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BPatG Beschluss vom 20.12.2022 – 8 W (pat) 25/22

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:201222B8Wpat25.22.0

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 25/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2009 001 771.1

ECLI:DE:BPatG:2022:201222B8Wpat25.22.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Dezember

2022

durch den stellvertretenden Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing Rippel, die Richterin Uhlmann, den Richter Dipl.-Ing. Brunn und den

Richter Dipl.-Ing. Maierbacher

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. August 2022 aufgehoben. Das Patent 11

2009 001 771 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 6. Oktober 2021

- Patentansprüche 1 bis 16 vom 6. Oktober 2021

- Figuren 1, 2, 3 vom 17. Januar 2011

- Figuren 4 und 5 vom 31. August 2021

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung

ihrer

Patentanmeldung wegen nicht behobener Formmängel.

Am 17. Januar 2011 hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin beim Deutschen

Patent- und Markenamt den Antrag auf Einleitung der nationalen Phase der

internationalen Patentanmeldung vom 1. Juli 2009 mit einer US-Priorität 12/177,447

vom 22. Juli 2008 gestellt. Die Anmeldung trägt die Bezeichnung „Hinterradantrieb-

Automatikgetriebe mit einer auswählbaren Freilaufkupplung“ und umfasst in der

ursprünglichen Anmeldung 16 Patentansprüche, 15 Beschreibungsseiten und 5

Figuren. Die Veröffentlichung der deutschen Übersetzung der Anmeldung nebst

Zeichnungen erfolgte am 28. Januar 2010.

Zum Stand der Technik wurden von der Prüfungsstelle die folgenden Druckschriften

ermittelt:

(D1) WO 2007/092 723 A2

(D2) DE 10 2006 050 856 A1

(D3) US 5 676 026 A

(D4)

JP 2003 278 797 A

Diese Druckschriften wurden der Anmelderin zusammen mit dem Prüfungsbescheid

vom 24. Februar 2021 übermittelt.

Auf den Prüfungsbescheid vom 24. Februar 2021, in dem neben anderen

Mängelrügen unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass in den Zeichnungen

Querschnitte durch Schraffierungen kenntlich zu machen seien, was bei den

Figuren 2 und 5 nicht der Fall sei, hat die Beschwerdeführerin neue Unterlagen

eingereicht, die geforderten Schraffierungen in der Figur 2 aber nicht angebracht,

da in diesem Fall alle Flächen zu schraffieren gewesen seien, was eher zu Lasten

der Übersichtlichkeit gehe.

Mit Prüfungsbescheid vom 6. September 2021 hat die Prüfungsstelle darauf

hingewiesen, dass der Gegenstand der Erfindung patentfähig sei, die Erteilung aber

erst nach Behebung mehrerer formaler Mängel erfolgen könne. Dabei war auch die

fehlende Schraffierung in der Figur 2 aufgeführt.

Die Beschwerdeführerin hat die gerügten Mängel mit Ausnahme der Schraffierung

der Figur 2 beseitigt. Zu diesem Punkt hat sie ausgeführt, nach Rücksprache mit

der Anmelderin sei die Figur 2 keine Querschnittsdarstellung, sondern zeige die

Durchleuchtung des dargestellten Getriebes, welches auf einem CAD Drahtgitter

erzeugt worden sei. Daher sei eine Schraffur entbehrlich, zumal diese zu Lasten der

Übersichtlichkeit der Darstellung ginge. Für den Fall dass die Prüfungsstelle

weiterhin auf die Schraffierung bestehe, werde um Erlass eines beschwerdefähigen

Beschlusses gebeten.

Mit Beschluss vom 16. August 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse F16H die

Patentanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die

Patentanmeldung sei zurückzuweisen, weil die Anmelderin den mehrfach gerügten

Mangel der fehlenden Schraffur in der Zeichnung der Figur 2 willentlich nicht

behoben und eine Behebung ausdrücklich abgelehnt habe. Ohne erklärenden

Hinweis könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Zeichnung

um die Darstellung einer Durchleuchtung basierend auf einem CAD-

Drahtgittermodel handele. Die fehlende Schraffur mache ein unmissverständliches

Zeichnungsverständnis unmöglich und erschwere dabei unnötig ein eindeutiges

Verständnis der Darstellung.

Gegen diesen ihr am 17. August 2022 zugestellten Beschluss wendet sich die

Beschwerde der Anmelderin vom 31. August 2022. Sie trägt vor, das Erfordernis

der Schraffierung gemäß Anlage 2 zu § 12 PatV sei kein Selbstzweck, sondern

diene lediglich zur Sicherstellung der Publikationsfähigkeit der Zeichnungen. Die

Zeichnung sei jedoch, wie sich aus der Offenlegungsschrift ergebe, nicht nur lesbar,

sondern auch unmittelbar verständlich, und zwar auch für die Prüfungsstelle, denn

diese habe den Gegenstand der Erfindung im Rahmen der Sachprüfung als neu

und erfinderisch beurteilt, was voraussetze, dass sie die Erfindung auch ohne

Schraffur

verstanden

habe.

Auch

nach

der Rechtsprechung

des

Bundespatentgerichts (15 W (pat) 3/16 und 21 W (pat) 70/09) sei die Aufhebung

des Zurückweisungsbeschlusses gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäß die Anträge,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16H vom 16. August 2022

aufzuheben und ein Patent auf Grundlage des mit der Eingabe vom

6. Oktober 2021 gestellten Antrags zu erteilen;

2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Zum weiteren Vorbringen wird auf die Beschwerdeschrift, den Inhalt der

Prüfungsakte und der Beschwerdeakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, das Patent war antragsgemäß zu erteilen,

weil die Anmeldung patentfähig ist und auch keine die Erteilung ausschließende

formellen Mängel vorliegen.

1. Die fehlende Schraffierung in der Figur 2 rechtfertigt die Zurückweisung der

Anmeldung nicht. Denn die Zeichnung ist nicht mangelhaft, sondern genügt auch

ohne Schraffierung den Anforderungen gemäß § 34 PatG.

Gemäß § 48 i. V. m. §§ 34 Abs. 4 und 6, 45 PatG weist die Prüfungsstelle die

Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs.1 PatG gerügten Mängel nicht beseitigt

werden. Gemäß § 45 Abs. 1 PatG fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die

Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen, wenn die Anmeldung den

Anforderungen gemäß § 34 PatG nicht genügt. Die Anforderungen nach § 34 PatG

sind mithin der Maßstab für die Beurteilung, ob eine Anmeldung mangelhaft ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 PatG muss die Anmeldung, zu der gemäß § 34 Abs. 3 Zif. 5

PatG auch die Zeichnungen gehören, auf die sich die Patentansprüche oder die

Beschreibung beziehen, die Erfindung so deutlich und vollständig offenbaren, dass

ein Fachmann sie ausführen kann. Dies ist der gesetzliche Maßstab, an dem die

Frage der Mangelhaftigkeit der Anmeldung zu messen ist.

Gemäß § 34 Abs. 6 PatG ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch

Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse

der Anmeldung zu erlassen.

Im Rahmen dieser Ermächtigung

ist durch

Rechtsverordnung gemäß § 12 PatV bestimmt, dass eingereichte Zeichnungen den

in der Anlage 2 zur Verordnung enthaltenen Standards entsprechen müssen.

Gemäß Anlage 2 Ziffer 3 zu § 12 PatV können zur Darstellung der Erfindung neben

Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder

Explosionsdarstellungen

verwendet werden. Querschnitte

sind

durch

Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und

Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen. Gemäß Ziffer 4 der Anlage 2 müssen

der Maßstab der Zeichnung und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung

gewährleisten, dass nach elektronischer Erfassung

(Scannen) auch bei

Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten

erkennbar sind.

Die in § 12 PatV normierten Formvorschriften dienen dazu, die deutliche und

vollständige Offenbarung der Anmeldung gemäß § 34 Abs. 4 PatG bei den

eingereichten Zeichnungen sicherzustellen. Sie stellen abstrakte Regelungen dar,

durch deren Einhaltung das Ziel, die deutliche und vollständige Offenbarung der

Erfindung, in einer Vielzahl von individuell unterschiedlichen Fallgestaltungen

realisiert werden soll. Ob eine Zeichnung, bei der die Formvorschriften nicht

eingehalten sind, im Einzelfall als mangelhaft im Sinne von § 45 PatG zu bewerten

und deshalb zu rügen ist, ist nicht isoliert anhand der in der Rechtsverordnung

normierten Formvorschriften, sondern im Lichte des Normzwecks von § 34 PatG zu

beurteilen, dessen Umsetzung die Patentverordnung dient. Führt die Einhaltung der

abstrakt normierten Formvorschriften im Einzelfall nicht zu einer besseren

Verständlichkeit der Zeichnung oder beeinträchtigt sie die Übersichtlichkeit der

Zeichnung sogar, liegt in der fehlenden Einhaltung kein Mangel im Sinne von §§ 45,

48 Abs. 1 PatG, dessen Beseitigung gefordert oder auf den gar die Zurückweisung

der Anmeldung gestützt werden kann. Denn die durch die Rechtsverordnung

erlassenen Formvorschriften dürfen nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang

mit ihrer gesetzlichen Zielsetzung betrachtet werden (vergl. dazu auch BPatG

Beschluss vom 28. April 2016 15 W (pat) 3/16 – Grillspießanordnung, sowie BPatG

B. v. 17. März 2010 – 7 W (pat) 33/04).

Die fehlende Schraffierung stellt entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle keinen

Mangel gemäß §§ 34, 45 PatG dar, da im vorliegenden Fall die Komplexität der

Zeichnung eine sinnvolle Schraffierung nicht zulässt.

Eine solche wäre dem Verständnis der Zeichnung eher abträglich, wie die

Anmelderin zutreffend vorgebracht hat. Vielmehr zeigt die Figur 2 lediglich die

prinzipielle Lage und Anordnung der jeweils mit Bezugszeichen und –linien

versehenen Bauteile des Getriebes entsprechend dem zweiten Absatz auf Seite 6

der geltenden Beschreibung. Diese dem Fachmann

überwiegend

als

Standardelemente, wie Kupplung oder Zahnradsatz allgemein bekannten Bauteile

sind ohne Schraffur der vielzähligen und aufgrund des Maßstabs sehr klein

abgebildeten weiteren Bestandteile des Getriebes deutlich einfacher erkennbar und

lokalisierbar. In den die Figur 2 betreffenden Beschreibungsteilen sind keine

konstruktiven Details dieser Bauteile explizit erwähnt, aufgrund derer man ggfs. eine

detailgetreuere Darstellung dieser Bauteile in dieser Figur erwarten dürfte. Genau

das ist jedoch der Sinn und Zweck einer Schraffur. Damit soll in einer

Schnittdarstellung durch einen Gegenstand zum Einen genau kenntlich gemacht

werden, wo in dem geschnittenen Körper durch festes Material geschnitten wird,

nämlich an den durch eine äußere Kontur begrenzten Flächen innerhalb derer eine

Schraffur angebracht ist, und zum Anderen, welche geschnittenen Flächen

Bestandteil desselben – gegebenenfalls mehrfach verzweigten – Bauteils sind, was

dadurch realisiert wird, dass diese Flächen gleich schraffiert sind. Die meisten durch

Bezugszeichen und –linien in der Figur 2 in Bezug genommenen Bauteile sind

jedoch auch im Anspruch sehr allgemein gehalten, da deren konstruktive

Ausgestaltung für die Erfindung offenbar nicht im Vordergrund steht.

Soweit es auf konstruktive Details beschriebener und beanspruchter Bauteile, wie

beispielsweise den Steuermechanismus ankommt, werden diese hingegen in den

anderen – auch von der Prüfungsstelle nicht mehr beanstandeten – Figuren

dargestellt und in der Beschreibung in Bezug genommen.

2. Die Prüfungsstelle hat die Patentfähigkeit der Anmeldung geprüft und festgestellt,

dass die ermittelten und im Prüfungsbescheid vom 24. Februar 2021 genannten

Druckschriften D1 bis D4 die beanspruchten Gegenstände der Anmeldung weder

neuheitsschädlich vorwegnehmen, noch diese einzeln oder in Kombination

nahelegen.

Die größtenteils auf Anregung durch die Prüfungsstelle vorgenommenen

Änderungen an der Anmeldung sind ursprungsoffenbart und beinhalten lediglich

Klarstellungen.

Der Senat kommt hier zum gleichen Ergebnis.

Damit war das Patent wie zuletzt von der Anmelderin beantragt zu erteilen.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG

anzuordnen, weil die Zurückweisung allein aus formellen Gründen im konkreten Fall

eine schwerwiegend fehlerhafte Sachbehandlung darstellt, ohne die die

Beschwerde vermieden worden wäre.

Rippel

Uhlmann

Brunn

Maierbacher

wr