Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 09.11.2022 – 9 W (pat) 23/18
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:091122B9Wpat23.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 23/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. November 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2014 103 510
ECLI:DE:BPatG:2022:091122B9Wpat23.18.0
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 9. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, des Richters Dr.-Ing. Baumgart, der Richterin
Kriener und des Richters Dipl.-Ing. Sexlinger
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
eines dort am 23. November 2016 eingegangenen Einspruchs das Patent
10 2014 103 510 mit der Bezeichnung
„Vakuumpumpen-Dämpfer“,
dessen Erteilung am 25. Februar 2016 veröffentlicht wurde, durch den am Ende der
mündlichen Anhörung vom 23. Januar 2018 verkündeten Beschluss widerrufen.
In ihren Einlassungen hatte die Einsprechende die Ausführbarkeit der Lehre des
Patentanspruchs 1 aufgrund nicht ausreichender Offenbarung bemängelt. Zudem
seien die in den nebengeordneten Ansprüchen der erteilten Fassung definierten
Gegenstände nicht patentfähig wegen fehlender Neuheit oder in Ermangelung einer
erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem auf Druckschriften gestützten Stand der
Technik.
Die Patentinhaberin war dem Vorbringen vollumfänglich entgegengetreten.
Gegen den ihr am 31. Januar 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die beim
Deutschen Patent- und Markenamt am 9. Februar 2018 eingegangene Beschwerde
der Patentinhaberin, die sie mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018 begründet hat. Hierin
verteidigt sie ihr Patentbegehren in der erteilten Fassung sowie mit ergänzenden
Hilfsanträgen 1 bis 6 auf Grundlage geänderter Anspruchssätze für eine
beschränkte Aufrechterhaltung.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hat beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 23. Januar 2018 aufzuheben und das Patent 10
2014 103 510 wie erteilt aufrecht zu erhalten.
Hilfsweise beantragte sie, den Beschluss der Patentabteilung 15 des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 23. Januar 2018
aufzuheben und das Patent – jeweils unter unveränderter Beibehaltung der
Zeichnungen und der Beschreibung mit den Patentansprüchen 1 bis 12
gemäß der Hilfsanträge 6, 3, 5, 4, 1 und 2 - in dieser Reihenfolge - jeweils
eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018, beschränkt aufrecht zu erhalten.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Des Weiteren beantragte der Vertreter der Einsprechenden, ihm eine Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme auf den in der mündlichen Verhandlung
überreichten Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 der Patentinhaberin einzuräumen,
sofern das Patent (auch beschränkt) aufrechterhalten wird.
Der
im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Hauptanspruch
(Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:
1. Vakuumpumpen- Dämpfer zur vakuumdichten Verbindung einer
Vakuumpumpe (10) mit einem Rezipienten (12), mit einem ersten und einem
zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste Flansch (20) mit der
Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22) mit dem Rezipienten (12)
verbunden oder verbindbar ist, zumindest einem Entkopplungsorgan (26),
das unmittelbar zwischen einander zugewandten Flanschseiten (24, 24´) des
ersten und des zweiten Flansches (20, 22) angeordnet ist, und zumindest
einem Befestigungselement (28), insbesondere einer Schraube, mit dem der
erste und der zweite Flansch (20, 22) miteinander verbunden oder verbindbar
sind, wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche (20, 22) dazu
ausgebildet sind,
in einem nicht evakuierten Montagezustand das
Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht vorzuspannen, dass in einem
evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) mechanisch
und/oder elektrisch voneinander entkoppelt sind, und wobei im evakuierten
Betriebszustand die beiden Flansche
(20, 22)
im Bereich des
Befestigungselementes (28) mittelbar über das Befestigungselement (28)
und zumindest ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der
Flansche (20, 22) angeordneten Entkopplungselement (34) miteinander in
Kontakt stehen.
Es folgen die Hauptansprüche der geltenden Hilfsanträge in der vorgegebenen
Reihenfolge, deren jeweilige Änderungen gegenüber der Fassung des
Hauptantrags durch Streichung / Unterstreichung hervorgehoben sind.
Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 6 lautet:
1H6. Vakuumpumpen-Dämpfer zur vakuumdichten Verbindung einer
Vakuumpumpe (10) mit einem Rezipienten (12), mit einem ersten und
einem zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste Flansch (20) mit der
Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22) mit dem Rezipienten
(12)
verbunden
oder
verbindbar
ist,
zumindest
einem
Entkopplungsorgan
(26), das unmittelbar zwischen einander
zugewandten Flanschseiten (24, 24') des ersten und des zweiten
Flansches
(20, 22) angeordnet
ist, und zumindest einem
Befestigungselement (28), insbesondere einer Schraube, mit dem der
erste und der zweite Flansch (20, 22) miteinander verbunden oder
verbindbar sind, wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche
(20, 22) dazu ausgebildet sind,
in einem nicht evakuierten
Montagezustand das Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht
vorzuspannen, dass in einem evakuierten Betriebszustand die beiden
Flansche (20, 22) mechanisch und/oder elektrisch voneinander
entkoppelt sind, und wobei im evakuierten Betriebszustand die beiden
Flansche (20, 22) im Bereich des Befestigungselementes (28) mittelbar
über das Befestigungselement (28) und zumindest ein zwischen dem
Befestigungselement
(28) und einem der Flansche
(20, 22)
angeordnetens Entkopplungselement (34) miteinander in Kontakt
stehen.;
dadurch g e k e n n z e i c h n e t, dass
der Vakuumpumpen-Dämpfer ein Distanzelement (36) umfasst, das in
dem nicht evakuierten Montagezustand zwischen dem ersten und dem
zweiten Flansch
(20, 22) einen minimalen Abstand
festlegt,
infolgedessen
das
Entkopplungsorgan
(26)
und
das
Entkopplungselement (34) auf ein vorbestimmtes Maß vorgespannt
sind.
Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
1H3. Vakuumpumpen-Dämpfer zur vakuumdichten Verbindung einer
Vakuumpumpe (10) mit einem Rezipienten (12), mit einem ersten und
einem zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste Flansch (20) mit der
Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22) mit dem Rezipienten
(12)
verbunden
oder
verbindbar
ist,
zumindest
einem
Entkopplungsorgan
(26), das unmittelbar zwischen einander
zugewandten Flanschseiten (24, 24') des ersten und des zweiten
Flansches
(20, 22) angeordnet
ist, und zumindest einem
Befestigungselement (28), insbesondere einer Schraube, mit dem der
erste und der zweite Flansch (20, 22) miteinander verbunden oder
verbindbar sind, wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche
(20, 22) dazu ausgebildet sind,
in einem nicht evakuierten
Montagezustand das Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht
vorzuspannen, dass in einem evakuierten Betriebszustand die beiden
Flansche (20, 22) mechanisch und/oder elektrisch voneinander
entkoppelt sind, und wobei im evakuierten Betriebszustand die beiden
Flansche (20, 22) im Bereich des Befestigungselementes (28) mittelbar
über das Befestigungselement (28) und zumindest ein zwischen dem
Befestigungselement
(28) und einem der Flansche
(20, 22)
angeordnetens Entkopplungselement (34) miteinander in Kontakt
stehen., das bereits in dem nicht evakuierten Montagezustand durch
das Befestigungselement (28) vorgespannt ist.
Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 5 lautet:
1H5. Vakuumpumpen-Dämpfer zur vakuumdichten Verbindung einer
Vakuumpumpe (10) mit einem Rezipienten (12), mit einem ersten und einem
zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste Flansch (20) mit der
Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22) mit dem Rezipienten (12)
verbunden oder verbindbar ist, zumindest einem Entkopplungsorgan (26),
das unmittelbar zwischen einander zugewandten Flanschseiten (24, 24') des
ersten und des zweiten Flansches (20, 22) angeordnet ist, und zumindest
einem Befestigungselement (28), insbesondere einer Schraube, mit dem der
erste und der zweite Flansch (20, 22) miteinander verbunden oder verbindbar
sind, wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche (20, 22) dazu
ausgebildet sind,
in einem nicht evakuierten Montagezustand das
Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht vorzuspannen, dass in einem
evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) mechanisch
und/oder elektrisch voneinander entkoppelt sind, und wobei im evakuierten
Betriebszustand die beiden Flansche
(20, 22)
im Bereich des
Befestigungselementes (28) mittelbar über das Befestigungselement (28)
und zumindest ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der
Flansche (20, 22) angeordnetens Entkopplungselement (34) miteinander in
Kontakt stehen., das bereits in dem nicht evakuierten Montagezustand durch
das Befestigungselement (28) vorgespannt
ist, wobei
in dem nicht
evakuierten Montagezustand die beiden Flansche (20, 22) mechanisch und
elektrisch voneinander entkoppelt sind.
Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
1H4. Vakuumpumpen-Dämpfer zur vakuumdichten Verbindung einer
Vakuumpumpe (10) mit einem Rezipienten (12), mit einem ersten und einem
zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste Flansch (20) mit der
Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22) mit dem Rezipienten (12)
verbunden oder verbindbar ist, zumindest einem Entkopplungsorgan (26),
das unmittelbar zwischen einander zugewandten Flanschseiten (24, 24') des
ersten und des zweiten Flansches (20, 22) angeordnet ist, und zumindest
einem Befestigungselement (28), insbesondere einer Schraube, mit dem der
erste und der zweite Flansch (20, 22) miteinander verbunden oder verbindbar
sind, wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche (20, 22) dazu
ausgebildet sind,
in einem nicht evakuierten Montagezustand das
Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht vorzuspannen, dass in einem
evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) mechanisch
und/oder elektrisch voneinander entkoppelt sind, und wobei im evakuierten
Betriebszustand die beiden Flansche
(20, 22)
im Bereich des
Befestigungselementes (28) mittelbar über das Befestigungselement (28)
und zumindest ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der
Flansche (20, 22) angeordnetens Entkopplungselement (34) miteinander in
Kontakt stehen., das bereits in dem nicht evakuierten Montagezustand durch
das Befestigungselement (28) vorgespannt ist, wobei die Vorspannung des
Entkopplungselements (34) im evakuierten Betriebszustand gegenüber der
Vorspannung im nicht evakuierten Montagezustand reduziert ist.
Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
1H1. Vakuumpumpen-Dämpfer zur vakuumdichten Verbindung einer
Vakuumpumpe (10) mit einem Rezipienten (12), mit einem ersten und einem
zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste Flansch (20) mit der
Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22) mit dem Rezipienten (12)
verbunden oder verbindbar ist, zumindest einem Entkopplungsorgan (26),
das unmittelbar zwischen einander zugewandten Flanschseiten (24, 24') des
ersten und des zweiten Flansches (20, 22) angeordnet ist, und zumindest
einem Befestigungselement (28), insbesondere einer Schraube, mit dem der
erste und der zweite Flansch (20, 22) miteinander verbunden oder verbindbar
sind, wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche (20, 22) dazu
ausgebildet sind,
in einem nicht evakuierten Montagezustand das
Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht vorzuspannen, dass in einem
evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) mechanisch
und/oder elektrisch voneinander entkoppelt sind, und wobei im evakuierten
Betriebszustand die beiden Flansche
(20, 22)
im Bereich des
Befestigungselementes (28) mittelbar über das Befestigungselement (28)
und zumindest ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der
Flansche (20, 22) angeordneten Entkopplungselement (34) miteinander in
Kontakt stehen, und zwar über das Befestigungselement (28) und zumindest
ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der Flansche (20,
22) angeordnetes Entkopplungselement (34).
Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
1H2. Vakuumpumpen-Dämpfer zur vakuumdichten Verbindung einer
Vakuumpumpe (10) mit einem Rezipienten (12), mit einem ersten und einem
zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste Flansch (20) mit der
Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22) mit dem Rezipienten (12)
verbunden oder verbindbar ist, zumindest einem Entkopplungsorgan (26),
das unmittelbar zwischen einander zugewandten Flanschseiten (24, 24') des
ersten und des zweiten Flansches (20, 22) angeordnet ist, und zumindest
einem Befestigungselement (28), insbesondere einer Schraube, mit dem der
erste und der zweite Flansch (20, 22) miteinander verbunden oder verbindbar
sind, wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche (20, 22) dazu
ausgebildet sind,
in einem nicht evakuierten Montagezustand das
Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht vorzuspannen, dass in einem
evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) mechanisch
und/oder elektrisch voneinander entkoppelt sind, und wobei im evakuierten
Betriebszustand die beiden Flansche
(20, 22)
im Bereich des
Befestigungselementes (28) mittelbar über das Befestigungselement (28)
und zumindest ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der
Flansche (20, 22) angeordneten Entkopplungselement (34) miteinander in
Kontakt stehen, und zwar ausschließlich über das Befestigungselement (28)
und zumindest ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der
Flansche (20, 22) angeordnetes Entkopplungselement (34).
Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer Erwiderung vom 4. April 2019 hierzu die
Auffassung, dass die in den Patentansprüchen 1 der hilfsweise verteidigten
Fassungen vermittelten Lehren durch den Stand der Technik bereits
neuheitsschädlich vorweggenommen seien. Die Rüge der unzureichenden
Offenbarung zur Ausführbarkeit der vom Patentanspruch 1 vorgeschriebenen
Maßnahmen hat die Beschwerdeführerin nicht mehr aufgegriffen. Ferner gingen die
Gegenstände der Hauptansprüche nach den Hilfsanträgen 1, 2 und 6 über den
Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus, der Patentanspruch 1 in
der Fassung des Hilfsantrags 6 weise zudem eine unklare Formulierung auf.
In ihrer Replik vom 2. Oktober 2019 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre
Überzeugung, wonach die Patentfähigkeit, insbesondere die Neuheit des jeweils
Beanspruchten, gegenüber dem für diesen Widerrufsgrund herangezogenen Stand
der
Technik
gegeben
sei.
Ebenso
sehe
sie
neben
den
Zulässigkeitsvoraussetzungen mit Blick auf die Patentansprüche 1 gemäß den
Hilfsanträgen 1, 2 und 6 auch die an die Klarheit des Patentanspruchs 1 in der
Fassung des Hilfsantrags 6 zu stellenden Anforderungen als erfüllt an.
Folgende Druckschriften
fanden aufgrund ihrer Einführung
im Prüfungs-,
Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren Berücksichtigung:
D1 WO 2005 / 095 798 A1,
D2
D3
D4
D5
D6
D7
EP 1 837 521 A1,
DE 10 2004 044 775 A1,
EP 1 270 949 B1,
US 5 516 122 A,
EP 2 290 242 A2 und
EP 2 410 184 B1.
Zu dem angegriffenen Patent mit dem Anmeldetag 14. März 2014 wurde die
Patentschrift DE 10 2014 103 510 B4 (im Folgenden mit PS kurzbezeichnet) sowie
die Offenlegungsschrift DE 10 2014 103 510 A1 (im Folgenden mit OS
kurzbezeichnet) veröffentlicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wie den Wortlaut der weiteren Ansprüche der
jeweiligen Anspruchssätze und geltenden Beschreibung sowie zu sonstigen
Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist
statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
2.
Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
zutreffend
festgestellt wurde,
ist der auf die Widerrufsgründe
fehlender
Patentfähigkeit im Sinne der §§ 3 und 4 PatG entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG
sowie unzureichend deutlicher bzw. unvollständiger Offenbarung
für eine
Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr.2 PatG gestützte Einspruch zulässig;
dahingehende Einwendungen hat die Patentinhaberin auch nicht vorgebracht.
Ebenso leidet das Verfahren vor der Patentabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts – im Übrigen rügelos – keinen Mangel.
3.
In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg, denn
der im Einspruchsverfahren gegen den Bestand des Patents im Umfang des
erteilten Patentanspruchs 1 geltend gemachte Widerrufsgrund mangelnder
Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG erweist sich als durchgreifend.
Dies gilt ebenso für die Gegenstände der Hauptansprüche in den Fassungen der
Hilfsanträge 6, 3, 5 und 4 in dieser durch die Patentinhaberin und
Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgegebenen Reihenfolge.
Insoweit konnte das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe dahingestellt bleiben. In
der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß dem nachrangigen Hilfsantrag 1 – wie
beantragt – hat die ergänzte Merkmalsangabe keine Beschränkung gegenüber dem
erteilten Patentanspruch 1 zur Folge. Einer beschränkten Aufrechterhaltung im
Umfang des Hilfsantrags 2 steht bereits die mangelnde Offenbarung des
Gegenstands des Hauptanspruchs als zur Erfindung gehörig im Sinne des
Widerrufsgrunds gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG entgegen.
Der Widerruf eines Patents wegen „Unklarheit“ oder „fehlender Klarheit der
Patentansprüche“, wie von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin
schriftsätzlich vorgetragen, ist in den gesetzlich festgelegten Gründen des § 21 Abs.
1 PatG hinsichtlich der vom erteilten Anspruch vorgegebenen Merkmale nicht
vorgesehen (vgl. BGH, Urteil v. 18.03.2010 – Xa ZR 54/06, GRUR 2010, 709 –
Proxyserversystem). Das Vorbringen, wonach das Patent wegen „Unklarheit“ oder
„fehlender Klarheit der Patentansprüche“ zu widerrufen sei,
ist von der
Einsprechenden dahingehend klargestellt worden, dass es sich dabei um einen
Vortrag zur mangelnden Ausführbarkeit der beanspruchten Gegenstände nach den
Fassungen der Patentansprüche in den betroffenen Hilfsanträgen handele.
4.
Mit dem Ausdruck „Vakuumpumpen-Dämpfer“ bezeichnet das angegriffene
Patent eine Struktur, die einerseits eine vakuumdichte Verbindung zwischen einer
Vakuumpumpe und einem Rezipienten ermöglicht, aber andererseits auch ihre
Entkopplung sicherstellt (vgl. Absatz [0025] der PS). Ferner betrifft die Erfindung
eine Vakuumpumpe sowie ein System aus einer Vakuumpumpe, einem Rezipienten
und einem Dämpfer (vgl. Absatz [0001] der PS).
Vakuumpumpen mit entsprechenden Strukturen seien grundsätzlich aus dem Stand
der Technik bekannt. So zähle ein Vakuumpumpen-Schwingungsdämpfer mit
einem elastischen Dämpfungsring zum Stand der Technik, der axial zwischen
einem Dichtungsring einer Vakuumpumpe und einem Dichtungsring einer
Vakuumvorrichtung angeordnet ist. Der Schwingungsdämpfer umfasse zudem eine
nicht-elastische Dichtungshülse radial innenseitig der Dichtungsringe (vgl. Absatz
[0003] der PS). Ferner sei eine Vakuumpumpe mit einem Adapter zur Dämpfung
bekannt. Die Dämpfung erfolge dort mittels eines elastischen Bauteils sowie eines
zylindrischen Balgs (vgl. Absatz [0004] der PS).
Nachteilig an diesen bekannten Dämpfern sei ihr komplexer Aufbau. Die Herstellung
sei somit mit hohen Kosten verbunden. Auch seien diese Dämpfer vergleichsweise
störungsanfällig und wartungsintensiv (vgl. Absatz [0005] der PS).
Daher besteht gemäß Absatz [0006] der PS die Aufgabe der vorliegenden Erfindung
darin,
auf einfache und
kostengünstige Weise eine,
insbesondere
schwingungsentkoppelte und gleichzeitig elektrisch entkoppelte, vakuumdichte
Verbindung zwischen einer Vakuumpumpe und einem Rezipienten zu schaffen.
5.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann ist
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur (Hochschule) oder Bachelor of
Engineering der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über mehrjährige
Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Vakuumpumpen und
deren mechanische Implementierung verfügt.
6.
Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des
Sinngehalts sind nachstehend die Hauptansprüche sämtlicher nach Antragslage
geltenden Fassungen aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in
einer zusammenfassenden Merkmalsgliederung wiedergegeben (Unterstreichung
hinzugefügt, Interpunktion unverändert). Hierbei stehen die Hochzeichen der hiermit
versehenen Bezugssymbole für die Patentansprüche 1 in den Fassungen der
entsprechend bezifferten Hilfsanträge,
in denen diese Merkmalsangaben
ergänzend gegenüber dem Anspruch 1 in der erteilten – hier gemäß Hauptantrag
unverändert verteidigten – Fassung (hervorgehobene Bezugssymbole) aufgeführt
sind.
6.1
Patentanspruch 1 in den verteidigten Fassungen:
M1.0
M1.a
Vakuumpumpen-Dämpfer
zur vakuumdichten Verbindung einer Vakuumpumpe (10) mit einem
Rezipienten (12),
M1.b
mit einem ersten und einem zweiten Flansch (20, 22), wobei der erste
Flansch (20) mit der Vakuumpumpe (10) und der zweite Flansch (22)
mit dem Rezipienten (12) verbunden oder verbindbar ist,
M1.c
mit zumindest einem Entkopplungsorgan (26), das unmittelbar
zwischen einander zugewandten Flanschseiten (24, 24') des ersten
und des zweiten Flansches (20, 22) angeordnet ist, und
M1.d
zumindest einem Befestigungselement (28), insbesondere einer
Schraube, mit dem der erste und der zweite Flansch (20, 22)
miteinander verbunden oder verbindbar sind,
M1.e
wobei das Befestigungselement (28) und die Flansche (20, 22) dazu
ausgebildet sind, in einem nicht evakuierten Montagezustand das
Entkopplungsorgan (26) derart vakuumdicht vorzuspannen, dass in
einem evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22)
mechanisch und/oder elektrisch voneinander entkoppelt sind, und
M1.f
wobei im evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) im
Bereich des Befestigungselementes
(28) mittelbar über das
Befestigungselement
(28) und zumindest ein zwischen dem
Befestigungselement (28) und einem der Flansche (20, 22)
angeordneten
[„angeordnetes“ ab Hilfsanträge
bis
6]
Entkopplungselement (34) miteinander in Kontakt stehen.
M1.fH1
wobei im evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) im
Bereich des Befestigungselementes (28) mittelbar miteinander in
Kontakt stehen, und zwar über das Befestigungselement (28) und
zumindest ein zwischen dem Befestigungselement (28) und einem der
Flansche (20, 22) angeordnetes Entkopplungselement (34).
M1.fH2
wobei im evakuierten Betriebszustand die beiden Flansche (20, 22) im
Bereich des Befestigungselementes (28) mittelbar miteinander in
Kontakt
stehen,
und
zwar
ausschließlich
über
das
Befestigungselement
(28) und zumindest ein zwischen dem
Befestigungselement (28) und einem der Flansche (20, 22)
angeordnetes Entkopplungselement (34).
M1.gH3-H5
das Entkopplungselement (34) bereits in dem nicht evakuierten
Montagezustand durch das Befestigungselement (28) vorgespannt ist.
M1.hH4
wobei die Vorspannung des Entkopplungselements
(34)
im
evakuierten Betriebszustand gegenüber der Vorspannung im nicht
evakuierten Montagezustand reduziert ist.
M1.iH5
wobei in dem nicht evakuierten Montagezustand die beiden Flansche
(20, 22) mechanisch und elektrisch voneinander entkoppelt sind.
M1.jH6
dadurch gekennzeichnet, dass der Vakuumpumpen-Dämpfer ein
Distanzelement (36) umfasst,
M1.j.1H6
das in dem nicht evakuierten Montagezustand zwischen dem
ersten und dem zweiten Flansch (20, 22) einen minimalen
Abstand festlegt, infolgedessen das Entkopplungsorgan (26)
und das Entkopplungselement (34) auf ein vorbestimmtes Maß
vorgespannt sind.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bezeichnet herausgegriffene Bestandteile
des im Patent so bezeichneten „Vakuumpumpen-Dämpfers“ (M1.0), der nach
Merkmal M1.a zur Anwendung in einer vakuumdichten Verbindung mit einer
Vakuumpumpe und einem Rezipienten vorgesehen ist.
Hierbei soll das Schwingungsniveau im Vergleich zu einer Anordnung ohne einen
sogenannten
„Vakuumpumpen-Dämpfer“
verbessert werden. Durch die
Reduzierung der Geräuschentwicklung und der Resonanzanregungen sollen derart
ausgestattete Vakuumpumpen auch bei besonders schwingungskritischen
Anwendungen wie beispielsweise Massenspektrometersystemen betrieben
werden, für die Schwingungen mit Frequenzen im Bereich von 500Hz bis 2000Hz
besonders kritisch sind (vgl. Absatz [0035] der PS).
Figur 2 der PS
Als Vakuumpumpe ist im Beschreibungsabsatz [0008] der PS beispielhaft eine für
einen Betrieb im Bereich der molekularen Strömung ausgelegte Turbopumpe
angegeben, deren Wirkprinzip auf der Reibung der zu fördernden Gase an der
Oberfläche eines schnell
rotierenden Festkörpers zur Erzeugung eines
Hochvakuums beruht. Dem Begriff „Rezipient“ wird der eingangs definierte
Fachmann einen der eigentlichen Wortbedeutung entsprechenden Sinngehalt als
„Adressat“
für die Vakuumpumpe unterstellen,
folglich als einen an die
Vakuumpumpe anschließbaren, zu evakuierenden Hohlkörper. Das Merkmal M1.a
qualifiziert den Vakuumpumpen-Dämpfer über die an eine solche Verbindung zu
stellenden Dichtheits- Anforderungen. Vakuumdicht im Sinne des Streitpatents ist
eine Verbindung, wenn ihre Leckage unter den im Betrieb der Vakuumpumpe
auftretenden Unterdrücken für den vorgesehenen Anwendungsfall unbeachtlich
bleiben kann. Konstruktive Vorgaben hingegen – die Bauart der Vakuumpumpe
sowie des Rezipienten oder die Anordnung und Ausbildung der Dichtkörper
betreffend – überlässt der Patentanspruch 1 indes dem Gestaltungsspielraum des
Fachmanns.
Der Vakuumpumpen- Dämpfer umfasst gemäß dem Merkmal M1.b einen ersten
und einen zweiten Flansch, von denen einer mit der Vakuumpumpe und der andere
mit dem Rezipienten, insbesondere mittelbar oder unmittelbar, verbunden oder
verbindbar ist (vgl. Figur 2; Absatz [0008] der PS). Dem Begriff „Flansch“ weist das
Streitpatent dabei nicht eine restriktive Bedeutung im Sinne von Auskragungen zu,
vielmehr soll dieser auch für beliebig geformte Endabschnitte stehen (vgl. Absatz
[0009] der PS). Die beiden Flansche müssen auch nicht zwingend separate, von
den zu verbindenden Komponenten Vakuumpumpe und Rezipient zu trennende
Bereiche beispielsweise an einem Zwischenstück bzw. einem Adapter ausbilden
(vgl. Absatz [0011] der PS), sondern können gemäß Absatz [0010] der PS auch
einstückig mit diesen ausgebildet sein. Ist der Vakuumpumpen-Dämpfer in Gestalt
eines Adapters realisiert, kann dieser insbesondere an gegenüberliegenden Seiten
jeweils einen herkömmlichen Standard-Flansch aufweisen, welcher mit einem
herkömmlichen Standard-Flansch einer Vakuumpumpe und/oder eines Rezipienten
beispielsweise mittels Schrauben verbunden werden kann. Mit dieser Ausbildung
geht nach dem Streitpatent der Erfolg eines einfachen Nachrüstens mit dem
beanspruchten Vakuumpumpen-Dämpfer einher. Weiterhin
ist auch eine
mehrteilige Ausbildung des Adapters beispielsweise mit zwei Adapterteilen möglich,
die jeweils einen Standard-Flansch und den ersten oder zweiten Flansch aufweisen
(vgl. Absatz [0012] der PS).
Mithin können sowohl die Vakuumpumpe als auch der Rezipient, nur eine oder auch
keine der beiden Komponenten Teil des Vakuumpumpen-Dämpfers nach dem
Patentanspruch 1 sein, der lediglich wenigstens zwischen dem ersten und zweiten
Flansch eine vakuumdichte Verbindung ausbilden muss. Die bauliche Ausführung
der beiden Flansche stellt der Patentanspruch 1 in das Belieben des Fachmanns.
Verbunden wird der erste und zweite Flansch über zumindest ein
Befestigungselement entsprechend dem Merkmal M1.d, das exemplarisch als
Schraube, Bolzen oder dergleichen ausgeführt sein kann (vgl. Absatz [0019] der
PS). Nach den Unteransprüchen 4 und 7 genügt es dabei, dass das
Befestigungselement den ersten und/oder zweiten Flansch durchdringt oder nur mit
einem Flansch fest verbunden ist, während der zweite Flansch relativ zu dem
Befestigungselement in einer Verbindungsrichtung beweglich ist. Insoweit fungiert
das Befestigungselement nicht zwingend als spielfreie Fixierkomponente, sondern
kann stattdessen auch nur eine axiale Haltefunktion nach Art einer schwimmenden
Stützlagerung für die beiden Flansche übernehmen.
Die Festlegungen zur baulichen Ausbildung des ersten und zweiten Flansches
sowie des mindestens einen Befestigungselements sowie ihrer Anordnung
erschöpfen sich im Patentanspruch 1 in der durch das Merkmal M1.e vorgegebenen
Funktionalität, zumindest ein Entkopplungsorgan in einem nicht evakuierten
Montagezustand vakuumdicht vorzuspannen. Allein dem Grad der Vorspannung
des mindestens einen Entkopplungsorgans wird dabei in einem evakuierten
Betriebszustand die Wirkung einer mechanischen und/oder elektrischen
Entkopplung der beiden Flansche unterstellt. Nach dem Merkmal M1.c ist das
wenigstens eine Entkopplungsorgan unmittelbar – folglich unter Ausschluss
weiterer Bauteile – zwischen einander zugewandten Flanschseiten des ersten und
des zweiten Flansches angeordnet. Eine elektrische Entkopplung entspricht dabei
der Vermeidung eines leitenden, insbesondere metallischen Kontakts zwischen
diesen, mit entsprechenden
Implikationen
für die Werkstoffwahl des
Entkopplungsorgans als nicht metallisches Bauteil (vgl. Absatz [0024] der PS). Mit
dem Begriff
„mechanische Entkopplung“ verbindet der Fachmann eine
schwingungstechnische Isolierung des ersten und zweiten Flansches (vgl. Absatz
[0025] der PS), die jedoch keine Rückschlüsse auf das Dämpfungsverhalten des
Entkopplungselements zulässt. Erst der erteilte Unteranspruch 5 definiert das
Entkopplungselement als Dämpfer für mechanische Schwingungen und/oder als
elektrischer Isolator.
Der
im Merkmal M1.e angesprochene Erfolg einer schwingungstechnischen
und/oder elektrischen Entkopplung der beiden Flansche muss sich im Lichte der
Beschreibung nicht ausschließlich auf einen evakuierten – insofern stationären –
Betriebszustand beschränken, sondern kann sich auch bereits im Montage- bzw.
nicht evakuierten Zustand des Dämpfers oder automatisch erst beim Übergang in
den evakuierten Betriebszustand einstellen (vgl. Absatz [0025] der PS).
Für einen evakuierten Betriebszustand des Vakuumpumpen-Dämpfers schreibt das
Merkmal M1.f einen mittelbaren Kontakt des ersten und zweiten Flansches im
Bereich des Befestigungselements über dieses und
zumindest ein
Entkopplungselement vor, das zwischen einem der Flansche und dem
Befestigungselement verortet
ist. Nach Absatz
[0048] der PS kann das
Befestigungselement während des Pumpenbetriebs
je nach konkreter
Ausgestaltung von dem Flansch entkoppeln oder weiterhin mittelbar mit dem
Flansch in Kontakt stehen, ohne dass es zu einer Trennung kommt, wobei aber die
mechanische Schwingungsentkopplung bzw. Vibrationsdämpfung und die
elektrische Entkopplung in jedem Fall gewährleistet sind. Hiervon ausgehend hängt
die Erfüllung des Merkmals M1.f lediglich von nicht definierten Randbedingungen
eines konkreten Aufbaus ab, die das Streitpatent als Voraussetzung für eine
Ausführbarkeit bzw. ein Nacharbeiten selbst als bekannt erachtet. Mit Ausnahme
der Eignung für einen solchen mittelbaren Kontakt des ersten und zweiten
Flansches über das Befestigungs- und das Entkopplungselement im evakuierten
Betriebszustand ergeben sich hieraus keine zusätzlichen baulichen Restriktionen.
Ferner können gemäß Absatz [0048] der PS als Befestigungselemente auch nichtmetallische, insbesondere gummierte, Schrauben oder Formstücke Verwendung
finden, die ein separates Entkopplungselement an einem derartigen
Befestigungselement entbehrlich machen. Somit ist unter der Voraussetzung einer
Mehrzahl an Befestigungselementen nicht für jedes zwingend ein eigenes
Entkopplungselement vorzusehen, solange nur die mechanische und/oder
elektrische Entkopplung der Flansche erhalten bleibt. Auch handelt es sich bei der
Benennung
des
Befestigungselements
und
des
zumindest
einen
Entkopplungselements für den mittelbaren Kontakt des ersten und zweiten
Flansches nicht um eine abschließende Aufzählung.
So sollen nach den schriftsätzlichen Einlassungen der Beschwerdeführerin –
nochmals aufgegriffen in der mündlichen Verhandlung – auch mehrere, demselben
Befestigungselement zugeordnete Entkopplungselemente
vorgesehen sein
können. Eine entsprechende Offenbarung dahingestellt, würde jedoch selbst ein
derartiger Sinngehalt nicht zwingend die Existenz zusätzlicher Komponenten zur
Herstellung des mittelbaren Kontakts zwischen den beiden Flanschen
ausschließen. Unter Beachtung der Weiterbildung nach Unteranspruch 9 kann
beispielsweise zwischen dem Kopfstück des Befestigungselements und dem
Entkopplungselement auch eine Unterlegscheibe und zwischen Kopfstück und
Flansch ein Distanzelement eingesetzt werden, wie es auch die Figuren 1 und 2
offenbaren.
Zusammenfassend haben die in den Ausführungsbeispielen gezeigten, konkreten
konstruktiven Ausführungen des ersten und zweiten Flansches, des
Befestigungselements, des Entkopplungsorgans und des Entkopplungselements
keinen Niederschlag
im erteilten Patentanspruch 1 gefunden, deren
Formgestaltungen er insofern offenlässt. Selbst die Wahl der Materialien überlässt
der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag – aufgrund der „oder“-Kombination im
Merkmal M1.e, die eine elektrische Entkopplung nicht zwangsläufig vorgibt – dem
Fachmann.
Im Merkmal M1.fH1 wurde die Fügung „und zwar“ nach der Feststellung „wobei im
evakuierten Betriebszustand die Flansche im Bereich des Befestigungselements
mittelbar in Kontakt stehen“ ergänzt. Die nachfolgende Erläuterung stellt hierbei
lediglich heraus, dass der mittelbare Kontakt in Analogie zu Merkmal 1.f über das
Befestigungs- und zumindest ein zwischen diesem und einem der Flansche
angeordneten Entkopplungselement erfolgt. Ein einengendes Verständnis, wonach
der mittelbare Kontakt zwischen dem ersten und zweiten Flansch im Bereich des
Befestigungselements allein durch dieses und das Entkopplungselement besteht,
verbietet sich allerdings mit Blick auf den Unteranspruch 9 des Hilfsantrags 2.
Dieser sieht weiterhin die Anordnung einer Unterlegscheibe und/oder eines
Formteils in einer Position unterhalb eines Kopfstücks des Befestigungselements
als vorteilhafte Weiterbildung des Vakuumpumpen-Dämpfers vor. Insoweit stehen
zumindest normierte Maschinenteile, die entweder dem Flansch oder dem
Befestigungselement zuordenbar sind, dem Alleinstellungsmerkmal des
Befestigungs- und Entkopplungselements für den mittelbaren Kontakt zwischen
dem ersten und zweiten Flansch nicht entgegen. Dementsprechend unterscheidet
sich der Sinngehalt des Merkmals M1.fH1 aufgrund der somit rein redaktionellen
Umstellung der Satzglieder auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Wortfolge
„und zwar“ nicht von dem des Merkmals M1.f.
Das Merkmal M1.fH2 hebt sich von dem Merkmal M1.fH1 durch das nach der
Wortfolge „und zwar“ eingefügte Adverb „ausschließlich“ ab, wodurch sich exklusiv
das Befestigungs- sowie das Entkopplungselement für die Realisierung des
mittelbaren Kontakts im Bereich des Befestigungselements zwischen erstem und
zweitem Flansch im evakuierten Betriebszustand des Dämpfers qualifizieren.
Weitere mögliche Kontaktpunkte der beiden Flansche außerhalb des Bereichs des
Befestigungselements wie beispielsweise über das Entkopplungsorgan bleiben
hiervon unberührt.
Nach dem Merkmal M1.gH3-H5 ist das Entkopplungselement bereits in dem nicht
evakuierten Betriebszustand durch das Befestigungselement vorgespannt. Im
Lichte der Beschreibung vollzieht sich die Vorspannung mittels einer am
Befestigungselement ausgebildeten Treibfläche, die das
ihm zugeordnete
Entkopplungselement bereits im Montagezustand beaufschlagt (vgl. Absatz [0046]
der PS). Obwohl die Treibfläche selbst keine Aufnahme in den Patentanspruch 1
nach den verteidigten Fassungen gefunden hat, bedingt das Einstellen einer
Vorspannung zumindest die mittelbare Interaktion korrespondierender Flächen des
Befestigungselements und des Entkopplungselements.
Auf welche Weise die Vorspannung des Entkopplungselements im evakuierten
gegenüber dem nicht evakuierten Zustand nach der Forderung des Merkmal M1.hH4
reduziert werden soll, gibt der Patentanspruch 1 nicht vor. Lediglich Absatz [0047]
der PS erläutert eine Verringerung der Vorspannung des Entkopplungselements in
Zusammenhang mit einer durch den Atmosphärendruck ausgelösten
Relativbewegung einer der Flansche von der Treibfläche des Befestigungselements
weg.
Das Merkmal M1.iH5 fordert sowohl eine mechanische als auch eine elektrische
Entkopplung des ersten und zweiten Flansches
im nicht evakuierten
Montagezustand, aus der sich Restriktionen hinsichtlich der Werkstoffwahl für das
Entkopplungselement, aber auch für das Entkopplungsorgan ergeben. Zwar lehrt
das Merkmal M1.iH5
lediglich
im nicht evakuierten Montagezustand eine
mechanische und elektrische Entkopplung, allerdings
tritt
sie unter
Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung dann
ebenso
im evakuierten
Betriebszustand auf; Gegenteiliges ist zumindest nicht offenbart. Mithin kommt im
Merkmal M1.e auch die „und“-Kombination bezüglich der mechanischen und/oder
elektrischen Entkopplung der beiden Flansche im evakuierten Betriebszustand mit
den entsprechenden
Implikationen hinsichtlich des Materials
für das
Entkopplungsorgan zum Tragen. Neben dem Entkopplungselement besteht
insofern auch das Entkopplungsorgan aus einem Werkstoff mit – zumindest in
Relation zum Flanschmaterial – geringerer elektrischer Leitfähigkeit.
Mit dem Merkmal M1.jH6 umfasst der Vakuumpumpen-Dämpfer ein Distanzelement,
das im nicht evakuierten Montagezustand zwischen dem ersten und zweiten
Flansch einen baulich vorgegebenen, minimalen Abstand festlegt. Zur weiteren
baulichen Umsetzung des Distanzelements schweigt der Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 6, lediglich der Beschreibung ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um
ein zusätzliches, eigenständiges Bauteil in Gestalt einer Distanzhülse oder
beispielsweise
in der Ausführung als Passschraube um einen Teil des
Befestigungselements handeln kann (vgl. Absatz [0042] der PS). Das Wort „ein“ vor
Distanzelement ist dabei nur als unbestimmter Artikel zu verstehen, so dass auch
eine Mehrzahl von Distanzelementen nicht ausgeschlossen wird. Selbst wenn im
Merkmal M1.j.1H6 der durch das Distanzelement vorgegebene Abstand zwischen
dem ersten und zweiten Flansch als minimal bezeichnet wird, so mag das allein für
den ausgewiesenen montierten Zustand zutreffen. Vielmehr handelt es sich jedoch
um die Begrenzung eines maximalen, gemeinsamen Verspannwegs des
Entkopplungsorgans und des zumindest einen Entkopplungselements, aus dem
sich gemäß dem Merkmal M1.j.1H6 das Maß ihrer Vorspannung bestimmt. Dies setzt
voraus, dass auf diese – unter Beachtung der Merkmale M1.e i.V.m. M1.f – wohl
durch das wenigstens eine Befestigungselement Druck ausgeübt werden kann (vgl.
auch Absatz [0043] der PS). Insoweit bedingt das Merkmal M1.j.1H6 eine
entsprechende Abstimmung der jeweiligen Höhe des Distanzelements, des
Entkopplungselements und des Entkopplungsorgans mit den baulichen
Gegebenheiten der Flanschverbindung. Die Lage des Distanzelements bzw.
zwischen welchen Elementen des Vakuumpumpen-Dämpfers sich das
Distanzelement erstreckt, gibt der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 dabei nicht
vor.
6.2
Patentansprüche 11 und 12 in den verteidigten Fassungen
Wie bereits zum Merkmal M1.b dargelegt, schließt bereits der Patentanspruch 1 im
definitionsgemäßen Umfang auch einen Vakuumpumpen-Dämpfer mit ein, der
jeweils eine einstückige Ausführung des ersten Flansches mit der Vakuumpumpe
und des zweiten Flansches mit dem Rezipienten umfasst. Ein vermeintliches
Rechtsschutzbedürfnis dahingestellt, ergibt sich daher aus den Ansprüchen 11 und
12, die auf eine Vakuumpumpe bzw. ein entsprechendes System von
Vakuumpumpe, Rezipienten und Dämpfer gerichtet sind, kein Sinngehalt, der nicht
schon Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist.
7.
Die Frage, ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag
sowie nach den Hilfsanträgen 6, 3, 5 und 4, wie von der Beschwerdegegnerin
vorgetragen, zum Teil wegen unzulässiger Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG oder wegen fehlender Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht
zulässig sind, kann dahin gestellt bleiben, weil sie entweder nicht die erforderliche
Neuheit aufweisen oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und das Patent
deshalb gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht patentfähig ist. Die Änderungen in
den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sind hingegen bereits
unzulässig.
7.1
Dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 fehlt die Neuheit gegenüber der
Lehre der Druckschrift D1.
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D1 einen Vakuumpumpen-Dämpfer, dort
Flanschverbindung 20, nach den Merkmalen M1.0, M1.a und M1.b zur
vakuumdichten Verbindung einer Vakuumpumpe 11 mit einem Rezipienten 10, mit
einem ersten und einem zweiten Flansch 14, 13, wobei der erste 14 mit der
Vakuumpumpe 11 und der zweite 13 mit dem Rezipienten 10 verbunden ist (vgl.
Anspruch 1; Seite 5, Absatz 4). Der mehrteilige Aufbau des ersten Flansches 14
umfasst einen der Vakuumpumpe 11 zuzuordnenden Basisflansch 31 und einen mit
diesem über einen Klemmring 33 in Verbindung stehenden Überwurfflansch 32.
Figur 2 der Druckschrift D1
Die Fixierung der Flanschverbindung im Sinne von Merkmal 1.d übernimmt
mindestens ein als Spannbolzen 21 ausgebildetes Befestigungselement, das im
Ausführungsbeispiel sowohl den Überwurfflansch 32 des ersten Flansches 14 und
den zweiten Flansch 13 als auch ein zwischen diesen angeordnetes
Entkopplungsorgan, dort Dämpfungsring 15, entsprechend Merkmal 1.c in jeweils
ausgebildeten, fluchtenden Öffnungen durchdringt. An der Außenseite des zweiten
Flansches 13 stützt sich ein am Befestigungselement 21 angeformter Kopf 22 und
an der Außenseite des Überwurfflansches 32 eine auf ein Gewinde des
Befestigungselements 21 geschraubte und mit einer Kontermutter 23a gesicherte
Gewindemutter 23 über jeweils ein Entkopplungselement, dort elastomeres
Federelement 24, 25, und eine Unterlegscheibe 26, 27 ab (vgl. Figur 2; Seite 5,
Absätze 2 u. 3).
In einem Ruhe- bzw. einem nicht evakuierten Montagezustand sind die beiden
Flansche über das mindestens eine Befestigungselement 21 gegeneinander
verspannt, so dass sie abdichtend gegen das elastische Entkopplungsorgan 15
gedrückt werden (vgl. Seite 5, Absatz 4). Die Inbetriebnahme der Vakuumpumpe
11 führt aufgrund des Absinkens des Drucks im Inneren des Rezipienten 10 relativ
zum Umgebungsdruck zu einer weiteren Kompression des Entkopplungsorgans 15,
welche bei Erreichen eines Vakuumendwerts – folglich eines evakuierten
Betriebszustands – in einer das mindestens eine Befestigungselement 21
entlastenden Dickenreduzierung kulminiert.
In Abhängigkeit des mit den
Randbedingungen einer konkreten Ausgestaltung erreichbaren Unterdrucks –
insofern in Analogie zum Streitpatent (vgl. Absatz [0040]), als es selbst diese
Randbedingungen als Erfordernis für eine Ausführbarkeit bzw. ein Nacharbeiten als
bekannt voraussetzt – besteht schließlich in einem evakuierten Betriebszustand
zwischen den beiden Flanschen 13, 14 im Bereich des mindestens einen
Befestigungselements 21 entweder weiterhin ein mittelbarer Kontakt, über das
Befestigungselement 21 und mindestens ein Entkopplungselement 24, 25, wie im
Merkmal 1.f gefordert, oder der bzw. die Flansche haben sich von dem wenigstens
einen Befestigungs- und Entkopplungselement getrennt. Eine Eignung für ersteres,
die lediglich ein entsprechendes auf den erreichbaren Unterdruck abgestimmtes
Anzugsmoment des Befestigungselements voraussetzt, unterstellt der Fachmann
dem aus der Druckschrift D1 bekannten Aufbau beiläufig, weshalb sich eine
Betrachtung, ob ein vollständiges Loslösen des Befestigungselements in einem
„Klappern“ münden könnte, erübrigt. Jedenfalls resultiert aus der Entlastung des
Befestigungselements
zwingend
eine
Unterbrechung
der
Schwingungsübertragung entlang dieser Verbindung (vgl. Seite 6, Absätze 1 und
2). Demzufolge erfahren die beiden Flansche 13, 14 im evakuierten Betriebszustand
nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.e zumindest eine mechanische
Entkopplung (vgl. Seite 6, Absätze 1 und 2).
Mithin vermag die gegenüber dem in den Figuren gezeigten Ausführungsbeispiel
des Streitpatents abweichende Flanschverschraubung des Vakuumpumpen-
Dämpfers gemäß der Druckschrift D1 nicht die Neuheit des Gegenstands des
erteilten Patentanspruchs 1 begründen, denn das Streitpatent selbst schließt eine
derartige Verbindungstechnik mit Durchstreckschraube und Mutter nicht aus (vgl.
Unteranspruch 4 – „und“-Variante).
Somit ist das Patent im Umfang des erteilten Anspruchs 1 nicht bestandsfähig.
7.2
Der Gegenstand des Anspruchs 1H6 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das Patent lehrt jedenfalls einen Vakuumpumpen-Dämpfer mit dem Merkmal M1.jH6
über die Merkmale M1.0 bis M1.f hinaus. Das im Ausführungsbeispiel als
Distanzhülse ausgebildete Distanzelement legt dabei in einem nicht evakuierten
Montagezustand einen „Minimalabstand“ zwischen dem ersten und zweiten Flansch
fest, bei dem das jeweils als O-Ring ausgebildete Entkopplungsorgan und das
Entkopplungselement auf ein vorbestimmtes Maß vorgespannt sind (vgl. Absätze
[0041], [0043], [0072] und [0073] der PS). Im Übrigen wird auf obige Feststellung
des Sinngehalts der Merkmale M1.jH6 und M1.j.1H6 im Abschnitt 6.1 verwiesen.
Hinsichtlich der im geltenden Anspruch 1H6 aufgeführten Merkmale M1.0 bis M1.f
wird auf Abschnitt 7.1 (s.o.) verwiesen.
Das Merkmal M1.jH6
fordert ein zusätzliches Distanzelement, das sich
ausschließlich über die konstruktive Festlegung eines Abstands zwischen den zwei
Flanschen des Vakuumpumpen-Dämpfers definiert. Die Einstellfunktion für einen
entsprechenden Abstand kommt bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten
Gegenstand den Gewindemuttern 23 der Mehrzahl an Befestigungselementen 21
zu (vgl. Figur 2; Seite 5, Absatz 3). Aus ihrer jeweiligen Einschraubtiefe auf den
Spannbolzen 21 bestimmt sich sinnfällig der Abstand zwischen dem ersten und
zweiten Flansch 13, 14 im nicht evakuierten Montagezustand nach dem gebotenen
Verständnis des Merkmals M1.j.1H6, der mit der jeweiligen Vorspannung des
Entkopplungsorgans 15 und des Entkopplungselements 24, 25 korreliert. Denn die
dort
im evakuierten Betriebszustand angesprochene Entlastung des
Befestigungselements (vgl. Seite 6, Absatz 2) setzt eine vorherige Belastung im
Montagezustand, sprich Vorspannung, voraus. Bei der Gewindemutter 23 eines
Befestigungselements 21 handelt es sich jedoch nicht um ein Distanzelement im
Sinne des Merkmals M1.jH6, das einen bestimmten Abstand zwischen den
Flanschen 14, 13 baulich festlegt. Vielmehr müssen dort zur Erfüllung der
Dichtheitsanforderungen im nicht evakuierten Montagezustand insbesondere bei
einer Mehrzahl von Befestigungselementen die Einschraubtiefen der einzelnen
Gewindemuttern 23 auf den jeweils zugehörigen Spannbolzen 21, aufwändig so
aufeinander abgestimmt werden, dass sich über die einander zugewandten Seiten
des ersten und zweiten Flansches 14, 13 ein einheitlicher Abstand einstellt. Nur
dieser impliziert eine gleichmäßige Vorspannung insbesondere des die Abdichtung
der Flanschverbindung übernehmenden Entkopplungsorgans 15 aber auch der den
einzelnen Befestigungselementen 21 zugeordneten Entkopplungselemente 24, 25.
Der Fachmann, welcher sich stets bemüht Montage- bzw. Einstellvorgänge zu
erleichtern, wird im praktischen Bedarfsfall für die gleichmäßige Beabstandung der
beiden Flansche nach hergebrachten Konstruktionsregeln auch auf bauliche
Maßnahmen zurückgreifen, und hierfür fachübliche Hilfsmittel beispielsweise in
Gestalt eines zusätzlichen Distanzelements wie eine Distanzhülse in Betracht
ziehen.
Die
im Fachwissen begründete, unmittelbare Offenbarung eines solchen
Distanzelements zur Herstellung eines Mindestabstands zwischen zwei Bauteilen
findet ihre Bestätigung in der Druckschrift D3, die im einschlägigen Zusammenhang
zudem ein Vorbild für eine Dämpfungsanordnung bietet, die mittels einer
Flanschverbindung eine Vakuumpumpe mit einem Rezipienten verbindet.
Figuren 4 und 5 der Druckschrift D3
Den Darstellungen des Vakuumpumpen- Dämpfers nach den Figuren 4 und 5 und
den Erläuterungen in den Absätzen [0017] und [0018] dieser Druckschrift entnimmt
der Fachmann unmittelbar die Verwendung zumindest eines Distanzelements in
Gestalt der Distanzhülse 78, um einen vorbestimmten Abstand zwischen einem aus
dem Überwurfring 76 und dem Öffnungsflansch 20 bestehenden, ersten Flansch
und einem zweiten Flansch 22 der Dämpfungsanordnung einzustellen. Gleichsam
wird dem Fachmann mit Blick auf eine daraus zwangsläufig folgende Vorspannung
der Dichtungsanordnung 16 auch die Erkenntnis einer vorteilhaften, seriellen
Anordnung der als Dämpfungsringe 72, 78 ausgeführten Entkopplungselemente
und des als O-Ring 38 ausgebildeten Entkopplungsorgans vermittelt, um diese mit
einer durch die Länge der Distanzhülse definierten, einheitlichen Vorspannkraft
beaufschlagen zu können.
Der Fachmann sieht bereits ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 – wie
unter Punkt 7.1 ausgeführt, Entkopplungselemente 24, 25 und zumindest ein
Entkopplungsorgan 15 an den entsprechenden Fügestellen der beiden Flansche
vor, die mittels der Befestigungselemente 21 vorgespannt werden. Mit der
Druckschrift D3, die sich zur Einhaltung eines festgelegten Abstands zwischen dem
ersten und zweiten Flansch konstruktiver Elemente bedient, hat er insoweit auch
Veranlassung zur Verwendung entsprechender Distanzelemente, aber auch zur
Wahrung einer seriellen Anordnung der Entkopplungselemente und des
Entkopplungsorgans
im Kraftfluss der
aufgeprägten Vorspannkraft. Die
gemeinsame Anwendung der aus der Druckschrift D3 hervorgehenden
Maßnahmen bei dem Vakuumpumpen-Dämpfer der Druckschrift D1 liegt von daher
als eine mögliche, dem Fachmann präsente und sich anbietende Alternative für die
Ausbildung einer gleichmäßigen Vorspannung
insbesondere bei mehreren
Befestigungselementen, wie auch in der PS formuliert (vgl. Absatz [0043]), nahe.
Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1H6 keinen Bestand
haben.
7.3
Der Gegenstand des Anspruchs 1H3 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 ist
nicht neu. Gegenüber der erteilten Fassung enthält er das ergänzte Merkmal
M1.gH3-H5, nach dem das Entkopplungselement bereits in dem nicht evakuierten
Montagezustand durch das Befestigungselement vorgespannt ist. Mit dem diesem
zu unterlegenden Sinngehalt – auf obigen Abschnitt 6.1 wird verwiesen – ist auch
der in Kombination mit den übrigen Merkmalen M1.0 bis M1.f beanspruchte
Vakuumpumpen-Dämpfer durch den in der Druckschrift D1 dokumentierten Stand
der Technik vorweggenommen.
Der dort auf Seite 5 in Absatz 4 angesprochene Ruhezustand vor Einschaltung der
Vakuumpumpe zeichnet sich durch eine dichte Verbindung der Vakuumpumpe und
des Rezipienten aus, die durch ein „abdichtendes“ Andrücken der Flansche 14, 13
gegen das Entkopplungsorgan 15 mittels des Befestigungselements 21 erreicht
wird. Ein derartiges Vorspannen des Entkopplungsorgans 15 impliziert jedoch
zwingend auch eine entsprechende Vorspannung für die Entkopplungselemente 24,
25 entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M1.gH3-H5, denn diese liegen
ausweislich der Figur 2 in Reihe mit dem Entkopplungsorgan 15 im Kraftfluss der
durch das Befestigungselement 21 aufgeprägten Vorspannkraft.
Hinsichtlich der im geltenden Anspruch 1H3 aufgeführten Merkmale M1.0 bis M1.f
wird wiederum auf Abschnitt 7.1 (s.o.) verwiesen.
Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1H3 keinen Bestand
haben.
7.4
Dem Gegenstand des Anspruchs 1H5 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5
ermangelt es einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1H5
in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5 basiert auf dem
Hauptanspruch in der Fassung des Hilfsantrags 3, ergänzt um das Merkmal M1.iH5,
wonach die beiden Flansche im nicht evakuierten Montagezustand mechanisch und
elektrisch voneinander entkoppelt sind. Der Wortlaut des hilfsweise beschränkten
Patentanspruchs 1H6 lässt offen, in welcher Weise der Erfolg einer auch elektrischen
Entkopplung des ersten und zweiten Flansches erreicht werden soll. Die
Druckschrift D1 offenbart jedenfalls eindeutig einen Vakuumpumpen-Dämpfer, bei
dem sowohl die Entkopplungselemente 24, 25 als auch das Entkopplungsorgan 15
aus einem nicht näher bestimmten Elastomermaterial bestehen (vgl. Anspruch 2,
Seite 5, Absatz 2), mit einer im Vergleich zu dem üblicherweise für die Flansche
verwendeten metallischen Werkstoffen geringeren elektrischen Leitfähigkeit.
Figur 4 der Druckschrift D2
Als weitere Variante für die Ausgestaltung einer Flanschverbindung zwischen einer
Vakuumpumpe und einem Rezipienten ist dem Fachmann noch die aus der
Druckschrift D2 hervorgehende Dämpfereinheit bekannt (vgl. Anspruch 2, Figur 4,
Absätze [0053], [0057] bis [0064]). In dieser Druckschrift ist im einschlägigen
Zusammenhang ein Vakuumpumpen-Dämpfer, dort „structure for connecting end
parts“, beschrieben mit einer mindestens ein Befestigungselement, dort „bolts“ 205,
sowie mindestens ein Entkopplungsorgan, dort „O-Ring“ 207, umfassenden
Flanschverbindung. Deren erster Flansch, dort „pump flange“ 201,
ist mit der
Vakuumpumpe, dort „turbo-molecular pump“ 100, und dessen zweiter Flansch, dort
„device-side flange“ 203, mit dem Rezipienten verbunden. Die Festlegung des für
die Vorspannung des Entkopplungsorgans 207 maßgebenden Flanschabstands
übernimmt ein Distanzelement, dort „spacer collar“ 213, das von einem
Befestigungselement 205 durchdrungen wird. An der Außenseite ist das in den
ersten Flansch 201 eingebettete Distanzelement 213 von einem elastischen
Entkopplungselement, dort „cylindrical elastic member“ 211, umgeben. Auf diese
Weise soll es mit einfachen Mitteln möglich sein, Schwingungen zu reduzieren und
gleichzeitig eine elektrische Isolierung der Flansche 201, 203 zu erreichen (vgl.
Absatz [0069]).
Soweit der Fachmann in Kenntnis dieser Alternativen im praktischen Bedarfsfall
neben einer mechanischen zusätzlich auch eine elektrische Entkopplung der beiden
Flansche eines Vakuumpumpen-Dämpfers vorsehen möchte, ist ihm mit der durch
die Druckschrift D2 bekannten Ausführungsvariante ein Vorbild präsent. Für die so
angeregte Ausführung des Vakuumpumpen-Dämpfers mit einer mechanisch und
elektrisch entkoppelten Flanschverbindung würde der Fachmann die für eine
Übertragung elektrischer Ladung in Frage kommenden baulichen Komponenten
des Vakuumpumpen-Dämpfers der Druckschrift D1 im Rahmen einer einfachen
konstruktiven Maßnahme – die der Anspruch mangels näherer Definition im Übrigen
selbst ins Belieben des Fachmanns stellt – anpassen. Dabei wird er das dort
verwendete Befestigungskonzept allerdings beibehalten, denn diesem Aufbau
unterstellt der Fachmann bei
idealisierter, kontaktfreier Ausrichtung des
Befestigungselements 21 in den jeweils mit hinreichend großen Durchmesser
ausgeführten Durchgangsbohrungen des ersten und zweiten Flansches 14, 13,
sowie der Unterlegscheiben 26, 27,
insbesondere aufgrund des
für die
Entkopplungselemente 24, 25 und das Entkopplungsorgan 15 eingesetzten
Elastomermaterials auch im nicht evakuierten Montagezustand bereits eine
elektrisch isolierende Wirkung.
Bei dieser Betrachtung kann daher dahingestellt bleiben, ob sich das in der
Druckschrift D2 gezeigte Entkopplungselement unmittelbar für eine Anordnung bei
dem aus der Druckschrift D1 bekannten Aufbau eignet, weil mit dem Merkmal M1.iH5
weder die bauliche Gestaltung des Vakuumpumpen-Dämpfers zur Erreichung einer
elektrischen Entkopplung noch die dafür notwendigen Werkstoffe näher definiert
sind.
Wegen der übrigen Merkmale wird auf den Abschnitt 7.3 verwiesen, demnach ein
Vakuumpumpen- Dämpfer ohne das vorliegend ergänzte, eine Patentfähigkeit nicht
begründende Merkmal M1.iH5 bereits durch die Lehre der Druckschrift D1
vorweggenommen ist.
Mithin vermag das ergänzte Merkmal M1.iH5 eine Schutzfähigkeit des Gegenstands
des Anspruchs 1H5 nicht herzustellen.
7.5
Der Gegenstand des Anspruchs 1H4 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 ist
bereits nicht neu.
Der Anspruch 1H4 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 beruht auf dem Anspruch 1H3
in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3, ergänzt um die Merkmalsangabe M1.hH4,
deren Wortlaut einen evakuierten Betriebszustand des Vakuumpumpen-Dämpfers
charakterisiert, in dem die Vorspannung des Entkopplungselements gegenüber der
im nicht evakuierten Montagezustand reduziert ist, s.a. Abschnitt 6.
Eine entsprechende Verhaltensweise zeigt sich ebenso beim Gegenstand der
Druckschrift D1. Denn im evakuierten Betriebszustand, wenn das Vakuum also
seinen Endwert erreicht hat, liegt das Entkopplungsorgan 15 des aus dieser
Druckschrift bekannten Vakuumpumpen- Dämpfers zwischen den beiden
Flanschen 14, 13 komprimiert vor (vgl. Seite 6, Absatz 1). Als Folge dieser
Dickenreduzierung des Entkopplungsorgans 15 wird das die Vorspannung
induzierende Befestigungselement 21 entlastet, sodass auch die Vorspannkraft auf
die
im Ausführungsbeispiel zwischen dem Schraubenkopf 22 und der
Unterlegscheibe 26 bzw. zwischen der Gewindemutter 23 und der Unterlegscheibe
27 angeordneten Entkopplungselemente 24, 25 im Sinne des Merkmals M1.hH4
abnimmt (vgl. Figur 2, Seite 6, Absatz 2).
Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird abermals auf den Abschnitt 7.3 verwiesen,
demnach bereits ein Vakuumpumpen- Dämpfer ohne das vorliegend ergänzte, eine
Patentfähigkeit nicht begründende Merkmal M1.hH4 keine Neuheit besitzt.
Somit kann das Patent auch im Umfang des geltenden Anspruchs 1H4 keinen
Bestand haben.
7.5
Dem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des geltenden
Patentanspruchs 1H1, dessen Merkmal M1.fH1 im Vergleich zur erteilten Fassung
lediglich eine der Auslegung nach Art einer Klarstellung dienende Umformulierung
enthält, war bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil diese keine Beschränkung
des Patents zur Folge hat und daher der Antrag für eine Verteidigung unzulässig
ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1H1 entspricht gemäß der Auslegung unter
Punkt 6 dem Sinngehalt der Lehre des erteilten Hauptanspruchs. Durch den
Einschub der Wortfolge „und zwar“ kann – wie oben dargelegt – gegensätzlich zur
Auffassung der Patentinhaberin keine abschließende Aufzählung der den
mittelbaren Kontakt zwischen den beiden Flanschen des Vakuumpumpen-
Dämpfers herstellenden Komponenten eingeleitet werden. Dem Merkmal M1.fH1
kommt insoweit keine andere Bedeutung als dem hierdurch ersetzten Merkmal M1.f
des erteilten Patentanspruchs 1 zu. Beide Merkmale besagen nämlich jeweils vor
dem Hintergrund der Merkmale des Unteranspruchs 9 gleichermaßen, dass über
das zumindest eine Entkopplungselement hinaus weitere Bauteile wie eine
Unterlegscheibe und/oder ein Formstück unterhalb eines Kopfstücks des
Befestigungselements vorgesehen sein können. Dies impliziert aber einen
möglichen, mittelbaren Kontakt der beteiligten Flansche
im Bereich des
Befestigungselements auch über diese zusätzlich zum Entkopplungs- und
Befestigungselement vorhandenen Bauteile.
Die vorgenommenen Änderungen mögen von daher der Klarstellung dienen,
insoweit auch entsprechend der mit dem Schriftsatz vom 8. Juni 2018 (vgl. Seite 10,
Ausführungen zu „und zwar“) von der Patentinhaberin herausgestellten Intention.
Indes liegt hiermit keine Beschränkung des Patents vor, weil durch die Änderung
der technische Umfang des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nicht
vermindert
ist; vielmehr hat die Anspruchsfassung weiterhin denselben
Vakuumpumpen-Dämpfer zum Gegenstand.
Reine Umformulierungen zum Zwecke der Klarstellung, ohne dass damit der
Anschein eines weiteren Schutzes ausgeräumt wird, sind schon deshalb nicht
zulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung des Patents mit
einem Anspruch, mit dem nicht zumindest die Möglichkeit der Auslegung des
Patents eingeschränkt wird und Widerrufsgründe ausgeräumt werden können, nicht
geltend gemacht werden kann. Die Gestaltung des Patents ist einzig dem
Patenterteilungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH GRUR 1988, 757, Rn. 9 u. 10 –
Düngerstreuer).
7.6
Der Patentanspruch 1H2 in der Fassung des Hilfsantrags 2 führt aufgrund des
gegenüber dem Hilfsantrag 1 modifizierten Merkmals M1.fH2, wonach der mittelbare
Kontakt zwischen dem ersten und zweiten Flansch
im Bereich des
Befestigungselements im evakuierten Betriebszustand ausschließlich über das
Befestigungselement und das Entkopplungselement verwirklicht wird, zu einer
Erweiterung des Schutzumfangs. Somit ist die Fassung des Patentanspruchs 1H2
nach Hilfsantrag 2 für eine Aufrechterhaltung im beschränkten Umfang bereits nicht
zulässig.
Grundsätzlich ist es dem Anmelder unbenommen, den beanspruchten Schutz nicht
auf Ausführungsformen zu beschränken, die in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen
ausdrücklich
beschrieben
werden,
sondern
gewisse
Verallgemeinerungen
vorzunehmen. Enthält
ein Patentanspruch
eine
verallgemeinernde Formulierung, kann dies dazu
führen, dass sie auch
Ausführungsformen umfasst, die in der Beschreibung nicht konkret angesprochen
sind. Daraus folgt zwar nicht notwendig, dass die Erfindung insgesamt oder
teilweise nicht mehr so offenbart ist, dass der Fachmann sie ausführen kann, da
stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.
In vorliegenden Fall ist das Merkmal M1.fH2 jedoch nicht als zur Erfindung gehörig
offenbart. Denn Gegenstand der Offenbarung ist nur das, was den ursprünglich
eingereichten Unterlagen „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen ist, nicht
hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines
allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen
kann (BGH GRUR 2016, 50, Rn. 29 – teilreflektierende Folie).
In den Ursprungsunterlagen bzw. der OS ist das Adverb „ausschließlich“ in
Verbindung mit dem erläuterten mittelbaren Kontakt nicht wörtlich offenbart. Zudem
ist die Forderung nach dem Verzicht auf weitere Bauelemente auch deshalb
unzulässig, weil den gesamten ursprünglich eingereichten Unterlagen des
Streitpatents keinerlei Hinweise dahingehend entnommen werden können, dass
eine mittelbare Kontaktierung
der
beiden
Flansche mittels
des
Befestigungselements und des Entkopplungselements allein besondere Vorteile hat
oder sonst erwünscht ist (vgl. BGH GRUR 2011, 1109 – Reifenabdichtmittel).
Vielmehr wird in der OS auch auf den Einsatz zusätzlicher Bauteile wie eines
Distanzelements zwischen Befestigungselement und Flansch oder einer
Unterlegscheibe und/oder eines Formstücks zwischen Befestigungselement und
Entkopplungselement abgestellt (vgl. Anspruch 10 und Absätze [0041] bis [0044],
[0051], [0066], [0068] und [0069]).
Die Offenbarung umfasst zwar auch das, was im Anspruch und in der Beschreibung
nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus Sicht des Fachmanns jedoch zum Zeitpunkt der
Einreichung der Patentanmeldung für die Ausführung der unter Schutz gestellten
Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf,
sondern mitgelesen wird. (vgl. BGH GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal.;
GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit).
Nach Überzeugung des Senats hat der eingangs definierte Fachmann aber zum
Anmeldezeitpunkt auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens in der OS nicht
mitgelesen, dass der erste den zweiten Flansch
im Bereich des
Befestigungselements
exklusiv
über
das
Befestigungs-
und
das
Entkopplungselement kontaktieren soll. Denn in der OS bzw. PS wird die
Realisierung des mittelbaren Kontakts zwischen den beiden Flanschen nicht als
Alleinstellungsmerkmal für die beiden in Rede stehenden Elemente thematisiert.
Insoweit kommt dem Merkmal M1.fH2 und damit auch dem Patentanspruch 1H2 in
der Fassung des Hilfsantrags 2 ein Sinngehalt zu, der nicht unmittelbar und
eindeutig als zur Erfindung gehörend aus der OS hervorgeht.
7.7
Der Antragslage entsprechend bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren
Ansprüche der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätze, da mit
dem jeweils nicht gewährbaren bzw. bestandsfähigem Hauptanspruch dem
jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR
1997, 120 ff. – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865 –
Informationsübermittlungsverfahren II). So hat die Patentinhaberin mit der Stellung
der Anträge zu erkennen gegeben, diese nicht selbstständig zu verteidigen, und
auch im Übrigen hat sie nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die
Ausgestaltungen nach den neben- und untergeordneten Ansprüchen zu einer
anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149
– Sensoranordnung; BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren
II; BGH, GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
8.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentinhaberin
zurückzuweisen.
Der Senat konnte daher auch in der Sache entscheiden, ohne der Einsprechenden
und Beschwerdegegnerin eine Frist zur Äußerung auf den Schriftsatz der
Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2019 zu gewähren, der der Einsprechenden
erst in der mündlichen Verhandlung übergeben worden ist (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert
Kriener
Dr. Baumgart
Sexlinger
Vorsitzender Richter Hubert kann wegen Erkrankung
nicht unterschreiben.
Dr. Baumgart