Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 29.11.2022 – 26 W (pat) 522/20
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:291122B26Wpat522.20.0
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 012 466.5
ECLI:DE:BPatG:2022:291122B26Wpat522.20.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. November 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der
Richter Kätker und Dr. von Hartz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
Weil uns alle Augen wichtig sind
ist am 22. Mai 2019 unter der Nummer 30 2019 012 466.5 zur Eintragung als Marke
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren
der Klassen 3, 5 und 10 angemeldet worden. Mit Beschluss vom 27. November
2019 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 3 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und
zurückgewiesen, nämlich für die Waren der
Klasse 3:
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ausgenommen Haarpflege und Colorationsmittel;
Klasse 5:
pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege mit Ausnahme von
Pflastern und Verbandmaterialien; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke; Fungizide, soweit es sich um Antimykotika zur Anwendung am Auge handelt;
Klasse 10:
chirurgisches Nahtmaterial; chirurgische, ärztliche Instrumente
und Apparate; künstliche Augen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, das sprachregelgerecht aus Wörtern der Umgangssprache gebildete Anmeldezeichen werde in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren von den betroffenen inländischen Verkehrskreisen als Aufforderung und
Fürsorgeanliegen streng nach dem Motto „die Augen eines jeden sind wichtig“ aufgefasst. Die angemeldete Wortfolge stehe für Qualität, Aufmerksamkeit und Wertigkeit der beschwerdegegenständlichen Produkte. Auch wenn sie lexikalisch nicht
nachweisbar sei, stelle sie lediglich einen die Aufmerksamkeit weckenden Werbeslogan dar, weil derartige Sprachgebilde in der Werbung vielfach verwendet würden
und allgegenwärtig seien, wie die als Anlagen dem Beschluss beigefügte Recherche der Markenstelle gezeigt habe. Auch wenn das Anmeldezeichen die Waren
nicht unmittelbar beschreibe, kämen als Umstände, durch die ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt werde, die Wichtigkeit der Augenpflege, der
Augenfunktionalität sowie das Bestreben, dem Auge alles erdenklich Gute zukommen zu lassen, in Betracht. Der angesprochene Verkehr werde den angemeldeten
Slogan daher nur als eine Qualitätsangabe verstehen mit der Bedeutung, dass man
den zurückgewiesenen Produkten ruhigen Gewissens vertrauen und diese verwenden bzw. anwenden könne. Auch wenn das Anmeldezeichen in engen Grenzen eine
unterschiedliche Deutung zulasse, führe dies nicht zu einer schutzbegründenden
Mehrdeutigkeit, weil alle denkbaren Bedeutungen in dieselbe Richtung einer Produktberühmung wiesen. Es bezeichne ferner auch die Bestimmung der Waren, so
dass den Mitbewerbern nicht die Möglichkeit genommen werden dürfe, auf Produkte
gleicher Art mit der angemeldeten Wortfolge hinzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit der sie zunächst beanstandet hat, dass sie die Anlagen zum angefochtenen Beschluss nicht erhalten
habe. Sie ist ferner der Ansicht, bei der angemeldeten Wortfolge handele es sich
um ein sprechendes Zeichen, dessen Schutzfähigkeit aus dem widersprüchlichen
Bestandteil „alle Augen“ folge, der von der üblichen Formulierung „zwei Augen“ bzw.
„die Augen“ des Endverbrauchers abweiche. Dadurch bleibe das Anmeldezeichen
vage und diffus. Ferner fehle jeglicher beschreibender Aussagegehalt, insbesondere ein direkter, merkmalsbeschreibender Bezug, der auch nicht durch das mit
Schreiben vom 13. Dezember 2019 nachgelieferte Rechercheergebnis der Markenstelle belegt werde. Als Werbeslogan verfüge das Anmeldezeichen über Originalität
und löse einen Denkprozess aus, weil die Wortfolge „alle Augen“ wegen der erwähnten Widersprüchlichkeit ungewöhnlich sei und einen schutzbegründenden
Überschuss aufweise. Diese Interpretationsbedürftigkeit werde durch die fantasievolle und ungewöhnliche Verknüpfung mit der Wortfolge „wichtig sind“ noch verstärkt, weil auch diese von einer Merkmalsbeschreibung wegführe und auf außerhalb der Waren liegende Umstände anspiele.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom
27. November 2019 aufzuheben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Juni 2022 ist die Beschwerdeführerin unter
Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1 bis 3, Bl. 88 – 115 GA)
darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
unbegründet.
1. Da die Markenstelle ihre Internetrecherche nicht mit dem angefochtenen
Beschluss, sondern erst auf Beanstandung der Anmelderin mit gesondertem
Schreiben übersandt hat, leidet das Verfahren vor dem DPMA wegen Verletzung
rechtlichen Gehörs an einem Mangel. Es bedarf jedoch keiner Beschlussaufhebung
und Zurückverweisung an das DPMA gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, weil dieser
Mangel geheilt worden ist (BPatGE 38, 127, 129 – REEFER; 28 W (pat) 9/19
– VENT ROLL; 29 W (pat) 120/05 – HIER GEWINNEN SIE MEHR; 25 W (pat)
100/09 – Azzaro/Azzurro). Denn die Anmelderin hat sich im Beschwerdeverfahren
zu den mit Schreiben des DPMA vom 13. Dezember 2019 nachgelieferten Anlagen
der angegriffenen Entscheidung äußern können, wodurch das rechtliche Gehör
nachträglich gewährt worden ist.
2. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Weil uns alle Augen wichtig sind“
als Marke steht in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren das absolute
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht insoweit
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 5 MarkenG).
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von
einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-scheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,
932 Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt,
um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH
GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86
– Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11
– Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt
ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und
in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH
a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus,
dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH
MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16
– DüsseldorfCongress).
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft (sloganartiger) Wortfolgen und
Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen
(EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rdnr. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS
BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rdnr. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rdnr. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der
Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2015, 173 Rdnr. 17 – for you; GRUR 2014, 872
Rdnr. 14 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rdnr. 14 – smartbook). Vielmehr
ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe
Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt
(BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 – My World; GRUR 2009, 778 Rdnr. 11
– Willkommen im Leben; GRUR 2010, 935 Rdnr. 8 – Die Vision). Selbst wenn aber
Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans,
Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen
Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder
weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können
sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in
Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (EuGH a. a. O.
Rdnr. 56 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann
der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung
bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH a. a. O. Rdnr. 57 – Audi/HABM
[Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. Rdnr. 17 – for you; GRUR 2013, 552
Rdnr. 9 – Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – My World). Der anpreisende
Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinweis
nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung
versteht (BGH a. a. O. Rdnr. 23 – OUI).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG genügt die angemeldete Wortfolge „Weil uns alle Augen wichtig sind“
nicht. Sie ist weder kurz und prägnant noch interpretationsbedürftig, noch löst sie
einen Denkprozess aus. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben
sie vielmehr schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 22. Mai 2019, ohne besonderen
gedanklichen Aufwand eindeutig und ausschließlich als Werbeaussage allgemeiner
Art, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis aufgefasst.
aa) Von den zurückgewiesenen Waren der Klasse 3 werden breite Verkehrskreise
angesprochen, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame
und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Kosmetik- und Drogeriefachhandel sowie Apotheken. Die pharmazeutischen und medizinischen Waren der
Klassen 5 und 10 richten sich vornehmlich an Apotheken, Ärzte und Krankenhäuser
sowie den Medizinproduktefachhandel. Bei nicht verschreibungspflichtigen Waren
für die Selbstmedikation kommen auch breite Endverbraucherkreise in Betracht.
bb) Die angemeldete Wortfolge „Weil uns alle Augen wichtig sind“ besteht aus
allgemein geläufigen Wörtern der deutschen Sprache in einem grammatikalisch
korrekt mit der Konjunktion „weil“ eingeleiteten kausalen Nebensatz bzw. Antwortsatz, der sprachüblich aus dem Subjekt „alle Augen“, dem Personalpronomen der
3. Person Plural „uns“ als Dativobjekt und dem aus Adverb und Hilfsverb bestehenden Prädikat „wichtig sind“ zusammengesetzt ist.
aaa) Der Kurzsatz „weil uns … wichtig sind“ bringt zum Ausdruck, dass den Verwendern dieses Satzes, bei denen es sich um eine Mehrzahl gemeinschaftlich handelnder bzw. sprechender Personen handelt, etwas, z. B. ein bestimmtes Anliegen, eine
bestimmte Sache oder bestimmte Personen, von großer Bedeutung ist. Schon vor
dem Anmeldezeitpunkt ist in der Werbung oder Außendarstellung von Unternehmen
die Wichtigkeit beispielsweise ihrer Kunden oder ihrer Beschäftigten mittels dieses
oder eines ähnlichen Ausspruchs hervorgehoben worden (vgl. Anlagenkonvolut 1
zum gerichtlichen Hinweis):
-
„… Weil uns alle Kundinnen und Kunden in der Schweiz wichtig sind. Wir setzen neue Standards. …“ (20. August 2010; https://www.finews.ch/news/banken/ …);
-
„Wer sind ihre wichtigsten Kunden? Für uns sind alle Kunden wichtig. Wir unterscheiden nicht zwischen einem großen Industrieunternehmen, mit dem wir
mehrere Millionen Euro Umsatz machen und dem kleinen Handwerksbetrieb,
der einmal im Jahr Schrauben für 5000 Euro bestellt. …“ (27.02.2017; Industrieanzeiger 05.17);
-
„…Ob groß oder klein, für uns sind alle Kunden wichtig. …“ (NEWS – Die
regionale Monatszeitung 10-2013);
-
„… „Das war eine sehr schwierige Entscheidung für das Unternehmen, weil
uns alle Beschäftigten sehr wichtig sind“, sagte das für Personalfragen zuständige Mitglied der Geschäftsführung“
(28. November 2008; https://lronline.de/nachrichten/wirtschaft/arcelor-mittal-will-bis-zu-9000-jobs-abbauen-
36179646.html).
Das Anmeldezeichen entspricht damit vergleichbaren Aussagen, bei denen die
Wichtigkeit einer benannten Person oder Sache für die Satzverwender betont wird.
bbb) Auch im Zusammenhang mit „Augen“ haben sich in der Kundenansprache vergleichbare Formulierungen mehrfach vor dem maßgeblichen Anmeldetag, dem
22. Mai 2019, oder in zeitlicher Nähe dazu finden lassen (vgl. Anlagenkonvolut 2
zum gerichtlichen Hinweis):
-
„Und weil uns Deine Augen wichtig sind, ist der Sehtest immer kostenlos und
ohne Kaufverpflichtung!“
(https://www.dasoertliche.de/Themen/brillen-de-
Würselen-De-Gasperi-Straße1-...);
-
„Kontaktlinsen, Designer-Brillen & beste Beratung – weil uns Ihre Augen wichtig sind! …“ (Snapshot von https//www.muehlbaueroptik.de/, 04.01.2019; abgerufen unter archive.org);
-
„Diesen Service bieten wir Ihnen kostenlos an, weil uns Ihre Augen wichtig
sind“, sagt Andreas N. und das Blitzen in seinen Augen zeigt, dass er es ernst
meint.“ (LiMa Juli – August 2015, S. 7, abrufbar unter https://www.riederkommunikation.ch/LiMa/2015/Lima46/mobile/index.html#p=7);
-
„… weil mir Ihre Augen wichtig sind!“
(Snapshot von http://augenarztbruenner.at zum 28.06.2019; abgerufen unter archive.org);
-
„… M. berät ehrlich und ihm sind nicht nur die Verkäufe, sondern vor allem die
Kunden, ihre Wünsche und vor allem ihre Augen wichtig. … Wir waren in 2018
und 2019 wieder da. …“ (https://www.holidaycheck.de/prd/optiker-...);
-
„… Ein Segen für alle, denen ihre Augen wichtig sind“ (NEUE MEDIZIN –
NEWSLETTER MAI 2019);
-
„Veranstaltung zum Thema „Uns sind Ihre Augen wichtig“! …“ (09.10.2013;
https://www.myheimat.de/laatzen/ratgeber/veranstaltung-zum-thema-...).
ccc) Bei der angemeldeten Wortfolge „Weil uns alle Augen wichtig sind“ handelt es
sich daher nur um die Variation eines gängigen Ausspruchs bzw. Slogans, mit dem
der oder die Verwender die Wichtigkeit der Augen ihrer Kunden betonen und eine
diese große Bedeutung berücksichtigende Produktqualität suggerieren wollen.
cc) Im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren der Klassen 3, 5 und 10 haben die
angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen daher schon zum Anmeldezeitpunkt nur als werblich anpreisendes Qualitätsversprechen in dem Sinne verstanden, dass es sich um speziell für die Augenverschönerung, -pflege, -ernährung, -
heilbehandlung oder für Augenoperationen geeignete Waren handelt, bei deren
Entwicklung und Herstellung der Produzent die besonders große Bedeutung der
Augen für seine Kunden berücksichtigt, so dass sie deren sehr hohen Ansprüchen
genügen. Dies gilt auch für die in den vorgenannten Klassen beanspruchten Warenoberbegriffe, die Augenkosmetik, Augenpflege- und Augenernährungsprodukte,
Augenheilmittel und -prothesen sowie Materialien, Instrumente und Apparate der
Augenheilkunde umfassen können. Denn einer Eintragung als Marke für mit einem
weiten Oberbegriff bezeichnete Produkte stehen Eintragungshindernisse schon
dann entgegen, wenn sie hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender
Waren vorliegen (BGH GRUR 2015, 1012 Rdnr. 44 – Nivea-Blau; GRUR 2012,
1044 Rdnr. 17 – Neuschwanstein; GRUR 2011, 65 Rdnr. 26 – Buchstabe T mit
Strich; GRUR 2005, 578, 581 – LOKMAUS; GRUR 2002, 262, 262 – AC). Das
Anmeldezeichen erschöpft sich damit in einer allgemeinen Werbeaussage, ohne
dass es einen über diese Funktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der Waren zu vermitteln vermag.
dd) Entgegen der Ansicht der Anmelderin enthält die Formulierung „alle Augen“
keine Widersprüchlichkeit. Sie ist weder originell noch interpretationsbedürftig, weil
sie nur die Gesamtheit der Sehorgane eines oder mehrerer Menschen bezeichnet
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Auge), die dem Sloganverwender wichtig
sind. Ein Mensch verfügt in der Regel über zwei Augen, weshalb man hier zumeist
von „beiden Augen“ spricht. Der Ausdruck „alle Augen“ umfasst daher alle beiden
Augen eines oder mehrerer Menschen. Außerdem ist diese Umschreibung „alle
Augen“ schon vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt häufig verwendet worden,
um auszudrücken, dass die Aufmerksamkeit einer Mehrzahl von Personen auf
jemanden oder etwas gerichtet ist, wie z. B. „Alle Augen waren auf sie gerichtet“,
(vgl. Anlagenkonvolut 3 zum gerichtlichen Hinweis):
-
„Alle Augen nach Leipzig: Entscheidungen über Dieselfahrverbote 2018
erwartet“ (27.12.2017, https://www.heuking.de);
-
-
„Alle Augen auf Spahn“ (Pharmareport Ausgabe 3, AUG 2018, S. 6);
„Wenn während der Fußball-WM 2018 der Ball rollt, schauen alle Augen auf
die Ballkünstler aus aller Welt. …“
(https://www.industrie-nordwestfalen.de/neuigkeiten/wm-aktion-2018);
-
„Alle Augen auf die Produktionsanlage Webcast für die Nahrungs- und
Genussmittelindustrie. Mittwoch, 07. November 2018, 10:00-10.45 Uhr“
(https://new.siemens.com/de/de/…);
-
„Alle Augen auf Powell – Fed-Chef steht vor einem schwierigen Kunststück“
(19.12.2018, https://www.handelsblatt.com/finanzen/geldpolitik/...);
ee) Angesichts der Bekanntheit und Belegbarkeit vergleichbarer Aussagen ist das
angemeldete Zeichen auch nicht etwa vage und diffus. Vielmehr enthält es eine für
den Leser oder Hörer verständliche Werbeaussage. Angesichts der zahlreichen
Verwendungsbeispiele gleichartig gebildeter Sätze fehlt es auch an Besonderheiten, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und eine
Unterscheidungskraft begründen könnten (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 - 100
– Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 – BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949
Rdnr. 13 – My World).
3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob die angemeldete Wortfolge darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die in Rede stehenden Waren freihaltungsbedürftig ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge
Kätker
Dr. von Hartz