Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 26.10.2022 – 9 W (pat) 97/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:261022B9Wpat97.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 97/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Oktober 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2022:261022B9Wpat97.19.0
betreffend das Patent 10 2007 024 325
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 26. Oktober 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie des Richters Dr.-Ing. Baumgart und der
Richterinnen Kriener und Dipl.-Ing. Univ. Peters
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des am 24. Mai 2007 angemeldeten Patents 10 2007 024 325 mit der
Bezeichnung
„Radlageranordnung“
ist am 7. Januar 2016 veröffentlicht worden. Die damals noch als G…
AG
firmierende Einsprechende
hat
gegen
das Streitpatent
am
30. September 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch erhoben.
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
daraufhin mit am 11. September 2019 verkündetem Beschluss widerrufen.
Gegen diesen Beschluss, der an die Patentinhaberin am 26. September 2019 durch
Einschreiben per Übergabe abgesandt worden ist, richtet sich die beim Deutschen
Patent- und Markenamt am 28. Oktober 2019 eingegangene Beschwerde der
Patentinhaberin.
Zur Begründung des Einspruchs sind
im Einspruchsverfahren
folgende
Druckschriften als Stand der Technik herangezogen worden:
E1
E2
E3
E4
E5
E6
DE 199 54 542 C2,
DE 101 21 862 A1,
DE 103 41 473 A1,
DE 103 36 797 A1,
DE 103 31 051 A1,
DE 10 2004 056 331 A1 und
E7 WO 2006/056334 A1.
Im Prüfungsverfahren sind neben den Druckschriften E4 und E5 noch folgende
Druckschriften eingeführt worden:
D1
D2
D3
D4
DE 10 2005 055 720 A1,
DE 40 06 463 A1,
DE 39 26 803 A1 und
DE 103 57 940 B3.
Mit
ihrer Beschwerdebegründung vom 28. März 2022 hat die Patentinhaberin
beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 21 aufzuheben und das Patent im
erteilten Umfang aufrecht zu erhalten, sowie hilfsweise gemäß einem der
Hilfsanträge 1, 1a, 2 und 3 aufrecht zu erhalten. Dazu hat sie sinngemäß ausgeführt,
dass die Gegenstände nach erteiltem Anspruch 1 bzw. nach demjenigen des
Hilfsantrags 1 entgegen der Auffassung der Patentabteilung 21 nicht über den Inhalt
der ursprünglichen Anmeldung hinausgingen. Die Gegenstände der Ansprüche 1
nach den Hilfsanträgen 2 und 3 beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie
sich ebenfalls entgegen der Auffassung der Patentabteilung 21 nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination der Druckschriften E4 und E6 ergäben.
Auch der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des neu vorgelegten Hilfsantrags 1a
sei patentfähig.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist dieser Auffassung in ihrem
Schriftsatz vom 19. Juli 2022 entgegengetreten. Sie verweist auf den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung und führt darüber hinaus an, dass sich der
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs aus jeder der Druckschriften E1 bis E4
in Verbindung mit der Druckschrift E6 naheliegend ergäbe. Gleiches gelte jeweils
für den Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1 und 1a. Auch für die
Hilfsanträge 2 und 3 zweifelt sie die Zulässigkeit an und hält die Gegenstände deren
jeweiligen Patentansprüche 1 aus den bereits genannten Gründen für nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Mit dem Hinweis vom 13. September 2022 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt,
dass nach seiner vorläufigen Auffassung die Gegenstände nach den Ansprüchen 1
des Hauptantrags sowie des Hilfsantrags 1 nicht unzulässig erweitert seien, die
Patentfähigkeit der Gegenstände aller Anträge insbesondere in Bezug auf die
Lehren der Druckschriften D2, D4, E1 und E6 – Letztere spezielle für die
Werkstoffauswahl – zu diskutieren sei und dass deren Patentfähigkeit stark
gefährdet sei.
Daraufhin hat die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom
23. September 2022 ausgeführt, warum deren Patentfähigkeit auch gegenüber den
senatsseitig als besonders relevant genannten Druckschriften gegeben sei.
In der mündlichen Verhandlung hat sie ihr Patent zuletzt im Umfang der erteilten
Fassung sowie hilfsweise mit neun Hilfsanträgen verteidigt und den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 11. September 2019 aufzuheben und
das Patent 10 2007 024 325 wie erteilt aufrecht zu erhalten.
Sie beantragte weiter hilfsweise,
den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 11. September 2019 aufzuheben und
das Patent
-
jeweils unter unveränderter Beibehaltung der
Zeichnungen und der Beschreibung - in der Reihenfolge folgender
Hilfsanträge beschränkt aufrecht zu erhalten:
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit
Schriftsatz vom 11. September 2019;
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1a, eingereicht mit
Schriftsatz vom 28. März 2022;
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1b, eingereicht in
der mündlichen Verhandlung;
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1c, eingereicht in
der mündlichen Verhandlung;
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1d, eingereicht in
der mündlichen Verhandlung;
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit
Schriftsatz vom 27. August 2019;
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht mit
Schriftsatz vom 11. September 2019;
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3a, eingereicht in
der mündlichen Verhandlung;
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der gemäß Hauptantrag zu berücksichtigende erteilte Patentanspruch 1, bei dem
die Unterschiede zum ursprünglichen Patentanspruch 1 durch Streichung bzw.
Unterstreichung hervorgehoben sind, lautet:
„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug, gekennzeichnet
durch einen mit einem aus einer Sphärogußlegierung hergestellten
Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘), wobei dadurch gekennzeichnet,
dass die Sphärogußlegierung eine 0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa,
eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 %
aufweist
und
der
Achszapfen
einen
Innen-
oder
Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines
Radlagers (3, 23, 23‘) ausbildet, wobei die Shärogußlegierung
neben Eisen
und
üblichen Verunreinigungen
folgende
Legierungskomponenten, nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts% C, 2,6 bis
3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05 Gewichts% P, 0,025 bis 0,045
Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03 Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17
Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts%
Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009 Gewichts% und von B bis zu
0,002 Gewichts% enthält.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, bei dem, wie auch bei den
nachfolgenden Anspruchszitaten soweit nicht anders angegeben, die Unterschiede
zum erteilten Patentanspruch 1 verdeutlicht sind, lautet:
„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem aus einer
Sphärogußlegierung hergestellten Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘),
wobei der Achszapfen einen Innen- oder Außengewindeabschnitt
(26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines Radlagers (3, 23, 23‘)
mittels eines
in den Achszapfen
(22) eingeschraubten
Spannbolzens
(31)
oder mittels
einer
auf
einen
Außengewindeabschnitt (16‘‘, 32‘) des Achszapfens (2‘‘, 22‘)
aufgeschraubten Mutter
(15‘‘,
33‘)
ausbildet,
dadurch
gekennzeichnet, dass die Sphärogußlegierung eine 0,2%-
Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-
Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist, und wobei die Shärogußlegierung
neben Eisen
und
üblichen Verunreinigungen
folgende
Legierungskomponenten, nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts% C, 2,6 bis
3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05 Gewichts% P, 0,025 bis 0,045
Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03 Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17
Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts%
Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009 Gewichts% und von B bis zu
0,002 Gewichts% enthält.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a lautet:
„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem aus einer
Sphärogußlegierung hergestellten Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘)
und einem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘), dadurch
gekennzeichnet, dass die Sphärogußlegierung eine 0,2%-
Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-
Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist und der Achszapfen einen Innen-
oder Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung
eines Radlagers
(3,
23,
23‘)
ausbildet, wobei
die
Shärogußlegierung neben Eisen und üblichen Verunreinigungen
folgende Legierungskomponenten, nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts%
C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05 Gewichts% P, 0,025 bis
0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03 Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17
Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts%
Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009 Gewichts% und von B bis zu
0,002 Gewichts% enthält, und dass in einem Übergangsbereich
zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und dem Radflansch
oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘) für ein
Radlager (3, 23, 23‘) ausgebildet ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b lautet, wobei hier der Unterschied
zum Hilfsantrag 1a verdeutlicht ist:
„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem aus einer
Sphärogußlegierung hergestellten Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘)
und einem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘), dadurch
gekennzeichnet, dass die Sphärogußlegierung eine 0,2%-
Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-
Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist und der Achszapfen einen Innen-
oder Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung
eines Radlagers
(3,
23,
23‘)
ausbildet, wobei
die
Shärogußlegierung neben Eisen und üblichen Verunreinigungen
folgende Legierungskomponenten, nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts%
C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05 Gewichts% P, 0,025 bis
0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03 Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17
Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts%
Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009 Gewichts% und von B bis zu
0,002 Gewichts% enthält, und dass in einem Übergangsbereich
zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und dem Radflansch
oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘) an den
Radträger oder Radflansch zur unmittelbaren Anlage für ein
Radlager (3, 23, 23‘) ausgebildet ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1c lautet, wobei hier die Ergänzung in
Bezug zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 hervorgehoben ist:
„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem Radflansch
oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘), einem aus einer Sphärogußlegierung
hergestellten Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und einem an dem
Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) angeordneten Radlager (3, 23, 23‘),
wobei der Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) einen Innen- oder
Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines
Radlagers (3, 23, 23‘) ausbildet, dadurch gekennzeichnet, dass die
Sphärogußlegierung eine 0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine
Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist
und, wobei die Shärogußlegierung neben Eisen und üblichen
Verunreinigungen folgende Legierungskomponenten, nämlich 3,0
bis 3,7 Gewichts% C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05
Gewichts% P, 0,025 bis 0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03
Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17 Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts%
Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009
Gewichts% und von B bis zu 0,002 Gewichts% enthält, und in
einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22,
22‘) und dem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine
Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘), an der sich ein Innenring (10, 30, 30‘)
des Radlagers axial abstützt, ausgebildet ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1d lautet, wobei auch hier die Ergänzung
in Bezug zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 hervorgehoben ist:
„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem Radflansch
oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘), einem aus einer Sphärogußlegierung
hergestellten Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und einem an dem
Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) angeordneten Radlager (3, 23, 23‘),
wobei der Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) einen Innen- oder
Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines
Radlagers (3, 23, 23‘) ausbildet, dadurch gekennzeichnet, dass die
Sphärogußlegierung eine 0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine
Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 %
aufweist, wobei die Shärogußlegierung neben Eisen und üblichen
Verunreinigungen folgende Legierungskomponenten, nämlich 3,0
bis 3,7 Gewichts% C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05
Gewichts% P, 0,025 bis 0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03
Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17 Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts%
Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009
Gewichts% und von B bis zu 0,002 Gewichts% enthält, und in
einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22,
22‘) und dem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine
Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘), an der sich ein Innenring (10, 30, 30‘)
des Radlagers axial abstützt, an dem Radflansch oder dem
Radträger (1, 1‘, 1‘‘) ausgebildet ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem Radträger
(1, 1‘, 1‘‘), einem aus einer Sphärogußlegierung hergestellten
Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und einem an dem Achszapfen (2,
2‘, 2‘‘, 22, 22‘) angeordneten Radlager (3, 23, 23‘), wobei der
Achszapfen
(2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘)
einen
Innen-
oder
Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines
Radlagers (3, 23, 23‘) ausbildet, dadurch gekennzeichnet, dass die
Sphärogußlegierung eine 0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine
Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist
und, wobei die Shärogußlegierung neben Eisen und üblichen
Verunreinigungen folgende Legierungskomponenten, nämlich 3,0
bis 3,7 Gewichts% C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05
Gewichts% P, 0,025 bis 0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03
Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17 Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts%
Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009
Gewichts% und von B bis zu 0,002 Gewichts% enthält, und in
einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22,
22‘) und dem Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9, 9‘, 29,
29‘), an der sich ein Innenring (10, 30, 30‘) des Radlagers axial
abstützt, ausgebildet ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem Radträger
(1, 1‘, 1‘‘), einem aus einer Sphärogußlegierung hergestellten
Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und einem an dem Achszapfen (2,
2‘, 2‘‘, 22, 22‘) angeordneten Radlager (3, 23, 23‘), wobei der
Achszapfen
(2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘)
einen
Innen-
oder
Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines
Radlagers (3, 23, 23‘) ausbildet, wobei unter dem Radträger (3, 23,
23‘) eine Struktur verstanden wird, welche eine aufbauseitige
Abstützung
für das Radlager (3, 23, 23‘) bietet, dadurch
gekennzeichnet, dass der Radträger zur Abstützung an einem
Fahrzeugaufbau über mehrere Radführungslenker entsprechende
Anbindungspunkte (4, 5, 6) aufweist, die Sphärogußlegierung eine
0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und
eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist und, wobei die
Shärogußlegierung neben Eisen und üblichen Verunreinigungen
folgende Legierungskomponenten, nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts%
C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05 Gewichts% P, 0,025 bis
0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03 Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17
Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts%
Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009 Gewichts% und von B bis zu
0,002 Gewichts% enthält, und
in einem Übergangsbereich
zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und dem Radträger
(1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘), an der sich ein
Innenring (10, 30, 30‘) des Radlagers axial abstützt, ausgebildet
ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a mit Hervorhebungen der
Veränderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:
„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem Radträger
(1, 1‘, 1‘‘), einem aus einer Sphärogußlegierung hergestellten
Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und einem an dem Achszapfen (2,
2‘, 2‘‘, 22, 22‘) angeordneten Radlager (3, 23, 23‘), wobei der
Achszapfen
(2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘) einen
Innen-
oder
Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines
Radlagers (3, 23, 23‘) ausbildet, wobei unter dem Radträger (3, 23,
23‘) eine Struktur verstanden wird, welche eine aufbauseitige
Abstützung
für das Radlager (3, 23, 23‘) bietet, dadurch
gekennzeichnet, dass der Radträger zur Abstützung an einem
Fahrzeugaufbau über mehrere Radführungslenker entsprechende
Anbindungspunkte (4, 5, 6) aufweist, welche Radführungslenkern
entsprechen, die Sphärogußlegierung eine 0,2%-Dehngrenze ≥
440 MPa, eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-Bruchdehnung
≥ 6 % aufweist und, wobei die Shärogußlegierung neben Eisen und
üblichen Verunreinigungen
folgende Legierungskomponenten,
nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts% C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02
bis 0,05 Gewichts% P, 0,025 bis 0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis
0,03 Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17 Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5
Gewichts% Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Mn sowie Spuren von S bis
zu 0,009 Gewichts% und von B bis zu 0,002 Gewichts% enthält,
und in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2, 2‘,
2‘‘, 22, 22‘) und dem Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9,
9‘, 29, 29‘), an der sich ein Innenring (10, 30, 30‘) des Radlagers
axial abstützt, ausgebildet ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
„1. Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem aus einer
Sphärogußlegierung hergestellten Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘),
dadurch gekennzeichnet, dass
- die Sphärogußlegierung eine 0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine
Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist
und
- der Achszapfen einen Innen- oder Außengewindeabschnitt (26,
16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines Radlagers (3, 23, 23‘)
ausbildet,
- wobei die Sphärogußlegierung neben Eisen und üblichen Verunreinigungen folgende Legierungskomponenten, nämlich 3,0 bis
3,7 Gewichts% C, 2,6 bis 3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05
Gewichts% P, 0,025 bis 0,045 Gewichts% Mg, 0,01 bis 0,03
Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17 Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts%
Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009
Gewichts% und von B bis zu 0,002 Gewichts% enthält, und
- wobei der Achszapfen (2‘) mit einem Radflansch oder einem
Radträger (1‘), einem Längslenker oder einer Zwischenplatte
verpresst ist oder der Achszapfen (2, 22, 22‘) integral mit einem
Längslenker oder einer Zwischenplatte (21, 21‘) ausgebildet ist.“
Zum Wortlaut der weiteren Ansprüche der jeweiligen Anspruchssätze sowie zu
sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist
statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG). Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls
zulässig.
2.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, sodass es beim von der
Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts im Einspruchsverfahren beschlossenen Widerruf des Patents bleibt. Zwar sind die Gegenstände
nach Anspruch 1 des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 nicht unzulässig
erweitert, sodass der Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG nicht vorliegt. Der
Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG
erweist sich jedoch als durchgreifend, weil keiner der Gegenstände der Ansprüche
1 aller Anträge auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Sie ergeben sich jeweils in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
3.
Das Streitpatent betrifft eine Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit
einem aus einer Sphärogusslegierung - anstatt „Guß“ wird die neue deutsche
Rechtschreibung angewandt - hergestellten Achszapfen, vgl. Streitpatentschrift
DE 10 2007 024 325 B4, im Folgenden zitiert nach Absätzen, hier Abs. [0001].
In der Beschreibungseinleitung ist dort weiter angegeben, dass Radlageranordnungen von Kraftfahrzeugen in der Regel einen fahrzeugseitig abgestützten
Radträger umfassten, an dem ein Radflansch unter Zwischenschaltung eines
Radlagers drehbar gelagert sei. Das Radlager sitze hierbei auf einem Achszapfen,
der entweder am Radträger oder am Radflansch stationär angeordnet sei. Aus der
Druckschrift E4 sei bekannt, den Achszapfen integral mit dem Radträger
auszubilden. Weiterhin sei aus der Druckschrift E5 bekannt, einen Achszapfen mit
einem Radträger zu verpressen., vgl. Abs. [0002] und [0003].
Wie in der Druckschrift E4 beschrieben, könne ein integral mit dem Radträger
ausgeführter Achszapfen z.B. nicht ohne weiteres aus Leichtmetall hergestellt
werden, da an den Achszapfen und dessen Anbindung hohe Festigkeitsanforderungen bestehen. Um das dennoch zu ermöglichen, werde in der Druckschrift E4 vorgeschlagen, den Innenring des Radlagers, der aus einem Wälzlagerstahl bestehe, in Richtung des aus Leichtmetall gefertigten Radträgers zu verlängern und in einer dort ausgebildeten Ringnut aufzunehmen. Weiterhin werde dort
ausgeführt, dass ein integral mit dem Radträger ausgebildeter Achszapfen aus
Stahl hergestellt werden könne. Diese bis dato übliche Bauweise besitze jedoch den
Nachteil einer aufwändigen und bearbeitungsintensiven Fertigung, vgl. Abs. [0004]
bis [0006].
Eine Radlageranordnung
für ein Kraftfahrzeug mit einem aus einer
Sphärogusslegierung hergestellten Achszapfen sei aus der Druckschrift D2
bekannt. Der Lagerbolzen nehme hierbei eine Zugschraube auf, die mit einer
Schraubensicherung unter Vorspannung einer Wälzlagerinnenrings eines an dem
Achszapfen gelagerten Wälzlagers verschraubt sei. Hierdurch werde erreicht, dass
der Achszapfen nicht mehr durch Zugspannung beansprucht werde, so dass die
Zug- und Druckbeanspruchungen entflochten würden, vgl. Abs. [0007] und [0008].
Der Erfindung liege die Aufgabe zu Grunde, eine Radlageranordnung für ein
Kraftfahrzeug im Hinblick auf eine beanspruchungsgerechte und auf die Fertigung
weniger aufwändige und bearbeitungsintensive Gestaltung zu verbessern, vgl. Abs.
[0009].
4.
Zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung
des Standes der Technik legt der Senat einen Diplomingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau/Kraftfahrzeugtechnik zugrunde, der über mehrjährige Erfahrung auf
dem Gebiet der Radlager und deren Anordnung verfügt, bei einem
Kraftfahrzeughersteller bzw.
-zulieferer
tätig
ist und gegebenenfalls
in
Werkstofffragen einen Diplomingenieur der Werkstoffkunde zu Rate ziehen wird.
5.
Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruch1 nach Hauptantrag geht zwar nicht über den
Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, er ist aber
nicht patentfähig, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG. Er beruht nämlich nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender
Weise aus dem Gegenstand der Druckschrift D2 in Verbindung mit der Lehre der
5.1
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, der zur Erleichterung von Bezugnahmen mit einer strukturierten Merkmalsgliederung versehen wurde, lautet:
M0
M1
M1.1
Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug
mit einem Achszapfen (1, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘),
der aus einer Sphärogußlegierung hergestellt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.1.1
M1.1.2
M1.1.3
M1.2
die Sphärogußlegierung
eine 0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa,
eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und
eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 % aufweist und
der Achszapfen einen Innen- oder einen Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines Radlagers
(3, 23, 23‘) ausbildet,
M1.1.4
wobei die Sphärogußlegierung neben Eisen und
üblichen Verunreinigungen folgende Legierungskomponenten enthält,
nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts% C,
2,6 bis 3,4 Gewichts% Si,
0,02 bis 0,05 Gewichts% P,
0,025 bis 0,045 Gewichts% Mg,
0,01 bis 0,03 Gewichts% Cr,
0,003 bis 0,17 Gewichts% Al,
0,1 bis 1,5 Gewichts% Cu,
0,1 bis 1,5 Gewichts% Mn
sowie Spuren von S bis zu 0,009 Gewichts% und
von B bis zu 0,002 Gewichts%.
M1.1.5
M1.1.6
M1.1.7
M1.1.8
M1.1.9
M1.1.10
M1.1.11
M1.1.12
M1.1.13
M1.1.14
Der Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 von
folgendem Verständnis aus:
Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal M0 gerichtet auf eine Radlageranordnung
für ein Kraftfahrzeug mit einem Achszapfen, der mit Merkmalsgruppe M1
ausgebildet wird. Zur Verbindung der Räder mit dem Fahrzeugaufbau umfasst die
Radlageranordnung eines Kraftfahrzeugs ein Radlager, an dem das Rad mit seinem
Radflansch drehbar gelagert ist, und einen fahrzeugseitig abgestützten Radträger,
vgl. Abs. [0002] der Streitpatentschrift, auf die auch in diesem Abschnitt verwiesen
wird. Weitere Bauteile werden jedoch im Hauptantrag nicht angegeben und liegen
demnach im Belieben des Fachmanns, vielmehr wird hier als Bestandteil der
Radlageranordnung und insofern nicht abschließend mit Merkmal M1 lediglich der
Achszapfen eingeführt, auf dem ein Radlager festgelegt werden kann.
Im Patentanspruch wird der Achszapfen im Weiteren zum einen mit Merkmalsgruppe M1.1 bzgl. seines Materials ausgebildet und zum anderen mit Merkmalsgruppe M1.2 seine körperliche Ausgestaltung teilweise festgelegt.
Merkmal M1.1 schreibt vor, dass der Achszapfen aus einer Sphärogusslegierung
hergestellt ist und gibt im Weiteren mit den Merkmalen M1.1.1 bis M1.1.3 die
Werkstoffeigenschaften 0,2%-Dehngrenze, Zugfestigkeit und A5-Bruchdehnung
und mit Merkmalen M1.1.4 bis M1.1.14 die Legierungszusammensetzung des
Sphärogusses an. Durch die Verwendung eines (Sphäro-)Gussmaterials sollen
günstige Bearbeitbarkeit und geringe Materialkosten bei gleichwohl beanspruchungsgerechter Gestaltung gewährleistet sein, größere gestalterische Freiheit
ermöglicht und somit die gestellte Aufgabe erfüllt werden, vgl. Abs. [0011] und
[0014], ohne dass aufgrund dieser Vorteilsangaben dem Achszapfen eine
besondere körperliche Gestalt zu unterstellen ist. Die mit den Merkmalen M1.1.4 bis
M1.1.14 festgelegte Legierungszusammensetzung soll nämlich die mit den
Merkmalen M1.1.1 bis M1.1.3 geforderten Werkstoffeigenschaften mit hoher
Festigkeit und ebensolcher Zugfestigkeit gewährleisten, vgl. Abs. [0026] und [0027].
Mit dem Merkmal M1.2 sind zwei alternative Ausgestaltungen für den Achszapfen
dahingehend angegeben, wie er hergerichtet ist, damit ein Radlager axial an ihm
festgelegt werden kann. Dazu weist der Achszapfen entweder einen Innengewindeabschnitt oder einen Außengewindeabschnitt auf. Weitere erforderliche
Ausbildungen, damit das im Übrigen nicht näher definierte Radlager tatsächlich
befestigt werden kann, sind mit dem Anspruch nach Hauptantrag nicht
vorgeschrieben und obliegen insofern dem fachmännischen Handeln. Auch ist in
der für den Hauptantrag gewählten Formulierung das Radlager nicht zwingender
Bestandteil der Radlageranordnung.
Weitere Ausbildungen der Radlageranordnung, die teilweise im ersten Absatz
dieses Abschnitts schon angesprochen wurden, wie tatsächliche Ausgestaltung zur
Festlegung des Radlagers, Ausbildung des Radträgers mit seiner Anbindung an den
Fahrzeugaufbau, Verbindung zwischen Achszapfen und Bauteil (Radträger,
Radflansch), an dem er festgelegt ist, liegen allesamt im Belieben des Fachmanns.
5.2
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist bereits den
ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen und der Gegenstand des Streitpatents
geht damit nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie
ursprünglich eingereicht wurde, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.
Für die Erteilung wurde der ursprüngliche Patentanspruch 1 zum einen mit der
Ausbildung zweier Gewindealternativen gemäß Merkmal M1.2 und zum anderen mit
der Angabe der exakten Legierung des Sphärogusses mit den Merkmalen M1.1.4
bis M1.1.14 ergänzt.
Die Aufnahme der Zusammensetzung der Sphärogusslegierung, die dem
Abs. [0025] der mit den eingereichten Unterlagen identischen Offenlegungsschrift
DE 10 2007 024 325 A1 zu entnehmen ist, ist unstrittig zulässig.
Der Auffassung der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts,
wonach Merkmal M1.2 einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung entspreche,
weil den ursprünglichen Patentansprüchen 11 und 12 und auch der Beschreibung
in Abs. [0022] der Offenlegungsschrift nur zu entnehmen sei, dass über die
angegebenen Gewinde ein Radlager auch tatsächlich auf dem Achszapfen
angeordnet sei und dieser damit zwingend zum Gegenstand nach Patentanspruch
1 gehöre, kann sich der Senat nicht anschließen.
Denn nach § 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG ist ein Patent zu widerrufen, wenn
sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten
Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche Inhalt der Anmeldung ist anhand der
Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf
den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Ansprüche beschränkt.
Entscheidend ist vielmehr, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und
Fähigkeiten ausgestattete Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als zur
Erfindung gehörend entnehmen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die
Beurteilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Neuheitsprüfung.
Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete
technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche
Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Bei der Ausschöpfung des
Offenbarungsgehalts sind auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter
Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren
Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für
sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur
einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind, vgl. BGH, GRUR 2020, 728
– Bausatz, Rdn. 25, 26 m.w.N..
So verhält es sich auch hier, denn insbesondere Abs. [0034] mit Bezug zu Fig. 3
der Offenlegungsschrift gibt eine Ausgestaltung an, bei der der Achszapfen zwar
mit einem Innen- bzw. Außengewinde versehen ist, die Festlegung eines Radlagers
jedoch nur als Möglichkeit angegeben
ist. Auch wenn
in weiteren
Ausführungsbeispielen (vgl. Fig. 1, 4 und 5 der Offenlegungsschrift) der Achszapfen
grundsätzlich mit Radlager offenbart ist, so war die Anmelderin aus den o.g.
Gründen nicht
verpflichtet,
alle
in Rede
stehenden Merkmale der
Ausführungsbeispiele in den Patentanspruch aufzunehmen.
5.3
Die Radlageranordnung nach erteiltem Patentanspruch 1 wird durch die
Radlageranordnung nach der Druckschrift D2 in Verbindung mit der Lehre nach der
Druckschrift E6 nahegelegt, vgl. § 4 PatG.
Die Druckschrift D2 zeigt eine Radlageranordnung für ein Kraftfahrzeug mit einem
Achszapfen 4, der aus einer Sphärogusslegierung hergestellt ist, vgl. Ansprüche 1
und 5 sowie nachfolgende Abbildung 1.
Abbildung 1: Figur 1 der Druckschrift D2
Der Achszapfen 4 bildet einen Innengewindeabschnitt zur axialen Festlegung eines
Radlager 2 aus, vgl. erneut Abbildung 1 sowie Spalte 1, Zeilen 43 bis 48. Offenbart
kann nämlich auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung
nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die
Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb
keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. Die Einbeziehung des Selbstverständlichen erlaubt jedoch nicht die Ergänzung der
Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung
des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des
Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der
Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt, vgl. BGH, GRUR 2009,
382 – Olanzapin.
Nach diesem Maßstab bestimmt sich der Inhalt der Druckschrift D2 hinsichtlich u.a.
des Merkmals M1.2, denn auch wenn das Innengewinde des Achszapfens nicht
explizit erwähnt ist und Bezugszeichen 16 in Abbildung 1 das Gewinde der
Spannschraube bezeichnet, so entnimmt der Fachmann diesen Angaben jedoch
unmittelbar und eindeutig, dass in dem Bereich, in dem der Spannbolzen 8 in der
Bohrung 7 des Achszapfens 4 liegt und ein Gewinde 16 aufweist, dieses Gewinde
16 des Bolzens 8 in ein gegenüberliegendes Innengewinde des Achszapfens 4
eingreifen muss, um die auftretenden Kräfte überhaupt zuverlässig vom
Fahrzeugrad mit der Nabe 1 über das Radlager 2 an den Radträger 5 weiterleiten
zu können.
Hierbei kann die Argumentation der Patentinhaberin auch nicht durchgreifen, dass
der Spannbolzen überhaupt nicht im Achszapfen, sondern lediglich in der
Sicherungshülse 13 verschraubt sei. Richtig ist zwar, dass in der Druckschrift D2
angegeben ist, dass Zug- und Druckbeanspruchung dadurch entflochten werden,
dass der Achszapfen nicht mehr durch Zugspannung beansprucht wird, sondern
diese von der Zugschraube aufgenommen wird, vgl. Spalte 1, Zeilen 21 bis 25. Es
sollen also keine mehrdimensionalen Spannungszustände
im Achszapfen
auftreten, vgl. auch Spalte 1, Zeilen 8 bis 18. Kritisch sind dreidimensionale
Spannungszustände in dem Bereich des Achszapfens, der einen geringeren
Durchmesser aufweist, weil dort das Radlager angeordnet ist. Wie der Abbildung 1
zu entnehmen ist, beginnen die Gewinde von Spannbolzen und Achszapfen erst
dort, wo mit der Anlageschulter 6 der Achszapfen einen größeren Durchmesser
aufweist und erst dort werden die Zugkräfte aus der Vorspannung des Radlagers in
die Radlageranordnung eingeleitet. Damit ist für den kritischen Bereich des
Achszapfens das genannte Ziel des Entflechtens von Druck- und Zugspannungen
erreicht. Das ergibt sich auch aus Spalte 1, Zeile 67 bis Spalte 2, Zeile 4 damit, dass
„die Zugschraube 8 durch die Sicherungshülse wirksam gegen unbeabsichtigtes
Lösen gesichert ist und die Zugspannung aufnimmt, während der Lagerbolzen 4
(der Achszapfen) wegen fehlender Zugbelastung erhöhte Betriebskräfte aufnehmen
kann“. Die Sicherungshülse ist für ihren Zweck deformierbar und besteht aus
Kunststoff, beispielsweise Nylon, vgl. Anspruch 3 und Spalte 2, Zeilen 53 bis 55,
und ist damit überhaupt nicht in der Lage, die Kräfte aus dem Spannbolzen 8 auf
die Radlageranordnung zu übertragen.
Zwar ist als Material für den Achszapfen der Druckschrift D2 allgemein ein
Sphäroguss angegeben, jedoch keine spezielle Legierung dafür. Der Unterschied,
den die Radlageranordnung des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber derjenigen
nach Druckschrift D2 daher aufweist, ist, dass die Sphärogusslegierung exakt die
Legierungskomponenten enthält, wie mit den Merkmalen M1.1.4 bis M1.1.14 nach
Patentanspruch 1 angegeben, und dadurch die Materialeigenschaften aufweist, wie
mit den Merkmalen M1.1.1 bis M1.1.3 nach Patentanspruch 1 angegeben.
Legierungszusammensetzungen haben in der Regel erheblichen Einfluss auf die
möglichen Herstellungsverfahren und die Eigenschaften des daraus hergestellten
Bauteils. Der Fachmann wird daher im Rahmen einer fachüblichen Entscheidung
für den Achszapfen der Radlageranordnung nach Druckschrift D2 eine Legierung
für den Sphäroguss wählen, die sich positiv auf die Herstellung und die Eigenschaften des in Rede stehenden Achszapfens auswirkt.
Aus der Druckschrift E6 kennt der Fachmann eine sich für diese Anwendung zudem
aufdrängende Sphärogusslegierung für Gusseisenprodukte mit einer hohen
mechanischen Festigkeit, einer hohen Verschleißfestigkeit und gleichzeitig einer
hohen Zähigkeit, vgl. Anspruch 1. Denn benannte Anwendungen für diese
Legierung sind Achs- und Fahrwerksteile für Last- und Personenkraftwagen, wie
beispielsweise Querlenker, Radträger, und Schwenklager, welche hohen
mechanischen und dynamischen Belastungen ausgesetzt sind und welche sich im
Falle eines Zusammenstoßes des Kraftwagens plastisch verformen müssen und
nicht brechen dürfen, vgl. Absatz [0011]. Um diese positiven Eigenschaften für die
Radlageranordnung nach Druckschrift D2 zu nutzen, wird der Fachmann deren
Achszapfen aus der bekannten Sphärogusslegierung nach der Druckschrift E6
herstellen, die neben Eisen und üblichen Verunreinigungen
folgende
Legierungskomponenten enthält, nämlich 3,0 bis 3,7 Gewichts% C, 2,6 bis
3,4 Gewichts% Si, 0,02 bis 0,05 Gewichts% P, 0,025 bis 0,045 Gewichts% Mg,
0,01 bis 0,03 Gewichts% Cr, 0,003 bis 0,17 Gewichts% Al, 0,1 bis 1,5 Gewichts%
Cu, 0,1 bis 1,5 Gewichts% Mn sowie Spuren von S bis zu 0,009 Gewichts% und
von B bis zu 0,002 Gewichts%, womit sie den Angaben in den Merkmalen M1.1.4
bis M1.1.14 nach Patentanspruch 1 entspricht, vgl. dort Ansprüche 1 bis 3 und 15.
Wie die Ansprüche 11 und 12 offenbaren, weist die Sphärogusslegierung, bzw. das
daraus hergestellte Gussteil, dann eine 0,2%-Dehngrenze ≥ 440 MPa, eine Zugfestigkeit ≥ 700 MPa und eine A5-Bruchdehnung ≥ 6 % auf und entspricht damit den
Vorgaben der Merkmale M1.1.1 bis M1.1.3 nach Patentanspruch 1.
Der Fachmann kommt damit zum Gegenstand des erteilten Patenanspruchs 1
(Hauptantrag) ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein, denn wie ausgeführt
ist es für ihn naheliegend, ein bestimmtes Material entsprechend seiner bekannten
Eigenschaften zu verwenden.
6.
Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des Patentanspruch1 nach Hilfsantrag 1 geht zwar ebenfalls nicht
über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus,
er ist aber auch nicht patentfähig, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG. Er beruht
nämlich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in
naheliegender Weise aus dem Gegenstand der Druckschrift D2 in Verbindung mit
6.1
Für den Hilfsantrag 1 wurde der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag dahingehend spezifiziert, dass Merkmal M1.2 wonach der Achszapfen
einen Innen- oder einen Außengewindeabschnitt (26, 16‘‘, 32‘) zur axialen Festlegung eines Radlagers (3, 23, 23‘) ausbildet, damit ergänzt wurde, dass dies
M1.2.1Hi1
mittels eines in den Achszapfen (22) eingeschraubten
Spannbolzens (31) oder mittels einer auf einen Außengewindeabschnitt (16‘‘, 32‘) des Achszapfens (2‘‘, 22‘)
aufgeschraubten Mutter (15‘‘,33‘)
geschieht.
Zwar wird die Ausgestaltung der Radlageranordnung im Hilfsantrag 1 durch das
ergänzte Merkmal für den Fachmann dahingehend konkretisiert, dass, wenn der
Achszapfen nach der ersten Alternative des Merkmals M1.2 ein Innengewinde
aufweist, zur Festlegung eines Radlagers ein Spannbolzen Verwendung findet und
dass, wenn der Achszapfen gemäß der zweiten Alternative des Merkmals M1.2 mit
einem Außengewinde ausgestattet ist, eine Mutter zur Festlegung eines Radlagers
dient. Die Radlageranordnung wird jedoch nach wie vor nur durch die Ausbildung
des Achszapfens gekennzeichnet und weitere Bestandteile einer Radlageranordnung wie das Radlager sind nicht Teil des Gegenstands nach Patentanspruch 1. Auch im Hilfsantrag 1 muss der Achszapfen der Radlageranordnung
lediglich die Eignung aufweisen, ein Radlager auch festzulegen und zur Aufnahme
entweder des Einschraubendes eines Spannbolzens oder mit einem
Außengewindeabschnitt für eine Mutter hergerichtet sein. Die Ausgestaltung im
Einzelnen und von weiteren möglichen Bestandteile der Radlageranordnung
verbleiben auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 im
freien Handeln des Fachmanns.
6.2
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1
ist bereits den
ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen und der Gegenstand des Streitpatents
geht damit nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie
ursprünglich eingereicht wurde, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.
Auch für den Hilfsantrag 1 kann der Senat die Auffassung der Patentabteilung 21
des DPMA nicht teilen, dass dessen Gegenstand wegen der Formulierung der
Merkmale M1.2 und M1.2.1Hi1 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung
hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht wurde. Zur Begründung wird auf
Abschnitt 5.2 mit den diesbezüglichen Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
6.3
Die Radlageranordnung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wird
durch die Radlageranordnung nach der Druckschrift D2 in Verbindung mit der Lehre
der Druckschrift E6 nahegelegt.
Wie in Abschnitt 5.3 ausgeführt wurde, ist aus der Druckschrift D2 eine Radlageranordnung gemäß den Merkmalen M0, M1, M1.1 und M1.2 bekannt. Die mit
Merkmal M1.2 geforderte Herrichtung zur axialen Festlegung eines Radlagers
erfolgt auch bei der Radlageranordnung nach Druckschrift D2 mittels eines in den
Achszapfen eingeschraubten Spannbolzens 8 und erfüllt damit Merkmal M1.2.1Hi1,
vgl. Anspruch 1 und Abbildung 1 in Abschnitt 5.3.
Zur naheliegenden Wahl der dem Fachmann bekannten Sphärogusslegierung aus
der Druckschrift E6 gemäß den Merkmalen M1.1.1 bis M1.1.14 zur Herstellung des
Achszapfens der Radlageranordnung der Druckschrift D2 wird erneut auf Abschnitt
5.3 verwiesen.
Der Fachmann kommt damit auch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 ohne erfinderisch tätig geworden zu sein.
7.
Hilfsanträge 1a bis 1d
Es kann dahingestellt bleiben, ob alle Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß
den Hilfsanträgen 1a bis 1d ursprünglich offenbart sind, sie sind jedenfalls nicht
patentfähig (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG), da ihre jeweilige Lehre für den
Fachmann durch den Gegenstand nach der Druckschrift D2 in Verbindung mit der
7.1
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a beruht auf dem erteilten Patentanspruch 1, der zum einen im Oberbegriff mit Merkmal
M2Hi1a,1b,1c,1d und einem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘),
und zum anderen im kennzeichnenden Teil mit Merkmal
M4Hi1a
und dass in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2,
2‘,2‘‘, 22, 22‘) und dem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine
Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘) für ein Radlager (3, 23, 23‘) ausgebildet ist.
ergänzt wurde.
Für den Hilfsantrag 1b wurde der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch
gemäß Hilfsantrag 1a, jedoch mit einem gegenüber dem Hilfsantrag 1a verändertem
Merkmal
M4Hi1b
und dass in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2,
2‘,2‘‘, 22, 22‘) und dem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine
Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘) an den Radträger oder Radflansch zur
unmittelbaren Anlage für ein Radlager (3, 23, 23‘) ausgebildet ist.
näher konkretisiert.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1c beruht auf Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 1b, der im Oberbegriff noch mit Merkmal
M3Hi1c,1d,2,3,3a
und einem an dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘‘) angeordneten Radlager (3, 23, 23‘),
ergänzt wurde und bei dem Merkmal M4 folgendermaßen lautet:
M4Hi1c
und in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘,
22, 22‘) und dem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘), an der sich ein Innenring (10, 30, 30‘) des
Radlagers axial abstützt, ausgebildet ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1d schließlich beruht auf Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1c, bei dem erneut ein verändertes Merkmal M4 vorhanden ist:
M4Hi1d
und in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘,
22, 22‘) und dem Radflansch oder Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘), an der sich ein Innenring (10, 30, 30‘) des
Radlagers axial abstützt, an dem Radflansch oder dem Radträger (1,
1‘, 1‘‘) ausgebildet ist.
Damit ist für die Radlageranordnung der Patentansprüche 1 dieser vier Hilfsanträge
nun mit Merkmal M2Hi1a,1b,1c,1d vorgeschrieben, dass sie neben dem Achszapfen
auch einen Radflansch oder einen Radträger aufweisen. Unter einem Radträger
wird eine Struktur verstanden, die eine aufbauseitige Abstützung für das Radlager
bietet; hierunter sind insbesondere Radträger im engeren Sinn, ein Längslenker
sowie an solchen befestigte Zwischenplatten zu verstehen, vgl. Abs. [0015] der
Streitpatentschrift. An einem Radträger ist ein Radflansch unter Zwischenschaltung
eines Radlagers
drehbar
gelagert,
vgl. Absatz
[0002].
Für
die
Radlageranordnungen nach den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 1c und 1d ist
darüber hinaus durch Merkmal M3Hi1c,1d,2,3,3a festgelegt, dass an dem Achszapfen
tatsächlich ein solches Radlager angeordnet ist. Aus den Ausführungsbeispielen
sind auch
verschiedene Ausgestaltungen
für diese Bestandteile der
Radlageranordnung entnehmbar, vgl. Figuren 1 bis 5 der Streitpatentschrift, diese
haben jedoch keinen Niederschlag im Anspruch 1 gefunden. Daher obliegt deren
Ausgestaltung nach wie vor dem Fachmann.
Mit Merkmal M4 wird die Radlageranordnung nun dahingehend konkretisiert, dass
in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen und dem Radflansch oder
Radträger eine Anlageschulter für ein Radlager ausgebildet ist. Je nach Hilfsantrag
ist diese Anlageschulter genauer oder weniger genau beschrieben:
Für Hilfsantrag 1a ist lediglich vorgeschrieben, dass die Anlageschulter für die
Anlage eines Radlagers hergerichtet ist. Hilfsantrag 1b ist dahingehend weiter
eingeschränkt, dass vorgeschrieben
ist, dass die Anlageschulter
für die
unmittelbare Anlage eines Radlagers hergerichtet ist. Ob sich daraus eine
bestimmte körperliche Ausgestaltung
für die Anlageschulter ergibt, kann
dahingestellt bleiben. Denn mit dem für Hilfsantrag 1c nun zwingend vorhandenen
auf dem Achszapfen angeordneten Radlager in der Radlageranordnung, greift auch
Merkmal M4Hi1c dieses Hilfsantrags diese Vorgabe auf und gibt an, dass sich an der
Anlageschulter ein Innenring dieses mit Merkmal M3Hi1c,1d,2,3,3a eingeführten
Radlagers axial abstützt. Für den Hilfsantrag 1d ist die Anlageschulter im Merkmal
M4Hi1d dadurch am genauesten beschrieben, dass festgelegt ist, dass die
Anlageschulter, an der sich der Innenring des Radlagers axial abstützt, an dem
Radflansch oder dem Radträger ausgebildet ist. In den Unteransprüchen 3 bis 6
und auch mit den verschiedenen Ausführungsbeispielen nach den Figuren 1 bis 5
mit dazugehörigen Textstellen der Streitpatentschrift sind verschiedene
Ausbildungsalternativen für den Übergangsbereich angegeben. Da diese jedoch
keinen Niederschlag im den Patentansprüchen 1 der hier in Rede stehenden
Hilfsanträgen gefunden haben, kann der Fachmann ihn nach Belieben gestalten.
7.2
Bei der nachfolgenden Prüfung der Hilfsanträge 1a bis 1d ist der Senat von
der von der Patentinhaberin beantragten Reihenfolge der Hilfsanträge abgewichen,
weil die Gegenstände der Hilfsanträge 1a bis 1c jeweils den Gegenstand des enger
gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1d umfassen, wie den voranstehenden Ausführungen auch zu entnehmen ist. Nachdem letzterer, wie
nachfolgende Ausführungen zum Hilfsantrag 1d zeigen, nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1
nach den Hilfsanträgen 1a bis 1c aus diesem Grunde nicht patentfähig.
Die Radlageranordnung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1d wird durch
die Radlageranordnung nach der Druckschrift D2 in Verbindung mit der Lehre nach
Druckschrift E6 nahegelegt.
Die Radlageranordnung nach Druckschrift D2 ist gemäß den Merkmalen M0, M1,
M1.1 und M1.2 ausgebildet, wie in Abschnitt 5.3 ausgeführt wurde. Darüber hinaus
weist diese Radlageranordnung auch einen Radträger 5 und ein an dem
Achszapfen 4 angeordnetes Radlager 2 entsprechend den Merkmalen M2Hi1a,1b,1c,1d
und M3Hi1c,1d,2,3,3a auf, vgl. Anspruch 1 und Abbildung 1 in Abschnitt 5.3. Ebenso ist
in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen und dem Radträger eine
Anlageschulter 6, an der sich ein Innenring 3 des Radlagers axial abstützt,
ausgebildet, womit die Radlageranordnung auch gemäß Merkmal M4Hi1d gestaltet
ist, vgl. erneut Abbildung 1 in Abschnitt 5.3.
Der Unterschied, den die Radlageranordnung des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1d gegenüber derjenigen nach Druckschrift D2 daher aufweist, ist, dass
die Sphärogusslegierung exakt die Legierungskomponenten enthält, wie mit den
Merkmalen M1.1.4 bis M1.1.14 nach Patentanspruch 1 angegeben, und dadurch
die Materialeigenschaften aufweist, wie mit den Merkmalen M1.1.1 bis M1.1.3 nach
Patentanspruch 1 angegeben.
Zur für den Fachmann naheliegende Wahl der bekannten Sphärogusslegierung
nach Druckschrift E6, die diesen genannten Merkmalen entspricht, zur Herstellung
des Achszapfens der Radlageranordnung nach Druckschrift D2 wird wieder auf
Abschnitt 5.3 verwiesen.
8.
Hilfsanträge 2, 3 und 3a
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2, 3 und 3a sind
nicht patentfähig (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), da ihre jeweilige Lehre für den
Fachmann durch den Gegenstand nach der Druckschrift D2 in Verbindung mit der
Lehre der Druckschrift E6 und dem Wissen des Fachmanns nahegelegt ist, vgl. §§
1 und 4 PatG. Damit erübrigen sich Ausführungen zur ursprünglichen Offenbarung
und zur Ausführbarkeit.
8.1
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht auf dem erteilten
Patentanspruch 1, wobei neben den mit den Merkmalen M2Hi2,3,3a und M3Hi1c,1d,2,3,3a
im Oberbegriff genannten weiteren Bestandteil der Radlageranordnung
M2Hi2,3,3a
und einem Radträger (1, 1‘, 1‘‘),
M3Hi1c,1d,2,3,3a
und einem an dem Achszapfen (2, 2‘, 2‘‘, 22, 22‘‘) angeordneten Radlager (3, 23, 23‘),
noch folgendes Merkmal ergänzt worden ist:
M4Hi2,3,3a
und in einem Übergangsbereich zwischen dem Achszapfen (2,
2‘, 2‘‘, 22, 22‘) und dem Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Anlageschulter (9, 9‘, 29, 29‘), an der sich ein Innenring (10, 30, 30‘)
des Radlagers axial abstützt, ausgebildet ist.
Gegenüber Hilfsantrag 2 wurde beim Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 nur
Merkmal M2Hi2,3,3a damit ergänzt, dass
M2.1Hi3,3a
unter dem Radträger (1, 1‘, 1‘‘) eine Struktur verstanden wird,
welche eine aufbauseitige Abstützung für das Radlager (3, 23,
23‘) bietet, und
M2.2Hi3
der Radträger zur Abstützung an einem Fahrzeugaufbau über
mehrere Radführungslenker entsprechende Anbindungspunkte (4, 5, 6) aufweist.
Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 3a schließlich wurde gegenüber Hilfsantrag 3
lediglich Merkmal M2.2 verändert und angegeben, dass
M2.2Hi3a
der Radträger zur Abstützung an einem Fahrzeugaufbau
mehrere Anbindungspunkte (4, 5, 6) aufweist, welche Radführungslenkern entsprechen.
Damit beanspruchen die Patentansprüche 1 dieser Hilfsanträge eine Radlageranordnung, die neben dem Achszapfen mit den Merkmalen M2Hi2,3,3a und
M3Hi1c,1d,2,3,3a auch einen Radträger und ein am Achszapfen angeordnetes Radlager
aufweist, vgl. dazu Ausführungen in Abschnitt 7.1.
Für den Übergangsbereich nach Merkmal M4Hi2,3,3a ist hier festgelegt, dass er sich
zwischen dem Achszapfen und dem Radträger befindet, und dass sich an der dort
ausgebildeten Anlageschulter ein Innenring des Radlagers axial abstützt. Wieder
sind die körperlichen Ausgestaltungen dieser Bestandteile der Radlageranordnung
komplett ins Belieben des Fachmanns gestellt, auch wenn Beispiele dafür in den
Figuren und der Beschreibung der Streitpatentschrift angegeben sind. Daran ändert
auch nicht, dass mit dem Merkmal M2.1Hi3,3a für den Radträger angegeben ist, was
darunter zu verstehen ist, nämlich eine Struktur, welche eine aufbauseitige
Abstützung für das Radlager bietet, s. dazu auch Auslegung von Merkmal
M2Hi1a,1b,1c,1d unter Abschnitt 7.1.
Einzig den Radträger körperlich ansatzweise beschreibend legt Merkmal M2.2 für
die Hilfsanträge 3 und 3a fest, dass dieser mehrere Radführungslenkern
entsprechende Anbindungspunkte aufweist, die zur Abstützung an einem
Fahrzeugaufbau hergerichtet sind. Dabei ist der Sinngehalt der Merkmale M2.2Hi3
und M2.2Hi3a derselbe. Wie diese Anbindungspunkte und der Radträger ausgebildet
sind, geben die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 3 und 3a nicht an.
8.2
Auch für die in diesem Abschnitt in Rede stehenden Hilfsanträge ist der Senat
bei der nachfolgenden Prüfung der Patentfähigkeit von der Reihenfolge dieser
Hilfsanträge abgewichen. Denn wie vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist,
umfassen die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3
jeweils denjenigen des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3a.
Dieser beruht wie nachfolgend ausgeführt ist, nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit, sodass auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den
Hilfsanträgen 2 und 3 aus diesem Grund nicht patentfähig sind.
Die Radlageranordnung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3a ergibt sich für
den Fachmann
in naheliegender Weise aus der Radlageranordnung der
Druckschrift D2 in Kombination mit der Lehre nach Druckschrift E6 und dem
Fachwissen des Fachmanns.
In Abschnitt 7.2 wurde ausgeführt, dass die Druckschrift D2 eine Radlageranordnung zeigt, die gemäß den Merkmalen M0, M2Hi1a,1b,1c,1d, M3Hi1c,1d,2,3,3a und
M4Hi1d mit einem den Merkmalen M1 und M1.1 entsprechenden Achszapfen
ausgebildet ist. Da die Merkmale M2Hi2,3,3a und M4Hi2,3,3a die Maßnahmen nach den
Merkmalen M2Hi1a,1b,1c,1d und M4Hi1d enthalten, gelten diese Ausführungen auch für
die hier in Rede stehende Radlageranordnung insoweit sie gemäß den veränderten
Merkmale M2 und M4 ausgebildet ist.
Der Unterschied, den die Radlageranordnung nach Patentanspruch 1 des
Hilfsantrags 3a gegenüber dieser Radlageranordnung nach Druckschrift D2
aufweist, ist der, dass zum einen für den Radträger mit den Merkmalen M2.1Hi3,3a
und M2.2Hi3a explizit angegeben ist, dass darunter eine Struktur verstanden wird,
welche eine aufbauseitige Abstützung für das Radlager bietet und der Radträger
zur Abstützung an einem Fahrzeugaufbau mehrere Anbindungspunkte aufweist,
welche Radführungslenkern entsprechen. Zum anderen, dass der Achszapfen aus
einer Sphärogusslegierung gemäß den Merkmalen M1.1.1 bis M1.1.14 hergestellt
ist.
Es ist für den Fachmann naheliegend, den bestimmten Sphäroguss nach der
Druckschrift E6 entsprechend seiner dort genannten bekannten Eigenschaften für
den Achszapfen nach Druckschrift D2 zu verwenden. Dazu wird auf Abschnitt 5.3
verwiesen. Dass ein Radträger in einem Kraftfahrzeug eine körperliche Struktur
aufweist, die ein Rad über ein Radlager am Fahrzeugaufbau abstützt, ist für den
Fachmann eine platte Selbstverständlichkeit, die er dem Begriff Radträger
unmittelbar und eindeutig entnimmt und daher auch dem Radträger 5 der
Radlageranordnung nach Druckschrift D2 unterstellt.
Von diesem Radträger ist zwar nur ein Ansatz in der Figur 1 der Druckschrift D2
(vgl. Abbildung 1 in Abschnitt 5.3) dargestellt und auch in der Beschreibung ist nicht
angegeben, wie der Radträger dieser Radlageranordnung ausgebildet ist. Der
Fachmann ist daher gerade angehalten, die Ausbildung des Radträgers der
Radlageranordnung entsprechend der Erfordernisse des praktischen Bedarfsfalls
festzulegen. Ihm sind dabei viele verschiedene Möglichkeiten der Anbindung der
Räder über die Radlager am Fahrzeugaufbau bekannt, die nicht von der Ausbildung
des Achszapfens abhängen, sondern vor allem von der Fahrzeugart. Durch die
vorteilhafte Ausgestaltung der Radlageranordnung mit einem Achszapfen aus der
speziellen Sphärogusslegierung nach Druckschrift E6, die zu Gussteilen führt, die
aus möglichst kostengünstigen Elementen hergestellt sind und ohne zusätzliche
Wärmebehandlung eine möglichst hohe Temperaturbeständigkeit und Festigkeit
insbesondere Verschließfestigkeit und gleichzeitig eine sehr hohe Zähigkeit haben,
ist der Fachmann angeregt, diese Ausgestaltung für alle möglichen ihm bekannten
Ausbildungen von Radlageranordnungen, bzw. Radträgern zu verwenden, vgl. Abs.
[0005] und [0011] der Druckschrift E6.
Eine dem Fachmann auch bekannte Ausgestaltung eines als Gussteil ausgeführten
Radträgers weist zur Abstützung am Fahrzeugaufbau mehrere Anbindungspunkte
auf, welche Radführungslenkern entsprechen, vgl. als Beleg für das Wissen des
Fachmanns beispielsweise nachfolgende Abbildung 2.
Abbildung 2: Figur der Druckschrift D4
In der zuvor erläuterten Erfolgserwartung wird der Fachmann daher ohne Weiteres
die ihm aus der Kombination der Lehren der Druckschriften D2 und E6 nahegelegte
Radlageranordnung auch für eine solche anwenden, deren Radträger gemäß
Merkmal M2.2Hi3a ausgebildet ist. Er kommt damit zum Gegenstand nach
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3a ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu
sein.
9.
Hilfsantrag 4
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig, weil
er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. Denn
er ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Gegenstand der
Druckschrift D2 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift E6 und dem Wissen
ursprünglichen Offenbarung und zur Ausführbarkeit.
9.1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ergibt sich aus
dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, der mit den folgenden Ausgestaltungsalternativen ergänzt wurde:
M1.3Hi4
wobei der Achszapfen (2‘) mit einem Radflansch oder einem Radträger (1‘), einem Längslenker oder einer Zwischenplatte verpresst
ist oder der Achszapfen (2, 22, 22‘) integral mit einem Längslenker
oder einer Zwischenplatte (21, 21‘) ausgebildet ist.
Zur Auslegung der Merkmale nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags wird auf
Abschnitt 5.1 verwiesen. Mit Merkmal M1.3Hi4 wird für die in Rede stehende
Radlageranordnung nun mit mehreren Alternativen festgelegt, wie ihr Achszapfen
mit anderen Bauteilen, die zu einer Radlageranordnung gehören können,
verbunden ist. Entsprechendes ist auch schon in den Unteransprüchen 3 und 4 der
Streitpatentschrift und der Offenlegungsschrift und in den Ausführungsbeispielen
angegeben. Die im Merkmal alternativ angeführten Bestandteile sind damit jeweils
auch für die in der jeweiligen Alternative beanspruchte Radlageranordnung
zwingend vorgeschrieben.
9.2
Die Radlageranordnung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wird
durch die Radlageranordnung nach der Druckschrift D2 in Verbindung mit dem
Werkstoff nach Druckschrift E6 und dem Wissen des Fachmanns nahegelegt.
Wie in Abschnitt 5.3 ausgeführt wurde, ist die Radlageranordnung nach erteiltem
Patentanspruch 1 (Hauptantrag) durch diejenige nach Druckschrift D2 unter
Verwendung der bekannten Sphärogusslegierung nach Druckschrift E6 für den
Achszapfen für den Fachmann nahegelegt. Bei der Radlageranordnung nach
Druckschrift D2 ist der Achszapfen 4 integral mit dem Radträger 5 ausgebildet. Wie
schon in Abschnitt 8.2 angegeben ist, hat der Fachmann auch Veranlassung, die
nahegelegte Radlageranordnung nach erteiltem Patentanspruch 1 auf
verschiedene dem Fachmann hinlänglich bekannte Ausgestaltungsmöglichkeiten
von Radlageranordnungen zu übertragen, weil er sich die positiven Auswirkungen
insbesondere der Sphärogusslegierung nach Druckschrift E6 (kostengünstige
Herstellbarkeit bei gleichzeitig hoher Festigkeit und Zähigkeit, vgl. dort Absätze
[0005] und [0011]) eben für verschiedene Radlageranordnungen zunutze machen
möchte. Denn der Fachmann wird eine vorteilhafte Materialwahl für den Achszapfen
auf verschiedene Radlagerausbildungen übertragen, um seine vorteilhaften
Eigenschaften überall ausnutzen zu können.
Eine dem Fachmann bekannte Möglichkeit, eine Radlageranordnung auszubilden,
ist, den Achszapfen mit einem Radträger zu verpressen; zum Beleg dieses Wissens
wird auf Figur 5 i.V.m. Absatz [0003] der Druckschrift E5 hingewiesen. In der
Erfolgserwartung sich die o.g. Vorteile auch für eine solche Radlageranordnung
zunutze zu machen, wird der Fachmann daher ohne Weiteres die aus der
Kombination der Lehren der Druckschriften D2 und E6 naheliegende
Radlageranordnung nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags auch auf eine solche
übertragen, bei der der Achszapfen mit dem Radträger verpresst ist wie von
Merkmal M1.3Hi4 gefordert. Er kommt damit ohne erfinderisch tätig geworden zu
sein zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4.
10.
Einer Beurteilung der
jeweils weiteren Patentansprüche nach dem
Hauptantrag und allen Hilfsanträgen bedarf es nicht, da mit dem jeweils nicht
gewährbaren Patentanspruch 1 den Anträgen als Ganzes nicht stattgegeben
werden kann, vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH
GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 –
Datengenerator.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
elektronisch einzulegen.
Hubert
Dr. Baumgart
Kriener
Peters