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BPatG Beschluss vom 14.11.2022 – 20 W (pat) 25/20
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:141122B20Wpat25.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. November 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2022:141122B20Wpat25.20.0
betreffend das Patent 10 2014 210 023
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 14.11.2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin
Dorn sowie die Richter Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Phys. Christoph beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 22.02.2016 von der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen
Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 09.06.2016 veröffentlichte Patent
10 2014 210 023, welches die innere Priorität 10 2014 208 544.6 vom 07.05.2014
in Anspruch nimmt und die Bezeichnung
„Ansteuergerät-Manipulationseinheit für ein Fahrzeug-
Datenübertragungssystem“
trägt, hat die Einsprechende am 09.03.2017 Einspruch eingelegt mit dem Antrag,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da dessen Gegenstand nicht nach den
§§ 1 bis 5 PatG patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Zudem hat sich die
Einsprechende auf den Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs.
1 Nr. 2 PatG) gestützt.
Die Patentabteilung 37 des DPMA hat das Patent daraufhin im Einspruchsverfahren
mit am Ende der Anhörung vom 11.07.2019 verkündetem Beschluss widerrufen,
wobei ihrer Entscheidung die Patentansprüche 1 bis 12 gemäß erteilter Fassung
sowie die Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag vom 26.06.2019 (mit einer
in der Anhörung vorgenommenen redaktionellen Änderung) zugrunde lagen. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in
der erteilten Fassung als auch in der gemäß Hilfsantrag verteidigten Fassung
ausgehend von der Druckschrift DE 10 2010 048 277 A1 (Druckschrift D4) jeweils
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Patentinhaberin hat gegen den o.g. Beschluss des DPMA am 11.11.2019
Beschwerde eingelegt.
Im Rahmen des Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens sind von den
Verfahrensbeteiligten folgende Dokumente als Stand der Technik genannt worden:
D1:
DE 44 16 879 B4
D2:
DE 42 35 539 A1
D3:
DE 10 2011 017 484 A1
D4:
DE 10 2010 048 277 A1
D4‘:
DE 10 2010 048 277 B4
D5:
LIN Specification Package Revision 2.2A (http://www.csgroup.de/fileadmin/media/Documents/LIN_Specification_Pac
kage_2.2A.pdf)
D6:
DE 201 20 753 U1
D7:
Preisliste Quality Parts: „G2 Kits mit W…
Standheizungen für BMW und Mini“, Juni 2012
D8:
Einbauanleitung I: „W… Wasser-Heizgerät mit Einbaukit –
Zusatzheizung Thermo Top EVO 4+5KW“, Stand
24.08.2011
(http://qualityparts.de/uploads/media/bmw_11_12_15_x5_e7
0_D_eba.pdf)
D9:
Einbauanleitung II: „Standheizung mit Komfortbedienung
und Schnellheizsystem QHS … für Zusatzheizung W… EVO
4KW“, Stand 10.11.2011
(http://qualityparts.de/uploads/media/bmw_12_10_10_1_e81
_d_eba.pdf)
D10: W… Thermo Test Bedienanleitung, Version 2.15
D11: US 2009 / 0 287 852 A1
D12: DE 10 2006 040 406 A1
D13: DE 10 2007 012 708 A1
Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 12.10.2022 darauf
hingewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten
Fassung ausgehend von der Druckschrift D4 als auch in der Fassung gemäß
geltendem Hilfsantrag aufgrund einer Zusammenschau der Druckschriften D4 und
D9 jeweils mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sein dürfte. Zum Beleg
des fachmännischen Wissens hat der Senat außerdem noch die Druckschrift
D14: W…, „Wasser-Heizgerät Zusatzheizung Thermo Top Evo 5+;
Einbaudokumentation Mercedes Benz GLK 200 / 220 / 250 CDI
(X204)“, Oktober 2011
in das Verfahren eingeführt.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hat, wie
angekündigt, nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und mit
Schriftsatz vom 01.03.2021 zuletzt sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 37 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11.07.2019 aufzuheben und das Patent 10 2014 210 023
in vollem Umfang aufrechtzuerhalten;
hilfsweise, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 vom 26.06.2019, beim DPMA als Hilfsantrag im
Original eingegangen am 28.06.2019, mit der Maßgabe, dass es in
Patentanspruch 1 am Ende (Merkmal 1.7.1Hi) statt “wobei die Steuereinheit
(22) dafür eingerichtet ist, den ersten Datenbus-Transceivers (24) …” heißen
muss: “wobei die Steuereinheit (22) dafür eingerichtet ist, den ersten
Datenbus-Transceiver (24) …”,
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet wie folgt:
Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 direkt oder indirekt
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 gemäß erteilter Fassung und 2 bis 10
gemäß Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten, insbesondere des wechselseitigen
schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg, da
der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten Fassung
gemäß Hauptantrag als auch in der nach Hilfsantrag verteidigten Fassung nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht und damit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr.
1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).
1.
Das Streitpatent betrifft gemäß Bezeichnung eine
„Ansteuergerät-
Manipulationseinheit für ein Fahrzeug-Datenübertragungssystem“.
Fahrzeug-Datenübertragungssysteme würden Informationen und Befehle zwischen
generierenden Systembereichen und empfangenden Systembereichen in einem
Kraftfahrzeug übertragen, bspw. zwischen einer Klimabedieneinheit und
anzusprechenden Ansteuergeräten wie Fahrzeuggebläse und Aktuatoren für
Ausströmklappen der Luft, wobei als Fahrzeugdatenbus ein CAN-, LIN- oder
FlexRay-Bus verwendet wird (vgl. Streitpatent, Abs. [0001] - [0002]).
Bei der nachträglichen Installation einer Nachrüstkomponente, bspw. einer
Standheizung/Zusatzheizung,
in einem solchen Kraftfahrzeug seien die
Zugangsmöglichkeiten der Nachrüstkomponente zum bereits existierenden
Fahrzeugdatenbus
nur
schwer
zu
realisieren.
Im
Betrieb
einer
Standheizung/Zusatzheizung sei es jedoch erforderlich, die vorhandenen Gebläse
und Lüftungs-Klappen zu betreiben, um die generierte Wärme
in die
Fahrzeugkabine transportieren zu können (vgl. Streitpatent, Abs. [0003]).
Dem Streitpatent
liege die Aufgabe
zugrunde, eine Ansteuergerät-
Manipulationseinheit für ein Fahrzeug-Datenübertragungssystem bereitzustellen,
mit welcher in einfacher und effizienter Art und Weise eine Verknüpfung zwischen
einer in einem Fahrzeug nachzurüstenden Fahrzeugzusatzkomponente und im
Fahrzeug bereits vorhandenen Systembereichen realisierbar sei (vgl. Streitpatent,
Abs. [0007]).
Diese Aufgabe werde
durch
eine erfindungsgemäße Ansteuergerät-
Manipulationseinheit gelöst, welche nachträglich vor den Ansteuergeräten in den
Fahrzeugdatenbus
„zwischengeschaltet“
werde.
Die
Ansteuergerät-
Manipulationseinheit umfasse im Wesentlichen eine Steuereinheit zum Generieren
von Ansteuerbefehlen, um bei einem deaktivierten Fahrzeug mit ausgeschalteter
Zündung die gewünschten Ansteuergeräte zu betreiben, sobald an einem
Fahrzeugzusatzkomponenten-Eingangsanschluss
eine
Aktivität
der
Zusatzkomponente detektiert werde. Hierzu könne die Steuereinheit mittels
Wechselschalter in einem Schaltzustand den Fahrzeugdatenbus auftrennen und
sich selbst zur Steuerung der Ansteuergeräte auf den Fahrzeugdatenbus
aufschalten. Im normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs mit aktivierter Zündung würde
die Steuereinheit mittels Wechselschalter in einem weiteren Schaltzustand die
Busverbindung von der Steuereinheit zum Ansteuergerät wieder lösen und die
ursprüngliche Verbindung zwischen Fahrzeugdatenbus und Ansteuergerät
wiederherstellen (vgl. Streitpatent, Abs. [0007] - [0008]).
Der erfindungsgemäße Aufbau der Ansteuergerät-Manipulationseinheit erlaube
eine einfache Integration einer nachzurüstenden Fahrzeugzusatzkomponente in
einem Fahrzeug mit Datenbus, ohne dass hierfür ein hoher Verkabelungsaufwand
erforderlich sei. Darüber hinaus bleibe
im normalen Fahrzeugbetrieb die
ursprünglich vorgesehene Topologie des Fahrzeugdatenbusses erhalten.
Schließlich werde eine Einspeisung von Informationen bzw. Befehlen der
Steuereinheit in den Fahrzeugdatenbus verhindert (vgl. Streitpatent, Abs. [0033]).
In einer weiteren Ausgestaltung werde ein (ggf. weiterer, zusätzlicher) Transceiver
zum reinen Abhören des Fahrzeugdatenbusses vorgesehen, d.h. ein Transceiver
mit ausschließlicher Nutzung der Empfangsfunktionen (vgl. Streitpatent, Fig. 1
Bezugszeichen 24 i. V. m. Abs. [0020]).
2.
Zur Lösung der Aufgabe wird in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1
die
folgende
Ansteuergerät-Manipulationseinheit
für
ein
Fahrzeug-
Datenübertragungssystem vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung
gemäß Beschluss der Patentabteilung 37 vom 11.07.2019):
M1.1
Ansteuergerät-Manipulationseinheit
für
ein
Fahrzeug-
Datenübertragungssystem, umfassend:
M1.2
einen Ansteuergerät-Anschluss (20)
für ein zu manipulierendes
Ansteuergerät (14),
M1.3
einen Fahrzeugdatenbus-Anschluss (18) für einen in einem Fahrzeug
zum Datenaustausch mit dem zu manipulierenden Ansteuergerät (14)
vorgesehenen Fahrzeugdatenbus (12),
M1.4
wenigstens einen Fahrzeugzusatzkomponenten-Eingangsanschluss
(34, 34'),
M1.5
eine Steuereinheit
(22), wobei über den wenigstens einen
Fahrzeugzusatzkomponenten-Eingangsanschluss (34, 34') wenigstens
eine Fahrzeugzusatzkomponente (16) mit der Steuereinheit (22)
verbindbar ist,
M1.6
eine durch die Steuereinheit (22) zur Durchführung von Schaltvorgängen
zwischen einem ersten Schaltzustand
(I) und einem zweiten
Schaltzustand (II) ansteuerbare Schaltereinheit (26),
M1.6.1
wobei die Schaltereinheit (26) im ersten Schaltzustand (I) eine
Verbindung zwischen dem Fahrzeugdatenbus-Anschluss (18) und dem
Ansteuergerät-Anschluss (20) herstellt und eine Verbindung zwischen
der Steuereinheit (22) und dem Ansteuergerät-Anschluss (20) unterbricht
und
M1.6.2
in dem zweiten Schaltzustand (II) eine Verbindung zwischen dem
Fahrzeugdatenbus-Anschluss (18) und dem Ansteuergerät-Anschluss
(20) unterbricht und eine Verbindung zwischen der Steuereinheit (22)
und dem Ansteuergerät-Anschluss (20) herstellt.
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag unterscheidet sich von
Patentanspruch 1 gemäß erteilter Fassung durch die zusätzlichen Merkmale M1.7Hi
sowie M1.7.1Hi:
M1.7Hi
wobei dem Fahrzeugdatenbus-Anschluss (18) ein erster Datenbus-
Transceiver (24) zur Datenübertragung zwischen einem an den
Fahrzeugdatenbus-Anschluss
(18)
anzuschließenden
Fahrzeugdatenbus (12) und der Steuereinheit (22) zugeordnet ist, und
M1.7.1Hi
wobei die Steuereinheit (22) dafür eingerichtet ist, den ersten
Datenbus-Transceiver (24) derart anzusteuern, dass der erste
Datenbus-Transceiver (24) ausschließlich zur Datenübertragung von
einem an den Fahrzeugdatenbus-Anschluss (18) anzuschließenden
Fahrzeugdatenbus (12) in Richtung zur Steuereinheit (22) eingerichtet
ist.
3.
Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Ingenieur der Elektrotechnik (FH bzw. Bachelor) mit mehrjähriger Berufserfahrung
in der Entwicklung von Kfz-Steuergeräten und ihrer Vernetzung mit anzusteuernden
Kfz-Komponenten mittels Fahrzeugdatenbus-Systemen.
4.
Dieser Fachmann entnimmt dem erteilten Patentanspruch 1 folgende Lehre:
Die Anspruchskategorie betrifft einen Vorrichtungsanspruch. Gegenständlich weist
die
Ansteuergerät-Manipulationseinheit
für
ein
Fahrzeug-
Datenübertragungssystem folgende Komponenten auf:
- Einen Ansteuergerät-Anschluss zum Anschließen eines Ansteuergeräts
(bspw. Lüfter, Gebläse, Klappen) gemäß Merkmal M1.2,
-
einen
Fahrzeugdatenbus-Anschluss
zum
Anschließen
eines
Fahrzeugdatenbusses (bspw. CAN-, LIN-Bus) gemäß Merkmal M1.3,
- mindestens einen Fahrzeugzusatzkomponenten-Eingangsanschluss (bspw.
zum Anschließen einer Standheizung als Fahrzeugzusatzkomponente)
gemäß Merkmal M1.4,
-
eine Steuereinheit, welche mit dem Fahrzeugzusatzkomponenten-
Eingangsanschluss
verbunden
ist
(bspw.
zum Erfassen
des
Betriebszustands der Standheizung) gemäß Merkmal M1.5,
-
eine Schaltereinheit, welche von der Steuereinheit kontrolliert wird und
welche zwei Schaltzustände I und II aufweist gemäß Merkmal M1.6, wobei
die Schaltereinheit als Wechselschalter ausgebildet ist und entweder die
Steuereinheit mit dem Ansteuergerät oder den Fahrzeugbus mit dem
Ansteuergerät verbindet und dabei jeweils die andere Verbindung unterbricht
gemäß Merkmalen M1.6.1 bzw. M1.6.2.
Dabei bleibt im Anspruch die Art des Fahrzeug-Datenübertragungssystems und des
Fahrzeugdatenbusses gemäß den Merkmalen M1.1 und M1.3 unbestimmt. Laut
Beschreibung umfasst das Streitpatent allerdings CAN-, LIN- oder FlexRay-
Bussysteme (vgl. Streitpatent, Abs. [0002], [0018], [0020]).
Das zu manipulierende Ansteuergerät sowie die Fahrzeugzusatzkomponente
gemäß Merkmalen M1.2 sowie M1.4 bzw. M1.5 werden im Anspruch ebenfalls nicht
spezifiziert, wobei das Streitpatent
in der Beschreibung u.a. Lüfter/Gebläse,
Klappen, Kühlmittelpumpen, Türöffner bzw. Heckklappenöffner, nachrüstbare
Standheizungen/Zusatzheizungen, Klimaanlagen und Alarmsysteme nennt (vgl.
Streitpatent, Abs. [0003], [0018], [0027], [0030] - [0031]).
Die Kriterien (bzw. Verfahrensmerkmale), anhand derer die Steuereinheit die
Schaltereinheit zum Einnehmen der Schaltzustände I und II ansteuert, werden im
Anspruch nicht definiert. Gleiches gilt für die Funktion bzw. die Verwendung des
Fahrzeugzusatzkomponenten-Eingangsanschlusses.
In der Beschreibung des
Streitpatents sind als Kriterien u.a. Informationen über Betriebszustand/Betriebsart
der
Fahrzeugzusatzkomponente
am
Fahrzeugzusatzkomponenten-
Eingangsanschluss bzw. dem Fahrzeugdatenbus (vgl. Streitpatent, Abs. [0008],
[0023] - [0024], [0030]), Informationen über die Fahrzeugzündung auf Klemme 15
bzw. dem Fahrzeugdatenbus (vgl. Streitpatent, Abs. [0015], [0025], [0028] - [0029]),
eine Zeitsteuerung/Betriebszeitdauer (vgl. Streitpatent, Abs. [0031]) sowie weitere
Informationen wie
bspw. Temperatur
des Kühlmediums
bzw.
die
Innenraumtemperatur (vgl. Streitpatent, Abs. [0030]) genannt.
Eine Standheizung
als
(nachrüstbare)
Fahrzeugzusatzkomponente wird
üblicherweise verwendet, um das Kraftfahrzeug – vorzugsweise bei niedrigen
Temperaturen (bspw.
im Winter) – vor dem Beginn der Fahrt fern- bzw.
zeitgesteuert vorzuheizen. Der Betrieb findet also im Wesentlichen zu Zeiten statt,
in welchen das Kraftfahrzeug abgestellt bzw. geparkt ist, d.h. die Kraftfahrzeug-
Zündung ist ausgeschaltet, das Gebläse funktioniert somit nicht und die Lüftungs-
Klappen sind überwiegend geschlossen. Zum Abführen der Wärme ist daher ein
Ansteuern von Gebläse und ein Öffnen der Lüftungsklappen auch bei
abgeschalteter Zündung notwendig. Bei Heizungen, welche den Kühlmittelkreislauf
erwärmen, muss zur Gewährleistung der Kühlmittelzirkulation noch zusätzlich eine
Kühlmittelpumpe angesprochen werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0031]).
Schließlich könnte es sich bei der ansteuerbaren Schaltereinheit gemäß Merkmalen
M1.6, M1.6.1, M1.6.2 bspw. um ein Relais/Umschaltrelais oder um Halbleiter-
Schalter handeln. Hierzu führt das Streitpatent jedoch nichts weiter aus. Der
Fachmann entnimmt der Figur 1, Bezugszeichen 26 i. V. m. Absatz [0021] einen
Umschalter (dort: „… zum Umschalten zwischen zwei in Fig. 1 dargestellten
Schaltzuständen I und II ansteuerbare Schalteinheit 26 …“), welcher den
Ansteuergerät-Anschluss 20 entweder mit dem Fahrzeugdaten-Anschluss 18 oder
über die Busterminierung 32 sowie den Datenbus-Transceiver 30 mit der
Steuereinheit 22 verbindet, wobei jeweils eine Datenübertragungsverbindung
unterbrochen bzw. wiederhergestellt wird (vgl. Streitpatent, Abs. [0021]). Bei der
Verbindung kann es sich um eine leitende Verbindung handeln (vgl. Streitpatent,
Abs. [0019]).
Erfindungsgemäß sieht das Streitpatent also eine in den Fahrzeugdatenbus
zwischengeschaltete Ansteuergerät-Manipulationseinheit vor, wobei mittels
Umschaltens einer von der Steuereinheit der Ansteuergerät-Manipulationseinheit
kontrollierten Schaltereinheit das Ansteuergerät wechselweise mit dem
Fahrzeugdatenbus oder mit der Steuereinheit verbunden wird (vgl. Streitpatent, Fig.
1 i. V. m. Abs. [0019], [0021]).
In einer weiteren Ausgestaltung (vgl. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag) umfasst
die Ansteuergerät-Manipulationseinheit einen ersten (oder ggf. weiteren bzw.
zusätzlichen) Transceiver, welcher (ggf. permanent) mit dem Fahrzeugdatenbus
verbunden ist und als reiner Receiver konfiguriert wird, so dass die Steuereinheit
den Datenverkehr auf dem Fahrzeugbus mitlesen kann (vgl. Streitpatent, Fig. 1
Bezugszeichen 24 i. V. m. Abs. [0020]).
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß erteilter Fassung
(Hauptantrag) ist zwar neu gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik, beruht
aber ausgehend von der Druckschrift D4 (DE 10 2010 048 277 A1) bzw. D4‘ (DE
10 2010 048 277 B4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist damit nicht
patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG).
5.1
Das Fachwissen des Fachmanns hinsichtlich des LIN-Busses wird bspw.
durch den LIN-Standard gemäß Druckschrift D5 belegt. Die D5 beschreibt in Absatz
1.1.2, dass der LIN-Bus ein serieller „low-cost“ Eindraht-Bus mit einem einzigen
Master und multiplen Slaves ist (dort: „The main properties of the LIN bus are: single
master with multiple slaves concept“).
Der Master zeichnet sich gegenüber den Slaves durch einen komplexeren Aufbau
mit höherer Performanz sowie durch eine Gateway-Funktion zwischen dem LIN-Bus
und einem Backbone-Bus, bspw. ein CAN-Bus, aus (vgl. D5, Fig. 3.1 i. V. m. Kapitel
3.2, 5.1.2 u. 5.1.3, dort: „The master node and the diagnostic tester are connected
via a back-bone bus (e.g. CAN). The master node shall receive all diagnostic
requests addressed to the slave nodes from the back-bone bus, and gateway them
to the correct LIN cluster(s).“). Der Master umfasst neben der Master-Funktion
(master task) stets noch eine zusätzliche Slave-Funktion (slave task), um sich bspw.
zum Versenden von Daten zu einem Slave selbst zu adressieren (vgl. D5, Kapitel
1.1.5.1, dort: „A master node contains the master task as well as a slave task.“).
Darüber hinaus synchronisiert und koordiniert der Master die komplette
Kommunikation auf dem Bus mit den Slaves, indem er einen jeweiligen Slave mittels
eines die Netzwerkadresse (NAD) des Slaves umfassenden Requests / Headers
anspricht, worauf der Slave mit einer entsprechenden Response, welche die Slave-
Daten enthält, antwortet (vgl. D5, Kapitel 1.1.5.1, dort: „The master task decides
when and which frame shall be transferred on the bus. The slave tasks provide the
data transported by each frame.“ und Kapitel 3.2.1.1; dort: „Requests are always
sent in master request frames and responses are always sent in slave response
frames.“). Ohne die Steuerung durch den Master ist somit keine Kommunikation auf
dem LIN-Bus möglich.
Schließlich sieht der LIN-Standard – bspw. im Gegensatz zu Bluetooth - auch kein
Protokoll zum dynamischen Transfer der Master-Funktion zwischen verschiedenen
Nodes vor. Vielmehr unterscheidet sich der Master-Node sogar Hardware-seitig
durch einen 1 kOhm Pull-Up Widerstand R_Master von den jeweiligen Slaves,
welche nur einen 30 kOhm Widerstand aufweisen (vgl. D5, Fig. 6.3 i. V. m. Tabelle
6.7):
Der einzige 1 kOhm Master-Widerstand pro LIN-Bus-Cluster wird benötigt, um für
den gesamten LIN-Bus einen genügend hohen rezessiven High-Pegel nahe der
Versorgungsspannung zu gewährleisten. Die Buskommunikation wird sendeseitig
durch das Durchschalten eines Transistors im Sender gegen Masse ermöglicht,
welcher die Spannung auf dem Eindraht-Bus auf den dominanten Low-Pegel
herunterzieht.
In einem Kraftfahrzeug ist der LIN-Bus mit seiner niedrigen Datenrate von ca. 20
kbps dem CAN-Bus untergeordnet und wird im Wesentlichen für die Klimaanlage,
Sitzeinstellungen, Schiebe-/Sonnendach und Fenster/Türen eingesetzt. Bei
Klimaanlagen hat bspw. das Klimabedienteil (HVAC) als Steuergerät die Master-
Funktion inne und das Gebläse (Blower) sowie die Klappen (Flaps) fungieren als
Slaves. Dieses fachmännische Verständnis wird durch die folgende Figur belegt
(Marcelo Luppe, „Body Control Module“, Freescale Semiconductor, Seite 28, 2009;
URL: https://www.nxp.com/files-static/training_pdf/WBNR_AUTO_BCM_PRTGSE_
PDF.pdf; Hervorhebung und Beschriftung durch den Senat):
5.2
Die Offenlegungsschrift D4 (DE 10 2010 048 277 A1) bzw. die dazugehörige
Patentschrift D4‘ (DE 10 2010 048 277 B4) betreffen jeweils eine „Elektronische
Steuer- und Simulationseinheit (ESSE) für Automobile mit internem Netzwerk (BUS-
System) in Verbindung mit einer nachgerüsteten Standheizung“, wobei die ESSE in
den
(körperlich) aufgetrennten LIN-Bus zwischen Klimasteuergerät und
Aktoren/Motoren zwischengeschaltet und ebenfalls auf den CAN-Bus aufgesetzt
wird (vgl. D4, Titel und Abs. [0011]). Die D4/D4‘ lösen das Problem, dass manche
Kraftfahrzeuge nach dem Abstellen der Zündung die zuvor notwendigen, manuell
getätigten Einstellungen am Klimabedienteil (Heizventil, Heizklappen, Lüfterklappe,
Gebläse) verändern, so dass der ordnungsgemäße Betrieb der Standheizung nicht
mehr möglich ist (vgl. D4, Abs. [0006] - [0008]).
Gemäß D4, Absatz [0013] umfasst die ESSE ein Steuergerät, welches bei einem
abgestellten Fahrzeug mit ausgeschalteter Zündung UND beim Einschalten/Betrieb
der Standheizung aktiv wird und innerhalb der ESSE die LIN-Verbindung zwischen
dem Klimabedienteil und den Aktoren/Motoren elektrisch auftrennt, wozu nach
Verständnis des Senats in der ESSE das Öffnen eines Schalters, wie bspw. eines
Relais oder eines Transistors, notwendig ist. Ein Abspalten des Klimabedienteils als
bisheriger LIN-Master von seinen Slaves
(Aktoren/Motoren)
bringt
die
Kommunikation auf dem LIN-Bus zum sofortigen Erliegen, da anschließend auf dem
Bus kein Master mehr vorhanden ist. Daraufhin beginnt jedoch die ESSE, die
Aktoren/Motoren mit den notwendigen Kommandos/Signalen über den LIN-Bus
anzusteuern, um eine einwandfreie Funktion der Standheizung zu gewährleisten,
und generiert ebenfalls zusätzliche Fake-Signale auf dem CAN-Bus, um auch dort
für Fehlerfreiheit zu sorgen (vgl. D4, Abs. [0013], dort: „- Luftklappen, Heizventil und
Gebläsemotor erhalten über den LlN-Ausgang die von uns gewünschten und zur
einwandfreien Funktion der Zusatzheizung notwendigen Signale.“). Die ESSE muss
dazu nach dem Verständnis des Fachmanns als neuer LIN-Master agieren, wobei
die ESSE gemäß D4/D4‘ über die notwendigen Voraussetzungen gemäß D5, bspw.
die aktive Ansteuerung der Slaves sowie eine Gateway-Funktion zum CAN-Bus,
verfügt. Mit dem Abschalten der Standheizung zum Ende der Heizperiode ODER
beim Einschalten der Zündung während des Betriebs der Standheizung soll die
„Priorität“ von der ESSE wieder an das Klimabedienteil übertragen werden (vgl. D4,
Abs. [0014]).
Der Begriff „Priorität“ ist unter den Beteiligten strittig, da die D4/D4‘ hierzu nichts
weiter ausführt. Der Senat folgt aus den unten stehenden Gründen der Auffassung
der Beschwerdegegnerin, dass gemäß D4/D4‘ unter dem „Übertragen der Priorität“
der absolute Vorrang des Klimabedienteils vor der ESSE zu verstehen ist:
· Die D4 und die D4‘ unterscheiden sich im Absatz [0013] darin, dass gemäß
D4 die Slaves als die zum Betrieb notwendigen Signale ausschließlich die
von der ESSE gewünschten Ansteuersignale zugewiesen bekommen,
während die D4‘ im gleichen Zusammenhang von der Priorität gegenüber
dem Klimabedienteil spricht. Dies legt somit ein Verständnis hinsichtlich einer
absoluten Priorisierung nahe.
· Das Verfahren gemäß D4, Absätze [0013] und [0014] sieht keinen weiteren
eigenständigen, nachgelagerten Verfahrensschritt vor, in welchem die ESSE
wieder passiv wird. Insbesondere wird die UND-Bedingung zwischen
abgeschalteter Zündung und eingeschalteter Heizung zur Aktivierung der
ESSE durch Eintreten eines der beiden ODER-verknüpften Ereignisse im
derzeit letzten Verfahrensschritt bereits nicht mehr erfüllt. Darüber hinaus
scheint es dem Senat fraglich zu sein, warum die ESSE - bspw. nach dem
Beendigen der Heizperiode - überhaupt noch irgendeine Priorisierung
zwischen den Einstellungen der ESSE und den aktuellen Kommandos des
Klimabedienteils durchführen und folglich als Master eine Kontrolle über den
LIN-Bus haben sollte.
· Eine absolute Priorisierung löst das ursprüngliche Problem, dass das
Verlieren von manuellen Voreinstellungen bei abgeschalteter Zündung
gemäß D4, Absatz [0008] keinen einwandfreien Betrieb der Standheizung
ermöglichen würde, bereits umfassend und vollständig. Ob ein Fahrer
überhaupt bei eingeschalteter Zündung, d.h. während der Fahrt, ein
Überschreiben seiner manuellen Klimaeinstellungen am Klimabedienteil
durch eine ESSE akzeptieren würde, erscheint dem Senat zudem ebenfalls
fraglich.
· Gemäß D4‘, Absatz [0011] soll die Erfindung mit einem möglichst geringen
Aufwand umgesetzt werden. Ein „echtes“ Priorisieren zwischen aktuellen
Klimaeinstellungen am Klimabedienteil und den Einstellungen der ESSE
würde bedeuten, dass die ESSE – bspw. bei eingeschalteter Zündung und
laufender Standheizung – einerseits bei geöffnetem LIN-Bus-Schalter die
Master-Funktion über den Bus in Richtung Slaves behalten müsste, um die
Slaves mit priorisierter Information ansteuern zu können, und die ESSE
andererseits als Slave die Kommandos des Klimabedienteils auf dem
abgetrennten Bus in Richtung Klimabedienteil empfangen müsste. Dazu
wäre ein vollwertiger zweiter Transceiver (TRX) notwendig. Die ESSE
müsste darüber hinaus eine Priorisierungs-Verarbeitung, bspw. anhand
vordefinierter Priorisierungs-Regeln durchführen und ggf. modifizierte
Kommandos an die Slaves ausgeben. Gleiches gilt selbstverständlich für den
Rückkanal von den Slaves über die ESSE an das Klimabedienteil. Diese
deutlich komplexere Hardware- und Software-Funktionalität der ESSE
widerspricht der Grundvoraussetzung des möglichst geringen Aufwands und
der Fachmann kann diesbezüglich der D4/D4‘nichts entnehmen.
Nach Auffassung des Senats ist somit unter dem Übertragen der Priorität von der
ESSE an das Klimabedienteil im letzten Verfahrensschritt gemäß D4/D4‘ zu
verstehen, dass in der ESSE durch Schließen des o.g. Schalters die LIN-
Verbindung zwischen Klimabedienteil und den Slaves wiederhergestellt wird, wobei
das Klimabedienteil wieder zum Bus-Master wird und die Ansteuerung der Slaves
übernimmt. Die ESSE verliert ihre Funktion als Bus-Master und nimmt wieder den
inaktiven Ausgangszustand ein.
5.3
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik (§ 3 PatG).
Die Druckschriften D4/D4‘ (DE 10 2010 048 277 A1; DE 10 2010 048 277 B4) zeigen
jeweils
eine
Ansteuergerät-Manipulationseinheit
für
ein
Fahrzeug-
Datenübertragungssystem (vgl. D4/D4‘, Titel, dort: „Elektronische Steuer- und
Simulationseinheit (ESSE) für Automobile mit internem Netzwerk (BUS-System) in
Verbindung mit einer nachgerüsteten Standheizung“; Merkmal M1.1)
mit einem Ansteuergerät-Anschluss für ein zu manipulierendes Ansteuergerät
umfassend Luftklappen, Heizventil und Gebläsemotor (vgl. D4/D4‘, Abs. [0013],
dort: „Luftklappen, Heizventil und Gebläsemotor erhalten über einen LIN-Ausgang
der elektronischen Steuer- und Simulatoreinheit (ESSE) notwendige Signale“;
Merkmal M1.2),
mit einem Fahrzeugdatenbus-Anschluss
für einen
im Fahrzeug zum
Datenaustausch mit dem zu manipulierenden Ansteuergerät vorgesehenen Bus
(vgl. D4, Abs. [0011] und D4‘, Abs. [0014], dort: „1 Leitung zur (körperlich)
aufgetrennten LlN-Bus-Leitung als Signaleingang, 1 Leitung zur (körperlich)
aufgetrennten LlN-Bus-Leitung als Signalausgang zu Aktuatoren und Motor(en)“;
Merkmal M1.3),
mit wenigstens einem Fahrzeugzusatzkomponenten-Eingangsanschluss für eine
Standheizung
und
einer
Steuereinheit,
welche
über
den
Fahrzeugzusatzkomponenten-Eingangsanschluss
mit
wenigstens
einer
Fahrzeugzusatzkomponente bzw. Standheizung verbindbar ist (vgl. D4, Abs.
[0011], [0013] und D4‘, Abs. [0013]
-
[0014], dort:
„Nach Abschalten der
Fahrzeugzündung und Einschalten der Standheizung wird unser Steuergerät aktiv;
1 Leitung zur Standheizung als Signalleitung (Heizung an oder aus)“; Merkmale
M1.4 und M1.5),
mit einer von der Steuereinheit ansteuerbaren Schaltereinheit mit einem ersten und
einem zweiten Schaltzustand, wobei die Schaltereinheit im ersten Schaltzustand
eine Verbindung zwischen Fahrzeugdatenbus-Anschluss und Ansteuergerät-
Anschluss herstellt und wobei die Schaltereinheit im zweiten Schaltzustand eine
Verbindung zwischen Fahrzeugdatenbus-Anschluss und Ansteuergerät-Anschluss
unterbricht (vgl. D4/D4‘ Abs. [0013]
-
[0014], dort:
„Nach Abschalten der
Fahrzeugzündung und Einschalten der Standheizung wird unser Steuergerät aktiv:
Die LlN-Verbindung vom Klimabedienteil zu den Aktuatoren/Motor(en) wird in
unserer Einheit elektrisch aufgetrennt … Bei Einschalten der Zündung während des
Betriebs der Standheizung wird die Priorität wieder den Fahrzeugbedienelementen
übertragen“; Merkmal M1.6 sowie Merkmale M1.6.1, M1.6.2 jeweils erster Teil).
Die Druckschriften D4/D4‘ schweigen aber beide
jeweils hinsichtlich des
Unterbrechens/Wiederherstellens der Verbindung zwischen Steuereinheit und
Ansteuergerät-Anschluss gemäß den Merkmalen M1.6.1 zweiter Teil und M1.6.2
zweiter Teil. Der Fachmann kann keiner dieser beiden Druckschriften die exakte
Ausgestaltung sowie die genauen Implementierungs-Details der ESSE, d.h. somit
auch eine Ausgestaltung der dort vorgesehenen Schaltereinheit zum Auftrennen
des LIN-Busses als Umschalter/Wechselschalter zwischen Klimabedienteil (KBT)
und einer elektronischen Steuer- und Simulationseinheit (ESSE) unmittelbar und
eindeutig entnehmen.
In der D4/D4‘
fehlen damit die Merkmale M1.6.1 und M1.6.2 gemäß
Patentanspruch 1 jeweils teilweise.
Gleiches gilt auch für die übrigen im Verfahren genannten Entgegenhaltungen D1
bis D3 und D5 bis D14 , da keinem dieser Dokumente – insbesondere auch nicht
den D8 bzw. D9, D12 (vgl. Fig. 2, Bezugszeichen 55) und D13 (vgl. Fig. 5 i. V. m.
Abs.
[0035])
-
eine
erfindungsgemäße
Schaltereinheit,
d.h.
ein
Umschalter/Wechselschalter zum Umschalten einer Verbindung zwischen einem
Ansteuergerät-Anschluss sowie einem Fahrzeugdatenbus oder einer Steuereinheit
i. S. d. Streitpatents zu entnehmen ist.
5.4
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 wird dem Fachmann
allerdings durch die Druckschrift D4/D4‘ nahegelegt und beruht damit nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D4/D4‘, dass die ESSE nur bei
aufgetrenntem LIN-Bus, d.h. mit abgekoppeltem Klimabedienteil, aktiv wird und
dann die Steuerung der Aktoren/Motoren vom Klimabedienteil übernimmt.
Dem Fachmann ist – aufgrund seiner Fachkenntnisse belegt durch die D5 - beim
Studium der D4/D4‘ zudem bekannt, dass der LIN-Bus ein Single-Master-Bus ist,
wobei zu jedem Zeitpunkt genau ein einziger Master zur Kontrolle des LIN-Busses
vorhanden sein muss, wobei Klimabedienteil und ESSE die Master-Funktion in
Abhängigkeit des Betriebs der Standheizung zu komplementären Zeiten
übernehmen und wobei die ESSE im inaktiven Zustand keine kommunikative
Verbindung mit den Slaves aufrechterhalten darf.
Die Implementierung der Schalteinheit in der ESSE ist unter den Beteiligten strittig.
Denn der D4/D4‘ ist offensichtlich unmittelbar nur zu entnehmen, dass in der ESSE
die LlN-Verbindung vom Klimabedienteil zu den Aktuatoren/Motoren elektrisch
aufgetrennt wird (vgl. D4, Abs. [0013]), wozu zwar ein Schalter, jedoch nicht
notwendigerweise ein Wechselschalter/Umschalter benötigt wird.
Der Vorschlag der Beschwerdegegnerin hinsichtlich eines Wechselschalters zum
Umschalten des LIN-Busses zwischen Steuereinheit der ESSE und Klimabedienteil
(KBT) stellt (nach Modifikationen durch den Senat hinsichtlich einer Anordnung des
Schalters in der ESSE gemäß D4/D4‘) eine gangbare Implementierungsmöglichkeit
dar. Ausgehend vom Vorschlag der Beschwerdeführerin lassen sich jedoch (nach
Modifikationen durch den Senat) unter Verwendung eines Schalters auf dem LIN-
Bus sowie mindestens einer weiteren Schaltereinheit bzw. eines ein-/
ausschaltbaren Transceivers ebenfalls alternative Implementierungsmöglichkeiten
ohne Verwendung eines Wechselschalters entwickeln, wobei die separaten
Schaltereinheiten allerdings in Abhängigkeit des Aktivitätszustands der ESSE
gekoppelt sein müssen.
Nach Auffassung des Senats sind somit u.a. die
folgenden drei
Implementierungsmöglichkeiten bzw. Ersatzschaltungen A), B) und C) möglich:
Für die o.g. Ersatzschaltungen A) bis C) gilt, dass die Randbedingungen gemäß der
LIN-Spezifikation D5 erfüllt werden und somit jeweils eine standardkonforme
Implementierung vorliegt. Da sowohl das Klimabedienteil als auch die ESSE eine
Masterfunktion des LIN-Busses übernehmen können, dürfen sie nicht gleichzeitig
an dem Single-Master LIN-Bus aktiv und mit den Slaves kommunikativ verbunden
sein.
Darüber hinaus ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdebegründung vom 10.03.2020 – gemäß D5 wohl nur ein einziger 1 kOhm
Pull-up Master-Widerstand am LIN-Bus vorgesehen, auch wenn – wie das
Rechenbeispiel der Beschwerdeführerin zeigt - zwei parallel geschaltete 1 kOhm
Pull-up Widerstände die Gleichstrom-Bedingungen der LIN-Spezifikation immer
noch erfüllen (vgl. D5, Kapitel 6.5.4, dort: “Electrical DC Parameters“). Dies ist
zumindest bei den Ersatzschaltungen A) und B) stets gewährleistet und erfordert in
der Ersatzschaltung C) eine entsprechende zusätzliche schaltungstechnische
Realisierung.
Die Anzahl möglicher Lösungsansätze zur
Implementierung einer solchen
wechselseitigen LIN-Bus-Kontrolle basierend auf einem Umschalten der Master-
Funktion zwischen zwei Steuereinheiten
ist somit – wie oben mit den
Ersatzschaltungen A, B) und ggf. C) gezeigt - überschaubar und umfasst als
Auswahl bspw. einen Wechselschalter/Umschalter als Schaltereinheit oder zwei
diskrete, gekoppelte Schaltereinheiten.
Diese Lösungsansätze dürften im Wesentlichen äquivalent sein, d.h. es findet keine
gezielte Auswahl zum Erreichen eines bestimmten Ergebnisses statt (BGH, Urteil
vom 22.05.2007 – X ZR 56/03, BPatGE 2008, 292 – injizierbarer Mikroschaum).
Kommen für den Fachmann zur Lösung eines Problems jedoch mehrere
Alternativen
in Betracht, können mehrere von
ihnen naheliegend sein.
Grundsätzlich ohne Bedeutung ist insofern, welche der Lösungsalternativen der
Fachmann als erste in Betracht zöge (BGH, Urteil vom 16.02.2016 – X ZR 5/14,
BPatGE 55, 296 – Anrufroutingverfahren).
Im Übrigen geht die D4/D4‘ von einer IPCU-Lösung aus (vgl. D4, Abs. [0007] und
D4‘, Abs. [0006]). Dem Fachmann ist bekannt, dass dort als K1-/K2-Relais ein
Wechselrelais/Umschaltrelais zum Umschalten eines PWM-Signals
für die
Gebläseansteuerung zwischen KBT und IPCU verwendet wird. Als Beleg für dieses
Fachwissen dient die Druckschrift D14 (vgl. D14, Figur auf Seite 10).
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (gemäß Ersatzschaltung A) ist
dem Fachmann in sämtlichen Merkmalen somit aus der Druckschrift D4 bzw. D4‘
nahegelegt.
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), da er dem Fachmann aus der
Zusammenschau
der Druckschriften D4/D4‘ mit
jeweils
einer
der
Entgegenhaltungen D8 oder D9 (Einbauanleitungen für die Zusatzheizung W…
EVO) nahegelegt ist.
6.1
Der Senat
hat keine durchgreifenden Zweifel
daran, dass die
Einbauanleitungen D8 und D9 – unter Berücksichtigung der als D7 vorgelegten
Preisliste – auch vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents der Öffentlichkeit
bekannt wurden und somit als Stand der Technik gelten. Denn die
Einbauanleitungen für Nachrüst-Standheizungen werden nach der allgemeinen
Lebenserfahrung üblicherweise ohne weitere Beschränkungen zusammen mit den
verkauften entsprechenden Nachrüstsätzen mitgeliefert.
Die Auffassung der Patentinhaberin (vgl. Schriftsatz vom 02.06.2017), die
Einbauanleitungen D8/D9 ließen nicht zwingend einen Zusammenhang mit der
Preisliste D7 erkennen, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn im Einzelnen
zeigt die D7 mit Zeitrang Juni 2012 das Angebot einer W… Standheizung
Thermo Top Evo 4 mit Gateway-Modul (siehe Fussnote Evo 4 *) für das Modell
E70/71 eines BMW X5/6, wozu die Einbaueinleitung D8 passt. Darüber hinaus zeigt
die D7 ebenfalls das Angebot einer W… Standheizung Thermo Top Evo 4 mit
Gateway-Modul (siehe Fussnote Evo 4 *) für das Modell E81/2/7 eines BMW X1,
wobei E81/2/7 nach der Recherche des Senats eine gängige Abkürzung der
Schreibweise E81/E82/E87 darstellt (vgl. Internetauszug www.bing.com zu „meyle
wasserpumpen bmw E81“, Anlage zum Protokoll vom 14.11.2022), so dass zu
diesem Angebot offensichtlich die Einbauanleitung D9 gehört.
Auch die Argumentation der Patentinhaberin (vgl. Schriftsatz vom 26.06.2019), es
bestünde die Möglichkeit, dass die Einbauanleitungen D8/D9 nicht der Öffentlichkeit
zugänglich
gewesen seien, weil diese
anfangs
nur an ausgewählte
Montagebetriebe mit der Auflage zur Geheimhaltung verschickt worden sein
könnten, um eine Exklusivität der Dienstleistung für diese Betriebe zu sichern, greift
nicht durch. Zum einen ist dieser Vortrag in keiner Weise substantiiert, zum anderen
sind weder der D8 noch der D9 irgendwelche Hinweise auf Auflagen hinsichtlich
einer Geheimhaltungspflicht zu entnehmen. Aber selbst eine anfängliche
Geheimhaltung vorausgesetzt, wäre zu berücksichtigen, dass der Zeitrang der D8
mit 24.08.2011 sowie der D9 mit 10.11.2011 weit über zwei Jahre und somit deutlich
vor dem Prioritäts-Datum des Streitpatents (07.05.2014) liegt. Der Zeitrang der
Entgegenhaltungen D8 und D9 stimmt zudem mit dem Zeitrang der D7 (Juni 2012)
in plausibler Weise überein. Darüber hinaus fügt sich in dieses stimmige Gesamtbild
auch das von der Einsprechenden genannte YouTube-Werbevideo der Firma
G… vom 15.10.2011 zu den „G2 BMW Kits“ ein (vgl. Schriftsatz vom
09.03.2017 auf S. 7), welches die Elektronik umfassend das LLC-Gateway-Modul
zeigt und ebenfalls keinerlei Auflagen zur Geheimhaltung erkennen lässt.
Auch wenn keine substantiierten Angaben zu den Verkaufszahlen von
Nachrüstsätzen mit LLC-Gateway entsprechend der D7 i. V. m. D8/D9 vorliegen, da
die Einsprechende – laut ihren glaubhaften Angaben – in den Jahren vor dem
Prioritätszeitpunkt weder in die Fertigung noch in den Vertrieb des LLC-Gateways
involviert war, gibt es keine Hinweise oder Indizien, die unter Würdigung der
allgemeinen Lebenserfahrung Zweifel an dem Verkauf des LLC-Moduls und damit
der (Vor-)Veröffentlichung der Einbauanleitungen D8 und D9 stützen könnten (vgl.
hierzu auch die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung, wie bspw. BGH,
Urteil vom 08.11.2016 – X ZR 116/14, juris Rn. 27 – 29; BGH, Urteil vom 15.10.2013
– X ZR 41/11, juris Rn. 30ff. – Bildanzeigegerät; BGH, Urteil vom 15.01.2013 – X
ZR 81/11, juris Rn. 21ff. – Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser).
6.2
Die Einbauanleitungen D8/D9 für eine W… EVO Zusatzheizung
betreffen jeweils ein in den LIN-Bus zwischen dem Klimabetriebsteil und den Slaves
geschaltetes LLC-Gateway, welches zusätzlich noch eine Anbindung an den CAN-
Bus aufweist (vgl. D8, Seite 3 und D9, Systemplan Elektrik).
Neben der Bezeichnung LLC-Gateway gemäß D8/D9 anstelle der ESSE gemäß
D4/D4‘ unterscheidet sich die Offenbarung der D8/D9 von derjenigen der D4/D4‘
wie folgt:
· Die D8/D9 beschreibt keine „Priorisierung“ während des Heizbetriebs,
sondern ein Austauschen/Wechseln der Steuerungsfunktion zwischen LLC-
Gateway und Klimabedienteil (KBT) in Abhängigkeit vom Status der Zündung
(vgl. D8, Seite 3, dort: „Während der Standheizphase und „Zündung aus"
werden die Einstellvorgaben des LLC-Gateway für Gebläse und Klappen
übernommen. Bei „Zündung ein" gelten die Einstellungen am Klimabedienteil
(KBT).“ und D9, Seite 14, dort: „Bei „Zündung aus" gelten die Klappenbefehle
und die Einstellung der Gebläsedrehzahl des LLC. Bei „Zündung ein" gelten
die Einstellungen des Fahrers über das KBT.“).
· Die D4/D4‘ offenbart nicht, woher die ESSE die Information hinsichtlich des
Status der Zündung bezieht. Gemäß D8/D9 wird die Zündungsinformation
dem CAN-Bus entnommen (vgl. D8, Seite 3, dort: „Erkennung Zündung
ein/aus: Diese Information wird den CAN-Signalen entnommen.“ und D9,
Seite 14, dort: „Die Information Zündung „aus" oder „ein" erhält das LLC über
den CAN-Bus.“).
· Sowohl die D8 als auch die D9 beschreiben ein ca. 10- bzw. 20-minütiges
Einlernen des LLC-Gateway
vor der ersten
Inbetriebnahme bei
eingeschalteter Zündung und abgeschalteter Standheizung (vgl. D8, Seite
10, dort: „!!!!!Dieser Vorgang ist wichtig, damit das LLC-Gateway sich
einlernen kann.“ und D9, Seite 17, dort: „Dieser Vorgang ist wichtig, damit
das LLC sich einlernen kann.“).
Die D8/D9 umfassen ebenfalls jeweils das bereits aus der D4/D4‘ bekannte
Auftrennen des LIN-Busses beim Standheizbetrieb (vgl. D8, Seite 3, dort: „Die
Einstellung der Klappen übernehmen die Signale des LLC, welches den LIN-Bus im
Standheizbetrieb auftrennt.“ und D9, Seite 14, dort: „Bei „Zündung aus“ gelten die
Klappenbefehle und die Einstellung der Gebläsedrehzahl des LLC. Bei „Zündung
ein" gelten die Einstellungen des Fahrers über das KBT.“).
Hinsichtlich des Einlernens, bspw. des Erlernens der vom Klimabedienteil
verwendeten Netzwerkadressen (NAD) der Slaves, muss das LLC-Gateway mit
seinem Transceiver auf dem LIN-Bus die Kommunikation zwischen dem
Klimabedienteil als Master und den Slaves scannen/sniffen können. Hierzu ist für
das Einlernen zumindest ein temporäres Aktivieren der Steuereinheit des LLC-
Gateway bei gleichzeitigem Aktivieren zumindest des LLC-Receivers (RX)
notwendig, während das Klimabedienteil als Master den LIN-Bus kontrolliert, d.h.
das LLC-Gateway ist zwar aktiv, steuert jedoch nicht selbst als Master den LIN-Bus.
Dieses Einlernen ist mit der zur D4/D4‘ genannten Ersatzschaltung A) (vgl. Ziff.
5.1.3) aufgrund des elektrischen Abtrennens des kompletten LLC-Transceivers
(TRX) bei durchgeschaltetem LIN-Bus zwischen Klimabedienteil und den Slaves
durch den Wechselschalter nicht möglich. Zum Abhören des Datenverkehrs
zwischen KBT und Slaves auf dem LIN-Bus ist ein Aufteilen des LLC-TRX in einen
separaten Receiver (RX) und einen separaten Transmitter (TX) sowie eine zwei
Schalter-Lösung notwendig (siehe Ersatzschaltbild A‘ unten), wobei der erste
Schalter als Wechselschalter zwischen KBT und LLC-Sender (TX) umschaltet und
der zweite Schalter separat den LLC-Empfänger (RX) auf den Fahrzeugdatenbus
zuschaltet.
Hinsichtlich der Ersatzschaltungen B) und C) sind ebenfalls Modifikationen
notwendig, umfassend bspw. eine Implementierung mittels dreier Schalter gemäß
B‘) bzw. ein getrenntes Ansteuern des LLC-TRX mit eingeschaltetem RX und
abgeschaltetem TX gemäß C‘), wobei der jeweils abgeschaltete bzw. vom LIN-Bus
getrennte LLC-Transmitter (TX) – insbesondere in der Ersatzschaltung C‘) –
schaltungstechnisch stets das Vorhandensein nur eines einzigen 1 kOhm Master
Pull-up Widerstands am LIN-Bus gewährleisten muss, um eine standardkonforme
Lösung zu realisieren.
Nach erfolgreicher Inbetriebnahme, d.h. nach Abschluss des Einlernens nach 10
bis 20 Minuten, könnten wieder – analog zu der D4/D4‘ - die Ersatzschaltungen A)
bis C) gelten.
6.3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist dem
Fachmann aufgrund einer Zusammenschau der D4/D4‘ mit jeweils einer der
Entgegenhaltungen D8 bzw. D9 nahegelegt.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag umfasst mit den hinzugekommenen Merkmalen
M1.7Hi und M1.7.1Hi nunmehr einen ersten Transceiver, der von der Steuereinheit
zum Abhören des Fahrzeugdatenbusses als reiner Receiver eingerichtet ist.
Gemäß Streitpatent, Figur 1, Bezugszeichen 30 und 24 umfasst die
erfindungsgemäße
Ansteuergerät-Manipulationseinheit
zwei
getrennte
Transceiver, wobei der erste Transceiver 24 - ausschließlich als Receiver arbeitend
- permanent den Fahrzeugbus überwacht und der zweite Transceiver 30 im zweiten
Schaltzustand (II) die Kommunikation zwischen Steuereinheit und Ansteuergerät
durchführt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beansprucht jedoch
explizit nur den o.g. „ersten“ Datenbus-Transceiver. Denn in den Merkmalen M1.6.1
bzw. M1.6.2 bleibt offen, ob die dort beanspruchte Verbindung (für einen
Fahrzeugdatenbus) uni- oder bidirektional ausgeführt ist und über welchen
Transceiver (erster, zweiter) im Schaltzustand (II) die Verbindung zwischen der
Steuereinheit und dem Ansteuergerät geführt werden soll.
Ausgehend von der Druckschrift D4/D4‘ würde der Fachmann auch die
Entgegenhaltungen D8/D9 in Betracht ziehen. Denn die D8 bzw. die D9 betreffen
jeweils ebenfalls eine Ansteuergerät-Manipulationseinheit, nämlich dort das LLC-
Gateway, für eine Zusatzheizung im Kraftfahrzeug mit einem im Wesentlichen
nahezu identischen Aufbau und Funktionsumfang wie die ESSE gemäß D4/D4‘.
Sowohl die D8 als auch die D9 umfassen jeweils bei der Inbetriebnahme einen ca.
10 bis 20 Minuten andauernden Einlernvorgang, wobei bei eingeschalteter Zündung
und abgeschalteter Standheizung am Klimabedienteil alle Lüfterklappenpositionen
durchgeschaltet werden, so dass das Klimabedienteil als Master die
entsprechenden Kommandos über den im LLC-Gateway elektrisch verbundenen
LIN-Bus an die Slaves, d.h. die Klappen, schicken kann (vgl. D8, Seite 10, erster
Absatz und D9, Seite 17, erster Absatz, dort: „Zündung einschalten und alle
Lüfterklappenpositionen (bis zur hörbaren Endposition) am KBT durchschalten.“,
„… Dieser Vorgang ist wichtig, damit das LLC sich einlernen kann. Wird die
Standheizung ohne vorheriges Einschalten der Zündung aktiviert, arbeitet das KBT
nicht und es werden Fehler gemeldet!“).
Während des Einlernens muss die Steuereinheit des LLC-Gateways ihren
Transceiver auf eine reine Receiver-Funktion (RX) einstellen und ihren Sender (TX)
ausgeschaltet lassen, da sie, um nicht mit dem gerade aktiven Klimabedienteil, das
zu diesem Zeitpunkt die Master-Funktion und damit die Bus-Kontrolle innehat, zu
kollidieren, auf dem Single-Master LIN-Bus nicht als zweiter Master auftreten darf
(siehe Ersatzschaltbilder A‘, B‘, C‘ in Ziff. 6.2).
Die D8/D9 umfasst also einen (ersten) Datenbus-Transceiver zur Datenübertragung
zwischen dem Klimabedienteil (KBT) auf dem Fahrzeugdatenbus und der
Steuereinheit des LLC-Gateways gemäß Merkmal M1.7Hi, wobei dieser
Transceiver (für die Zeit des Einlernens) von der Steuereinheit des LLC-Gateways
als Receiver (RX) konfiguriert wird, der ausschließlich für eine Datenübertragung
vom Fahrzeugdatenbus in Richtung Steuereinheit eingerichtet ist gemäß Merkmal
M1.7.1Hi.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist somit dem
Fachmann in sämtlichen Merkmalen aus der Zusammenschau der Druckschrift
D4/D4‘ mit jeweils einer der Entgegenhaltungen D8 bzw. D9 nahegelegt und beruht
somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Übrigen gehen die Ersatzschaltbilder A‘ bis C‘ (vgl. Ziff. 6.2) von der
kostengünstigen Verwendung eines einzigen LLC-Transceivers für den LIN-Bus
aus, mit welchem sich im LLC-Gateway sowohl der Einlernvorgang als auch der
spätere Betrieb durch ein getrenntes Zu- bzw. Abschalten der RX- und TX-
Komponente des Transceivers einfach realisieren lassen. Alternativ liegt die
Implementierung eines weiteren (zweiten) Transceivers, der dann jedoch niemals
als Master agieren darf, sondern zum reinen Abhören des Datenverkehrs auf dem
Fahrzeugdatenbus konfiguriert sein muss, selbstverständlich ebenfalls im Wissen
und Können des Fachmanns.
7.
Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen
Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung
Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der
Patentinhaberin, das Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu
verteidigen (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456
Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung; BGH, Beschluss vom 27.06.2007 – X ZB
6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil
vom 29.09.2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz – Sensoranordnung).
8.
Vor dem obigen Hintergrund kann dahinstehen, ob der
von der
Einsprechenden geltend gemachte weitere Widerrufsgrund der mangelnden
Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG hier ebenfalls durchgreifen würde.
9.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den
Beschluss der Patentabteilung 37 vom 11.07.2019, mit welchem das Patent 10
2014 210 023 widerrufen wurde, zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Dr. Ball
Christoph