Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 18.01.2023 – 9 W (pat) 25/18

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:180123B9Wpat25.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 25/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Januar 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 011 644

ECLI:DE:BPatG:2023:180123B9Wpat25.18.0

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 18. Januar 2023 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Baumgart als Vorsitzenden sowie der Richterin Kriener und der Richter

Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Sexlinger beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 15

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2017 aufgehoben und

das Patent 10 2007 011 644 vollumfänglich widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

eines dort am 29. August 2016 eingegangenen Einspruchs das Patent

10 2007 011 644 mit der Bezeichnung

„Hydrostatische Kolbenmaschine in Axialkolbenbauweise mit einem Kombi-Pumpengehäuse für mehrere Triebwerks Nenngrößen und verschiedene Hilfspumpen“,

dessen Erteilung am 14. Januar 2016 veröffentlicht wurde, durch den am Ende der

mündlichen Anhörung vom 30. November 2017 verkündeten Beschluss im vollen

Umfang aufrechterhalten.

Für den Einspruch hatte die Einsprechende geltend gemacht, dass der Gegenstand

des Anspruchs 1 nicht ausführbar, jedenfalls aber wegen fehlender Neuheit oder in

Ermangelung einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik - unter Bezugnahme druckschriftlicher Veröffentlichungen - nicht patentfähig sei.

Die Patentinhaberin war dem Vorbringen vollumfänglich entgegengetreten, hilfsweise mit geänderten Anspruchsfassungen für eine beschränkte Aufrechterhaltung.

Gegen den ihr am 29. Januar 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die beim

Deutschen Patent- und Markenamt am 23. Februar 2018 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung am

18. Januar 2023 beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 30. November 2017 aufzuheben und das Patent

10 2007 011 644 vollständig zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellte den Antrag,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen und das Patent 10 2007 011 644 in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise beantragte sie,

die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Patent

10 2007 011 644 - unter unveränderter Beibehaltung der Zeichnungen Figuren 1 bis 5 - mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:

- Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag I, eingereicht mit Schriftsatz

vom 15. November 2017, Beschreibungsseiten wie erteilt;

- Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag II, eingereicht mit Schriftsatz

vom 15. November 2017, Beschreibungsseiten 1 bis 3 wie mit Schriftsatz vom

15. November 2017 eingereicht, im Übrigen wie erteilt;

- Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag III, eingereicht mit Schriftsatz

vom 15. November 2017, Beschreibungsseiten 1 bis 3 wie mit Schriftsatz vom

15. November 2017 eingereicht, im Übrigen wie erteilt;

- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag IV, eingereicht mit Schriftsatz

vom 15. November 2017, Beschreibungsseiten 1 bis 3 wie mit Schriftsatz vom

15. November 2017 eingereicht, im Übrigen wie erteilt;

- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag V, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibungsseiten wie erteilt.

Ergänzend regte sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an zu der Frage:

Ist der Wechsel der Anspruchskategorie von einer Vorrichtung in eine Anordnung

mit den Bestandteilen dieser Vorrichtung ohne Erweiterung des Schutzbereichs zulässig?

Der nach Maßgabe des Hauptantrags zu berücksichtigende Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung gemäß der hierzu

veröffentlichten Patentschrift DE 10 2007 011 644 B4 (folgend PS kurzbezeichnet)

lautet:

1. Hydrostatische Kolbenmaschine mit zumindest einem Triebwerk (10,

10a; 10b), einer Schrägscheibe (17) sowie einem Gehäuse (1), wobei das

Gehäuse (1) als Topfgehäuse (1b) ausgebildet ist, welches durch einen

deckelförmigen Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) lösbar verschlossen ist, wobei

ein Durchführungsloch (20) im Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) angeordnet ist,

wobei eine Triebwelle (12, 12a, 12b) durch ein Drehlager (6a) am Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) drehbar gelagert ist sowie das Durchführungsloch (20)

durchragt, wobei das oder die Triebwerke (10, 10a; 10b) jeweils durch eine

drehfest mit der Triebwelle (12, 12a; 12b) verbundene Zylindertrommel (13,

13a; 13b) gebildet ist, die etwa achsparallel verlaufende Kolbenlöcher aufweist, in denen Kolben (14) hin und her verschiebbar gelagert sind, die axial

an der Schrägscheibe (17) abgestützt sind, dadurch gekennzeichnet, dass

das Gehäuse wahlweise unterschiedliche Triebwerke (10a; 10b) unterschiedlicher Nenngrößen der hydrostatischen Maschine aufnehmen kann,

dass eine Hilfspumpe (22) in dem dem Triebwerk (10, 10a; 10b) gegenüberliegenden Bereich des Topfgehäuses (1b) angeordnet ist und dass axial

unterschiedlich gekröpfte Deckel (26a, 26b) mit einem axialen Versatzunterschied (v) zur Lagerung unterschiedlich breiter Hilfspumpen (22a, 22b) vorgesehen sind.

Die Hauptansprüche (Patentansprüche 1) in den Fassungen der Hilfsanträge haben

folgenden Wortlaut - mit hinzugefügten Streichungen/Unterstreichungen zur Kenntlichmachung der jeweiligen Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 in der Fassung

des Hauptantrags (Korrektur offensichtlicher Schreibfehler doppelt unterstrichen):

1I (Hilfsantrag I): nem Triebwerk (10, 10a; 10b), einer Schrägscheibe (17) sowie einem Ge-

Hydrostatische Kolbenmaschine mit zumindest eihäuse (1), wobei das Gehäuse (1) als Topfgehäuse (1b) ausgebildet ist, welches durch einen deckelförmigen Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) lösbar verschlossen ist, wobei ein Durchführungsloch (20) im Lagerflansch (1c, 1c1,

1c2) angeordnet ist, wobei eine Triebwelle (12, 12a, 12b) durch ein Drehlager (6a) am Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) drehbar gelagert ist sowie das

Durchführungsloch (20) durchragt, wobei das oder die Triebwerke (10, 10a;

10b) jeweils durch eine drehfest mit der Triebwelle (12, 12a; 12b) verbundene Zylindertrommel (13, 13a; 13b) gebildet ist, die etwa achsparallel verlaufende Kolbenlöcher aufweist, in denen Kolben (14) hin und her verschiebbar gelagert sind, die axial an der Schrägscheibe (17) abgestützt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse ausgebildet ist, um wahlweise

unterschiedliche Triebwerke (10a; 10b) unterschiedlicher Nenngrößen der

hydrostatischen Maschine aufzunehmen kann, dass eine Hilfspumpe (22) in

dem, dem Triebwerk (10, 10a; 10b) gegenüberliegenden Bereich des Topfgehäuses (1b) angeordnet ist, und dass das Gehäuse ausgebildet ist, um

mittels axial unterschiedlich gekröpfter Deckel (26a, 26b) mit einem axialen

Versatzunterschied (v) zur Lagerung unterschiedlich breiter Hilfspumpen

(22a, 22b) zu lagernvorgesehen sind.

1II (Hilfsantrag II): schine mit einem Gehäuse (1), und zumindest zwei einem Triebwerken (10,

Anordnung mit einer Hhydrostatischen Kolbenma-

10a; 10b), mit jeweils einer Schrägscheibe (17) sowie einem Gehäuse (1),

wobei das Gehäuse (1) als Topfgehäuse (1b) ausgebildet ist, welches durch

einen deckelförmigen Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) lösbar verschlossen ist,

wobei ein Durchführungsloch (20) im Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) angeordnet ist, wobei eine Triebwelle (12, 12a, 12b) durch ein Drehlager (6a) am

Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) drehbar gelagert ist sowie das Durchführungsloch (20) durchragt, wobei das oder die Triebwerke (10, 10a; 10b) jeweils

durch eine drehfest mit der Triebwelle (12, 12a; 12b) verbundene Zylindertrommel (13, 13a; 13b) gebildet ist, die etwa achsparallel verlaufende Kolbenlöcher aufweist, in denen Kolben (14) hin und her verschiebbar gelagert

sind, die axial an der Schrägscheibe (17) abgestützt sind, dadurch gekennzeichnet, wobeidass das Gehäuse ausgebildet ist, um wahlweise eines der

unterschiedliche Triebwerke (10a; 10b) unterschiedlicher Nenngrößen der

hydrostatischen Maschine aufzunehmen kann, wobeidass eine Hilfspumpe (22) in dem, dem Triebwerk (10, 10a; 10b) gegenüberliegenden Bereich

des Topfgehäuses (1b) angeordnet ist und wobeidass das Gehäuse

ausgebildet ist, um mittels axial unterschiedlich gekröpfter Deckel (26a, 26b)

mit einem axialen Versatzunterschied (v) zur Lagerung unterschiedlich

breiter Hilfspumpen (22a, 22b) zu lagernvorgesehen sind.

1III (Hilfsantrag III): schine mit einem Gehäuse (1), und zumindest zwei einem Triebwerken (10,

Anordnung mit einer Hhydrostatischen Kolbenma-

10a; 10b), mit jeweils einer Schrägscheibe (17) sowie einem Gehäuse (1),

wobei das Gehäuse (1) als Topfgehäuse (1b) ausgebildet ist, welches durch

einen deckelförmigen Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) lösbar verschlossen ist,

wobei ein Durchführungsloch (20) im Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) angeordnet ist, wobei eine Triebwelle (12, 12a, 12b) durch ein Drehlager (6a) am

Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) drehbar gelagert ist sowie das Durchführungsloch (20) durchragt, wobei das oder die Triebwerke (10, 10a; 10b) jeweils

durch eine drehfest mit der Triebwelle (12, 12a; 12b) verbundene Zylindertrommel (13, 13a; 13b) gebildet ist, die etwa achsparallel verlaufende Kolbenlöcher aufweist, in denen Kolben (14) hin und her verschiebbar gelagert

sind, die axial an der Schrägscheibe (17) abgestützt sind, dadurch gekennzeichnet, wobeidass das Gehäuse ausgebildet ist, um wahlweise eines der

unterschiedliche Triebwerke (10a; 10b) unterschiedlicher Nenngrößen der

hydrostatischen Maschine aufzunehmen kann,

wobei die Anordnung zumindest zwei unterschiedlich breite Hilfspumpen

(22) und zumindest zwei axial unterschiedlich gekröpfte Deckel mit einem

axialen Versatzunterschied (v) aufweist,

wobeidass das Gehäuse ausgebildet ist, um wahlweise eine der Hilfspumpen (22) in dem, dem Triebwerk (10, 10a; 10b) gegenüberliegenden Bereich

des Topfgehäuses (1b) anzubringengeordnet ist und wobeidass das Gehäuse ausgebildet ist, um wahlweise mittels zumindest eines der axial unterschiedlich gekröpften Deckel (26a, 26b) mit einem axialen Versatzunterschied (v) zur Lagerung eine der unterschiedlich breiter Hilfspumpen (22a,

22b) zu lagernvorgesehen sind.

1IV (Hilfsantrag IV): schine mit einem Gehäuse (1), und zumindest zwei einem Triebwerken (10,

Anordnung mit einer Hhydrostatischen Kolbenma-

10a; 10b), mit jeweils einer Schrägscheibe (17) sowie einem Gehäuse (1),

wobei das Gehäuse (1) als Topfgehäuse (1b) ausgebildet ist, welches durch

einen deckelförmigen Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) lösbar verschlossen ist,

wobei ein Durchführungsloch (20) im Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) angeordnet ist, wobei eine Triebwelle (12, 12a, 12b) durch ein Drehlager (6a) am

Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) drehbar gelagert ist sowie das Durchführungsloch (20) durchragt, wobei das oder die Triebwerke (10, 10a; 10b) jeweils

durch eine drehfest mit der Triebwelle (12, 12a; 12b) verbundene Zylindertrommel (13, 13a; 13b) gebildet ist, die etwa achsparallel verlaufende Kolbenlöcher aufweist, in denen Kolben (14) hin und her verschiebbar gelagert

sind, die axial an der Schrägscheibe (17) abgestützt sind, dadurch gekennzeichnet, wobeidass das Gehäuse ausgebildet ist, um wahlweise eines der

unterschiedliche Triebwerke (10a; 10b) unterschiedlicher Nenngrößen der

hydrostatischen Maschine aufzunehmen kann, wobei die Anordnung zumindest zwei unterschiedlich breite Hilfspumpen (22) und zumindest zwei axial

unterschiedlich gekröpfte Deckel mit einem axialen Versatzunterschied (v)

aufweist, wobeidass das Gehäuse ausgebildet ist, um wahlweise eine der

Hilfspumpen (22) in dem, dem Triebwerk (10, 10a; 10b) gegenüberliegenden Bereich des Topfgehäuses (1b) anzubringen geordnet ist und, wobeidass das Gehäuse ausgebildet ist, um wahlweise mittels zumindest eines

der axial unterschiedlich gekröpften Deckel (26a, 26b) mit einem axialen

Versatzunterschied (v) zur Lagerung eine der unterschiedlich breiter Hilfspumpen (22a, 22b) zu lagern,vorgesehen sind., und wobei die Längenverhältnisse einer Steuerplatte (18) und eines Lagerflansches (1c1; 1c2) so dimensioniert sind, dass bei Anlage der Steuerplatte (18) der Abstand der Anflanschfläche (1e) eines vorderen Lagerflansches (1c1; 1c2) zu einer hinteren Anflanschfläche unabhängig von der Nenngröße des Triebwerks stets

gleich ist.

1V (Hilfsantrag V): nem Triebwerk (10, 10a; 10b), einer Schrägscheibe (17) sowie einem Ge-

Hydrostatische Kolbenmaschine mit zumindest eihäuse (1), wobei das Gehäuse (1) als Topfgehäuse (1b) ausgebildet ist, welches durch einen deckelförmigen Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) lösbar verschlossen ist, wobei ein Durchführungsloch (20) im Lagerflansch (1c, 1c1,

1c2) angeordnet ist, wobei eine Triebwelle (12, 12a, 12b) durch ein Drehlager (6a) am Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) drehbar gelagert ist sowie das

Durchführungsloch (20) durchragt, wobei das oder die Triebwerke (10, 10a;

10b) jeweils durch eine drehfest mit der Triebwelle (12, 12a; 12b) verbundene Zylindertrommel (13, 13a; 13b) gebildet ist, die etwa achsparallel verlaufende Kolbenlöcher aufweist, in denen Kolben (14) hin und her verschiebbar gelagert sind, die axial an der Schrägscheibe (17) abgestützt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse ausgebildet ist, um wahlweise

unterschiedliche Triebwerke (10a; 10b) unterschiedlicher Nenngrößen der

hydrostatischen Maschine aufzunehmen kann, dass eine Hilfspumpe (22) in

dem, dem Triebwerk (10, 10a; 10b) gegenüberliegenden Bereich des Topfgehäuses (1b) angeordnet ist, und dass das Gehäuse ausgebildet ist, um

mittels axial unterschiedlich gekröpfter Deckel (26a, 26b) mit einem axialen

Versatzunterschied (v) zur Lagerung unterschiedlich breiter Hilfspumpen (22a, 22b) zu lagernvorgesehen sind., und dass die Längenverhältnisse

einer Steuerplatte (18) und eines Lagerflansches (1c1; 1c2) so dimensioniert

sind, dass bei Anlage der Steuerplatte (18) der Abstand der Anflanschfläche (1e) eines vorderen Lagerflansches (1c1; 1c2) zu einer hinteren Anflanschfläche unabhängig von der Nenngröße des Triebwerks stets gleich ist.

Die beschwerdeführende Einsprechende ist den Feststellungen im angegriffenen

Beschluss zur Auslegung, demnach der Anspruch 1 „als eine Art Baukastensystem

auszulegen sei“, bei dem „ein identisches Topfgehäuse für unterschiedliche Triebwerke und unterschiedliche Hilfspumpen“ vorgesehen sei, und zur Patentfähigkeit,

demnach derartiges keine der im Verfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen

offenbare oder nahelege, vollumfänglich entgegengetreten.

Nach ihrer Auffassung fordere der Anspruch lediglich die Geeignetheit des Gehäuses zur Aufnahme unterschiedlicher Triebwerke, eine Umdeutung in ein zudem

nicht näher bestimmtes Baukastensystem sei ausgeschlossen.

Die nach Ihrer Auffassung gebotene Auslegung begründe die Anwendbarkeit ihrer

Argumentation auf die von ihr als neuheitsschädlich herausgestellten Entgegenhaltungen, jedenfalls ermangele es dem Patentgegenstand angesichts im Stand der

Technik bekannter Kolbenpumpen, auch mit Hilfspumpen, einer erfinderischen Tätigkeit.

So würde der Fachmann gleiche Innenabmessungen bei gleichen Gehäusen auch

bereits den weiteren Aufbauten im entgegengehaltenen Stand der Technik unterstellen, jedenfalls sei die Verwendung von identischen Gehäusen durch ergänzend

eingeführte Firmen-Informationsblätter zu Kolbenpumpen mit Hilfspumpen im Stand

der Technik belegt. Im Übrigen sei die Vorgabe eines Baukastensystems bei der

Konstruktion einer Pumpe fachüblicher Standard.

Die der Beschwerde begegnende Patentinhaberin ist der Meinung, dass sich bereits

aus dem Anspruch 1 für sich eindeutig ergebe, dass sich „der Schutzbereich“ nicht

lediglich auf eine einzelne hydrostatische Kolbenmaschine beziehe, sondern auf ein

Baukastensystem, das auch mindestens zwei unterschiedliche Triebwerke wie auch

eine Mehrzahl von Hilfspumpen wie Deckeln umfasst.

Die durch den Patentanspruch vorgegebene Befähigung des Gehäuses, wahlweise

unterschiedliche Triebwerke unterschiedlicher Nenngrößen aufnehmen zu können,

gehe über eine bloße Eignungsvorschrift hinaus. Vielmehr werde durch diesen eine

konkrete technische Lehre vermittelt, welche konstruktiven Maßnahmen bei der

Realisierung ergriffen werden müssten. Aus der in einem betrachteten Dokument

(DE 1 269 494 A, folgend E6 kurzbezeichnet) zwar vorgeschlagenen wahlweisen

Anwendung von Zylindertrommeln mit unterschiedlicher Kolbenzahl könne nicht gefolgert werden, dass diese Maßnahme der Realisierung unterschiedlicher Nennleistungen bei einem ansonsten unveränderten Aufbau diene.

Auch in den übrigen herangezogenen Entgegenhaltungen sei jeweils nicht zweifelsfrei offenbart, dass die Innenabmessungen der Gehäuse identisch seien, vielmehr

würde der Fachmann bei den bekannten Ausführungen eine zusätzliche Anpassung

des Gehäuseinneren an unterschiedliche Triebwerke unterstellen.

Im Übrigen setze der Patentanspruch bei der erfindungsgemäßen Kolbenmaschine

zudem die für eine Funktion notwendigen funktionalen Schnittstellen für eine Ausführung mit zwei unterschiedlichen Triebwerken bzw. Hilfspumpen voraus, was der

Stand der Technik ebenfalls nicht offenbare.

Die Einführung weiterer Entgegenhaltungen im Beschwerdeverfahren sei als verspätet zurückzuweisen, jedenfalls würden diese weder ein Topfgehäuse noch ein

Baukastensystem zweifelsfrei kundig machen, und offenbarten auch keine unterschiedlichen Hilfspumpen.

Der Senat hat in Anbetracht der Vielzahl der im Verfahren durch Berücksichtigung

im Erteilungsverfahren oder Bezugnahme bzw. Benennung im Einspruchs- sowie

Beschwerdeverfahren befindlichen druckschriftlichen Nachweise des Standes der

Technik auf die besondere Relevanz hierfür benannter, in das Verfahren bereits

eingeführter Druckschriften hingewiesen (vgl. Protokoll). Im Einzelnen:

B9 - Sauer-Sundstrand Company, Series 42, 28cc, Axial Piston Pump, Service

Parts Manual, BLN-2-41668, 10.96

D1 - DE 100 51 620 A1,

E5 - DE 103 22 585 A1 und

E6 - DE 1 269 494 A.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus folgende, bereits im Einspruchsverfahren berücksichtigte Druckschriften einbezogen:

D6 - US 2 825 499 A,

D7 - DE 33 24 583 A1 und

E8 - DE 196 13 609 A1.

In der Beschreibungseinleitung des Patents wird neben den Druckschriften E6 und

E8 noch folgende Druckschrift zitiert:

E7 - DE 25 33 498 A1.

Wegen der übrigen, in den Verfahrenszügen einschließlich des Erteilungsverfahrens inhaltlich berücksichtigten Druckschriften und zum schriftsätzlichen Vorbringen

der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen, ebenso hinsichtlich des

Wortlauts der den Anspruchssätzen nach den geltenden Anträgen zugehörigen Unteransprüche.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist

statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1

PatKostG).

2.

Die Zulässigkeit des innerhalb der Einspruchsfrist erhobenen, u.a. auf den

Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§ 1

bis 5 PatG gestützten Einspruchs ist gegeben; dahingehende Einwendungen hat

die Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.

3.

In der Sache hat die Beschwerde der Einsprechenden voll umfänglich Erfolg,

denn der Widerrufsgrund einer mangelnden Patentfähigkeit im Sinne des § 21

Abs. 1 Nr. 1 PatG, der im Einspruchsverfahren gegen den Bestand des Patents im

Umfang des erteilten, vorliegend mit dem Hauptantrag weiterverfolgten Patentanspruchs 1 geltend gemacht worden ist, erweist sich bei dessen Beurteilung - wie

auch bei den Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 2 bis 5 als durchgreifend. Der

lediglich klargestellte Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 erfüllt insoweit bereits nicht

das Zulässigkeitserfordernis einer Beschränkung gegenüber dem erteilten Patent

analog § 64 PatG. Insoweit kam es auf die weiteren, im Einspruchsverfahren aufgebrachten bzw. nach dem Patentgesetz bei einer hilfsweisen Verteidigung mit geänderten Patentansprüchen ansonsten noch relevanten Patenthinderungsgründe

bzw. Patentierungsvoraussetzungen - wie einer Überprüfung auf eine Schutzbereichserweiterung hin - nicht an.

4.

Das angegriffene Patent betrifft eine so bezeichnete hydrostatische Kolbenmaschine in Schrägscheibenbauart (vgl. Abs. 0001 der PS), die mit einem entsprechenden Aufbau in vielfältiger Bauweise als bekannt vorausgesetzt wird

(Abs. 0003).

Mit der Druckschrift E8 sei eine Kolbenmaschine dieser Bauart offenbart, der das

Patent den Nachteil zuschreibt, dass das Gehäuse nur für jeweils eine Nenngröße

einer bestimmten Bauweise geeignet ist (Abs. 0003 der PS). Die aus den Druckschriften E6 und E7 hervorgehenden Axialkolbenmaschinen seien nicht dazu ausgebildet, dass möglichst viele Komponenten in einfacher Art und Weise in unterschiedlichen Nenngrößen in demselben Gehäuse aufgenommen werden können

(Abs. 0005 der PS).

Das Patent sieht die zugrundeliegende Aufgabe darin, „eine Kolbenmaschine in

Schrägscheibenbauart so weiterzubilden, dass möglichst viele Bauteile für unterschiedliche Nenngrößen der Baureihe verwendbar sind und/oder, dass bei Gewährleistung einer einfachen Konstruktion auch eine stabile und montagefreundliche

Konstruktion erreicht wird“ (Abs. 0006 der PS).

Aufgrund der Ausbildung einer erfindungsgemäßen Kolbenmaschine zur wahlweisen Aufnahme eines von zwei Triebwerken unterschiedlicher Nenngröße in dem

gleichen Topfgehäuse sei der Herstellungsaufwand verringert und die Lagerhaltung

vereinfacht (Abs. 0008 der PS)

5.

Für das Verständnis des Erfindungsgegenstands und bei der Erfassung des

Standes der Technik kommt als Fachmann ein Maschinenbauingenieur in Betracht

(Abschluss Dipl.-Ing. / Master), mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung - d.h.

einschließlich der Konzeption - und Konstruktion von hydrostatischen Kolbenmaschinen wie Axialkolbenmaschinen, auch solchen mit verstellbarer Schrägscheibe.

6.

Im Hinblick auf die gebotene Auslegung der Hauptansprüche auch in den

Fassungen der Hilfsanträge sind den jeweils enthaltenen Merkmalsangaben folgend Kurzzeichen zur vereinfachten Bezugnahme zugeordnet. Hierbei kennzeichnen die Hochzeichen wiederum die Zugehörigkeit entsprechend der Bezifferung der

Hilfsanträge.

Für den Anspruch 1 in der Fassung der Patentschrift (Hauptantrag) wird folgende

Gliederung zugrunde gelegt:

M1

Hydrostatische Kolbenmaschine mit zumindest einem Triebwerk

(10, 10a; 10b), einer Schrägscheibe (17) sowie einem Gehäuse (1),

M2

wobei das Gehäuse (1) als Topfgehäuse (1b) ausgebildet ist, welches durch einen deckelförmigen Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) lösbar verschlossen ist,

M3

wobei ein Durchführungsloch (20) im Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2)

angeordnet ist, wobei eine Triebwelle (12, 12a, 12b) durch ein

Drehlager (6a) am Lagerflansch (1c, 1c1, 1c2) drehbar gelagert ist

sowie das Durchführungsloch (20) durchragt,

M4

wobei das oder die Triebwerke (10, 10a; 10b) jeweils durch eine

drehfest mit der Triebwelle (12, 12a; 12b) verbundene Zylindertrommel (13, 13a; 13b) gebildet ist,

M5

die etwa achsparallel verlaufende Kolbenlöcher aufweist, in denen

Kolben (14) hin und her verschiebbar gelagert sind, die axial an der

Schrägscheibe (17) abgestützt sind,

dadurch gekennzeichnet,

M6

dass das Gehäuse wahlweise unterschiedliche Triebwerke (10a;

10b) unterschiedlicher Nenngrößen der hydrostatischen Maschine

aufnehmen kann,

M7

dass eine Hilfspumpe (22) in dem dem Triebwerk (10, 10a; 10b)

gegenüberliegenden Bereich des Topfgehäuses (1b) angeordnet

ist

M8

und dass axial unterschiedlich gekröpfte Deckel (26a, 26b) mit einem axialen Versatzunterschied (v) zur Lagerung unterschiedlich

breiter Hilfspumpen (22a, 22b) vorgesehen sind.

7.

Mit dem Merkmal M1 ist der Anspruch 1 auf eine hydrostatische Kolbenmaschine der Schrägscheibenbauart gerichtet, mit den benannten Bestandteilen Gehäuse (Merkmale M2 und M6), Triebwerk (Merkmale M3 bis M5) und Schrägscheibe

(Merkmal M5) sowie einer Hilfspumpe (Merkmal M7) mit zugehörigem Deckel

(Merkmal M8), die im Anspruch teilweise weitere Konkretisierung finden.

Das für einen bestimmungsgemäßen Betrieb zugehörige, in dessen Gehäuse anzuordnende Triebwerk definiert der Anspruch mit den Merkmalen M3 bis M5. Denn

dessen zugehörige Triebwelle („gebildet ist“) trägt hierbei eine drehfest verbundene

Zylindertrommel mit den zugehörigen, darin in parallel zur Triebwellenachse ausgerichteten „Kolbenlöchern“ verschiebbar gelagerten Kolben. Diese Kolben werden im

Verlauf der Drehung der Trommel um die Triebwellenachse aufgrund deren Abstützung an einer schräg stehenden Scheibe hin- und her bewegt, mit einhergehender

Verdrängung bzw. Aufnahme des unter Druck stehenden bzw. unter Druck gesetzten Fluids.

Die implizierte Unverdrehbarkeit der Schrägscheibe mit einer gegenüber der Triebwelle schrägen Abstützfläche für die achsparallel umlaufenden Kolben ist hierbei

Charakteristikum einer auch fachüblich so bezeichneten Schrägscheibenmaschine,

bei der eine Umsetzung der hydraulischen Leistung gemäß dem Produkt aus dem

pro Zeiteinheit verdrängten Volumen und der Druckdifferenz in eine sich aus dem

an der Triebwelle anliegenden Drehmoment und dessen Winkelgeschwindigkeit ergebende mechanische Antriebs- bzw. Abtriebsleistung erfolgt, wofür die Triebwelle das Gehäuse im Bereich eines Lagerflansches zur entsprechenden Verbindung mit

zugeordneten Maschinen durchragt (Merkmal M3).

Unerheblich ist, dass das Patent im Absatz 0009 dem Begriff „Triebwerk“ neben

dieser Vorgabe durch den Anspruch noch weitere Sinngehalte zu unterstellen sucht,

u.a. die Zugehörigkeit einer Steuerplatte bzw. -scheibe, die der Fachmann zur

Steuerung des Fluiddurchlasses bei Zufuhr und Abfuhr für die folgerichtige Verbindung mit dem Hochdruck- bzw. Niederdruckanschluss in Abhängigkeit von der

Drehstellung der Zylindertrommel bei einer Maschine dieser Bauart beiläufig unterstellt, deren Anordnung im Speziellen indes vorliegend als Weiterbildung erst in Unteransprüchen Niederschlag gefunden hat.

Während das Patent neben Axialkolbenmaschinen mit verschwenkbarer Schrägscheibe zur Beeinflussung des Durchsatzvolumens auch Konstantpumpen mit insoweit fest vorgegebener Schrägstellung der Ablauffläche für die Kolben anspricht

(vgl. Abs. 0010), enthält der Anspruch 1 keine die Kolbenmaschine dahingehend

qualifizierenden Merkmale. Jedenfalls ist die Ausbildung mit einer Verstellvorrichtung erst Gegenstand von Weiterbildungen nach Unteransprüchen.

Weil dem Bestandteil „lösbarer Deckel! in Gestalt eines von der Triebwelle durchragten Lagerflansches die Funktion eines Verschlusses des „als Topfgehäuse“ ausgebildeten Bestandteils „Gehäuse“ der Kolbenmaschine zukommt (Merkmal M2), ist

dem topfförmigen Teil auf der Seite des Lagerflansches einerseits die notwendige

Öffnung zur Montage des Triebwerks zu unterstellen, andererseits auch die zumindest anteilige Bereitstellung des für die Aufnahme notwendigen Freiraums (Merkmal M6). Die Figur 5 verdeutlicht dem Fachmann hierzu eine mögliche Ausführungsform, bei der jedenfalls die Zylindertrommel mitsamt der Steuerscheibe innerhalb des Topfgehäuses angeordnet vorliegt, während die je nach Ausführung der

Trommel variierende Schrägscheibe durch hierauf abgestimmt ausgeführte Lagerflansche mit gleicher Schnittstelle zum Topfgehäuse adaptiert wird.

Der deckelförmige Lagerflansch gemäß Merkmal M2 qualifiziert sich hierbei als solcher durch ein Drehlager für die Triebwelle daran, dem auch die Funktion eines

Adapters bzw. Flansches zur Befestigung der Maschine an einem Träger (vgl.

Abs. 0020) zukommt - der Fachmann unterstellt beiläufig eine Ausgestaltung, die

eine Montage der Kolbenmaschine als Einheit z.B. an der mit der Triebwelle zu

kuppelnden Antriebs- oder Arbeitsmaschine ermöglicht.

Für das Ausführungsbeispiel ist eine Axialkolbenmaschine der bezeichneten Bauart

mit einer zur Variation des Schluckvolumens verstellbaren, auf der Seite des

deckelförmigen Lagerflansches angeordneten Schrägscheibe - insoweit auch mit

einer der Schrägscheibe gegenüberliegend angeordneten Steuerscheibe - beschrieben und gezeigt, bei der die Triebwelle zudem auch im Boden des Topfgehäuses gelagert ist und mit einem den Boden durchragenden Abschnitt in trieblicher

Verbindung mit einer an der Außenseite des Topfgehäuses - insoweit in einem „dem

Triebwerk gegenüberliegenden Bereich des Topfgehäuses“ angeordneten Hilfspumpe steht.

Hiervon schreibt Merkmal M7 allein die Anordnung als solche vor.

Die Merkmalsangabe M6 spiegelt die im Patent bezeichnete Teilaufgabe, „viele

Bauteile für unterschiedliche Nenngrößen“ einer „Baureihe“ verwendbar zu machen,

nach Art einer abstrakten konzeptionellen, den Erfolg bezeichnenden Vorgabe im

Hinblick auf die Verwendbarkeit des gleichen Bestandteils „Topfgehäuse“ des auch

den Lagerflansch umfassenden „Gehäuses“ zur Realisierung von Kolbenmaschinen

unterschiedlicher Nenngrößen durch wahlweise Anordnung eines Triebwerks aus

einer Schar hierfür zur Anwendung vorgesehener Triebwerke.

Da sich das Patent insgesamt mit der Ausbildung einer Kolbenmaschine zur wahlweisen Anordnung eines von mindestens zwei

-

insoweit zugehörigen (vgl.

Abs. 0019 i.V.m. Absatz 0008) - Triebwerken unterschiedlicher Nenngrößen befasst

(vgl. auch Abs. 0044, 0046, auch Abs. 0053), trägt das Adverb „zumindest“ in der

Merkmalsangabe M1 einerseits dieser im Merkmal M6 aufgegangenen Vorgabe

Rechnung. Andererseits kommt so zum Ausdruck, dass die für eine wahlweise Anwendung vorgesehenen Triebwerke der hydrostatischen Kolbenmaschine insoweit

ebenso zugehörig sein sollen.

Hierfür werden mit dem Merkmal M6 zwar verschiedene Triebwerke unterschiedlicher Nenngröße in Bezug genommen, die nach der Definition des Abs. 0017 ihre

Unterscheidung in der „Zylindertrommel“, der „zugehörigen Steuerplatte und/oder

Schrägscheibe“ oder den „zugehörige Kolben unterschiedlicher Abmessungen“ finden können. Dies entspricht dem fachüblichen Verständnis des Fachmanns, demnach das durch den Kolbendurchmesser sowie die Anzahl der Kolben in der Zylindertrommel vorgegebene, pro Umdrehung bei fester oder unterstellt maximaler

Scheibenschrägstellung verdrängbare Volumen - fachüblich „Schluckvolumen“ bezeichnet - die unveränderliche Kenngröße einer Pumpe ist. Diese Kenngröße ist

somit - bei Bezug auf eine vorzugebende Nenndrehzahl und einen vorbestimmten

Nenndruck - auch für die Nennleistung einer Verdrängermaschine maßgeblich.

Die konzeptionelle, den Problemlösungsansatz durch den Erfolg der Befähigung zur Aufnahme eines - aus einer zugehörigen Schar - auszuwählenden Triebwerks umschreibende Vorgabe des Merkmals M6 führt im Anspruch, der hierzu keine körperlich-strukturellen Besonderheiten herausstellt, indes nur insoweit zu einem technisch greifbaren Ergebnis, als sie das „Topfgehäuse“ als invarianten Bestandteil der

Kolbenmaschine - unterstellt ohne weitere Anpassung der Gestalt der Frei- und

Funktionsflächen wie z.B. der Anlagefläche für den Lagerflansch daran - ausweist,

der in Verbindung mit dagegen unterschiedlichen Varianten von Triebwerken in Verbindung mit zugehörigen Lagerflanschen Verwendung finden soll. Die implizierte

Verortung einer Gehäuseteilung im Anlagebereich des Lagerflansches qualifiziert

die beanspruchte Maschine insoweit hinreichend hinsichtlich der geforderten Kombinierbarkeit, ohne dass dem Topfgehäuse und dem zugehörigen Lagerflansch bestimmte konstruktive Eigenschaften darüber hinaus beizumessen sind. Während für

das Ausführungsbeispiel die Vorgabe einer unveränderlich vorgegebenen Einbautiefe des Topfgehäuses als mögliche Maßnahme angesprochen ist (Abs. 0044, auch

Implikation des Anspruchs 15), macht der Anspruch dagegen keine Vorgaben hinsichtlich der konstruktiven Eigenheiten des Topfgehäuses im Übrigen. Dies ist insoweit beachtlich, als die Anordenbarkeit unterschiedlicher Triebwerke nicht näher bestimmter Gestalt offensichtlich von einer Vielzahl von Vorfestlegungen abhängt - wie

eben (s.o.) von der auf diese ggf. abzustimmende konstruktive Ausformung des

deckelförmigen Lagerflansches, was die Beschreibung des Ausführungsbeispiels

dem Fachmann im Hinblick auf diesen sogar als ein auf die Einzelanwendung hin

anpassbares Bestandteil unmittelbar vor Augen führt (vgl. Abs. 0031 und Abs. 0050

iVm Figur 5), zu der der Anspruch indes aber nichts vorgibt.

Das Merkmal M7 schreibt eine Hilfspumpe als weiteren Bestandteil der Kolbenmaschine vor und gibt ansonsten den für die Anordnung der Hilfspumpe vorgesehenen

Bereich - als dem Triebwerk „gegenüberliegend“ - vor. Das Topfgehäuse muss hierbei zur Anordnung eines die jeweilige Hilfspumpe adaptierenden Deckels ausgebildet sein, ohne dass der Anspruch hierzu näheres vorgibt. Auch in Verbindung mit

dem Merkmal M8 folgt keine bestimmte konstruktive Ausbildung des Topfgehäuses

in Bezug auf eine jedenfalls jenseits einer nicht definierten Außenseitenfläche des

Topfbodens, weil mittels eines Deckels daran anzuordnenden Hilfspumpe.

In der Patentschrift (PS) ist hierfür eine triebliche Verbindung einer Zahnringpumpe

mit dem hierfür nutzbaren freien, dem Triebwellenausgang durch den Lagerflansch

gegenüberliegenden Ende der Triebwelle angesprochen, dessen insoweit invariante Anflanschfläche auch den Anbau weiterer Axialkolbeneinheiten ermöglichen

soll (vgl. Abs. 0040). Nach dem vom Patent vorausgesetzten allgemeinen Grundlagenwissen variiert jedenfalls bei einer Pumpe dieser Bauart das Fördervolumen bei

ansonsten unveränderter Geometrie (Modul, Zähnezahl- und Verhältnis) mit der

Breite der gepaarten Zahnräder.

Während sich das Patent insgesamt nicht zu dem mit dem Merkmal M8 unterstellten

Erfordernis unterschiedlich breiter Hilfspumpen - über die das „erforderliche Fördervolumen“ realisiert werden soll (vgl. Abs. 0039) - gleichsam zur wahlweisen Anordnung an der Kolbenmaschine verhält, unterstellt der Fachmann beiläufig die Anwendung und entsprechende Dimensionierung von so bezeichneten Hilfspumpen u.a.

zum Zwecke der Vorförderung, d.h. Speisung zur Sicherstellung der Befüllung beim

Betrieb einer Schwenkscheibenausführung als Pumpe, sowie zum Zwecke der

Schmierung, aber auch der Ansteuerung einer hydraulisch bestätigten Vorrichtung

zur Verstellung einer schwenkbar ausgeführten Schrägscheibe.

Da der Anspruch auf eine Kolbenmaschine als Einheit mit einer daran angeordneten

Hilfspumpe gerichtet ist, die als eine Schar unterschiedlich breiter Hilfspumpen mittels jeweils zugehöriger, nämlich unterschiedlich gekröpfter Deckel - mit einem

axialen Versatzunterschied - der Erfindung gemäß Merkmal M8 zugehörig sein sollen, kommt diesem Merkmal - ähnlich wie dem Merkmal M6 hinsichtlich der unterschiedlichen Triebwerke - die Bedeutung zu, die Hilfspumpe mit dem zugehörigen

Deckel als eine zur Variantenbildung der Kolbenmaschine vorgesehene Einheit herauszustellen. Dem jeweiligen Deckel ist hierbei eine konstruktive Ausgestaltung zur

anteiligen oder vollständigen Aufnahme bzw. Lagerung einer Hilfspumpe nicht

näher bestimmten Typs zu unterstellen, wobei die Ausführung im Einzelnen auch

zur Ausbildung des „gegenüberliegenden Bereichs des Topfgehäuses“ (Merkmal

M7) mangels näherer Vorgaben dem Fachmann überlassen bleibt (s.o.), zumal sich

der Anspruch zu einer jedenfalls beim Ausführungsbeispiel vorgesehenen trieblichen Verbindung mit einer den Topfboden durchragenden Triebwelle nicht verhält.

Somit stellt der Anspruch das Topfgehäuse als ein für unterschiedliche Varianten

der Kolbenmaschine - ohne Notwendigkeit von Modifikationen der Gestalt je nach

einzusetzendem Triebwerk gemäß Merkmal M6 oder daran mitsamt der Hilfspumpe

anzuordnendem Deckel gemäß den Merkmalen M7 und M8 - verwendbares Gleichteil heraus.

Der Anspruch 1 vermittelt mit der impliziten Ausweisung der invarianten und der zur

Variation - sogar Anpassbarkeit (vgl. Abs. 0050, s.o.) - vorgesehenen Bestandteile einer Kolbenmaschine mit einer bestimmten konstruktiven Beschaffenheit der Einheit nach den Vorgaben hierzu, dass der Aufbau der Kolbenmaschine dem Konzept

eines fachüblich so bezeichneten Baukastensystems insoweit folgt, als das Topfgehäuse als unveränderlicher Grundbaustein, also ein Gleichteil ausgewiesen ist,

während die Lagerflansche, die Triebwerke sowie die Hilfspumpen mit den zugehörigen Deckeln variierende Bestandteile zur Realisierung unterschiedlicher Nenngrößen der Kolbenpumpe darstellen. Hierbei soll die Schar der zur wahlweisen Anwendung vorgesehenen, hingegen unterschiedlichen Triebwerke mit einem jeweils

zugehörigen Lagerflansch wie eine Schar unterschiedlicher Hilfspumpen mit zugehörigen Deckeln als weitere untereinander jeweils funktionsgleiche Bausteine zur

Verwirklichung von Varianten Berücksichtigung finden. Insoweit kann die beanspruchte Kolbenmaschine als eine solche qualifiziert angesehen werden, bei der

Bausteine eines Baukastensystems zur Anwendung kommen.

Eine dahingehende Auslegung des Anspruchs, dass dieser selbst ein Baukastensystem zum Gegenstand habe, ist in Anbetracht des Wortlauts und der hierbei zu

berücksichtigenden Beschreibung einschließlich der Beschreibungseinleitung ausgeschlossen, zumal das Patent kein Baukastensystem benennt und ausschließlich

den Aufbau einer Kolbenmaschine behandelt, bei der das Topfgehäuse mit unterschiedlichen Triebwerken und zugehörigen Lagerflanschen bzw. Hilfspumpen kombinierbar ist (Abs. 0019 und Abs. 0034).

Den in Abs. 0006 betreffend die Aufgabe aufgeführten Begriff „Baureihe“ kommt im

Kontext die fachübliche Bedeutung zu, technische Gebilde zu bezeichnen, die dieselbe Funktion mit der gleichen Lösung in mehreren Größenstufen bei möglichst

gleicher Fertigung in einem weiten Anwendungsbereich erfüllen. Diese Bedeutung

ist von der des ebenso fachüblichen Begriffs „Baukasten“ zu unterscheiden, unter

dem dagegen Maschinen, Baugruppen und Einzelteile zu verstehen sind, die als

Bausteine mit ggf. unterschiedlichen Lösungen Kombinationen zulassen. Baukastensysteme basieren also auf Bausteinen, wobei Baukästen auch Baureihen umfassen können. Vorliegend kann eine durch die Nenngröße charakterisierte Baureihe durch wahlweise anwendbare Bausteine realisiert werden.

Unabhängig von den Begrifflichkeiten und mit der beiläufigen Unterstellung, dass

der Aufteilung in definierte Bestandteile und der Ausweisung von wahlweise verwendbaren Einheiten das Konzept eines Baukastensystems zugrunde liegt, sind die

zur konstruktiven Umsetzung einer solchen vorgelagerten Vorgabe vorgesehenen, hierfür vom Anspruch vermittelten technischen Eigenheiten allein bestimmend für

die technische Lehre, auf die das Schutzbegehren im Sinne des § 1 PatG ausgerichtet sein kann. Vorliegend verhält sich der Anspruch zum Aufbau des Gehäuses

mit dem invarianten Bestandteil „Topfgehäuse“ und eben den zugehörigen variablen Bestandteilen „Triebwerk mit Lagerflansch“ sowie „Hilfspumpe mit Deckel“, auf

die das Topfgehäuse abgestimmt vorliegen soll, nicht im Einzelnen. Jedoch macht

der Anspruch 1 nicht nur Angaben zur Baustruktur, bei der die bezeichneten Bestandteile in der Kombination die ihnen eigene charakteristische Wirkung durch Bereitstellung der jeweiligen Funktion entfalten, sondern auch zum Umfang der zur

wahlweisen Verwendung vorgesehenen Funktionsträger.

7.1

Beim Anspruch 1I in der Fassung des Hilfsantrags I sind die Merkmale M6

und M8 mit einem gegenüber dem erteilten Anspruch (Hauptantrag) geändertem

Wortlaut wie folgt aufgeführt, mit ansonsten unveränderten Merkmalen im Übrigen:

M6I

dass das Gehäuse ausgebildet ist, um wahlweise unterschiedliche Triebwerke (10a; 10b) unterschiedlicher Nenngrößen der hydrostatischen Maschine aufzunehmen kann.

M8I

und dass das Gehäuse ausgebildet ist, um mittels axial unterschiedlich

gekröpfter Deckel (26a, 26b) mit einem axialen Versatzunterschied (v) zur

Lagerung unterschiedlich breiter Hilfspumpen (22a, 22b) zu lagernvorgesehen sind.

Mit den geänderten Merkmalsangaben kommt diesem Anspruch insgesamt kein anderer Sinngehalt zu, als vorstehend im Rahmen der Auslegung des Anspruchs 1 in

der erteilten Fassung (Hauptantrag) festgestellt. Dieser Anspruch beinhaltet bereits

die Vorschrift zur Ausbildung des Gehäuses einer Kolbenpumpe mit einem Triebwerk zur wahlweisen Aufnahme unterschiedlicher Triebwerke, und weist das Topfgehäuse auch bereits insoweit als invariantes Gleichteil aus, für das die zur Adaptierung unterschiedlich breiter Hilfspumpen vorgesehenen gekröpften Deckel als

Gestaltvarianten herausgestellt sind.

7.2

Beim einteilig formulierten Anspruch 1II in der Fassung des Hilfsantrags II ist

das Merkmal M8 des erteilten Anspruchs (Hauptantrag) sinngemäß durch das Merkmal M8I ersetzt. Darüber hinaus erhalten die Merkmale M1, M6 und M7 folgenden

geänderten Wortlaut, mit dem ergänzten Merkmal M1.1II darüber hinaus:

M1II

Anordnung mit einer Hhydrostatischen Kolbenmaschine mit einem Gehäuse (1), und zumindest zwei einem Triebwerken (10, 10a; 10b),

M1.1II

M6II

mit jeweils einer Schrägscheibe (17) sowie einem Gehäuse (1),

wobeidass das Gehäuse ausgebildet ist, um wahlweise eines derunterschiedliche Triebwerke (10a; 10b) unterschiedlicher Nenngrößen der

hydrostatischen Maschine aufzunehmen kann,

M7II

wobeidass eine Hilfspumpe (22) in dem, dem Triebwerk (10, 10a; 10b) gegenüberliegenden Bereich des Topfgehäuses (1b) angeordnet ist

Mit den Merkmalen M1II und M1.1II ist das Schutzbegehren auf die Kolbenpumpe

mitsamt zumindest zwei zugehörigen, weil zur wahlweisen Anordnung vorgesehenen Triebwerken gerichtet, denen nun ausdrücklich jeweils eine Schrägscheibe als

gesonderten Bestandteil zugewiesen ist. Insoweit vermittelt der geltende Anspruch 1 auch mit dem vorangestellten Begriff „Anordnung“ hinsichtlich des Aufbaus

der Kolbenmaschine jedoch dieselbe technische Lehre wie der Anspruch 1 in der

Fassung des Hauptantrags gemäß obiger Auslegung, hierbei die Schrägscheiben

als – ein in Mehrzahl vorliegendes, funktionsähnliches – Einzelteil zur Variantenbildung hinsichtlich der Nenngröße ausweisend.

Denn das Merkmal M1.1II weist die Schrägscheibe - bei einer Pumpe dieser Bauart bereits zwingender, bei der Auslegung des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung

mitzulesender Bestandteil, s.o. - als dem Triebwerk funktionell zugehörig aus, insoweit das fachübliche Verständnis spiegelnd, dass sich eine Schrägscheibe zur Bereitstellung eines konstanten Fördervolumens und insoweit vorgegebener Schrägstellung von solchen zur Variation des Fördervolumens unterscheiden kann, die

eine Verstellung der Schrägscheibe ermöglichen und hierdurch zwingend getrennt

von dem Gehäuse vorliegen müssen. Auch im Übrigen kann sich die konstruktive

Ausführung einer Schrägscheibe nach der zur gemeinsamen Anwendung vorgesehenen Zylindertrommel - z.B. hinsichtlich der für das Aufliegen der Gleitschuhe

an den Kolben vorgesehenen Laufbahn - richten.

Den Merkmalen M6II und M7II kommt unverändert - wie im Rahmen der Auslegung

festgestellt – jeweils der Sinngehalt der im erteilten Anspruch 1 aufgeführten Merkmal M6 und M7 zu, auch unter Berücksichtigung der übrigen geänderten Merkmale.

7.3

Der Anspruch 1III

in der Fassung des Hilfsantrags III entspricht dem Anspruch 1II gemäß Hilfsantrag II hinsichtlich der gegenüber dem erteilten Anspruch

geänderten Merkmale M1II, M1.1II und M6II, mit gegenüber den Merkmalen M7

und M8 der erteilten Anspruchsfassung darüber hinaus geänderten Merkmalen M7III

und M8III:

M7III

wobei die Anordnung zumindest zwei unterschiedliche breite Hilfspumpen

(22) und zumindest zwei axial unterschiedlich geköpfte Deckel mit einem

axialen Versatzunterschied (v) aufweist,

wobeidass das Gehäuse ausgebildet ist, um wahlweise eine der Hilfspumpen (22) in dem, dem Triebwerk (10, 10a; 10b) gegenüberliegenden Bereich des Topfgehäuses (1b) anzubringengeordnet ist,

M8III

und wobeidass das Gehäuse ausgebildet ist, um wahlweise mittels zumindest eines der axial unterschiedlich gekröpften Deckel (26a, 26b) mit einem axialen Versatzunterschied (v) zur Lagerungeine der unterschiedlich

breiter Hilfspumpen (22a, 22b) zu lagernvorgesehen sind.

Mit dem Merkmal M7III - in Verbindung mit Merkmal M1.1II - ist das Schutzbegehren

gegenüber Anspruch 1II in der Fassung des Hilfsantrags II darüber hinaus auf eine

Kolbenpumpe mitsamt zumindest zwei zugehörigen, weil zur wahlweisen „Anbringung“ vorgesehenen Hilfspumpen einschließlich der zugehörigen, diese in Bezug

auf den zur Anordnung vorgesehenen Bereich adaptierenden Deckel, ansonsten

entsprechend der übrigen im Anspruch aufgeführten Merkmale ausgeführt, wozu

auf vorstehende Ausführungen verwiesen wird. Auch mit diesem, gegenüber dem

Merkmal M7 des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung geänderten Merkmal M7III

vermittelt der geltende Anspruch 1III hinsichtlich des Aufbaus der Kolbenmaschine

jedoch dieselbe technische Lehre wie der Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags gemäß obiger Auslegung, der die Hilfspumpe mitsamt dem zugehörigen

Deckel hierbei als ein in Mehrzahl vorliegendes Einzelteil zur Variantenbildung in

Verbindung mit einem invarianten Topfgehäuse ausweist. Die ersatzweise Verwendung des Verbs „anbringen“ anstelle „anordnen“ hat im Kontext keine Änderung des

Sinngehalts zur Folge, weil auch hierdurch der angesprochene „gegenüberliegende

Bereich“ nicht näher über obige (s. Abschnitt 7) Auslegung des Merkmals M7 in der

Fassung des erteilten Anspruchs 1 konkretisiert wird.

Die Wortwahl im Merkmal M8III differiert nur marginal von der des Merkmals M8I; so

wird durch Aufnahme des Adverbs „wahlweise“ lediglich verdeutlicht, dass - wie bereits zur Sinngehaltsfeststellung unter Punkt 7 dargelegt – zumindest ein Deckel

aus einer Schar mit unterschiedlicher axialer Kröpfung auszuwählen ist, um die für

eine bestimmte Konfiguration der Kolbenmaschine vorgesehene Hilfspumpe zu lagern. Ein gegenüber dem nur klarstellenden Merkmal M8I abweichendes Verständnis folgt für den Fachmann auch unter Berücksichtigung der übrigen Merkmale des

geltenden Patentanspruchs hieraus jedenfalls nicht.

7.4

Der Anspruch 1IV in der Fassung des Hilfsantrags IV entspricht dem Anspruch 1III gemäß Hilfsantrag III hinsichtlich der gegenüber der erteilten Fassung

geänderten Merkmale M1II, M1.1II, M6II, M7III und M8III, mit dem ergänzten Merkmal

M9IV:

M9IV

wobei die Längenverhältnisse einer Steuerplatte (18) und eines Lagerflansches (1c1; 1c2) so dimensioniert sind, dass bei Anlage der Steuerplatte

(18) der Abstand der Anflanschfläche (1e) eines vorderen Lagerflansches

(1c1; 1c2) zu einer hinteren Anflanschfläche unabhängig von der Nenngröße des Triebwerks stets gleich ist

In diesem zusätzlichen Merkmal wird eine Steuerplatte dem Triebwerk zugehörig

ausgewiesen, die bei einer Pumpe mit den übrigen Merkmalen grundsätzlich zur

Erfüllung der technischen Funktion - vorliegend aber auch zur Adaptierung unterschiedlicher Zylindertrommeln - zwangsläufig vorzusehen ist (vgl. hierzu Abs. 0009,

0014 und 0017 („zugehörige Steuerplatte“) in Verbindung mit Absatz 0034).

Diese Merkmalsangabe entspricht zwar wortgetreu dem kennzeichnenden Teil des

Unteranspruchs 15 mit dem als Klammerausdruck dem Wort „Anflanschfläche“

nachgeordneten Bezugszeichen 1e. Dieses ist in der Figur 2 indes der Auflagefläche der Steuerplatte am Boden des Topfgehäuses mit den Zu- und Abführöffnungen

für das zu fördernde Fluid zugeordnet. Der Anflanschfläche des Topfgehäuses zur

Anlage des Lagerflansches weist die Figur das Bezugszeichen 1a zu, eine weitere

Anflanschfläche zur Anlage dagegen des gekröpften Deckels wird der Fachmann

beim Ausführungsbeispiel im Bereich der Positionseintragung 1f unterstellen. Der

Abstand zwischen den Flächen 1a und 1e entspricht hierbei der invarianten „Einbautiefe A des Topfgehäuses“ (vgl. Abs. 0044), durch die der zur Aufnahme von

unterschiedlichen Triebwerken vorgesehene Raum in axialer Richtung für das vorliegend durch den Anspruch implizit als Gleichteil konzipiert vorgegebene Topfgehäuse begrenzt ist, gleiches gilt für die Baulänge zwischen den parallelen Anflanschflächen 1a und 1f. Insoweit wird auf obige Auslegung verwiesen. Zur wahlweisen Anwendung unterschiedlicher Triebwerke in einem unveränderten Topfgehäuse muss jedenfalls der in axialer Richtung vorgegebene Bauraum bei der

Dimensionierung des Lagerflansches unter Berücksichtigung der Steuerplatte folgerichtig Berücksichtigung finden, wodurch die Steuerplatte wie der Lagerflansch

auch in dieser Hinsicht als die variantenbildenden Bestandteile der Kolbenmaschine

qualifiziert sind.

Diesen Sachverhalt umschreibt das Merkmal M9IV mit anderen Worten als der Absatz 0044 bei zutreffender Richtigstellung eines offensichtlich falsch zugeordneten,

in Klammern gesetzten Bezugszeichens. Somit findet das abstrakte Konzept der

Zuweisung eines als invariantes Gleichteil auszuführenden Bestandteils einer Kolbenmaschine - wozu auf obige Ausführungen zur Auslegung verwiesen wird - mit

dem ergänzten Merkmal M9IV seine Konkretisierung in der impliziten Herausstellung

einer hierfür maßgeblichen konstruktiven Besonderheit des Topfgehäuses.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf vorstehende Ausführungen in den Abschnitten 7, 7.1 und 7.2 verwiesen.

7.5

Der Anspruch 1V in der Fassung des Hilfsantrags V entspricht dem Anspruch 1I gemäß Hilfsantrag I und enthält zusätzlich das beim Anspruch 1IV des

Hilfsantrags IV ergänzte Merkmal M9IV.

Die diesbezüglichen Darlegungen in den Abschnitten 7.1 und 7.4 gelten auch hier,

eine geändertes Verständnis folgt aus der Zusammenschau dieser Merkmale jedenfalls nicht.

8.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG und ist damit nicht patentfähig

im Sinne des § 1 PatG.

Die Druckschrift E6 beschreibt und zeigt den möglichen Aufbau einer hydrostatischen Kolbenmaschine entsprechend Merkmal M1.

Bereits die Figur 1 vermittelt dem Fachmann in deutlicher Darstellung, ansonsten in

Verbindung mit der Beschreibung ab Zeile 42 in Spalte 2 (E6), eine Axialkolbenpumpe der Schrägscheibenbauart - dort überdies mit veränderlichem Förderstrom

durch Verschwenkung der Schrägscheibe (dort Pos. 15) –, bei der die die Kolben

(dort Pos. 46) führende Zylindertrommel (Pos. 43) in einem Topfgehäuse (Pos. 10)

aufgenommen vorliegt, das von einem deckelförmigen, ein Lager für die Triebwelle

(Pos. 18) aufweisenden Lagerflansch (dort Pos. 11) verschlossen ist, insoweit im

Sinne des gebotenen Verständnisses der Merkmale M2 bis M5 im Übrigen.

Beachtlich ist bei diesem skizzierten Aufbau aufgrund der deutlichen Darstellung

und Hervorhebungen durch Positionszeichen - wenn auch so durch den geltenden

Anspruch 1 teilweise nicht vorgegeben -, dass das Topfgehäuse die Zylindertrommel und somit das Triebwerk (gemäß dem gebotenen Verständnis dieses Begriffs

im Merkmal M4) bis zur Teilfuge (durch hinzugefügte Pfeile verdeutlicht) zum Lagerflansch hin entsprechend diesem Sinngehalt des Merkmals M6 aufnimmt, und

die Steuerscheibe (Pos. 31) auf der Seite des Bodens des Topfgehäuses angeordnet ist.

Figur 1 aus E6 (einzelne Bezugszeichen durch ergänzte Umkreisung hervorgehoben, Pfeile in Teilungsebene ergänzt)

Bei diesem Aufbau ist das Topfgehäuse aus sich heraus für die Aufnahme unterschiedlicher Triebwerke zur Realisierung unterschiedlicher Nenngrößen - entsprechend dem gebotenen Verständnis des Merkmals M6 durch Triebwerke mit unterschiedlichem Schluckvolumen - geeignet, soweit diese einbaukompatibel ausgeführt sind. Derartiges ist in der Beschreibung ausdrücklich angesprochen mit dem

Hinweis, dass an der Steuerspiegelscheibe eine Zylindertrommel mit 7 oder 9 Zylinderbohrungen anliegen kann. Der Fachmann liest hierbei unveränderte Anschlussöffnungen im Boden des Topfgehäuses (Spalte 3, Zeilen 14 bis 16) in Verbindung mit den der jeweils zur wahlweisen Anwendung vorgesehenen Zylindertrommeln zugehörigen Steuerscheiben mit, weil sich diese dem Fachmann nach

diesen Angaben in dieser Druckschrift als alleiniges Mittel zur Adaption darstellen.

Entgegen der Meinung der Patentinhaberin weist der Fachmann hierbei dieser allein angesprochenen Variation auch den Zweck einer mit der Anzahl der Kolben

vorbestimmbaren Nenngröße zu, weil hiervon das hierfür charakteristische Schluckvolumen maßgeblich abhängt, wenn ansonsten u.a. die auf die Gleitschuhe und

deren Umlaufradius abzustimmende Schrägscheibe unverändert bleibt. Im Übrigen

schlägt das Patent hierzu selbst diese Lösung als mögliche Ausführungsform indirekt vor. Denn bei „gleichen Kolbenquerschnittsgrößen“ können unterschiedliche

Triebwerke bei ansonsten unveränderter Steuerscheibe jedenfalls durch Variation

der Kolbenanzahl realisiert werden, wenn alternativ hierzu noch die Variation der

Größe des Kolbenquerschnitts thematisiert ist, vgl. hierzu die PS Abs. 0047, letzter

Satz.

Die Druckschrift E6 enthält vorrangig Ausführungen zur wärmedehnungsgerechten

Ausgestaltung einer solchen Pumpe (Spalte 1, Zeile 50ff) und spricht an keiner

Stelle Hilfspumpen an. Gleichwohl unterstellt der Fachmann für die dort vorgegebene, nach der Darstellung mit einem hydraulisch betätigten Kolben wirkende Betätigungseinrichtung („Kraftverstärker 14 üblicher Bauart“) beiläufig die Notwendigkeit der Zuordnung einer entsprechenden Hilfsdruckquelle, weil eine auf Fördervolumen Null eingestellte Schwenkscheibenmaschine selbst nicht den zur Verstellung nötigen Vordruck erzeugen kann.

Mithin unterscheidet sich die erfindungsgemäße Kolbenmaschine hinsichtlich der

Merkmale M7 und M8 vom Stand der Technik gemäß Druckschrift E6.

Die Anordnung von Hilfspumpen unter Vermittlung gekröpft ausgeführter Deckel an

der Außenseite eines topfförmigen Gehäuses gemäß diesen Merkmalen, darüber

hinaus - ohne dass der geltende Anspruch dies ausdrücklich vorschreibt - deren

Verbindung mit einem hierfür nutzbaren Abschnitt wie einem freien Ende der Triebwelle einer hydrostatischen Kolbenmaschine der Schrägscheibenbauart an sich ist

fachüblich, im Verfahren nachgewiesen mit den Druckschriften D1 und B9.

Der Einrede der Patentinhaberin, die Druckschrift B9 nicht zu berücksichtigen, war

hierbei nicht zu folgen. Denn das Patentgesetz sieht für das Einspruchsbeschwerdeverfahren keine Zurückweisung verspäteten Vorbringens vor (vgl. Schulte, PatG,

11. Auflage, Einl. Rn 239), insbesondere können neue Druckschriften zum Nachweis des Standes der Technik nicht als verspätet zurückgewiesen werden (a.a.O.,

Rn 241). Vielmehr können die Beteiligten neues Vorbringen - neue Entgegenhaltungen wie neue Anträge - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend

machen, weil gemäß dem Untersuchungsgrundsatz erhebliches Vorbringen nicht

übergangen werden darf (a.a.O., Rn 237).

Die Druckschrift D1 zeigt eine in einem Deckel mit gekröpfter Gestalt aufgenommene, an der äußeren Bodenseite eines Topfgehäuses angeordnete Hilfspumpe

charakteristischer Breite in trieblicher Verbindung mit der Welle einer Pumpe der

Schrägscheibenart (vgl. Figur 13 im Bereich der Positionseintragung 250).

Auch die Ersatzteilanleitung für eine demzufolge marktgängige Axialkolbenpumpe

gemäß Druckschrift B9 mit der Datumsangabe Oktober 1996 belegt solch einen

Aufbau als zum Kenntnisstand des Fachmanns zählend.

Die Explosionsdarstellungen in der Druckschrift B9 zeigen dem Fachmann dem

Grundprinzip jedenfalls eines modularen Aufbaus („modular design“. vgl. Seite 4)

folgend ausgebildete Bestandteile einer Schwenkscheibenmaschine, mit einem

Topfgehäuse wie in unveränderter Darstellung u.a. auf Seiten 6, 22 und 70 gezeigt.

Hierbei weist der Fachmann der montierten Pumpe aufgrund der Darstellung einer

verschwenkbaren Schrägscheibe (Pos. B011, Seite 22) in Verbindung mit der Darstellung der Einheit Zylindertrommel (Pos. F020), Steuerscheibe (N006) und Kolben

(F029, Seite 92) in der Zusammenschau unmittelbar eine Anordnung zu, bei der

u.a. das Topfgehäuse gleichsam das Triebwerk im Sinne des Merkmals M6 „aufnimmt“, und eine von mehreren zur Auswahl stehenden Triebwellen (Pos. C001,

Seite 6) im Bereich eines das Gehäuse verschließenden, deckelförmigen Lagerflansches drehbar gelagert ist (Pos. C003 u. C020).

Eine Hilfspumpe ist bei dieser bekannten Pumpenausführung in dem dem Triebwerk

gegenüberliegenden, nämlich außenseitigen Bereich des Topfgehäuses entsprechend Merkmal M7 angeordnet, unter Vermittlung eines die Ölzuführungskanäle am

außenseitigen Topfboden überdeckenden Deckels (Pos. G001), der insoweit darüber hinaus entsprechend Merkmal M8 „gekröpft“ zur Aufnahme der Pumpe ausgebildet ist. Hierbei steht die Hilfspumpe in trieblicher Verbindung mit einem nach Montage durch den Boden des Topfgehäuses ragenden Abschnitt der Triebwelle (Seite 6, Pos. C001), die hierfür eine sich dem Fachmann deutlich darstellende Verzahnung zur Drehmomentübertragung aufweist.

Mit diesen präsenten Vorbildern erkennt der Fachmann in der Figur 1 der Druckschrift E6 auch einen den Boden des Topfgehäuses durchragenden Fortsatz der

Triebwelle, seine Aufmerksamkeit auf diese konstruktive Besonderheit durch die

eingetragenen Positionszeichen 24 und 21 gelenkt, dem er auch aufgrund ähnlicher

Darstellung wie in der Druckschrift B9 eine Formgebung zur möglichen Drehmomentübertragung an anzukuppelnde rotierende Maschinenteile zuweist. Beachtlich ist hierbei darüber hinaus, dass das Gehäuse in diesem Bereich eine Fläche

zum Anflanschen von Maschinenteilen aufweist, wenngleich diese dort der Befestigung lediglich eines Deckels über dem funktionslosen Wellenende trägt.

Vorliegend ist der Fachmann in Anbetracht des Standes der Technik gemäß B9

bereits aufgrund funktionstechnischer Anforderungen - wie der notwendigen Bereitstellung einer Hilfspumpe zum Speisen der Hauptpumpe oder der hydraulischen

Steuerung einer Verstellmechanik - veranlasst, eine solche Pumpe auch bei einem

grundsätzlich gleichen Aufbau wie aus der Druckschrift E6 bekannt ergänzend vorzusehen, der sich für eine solche Anordnung aufgrund des hierfür unmittelbar anwendbaren freien Wellenendes unmittelbar anbietet. Die Ausbildung des Deckels

selbst richtet sich hierbei nach den zum Anbau vorgesehenen Flächen am Gehäuse

sowie der Ausbildung der Pumpe und wird insoweit fachmännischen Gestaltungsprinzipien folgen, wobei sich die Gestaltvarianten gemäß Druckschrift D1 oder B9

gleichermaßen als Vorbilder anbieten.

Bei der konstruktiven Umsetzung wird der Fachmann aus fachüblichen Erwägungen

zur Konzeption eines modularen Aufbaus im Hinblick auf die Minimierung des maßgeblich vom konstruktiven Aufbau vorbestimmten Herstellungsaufwands einzelne

Bestandteile als Gleichteile mit vordefinierten Schnittstellen vorbestimmen, andere

Bestandteile dagegen als Variantenbildner vorsehen. Denn diese Vorfestlegung

macht das Wesen eines Baukastensystems aus, das als fachübliche Konzeptionsgrundlage dem allg. Grundlagenwissen zuzurechnen ist und allgegenwärtig auch

auf dem Gebiet hydraulischer Systeme Anwendung findet, im Verfahren vorliegend

belegt mit der Druckschrift E5 betreffend ein Baukastensystem für Ventile, die in

ihrer Ausbildung insoweit auch dem Fachmann für Axialkolbenpumpen aufgrund

gemeinsamer Anwendung bekannt sind.

Jedenfalls bietet die Druckschrift B9 dem Fachmann das unmittelbare Vorbild für

die Ausweisung des Topfgehäuses als Gleichteil bei einem Aufbau nach Art eines

Baukastensystems, wobei der Fachmann diese Vorbestimmung bereits dem aus

der Druckschrift E6 bekannten Aufbau zuerkennt, weil diese Druckschrift die Anordnung unterschiedlicher Triebwerke im selben Topfgehäuse vorschlägt (s.o.). Dass

aufgrund dieser Vorfestlegung weitere Bestandteile der Kolbenpumpe entsprechend den Anforderungen des Einzelfalls als hierauf abzustimmende Varianten zur

Verfügung stehen müssen, ist eine platte Selbstverständlichkeit. Dies belegt bereits

die Druckschrift B9 mit der Auflistung unterschiedlicher Triebwellen, unterschiedlicher Lagerflansche, aber auch unterschiedlich gekröpfter Deckel zur Adaptierung

unterschiedlicher Hilfspumpen in einer konstruktiven Ausführung nach Art eines

Baukastensystems.

Die gemeinsame Verwirklichung der für sich aus den Druckschriften E6 und D1 bekannten Merkmale bei einer hydrostatischen Kolbenmaschine liegt daher bereits bei

Anwendung fachnotorischer Konzeptions- und Konstruktionsregeln nahe. Somit ist

das Patent im erteilten Umfang nicht bestandsfähig.

8.1 Mit dem lediglich klargestellten Anspruch 1I gemäß Hilfsantrag 1 liegt kein für

eine beschränkte Aufrechterhaltung geeigneter Anspruchssatz vor.

Mit den gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 vorgenommenen Änderungen im geltenden Anspruch 1 geht keine Einschränkung auf eine engere Lehre

einher, als im Rahmen der Auslegung für die erteilte Anspruchsfassung festzustellen war; auf vorstehende Abschnitte 7 und 7.1 wird insoweit verwiesen.

Somit wird das Patent auf Grundlage des geltenden Anspruchs 1I nicht im beschränkten Umfang verteidigt, was unzulässig ist.

Die Möglichkeit einer Selbstbeschränkung auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren wird aus dem Gedanken der Verfahrensökonomie und der Vermeidung eines

sonst gemäß § 64 PatG erforderlichen isolierten Beschränkungsverfahrens abgeleitet.

Eine bloße Klarstellung, die lediglich der Auslegung und Festlegung des Schutzumfangs der Patentansprüche dient, diesen aber nicht zugleich ändert und beschränkt,

ist

bereits

im Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich nicht möglich

(BGH

GRUR 1988, 757 - Düngerstreuer). Nichts Anderes gilt insoweit im Einspruchsbeschwerdeverfahren.

8.2

Der Gegenstand des Anspruchs 1II gemäß Hilfsantrag II beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG und ist damit nicht patentfähig im

Sinne des § 1 PatG.

Hinsichtlich der unveränderten Merkmale M2 bis M5 bzw. der lediglich klarstellenden Merkmale M6II und M8I sowie des Merkmals M7II mit lediglich geändertem

Adverb in der Satzfolge wird auf vorstehende Ausführungen zur Auslegung, im

Übrigen auf den Abschnitt 8 hinsichtlich der Patentfähigkeit in dem Umfang dieser

Merkmale verwiesen.

Das Merkmal M1II schreibt mindestens zwei Triebwerke zur Realisierung unterschiedlicher Nenngrößen für eine wahlweise Anwendung vor. Diese für ein Baukastensystem zwar typische konzeptionelle Vorgabe der Ausweisung einer Schar

von Bausteinen gleicher Funktion mit einheitlich ausgeführten Schnittstellen zur

Variantenbildung findet ihr konkret auf die Triebwerke bezogenes Vorbild in der Teillehre der Druckschrift E6, die auf Grundlage eines ansonsten unveränderten Aufbaus einer Pumpe die Möglichkeit einer Variation mittels sich hinsichtlich der Kolbenanzahl unterscheidender Triebwerke für unterschiedliche Fördermengen – also

mit unterschiedlichen Nenngrößen – aufzeigt, wozu auf obige Ausführungen im Abschnitt 8 verwiesen wird.

Das hinzugefügte Merkmal M1.1II betrifft hierbei einer fachüblichen Überlegungen

entspringende, einfache konstruktive Maßnahme zur Anpassung an den Bedarfsfall

- insoweit ohne eigenständigen erfinderischen Gehalt. Denn die Besonderheit der

Arbeitsweise einer Axialkolbenmaschine erfordert zwangsläufig eine Schrägscheibe

und deren Abstimmung auf die zur Anwendung vorgesehene Zylindertrommel. Dem

Vorschlag der Druckschrift E6 folgend, wahlweise eine Zylindertrommel mit 7 oder

9 Kolben anzuwenden, wird der Fachmann zwangsläufig auch eine jeweils zugehörige Schrägscheibe vorsehen müssen, um eine auf die Nenngröße bzw. Nennleistung abgestimmte Kolbenbewegung zu erzielen.

Insoweit gelten vorstehende Ausführungen im Abschnitt 8 für den geltenden Anspruch 1II auch im Übrigen sinngemäß, dessen Gegenstand sich somit in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß E6 und B9 in Verbindung mit

Fachkönnen ergibt.

Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1II keinen Bestand haben.

8.3

Der Gegenstand des Anspruchs 1III gemäß Hilfsantrag III beruht ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG und ist damit nicht

patentfähig im Sinne des § 1 PatG.

Der geltende Anspruch 1III entspricht dem Anspruch 1II in der Fassung des Hilfsantrags II hinsichtlich der Merkmale M1II, M1.1II, M2 bis M5 und M6II. Insoweit wird auf

vorstehende Ausführungen zur Auslegung in den Abschnitten 7 bis 7.2, im Übrigen

auf den Abschnitt 8.2 hinsichtlich der Patentfähigkeit in dem Umfang dieser Merkmale verwiesen.

Die die Merkmale M7 und M8 in der Fassung des erteilten Anspruchs 1 ersetzenden

Merkmale M7III und M8III schreiben mindestens zwei unterschiedlich breite Hilfspumpen mit einem jeweils zugehörigen Deckel zur Variantenbildung der Kolbenmaschine vor. Diese geänderten Merkmale bedingen ansonsten hinsichtlich des für die

„Anbringung“ vorgesehenen Bereichs und die Formgebung der Deckel im Übrigen

keine Konkretisierung gegenüber dem oben im Abschnitt 7 jeweils festgestellten

Sinngehalt der Merkmale M7 und M8.

Wie bereits festgestellt, sind die grundlegenden, bei der Konzeption eines Baukastensystems maßgeblichen Konstruktionsvorgaben, die auf die Schaffung vereinheitlichter Schnittstellen zwischen Bausteinen, die sich als Folge zu definierender

Systemgrenzen ergeben, beim Fachmann dem allgemeinen Grundlagenwissen zugehörig zu unterstellen. Dem Fachmann ist hierfür einerseits mit der Druckschrift E5

ein Vorbild gegeben, weil dort für ein Ventilbaukastensystem das Ventilgehäuse als

selbst unveränderlicher Grundbaustein vorgegeben wird, mit dem zur Variantenbildung vordefinierte unterschiedliche, jedoch mit identischer Ausbildung im Bereich

der Verbindung zum Ventilkörper ausgebildete Komponenten wie Kolben und Vorsteuerteile kombinierbar sind (vgl. dort Anspruch 1 in Verbindung mit der Figur 1).

Der Fachmann erkennt andererseits auch bei dem aus der Druckschrift B9 hervorgehenden Aufbau einer Schwenkscheibenmaschine die Anwendung eines Baukastensystems als zugrundeliegend, weil dort nicht nur eine Schar unterschiedlicher

Triebwellen mit zugehörigen Lagerflanschen (S. 6), sondern auch zwei unterschiedliche, zur Anbringung einer Hilfspumpe vorgesehene Deckel (S. 70) vorgegeben

sind.

Diese für ein Baukastensystem typische konzeptionelle Vorgabe der Ausweisung

einer Schar von Bausteinen - vorliegend Einheiten zusammengehöriger Bestandteile - gleicher Funktion mit einheitlich ausgeführten Schnittstellen zur Variantenbildung durch „unterschiedlich breite“ Hilfspumpen findet hinsichtlich genau dieses Kriteriums im hier berücksichtigten Stand der Technik zwar kein unmittelbares Vorbild.

So offenbart die Druckschrift B9 implizit zwei hinsichtlich der Verbindung mit der

Triebwelle über Kupplungsteile Pos. G005 („Coupling, 13 tooth“ und „Coupling, 9

tooth“, vgl. S. 71) unterschiedlich ausgeführte Zahnringpumpen, die sich gemäß der

deutlichen Darstellung zweier Deckel Pos. G001 mit u.a. im Innendurchmesser unterschiedlich ausgeführten Aufnahmebereichen für die Zahnringpumpen von daher

im Außendurchmesser unterscheiden. Während die insoweit unterschiedlich gekröpften Deckel hierbei die Hilfspumpen „lagern“ und auch der „Anbringung“ der

Pumpen am entsprechend ausgebildeten „gegenüberliegenden Bereich des Topfgehäuses“ dienen, bleibt die Breite als maßgeblicher Parameter für das Fördervolumen solch einer Pumpe unbestimmt.

Der Fachmann wird jedoch jedenfalls bei der aus fachüblichen Erwägungen veranlassten Anwendung einer Hilfspumpe in Verbindung mit einer gemeinsam angetriebenen Schwenkscheibenpumpe - z.B. zu deren Speisung oder zum Aufbau eines

Steuerdrucks, auch wenn sich das Patent hierzu nicht verhält - nicht nur eine Zahnradpumpe nach dem Vorbild der B9 in Betracht ziehen, sondern in Kenntnis deren

Funktionsprinzips auch die Variation der Breite bei der gebotenen Dimensionierung

auf das zur Anwendung vorgesehene Triebwerk hin im Rahmen einer einfachen

konstruktiven Anpassung als Möglichkeit der Variantenbildung in Betracht ziehen.

Die bereits naheliegende Konzeption einer zur wahlweisen Aufnahme eines von

mindestens zwei Triebwerken unterschiedlicher Nenngröße vorgesehenen Kolbenmaschine - vgl. Abschnitt 8.2 - führt aufgrund des zu unterstellenden Bedarfs unterschiedlicher Speisevolumina zwangsläufig auch zur Einbeziehung von mindestens

zwei Hilfspumpen, die der Fachmann hierfür im Rahmen seines Fachkönnens

dimensioniert. Dementsprechend sind auch die zugehörigen Deckel konstruktiv anzupassen, allerdings unter Beachtung der durch das Topfgehäuse vorgegeben

Schnittstelle, was zwangsläufig zu entsprechend „axial unterschiedlich gekröpften“

Deckeln „mit einem axialen Versatzunterschied“ führt.

Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem erteilten Anspruch 1 (Hauptantrag) und nach dem Anspruch 1II in

der Fassung gemäß Hilfsantrag II ergibt sich daher auch die vorliegend beanspruchte Anordnung in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß E6

und B9 in Verbindung mit Fachkönnen.

Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1III keinen Bestand

haben.

8.4

Der Gegenstand des Anspruchs 1IV gemäß Hilfsantrag IV beruht ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG und ist damit nicht

patentfähig im Sinne des § 1 PatG.

Der geltende Anspruch 1IV enthält sämtliche im Anspruch 1III in der Fassung des

Hilfsantrags III aufgeführten Merkmale, und ist ergänzt um das Merkmal M9IV. Dessen Sinngehalt erschöpft sich darin - auf die Auslegung im Abschnitt 7.4 wird insoweit verwiesen – , für das sich bereits durch die übrigen Merkmale als Gleichteil

einer „Anordnung“ darstellende Topfgehäuse mit insoweit invarianten Schnittstellen

zur Anordnung eines Lagerflansches sowie einer Hilfspumpe mitsamt zugehörigem

Deckel noch eine für die Konzeption des Aufbaus im Übrigen maßgebliche Bestimmungsgröße - nämlich die Erstreckung des zur Aufnahme des Triebwerks vorbestimmten Raums zwischen der Auflagefläche für die Steuerscheibe am Topfboden

und der durch den Rand des Topfes im Bereich der Öffnung vorgegebenen Anlagefläche für den Lagerflansch – auszuweisen. Weiterhin folgt aus diesem Merkmal,

dass die Steuerplatte und der Lagerflansch insoweit Gegenstand einer Variation

sein können, als diese zur Adaptierung unterschiedlicher Triebwerke im unveränderten Gehäuse hinsichtlich der „Längenverhältnisse“ zu dimensionieren sind.

Die folgerichtige Dimensionierung von Bestandteilen einer Vorrichtung in Abhängigkeit von vorgegebenen geometrischen Verhältnissen ist elementar für den Konstruktionsprozess. Bei dem in der Druckschrift E6 gezeigten Aufbau wie die diesen

Aufbau nachahmenden Bestandteile einer ähnlichen Kolbenpumpe gemäß der

Druckschrift B9 unterstellt der Fachmann beiläufig ohne weitere Überlegungen,

dass auch dort die Lagerflansche wie die Steuerplatte in der Länge auf das durch

das unveränderliche Topfgehäuse vorgegebene Maß hin dimensioniert vorliegen

müssen, da ansonsten eine Montage unterschiedlicher Triebwerke - wie durch E6

nahegelegt, s.o. – oder ein bestimmungsgemäßer Betrieb nicht möglich wäre.

Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem erteilten Anspruch 1 (Hauptantrag) und nach dem Anspruch 1III in

der Fassung gemäß Hilfsantrag III ergibt sich daher auch die vorliegend beanspruchte Anordnung in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß E6

und B9 in Verbindung mit Fachkönnen.

Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1IV keinen Bestand

haben.

8.5

Der Gegenstand des Anspruchs 1V gemäß Hilfsantrag V beruht ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG und ist damit nicht

patentfähig im Sinne des § 1 PatG.

Der geltende Anspruch 1V enthält sämtliche im Anspruch 1I in der Fassung des

Hilfsantrags I aufgeführten Merkmale, und ist ergänzt um das beim Anspruch 1IV in

der Fassung des Hilfsantrags IV ergänzte Merkmal M9IV.

Hinsichtlich des Merkmals M9IV wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Abschnitt 8.4 verwiesen, hinsichtlich der übrigen Merkmale auf Abschnitt 8, da die ansonsten gegenüber der erteilten Fassung geänderten Merkmale lediglich Klarstellungen betreffen (vgl. Abschnitt 8.1).

So stellt sich die beanspruchte Kolbenmaschine im Umfang des geltenden Anspruchs 1V als eine Schrägscheibenmaschine mit einem als Gleichteil ausgeführten

Topfgehäuse dar, das mittels unterschiedlicher Lagerflansche die zur wahlweisen

Anwendung vorgesehenen Triebwerke, ansonsten unterschiedliche Hilfspumpen

mit zugehörigen Deckeln adaptieren kann. Diesen mit dem Merkmal M6I ausgedrückten Erfolg bzw. die mit den Merkmalen M7 und M8I umschriebene Variationsmöglichkeit wird der Fachmann, dem die Systematik eines Baukastensystems präsent ist, auf Grundlage des mit der Druckschrift E6 bekannten Aufbaus angesichts

des Inhalts der Druckschrift B9 in Verbindung mit Fachkönnen ohne erfinderisches

Zutun umsetzen, wobei das Merkmal M9IV zwangsläufige Folge bei einer Anpassung an ein vorgegebenes Topfgehäuse ist.

Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1V keinen Bestand

haben.

8.6 Mit dem nicht bestandsfähigen Anspruch 1 in der erteilten Fassung und den

jeweils nicht gewährbaren Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge

kann dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden (vgl. BGH

GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862

bis 865 – Informationsübermittlungsverfahren II). Der Antragslage entsprechend

bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren Ansprüche der den jeweiligen Anträgen

zugrundeliegenden Anspruchssätze. So hat die Patentinhaberin mit der Stellung der

Anträge zu erkennen gegeben, die übrigen Ansprüche nicht selbstständig zu verteidigen, und auch im Übrigen hat sie nicht geltend gemacht, dass die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit

führen

können

(vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH,

GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57

– Datengenerator).

9.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war der Beschluss der Patentabteilung 15

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2017 aufzuheben und

das Patent 10 2007 011 644 zu widerrufen.

Es bestand kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Auf die von der Patentinhaberin gestellte Frage kam es vorliegend nicht an, da sich die Begründung für

den Widerruf des Patents auf den Einspruchsgrund mangelnder Patentfähigkeit

stützt. Insoweit wirft der vorliegende Fall auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch einzulegen.

Dr. Baumgart

Kriener

Körtge

Sexlinger