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BPatG Beschluss vom 09.11.2022 – 9 W (pat) 23/18

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:091122B9Wpat23.18.0

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 23/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. November 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 103 510

ECLI:DE:BPatG:2022:091122B9Wpat23.18.0

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 9. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, des Richters Dr.-Ing. Baumgart, der Richterin

Kriener und des Richters Dipl.-Ing. Sexlinger

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

eines dort am 23. November 2016 eingegangenen Einspruchs das Patent

10 2014 103 510 mit der Bezeichnung

„Vakuumpumpen-Dämpfer“,

dessen Erteilung am 25. Februar 2016 veröffentlicht wurde, durch den am Ende der

mündlichen Anhörung vom 23. Januar 2018 verkündeten Beschluss widerrufen.

In ihren Einlassungen hatte die Einsprechende die Ausführbarkeit der Lehre des

Patentanspruchs 1 aufgrund nicht ausreichender Offenbarung bemängelt. Zudem

seien die in den nebengeordneten Ansprüchen der erteilten Fassung definierten

Gegenstände nicht patentfähig wegen fehlender Neuheit oder in Ermangelung einer

erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem auf Druckschriften gestützten Stand der

Technik.

Die Patentinhaberin war dem Vorbringen vollumfänglich entgegengetreten.

Gegen den ihr am 31. Januar 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die beim

Deutschen Patent- und Markenamt am 9. Februar 2018 eingegangene Beschwerde

der Patentinhaberin, die sie mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018 begründet hat. Hierin

verteidigt sie ihr Patentbegehren in der erteilten Fassung sowie mit ergänzenden

Hilfsanträgen 1 bis 6 auf Grundlage geänderter Anspruchssätze für eine

beschränkte Aufrechterhaltung.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hat beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) vom 23. Januar 2018 aufzuheben und das Patent 10

2014 103 510 wie erteilt aufrecht zu erhalten.

Hilfsweise beantragte sie, den Beschluss der Patentabteilung 15 des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 23. Januar 2018

aufzuheben und das Patent – jeweils unter unveränderter Beibehaltung der

Zeichnungen und der Beschreibung mit den Patentansprüchen 1 bis 12

gemäß der Hilfsanträge 6, 3, 5, 4, 1 und 2 - in dieser Reihenfolge - jeweils

eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018, beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Des Weiteren beantragte der Vertreter der Einsprechenden, ihm eine Frist zur

Einreichung einer Stellungnahme auf den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 der Patentinhaberin einzuräumen,

sofern das Patent (auch beschränkt) aufrechterhalten wird.

Der

im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Hauptanspruch

(Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:

1. Vakuumpumpen- Dämpfer zur vakuumdichten Verbindung einer

Vakuumpumpe (10) mit einem Rezipienten (12), mit einem ersten und einem

zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste Flansch (20) mit der

Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22) mit dem Rezipienten (12)

verbunden oder verbindbar ist, zumindest einem Entkopplungsorgan (26),

das unmittelbar zwischen einander zugewandten Flanschseiten (24, 24´) des

ersten und des zweiten Flansches (20, 22) angeordnet ist, und zumindest

einem Befestigungselement (28), insbesondere einer Schraube, mit dem der

erste und der zweite Flansch (20, 22) miteinander verbunden oder verbindbar

sind, wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche (20, 22) dazu

ausgebildet sind,

in einem nicht evakuierten Montagezustand das

Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht vorzuspannen, dass in einem

evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) mechanisch

und/oder elektrisch voneinander entkoppelt sind, und wobei im evakuierten

Betriebszustand die beiden Flansche

(20, 22)

im Bereich des

Befestigungselementes (28) mittelbar über das Befestigungselement (28)

und zumindest ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der

Flansche (20, 22) angeordneten Entkopplungselement (34) miteinander in

Kontakt stehen.

Es folgen die Hauptansprüche der geltenden Hilfsanträge in der vorgegebenen

Reihenfolge, deren jeweilige Änderungen gegenüber der Fassung des

Hauptantrags durch Streichung / Unterstreichung hervorgehoben sind.

Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 6 lautet:

1H6. Vakuumpumpen-Dämpfer zur vakuumdichten Verbindung einer

Vakuumpumpe (10) mit einem Rezipienten (12), mit einem ersten und

einem zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste Flansch (20) mit der

Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22) mit dem Rezipienten

(12)

verbunden

oder

verbindbar

ist,

zumindest

einem

Entkopplungsorgan

(26), das unmittelbar zwischen einander

zugewandten Flanschseiten (24, 24') des ersten und des zweiten

Flansches

(20, 22) angeordnet

ist, und zumindest einem

Befestigungselement (28), insbesondere einer Schraube, mit dem der

erste und der zweite Flansch (20, 22) miteinander verbunden oder

verbindbar sind, wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche

(20, 22) dazu ausgebildet sind,

in einem nicht evakuierten

Montagezustand das Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht

vorzuspannen, dass in einem evakuierten Betriebszustand die beiden

Flansche (20, 22) mechanisch und/oder elektrisch voneinander

entkoppelt sind, und wobei im evakuierten Betriebszustand die beiden

Flansche (20, 22) im Bereich des Befestigungselementes (28) mittelbar

über das Befestigungselement (28) und zumindest ein zwischen dem

Befestigungselement

(28) und einem der Flansche

(20, 22)

angeordnetens Entkopplungselement (34) miteinander in Kontakt

stehen.;

dadurch g e k e n n z e i c h n e t, dass

der Vakuumpumpen-Dämpfer ein Distanzelement (36) umfasst, das in

dem nicht evakuierten Montagezustand zwischen dem ersten und dem

zweiten Flansch

(20, 22) einen minimalen Abstand

festlegt,

infolgedessen

das

Entkopplungsorgan

(26)

und

das

Entkopplungselement (34) auf ein vorbestimmtes Maß vorgespannt

sind.

Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

1H3. Vakuumpumpen-Dämpfer zur vakuumdichten Verbindung einer

Vakuumpumpe (10) mit einem Rezipienten (12), mit einem ersten und

einem zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste Flansch (20) mit der

Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22) mit dem Rezipienten

(12)

verbunden

oder

verbindbar

ist,

zumindest

einem

Entkopplungsorgan

(26), das unmittelbar zwischen einander

zugewandten Flanschseiten (24, 24') des ersten und des zweiten

Flansches

(20, 22) angeordnet

ist, und zumindest einem

Befestigungselement (28), insbesondere einer Schraube, mit dem der

erste und der zweite Flansch (20, 22) miteinander verbunden oder

verbindbar sind, wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche

(20, 22) dazu ausgebildet sind,

in einem nicht evakuierten

Montagezustand das Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht

vorzuspannen, dass in einem evakuierten Betriebszustand die beiden

Flansche (20, 22) mechanisch und/oder elektrisch voneinander

entkoppelt sind, und wobei im evakuierten Betriebszustand die beiden

Flansche (20, 22) im Bereich des Befestigungselementes (28) mittelbar

über das Befestigungselement (28) und zumindest ein zwischen dem

Befestigungselement

(28) und einem der Flansche

(20, 22)

angeordnetens Entkopplungselement (34) miteinander in Kontakt

stehen., das bereits in dem nicht evakuierten Montagezustand durch

das Befestigungselement (28) vorgespannt ist.

Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 5 lautet:

1H5. Vakuumpumpen-Dämpfer zur vakuumdichten Verbindung einer

Vakuumpumpe (10) mit einem Rezipienten (12), mit einem ersten und einem

zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste Flansch (20) mit der

Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22) mit dem Rezipienten (12)

verbunden oder verbindbar ist, zumindest einem Entkopplungsorgan (26),

das unmittelbar zwischen einander zugewandten Flanschseiten (24, 24') des

ersten und des zweiten Flansches (20, 22) angeordnet ist, und zumindest

einem Befestigungselement (28), insbesondere einer Schraube, mit dem der

erste und der zweite Flansch (20, 22) miteinander verbunden oder verbindbar

sind, wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche (20, 22) dazu

ausgebildet sind,

in einem nicht evakuierten Montagezustand das

Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht vorzuspannen, dass in einem

evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) mechanisch

und/oder elektrisch voneinander entkoppelt sind, und wobei im evakuierten

Betriebszustand die beiden Flansche

(20, 22)

im Bereich des

Befestigungselementes (28) mittelbar über das Befestigungselement (28)

und zumindest ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der

Flansche (20, 22) angeordnetens Entkopplungselement (34) miteinander in

Kontakt stehen., das bereits in dem nicht evakuierten Montagezustand durch

das Befestigungselement (28) vorgespannt

ist, wobei

in dem nicht

evakuierten Montagezustand die beiden Flansche (20, 22) mechanisch und

elektrisch voneinander entkoppelt sind.

Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

1H4. Vakuumpumpen-Dämpfer zur vakuumdichten Verbindung einer

Vakuumpumpe (10) mit einem Rezipienten (12), mit einem ersten und einem

zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste Flansch (20) mit der

Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22) mit dem Rezipienten (12)

verbunden oder verbindbar ist, zumindest einem Entkopplungsorgan (26),

das unmittelbar zwischen einander zugewandten Flanschseiten (24, 24') des

ersten und des zweiten Flansches (20, 22) angeordnet ist, und zumindest

einem Befestigungselement (28), insbesondere einer Schraube, mit dem der

erste und der zweite Flansch (20, 22) miteinander verbunden oder verbindbar

sind, wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche (20, 22) dazu

ausgebildet sind,

in einem nicht evakuierten Montagezustand das

Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht vorzuspannen, dass in einem

evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) mechanisch

und/oder elektrisch voneinander entkoppelt sind, und wobei im evakuierten

Betriebszustand die beiden Flansche

(20, 22)

im Bereich des

Befestigungselementes (28) mittelbar über das Befestigungselement (28)

und zumindest ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der

Flansche (20, 22) angeordnetens Entkopplungselement (34) miteinander in

Kontakt stehen., das bereits in dem nicht evakuierten Montagezustand durch

das Befestigungselement (28) vorgespannt ist, wobei die Vorspannung des

Entkopplungselements (34) im evakuierten Betriebszustand gegenüber der

Vorspannung im nicht evakuierten Montagezustand reduziert ist.

Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

1H1. Vakuumpumpen-Dämpfer zur vakuumdichten Verbindung einer

Vakuumpumpe (10) mit einem Rezipienten (12), mit einem ersten und einem

zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste Flansch (20) mit der

Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22) mit dem Rezipienten (12)

verbunden oder verbindbar ist, zumindest einem Entkopplungsorgan (26),

das unmittelbar zwischen einander zugewandten Flanschseiten (24, 24') des

ersten und des zweiten Flansches (20, 22) angeordnet ist, und zumindest

einem Befestigungselement (28), insbesondere einer Schraube, mit dem der

erste und der zweite Flansch (20, 22) miteinander verbunden oder verbindbar

sind, wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche (20, 22) dazu

ausgebildet sind,

in einem nicht evakuierten Montagezustand das

Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht vorzuspannen, dass in einem

evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) mechanisch

und/oder elektrisch voneinander entkoppelt sind, und wobei im evakuierten

Betriebszustand die beiden Flansche

(20, 22)

im Bereich des

Befestigungselementes (28) mittelbar über das Befestigungselement (28)

und zumindest ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der

Flansche (20, 22) angeordneten Entkopplungselement (34) miteinander in

Kontakt stehen, und zwar über das Befestigungselement (28) und zumindest

ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der Flansche (20,

22) angeordnetes Entkopplungselement (34).

Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

1H2. Vakuumpumpen-Dämpfer zur vakuumdichten Verbindung einer

Vakuumpumpe (10) mit einem Rezipienten (12), mit einem ersten und einem

zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste Flansch (20) mit der

Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22) mit dem Rezipienten (12)

verbunden oder verbindbar ist, zumindest einem Entkopplungsorgan (26),

das unmittelbar zwischen einander zugewandten Flanschseiten (24, 24') des

ersten und des zweiten Flansches (20, 22) angeordnet ist, und zumindest

einem Befestigungselement (28), insbesondere einer Schraube, mit dem der

erste und der zweite Flansch (20, 22) miteinander verbunden oder verbindbar

sind, wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche (20, 22) dazu

ausgebildet sind,

in einem nicht evakuierten Montagezustand das

Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht vorzuspannen, dass in einem

evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) mechanisch

und/oder elektrisch voneinander entkoppelt sind, und wobei im evakuierten

Betriebszustand die beiden Flansche

(20, 22)

im Bereich des

Befestigungselementes (28) mittelbar über das Befestigungselement (28)

und zumindest ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der

Flansche (20, 22) angeordneten Entkopplungselement (34) miteinander in

Kontakt stehen, und zwar ausschließlich über das Befestigungselement (28)

und zumindest ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der

Flansche (20, 22) angeordnetes Entkopplungselement (34).

Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer Erwiderung vom 4. April 2019 hierzu die

Auffassung, dass die in den Patentansprüchen 1 der hilfsweise verteidigten

Fassungen vermittelten Lehren durch den Stand der Technik bereits

neuheitsschädlich vorweggenommen seien. Die Rüge der unzureichenden

Offenbarung zur Ausführbarkeit der vom Patentanspruch 1 vorgeschriebenen

Maßnahmen hat die Beschwerdeführerin nicht mehr aufgegriffen. Ferner gingen die

Gegenstände der Hauptansprüche nach den Hilfsanträgen 1, 2 und 6 über den

Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus, der Patentanspruch 1 in

der Fassung des Hilfsantrags 6 weise zudem eine unklare Formulierung auf.

In ihrer Replik vom 2. Oktober 2019 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre

Überzeugung, wonach die Patentfähigkeit, insbesondere die Neuheit des jeweils

Beanspruchten, gegenüber dem für diesen Widerrufsgrund herangezogenen Stand

der

Technik

gegeben

sei.

Ebenso

sehe

sie

neben

den

Zulässigkeitsvoraussetzungen mit Blick auf die Patentansprüche 1 gemäß den

Hilfsanträgen 1, 2 und 6 auch die an die Klarheit des Patentanspruchs 1 in der

Fassung des Hilfsantrags 6 zu stellenden Anforderungen als erfüllt an.

Folgende Druckschriften

fanden aufgrund ihrer Einführung

im Prüfungs-,

Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren Berücksichtigung:

D1 WO 2005 / 095 798 A1,

D2

D3

D4

D5

D6

D7

EP 1 837 521 A1,

DE 10 2004 044 775 A1,

EP 1 270 949 B1,

US 5 516 122 A,

EP 2 290 242 A2 und

EP 2 410 184 B1.

Zu dem angegriffenen Patent mit dem Anmeldetag 14. März 2014 wurde die

Patentschrift DE 10 2014 103 510 B4 (im Folgenden mit PS kurzbezeichnet) sowie

die Offenlegungsschrift DE 10 2014 103 510 A1 (im Folgenden mit OS

kurzbezeichnet) veröffentlicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wie den Wortlaut der weiteren Ansprüche der

jeweiligen Anspruchssätze und geltenden Beschreibung sowie zu sonstigen

Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist

statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2.

Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

zutreffend

festgestellt wurde,

ist der auf die Widerrufsgründe

fehlender

Patentfähigkeit im Sinne der §§ 3 und 4 PatG entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG

sowie unzureichend deutlicher bzw. unvollständiger Offenbarung

für eine

Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr.2 PatG gestützte Einspruch zulässig;

dahingehende Einwendungen hat die Patentinhaberin auch nicht vorgebracht.

Ebenso leidet das Verfahren vor der Patentabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts – im Übrigen rügelos – keinen Mangel.

3.

In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg, denn

der im Einspruchsverfahren gegen den Bestand des Patents im Umfang des

erteilten Patentanspruchs 1 geltend gemachte Widerrufsgrund mangelnder

Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG erweist sich als durchgreifend.

Dies gilt ebenso für die Gegenstände der Hauptansprüche in den Fassungen der

Hilfsanträge 6, 3, 5 und 4 in dieser durch die Patentinhaberin und

Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgegebenen Reihenfolge.

Insoweit konnte das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe dahingestellt bleiben. In

der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß dem nachrangigen Hilfsantrag 1 – wie

beantragt – hat die ergänzte Merkmalsangabe keine Beschränkung gegenüber dem

erteilten Patentanspruch 1 zur Folge. Einer beschränkten Aufrechterhaltung im

Umfang des Hilfsantrags 2 steht bereits die mangelnde Offenbarung des

Gegenstands des Hauptanspruchs als zur Erfindung gehörig im Sinne des

Widerrufsgrunds gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG entgegen.

Der Widerruf eines Patents wegen „Unklarheit“ oder „fehlender Klarheit der

Patentansprüche“, wie von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin

schriftsätzlich vorgetragen, ist in den gesetzlich festgelegten Gründen des § 21 Abs.

1 PatG hinsichtlich der vom erteilten Anspruch vorgegebenen Merkmale nicht

vorgesehen (vgl. BGH, Urteil v. 18.03.2010 – Xa ZR 54/06, GRUR 2010, 709 –

Proxyserversystem). Das Vorbringen, wonach das Patent wegen „Unklarheit“ oder

„fehlender Klarheit der Patentansprüche“ zu widerrufen sei,

ist von der

Einsprechenden dahingehend klargestellt worden, dass es sich dabei um einen

Vortrag zur mangelnden Ausführbarkeit der beanspruchten Gegenstände nach den

Fassungen der Patentansprüche in den betroffenen Hilfsanträgen handele.

4.

Mit dem Ausdruck „Vakuumpumpen-Dämpfer“ bezeichnet das angegriffene

Patent eine Struktur, die einerseits eine vakuumdichte Verbindung zwischen einer

Vakuumpumpe und einem Rezipienten ermöglicht, aber andererseits auch ihre

Entkopplung sicherstellt (vgl. Absatz [0025] der PS). Ferner betrifft die Erfindung

eine Vakuumpumpe sowie ein System aus einer Vakuumpumpe, einem Rezipienten

und einem Dämpfer (vgl. Absatz [0001] der PS).

Vakuumpumpen mit entsprechenden Strukturen seien grundsätzlich aus dem Stand

der Technik bekannt. So zähle ein Vakuumpumpen-Schwingungsdämpfer mit

einem elastischen Dämpfungsring zum Stand der Technik, der axial zwischen

einem Dichtungsring einer Vakuumpumpe und einem Dichtungsring einer

Vakuumvorrichtung angeordnet ist. Der Schwingungsdämpfer umfasse zudem eine

nicht-elastische Dichtungshülse radial innenseitig der Dichtungsringe (vgl. Absatz

[0003] der PS). Ferner sei eine Vakuumpumpe mit einem Adapter zur Dämpfung

bekannt. Die Dämpfung erfolge dort mittels eines elastischen Bauteils sowie eines

zylindrischen Balgs (vgl. Absatz [0004] der PS).

Nachteilig an diesen bekannten Dämpfern sei ihr komplexer Aufbau. Die Herstellung

sei somit mit hohen Kosten verbunden. Auch seien diese Dämpfer vergleichsweise

störungsanfällig und wartungsintensiv (vgl. Absatz [0005] der PS).

Daher besteht gemäß Absatz [0006] der PS die Aufgabe der vorliegenden Erfindung

darin,

auf einfache und

kostengünstige Weise eine,

insbesondere

schwingungsentkoppelte und gleichzeitig elektrisch entkoppelte, vakuumdichte

Verbindung zwischen einer Vakuumpumpe und einem Rezipienten zu schaffen.

5.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann ist

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur (Hochschule) oder Bachelor of

Engineering der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über mehrjährige

Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Vakuumpumpen und

deren mechanische Implementierung verfügt.

6.

Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des

Sinngehalts sind nachstehend die Hauptansprüche sämtlicher nach Antragslage

geltenden Fassungen aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in

einer zusammenfassenden Merkmalsgliederung wiedergegeben (Unterstreichung

hinzugefügt, Interpunktion unverändert). Hierbei stehen die Hochzeichen der hiermit

versehenen Bezugssymbole für die Patentansprüche 1 in den Fassungen der

entsprechend bezifferten Hilfsanträge,

in denen diese Merkmalsangaben

ergänzend gegenüber dem Anspruch 1 in der erteilten – hier gemäß Hauptantrag

unverändert verteidigten – Fassung (hervorgehobene Bezugssymbole) aufgeführt

sind.

6.1

Patentanspruch 1 in den verteidigten Fassungen:

M1.0

M1.a

Vakuumpumpen-Dämpfer

zur vakuumdichten Verbindung einer Vakuumpumpe (10) mit einem

Rezipienten (12),

M1.b

mit einem ersten und einem zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste

Flansch (20) mit der Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22)

mit dem Rezipienten (12) verbunden oder verbindbar ist,

M1.c

mit zumindest einem Entkopplungsorgan (26), das unmittelbar

zwischen einander zugewandten Flanschseiten (24, 24') des ersten

und des zweiten Flansches (20, 22) angeordnet ist, und

M1.d

zumindest einem Befestigungselement (28), insbesondere einer

Schraube, mit dem der erste und der zweite Flansch (20, 22)

miteinander verbunden oder verbindbar sind,

M1.e

wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche (20, 22) dazu

ausgebildet sind, in einem nicht evakuierten Montagezustand das

Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht vorzuspannen, dass in

einem evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22)

mechanisch und/oder elektrisch voneinander entkoppelt sind, und

M1.f

wobei im evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) im

Bereich des Befestigungselementes

(28) mittelbar über das

Befestigungselement

(28) und zumindest ein zwischen dem

Befestigungselement (28) und einem der Flansche (20, 22)

angeordneten

[„angeordnetes“ ab Hilfsanträge

3

bis

6]

Entkopplungselement (34) miteinander in Kontakt stehen.

M1.fH1

wobei im evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) im

Bereich des Befestigungselementes (28) mittelbar miteinander in

Kontakt stehen, und zwar über das Befestigungselement (28) und

zumindest ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der

Flansche (20, 22) angeordnetes Entkopplungselement (34).

M1.fH2

wobei im evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) im

Bereich des Befestigungselementes (28) mittelbar miteinander in

Kontakt

stehen,

und

zwar

ausschließlich

über

das

Befestigungselement

(28) und zumindest ein zwischen dem

Befestigungselement (28) und einem der Flansche (20, 22)

angeordnetes Entkopplungselement (34).

M1.gH3-H5

das Entkopplungselement (34) bereits in dem nicht evakuierten

Montagezustand durch das Befestigungselement (28) vorgespannt ist.

M1.hH4

wobei die Vorspannung des Entkopplungselements

(34)

im

evakuierten Betriebszustand gegenüber der Vorspannung im nicht

evakuierten Montagezustand reduziert ist.

M1.iH5

wobei in dem nicht evakuierten Montagezustand die beiden Flansche

(20, 22) mechanisch und elektrisch voneinander entkoppelt sind.

M1.jH6

dadurch gekennzeichnet, dass der Vakuumpumpen-Dämpfer ein

Distanzelement (36) umfasst,

M1.j.1H6

das in dem nicht evakuierten Montagezustand zwischen dem

ersten und dem zweiten Flansch (20, 22) einen minimalen

Abstand festlegt, infolgedessen das Entkopplungsorgan (26)

und das Entkopplungselement (34) auf ein vorbestimmtes Maß

vorgespannt sind.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bezeichnet herausgegriffene Bestandteile

des im Patent so bezeichneten „Vakuumpumpen-Dämpfers“ (M1.0), der nach

Merkmal M1.a zur Anwendung in einer vakuumdichten Verbindung mit einer

Vakuumpumpe und einem Rezipienten vorgesehen ist.

Hierbei soll das Schwingungsniveau im Vergleich zu einer Anordnung ohne einen

sogenannten

„Vakuumpumpen-Dämpfer“

verbessert werden. Durch die

Reduzierung der Geräuschentwicklung und der Resonanzanregungen sollen derart

ausgestattete Vakuumpumpen auch bei besonders schwingungskritischen

Anwendungen wie beispielsweise Massenspektrometersystemen betrieben

werden, für die Schwingungen mit Frequenzen im Bereich von 500Hz bis 2000Hz

besonders kritisch sind (vgl. Absatz [0035] der PS).

Figur 2 der PS

Als Vakuumpumpe ist im Beschreibungsabsatz [0008] der PS beispielhaft eine für

einen Betrieb im Bereich der molekularen Strömung ausgelegte Turbopumpe

angegeben, deren Wirkprinzip auf der Reibung der zu fördernden Gase an der

Oberfläche eines schnell

rotierenden Festkörpers zur Erzeugung eines

Hochvakuums beruht. Dem Begriff „Rezipient“ wird der eingangs definierte

Fachmann einen der eigentlichen Wortbedeutung entsprechenden Sinngehalt als

„Adressat“

für die Vakuumpumpe unterstellen,

folglich als einen an die

Vakuumpumpe anschließbaren, zu evakuierenden Hohlkörper. Das Merkmal M1.a

qualifiziert den Vakuumpumpen-Dämpfer über die an eine solche Verbindung zu

stellenden Dichtheits- Anforderungen. Vakuumdicht im Sinne des Streitpatents ist

eine Verbindung, wenn ihre Leckage unter den im Betrieb der Vakuumpumpe

auftretenden Unterdrücken für den vorgesehenen Anwendungsfall unbeachtlich

bleiben kann. Konstruktive Vorgaben hingegen – die Bauart der Vakuumpumpe

sowie des Rezipienten oder die Anordnung und Ausbildung der Dichtkörper

betreffend – überlässt der Patentanspruch 1 indes dem Gestaltungsspielraum des

Fachmanns.

Der Vakuumpumpen- Dämpfer umfasst gemäß dem Merkmal M1.b einen ersten

und einen zweiten Flansch, von denen einer mit der Vakuumpumpe und der andere

mit dem Rezipienten, insbesondere mittelbar oder unmittelbar, verbunden oder

verbindbar ist (vgl. Figur 2; Absatz [0008] der PS). Dem Begriff „Flansch“ weist das

Streitpatent dabei nicht eine restriktive Bedeutung im Sinne von Auskragungen zu,

vielmehr soll dieser auch für beliebig geformte Endabschnitte stehen (vgl. Absatz

[0009] der PS). Die beiden Flansche müssen auch nicht zwingend separate, von

den zu verbindenden Komponenten Vakuumpumpe und Rezipient zu trennende

Bereiche beispielsweise an einem Zwischenstück bzw. einem Adapter ausbilden

(vgl. Absatz [0011] der PS), sondern können gemäß Absatz [0010] der PS auch

einstückig mit diesen ausgebildet sein. Ist der Vakuumpumpen-Dämpfer in Gestalt

eines Adapters realisiert, kann dieser insbesondere an gegenüberliegenden Seiten

jeweils einen herkömmlichen Standard-Flansch aufweisen, welcher mit einem

herkömmlichen Standard-Flansch einer Vakuumpumpe und/oder eines Rezipienten

beispielsweise mittels Schrauben verbunden werden kann. Mit dieser Ausbildung

geht nach dem Streitpatent der Erfolg eines einfachen Nachrüstens mit dem

beanspruchten Vakuumpumpen-Dämpfer einher. Weiterhin

ist auch eine

mehrteilige Ausbildung des Adapters beispielsweise mit zwei Adapterteilen möglich,

die jeweils einen Standard-Flansch und den ersten oder zweiten Flansch aufweisen

(vgl. Absatz [0012] der PS).

Mithin können sowohl die Vakuumpumpe als auch der Rezipient, nur eine oder auch

keine der beiden Komponenten Teil des Vakuumpumpen-Dämpfers nach dem

Patentanspruch 1 sein, der lediglich wenigstens zwischen dem ersten und zweiten

Flansch eine vakuumdichte Verbindung ausbilden muss. Die bauliche Ausführung

der beiden Flansche stellt der Patentanspruch 1 in das Belieben des Fachmanns.

Verbunden wird der erste und zweite Flansch über zumindest ein

Befestigungselement entsprechend dem Merkmal M1.d, das exemplarisch als

Schraube, Bolzen oder dergleichen ausgeführt sein kann (vgl. Absatz [0019] der

PS). Nach den Unteransprüchen 4 und 7 genügt es dabei, dass das

Befestigungselement den ersten und/oder zweiten Flansch durchdringt oder nur mit

einem Flansch fest verbunden ist, während der zweite Flansch relativ zu dem

Befestigungselement in einer Verbindungsrichtung beweglich ist. Insoweit fungiert

das Befestigungselement nicht zwingend als spielfreie Fixierkomponente, sondern

kann stattdessen auch nur eine axiale Haltefunktion nach Art einer schwimmenden

Stützlagerung für die beiden Flansche übernehmen.

Die Festlegungen zur baulichen Ausbildung des ersten und zweiten Flansches

sowie des mindestens einen Befestigungselements sowie ihrer Anordnung

erschöpfen sich im Patentanspruch 1 in der durch das Merkmal M1.e vorgegebenen

Funktionalität, zumindest ein Entkopplungsorgan in einem nicht evakuierten

Montagezustand vakuumdicht vorzuspannen. Allein dem Grad der Vorspannung

des mindestens einen Entkopplungsorgans wird dabei in einem evakuierten

Betriebszustand die Wirkung einer mechanischen und/oder elektrischen

Entkopplung der beiden Flansche unterstellt. Nach dem Merkmal M1.c ist das

wenigstens eine Entkopplungsorgan unmittelbar – folglich unter Ausschluss

weiterer Bauteile – zwischen einander zugewandten Flanschseiten des ersten und

des zweiten Flansches angeordnet. Eine elektrische Entkopplung entspricht dabei

der Vermeidung eines leitenden, insbesondere metallischen Kontakts zwischen

diesen, mit entsprechenden

Implikationen

für die Werkstoffwahl des

Entkopplungsorgans als nicht metallisches Bauteil (vgl. Absatz [0024] der PS). Mit

dem Begriff

„mechanische Entkopplung“ verbindet der Fachmann eine

schwingungstechnische Isolierung des ersten und zweiten Flansches (vgl. Absatz

[0025] der PS), die jedoch keine Rückschlüsse auf das Dämpfungsverhalten des

Entkopplungselements zulässt. Erst der erteilte Unteranspruch 5 definiert das

Entkopplungselement als Dämpfer für mechanische Schwingungen und/oder als

elektrischer Isolator.

Der

im Merkmal M1.e angesprochene Erfolg einer schwingungstechnischen

und/oder elektrischen Entkopplung der beiden Flansche muss sich im Lichte der

Beschreibung nicht ausschließlich auf einen evakuierten – insofern stationären –

Betriebszustand beschränken, sondern kann sich auch bereits im Montage- bzw.

nicht evakuierten Zustand des Dämpfers oder automatisch erst beim Übergang in

den evakuierten Betriebszustand einstellen (vgl. Absatz [0025] der PS).

Für einen evakuierten Betriebszustand des Vakuumpumpen-Dämpfers schreibt das

Merkmal M1.f einen mittelbaren Kontakt des ersten und zweiten Flansches im

Bereich des Befestigungselements über dieses und

zumindest ein

Entkopplungselement vor, das zwischen einem der Flansche und dem

Befestigungselement verortet

ist. Nach Absatz

[0048] der PS kann das

Befestigungselement während des Pumpenbetriebs

je nach konkreter

Ausgestaltung von dem Flansch entkoppeln oder weiterhin mittelbar mit dem

Flansch in Kontakt stehen, ohne dass es zu einer Trennung kommt, wobei aber die

mechanische Schwingungsentkopplung bzw. Vibrationsdämpfung und die

elektrische Entkopplung in jedem Fall gewährleistet sind. Hiervon ausgehend hängt

die Erfüllung des Merkmals M1.f lediglich von nicht definierten Randbedingungen

eines konkreten Aufbaus ab, die das Streitpatent als Voraussetzung für eine

Ausführbarkeit bzw. ein Nacharbeiten selbst als bekannt erachtet. Mit Ausnahme

der Eignung für einen solchen mittelbaren Kontakt des ersten und zweiten

Flansches über das Befestigungs- und das Entkopplungselement im evakuierten

Betriebszustand ergeben sich hieraus keine zusätzlichen baulichen Restriktionen.

Ferner können gemäß Absatz [0048] der PS als Befestigungselemente auch nichtmetallische, insbesondere gummierte, Schrauben oder Formstücke Verwendung

finden, die ein separates Entkopplungselement an einem derartigen

Befestigungselement entbehrlich machen. Somit ist unter der Voraussetzung einer

Mehrzahl an Befestigungselementen nicht für jedes zwingend ein eigenes

Entkopplungselement vorzusehen, solange nur die mechanische und/oder

elektrische Entkopplung der Flansche erhalten bleibt. Auch handelt es sich bei der

Benennung

des

Befestigungselements

und

des

zumindest

einen

Entkopplungselements für den mittelbaren Kontakt des ersten und zweiten

Flansches nicht um eine abschließende Aufzählung.

So sollen nach den schriftsätzlichen Einlassungen der Beschwerdeführerin –

nochmals aufgegriffen in der mündlichen Verhandlung – auch mehrere, demselben

Befestigungselement zugeordnete Entkopplungselemente

vorgesehen sein

können. Eine entsprechende Offenbarung dahingestellt, würde jedoch selbst ein

derartiger Sinngehalt nicht zwingend die Existenz zusätzlicher Komponenten zur

Herstellung des mittelbaren Kontakts zwischen den beiden Flanschen

ausschließen. Unter Beachtung der Weiterbildung nach Unteranspruch 9 kann

beispielsweise zwischen dem Kopfstück des Befestigungselements und dem

Entkopplungselement auch eine Unterlegscheibe und zwischen Kopfstück und

Flansch ein Distanzelement eingesetzt werden, wie es auch die Figuren 1 und 2

offenbaren.

Zusammenfassend haben die in den Ausführungsbeispielen gezeigten, konkreten

konstruktiven Ausführungen des ersten und zweiten Flansches, des

Befestigungselements, des Entkopplungsorgans und des Entkopplungselements

keinen Niederschlag

im erteilten Patentanspruch 1 gefunden, deren

Formgestaltungen er insofern offenlässt. Selbst die Wahl der Materialien überlässt

der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag – aufgrund der „oder“-Kombination im

Merkmal M1.e, die eine elektrische Entkopplung nicht zwangsläufig vorgibt – dem

Fachmann.

Im Merkmal M1.fH1 wurde die Fügung „und zwar“ nach der Feststellung „wobei im

evakuierten Betriebszustand die Flansche im Bereich des Befestigungselements

mittelbar in Kontakt stehen“ ergänzt. Die nachfolgende Erläuterung stellt hierbei

lediglich heraus, dass der mittelbare Kontakt in Analogie zu Merkmal 1.f über das

Befestigungs- und zumindest ein zwischen diesem und einem der Flansche

angeordneten Entkopplungselement erfolgt. Ein einengendes Verständnis, wonach

der mittelbare Kontakt zwischen dem ersten und zweiten Flansch im Bereich des

Befestigungselements allein durch dieses und das Entkopplungselement besteht,

verbietet sich allerdings mit Blick auf den Unteranspruch 9 des Hilfsantrags 2.

Dieser sieht weiterhin die Anordnung einer Unterlegscheibe und/oder eines

Formteils in einer Position unterhalb eines Kopfstücks des Befestigungselements

als vorteilhafte Weiterbildung des Vakuumpumpen-Dämpfers vor. Insoweit stehen

zumindest normierte Maschinenteile, die entweder dem Flansch oder dem

Befestigungselement zuordenbar sind, dem Alleinstellungsmerkmal des

Befestigungs- und Entkopplungselements für den mittelbaren Kontakt zwischen

dem ersten und zweiten Flansch nicht entgegen. Dementsprechend unterscheidet

sich der Sinngehalt des Merkmals M1.fH1 aufgrund der somit rein redaktionellen

Umstellung der Satzglieder auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Wortfolge

„und zwar“ nicht von dem des Merkmals M1.f.

Das Merkmal M1.fH2 hebt sich von dem Merkmal M1.fH1 durch das nach der

Wortfolge „und zwar“ eingefügte Adverb „ausschließlich“ ab, wodurch sich exklusiv

das Befestigungs- sowie das Entkopplungselement für die Realisierung des

mittelbaren Kontakts im Bereich des Befestigungselements zwischen erstem und

zweitem Flansch im evakuierten Betriebszustand des Dämpfers qualifizieren.

Weitere mögliche Kontaktpunkte der beiden Flansche außerhalb des Bereichs des

Befestigungselements wie beispielsweise über das Entkopplungsorgan bleiben

hiervon unberührt.

Nach dem Merkmal M1.gH3-H5 ist das Entkopplungselement bereits in dem nicht

evakuierten Betriebszustand durch das Befestigungselement vorgespannt. Im

Lichte der Beschreibung vollzieht sich die Vorspannung mittels einer am

Befestigungselement ausgebildeten Treibfläche, die das

ihm zugeordnete

Entkopplungselement bereits im Montagezustand beaufschlagt (vgl. Absatz [0046]

der PS). Obwohl die Treibfläche selbst keine Aufnahme in den Patentanspruch 1

nach den verteidigten Fassungen gefunden hat, bedingt das Einstellen einer

Vorspannung zumindest die mittelbare Interaktion korrespondierender Flächen des

Befestigungselements und des Entkopplungselements.

Auf welche Weise die Vorspannung des Entkopplungselements im evakuierten

gegenüber dem nicht evakuierten Zustand nach der Forderung des Merkmal M1.hH4

reduziert werden soll, gibt der Patentanspruch 1 nicht vor. Lediglich Absatz [0047]

der PS erläutert eine Verringerung der Vorspannung des Entkopplungselements in

Zusammenhang mit einer durch den Atmosphärendruck ausgelösten

Relativbewegung einer der Flansche von der Treibfläche des Befestigungselements

weg.

Das Merkmal M1.iH5 fordert sowohl eine mechanische als auch eine elektrische

Entkopplung des ersten und zweiten Flansches

im nicht evakuierten

Montagezustand, aus der sich Restriktionen hinsichtlich der Werkstoffwahl für das

Entkopplungselement, aber auch für das Entkopplungsorgan ergeben. Zwar lehrt

das Merkmal M1.iH5

lediglich

im nicht evakuierten Montagezustand eine

mechanische und elektrische Entkopplung, allerdings

tritt

sie unter

Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung dann

ebenso

im evakuierten

Betriebszustand auf; Gegenteiliges ist zumindest nicht offenbart. Mithin kommt im

Merkmal M1.e auch die „und“-Kombination bezüglich der mechanischen und/oder

elektrischen Entkopplung der beiden Flansche im evakuierten Betriebszustand mit

den entsprechenden

Implikationen hinsichtlich des Materials

für das

Entkopplungsorgan zum Tragen. Neben dem Entkopplungselement besteht

insofern auch das Entkopplungsorgan aus einem Werkstoff mit – zumindest in

Relation zum Flanschmaterial – geringerer elektrischer Leitfähigkeit.

Mit dem Merkmal M1.jH6 umfasst der Vakuumpumpen-Dämpfer ein Distanzelement,

das im nicht evakuierten Montagezustand zwischen dem ersten und zweiten

Flansch einen baulich vorgegebenen, minimalen Abstand festlegt. Zur weiteren

baulichen Umsetzung des Distanzelements schweigt der Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 6, lediglich der Beschreibung ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um

ein zusätzliches, eigenständiges Bauteil in Gestalt einer Distanzhülse oder

beispielsweise

in der Ausführung als Passschraube um einen Teil des

Befestigungselements handeln kann (vgl. Absatz [0042] der PS). Das Wort „ein“ vor

Distanzelement ist dabei nur als unbestimmter Artikel zu verstehen, so dass auch

eine Mehrzahl von Distanzelementen nicht ausgeschlossen wird. Selbst wenn im

Merkmal M1.j.1H6 der durch das Distanzelement vorgegebene Abstand zwischen

dem ersten und zweiten Flansch als minimal bezeichnet wird, so mag das allein für

den ausgewiesenen montierten Zustand zutreffen. Vielmehr handelt es sich jedoch

um die Begrenzung eines maximalen, gemeinsamen Verspannwegs des

Entkopplungsorgans und des zumindest einen Entkopplungselements, aus dem

sich gemäß dem Merkmal M1.j.1H6 das Maß ihrer Vorspannung bestimmt. Dies setzt

voraus, dass auf diese – unter Beachtung der Merkmale M1.e i.V.m. M1.f – wohl

durch das wenigstens eine Befestigungselement Druck ausgeübt werden kann (vgl.

auch Absatz [0043] der PS). Insoweit bedingt das Merkmal M1.j.1H6 eine

entsprechende Abstimmung der jeweiligen Höhe des Distanzelements, des

Entkopplungselements und des Entkopplungsorgans mit den baulichen

Gegebenheiten der Flanschverbindung. Die Lage des Distanzelements bzw.

zwischen welchen Elementen des Vakuumpumpen-Dämpfers sich das

Distanzelement erstreckt, gibt der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 dabei nicht

vor.

6.2

Patentansprüche 11 und 12 in den verteidigten Fassungen

Wie bereits zum Merkmal M1.b dargelegt, schließt bereits der Patentanspruch 1 im

definitionsgemäßen Umfang auch einen Vakuumpumpen-Dämpfer mit ein, der

jeweils eine einstückige Ausführung des ersten Flansches mit der Vakuumpumpe

und des zweiten Flansches mit dem Rezipienten umfasst. Ein vermeintliches

Rechtsschutzbedürfnis dahingestellt, ergibt sich daher aus den Ansprüchen 11 und

12, die auf eine Vakuumpumpe bzw. ein entsprechendes System von

Vakuumpumpe, Rezipienten und Dämpfer gerichtet sind, kein Sinngehalt, der nicht

schon Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist.

7.

Die Frage, ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag

sowie nach den Hilfsanträgen 6, 3, 5 und 4, wie von der Beschwerdegegnerin

vorgetragen, zum Teil wegen unzulässiger Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4

PatG oder wegen fehlender Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht

zulässig sind, kann dahin gestellt bleiben, weil sie entweder nicht die erforderliche

Neuheit aufweisen oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und das Patent

deshalb gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht patentfähig ist. Die Änderungen in

den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sind hingegen bereits

unzulässig.

7.1

Dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 fehlt die Neuheit gegenüber der

Lehre der Druckschrift D1.

Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D1 einen Vakuumpumpen-Dämpfer, dort

Flanschverbindung 20, nach den Merkmalen M1.0, M1.a und M1.b zur

vakuumdichten Verbindung einer Vakuumpumpe 11 mit einem Rezipienten 10, mit

einem ersten und einem zweiten Flansch 14, 13, wobei der erste 14 mit der

Vakuumpumpe 11 und der zweite 13 mit dem Rezipienten 10 verbunden ist (vgl.

Anspruch 1; Seite 5, Absatz 4). Der mehrteilige Aufbau des ersten Flansches 14

umfasst einen der Vakuumpumpe 11 zuzuordnenden Basisflansch 31 und einen mit

diesem über einen Klemmring 33 in Verbindung stehenden Überwurfflansch 32.

Figur 2 der Druckschrift D1

Die Fixierung der Flanschverbindung im Sinne von Merkmal 1.d übernimmt

mindestens ein als Spannbolzen 21 ausgebildetes Befestigungselement, das im

Ausführungsbeispiel sowohl den Überwurfflansch 32 des ersten Flansches 14 und

den zweiten Flansch 13 als auch ein zwischen diesen angeordnetes

Entkopplungsorgan, dort Dämpfungsring 15, entsprechend Merkmal 1.c in jeweils

ausgebildeten, fluchtenden Öffnungen durchdringt. An der Außenseite des zweiten

Flansches 13 stützt sich ein am Befestigungselement 21 angeformter Kopf 22 und

an der Außenseite des Überwurfflansches 32 eine auf ein Gewinde des

Befestigungselements 21 geschraubte und mit einer Kontermutter 23a gesicherte

Gewindemutter 23 über jeweils ein Entkopplungselement, dort elastomeres

Federelement 24, 25, und eine Unterlegscheibe 26, 27 ab (vgl. Figur 2; Seite 5,

Absätze 2 u. 3).

In einem Ruhe- bzw. einem nicht evakuierten Montagezustand sind die beiden

Flansche über das mindestens eine Befestigungselement 21 gegeneinander

verspannt, so dass sie abdichtend gegen das elastische Entkopplungsorgan 15

gedrückt werden (vgl. Seite 5, Absatz 4). Die Inbetriebnahme der Vakuumpumpe

11 führt aufgrund des Absinkens des Drucks im Inneren des Rezipienten 10 relativ

zum Umgebungsdruck zu einer weiteren Kompression des Entkopplungsorgans 15,

welche bei Erreichen eines Vakuumendwerts – folglich eines evakuierten

Betriebszustands – in einer das mindestens eine Befestigungselement 21

entlastenden Dickenreduzierung kulminiert.

In Abhängigkeit des mit den

Randbedingungen einer konkreten Ausgestaltung erreichbaren Unterdrucks –

insofern in Analogie zum Streitpatent (vgl. Absatz [0040]), als es selbst diese

Randbedingungen als Erfordernis für eine Ausführbarkeit bzw. ein Nacharbeiten als

bekannt voraussetzt – besteht schließlich in einem evakuierten Betriebszustand

zwischen den beiden Flanschen 13, 14 im Bereich des mindestens einen

Befestigungselements 21 entweder weiterhin ein mittelbarer Kontakt, über das

Befestigungselement 21 und mindestens ein Entkopplungselement 24, 25, wie im

Merkmal 1.f gefordert, oder der bzw. die Flansche haben sich von dem wenigstens

einen Befestigungs- und Entkopplungselement getrennt. Eine Eignung für ersteres,

die lediglich ein entsprechendes auf den erreichbaren Unterdruck abgestimmtes

Anzugsmoment des Befestigungselements voraussetzt, unterstellt der Fachmann

dem aus der Druckschrift D1 bekannten Aufbau beiläufig, weshalb sich eine

Betrachtung, ob ein vollständiges Loslösen des Befestigungselements in einem

„Klappern“ münden könnte, erübrigt. Jedenfalls resultiert aus der Entlastung des

Befestigungselements

21

zwingend

eine

Unterbrechung

der

Schwingungsübertragung entlang dieser Verbindung (vgl. Seite 6, Absätze 1 und

2). Demzufolge erfahren die beiden Flansche 13, 14 im evakuierten Betriebszustand

nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.e zumindest eine mechanische

Entkopplung (vgl. Seite 6, Absätze 1 und 2).

Mithin vermag die gegenüber dem in den Figuren gezeigten Ausführungsbeispiel

des Streitpatents abweichende Flanschverschraubung des Vakuumpumpen-

Dämpfers gemäß der Druckschrift D1 nicht die Neuheit des Gegenstands des

erteilten Patentanspruchs 1 begründen, denn das Streitpatent selbst schließt eine

derartige Verbindungstechnik mit Durchstreckschraube und Mutter nicht aus (vgl.

Unteranspruch 4 – „und“-Variante).

Somit ist das Patent im Umfang des erteilten Anspruchs 1 nicht bestandsfähig.

7.2

Der Gegenstand des Anspruchs 1H6 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das Patent lehrt jedenfalls einen Vakuumpumpen-Dämpfer mit dem Merkmal M1.jH6

über die Merkmale M1.0 bis M1.f hinaus. Das im Ausführungsbeispiel als

Distanzhülse ausgebildete Distanzelement legt dabei in einem nicht evakuierten

Montagezustand einen „Minimalabstand“ zwischen dem ersten und zweiten Flansch

fest, bei dem das jeweils als O-Ring ausgebildete Entkopplungsorgan und das

Entkopplungselement auf ein vorbestimmtes Maß vorgespannt sind (vgl. Absätze

[0041], [0043], [0072] und [0073] der PS). Im Übrigen wird auf obige Feststellung

des Sinngehalts der Merkmale M1.jH6 und M1.j.1H6 im Abschnitt 6.1 verwiesen.

Hinsichtlich der im geltenden Anspruch 1H6 aufgeführten Merkmale M1.0 bis M1.f

wird auf Abschnitt 7.1 (s.o.) verwiesen.

Das Merkmal M1.jH6

fordert ein zusätzliches Distanzelement, das sich

ausschließlich über die konstruktive Festlegung eines Abstands zwischen den zwei

Flanschen des Vakuumpumpen-Dämpfers definiert. Die Einstellfunktion für einen

entsprechenden Abstand kommt bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten

Gegenstand den Gewindemuttern 23 der Mehrzahl an Befestigungselementen 21

zu (vgl. Figur 2; Seite 5, Absatz 3). Aus ihrer jeweiligen Einschraubtiefe auf den

Spannbolzen 21 bestimmt sich sinnfällig der Abstand zwischen dem ersten und

zweiten Flansch 13, 14 im nicht evakuierten Montagezustand nach dem gebotenen

Verständnis des Merkmals M1.j.1H6, der mit der jeweiligen Vorspannung des

Entkopplungsorgans 15 und des Entkopplungselements 24, 25 korreliert. Denn die

dort

im evakuierten Betriebszustand angesprochene Entlastung des

Befestigungselements (vgl. Seite 6, Absatz 2) setzt eine vorherige Belastung im

Montagezustand, sprich Vorspannung, voraus. Bei der Gewindemutter 23 eines

Befestigungselements 21 handelt es sich jedoch nicht um ein Distanzelement im

Sinne des Merkmals M1.jH6, das einen bestimmten Abstand zwischen den

Flanschen 14, 13 baulich festlegt. Vielmehr müssen dort zur Erfüllung der

Dichtheitsanforderungen im nicht evakuierten Montagezustand insbesondere bei

einer Mehrzahl von Befestigungselementen die Einschraubtiefen der einzelnen

Gewindemuttern 23 auf den jeweils zugehörigen Spannbolzen 21, aufwändig so

aufeinander abgestimmt werden, dass sich über die einander zugewandten Seiten

des ersten und zweiten Flansches 14, 13 ein einheitlicher Abstand einstellt. Nur

dieser impliziert eine gleichmäßige Vorspannung insbesondere des die Abdichtung

der Flanschverbindung übernehmenden Entkopplungsorgans 15 aber auch der den

einzelnen Befestigungselementen 21 zugeordneten Entkopplungselemente 24, 25.

Der Fachmann, welcher sich stets bemüht Montage- bzw. Einstellvorgänge zu

erleichtern, wird im praktischen Bedarfsfall für die gleichmäßige Beabstandung der

beiden Flansche nach hergebrachten Konstruktionsregeln auch auf bauliche

Maßnahmen zurückgreifen, und hierfür fachübliche Hilfsmittel beispielsweise in

Gestalt eines zusätzlichen Distanzelements wie eine Distanzhülse in Betracht

ziehen.

Die

im Fachwissen begründete, unmittelbare Offenbarung eines solchen

Distanzelements zur Herstellung eines Mindestabstands zwischen zwei Bauteilen

findet ihre Bestätigung in der Druckschrift D3, die im einschlägigen Zusammenhang

zudem ein Vorbild für eine Dämpfungsanordnung bietet, die mittels einer

Flanschverbindung eine Vakuumpumpe mit einem Rezipienten verbindet.

Figuren 4 und 5 der Druckschrift D3

Den Darstellungen des Vakuumpumpen- Dämpfers nach den Figuren 4 und 5 und

den Erläuterungen in den Absätzen [0017] und [0018] dieser Druckschrift entnimmt

der Fachmann unmittelbar die Verwendung zumindest eines Distanzelements in

Gestalt der Distanzhülse 78, um einen vorbestimmten Abstand zwischen einem aus

dem Überwurfring 76 und dem Öffnungsflansch 20 bestehenden, ersten Flansch

und einem zweiten Flansch 22 der Dämpfungsanordnung einzustellen. Gleichsam

wird dem Fachmann mit Blick auf eine daraus zwangsläufig folgende Vorspannung

der Dichtungsanordnung 16 auch die Erkenntnis einer vorteilhaften, seriellen

Anordnung der als Dämpfungsringe 72, 78 ausgeführten Entkopplungselemente

und des als O-Ring 38 ausgebildeten Entkopplungsorgans vermittelt, um diese mit

einer durch die Länge der Distanzhülse definierten, einheitlichen Vorspannkraft

beaufschlagen zu können.

Der Fachmann sieht bereits ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 – wie

unter Punkt 7.1 ausgeführt, Entkopplungselemente 24, 25 und zumindest ein

Entkopplungsorgan 15 an den entsprechenden Fügestellen der beiden Flansche

vor, die mittels der Befestigungselemente 21 vorgespannt werden. Mit der

Druckschrift D3, die sich zur Einhaltung eines festgelegten Abstands zwischen dem

ersten und zweiten Flansch konstruktiver Elemente bedient, hat er insoweit auch

Veranlassung zur Verwendung entsprechender Distanzelemente, aber auch zur

Wahrung einer seriellen Anordnung der Entkopplungselemente und des

Entkopplungsorgans

im Kraftfluss der

aufgeprägten Vorspannkraft. Die

gemeinsame Anwendung der aus der Druckschrift D3 hervorgehenden

Maßnahmen bei dem Vakuumpumpen-Dämpfer der Druckschrift D1 liegt von daher

als eine mögliche, dem Fachmann präsente und sich anbietende Alternative für die

Ausbildung einer gleichmäßigen Vorspannung

insbesondere bei mehreren

Befestigungselementen, wie auch in der PS formuliert (vgl. Absatz [0043]), nahe.

Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1H6 keinen Bestand

haben.

7.3

Der Gegenstand des Anspruchs 1H3 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 ist

nicht neu. Gegenüber der erteilten Fassung enthält er das ergänzte Merkmal

M1.gH3-H5, nach dem das Entkopplungselement bereits in dem nicht evakuierten

Montagezustand durch das Befestigungselement vorgespannt ist. Mit dem diesem

zu unterlegenden Sinngehalt – auf obigen Abschnitt 6.1 wird verwiesen – ist auch

der in Kombination mit den übrigen Merkmalen M1.0 bis M1.f beanspruchte

Vakuumpumpen-Dämpfer durch den in der Druckschrift D1 dokumentierten Stand

der Technik vorweggenommen.

Der dort auf Seite 5 in Absatz 4 angesprochene Ruhezustand vor Einschaltung der

Vakuumpumpe zeichnet sich durch eine dichte Verbindung der Vakuumpumpe und

des Rezipienten aus, die durch ein „abdichtendes“ Andrücken der Flansche 14, 13

gegen das Entkopplungsorgan 15 mittels des Befestigungselements 21 erreicht

wird. Ein derartiges Vorspannen des Entkopplungsorgans 15 impliziert jedoch

zwingend auch eine entsprechende Vorspannung für die Entkopplungselemente 24,

25 entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M1.gH3-H5, denn diese liegen

ausweislich der Figur 2 in Reihe mit dem Entkopplungsorgan 15 im Kraftfluss der

durch das Befestigungselement 21 aufgeprägten Vorspannkraft.

Hinsichtlich der im geltenden Anspruch 1H3 aufgeführten Merkmale M1.0 bis M1.f

wird wiederum auf Abschnitt 7.1 (s.o.) verwiesen.

Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1H3 keinen Bestand

haben.

7.4

Dem Gegenstand des Anspruchs 1H5 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5

ermangelt es einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anspruch 1H5

in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5 basiert auf dem

Hauptanspruch in der Fassung des Hilfsantrags 3, ergänzt um das Merkmal M1.iH5,

wonach die beiden Flansche im nicht evakuierten Montagezustand mechanisch und

elektrisch voneinander entkoppelt sind. Der Wortlaut des hilfsweise beschränkten

Patentanspruchs 1H6 lässt offen, in welcher Weise der Erfolg einer auch elektrischen

Entkopplung des ersten und zweiten Flansches erreicht werden soll. Die

Druckschrift D1 offenbart jedenfalls eindeutig einen Vakuumpumpen-Dämpfer, bei

dem sowohl die Entkopplungselemente 24, 25 als auch das Entkopplungsorgan 15

aus einem nicht näher bestimmten Elastomermaterial bestehen (vgl. Anspruch 2,

Seite 5, Absatz 2), mit einer im Vergleich zu dem üblicherweise für die Flansche

verwendeten metallischen Werkstoffen geringeren elektrischen Leitfähigkeit.

Figur 4 der Druckschrift D2

Als weitere Variante für die Ausgestaltung einer Flanschverbindung zwischen einer

Vakuumpumpe und einem Rezipienten ist dem Fachmann noch die aus der

Druckschrift D2 hervorgehende Dämpfereinheit bekannt (vgl. Anspruch 2, Figur 4,

Absätze [0053], [0057] bis [0064]). In dieser Druckschrift ist im einschlägigen

Zusammenhang ein Vakuumpumpen-Dämpfer, dort „structure for connecting end

parts“, beschrieben mit einer mindestens ein Befestigungselement, dort „bolts“ 205,

sowie mindestens ein Entkopplungsorgan, dort „O-Ring“ 207, umfassenden

Flanschverbindung. Deren erster Flansch, dort „pump flange“ 201,

ist mit der

Vakuumpumpe, dort „turbo-molecular pump“ 100, und dessen zweiter Flansch, dort

„device-side flange“ 203, mit dem Rezipienten verbunden. Die Festlegung des für

die Vorspannung des Entkopplungsorgans 207 maßgebenden Flanschabstands

übernimmt ein Distanzelement, dort „spacer collar“ 213, das von einem

Befestigungselement 205 durchdrungen wird. An der Außenseite ist das in den

ersten Flansch 201 eingebettete Distanzelement 213 von einem elastischen

Entkopplungselement, dort „cylindrical elastic member“ 211, umgeben. Auf diese

Weise soll es mit einfachen Mitteln möglich sein, Schwingungen zu reduzieren und

gleichzeitig eine elektrische Isolierung der Flansche 201, 203 zu erreichen (vgl.

Absatz [0069]).

Soweit der Fachmann in Kenntnis dieser Alternativen im praktischen Bedarfsfall

neben einer mechanischen zusätzlich auch eine elektrische Entkopplung der beiden

Flansche eines Vakuumpumpen-Dämpfers vorsehen möchte, ist ihm mit der durch

die Druckschrift D2 bekannten Ausführungsvariante ein Vorbild präsent. Für die so

angeregte Ausführung des Vakuumpumpen-Dämpfers mit einer mechanisch und

elektrisch entkoppelten Flanschverbindung würde der Fachmann die für eine

Übertragung elektrischer Ladung in Frage kommenden baulichen Komponenten

des Vakuumpumpen-Dämpfers der Druckschrift D1 im Rahmen einer einfachen

konstruktiven Maßnahme – die der Anspruch mangels näherer Definition im Übrigen

selbst ins Belieben des Fachmanns stellt – anpassen. Dabei wird er das dort

verwendete Befestigungskonzept allerdings beibehalten, denn diesem Aufbau

unterstellt der Fachmann bei

idealisierter, kontaktfreier Ausrichtung des

Befestigungselements 21 in den jeweils mit hinreichend großen Durchmesser

ausgeführten Durchgangsbohrungen des ersten und zweiten Flansches 14, 13,

sowie der Unterlegscheiben 26, 27,

insbesondere aufgrund des

für die

Entkopplungselemente 24, 25 und das Entkopplungsorgan 15 eingesetzten

Elastomermaterials auch im nicht evakuierten Montagezustand bereits eine

elektrisch isolierende Wirkung.

Bei dieser Betrachtung kann daher dahingestellt bleiben, ob sich das in der

Druckschrift D2 gezeigte Entkopplungselement unmittelbar für eine Anordnung bei

dem aus der Druckschrift D1 bekannten Aufbau eignet, weil mit dem Merkmal M1.iH5

weder die bauliche Gestaltung des Vakuumpumpen-Dämpfers zur Erreichung einer

elektrischen Entkopplung noch die dafür notwendigen Werkstoffe näher definiert

sind.

Wegen der übrigen Merkmale wird auf den Abschnitt 7.3 verwiesen, demnach ein

Vakuumpumpen- Dämpfer ohne das vorliegend ergänzte, eine Patentfähigkeit nicht

begründende Merkmal M1.iH5 bereits durch die Lehre der Druckschrift D1

vorweggenommen ist.

Mithin vermag das ergänzte Merkmal M1.iH5 eine Schutzfähigkeit des Gegenstands

des Anspruchs 1H5 nicht herzustellen.

7.5

Der Gegenstand des Anspruchs 1H4 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 ist

bereits nicht neu.

Der Anspruch 1H4 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 beruht auf dem Anspruch 1H3

in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3, ergänzt um die Merkmalsangabe M1.hH4,

deren Wortlaut einen evakuierten Betriebszustand des Vakuumpumpen-Dämpfers

charakterisiert, in dem die Vorspannung des Entkopplungselements gegenüber der

im nicht evakuierten Montagezustand reduziert ist, s.a. Abschnitt 6.

Eine entsprechende Verhaltensweise zeigt sich ebenso beim Gegenstand der

Druckschrift D1. Denn im evakuierten Betriebszustand, wenn das Vakuum also

seinen Endwert erreicht hat, liegt das Entkopplungsorgan 15 des aus dieser

Druckschrift bekannten Vakuumpumpen- Dämpfers zwischen den beiden

Flanschen 14, 13 komprimiert vor (vgl. Seite 6, Absatz 1). Als Folge dieser

Dickenreduzierung des Entkopplungsorgans 15 wird das die Vorspannung

induzierende Befestigungselement 21 entlastet, sodass auch die Vorspannkraft auf

die

im Ausführungsbeispiel zwischen dem Schraubenkopf 22 und der

Unterlegscheibe 26 bzw. zwischen der Gewindemutter 23 und der Unterlegscheibe

27 angeordneten Entkopplungselemente 24, 25 im Sinne des Merkmals M1.hH4

abnimmt (vgl. Figur 2, Seite 6, Absatz 2).

Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird abermals auf den Abschnitt 7.3 verwiesen,

demnach bereits ein Vakuumpumpen- Dämpfer ohne das vorliegend ergänzte, eine

Patentfähigkeit nicht begründende Merkmal M1.hH4 keine Neuheit besitzt.

Somit kann das Patent auch im Umfang des geltenden Anspruchs 1H4 keinen

Bestand haben.

7.5

Dem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des geltenden

Patentanspruchs 1H1, dessen Merkmal M1.fH1 im Vergleich zur erteilten Fassung

lediglich eine der Auslegung nach Art einer Klarstellung dienende Umformulierung

enthält, war bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil diese keine Beschränkung

des Patents zur Folge hat und daher der Antrag für eine Verteidigung unzulässig

ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1H1 entspricht gemäß der Auslegung unter

Punkt 6 dem Sinngehalt der Lehre des erteilten Hauptanspruchs. Durch den

Einschub der Wortfolge „und zwar“ kann – wie oben dargelegt – gegensätzlich zur

Auffassung der Patentinhaberin keine abschließende Aufzählung der den

mittelbaren Kontakt zwischen den beiden Flanschen des Vakuumpumpen-

Dämpfers herstellenden Komponenten eingeleitet werden. Dem Merkmal M1.fH1

kommt insoweit keine andere Bedeutung als dem hierdurch ersetzten Merkmal M1.f

des erteilten Patentanspruchs 1 zu. Beide Merkmale besagen nämlich jeweils vor

dem Hintergrund der Merkmale des Unteranspruchs 9 gleichermaßen, dass über

das zumindest eine Entkopplungselement hinaus weitere Bauteile wie eine

Unterlegscheibe und/oder ein Formstück unterhalb eines Kopfstücks des

Befestigungselements vorgesehen sein können. Dies impliziert aber einen

möglichen, mittelbaren Kontakt der beteiligten Flansche

im Bereich des

Befestigungselements auch über diese zusätzlich zum Entkopplungs- und

Befestigungselement vorhandenen Bauteile.

Die vorgenommenen Änderungen mögen von daher der Klarstellung dienen,

insoweit auch entsprechend der mit dem Schriftsatz vom 8. Juni 2018 (vgl. Seite 10,

Ausführungen zu „und zwar“) von der Patentinhaberin herausgestellten Intention.

Indes liegt hiermit keine Beschränkung des Patents vor, weil durch die Änderung

der technische Umfang des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nicht

vermindert

ist; vielmehr hat die Anspruchsfassung weiterhin denselben

Vakuumpumpen-Dämpfer zum Gegenstand.

Reine Umformulierungen zum Zwecke der Klarstellung, ohne dass damit der

Anschein eines weiteren Schutzes ausgeräumt wird, sind schon deshalb nicht

zulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung des Patents mit

einem Anspruch, mit dem nicht zumindest die Möglichkeit der Auslegung des

Patents eingeschränkt wird und Widerrufsgründe ausgeräumt werden können, nicht

geltend gemacht werden kann. Die Gestaltung des Patents ist einzig dem

Patenterteilungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH GRUR 1988, 757, Rn. 9 u. 10 –

Düngerstreuer).

7.6

Der Patentanspruch 1H2 in der Fassung des Hilfsantrags 2 führt aufgrund des

gegenüber dem Hilfsantrag 1 modifizierten Merkmals M1.fH2, wonach der mittelbare

Kontakt zwischen dem ersten und zweiten Flansch

im Bereich des

Befestigungselements im evakuierten Betriebszustand ausschließlich über das

Befestigungselement und das Entkopplungselement verwirklicht wird, zu einer

Erweiterung des Schutzumfangs. Somit ist die Fassung des Patentanspruchs 1H2

nach Hilfsantrag 2 für eine Aufrechterhaltung im beschränkten Umfang bereits nicht

zulässig.

Grundsätzlich ist es dem Anmelder unbenommen, den beanspruchten Schutz nicht

auf Ausführungsformen zu beschränken, die in den ursprünglich eingereichten

Unterlagen

ausdrücklich

beschrieben

werden,

sondern

gewisse

Verallgemeinerungen

vorzunehmen. Enthält

ein Patentanspruch

eine

verallgemeinernde Formulierung, kann dies dazu

führen, dass sie auch

Ausführungsformen umfasst, die in der Beschreibung nicht konkret angesprochen

sind. Daraus folgt zwar nicht notwendig, dass die Erfindung insgesamt oder

teilweise nicht mehr so offenbart ist, dass der Fachmann sie ausführen kann, da

stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

In vorliegenden Fall ist das Merkmal M1.fH2 jedoch nicht als zur Erfindung gehörig

offenbart. Denn Gegenstand der Offenbarung ist nur das, was den ursprünglich

eingereichten Unterlagen „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen ist, nicht

hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines

allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen

kann (BGH GRUR 2016, 50, Rn. 29 – teilreflektierende Folie).

In den Ursprungsunterlagen bzw. der OS ist das Adverb „ausschließlich“ in

Verbindung mit dem erläuterten mittelbaren Kontakt nicht wörtlich offenbart. Zudem

ist die Forderung nach dem Verzicht auf weitere Bauelemente auch deshalb

unzulässig, weil den gesamten ursprünglich eingereichten Unterlagen des

Streitpatents keinerlei Hinweise dahingehend entnommen werden können, dass

eine mittelbare Kontaktierung

der

beiden

Flansche mittels

des

Befestigungselements und des Entkopplungselements allein besondere Vorteile hat

oder sonst erwünscht ist (vgl. BGH GRUR 2011, 1109 – Reifenabdichtmittel).

Vielmehr wird in der OS auch auf den Einsatz zusätzlicher Bauteile wie eines

Distanzelements zwischen Befestigungselement und Flansch oder einer

Unterlegscheibe und/oder eines Formstücks zwischen Befestigungselement und

Entkopplungselement abgestellt (vgl. Anspruch 10 und Absätze [0041] bis [0044],

[0051], [0066], [0068] und [0069]).

Die Offenbarung umfasst zwar auch das, was im Anspruch und in der Beschreibung

nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus Sicht des Fachmanns jedoch zum Zeitpunkt der

Einreichung der Patentanmeldung für die Ausführung der unter Schutz gestellten

Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf,

sondern mitgelesen wird. (vgl. BGH GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal.;

GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit).

Nach Überzeugung des Senats hat der eingangs definierte Fachmann aber zum

Anmeldezeitpunkt auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens in der OS nicht

mitgelesen, dass der erste den zweiten Flansch

im Bereich des

Befestigungselements

exklusiv

über

das

Befestigungs-

und

das

Entkopplungselement kontaktieren soll. Denn in der OS bzw. PS wird die

Realisierung des mittelbaren Kontakts zwischen den beiden Flanschen nicht als

Alleinstellungsmerkmal für die beiden in Rede stehenden Elemente thematisiert.

Insoweit kommt dem Merkmal M1.fH2 und damit auch dem Patentanspruch 1H2 in

der Fassung des Hilfsantrags 2 ein Sinngehalt zu, der nicht unmittelbar und

eindeutig als zur Erfindung gehörend aus der OS hervorgeht.

7.7

Der Antragslage entsprechend bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren

Ansprüche der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätze, da mit

dem jeweils nicht gewährbaren bzw. bestandsfähigem Hauptanspruch dem

jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR

1997, 120 ff. – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865 –

Informationsübermittlungsverfahren II). So hat die Patentinhaberin mit der Stellung

der Anträge zu erkennen gegeben, diese nicht selbstständig zu verteidigen, und

auch im Übrigen hat sie nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die

Ausgestaltungen nach den neben- und untergeordneten Ansprüchen zu einer

anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149

– Sensoranordnung; BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren

II; BGH, GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

8.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentinhaberin

zurückzuweisen.

Der Senat konnte daher auch in der Sache entscheiden, ohne der Einsprechenden

und Beschwerdegegnerin eine Frist zur Äußerung auf den Schriftsatz der

Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2019 zu gewähren, der der Einsprechenden

erst in der mündlichen Verhandlung übergeben worden ist (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hubert

Kriener

Dr. Baumgart

Sexlinger

Vorsitzender Richter Hubert kann wegen Erkrankung

nicht unterschreiben.

Dr. Baumgart