ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b lautet, wobei hier der Unterschied

zum Hilfsantrag 1a verdeutlicht ist:

„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem aus einer

Sphärogußlegierung hergestellten Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘)

und einem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘), dadurch

gekennzeichnet, dass die Sphärogußlegierung eine 0,2%-

Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-

Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist und der Achszapfen einen Innen-

oder Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung

eines Radlagers

(3,

23,

23‘)

ausbildet, wobei

die

Shärogußlegierung neben Eisen und üblichen Verunreinigungen

folgende Legierungskomponenten, nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts%

C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05 Gewichts% P, 0,025 bis

0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03 Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17

Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts%

Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009 Gewichts% und von B bis zu

0,002 Gewichts% enthält, und dass in einem Übergangsbereich

zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und dem Radflansch

oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘) an den

Radträger oder Radflansch zur unmittelbaren Anlage für ein

Radlager (3, 23, 23‘) ausgebildet ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1c lautet, wobei hier die Ergänzung in

Bezug zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 hervorgehoben ist:

„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem Radflansch

oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘), einem aus einer Sphärogußlegierung

hergestellten Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und einem an dem

Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) angeordneten Radlager (3, 23, 23‘),

wobei der Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) einen Innen- oder

Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines

Radlagers (3, 23, 23‘) ausbildet, dadurch gekennzeichnet, dass die

Sphärogußlegierung eine 0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine

Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist

und, wobei die Shärogußlegierung neben Eisen und üblichen

Verunreinigungen folgende Legierungskomponenten, nämlich 3,0

bis 3,7 Gewichts% C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05

Gewichts% P, 0,025 bis 0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03

Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17 Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts%

Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009

Gewichts% und von B bis zu 0,002 Gewichts% enthält, und in

einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22,

22‘) und dem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine

Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘), an der sich ein Innenring (10, 30, 30‘)

des Radlagers axial abstützt, ausgebildet ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1d lautet, wobei auch hier die Ergänzung

in Bezug zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 hervorgehoben ist:

„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem Radflansch

oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘), einem aus einer Sphärogußlegierung

hergestellten Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und einem an dem

Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) angeordneten Radlager (3, 23, 23‘),

wobei der Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) einen Innen- oder

Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines

Radlagers (3, 23, 23‘) ausbildet, dadurch gekennzeichnet, dass die

Sphärogußlegierung eine 0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine

Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 %

aufweist, wobei die Shärogußlegierung neben Eisen und üblichen

Verunreinigungen folgende Legierungskomponenten, nämlich 3,0

bis 3,7 Gewichts% C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05

Gewichts% P, 0,025 bis 0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03

Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17 Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts%

Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009

Gewichts% und von B bis zu 0,002 Gewichts% enthält, und in

einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22,

22‘) und dem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine

Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘), an der sich ein Innenring (10, 30, 30‘)

des Radlagers axial abstützt, an dem Radflansch oder dem

Radträger (1, 1‘, 1‘‘) ausgebildet ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem Radträger

(1, 1‘, 1‘‘), einem aus einer Sphärogußlegierung hergestellten

Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und einem an dem Achszapfen (2,

2‘, 2‘‘, 22, 22‘) angeordneten Radlager (3, 23, 23‘), wobei der

Achszapfen

(2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘)

einen

Innen-

oder

Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines

Radlagers (3, 23, 23‘) ausbildet, dadurch gekennzeichnet, dass die

Sphärogußlegierung eine 0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine

Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist

und, wobei die Shärogußlegierung neben Eisen und üblichen

Verunreinigungen folgende Legierungskomponenten, nämlich 3,0

bis 3,7 Gewichts% C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05

Gewichts% P, 0,025 bis 0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03

Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17 Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts%

Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009

Gewichts% und von B bis zu 0,002 Gewichts% enthält, und in

einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22,

22‘) und dem Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9, 9‘, 29,

29‘), an der sich ein Innenring (10, 30, 30‘) des Radlagers axial

abstützt, ausgebildet ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem Radträger

(1, 1‘, 1‘‘), einem aus einer Sphärogußlegierung hergestellten

Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und einem an dem Achszapfen (2,

2‘, 2‘‘, 22, 22‘) angeordneten Radlager (3, 23, 23‘), wobei der

Achszapfen

(2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘)

einen

Innen-

oder

Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines

Radlagers (3, 23, 23‘) ausbildet, wobei unter dem Radträger (3, 23,

23‘) eine Struktur verstanden wird, welche eine aufbauseitige

Abstützung

für das Radlager (3, 23, 23‘) bietet, dadurch

gekennzeichnet, dass der Radträger zur Abstützung an einem

Fahrzeugaufbau über mehrere Radführungslenker entsprechende

Anbindungspunkte (4, 5, 6) aufweist, die Sphärogußlegierung eine

0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und

eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist und, wobei die

Shärogußlegierung neben Eisen und üblichen Verunreinigungen

folgende Legierungskomponenten, nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts%

C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05 Gewichts% P, 0,025 bis

0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03 Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17

Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts%

Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009 Gewichts% und von B bis zu

0,002 Gewichts% enthält, und

in einem Übergangsbereich

zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und dem Radträger

(1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘), an der sich ein

Innenring (10, 30, 30‘) des Radlagers axial abstützt, ausgebildet

ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a mit Hervorhebungen der

Veränderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:

„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem Radträger

(1, 1‘, 1‘‘), einem aus einer Sphärogußlegierung hergestellten

Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und einem an dem Achszapfen (2,

2‘, 2‘‘, 22, 22‘) angeordneten Radlager (3, 23, 23‘), wobei der

Achszapfen

(2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) einen

Innen-

oder

Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines

Radlagers (3, 23, 23‘) ausbildet, wobei unter dem Radträger (3, 23,

23‘) eine Struktur verstanden wird, welche eine aufbauseitige

Abstützung

für das Radlager (3, 23, 23‘) bietet, dadurch

gekennzeichnet, dass der Radträger zur Abstützung an einem

Fahrzeugaufbau über mehrere Radführungslenker entsprechende

Anbindungspunkte (4, 5, 6) aufweist, welche Radführungslenkern

entsprechen, die Sphärogußlegierung eine 0,2%-Dehngrenze ≥

440 MPa, eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-Bruchdehnung

≥ 6 % aufweist und, wobei die Shärogußlegierung neben Eisen und

üblichen Verunreinigungen

folgende Legierungskomponenten,

nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts% C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02

bis 0,05 Gewichts% P, 0,025 bis 0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis

0,03 Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17 Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5

Gewichts% Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Mn sowie Spuren von S bis

zu 0,009 Gewichts% und von B bis zu 0,002 Gewichts% enthält,

und in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2, 2‘,

2‘‘, 22, 22‘) und dem Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9,

9‘, 29, 29‘), an der sich ein Innenring (10, 30, 30‘) des Radlagers

axial abstützt, ausgebildet ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem aus einer

Sphärogußlegierung hergestellten Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘),

dadurch gekennzeichnet, dass

- die Sphärogußlegierung eine 0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine

Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist

und

- der Achszapfen einen Innen- oder Außengewindeabschnitt (26,

16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines Radlagers (3, 23, 23‘)

ausbildet,

- wobei die Sphärogußlegierung neben Eisen und üblichen Verunreinigungen folgende Legierungskomponenten, nämlich 3,0 bis

3,7 Gewichts% C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05

Gewichts% P, 0,025 bis 0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03

Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17 Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts%

Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009

Gewichts% und von B bis zu 0,002 Gewichts% enthält, und

- wobei der Achszapfen (2‘) mit einem Radflansch oder einem

Radträger (1‘), einem Längslenker oder einer Zwischenplatte

verpresst ist oder der Achszapfen (2, 22, 22‘) integral mit einem

Längslenker oder einer Zwischenplatte (21, 21‘) ausgebildet ist.“

Zum Wortlaut der weiteren Ansprüche der jeweiligen Anspruchssätze sowie zu

sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist

statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG). Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls

zulässig.

2.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, sodass es beim von der

Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts im Einspruchsverfahren beschlossenen Widerruf des Patents bleibt. Zwar sind die Gegenstände

nach Anspruch 1 des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 nicht unzulässig

erweitert, sodass der Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG nicht vorliegt. Der

Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG

erweist sich jedoch als durchgreifend, weil keiner der Gegenstände der Ansprüche

1 aller Anträge auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Sie ergeben sich jeweils in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

3.

Das Streitpatent betrifft eine Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit

einem aus einer Sphärogusslegierung - anstatt „Guß“ wird die neue deutsche

Rechtschreibung angewandt - hergestellten Achszapfen, vgl. Streitpatentschrift

DE 10 2007 024 325 B4, im Folgenden zitiert nach Absätzen, hier Abs. [0001].

In der Beschreibungseinleitung ist dort weiter angegeben, dass Radlageranordnungen von Kraftfahrzeugen in der Regel einen fahrzeugseitig abgestützten

Radträger umfassten, an dem ein Radflansch unter Zwischenschaltung eines

Radlagers drehbar gelagert sei. Das Radlager sitze hierbei auf einem Achszapfen,

der entweder am Radträger oder am Radflansch stationär angeordnet sei. Aus der

Druckschrift E4 sei bekannt, den Achszapfen integral mit dem Radträger

auszubilden. Weiterhin sei aus der Druckschrift E5 bekannt, einen Achszapfen mit

einem Radträger zu verpressen., vgl. Abs. [0002] und [0003].

Wie in der Druckschrift E4 beschrieben, könne ein integral mit dem Radträger

ausgeführter Achszapfen z.B. nicht ohne weiteres aus Leichtmetall hergestellt

werden, da an den Achszapfen und dessen Anbindung hohe Festigkeitsanforderungen bestehen. Um das dennoch zu ermöglichen, werde in der Druckschrift E4 vorgeschlagen, den Innenring des Radlagers, der aus einem Wälzlagerstahl bestehe, in Richtung des aus Leichtmetall gefertigten Radträgers zu verlängern und in einer dort ausgebildeten Ringnut aufzunehmen. Weiterhin werde dort

ausgeführt, dass ein integral mit dem Radträger ausgebildeter Achszapfen aus

Stahl hergestellt werden könne. Diese bis dato übliche Bauweise besitze jedoch den

Nachteil einer aufwändigen und bearbeitungsintensiven Fertigung, vgl. Abs. [0004]

bis [0006].

Eine Radlageranordnung

für ein Kraftfahrzeug mit einem aus einer

Sphärogusslegierung hergestellten Achszapfen sei aus der Druckschrift D2

bekannt. Der Lagerbolzen nehme hierbei eine Zugschraube auf, die mit einer

Schraubensicherung unter Vorspannung einer Wälzlagerinnenrings eines an dem

Achszapfen gelagerten Wälzlagers verschraubt sei. Hierdurch werde erreicht, dass

der Achszapfen nicht mehr durch Zugspannung beansprucht werde, so dass die

Zug- und Druckbeanspruchungen entflochten würden, vgl. Abs. [0007] und [0008].

Der Erfindung liege die Aufgabe zu Grunde, eine Radlageranordnung für ein

Kraftfahrzeug im Hinblick auf eine beanspruchungsgerechte und auf die Fertigung

weniger aufwändige und bearbeitungsintensive Gestaltung zu verbessern, vgl. Abs.

[0009].

4.

Zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung

des Standes der Technik legt der Senat einen Diplomingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau/Kraftfahrzeugtechnik zugrunde, der über mehrjährige Erfahrung auf

dem Gebiet der Radlager und deren Anordnung verfügt, bei einem

Kraftfahrzeughersteller bzw.

-zulieferer

tätig

ist und gegebenenfalls

in

Werkstofffragen einen Diplomingenieur der Werkstoffkunde zu Rate ziehen wird.

5.

Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruch1 nach Hauptantrag geht zwar nicht über den

Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, er ist aber

nicht patentfähig, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG. Er beruht nämlich nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender

Weise aus dem Gegenstand der Druckschrift D2 in Verbindung mit der Lehre der

Druckschrift E6 ergibt, vgl. §§ 1 und 4 PatG.

5.1

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, der zur Erleichterung von Bezugnahmen mit einer strukturierten Merkmalsgliederung versehen wurde, lautet:

M0

M1

M1.1

Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug

mit einem Achszapfen (1, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘),

der aus einer Sphärogußlegierung hergestellt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.1.1

M1.1.2

M1.1.3

M1.2

die Sphärogußlegierung

eine 0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa,

eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und

eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist und

der Achszapfen einen Innen- oder einen Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines Radlagers

(3, 23, 23‘) ausbildet,

M1.1.4

wobei die Sphärogußlegierung neben Eisen und

üblichen Verunreinigungen folgende Legierungskomponenten enthält,

nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts% C,

2,6 bis 3,4 Gewichts% Si,

0,02 bis 0,05 Gewichts% P,

0,025 bis 0,045 Gewichts% Mg,

0,01 bis 0,03 Gewichts% Cr,

0,003 bis 0,17 Gewichts% Al,

0,1 bis 1,5 Gewichts% Cu,

0,1 bis 1,5 Gewichts% Mn

sowie Spuren von S bis zu 0,009 Gewichts% und

von B bis zu 0,002 Gewichts%.

M1.1.5

M1.1.6

M1.1.7

M1.1.8

M1.1.9

M1.1.10

M1.1.11

M1.1.12

M1.1.13

M1.1.14

Der Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 von

folgendem Verständnis aus:

Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal M0 gerichtet auf eine Radlageranordnung

für ein Kraftfahrzeug mit einem Achszapfen, der mit Merkmalsgruppe M1

ausgebildet wird. Zur Verbindung der Räder mit dem Fahrzeugaufbau umfasst die

Radlageranordnung eines Kraftfahrzeugs ein Radlager, an dem das Rad mit seinem

Radflansch drehbar gelagert ist, und einen fahrzeugseitig abgestützten Radträger,

vgl. Abs. [0002] der Streitpatentschrift, auf die auch in diesem Abschnitt verwiesen

wird. Weitere Bauteile werden jedoch im Hauptantrag nicht angegeben und liegen

demnach im Belieben des Fachmanns, vielmehr wird hier als Bestandteil der

Radlageranordnung und insofern nicht abschließend mit Merkmal M1 lediglich der

Achszapfen eingeführt, auf dem ein Radlager festgelegt werden kann.

Im Patentanspruch wird der Achszapfen im Weiteren zum einen mit Merkmalsgruppe M1.1 bzgl. seines Materials ausgebildet und zum anderen mit Merkmalsgruppe M1.2 seine körperliche Ausgestaltung teilweise festgelegt.

Merkmal M1.1 schreibt vor, dass der Achszapfen aus einer Sphärogusslegierung

hergestellt ist und gibt im Weiteren mit den Merkmalen M1.1.1 bis M1.1.3 die

Werkstoffeigenschaften 0,2%-Dehngrenze, Zugfestigkeit und A5-Bruchdehnung

und mit Merkmalen M1.1.4 bis M1.1.14 die Legierungszusammensetzung des

Sphärogusses an. Durch die Verwendung eines (Sphäro-)Gussmaterials sollen

günstige Bearbeitbarkeit und geringe Materialkosten bei gleichwohl beanspruchungsgerechter Gestaltung gewährleistet sein, größere gestalterische Freiheit

ermöglicht und somit die gestellte Aufgabe erfüllt werden, vgl. Abs. [0011] und

[0014], ohne dass aufgrund dieser Vorteilsangaben dem Achszapfen eine

besondere körperliche Gestalt zu unterstellen ist. Die mit den Merkmalen M1.1.4 bis

M1.1.14 festgelegte Legierungszusammensetzung soll nämlich die mit den

Merkmalen M1.1.1 bis M1.1.3 geforderten Werkstoffeigenschaften mit hoher

Festigkeit und ebensolcher Zugfestigkeit gewährleisten, vgl. Abs. [0026] und [0027].

Mit dem Merkmal M1.2 sind zwei alternative Ausgestaltungen für den Achszapfen

dahingehend angegeben, wie er hergerichtet ist, damit ein Radlager axial an ihm

festgelegt werden kann. Dazu weist der Achszapfen entweder einen Innengewindeabschnitt oder einen Außengewindeabschnitt auf. Weitere erforderliche

Ausbildungen, damit das im Übrigen nicht näher definierte Radlager tatsächlich

befestigt werden kann, sind mit dem Anspruch nach Hauptantrag nicht

vorgeschrieben und obliegen insofern dem fachmännischen Handeln. Auch ist in

der für den Hauptantrag gewählten Formulierung das Radlager nicht zwingender

Bestandteil der Radlageranordnung.

Weitere Ausbildungen der Radlageranordnung, die teilweise im ersten Absatz

dieses Abschnitts schon angesprochen wurden, wie tatsächliche Ausgestaltung zur

Festlegung des Radlagers, Ausbildung des Radträgers mit seiner Anbindung an den

Fahrzeugaufbau, Verbindung zwischen Achszapfen und Bauteil (Radträger,

Radflansch), an dem er festgelegt ist, liegen allesamt im Belieben des Fachmanns.

5.2

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist bereits den

ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen und der Gegenstand des Streitpatents

geht damit nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie

ursprünglich eingereicht wurde, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.

Für die Erteilung wurde der ursprüngliche Patentanspruch 1 zum einen mit der

Ausbildung zweier Gewindealternativen gemäß Merkmal M1.2 und zum anderen mit

der Angabe der exakten Legierung des Sphärogusses mit den Merkmalen M1.1.4

bis M1.1.14 ergänzt.

Die Aufnahme der Zusammensetzung der Sphärogusslegierung, die dem

Abs. [0025] der mit den eingereichten Unterlagen identischen Offenlegungsschrift

DE 10 2007 024 325 A1 zu entnehmen ist, ist unstrittig zulässig.

Der Auffassung der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts,

wonach Merkmal M1.2 einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung entspreche,

weil den ursprünglichen Patentansprüchen 11 und 12 und auch der Beschreibung

in Abs. [0022] der Offenlegungsschrift nur zu entnehmen sei, dass über die

angegebenen Gewinde ein Radlager auch tatsächlich auf dem Achszapfen

angeordnet sei und dieser damit zwingend zum Gegenstand nach Patentanspruch

1 gehöre, kann sich der Senat nicht anschließen.

Denn nach § 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG ist ein Patent zu widerrufen, wenn

sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten

Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche Inhalt der Anmeldung ist anhand der

Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf

den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Ansprüche beschränkt.

Entscheidend ist vielmehr, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und

Fähigkeiten ausgestattete Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als zur

Erfindung gehörend entnehmen kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die

Beurteilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Neuheitsprüfung.

Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete

technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche

Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Bei der Ausschöpfung des

Offenbarungsgehalts sind auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter

Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren

Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für

sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur

einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind, vgl. BGH, GRUR 2020, 728

– Bausatz, Rdn. 25, 26 m.w.N..

So verhält es sich auch hier, denn insbesondere Abs. [0034] mit Bezug zu Fig. 3

der Offenlegungsschrift gibt eine Ausgestaltung an, bei der der Achszapfen zwar

mit einem Innen- bzw. Außengewinde versehen ist, die Festlegung eines Radlagers

jedoch nur als Möglichkeit angegeben

ist. Auch wenn

in weiteren

Ausführungsbeispielen (vgl. Fig. 1, 4 und 5 der Offenlegungsschrift) der Achszapfen

grundsätzlich mit Radlager offenbart ist, so war die Anmelderin aus den o.g.

Gründen nicht

verpflichtet,

alle

in Rede

stehenden Merkmale der

Ausführungsbeispiele in den Patentanspruch aufzunehmen.

5.3

Die Radlageranordnung nach erteiltem Patentanspruch 1 wird durch die

Radlageranordnung nach der Druckschrift D2 in Verbindung mit der Lehre nach der

Druckschrift E6 nahegelegt, vgl. § 4 PatG.

Die Druckschrift D2 zeigt eine Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem

Achszapfen 4, der aus einer Sphärogusslegierung hergestellt ist, vgl. Ansprüche 1

und 5 sowie nachfolgende Abbildung 1.

Abbildung 1: Figur 1 der Druckschrift D2

Der Achszapfen 4 bildet einen Innengewindeabschnitt zur axialen Festlegung eines

Radlager 2 aus, vgl. erneut Abbildung 1 sowie Spalte 1, Zeilen 43 bis 48. Offenbart

kann nämlich auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung

nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die

Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb

keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. Die Einbeziehung des Selbstverständlichen erlaubt jedoch nicht die Ergänzung der

Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung

des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des

Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der

Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt, vgl. BGH, GRUR 2009,

382 – Olanzapin.

Nach diesem Maßstab bestimmt sich der Inhalt der Druckschrift D2 hinsichtlich u.a.

des Merkmals M1.2, denn auch wenn das Innengewinde des Achszapfens nicht

explizit erwähnt ist und Bezugszeichen 16 in Abbildung 1 das Gewinde der

Spannschraube bezeichnet, so entnimmt der Fachmann diesen Angaben jedoch

unmittelbar und eindeutig, dass in dem Bereich, in dem der Spannbolzen 8 in der

Bohrung 7 des Achszapfens 4 liegt und ein Gewinde 16 aufweist, dieses Gewinde

16 des Bolzens 8 in ein gegenüberliegendes Innengewinde des Achszapfens 4

eingreifen muss, um die auftretenden Kräfte überhaupt zuverlässig vom

Fahrzeugrad mit der Nabe 1 über das Radlager 2 an den Radträger 5 weiterleiten

zu können.

Hierbei kann die Argumentation der Patentinhaberin auch nicht durchgreifen, dass

der Spannbolzen überhaupt nicht im Achszapfen, sondern lediglich in der

Sicherungshülse 13 verschraubt sei. Richtig ist zwar, dass in der Druckschrift D2

angegeben ist, dass Zug- und Druckbeanspruchung dadurch entflochten werden,

dass der Achszapfen nicht mehr durch Zugspannung beansprucht wird, sondern

diese von der Zugschraube aufgenommen wird, vgl. Spalte 1, Zeilen 21 bis 25. Es

sollen also keine mehrdimensionalen Spannungszustände

im Achszapfen

auftreten, vgl. auch Spalte 1, Zeilen 8 bis 18. Kritisch sind dreidimensionale

Spannungszustände in dem Bereich des Achszapfens, der einen geringeren

Durchmesser aufweist, weil dort das Radlager angeordnet ist. Wie der Abbildung 1

zu entnehmen ist, beginnen die Gewinde von Spannbolzen und Achszapfen erst

dort, wo mit der Anlageschulter 6 der Achszapfen einen größeren Durchmesser

aufweist und erst dort werden die Zugkräfte aus der Vorspannung des Radlagers in

die Radlageranordnung eingeleitet. Damit ist für den kritischen Bereich des

Achszapfens das genannte Ziel des Entflechtens von Druck- und Zugspannungen

erreicht. Das ergibt sich auch aus Spalte 1, Zeile 67 bis Spalte 2, Zeile 4 damit, dass

„die Zugschraube 8 durch die Sicherungshülse wirksam gegen unbeabsichtigtes

Lösen gesichert ist und die Zugspannung aufnimmt, während der Lagerbolzen 4

(der Achszapfen) wegen fehlender Zugbelastung erhöhte Betriebskräfte aufnehmen

kann“. Die Sicherungshülse ist für ihren Zweck deformierbar und besteht aus

Kunststoff, beispielsweise Nylon, vgl. Anspruch 3 und Spalte 2, Zeilen 53 bis 55,

und ist damit überhaupt nicht in der Lage, die Kräfte aus dem Spannbolzen 8 auf

die Radlageranordnung zu übertragen.

Zwar ist als Material für den Achszapfen der Druckschrift D2 allgemein ein

Sphäroguss angegeben, jedoch keine spezielle Legierung dafür. Der Unterschied,

den die Radlageranordnung des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber derjenigen

nach Druckschrift D2 daher aufweist, ist, dass die Sphärogusslegierung exakt die

Legierungskomponenten enthält, wie mit den Merkmalen M1.1.4 bis M1.1.14 nach

Patentanspruch 1 angegeben, und dadurch die Materialeigenschaften aufweist, wie

mit den Merkmalen M1.1.1 bis M1.1.3 nach Patentanspruch 1 angegeben.

Legierungszusammensetzungen haben in der Regel erheblichen Einfluss auf die

möglichen Herstellungsverfahren und die Eigenschaften des daraus hergestellten

Bauteils. Der Fachmann wird daher im Rahmen einer fachüblichen Entscheidung

für den Achszapfen der Radlageranordnung nach Druckschrift D2 eine Legierung

für den Sphäroguss wählen, die sich positiv auf die Herstellung und die Eigenschaften des in Rede stehenden Achszapfens auswirkt.

Aus der Druckschrift E6 kennt der Fachmann eine sich für diese Anwendung zudem

aufdrängende Sphärogusslegierung für Gusseisenprodukte mit einer hohen

mechanischen Festigkeit, einer hohen Verschleißfestigkeit und gleichzeitig einer

hohen Zähigkeit, vgl. Anspruch 1. Denn benannte Anwendungen für diese

Legierung sind Achs- und Fahrwerksteile für Last- und Personenkraftwagen, wie

beispielsweise Querlenker, Radträger, und Schwenklager, welche hohen

mechanischen und dynamischen Belastungen ausgesetzt sind und welche sich im

Falle eines Zusammenstoßes des Kraftwagens plastisch verformen müssen und

nicht brechen dürfen, vgl. Absatz [0011]. Um diese positiven Eigenschaften für die

Radlageranordnung nach Druckschrift D2 zu nutzen, wird der Fachmann deren

Achszapfen aus der bekannten Sphärogusslegierung nach der Druckschrift E6

herstellen, die neben Eisen und üblichen Verunreinigungen

folgende

Legierungskomponenten enthält, nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts% C, 2,6 bis

3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05 Gewichts% P, 0,025 bis 0,045 Gewichts% Mg,

0,01 bis 0,03 Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17 Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts%

Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009 Gewichts% und

von B bis zu 0,002 Gewichts%, womit sie den Angaben in den Merkmalen M1.1.4

bis M1.1.14 nach Patentanspruch 1 entspricht, vgl. dort Ansprüche 1 bis 3 und 15.

Wie die Ansprüche 11 und 12 offenbaren, weist die Sphärogusslegierung, bzw. das

daraus hergestellte Gussteil, dann eine 0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 % auf und entspricht damit den

Vorgaben der Merkmale M1.1.1 bis M1.1.3 nach Patentanspruch 1.

Der Fachmann kommt damit zum Gegenstand des erteilten Patenanspruchs 1

(Hauptantrag) ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein, denn wie ausgeführt

ist es für ihn naheliegend, ein bestimmtes Material entsprechend seiner bekannten

Eigenschaften zu verwenden.

6.

Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Patentanspruch1 nach Hilfsantrag 1 geht zwar ebenfalls nicht

über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus,

er ist aber auch nicht patentfähig, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG. Er beruht

nämlich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in

naheliegender Weise aus dem Gegenstand der Druckschrift D2 in Verbindung mit

der Lehre der Druckschrift E6 ergibt, vgl. §§ 1 und 4 PatG.

6.1

Für den Hilfsantrag 1 wurde der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag dahingehend spezifiziert, dass Merkmal M1.2 wonach der Achszapfen

einen Innen- oder einen Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines Radlagers (3, 23, 23‘) ausbildet, damit ergänzt wurde, dass dies

M1.2.1Hi1

mittels eines in den Achszapfen (22) eingeschraubten

Spannbolzens (31) oder mittels einer auf einen Außengewindeabschnitt (16‘‘, 32‘) des Achszapfens (2‘‘, 22‘)

aufgeschraubten Mutter (15‘‘,33‘)

geschieht.

Zwar wird die Ausgestaltung der Radlageranordnung im Hilfsantrag 1 durch das

ergänzte Merkmal für den Fachmann dahingehend konkretisiert, dass, wenn der

Achszapfen nach der ersten Alternative des Merkmals M1.2 ein Innengewinde

aufweist, zur Festlegung eines Radlagers ein Spannbolzen Verwendung findet und

dass, wenn der Achszapfen gemäß der zweiten Alternative des Merkmals M1.2 mit

einem Außengewinde ausgestattet ist, eine Mutter zur Festlegung eines Radlagers

dient. Die Radlageranordnung wird jedoch nach wie vor nur durch die Ausbildung

des Achszapfens gekennzeichnet und weitere Bestandteile einer Radlageranordnung wie das Radlager sind nicht Teil des Gegenstands nach Patentanspruch 1. Auch im Hilfsantrag 1 muss der Achszapfen der Radlageranordnung

lediglich die Eignung aufweisen, ein Radlager auch festzulegen und zur Aufnahme

entweder des Einschraubendes eines Spannbolzens oder mit einem

Außengewindeabschnitt für eine Mutter hergerichtet sein. Die Ausgestaltung im

Einzelnen und von weiteren möglichen Bestandteile der Radlageranordnung

verbleiben auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 im

freien Handeln des Fachmanns.

6.2

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1

ist bereits den

ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen und der Gegenstand des Streitpatents

geht damit nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie

ursprünglich eingereicht wurde, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.

Auch für den Hilfsantrag 1 kann der Senat die Auffassung der Patentabteilung 21

des DPMA nicht teilen, dass dessen Gegenstand wegen der Formulierung der

Merkmale M1.2 und M1.2.1Hi1 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung

hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht wurde. Zur Begründung wird auf

Abschnitt 5.2 mit den diesbezüglichen Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

6.3

Die Radlageranordnung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wird

durch die Radlageranordnung nach der Druckschrift D2 in Verbindung mit der Lehre

der Druckschrift E6 nahegelegt.

Wie in Abschnitt 5.3 ausgeführt wurde, ist aus der Druckschrift D2 eine Radlageranordnung gemäß den Merkmalen M0, M1, M1.1 und M1.2 bekannt. Die mit

Merkmal M1.2 geforderte Herrichtung zur axialen Festlegung eines Radlagers

erfolgt auch bei der Radlageranordnung nach Druckschrift D2 mittels eines in den

Achszapfen eingeschraubten Spannbolzens 8 und erfüllt damit Merkmal M1.2.1Hi1,

vgl. Anspruch 1 und Abbildung 1 in Abschnitt 5.3.

Zur naheliegenden Wahl der dem Fachmann bekannten Sphärogusslegierung aus

der Druckschrift E6 gemäß den Merkmalen M1.1.1 bis M1.1.14 zur Herstellung des

Achszapfens der Radlageranordnung der Druckschrift D2 wird erneut auf Abschnitt

5.3 verwiesen.

Der Fachmann kommt damit auch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1 ohne erfinderisch tätig geworden zu sein.

7.

Hilfsanträge 1a bis 1d

Es kann dahingestellt bleiben, ob alle Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß

den Hilfsanträgen 1a bis 1d ursprünglich offenbart sind, sie sind jedenfalls nicht

patentfähig (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG), da ihre jeweilige Lehre für den

Fachmann durch den Gegenstand nach der Druckschrift D2 in Verbindung mit der

Lehre der Druckschrift E6 nahegelegt ist, vgl. §§ 1 und 4 PatG.

7.1

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a beruht auf dem erteilten Patentanspruch 1, der zum einen im Oberbegriff mit Merkmal

M2Hi1a,1b,1c,1d und einem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘),

und zum anderen im kennzeichnenden Teil mit Merkmal

M4Hi1a

und dass in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2,

2‘,2‘‘, 22, 22‘) und dem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine

Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘) für ein Radlager (3, 23, 23‘) ausgebildet ist.

ergänzt wurde.

Für den Hilfsantrag 1b wurde der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch

gemäß Hilfsantrag 1a, jedoch mit einem gegenüber dem Hilfsantrag 1a verändertem

Merkmal

M4Hi1b

und dass in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2,

2‘,2‘‘, 22, 22‘) und dem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine

Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘) an den Radträger oder Radflansch zur

unmittelbaren Anlage für ein Radlager (3, 23, 23‘) ausgebildet ist.

näher konkretisiert.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1c beruht auf Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1b, der im Oberbegriff noch mit Merkmal

M3Hi1c,1d,2,3,3a

und einem an dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘‘) angeordneten Radlager (3, 23, 23‘),

ergänzt wurde und bei dem Merkmal M4 folgendermaßen lautet:

M4Hi1c

und in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘,

22, 22‘) und dem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘), an der sich ein Innenring (10, 30, 30‘) des

Radlagers axial abstützt, ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1d schließlich beruht auf Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1c, bei dem erneut ein verändertes Merkmal M4 vorhanden ist:

M4Hi1d

und in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘,

22, 22‘) und dem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘), an der sich ein Innenring (10, 30, 30‘) des

Radlagers axial abstützt, an dem Radflansch oder dem Radträger (1,

1‘, 1‘‘) ausgebildet ist.

Damit ist für die Radlageranordnung der Patentansprüche 1 dieser vier Hilfsanträge

nun mit Merkmal M2Hi1a,1b,1c,1d vorgeschrieben, dass sie neben dem Achszapfen

auch einen Radflansch oder einen Radträger aufweisen. Unter einem Radträger

wird eine Struktur verstanden, die eine aufbauseitige Abstützung für das Radlager

bietet; hierunter sind insbesondere Radträger im engeren Sinn, ein Längslenker

sowie an solchen befestigte Zwischenplatten zu verstehen, vgl. Abs. [0015] der

Streitpatentschrift. An einem Radträger ist ein Radflansch unter Zwischenschaltung

eines Radlagers

drehbar

gelagert,

vgl. Absatz

[0002].

Für

die

Radlageranordnungen nach den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 1c und 1d ist

darüber hinaus durch Merkmal M3Hi1c,1d,2,3,3a festgelegt, dass an dem Achszapfen

tatsächlich ein solches Radlager angeordnet ist. Aus den Ausführungsbeispielen

sind auch

verschiedene Ausgestaltungen

für diese Bestandteile der

Radlageranordnung entnehmbar, vgl. Figuren 1 bis 5 der Streitpatentschrift, diese

haben jedoch keinen Niederschlag im Anspruch 1 gefunden. Daher obliegt deren

Ausgestaltung nach wie vor dem Fachmann.

Mit Merkmal M4 wird die Radlageranordnung nun dahingehend konkretisiert, dass

in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen und dem Radflansch oder

Radträger eine Anlageschulter für ein Radlager ausgebildet ist. Je nach Hilfsantrag

ist diese Anlageschulter genauer oder weniger genau beschrieben:

Für Hilfsantrag 1a ist lediglich vorgeschrieben, dass die Anlageschulter für die

Anlage eines Radlagers hergerichtet ist. Hilfsantrag 1b ist dahingehend weiter

eingeschränkt, dass vorgeschrieben

ist, dass die Anlageschulter

für die

unmittelbare Anlage eines Radlagers hergerichtet ist. Ob sich daraus eine

bestimmte körperliche Ausgestaltung

für die Anlageschulter ergibt, kann

dahingestellt bleiben. Denn mit dem für Hilfsantrag 1c nun zwingend vorhandenen

auf dem Achszapfen angeordneten Radlager in der Radlageranordnung, greift auch

Merkmal M4Hi1c dieses Hilfsantrags diese Vorgabe auf und gibt an, dass sich an der

Anlageschulter ein Innenring dieses mit Merkmal M3Hi1c,1d,2,3,3a eingeführten

Radlagers axial abstützt. Für den Hilfsantrag 1d ist die Anlageschulter im Merkmal

M4Hi1d dadurch am genauesten beschrieben, dass festgelegt ist, dass die

Anlageschulter, an der sich der Innenring des Radlagers axial abstützt, an dem

Radflansch oder dem Radträger ausgebildet ist. In den Unteransprüchen 3 bis 6

und auch mit den verschiedenen Ausführungsbeispielen nach den Figuren 1 bis 5

mit dazugehörigen Textstellen der Streitpatentschrift sind verschiedene

Ausbildungsalternativen für den Übergangsbereich angegeben. Da diese jedoch

keinen Niederschlag im den Patentansprüchen 1 der hier in Rede stehenden

Hilfsanträgen gefunden haben, kann der Fachmann ihn nach Belieben gestalten.

7.2

Bei der nachfolgenden Prüfung der Hilfsanträge 1a bis 1d ist der Senat von

der von der Patentinhaberin beantragten Reihenfolge der Hilfsanträge abgewichen,

weil die Gegenstände der Hilfsanträge 1a bis 1c jeweils den Gegenstand des enger

gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1d umfassen, wie den voranstehenden Ausführungen auch zu entnehmen ist. Nachdem letzterer, wie

nachfolgende Ausführungen zum Hilfsantrag 1d zeigen, nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1

nach den Hilfsanträgen 1a bis 1c aus diesem Grunde nicht patentfähig.

Die Radlageranordnung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1d wird durch

die Radlageranordnung nach der Druckschrift D2 in Verbindung mit der Lehre nach

Druckschrift E6 nahegelegt.

Die Radlageranordnung nach Druckschrift D2 ist gemäß den Merkmalen M0, M1,

M1.1 und M1.2 ausgebildet, wie in Abschnitt 5.3 ausgeführt wurde. Darüber hinaus

weist diese Radlageranordnung auch einen Radträger 5 und ein an dem

Achszapfen 4 angeordnetes Radlager 2 entsprechend den Merkmalen M2Hi1a,1b,1c,1d

und M3Hi1c,1d,2,3,3a auf, vgl. Anspruch 1 und Abbildung 1 in Abschnitt 5.3. Ebenso ist

in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen und dem Radträger eine

Anlageschulter 6, an der sich ein Innenring 3 des Radlagers axial abstützt,

ausgebildet, womit die Radlageranordnung auch gemäß Merkmal M4Hi1d gestaltet

ist, vgl. erneut Abbildung 1 in Abschnitt 5.3.

Der Unterschied, den die Radlageranordnung des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1d gegenüber derjenigen nach Druckschrift D2 daher aufweist, ist, dass

die Sphärogusslegierung exakt die Legierungskomponenten enthält, wie mit den

Merkmalen M1.1.4 bis M1.1.14 nach Patentanspruch 1 angegeben, und dadurch

die Materialeigenschaften aufweist, wie mit den Merkmalen M1.1.1 bis M1.1.3 nach

Patentanspruch 1 angegeben.

Zur für den Fachmann naheliegende Wahl der bekannten Sphärogusslegierung

nach Druckschrift E6, die diesen genannten Merkmalen entspricht, zur Herstellung

des Achszapfens der Radlageranordnung nach Druckschrift D2 wird wieder auf

Abschnitt 5.3 verwiesen.

8.

Hilfsanträge 2, 3 und 3a

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2, 3 und 3a sind

nicht patentfähig (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), da ihre jeweilige Lehre für den

Fachmann durch den Gegenstand nach der Druckschrift D2 in Verbindung mit der

Lehre der Druckschrift E6 und dem Wissen des Fachmanns nahegelegt ist, vgl. §§

1 und 4 PatG. Damit erübrigen sich Ausführungen zur ursprünglichen Offenbarung

und zur Ausführbarkeit.

8.1

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht auf dem erteilten

Patentanspruch 1, wobei neben den mit den Merkmalen M2Hi2,3,3a und M3Hi1c,1d,2,3,3a

im Oberbegriff genannten weiteren Bestandteil der Radlageranordnung

M2Hi2,3,3a

und einem Radträger (1, 1‘, 1‘‘),

M3Hi1c,1d,2,3,3a

und einem an dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘‘) angeordneten Radlager (3, 23, 23‘),

noch folgendes Merkmal ergänzt worden ist:

M4Hi2,3,3a

und in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2,

2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und dem Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘), an der sich ein Innenring (10, 30, 30‘)

des Radlagers axial abstützt, ausgebildet ist.

Gegenüber Hilfsantrag 2 wurde beim Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 nur

Merkmal M2Hi2,3,3a damit ergänzt, dass

M2.1Hi3,3a

unter dem Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Struktur verstanden wird,

welche eine aufbauseitige Abstützung für das Radlager (3, 23,

23‘) bietet, und

M2.2Hi3

der Radträger zur Abstützung an einem Fahrzeugaufbau über

mehrere Radführungslenker entsprechende Anbindungspunkte (4, 5, 6) aufweist.

Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 3a schließlich wurde gegenüber Hilfsantrag 3

lediglich Merkmal M2.2 verändert und angegeben, dass

M2.2Hi3a

der Radträger zur Abstützung an einem Fahrzeugaufbau

mehrere Anbindungspunkte (4, 5, 6) aufweist, welche Radführungslenkern entsprechen.

Damit beanspruchen die Patentansprüche 1 dieser Hilfsanträge eine Radlageranordnung, die neben dem Achszapfen mit den Merkmalen M2Hi2,3,3a und

M3Hi1c,1d,2,3,3a auch einen Radträger und ein am Achszapfen angeordnetes Radlager

aufweist, vgl. dazu Ausführungen in Abschnitt 7.1.

Für den Übergangsbereich nach Merkmal M4Hi2,3,3a ist hier festgelegt, dass er sich

zwischen dem Achszapfen und dem Radträger befindet, und dass sich an der dort

ausgebildeten Anlageschulter ein Innenring des Radlagers axial abstützt. Wieder

sind die körperlichen Ausgestaltungen dieser Bestandteile der Radlageranordnung

komplett ins Belieben des Fachmanns gestellt, auch wenn Beispiele dafür in den

Figuren und der Beschreibung der Streitpatentschrift angegeben sind. Daran ändert

auch nicht, dass mit dem Merkmal M2.1Hi3,3a für den Radträger angegeben ist, was

darunter zu verstehen ist, nämlich eine Struktur, welche eine aufbauseitige

Abstützung für das Radlager bietet, s. dazu auch Auslegung von Merkmal

M2Hi1a,1b,1c,1d unter Abschnitt 7.1.

Einzig den Radträger körperlich ansatzweise beschreibend legt Merkmal M2.2 für

die Hilfsanträge 3 und 3a fest, dass dieser mehrere Radführungslenkern

entsprechende Anbindungspunkte aufweist, die zur Abstützung an einem

Fahrzeugaufbau hergerichtet sind. Dabei ist der Sinngehalt der Merkmale M2.2Hi3

und M2.2Hi3a derselbe. Wie diese Anbindungspunkte und der Radträger ausgebildet

sind, geben die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 3 und 3a nicht an.

8.2

Auch für die in diesem Abschnitt in Rede stehenden Hilfsanträge ist der Senat

bei der nachfolgenden Prüfung der Patentfähigkeit von der Reihenfolge dieser

Hilfsanträge abgewichen. Denn wie vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist,

umfassen die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3

jeweils denjenigen des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3a.

Dieser beruht wie nachfolgend ausgeführt ist, nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit, sodass auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den

Hilfsanträgen 2 und 3 aus diesem Grund nicht patentfähig sind.

Die Radlageranordnung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3a ergibt sich für

den Fachmann

in naheliegender Weise aus der Radlageranordnung der

Druckschrift D2 in Kombination mit der Lehre nach Druckschrift E6 und dem

Fachwissen des Fachmanns.

In Abschnitt 7.2 wurde ausgeführt, dass die Druckschrift D2 eine Radlageranordnung zeigt, die gemäß den Merkmalen M0, M2Hi1a,1b,1c,1d, M3Hi1c,1d,2,3,3a und

M4Hi1d mit einem den Merkmalen M1 und M1.1 entsprechenden Achszapfen

ausgebildet ist. Da die Merkmale M2Hi2,3,3a und M4Hi2,3,3a die Maßnahmen nach den

Merkmalen M2Hi1a,1b,1c,1d und M4Hi1d enthalten, gelten diese Ausführungen auch für

die hier in Rede stehende Radlageranordnung insoweit sie gemäß den veränderten

Merkmale M2 und M4 ausgebildet ist.

Der Unterschied, den die Radlageranordnung nach Patentanspruch 1 des

Hilfsantrags 3a gegenüber dieser Radlageranordnung nach Druckschrift D2

aufweist, ist der, dass zum einen für den Radträger mit den Merkmalen M2.1Hi3,3a

und M2.2Hi3a explizit angegeben ist, dass darunter eine Struktur verstanden wird,

welche eine aufbauseitige Abstützung für das Radlager bietet und der Radträger

zur Abstützung an einem Fahrzeugaufbau mehrere Anbindungspunkte aufweist,

welche Radführungslenkern entsprechen. Zum anderen, dass der Achszapfen aus

einer Sphärogusslegierung gemäß den Merkmalen M1.1.1 bis M1.1.14 hergestellt

ist.

Es ist für den Fachmann naheliegend, den bestimmten Sphäroguss nach der

Druckschrift E6 entsprechend seiner dort genannten bekannten Eigenschaften für

den Achszapfen nach Druckschrift D2 zu verwenden. Dazu wird auf Abschnitt 5.3

verwiesen. Dass ein Radträger in einem Kraftfahrzeug eine körperliche Struktur

aufweist, die ein Rad über ein Radlager am Fahrzeugaufbau abstützt, ist für den

Fachmann eine platte Selbstverständlichkeit, die er dem Begriff Radträger

unmittelbar und eindeutig entnimmt und daher auch dem Radträger 5 der

Radlageranordnung nach Druckschrift D2 unterstellt.

Von diesem Radträger ist zwar nur ein Ansatz in der Figur 1 der Druckschrift D2

(vgl. Abbildung 1 in Abschnitt 5.3) dargestellt und auch in der Beschreibung ist nicht

angegeben, wie der Radträger dieser Radlageranordnung ausgebildet ist. Der

Fachmann ist daher gerade angehalten, die Ausbildung des Radträgers der

Radlageranordnung entsprechend der Erfordernisse des praktischen Bedarfsfalls

festzulegen. Ihm sind dabei viele verschiedene Möglichkeiten der Anbindung der

Räder über die Radlager am Fahrzeugaufbau bekannt, die nicht von der Ausbildung

des Achszapfens abhängen, sondern vor allem von der Fahrzeugart. Durch die

vorteilhafte Ausgestaltung der Radlageranordnung mit einem Achszapfen aus der

speziellen Sphärogusslegierung nach Druckschrift E6, die zu Gussteilen führt, die

aus möglichst kostengünstigen Elementen hergestellt sind und ohne zusätzliche

Wärmebehandlung eine möglichst hohe Temperaturbeständigkeit und Festigkeit

insbesondere Verschließfestigkeit und gleichzeitig eine sehr hohe Zähigkeit haben,

ist der Fachmann angeregt, diese Ausgestaltung für alle möglichen ihm bekannten

Ausbildungen von Radlageranordnungen, bzw. Radträgern zu verwenden, vgl. Abs.

[0005] und [0011] der Druckschrift E6.

Eine dem Fachmann auch bekannte Ausgestaltung eines als Gussteil ausgeführten

Radträgers weist zur Abstützung am Fahrzeugaufbau mehrere Anbindungspunkte

auf, welche Radführungslenkern entsprechen, vgl. als Beleg für das Wissen des

Fachmanns beispielsweise nachfolgende Abbildung 2.

Abbildung 2: Figur der Druckschrift D4

In der zuvor erläuterten Erfolgserwartung wird der Fachmann daher ohne Weiteres

die ihm aus der Kombination der Lehren der Druckschriften D2 und E6 nahegelegte

Radlageranordnung auch für eine solche anwenden, deren Radträger gemäß

Merkmal M2.2Hi3a ausgebildet ist. Er kommt damit zum Gegenstand nach

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3a ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu

sein.

9.

Hilfsantrag 4

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig, weil

er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. Denn

er ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Gegenstand der

Druckschrift D2 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift E6 und dem Wissen

des Fachmanns, vgl. §§ 1 und 4 PatG. Damit erübrigen sich Ausführungen zur

ursprünglichen Offenbarung und zur Ausführbarkeit.

9.1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ergibt sich aus

dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, der mit den folgenden Ausgestaltungsalternativen ergänzt wurde:

M1.3Hi4

wobei der Achszapfen (2‘) mit einem Radflansch oder einem Radträger (1‘), einem Längslenker oder einer Zwischenplatte verpresst

ist oder der Achszapfen (2, 22, 22‘) integral mit einem Längslenker

oder einer Zwischenplatte (21, 21‘) ausgebildet ist.

Zur Auslegung der Merkmale nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags wird auf

Abschnitt 5.1 verwiesen. Mit Merkmal M1.3Hi4 wird für die in Rede stehende

Radlageranordnung nun mit mehreren Alternativen festgelegt, wie ihr Achszapfen

mit anderen Bauteilen, die zu einer Radlageranordnung gehören können,

verbunden ist. Entsprechendes ist auch schon in den Unteransprüchen 3 und 4 der

Streitpatentschrift und der Offenlegungsschrift und in den Ausführungsbeispielen

angegeben. Die im Merkmal alternativ angeführten Bestandteile sind damit jeweils

auch für die in der jeweiligen Alternative beanspruchte Radlageranordnung

zwingend vorgeschrieben.

9.2

Die Radlageranordnung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wird

durch die Radlageranordnung nach der Druckschrift D2 in Verbindung mit dem

Werkstoff nach Druckschrift E6 und dem Wissen des Fachmanns nahegelegt.

Wie in Abschnitt 5.3 ausgeführt wurde, ist die Radlageranordnung nach erteiltem

Patentanspruch 1 (Hauptantrag) durch diejenige nach Druckschrift D2 unter

Verwendung der bekannten Sphärogusslegierung nach Druckschrift E6 für den

Achszapfen für den Fachmann nahegelegt. Bei der Radlageranordnung nach

Druckschrift D2 ist der Achszapfen 4 integral mit dem Radträger 5 ausgebildet. Wie

schon in Abschnitt 8.2 angegeben ist, hat der Fachmann auch Veranlassung, die

nahegelegte Radlageranordnung nach erteiltem Patentanspruch 1 auf

verschiedene dem Fachmann hinlänglich bekannte Ausgestaltungsmöglichkeiten

von Radlageranordnungen zu übertragen, weil er sich die positiven Auswirkungen

insbesondere der Sphärogusslegierung nach Druckschrift E6 (kostengünstige

Herstellbarkeit bei gleichzeitig hoher Festigkeit und Zähigkeit, vgl. dort Absätze

[0005] und [0011]) eben für verschiedene Radlageranordnungen zunutze machen

möchte. Denn der Fachmann wird eine vorteilhafte Materialwahl für den Achszapfen

auf verschiedene Radlagerausbildungen übertragen, um seine vorteilhaften

Eigenschaften überall ausnutzen zu können.

Eine dem Fachmann bekannte Möglichkeit, eine Radlageranordnung auszubilden,

ist, den Achszapfen mit einem Radträger zu verpressen; zum Beleg dieses Wissens

wird auf Figur 5 i.V.m. Absatz [0003] der Druckschrift E5 hingewiesen. In der

Erfolgserwartung sich die o.g. Vorteile auch für eine solche Radlageranordnung

zunutze zu machen, wird der Fachmann daher ohne Weiteres die aus der

Kombination der Lehren der Druckschriften D2 und E6 naheliegende

Radlageranordnung nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags auch auf eine solche

übertragen, bei der der Achszapfen mit dem Radträger verpresst ist wie von

Merkmal M1.3Hi4 gefordert. Er kommt damit ohne erfinderisch tätig geworden zu

sein zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4.

10.

Einer Beurteilung der

jeweils weiteren Patentansprüche nach dem

Hauptantrag und allen Hilfsanträgen bedarf es nicht, da mit dem jeweils nicht

gewährbaren Patentanspruch 1 den Anträgen als Ganzes nicht stattgegeben

werden kann, vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH

GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 –

Datengenerator.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

elektronisch einzulegen.

Hubert

Dr. Baumgart

Kriener

Peters