Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 20.12.2022 – 8 W (pat) 25/22
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:201222B8Wpat25.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 25/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2009 001 771.1
…
ECLI:DE:BPatG:2022:201222B8Wpat25.22.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Dezember
durch den stellvertretenden Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing Rippel, die Richterin Uhlmann, den Richter Dipl.-Ing. Brunn und den
Richter Dipl.-Ing. Maierbacher
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. August 2022 aufgehoben. Das Patent 11
2009 001 771 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 6. Oktober 2021
- Patentansprüche 1 bis 16 vom 6. Oktober 2021
- Figuren 1, 2, 3 vom 17. Januar 2011
- Figuren 4 und 5 vom 31. August 2021
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung
ihrer
Patentanmeldung wegen nicht behobener Formmängel.
Am 17. Januar 2011 hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin beim Deutschen
Patent- und Markenamt den Antrag auf Einleitung der nationalen Phase der
internationalen Patentanmeldung vom 1. Juli 2009 mit einer US-Priorität 12/177,447
vom 22. Juli 2008 gestellt. Die Anmeldung trägt die Bezeichnung „Hinterradantrieb-
Automatikgetriebe mit einer auswählbaren Freilaufkupplung“ und umfasst in der
ursprünglichen Anmeldung 16 Patentansprüche, 15 Beschreibungsseiten und 5
Figuren. Die Veröffentlichung der deutschen Übersetzung der Anmeldung nebst
Zeichnungen erfolgte am 28. Januar 2010.
Zum Stand der Technik wurden von der Prüfungsstelle die folgenden Druckschriften
ermittelt:
(D1) WO 2007/092 723 A2
(D2) DE 10 2006 050 856 A1
(D3) US 5 676 026 A
(D4)
JP 2003 278 797 A
Diese Druckschriften wurden der Anmelderin zusammen mit dem Prüfungsbescheid
vom 24. Februar 2021 übermittelt.
Auf den Prüfungsbescheid vom 24. Februar 2021, in dem neben anderen
Mängelrügen unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass in den Zeichnungen
Querschnitte durch Schraffierungen kenntlich zu machen seien, was bei den
Figuren 2 und 5 nicht der Fall sei, hat die Beschwerdeführerin neue Unterlagen
eingereicht, die geforderten Schraffierungen in der Figur 2 aber nicht angebracht,
da in diesem Fall alle Flächen zu schraffieren gewesen seien, was eher zu Lasten
der Übersichtlichkeit gehe.
Mit Prüfungsbescheid vom 6. September 2021 hat die Prüfungsstelle darauf
hingewiesen, dass der Gegenstand der Erfindung patentfähig sei, die Erteilung aber
erst nach Behebung mehrerer formaler Mängel erfolgen könne. Dabei war auch die
fehlende Schraffierung in der Figur 2 aufgeführt.
Die Beschwerdeführerin hat die gerügten Mängel mit Ausnahme der Schraffierung
der Figur 2 beseitigt. Zu diesem Punkt hat sie ausgeführt, nach Rücksprache mit
der Anmelderin sei die Figur 2 keine Querschnittsdarstellung, sondern zeige die
Durchleuchtung des dargestellten Getriebes, welches auf einem CAD Drahtgitter
erzeugt worden sei. Daher sei eine Schraffur entbehrlich, zumal diese zu Lasten der
Übersichtlichkeit der Darstellung ginge. Für den Fall dass die Prüfungsstelle
weiterhin auf die Schraffierung bestehe, werde um Erlass eines beschwerdefähigen
Beschlusses gebeten.
Mit Beschluss vom 16. August 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse F16H die
Patentanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die
Patentanmeldung sei zurückzuweisen, weil die Anmelderin den mehrfach gerügten
Mangel der fehlenden Schraffur in der Zeichnung der Figur 2 willentlich nicht
behoben und eine Behebung ausdrücklich abgelehnt habe. Ohne erklärenden
Hinweis könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Zeichnung
um die Darstellung einer Durchleuchtung basierend auf einem CAD-
Drahtgittermodel handele. Die fehlende Schraffur mache ein unmissverständliches
Zeichnungsverständnis unmöglich und erschwere dabei unnötig ein eindeutiges
Verständnis der Darstellung.
Gegen diesen ihr am 17. August 2022 zugestellten Beschluss wendet sich die
Beschwerde der Anmelderin vom 31. August 2022. Sie trägt vor, das Erfordernis
der Schraffierung gemäß Anlage 2 zu § 12 PatV sei kein Selbstzweck, sondern
diene lediglich zur Sicherstellung der Publikationsfähigkeit der Zeichnungen. Die
Zeichnung sei jedoch, wie sich aus der Offenlegungsschrift ergebe, nicht nur lesbar,
sondern auch unmittelbar verständlich, und zwar auch für die Prüfungsstelle, denn
diese habe den Gegenstand der Erfindung im Rahmen der Sachprüfung als neu
und erfinderisch beurteilt, was voraussetze, dass sie die Erfindung auch ohne
Schraffur
verstanden
habe.
Auch
nach
der Rechtsprechung
des
Bundespatentgerichts (15 W (pat) 3/16 und 21 W (pat) 70/09) sei die Aufhebung
des Zurückweisungsbeschlusses gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäß die Anträge,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16H vom 16. August 2022
aufzuheben und ein Patent auf Grundlage des mit der Eingabe vom
6. Oktober 2021 gestellten Antrags zu erteilen;
2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Zum weiteren Vorbringen wird auf die Beschwerdeschrift, den Inhalt der
Prüfungsakte und der Beschwerdeakte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, das Patent war antragsgemäß zu erteilen,
weil die Anmeldung patentfähig ist und auch keine die Erteilung ausschließende
formellen Mängel vorliegen.
1. Die fehlende Schraffierung in der Figur 2 rechtfertigt die Zurückweisung der
Anmeldung nicht. Denn die Zeichnung ist nicht mangelhaft, sondern genügt auch
ohne Schraffierung den Anforderungen gemäß § 34 PatG.
Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs.1 PatG gerügten Mängel nicht beseitigt
werden. Gemäß § 45 Abs. 1 PatG fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die
Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen, wenn die Anmeldung den
sind mithin der Maßstab für die Beurteilung, ob eine Anmeldung mangelhaft ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 PatG muss die Anmeldung, zu der gemäß § 34 Abs. 3 Zif. 5
PatG auch die Zeichnungen gehören, auf die sich die Patentansprüche oder die
Beschreibung beziehen, die Erfindung so deutlich und vollständig offenbaren, dass
ein Fachmann sie ausführen kann. Dies ist der gesetzliche Maßstab, an dem die
Frage der Mangelhaftigkeit der Anmeldung zu messen ist.
Gemäß § 34 Abs. 6 PatG ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse
der Anmeldung zu erlassen.
Im Rahmen dieser Ermächtigung
ist durch
Rechtsverordnung gemäß § 12 PatV bestimmt, dass eingereichte Zeichnungen den
in der Anlage 2 zur Verordnung enthaltenen Standards entsprechen müssen.
Gemäß Anlage 2 Ziffer 3 zu § 12 PatV können zur Darstellung der Erfindung neben
Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder
Explosionsdarstellungen
verwendet werden. Querschnitte
sind
durch
Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und
Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen. Gemäß Ziffer 4 der Anlage 2 müssen
der Maßstab der Zeichnung und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung
gewährleisten, dass nach elektronischer Erfassung
(Scannen) auch bei
Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten
erkennbar sind.
Die in § 12 PatV normierten Formvorschriften dienen dazu, die deutliche und
vollständige Offenbarung der Anmeldung gemäß § 34 Abs. 4 PatG bei den
eingereichten Zeichnungen sicherzustellen. Sie stellen abstrakte Regelungen dar,
durch deren Einhaltung das Ziel, die deutliche und vollständige Offenbarung der
Erfindung, in einer Vielzahl von individuell unterschiedlichen Fallgestaltungen
realisiert werden soll. Ob eine Zeichnung, bei der die Formvorschriften nicht
eingehalten sind, im Einzelfall als mangelhaft im Sinne von § 45 PatG zu bewerten
und deshalb zu rügen ist, ist nicht isoliert anhand der in der Rechtsverordnung
normierten Formvorschriften, sondern im Lichte des Normzwecks von § 34 PatG zu
beurteilen, dessen Umsetzung die Patentverordnung dient. Führt die Einhaltung der
abstrakt normierten Formvorschriften im Einzelfall nicht zu einer besseren
Verständlichkeit der Zeichnung oder beeinträchtigt sie die Übersichtlichkeit der
Zeichnung sogar, liegt in der fehlenden Einhaltung kein Mangel im Sinne von §§ 45,
48 Abs. 1 PatG, dessen Beseitigung gefordert oder auf den gar die Zurückweisung
der Anmeldung gestützt werden kann. Denn die durch die Rechtsverordnung
erlassenen Formvorschriften dürfen nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang
mit ihrer gesetzlichen Zielsetzung betrachtet werden (vergl. dazu auch BPatG
Beschluss vom 28. April 2016 15 W (pat) 3/16 – Grillspießanordnung, sowie BPatG
B. v. 17. März 2010 – 7 W (pat) 33/04).
Die fehlende Schraffierung stellt entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle keinen
Zeichnung eine sinnvolle Schraffierung nicht zulässt.
Eine solche wäre dem Verständnis der Zeichnung eher abträglich, wie die
Anmelderin zutreffend vorgebracht hat. Vielmehr zeigt die Figur 2 lediglich die
prinzipielle Lage und Anordnung der jeweils mit Bezugszeichen und –linien
versehenen Bauteile des Getriebes entsprechend dem zweiten Absatz auf Seite 6
der geltenden Beschreibung. Diese dem Fachmann
überwiegend
als
Standardelemente, wie Kupplung oder Zahnradsatz allgemein bekannten Bauteile
sind ohne Schraffur der vielzähligen und aufgrund des Maßstabs sehr klein
abgebildeten weiteren Bestandteile des Getriebes deutlich einfacher erkennbar und
lokalisierbar. In den die Figur 2 betreffenden Beschreibungsteilen sind keine
konstruktiven Details dieser Bauteile explizit erwähnt, aufgrund derer man ggfs. eine
detailgetreuere Darstellung dieser Bauteile in dieser Figur erwarten dürfte. Genau
das ist jedoch der Sinn und Zweck einer Schraffur. Damit soll in einer
Schnittdarstellung durch einen Gegenstand zum Einen genau kenntlich gemacht
werden, wo in dem geschnittenen Körper durch festes Material geschnitten wird,
nämlich an den durch eine äußere Kontur begrenzten Flächen innerhalb derer eine
Schraffur angebracht ist, und zum Anderen, welche geschnittenen Flächen
Bestandteil desselben – gegebenenfalls mehrfach verzweigten – Bauteils sind, was
dadurch realisiert wird, dass diese Flächen gleich schraffiert sind. Die meisten durch
Bezugszeichen und –linien in der Figur 2 in Bezug genommenen Bauteile sind
jedoch auch im Anspruch sehr allgemein gehalten, da deren konstruktive
Ausgestaltung für die Erfindung offenbar nicht im Vordergrund steht.
Soweit es auf konstruktive Details beschriebener und beanspruchter Bauteile, wie
beispielsweise den Steuermechanismus ankommt, werden diese hingegen in den
anderen – auch von der Prüfungsstelle nicht mehr beanstandeten – Figuren
dargestellt und in der Beschreibung in Bezug genommen.
2. Die Prüfungsstelle hat die Patentfähigkeit der Anmeldung geprüft und festgestellt,
dass die ermittelten und im Prüfungsbescheid vom 24. Februar 2021 genannten
Druckschriften D1 bis D4 die beanspruchten Gegenstände der Anmeldung weder
neuheitsschädlich vorwegnehmen, noch diese einzeln oder in Kombination
nahelegen.
Die größtenteils auf Anregung durch die Prüfungsstelle vorgenommenen
Änderungen an der Anmeldung sind ursprungsoffenbart und beinhalten lediglich
Klarstellungen.
Der Senat kommt hier zum gleichen Ergebnis.
Damit war das Patent wie zuletzt von der Anmelderin beantragt zu erteilen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG
anzuordnen, weil die Zurückweisung allein aus formellen Gründen im konkreten Fall
eine schwerwiegend fehlerhafte Sachbehandlung darstellt, ohne die die
Beschwerde vermieden worden wäre.
Rippel
Uhlmann
Brunn
Maierbacher
wr