Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 13.03.2025 – 30 W (pat) 537/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130325B30Wpat537.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 537/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 005 050.5
hat
der
30.
Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. März 2025 unter Mitwirkung der
Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:130325B30Wpat537.22.0
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 10. August 2022 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung
für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
„Klasse 09: dekorative Magnete
in Buchstabenform; elektronisch
interaktive Whiteboards
Klasse 16: Papier, Pappe [Karton]; Stempel; Farbdruckstempel
Klasse 28: Baukästen [Spielwaren]; Bauklötze [Spielwaren]; Plüschtiere;
Puppen [Spielwaren]; Puppenbetten; Puppenfläschchen; Puppenhäuser;
Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles; Spielballons; Spielzeugfahrzeuge;
Teddybären; Wurfpfeile“
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Wortzeichen
G r ü n d e
I.
FAMILYFLOW
ist am 09. März 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin folgende
Waren und Dienstleistungen beansprucht:
„Klasse 09: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische,
Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten,
Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; digitale Aufzeichnungsträger;
Mechaniken
für
geldbetätigte
Apparate;
Registrierkassen;
Rechenmaschinen; Hardware
für die Datenverarbeitung; Computer;
Feuerlöschgeräte; Bildträger
[ausgenommen unbelichtete Filme] und
Tonträger; CD; CD-ROM; DVD; MD; bespielte digitale Bild- und Tonträger;
Spielsoftware; herunterladbare elektronische Publikationen; elektronische
Fotobücher; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art; mit
Programmen versehene Datenträger aller Art; Computerprogramme
[gespeichert]; Computerprogramme und Software [herunterladbar]; Apps
[Software, herunterladbar]; Computerprogramme zur Darstellung von
dreidimensionalen Umgebungen; mit Programmen und
Informationen
versehene Datenträger; Über mobile Computerterminals herunterladbare
Spielprogramme
[Software]; andere über mobile Computerterminals
herunterladbare Computerprogramme; Spielprogramme für Mobiltelefone
[Software]; Spielprogramme für Heimvideospielkonsolen; Spielprogramme
für Taschenspiele mit Flüssigkristallanzeige [Software]; dekorative Magnete
in Buchstabenform; elektronisch Interaktive Whiteboards
Klasse 16: Papier,
Pappe
[Karton];
Druckereierzeugnisse;
Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und
Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und
Unterrichtsmittel
[ausgenommen Apparate]; Verpackungsmaterial aus
Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern;
Druckstöcke; Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; Kataloge; Handbücher;
Faltblätter
und
Informationsführer;
Wandtafeln;
Aufkleber;
Papiertaschentücher; Flipcharts; Folien und Beutel aus Kunststoff für
Einpack- und Verpackungszweck; Stifte; Aufkleberbücher; Stempel;
Farbdruckstempel; Notizbücher; Kreidefolie; Lesezeichen
Klasse 28: Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28
enthalten; Christbaumschmuck; Baukästen
[Spielwaren]; Bauklötze
[Spielwaren]; Bingokarten; Brettspiele; Gesellschaftsspiele; Jetons
für
Spiele; Kartenspiele; Plüschtiere; Puppen [Spielwaren]; Puppenbetten;
Puppenfläschchen; Puppenhäuser; Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles;
Spielballons; Spiele
[einschließlich Videospiele], ausgenommen als
Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Spielkarten; Spielwürfel;
Spielzeug für Haustiere; Spielzeugfahrzeuge; Teddybären; Würfelbecher;
Wurfpfeile
Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen;
Dienstleistungen eines Verlages
[außer Druckarbeiten]; Erziehung;
Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Fotografieren;
Erstellen von Fotoreportagen; Berufsberatung; Reporterdienstleistungen;
Anfertigung von Übersetzungen; Gebärdendolmetschen; Aufzeichnen von
Videoaufnahmen;
Aufzeichnen
von Mikrofilmen;
Filmproduktion,
Durchführung von öffentlichen Lesungen und Live-Veranstaltungen zu
Unterhaltszwecken; Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und
Musikveranstaltungen zur Aufzeichnung oder als Live-Sendungen im
Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Filmen; Vermietung von Filmen;
Videofilmproduktion; Tonproduktion als Dienstleistung eines Tonstudios;
Vermietung von Videoaufnahmen; Vermietung von Tonaufnahmen;
Unterhaltung durch Bereitstellung von Computer-, Video-, Online- und
Browserspielen sowie durch Spielprogramme für Mobiltelefone sowie
Unterhaltung durch Informationen, Portale und Plattformen im Internet;
Online
angebotene
Spieldienstleistungen;
Veröffentlichung
und
Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar], nicht für
Werbezwecke;
Online-Bereitstellen
von
elektronischen,
nicht
herunterladbaren Publikationen; Herausgabe von Druckerzeugnissen für
Musiker; Lektorieren von Büchern und Zeitschriften; Verfassen von Texten,
ausgenommen Werbetexte; Gestalten von Büchern und Zeitschriften
[Layoutgestaltung außer für Werbezwecke]“
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10.
August 2022 teilweise zurückgewiesen, weil die angemeldete Bezeichnung für die
nachfolgend aufgezählten Waren- und Dienstleistungen eine unmittelbar
beschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstelle:
„Klasse 09: Magnetaufzeichnungsträger,
Schallplatten;
digitale
Aufzeichnungsträger; Bildträger [ausgenommen unbelichtete Filme] und
Tonträger; CD; CD-ROM; DVD; MD; bespielte digitale Bild- und Tonträger;
Spielsoftware; herunterladbare elektronische Publikationen; elektronische
Fotobücher; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art; mit
Programmen versehene Datenträger aller Art; Computerprogramme
[gespeichert]; Computerprogramme und Software [herunterladbar]; Apps
[Software, herunterladbar]; Computerprogramme zur Darstellung von
dreidimensionalen Umgebungen; mit Programmen und
Informationen
versehene Datenträger; Über mobile Computerterminals herunterladbare
Spielprogramme
[Software]; andere über mobile Computerterminals
herunterladbare Computerprogramme; Spielprogramme für Mobiltelefone
[Software]; Spielprogramme für Heimvideospielkonsolen; Spielprogramme
für Taschenspiele mit Flüssigkristallanzeige [Software]; dekorative Magnete
in Buchstabenform; elektronisch Interaktive Whiteboards
Klasse 16: Papier, Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Fotografien;
Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Bücher; Zeitungen;
Zeitschriften; Kataloge; Handbücher; Faltblätter und Informationsführer;
Wandtafeln; Aufkleber; Aufkleberbücher; Stempel; Farbdruckstempel;
Klasse 28: Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28
enthalten; Baukästen [Spielwaren]; Bauklötze [Spielwaren]; Bingokarten;
Brettspiele; Gesellschaftsspiele; Jetons für Spiele; Kartenspiele; Plüschtiere;
Puppen [Spielwaren]; Puppenbetten; Puppenfläschchen; Puppenhäuser;
Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles; Spielballons; Spiele [einschließlich
Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder
Monitor; Spielkarten; Spielwürfel; Spielzeugfahrzeuge; Teddybären;
Würfelbecher; Wurfpfeile
Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen;
Dienstleistungen eines Verlages
[außer Druckarbeiten]; Erziehung;
Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von
Fotoreportagen; Aufzeichnen von Videoaufnahmen; Aufzeichnen von
Mikrofilmen; Filmproduktion, Durchführung von öffentlichen Lesungen und
Live-Veranstaltungen zu Unterhaltszwecken; Veranstaltung und Darbietung
von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen zur Aufzeichnung oder als Live-
Sendungen
im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Filmen;
Vermietung
von Filmen; Videofilmproduktion; Tonproduktion als
Dienstleistung eines Tonstudios; Vermietung von Videoaufnahmen;
Vermietung von Tonaufnahmen; Unterhaltung durch Bereitstellung von
Computer-, Video-, Online-
und Browserspielen
sowie
durch
Spielprogramme für Mobiltelefone sowie Unterhaltung durch Informationen,
Portale
und
Plattformen
im
Internet; Online
angebotene
Spieldienstleistungen; Veröffentlichung und Bereitstellung von Online-
Publikationen
[nicht herunterladbar], nicht
für Werbezwecke; Online-
Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen;
Herausgabe von Druckerzeugnissen für Musiker; Lektorieren von Büchern
und Zeitschriften; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte;
Gestalten von Büchern und Zeitschriften [Layoutgestaltung außer für
Werbezwecke]“
Zur Begründung ist ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen FAMILYFLOW für
die vorgenannten Waren oder Dienstleistungen zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr
zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistung dienen könne, die
hinreichend eng mit den beanstandeten Waren oder Dienstleistungen in Bezug
stehen und bei denen es sich um
für den Warenverkehr bzw. das
Dienstleistungsangebot wichtige oder
für die umworbenen Abnehmerkreise
irgendwie bedeutsame Umstände handle.
Die Bezeichnung FAMILYFLOW setze sich aus den englischen Wörtern „Family“
und „Flow“ zusammen. Die Begriffe seien bereits in den deutschen Sprachgebrauch
übernommen worden. Der Begriff „Family“ stehe für Familie, während der Begriff
„Flow“ in der Medizin als Durchfluss von Flüssigkeiten, in der Psychologie als
beglückend erlebter Zustand höchster Konzentration und völliger Versunkenheit in
einer Tätigkeit und in der Musik als sprachlicher und rhythmischer Fluss, in dem
Musiker ihre Texte reimen und vortragen, verstanden werde.
Der Begriff FAMILYFLOW werde dabei als Bestimmungsangabe beschreibend
verwendet, mit dem Inhalt, dass es um die in einer Familie bestehenden
Beziehungen gehe, die positiv beeinflusst bzw. im „Fluss“ gehalten würden. Mit
diesem Themengebiet könnten sich u.a. Bücher, Medien, Filme aber auch Spiele
und Ausbildung oder Unterhaltung befassen. Die angesprochenen Verkehrskreise
– in diesem Fall seien das Familien – würden die Bezeichnung daher als
Bestimmungs- bzw. Themenangabe und nicht als Herkunftsbezeichnung ansehen.
Sofern bereits andere Marken mit dem Wortbestandteil „Flow“ eingetragen worden
seien, habe dies keine rechtliche Bindungswirkung.
Somit sei die Markenanmeldung teilweise, nämlich für die vorgenannten Waren-
und Dienstleistungen, zurückzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie
aus, dass der Begriff „Flow“ hierzulande kein geläufiger Begriff und daher nicht in
verschiedene Listen der wichtigsten englischen Vokabeln aufgenommen worden
sei. Ein normal informierter Verbraucher verfüge nicht über ausreichende
Fachkenntnisse, um den aus der Psychologie stammenden Begriff „Flow“
unmittelbar und direkt in seiner Bedeutung zu verstehen. Auf die Kenntnisse von
Fachkreisen komme es vorliegend nicht an.
Selbst wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung des Zeichens
erfassen würden, sei dieser zu unbestimmt und vage, um beim Verkehr eine klare
und unmissverständliche Vorstellung über Art oder Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen hervorzurufen. Wenn der Durchschnittsverbraucher die
Bezeichnung länger analysiere, werde er – wenn überhaupt – allenfalls an
Coaching-Dienstleistungen für Familien denken. Eine unmittelbare beschreibende
Bedeutung
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe die
Bezeichnung FAMILYFLOW dagegen nicht. Die Bezeichnung FAMILYFLOW sei
zudem bisher nicht von Mitbewerbern genutzt worden. Die vom Markenamt
vorgelegten Nachweise über die Benutzung des Begriffs beträfen Artikel aus der
Verlagsgruppe der Beschwerdeführerin.
Der
aufmerksame,
durchschnittlich
informierte
und
verständige
Durchschnittsverbraucher werde das Zeichen FAMILYFLOW daher ohne Weiteres
als betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Es sei von der Rechtsprechung
anerkannt, dass auch sog. sprechende Zeichen, die zwar bestimmte Eigenschaften
assoziierten, diese aber nicht direkt beschrieben, Unterscheidungskraft i.S.d. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweisen könnten. Die Eintragungsfähigkeit des Zeichens
werde zudem dadurch belegt, dass bereits über 150 Deutsche Marken mit dem
Wortelement „FLOW“ eingetragen worden seien.
Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 10. August 2022 aufzuheben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen worden ist.
Mit Schreiben vom 05. Februar 2025 wurde die Anmelderin unter Übersendung
ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Anlagen“ bezeichnet) über
den Termin zur Beratung und Entscheidung des Senats am 13. März 2025
informiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6
Satz 1 MarkenG statthaft. Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg, soweit
die Anmeldung für die im Tenor genannten Waren aus den Klassen 09, 16 und 28
zurückgewiesen worden ist. Der Beschluss der Markenstelle war insoweit
aufzuheben. In Bezug auf die übrigen beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen steht der Eintragung des Zeichens
FAMILYFLOW
das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG entgegen. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn.
7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,
934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido;
GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM
[EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR
2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15–
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13–
Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum
relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15– Aus Akten werden
Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und
andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf
die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das
Markenregister angemeldeten Wortzeichen FAMILYFLOW bezüglich sämtlicher im
angegriffenen Beschluss der Markenstelle zurückgewiesener Waren und
Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG, mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren aus den Klassen 09, 16
und 28.
a) Die angemeldete Bezeichnung setzt sich — trotz der Zusammenschreibung in
Versalien für den Verkehr unmittelbar erkennbar — aus den beiden zum
Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffen „FAMILY“ und
„FLOW“ zusammen.
b) Das englische Wort „family“ ist in seiner deutschen Bedeutung „Familie“ (vgl.
unter www.pons.com – „family“) auch im Inland allgemein bekannt (Duden.de –
Family; BPatG, Az. 27 W (pat) 201/09 – family day; BPatG, 24 W (pat) 188/95 –
Family; BPatG, 32 W (pat) 152/03 – Learning Family; veröffentlicht auf der
Internetseite des BPatG oder unter PAVIS PROMA).
c) Das Wort „flow“ („Fluß“ oder „Strom“, bzw. „fließen“ oder „strömen“, vgl. unter
www.pons.com; siehe zudem adRpsr BPatG, 28 W (pat) 556/21 – DeepFlow;
BPatG, 28 W (pat) 513/12– gentleFLOW; veröffentlicht auf der Internetseite des
BPatG oder unter PAVIS PROMA) ist, wie es bereits die Markenstelle zutreffend
festgestellt hat, inländisch lexikalisch erfasst mit der Bedeutung im Bereich der
Medizin für „Durchfluss von Flüssigkeiten (z. B. Blut, Harn) in entsprechenden
Gefäßen des Körpers“, aus der Psychologie mit der Bedeutung als „Zustand
höchster Konzentration und völliger Versunkenheit in eine Tätigkeit“ sowie aus der
Musik als „sprachlicher und rhythmischer Fluss, mit dem Musiker und Musikerinnen,
insbesondere Rapper und Rapperinnen, ihre Texte reimen und vortragen“ (vgl. die
Anlage in der Amtsakte Duden Universalwörterbuch – „Flow“ – abrufbar auf
Munzinger Online).
Der Begriff wird auch in allen drei Bedeutungsebenen inländisch gängig verwendet
und
je nach Kontext sowohl vom medizinischen, psychologischen oder
musikalischen Fachverkehr ebenso verstanden wie vom Durchschnittsverbraucher.
Das digitale Wörterbuch der deutschen Sprache führt für jede der Bedeutungen eine
Vielzahl von Zitaten aus bedeutenden, überregional verbreiteten Tages- und
Wochenzeitungen auf, wobei der Begriff seit Ende der 1980er Jahre regelmäßig
Verwendung
findet (vgl. die der Anmelderin übersandte Anlage Digitales
Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS) - „Flow“). In Bezug auf die
psychologische Bedeutungsebene wird in den Tageszeitungen etwa bzw. Arbeits-
und Hobbytätigkeiten ausgeführt: „Zusammen stricken wir (…) und kommen in
einen regelrechten Flow (Bild am Sonntag, 1.5.2014); „Die Balance zwischen
Herausforderung und Können
[beim Arbeiten]
führt zu einem optimalen
Leistungsstand – dem Flow. (…). Flow ist charakterisiert durch ein harmonisches
Erlebnis, bei dem Körper und Geist mühelos zusammenwirken…“ (Die Welt,
23.07.2011). In diesem Sinne nutzt auch beispielsweise der Autor Olaf-Axel Burow
den Begriff als Titel für sein Buch „Team-Flow: Gemeinsam wachsen im kreativen
Feld“, das Voraussetzungen beschreibt, wie u.a. „Team-Flow und bisweilen Glück“
bei der Zusammenarbeit im beruflichen Umfeld entstehen könne (erschienen am
03. Februar 2015, Anlage amazon.de).
d) Das zusammengesetzte Anmeldezeichen FAMILYFLOW setzt den Begriff „Flow“
in Bezug zu Familie. In diesem Zusammenhang liegen sowohl der medizinische als
auch der musikalische Bedeutungsinhalt des Begriffs „Flow“ fern, so dass die
angesprochenen (Fach-)Verkehrskreise das Wortelement unmittelbar und ohne
Nachdenken im Sinne der psychologischen Bedeutungsebene verstehen werden,
nämlich als Hinweis auf einen gemeinsam in einer Familie erlebten Zustand
höchster Konzentration und völliger Versunkenheit, wie er etwa beim gemeinsamen
Spiel oder bei gemeinsamen Unternehmungen entstehen kann.
Dieses Verständnis wird auch durch die der Anmelderin mit der Mitteilung zum
Beratungstermin übersandten, überwiegend auch schon deutlich vor dem
Anmeldezeitpunkt datierenden Anlagen belegt. So beschreibt etwa das
Stadtmagazin frankfurtdubistsowunderbar.de in der Rubrik „DIE NEUN“ den
emotionalen Zustand einer Autorin im Zusammenhang mit der Planung und der
Durchführung von Fahrradausflügen mit der Familie als „so richtig im Familien-Flow“
sein (vgl. Anlage:
frankfurtdubistsowunderbar.de – „Kurze Radtouren
ins
Frankfurter Umland“ vom 28. Mai 2020). Unter ähnlicher Verwendung des Begriffs
bewirbt die Beraterin Heike Ritter Familienberatung mit dem Slogan „Rein in den
Familien-Flow“ (vgl. Anlage: Google Suche – „Familienflow“, Ergebnisse zu
heikeritter.de vom 06. Februar 2020 sowie: heikeritter.de/kurse/). Auch der
Familienberater Daniel Schlau bewirbt sein Angebot mit „Golden Nuggets für
Business & Familie im Flow“ (vgl. Anlage Google Suche – „Familie im Flow“,
Ergebnisse zu danielschlau.de vom 24. Oktober 2016, sowie: danielschlau.de).
In gleicher Weise verwendet die Familienberaterin Mamaflüsterin den Begriff
„Family im Flow“ zur Beschreibung des Ziels ihrer Beratungsleistung im Sinne von
positiver
Familienbeziehung
und
Alltagsbewältigung
(Anlage:
https://mamafluesterin.coachy.net/...). Der Verlag E-Art-Galerie vertreibt unter der
Bezeichnung „Familien Flow“ ein Buch, dass helfen soll, die Beziehung zu seinen
Kindern zu vertiefen und mehr Ruhe und Gelassenheit im Familienleben zu finden
(Anlage: https://payhip.com/...).
Der von der Anmelderin demgegenüber hervorgehobene Umstand, dass ein Teil
des
inländischen Verkehrs bzw. der Durchschnittsverbraucher die genaue
Bedeutung des Zeichens nicht kenne, steht der Bejahung des Schutzhindernisses
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits deshalb nicht entgegen, da für die Frage der
(mangelnden) Unterscheidungskraft schon das Verständnis der Fachkreise — hier
insbesondere des mit den beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen befassten Fachhandels und der gewerblichen Abnehmer — für
sich genommen ausreichend maßgeblich und mithin für sich alleine von
ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord/Hukla; vgl. auch BPatG 25 W (pat) 10/16 – Sallaki; 25 W
(pat) 569/17 – Paletas; BPatG, 30 W (pat) 17/22 – NFT, Rn. 25; Entscheidungen
des BPatG jeweils abrufbar unter juris sowie auf der Homepage des Gerichts).
Insoweit kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob auch
ein relevanter Teil der Verbraucher den Begriff FAMILYFLOW im dargelegten
Sinne unmittelbar erkennt (vgl. BPatG 25 W (pat) 569/17 – Paletas, juris Rn.
16), was allerdings naheliegt, nachdem sich die der Anmelderin übersandten
Unterlagen überwiegend an Endverbraucher
richten. Das entsprechende
sachbeschreibende Verkehrsverständnis der Fachkreise lässt sich anhand der
Rechercheergebnisse der Markenstelle und des Senats wie dargelegt (siehe
schon oben, d)) dadurch belegen, dass der Begriff FAMILYFLOW bzw.
Familienflow vielfach und gängig zur Beschreibung eines gemeinsamen
Glücksgefühls in der Familie verwendet wird (vgl. erneut die der Anmelderin
übersandten Anlagenkonvolute zu Büchern, Beratungs- und Therapieangeboten
zur Verbesserung der innerfamiliären Beziehungen, „Familien-Flow“-Kursen
etc.).
e) In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren- und Dienstleistungen wird der
maßgebliche Verkehr das Zeichen FAMILYFLOW daher unmittelbar als werblichanpreisenden Sachhinweis auf deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung
verstehen, nämlich dahingehend, dass diese zur Herstellung eines „Familien-Flow“-
Zustands geeignet und bestimmt sind.
aa) Bei den nachfolgenden beanspruchten Waren der Klassen 09 und 28 handelt
es sich jeweils um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch
einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können.
Insoweit ist – unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3
MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche
Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung
nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der
Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher
für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute
Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003,
342 – Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit
Revue). Dies gilt aber nur für Bezeichnungen, die nach Art eines Sachtitels gebildet
sind. Denn nur wenn die Bezeichnung ernsthaft als beschreibende Angabe des
Themas, geistigen Inhalts oder Werks, das in der Ware oder Dienstleistung
verkörpert sein kann, in Betracht kommt, wird der Verkehr die Wortfolge in
Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen
insoweit nur als
Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (vgl. BPatG
GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine
Eisbär).
aaa) Dies ist für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 09
„Magnetaufzeichnungsträger,
Schallplatten;
digitale
Aufzeichnungsträger;
Bildträger [ausgenommen unbelichtete Filme] und Tonträger; CD; CD-ROM; DVD;
MD; bespielte digitale Bild- und Tonträger; herunterladbare elektronische
Publikationen;
elektronische
Fotobücher; magnetische
und
optische
Aufzeichnungsträger aller Art; mit Programmen und Informationen versehene
Datenträger; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel
[ausgenommen Apparate]; Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; Kataloge; Handbücher;
Faltblätter und Informationsführer; Wandtafeln; Aufkleber; Aufkleberbücher“ ohne
Weiteres der Fall, da der Begriff FAMILYFLOW den Sachtitel und Inhalt von
Büchern, sonstigen Druckwerken oder beliebigen medialen Inhalte bezeichnen
kann.
Insoweit werden zumindest der (Fach-)Verkehr aus der psychologischen
Beratungsbranche, wohl aber auch die an psychologischen (Familien-)Ratgebern
interessierten Verbraucherkreise, in dem Anmeldezeichen unmittelbar einen
inhaltlich-thematischen Hinweis erkennen, dass sich die so gekennzeichneten
Medien mit psychologischen Methoden und Ratschlägen befassen, die das mit
„Flow“ bezeichnete erstrebenswerte Glücksgefühl in Familien erzeugen oder
verbessern sollen. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend
darauf an, ob der Werkinhalt durch die Bezeichnung thematisch genau definiert ist,
da Werktitel oft vage und unbestimmt gehalten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000
- I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere
Welt).
bbb) Gleiches gilt auch für die folgenden Waren der Klasse 09 „Spielsoftware; mit
Programmen versehene Datenträger aller Art; Computerprogramme [gespeichert];
Computerprogramme
und Software
[herunterladbar]; Apps
[Software,
herunterladbar]; Computerprogramme zur Darstellung von dreidimensionalen
Umgebungen; Über mobile Computerterminals herunterladbare Spielprogramme
[Software];
andere
über mobile Computerterminals
herunterladbare
Computerprogramme;
Spielprogramme
für Mobiltelefone
[Software];
Spielprogramme für Heimvideospielkonsolen; Spielprogramme für Taschenspiele
mit Flüssigkristallanzeige
[Software];“ und der Klasse 28 „Spiele; Spiele
[einschließlich Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte
für externen
Bildschirm oder Monitor“, die ebenfalls durch FAMILYFLOW nach Art eines
Sachtitels beschrieben werden können, da sich diese Softwareprodukte auch mit
therapeutischen Inhalten zu Erreichung eines „Flow-“Zustandes in der Familie
beschäftigen können (vgl. hierzu ergänzend auch die der Anmelderin übermittelten
Anlagen zu Softwareprodukten und Computerspielen zur Therapie- bzw.
Therapieunterstützung bei psychischen Erkrankungen).
ccc) Dies gilt ebenso für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41
„Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen; Dienstleistungen eines
Verlages [außer Druckarbeiten]; Erstellen von Fotoreportagen; Aufzeichnen von
Videoaufnahmen; Aufzeichnen von Mikrofilmen; Filmproduktion, Durchführung von
öffentlichen Lesungen und Live-Veranstaltungen zu Unterhaltszwecken;
Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen zur
Aufzeichnung oder als Live-Sendungen im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion
von Filmen; Vermietung von Filmen; Videofilmproduktion; Tonproduktion als
Dienstleistung eines Tonstudios; Vermietung von Videoaufnahmen; Vermietung von
Tonaufnahmen; Unterhaltung durch Bereitstellung von Computer-, Video-, Online-
und Browserspielen sowie durch Spielprogramme
für Mobiltelefone sowie
Unterhaltung durch Informationen, Portale und Plattformen im Internet; Online
angebotene Spieldienstleistungen; Veröffentlichung und Bereitstellung von Online-
Publikationen [nicht herunterladbar], nicht für Werbezwecke; Online-Bereitstellen
von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Herausgabe von
Druckerzeugnissen für Musiker; Lektorieren von Büchern und Zeitschriften;
Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Gestalten von Büchern und
Zeitschriften [Layoutgestaltung außer für Werbezwecke]“, die ebenfalls durch
FAMILYFLOW inhaltlich-thematisch beschrieben werden können.
Denn im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen werden die
angesprochen (Fach-)Verkehrskreise das Zeichen FAMILYFLOW unmittelbar
derart verstehen, dass sich die so gekennzeichneten Dienstleistungen auf die
Produktion und den Vertrieb von solchen Audio-, Video- und Spieleprodukten bzw.
Druckwerken bzw. auf kulturelle Aktivitäten und Veranstaltungen beziehen, die sich
inhaltlich mit dem Glücksgefühl innerhalb von Familien befassen. Der (Fach-)
Verkehr wird den schlagwortartig innewohnenden Aussagegehalt der Bezeichnung
FAMILYFLOW insoweit als allgemein verständliche Beschreibung des Inhalts der
jeweiligen Produktion oder Aktivität verstehen und ohne weitere Überlegung auf die
Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. BGH, GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou
mwN), zumal das Zeichen geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken
und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften und sonstiger
Produktionen zu umschreiben (vgl. BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 20 – My World;
GRUR 2013, 522 Rn. 17 - Deutschlands schönste Seiten).
ddd) Auch die Dienstleistungen der Klasse 41
„Erziehung; Ausbildung;
Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten“ können sich inhaltlichthematisch auf familientherapeutische Methoden beziehen, die innerfamiliäre
psychologische Dynamiken positiv beeinflussen sollen. So kann die Dienstleistung
„Ausbildung“ eine Ausbildung zum Familientherapeuten und die Dienstleistung
„Erziehung“ Methoden zur Verbesserung des Wohlbefindens in Familien umfassen,
genauso wie sportliche und kulturelle Aktivitäten oder sonstige Unterhaltung
entsprechende therapeutische Maßnahmen sein können, so dass der Fachverkehr
das Zeichen FAMILYFLOW auch insoweit lediglich als inhaltlich-thematischen
Hinweis verstehen wird.
bb) Für die Waren „Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten“, sowie
„Spielwürfel“ hat die Bezeichnung FAMILYFLOW ebenfalls
keinerlei
Unterscheidungskraft. Ausgehend von dem Verkehrsverständnis des Zeichens als
die Beschreibung einer erstrebenswerten familiären Beziehungsdynamik, bei der
sämtliche Familienmitglieder in einem glücklichen Zustand harmonieren und
kooperieren, werden jedenfalls Fachkreise aus dem einschlägigen Handel den
Begriff unmittelbar lediglich als sachlich beschreibenden Hinweis verstehen, dass
sich die so gekennzeichneten Waren zum gemeinsamen Ausüben von Yoga in der
Familie zur Erreichung eines „Flow“-Zustandes eignet. In diesem Sinne beschreibt
etwa der Sportartikelhersteller Nike das gemeinsame Praktizieren von Yoga in der
Familie als „Yoga-Flow für die Familie“ (vgl. die der Anmelderin mit der
Terminsmitteilung übersandte Anlage https://www.nike.com/... vom 03. Juni 2020).
Der weite Warenoberbegriff „Turn- und Sportartikel“ umfasst dabei auch
Sportbekleidung zur Ausübung von Yoga, wie die der Antragstellerin übersandten
Anlagen zu den Kleidungshändlern „The Spirit of OM“ und „YOGISTAR“ belegen.
Aber auch Spielwürfel werden im Fachhandel angeboten, die ein gemeinsames
Praktizieren von Yoga in der Familie unterstützen (vgl. die ebenfalls übersandten
Anlagen Myoga Yogawürfel, FamilyFlow Yogawürfel sowie Netsilla Yogawürfel).
cc) Bei den Waren der Klasse 28 „Spielzeug; Bingokarten; Brettspiele;
Gesellschaftsspiele; Jetons für Spiele; Kartenspiele; Spielkarten; Würfelbecher“ der
Klasse 28 kann es sich um Spielzeug handeln, das vornehmlich oder ausschließlich
in Gemeinschaft, insbesondere in einer Familie gemeinsam mit Kindern, gespielt
werden kann. Dabei wird das vertiefte kindliche Spiel – wie die der Anmelderin mit
der Terminsmitteilung übersandten Unterlagen belegen – häufig als „Flow“
bezeichnet. So verwendet die Bloggerin Susanne Mierau den Begriff zur
Beschreibung des emotionalen Zustands von Kindern, die in ihr Spiel versunken
sind bzw. völlig in einer Tätigkeit aufgehen (Anlage: https://geborgen-wachsen.de/...
vom 27. Februar 2014) ebenso wie die Autorin Sandra Schuhmacher (Anlage:
https://sandra-schumacher.de/spielen-ist-flow vom 30. August 2019).
Im
Zusammenhang mit Kindersport und Wettkampf verwendet die Webseite
„Kindersport-Info“ den Begriff zur Beschreibung der Gefühle von Kindern beim
Ausüben von Sport und Wettkampf (Anlage: https://www.kindersport-info.com/...
erstellt in den Jahren 2012/2013). In gleicher Weise wird auf der Webseite
anthroposophie-lebensnah.de und dem Blog der Autorin Wheelymum das kindliche
Spiel als Flow-Erlebnis bezeichnet
(Anlage: https://www.anthroposophielebensnah.de/... bzw. https://wheelymum.com/...). Entsprechend werden zumindest
die mit dem Spielzeughandel befassten Fachverkehrskreise den Begriff
FAMILYFLOW im Zusammenhang mit den o.g. Waren daher als bloßen
Sachhinweis ansehen, dass die so gekennzeichneten Waren geeignet sind, in der
Familie ein Glücksgefühl beim gemeinsamen, vertieften Spiel zu erzeugen, und in
dem Zeichen keinen betrieblichen Herkunftsnachweis erkennen.
f) Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
aa) Unerheblich für ein rein sachbezogenes Verständnis von FAMILYFLOW in dem
dargelegten Sinne ist, dass die Wortkombination selbst nicht näher spezifiziert,
inwiefern die der Zurückweisung unterliegenden Waren und Dienstleistungen zur
Herstellung eines „Familien-Flows“ beitragen können bzw. hierfür geeignet sind.
Denn eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung entspricht dem
Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich produktbezogener
Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und
werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. So
enthält
auch
die Wortfolge
FAMILYFLOW
einen
inhaltlich
zwar
verallgemeinernden, dennoch hinreichend spezifizierten und vor allem allgemein
verständlichen Hinweis darauf, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen
zu einer positiveren Familienbeziehung und Alltagsbewältigung im Sinne eines
„Familien-Flows“ beitragen sollen. Die mit der Verallgemeinerung verbundene
begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem
Verständnis
als Sachangabe
und
damit
der
Feststellung
eines
Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 – Bücher
für eine bessere Welt; GRUR 2008, 900 Nr. 15 – SPA II; WRP 2009, 960, 962 Nr.
15 – DeutschlandCard; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. § 8 Rn.
294, 469). Im Übrigen kommt es, entgegen der Argumentation der Anmelderin mit
Schriftsatz vom 28. Februar 2025, auch auf die
fehlende
lexikalische
Nachweisbarkeit des Gesamtbegriffs FAMILYFLOW nicht an
(vgl. etwa BPatG , 30 W (pat) 545/20 – Brillenmann, juris; Ströbele / Hacker /
Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8, Rn. 190 mwN), sondern alleine auf
die dargelegte Verwendung im Waren- und Dienstleistungszusammenhang und das
entsprechende Verständnis der (Fach-)Verkehrskreise. Nur ergänzend und zur
Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Element „flow“, wie
dargelegt (siehe oben, 2c), in der hier einschlägigen Bedeutung durchaus
lexikalisch nachweisbar ist.
bb) Soweit die Anmelderin demgegenüber auf Voreintragungen mit dem
Wortelement „Flow“ hinweist, fehlt es einerseits bereits an der Vergleichbarkeit,
da ersichtlich nicht die konkrete Wortzusammensetzung FAMILYFLOW betroffen
ist. Im Übrigen sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber in
rechtlicher Hinsicht selbst dann keine Bindungswirkung, wenn sie identisch oder
vergleichbar wären (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.;
BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 –
SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der
Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung,
sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht
auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (BPatG –
30 W (pat) 523/22 – autosecure scan, Rn. 45, juris).
g) Hinsichtlich der o.g., der Zurückweisung unterliegenden Waren und
Dienstleistungen kann die Marke damit
ihre Hauptfunktion, nämlich den
Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren
Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb insoweit nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde
der Anmelderin in diesem Umfang zurückzuweisen war.
3. Für die im Tenor genannten Waren hat das Wortzeichen FAMILYFLOW dagegen
ausreichende Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Im Zusammenhang mit diesen Waren ist für die angesprochenen Verkehrskreise
ein beschreibender Sinngehalt des angemeldeten Zeichens FAMILYFLOW nicht
ohne weitere analytische Denkschritte unmittelbar verständlich. Zwar ist auch im
Zusammenhang mit der Benutzung dieser Waren ein gemeinsames Glückserlebnis
innerhalb einer Familie theoretisch denkbar, da sich diese Waren – wie theoretisch
eine Vielzahl von Gegenständen – auch zum gemeinsamen Spiel mit zumindest
kleinen Kindern eignen. Die Waren haben jedoch entweder andere im Vordergrund
stehende Zweckbestimmungen oder dienen primär nicht dem gemeinsamen Spiel
innerhalb einer Familie, so dass die angesprochenen Verkehrskreise das
angemeldete Zeichen nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten in diesem Kontext
als sachliche Eigenschaftsbeschreibung verstehen werden.
Insoweit stehen bei den Waren „elektronische interaktive Whiteboards“ bzw. „Papier
und Pappe
[Karton]“ andere Verwendungsarten
im Vordergrund als das
gemeinsame Spiel innerhalb einer Familie. Ähnliches gilt auch für die Waren
„dekorative Magnete
in Buchstabenform“
(Klasse 9),
„Stempel und
Farbdruckstempel“ (Klasse 16) sowie für die Waren „„Baukästen [Spielwaren];
Bauklötze
[Spielwaren]; Plüschtiere; Puppen
[Spielwaren]; Puppenbetten;
Puppenfläschchen; Puppenhäuser; Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles;
Spielballons; Spielzeugfahrzeuge; Teddybären; Wurfpfeile“ (Klasse 28), die zwar
jeweils auch als Spielzeug für Kinder angeboten werden, jedoch dann vornehmlich
der Eigenbeschäftigung der Kinder und nicht in erster Linie dem gemeinsamen Spiel
mit Erwachsenen – mit der Möglichkeit des Erreichens eines „Familienflows“ –
dienen, so dass der Verkehr dem Zeichen FAMILYFLOW
in diesem
Zusammenhang allenfalls nach mehreren analytischen Gedankenschritten einen
beschreibenden Inhalt entnehmen wird.
Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens steht hinsichtlich dieser Waren auch
nicht das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Der angegriffene Beschluss der Markenstelle war daher insoweit aufzuheben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hock
Merzbach
Hammer