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BPatG Beschluss vom 09.11.2022 – 1 W (pat) 9/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:091122B1Wpat9.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 9/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 60 2013 018 994

(wegen Wiedereinsetzung)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. November 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und

Heimen beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:091122B1Wpat9.22.0

G r ü n d e

I.

Am 22. März 2017 hat das Europäische Patentamt dem Antragsteller das Patent

EP 2 874 896 mit Wirkung für Deutschland erteilt, das vom Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen DE 60 2013 018 994 geführt wird

und in der deutschen Übersetzung die Bezeichnung

“Auslaufresistenter

Einwegbecherdeckel für Reisen“ trägt.

Bei der Zahlung der am 31. Juli 2017 fälligen 5. Jahresgebühr unterlief dem

Patentinhaber bei der Angabe der Kontonummer ein Fehler, so dass der

betreffende Betrag nicht an das DPMA, sondern an die Bundespolizeidirektion in

München überwiesen wurde, von der die Summe dann an den Einzahler

zurücküberwiesen wurde. Über diesen Überweisungsfehler informierte das DPMA

den damals eingetragenen Inlandsvertreter des Patentinhabers mit Schreiben vom

22. August 2017 und wies dabei auch darauf hin, dass die Gebühr bis zum

2. Oktober 2017 noch zuschlagsfrei entrichtet werden könne. Mit Schreiben des

DPMA vom 4. Dezember 2017 wurde dem Vertreter dann mitgeteilt, dass die

5. Jahresgebühr für das Patent nicht innerhalb der zuschlagsfreien Frist entrichtet

worden sei und deshalb jetzt nur noch mit einem Verspätungszuschlag bis zum

31. Januar 2018 gezahlt werden könne. Dabei wies das Amt auf den drohenden

Rechtsverlust hinsichtlich des Bestands des Patents hin. Nachdem weiterhin kein

Gebühreneingang zu verzeichnen war, stellte das DPMA mit Wirkung vom

1. Februar 2018 das Erlöschen des Patents fest und informierte den damaligen

Vertreter des Patentinhabers mit Schreiben vom 11. Juli 2018, auf das der

damalige Vertreter mit einer Eingabe vom 1. August 2018 erwiderte.

In den Folgejahren 2019 und 2020 eingegangene Zahlungen des Patentinhabers

wurden ausweislich der elektronischen Verfahrensakte zur Entlastung des DPMA

an dessen damaligen Inlandsvertreter zurücküberwiesen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 beantragte der Patentinhaber Wiedereinsetzung

in die versäumte Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr, ohne die versäumte

Handlung dabei nachzuholen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 wurde dann von

der neuen Vertreterin des Patentinhabers ein erneuter, umfassend begründeter

Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der

5. Jahresgebühr einschließlich des Verspätungszuschlags gestellt und die

versäumte Handlung nachgeholt.

Mit Zwischenbescheid vom 6. August 2020 wies die Patentabteilung des DPMA

daraufhin, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht

innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist gemäß §123 Abs. 2 Satz 4 Patentgesetz

gestellt worden sei und deshalb mit einer Zurückweisung des Antrags gerechnet

werden müsse.

Nachdem von Seiten der Vertreterin des Patentinhabers nochmals auf die

Begründung vom 28. Juli 2020 verwiesen wurde, hat die Patentabteilung des

DPMA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den im

Zwischenbescheid vom 6. August 2020 aufgeführten Gründen durch Beschluss

vom 3. September 2020 zurückgewiesen. Da die Jahresfrist gemäß § 123

Abs. 2 Satz 4 PatG im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sei, könne

Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr

nachgeholt werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers mit der er beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf

Wiedereinsetzung gemäß § 123 PatG, vom 27. Juli 2020,

stattzugeben.

Die Ausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG komme im vorliegenden Fall

nicht zum Tragen, da die Gründe für das Fristversäumnis der Sphäre des DPMA

zuzurechnen seien. Der als US-Amerikaner mit den Vorgängen beim DPMA nicht

vertraute Patentinhaber habe die Zahlung der 5. Jahresgebühr selbst angewiesen

und die fristgerechte Überweisung persönlich überwacht. Anschließend habe er

das Amt über die Zahlung benachrichtigt und darum gebeten, ihn über zukünftige

Jahresgebühren zu informieren. Da er vom DPMA keine Antwort erhalten habe,

hätte er von der fristgerechten Zahlung ausgehen müssen. Dieser Eindruck sei

auch durch die Korrespondenz mit seinem damaligen Vertreter verstärkt worden.

Erst am 24. Juli 2018 habe er eine E-Mail seines Vertreters mit der Information

erhalten, dass die Jahresgebühr für das 5. Patentjahr nicht gezahlt worden und

das Patent deshalb inzwischen verfallen sei. Der E-Mail seines Vertreters sei ein

entsprechendes Schreiben des Amtes vom 11. Juli 2018 angefügt gewesen, das

allerdings keinerlei Begründung für die angebliche Nichtzahlung enthalten habe.

Aufgrund des unvollständigen

Informationsgehaltes der Mitteilung von

11. Juli 2018 hätten er und sein damaliger Vertreter weiterhin in dem guten

Glauben sein können, die Jahresgebühren seien vollständig gezahlt worden,

zumal die weitere Mitteilung des DPMA vom 14. August 2018 weder ihn noch

seinen Vertreter erreicht hätten. Deshalb habe er auch in den darauffolgenden

Jahren die jeweils anfallenden Jahresgebühren gezahlt. Diese Zahlungen seien

ihm nicht zurückerstattet worden, so dass er auch deshalb weiterhin von der

ordnungsgemäßen Zahlung aller Jahresgebühren habe ausgehen müssen, da

eine wirksame Zahlung von Jahresgebühren schließlich nur möglich sei, wenn das

Schutzrecht noch bestehe.

Aufgrund der von ihm als unbefriedigend empfundenen Kommunikation seitens

des DPMA habe der Patentinhaber erneut mit E-Mail vom 27. Mai 2020 um

Bestätigung des Zahlungseingangs gebeten. Mit E-Mail vom 28. Mai 2020 habe

das Amt

ihm dann erstmalig mitgeteilt, dass Anfragen zu konkreten

Schutzrechtsakten nicht per E-Mail, sondern ausschließlich per Fax oder Post

gestellt werden könnten. Diese E-Mail habe zudem die Information enthalten, dass

der Rechtsstand des deutschen Teils des europäischen Patents im Register des

Amtes eingesehen werden könne sowie einen Link unmittelbar zum

Registereintrag des fraglichen europäischen Patents. Erst durch Auswahl dieses

Links habe der Patentinhaber dann am 28. Mai 2020 vom Erlöschen des

deutschen Teils seines europäischen Patents erfahren. Nachdem jedoch die

Zahlungen der Jahresgebühren in den Folgejahren akzeptiert worden seien und

die E-Mail vom 28. Mai 2020 keinen Hinweis auf das Erlöschen des deutschen

Teils des Patents enthalten habe, sei er immer noch von einem Fehler des DPMA

ausgegangen. Entsprechend habe er am 14. Juni 2020 eine Bestätigung über die

Zahlung der 5. Jahresgebühr an das DPMA übermittelt und sich mit E-Mail vom

16. Juni 2020 an die Bundesbank mit der Bitte gewandt, dem DPMA gegenüber

den Eingang der betreffenden Überweisung zu bestätigen. Erst am 16. Juni 2020

sei er dann erstmalig über die Verwendung einer falschen IBAN bei seiner

damaligen Zahlung informiert worden. Bis dahin habe er aufgrund des fehlenden

Informationsgehalts der einzig zugestellten Mitteilung des DPMA vom

11. Juli 2018 sowie der stetigen Akzeptanz seiner Jahresgebührenzahlungen und

dem Ausbleiben jedweder Kommunikation seitens des Amtes annehmen müssen,

dass das Patent noch in Kraft sei. Somit habe er die Frist zur Zahlung der

Jahresgebühr

für das 5. Patentjahr ohne eigenes Verschulden versäumt.

Stattdessen liege das Verschulden für das Fristversäumnis in der Sphäre des

Amtes.

Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens wurden vom Beschwerdeführer

zahlreiche Unterlagen eingereicht.

Der Senat hat den Beschwerdeführer durch Zwischenbescheid vom 17. Mai 2022

auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen, wonach die Beschwerde

voraussichtlich zurückzuweisen sein werde. Daraufhin hat dieser seinen Vortrag

ergänzend vertieft und seinen Standpunkt nochmals bekräftigt. Zudem wurde eine

Eisstattliche Versicherung des Beschwerdeführers zum Verlauf der Ereignisse

eingereicht, die aus seiner Sicht zum Verfall des Patents geführt hätten. Für den

Fall, dass sich ausgehend von dieser Eidesstattlichen Versicherung weitere

Fragen ergeben würden, hat der Beschwerdeführer angeboten ihn sowie seine

Frau und Geschäftspartnerin, Frau A … , als Zeugen anzuhören, sofern dies für

den Fortgang des Verfahrens als dienlich erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Patentabteilung hat

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der

5. Jahresgebühr

einschließlich

des

Verspätungszuschlags

zu Recht

zurückgewiesen.

1. Der Antrag ist statthaft, da der Antragsteller die Frist zur Zahlung der

5. Jahresgebühr versäumt und dadurch einen gesetzlich

festgelegten

Rechtsnachteil erlitten hat. Die Jahresgebühr war - ausgehend vom Anmeldetag

15. Juni 2013 - am 31. Juli 2017 fällig geworden (§ 3 Abs. 2 PatKostG) und hätte

mit Verspätungszuschlag bis zum 31. Januar 2018 gezahlt werden können (§ 7

Abs. 1 PatKostG). Dies ist nicht erfolgt, weshalb das Patent kraft Gesetzes mit

Wirkung vom 1. Februar 2018 erloschen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch unzulässig, da er erst nach Ablauf

der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG gestellt wurde.

Die zeitliche Grenze des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG von einem Jahr nach Ablauf

der versäumten Frist hat als Höchstfrist absoluten Charakter. Sie verfolgt mit der

Begrenzung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit den Zweck, im Interesse der

Rechtssicherheit eine unangemessene Verzögerung von Verfahren zu verhindern

und deren rechtskräftigen Abschluss zu gewährleisten. Nach Ablauf dieser Frist

kann eine Wiedereinsetzung deshalb nicht mehr beantragt und die versäumte

Handlung nicht mehr nachgeholt werden. Insoweit kommt es auch nicht darauf an,

ob und wann der Säumige Kenntnis vom Beginn dieser Jahresfrist erlangt hat,

denn die Jahresfrist

läuft als Ausschlussfrist unabhängig von Kenntnis und

Verschulden des Säumigen.

Lediglich aus Gründen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Wahrung

des rechtlichen Gehörs ist die Jahresausschlussfrist ausnahmsweise dann nicht

anzuwenden, wenn die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der

Partei gelegen hat, sondern ganz oder zum größten Teil der Sphäre der

betreffenden Behörde oder des Gerichts zuzurechnen ist (BGH, Mitt. 2011, 24,

Rn. 18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht

gegeben.

3. Unstreitig ist im vorliegenden Fall, dass der damalige Inlandsvertreter des

Patentinhabers durch ein Schreiben des DPMA vom 11. Juli 2018 über das

Erlöschen des Patents aufgrund der versäumten Zahlung der 5. Jahresgebühr

informiert wurde. Ebenso unstreitig ist es, dass der Vertreter anschließend den

Patentinhaber mit einer E-Mail vom 24. Juli 2018 über diesen Sachverhalt

informierte. Zwar erscheint es in Anbetracht der vom Patentinhaber geschilderten

Inaktivität seines damaligen Inlandsvertreters als nicht unwahrscheinlich, dass

dieser bereits alle anderen Bescheide des DPMA erhalten hat, mit denen das Amt

frühzeitig auf die ausstehende Zahlung der 5. Jahresgebühr für das Patent sowie

den drohenden Rechtsverlust hinsichtlich des Bestands des Patents hingewiesen

hat. Zugunsten des Patentinhabers geht der Senat aber dennoch davon aus, dass

er und sein Vertreter erstmalig durch das genannte Schreiben des DPMA vom

11. Juli 2018 („Das Patent gilt seit dem 01.02.2018 wegen nicht Zahlung der

5. Jahresgebühr als zurückgenommen“) über das Fristversäumnis und dessen

Rechtsfolgen unterrichtet wurden. Dieses Schreiben durfte das DPMA im Übrigen

auch zulässigerweise an den Inlandsvertreter des Patentinhabers richten, da

dieser zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem DPMA als bevollmächtigter Vertreter

registriert war. Spätestens durch diese Mitteilung vom 11. Juli 2018 musste dem

Patentinhaber bzw. seinem damaligen Inlandsvertreter klar sein, dass nun

dringender Handlungsbedarf bestand. Die übliche Sorgfalt hätte es geboten,

unverzüglich sämtliche rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das

Schutzrecht doch noch zu retten, insbesondere beim DPMA unverzüglich einen

Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu stellen, was zu dem

genannten Zeitpunkt auch noch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die

Ursache

für

das

Unterlassen

der

rechtzeitigen

Stellung

eines

Wiedereinsetzungsantrags liegt somit allein in der Sphäre des Patentinhabers und

dessen damaligen Vertreter und nicht im Verantwortungsbereich des DPMA. Das

Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Patentinhaber entsprechend

§ 99 Abs. 1 PatG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Daran vermag auch der

Umstand nichts zu ändern, dass der Patentinhaber seinen damaligen Vertreter

beauftragt hatte, Kontakt mit dem DPMA aufzunehmen, sich in der Folgezeit aber

trotz ausbleibender Rückmeldungen des Vertreters aufgrund des von ihm selbst

subjektiv als unvollständig empfundenen

-

tatsächlich

jedoch

völlig

unmissverständlichen - Informationsgehalts der oben zitierten Mitteilung vom

11. Juli 2018 weiterhin in gutem Glauben wähnte. Dies gilt gleichermaßen im

Hinblick auf den vom Patentinhaber vorgetragenen Umstand, dass er selbst

wiederholt formlose Anfragen per E-Mail an die Auskunftsstelle des Amtes gestellt

und die in der Folgezeit anfallenden Jahresgebühren überwiesen hat. Auch das

vom Beschwerdeführer vorgetragene Gefühl des Unverständnisses und der

Verärgerung über den Hinweis des DPMA auf die Notwendigkeit einer

Kommunikation per Post, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, die

Anweisungen des DPMA zu ignorieren, kann ersichtlich nicht als Verschulden des

Amtes gewertet werden.

Das DPMA hat dem Patentinhaber in dem Bescheid vom 6. August 2020

mitgeteilt, dass die nach dem Erlöschen eingegangenen Zahlungen

für

Jahresgebühren an den damaligen Vertreter wieder zurücküberwiesen wurden.

Diese Rücküberweisungen sind auch in der elektronischen Akte des DPMA

dokumentiert. Bei dieser Sachlage oblag es dem Beschwerdeführer dies zu

widerlegen, etwa

durch Vorlage

von Kontoauszügen des

früheren

Inlandsvertreters, worauf der Senat in dem Zwischenbescheid vom 17. Mai 2022

hingewiesen hat. Dies

ist

jedoch nicht erfolgt. Dem stattdessen vom

Beschwerdeführer vertretenen Ansatz, die Versäumnisse seines damaligen

Vertreters an das Amt delegieren zu wollen,

ist nicht zu folgen. Dass sein

damaliger

Inlandsvertreter

- wie

vom Beschwerdeführer

vorgetragen -

offensichtlich weder die Bescheide des DPMA noch dessen Rückzahlungen der

von ihm in den Jahren 2019 und 2020 gezahlten Jahresgebühren an ihn

weitergeleitet hat und auch sonst nicht wie beauftragt tätig wurde, kann nicht der

Sphäre des DPMA zugerechnet werden. Vielmehr hat das Amt die ihm

obliegenden Pflichten erfüllt, um den vom Patentinhaber bevollmächtigten

Patentinhaber über den relevanten Sachverhalt zeitnah zu informieren, zumal das

Erlöschen des Patents auch im Patentregister zu einem Zeitpunkt erfasst bzw.

veröffentlicht worden war, zu dem die Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG

noch nicht abgelaufen war.

4. Der Anwendung der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG steht

daher

im vorliegenden Fall nichts entgegen. Die Beschwerde war somit

zurückzuweisen.

5. Nachdem der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat eine solche nicht für erforderlich

gehalten hat, konnte die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren

ergehen (§ 78 PatG). Einer Vernehmung der vom Beschwerdeführer angebotenen

Zeugen bedurfte es nicht, da die Angaben in seiner Eidesstattlichen Erklärung

nicht geeignet waren, eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zu

begründen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit

mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist

kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Heimen

Schell

Richter Schell ist urlaubsbedingt an

der Unterschrift verhindert.

Dr. Hock