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BPatG Beschluss vom 12.01.2023 – 35 W (pat) 12/22

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:120123B35Wpat12.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 12/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

(hier: Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren für das 4. -

6. Schutzjahr)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 12. Januar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie

der Richter Eisenrauch und Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

ECLI:DE:BPatG:2023:120123B35Wpat12.22.0

Gründe§

I.

Der Antragsteller hat mit (eigenhändig unterzeichnetem) Schreiben vom 16. März

2022 Verfahrenskostenhilfe für das 4. – 6. Schutzjahr des o.g. Gebrauchsmusters

beantragt. Die Gebrauchsmusterstelle hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Juni

2022 zurückgewiesen, da der Antragsteller keine hinreichenden Nachweise für Erfolg versprechende Verwertungsversuche vorgelegt habe. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist dem Antragsteller ausweislich der in elektronischer Form geführten patentamtlichen Akten am 4. Juli 2022 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2022,

eingegangen am 16. Juli 2022, Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeschreiben

hat der Antragsteller nicht unterzeichnet. Er ist der Auffassung, dass ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sei, insbesondere, weil er bereits zu einem früher gestellten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe Nachweise eingereicht habe.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. August 2022 hat der Antragsteller eine Eingangsbestätigung und die Mitteilung des Aktenzeichens seiner Beschwerde erhalten.

Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Oktober 2022, dem Antragsteller

zugestellt am 13. Oktober 2022, wegen der fehlenden Unterschrift auf Bedenken

hingewiesen, ob die Beschwerde in zulässiger Weise erhoben worden ist.

Der Antragsteller hat dazu mit (eigenhändig unterzeichnetem) Schreiben vom 26.

Oktober 2022 Stellung genommen. Er wolle sich für sein „Versäumnis“ entschuldigen. Ihm sei nicht klar gewesen, dass dieses zu einer „Unwirksamkeit“ (der Beschwerdeeinlegung) führen könne und es sich um „fixe Termine“ handele, zumal

außer dem gerichtlichen Schreiben vom 12. August 2022 kein weiterer Schriftverkehr stattgefunden habe. Er ist weiter der Auffassung, dass ihm insbesondere mit

Blick auf seine persönliche und wirtschaftliche Situation Verfahrenskostenhilfe zu

gewähren sei und er die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür auch erfülle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterstelle, die Schreiben des Antragstellers und den weiteren Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da er diese innerhalb der Beschwerdefrist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben hat.

1.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG ist gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle die Beschwerde zum Bundespatentgericht statthaft. Die Beschwerde ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG innerhalb eines

Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich beim DPMA

einzulegen. Zur Einhaltung der Schriftform gehört gemäß § 126 Abs. 1 BGB zwingend die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers, da die Unterschrift

zwei wesentliche Nachweisfunktionen hat: Zum einen geht es um die Feststellung

der Identität des Urhebers der Beschwerdeschrift und damit die Zuordnung der Beschwerde zur Person (hier) des Antragstellers (sog. Identitätsfunktion), zum anderen um die Dokumentation seines unbedingten und verantwortlichen Willens zur

Einreichung einer Beschwerde (sog. Abschlussfunktion).

Eine ansonsten in schriftlicher Form eingereichte, aber, wie dies bei der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2022 der Fall ist, nicht eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift genügt diesen zwingenden Anforderungen somit nicht.

2.

Fehlt bei der Einlegung einer Beschwerde die eigenhändige Unterschrift, so

kann diese bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch nachgeholt werden. Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 4. Juli 2022 zugestellt worden. Dieser

Beschluss wies auf Seite 2 eine Rechtsmittelbelehrung auf und hierbei insbesondere den Hinweis (in der Belehrung fett gedruckt) darauf, dass gegen den Beschluss

das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden kann, wobei die Beschwerde

schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu erheben ist. Aufgrund der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss ist die Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses in

Gang gesetzt worden und endete am 4. August 2022.

Daher konnte der Antragsteller mit seinem weiteren Beschwerdeschreiben vom

26. Oktober 2022, welches er eigenhändig unterschrieben hatte, die in der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2022 fehlende Unterschrift nicht mehr nachholen.

Die Frist zur Beschwerdeeinlegung ist nach alledem nicht gewahrt.

3.

Es besteht auch kein Anlass, dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren.

Zwar hat der Antragsteller mit Einreichung des weiteren, nunmehr unterzeichneten

Beschwerdeschreibens vom 26. Oktober 2022 die versäumte Handlung nachgeholt,

so dass eine Wiedereinsetzung auch ohne Antrag des Antragstellers gewährt werden könnte (§§ 21 Abs. 1 GebrMG, 123 Abs. 2 Satz 3 PatG), dies allerdings nur

dann, wenn auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung erfüllt sind.

Dies ist hier aber nicht der Fall, weil der Antragsteller die Frist zur Einlegung der

Beschwerde nicht ohne eigenes Verschulden versäumt hat.

Wie bereits ausgeführt, war der angefochtene Beschluss mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen, insbesondere zu der einzuhaltenden Monatsfrist und zur erforderlichen Schriftform. Für den Antragsteller war daher ersichtlich,

was er

tun musste, um den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom

27. Juni 2022 mit dem Rechtmittel der Beschwerde anzufechten. Hierbei kann nicht

beanstandet werden, dass in der Rechtsmittelbelehrung nicht auch ausdrücklich auf

das Erfordernis der Unterschrift unter die Beschwerdeschrift hingewiesen wurde.

Dass zur Erfüllung der Schriftform die Unterschrift zwingend dazugehört, ist nicht

etwa eine Besonderheit der hier zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern, wie sich aus § 126 BGB ergibt, ein allgemeingültiges Prinzip für den

gesamten Rechtsverkehr, vom Abschluss von Verträgen und der Abgabe sonstiger

Willenserklärungen bis hin zu Verfahrenshandlungen gegenüber Behörden und Gerichten. Es gehört zum staatsbürgerlichen Grundwissen, welches bei jedem, der am

Rechtsverkehr und an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren teilnimmt, ohne

weiteres vorausgesetzt werden kann und nicht auch noch Gegenstand von Rechtsbehelfsbelehrungen sein muss. Erst recht bestand kein Anlass, in der gerichtlichen

Eingangsbestätigung vom 12. August 2022 auf das Unterschriftserfordernis hinzuweisen, die ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist versendet worden ist.

Der Antragsteller kann sich somit nicht darauf berufen, dass ihm das Erfordernis der

Unterschrift unter die Beschwerdeschrift nicht bewusst gewesen sei. Vielmehr wäre

es an ihm selbst gewesen, ausgehend von der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss sich eigenverantwortlich zu vergewissern,

wenn seinerseits noch Unklarheiten bezüglich der Beschwerdeerhebung bestanden

hätten.

Ebenso war für den Antragsteller aus der Rechtsmittelbelehrung klar ersichtlich,

dass die Beschwerde innerhalb der genannten Monatsfrist einzulegen war und es

sich insoweit gerade um einen „fixen Termin“ handelte.

4.

Nach alledem war die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich

war (§§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 79 Abs. 2 PatG).

III.

Da eine Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen gemäß §§ 21 Abs. 2

GebrMG, 135 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz PatG generell ausgeschlossen ist (vgl.

Busse, PatG, 9. Aufl., § 135, Rn.31), sieht der Senat von einer Rechtsmittelbelehrung ab.

Metternich

Eisenrauch

Dr. Nielsen