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BPatG Beschluss vom 19.12.2022 – 28 W (pat) 556/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:191222B28Wpat556.21.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 556/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 109 288.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Dezember 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel sowie der Richterin

Berner und des Richters kraft Auftrags Dr. Poeppel

ECLI:DE:BPatG:2022:191222B28Wpat556.21.0

beschlossen:

Das Wort

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

DeepFlow

ist am 8. Juli 2020 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren der

Klasse 7:

Pumpen [Maschinen]; Wasserpumpen

für stehende und

fließende Gewässer; Pumpen

für Wasser und andere

Flüssigkeiten; Pumpen für Springbrunnen, Schwimmbäder,

Aquarien, Wasseraufbereitungsanlagen, Beregnungsgeräte

und

Luftbefeuchtungsgeräte;

Unterwasserpumpen;

Universalpumpen;

Bewässerungspumpen;

Entwässerungspumpen; Industriepumpen; Maschinen für die

Wasseraufbereitung; Filtermaschinen und Filter als Teile von

Maschinen; Teile der vorstehend genannten Waren.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 hat die Markenstelle für Klasse 7 durch eine

Beamtin

des

gehobenen Dienstes

die Anmeldung wegen

eines

Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass

sich das

Anmeldezeichen aus den beiden englischsprachigen Bestandteilen „Deep“ und

„Flow“ zusammensetze. Das Wort „deep“ bedeute im Deutschen „tief“ und der

Begriff „flow“ werde im Bereich der beanspruchten Waren mit „Fluss, Abfluss,

Strömung, Durchfluss“ übersetzt. In seiner Gesamtheit komme dem Zeichen die

Bedeutung „tiefer Fluss, Abfluss, Durchfluss“ oder „tiefliegende Strömung“ zu. Von

den beanspruchten Pumpen werde auf jeden Fall auch der Fachverkehr mit seinen

ausgeprägten Fremdsprachenkenntnissen angesprochen, der das Anmeldezeichen

ohne Weiteres mit diesem Sinngehalt erfasse. Im Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren der Klasse 7 weise das Zeichen nur beschreibend auf deren

Funktionsprinzip, Wirkungsweise oder Einsatzbereich hin. Mit einer tief liegenden

Bewegung könne eine Flüssigkeit an- oder abgesaugt werden. Beispielsweise sei

die Förderung von Grundwasser aus größeren Tiefen mit einer Tiefbrunnenpumpe

möglich. Es gebe auch Bewässerungssysteme für Pflanzen nach dem sog. Prinzip

der Tieffluss-Technik, bei der unter den Pflanzen eine Nährstofflösung in einer

Rinne fließe. Zudem seien auch Umwälzpumpen denkbar, mit denen in Aquarien

oder Schwimmbädern eine tiefliegende Flüssigkeitsbewegung erzeugt werde. Auch

die konkrete Schreibweise des Anmeldezeichens mit Binnengroßschreibung ohne

Leerzeichen helfe nicht über das Schutzhindernis hinweg.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, das An-

und Absaugen von Flüssigkeit oder die Beförderung von Grundwasser an die

Oberfläche sei nicht durch eine tiefliegende Bewegung möglich und damit keine

Eigenschaft von Pumpen. Um von dem Anmeldezeichen zu Tiefbrunnenpumpen zu

gelangen, bedürfe es mehrerer gedanklicher Schritte. Die Tieffluss-Technik in der

Pflanzenzucht stelle keine Anforderungen an die Pumpen selbst. Darüber hinaus

sei diese auch nur sehr kleinen wissenschaftlichen Kreisen bekannt.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des DPMA vom

14. Juli 2021 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. August 2022 ist die Anmelderin unter Beifügung

von Recherchebelegen (Anlagen 1 – 2, Bl. 30 – 36 GA) darauf hingewiesen worden,

dass das Anmeldezeichen für nicht schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat

aber keinen Erfolg.

1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „DeepFlow“ als Marke steht

das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,

932, Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,

die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung

durch Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH,

a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der

Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen

Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 53 – Henkel;

BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 –

Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,

Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270,

Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder

Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen,

die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werden (BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O., Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872,

Rdnr. 21

– Gute

Laune Drops). Darüber

hinaus

besitzen

keine

Unterscheidungskraft vor allem Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird

und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden

Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und

in der Bezeichnung

kein

Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH, a. a. O. – #darferdas?;

a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,

selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht

beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung

handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und

Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146, Rdnr. 32 –

DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 18 – HOT). Dies gilt auch für ein

zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen

Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe

entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die

beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung

erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007,

204, Rdnr. 77

f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204, Rdnr. 16 –

DüsseldorfCongress).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete

Wortzeichen „DeepFlow“ nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise

haben es

in Verbindung mit den beanspruchten Waren schon zum

Anmeldezeitpunkt, dem 8. Juli 2020, ausschließlich als Sachangabe verstanden, so

dass es sich insoweit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen eignet.

b) Von den beanspruchten Waren werden die breiten, allgemeinen Verkehrskreise

der Verbraucher angesprochen sowie die Fachkreise des Maschinen- und

Anlagenbaus, die Pumpen in ihren Produkten verbauen.

c) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden englischsprachigen

Bestandteilen „Deep“ und „Flow“ zusammen, wobei die Binnengroßschreibung den

zusammengesetzten Charakter des angemeldeten Zeichens klar herausstellt. Das

Adjektiv bzw. Substantiv „deep“ gehört zum Grundwortschatz der englischen

Sprache und wird aufgrund der weiten Verbreitung der englischen Sprache von den

angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres mit „tief“ oder „tiefliegend“ bzw. mit

„Vertiefung“ übersetzt. Das Substantiv „flow“ bedeutet im Deutschen „der Strom,

das Fließen, Ausfluss, Ablauf, Strömung“ (www.leo.org, s. Anlage 1 zum

gerichtlichen Hinweis). Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten

inländischen Fachkreisen, deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender

Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord;

EuGH GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka), kann unterstellt werden, dass sie

grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden

Sprachen zu erkennen (BPatG 28 W (pat) 526/15 – SANO; 29 W (pat) 546/16

Priroda; 26 W (pat) 536/18 – slumberzone). Hiervon ist insbesondere bei

Markenwörtern auszugehen, die einer Welthandelssprache angehören. Da es sich

bei der englischen Sprache um eine Welthandelssprache handelt, wird zumindest

der angesprochene Fachverkehr

im Bereich Pumpen den Sinn des

Anmeldezeichens mühelos verstehen können. Für ihn erschließt sich dessen

Bedeutungsgehalt

im Sinn von „tiefliegender Ausfluss/Abfluss“ bzw.

„tiefe

Strömung“ unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte.

d) Die Recherche des Senats hat ergeben, dass es insbesondere für Aquarien und

Gartenteiche Pumpen gibt, die eine Tiefenströmung erzeugen, die sich positiv auf

die Wasserqualität auswirkt (s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis). Ferner hat

bereits die Markenstelle recherchiert und belegt, dass es im Bereich der

Pflanzenzucht eine Deep-Flow-Technik gibt, bei der die Pflanzen von einer

Nährstofflösung umströmt werden. Diese Technik kommt nicht nur in der

wissenschaftlichen Pflanzenzucht zum Einsatz, sondern kann auch von

Verbrauchern genutzt werden. So werden auf der Seite www.hydroponik-urbangardening.de entsprechende Lösungen für Balkongeländer angeboten.

e) Für die beanspruchten Waren enthält das Anmeldezeichen daher einen im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder es stellt einen engen

beschreibenden Bezug zu diesen her.

aa) Im Hinblick auf die Waren „Pumpen [Maschinen]; Wasserpumpen für stehende

und

fließende Gewässer; Pumpen

für Wasser und andere Flüssigkeiten“

entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen den rein sachlichen

Hinweis, dass die so gekennzeichneten Pumpen dafür bestimmt und geeignet sind,

z. B.

in Gartenteichen oder Aquarien eine Tiefenströmung zu erzeugen.

„Bewässerungspumpen; Entwässerungspumpen“ können sich in besonderer Weise

dafür eignen, in der Pflanzenzucht im Rahmen der Deep-Flow-Technik eingesetzt

zu werden. Im letztgenannten Bereich ist die Nährstofflösung eine „andere

Flüssigkeit“ im Sinn des Warenverzeichnisses, und um diese in Bewegung zu halten

braucht es auf der einen Seite eine Bewässerung und auf der anderen Seite eine

Entwässerung mittels einer Pumpe. Bei den

„Maschinen

für die

Wasseraufbereitung“ kann es sich um Pumpen handeln, die z. B. in Gartenteichen

oder Aquarien durch die Erzeugung einer Tiefenströmung für Verwirbelungen und

eine Anreicherung des Wassers mit Sauerstoff sorgen und damit das Wasser

aufbereiten.

Zwar mag es sich bei den Pumpen für die unter d) genannten Einsatzzwecke um

sehr spezielle Geräte handeln, während das Anmeldezeichen für Pumpen

allgemein angemeldet worden ist. Einer Eintragung als Marke für mit einem weiten

Oberbegriff

bezeichnete

Waren

und

Dienstleistungen

stehen

Eintragungshindernisse aber schon dann entgegen, wenn sie hinsichtlich einzelner

unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegen (BGH GRUR

2015, 1012 Rn. 44 – Nivea-Blau; GRUR 2002, 262, 262 – AC).

bb) Auch bei den „Unterwasserpumpen; Universalpumpen; Industriepumpen“ kann

es sich sämtlich um Pumpen handeln, die für den unter aa) geschilderten

Einsatzzweck geeignet und bestimmt sind. So können meist groß dimensionierte

Industriepumpen dafür eingesetzt werden, in einem größeren Gewässer wie

Bagger- oder Badeseen mittels einer Tiefenströmung die Wasserqualität zu

verbessern.

cc) Soweit das Warenverzeichnis teilweise auf Pumpen „für Springbrunnen,

Schwimmbäder, Aquarien, Wasseraufbereitungsanlagen, Beregnungsgeräte und

Luftbefeuchtungsgeräte“ beschränkt

ist,

ist dies unwirksam. Eine solche

Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses muss dem Gebot

der Rechtssicherheit entsprechen (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 114 ff. –

Postkantoor; BGH GRUR 2009, 778 Rdnr. 9 – Willkommen im Leben). Dieses

gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und insbesondere

Konkurrenten aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar und eindeutig

hervorgehen muss (EuGH GRUR 2012, 822 Rdnr. 46 ff. – IP Translator). Dazu muss

die Einschränkung die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und

Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich

nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf

dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt (BGH GRUR 2002, 340 Rdnr. 29 –

Fabergé; GRUR 2013, 725 Rdnr. 33 – Duff Beer; BPatG LMuR 2020, 360 Rdnr. 22

– Popcorn). Die genannten Einsatzgebiete sind einander jedoch teilweise sehr

ähnlich und weisen Überschneidungen auf, z. B. gibt es in Schwimmbädern stets

Wasseraufbereitungsanlagen. Zudem können die Anforderungen an die

eigentlichen Pumpen weitgehend identisch sein, z. B. für Springbrunnen und

Aquarien, so dass diese beliebig austauschbar sind. Eine klare Abgrenzbarkeit ist

daher nicht erkennbar.

dd) Bei den „Filtermaschinen und Filter als Teile von Maschinen; Teile der

vorstehend genannten Waren“ kann es sich um Zubehör bzw. Ersatzteile für

Pumpen im o. g. Sinn handeln. Insoweit stellt das Anmeldezeichen zu diesen einen

engen beschreibenden Bezug her.

f) Soweit das Anmeldezeichen dabei keine Information dazu enthält, aufgrund

welcher konkreten Eigenschaften und in welcher Art und Weise die so bezeichneten

Waren geeignet sind, eine Tiefenströmung oder eine Strömung in der Tiefe zu

erzeugen, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem

Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich waren- oder

dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer

schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im

Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere

Welt). Eine solche etwaige begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten

Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung

eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 –

DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 – BIOMILD; GRUR 2004, 674 – Postkantoor;

BPatG 30 W (pat) 29/17 – Flair Colours).

g) Auch die konkrete Schreibweise des Zeichens vermag nicht zu dessen

Schutzfähigkeit zu verhelfen. Bei der Zusammenschreibung der beiden

Wortbestandteile handelt es sich um ein werbeübliches Stilmittel. Auch in der

Binnengroßschreibung des Buchstabens „F“ liegt keine Besonderheit, denn in

dieser Schreibweise wird die Zusammensetzung aus den beiden Begriffen und

damit der nicht unterscheidungskräftige Sinngehalt vielmehr noch betont (vgl.

BPatG 30 W (pat) 34/18 – ColorPlugin; 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom).

2. Da es dem angemeldeten Wortzeichen in Verbindung mit den beanspruchten

Waren an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob

seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner

freien Verwendbarkeit entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen

oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit

des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Schödel

Berner

Dr. Poeppel