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BPatG Beschluss vom 09.11.2022 – 1 W (pat) 9/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:091122B1Wpat9.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 9/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 60 2013 018 994
(wegen Wiedereinsetzung)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. November 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und
Heimen beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:091122B1Wpat9.22.0
G r ü n d e
I.
Am 22. März 2017 hat das Europäische Patentamt dem Antragsteller das Patent
EP 2 874 896 mit Wirkung für Deutschland erteilt, das vom Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen DE 60 2013 018 994 geführt wird
und in der deutschen Übersetzung die Bezeichnung
“Auslaufresistenter
Einwegbecherdeckel für Reisen“ trägt.
Bei der Zahlung der am 31. Juli 2017 fälligen 5. Jahresgebühr unterlief dem
Patentinhaber bei der Angabe der Kontonummer ein Fehler, so dass der
betreffende Betrag nicht an das DPMA, sondern an die Bundespolizeidirektion in
München überwiesen wurde, von der die Summe dann an den Einzahler
zurücküberwiesen wurde. Über diesen Überweisungsfehler informierte das DPMA
den damals eingetragenen Inlandsvertreter des Patentinhabers mit Schreiben vom
22. August 2017 und wies dabei auch darauf hin, dass die Gebühr bis zum
2. Oktober 2017 noch zuschlagsfrei entrichtet werden könne. Mit Schreiben des
DPMA vom 4. Dezember 2017 wurde dem Vertreter dann mitgeteilt, dass die
5. Jahresgebühr für das Patent nicht innerhalb der zuschlagsfreien Frist entrichtet
worden sei und deshalb jetzt nur noch mit einem Verspätungszuschlag bis zum
31. Januar 2018 gezahlt werden könne. Dabei wies das Amt auf den drohenden
Rechtsverlust hinsichtlich des Bestands des Patents hin. Nachdem weiterhin kein
Gebühreneingang zu verzeichnen war, stellte das DPMA mit Wirkung vom
1. Februar 2018 das Erlöschen des Patents fest und informierte den damaligen
Vertreter des Patentinhabers mit Schreiben vom 11. Juli 2018, auf das der
damalige Vertreter mit einer Eingabe vom 1. August 2018 erwiderte.
In den Folgejahren 2019 und 2020 eingegangene Zahlungen des Patentinhabers
wurden ausweislich der elektronischen Verfahrensakte zur Entlastung des DPMA
an dessen damaligen Inlandsvertreter zurücküberwiesen.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 beantragte der Patentinhaber Wiedereinsetzung
in die versäumte Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr, ohne die versäumte
Handlung dabei nachzuholen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 wurde dann von
der neuen Vertreterin des Patentinhabers ein erneuter, umfassend begründeter
Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der
5. Jahresgebühr einschließlich des Verspätungszuschlags gestellt und die
versäumte Handlung nachgeholt.
Mit Zwischenbescheid vom 6. August 2020 wies die Patentabteilung des DPMA
daraufhin, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist gemäß §123 Abs. 2 Satz 4 Patentgesetz
gestellt worden sei und deshalb mit einer Zurückweisung des Antrags gerechnet
werden müsse.
Nachdem von Seiten der Vertreterin des Patentinhabers nochmals auf die
Begründung vom 28. Juli 2020 verwiesen wurde, hat die Patentabteilung des
DPMA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den im
Zwischenbescheid vom 6. August 2020 aufgeführten Gründen durch Beschluss
vom 3. September 2020 zurückgewiesen. Da die Jahresfrist gemäß § 123
Abs. 2 Satz 4 PatG im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sei, könne
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr
nachgeholt werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers mit der er beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf
Wiedereinsetzung gemäß § 123 PatG, vom 27. Juli 2020,
stattzugeben.
Die Ausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG komme im vorliegenden Fall
nicht zum Tragen, da die Gründe für das Fristversäumnis der Sphäre des DPMA
zuzurechnen seien. Der als US-Amerikaner mit den Vorgängen beim DPMA nicht
vertraute Patentinhaber habe die Zahlung der 5. Jahresgebühr selbst angewiesen
und die fristgerechte Überweisung persönlich überwacht. Anschließend habe er
das Amt über die Zahlung benachrichtigt und darum gebeten, ihn über zukünftige
Jahresgebühren zu informieren. Da er vom DPMA keine Antwort erhalten habe,
hätte er von der fristgerechten Zahlung ausgehen müssen. Dieser Eindruck sei
auch durch die Korrespondenz mit seinem damaligen Vertreter verstärkt worden.
Erst am 24. Juli 2018 habe er eine E-Mail seines Vertreters mit der Information
erhalten, dass die Jahresgebühr für das 5. Patentjahr nicht gezahlt worden und
das Patent deshalb inzwischen verfallen sei. Der E-Mail seines Vertreters sei ein
entsprechendes Schreiben des Amtes vom 11. Juli 2018 angefügt gewesen, das
allerdings keinerlei Begründung für die angebliche Nichtzahlung enthalten habe.
Aufgrund des unvollständigen
Informationsgehaltes der Mitteilung von
11. Juli 2018 hätten er und sein damaliger Vertreter weiterhin in dem guten
Glauben sein können, die Jahresgebühren seien vollständig gezahlt worden,
zumal die weitere Mitteilung des DPMA vom 14. August 2018 weder ihn noch
seinen Vertreter erreicht hätten. Deshalb habe er auch in den darauffolgenden
Jahren die jeweils anfallenden Jahresgebühren gezahlt. Diese Zahlungen seien
ihm nicht zurückerstattet worden, so dass er auch deshalb weiterhin von der
ordnungsgemäßen Zahlung aller Jahresgebühren habe ausgehen müssen, da
eine wirksame Zahlung von Jahresgebühren schließlich nur möglich sei, wenn das
Schutzrecht noch bestehe.
Aufgrund der von ihm als unbefriedigend empfundenen Kommunikation seitens
des DPMA habe der Patentinhaber erneut mit E-Mail vom 27. Mai 2020 um
Bestätigung des Zahlungseingangs gebeten. Mit E-Mail vom 28. Mai 2020 habe
das Amt
ihm dann erstmalig mitgeteilt, dass Anfragen zu konkreten
Schutzrechtsakten nicht per E-Mail, sondern ausschließlich per Fax oder Post
gestellt werden könnten. Diese E-Mail habe zudem die Information enthalten, dass
der Rechtsstand des deutschen Teils des europäischen Patents im Register des
Amtes eingesehen werden könne sowie einen Link unmittelbar zum
Registereintrag des fraglichen europäischen Patents. Erst durch Auswahl dieses
Links habe der Patentinhaber dann am 28. Mai 2020 vom Erlöschen des
deutschen Teils seines europäischen Patents erfahren. Nachdem jedoch die
Zahlungen der Jahresgebühren in den Folgejahren akzeptiert worden seien und
die E-Mail vom 28. Mai 2020 keinen Hinweis auf das Erlöschen des deutschen
Teils des Patents enthalten habe, sei er immer noch von einem Fehler des DPMA
ausgegangen. Entsprechend habe er am 14. Juni 2020 eine Bestätigung über die
Zahlung der 5. Jahresgebühr an das DPMA übermittelt und sich mit E-Mail vom
16. Juni 2020 an die Bundesbank mit der Bitte gewandt, dem DPMA gegenüber
den Eingang der betreffenden Überweisung zu bestätigen. Erst am 16. Juni 2020
sei er dann erstmalig über die Verwendung einer falschen IBAN bei seiner
damaligen Zahlung informiert worden. Bis dahin habe er aufgrund des fehlenden
Informationsgehalts der einzig zugestellten Mitteilung des DPMA vom
11. Juli 2018 sowie der stetigen Akzeptanz seiner Jahresgebührenzahlungen und
dem Ausbleiben jedweder Kommunikation seitens des Amtes annehmen müssen,
dass das Patent noch in Kraft sei. Somit habe er die Frist zur Zahlung der
Jahresgebühr
für das 5. Patentjahr ohne eigenes Verschulden versäumt.
Stattdessen liege das Verschulden für das Fristversäumnis in der Sphäre des
Amtes.
Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens wurden vom Beschwerdeführer
zahlreiche Unterlagen eingereicht.
Der Senat hat den Beschwerdeführer durch Zwischenbescheid vom 17. Mai 2022
auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen, wonach die Beschwerde
voraussichtlich zurückzuweisen sein werde. Daraufhin hat dieser seinen Vortrag
ergänzend vertieft und seinen Standpunkt nochmals bekräftigt. Zudem wurde eine
Eisstattliche Versicherung des Beschwerdeführers zum Verlauf der Ereignisse
eingereicht, die aus seiner Sicht zum Verfall des Patents geführt hätten. Für den
Fall, dass sich ausgehend von dieser Eidesstattlichen Versicherung weitere
Fragen ergeben würden, hat der Beschwerdeführer angeboten ihn sowie seine
Frau und Geschäftspartnerin, Frau A … , als Zeugen anzuhören, sofern dies für
den Fortgang des Verfahrens als dienlich erachtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Patentabteilung hat
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der
5. Jahresgebühr
einschließlich
des
Verspätungszuschlags
zu Recht
zurückgewiesen.
1. Der Antrag ist statthaft, da der Antragsteller die Frist zur Zahlung der
5. Jahresgebühr versäumt und dadurch einen gesetzlich
festgelegten
Rechtsnachteil erlitten hat. Die Jahresgebühr war - ausgehend vom Anmeldetag
15. Juni 2013 - am 31. Juli 2017 fällig geworden (§ 3 Abs. 2 PatKostG) und hätte
mit Verspätungszuschlag bis zum 31. Januar 2018 gezahlt werden können (§ 7
Abs. 1 PatKostG). Dies ist nicht erfolgt, weshalb das Patent kraft Gesetzes mit
Wirkung vom 1. Februar 2018 erloschen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch unzulässig, da er erst nach Ablauf
der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG gestellt wurde.
Die zeitliche Grenze des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG von einem Jahr nach Ablauf
der versäumten Frist hat als Höchstfrist absoluten Charakter. Sie verfolgt mit der
Begrenzung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit den Zweck, im Interesse der
Rechtssicherheit eine unangemessene Verzögerung von Verfahren zu verhindern
und deren rechtskräftigen Abschluss zu gewährleisten. Nach Ablauf dieser Frist
kann eine Wiedereinsetzung deshalb nicht mehr beantragt und die versäumte
Handlung nicht mehr nachgeholt werden. Insoweit kommt es auch nicht darauf an,
ob und wann der Säumige Kenntnis vom Beginn dieser Jahresfrist erlangt hat,
denn die Jahresfrist
läuft als Ausschlussfrist unabhängig von Kenntnis und
Verschulden des Säumigen.
Lediglich aus Gründen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Wahrung
des rechtlichen Gehörs ist die Jahresausschlussfrist ausnahmsweise dann nicht
anzuwenden, wenn die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der
Partei gelegen hat, sondern ganz oder zum größten Teil der Sphäre der
betreffenden Behörde oder des Gerichts zuzurechnen ist (BGH, Mitt. 2011, 24,
Rn. 18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht
gegeben.
3. Unstreitig ist im vorliegenden Fall, dass der damalige Inlandsvertreter des
Patentinhabers durch ein Schreiben des DPMA vom 11. Juli 2018 über das
Erlöschen des Patents aufgrund der versäumten Zahlung der 5. Jahresgebühr
informiert wurde. Ebenso unstreitig ist es, dass der Vertreter anschließend den
Patentinhaber mit einer E-Mail vom 24. Juli 2018 über diesen Sachverhalt
informierte. Zwar erscheint es in Anbetracht der vom Patentinhaber geschilderten
Inaktivität seines damaligen Inlandsvertreters als nicht unwahrscheinlich, dass
dieser bereits alle anderen Bescheide des DPMA erhalten hat, mit denen das Amt
frühzeitig auf die ausstehende Zahlung der 5. Jahresgebühr für das Patent sowie
den drohenden Rechtsverlust hinsichtlich des Bestands des Patents hingewiesen
hat. Zugunsten des Patentinhabers geht der Senat aber dennoch davon aus, dass
er und sein Vertreter erstmalig durch das genannte Schreiben des DPMA vom
11. Juli 2018 („Das Patent gilt seit dem 01.02.2018 wegen nicht Zahlung der
5. Jahresgebühr als zurückgenommen“) über das Fristversäumnis und dessen
Rechtsfolgen unterrichtet wurden. Dieses Schreiben durfte das DPMA im Übrigen
auch zulässigerweise an den Inlandsvertreter des Patentinhabers richten, da
dieser zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem DPMA als bevollmächtigter Vertreter
registriert war. Spätestens durch diese Mitteilung vom 11. Juli 2018 musste dem
Patentinhaber bzw. seinem damaligen Inlandsvertreter klar sein, dass nun
dringender Handlungsbedarf bestand. Die übliche Sorgfalt hätte es geboten,
unverzüglich sämtliche rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das
Schutzrecht doch noch zu retten, insbesondere beim DPMA unverzüglich einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu stellen, was zu dem
genannten Zeitpunkt auch noch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die
Ursache
für
das
Unterlassen
der
rechtzeitigen
Stellung
eines
Wiedereinsetzungsantrags liegt somit allein in der Sphäre des Patentinhabers und
dessen damaligen Vertreter und nicht im Verantwortungsbereich des DPMA. Das
Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Patentinhaber entsprechend
§ 99 Abs. 1 PatG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass der Patentinhaber seinen damaligen Vertreter
beauftragt hatte, Kontakt mit dem DPMA aufzunehmen, sich in der Folgezeit aber
trotz ausbleibender Rückmeldungen des Vertreters aufgrund des von ihm selbst
subjektiv als unvollständig empfundenen
-
tatsächlich
jedoch
völlig
unmissverständlichen - Informationsgehalts der oben zitierten Mitteilung vom
11. Juli 2018 weiterhin in gutem Glauben wähnte. Dies gilt gleichermaßen im
Hinblick auf den vom Patentinhaber vorgetragenen Umstand, dass er selbst
wiederholt formlose Anfragen per E-Mail an die Auskunftsstelle des Amtes gestellt
und die in der Folgezeit anfallenden Jahresgebühren überwiesen hat. Auch das
vom Beschwerdeführer vorgetragene Gefühl des Unverständnisses und der
Verärgerung über den Hinweis des DPMA auf die Notwendigkeit einer
Kommunikation per Post, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, die
Anweisungen des DPMA zu ignorieren, kann ersichtlich nicht als Verschulden des
Amtes gewertet werden.
Das DPMA hat dem Patentinhaber in dem Bescheid vom 6. August 2020
mitgeteilt, dass die nach dem Erlöschen eingegangenen Zahlungen
für
Jahresgebühren an den damaligen Vertreter wieder zurücküberwiesen wurden.
Diese Rücküberweisungen sind auch in der elektronischen Akte des DPMA
dokumentiert. Bei dieser Sachlage oblag es dem Beschwerdeführer dies zu
widerlegen, etwa
durch Vorlage
von Kontoauszügen des
früheren
Inlandsvertreters, worauf der Senat in dem Zwischenbescheid vom 17. Mai 2022
hingewiesen hat. Dies
ist
jedoch nicht erfolgt. Dem stattdessen vom
Beschwerdeführer vertretenen Ansatz, die Versäumnisse seines damaligen
Vertreters an das Amt delegieren zu wollen,
ist nicht zu folgen. Dass sein
damaliger
Inlandsvertreter
- wie
vom Beschwerdeführer
vorgetragen -
offensichtlich weder die Bescheide des DPMA noch dessen Rückzahlungen der
von ihm in den Jahren 2019 und 2020 gezahlten Jahresgebühren an ihn
weitergeleitet hat und auch sonst nicht wie beauftragt tätig wurde, kann nicht der
Sphäre des DPMA zugerechnet werden. Vielmehr hat das Amt die ihm
obliegenden Pflichten erfüllt, um den vom Patentinhaber bevollmächtigten
Patentinhaber über den relevanten Sachverhalt zeitnah zu informieren, zumal das
Erlöschen des Patents auch im Patentregister zu einem Zeitpunkt erfasst bzw.
veröffentlicht worden war, zu dem die Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG
noch nicht abgelaufen war.
4. Der Anwendung der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG steht
daher
im vorliegenden Fall nichts entgegen. Die Beschwerde war somit
zurückzuweisen.
5. Nachdem der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat eine solche nicht für erforderlich
gehalten hat, konnte die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren
ergehen (§ 78 PatG). Einer Vernehmung der vom Beschwerdeführer angebotenen
Zeugen bedurfte es nicht, da die Angaben in seiner Eidesstattlichen Erklärung
nicht geeignet waren, eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zu
begründen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist
kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Heimen
Schell
Richter Schell ist urlaubsbedingt an
der Unterschrift verhindert.
Dr. Hock