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BPatG Beschluss vom 27.11.2022 – 9 W (pat) 11/21
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:270722B9Wpat11.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 11/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juli 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2008 045 335
ECLI:DE:BPatG:2022:270722B9Wpat11.21.0
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 27. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie des Richters Dr.-Ing. Baumgart, der Richterin
Kriener und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
eines dort am 13. Dezember 2018 eingegangenen Einspruchs das Patent
10 2008 045 335 mit der Bezeichnung
„Türöffnereinheit mit gekrümmter Schlossfallenführungsfläche“,
dessen Erteilung am 15. März 2018 veröffentlicht wurde, durch den in der Sitzung
vom 12. Februar 2021 gefassten Beschluss widerrufen.
Die Einsprechende hatte mit Verweis auf druckschriftlichen Stand der Technik
geltend gemacht, dass dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 die
Neuheit fehle; zumindest beruhe dieser jedoch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Dies gelte auch für die Gegenstände der abhängigen Patentansprüche 2
bis 8, überdies sei die Lehre des Unteranspruchs 8 mangels ausreichender
Offenbarung nicht ausführbar.
Die Patentinhaberin war dem Vorbringen vollumfänglich entgegengetreten.
Jeweils eine Abschrift der am 12. Februar 2021 elektronisch signierten
Beschlussbegründung wurden der Patentinhaberin am 18. Februar 2021 und der
Einsprechenden am 17. Februar 2021 jeweils gegen Empfangsbekenntnis
zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt
am 5. März 2021 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin, die sie mit
Schriftsatz vom 6. Mai 2021 begründet hat. Hierin verteidigt sie ihr Patentbegehren
in der erteilten Fassung sowie mit ergänzenden Hilfsanträgen 1 bis 3 auf Grundlage
geänderter Anspruchssätze für eine beschränkte Aufrechterhaltung.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat
dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin widersprochen. Nach ihrer Auffassung sei die Lehre des
erteilten Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik vorbekannt, zumindest
jedoch durch diesen nahegelegt. Auch seien die unabhängigen Patentansprüche 1
und 2 in der Fassung des Hilfsantrags 1 unzulässig erweitert, darüber hinaus stellt
sie deren Gegenständen das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit in Abrede.
Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mangele es zudem an einer
ausreichenden Offenbarung für seine Ausführbarkeit. Dieser Vortrag zu Hilfsantrag
1 gelte analog auch für die Hilfsanträge 2 und 3.
Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 3. Juni 2022 die voraussichtliche
Zulässigkeit der geltenden Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 festgestellt.
Auch wies er auf die für die Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten
Druckschriften im Verfahren hin, als diese für den Fachmann ausreichend Vorbild
und Anlass zur Auffindung der
in den unabhängigen Patentansprüchen der
verteidigten Fassungen definierten Gegenstände bieten können.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin geänderte Hilfsanträge 1 bis 9 eingereicht
und deren Rangfolge verändert. Sie ist der Auffassung, dass bei der Beurteilung der
Patentfähigkeit die bei der Erfindung des angegriffenen Patents im Vordergrund
stehende Sicherstellung einer einheitlichen Sperrtiefe der Schlossfalle über den
gesamten Einstellbereich des Sperrklobens zu berücksichtigen sei. Derartiges
könne mit nicht gattungsgemäßen Türöffnern, wie etwa Eintauchtiefen- Begrenzern,
bei denen die Schlossfalle
in der Geschlossenstellung der Tür auf der
Schlossfallenführungsfläche aufliege, nicht gewährleistet werden, da die
Eindringtiefe der Schlossfalle dann nicht mehr durch die Schwenkfalle des
Türöffners bestimmt sei. Ferner erfordere die Einhaltung einer konkreten Sperrtiefe
die Vorgabe einer
festen räumlichen Beziehung zwischen Schlossfalle und
Schlossfallenführungsfläche, was eine Ausbildung letzterer – wie patentgemäß
vorgeschrieben – am Türöffner selbst erfordere.
All dies sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht aufgezeigt
und durch diesen im Übrigen auch nicht nahegelegt.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung
am 27. Juli 2022 beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 12. Februar 2019 aufzuheben und das Patent 10 2008 045 335 in der
erteilten Fassung aufrechtzuerhalten,
Hilfsweise beantragte sie – gegebenenfalls unter Anpassung der Beschreibung
und unter unveränderter Beibehaltung der ursprünglichen Zeichnungen – die
beschränkte Aufrechterhaltung des Patents in der Reihenfolge folgender
Hilfsanträge:
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 6, eingereicht mit Schriftsatz vom
21. Juli 2022,
- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 7, eingereicht mit Schriftsatz vom
21. Juli 2022,
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 8, eingereicht mit Schriftsatz vom
21. Juli 2022,
- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 9, eingereicht mit Schriftsatz vom
21. Juli 2022,
- Patentansprüche 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass der Unteranspruch 8 als
Unteranspruch 6 gilt gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 8.
Juli 2022,
- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom
8. Juli 2022,
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom
8. Juli 2022,
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz vom
8. Juli 2022,
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 5, eingereicht mit Schriftsatz vom
8. Juli 2022.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragte,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Sie ist - im Ergebnis wie die Patentabteilung - der Auffassung, dass der Gegenstand
des erteilten Anspruchs 1 zumindest ausgehend vom im Streitpatent genannten
Stand der Technik gemäß Fig. 1 oder ausgehend vom Gegenstand der Druckschrift
D8 im Kombination mit den Gegenständen der Druckschriften D3 oder D2
nahegelegt sei. Sie bringt weiterhin vor, dass die Hilfsanträge verspätet gestellt
worden seien. Darüber hinaus äußert die Beschwerdegegnerin Zweifel an der
Ursprungsoffenbarung der in die Hilfsanträge 6 bis 9 hinzugefügten Merkmale bzw.
Merkmalskombinationen. Sie bemängelt weiterhin die Ausführbarkeit der
Gegenstände der Hilfsanträge 1 und 6 bis 9 aus teilweise unterschiedlichen
Gründen. Jedenfalls sei die Patentfähigkeit der selbstständigen Ansprüche aller
Hilfsanträge aus ähnlichen Gründen wie beim Hauptantrag nicht gegeben.
Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Patentanspruch 1 des
Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:
1. Türöffnereinheit (101) wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner
(102) und ein Schließblech (104) umfasst und zwischen Schließblech (104)
und Türöffner (102) ein Zwischenstück angeordnet sein kann, wobei die
Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den Eingriff einer
Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist, wobei dieser Aufnahmeraum
(105) in einer Türöffnungsrichtung (O) zumindest teilweise durch eine
Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt ist, auf welcher die Schlossfalle
(S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105)
entlang gleitet, wobei der Türöffner ferner aufweist: eine schwenkbare
Schwenkfalle (122) mit einem Sperrkloben (123), welcher die Schlossfalle
(S) in der Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt unter Wirkung
eines
fernsteuerbaren Entriegelungsmechanismus
(125), wobei die
Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines einzelnen
Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist, wobei die
Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder zumindest
eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel zu einer Schwenkachse (124)
der
Schwenkfalle
(122)
ist;
wobei
die
gekrümmte
Schlossfallenführungsfläche (106) oder der gekrümmte Gleitabschnitt am
Türöffner ausgebildet ist, wobei die Schlossfallenführungsfläche (106) im
wesentlichen drei Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf
welchen die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer
Sperrposition bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,
wobei der erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b)
steil und der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind, wobei
flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer
verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur
geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile
Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke
in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss
eingedrückt wird.
Es folgen die Hauptansprüche der geltenden Hilfsanträge in der beantragten
Rangfolge, deren jeweilige Änderungen gegenüber der Fassung des Hauptantrags
durch Streichung / Unterstreichung hervorgehoben sind.
Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 6 lautet:
1H6. Türöffnereinheit (101)
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein Schließblech
(104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein
Zwischenstück angeordnet sein kann,
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den Eingriff
einer Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist,
wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)
zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt
ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt
aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,
wobei der Türöffner ferner aufweist: eine, eine Schlossfallenauflage (127)
umfassende schwenkbare Schwenkfalle (122) mit einem Sperrkloben
(123), welcher die Schlossfalle (S) in der Türöffnungsrichtung (O) definiert
sperrt
oder
freigibt
unter Wirkung
eines
fernsteuerbaren
Entriegelungsmechanismus (125),
wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines
einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist,
wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder
zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel zu einer
Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;
wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche
(106) oder der
gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,
wobei die Schlossfallenführungsfläche
(106)
im wesentlichen drei
Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die
Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer Sperrposition
bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet, wobei der
erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b) steil und
der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind,
wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer
verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur
geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile
Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke
in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss
eingedrückt wird.,
wobei die Übergänge zwischen den einzelnen Gleitabschnitten (106a, 106b
und 106c) tangentenstetig, d.h. knickfrei, ausgebildet sind, und ein
Gleitabschnitt auch jeweils in sich selbst tangentenstetig ausgebildet ist,
wobei der Sperrkloben (123) in seiner Position relativ zur Schwenkfalle
(122) justierbar ist,
wobei der erste Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche derart
ausgebildet ist, dass sich bezüglich jeder Justageposition des Sperrklobens
zu Beginn der Öffnungsbewegung für die Schlossfalle (S) stets noch ein
tangentialer Übergang aus der Sperrposition bzw. Ruheposition ergibt, so
dass der erste Gleitabschnitt auch dazu dient, unterschiedliche
Justagepositionen des Sperrklobens auszugleichen,
wobei die Anfangslinie bzw. Anfangskante (A) des ersten Gleitabschnitts
(106a) in Türöffnungsrichtung (0) vor und in Eingriffsrichtung (E) unterhalb
bzw. nach der Spitze der Schlossfalle (S), wobei damit gewährleistet ist,
dass die Schlossfalle
(S) bzw. deren Spitze zu Beginn
jeder
Öffnungsbewegung in Türöffnungsrichtung (0) immer unmittelbar mit dem
ersten Gleitabschnitt
(106a)
in Kontakt gelangt und nicht diese
Anfangskante (A) berührt, sodass ein Verhaken bzw. Verkanten an dieser
Anfangskante ausgeschlossen wird,
wobei der erste Gleitabschnitt (106a) flach ist, d.h. mit einer geringen
Steigung ausgebildet und die Steigung dann in Türöffnungsrichtung (O)
stetig und progressiv zunimmt, wobei dies ermöglicht zu Beginn des
Öffnungsvorgangs ein
im Wesentlichen tangentiales Berühren bzw.
Kontaktieren der Schlossfalle (S) auf dem ersten Gleitabschnitt (106a),
unabhängig von einer jeweiligen Justageposition des Sperrklobens (123)
auf der Schwenkfalle (122) und einen weichen Übergang von einem
Haftreibungszustand
in der Schlossfallenauflage
(127)
in einen
Gleitreibungszustand,
wobei am Ende des dritten Gleitabschnitts (106c) ein tangentialer Übergang
in die Schließblechebene ausgebildet ist.
Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 7 lautet:
1H7. Türöffnereinheit (101)
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein Schließblech
(104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein
Zwischenstück angeordnet sein kann,
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den Eingriff
einer Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist,
wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)
zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt
ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt
aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,
wobei der Türöffner ferner aufweist: eine schwenkbare Schwenkfalle (122)
mit einem Sperrkloben (123), welcher die Schlossfalle (S) in der
Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt unter Wirkung eines
fernsteuerbaren Entriegelungsmechanismus (125),
wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines
einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist,
wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder
zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel zu einer
Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;
wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche
(106) oder der
gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,
wobei die Schlossfallenführungsfläche
(106)
im wesentlichen drei
Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die
Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer Sperrposition
bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet, wobei der
erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b) steil und
der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind,
wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer
verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur
geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile
Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke
in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss
eingedrückt wird.,
wobei die Übergänge zwischen den einzelnen Gleitabschnitten (106a, 106b
und 106c) tangentenstetig, d.h. knickfrei, ausgebildet sind, und ein
Gleitabschnitt auch jeweils in sich selbst tangentenstetig ausgebildet ist,
wobei der Sperrkloben (123) in seiner Position relativ zur Schwenkfalle
(122) justierbar ist,
wobei der erste Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche derart
ausgebildet ist, dass sich bezüglich jeder Justageposition des Sperrklobens
zu Beginn der Öffnungsbewegung für die Schlossfalle (S) stets noch ein
tangentialer Übergang aus der Sperrposition bzw. Ruheposition ergibt, so
dass der erste Gleitabschnitt auch dazu dient, unterschiedliche
Justagepositionen des Sperrklobens auszugleichen,
wobei der erste Gleitabschnitt flach, d.h. mit flacher Steigung ausgebildet
ist,
wobei der erste Gleitabschnitt zunächst im Wesentlichen parallel zur
Türöffnungsrichtung und senkrecht zur Eingriffsrichtung der Schlossfalle in
den Aufnahmeraum
verläuft, wobei
die Steigung
dann
in
Türöffnungsrichtung stetig und progressiv zunimmt, wobei der erste
Gleitabschnitt quasi einen tangentialen Übergang für die Schlossfalle zu
Beginn der Öffnungsbewegung, um der Schlossfalle einen weichen
Übergang
vom Haftreibungszustand
(Sperrposition)
in
den
Gleitreibungszustand zu ermöglichen,
wobei die Anfangslinie bzw. Anfangskante des ersten Gleitabschnitts
bezüglich der Spitze der Schlossfalle in ihrer Sperrposition versetzt
angeordnet ist, wobei sie in Türöffnungsrichtung vor und in Eingriffsrichtung
unterhalb der Spitze der Schlossfalle liegt, wobei sichergestellt ist, dass die
Schlossfalle zu Beginn des Öffnungsvorgangs immer unmittelbar mit
diesem ersten Gleitabschnitt in Kontakt gelangt, um darauf abgleiten zu
können,
wobei dritte Gleitabschnitt (106c) einen Wendepunkt (W) aufweist, an dem
die Krümmungsrichtung wechselt, so dass ein tangentialer Übergang zum
Schließblech (104) ausgebildet ist.
Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 8 lautet:
1H8. Türöffnereinheit (101) angeordnet in einem Türblatt oder Türzarge
einer Gebäudetür,
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein Schließblech
(104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein
Zwischenstück angeordnet sein kann,
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) aufweist, in
den für den Eingriffeiner Schlossfalle (S) eines korrespondierenden
Türschlosses eingreiftaufweist,
wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)
zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt
ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt
aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,
wobei der Türöffner ferner aufweist: eine, eine Schlossfallenauflage (127)
umfassende schwenkbare Schwenkfalle (122) mit einem Sperrkloben
(123), welcher die Schlossfalle (S) in der Türöffnungsrichtung (O) definiert
sperrt
oder
freigibt
unter Wirkung
eines
fernsteuerbaren
Entriegelungsmechanismus (125),
wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines
einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist,
wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder
zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel zu einer
Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;
wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche
(106) oder der
gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,
wobei die Schlossfallenführungsfläche
(106)
im wesentlichen drei
Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die
Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer Sperrposition
bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet, wobei der
erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b) steil und
der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind,
wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer
verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur
geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile
Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke
in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss
eingedrückt wird.,
wobei die Übergänge zwischen den einzelnen Gleitabschnitten (106a, 106b
und 106c) tangentenstetig, d.h. knickfrei, ausgebildet sind, und ein
Gleitabschnitt auch jeweils in sich selbst tangentenstetig ausgebildet ist,
wobei der Sperrkloben (123) in seiner Position relativ zur Schwenkfalle
(122) justierbar ist,
wobei der erste Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche derart
ausgebildet ist, dass sich bezüglich jeder Justageposition des Sperrklobens
zu Beginn der Öffnungsbewegung für die Schlossfalle (S) stets noch ein
tangentialer Übergang aus der Sperrposition bzw. Ruheposition ergibt, so
dass der erste Gleitabschnitt auch dazu dient, unterschiedliche
Justagepositionen des Sperrklobens auszugleichen,
wobei die Anfangslinie bzw. Anfangskante (A) des ersten Gleitabschnitts
(106a) in Türöffnungsrichtung (Q) vor und in Eingriffsrichtung (E) unterhalb
bzw. nach der Spitze der Schlossfalle (S), wobei damit gewährleistet ist,
dass die Schlossfalle
(S) bzw. deren Spitze zu Beginn
jeder
Öffnungsbewegung in Türöffnungsrichtung (O) immer unmittelbar mit dem
ersten Gleitabschnitt
(106a)
in Kontakt gelangt und nicht diese
Anfangskante (A) berührt, sodass ein Verhaken bzw. Verkanten an dieser
Anfangskante ausgeschlossen wird,
wobei der erste Gleitabschnitt (106a) flach ist, d.h. mit einer geringen
Steigung ausgebildet und die Steigung dann in Türöffnungsrichtung (O)
stetig und progressiv zunimmt, wobei dies ermöglicht zu Beginn des
Öffnungsvorgangs ein
im Wesentlichen tangentiales Berühren bzw.
Kontaktieren der Schlossfalle (S) auf dem ersten Gleitabschnitt (106a),
unabhängig von einer jeweiligen Justageposition des Sperrklobens (123)
auf der Schwenkfalle (122) und einen weichen Übergang von einem
Haftreibungszustand
in der Schlossfallenauflage
(127)
in einen
Gleitreibungszustand,
wobei am Ende des dritten Gleitabschnitts (106c) ein tangentialer Übergang
in die Schließblechebene ausgebildet ist,
wobei in der Sperrposition, in welcher die Schlossfalle die Tür verschlossen
hält,
die Spitze
der Schlossfalle
(S) mit Abstand
zur
Schlossfallenführungsfläche (106) angeordnet ist.
Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 9 lautet:
1H9. Türöffnereinheit (101) angeordnet in einem Türblatt oder Türzarge
einer Gebäudetür
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein Schließblech
(104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein
Zwischenstück angeordnet sein kann,
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) aufweist, in
den für den Eingriffeiner Schlossfalle (S) eines korrespondierenden
Türschlosses eingreiftaufweist,
wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)
zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt
ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt
aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,
wobei der Türöffner ferner aufweist: eine schwenkbare Schwenkfalle (122)
mit einem Sperrkloben (123), welcher die Schlossfalle (S) in der
Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt unter Wirkung eines
fernsteuerbaren Entriegelungsmechanismus (125),
wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines
einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist,
wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder
zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel zu einer
Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;
wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche
(106) oder der
gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,
wobei die Schlossfallenführungsfläche
(106)
im wesentlichen drei
Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die
Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer Sperrposition
bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet, wobei der
erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b) steil und
der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind,
wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer
verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur
geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile
Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke
in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss
eingedrückt wird.,
wobei die Übergänge zwischen den einzelnen Gleitabschnitten (106a, 106b
und 106c) tangentenstetig, d.h. knickfrei, ausgebildet sind, und ein
Gleitabschnitt auch jeweils in sich selbst tangentenstetig ausgebildet ist,
wobei der Sperrkloben (123) in seiner Position relativ zur Schwenkfalle
(122) justierbar ist,
wobei der erste Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche derart
ausgebildet ist, dass sich bezüglich jeder Justageposition des Sperrklobens
zu Beginn der Öffnungsbewegung für die Schlossfalle (S) stets noch ein
tangentialer Übergang aus der Sperrposition bzw. Ruheposition ergibt, so
dass der erste Gleitabschnitt auch dazu dient, unterschiedliche
Justagepositionen des Sperrklobens auszugleichen,
wobei der erste Gleitabschnitt flach, d.h. mit flacher Steigung ausgebildet
ist,
wobei der erste Gleitabschnitt zunächst im Wesentlichen parallel zur
Türöffnungsrichtung und senkrecht zur Eingriffsrichtung der Schlossfalle in
den Aufnahmeraum
verläuft, wobei
die Steigung
dann
in
Türöffnungsrichtung stetig und progressiv zunimmt, wobei der erste
Gleitabschnitt quasi einen tangentialen Übergang für die Schlossfalle zu
Beginn der Öffnungsbewegung, um der Schlossfalle einen weichen
Übergang
vom Haftreibungszustand
(Sperrposition)
in
den
Gleitreibungszustand zu ermöglichen,
wobei die Anfangslinie bzw. Anfangskante des ersten Gleitabschnitts
bezüglich der Spitze der Schlossfalle in ihrer Sperrposition versetzt
angeordnet ist, wobei sie in Türöffnungsrichtung vor und in Eingriffsrichtung
unterhalb der Spitze der Schlossfalle liegt, wobei sichergestellt ist, dass die
Schlossfalle zu Beginn des Öffnungsvorgangs immer unmittelbar mit
diesem ersten Gleitabschnitt in Kontakt gelangt, um darauf abgleiten zu
können,
wobei dritte Gleitabschnitt (106c) einen Wendepunkt (W) aufweist, an dem
die Krümmungsrichtung wechselt, so dass ein tangentialer Übergang zum
Schließblech (104) ausgebildet ist,
wobei in der Sperrposition, in welcher die Schlossfalle die Tür verschlossen
hält,
die Spitze
der Schlossfalle
(S) mit Abstand
zur
Schlossfallenführungsfläche (106) angeordnet ist.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 des Anspruchssatzes gemäß
Hilfsantrag 1 lauten:
1H1. Türöffnereinheit (101)
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein Schließblech
(104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein
Zwischenstück angeordnet sein kann,
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den Eingriff
einer Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist,
wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)
zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt
ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt
aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,
wobei der Türöffner ferner aufweist: eine schwenkbare Schwenkfalle (122)
mit einem Sperrkloben (123), welcher die Schlossfalle (S) in der
Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt unter Wirkung eines
fernsteuerbaren Entriegelungsmechanismus (125),
wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines
einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist,
wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder
zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel zu einer
Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;
wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche
(106) oder der
gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,
wobei die Schlossfallenführungsfläche
(106)
im wesentlichen drei
Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die
Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer Sperrposition
bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet, wobei der
erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b) steil und
der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind,
wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer
verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur
geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile
Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke
in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss
eingedrückt wird.,
wobei am Ende des dritten Gleitabschnitts (106c) ein tangentialer Übergang
in die Schließblechebene ausgebildet ist.
2H1. Türöffnereinheit (101)
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein Schließblech
(104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein
Zwischenstück angeordnet sein kann,
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den Eingriff
einer Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist,
wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)
zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt
ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt
aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,
wobei der Türöffner ferner aufweist: eine schwenkbare Schwenkfalle (122)
mit einem Sperrkloben (123), welcher die Schlossfalle (S) in der
Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt unter Wirkung eines
fernsteuerbaren Entriegelungsmechanismus (125),
wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines
einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist,
wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder
zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts
parallel zu einer
Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;
wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche
(106) oder der
gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,
wobei die Schlossfallenführungsfläche
(106)
im wesentlichen drei
Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die
Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer Sperrposition
bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet, wobei der
erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b) steil und
der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind,
wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer
verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur
geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile
Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke
in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss
eingedrückt wird.,
wobei der erste Gleitabschnitt (106a) zunächst im Wesentlichen parallel zur
Türöffnung und senkrecht zur Eingriffsrichtung der Schlossfalle (S) in den
Aufnahmeraum verläuft, wobei die Steigung dann in Türöffnungsrichtung
stetig und progressiv zunimmt, sodass der erste Gleitabschnitt (106a) quasi
einen tangentialer Übergang für die Schlossfalle (S) zu Beginn der
Öffnungsbewegung bildet, um der Schlossfalle (S) einen weichen Übergang
vom Haftreibungszustand (Sperrposition) in den Gleitreibungszustand zu
ermöglichen,
wobei die Übergänge zwischen den einzelnen Gleitabschnitten (106a, 106b
und 106c) tangentenstetig, d.h. knickfrei, ausgebildet sind.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 des Anspruchssatzes gemäß
Hilfsantrag 2 lauten:
1H2. Türöffnereinheit (101)
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein
Schließblech (104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und
Türöffner (102) ein Zwischenstück angeordnet sein kann,
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den
Eingriff einer Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist,
wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)
zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106)
begrenzt ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe
bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,
wobei der Türöffner
ferner aufweist: eine schwenkbare
Schwenkfalle (122) mit einem Sperrkloben (123), welcher die
Schlossfalle (S) in der Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder
freigibt
unter
Wirkung
eines
fernsteuerbaren
Entriegelungsmechanismus (125),
wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang
eines einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt
ausgebildet ist,
wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106)
oder zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel zu einer
Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;
wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche (106) oder der
gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,
wobei die Schlossfallenführungsfläche (106) im wesentlichen drei
Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die
Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer
Sperrposition bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105)
entlang gleitet, wobei der erste Gleitabschnitt (106a) flach, der
zweite Gleitabschnitt (106b) steil und der dritte Gleitabschnitt (106c)
wieder flach ausgebildet sind,
wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang
einer verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O
um einen nur geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird,
und eine steile Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang
einer kurzen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen großen
Betrag in das Türschloss eingedrückt wird.,
wobei der dritte Gleitabschnitt (106c) einen Wendepunkt (W) aufweist, an
dem die Krümmungsrichtung wechselt, so dass ein tangentialer Übergang
zum Schließblech (104) ausgebildet ist.
2H2. Türöffnereinheit (101)
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein Schließblech
(104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein
Zwischenstück angeordnet sein kann,
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den Eingriff
einer Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist,
wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)
zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt
ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt
aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,
wobei der Türöffner ferner aufweist: eine schwenkbare Schwenkfalle (122)
mit einem Sperrkloben (123), welcher die Schlossfalle (S) in der
Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt unter Wirkung eines
fernsteuerbaren Entriegelungsmechanismus (125),
wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines
einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist,
wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder
zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel
zu einer
Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;
wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche
(106) oder der
gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,
wobei die Schlossfallenführungsfläche
(106)
im wesentlichen drei
Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die
Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer Sperrposition
bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet, wobei der
erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b) steil und
der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind,
wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer
verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur
geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile
Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke
in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss
eingedrückt wird.,
wobei der erste Gleitabschnitt (106a) zunächst im Wesentlichen parallel zur
Türöffnung und senkrecht zur Eingriffsrichtung der Schlossfalle (S) in den
Aufnahmeraum verläuft, wobei die Steigung dann in Türöffnungsrichtung
stetig und progressiv zunimmt, sodass der erste Gleitabschnitt (106a) quasi
einen tangentialer Übergang für die Schlossfalle (S) zu Beginn der
Öffnungsbewegung bildet, um der Schlossfalle (S) einen weichen Übergang
vom Haftreibungszustand (Sperrposition) in den Gleitreibungszustand zu
ermöglichen,
wobei die Übergänge zwischen den einzelnen Gleitabschnitten (106a, 106b
und 106c) tangentenstetig, d.h. knickfrei, ausgebildet sind,
wobei der Sperrkloben (123) in seiner Position relativ zur Schwenkfalle
(122) justierbar ist,
wobei der erste Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche derart
ausgebildet ist, dass sich bezüglich jeder Justageposition des Sperrklobens
zu Beginn der Öffnungsbewegung für die Schlossfalle (S) stets noch ein
tangentialer Übergang aus der Sperrposition bzw. Ruheposition ergibt, so
dass der erste Gleitabschnitt auch dazu dient, unterschiedliche
Justagepositionen des Sperrklobens auszugleichen.
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 3
entspricht dem des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1.
Ebenso stimmt der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 4 mit
dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 überein.
Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 5 ist zudem
identisch zum Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 1.
Folgende Druckschriften fanden als Nachweis des Standes der Technik im
Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Berücksichtigung:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
DE 200 03 401 U1,
CH 190 670 A,
DE 20 2008 001 250 U1,
DE 196 31 451 A1,
DE 102 15 014 A1,
DE 200 04 254 U1,
EP 1 574 640 A2 und
DE 10 2005 021 840 A1.
Zu dem angegriffenen Patent mit dem Anmeldetag 1. September 2008, aus dem
fünf Teilanmeldungen hervorgingen, wurde die Patentschrift DE 10 2008 045 335
B4 (im Folgenden mit PS kurzbezeichnet) sowie die Offenlegungsschrift DE 10
2008 045 335 A1 (im Folgenden mit OS kurzbezeichnet) veröffentlicht.
Zum Wortlaut der weiteren Ansprüche der jeweiligen Anspruchssätze und der
geltenden Beschreibung sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte
verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist
statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
2.
Die Zulässigkeit des innerhalb der Einspruchsfrist erhobenen und auf den
Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§
1 bis 5 PatG gestützten Einspruchs ist gegeben.
3.
In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg. Der im
Einspruchsverfahren geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit erweist sich als durchgreifend für den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Dies gilt ebenso für die Gegenstände
der Hauptansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge 6 bis 9 und 1 bis 5 in dieser
durch die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung
vorgegebenen Rangfolge.
Bei dieser Sachlage kam es auf die Zulässigkeit der jeweiligen Fassungen der
Ansprüche nach den Hilfsanträgen bzw. die weiteren nach dem Patentgesetz bei
einer hilfsweisen Verteidigung mit geänderten Patentansprüchen noch relevanten
Kriterien nicht an. Soweit die Einsprechende und Beschwerdegegnerin die
Hilfsanträge 6 bis 9 als verspätet rügt, kann auch diese Frage als nicht
entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
4.
Das Patent betrifft
eine Türöffnereinheit bzw. Türschließeinheit,
insbesondere für Gebäudetüren, Gebäudefenster und dergleichen.
Nach den Erläuterungen in der Beschreibungseinleitung verfüge eine derartige
Türöffnereinheit über einen Aufnahmeraum für den Eingriff einer Schlossfalle eines
Türschlosses. Solange sich die Schlossfalle ortsfest in dem Aufnahmeraum der
Türöffnereinheit befinde, sei die Tür in einer Türöffnungsrichtung gesperrt. Nach
Freigabe
der
Schlossfalle
(bspw.
durch
eine
fernsteuerbare
Schwenkfalleneinrichtung) könne die Schlossfalle außer Eingriff mit der
Türöffnereinheit gebracht werden. Hierzu sei der Aufnahmeraum der
Türöffnereinheit
in Türöffnungsrichtung zumindest
teilweise durch eine
Schlossfallenführungsfläche begrenzt, auf welcher die Schlossfalle während des
Öffnungsvorgangs der Tür entlang gleite bzw. darauf abgleite und dabei in das
Türschloss zurückgeschoben bzw. eingedrückt werde, bis zum Austritt der
Schlossfalle aus dem Aufnahmeraum.
Einem derartigen Türöffner liege Stand der Technik zugrunde, wie in der Figur 1 der
PS dargestellt, die eine weit verbreitete Türöffnereinheit im Schnitt zeige. Bei dieser
sei die Schlossfallenführungsfläche am Türöffner als schiefe Ebene ausgebildet, auf
der die Schlossfallenspitze beim Öffnen der Tür geführt werde, bis diese das
Schließblech erreicht habe. Die hierbei zu überwindende Höhendifferenz
entspreche der Falleneingriffstiefe. Das Patent weist
im Übrigen auch
Türöffnereinheiten mit am Schließblech verorteten Schlossfallenführungsflächen
aus (vgl. Absatz [0004] der PS).
Als weiterer Stand der Technik sei ein elektrischer Türöffner für ein Türschloss
bekannt, wobei
der Deckel
des
Türöffnergehäuses,
analog
zur
Schlossfallenführungsfläche aus der Figur 1, mit einem schräg verlaufenden,
geraden
und
ebenen Gleitsteg
ausgebildet
sei, welcher
eine
Schlossfallenführungsfläche für eine Schlossfalle bilde. An dem Ende des
Gleitstegs, abgewinkelt dazu, sei ein im Wesentlichen parallel zum Schließblech
verlaufendes Stegteil angeordnet. In der Geschlossenstellung der Türe liege die
Schlossfalle auf dem Stegteil auf und bilde eine Eintauchtiefen-Begrenzung einer
Schlossfalle in den Aufnahmeraum (vgl. Absatz [0005] der PS zur Druckschrift D5).
Zudem zähle eine Gleitschließplatte zum Begrenzen der Eintauchtiefe einer
Schlossfalle in den Aufnahmeraum zum Stand der Technik. Die Gleitschließplatte
sei zwischen einem Schließblech und einem Türöffner angeordnet und an der
Rückseite des Schließblechs befestigt. Die Gleitschließplatte diene als
Auflagefläche für die Schlossfalle in der Geschlossenstellung der Türe und sei
abgewinkelt ausgebildet, um die Schlossfalle beim Öffnen der Türe aus dem
Ausschnitt des Schließblechs herauszuführen (vgl. Absatz [0006] der PS zur
Druckschrift D3).
Vor diesem Hintergrund bestehe die Aufgabe der vorliegenden Erfindung in der
Bereitstellung einer funktional verbesserten Türöffnereinheit, welche insbesondere
ein leichtgängiges Öffnen der Türe ermögliche (vgl. Absatz [0007] der PS).
5.
Für das Verständnis des Erfindungsgegenstands und bei der Bewertung des
Standes der Technik kommt ein Diplom- Ingenieur oder Bachelor of Engineering der
Fachrichtung Maschinenbau in Betracht, der über Erfahrung in der Entwicklung und
Konstruktion elektrischer Türöffner verfügt.
6.
Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche auch in den Fassungen
der Hilfsanträge sind den
jeweils enthaltenen Merkmalsangaben
folgend
Kurzzeichen zur vereinfachten Bezugnahme zugeordnet. Hierbei kennzeichnen die
Hochzeichen die Zugehörigkeit entsprechend der Bezifferung der Hilfsanträge.
Für den Anspruch 1 in der Fassung der PS wird folgende Gliederung zugrunde
gelegt:
M1
Türöffnereinheit (101),
M1.1
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein
Schließblech (104) umfasst und
M1.2
zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein Zwischenstück
angeordnet sein kann,
M2
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den
Eingriff einer Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist,
M3
wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)
zumindest
teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106)
begrenzt ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis
zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,
M4
wobei der Türöffner ferner aufweist: eine schwenkbare Schwenkfalle
(122) mit einem Sperrkloben (123), welcher die Schlossfalle (S) in der
Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt
M4.1
unter Wirkung eines fernsteuerbaren Entriegelungsmechanismus
(125),
M3.1
wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang
eines einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt
ausgebildet ist,
M3.1.1
wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche
(106) oder zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel
zu einer Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;
M3.2
wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche (106) oder der
gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,
M3.3
wobei die Schlossfallenführungsfläche (106) im wesentlichen drei
Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die
Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer
Sperrposition bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang
gleitet,
M3.3.1
wobei der erste Gleitabschnitt (106a)
flach, der zweite
Gleitabschnitt (106b) steil und der dritte Gleitabschnitt (106c)
wieder flach ausgebildet sind,
M3.3.2
wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang
einer
verhältnismäßig
großen
Wegstrecke
in
Türöffnungsrichtung O um einen nur geringen Betrag in das
Türschloss eingedrückt wird, und
M3.3.3
eine steile Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer
kurzen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen großen
Betrag in das Türschloss eingedrückt wird.
Mit den Merkmalen M1, M1.1 und M1.2 hat der Anspruch 1 eine in der Patentschrift
so bezeichnete Türöffnereinheit (Merkmal M1) zum Gegenstand, mit einem
Türöffner und einem Schließblech (Merkmal M1.1), die nach dem Merkmal M1.2
fakultativ auch durch den Einsatz eines Zwischenstücks voneinander beabstandet
sein können; dies um die Falleingriffstiefe einer Schlossfalle eines Türschlosses in
einen Aufnahmeraum der Türöffnereinheit zu erhöhen (vgl. Absatz [0004] der PS).
Die Gestaltung sowohl des Schließblechs als auch des fakultativen Zwischenstücks
jeweils hinsichtlich seiner Form und Befestigung stellt der Anspruch in das Belieben
des Fachmanns.
Figur 2 der PS
Die Merkmale M3 und M4 setzen einen montierten Zustand der Türöffnereinheit
zusammen mit einem
in einer Tür verbauten – vom Gegenstand des
Patentanspruchs 1 jedoch nicht umfassten – Türschloss voraus. So weist der
Türöffner nach dem Merkmal M4 eine verschwenkbare Schwenkfalle mit einem
Sperrkloben auf, welcher die Schlossfalle eines Türschlosses
in der
Türöffnungsrichtung definiert sperrt oder freigibt (vgl. Figur 2 der PS). Dabei lässt
der erteilte Patentanspruch 1 die Ausgestaltung der Befestigung des Sperrklobens
auf der Schwenkfalle offen, denn erst im Unteranspruch 8 wird – um ein „Klappern
der Tür“ zu verhindern (vgl. Absatz [0031] der PS) – eine „Justierbarkeit“ des
Sperrklobens
relativ
zur Schwenkfalle gefordert. Ein
fernsteuerbarer
Entriegelungsmechanismus soll gemäß dem Merkmal M4.1 die Schwenkbewegung
der Schwenkfalle zwischen einer Sperr- und Freigabestellung bewirken, dessen
bauliche Umsetzung das Streitpatent selbst als dem Fachmann bekannt unterstellt.
Ferner qualifiziert sich der Türöffner gemäß dem Merkmal M3 durch den bereits
angesprochenen Aufnahmeraum, der für den Eingriff einer Schlossfalle eines vom
Patentanspruch 1 nicht umfassten Türschlosses zumindest geeignet sein muss
(Merkmal M2). Der Aufnahmeraum ist
in einer Türöffnungsrichtung zumindest
teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche begrenzt, auf der die Schlossfalle
beim Öffnen der Tür bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum entlang gleitet.
Weitere Begrenzungsflächen zur Definition des Aufnahmeraums benennt der
Anspruch nicht. Unter den Begriffen „entlang gleiten“ bzw. „abgleiten“ soll nach
Absatz
[0002] der PS eine
translatorische – mit Reibung behaftete –
Relativbewegung der Schlossfalle,
insbesondere deren Spitze,
relativ zur
Schlossfallenführungsfläche verstanden werden, die im Streitpatent auch als
„Überfahren“ bezeichnet wird.
Die Schlossfallenführungsfläche weist nach dem Merkmal M3.1 zumindest einen
mit einer Krümmung versehenen Gleitabschnitt für die Schlossfalle auf, deren
Krümmungsachse entsprechend dem Merkmal M3.1.1 parallel zu einer
Schwenkachse
der
Schwenkfalle
verläuft.
Verortet
ist
die
Schlossfallenführungsfläche dabei gemäß Merkmal M3.2 als Ganzes oder
wenigstens ihr gekrümmter Gleitabschnitt am Türöffner. Aus dieser Zuordnung kann
jedoch nicht zwingend auf eine im Sinne von „einstückig“ integrale Ausbildung mit
dem Türöffner – wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen – geschlossen
werden. Vielmehr muss sich ein mit der Schlossfallenführungsfläche oder mit ihrem
gekrümmten Gleitabschnitt
ausgestattetes, als Teil
des Türöffners zu
identifizierendes Bauelement
lediglich von den genannten Komponenten
Schließblech und Zwischenstück
unterscheiden, denen
im Lichte des
Beschreibungsabsatzes [0004] die Möglichkeit zur Ausbildung weiterer, einzelner
Abschnitte der Schlossfallenführungsfläche zugestanden wird. Ohne einen
Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, benennt der erteilte Patentanspruch 1
dabei als einziges Bauelement des Türöffners lediglich die wenigstens mit einem
Sperrkloben ausgestattete Schwenkfalle.
Nach den Merkmalen M3.3 und M3.3.1 zeichnen die Schlossfallenführungsfläche
im Wesentlichen – folglich in nicht abschließender Aufzählung – drei Gleitabschnitte
aus, von denen der erste flach, der zweite steil und der dritte wieder flach
ausgebildet ist. Hierbei dürfte unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung einer
der drei Gleitabschnitte des Merkmals M3.3 dem zumindest einen gekrümmten
Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche gemäß dem Merkmal M3.1
entsprechen. Durch die im Merkmal M3.3.1 verwendeten Ordinalzahlen schreibt der
erteilte Patentanspruch 1 zudem eine feste Reihenfolge in der Anordnung der drei
Gleitabschnitte vor, auf welchen die Schlossfalle beim Öffnen der Tür ausgehend
von einer Sperrposition bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum entlang gleitet (Teil
von Merkmal M3.3). Eine Stütze findet diese Sichtweise im Beschreibungsabschnitt
[0015] der PS, nach dem die drei Gleitabschnitte zwar von der Schlossfalle beim
Öffnen der Tür bzw. während des Öffnungsvorgangs nacheinander bzw. in Folge
überfahren werden. Allerdings schließt dies nicht aus, dass sich zwischen den drei
Gleitabschnitten weitere Abschnitte der Schlossfallenführungsfläche befinden
können.
Im Hinblick auf seine eigentliche Wortbedeutung zeichnet sich ein
Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche – in Analogie zu Merkmal M2 –
dadurch aus, dass er von der Schlossfalle beim Öffnen der Tür überfahren wird bzw.
die Schlossfalle auf ihm abgleitet (vgl. Absatz [0009] der PS).
Welchen Sinngehalt das Streitpatent selbst dabei einer flachen bzw. einer steilen
Steigung eines Gleitabschnitts zuweist, offenbart sich in den Merkmalen M3.3.2 und
M3.3.3, wonach die Schlossfalle während des Überfahrens eines flachen Abschnitts
der Schlossfallenführungsfläche um eine nur geringe Länge in das Türschloss
eingedrückt wird, jedoch in Türöffnungsrichtung eine verhältnismäßig große
Wegstrecke zurücklegt. Diese Relation verschiebt sich während des Überfahrens
eines steilen Abschnitts entsprechend hin zu einer größeren Eindrücktiefe der
Schlossfalle bei einer kürzeren, in Türöffnungsrichtung zurückgelegten Wegstrecke.
Unter der Voraussetzung einer konstanten Türöffnungsgeschwindigkeit sollen
durch die gekrümmte Ausbildung der Schlossfallenführungsfläche bzw. zumindest
eines Gleitabschnitts die Reibbedingungen der Schlossfalle und die
Falleneindrückgeschwindigkeit während des Öffnungsvorgangs von ihrer Freigabe
bis zu ihrem Austritt aus dem Aufnahmeraum „an die jeweiligen Erfordernisse“
angepasst werden können, wodurch sich der Gegenstand des Streitpatents vom
Stand der Technik abzuheben versucht (vgl. Absatz [0010] der PS). Auch schreibt
das Streitpatent allein der gekrümmten Ausbildung der Schlossfallenführungsfläche
bzw. zumindest eines Gleitabschnitts den Erfolg eines verbesserten
Gesamteindrucks – insbesondere hinsichtlich der Geräuschentwicklung – zu, den
eine die Tür öffnende Person von dem Öffnungsvorgang hat (vgl. Absatz [0008] der
PS).
6.1
Das beim Patentanspruch 1H6 in der Fassung des Hilfsantrags 6 gegenüber
dem im erteilten Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmal M4 geänderte Merkmal
M4H6, H8 wobei der Türöffner ferner aufweist: eine, eine Schlossfallenauflage
(127) umfassende schwenkbare Schwenkfalle
(122) mit einem
Sperrkloben
(123), welcher
die Schlossfalle
(S)
in
der
Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt,
enthält nunmehr die Weiterbildung der Schwenkfalle mit einer Schlossfallenauflage.
Nach der Gesamtoffenbarung der PS fungiert die Schlossfallenauflage dabei, der
Bedeutung des Teilbegriffs „Auflage“ entsprechend, als Anschlag für eine
beispielsweise federbelastete Schlossfalle in der Sperrposition.
Mit dem zusätzlich in den Patentanspruch 1H6 aufgenommenen Merkmal
M4.2H6-H9
wobei der Sperrkloben (123)
in seiner Position relativ zur
Schwenkfalle (122) justierbar ist,
wird nunmehr eine Einstellbarkeit der Lage des im Merkmal M4 angesprochenen
Sperrklobens relativ zur Schwenkfalle vorgeschrieben. Die bauliche Umsetzung der
sogenannten „Justierbarkeit“ des Sperrklobens überlässt der Patentanspruch 1 dem
Gestaltungsspielraum des Fachmanns, lediglich im Ausführungsbeispiel wird hierfür
ein Raster zur Festlegung des Sperrklobens in vorgegebenen Stellungen auf der
Schwenkfalle vorgeschlagen (vgl. Figur 2; Absatz [0031]).
Die weiteren, dem Patentanspruch 1H6 in der Fassung des Hilfsantrags 6
hinzugefügten Merkmale
M3.3.1.1H5-H9
wobei die Übergänge zwischen den einzelnen Gleitabschnitten (106a, 106b und 106c) tangentenstetig, d.h. knickfrei, ausgebildet sind,
M3.3.1.2H6-H9
und ein Gleitabschnitt auch jeweils in sich selbst tangentenstetig ausgebildet ist,
M3.3.4H1, H3, H6, H8
wobei am Ende des dritten Gleitabschnitts (106c) ein
tangentialer Übergang in die Schließblechebene ausgebildet
ist,
M3.3.5H6, H8
wobei der erste Gleitabschnitt (106a) flach ist, d.h. mit einer
geringen Steigung ausgebildet (ist),
M3.3.5.1H6, H8
und die Steigung dann in Türöffnungsrichtung (O) stetig und
progressiv zunimmt, wobei dies ermöglicht zu Beginn des
Öffnungsvorgangs ein im Wesentlichen tangentiales Berühren
bzw. Kontaktieren der Schlossfalle (S) auf dem ersten
Gleitabschnitt
(106a) unabhängig von einer
jeweiligen
Justageposition des Sperrklobens (123) auf der Schwenkfalle
(122)
und einen weichen Übergang
von einem
Haftreibungszustand in der Schlossfallenauflage (127) in
einen Gleitreibungszustand,
M3.3.6H6-H9
wobei der erste Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche derart ausgebildet ist, dass sich bezüglich jeder
Justageposition
des Sperrklobens
zu Beginn
der
Öffnungsbewegung für die Schlossfalle (S) stets noch ein
tangentialer Übergang aus der Sperrposition bzw.
Ruheposition ergibt, so dass der erste Gleitabschnitt auch
dazu
dient,
unterschiedliche
Justagepositionen
des
Sperrklobens auszugleichen,
M3.3.7H6, H8
wobei die Anfangslinie bzw. Anfangskante (A) des ersten
Gleitabschnitts (106a) in Türöffnungsrichtung (O) vor und in
Eingriffsrichtung (E) unterhalb bzw. nach der Spitze der
Schlossfalle (S) (angeordnet ist),
M3.3.7.1H6, H8
wobei damit (wodurch) gewährleistet ist, dass die Schlossfalle
(s) bzw. deren Spitze zu Beginn jeder Öffnungsbewegung in
Türöffnungsrichtung (Ö) immer unmittelbar mit dem ersten
Gleitabschnitt (106a) in Kontakt gelangt und nicht diese
Anfangskante (A) berührt, so dass ein Verhaken bzw.
Verkanten an dieser Anfangskante (A) ausgeschlossen wird,
betreffen Ausgestaltungen der Schlossfallenführungsfläche. Das Merkmal M3.3.4H1,
H3, H6, H8 fordert am Ende des dritten – wieder flachen – Gleitabschnitts die
Ausbildung eines tangentialen Übergangs in die Schließblechebene. Die vom
Schließblech
aufgespannte Ebene
erstreckt
sich
dabei
nach
der
Gesamtoffenbarung des Streitpatents lotrecht zur unterstellten Einfallsrichtung der
Schlossfalle, womit eine entsprechende Ausrichtung der am Endes des dritten
Gleitabschnitts angelegten Tangente und somit auch für das Ende des dritten
Gleitabschnitts selbst vorgegeben ist. Insoweit schließt das Merkmal M3.3.4H1, H3,
H6, H8 eine Ausgestaltung des Schließblechs mit einem zusätzlichen, den
Aufnahmeraum nach dem Merkmal M2 begrenzenden Gleitabschnitt aus.
Das Merkmal M3.3.1.1H5-H9 legt ferner tangentenstetige bzw. knickfreie Übergänge
zwischen den einzelnen Gleitabschnitten fest. Mit anderen Worten weisen die
Übergänge
zwischen
den
einzelnen
Gleitabschnitten
der
Schlossfallenführungsfläche keine Unstetigkeitsstellen auf, wie dies auch das
Merkmal M3.3.1.2H6-H9 für jeden in sich selbst tangentenstetigen Gleitabschnitt
fordert. Bei der insofern in Gänze tangentenstetigen Ausbildung müssen die
Tangenten in jedem beliebigen Punkt der Schlossfallenführungsfläche sowohl bei
Annäherung
in
Türöffnungsrichtung als auch entgegengesetzt hierzu
deckungsgleich sein. Dies bedingt für die Übergänge zwischen den einzelnen
Abschnitten der Schlossfallenführungsfläche bereits gekrümmte Flächenkonturen,
die sich aufgrund der vorgegebenen Wechsel von einem flachen zu einem steilen
Bereich und umgekehrt durch
ihr gegensätzliches Krümmungsverhalten
auszeichnen. Mithin setzt ein entsprechend tangentialer Übergang am Ende des
dritten Gleitabschnitts in die Schließblechebene entsprechend dem Merkmal
M3.3.4H1, H3, H6, H8 nach dem Verständnis des Fachmanns einen Wechsel der
Krümmungsrichtung – folglich einen Wendepunkt – im weiteren Verlauf der
Schlossfallenführungsfläche nach dem zweiten, steilen Gleitabschnitt voraus.
Nach dem Merkmal M3.3.6H6-H9 dient der – bereits entsprechend dem Merkmal
M3.3.1 flach ausgebildete – erste von wenigstens drei im Merkmal M3.3
festgelegten Gleitabschnitten der Schlossfallenführungsfläche auch dazu,
„unterschiedliche Justagepositionen des Sperrklobens auszugleichen“. Diese
Wirkung lässt sich gemäß dem Merkmal M3.3.6H6-H9 auf eine lediglich aufgabenhaft
definierte Ausgestaltung des ersten Gleitabschnitts zurückführen, mit der für die
Schlossfalle stets ein tangentialer Übergang aus ihrer Sperr- bzw. Ruheposition zu
Beginn einer Öffnungsbewegung sichergestellt werden soll und zwar unabhängig
von der Justageposition des Sperrklobens.
Die Angaben zur baulichen Umsetzung des ersten Gleitabschnitts erschöpfen sich
dabei zum einen nach dem Merkmal M3.3.5H6, H8 in seiner geringen Steigung –
insoweit das Merkmal M3.3.1 einschließlich dessen Sinngehalt
lediglich
rekapitulierend – und zum anderen in den konstruktiven Einzelheiten des Merkmals
M3.3.5.1H6, H8, das eine stetige und progressive Zunahme der Steigung des ersten
Gleitabschnitts in Türöffnungsrichtung fordert. Eine progressiv zunehmende
Steigung wird
im Ausführungsbeispiel durch einen Verlauf des ersten
Gleitabschnitts mit kleiner werdenden Krümmungsradien realisiert (vgl. Absatz
[0036] der PS). Allerdings hat dieses mögliche Verständnis nicht zwingenden
Niederschlag im Patentanspruch 1 gefunden, denn selbst die Kontur eines
Kreisbogens mit gleichbleibendem Krümmungsradius weist über einen begrenzten
Winkelbereich (beispielsweise 90°) eine stetige Zunahme der Steigung auf und
erfüllt in dieser Hinsicht bereits die Vorgaben des Merkmals M3.3.5.1H6, H8.
Durch den vorgegebenen Konturverlauf des ersten Gleitabschnitts soll gemäß dem
Merkmal M3.3.1.5.1H6, H8 zu Beginn des Öffnungsvorgangs zudem die Schlossfalle
in die Lage versetzt werden, diesen im Wesentlichen tangential zu berühren bzw.
zu kontaktieren. Auf diese Weise wird ein so umschriebener „weicher“ Wechsel der
Schlossfalle aus dem in der Sperrposition vorliegenden Haftreibungszustand in der
Schlossfallenauflage der Schwenkfalle in den Gleitreibungszustand auf der
Schlossfallenführungsfläche ermöglicht. Die zusätzliche Wirkungsangabe eines
sogenannten „weichen Übergangs“ setzt dabei zumindest
im Lichte der
Beschreibung einen Verlauf des ersten Gleitabschnitts zunächst im Wesentlichen
parallel zur Türöffnung bzw. Türöffnungsrichtung und senkrecht zur
Eingriffsrichtung der Schlossfalle in den Aufnahmeraum voraus (vgl. Absatz [0017]
der PS).
Weitergehende bauliche Restriktionen für den ersten Gleitabschnitt ergeben sich
auch aus dem Merkmal M3.3.6H6-H9 nicht, das die Verortung des Sperrklobens
weder
in Bezug zur Schlossfallenführungsfläche noch zu deren erstem
Gleitabschnitt, sondern nur mittelbar über die nicht vom Anspruchsgegenstand
umfasste Schlossfalle definiert. Ähnliches gilt auch für die Merkmale M3.3.7H6, H8
und M3.3.7.1H6, H8, die den Erfolg einer Vermeidung des Verhakens bzw.
Verkantens der Schlossfalle auf die Verortung einer Anfangslinie bzw.
Anfangskante A des ersten Gleitabschnitts der Schlossfallenführungsfläche in
Türöffnungsrichtung vor und in Eingriffsrichtung unterhalb bzw. nach der Spitze der
Schlossfalle – folglich versetzt zu dieser – zurückführen. Infolgedessen gelangt die
Schlossfalle bzw. deren Spitze zu Beginn jeder Öffnungsbewegung nämlich immer
unmittelbar mit dem besagten ersten Gleitabschnitt in Kontakt und berührt nicht
diese Anfangskante. Aufgrund der verwendeten Begriffe „zu Beginn jeder
Öffnungsbewegung“ und „in Kontakt…gelangen“ erkennt der Fachmann, dass mit
dem Merkmal M3.3.7H6, H8 nicht zwingend auf die Sperrposition der Schlossfalle, wie
in der Figur 3 der PS dargestellt, referenziert, sondern lediglich eine Lage der
Schlossfalle zu Beginn der Öffnungsbewegung vorgegeben wird, die einen
unmittelbaren Kontakt mit dem ersten Gleitabschnitt unter Umgehung dieser
Anfangslinie bzw. Anfangskante ermöglichen muss.
Insofern erlaubt die
Merkmalsgruppe M3.3.7.XH6, H8 auch in Verbindung mit dem Merkmal M3.3.5.1H6, H8
keine Rückschlüsse auf die Lage der Schlossfallenauflage, welche die Schlossfalle
im gesperrten Zustand aufnimmt.
Mithin liest der Fachmann allein eine auf die Einstellbarkeit des Sperrklobens
abgestimmte Ausrichtung und Erstreckung des ersten Gleitabschnitts relativ zum
Sperrkloben und der Schlossfallenauflage mit, die sich für eine – die beabsichtigten
Wirkungen erzielende – Positionierung der mit dem ersten Gleitabschnitt in Kontakt
tretenden Spitze der Schlossfalle zu Beginn der Öffnungsbewegung eignen.
6.2
Dem beim Patentanspruch 1 H7 in der Fassung des Hilfsantrags 7 gegenüber
dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung – neben den Merkmalen M3.3.1.1H5-H9,
M3.3.1.2H6-H9, M3.3.6H6-H9 und M4.2H6-H9, für die auf vorstehende Ausführungen zum
Hilfsantrag 6 verwiesen wird –, ergänzten Merkmal
M3.3.5H7, H9
wobei der erste Gleitabschnitt flach, d.h. mit flacher Steigung
ausgebildet ist,
kommt kein anderes Verständnis zu, als das mit dem bereits das Merkmal M3.3.5H6,
H8 gemäß Patentanspruch 1H6 in der Fassung des Hilfsantrags 6 unterlegt wurde.
Die darüber hinaus ergänzten Merkmale
M3.3.4.1H2, H4, H7, H9 wobei der dritte Gleitabschnitt (106c) einen Wendepunkt (W)
aufweist, an dem die Krümmungsrichtung wechselt,
M3.3.4H2, H4, H7, H9
so dass ein tangentialer Übergang zum Schließblech (104)
ausgebildet ist,
M3.3.5.1H7, H9
wobei die Steigung dann in Türöffnungsrichtung stetig und
progressiv zunimmt, wobei der erste Gleitabschnitt quasi
einen tangentialen Übergang für die Schlossfalle zu Beginn
der Öffnungsbewegung (bildet), um der Schlossfalle einen
weichen Übergang vom Haftreibungszustand (Sperrposition)
in den Gleitreibungszustand zu ermöglichen,
M3.3.7H7, H9
wobei die Anfangslinie bzw. Anfangskante des ersten
Gleitabschnitts bezüglich der Spitze der Schlossfalle versetzt
angeordnet ist, wobei sie in Türöffnungsrichtung vor und in
Eingriffsrichtung unterhalb der Spitze der Schlossfalle liegt,
M3.3.7.1H7, H9
wobei sichergestellt ist, dass die Schlossfalle zu Beginn des
Öffnungsvorgangs immer unmittelbar mit diesem ersten
Gleitabschnitt in Kontakt gelangt, um darauf abgleiten zu
können,
M3.3.8H7, H9
wobei der erste Gleitabschnitt
(106a) zunächst
im
Wesentlichen parallel zur Türöffnungsrichtung und senkrecht
zur Eingriffsrichtung der Schlossfalle in den Aufnahmeraum
verläuft,
betreffen ebenfalls die Ausbildung der Schlossfallenführungsfläche, im Einzelnen
die bauliche Gestaltung des ersten und dritten Gleitabschnitts sowie die damit
einhergehenden Wirkungen für die Interaktion mit der vom Anspruch nicht
umfassten Schlossfalle.
Die mit dem Merkmal M3.3.8H7, H9
festgelegte Ausrichtung des ersten
Gleitabschnitts zunächst im Wesentlichen parallel zur Türöffnungsrichtung und
senkrecht zur Eingriffsrichtung der Schlossfalle in den Aufnahmeraum wird im
Patentanspruch 1H7 zwar nunmehr explizit genannt, allerdings setzt auch bereits die
im Merkmal M3.3.5.1H7, H9 und im Merkmal M3.3.5.1H6, H8 des Hilfsantrags 6 jeweils
aufgeführte Wirkung eines „weichen“ Übergangs der Schlossfalle von einem in der
Sperrposition vorliegenden Haftreibungszustand in den Gleitreibungszustand ein
entsprechendes Verständnis voraus (s.o.).
Insoweit unterscheiden sich die
Sinngehalte der beiden letztgenannten Merkmale lediglich in der Definition der
Sperrposition, in der die Schlossfalle gemäß dem Merkmal M3.3.5.1H7, H9 nicht mehr
zwingend von einer Schlossfallenauflage gehalten werden muss.
Aus diesem weiteren Verständnis ergibt sich indes ebenso für die Merkmale
M3.3.7H7, H9 und M3.3.7.1H7, H9 kein gegenüber den Merkmalen M3.3.7H6, H8 und
M3.3.7.1H6, H8 des Patentanspruchs 1H6 des Hilfsantrags 6 abweichender
Sinngehalt. Die Angaben zur Kontur des ersten Gleitabschnitts beziehen sich
ausschließlich auf die Positionierung der Schlossfalle, die jedoch – wie bereits zum
Hilfsantrag 6 ausgeführt – nicht Teil des Gegenstands des Patentanspruchs 1H7
nach Hilfsantrag 7 ist.
Die Erläuterung der unterstellten Wirkungen weisen den Vorrichtungsbestandteilen
und deren Anordnung dabei nicht eine konstruktive Besonderheit über die
mitzulesende Eignung der Ausrichtung und Erstreckung des ersten Gleitabschnitts
relativ zum Einstellbereich des Sperrklobens hinaus zu. Diese wurde im Übrigen
bereits bei der Sinngehaltsfeststellung des Anspruchs 1H6 in der Fassung des
Hilfsantrags 6 (s.o.) implizit berücksichtigt.
Das Merkmal M3.3.4H2, H4, H7, H9 schreibt einen tangentialen Übergang nunmehr zum
Schließblech vor, mit der Implikation, das zwischen der an das Ende des dritten
Gleitabschnitts und der an den Beginn der äußeren Schließblechkontur jeweils
angelegten Tangente Deckungsgleichheit besteht.
Insofern entzieht sich das
Schließblech gegensätzlich zum Verständnis des Merkmals M3.3.4H1, H3, H6, H8 nicht
einer möglichen Ausgestaltung, die einen zusätzlichen, den angesprochenen
Aufnahmeraum begrenzenden Gleitabschnitt über die Schlossfallenführungsfläche
des Türöffners hinaus bereitstellt. Hingegen setzen die beiden genannten Merkmale
die Existenz eines auf einen Wechsel
in der Krümmungsrichtung
zurückzuführenden Wendepunktes voraus, der sich nach dem Merkmal M3.3.4.1H2,
H4, H7, H9 ausdrücklich im dritten Gleitabschnitt befindet.
6.3
Das im Patentanspruch 1H8 in der Fassung des Hilfsantrags 8 gegenüber
dem im Patentanspruch 1H6 des Hilfsantrags 6 aufgeführten Merkmal M2 geänderte
Merkmal
M2H8, H9
wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105)
aufweist,
in
den
eine
Schlossfalle
(S)
eines
korrespondierenden Türschlosses eingreift,
suggeriert das Vorhandensein einer Schlossfalle, die den Aufnahmeraum durch
ihren Eingriff auszeichnen soll. Indes betrifft der Patentanspruch 1 ausschließlich
eine Türöffnereinheit ohne das korrespondierende Türschloss, womit dem
angesprochenen Aufnahmeraum weiterhin nur eine entsprechende Eignung
unterstellt werden kann.
Die gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 6 zudem ergänzten Merkmale
M1.0H8, H9
angeordnet in einem Türblatt oder Türzarge einer Gebäudetür
und
M3.4H8, H9
wobei in der Sperrposition, in welcher die Schlossfalle die Tür
verschlossen hält, die Spitze der Schlossfalle (S) mit Abstand
zur Schlossfallenführungsfläche (106) angeordnet ist,
beziehen sich auf eine mögliche Einbausituation der Türöffnereinheit in einem
Türblatt oder Türzarge einer Gebäudetür. Obwohl die Türöffnereinheit nach dem
Patentanspruch 1H8 in der Fassung des Hilfsantrags 8 die Schlossfalle auch
weiterhin nicht umfasst, definiert das Merkmal M3.4H8, H9 die Sperrposition, in
welcher die Schlossfalle die Tür verschlossen hält, über die beabstandete Lage der
Schlossfallenspitze relativ zur Schlossfallenführungsfläche. In Verbindung mit den
Merkmalen M4H6, H8 und M3.3.5.1H6, H8 kommt hierbei die bereits angesprochene
Schlossfallenauflage zum Tragen, welche die Schlossfalle in der Sperrposition
aufnimmt
und
insoweit
den
Abstand
der
Schlossfalle
zur
Schlossfallenführungsfläche vorgibt.
6.4
Die Fassung des Patentanspruchs 1H9 nach dem Hilfsantrag 9 hebt sich
gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 7 durch die ergänzten Merkmale M1.0H8,
H9, M2H8, H9 und M3.4H8, H9 ab. Hinsichtlich der Feststellung des jeweiligen
Sinngehalts der Merkmale M1.0H8, H9 und M2H8, H9 wird auf vorstehende
Ausführungen zum Hilfsantrag 8 verwiesen wird. Auf welche Weise der Abstand
zwischen Schlossfalle und Schlossfallenführungsfläche eingehalten wird, legt das
Merkmal M3.4H8, H9 nicht fest und bleibt folglich auch mit Blick auf die übrigen
Merkmale des Patentanspruchs 1H7 dem Gestaltungsspielraum des Fachmanns
überlassen.
6.5
Hinsichtlich des im Patentanspruch 1H1 in der Fassung des Hilfsantrags 1
gegenüber dem erteilten Anspruch 1 ergänzten Merkmals M3.3.4H1, H3, H6, H8 wird auf
die entsprechenden Ausführungen zum Hilfsantrag 6 unter Punkt 6.1 verwiesen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 2H1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich
vom Patentanspruch 1 der erteilten Fassung durch das zusätzliche Merkmal
M3.3.1.1H5-H9 und die folgenden modifizierten Merkmale:
M3.3.8H5
wobei der erste Gleitabschnitt
(106a) zunächst
im
Wesentlichen parallel zur Türöffnung und senkrecht zur
Eingriffsrichtung der Schlossfalle (S) in den Aufnahmeraum
verläuft, und
M3.3.8.1H5
wobei die Steigung dann in Türöffnungsrichtung stetig und
progressiv zunimmt, sodass der erste Gleitabschnitt (106a)
quasi einen tangentialen Übergang für die Schlossfalle (S) zu
Beginn der Öffnungsbewegung bildet, um der Schlossfalle (S)
einen weichen Übergang
vom Haftreibungszustand
(Sperrposition) in den Gleitreibungszustand zu ermöglichen.
Die Merkmale M3.3.8H5 und M3.3.8.1H5 befassen sich in Anlehnung an die
Merkmale M3.3.8H7, H9 und M3.3.5.1H7, H9 des Hilfsantrags 7 mit der körperlichen
Ausbildung des ersten Gleitabschnitts der Schlossfallenführungsfläche. Die
benannten Merkmale des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 5 variieren zwar im
Wortlaut von ihrem jeweiligen Pendant des Patentanspruchs 1 in der Fassung des
Hilfsantrags 7, ein substanzieller Unterschied im Verständnis lässt sich daraus
jedoch auch unter Berücksichtigung der übrigen Merkmale des Nebenanspruchs 2
nach Hilfsantrag 1 nicht ableiten. Deshalb wird hinsichtlich der Merkmale M3.3.8H5
und M3.3.8.1H5 auf die Darlegungen zu den Merkmalen M3.3.8H7, H9 und M3.3.5.1H7,
H9 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 unter Punkt 6.2 Bezug genommen.
Das Merkmal M3.3.1.1H5-H9 wurde bereits bei der Betrachtung des Gegenstands
nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 unter Punkt 6.1 mit einem
Sinngehalt unterlegt, von dem auch
in der Merkmalskombination des
Nebenanspruchs 2 gemäß Hilfsantrag 2 nicht abzuweichen ist.
6.6 Mit Blick auf die im Patentanspruch 1H2 in der Fassung des Hilfsantrags 2
gegenüber dem erteilten Anspruch 1 ergänzten Merkmale M3.3.4H2, H4, H7, H9 und
M3.3.4.1H2, H4, H7, H9 wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hilfsantrag 7
unter Punkt 6.2 verwiesen.
In den Nebenanspruch 2H2 des Hilfsantrags 2 sind gegenüber dem
nebengeordneten Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 1 zusätzlich die Merkmale
M4.2H6-H9 und M3.3.6H6-H9 aufgenommen, deren jeweiliger Sinngehalt bereits unter
Punkt 6.1 zum Hilfsantrag 6 festgelegt wurde. Auch in der Merkmalskombination
des Nebenanspruchs 2 in der Fassung des Hilfsantrags 2 kommt diesen kein
anderes Verständnis zu.
6.7
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1H3 in der Fassung des Hilfsantrags 3
stimmt mit dem des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 1 überein. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Erläuterungen unter Punkt 6.5
Bezug genommen.
6.8
Bezüglich des Patentanspruchs 1H4 in der Fassung des Hilfsantrags 4, der
wortgleich zum Hauptanspruch des Hilfsantrags 2 abgefasst ist, wird auf die
entsprechenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 unter Punkt 6.6 verwiesen.
6.9
Der Patentanspruch 1H5 in der Fassung des Hilfsantrags 5 entspricht
inhaltsgleich dem nebengeordneten Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 1. Die
Feststellungen unter Punkt 6.5 hierzu gelten insofern auch für die Türöffnereinheit
nach Patentanspruch 1H5 des Hilfsantrags 5.
7.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptanspruch) beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit
insoweit erweist sich der im
Einspruchsverfahren aufgebrachte Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit als
durchgreifend.
Das Streitpatent
sucht
sich
entsprechend
den Angaben
in
der
Beschreibungseinleitung nach Aufgabe und Lösung von der in der Figur 1 der PS
dargestellten Türöffnereinheit abzuheben, die eine Schlossfallenführungsfläche in
Gestalt einer schiefen Ebene umfasst. Der dort betrachtete Ausgangspunkt für die
Überlegungen des Fachmanns spiegelt sich in der Offenbarung der Druckschrift D8
wieder, die von der Patentinhaberin selbst in der mündlichen Verhandlung als
„gattungsbildend“ charakterisiert worden ist.
Figuren 2 bis 4 der Druckschrift D8
Aus dieser ist eine die Merkmale M1, M1.1, M2, M3 und M3.2 umfassende
Türöffnereinheit, dort Türöffneranordnung 10, mit einem Türöffner 12 und einem
Schließblech 11 bekannt, die einen Aufnahmeraum für den Eingriff einer türseitigen
Schlossfalle 18 ausbildet (vgl. Figur 1, Absatz [0025]). Ausweislich der Figuren 2 bis
4 wird der Aufnahmeraum dabei zumindest in der Türöffnungsrichtung durch eine
in den Gehäusedeckel des Türöffners 12 integrierte Schlossfallenführungsfläche,
dort Schlossfallenführung 14, begrenzt, die als Gleitfläche für die Schlossfalle 18
sowohl zu Beginn der Öffnungsbewegung als auch am Ende der Schließbewegung
der Tür fungiert.
Im verriegelten Zustand wird die Schlossfalle 18 von einem
Sperrkloben, dort Anschlag 16, einer Schwenkfalle 15 gehalten, der mittels einer
elektromagnetischen
Ansteuerung
im
Sinne
eines
fernsteuerbaren
Entriegelungsmechanismus gemäß der Merkmale M4 und M4.1 die Schlossfalle 18
kontrolliert freigibt oder verriegelt (vgl. Absätze [0025] u. [0026]). Erreicht die
Schwenkfalle 15 die Freigabestellung, kann die Schlossfalle 18 aus dem
Aufnahmeraum des Türöffners 12 herausschwenken. Dabei stößt zu Beginn der
Türöffnungsbewegung der äußerste Bereich der Schlossfalle 18 bzw. die
Schlossfallenspitze aufgrund ihres – wenn auch geringen – Abstands zur
Schlossfallenführungsfläche gegen deren unteren Bereich (vgl. Absatz [0028]).
Stöße werden in der Regel als störendes Geräusch wahrgenommen, weshalb der
Fachmann schon aus diesem Grund gehalten ist, deren Ursache zu beseitigen oder
zumindest ihre Intensität zu dämpfen. Insoweit sensibilisiert bereits die Offenbarung
der Druckschrift D8 den Fachmann zumindest für Problemstellungen, die sich aus
einer stoßartigen Kontaktierung der Schlossfalle mit feststehenden Komponenten
der Türöffnereinheit ergeben können.
Figur 1 der Druckschrift D2
Explizite Erwähnung findet eine nachteilige Geräuschentwicklung beim stoßartigen
Auftreffen einer Schlossfalle c auf die Kante eines Schließbleches a am Ende einer
Schließbewegung der Tür in der Druckschrift D2, zu deren Vermeidung eine
besondere Konturierung der Gleitfläche der Schlossfalle c vorgeschlagen wird (vgl.
Seite 1, Spalte 1, Absätze 1 und 2). Die Gleitfläche der Schlossfalle c weist hierfür
einen ersten, konkav gekrümmten Abschnitt b und einen zweiten, konvex
gekrümmten Abschnitt auf, die allmählich – also ohne Unstetigkeiten – ineinander
übergehen (vgl. Anspruch 1, Figur 1). Nach der Lehre der Druckschrift D2 wird
insbesondere durch den konkav gekrümmten Gleitabschnitt der Kontur der Erfolg
eines stoßfreien, sanften, geräuschlosen und vor allem leichten Zurückschiebens
der Schlossfalle c erreicht (vgl. Seite 1, Spalte 2, Absatz 1).
Diese positiven Effekte unterstellt der Fachmann auch der Lehre der Druckschrift
D3, aus der eine Türöffnereinheit, dort Elektroöffner 18, hervorgeht, die einen
zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche, dort Zunge 32 einer
Gleitschließplatte 26, begrenzten Aufnahmeraum für den Eingriff einer Schlossfalle
22 aufweist (vgl. Ansprüche 1 u. 14; Figuren 1 u. 3).
Figuren 1 und 3 der Druckschrift D3
Denn beim Öffnen der Tür – ausgehend von einer Sperrposition – tritt die
Schlossfalle 22 im Sinne einer kinematischen Umkehr zuerst in gleitenden Kontakt
mit einem flachen Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche 32, an den sich
zunächst ein steiler und zum Austritt aus dem Aufnahmeraum wieder ein flacher
Gleitabschnitt, dort Ende 48 der Zunge 32, nach dem gebotenen Verständnis der
Merkmale M3.3, M3.3.1, M3.3.2 und M3.3.3 anschließt (vgl. Figur 3; Absatz [0023]).
Dabei
ist
sowohl der erste als auch der dritte Gleitabschnitt der
Schlossfallenführungsfläche 32 gemäß den Merkmalen M3.1 und M3.1.1 um eine
parallel zu einer Schwenkachse einer Schwenkfalle, dort Öffnerfalle 28, verlaufende
Krümmungsachse gekrümmt ausgebildet (vgl. Figuren 1 u. 3; Absatz [0020]).
Vor dem Hintergrund der Lehre der Druckschrift D2 erkennt der Fachmann insofern
die
in
der Druckschrift
D3
herausgestellte
Konturierung
einer
Schlossfallenführungsfläche als vorteilhafte Ausgestaltung einer Türöffnereinheit,
um zu Beginn der Türöffnungsbewegung das Auftreten von Stößen – wie in der
Druckschrift D8 apostrophiert – zu vermeiden. In Erwartung desselben Erfolgs wird
der Fachmann allein die in der Druckschrift D3 definierte, geometrische Form der
Schlossfallenführungsfläche
auf die aus der Druckschrift D8 bekannte
Türöffnereinheit übertragen, bei der sich ohne diese Maßnahmen zwangsläufig die
in der Druckschrift D2 erläuterten Probleme stellen.
Wie die Beschwerdeführerin hierzu vorgetragen hat, wird die Schlossfalle eines
korrespondierenden Türschlosses in der Sperrposition bei der Türöffnereinheit nach
der Druckschrift D8 von einer Schwenkfallenauflage gehalten, bei der Lehre der
Druckschrift D3 steht sie hingegen bereits mit der Schlossfallenführungsfläche in
Kontakt. Ihrem daraus folgenden Einwand, der Fachmann werde ausgehend von
der Druckschrift D8
nicht auf eine Lösung mit einem sogenannten
„Eintauchtiefenbegrenzer“ entsprechend der Druckschrift D3 zurückgreifen, da bei
diesem die erreichbare Sperrtiefe für die Schließsicherheit der Türöffnereinheit bei
unterschiedlichen Einstellpositionen des Sperrklobens nicht ausreiche, kann der
Senat
nicht
folgen. Denn
für
die Anregung,
die Kontur
einer
Schlossfallenführungsfläche so zu gestalten, dass ein stoßfreies, sanftes,
geräuschloses und vor allem leichtes Zurückschieben der Schlossfalle möglich ist,
spielt der geltend gemachte Unterschied bezüglich der Lage der vom
Patentanspruch 1 nicht umfassten Schlossfalle in der Sperrposition keine Rolle.
7.1
Eine Türöffnungseinheit in einer die Merkmale nach dem Hauptanspruch
gemäß dem Hilfsantrag 8 aufweisenden Fassung, die gegenüber der
Merkmalskombination nach Hauptantrag insgesamt um die Merkmale M1.0H8, H9,
M3.3.1.1H5-H9, M3.3.1.2H6-H9, M3.3.4H1, H3, H6, H8, M3.3.5H6, H8, M3.3.5.1H6, H8,
M3.3.6H6-H9, M3.3.7H6, H8, M3.3.7.1H6, H8, M3.4H8, H9 und M4.2H6-H9 ergänzt ist sowie
die geänderten Merkmale M2H8, H9 und M4H6, H8 enthält, beruht ebenfalls nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Insoweit gelten nachstehende Ausführungen
sinngemäß auch für die Patentansprüche 1 in ihren jeweiligen Fassungen nach den
Hilfsanträgen 6, 1 und 3, die lediglich um Teilmengen oder nur eines der vorstehend
bezeichneten Merkmale gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag ergänzt sind.
Die Montage einer Türöffnereinheit 10 in einer Türzarge einer Gebäudetür nach
einer Variante des Merkmals M1.0H8, H9 ist bereits Gegenstand der Druckschrift D8
(vgl. Absätze [0009] u. [0034]). Im montierten Zustand lässt sich zur Sicherstellung
einer passgenauen Aufnahme einer Schlossfalle 18 eines korrespondierenden
Türschlosses in den Aufnahmeraum der Türöffnereinheit 10 (Merkmal M2H8, H9) der
Sperrkloben 16 entsprechend dem Verständnis des Merkmals M4.2H6-H9 relativ zur
Schwenkfalle 15 verschieben und in der gewünschten Lage mittels zweier
Schrauben 17 fixieren (vgl. Absatz [0025]). Dabei sind der Einstellbereich des
Sperrklobens
16 und
die Erstreckung des ersten Gleitabschnitts der
Schlossfallenführungsfläche
fachüblich
so aufeinander
abgestimmt, dass
unerwünschte Stöße durch Obstruktionen im Bewegungsverlauf der Schlossfalle 18
– mit denen zwangsläufig Komforteinbußen hinsichtlich der Geräuschentwicklung
einhergehen würden – vermieden werden. Auf diese Weise ergibt sich beiläufig
auch das in Merkmal M3.3.5.1H6-H9 vorgeschriebene tangentiale Berühren bzw.
Kontaktieren der Schlossfalle mit dem ersten Gleitabschnitt zu Beginn des
Öffnungsvorgangs unabhängig von der jeweiligen Einstellposition des Sperrklobens
auf der Schwenkfalle 15. Denn der Anfang des ersten Gleitabschnitts der nach dem
Vorbild der der Druckschrift D3 konturierten Schlossfallenführungsfläche erstreckt
sich parallel zur Türöffnung, d.h. im Wesentlichen tangential zum Schwenkradius
der Schlossfallenspitze (vgl. Figuren 1 u. 3). Insoweit erfüllt der erste Konturbereich
nicht nur die an ihn wegen des Merkmals M3.3.5H6, H8 zu stellenden baulichen
Vorgaben für einen nach dem Merkmal M3.3.2 definitionsgemäß flachen,
demzufolge mit geringer Steigung ausbildeten Gleitabschnitt, sondern auch die
Festlegungen des Merkmals M3.3.5.1H6, H8, nach dem die Steigung in
Türöffnungsrichtung stetig und progressiv zunimmt. Mit diesem durch die Lehre der
Druckschrift D3 vorgegebenen Verlauf der Schlossfallenführungsfläche stellt sich
zwangsläufig auch die im Merkmal M3.3.5.1H6, H8 genannte Wirkung eines weichen
Übergangs der Schlossfalle 18 von ihrem Ruhezustand in der Sperrposition in den
Gleitzustand auf dem ersten Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche ein, der
eben ein tangentiales Auftreffen der Schlossfalle 18 auf diesen zu Beginn der
Öffnungsbewegung voraussetzt. In der Sperrposition, in welcher die Schlossfalle
die Tür verschlossen hält, wird bei der Türöffnereinheit 10 gemäß der Druckschrift
D8 – im Übrigen identisch zu dem vom Streitpatent vermittelten Aufbau – die Spitze
der Schlossfalle 18 in einer Ausnehmung des Sperrklobens 16 aufgenommen (vgl.
Figur 2), die insofern als Schlossfallenauflage im Sinne des Merkmals M4H6, H8
fungiert. In dieser Stellung ist die Schlossfallenauflage ausweislich der Figuren 2 bis
entsprechend
dem Merkmal
M3.4H8,
H9
mit
Abstand
zur
Schlossfallenführungsfläche angeordnet. Dementsprechend verschwenkt die
Schlossfallenspitze in Analogie zu Merkmal M3.3.5.1H6, H8 nach dem Überführen des
Sperrklobens in die Freigabestellung unter Überwindung der Haftreibung von der
Schlossfallenauflage zum ersten Gleitabschnitt hin, um auf diesem und den sich
anschließenden Abschnitten der Schlossfallenführungsfläche gegen den Einfluss
der Gleitreibung aus dem Aufnahmeraum geführt zu werden.
Mit dem oben dargelegten Verständnis des ergänzten Merkmals M3.3.6H6-H9,
demnach der erste Gleitabschnitt neben der Sicherstellung eines tangentialen
Übergangs für die Schlossfalle auch dem Ausgleich unterschiedlicher, sogenannter
„Justagepositionen“ des Sperrklobens dient, ergeben sich insbesondere im Kontext
mit den übrigen Merkmalen keine zusätzlichen,
vorrichtungstechnischen
Restriktionen für den ersten Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche.
Insoweit kommt es nicht darauf an, dass in der Druckschrift D8 auf diese
ausgleichende Wirkung des ersten Gleitabschnitts nicht eingegangen wird. Weder
die Erkenntnis, die Erstreckung einer Schlossfallenführungsfläche auf den
Einstellbereich eines Sperrklobens
abstimmen
zu müssen, um ein
obstruktionsfreies und geräuscharmes Verschwenken der Schlossfalle zu Beginn
einer Türöffnungsbewegung zu gewährleisten, noch das Postulieren sich mit dem
Ergebnis dieses Abstimmungsprozesses vermeintlich einstellender Wirkungen
kann vorliegend die Patentfähigkeit begründen. Denn die im Merkmal M3.3.6H6-H9
vorgegebenen Maßnahmen heben die beanspruchte Türöffnereinheit nicht von dem
ab, was der Fachmann auch dem Stand der Technik beiläufig unterstellt oder bei
diesem „mitliest“.
Unter diesem Aspekt vermögen auch die zusätzlichen Merkmale M3.3.7H6, H8 und
M3.3.7.1H6, H8 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu belegen, welche die Position der
Schlossfalle bezüglich einer Anfangslinie bzw. Anfangskante des ersten
Gleitabschnitts der Schlossfallenführungsfläche zu Beginn der Öffnungsbewegung
definieren, so dass ein Verhaken bzw. Verkanten an dieser Anfangskante
ausgeschlossen wird. Entsprechend obiger Feststellung des Sinngehalts dieser
ergänzten Merkmale, wonach die Türöffnereinheit die Schlossfalle selbst nicht
umfasst, können aus der definierten Lage der Schlossfalle für die Türöffnereinheit
im Umfang des geltenden Anspruchs keine konstruktiven Besonderheiten folgen.
Allenfalls eine Eignung der Türöffnereinheit für eine derart aufeinander abgestimmte
Anordnung des ersten Gleitabschnitts der Schlossfallenführungsfläche und der
Schlossfalle, ist den Merkmalen M3.3.7H6, H8 und M3.3.7.1H6, H8 zu unterstellen, die
allerdings – wie zu den Merkmalen M4.2H6-H9 und M3.3.6H6-H9 dargelegt – bereits
der Türöffnereinheit gemäß der Druckschrift D8 innewohnt.
Mit dem ergänzten Merkmal M3.3.4H1, H3, H6, H8 ist ein tangentialer Übergang am
Ende des dritten Gleitabschnitts in die Schließblechebene angesprochen, der einen
Versatz zwischen Schlossfallenführungsfläche und Schließblechebene ausschließt.
In der Druckschrift D8 hat der Fachmann jedenfalls die Ausführung eines
oberflächenbündigen Abschlusses der Schlossfallenführungsfläche 14 mit dem
Schließblech 11 bzw. der von diesem aufgespannten Ebene vor Augen (vgl. Figuren
2 bis 4, Anspruch 1), an dem er auch bei einer im Sinne der Lehre der Druckschrift
D3 konturierten Schlossfallenführungsfläche unter Wahrung der Versatzfreiheit
festhalten wird. Mithin erfüllt die aus der Druckschrift D8 bekannte Türöffnereinheit
mit
einer
nach
dem Vorbild
der Druckschrift
D3
ausgebildeten
Schlossfallenführungsfläche auch die an einen tangentialen Übergang gemäß dem
Merkmal M3.3.4H1, H3, H6, H8 zu stellenden Anforderungen.
Ferner sind ausweislich der Figur 3 der Druckschrift D3 nicht nur die einzelnen
Gleitabschnitte der Schlossfallenführungsfläche 32 entsprechend dem Merkmal
M3.3.1.2H6-H9 jeweils in sich selbst tangentenstetig, sondern auch die Übergänge
zwischen den einzelnen Gleitabschnitten der Schlossfallenführungsfläche 32 – dem
Merkmal M3.3.1.1H5-H9 entsprechend – knickfrei ausgebildet.
Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem
vorrangigen Hauptanspruch verwiesen.
Da der Stand der Technik nach der Druckschrift D8 demnach bereits eine
Türöffnereinheit vorgibt, die sich zur Abänderung durch eine entsprechend der
Lehre der Druckschrift D3 konturierte Schlossfallenführungsfläche und ihre auf eine
korrespondierende Schlossfalle abgestimmte Anordnung anbietet, und beim
Fachmann die Erfolgserwartung hinsichtlich der Realisierung der gleichen Vorteile
besteht, liegt die gemeinsame Anwendung sämtlicher im Patentanspruch 1H8 nach
Hilfsantrag 8 aufgeführter Merkmale nahe.
Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen
im Lichte der
gebotenen Auslegung wie in den Abschnitten 6.1, 6.3, 6.5 und 6.7 ausgeführt folgt,
dass auch die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß den
Hilfsanträgen 6, 1 und 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die
jeweiligen Hauptansprüche beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger
als den vorliegend betrachteten Merkmalen, wobei sich hieraus jeweils kein anders
zu bewertender Sachverhalt ergibt. Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin
auch nicht geltend gemacht.
Somit ist eine Aufrechterhaltung des Patents auch im Umfang der geltenden
Patentansprüche 1H6, 1H8, 1H1 und 1H3 ausgeschlossen.
7.2
Eine Vorrichtung in einer die Merkmale nach dem Hauptanspruch gemäß
dem Hilfsantrag 9 aufweisenden Gestaltung beruht auch mit den gegenüber der
Fassung nach Hauptantrag hinzugefügten Merkmalen M1.0H8, H9, M3.3.1.1H5-H9,
M3.3.1.2H6-H9, M3.3.4H2, H4, H7, H9, M3.3.4.1H2, H4, H7, H9, M3.3.5H7, H9, M3.3.5.1H7, H9,
M3.3.6H6-H9, M3.3.7H7, H9, M3.3.7.1H7, H9, M3.3.8H7, H9, M3.4H8, H9 und M4.2H6-H9 sowie
dem anstelle des Merkmals M2 eingefügten Merkmals M2H8,H9 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Insoweit gelten nachstehende Ausführungen sinngemäß
auch für die Patentansprüche 1 in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen
7, 2 und 4, die
lediglich um Teilmengen gegenüber der Fassung des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergänzt sind.
Die im Patentanspruch 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 2, 4, 7 und 9 gegenüber
dem Hauptantrag ergänzten Merkmalsangaben M3.3.4H2, H4, H7, H9 und M3.3.4.1H2,
H4, H7, H9 betreffen die Weiterbildung des dritten, flachen Gleitabschnitts, der einen
Wendepunkt aufweist, an dem die Krümmungsrichtung wechselt, wodurch nach
vorstehender Auslegung erst der
tangentiale Übergang zum Schließblech
ermöglicht wird.
Nach
der Figur
der Druckschrift D3 weist
die
Kontur
der
Schlossfallenführungsfläche 32 unter anderen einen konvex bzw. linksgekrümmten
Gleitabschnitt und einen konkav bzw. rechtsgekrümmten Gleitabschnitt auf, mit der
Implikation eines Wendepunkts, der sich durch eine Änderung des
Krümmungsverhaltens
der
Konturlinie
der
Schlossfallenführungsfläche
auszeichnet. Da der Patentanspruch 1 keine spezifischen Endpunkte für die
ausdrücklich genannten drei Gleitabschnitte der Schlossfallenführungsfläche
vorschreibt, ist auch die Verortung des Wendepunkts in dem dritten bzw.
in
Türöffnungsrichtung
gesehen
letzten
Gleitabschnitt
der
Schlossfallenführungsfläche 32 gemäß dem Merkmal M3.3.4.1H2, H4, H7, H9 dort als
verwirklicht anzusehen.
Wie zum Hilfsantrag 8 bezüglich des Merkmals M3.3.4H1, H3, H6, H8 ausgeführt, stellt
die Lehre der Druckschrift D8 bereits auf einen oberflächenbündigen Abschluss der
Schlossfallenführungsfläche 14 mit dem Schließblech 11 ab (vgl. Figuren 2 bis 4,
Anspruch 1). Nichts Anderes definieren die Maßnahmen des Merkmals M3.3.4H2, H4,
H7, H9, die einen tangentialen Übergang von dem dritten Gleitabschnitt bzw. dem in
Türöffnungsrichtung gesehen Ende der Schlossfallenführungsfläche zum
Schließblech vorsehen.
Das Merkmal M3.3.8H7, H9 gibt nunmehr konkret eine Ausrichtung des ersten
Gleitabschnitts zunächst im Wesentlichen parallel zur Türöffnungsrichtung und
senkrecht zur Eingriffsrichtung der Schlossfalle in den Aufnahmeraum vor, wie es
jedoch auch schon dem Sinngehalt der im Merkmal M3.3.5.1H7, H9 angegebenen
Wirkung eines „weichen Übergangs“ von einem Ruhezustand in den auf dem ersten
Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche sich bewegenden Zustand der
Schlossfalle in einem montierten Zustand zu unterstellen ist. Die bauliche
Umsetzung
eines
entsprechenden
ersten
Gleitabschnitts
einer
Schlossfallenführungsfläche 32 findet sich in Figur 3 der Druckschrift D3.
Wie die Schlossfalle in ihrem Ruhezustand bzw. ihrer Sperrposition gehalten wird,
legt das Merkmal M3.3.5.1H7, H9 nicht fest, indes schließt es das Aufliegen auf einer
Schlossfallenauflage, wie im Merkmal M3.3.5.1H6, H8 nach den Hilfsanträgen 6 und
8 vorgeschrieben, auch nicht aus. Die übrigen im Merkmal M3.3.5.1H7, H9 genannten
Maßnahmen und Wirkungen unterscheiden sich lediglich im Wortlaut, nicht jedoch
in ihrem substanziellen Gehalt von dem Verständnis des Merkmals M3.3.5.1H6, H8.
Dies gilt im Übrigen auch für die Merkmale M3.3.5H7, H9, M3.3.7H7, H9 und M3.3.7.1H7,
H9 gegenüber den Merkmalen M3.3.5H6, H8, M3.3.7H6, H8 und M3.3.7.1H6, H8 der
Hilfsanträge 6 und 8.
Hinsichtlich dieser und der noch verbleibenden Merkmale sowie zum Naheliegen
ihrer Kombination für den zuständigen Fachmann wird zur Vermeidung von
Wiederholungen wiederum auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit der
Gegenstände nach den vorrangig in der Reihenfolge der Anträge betrachteten
Fassungen der Hauptansprüche verwiesen.
Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen
im Lichte der
gebotenen Auslegung wie in den Abschnitten 6.2, 6.4, 6.6 und 6.8 ausgeführt folgt,
dass auch die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß den
Hilfsanträgen 7, 2 und 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die
jeweiligen Hauptansprüche beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger
als den vorliegend betrachteten Merkmalen, wobei sich hieraus jeweils kein anders
zu bewertender Sachverhalt ergibt. Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin
auch nicht geltend gemacht.
Somit ist für eine Aufrechterhaltung des Patents auch im Umfang der geltenden
Patentansprüche 1H7 und 1H9, 1H2 und 1H4 kein Raum.
7.3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1H5 in der Fassung gemäß Hilfsantrag
5 ist ebenfalls nicht patentfähig.
Das Merkmal M3.3.8H5 weicht nur in der Angabe „zur Türöffnung“ vom Merkmal
M3.3.8H7, H9 ab, das von einem Verlauf des ersten Gleitabschnitts zunächst im
Wesentlichen parallel zur Türöffnungsrichtung spricht. Wie bereits zur
Sinngehaltsgestellung unter den Punkten 6.10 bzw. 6.6 dargelegt, folgt daraus für
den Fachmann kein anderes Verständnis.
Die Wortwahl im Merkmal M3.3.8.1H5 differiert zwar marginal von der des Merkmals
M3.3.5.1H7, H9, die Sinngehalte der darin festgelegten Maßnahmen und Wirkungen
stimmen – wie unter den Punkten 6.9 bzw. 6.5 festgestellt – jedoch überein.
Mit Blick auf das bereits zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 betrachtete
Merkmal M3.3.1.1H5-H9 und die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 5 sowie zum Naheliegen ihrer Kombination für den Fachmann wird zur
Vermeidung von Wiederholungen erneut auf vorstehende Ausführungen zur
Patentfähigkeit der Gegenstände nach den vorrangig in der Reihenfolge der
Anträge betrachteten Fassungen der Hauptansprüche verwiesen.
Somit entzieht sich das Patent auch im Umfang des geltenden Patentanspruchs 1H5
einer Aufrechterhaltung.
7.4 Mit
dem
jeweils nicht gewährbaren bzw.
nicht
bestandsfähigen
Hauptanspruch kann dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden.
Der Antragslage entsprechend bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren
Ansprüche der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätze. So hat
die Patentinhaberin mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben, die übrigen
Ansprüche nicht selbstständig zu verteidigen, und hat auch im Übrigen nicht geltend
gemacht, dass die nebengeordneten Ansprüche bzw. die Ausgestaltungen nach
den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen
können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – „Sensoranordnung“; BGH, GRUR 2007, 862
–
„Informationsübermittlungsverfahren
II“; BGH, GRUR 2017, 57
–
„Datengenerator“).
8.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
elektronisch einzulegen.
Hubert
Kriener
Dr. Baumgart
Sexlinger