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BPatG Beschluss vom 27.11.2022 – 9 W (pat) 11/21

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:270722B9Wpat11.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 11/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Juli 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 045 335

ECLI:DE:BPatG:2022:270722B9Wpat11.21.0

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 27. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie des Richters Dr.-Ing. Baumgart, der Richterin

Kriener und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

eines dort am 13. Dezember 2018 eingegangenen Einspruchs das Patent

10 2008 045 335 mit der Bezeichnung

„Türöffnereinheit mit gekrümmter Schlossfallenführungsfläche“,

dessen Erteilung am 15. März 2018 veröffentlicht wurde, durch den in der Sitzung

vom 12. Februar 2021 gefassten Beschluss widerrufen.

Die Einsprechende hatte mit Verweis auf druckschriftlichen Stand der Technik

geltend gemacht, dass dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 die

Neuheit fehle; zumindest beruhe dieser jedoch nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Dies gelte auch für die Gegenstände der abhängigen Patentansprüche 2

bis 8, überdies sei die Lehre des Unteranspruchs 8 mangels ausreichender

Offenbarung nicht ausführbar.

Die Patentinhaberin war dem Vorbringen vollumfänglich entgegengetreten.

Jeweils eine Abschrift der am 12. Februar 2021 elektronisch signierten

Beschlussbegründung wurden der Patentinhaberin am 18. Februar 2021 und der

Einsprechenden am 17. Februar 2021 jeweils gegen Empfangsbekenntnis

zugestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt

am 5. März 2021 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin, die sie mit

Schriftsatz vom 6. Mai 2021 begründet hat. Hierin verteidigt sie ihr Patentbegehren

in der erteilten Fassung sowie mit ergänzenden Hilfsanträgen 1 bis 3 auf Grundlage

geänderter Anspruchssätze für eine beschränkte Aufrechterhaltung.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat

dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin widersprochen. Nach ihrer Auffassung sei die Lehre des

erteilten Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik vorbekannt, zumindest

jedoch durch diesen nahegelegt. Auch seien die unabhängigen Patentansprüche 1

und 2 in der Fassung des Hilfsantrags 1 unzulässig erweitert, darüber hinaus stellt

sie deren Gegenständen das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit in Abrede.

Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mangele es zudem an einer

ausreichenden Offenbarung für seine Ausführbarkeit. Dieser Vortrag zu Hilfsantrag

1 gelte analog auch für die Hilfsanträge 2 und 3.

Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 3. Juni 2022 die voraussichtliche

Zulässigkeit der geltenden Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 festgestellt.

Auch wies er auf die für die Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten

Druckschriften im Verfahren hin, als diese für den Fachmann ausreichend Vorbild

und Anlass zur Auffindung der

in den unabhängigen Patentansprüchen der

verteidigten Fassungen definierten Gegenstände bieten können.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin geänderte Hilfsanträge 1 bis 9 eingereicht

und deren Rangfolge verändert. Sie ist der Auffassung, dass bei der Beurteilung der

Patentfähigkeit die bei der Erfindung des angegriffenen Patents im Vordergrund

stehende Sicherstellung einer einheitlichen Sperrtiefe der Schlossfalle über den

gesamten Einstellbereich des Sperrklobens zu berücksichtigen sei. Derartiges

könne mit nicht gattungsgemäßen Türöffnern, wie etwa Eintauchtiefen- Begrenzern,

bei denen die Schlossfalle

in der Geschlossenstellung der Tür auf der

Schlossfallenführungsfläche aufliege, nicht gewährleistet werden, da die

Eindringtiefe der Schlossfalle dann nicht mehr durch die Schwenkfalle des

Türöffners bestimmt sei. Ferner erfordere die Einhaltung einer konkreten Sperrtiefe

die Vorgabe einer

festen räumlichen Beziehung zwischen Schlossfalle und

Schlossfallenführungsfläche, was eine Ausbildung letzterer – wie patentgemäß

vorgeschrieben – am Türöffner selbst erfordere.

All dies sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht aufgezeigt

und durch diesen im Übrigen auch nicht nahegelegt.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung

am 27. Juli 2022 beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. Februar 2019 aufzuheben und das Patent 10 2008 045 335 in der

erteilten Fassung aufrechtzuerhalten,

Hilfsweise beantragte sie – gegebenenfalls unter Anpassung der Beschreibung

und unter unveränderter Beibehaltung der ursprünglichen Zeichnungen – die

beschränkte Aufrechterhaltung des Patents in der Reihenfolge folgender

Hilfsanträge:

- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 6, eingereicht mit Schriftsatz vom

21. Juli 2022,

- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 7, eingereicht mit Schriftsatz vom

21. Juli 2022,

- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 8, eingereicht mit Schriftsatz vom

21. Juli 2022,

- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 9, eingereicht mit Schriftsatz vom

21. Juli 2022,

- Patentansprüche 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass der Unteranspruch 8 als

Unteranspruch 6 gilt gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 8.

Juli 2022,

- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom

8. Juli 2022,

- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom

8. Juli 2022,

- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz vom

8. Juli 2022,

- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 5, eingereicht mit Schriftsatz vom

8. Juli 2022.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragte,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Sie ist - im Ergebnis wie die Patentabteilung - der Auffassung, dass der Gegenstand

des erteilten Anspruchs 1 zumindest ausgehend vom im Streitpatent genannten

Stand der Technik gemäß Fig. 1 oder ausgehend vom Gegenstand der Druckschrift

D8 im Kombination mit den Gegenständen der Druckschriften D3 oder D2

nahegelegt sei. Sie bringt weiterhin vor, dass die Hilfsanträge verspätet gestellt

worden seien. Darüber hinaus äußert die Beschwerdegegnerin Zweifel an der

Ursprungsoffenbarung der in die Hilfsanträge 6 bis 9 hinzugefügten Merkmale bzw.

Merkmalskombinationen. Sie bemängelt weiterhin die Ausführbarkeit der

Gegenstände der Hilfsanträge 1 und 6 bis 9 aus teilweise unterschiedlichen

Gründen. Jedenfalls sei die Patentfähigkeit der selbstständigen Ansprüche aller

Hilfsanträge aus ähnlichen Gründen wie beim Hauptantrag nicht gegeben.

Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Patentanspruch 1 des

Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:

1. Türöffnereinheit (101) wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner

(102) und ein Schließblech (104) umfasst und zwischen Schließblech (104)

und Türöffner (102) ein Zwischenstück angeordnet sein kann, wobei die

Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den Eingriff einer

Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist, wobei dieser Aufnahmeraum

(105) in einer Türöffnungsrichtung (O) zumindest teilweise durch eine

Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt ist, auf welcher die Schlossfalle

(S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105)

entlang gleitet, wobei der Türöffner ferner aufweist: eine schwenkbare

Schwenkfalle (122) mit einem Sperrkloben (123), welcher die Schlossfalle

(S) in der Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt unter Wirkung

eines

fernsteuerbaren Entriegelungsmechanismus

(125), wobei die

Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines einzelnen

Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist, wobei die

Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder zumindest

eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel zu einer Schwenkachse (124)

der

Schwenkfalle

(122)

ist;

wobei

die

gekrümmte

Schlossfallenführungsfläche (106) oder der gekrümmte Gleitabschnitt am

Türöffner ausgebildet ist, wobei die Schlossfallenführungsfläche (106) im

wesentlichen drei Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf

welchen die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer

Sperrposition bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,

wobei der erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b)

steil und der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind, wobei

flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer

verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur

geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile

Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke

in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss

eingedrückt wird.

Es folgen die Hauptansprüche der geltenden Hilfsanträge in der beantragten

Rangfolge, deren jeweilige Änderungen gegenüber der Fassung des Hauptantrags

durch Streichung / Unterstreichung hervorgehoben sind.

Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 6 lautet:

1H6. Türöffnereinheit (101)

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein Schließblech

(104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein

Zwischenstück angeordnet sein kann,

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den Eingriff

einer Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist,

wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)

zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt

ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt

aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,

wobei der Türöffner ferner aufweist: eine, eine Schlossfallenauflage (127)

umfassende schwenkbare Schwenkfalle (122) mit einem Sperrkloben

(123), welcher die Schlossfalle (S) in der Türöffnungsrichtung (O) definiert

sperrt

oder

freigibt

unter Wirkung

eines

fernsteuerbaren

Entriegelungsmechanismus (125),

wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines

einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist,

wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder

zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel zu einer

Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;

wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche

(106) oder der

gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,

wobei die Schlossfallenführungsfläche

(106)

im wesentlichen drei

Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die

Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer Sperrposition

bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet, wobei der

erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b) steil und

der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind,

wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer

verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur

geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile

Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke

in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss

eingedrückt wird.,

wobei die Übergänge zwischen den einzelnen Gleitabschnitten (106a, 106b

und 106c) tangentenstetig, d.h. knickfrei, ausgebildet sind, und ein

Gleitabschnitt auch jeweils in sich selbst tangentenstetig ausgebildet ist,

wobei der Sperrkloben (123) in seiner Position relativ zur Schwenkfalle

(122) justierbar ist,

wobei der erste Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche derart

ausgebildet ist, dass sich bezüglich jeder Justageposition des Sperrklobens

zu Beginn der Öffnungsbewegung für die Schlossfalle (S) stets noch ein

tangentialer Übergang aus der Sperrposition bzw. Ruheposition ergibt, so

dass der erste Gleitabschnitt auch dazu dient, unterschiedliche

Justagepositionen des Sperrklobens auszugleichen,

wobei die Anfangslinie bzw. Anfangskante (A) des ersten Gleitabschnitts

(106a) in Türöffnungsrichtung (0) vor und in Eingriffsrichtung (E) unterhalb

bzw. nach der Spitze der Schlossfalle (S), wobei damit gewährleistet ist,

dass die Schlossfalle

(S) bzw. deren Spitze zu Beginn

jeder

Öffnungsbewegung in Türöffnungsrichtung (0) immer unmittelbar mit dem

ersten Gleitabschnitt

(106a)

in Kontakt gelangt und nicht diese

Anfangskante (A) berührt, sodass ein Verhaken bzw. Verkanten an dieser

Anfangskante ausgeschlossen wird,

wobei der erste Gleitabschnitt (106a) flach ist, d.h. mit einer geringen

Steigung ausgebildet und die Steigung dann in Türöffnungsrichtung (O)

stetig und progressiv zunimmt, wobei dies ermöglicht zu Beginn des

Öffnungsvorgangs ein

im Wesentlichen tangentiales Berühren bzw.

Kontaktieren der Schlossfalle (S) auf dem ersten Gleitabschnitt (106a),

unabhängig von einer jeweiligen Justageposition des Sperrklobens (123)

auf der Schwenkfalle (122) und einen weichen Übergang von einem

Haftreibungszustand

in der Schlossfallenauflage

(127)

in einen

Gleitreibungszustand,

wobei am Ende des dritten Gleitabschnitts (106c) ein tangentialer Übergang

in die Schließblechebene ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 7 lautet:

1H7. Türöffnereinheit (101)

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein Schließblech

(104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein

Zwischenstück angeordnet sein kann,

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den Eingriff

einer Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist,

wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)

zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt

ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt

aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,

wobei der Türöffner ferner aufweist: eine schwenkbare Schwenkfalle (122)

mit einem Sperrkloben (123), welcher die Schlossfalle (S) in der

Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt unter Wirkung eines

fernsteuerbaren Entriegelungsmechanismus (125),

wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines

einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist,

wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder

zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel zu einer

Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;

wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche

(106) oder der

gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,

wobei die Schlossfallenführungsfläche

(106)

im wesentlichen drei

Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die

Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer Sperrposition

bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet, wobei der

erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b) steil und

der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind,

wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer

verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur

geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile

Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke

in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss

eingedrückt wird.,

wobei die Übergänge zwischen den einzelnen Gleitabschnitten (106a, 106b

und 106c) tangentenstetig, d.h. knickfrei, ausgebildet sind, und ein

Gleitabschnitt auch jeweils in sich selbst tangentenstetig ausgebildet ist,

wobei der Sperrkloben (123) in seiner Position relativ zur Schwenkfalle

(122) justierbar ist,

wobei der erste Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche derart

ausgebildet ist, dass sich bezüglich jeder Justageposition des Sperrklobens

zu Beginn der Öffnungsbewegung für die Schlossfalle (S) stets noch ein

tangentialer Übergang aus der Sperrposition bzw. Ruheposition ergibt, so

dass der erste Gleitabschnitt auch dazu dient, unterschiedliche

Justagepositionen des Sperrklobens auszugleichen,

wobei der erste Gleitabschnitt flach, d.h. mit flacher Steigung ausgebildet

ist,

wobei der erste Gleitabschnitt zunächst im Wesentlichen parallel zur

Türöffnungsrichtung und senkrecht zur Eingriffsrichtung der Schlossfalle in

den Aufnahmeraum

verläuft, wobei

die Steigung

dann

in

Türöffnungsrichtung stetig und progressiv zunimmt, wobei der erste

Gleitabschnitt quasi einen tangentialen Übergang für die Schlossfalle zu

Beginn der Öffnungsbewegung, um der Schlossfalle einen weichen

Übergang

vom Haftreibungszustand

(Sperrposition)

in

den

Gleitreibungszustand zu ermöglichen,

wobei die Anfangslinie bzw. Anfangskante des ersten Gleitabschnitts

bezüglich der Spitze der Schlossfalle in ihrer Sperrposition versetzt

angeordnet ist, wobei sie in Türöffnungsrichtung vor und in Eingriffsrichtung

unterhalb der Spitze der Schlossfalle liegt, wobei sichergestellt ist, dass die

Schlossfalle zu Beginn des Öffnungsvorgangs immer unmittelbar mit

diesem ersten Gleitabschnitt in Kontakt gelangt, um darauf abgleiten zu

können,

wobei dritte Gleitabschnitt (106c) einen Wendepunkt (W) aufweist, an dem

die Krümmungsrichtung wechselt, so dass ein tangentialer Übergang zum

Schließblech (104) ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 8 lautet:

1H8. Türöffnereinheit (101) angeordnet in einem Türblatt oder Türzarge

einer Gebäudetür,

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein Schließblech

(104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein

Zwischenstück angeordnet sein kann,

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) aufweist, in

den für den Eingriffeiner Schlossfalle (S) eines korrespondierenden

Türschlosses eingreiftaufweist,

wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)

zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt

ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt

aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,

wobei der Türöffner ferner aufweist: eine, eine Schlossfallenauflage (127)

umfassende schwenkbare Schwenkfalle (122) mit einem Sperrkloben

(123), welcher die Schlossfalle (S) in der Türöffnungsrichtung (O) definiert

sperrt

oder

freigibt

unter Wirkung

eines

fernsteuerbaren

Entriegelungsmechanismus (125),

wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines

einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist,

wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder

zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel zu einer

Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;

wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche

(106) oder der

gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,

wobei die Schlossfallenführungsfläche

(106)

im wesentlichen drei

Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die

Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer Sperrposition

bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet, wobei der

erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b) steil und

der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind,

wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer

verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur

geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile

Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke

in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss

eingedrückt wird.,

wobei die Übergänge zwischen den einzelnen Gleitabschnitten (106a, 106b

und 106c) tangentenstetig, d.h. knickfrei, ausgebildet sind, und ein

Gleitabschnitt auch jeweils in sich selbst tangentenstetig ausgebildet ist,

wobei der Sperrkloben (123) in seiner Position relativ zur Schwenkfalle

(122) justierbar ist,

wobei der erste Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche derart

ausgebildet ist, dass sich bezüglich jeder Justageposition des Sperrklobens

zu Beginn der Öffnungsbewegung für die Schlossfalle (S) stets noch ein

tangentialer Übergang aus der Sperrposition bzw. Ruheposition ergibt, so

dass der erste Gleitabschnitt auch dazu dient, unterschiedliche

Justagepositionen des Sperrklobens auszugleichen,

wobei die Anfangslinie bzw. Anfangskante (A) des ersten Gleitabschnitts

(106a) in Türöffnungsrichtung (Q) vor und in Eingriffsrichtung (E) unterhalb

bzw. nach der Spitze der Schlossfalle (S), wobei damit gewährleistet ist,

dass die Schlossfalle

(S) bzw. deren Spitze zu Beginn

jeder

Öffnungsbewegung in Türöffnungsrichtung (O) immer unmittelbar mit dem

ersten Gleitabschnitt

(106a)

in Kontakt gelangt und nicht diese

Anfangskante (A) berührt, sodass ein Verhaken bzw. Verkanten an dieser

Anfangskante ausgeschlossen wird,

wobei der erste Gleitabschnitt (106a) flach ist, d.h. mit einer geringen

Steigung ausgebildet und die Steigung dann in Türöffnungsrichtung (O)

stetig und progressiv zunimmt, wobei dies ermöglicht zu Beginn des

Öffnungsvorgangs ein

im Wesentlichen tangentiales Berühren bzw.

Kontaktieren der Schlossfalle (S) auf dem ersten Gleitabschnitt (106a),

unabhängig von einer jeweiligen Justageposition des Sperrklobens (123)

auf der Schwenkfalle (122) und einen weichen Übergang von einem

Haftreibungszustand

in der Schlossfallenauflage

(127)

in einen

Gleitreibungszustand,

wobei am Ende des dritten Gleitabschnitts (106c) ein tangentialer Übergang

in die Schließblechebene ausgebildet ist,

wobei in der Sperrposition, in welcher die Schlossfalle die Tür verschlossen

hält,

die Spitze

der Schlossfalle

(S) mit Abstand

zur

Schlossfallenführungsfläche (106) angeordnet ist.

Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 9 lautet:

1H9. Türöffnereinheit (101) angeordnet in einem Türblatt oder Türzarge

einer Gebäudetür

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein Schließblech

(104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein

Zwischenstück angeordnet sein kann,

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) aufweist, in

den für den Eingriffeiner Schlossfalle (S) eines korrespondierenden

Türschlosses eingreiftaufweist,

wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)

zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt

ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt

aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,

wobei der Türöffner ferner aufweist: eine schwenkbare Schwenkfalle (122)

mit einem Sperrkloben (123), welcher die Schlossfalle (S) in der

Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt unter Wirkung eines

fernsteuerbaren Entriegelungsmechanismus (125),

wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines

einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist,

wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder

zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel zu einer

Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;

wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche

(106) oder der

gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,

wobei die Schlossfallenführungsfläche

(106)

im wesentlichen drei

Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die

Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer Sperrposition

bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet, wobei der

erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b) steil und

der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind,

wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer

verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur

geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile

Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke

in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss

eingedrückt wird.,

wobei die Übergänge zwischen den einzelnen Gleitabschnitten (106a, 106b

und 106c) tangentenstetig, d.h. knickfrei, ausgebildet sind, und ein

Gleitabschnitt auch jeweils in sich selbst tangentenstetig ausgebildet ist,

wobei der Sperrkloben (123) in seiner Position relativ zur Schwenkfalle

(122) justierbar ist,

wobei der erste Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche derart

ausgebildet ist, dass sich bezüglich jeder Justageposition des Sperrklobens

zu Beginn der Öffnungsbewegung für die Schlossfalle (S) stets noch ein

tangentialer Übergang aus der Sperrposition bzw. Ruheposition ergibt, so

dass der erste Gleitabschnitt auch dazu dient, unterschiedliche

Justagepositionen des Sperrklobens auszugleichen,

wobei der erste Gleitabschnitt flach, d.h. mit flacher Steigung ausgebildet

ist,

wobei der erste Gleitabschnitt zunächst im Wesentlichen parallel zur

Türöffnungsrichtung und senkrecht zur Eingriffsrichtung der Schlossfalle in

den Aufnahmeraum

verläuft, wobei

die Steigung

dann

in

Türöffnungsrichtung stetig und progressiv zunimmt, wobei der erste

Gleitabschnitt quasi einen tangentialen Übergang für die Schlossfalle zu

Beginn der Öffnungsbewegung, um der Schlossfalle einen weichen

Übergang

vom Haftreibungszustand

(Sperrposition)

in

den

Gleitreibungszustand zu ermöglichen,

wobei die Anfangslinie bzw. Anfangskante des ersten Gleitabschnitts

bezüglich der Spitze der Schlossfalle in ihrer Sperrposition versetzt

angeordnet ist, wobei sie in Türöffnungsrichtung vor und in Eingriffsrichtung

unterhalb der Spitze der Schlossfalle liegt, wobei sichergestellt ist, dass die

Schlossfalle zu Beginn des Öffnungsvorgangs immer unmittelbar mit

diesem ersten Gleitabschnitt in Kontakt gelangt, um darauf abgleiten zu

können,

wobei dritte Gleitabschnitt (106c) einen Wendepunkt (W) aufweist, an dem

die Krümmungsrichtung wechselt, so dass ein tangentialer Übergang zum

Schließblech (104) ausgebildet ist,

wobei in der Sperrposition, in welcher die Schlossfalle die Tür verschlossen

hält,

die Spitze

der Schlossfalle

(S) mit Abstand

zur

Schlossfallenführungsfläche (106) angeordnet ist.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 des Anspruchssatzes gemäß

Hilfsantrag 1 lauten:

1H1. Türöffnereinheit (101)

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein Schließblech

(104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein

Zwischenstück angeordnet sein kann,

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den Eingriff

einer Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist,

wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)

zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt

ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt

aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,

wobei der Türöffner ferner aufweist: eine schwenkbare Schwenkfalle (122)

mit einem Sperrkloben (123), welcher die Schlossfalle (S) in der

Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt unter Wirkung eines

fernsteuerbaren Entriegelungsmechanismus (125),

wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines

einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist,

wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder

zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel zu einer

Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;

wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche

(106) oder der

gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,

wobei die Schlossfallenführungsfläche

(106)

im wesentlichen drei

Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die

Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer Sperrposition

bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet, wobei der

erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b) steil und

der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind,

wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer

verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur

geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile

Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke

in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss

eingedrückt wird.,

wobei am Ende des dritten Gleitabschnitts (106c) ein tangentialer Übergang

in die Schließblechebene ausgebildet ist.

2H1. Türöffnereinheit (101)

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein Schließblech

(104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein

Zwischenstück angeordnet sein kann,

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den Eingriff

einer Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist,

wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)

zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt

ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt

aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,

wobei der Türöffner ferner aufweist: eine schwenkbare Schwenkfalle (122)

mit einem Sperrkloben (123), welcher die Schlossfalle (S) in der

Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt unter Wirkung eines

fernsteuerbaren Entriegelungsmechanismus (125),

wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines

einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist,

wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder

zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts

parallel zu einer

Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;

wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche

(106) oder der

gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,

wobei die Schlossfallenführungsfläche

(106)

im wesentlichen drei

Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die

Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer Sperrposition

bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet, wobei der

erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b) steil und

der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind,

wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer

verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur

geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile

Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke

in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss

eingedrückt wird.,

wobei der erste Gleitabschnitt (106a) zunächst im Wesentlichen parallel zur

Türöffnung und senkrecht zur Eingriffsrichtung der Schlossfalle (S) in den

Aufnahmeraum verläuft, wobei die Steigung dann in Türöffnungsrichtung

stetig und progressiv zunimmt, sodass der erste Gleitabschnitt (106a) quasi

einen tangentialer Übergang für die Schlossfalle (S) zu Beginn der

Öffnungsbewegung bildet, um der Schlossfalle (S) einen weichen Übergang

vom Haftreibungszustand (Sperrposition) in den Gleitreibungszustand zu

ermöglichen,

wobei die Übergänge zwischen den einzelnen Gleitabschnitten (106a, 106b

und 106c) tangentenstetig, d.h. knickfrei, ausgebildet sind.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 des Anspruchssatzes gemäß

Hilfsantrag 2 lauten:

1H2. Türöffnereinheit (101)

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein

Schließblech (104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und

Türöffner (102) ein Zwischenstück angeordnet sein kann,

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den

Eingriff einer Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist,

wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)

zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106)

begrenzt ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe

bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,

wobei der Türöffner

ferner aufweist: eine schwenkbare

Schwenkfalle (122) mit einem Sperrkloben (123), welcher die

Schlossfalle (S) in der Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder

freigibt

unter

Wirkung

eines

fernsteuerbaren

Entriegelungsmechanismus (125),

wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang

eines einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt

ausgebildet ist,

wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106)

oder zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel zu einer

Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;

wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche (106) oder der

gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,

wobei die Schlossfallenführungsfläche (106) im wesentlichen drei

Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die

Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer

Sperrposition bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105)

entlang gleitet, wobei der erste Gleitabschnitt (106a) flach, der

zweite Gleitabschnitt (106b) steil und der dritte Gleitabschnitt (106c)

wieder flach ausgebildet sind,

wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang

einer verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O

um einen nur geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird,

und eine steile Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang

einer kurzen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen großen

Betrag in das Türschloss eingedrückt wird.,

wobei der dritte Gleitabschnitt (106c) einen Wendepunkt (W) aufweist, an

dem die Krümmungsrichtung wechselt, so dass ein tangentialer Übergang

zum Schließblech (104) ausgebildet ist.

2H2. Türöffnereinheit (101)

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein Schließblech

(104) umfasst und zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein

Zwischenstück angeordnet sein kann,

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den Eingriff

einer Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist,

wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)

zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106) begrenzt

ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis zum Austritt

aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,

wobei der Türöffner ferner aufweist: eine schwenkbare Schwenkfalle (122)

mit einem Sperrkloben (123), welcher die Schlossfalle (S) in der

Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt unter Wirkung eines

fernsteuerbaren Entriegelungsmechanismus (125),

wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang eines

einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt ausgebildet ist,

wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche (106) oder

zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel

zu einer

Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;

wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche

(106) oder der

gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,

wobei die Schlossfallenführungsfläche

(106)

im wesentlichen drei

Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die

Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer Sperrposition

bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet, wobei der

erste Gleitabschnitt (106a) flach, der zweite Gleitabschnitt (106b) steil und

der dritte Gleitabschnitt (106c) wieder flach ausgebildet sind,

wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang einer

verhältnismäßig großen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen nur

geringen Betrag in das Türschloss eingedrückt wird, und eine steile

Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer kurzen Wegstrecke

in Türöffnungsrichtung O um einen großen Betrag in das Türschloss

eingedrückt wird.,

wobei der erste Gleitabschnitt (106a) zunächst im Wesentlichen parallel zur

Türöffnung und senkrecht zur Eingriffsrichtung der Schlossfalle (S) in den

Aufnahmeraum verläuft, wobei die Steigung dann in Türöffnungsrichtung

stetig und progressiv zunimmt, sodass der erste Gleitabschnitt (106a) quasi

einen tangentialer Übergang für die Schlossfalle (S) zu Beginn der

Öffnungsbewegung bildet, um der Schlossfalle (S) einen weichen Übergang

vom Haftreibungszustand (Sperrposition) in den Gleitreibungszustand zu

ermöglichen,

wobei die Übergänge zwischen den einzelnen Gleitabschnitten (106a, 106b

und 106c) tangentenstetig, d.h. knickfrei, ausgebildet sind,

wobei der Sperrkloben (123) in seiner Position relativ zur Schwenkfalle

(122) justierbar ist,

wobei der erste Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche derart

ausgebildet ist, dass sich bezüglich jeder Justageposition des Sperrklobens

zu Beginn der Öffnungsbewegung für die Schlossfalle (S) stets noch ein

tangentialer Übergang aus der Sperrposition bzw. Ruheposition ergibt, so

dass der erste Gleitabschnitt auch dazu dient, unterschiedliche

Justagepositionen des Sperrklobens auszugleichen.

Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 3

entspricht dem des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1.

Ebenso stimmt der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 4 mit

dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 überein.

Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 5 ist zudem

identisch zum Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 1.

Folgende Druckschriften fanden als Nachweis des Standes der Technik im

Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Berücksichtigung:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

DE 200 03 401 U1,

CH 190 670 A,

DE 20 2008 001 250 U1,

DE 196 31 451 A1,

DE 102 15 014 A1,

DE 200 04 254 U1,

EP 1 574 640 A2 und

DE 10 2005 021 840 A1.

Zu dem angegriffenen Patent mit dem Anmeldetag 1. September 2008, aus dem

fünf Teilanmeldungen hervorgingen, wurde die Patentschrift DE 10 2008 045 335

B4 (im Folgenden mit PS kurzbezeichnet) sowie die Offenlegungsschrift DE 10

2008 045 335 A1 (im Folgenden mit OS kurzbezeichnet) veröffentlicht.

Zum Wortlaut der weiteren Ansprüche der jeweiligen Anspruchssätze und der

geltenden Beschreibung sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte

verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist

statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2.

Die Zulässigkeit des innerhalb der Einspruchsfrist erhobenen und auf den

Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§

1 bis 5 PatG gestützten Einspruchs ist gegeben.

3.

In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg. Der im

Einspruchsverfahren geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit erweist sich als durchgreifend für den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Dies gilt ebenso für die Gegenstände

der Hauptansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge 6 bis 9 und 1 bis 5 in dieser

durch die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung

vorgegebenen Rangfolge.

Bei dieser Sachlage kam es auf die Zulässigkeit der jeweiligen Fassungen der

Ansprüche nach den Hilfsanträgen bzw. die weiteren nach dem Patentgesetz bei

einer hilfsweisen Verteidigung mit geänderten Patentansprüchen noch relevanten

Kriterien nicht an. Soweit die Einsprechende und Beschwerdegegnerin die

Hilfsanträge 6 bis 9 als verspätet rügt, kann auch diese Frage als nicht

entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

4.

Das Patent betrifft

eine Türöffnereinheit bzw. Türschließeinheit,

insbesondere für Gebäudetüren, Gebäudefenster und dergleichen.

Nach den Erläuterungen in der Beschreibungseinleitung verfüge eine derartige

Türöffnereinheit über einen Aufnahmeraum für den Eingriff einer Schlossfalle eines

Türschlosses. Solange sich die Schlossfalle ortsfest in dem Aufnahmeraum der

Türöffnereinheit befinde, sei die Tür in einer Türöffnungsrichtung gesperrt. Nach

Freigabe

der

Schlossfalle

(bspw.

durch

eine

fernsteuerbare

Schwenkfalleneinrichtung) könne die Schlossfalle außer Eingriff mit der

Türöffnereinheit gebracht werden. Hierzu sei der Aufnahmeraum der

Türöffnereinheit

in Türöffnungsrichtung zumindest

teilweise durch eine

Schlossfallenführungsfläche begrenzt, auf welcher die Schlossfalle während des

Öffnungsvorgangs der Tür entlang gleite bzw. darauf abgleite und dabei in das

Türschloss zurückgeschoben bzw. eingedrückt werde, bis zum Austritt der

Schlossfalle aus dem Aufnahmeraum.

Einem derartigen Türöffner liege Stand der Technik zugrunde, wie in der Figur 1 der

PS dargestellt, die eine weit verbreitete Türöffnereinheit im Schnitt zeige. Bei dieser

sei die Schlossfallenführungsfläche am Türöffner als schiefe Ebene ausgebildet, auf

der die Schlossfallenspitze beim Öffnen der Tür geführt werde, bis diese das

Schließblech erreicht habe. Die hierbei zu überwindende Höhendifferenz

entspreche der Falleneingriffstiefe. Das Patent weist

im Übrigen auch

Türöffnereinheiten mit am Schließblech verorteten Schlossfallenführungsflächen

aus (vgl. Absatz [0004] der PS).

Als weiterer Stand der Technik sei ein elektrischer Türöffner für ein Türschloss

bekannt, wobei

der Deckel

des

Türöffnergehäuses,

analog

zur

Schlossfallenführungsfläche aus der Figur 1, mit einem schräg verlaufenden,

geraden

und

ebenen Gleitsteg

ausgebildet

sei, welcher

eine

Schlossfallenführungsfläche für eine Schlossfalle bilde. An dem Ende des

Gleitstegs, abgewinkelt dazu, sei ein im Wesentlichen parallel zum Schließblech

verlaufendes Stegteil angeordnet. In der Geschlossenstellung der Türe liege die

Schlossfalle auf dem Stegteil auf und bilde eine Eintauchtiefen-Begrenzung einer

Schlossfalle in den Aufnahmeraum (vgl. Absatz [0005] der PS zur Druckschrift D5).

Zudem zähle eine Gleitschließplatte zum Begrenzen der Eintauchtiefe einer

Schlossfalle in den Aufnahmeraum zum Stand der Technik. Die Gleitschließplatte

sei zwischen einem Schließblech und einem Türöffner angeordnet und an der

Rückseite des Schließblechs befestigt. Die Gleitschließplatte diene als

Auflagefläche für die Schlossfalle in der Geschlossenstellung der Türe und sei

abgewinkelt ausgebildet, um die Schlossfalle beim Öffnen der Türe aus dem

Ausschnitt des Schließblechs herauszuführen (vgl. Absatz [0006] der PS zur

Druckschrift D3).

Vor diesem Hintergrund bestehe die Aufgabe der vorliegenden Erfindung in der

Bereitstellung einer funktional verbesserten Türöffnereinheit, welche insbesondere

ein leichtgängiges Öffnen der Türe ermögliche (vgl. Absatz [0007] der PS).

5.

Für das Verständnis des Erfindungsgegenstands und bei der Bewertung des

Standes der Technik kommt ein Diplom- Ingenieur oder Bachelor of Engineering der

Fachrichtung Maschinenbau in Betracht, der über Erfahrung in der Entwicklung und

Konstruktion elektrischer Türöffner verfügt.

6.

Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche auch in den Fassungen

der Hilfsanträge sind den

jeweils enthaltenen Merkmalsangaben

folgend

Kurzzeichen zur vereinfachten Bezugnahme zugeordnet. Hierbei kennzeichnen die

Hochzeichen die Zugehörigkeit entsprechend der Bezifferung der Hilfsanträge.

Für den Anspruch 1 in der Fassung der PS wird folgende Gliederung zugrunde

gelegt:

M1

Türöffnereinheit (101),

M1.1

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Türöffner (102) und ein

Schließblech (104) umfasst und

M1.2

zwischen Schließblech (104) und Türöffner (102) ein Zwischenstück

angeordnet sein kann,

M2

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105) für den

Eingriff einer Schlossfalle (S) eines Türschlosses aufweist,

M3

wobei dieser Aufnahmeraum (105) in einer Türöffnungsrichtung (O)

zumindest

teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche (106)

begrenzt ist, auf welcher die Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe bis

zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang gleitet,

M4

wobei der Türöffner ferner aufweist: eine schwenkbare Schwenkfalle

(122) mit einem Sperrkloben (123), welcher die Schlossfalle (S) in der

Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt

M4.1

unter Wirkung eines fernsteuerbaren Entriegelungsmechanismus

(125),

M3.1

wobei die Schlossfallenführungsfläche (106), zumindest entlang

eines einzelnen Gleitabschnitts für die Schlossfalle (S), gekrümmt

ausgebildet ist,

M3.1.1

wobei die Krümmungsachse der Schlossfallenführungsfläche

(106) oder zumindest eines gekrümmten Gleitabschnitts parallel

zu einer Schwenkachse (124) der Schwenkfalle (122) ist;

M3.2

wobei die gekrümmte Schlossfallenführungsfläche (106) oder der

gekrümmte Gleitabschnitt am Türöffner ausgebildet ist,

M3.3

wobei die Schlossfallenführungsfläche (106) im wesentlichen drei

Gleitabschnitte (106a, 106b und 106c) aufweist, auf welchen die

Schlossfalle (S) beim Öffnen der Türe ausgehend von einer

Sperrposition bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum (105) entlang

gleitet,

M3.3.1

wobei der erste Gleitabschnitt (106a)

flach, der zweite

Gleitabschnitt (106b) steil und der dritte Gleitabschnitt (106c)

wieder flach ausgebildet sind,

M3.3.2

wobei flache Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle S entlang

einer

verhältnismäßig

großen

Wegstrecke

in

Türöffnungsrichtung O um einen nur geringen Betrag in das

Türschloss eingedrückt wird, und

M3.3.3

eine steile Steigung bedeutet, dass die Schlossfalle entlang einer

kurzen Wegstrecke in Türöffnungsrichtung O um einen großen

Betrag in das Türschloss eingedrückt wird.

Mit den Merkmalen M1, M1.1 und M1.2 hat der Anspruch 1 eine in der Patentschrift

so bezeichnete Türöffnereinheit (Merkmal M1) zum Gegenstand, mit einem

Türöffner und einem Schließblech (Merkmal M1.1), die nach dem Merkmal M1.2

fakultativ auch durch den Einsatz eines Zwischenstücks voneinander beabstandet

sein können; dies um die Falleingriffstiefe einer Schlossfalle eines Türschlosses in

einen Aufnahmeraum der Türöffnereinheit zu erhöhen (vgl. Absatz [0004] der PS).

Die Gestaltung sowohl des Schließblechs als auch des fakultativen Zwischenstücks

jeweils hinsichtlich seiner Form und Befestigung stellt der Anspruch in das Belieben

des Fachmanns.

Figur 2 der PS

Die Merkmale M3 und M4 setzen einen montierten Zustand der Türöffnereinheit

zusammen mit einem

in einer Tür verbauten – vom Gegenstand des

Patentanspruchs 1 jedoch nicht umfassten – Türschloss voraus. So weist der

Türöffner nach dem Merkmal M4 eine verschwenkbare Schwenkfalle mit einem

Sperrkloben auf, welcher die Schlossfalle eines Türschlosses

in der

Türöffnungsrichtung definiert sperrt oder freigibt (vgl. Figur 2 der PS). Dabei lässt

der erteilte Patentanspruch 1 die Ausgestaltung der Befestigung des Sperrklobens

auf der Schwenkfalle offen, denn erst im Unteranspruch 8 wird – um ein „Klappern

der Tür“ zu verhindern (vgl. Absatz [0031] der PS) – eine „Justierbarkeit“ des

Sperrklobens

relativ

zur Schwenkfalle gefordert. Ein

fernsteuerbarer

Entriegelungsmechanismus soll gemäß dem Merkmal M4.1 die Schwenkbewegung

der Schwenkfalle zwischen einer Sperr- und Freigabestellung bewirken, dessen

bauliche Umsetzung das Streitpatent selbst als dem Fachmann bekannt unterstellt.

Ferner qualifiziert sich der Türöffner gemäß dem Merkmal M3 durch den bereits

angesprochenen Aufnahmeraum, der für den Eingriff einer Schlossfalle eines vom

Patentanspruch 1 nicht umfassten Türschlosses zumindest geeignet sein muss

(Merkmal M2). Der Aufnahmeraum ist

in einer Türöffnungsrichtung zumindest

teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche begrenzt, auf der die Schlossfalle

beim Öffnen der Tür bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum entlang gleitet.

Weitere Begrenzungsflächen zur Definition des Aufnahmeraums benennt der

Anspruch nicht. Unter den Begriffen „entlang gleiten“ bzw. „abgleiten“ soll nach

Absatz

[0002] der PS eine

translatorische – mit Reibung behaftete –

Relativbewegung der Schlossfalle,

insbesondere deren Spitze,

relativ zur

Schlossfallenführungsfläche verstanden werden, die im Streitpatent auch als

„Überfahren“ bezeichnet wird.

Die Schlossfallenführungsfläche weist nach dem Merkmal M3.1 zumindest einen

mit einer Krümmung versehenen Gleitabschnitt für die Schlossfalle auf, deren

Krümmungsachse entsprechend dem Merkmal M3.1.1 parallel zu einer

Schwenkachse

der

Schwenkfalle

verläuft.

Verortet

ist

die

Schlossfallenführungsfläche dabei gemäß Merkmal M3.2 als Ganzes oder

wenigstens ihr gekrümmter Gleitabschnitt am Türöffner. Aus dieser Zuordnung kann

jedoch nicht zwingend auf eine im Sinne von „einstückig“ integrale Ausbildung mit

dem Türöffner – wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen – geschlossen

werden. Vielmehr muss sich ein mit der Schlossfallenführungsfläche oder mit ihrem

gekrümmten Gleitabschnitt

ausgestattetes, als Teil

des Türöffners zu

identifizierendes Bauelement

lediglich von den genannten Komponenten

Schließblech und Zwischenstück

unterscheiden, denen

im Lichte des

Beschreibungsabsatzes [0004] die Möglichkeit zur Ausbildung weiterer, einzelner

Abschnitte der Schlossfallenführungsfläche zugestanden wird. Ohne einen

Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, benennt der erteilte Patentanspruch 1

dabei als einziges Bauelement des Türöffners lediglich die wenigstens mit einem

Sperrkloben ausgestattete Schwenkfalle.

Nach den Merkmalen M3.3 und M3.3.1 zeichnen die Schlossfallenführungsfläche

im Wesentlichen – folglich in nicht abschließender Aufzählung – drei Gleitabschnitte

aus, von denen der erste flach, der zweite steil und der dritte wieder flach

ausgebildet ist. Hierbei dürfte unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung einer

der drei Gleitabschnitte des Merkmals M3.3 dem zumindest einen gekrümmten

Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche gemäß dem Merkmal M3.1

entsprechen. Durch die im Merkmal M3.3.1 verwendeten Ordinalzahlen schreibt der

erteilte Patentanspruch 1 zudem eine feste Reihenfolge in der Anordnung der drei

Gleitabschnitte vor, auf welchen die Schlossfalle beim Öffnen der Tür ausgehend

von einer Sperrposition bis zum Austritt aus dem Aufnahmeraum entlang gleitet (Teil

von Merkmal M3.3). Eine Stütze findet diese Sichtweise im Beschreibungsabschnitt

[0015] der PS, nach dem die drei Gleitabschnitte zwar von der Schlossfalle beim

Öffnen der Tür bzw. während des Öffnungsvorgangs nacheinander bzw. in Folge

überfahren werden. Allerdings schließt dies nicht aus, dass sich zwischen den drei

Gleitabschnitten weitere Abschnitte der Schlossfallenführungsfläche befinden

können.

Im Hinblick auf seine eigentliche Wortbedeutung zeichnet sich ein

Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche – in Analogie zu Merkmal M2 –

dadurch aus, dass er von der Schlossfalle beim Öffnen der Tür überfahren wird bzw.

die Schlossfalle auf ihm abgleitet (vgl. Absatz [0009] der PS).

Welchen Sinngehalt das Streitpatent selbst dabei einer flachen bzw. einer steilen

Steigung eines Gleitabschnitts zuweist, offenbart sich in den Merkmalen M3.3.2 und

M3.3.3, wonach die Schlossfalle während des Überfahrens eines flachen Abschnitts

der Schlossfallenführungsfläche um eine nur geringe Länge in das Türschloss

eingedrückt wird, jedoch in Türöffnungsrichtung eine verhältnismäßig große

Wegstrecke zurücklegt. Diese Relation verschiebt sich während des Überfahrens

eines steilen Abschnitts entsprechend hin zu einer größeren Eindrücktiefe der

Schlossfalle bei einer kürzeren, in Türöffnungsrichtung zurückgelegten Wegstrecke.

Unter der Voraussetzung einer konstanten Türöffnungsgeschwindigkeit sollen

durch die gekrümmte Ausbildung der Schlossfallenführungsfläche bzw. zumindest

eines Gleitabschnitts die Reibbedingungen der Schlossfalle und die

Falleneindrückgeschwindigkeit während des Öffnungsvorgangs von ihrer Freigabe

bis zu ihrem Austritt aus dem Aufnahmeraum „an die jeweiligen Erfordernisse“

angepasst werden können, wodurch sich der Gegenstand des Streitpatents vom

Stand der Technik abzuheben versucht (vgl. Absatz [0010] der PS). Auch schreibt

das Streitpatent allein der gekrümmten Ausbildung der Schlossfallenführungsfläche

bzw. zumindest eines Gleitabschnitts den Erfolg eines verbesserten

Gesamteindrucks – insbesondere hinsichtlich der Geräuschentwicklung – zu, den

eine die Tür öffnende Person von dem Öffnungsvorgang hat (vgl. Absatz [0008] der

PS).

6.1

Das beim Patentanspruch 1H6 in der Fassung des Hilfsantrags 6 gegenüber

dem im erteilten Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmal M4 geänderte Merkmal

M4H6, H8 wobei der Türöffner ferner aufweist: eine, eine Schlossfallenauflage

(127) umfassende schwenkbare Schwenkfalle

(122) mit einem

Sperrkloben

(123), welcher

die Schlossfalle

(S)

in

der

Türöffnungsrichtung (O) definiert sperrt oder freigibt,

enthält nunmehr die Weiterbildung der Schwenkfalle mit einer Schlossfallenauflage.

Nach der Gesamtoffenbarung der PS fungiert die Schlossfallenauflage dabei, der

Bedeutung des Teilbegriffs „Auflage“ entsprechend, als Anschlag für eine

beispielsweise federbelastete Schlossfalle in der Sperrposition.

Mit dem zusätzlich in den Patentanspruch 1H6 aufgenommenen Merkmal

M4.2H6-H9

wobei der Sperrkloben (123)

in seiner Position relativ zur

Schwenkfalle (122) justierbar ist,

wird nunmehr eine Einstellbarkeit der Lage des im Merkmal M4 angesprochenen

Sperrklobens relativ zur Schwenkfalle vorgeschrieben. Die bauliche Umsetzung der

sogenannten „Justierbarkeit“ des Sperrklobens überlässt der Patentanspruch 1 dem

Gestaltungsspielraum des Fachmanns, lediglich im Ausführungsbeispiel wird hierfür

ein Raster zur Festlegung des Sperrklobens in vorgegebenen Stellungen auf der

Schwenkfalle vorgeschlagen (vgl. Figur 2; Absatz [0031]).

Die weiteren, dem Patentanspruch 1H6 in der Fassung des Hilfsantrags 6

hinzugefügten Merkmale

M3.3.1.1H5-H9

wobei die Übergänge zwischen den einzelnen Gleitabschnitten (106a, 106b und 106c) tangentenstetig, d.h. knickfrei, ausgebildet sind,

M3.3.1.2H6-H9

und ein Gleitabschnitt auch jeweils in sich selbst tangentenstetig ausgebildet ist,

M3.3.4H1, H3, H6, H8

wobei am Ende des dritten Gleitabschnitts (106c) ein

tangentialer Übergang in die Schließblechebene ausgebildet

ist,

M3.3.5H6, H8

wobei der erste Gleitabschnitt (106a) flach ist, d.h. mit einer

geringen Steigung ausgebildet (ist),

M3.3.5.1H6, H8

und die Steigung dann in Türöffnungsrichtung (O) stetig und

progressiv zunimmt, wobei dies ermöglicht zu Beginn des

Öffnungsvorgangs ein im Wesentlichen tangentiales Berühren

bzw. Kontaktieren der Schlossfalle (S) auf dem ersten

Gleitabschnitt

(106a) unabhängig von einer

jeweiligen

Justageposition des Sperrklobens (123) auf der Schwenkfalle

(122)

und einen weichen Übergang

von einem

Haftreibungszustand in der Schlossfallenauflage (127) in

einen Gleitreibungszustand,

M3.3.6H6-H9

wobei der erste Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche derart ausgebildet ist, dass sich bezüglich jeder

Justageposition

des Sperrklobens

zu Beginn

der

Öffnungsbewegung für die Schlossfalle (S) stets noch ein

tangentialer Übergang aus der Sperrposition bzw.

Ruheposition ergibt, so dass der erste Gleitabschnitt auch

dazu

dient,

unterschiedliche

Justagepositionen

des

Sperrklobens auszugleichen,

M3.3.7H6, H8

wobei die Anfangslinie bzw. Anfangskante (A) des ersten

Gleitabschnitts (106a) in Türöffnungsrichtung (O) vor und in

Eingriffsrichtung (E) unterhalb bzw. nach der Spitze der

Schlossfalle (S) (angeordnet ist),

M3.3.7.1H6, H8

wobei damit (wodurch) gewährleistet ist, dass die Schlossfalle

(s) bzw. deren Spitze zu Beginn jeder Öffnungsbewegung in

Türöffnungsrichtung (Ö) immer unmittelbar mit dem ersten

Gleitabschnitt (106a) in Kontakt gelangt und nicht diese

Anfangskante (A) berührt, so dass ein Verhaken bzw.

Verkanten an dieser Anfangskante (A) ausgeschlossen wird,

betreffen Ausgestaltungen der Schlossfallenführungsfläche. Das Merkmal M3.3.4H1,

H3, H6, H8 fordert am Ende des dritten – wieder flachen – Gleitabschnitts die

Ausbildung eines tangentialen Übergangs in die Schließblechebene. Die vom

Schließblech

aufgespannte Ebene

erstreckt

sich

dabei

nach

der

Gesamtoffenbarung des Streitpatents lotrecht zur unterstellten Einfallsrichtung der

Schlossfalle, womit eine entsprechende Ausrichtung der am Endes des dritten

Gleitabschnitts angelegten Tangente und somit auch für das Ende des dritten

Gleitabschnitts selbst vorgegeben ist. Insoweit schließt das Merkmal M3.3.4H1, H3,

H6, H8 eine Ausgestaltung des Schließblechs mit einem zusätzlichen, den

Aufnahmeraum nach dem Merkmal M2 begrenzenden Gleitabschnitt aus.

Das Merkmal M3.3.1.1H5-H9 legt ferner tangentenstetige bzw. knickfreie Übergänge

zwischen den einzelnen Gleitabschnitten fest. Mit anderen Worten weisen die

Übergänge

zwischen

den

einzelnen

Gleitabschnitten

der

Schlossfallenführungsfläche keine Unstetigkeitsstellen auf, wie dies auch das

Merkmal M3.3.1.2H6-H9 für jeden in sich selbst tangentenstetigen Gleitabschnitt

fordert. Bei der insofern in Gänze tangentenstetigen Ausbildung müssen die

Tangenten in jedem beliebigen Punkt der Schlossfallenführungsfläche sowohl bei

Annäherung

in

Türöffnungsrichtung als auch entgegengesetzt hierzu

deckungsgleich sein. Dies bedingt für die Übergänge zwischen den einzelnen

Abschnitten der Schlossfallenführungsfläche bereits gekrümmte Flächenkonturen,

die sich aufgrund der vorgegebenen Wechsel von einem flachen zu einem steilen

Bereich und umgekehrt durch

ihr gegensätzliches Krümmungsverhalten

auszeichnen. Mithin setzt ein entsprechend tangentialer Übergang am Ende des

dritten Gleitabschnitts in die Schließblechebene entsprechend dem Merkmal

M3.3.4H1, H3, H6, H8 nach dem Verständnis des Fachmanns einen Wechsel der

Krümmungsrichtung – folglich einen Wendepunkt – im weiteren Verlauf der

Schlossfallenführungsfläche nach dem zweiten, steilen Gleitabschnitt voraus.

Nach dem Merkmal M3.3.6H6-H9 dient der – bereits entsprechend dem Merkmal

M3.3.1 flach ausgebildete – erste von wenigstens drei im Merkmal M3.3

festgelegten Gleitabschnitten der Schlossfallenführungsfläche auch dazu,

„unterschiedliche Justagepositionen des Sperrklobens auszugleichen“. Diese

Wirkung lässt sich gemäß dem Merkmal M3.3.6H6-H9 auf eine lediglich aufgabenhaft

definierte Ausgestaltung des ersten Gleitabschnitts zurückführen, mit der für die

Schlossfalle stets ein tangentialer Übergang aus ihrer Sperr- bzw. Ruheposition zu

Beginn einer Öffnungsbewegung sichergestellt werden soll und zwar unabhängig

von der Justageposition des Sperrklobens.

Die Angaben zur baulichen Umsetzung des ersten Gleitabschnitts erschöpfen sich

dabei zum einen nach dem Merkmal M3.3.5H6, H8 in seiner geringen Steigung –

insoweit das Merkmal M3.3.1 einschließlich dessen Sinngehalt

lediglich

rekapitulierend – und zum anderen in den konstruktiven Einzelheiten des Merkmals

M3.3.5.1H6, H8, das eine stetige und progressive Zunahme der Steigung des ersten

Gleitabschnitts in Türöffnungsrichtung fordert. Eine progressiv zunehmende

Steigung wird

im Ausführungsbeispiel durch einen Verlauf des ersten

Gleitabschnitts mit kleiner werdenden Krümmungsradien realisiert (vgl. Absatz

[0036] der PS). Allerdings hat dieses mögliche Verständnis nicht zwingenden

Niederschlag im Patentanspruch 1 gefunden, denn selbst die Kontur eines

Kreisbogens mit gleichbleibendem Krümmungsradius weist über einen begrenzten

Winkelbereich (beispielsweise 90°) eine stetige Zunahme der Steigung auf und

erfüllt in dieser Hinsicht bereits die Vorgaben des Merkmals M3.3.5.1H6, H8.

Durch den vorgegebenen Konturverlauf des ersten Gleitabschnitts soll gemäß dem

Merkmal M3.3.1.5.1H6, H8 zu Beginn des Öffnungsvorgangs zudem die Schlossfalle

in die Lage versetzt werden, diesen im Wesentlichen tangential zu berühren bzw.

zu kontaktieren. Auf diese Weise wird ein so umschriebener „weicher“ Wechsel der

Schlossfalle aus dem in der Sperrposition vorliegenden Haftreibungszustand in der

Schlossfallenauflage der Schwenkfalle in den Gleitreibungszustand auf der

Schlossfallenführungsfläche ermöglicht. Die zusätzliche Wirkungsangabe eines

sogenannten „weichen Übergangs“ setzt dabei zumindest

im Lichte der

Beschreibung einen Verlauf des ersten Gleitabschnitts zunächst im Wesentlichen

parallel zur Türöffnung bzw. Türöffnungsrichtung und senkrecht zur

Eingriffsrichtung der Schlossfalle in den Aufnahmeraum voraus (vgl. Absatz [0017]

der PS).

Weitergehende bauliche Restriktionen für den ersten Gleitabschnitt ergeben sich

auch aus dem Merkmal M3.3.6H6-H9 nicht, das die Verortung des Sperrklobens

weder

in Bezug zur Schlossfallenführungsfläche noch zu deren erstem

Gleitabschnitt, sondern nur mittelbar über die nicht vom Anspruchsgegenstand

umfasste Schlossfalle definiert. Ähnliches gilt auch für die Merkmale M3.3.7H6, H8

und M3.3.7.1H6, H8, die den Erfolg einer Vermeidung des Verhakens bzw.

Verkantens der Schlossfalle auf die Verortung einer Anfangslinie bzw.

Anfangskante A des ersten Gleitabschnitts der Schlossfallenführungsfläche in

Türöffnungsrichtung vor und in Eingriffsrichtung unterhalb bzw. nach der Spitze der

Schlossfalle – folglich versetzt zu dieser – zurückführen. Infolgedessen gelangt die

Schlossfalle bzw. deren Spitze zu Beginn jeder Öffnungsbewegung nämlich immer

unmittelbar mit dem besagten ersten Gleitabschnitt in Kontakt und berührt nicht

diese Anfangskante. Aufgrund der verwendeten Begriffe „zu Beginn jeder

Öffnungsbewegung“ und „in Kontakt…gelangen“ erkennt der Fachmann, dass mit

dem Merkmal M3.3.7H6, H8 nicht zwingend auf die Sperrposition der Schlossfalle, wie

in der Figur 3 der PS dargestellt, referenziert, sondern lediglich eine Lage der

Schlossfalle zu Beginn der Öffnungsbewegung vorgegeben wird, die einen

unmittelbaren Kontakt mit dem ersten Gleitabschnitt unter Umgehung dieser

Anfangslinie bzw. Anfangskante ermöglichen muss.

Insofern erlaubt die

Merkmalsgruppe M3.3.7.XH6, H8 auch in Verbindung mit dem Merkmal M3.3.5.1H6, H8

keine Rückschlüsse auf die Lage der Schlossfallenauflage, welche die Schlossfalle

im gesperrten Zustand aufnimmt.

Mithin liest der Fachmann allein eine auf die Einstellbarkeit des Sperrklobens

abgestimmte Ausrichtung und Erstreckung des ersten Gleitabschnitts relativ zum

Sperrkloben und der Schlossfallenauflage mit, die sich für eine – die beabsichtigten

Wirkungen erzielende – Positionierung der mit dem ersten Gleitabschnitt in Kontakt

tretenden Spitze der Schlossfalle zu Beginn der Öffnungsbewegung eignen.

6.2

Dem beim Patentanspruch 1 H7 in der Fassung des Hilfsantrags 7 gegenüber

dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung – neben den Merkmalen M3.3.1.1H5-H9,

M3.3.1.2H6-H9, M3.3.6H6-H9 und M4.2H6-H9, für die auf vorstehende Ausführungen zum

Hilfsantrag 6 verwiesen wird –, ergänzten Merkmal

M3.3.5H7, H9

wobei der erste Gleitabschnitt flach, d.h. mit flacher Steigung

ausgebildet ist,

kommt kein anderes Verständnis zu, als das mit dem bereits das Merkmal M3.3.5H6,

H8 gemäß Patentanspruch 1H6 in der Fassung des Hilfsantrags 6 unterlegt wurde.

Die darüber hinaus ergänzten Merkmale

M3.3.4.1H2, H4, H7, H9 wobei der dritte Gleitabschnitt (106c) einen Wendepunkt (W)

aufweist, an dem die Krümmungsrichtung wechselt,

M3.3.4H2, H4, H7, H9

so dass ein tangentialer Übergang zum Schließblech (104)

ausgebildet ist,

M3.3.5.1H7, H9

wobei die Steigung dann in Türöffnungsrichtung stetig und

progressiv zunimmt, wobei der erste Gleitabschnitt quasi

einen tangentialen Übergang für die Schlossfalle zu Beginn

der Öffnungsbewegung (bildet), um der Schlossfalle einen

weichen Übergang vom Haftreibungszustand (Sperrposition)

in den Gleitreibungszustand zu ermöglichen,

M3.3.7H7, H9

wobei die Anfangslinie bzw. Anfangskante des ersten

Gleitabschnitts bezüglich der Spitze der Schlossfalle versetzt

angeordnet ist, wobei sie in Türöffnungsrichtung vor und in

Eingriffsrichtung unterhalb der Spitze der Schlossfalle liegt,

M3.3.7.1H7, H9

wobei sichergestellt ist, dass die Schlossfalle zu Beginn des

Öffnungsvorgangs immer unmittelbar mit diesem ersten

Gleitabschnitt in Kontakt gelangt, um darauf abgleiten zu

können,

M3.3.8H7, H9

wobei der erste Gleitabschnitt

(106a) zunächst

im

Wesentlichen parallel zur Türöffnungsrichtung und senkrecht

zur Eingriffsrichtung der Schlossfalle in den Aufnahmeraum

verläuft,

betreffen ebenfalls die Ausbildung der Schlossfallenführungsfläche, im Einzelnen

die bauliche Gestaltung des ersten und dritten Gleitabschnitts sowie die damit

einhergehenden Wirkungen für die Interaktion mit der vom Anspruch nicht

umfassten Schlossfalle.

Die mit dem Merkmal M3.3.8H7, H9

festgelegte Ausrichtung des ersten

Gleitabschnitts zunächst im Wesentlichen parallel zur Türöffnungsrichtung und

senkrecht zur Eingriffsrichtung der Schlossfalle in den Aufnahmeraum wird im

Patentanspruch 1H7 zwar nunmehr explizit genannt, allerdings setzt auch bereits die

im Merkmal M3.3.5.1H7, H9 und im Merkmal M3.3.5.1H6, H8 des Hilfsantrags 6 jeweils

aufgeführte Wirkung eines „weichen“ Übergangs der Schlossfalle von einem in der

Sperrposition vorliegenden Haftreibungszustand in den Gleitreibungszustand ein

entsprechendes Verständnis voraus (s.o.).

Insoweit unterscheiden sich die

Sinngehalte der beiden letztgenannten Merkmale lediglich in der Definition der

Sperrposition, in der die Schlossfalle gemäß dem Merkmal M3.3.5.1H7, H9 nicht mehr

zwingend von einer Schlossfallenauflage gehalten werden muss.

Aus diesem weiteren Verständnis ergibt sich indes ebenso für die Merkmale

M3.3.7H7, H9 und M3.3.7.1H7, H9 kein gegenüber den Merkmalen M3.3.7H6, H8 und

M3.3.7.1H6, H8 des Patentanspruchs 1H6 des Hilfsantrags 6 abweichender

Sinngehalt. Die Angaben zur Kontur des ersten Gleitabschnitts beziehen sich

ausschließlich auf die Positionierung der Schlossfalle, die jedoch – wie bereits zum

Hilfsantrag 6 ausgeführt – nicht Teil des Gegenstands des Patentanspruchs 1H7

nach Hilfsantrag 7 ist.

Die Erläuterung der unterstellten Wirkungen weisen den Vorrichtungsbestandteilen

und deren Anordnung dabei nicht eine konstruktive Besonderheit über die

mitzulesende Eignung der Ausrichtung und Erstreckung des ersten Gleitabschnitts

relativ zum Einstellbereich des Sperrklobens hinaus zu. Diese wurde im Übrigen

bereits bei der Sinngehaltsfeststellung des Anspruchs 1H6 in der Fassung des

Hilfsantrags 6 (s.o.) implizit berücksichtigt.

Das Merkmal M3.3.4H2, H4, H7, H9 schreibt einen tangentialen Übergang nunmehr zum

Schließblech vor, mit der Implikation, das zwischen der an das Ende des dritten

Gleitabschnitts und der an den Beginn der äußeren Schließblechkontur jeweils

angelegten Tangente Deckungsgleichheit besteht.

Insofern entzieht sich das

Schließblech gegensätzlich zum Verständnis des Merkmals M3.3.4H1, H3, H6, H8 nicht

einer möglichen Ausgestaltung, die einen zusätzlichen, den angesprochenen

Aufnahmeraum begrenzenden Gleitabschnitt über die Schlossfallenführungsfläche

des Türöffners hinaus bereitstellt. Hingegen setzen die beiden genannten Merkmale

die Existenz eines auf einen Wechsel

in der Krümmungsrichtung

zurückzuführenden Wendepunktes voraus, der sich nach dem Merkmal M3.3.4.1H2,

H4, H7, H9 ausdrücklich im dritten Gleitabschnitt befindet.

6.3

Das im Patentanspruch 1H8 in der Fassung des Hilfsantrags 8 gegenüber

dem im Patentanspruch 1H6 des Hilfsantrags 6 aufgeführten Merkmal M2 geänderte

Merkmal

M2H8, H9

wobei die Türöffnereinheit (101) einen Aufnahmeraum (105)

aufweist,

in

den

eine

Schlossfalle

(S)

eines

korrespondierenden Türschlosses eingreift,

suggeriert das Vorhandensein einer Schlossfalle, die den Aufnahmeraum durch

ihren Eingriff auszeichnen soll. Indes betrifft der Patentanspruch 1 ausschließlich

eine Türöffnereinheit ohne das korrespondierende Türschloss, womit dem

angesprochenen Aufnahmeraum weiterhin nur eine entsprechende Eignung

unterstellt werden kann.

Die gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 6 zudem ergänzten Merkmale

M1.0H8, H9

angeordnet in einem Türblatt oder Türzarge einer Gebäudetür

und

M3.4H8, H9

wobei in der Sperrposition, in welcher die Schlossfalle die Tür

verschlossen hält, die Spitze der Schlossfalle (S) mit Abstand

zur Schlossfallenführungsfläche (106) angeordnet ist,

beziehen sich auf eine mögliche Einbausituation der Türöffnereinheit in einem

Türblatt oder Türzarge einer Gebäudetür. Obwohl die Türöffnereinheit nach dem

Patentanspruch 1H8 in der Fassung des Hilfsantrags 8 die Schlossfalle auch

weiterhin nicht umfasst, definiert das Merkmal M3.4H8, H9 die Sperrposition, in

welcher die Schlossfalle die Tür verschlossen hält, über die beabstandete Lage der

Schlossfallenspitze relativ zur Schlossfallenführungsfläche. In Verbindung mit den

Merkmalen M4H6, H8 und M3.3.5.1H6, H8 kommt hierbei die bereits angesprochene

Schlossfallenauflage zum Tragen, welche die Schlossfalle in der Sperrposition

aufnimmt

und

insoweit

den

Abstand

der

Schlossfalle

zur

Schlossfallenführungsfläche vorgibt.

6.4

Die Fassung des Patentanspruchs 1H9 nach dem Hilfsantrag 9 hebt sich

gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 7 durch die ergänzten Merkmale M1.0H8,

H9, M2H8, H9 und M3.4H8, H9 ab. Hinsichtlich der Feststellung des jeweiligen

Sinngehalts der Merkmale M1.0H8, H9 und M2H8, H9 wird auf vorstehende

Ausführungen zum Hilfsantrag 8 verwiesen wird. Auf welche Weise der Abstand

zwischen Schlossfalle und Schlossfallenführungsfläche eingehalten wird, legt das

Merkmal M3.4H8, H9 nicht fest und bleibt folglich auch mit Blick auf die übrigen

Merkmale des Patentanspruchs 1H7 dem Gestaltungsspielraum des Fachmanns

überlassen.

6.5

Hinsichtlich des im Patentanspruch 1H1 in der Fassung des Hilfsantrags 1

gegenüber dem erteilten Anspruch 1 ergänzten Merkmals M3.3.4H1, H3, H6, H8 wird auf

die entsprechenden Ausführungen zum Hilfsantrag 6 unter Punkt 6.1 verwiesen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 2H1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich

vom Patentanspruch 1 der erteilten Fassung durch das zusätzliche Merkmal

M3.3.1.1H5-H9 und die folgenden modifizierten Merkmale:

M3.3.8H5

wobei der erste Gleitabschnitt

(106a) zunächst

im

Wesentlichen parallel zur Türöffnung und senkrecht zur

Eingriffsrichtung der Schlossfalle (S) in den Aufnahmeraum

verläuft, und

M3.3.8.1H5

wobei die Steigung dann in Türöffnungsrichtung stetig und

progressiv zunimmt, sodass der erste Gleitabschnitt (106a)

quasi einen tangentialen Übergang für die Schlossfalle (S) zu

Beginn der Öffnungsbewegung bildet, um der Schlossfalle (S)

einen weichen Übergang

vom Haftreibungszustand

(Sperrposition) in den Gleitreibungszustand zu ermöglichen.

Die Merkmale M3.3.8H5 und M3.3.8.1H5 befassen sich in Anlehnung an die

Merkmale M3.3.8H7, H9 und M3.3.5.1H7, H9 des Hilfsantrags 7 mit der körperlichen

Ausbildung des ersten Gleitabschnitts der Schlossfallenführungsfläche. Die

benannten Merkmale des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 5 variieren zwar im

Wortlaut von ihrem jeweiligen Pendant des Patentanspruchs 1 in der Fassung des

Hilfsantrags 7, ein substanzieller Unterschied im Verständnis lässt sich daraus

jedoch auch unter Berücksichtigung der übrigen Merkmale des Nebenanspruchs 2

nach Hilfsantrag 1 nicht ableiten. Deshalb wird hinsichtlich der Merkmale M3.3.8H5

und M3.3.8.1H5 auf die Darlegungen zu den Merkmalen M3.3.8H7, H9 und M3.3.5.1H7,

H9 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 unter Punkt 6.2 Bezug genommen.

Das Merkmal M3.3.1.1H5-H9 wurde bereits bei der Betrachtung des Gegenstands

nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 unter Punkt 6.1 mit einem

Sinngehalt unterlegt, von dem auch

in der Merkmalskombination des

Nebenanspruchs 2 gemäß Hilfsantrag 2 nicht abzuweichen ist.

6.6 Mit Blick auf die im Patentanspruch 1H2 in der Fassung des Hilfsantrags 2

gegenüber dem erteilten Anspruch 1 ergänzten Merkmale M3.3.4H2, H4, H7, H9 und

M3.3.4.1H2, H4, H7, H9 wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hilfsantrag 7

unter Punkt 6.2 verwiesen.

In den Nebenanspruch 2H2 des Hilfsantrags 2 sind gegenüber dem

nebengeordneten Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 1 zusätzlich die Merkmale

M4.2H6-H9 und M3.3.6H6-H9 aufgenommen, deren jeweiliger Sinngehalt bereits unter

Punkt 6.1 zum Hilfsantrag 6 festgelegt wurde. Auch in der Merkmalskombination

des Nebenanspruchs 2 in der Fassung des Hilfsantrags 2 kommt diesen kein

anderes Verständnis zu.

6.7

Der Wortlaut des Patentanspruchs 1H3 in der Fassung des Hilfsantrags 3

stimmt mit dem des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 1 überein. Zur Vermeidung

von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Erläuterungen unter Punkt 6.5

Bezug genommen.

6.8

Bezüglich des Patentanspruchs 1H4 in der Fassung des Hilfsantrags 4, der

wortgleich zum Hauptanspruch des Hilfsantrags 2 abgefasst ist, wird auf die

entsprechenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 unter Punkt 6.6 verwiesen.

6.9

Der Patentanspruch 1H5 in der Fassung des Hilfsantrags 5 entspricht

inhaltsgleich dem nebengeordneten Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 1. Die

Feststellungen unter Punkt 6.5 hierzu gelten insofern auch für die Türöffnereinheit

nach Patentanspruch 1H5 des Hilfsantrags 5.

7.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptanspruch) beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit

(§§ 1, 4 PatG),

insoweit erweist sich der im

Einspruchsverfahren aufgebrachte Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit als

durchgreifend.

Das Streitpatent

sucht

sich

entsprechend

den Angaben

in

der

Beschreibungseinleitung nach Aufgabe und Lösung von der in der Figur 1 der PS

dargestellten Türöffnereinheit abzuheben, die eine Schlossfallenführungsfläche in

Gestalt einer schiefen Ebene umfasst. Der dort betrachtete Ausgangspunkt für die

Überlegungen des Fachmanns spiegelt sich in der Offenbarung der Druckschrift D8

wieder, die von der Patentinhaberin selbst in der mündlichen Verhandlung als

„gattungsbildend“ charakterisiert worden ist.

Figuren 2 bis 4 der Druckschrift D8

Aus dieser ist eine die Merkmale M1, M1.1, M2, M3 und M3.2 umfassende

Türöffnereinheit, dort Türöffneranordnung 10, mit einem Türöffner 12 und einem

Schließblech 11 bekannt, die einen Aufnahmeraum für den Eingriff einer türseitigen

Schlossfalle 18 ausbildet (vgl. Figur 1, Absatz [0025]). Ausweislich der Figuren 2 bis

4 wird der Aufnahmeraum dabei zumindest in der Türöffnungsrichtung durch eine

in den Gehäusedeckel des Türöffners 12 integrierte Schlossfallenführungsfläche,

dort Schlossfallenführung 14, begrenzt, die als Gleitfläche für die Schlossfalle 18

sowohl zu Beginn der Öffnungsbewegung als auch am Ende der Schließbewegung

der Tür fungiert.

Im verriegelten Zustand wird die Schlossfalle 18 von einem

Sperrkloben, dort Anschlag 16, einer Schwenkfalle 15 gehalten, der mittels einer

elektromagnetischen

Ansteuerung

im

Sinne

eines

fernsteuerbaren

Entriegelungsmechanismus gemäß der Merkmale M4 und M4.1 die Schlossfalle 18

kontrolliert freigibt oder verriegelt (vgl. Absätze [0025] u. [0026]). Erreicht die

Schwenkfalle 15 die Freigabestellung, kann die Schlossfalle 18 aus dem

Aufnahmeraum des Türöffners 12 herausschwenken. Dabei stößt zu Beginn der

Türöffnungsbewegung der äußerste Bereich der Schlossfalle 18 bzw. die

Schlossfallenspitze aufgrund ihres – wenn auch geringen – Abstands zur

Schlossfallenführungsfläche gegen deren unteren Bereich (vgl. Absatz [0028]).

Stöße werden in der Regel als störendes Geräusch wahrgenommen, weshalb der

Fachmann schon aus diesem Grund gehalten ist, deren Ursache zu beseitigen oder

zumindest ihre Intensität zu dämpfen. Insoweit sensibilisiert bereits die Offenbarung

der Druckschrift D8 den Fachmann zumindest für Problemstellungen, die sich aus

einer stoßartigen Kontaktierung der Schlossfalle mit feststehenden Komponenten

der Türöffnereinheit ergeben können.

Figur 1 der Druckschrift D2

Explizite Erwähnung findet eine nachteilige Geräuschentwicklung beim stoßartigen

Auftreffen einer Schlossfalle c auf die Kante eines Schließbleches a am Ende einer

Schließbewegung der Tür in der Druckschrift D2, zu deren Vermeidung eine

besondere Konturierung der Gleitfläche der Schlossfalle c vorgeschlagen wird (vgl.

Seite 1, Spalte 1, Absätze 1 und 2). Die Gleitfläche der Schlossfalle c weist hierfür

einen ersten, konkav gekrümmten Abschnitt b und einen zweiten, konvex

gekrümmten Abschnitt auf, die allmählich – also ohne Unstetigkeiten – ineinander

übergehen (vgl. Anspruch 1, Figur 1). Nach der Lehre der Druckschrift D2 wird

insbesondere durch den konkav gekrümmten Gleitabschnitt der Kontur der Erfolg

eines stoßfreien, sanften, geräuschlosen und vor allem leichten Zurückschiebens

der Schlossfalle c erreicht (vgl. Seite 1, Spalte 2, Absatz 1).

Diese positiven Effekte unterstellt der Fachmann auch der Lehre der Druckschrift

D3, aus der eine Türöffnereinheit, dort Elektroöffner 18, hervorgeht, die einen

zumindest teilweise durch eine Schlossfallenführungsfläche, dort Zunge 32 einer

Gleitschließplatte 26, begrenzten Aufnahmeraum für den Eingriff einer Schlossfalle

22 aufweist (vgl. Ansprüche 1 u. 14; Figuren 1 u. 3).

Figuren 1 und 3 der Druckschrift D3

Denn beim Öffnen der Tür – ausgehend von einer Sperrposition – tritt die

Schlossfalle 22 im Sinne einer kinematischen Umkehr zuerst in gleitenden Kontakt

mit einem flachen Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche 32, an den sich

zunächst ein steiler und zum Austritt aus dem Aufnahmeraum wieder ein flacher

Gleitabschnitt, dort Ende 48 der Zunge 32, nach dem gebotenen Verständnis der

Merkmale M3.3, M3.3.1, M3.3.2 und M3.3.3 anschließt (vgl. Figur 3; Absatz [0023]).

Dabei

ist

sowohl der erste als auch der dritte Gleitabschnitt der

Schlossfallenführungsfläche 32 gemäß den Merkmalen M3.1 und M3.1.1 um eine

parallel zu einer Schwenkachse einer Schwenkfalle, dort Öffnerfalle 28, verlaufende

Krümmungsachse gekrümmt ausgebildet (vgl. Figuren 1 u. 3; Absatz [0020]).

Vor dem Hintergrund der Lehre der Druckschrift D2 erkennt der Fachmann insofern

die

in

der Druckschrift

D3

herausgestellte

Konturierung

einer

Schlossfallenführungsfläche als vorteilhafte Ausgestaltung einer Türöffnereinheit,

um zu Beginn der Türöffnungsbewegung das Auftreten von Stößen – wie in der

Druckschrift D8 apostrophiert – zu vermeiden. In Erwartung desselben Erfolgs wird

der Fachmann allein die in der Druckschrift D3 definierte, geometrische Form der

Schlossfallenführungsfläche

auf die aus der Druckschrift D8 bekannte

Türöffnereinheit übertragen, bei der sich ohne diese Maßnahmen zwangsläufig die

in der Druckschrift D2 erläuterten Probleme stellen.

Wie die Beschwerdeführerin hierzu vorgetragen hat, wird die Schlossfalle eines

korrespondierenden Türschlosses in der Sperrposition bei der Türöffnereinheit nach

der Druckschrift D8 von einer Schwenkfallenauflage gehalten, bei der Lehre der

Druckschrift D3 steht sie hingegen bereits mit der Schlossfallenführungsfläche in

Kontakt. Ihrem daraus folgenden Einwand, der Fachmann werde ausgehend von

der Druckschrift D8

nicht auf eine Lösung mit einem sogenannten

„Eintauchtiefenbegrenzer“ entsprechend der Druckschrift D3 zurückgreifen, da bei

diesem die erreichbare Sperrtiefe für die Schließsicherheit der Türöffnereinheit bei

unterschiedlichen Einstellpositionen des Sperrklobens nicht ausreiche, kann der

Senat

nicht

folgen. Denn

für

die Anregung,

die Kontur

einer

Schlossfallenführungsfläche so zu gestalten, dass ein stoßfreies, sanftes,

geräuschloses und vor allem leichtes Zurückschieben der Schlossfalle möglich ist,

spielt der geltend gemachte Unterschied bezüglich der Lage der vom

Patentanspruch 1 nicht umfassten Schlossfalle in der Sperrposition keine Rolle.

7.1

Eine Türöffnungseinheit in einer die Merkmale nach dem Hauptanspruch

gemäß dem Hilfsantrag 8 aufweisenden Fassung, die gegenüber der

Merkmalskombination nach Hauptantrag insgesamt um die Merkmale M1.0H8, H9,

M3.3.1.1H5-H9, M3.3.1.2H6-H9, M3.3.4H1, H3, H6, H8, M3.3.5H6, H8, M3.3.5.1H6, H8,

M3.3.6H6-H9, M3.3.7H6, H8, M3.3.7.1H6, H8, M3.4H8, H9 und M4.2H6-H9 ergänzt ist sowie

die geänderten Merkmale M2H8, H9 und M4H6, H8 enthält, beruht ebenfalls nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Insoweit gelten nachstehende Ausführungen

sinngemäß auch für die Patentansprüche 1 in ihren jeweiligen Fassungen nach den

Hilfsanträgen 6, 1 und 3, die lediglich um Teilmengen oder nur eines der vorstehend

bezeichneten Merkmale gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag ergänzt sind.

Die Montage einer Türöffnereinheit 10 in einer Türzarge einer Gebäudetür nach

einer Variante des Merkmals M1.0H8, H9 ist bereits Gegenstand der Druckschrift D8

(vgl. Absätze [0009] u. [0034]). Im montierten Zustand lässt sich zur Sicherstellung

einer passgenauen Aufnahme einer Schlossfalle 18 eines korrespondierenden

Türschlosses in den Aufnahmeraum der Türöffnereinheit 10 (Merkmal M2H8, H9) der

Sperrkloben 16 entsprechend dem Verständnis des Merkmals M4.2H6-H9 relativ zur

Schwenkfalle 15 verschieben und in der gewünschten Lage mittels zweier

Schrauben 17 fixieren (vgl. Absatz [0025]). Dabei sind der Einstellbereich des

Sperrklobens

16 und

die Erstreckung des ersten Gleitabschnitts der

Schlossfallenführungsfläche

fachüblich

so aufeinander

abgestimmt, dass

unerwünschte Stöße durch Obstruktionen im Bewegungsverlauf der Schlossfalle 18

– mit denen zwangsläufig Komforteinbußen hinsichtlich der Geräuschentwicklung

einhergehen würden – vermieden werden. Auf diese Weise ergibt sich beiläufig

auch das in Merkmal M3.3.5.1H6-H9 vorgeschriebene tangentiale Berühren bzw.

Kontaktieren der Schlossfalle mit dem ersten Gleitabschnitt zu Beginn des

Öffnungsvorgangs unabhängig von der jeweiligen Einstellposition des Sperrklobens

auf der Schwenkfalle 15. Denn der Anfang des ersten Gleitabschnitts der nach dem

Vorbild der der Druckschrift D3 konturierten Schlossfallenführungsfläche erstreckt

sich parallel zur Türöffnung, d.h. im Wesentlichen tangential zum Schwenkradius

der Schlossfallenspitze (vgl. Figuren 1 u. 3). Insoweit erfüllt der erste Konturbereich

nicht nur die an ihn wegen des Merkmals M3.3.5H6, H8 zu stellenden baulichen

Vorgaben für einen nach dem Merkmal M3.3.2 definitionsgemäß flachen,

demzufolge mit geringer Steigung ausbildeten Gleitabschnitt, sondern auch die

Festlegungen des Merkmals M3.3.5.1H6, H8, nach dem die Steigung in

Türöffnungsrichtung stetig und progressiv zunimmt. Mit diesem durch die Lehre der

Druckschrift D3 vorgegebenen Verlauf der Schlossfallenführungsfläche stellt sich

zwangsläufig auch die im Merkmal M3.3.5.1H6, H8 genannte Wirkung eines weichen

Übergangs der Schlossfalle 18 von ihrem Ruhezustand in der Sperrposition in den

Gleitzustand auf dem ersten Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche ein, der

eben ein tangentiales Auftreffen der Schlossfalle 18 auf diesen zu Beginn der

Öffnungsbewegung voraussetzt. In der Sperrposition, in welcher die Schlossfalle

die Tür verschlossen hält, wird bei der Türöffnereinheit 10 gemäß der Druckschrift

D8 – im Übrigen identisch zu dem vom Streitpatent vermittelten Aufbau – die Spitze

der Schlossfalle 18 in einer Ausnehmung des Sperrklobens 16 aufgenommen (vgl.

Figur 2), die insofern als Schlossfallenauflage im Sinne des Merkmals M4H6, H8

fungiert. In dieser Stellung ist die Schlossfallenauflage ausweislich der Figuren 2 bis

4

entsprechend

dem Merkmal

M3.4H8,

H9

mit

Abstand

zur

Schlossfallenführungsfläche angeordnet. Dementsprechend verschwenkt die

Schlossfallenspitze in Analogie zu Merkmal M3.3.5.1H6, H8 nach dem Überführen des

Sperrklobens in die Freigabestellung unter Überwindung der Haftreibung von der

Schlossfallenauflage zum ersten Gleitabschnitt hin, um auf diesem und den sich

anschließenden Abschnitten der Schlossfallenführungsfläche gegen den Einfluss

der Gleitreibung aus dem Aufnahmeraum geführt zu werden.

Mit dem oben dargelegten Verständnis des ergänzten Merkmals M3.3.6H6-H9,

demnach der erste Gleitabschnitt neben der Sicherstellung eines tangentialen

Übergangs für die Schlossfalle auch dem Ausgleich unterschiedlicher, sogenannter

„Justagepositionen“ des Sperrklobens dient, ergeben sich insbesondere im Kontext

mit den übrigen Merkmalen keine zusätzlichen,

vorrichtungstechnischen

Restriktionen für den ersten Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche.

Insoweit kommt es nicht darauf an, dass in der Druckschrift D8 auf diese

ausgleichende Wirkung des ersten Gleitabschnitts nicht eingegangen wird. Weder

die Erkenntnis, die Erstreckung einer Schlossfallenführungsfläche auf den

Einstellbereich eines Sperrklobens

abstimmen

zu müssen, um ein

obstruktionsfreies und geräuscharmes Verschwenken der Schlossfalle zu Beginn

einer Türöffnungsbewegung zu gewährleisten, noch das Postulieren sich mit dem

Ergebnis dieses Abstimmungsprozesses vermeintlich einstellender Wirkungen

kann vorliegend die Patentfähigkeit begründen. Denn die im Merkmal M3.3.6H6-H9

vorgegebenen Maßnahmen heben die beanspruchte Türöffnereinheit nicht von dem

ab, was der Fachmann auch dem Stand der Technik beiläufig unterstellt oder bei

diesem „mitliest“.

Unter diesem Aspekt vermögen auch die zusätzlichen Merkmale M3.3.7H6, H8 und

M3.3.7.1H6, H8 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu belegen, welche die Position der

Schlossfalle bezüglich einer Anfangslinie bzw. Anfangskante des ersten

Gleitabschnitts der Schlossfallenführungsfläche zu Beginn der Öffnungsbewegung

definieren, so dass ein Verhaken bzw. Verkanten an dieser Anfangskante

ausgeschlossen wird. Entsprechend obiger Feststellung des Sinngehalts dieser

ergänzten Merkmale, wonach die Türöffnereinheit die Schlossfalle selbst nicht

umfasst, können aus der definierten Lage der Schlossfalle für die Türöffnereinheit

im Umfang des geltenden Anspruchs keine konstruktiven Besonderheiten folgen.

Allenfalls eine Eignung der Türöffnereinheit für eine derart aufeinander abgestimmte

Anordnung des ersten Gleitabschnitts der Schlossfallenführungsfläche und der

Schlossfalle, ist den Merkmalen M3.3.7H6, H8 und M3.3.7.1H6, H8 zu unterstellen, die

allerdings – wie zu den Merkmalen M4.2H6-H9 und M3.3.6H6-H9 dargelegt – bereits

der Türöffnereinheit gemäß der Druckschrift D8 innewohnt.

Mit dem ergänzten Merkmal M3.3.4H1, H3, H6, H8 ist ein tangentialer Übergang am

Ende des dritten Gleitabschnitts in die Schließblechebene angesprochen, der einen

Versatz zwischen Schlossfallenführungsfläche und Schließblechebene ausschließt.

In der Druckschrift D8 hat der Fachmann jedenfalls die Ausführung eines

oberflächenbündigen Abschlusses der Schlossfallenführungsfläche 14 mit dem

Schließblech 11 bzw. der von diesem aufgespannten Ebene vor Augen (vgl. Figuren

2 bis 4, Anspruch 1), an dem er auch bei einer im Sinne der Lehre der Druckschrift

D3 konturierten Schlossfallenführungsfläche unter Wahrung der Versatzfreiheit

festhalten wird. Mithin erfüllt die aus der Druckschrift D8 bekannte Türöffnereinheit

mit

einer

nach

dem Vorbild

der Druckschrift

D3

ausgebildeten

Schlossfallenführungsfläche auch die an einen tangentialen Übergang gemäß dem

Merkmal M3.3.4H1, H3, H6, H8 zu stellenden Anforderungen.

Ferner sind ausweislich der Figur 3 der Druckschrift D3 nicht nur die einzelnen

Gleitabschnitte der Schlossfallenführungsfläche 32 entsprechend dem Merkmal

M3.3.1.2H6-H9 jeweils in sich selbst tangentenstetig, sondern auch die Übergänge

zwischen den einzelnen Gleitabschnitten der Schlossfallenführungsfläche 32 – dem

Merkmal M3.3.1.1H5-H9 entsprechend – knickfrei ausgebildet.

Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf

vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem

vorrangigen Hauptanspruch verwiesen.

Da der Stand der Technik nach der Druckschrift D8 demnach bereits eine

Türöffnereinheit vorgibt, die sich zur Abänderung durch eine entsprechend der

Lehre der Druckschrift D3 konturierte Schlossfallenführungsfläche und ihre auf eine

korrespondierende Schlossfalle abgestimmte Anordnung anbietet, und beim

Fachmann die Erfolgserwartung hinsichtlich der Realisierung der gleichen Vorteile

besteht, liegt die gemeinsame Anwendung sämtlicher im Patentanspruch 1H8 nach

Hilfsantrag 8 aufgeführter Merkmale nahe.

Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen

im Lichte der

gebotenen Auslegung wie in den Abschnitten 6.1, 6.3, 6.5 und 6.7 ausgeführt folgt,

dass auch die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß den

Hilfsanträgen 6, 1 und 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die

jeweiligen Hauptansprüche beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger

als den vorliegend betrachteten Merkmalen, wobei sich hieraus jeweils kein anders

zu bewertender Sachverhalt ergibt. Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin

auch nicht geltend gemacht.

Somit ist eine Aufrechterhaltung des Patents auch im Umfang der geltenden

Patentansprüche 1H6, 1H8, 1H1 und 1H3 ausgeschlossen.

7.2

Eine Vorrichtung in einer die Merkmale nach dem Hauptanspruch gemäß

dem Hilfsantrag 9 aufweisenden Gestaltung beruht auch mit den gegenüber der

Fassung nach Hauptantrag hinzugefügten Merkmalen M1.0H8, H9, M3.3.1.1H5-H9,

M3.3.1.2H6-H9, M3.3.4H2, H4, H7, H9, M3.3.4.1H2, H4, H7, H9, M3.3.5H7, H9, M3.3.5.1H7, H9,

M3.3.6H6-H9, M3.3.7H7, H9, M3.3.7.1H7, H9, M3.3.8H7, H9, M3.4H8, H9 und M4.2H6-H9 sowie

dem anstelle des Merkmals M2 eingefügten Merkmals M2H8,H9 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Insoweit gelten nachstehende Ausführungen sinngemäß

auch für die Patentansprüche 1 in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen

7, 2 und 4, die

lediglich um Teilmengen gegenüber der Fassung des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergänzt sind.

Die im Patentanspruch 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 2, 4, 7 und 9 gegenüber

dem Hauptantrag ergänzten Merkmalsangaben M3.3.4H2, H4, H7, H9 und M3.3.4.1H2,

H4, H7, H9 betreffen die Weiterbildung des dritten, flachen Gleitabschnitts, der einen

Wendepunkt aufweist, an dem die Krümmungsrichtung wechselt, wodurch nach

vorstehender Auslegung erst der

tangentiale Übergang zum Schließblech

ermöglicht wird.

Nach

der Figur

3

der Druckschrift D3 weist

die

Kontur

der

Schlossfallenführungsfläche 32 unter anderen einen konvex bzw. linksgekrümmten

Gleitabschnitt und einen konkav bzw. rechtsgekrümmten Gleitabschnitt auf, mit der

Implikation eines Wendepunkts, der sich durch eine Änderung des

Krümmungsverhaltens

der

Konturlinie

der

Schlossfallenführungsfläche

auszeichnet. Da der Patentanspruch 1 keine spezifischen Endpunkte für die

ausdrücklich genannten drei Gleitabschnitte der Schlossfallenführungsfläche

vorschreibt, ist auch die Verortung des Wendepunkts in dem dritten bzw.

in

Türöffnungsrichtung

gesehen

letzten

Gleitabschnitt

der

Schlossfallenführungsfläche 32 gemäß dem Merkmal M3.3.4.1H2, H4, H7, H9 dort als

verwirklicht anzusehen.

Wie zum Hilfsantrag 8 bezüglich des Merkmals M3.3.4H1, H3, H6, H8 ausgeführt, stellt

die Lehre der Druckschrift D8 bereits auf einen oberflächenbündigen Abschluss der

Schlossfallenführungsfläche 14 mit dem Schließblech 11 ab (vgl. Figuren 2 bis 4,

Anspruch 1). Nichts Anderes definieren die Maßnahmen des Merkmals M3.3.4H2, H4,

H7, H9, die einen tangentialen Übergang von dem dritten Gleitabschnitt bzw. dem in

Türöffnungsrichtung gesehen Ende der Schlossfallenführungsfläche zum

Schließblech vorsehen.

Das Merkmal M3.3.8H7, H9 gibt nunmehr konkret eine Ausrichtung des ersten

Gleitabschnitts zunächst im Wesentlichen parallel zur Türöffnungsrichtung und

senkrecht zur Eingriffsrichtung der Schlossfalle in den Aufnahmeraum vor, wie es

jedoch auch schon dem Sinngehalt der im Merkmal M3.3.5.1H7, H9 angegebenen

Wirkung eines „weichen Übergangs“ von einem Ruhezustand in den auf dem ersten

Gleitabschnitt der Schlossfallenführungsfläche sich bewegenden Zustand der

Schlossfalle in einem montierten Zustand zu unterstellen ist. Die bauliche

Umsetzung

eines

entsprechenden

ersten

Gleitabschnitts

einer

Schlossfallenführungsfläche 32 findet sich in Figur 3 der Druckschrift D3.

Wie die Schlossfalle in ihrem Ruhezustand bzw. ihrer Sperrposition gehalten wird,

legt das Merkmal M3.3.5.1H7, H9 nicht fest, indes schließt es das Aufliegen auf einer

Schlossfallenauflage, wie im Merkmal M3.3.5.1H6, H8 nach den Hilfsanträgen 6 und

8 vorgeschrieben, auch nicht aus. Die übrigen im Merkmal M3.3.5.1H7, H9 genannten

Maßnahmen und Wirkungen unterscheiden sich lediglich im Wortlaut, nicht jedoch

in ihrem substanziellen Gehalt von dem Verständnis des Merkmals M3.3.5.1H6, H8.

Dies gilt im Übrigen auch für die Merkmale M3.3.5H7, H9, M3.3.7H7, H9 und M3.3.7.1H7,

H9 gegenüber den Merkmalen M3.3.5H6, H8, M3.3.7H6, H8 und M3.3.7.1H6, H8 der

Hilfsanträge 6 und 8.

Hinsichtlich dieser und der noch verbleibenden Merkmale sowie zum Naheliegen

ihrer Kombination für den zuständigen Fachmann wird zur Vermeidung von

Wiederholungen wiederum auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit der

Gegenstände nach den vorrangig in der Reihenfolge der Anträge betrachteten

Fassungen der Hauptansprüche verwiesen.

Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen

im Lichte der

gebotenen Auslegung wie in den Abschnitten 6.2, 6.4, 6.6 und 6.8 ausgeführt folgt,

dass auch die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß den

Hilfsanträgen 7, 2 und 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die

jeweiligen Hauptansprüche beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger

als den vorliegend betrachteten Merkmalen, wobei sich hieraus jeweils kein anders

zu bewertender Sachverhalt ergibt. Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin

auch nicht geltend gemacht.

Somit ist für eine Aufrechterhaltung des Patents auch im Umfang der geltenden

Patentansprüche 1H7 und 1H9, 1H2 und 1H4 kein Raum.

7.3

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1H5 in der Fassung gemäß Hilfsantrag

5 ist ebenfalls nicht patentfähig.

Das Merkmal M3.3.8H5 weicht nur in der Angabe „zur Türöffnung“ vom Merkmal

M3.3.8H7, H9 ab, das von einem Verlauf des ersten Gleitabschnitts zunächst im

Wesentlichen parallel zur Türöffnungsrichtung spricht. Wie bereits zur

Sinngehaltsgestellung unter den Punkten 6.10 bzw. 6.6 dargelegt, folgt daraus für

den Fachmann kein anderes Verständnis.

Die Wortwahl im Merkmal M3.3.8.1H5 differiert zwar marginal von der des Merkmals

M3.3.5.1H7, H9, die Sinngehalte der darin festgelegten Maßnahmen und Wirkungen

stimmen – wie unter den Punkten 6.9 bzw. 6.5 festgestellt – jedoch überein.

Mit Blick auf das bereits zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 betrachtete

Merkmal M3.3.1.1H5-H9 und die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 5 sowie zum Naheliegen ihrer Kombination für den Fachmann wird zur

Vermeidung von Wiederholungen erneut auf vorstehende Ausführungen zur

Patentfähigkeit der Gegenstände nach den vorrangig in der Reihenfolge der

Anträge betrachteten Fassungen der Hauptansprüche verwiesen.

Somit entzieht sich das Patent auch im Umfang des geltenden Patentanspruchs 1H5

einer Aufrechterhaltung.

7.4 Mit

dem

jeweils nicht gewährbaren bzw.

nicht

bestandsfähigen

Hauptanspruch kann dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden.

Der Antragslage entsprechend bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren

Ansprüche der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätze. So hat

die Patentinhaberin mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben, die übrigen

Ansprüche nicht selbstständig zu verteidigen, und hat auch im Übrigen nicht geltend

gemacht, dass die nebengeordneten Ansprüche bzw. die Ausgestaltungen nach

den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen

können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – „Sensoranordnung“; BGH, GRUR 2007, 862

„Informationsübermittlungsverfahren

II“; BGH, GRUR 2017, 57

„Datengenerator“).

8.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

elektronisch einzulegen.

Hubert

Kriener

Dr. Baumgart

Sexlinger