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BPatG Beschluss vom 13.03.2025 – 30 W (pat) 537/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130325B30Wpat537.22.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 537/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 005 050.5

hat

der

30.

Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. März 2025 unter Mitwirkung der

Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:130325B30Wpat537.22.0

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 10. August 2022 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung

für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

„Klasse 09: dekorative Magnete

in Buchstabenform; elektronisch

interaktive Whiteboards

Klasse 16: Papier, Pappe [Karton]; Stempel; Farbdruckstempel

Klasse 28: Baukästen [Spielwaren]; Bauklötze [Spielwaren]; Plüschtiere;

Puppen [Spielwaren]; Puppenbetten; Puppenfläschchen; Puppenhäuser;

Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles; Spielballons; Spielzeugfahrzeuge;

Teddybären; Wurfpfeile“

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Wortzeichen

G r ü n d e

I.

FAMILYFLOW

ist am 09. März 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin folgende

Waren und Dienstleistungen beansprucht:

„Klasse 09: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische,

Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und

Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten,

Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität;

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; digitale Aufzeichnungsträger;

Mechaniken

für

geldbetätigte

Apparate;

Registrierkassen;

Rechenmaschinen; Hardware

für die Datenverarbeitung; Computer;

Feuerlöschgeräte; Bildträger

[ausgenommen unbelichtete Filme] und

Tonträger; CD; CD-ROM; DVD; MD; bespielte digitale Bild- und Tonträger;

Spielsoftware; herunterladbare elektronische Publikationen; elektronische

Fotobücher; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art; mit

Programmen versehene Datenträger aller Art; Computerprogramme

[gespeichert]; Computerprogramme und Software [herunterladbar]; Apps

[Software, herunterladbar]; Computerprogramme zur Darstellung von

dreidimensionalen Umgebungen; mit Programmen und

Informationen

versehene Datenträger; Über mobile Computerterminals herunterladbare

Spielprogramme

[Software]; andere über mobile Computerterminals

herunterladbare Computerprogramme; Spielprogramme für Mobiltelefone

[Software]; Spielprogramme für Heimvideospielkonsolen; Spielprogramme

für Taschenspiele mit Flüssigkristallanzeige [Software]; dekorative Magnete

in Buchstabenform; elektronisch Interaktive Whiteboards

Klasse 16: Papier,

Pappe

[Karton];

Druckereierzeugnisse;

Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und

Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;

Schreibmaschinen und Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und

Unterrichtsmittel

[ausgenommen Apparate]; Verpackungsmaterial aus

Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern;

Druckstöcke; Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; Kataloge; Handbücher;

Faltblätter

und

Informationsführer;

Wandtafeln;

Aufkleber;

Papiertaschentücher; Flipcharts; Folien und Beutel aus Kunststoff für

Einpack- und Verpackungszweck; Stifte; Aufkleberbücher; Stempel;

Farbdruckstempel; Notizbücher; Kreidefolie; Lesezeichen

Klasse 28: Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28

enthalten; Christbaumschmuck; Baukästen

[Spielwaren]; Bauklötze

[Spielwaren]; Bingokarten; Brettspiele; Gesellschaftsspiele; Jetons

für

Spiele; Kartenspiele; Plüschtiere; Puppen [Spielwaren]; Puppenbetten;

Puppenfläschchen; Puppenhäuser; Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles;

Spielballons; Spiele

[einschließlich Videospiele], ausgenommen als

Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Spielkarten; Spielwürfel;

Spielzeug für Haustiere; Spielzeugfahrzeuge; Teddybären; Würfelbecher;

Wurfpfeile

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen;

Dienstleistungen eines Verlages

[außer Druckarbeiten]; Erziehung;

Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Fotografieren;

Erstellen von Fotoreportagen; Berufsberatung; Reporterdienstleistungen;

Anfertigung von Übersetzungen; Gebärdendolmetschen; Aufzeichnen von

Videoaufnahmen;

Aufzeichnen

von Mikrofilmen;

Filmproduktion,

Durchführung von öffentlichen Lesungen und Live-Veranstaltungen zu

Unterhaltszwecken; Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und

Musikveranstaltungen zur Aufzeichnung oder als Live-Sendungen im

Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Filmen; Vermietung von Filmen;

Videofilmproduktion; Tonproduktion als Dienstleistung eines Tonstudios;

Vermietung von Videoaufnahmen; Vermietung von Tonaufnahmen;

Unterhaltung durch Bereitstellung von Computer-, Video-, Online- und

Browserspielen sowie durch Spielprogramme für Mobiltelefone sowie

Unterhaltung durch Informationen, Portale und Plattformen im Internet;

Online

angebotene

Spieldienstleistungen;

Veröffentlichung

und

Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar], nicht für

Werbezwecke;

Online-Bereitstellen

von

elektronischen,

nicht

herunterladbaren Publikationen; Herausgabe von Druckerzeugnissen für

Musiker; Lektorieren von Büchern und Zeitschriften; Verfassen von Texten,

ausgenommen Werbetexte; Gestalten von Büchern und Zeitschriften

[Layoutgestaltung außer für Werbezwecke]“

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10.

August 2022 teilweise zurückgewiesen, weil die angemeldete Bezeichnung für die

nachfolgend aufgezählten Waren- und Dienstleistungen eine unmittelbar

beschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstelle:

„Klasse 09: Magnetaufzeichnungsträger,

Schallplatten;

digitale

Aufzeichnungsträger; Bildträger [ausgenommen unbelichtete Filme] und

Tonträger; CD; CD-ROM; DVD; MD; bespielte digitale Bild- und Tonträger;

Spielsoftware; herunterladbare elektronische Publikationen; elektronische

Fotobücher; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art; mit

Programmen versehene Datenträger aller Art; Computerprogramme

[gespeichert]; Computerprogramme und Software [herunterladbar]; Apps

[Software, herunterladbar]; Computerprogramme zur Darstellung von

dreidimensionalen Umgebungen; mit Programmen und

Informationen

versehene Datenträger; Über mobile Computerterminals herunterladbare

Spielprogramme

[Software]; andere über mobile Computerterminals

herunterladbare Computerprogramme; Spielprogramme für Mobiltelefone

[Software]; Spielprogramme für Heimvideospielkonsolen; Spielprogramme

für Taschenspiele mit Flüssigkristallanzeige [Software]; dekorative Magnete

in Buchstabenform; elektronisch Interaktive Whiteboards

Klasse 16: Papier, Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Fotografien;

Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Bücher; Zeitungen;

Zeitschriften; Kataloge; Handbücher; Faltblätter und Informationsführer;

Wandtafeln; Aufkleber; Aufkleberbücher; Stempel; Farbdruckstempel;

Klasse 28: Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28

enthalten; Baukästen [Spielwaren]; Bauklötze [Spielwaren]; Bingokarten;

Brettspiele; Gesellschaftsspiele; Jetons für Spiele; Kartenspiele; Plüschtiere;

Puppen [Spielwaren]; Puppenbetten; Puppenfläschchen; Puppenhäuser;

Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles; Spielballons; Spiele [einschließlich

Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder

Monitor; Spielkarten; Spielwürfel; Spielzeugfahrzeuge; Teddybären;

Würfelbecher; Wurfpfeile

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen;

Dienstleistungen eines Verlages

[außer Druckarbeiten]; Erziehung;

Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von

Fotoreportagen; Aufzeichnen von Videoaufnahmen; Aufzeichnen von

Mikrofilmen; Filmproduktion, Durchführung von öffentlichen Lesungen und

Live-Veranstaltungen zu Unterhaltszwecken; Veranstaltung und Darbietung

von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen zur Aufzeichnung oder als Live-

Sendungen

im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Filmen;

Vermietung

von Filmen; Videofilmproduktion; Tonproduktion als

Dienstleistung eines Tonstudios; Vermietung von Videoaufnahmen;

Vermietung von Tonaufnahmen; Unterhaltung durch Bereitstellung von

Computer-, Video-, Online-

und Browserspielen

sowie

durch

Spielprogramme für Mobiltelefone sowie Unterhaltung durch Informationen,

Portale

und

Plattformen

im

Internet; Online

angebotene

Spieldienstleistungen; Veröffentlichung und Bereitstellung von Online-

Publikationen

[nicht herunterladbar], nicht

für Werbezwecke; Online-

Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen;

Herausgabe von Druckerzeugnissen für Musiker; Lektorieren von Büchern

und Zeitschriften; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte;

Gestalten von Büchern und Zeitschriften [Layoutgestaltung außer für

Werbezwecke]“

Zur Begründung ist ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen FAMILYFLOW für

die vorgenannten Waren oder Dienstleistungen zumindest in einer seiner möglichen

Bedeutungen ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr

zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistung dienen könne, die

hinreichend eng mit den beanstandeten Waren oder Dienstleistungen in Bezug

stehen und bei denen es sich um

für den Warenverkehr bzw. das

Dienstleistungsangebot wichtige oder

für die umworbenen Abnehmerkreise

irgendwie bedeutsame Umstände handle.

Die Bezeichnung FAMILYFLOW setze sich aus den englischen Wörtern „Family“

und „Flow“ zusammen. Die Begriffe seien bereits in den deutschen Sprachgebrauch

übernommen worden. Der Begriff „Family“ stehe für Familie, während der Begriff

„Flow“ in der Medizin als Durchfluss von Flüssigkeiten, in der Psychologie als

beglückend erlebter Zustand höchster Konzentration und völliger Versunkenheit in

einer Tätigkeit und in der Musik als sprachlicher und rhythmischer Fluss, in dem

Musiker ihre Texte reimen und vortragen, verstanden werde.

Der Begriff FAMILYFLOW werde dabei als Bestimmungsangabe beschreibend

verwendet, mit dem Inhalt, dass es um die in einer Familie bestehenden

Beziehungen gehe, die positiv beeinflusst bzw. im „Fluss“ gehalten würden. Mit

diesem Themengebiet könnten sich u.a. Bücher, Medien, Filme aber auch Spiele

und Ausbildung oder Unterhaltung befassen. Die angesprochenen Verkehrskreise

– in diesem Fall seien das Familien – würden die Bezeichnung daher als

Bestimmungs- bzw. Themenangabe und nicht als Herkunftsbezeichnung ansehen.

Sofern bereits andere Marken mit dem Wortbestandteil „Flow“ eingetragen worden

seien, habe dies keine rechtliche Bindungswirkung.

Somit sei die Markenanmeldung teilweise, nämlich für die vorgenannten Waren-

und Dienstleistungen, zurückzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie

aus, dass der Begriff „Flow“ hierzulande kein geläufiger Begriff und daher nicht in

verschiedene Listen der wichtigsten englischen Vokabeln aufgenommen worden

sei. Ein normal informierter Verbraucher verfüge nicht über ausreichende

Fachkenntnisse, um den aus der Psychologie stammenden Begriff „Flow“

unmittelbar und direkt in seiner Bedeutung zu verstehen. Auf die Kenntnisse von

Fachkreisen komme es vorliegend nicht an.

Selbst wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung des Zeichens

erfassen würden, sei dieser zu unbestimmt und vage, um beim Verkehr eine klare

und unmissverständliche Vorstellung über Art oder Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen hervorzurufen. Wenn der Durchschnittsverbraucher die

Bezeichnung länger analysiere, werde er – wenn überhaupt – allenfalls an

Coaching-Dienstleistungen für Familien denken. Eine unmittelbare beschreibende

Bedeutung

für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe die

Bezeichnung FAMILYFLOW dagegen nicht. Die Bezeichnung FAMILYFLOW sei

zudem bisher nicht von Mitbewerbern genutzt worden. Die vom Markenamt

vorgelegten Nachweise über die Benutzung des Begriffs beträfen Artikel aus der

Verlagsgruppe der Beschwerdeführerin.

Der

aufmerksame,

durchschnittlich

informierte

und

verständige

Durchschnittsverbraucher werde das Zeichen FAMILYFLOW daher ohne Weiteres

als betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Es sei von der Rechtsprechung

anerkannt, dass auch sog. sprechende Zeichen, die zwar bestimmte Eigenschaften

assoziierten, diese aber nicht direkt beschrieben, Unterscheidungskraft i.S.d. § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweisen könnten. Die Eintragungsfähigkeit des Zeichens

werde zudem dadurch belegt, dass bereits über 150 Deutsche Marken mit dem

Wortelement „FLOW“ eingetragen worden seien.

Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 10. August 2022 aufzuheben, soweit die Anmeldung

zurückgewiesen worden ist.

Mit Schreiben vom 05. Februar 2025 wurde die Anmelderin unter Übersendung

ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Anlagen“ bezeichnet) über

den Termin zur Beratung und Entscheidung des Senats am 13. März 2025

informiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6

Satz 1 MarkenG statthaft. Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg, soweit

die Anmeldung für die im Tenor genannten Waren aus den Klassen 09, 16 und 28

zurückgewiesen worden ist. Der Beschluss der Markenstelle war insoweit

aufzuheben. In Bezug auf die übrigen beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen steht der Eintragung des Zeichens

FAMILYFLOW

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG entgegen. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn.

7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,

934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido;

GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM

[EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR

2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15–

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13–

Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum

relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15– Aus Akten werden

Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und

andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf

die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das

Markenregister angemeldeten Wortzeichen FAMILYFLOW bezüglich sämtlicher im

angegriffenen Beschluss der Markenstelle zurückgewiesener Waren und

Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG, mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren aus den Klassen 09, 16

und 28.

a) Die angemeldete Bezeichnung setzt sich — trotz der Zusammenschreibung in

Versalien für den Verkehr unmittelbar erkennbar — aus den beiden zum

Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffen „FAMILY“ und

„FLOW“ zusammen.

b) Das englische Wort „family“ ist in seiner deutschen Bedeutung „Familie“ (vgl.

unter www.pons.com – „family“) auch im Inland allgemein bekannt (Duden.de –

Family; BPatG, Az. 27 W (pat) 201/09 – family day; BPatG, 24 W (pat) 188/95 –

Family; BPatG, 32 W (pat) 152/03 – Learning Family; veröffentlicht auf der

Internetseite des BPatG oder unter PAVIS PROMA).

c) Das Wort „flow“ („Fluß“ oder „Strom“, bzw. „fließen“ oder „strömen“, vgl. unter

www.pons.com; siehe zudem adRpsr BPatG, 28 W (pat) 556/21 – DeepFlow;

BPatG, 28 W (pat) 513/12– gentleFLOW; veröffentlicht auf der Internetseite des

BPatG oder unter PAVIS PROMA) ist, wie es bereits die Markenstelle zutreffend

festgestellt hat, inländisch lexikalisch erfasst mit der Bedeutung im Bereich der

Medizin für „Durchfluss von Flüssigkeiten (z. B. Blut, Harn) in entsprechenden

Gefäßen des Körpers“, aus der Psychologie mit der Bedeutung als „Zustand

höchster Konzentration und völliger Versunkenheit in eine Tätigkeit“ sowie aus der

Musik als „sprachlicher und rhythmischer Fluss, mit dem Musiker und Musikerinnen,

insbesondere Rapper und Rapperinnen, ihre Texte reimen und vortragen“ (vgl. die

Anlage in der Amtsakte Duden Universalwörterbuch – „Flow“ – abrufbar auf

Munzinger Online).

Der Begriff wird auch in allen drei Bedeutungsebenen inländisch gängig verwendet

und

je nach Kontext sowohl vom medizinischen, psychologischen oder

musikalischen Fachverkehr ebenso verstanden wie vom Durchschnittsverbraucher.

Das digitale Wörterbuch der deutschen Sprache führt für jede der Bedeutungen eine

Vielzahl von Zitaten aus bedeutenden, überregional verbreiteten Tages- und

Wochenzeitungen auf, wobei der Begriff seit Ende der 1980er Jahre regelmäßig

Verwendung

findet (vgl. die der Anmelderin übersandte Anlage Digitales

Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS) - „Flow“). In Bezug auf die

psychologische Bedeutungsebene wird in den Tageszeitungen etwa bzw. Arbeits-

und Hobbytätigkeiten ausgeführt: „Zusammen stricken wir (…) und kommen in

einen regelrechten Flow (Bild am Sonntag, 1.5.2014); „Die Balance zwischen

Herausforderung und Können

[beim Arbeiten]

führt zu einem optimalen

Leistungsstand – dem Flow. (…). Flow ist charakterisiert durch ein harmonisches

Erlebnis, bei dem Körper und Geist mühelos zusammenwirken…“ (Die Welt,

23.07.2011). In diesem Sinne nutzt auch beispielsweise der Autor Olaf-Axel Burow

den Begriff als Titel für sein Buch „Team-Flow: Gemeinsam wachsen im kreativen

Feld“, das Voraussetzungen beschreibt, wie u.a. „Team-Flow und bisweilen Glück“

bei der Zusammenarbeit im beruflichen Umfeld entstehen könne (erschienen am

03. Februar 2015, Anlage amazon.de).

d) Das zusammengesetzte Anmeldezeichen FAMILYFLOW setzt den Begriff „Flow“

in Bezug zu Familie. In diesem Zusammenhang liegen sowohl der medizinische als

auch der musikalische Bedeutungsinhalt des Begriffs „Flow“ fern, so dass die

angesprochenen (Fach-)Verkehrskreise das Wortelement unmittelbar und ohne

Nachdenken im Sinne der psychologischen Bedeutungsebene verstehen werden,

nämlich als Hinweis auf einen gemeinsam in einer Familie erlebten Zustand

höchster Konzentration und völliger Versunkenheit, wie er etwa beim gemeinsamen

Spiel oder bei gemeinsamen Unternehmungen entstehen kann.

Dieses Verständnis wird auch durch die der Anmelderin mit der Mitteilung zum

Beratungstermin übersandten, überwiegend auch schon deutlich vor dem

Anmeldezeitpunkt datierenden Anlagen belegt. So beschreibt etwa das

Stadtmagazin frankfurtdubistsowunderbar.de in der Rubrik „DIE NEUN“ den

emotionalen Zustand einer Autorin im Zusammenhang mit der Planung und der

Durchführung von Fahrradausflügen mit der Familie als „so richtig im Familien-Flow“

sein (vgl. Anlage:

frankfurtdubistsowunderbar.de – „Kurze Radtouren

ins

Frankfurter Umland“ vom 28. Mai 2020). Unter ähnlicher Verwendung des Begriffs

bewirbt die Beraterin Heike Ritter Familienberatung mit dem Slogan „Rein in den

Familien-Flow“ (vgl. Anlage: Google Suche – „Familienflow“, Ergebnisse zu

heikeritter.de vom 06. Februar 2020 sowie: heikeritter.de/kurse/). Auch der

Familienberater Daniel Schlau bewirbt sein Angebot mit „Golden Nuggets für

Business & Familie im Flow“ (vgl. Anlage Google Suche – „Familie im Flow“,

Ergebnisse zu danielschlau.de vom 24. Oktober 2016, sowie: danielschlau.de).

In gleicher Weise verwendet die Familienberaterin Mamaflüsterin den Begriff

„Family im Flow“ zur Beschreibung des Ziels ihrer Beratungsleistung im Sinne von

positiver

Familienbeziehung

und

Alltagsbewältigung

(Anlage:

https://mamafluesterin.coachy.net/...). Der Verlag E-Art-Galerie vertreibt unter der

Bezeichnung „Familien Flow“ ein Buch, dass helfen soll, die Beziehung zu seinen

Kindern zu vertiefen und mehr Ruhe und Gelassenheit im Familienleben zu finden

(Anlage: https://payhip.com/...).

Der von der Anmelderin demgegenüber hervorgehobene Umstand, dass ein Teil

des

inländischen Verkehrs bzw. der Durchschnittsverbraucher die genaue

Bedeutung des Zeichens nicht kenne, steht der Bejahung des Schutzhindernisses

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits deshalb nicht entgegen, da für die Frage der

(mangelnden) Unterscheidungskraft schon das Verständnis der Fachkreise — hier

insbesondere des mit den beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen befassten Fachhandels und der gewerblichen Abnehmer — für

sich genommen ausreichend maßgeblich und mithin für sich alleine von

ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord/Hukla; vgl. auch BPatG 25 W (pat) 10/16 – Sallaki; 25 W

(pat) 569/17 – Paletas; BPatG, 30 W (pat) 17/22 – NFT, Rn. 25; Entscheidungen

des BPatG jeweils abrufbar unter juris sowie auf der Homepage des Gerichts).

Insoweit kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob auch

ein relevanter Teil der Verbraucher den Begriff FAMILYFLOW im dargelegten

Sinne unmittelbar erkennt (vgl. BPatG 25 W (pat) 569/17 – Paletas, juris Rn.

16), was allerdings naheliegt, nachdem sich die der Anmelderin übersandten

Unterlagen überwiegend an Endverbraucher

richten. Das entsprechende

sachbeschreibende Verkehrsverständnis der Fachkreise lässt sich anhand der

Rechercheergebnisse der Markenstelle und des Senats wie dargelegt (siehe

schon oben, d)) dadurch belegen, dass der Begriff FAMILYFLOW bzw.

Familienflow vielfach und gängig zur Beschreibung eines gemeinsamen

Glücksgefühls in der Familie verwendet wird (vgl. erneut die der Anmelderin

übersandten Anlagenkonvolute zu Büchern, Beratungs- und Therapieangeboten

zur Verbesserung der innerfamiliären Beziehungen, „Familien-Flow“-Kursen

etc.).

e) In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren- und Dienstleistungen wird der

maßgebliche Verkehr das Zeichen FAMILYFLOW daher unmittelbar als werblichanpreisenden Sachhinweis auf deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung

verstehen, nämlich dahingehend, dass diese zur Herstellung eines „Familien-Flow“-

Zustands geeignet und bestimmt sind.

aa) Bei den nachfolgenden beanspruchten Waren der Klassen 09 und 28 handelt

es sich jeweils um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch

einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können.

Insoweit ist – unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3

MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche

Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung

nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der

Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher

für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute

Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003,

342 – Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit

Revue). Dies gilt aber nur für Bezeichnungen, die nach Art eines Sachtitels gebildet

sind. Denn nur wenn die Bezeichnung ernsthaft als beschreibende Angabe des

Themas, geistigen Inhalts oder Werks, das in der Ware oder Dienstleistung

verkörpert sein kann, in Betracht kommt, wird der Verkehr die Wortfolge in

Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen

insoweit nur als

Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (vgl. BPatG

GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine

Eisbär).

aaa) Dies ist für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 09

„Magnetaufzeichnungsträger,

Schallplatten;

digitale

Aufzeichnungsträger;

Bildträger [ausgenommen unbelichtete Filme] und Tonträger; CD; CD-ROM; DVD;

MD; bespielte digitale Bild- und Tonträger; herunterladbare elektronische

Publikationen;

elektronische

Fotobücher; magnetische

und

optische

Aufzeichnungsträger aller Art; mit Programmen und Informationen versehene

Datenträger; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel

[ausgenommen Apparate]; Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; Kataloge; Handbücher;

Faltblätter und Informationsführer; Wandtafeln; Aufkleber; Aufkleberbücher“ ohne

Weiteres der Fall, da der Begriff FAMILYFLOW den Sachtitel und Inhalt von

Büchern, sonstigen Druckwerken oder beliebigen medialen Inhalte bezeichnen

kann.

Insoweit werden zumindest der (Fach-)Verkehr aus der psychologischen

Beratungsbranche, wohl aber auch die an psychologischen (Familien-)Ratgebern

interessierten Verbraucherkreise, in dem Anmeldezeichen unmittelbar einen

inhaltlich-thematischen Hinweis erkennen, dass sich die so gekennzeichneten

Medien mit psychologischen Methoden und Ratschlägen befassen, die das mit

„Flow“ bezeichnete erstrebenswerte Glücksgefühl in Familien erzeugen oder

verbessern sollen. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend

darauf an, ob der Werkinhalt durch die Bezeichnung thematisch genau definiert ist,

da Werktitel oft vage und unbestimmt gehalten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000

- I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere

Welt).

bbb) Gleiches gilt auch für die folgenden Waren der Klasse 09 „Spielsoftware; mit

Programmen versehene Datenträger aller Art; Computerprogramme [gespeichert];

Computerprogramme

und Software

[herunterladbar]; Apps

[Software,

herunterladbar]; Computerprogramme zur Darstellung von dreidimensionalen

Umgebungen; Über mobile Computerterminals herunterladbare Spielprogramme

[Software];

andere

über mobile Computerterminals

herunterladbare

Computerprogramme;

Spielprogramme

für Mobiltelefone

[Software];

Spielprogramme für Heimvideospielkonsolen; Spielprogramme für Taschenspiele

mit Flüssigkristallanzeige

[Software];“ und der Klasse 28 „Spiele; Spiele

[einschließlich Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte

für externen

Bildschirm oder Monitor“, die ebenfalls durch FAMILYFLOW nach Art eines

Sachtitels beschrieben werden können, da sich diese Softwareprodukte auch mit

therapeutischen Inhalten zu Erreichung eines „Flow-“Zustandes in der Familie

beschäftigen können (vgl. hierzu ergänzend auch die der Anmelderin übermittelten

Anlagen zu Softwareprodukten und Computerspielen zur Therapie- bzw.

Therapieunterstützung bei psychischen Erkrankungen).

ccc) Dies gilt ebenso für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41

„Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen; Dienstleistungen eines

Verlages [außer Druckarbeiten]; Erstellen von Fotoreportagen; Aufzeichnen von

Videoaufnahmen; Aufzeichnen von Mikrofilmen; Filmproduktion, Durchführung von

öffentlichen Lesungen und Live-Veranstaltungen zu Unterhaltszwecken;

Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen zur

Aufzeichnung oder als Live-Sendungen im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion

von Filmen; Vermietung von Filmen; Videofilmproduktion; Tonproduktion als

Dienstleistung eines Tonstudios; Vermietung von Videoaufnahmen; Vermietung von

Tonaufnahmen; Unterhaltung durch Bereitstellung von Computer-, Video-, Online-

und Browserspielen sowie durch Spielprogramme

für Mobiltelefone sowie

Unterhaltung durch Informationen, Portale und Plattformen im Internet; Online

angebotene Spieldienstleistungen; Veröffentlichung und Bereitstellung von Online-

Publikationen [nicht herunterladbar], nicht für Werbezwecke; Online-Bereitstellen

von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Herausgabe von

Druckerzeugnissen für Musiker; Lektorieren von Büchern und Zeitschriften;

Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Gestalten von Büchern und

Zeitschriften [Layoutgestaltung außer für Werbezwecke]“, die ebenfalls durch

FAMILYFLOW inhaltlich-thematisch beschrieben werden können.

Denn im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen werden die

angesprochen (Fach-)Verkehrskreise das Zeichen FAMILYFLOW unmittelbar

derart verstehen, dass sich die so gekennzeichneten Dienstleistungen auf die

Produktion und den Vertrieb von solchen Audio-, Video- und Spieleprodukten bzw.

Druckwerken bzw. auf kulturelle Aktivitäten und Veranstaltungen beziehen, die sich

inhaltlich mit dem Glücksgefühl innerhalb von Familien befassen. Der (Fach-)

Verkehr wird den schlagwortartig innewohnenden Aussagegehalt der Bezeichnung

FAMILYFLOW insoweit als allgemein verständliche Beschreibung des Inhalts der

jeweiligen Produktion oder Aktivität verstehen und ohne weitere Überlegung auf die

Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. BGH, GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou

mwN), zumal das Zeichen geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken

und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften und sonstiger

Produktionen zu umschreiben (vgl. BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 20 – My World;

GRUR 2013, 522 Rn. 17 - Deutschlands schönste Seiten).

ddd) Auch die Dienstleistungen der Klasse 41

„Erziehung; Ausbildung;

Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten“ können sich inhaltlichthematisch auf familientherapeutische Methoden beziehen, die innerfamiliäre

psychologische Dynamiken positiv beeinflussen sollen. So kann die Dienstleistung

„Ausbildung“ eine Ausbildung zum Familientherapeuten und die Dienstleistung

„Erziehung“ Methoden zur Verbesserung des Wohlbefindens in Familien umfassen,

genauso wie sportliche und kulturelle Aktivitäten oder sonstige Unterhaltung

entsprechende therapeutische Maßnahmen sein können, so dass der Fachverkehr

das Zeichen FAMILYFLOW auch insoweit lediglich als inhaltlich-thematischen

Hinweis verstehen wird.

bb) Für die Waren „Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten“, sowie

„Spielwürfel“ hat die Bezeichnung FAMILYFLOW ebenfalls

keinerlei

Unterscheidungskraft. Ausgehend von dem Verkehrsverständnis des Zeichens als

die Beschreibung einer erstrebenswerten familiären Beziehungsdynamik, bei der

sämtliche Familienmitglieder in einem glücklichen Zustand harmonieren und

kooperieren, werden jedenfalls Fachkreise aus dem einschlägigen Handel den

Begriff unmittelbar lediglich als sachlich beschreibenden Hinweis verstehen, dass

sich die so gekennzeichneten Waren zum gemeinsamen Ausüben von Yoga in der

Familie zur Erreichung eines „Flow“-Zustandes eignet. In diesem Sinne beschreibt

etwa der Sportartikelhersteller Nike das gemeinsame Praktizieren von Yoga in der

Familie als „Yoga-Flow für die Familie“ (vgl. die der Anmelderin mit der

Terminsmitteilung übersandte Anlage https://www.nike.com/... vom 03. Juni 2020).

Der weite Warenoberbegriff „Turn- und Sportartikel“ umfasst dabei auch

Sportbekleidung zur Ausübung von Yoga, wie die der Antragstellerin übersandten

Anlagen zu den Kleidungshändlern „The Spirit of OM“ und „YOGISTAR“ belegen.

Aber auch Spielwürfel werden im Fachhandel angeboten, die ein gemeinsames

Praktizieren von Yoga in der Familie unterstützen (vgl. die ebenfalls übersandten

Anlagen Myoga Yogawürfel, FamilyFlow Yogawürfel sowie Netsilla Yogawürfel).

cc) Bei den Waren der Klasse 28 „Spielzeug; Bingokarten; Brettspiele;

Gesellschaftsspiele; Jetons für Spiele; Kartenspiele; Spielkarten; Würfelbecher“ der

Klasse 28 kann es sich um Spielzeug handeln, das vornehmlich oder ausschließlich

in Gemeinschaft, insbesondere in einer Familie gemeinsam mit Kindern, gespielt

werden kann. Dabei wird das vertiefte kindliche Spiel – wie die der Anmelderin mit

der Terminsmitteilung übersandten Unterlagen belegen – häufig als „Flow“

bezeichnet. So verwendet die Bloggerin Susanne Mierau den Begriff zur

Beschreibung des emotionalen Zustands von Kindern, die in ihr Spiel versunken

sind bzw. völlig in einer Tätigkeit aufgehen (Anlage: https://geborgen-wachsen.de/...

vom 27. Februar 2014) ebenso wie die Autorin Sandra Schuhmacher (Anlage:

https://sandra-schumacher.de/spielen-ist-flow vom 30. August 2019).

Im

Zusammenhang mit Kindersport und Wettkampf verwendet die Webseite

„Kindersport-Info“ den Begriff zur Beschreibung der Gefühle von Kindern beim

Ausüben von Sport und Wettkampf (Anlage: https://www.kindersport-info.com/...

erstellt in den Jahren 2012/2013). In gleicher Weise wird auf der Webseite

anthroposophie-lebensnah.de und dem Blog der Autorin Wheelymum das kindliche

Spiel als Flow-Erlebnis bezeichnet

(Anlage: https://www.anthroposophielebensnah.de/... bzw. https://wheelymum.com/...). Entsprechend werden zumindest

die mit dem Spielzeughandel befassten Fachverkehrskreise den Begriff

FAMILYFLOW im Zusammenhang mit den o.g. Waren daher als bloßen

Sachhinweis ansehen, dass die so gekennzeichneten Waren geeignet sind, in der

Familie ein Glücksgefühl beim gemeinsamen, vertieften Spiel zu erzeugen, und in

dem Zeichen keinen betrieblichen Herkunftsnachweis erkennen.

f) Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

aa) Unerheblich für ein rein sachbezogenes Verständnis von FAMILYFLOW in dem

dargelegten Sinne ist, dass die Wortkombination selbst nicht näher spezifiziert,

inwiefern die der Zurückweisung unterliegenden Waren und Dienstleistungen zur

Herstellung eines „Familien-Flows“ beitragen können bzw. hierfür geeignet sind.

Denn eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung entspricht dem

Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich produktbezogener

Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und

werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. So

enthält

auch

die Wortfolge

FAMILYFLOW

einen

inhaltlich

zwar

verallgemeinernden, dennoch hinreichend spezifizierten und vor allem allgemein

verständlichen Hinweis darauf, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen

zu einer positiveren Familienbeziehung und Alltagsbewältigung im Sinne eines

„Familien-Flows“ beitragen sollen. Die mit der Verallgemeinerung verbundene

begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem

Verständnis

als Sachangabe

und

damit

der

Feststellung

eines

Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 – Bücher

für eine bessere Welt; GRUR 2008, 900 Nr. 15 – SPA II; WRP 2009, 960, 962 Nr.

15 – DeutschlandCard; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. § 8 Rn.

294, 469). Im Übrigen kommt es, entgegen der Argumentation der Anmelderin mit

Schriftsatz vom 28. Februar 2025, auch auf die

fehlende

lexikalische

Nachweisbarkeit des Gesamtbegriffs FAMILYFLOW nicht an

(vgl. etwa BPatG , 30 W (pat) 545/20 – Brillenmann, juris; Ströbele / Hacker /

Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8, Rn. 190 mwN), sondern alleine auf

die dargelegte Verwendung im Waren- und Dienstleistungszusammenhang und das

entsprechende Verständnis der (Fach-)Verkehrskreise. Nur ergänzend und zur

Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Element „flow“, wie

dargelegt (siehe oben, 2c), in der hier einschlägigen Bedeutung durchaus

lexikalisch nachweisbar ist.

bb) Soweit die Anmelderin demgegenüber auf Voreintragungen mit dem

Wortelement „Flow“ hinweist, fehlt es einerseits bereits an der Vergleichbarkeit,

da ersichtlich nicht die konkrete Wortzusammensetzung FAMILYFLOW betroffen

ist. Im Übrigen sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber in

rechtlicher Hinsicht selbst dann keine Bindungswirkung, wenn sie identisch oder

vergleichbar wären (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.;

BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 –

SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der

Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung,

sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht

auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (BPatG –

30 W (pat) 523/22 – autosecure scan, Rn. 45, juris).

g) Hinsichtlich der o.g., der Zurückweisung unterliegenden Waren und

Dienstleistungen kann die Marke damit

ihre Hauptfunktion, nämlich den

Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren

Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb insoweit nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde

der Anmelderin in diesem Umfang zurückzuweisen war.

3. Für die im Tenor genannten Waren hat das Wortzeichen FAMILYFLOW dagegen

ausreichende Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Im Zusammenhang mit diesen Waren ist für die angesprochenen Verkehrskreise

ein beschreibender Sinngehalt des angemeldeten Zeichens FAMILYFLOW nicht

ohne weitere analytische Denkschritte unmittelbar verständlich. Zwar ist auch im

Zusammenhang mit der Benutzung dieser Waren ein gemeinsames Glückserlebnis

innerhalb einer Familie theoretisch denkbar, da sich diese Waren – wie theoretisch

eine Vielzahl von Gegenständen – auch zum gemeinsamen Spiel mit zumindest

kleinen Kindern eignen. Die Waren haben jedoch entweder andere im Vordergrund

stehende Zweckbestimmungen oder dienen primär nicht dem gemeinsamen Spiel

innerhalb einer Familie, so dass die angesprochenen Verkehrskreise das

angemeldete Zeichen nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten in diesem Kontext

als sachliche Eigenschaftsbeschreibung verstehen werden.

Insoweit stehen bei den Waren „elektronische interaktive Whiteboards“ bzw. „Papier

und Pappe

[Karton]“ andere Verwendungsarten

im Vordergrund als das

gemeinsame Spiel innerhalb einer Familie. Ähnliches gilt auch für die Waren

„dekorative Magnete

in Buchstabenform“

(Klasse 9),

„Stempel und

Farbdruckstempel“ (Klasse 16) sowie für die Waren „„Baukästen [Spielwaren];

Bauklötze

[Spielwaren]; Plüschtiere; Puppen

[Spielwaren]; Puppenbetten;

Puppenfläschchen; Puppenhäuser; Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles;

Spielballons; Spielzeugfahrzeuge; Teddybären; Wurfpfeile“ (Klasse 28), die zwar

jeweils auch als Spielzeug für Kinder angeboten werden, jedoch dann vornehmlich

der Eigenbeschäftigung der Kinder und nicht in erster Linie dem gemeinsamen Spiel

mit Erwachsenen – mit der Möglichkeit des Erreichens eines „Familienflows“ –

dienen, so dass der Verkehr dem Zeichen FAMILYFLOW

in diesem

Zusammenhang allenfalls nach mehreren analytischen Gedankenschritten einen

beschreibenden Inhalt entnehmen wird.

Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens steht hinsichtlich dieser Waren auch

nicht das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Der angegriffene Beschluss der Markenstelle war daher insoweit aufzuheben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hock

Merzbach

Hammer