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BPatG Urteil vom 20.01.2023 – 2 Ni 12/21 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:200123U2Ni12.21EP.0

Zitiert 4 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 20. Januar 2023

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

g e g e n

ECLI:DE:BPatG:2023:200123U2Ni12.21EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 632 709

(DE 60 2005 004 088)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2023 unter Mitwirkung der

Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat.

Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 1 632 709 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig

erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

in französischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 632 709

(deutsches Aktenzeichen DE 60 2005 004 088) (Streitpatent), das am 26. Juli 2005

unter Inanspruchnahme der Priorität FR 0409477 vom 7. September 2004,

angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Dispositif d’écIairage et/ou de

signalisation à guide de Iumière“ (Signal- oder Beleuchtungseinrichtung mit einem

Lichtleiter) trägt.

Das Streitpatent betrifft eine Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung des

Typs mit wenigstens einer Lichtquelle, die einen Lichtleiter beleuchtet, von dem ein

Teil der Oberfläche Unebenheiten aufweist, die einen Teil des sich in dem Lichtleiter

ausbreitenden Lichts nach außen zu streuen vermögen, und mit wenigstens einer

von der Lichtquelle entfernten Stirnseite des Lichtleiters, die ein Mittel zur Reflexion

des Lichts in den Lichtleiter aufweist (Streitpatent, Abs. [0001]). Das Streitpatent

betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, eine derartige Beleuchtungs-

und/oder Signalgebungseinrichtung für ein Kraftfahrzeug (Streitpatent, Abs. [0002]).

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 11 Ansprüche, den

unabhängigen, auf ein Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung

gerichteten Patentanspruch 1 und die auf Anspruch 1 direkt oder indirekt

rückbezogenen abhängigen Patentansprüche 2 bis 11.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Französisch gemäß

EP 1 632 709 B1 (Streitpatentschrift):

Dispositif d'éclairage et/ou de signalisation, en particulier pour véhicule

automobile, comprenant

- au moins une source lumineuse (S), éclairant un guide de lumière

(G) dont une partie de la surface présente des zones diffusantes

et/ou réfléchissantes localement (A) propres à diffuser/renvoyer vers

l'extérieur une partie de la lumière qui se propage dans le guide,

- au moins une face d'extrémité du guide éloignée de la source

comportant un moyen (M) de réflexion de la lumière vers l'intérieur

du guide,

caractérisé en ce que le moyen de réflexion (M) comprend

- au moins un coin de cube (4a) saillant vers l'extérieur présentant

trois facettes (6a, 7a, 8a) en trièdre trirectangle, ce coin de cube

étant prévu dans la matière du guide de lumière de manière à

provoquer trois réflexions successives (i1, i2, i3) de rayons (i)

tombant sur l'une des facettes dans des conditions de réflexion

totale, pour les renvoyer dans le guide suivant une direction

sensiblement parallèle à la direction incidente desdits rayons, ou

- au moins un dit coin de cube (4a) et au moins un coin saillant vers

l'extérieur et biseauté présentant deux facettes, ce coin étant prévu

pour renvoyer les rayons incidents dans le guide.

In deutscher Übersetzung gemäß der EP 1 632 709 B1 lautet der erteilte

Patentanspruch 1 mit Merkmalsgliederung der Klägerin gemäß Anlage A6 wie folgt:

3

3a

3b

Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung, insbesondere

für ein Kraftfahrzeug, mit

- wenigstens einer Lichtquelle (S),

die einen Lichtleiter (G) beleuchtet,

von dem ein Teil der Oberfläche lokal lichtstreuende und/oder

reflektierende Bereiche aufweist,

die einen Teil des Lichts, das sich in dem Lichtleiter ausbreitet,

nach außen zu streuen/reflektieren vermögen,

4

- wenigstens einer von der Lichtquelle entfernten Stirnseite des

Lichtleiters, die ein Mittel (M) zur Reflexion des Lichts in den

Lichtleiter aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass das Reflexionsmittel (M) umfasst,

- wenigstens eine nach außen vorstehende Kubusecke (4a),

die drei Facetten (6a, 7a, 8a) in Form eines Trieders mit drei

4a

4ai

rechten Winkeln aufweist,

4aii

wobei die Kubusecke in dem Werkstoff des Lichtleiters derart

vorgesehen ist,

4aiii

dass drei aufeinanderfolgende Reflexionen (i1, i2, i3) von

Strahlen (i) bewirkt werden, die auf eine der Facetten unter

Totalreflexionsbedingungen auftreffen, um sie in einer im

Wesentlichen zu der Einfallrichtung der Strahlen parallelen

Richtung in den Lichtleiter zurückzustrahlen,

oder

4b

- wenigstens eine solche Kubusecke (4a) und wenigstens eine

4bi

4bii

nach außen vorstehende und abgeschrägte Ecke

mit zwei Facetten,

wobei die Ecke dazu vorgesehen ist, die einfallenden Strahlen in

den Lichtleiter zurückzustrahlen.

Die Klägerin stützt

ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden

Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit

sowie der unzureichenden Offenbarung der Ausführbarkeit der beanspruchten

Erfindung.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

A1

A2

A3

A4

A5

A6

A7

A8

K1

K2

K3

K4

K5

EP 1 632 709 B1 (Streitpatentschrift);

DE 60 2005 004 088 T2 (deutsche Übersetzung der EP 1 632 709 B1);

DPMA, Registerauszug zum Aktenzeichen 60 2005 004 088.9, Stand

am 25.03.2021;

EP 1 632 709 A1 - Recherchebericht;

Japanisches Patentamt, Zurückweisungsbescheid vom 18. April 2011

(Patentanmeldung Nr. 2005-257441), deutsche Übersetzung;

Merkmalsgliederung Anspruch 1 des Streitpatents EP 1 632 709 B1;

Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim (Aktenzeichen

2 O 111/20) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2021;

Oberlandesgericht Karlsruhe

(Aktenzeichen

6 U

19/22):

Eingangsbestätigung vom 24.01.2022 der Rechtsmittelschrift vom

19.01.2022 an die Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, 40474

Düsseldorf;

JP 2002 162 912 A;

DE 696 28 766 T2;

JP 7 19 704 U;

US 3 948 714;

US 2002 / 0154408 A1;

K6

K7

K8

K9

K10

K11

K12

K13

K14

EP 0 224 415 A1;

DE 198 57 561 A1;

EP 0 515 921 A2;

DE 198 50 443 A1;

DE 36 89 668 T2;

WO 98 / 53 348 A1;

DE 696 08 499 T2;

DE 694 07 457 T3;

US 2 685 231.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent EP 1 632 709 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für

nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,

das europäische Patent EP 1 632 709 unter Klageabweisung im

Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über

die Fassung des Hauptantrags vom 20. Januar 2023 hinausgehen,

hilfsweise,

das europäische Patent EP 1 632 709 unter Klageabweisung im

Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über

die Fassung eines der Hilfsanträge 0 sowie 1 bis 4 jeweils vom

20. Januar 2023 und Hilfsantrag 5 vom 1. August 2022 – in dieser

Reihenfolge – hinausgehen.

Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise beschränkt

mit sechs Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen

wesentlichen Punkten entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass die beanspruchte

Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung ausführbar offenbart und sowohl

neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe. Das

Streitpatent sei jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

-

-

Office européen des brevets, N0 du recours: T 0025/13 – 3.2.08, DECISION

de la Chambre de recours technique 3.2.08 du 20 novembre 2014;

Europäisches Patentamt, Nr. der Beschwerde: T 0025/13 – 3.2.08, DECISION

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 20. November 2014.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2023 überreicht die Beklagte dem

Senat einen neuen Hauptantrag und die neuen Hilfsanträge 0 sowie 1 bis 4 und der

Klägerin Kopien dieser Anträge. Die Klägerin rügt den Hilfsantrag 0 als verspätet.

Anspruch 1 des Hauptantrags vom 20. Januar 2023 ergibt sich aus dem erteilten

Anspruch 1, indem dessen Merkmal 1 durch das folgende Merkmal 1‘ ersetzt wird

(Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind unter- bzw. durchgestrichen):

1‘

„Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung insbesondere für

ein Kraftfahrzeug, bei der es sich um eine Kraftfahrzeugaußenleuchte

handelt, mit“.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 vom 20. Januar 2023 ergibt sich aus Anspruch 1 des

Hauptantrags, indem dessen Merkmal 1‘ durch das folgende Merkmal 1‘‘ ersetzt

wird (Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen):

1‘‘

„Beleuchtungs-

und/oder Signalgebungseinrichtung

für

ein

Kraftfahrzeug, bei der es sich um eine Kraftfahrzeugaußenleuchte

handelt,

nämlich

ein

Begrenzungslicht

oder

einen

Fahrtrichtungsanzeiger, mit“.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vom 20. Januar 2023 ergibt sich aus Anspruch 1 des

Hauptantrags, indem dessen Merkmal 3 durch das folgende Merkmal 3‘ ersetzt wird

(Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen):

3‘

„die einen länglichen Lichtleiter (G),

insbesondere einen

länglichen Lichtleiter

(G) mit einer zylindrischen oder

prismatischen Form, beleuchtet,“.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 vom 20. Januar 2023 ergibt sich aus Anspruch 1 des

Hauptantrags, indem dessen Merkmal 3 durch das folgende Merkmal 3‘‘ ersetzt wird

(Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen):

3‘‘

„die einen

länglichen

Lichtleiter

(G)

in Form eines

Kurvenabschnitts beleuchtet,“.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 vom 20. Januar 2023 hat den im Tenor genannten

Wortlaut. Er ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, indem dessen Merkmal

4a durch das folgende Merkmal 4a‘ ersetzt wird (Änderungen zum Anspruch 1 des

Hilfsantrags 2 sind unter- bzw. durchgestrichen):

4a‘

- wenigstens nur eine nach außen vorstehende Kubusecke (4a),

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54

und 56 EPÜ) und der Nichtigkeitsgrund, dass das Streitpatent die Erfindung nicht

so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

IntPatÜG

i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ) geltend

gemacht werden, ist gemäß § 81 PatG zulässig.

Soweit die Beklagte das Streitpatent im Wege der zulässigen Beschränkung nicht

mehr verteidigt, war es mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ohne

Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur st. Rspr. im Nichtigkeitsverfahren vgl. z. B.

BGH Urteil vom 19.12.2006 X ZR 236/01, GRUR 2007, 404, 405 - Carvedilol II;

Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 82 Rdn. 125 f. m. w. Nachw.;

Schulte/Voit, PatG, 11. Aufl. 2022, § 81 Rdn 129).

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent im tenorierten Umfang gemäß

Hilfsantrag 3 teilweise für nichtig zu erklären ist.

I.

Die

Klägerin

ist

von

der

V…

zu

der

P…

s.r.o. umfirmiert worden. Eine Rechtsnachfolge hat nicht stattgefunden.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 erklärt, dass ihr

Unternehmen

am

6. Oktober

2022

von

der

P… erworben

worden sei. Zu diesem Datum sei zugleich die Firma der Klägerin von V…

…s.r.o.

zu

P…

s.r.o.

geändert

worden.

Als

Nachweis hat sie dem genannten Schriftsatz beigefügt

- Anlage A1‘ (zur Unterscheidung von mit der Klageschrift vom 29. März 2021

eingereichten Anlage A1 nennt der Senat diese Anlage A1‘)

einen alten Handelsregisterauszug zur Klägerin unter Angabe der früheren

Firma

V…

s.r.o.

(in

Tschechisch

und

in

englischer

Übersetzung);

Anlage A2 (zur Unterscheidung von mit der Klageschrift vom 29. März 2021

eingereichten Anlage A1 nennt der Senat diese Anlage A2‘)

einen aktuellen Handelsregisterauszug zur Klägerin mit Angabe der aktuellen

Firma

P… s.r.o.

(in

Tschechisch

und

in

englischer

und

deutscher Maschinenübersetzung).

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2023 die

behauptete Rechtsnachfolge der Klägerin bestritten. Falls keine Rechtsnachfolge

seitens der Klägerin nachgewiesen werden könne, hat die Beklagte der Aufnahme

des

Rechtsstreits

durch

die

P…

s.r.o.

widersprochen.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2023 erklärt, es

habe keine Rechtsnachfolge stattgefunden. Die juristische Person der Klägerin sei

identisch, es habe lediglich eine Umfirmierung stattgefunden.

Die dem Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 beigefügten Handelsregisterauszüge

weisen

für

die

V…

s.r.o.

und

für

die

P…

s.r.o. die jeweils identische Identifikationsnummer 243 04 450 aus. Aus diesem

Umstand

schließt

der Senat,

dass

die Klägerin

von

der

V…

s.r.o.

zu

der

P… s.r.o.

umfirmiert worden

ist

und

keine

Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Anhaltspunkte für eine Rechtsnachfolge sind

weder ersichtlich noch hat die Beklagte solche vorgetragen.

Aber selbst dann, wenn eine Rechtsnachfolge (etwa durch Verschmelzung)

stattgefunden hätte, hätte die Klägerin nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 250 ZPO

ein unterbrochenes Verfahren durch ihren Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 auch

ohne ausdrückliche Erklärung aufnehmen können, weil der Schriftsatz vom

21. Dezember 2022 den Willen der Klägerin zur Fortsetzung des Rechtsstreits

zweifelsfrei erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 1995, XI ZB 7/95,

NJW 1995, 2171 und juris; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018, XII ZB 285/17,

MDR 2018, 1336 und juris, Rn. 41; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung,

34. Aufl. 2022, § 250 Rn. 3).

II.

Der in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2023 eingereichte Hilfsantrag 0

war nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG als verspätet zurückzuweisen.

Damit ist über die Verteidigung des Streitpatents nach dem Hilfsantrag 0 nicht in der

Sache zu entscheiden.

Nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht ein Verteidigungsmittel des

Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf einer

hierfür nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und

ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4

Satz 1 Nrn. 1 bis 3 PatG kumulativ vorliegen.

Mit qualifiziertem Hinweis vom 11. Mai 2022 ist der Beklagten unter Bezugnahme auf

§ 83 Abs. 2 Satz 1 PatG Gelegenheit gegeben worden, bis zum 1. August 2022 zu

diesem Hinweis durch sachdienliche Anträge oder Ergänzung ihres Vorbringens

abschließend Stellung zu nehmen. Die Verteidigung des Streitpatents mit dem

Hilfsantrag 0 vom 20. Januar 2023 liegt nach Ablauf der nach § 83 Abs. 2 PatG

gesetzten Frist.

Die Berücksichtigung des im Hilfsantrag 0 vom 20. Januar 2023 enthaltenen neuen

Vortrags hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2023

erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG). Denn nach dem für den Senat

ersichtlichen Sachstand wäre durch die Ablehnung der von der Klägerin beantragten

Vertagung dieser die Möglichkeit entzogen worden, sich in der mündlichen

Verhandlung am 20. Januar 2023 vor dem Bundespatentgericht sachgemäß und

erschöpfend über die dort verhandelten Fragen zu erklären, die Grundlage der zu

treffenden Entscheidung waren. Der Hilfsantrag 0 vom 20. Januar 2023, der insofern

eine

neue

„Verteidigungslinie“

bildet,

als

die Beklagte

darin

die

Kraftfahrzeugaußenleuchte unter Verweis auf eine Offenbarung nur

in der

Beschreibung als Begrenzungslicht oder Fahrtrichtungsanzeiger konkretisiert hat,

hat die Klägerin mit Tatsachen konfrontiert, mit denen sie sich nicht „aus dem Stand“

auseinandersetzen konnte, zu denen sie sachlich fundiert vielmehr nur dann hätte

Stellung nehmen können, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und

Vorbereitung in technischer und rechtlicher Hinsicht gehabt hätte. Die für eine

sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Hilfsantrag 0 vom 20. Januar 2023

erforderliche Zeit konnte der Klägerin nicht anders, etwa durch eine Unterbrechung

der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2023, in ausreichender Weise zur

Verfügung gestellt werden (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004, X ZR 212/02,

GRUR 2004, 354 und juris – Crimpwerkzeug I, Rn. 28; BPatG, Urteil vom 24. Januar

2019, 2 Ni 5/17

(EP),

juris – Datenchiffrierung

in einem drahtlosen

Telekommunikationssystem, Rn. 295; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 83 Rn. 19

m. w. N.; Schulte/Voit, a.a.O., § 83 Rn. 23).

Erhebliche Gründe im Sinne von § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO, die

eine Vertagung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen, sind regelmäßig solche,

die den Anspruch auf rechtliches Gehör einer oder mehrerer Parteien berühren und

die gerade auch zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des

Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. So lag es hier aus den

geschilderten Gründen. Angesichts der

in Art. 103 Abs. 1 GG normierten

verfassungsrechtlichen Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör verblieb dem

Senat kein Ermessensspielraum. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und eines

insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens hätte die mündliche Verhandlung

vertagt werden müssen (BGH, a. a. O., Rn. 27 m. w. N.; BPatG, a. a. O., Rn. 296).

Die Beklagte hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1

Nr. 2 PatG).

Im Blick auf das Erfordernis der genügenden Entschuldigung der

Verspätung ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen (BPatG, a. a. O.,

Rn. 300; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 83 Rn. 23 m. w. N.). Die Beklagte hat

zwar erklärt, ihr sei die im Hilfsantrag 0 vom 20. Januar 2023 berücksichtigte

Problematik erst in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag klargeworden. Bei

Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabs hält der Senat die Verspätung aber

nicht für genügend entschuldigt, weil nach seiner Ansicht die Beklagte bereits

aufgrund des qualifizierten Hinweises vom 11. Mai 2022 Anlass und ausreichend Zeit

hatte, die Problematik zu erkennen und auf sie einzugehen (BPatG, a. a. O., Leitsatz;

Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 83 Rn. 25). Insbesondere war der Beklagten die

im Hilfsantrag 0 berücksichtigte Problematik nicht erst

in der mündlichen

Verhandlung, sondern bereits auf Seite 8 des qualifizierten Hinweises mitgeteilt

worden, indem dort darauf hingewiesen worden war, dass nach Auffassung des

Senats der Begriff Kraftfahrzeugaußenleuchte in allgemeiner Weise für das

Kraftfahrzeugäußere bestimmte Leuchten umfasst, weshalb der Beklagten ab

diesem Zeitpunkt diese Auslegung bekannt war.

Die Beklagte ist über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden (§ 83 Abs. 4

Satz 1 Nr. 3 PatG), weil die Beklagte im qualifizierten Hinweis vom 11. Mai 2022

darauf hingewiesen worden ist (dort Seiten 20 und 21), dass das Gericht

Verteidigungsmittel oder eine Verteidigung der Beklagten mit einer geänderten

Fassung des Patents, die erst nach Ablauf der nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist

vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden

kann, wenn die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des bereits

anberaumten Termin erforderlich machen würde und die betroffene Partei die

Verspätung nicht genügend entschuldigt.

III.

1.

Das Streitpatent betrifft gemäß dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1

eine insbesondere für ein Kraftfahrzeug geeignete Beleuchtungs- und/oder

Signalgebungseinrichtung mit wenigstens einer Lichtquelle, die einen Lichtleiter

beleuchtet, von dem ein Teil der Oberfläche lokal lichtstreuende und/oder

reflektierende Bereiche aufweist, die einen Teil des Lichts, das sich in dem

Lichtleiter ausbreitet, nach außen zu streuen/reflektieren vermögen, und mit

wenigstens einer von der Lichtquelle entfernten Stirnseite des Lichtleiters, die ein

Mittel zur Reflexion des Lichts in den Lichtleiter aufweist.

Eine solche Einrichtung ist nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung

aus Druckschrift EP 0 515 921 A2 (K8) bekannt. Bei dieser ist das der Lichtquelle

entgegengesetzte Ende des Lichtleiters durch eine aufgebrachte Aluminiumschicht

reflektierend ausgebildet, um das Licht innen in den Lichtleiter zurückzustrahlen und

dort den Lichtaustritt zu minimieren. Die Aluminiumverspiegelung der Stirnseite,

ohne hierbei die Seiten des Lichtleiters selbst zu erfassen, ist jedoch schwierig und

teuer. Zudem erfolgt die Reflexion an einer aluminierten Seite mit einem

zusätzlichen Lichtmengenverlust von etwa 10%.

Wie im Streitpatent weiter ausgeführt wird, ist bei einer weiteren, in dem Dokument

DE 198 57 561 A1 (K7) beschriebenen Beleuchtungsvorrichtung das der Lichtquelle

entgegengesetzte Ende des Lichtleiters abgeschrägt. Dies dient der Reflexion des

auf die Stirnseite auftreffenden Lichts in Richtung der Lichtaustrittsfläche.

Die Homogenität des Erscheinungsbildes des Lichtleiters ließe sich zwar auch

durch eine Anordnung mit einer Lichtquelle an beiden Lichtleiterenden verbessern,

doch sei eine derartige Lösung wesentlich teurer und erfordere einen Stromkreis

entlang des Lichtleiters. Dies sei insbesondere bei einer von einer elektronischen

Schaltung gesteuerten Leuchtdiode als Lichtquelle von Nachteil, vgl. die Absätze

[0001] bis [0004] des Streitpatents.

2.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die

Aufgabe zugrunde, eine Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung der

vorstehend definierten Art bereitzustellen, die es ermöglicht, obgleich nur an einem

Ende beleuchtet, ein gleichmäßiges Erscheinungsbild mit einer verbesserten

Lichtleistung zu erzielen, die Fertigungskosten dabei jedoch relativ günstig zu

halten, vgl. Absatz [0005] des Streitpatents.

3.

Gelöst wird diese Aufgabe durch die als Kraftfahrzeugaußenleuchte

ausgebildete Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung des Anspruchs 1

nach Hauptantrag, mit dem das Streitpatent beschränkt verteidigt wird.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau

mit Hochschulabschluss zu definieren, der über mehrjährige Erfahrung in der

Konstruktion und Entwicklung von Beleuchtungsvorrichtungen für Fahrzeuge

verfügt, wobei dieses Fachwissen auch allgemeine Kenntnisse aus dem Bereich

der Beleuchtungstechnik umfasst.

Das Streitpatent erläutert die Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung

anhand der nachfolgend wiedergegeben Figur 1.

Sie zeigt einen durch einen kreisbogenförmig gebogenen Stab (1) mit rundem

Querschnitt gebildeten Lichtleiter (G), dessen eine Stirnseite (3) durch eine LED (2)

als Lichtquelle (S) beleuchtet wird und dessen andere von der Lichtquelle (S)

entfernte Stirnseite des Lichtleiters (G) ein Mittel (M) zur Reflexion des Lichts in den

Lichtleiter (G) aufweist. Zusätzlich sind an einem Oberflächenteil des Lichtleiters

(G) lokal lichtstreuende und/oder reflektierende Bereiche (A) vorhanden, die einen

Teil des sich

in dem Lichtleiter ausbreitenden Lichts nach außen

(j)

streuen/reflektieren.

Der Lichtleiter zeichnet

sich dadurch aus, dass die

von der Lichtquelle (S)

entfernte Stirnseite als

Retroreflektor ausgebildet

ist, d. h. als Reflektor, der

das ankommende Licht

weitgehend

unabhängig

von der Einfallsrichtung

parallel zur Einfallsrichtung

reflektiert. Dazu umfasst

das an der Stirnseite

vorhandene Reflexionsmittel (M) entsprechend den

nebenstehenden Figuren 2

und 3 des Streitpatents

wenigstens eine nach außen vorstehende Kubusecke (4a), die drei Facetten (6a,

7a, 8a) in Form eines Trieders mit drei rechten Winkeln aufweist, wobei die

Kubusecke in dem Werkstoff des Lichtleiters derart vorgesehen ist, dass drei

aufeinanderfolgende Reflexionen (i1, i2, i3) von Strahlen (i) bewirkt werden, die auf

eine der Facetten unter Totalreflexionsbedingungen auftreffen, um sie in einer im

Wesentlichen zu der Einfallrichtung der Strahlen parallelen Richtung in den

Lichtleiter zurückzustrahlen. Somit ist das Reflexionsmittel (M) an der von der

Lichtquelle (S) entfernten Stirnseite des Lichtleiters als nach außen zeigende,

punktförmige Kubusspitze ausgebildet, wohingegen eine Ausbildung als längliche

Kubuskante von den Anspruchsmerkmalen 4 bis 4aiii nicht umfasst ist.

Gemäß der die Merkmale 4b bis 4bii aufweisenden mit „oder“ angefügten zweiten

Variante weist das Reflexionsmittel (M) wenigstens eine solche Kubusecke (4a) und

wenigstens eine nach außen vorstehende und abgeschrägte Ecke mit zwei

Facetten auf, wobei die Ecke dazu vorgesehen ist, die einfallenden Strahlen in den

Lichtleiter zurückzustrahlen. Demnach sind bei der zweiten Variante die Merkmale

4b bis 4bii zusätzlich zu den Merkmalen 1 bis 4aiii der ersten Variante vorhanden,

so dass die zweite Variante wie bei einem abhängigen Anspruch die Merkmale der

ersten Variante und zusätzlich die Merkmale 4b bis 4bii aufweist.

Die Formulierung „nach außen vorstehende und abgeschrägte Ecke mit zwei

Facetten“ ist in diesem Zusammenhang erklärungsbedürftig, denn unter einer

abgeschrägten Ecke versteht der Fachmann üblicherweise so etwas, wie es

nachfolgend am Beispiel eines Dreiecks dargestellt ist:

Jedoch verweist das Streitpatent hinsichtlich einer derartigen Ausbildung des

Reflexionsmittels (M) in Absatz [0036]

(bzw. Absatz [0040] der deutschen

Übersetzung DE 60 2005 004 088 T2,

Anlage A2) ausdrücklich auf Druckschrift

DE 198 57 561 A1 (K7), die in der

nebenstehenden Figur 4 ein Beispiel

einer solchen Ecke mit zwei Facetten

zeigt. Die Formulierung „nach außen

vorstehende und abgeschrägte Ecke mit

zwei Facetten“ bezieht sich somit darauf,

dass an der Stirnseite eine nach außen

vorstehende und sich über die gesamte

Breite oder Dicke (= Höhe) erstreckende

Kante mit dreieckigem Querschnitt ausgebildet ist. Damit wird ebenfalls eine

Reflexion ankommender Lichtstrahlen zurück in den Lichtleiter erreicht, wobei hier

aber das Licht im Unterschied zu den Kubusecken (4a) nicht parallel zur

Einfallsrichtung in den Lichtleiter zurückgestrahlt wird, sondern in der Regel unter

einem davon abweichenden Winkel.

Auch wenn diese Ausbildung in Absatz [0036] des Streitpatents (bzw. Absatz [0040]

der deutschen Übersetzung) als Alternative zu den Kubusecken bezeichnet wird,

ergibt sich aus dem Wortlaut des kennzeichnenden Merkmals von Anspruch 1

eindeutig, dass diese Ecken mit zwei Facetten zusätzlich zu den Kubusecken mit

drei Facetten vorhanden sind. In diesem Fall weist die Stirnseite somit zusätzlich

zur mindestens einen Kubusecke eine nach außen vorstehende und sich über die

gesamte Breite oder Dicke (= Höhe) erstreckende Kante mit dreieckigem

Querschnitt auf.

Gemäß Merkmal 1 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen

1 bis 4 handelt es sich bei der Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung

um eine Kraftfahrzeugaußenleuchte. Diese kann nach den Ausführungen in Absatz

[0032] des Streitpatents als Begrenzungslicht für ein Kraftfahrzeug, für jegliche

Umfeldbeleuchtung, zur Betonung der Fahrzeugformen oder für jede andere

Anwendung, bspw. Fahrtrichtungsanzeiger dienen. Aufgrund dieser breiten

Definition im Streitpatent fallen unter den Begriff „Kraftfahrzeugaußenleuchte“

entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht nur behördlich zugelassene und fest in

das Kraftfahrzeugäußere integrierte Kraftfahrzeugaußenleuchten, sondern ganz

allgemein

für das Kraftfahrzeugäußere bestimmte Leuchten, bspw. auch

Taxileuchten oder als Designelement dienende und am Kraftfahrzeugäußeren zu

befestigende Leuchten.

Das Merkmal 4aii verlangt, dass die Kubusecke in dem Werkstoff des Lichtleiters

ausgebildet ist. Nach Auffassung der Beklagten soll damit zum Ausdruck kommen,

dass die Kubusecke aus demselben Material wie der Lichtleiter innerhalb des

Lichtleiters gebildet und somit integraler Bestandteil des Lichtleiters ist (vgl. Seite 4

der Widerspruchsbegründung vom 30. September 2021). Andererseits ist eine

einstückige Ausbildung der Kubusecke(n) mit dem Lichtleiter sowohl gemäß Absatz

[0009] der Beschreibung als auch nach dem abhängigen Anspruch 4 lediglich eine

bevorzugte Weiterbildung der Einrichtung nach Anspruch 1. Insofern beschränkt

dieses Merkmal die Einrichtung des Anspruchs 1 nur dahingehend, dass die

wenigstens eine nach außen vorstehende Kubusecke zwar aus demselben Material

wie der Lichtleiter gebildet ist, aber sowohl nachträglich auf den Lichtleiter

aufgebracht als auch einstückig mit ihm ausgebildet sein kann.

Nach Merkmal 4aiii werden Lichtstrahlen, die auf eine der Facetten unter

Totalreflexionsbedingungen auftreffen, durch drei aufeinanderfolgende Reflexionen

an den Facetten (i1, i2, i3) in einer im Wesentlichen zu der Einfallrichtung der

Strahlen parallelen Richtung in den Lichtleiter zurückgestrahlt. Ein Lichtstrahl wird

am Übergang vom optisch dichteren (Lichtleiter mit einem Brechungsindex n1 von

bspw. 1,5) zum optisch dünneren Medium (bspw. Luft mit einem Brechungsindex n2

von 1) dann totalreflektiert, wenn sein Einfallswinkel größer als der kritische Winkel

(cid:2016)(cid:3030) = sin(cid:2879)(cid:2869)(cid:3435)

(cid:1866)(cid:2870) (cid:1866)(cid:2869)

(cid:3415) (cid:3439) ≈ 42° ist. Anspruch 1 gibt aber weder vor, dass alle auftreffenden

Lichtstrahlen totalreflektiert werden, noch, dass der Lichtmengenverlust bei der

Einrichtung des Anspruchs 1 kleiner ausfällt als bei einer Aluminiumverspiegelung

der Stirnseite.

Die Lösungen nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 präzisieren den

Lichtleiter der Kraftfahrzeugaußenleuchte kumulativ dahingehend, dass er länglich

(Hilfsantrag 1) und in Form eines Kurvenabschnitts (Hilfsantrag 2) ausgebildet ist,

wobei das Reflexionsmittel nur eine nach außen vorstehende Kubusecke umfasst

(Hilfsantrag 3).

4.

Die Ansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 sind zulässig,

denn sie sind ursprünglich sowie ausführbar offenbart und beschränken den

Schutzbereich des Streitpatents ohne ihn zu erweitern.

Die Klägerin hat die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche 1 bis 11 hinsichtlich der

Ursprungsoffenbarung nicht angegriffen, so dass die erteilten Ansprüche 1 bis 11

als ursprünglich offenbart anzusehen sind. Da zudem beide Parteien

im

Zusammenhang mit der Ursprungsoffenbarung der Zusatzmerkmale in den

Anspruchssätzen ausschließlich auf die deutsche Übersetzung der Patentschrift

(Anlage A2) Bezug genommen haben, wird im Folgenden ebenfalls auf die deutsche

Übersetzung der Patentschrift verwiesen und von deren Zulässigkeit ausgegangen.

4.1

Anspruch 1 des Hauptantrags, mit dem die Patentinhaberin das Patent

beschränkt verteidigt, geht zurück auf die erteilten Ansprüche 1 und 11, wobei ein

„insbesondere“ gestrichen und somit ein fakultatives Merkmal in zulässiger Weise

zu einem notwendigen Merkmal gemacht wurde. Zusätzlich ist eine Beschränkung

der erteilten Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung auf eine

Kraftfahrzeugaußenleuchte erfolgt, was sich aus dem erteilten, abhängigen

Anspruch 11 ergibt, der zwischen einer Fahrzeuginnenbeleuchtung und einer

Fahrzeugleuchte unterscheidet, woraus folgt, dass eine Fahrzeugleuchte eine

Fahrzeugaußenleuchte

ist. Da

die

erteilte Beleuchtungs-

und/oder

Signalgebungseinrichtung insbesondere für ein Kraftfahrzeug geeignet ist, ist damit

auch eine Kraftfahrzeugaußenleuchte offenbart.

Die Ansprüche 2 bis 10 des Hauptantrags entsprechen den erteilten Ansprüchen 2

bis 10, wobei in den abhängigen Ansprüchen 5, 7 und 9 die Alternative betreffend

die abgeschrägten Ecken in zulässiger Weise gestrichen und in Anspruch 3

präzisiert worden

ist, dass der Lichtleiter eine

längliche Form eines

Geradenabschnitts hat, was dem erteilten Anspruch 6 und den Ausführungen in

Absatz [0020] zu entnehmen ist. Da sich im Streitpatent keine Definition für einen

länglichen Lichtleiter findet, ist dieses Merkmal dahingehend auszulegen, dass ein

Lichtleiter dann länglich ist, wenn seine Länge größer als sein Durchmesser bzw.

seine Breite und Dicke (Höhe) ist. Darüber hinaus ergibt sich aus Absatz [0020] und

Fig. 1 des Streitpatents, dass das Streitpatent unter einem Geradenabschnitt einen

Abschnitt versteht, der durchgehend gerade verläuft und nicht gebogen ist,

wohingegen ein Kurvenabschnitt ein Abschnitt ist, der durchgehend gebogen ist und

keinen Geradenabschnitt aufweist, denn das Streitpatent unterscheidet zwischen

a) einem Kurvenabschnitt, d. h. einem gebogenen Abschnitt,

b) einem Geradenabschnitt, d. h. einem gerade verlaufenden Abschnitt und

c) einem Lichtleiter mit aneinandergereihten gebogenen und/oder geraden

Abschnitten.

Ein Lichtleiter mit einer länglichen Form eines Geradenabschnitts ist demnach ein

länglicher Lichtleiter, der durchgehend gerade verläuft und nicht gebogen ist,

während ein Lichtleiter mit einer länglichen Form eines Kurvenabschnitts ein

länglicher Lichtleiter ist, der durchgehend gebogen ist und keinen Geradenabschnitt

aufweist. Ein Lichtleiter mit beiden Abschnittsarten wird im Streitpatent hingegen als

Lichtleiter mit aneinandergereihten gebogenen und geraden Abschnitten

bezeichnet.

Fig. 1 bezieht sich zwar auf einen stabförmigen Lichtleiter mit rundem Querschnitt,

doch werden in den Absätzen [0038] und [0039] ausdrücklich andere Formen wie

Bänder und Platten erwähnt, und in Absatz [0040] wird ganz allgemein auf

gebogene oder gerade Lichtleiter Bezug genommen. Daher entnimmt der

Fachmann es dem Streitpatent als zur Erfindung gehörig, dass der gebogene oder

gerade Lichtleiter nicht zwingend ein Stab mit rundem Querschnitt sein muss,

sondern auch andere Querschnittsformen haben kann.

Darüber hinaus ist die Präzisierung in Anspruch 3 auch deshalb zulässig, weil sie

sich bereits aus dem erteilten Anspruch 3 ergibt, denn eine vom Scheitel der

Kubusecke ausgehende Diagonale kann nur dann zur mittleren Richtung parallel

sein, wenn der Lichtleiter gerade verläuft. Dem Fachmann gibt Anspruch 3 auch

eine ausführbare Lehre, denn die beanspruchte Diagonale ist bspw. die Diagonale

von

der

am weitesten

herausstehenden Würfelecke

zur

(fiktiven)

gegenüberliegenden Würfelecke, und diese soll parallel zur mittleren Richtung des

gerade verlaufenden Lichtleiters sein.

Entgegen der Auffassung der Klägerin offenbart das Streitpatent die Lehre der

zweiten Alternative (Merkmale 4b bis 4bii) des Anspruchs 1 ebenfalls so deutlich

und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Sie lässt sich in für den

Fachmann offensichtlicher Weise bspw. dadurch verwirklichen, dass an der

Stirnseite eine nach außen vorstehende und sich über die gesamte Lichtleiterdicke

erstreckende schmale Kante mit dreieckigem Querschnitt ausgebildet ist und der

von der Kante nicht bedeckte Bereich der Stirnseite eine Kubusecke aufweist.

Da die im Hauptantrag vorgenommenen Änderungen zudem den Schutzbereich

des Streitpatents beschränken ohne ihn zu erweitern, ist die beschränkte

Verteidigung des Streitpatents im Umfang des Hauptantrags zulässig.

4.2

Das Gleiche gilt für die Anspruchssätze der Hilfsanträge 1 und 2, denn aus

obigen Gründen i. V. m. dem erteilten Anspruch 6 sind auch die Präzisierungen in

den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 (länglicher Lichtleiter, insbesondere mit einer

zylindrischen oder prismatischen Form) und 2 (länglicher Lichtleiter in Form eines

Kurvenabschnitts) zulässig.

4.3

Die weitere Beschränkung in Anspruch 1 des Hilfsantrags 3, dass das

Reflexionsmittel nur eine nach außen vorstehende Kubusecke umfasst, ergibt sich

unmittelbar und eindeutig aus dem entsprechenden Merkmal 4a des erteilten

Anspruchs 1, wonach das Reflexionsmittel wenigstens eine nach außen

vorstehende Kubusecke umfasst, denn damit ist auch ein Reflexionsmittel mit

genau einer, d. h. nur einer nach außen vorstehenden Kubusecke offenbart.

Dementsprechend ist die in diesem Zusammenhang notwendige Änderung der

Formulierung in den abhängigen Ansprüchen 3 bis 6 des Hilfsantrags 3 von „die

Kubusecken“ in „die Kubusecke“ ebenfalls zulässig. Denn mit der Verwendung des

Plurals „Kubusecken“ in den zugehörigen erteilten abhängigen Ansprüchen 4, 5, 7

und 10 kommt nicht zum Ausdruck, dass diese Ansprüche auf eine Mehrzahl von

Kubusecken beschränkt sind, sondern es wird lediglich auf den erteilten Anspruch

1 Bezug genommen, in dem das Reflexionsmittel eine oder mehrere vorstehende

Kubusecken umfassen kann.

Daher ist der Anspruchssatz des Hilfsantrags 3 ebenfalls zulässig.

4.4

Die Zulässigkeit der weiteren Hilfsanträge 4 und 5 kann wegen der

beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des Hilfsantrags 3

dahingestellt bleiben.

5.

Die Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtungen jeweils einer

Variante der Ansprüche 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 sind nicht

patentfähig, da sie dem Fachmann ausgehend von Druckschrift K1 in Verbindung

mit seinem Fachwissen nahegelegt werden (Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ).

5.1

Druckschrift K1 beschreibt anhand der Figuren 1 bis 4, von denen die Figuren

1 und 4 sowie die Figur 3 mit den Anmerkungen und der Kolorierung der Beklagten

aus ihrer Eingabe vom 1. August 2022 wiedergegeben sind, eine planare

Beleuchtungsvorrichtung sowie ein Flüssigkristall-Anzeigeelement mit einer

solchen Beleuchtungsvorrichtung, wobei im Folgenden auf deren deutsche

Übersetzung (K1-Ü) Bezug genommen wird. Gemäß den Ansprüchen 1, 2, 3, 6 und

8 sowie der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0018] bis [0031] von

Druckschrift K1 ist die planare Beleuchtungsvorrichtung (10) aus einer linearen

Lichtquelleneinheit

(11) und einer Lichtleiterplatte

(18) gebildet. Die

Lichtquelleneinheit (11) weist einen quaderförmigen Lichtleiterkörper (12) mit an

den beiden kleinen Außenseiten angeordneten und Licht in den Körper (12)

einstrahlenden Leuchtdioden (13, 14) sowie einen Reflektor (15) auf. Dadurch, dass

die der Lichtleiterplatte

(18) zugewandte Emissionsfläche

(12a) des

Lichtleiterkörpers (12) eben und die der Lichtleiterplatte (18) abgewandte Fläche als

strukturierte Reflexionsfläche (12b) ausgebildet sind, strahlt der Lichtleiterkörper

(12) über seine Emissionsfläche (12a) gleichmäßig verteilt Licht ab.

Die

ebenfalls

quaderförmige

Lichtleiterplatte

(18) hat eine

ebene Bodenfläche (18a), eine

der

Bodenfläche

(18a)

abgewandte Oberfläche mit einer

als

reflektierende

Bereiche

dienenden Mehrzahl von

im

Querschnitt

fein

gezackten

ungleichseitigen Prismen (18b)

und

zueinander

parallelen

Gratlinien (18c), eine der Emissionsfläche (12a) des Lichtleiterkörpers (12)

zugewandte Stirnseite als Lichteinfallfläche (18d) und eine vom Lichtleiterkörper

(12) abgewandte Stirnseite

(18e) mit einer eine Kubuseckenanordnung

umfassenden Retroreflektorkomponente (21), die das auftreffende Licht in einer im

Wesentlichen parallelen Richtung in die Lichtleiterplatte zurückstrahlt, vgl. die Figur

1 und die nebenstehende Figur 3 der K1.

Bei den in den Figuren der K1 dargestellten Ausführungsformen ist die planare

Beleuchtungsvorrichtung (10) mit einem reflektiven Flüssigkristall-Anzeigeelement

(50) kombiniert, die beide in einem Gehäuse (60) angeordnet sind. Wie in den

Absätzen [0024] bis [0026] der K1 erläutert ist, wird das von den Leuchtdioden (13,

14) in den Lichtleiterkörper (12) seitlich einfallende Licht durch Totalreflexion im

Inneren des Lichtleiterkörpers (12) mit einer homogenen Lichtverteilung von der

Emissionsfläche (12a) über die Einfallfläche (18d) in die Lichtleiterplatte (18)

abgestrahlt und durch die Mehrzahl von Prismen (18b) reflektiert bis es an der

ebenen Bodenfläche

(18a) austritt, wo es die Anzeigefläche des

Flüssigkristallelements (50) beleuchtet, von dort wieder in die Lichtleiterplatte (18)

reflektiert wird und schließlich das Beobachtungsauge A erreicht.

Zudem wird der Teil des Lichts, der von der Lichtquelleneinheit (11) in die

Lichtleiterplatte (18) einfällt und direkt oder durch eine wiederholte Totalreflexion

zwischen der Bodenfläche (18a) und der dieser abgewandten Oberfläche (Prisma

18b) die andere Endfläche (18e) erreicht, durch die eine Kubuseckenanordnung

umfassende Retroreflektorkomponente (21) retroreflektiert, so dass er in der

Lichtleiterplatte (18) mit im Wesentlichen dem gleichen Strahlengang wie auf dem

Hinweg zu dem Lichtleiterkörper (12) zurückkehrt. Dieses Licht wird in dem

Lichtleiterkörper (12) gestreut und an der Rückseite (12b) reflektiert, fällt erneut in

die Lichtleiterplatte (18) ein und wird als Beleuchtungslicht für das Flüssigkristall-

Anzeigeelement (50) verwendet. Dadurch wird neben der Energieeffizienz der

Beleuchtungsanordnung auch die Homogenität des abgestrahlten Lichts

verbessert.

Somit offenbart Druckschrift K1 mit den Worten einer Variante des Anspruchs 1

nach Hauptantrag eine

1‘

Beleuchtungseinrichtung (planare Beleuchtungsvorrichtung (10)) für ein

Kraftfahrzeug, bei der es sich um eine Kraftfahrzeugaußenleuchte handelt,

mit

3

- wenigstens einer Lichtquelle (Lichtquelleneinheit 11, Leuchtdioden 13,

14),

die einen Lichtleiter (Lichtleiterplatte 18) beleuchtet,

3a

von dem ein Teil der Oberfläche

lokal

lichtstreuende und/oder

reflektierende Bereiche (Prismen 18b) aufweist,

3b

die einen Teil des Lichts, das sich in dem Lichtleiter (18) ausbreitet, nach

außen zu streuen/reflektieren vermögen,

4

- wenigstens einer von der Lichtquelle (11) entfernten Stirnseite des

Lichtleiters (18), die ein Mittel (21) zur Reflexion des Lichts in den

Lichtleiter (18) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass das Reflexionsmittel (21) umfasst,

4a

- wenigstens eine nach außen vorstehende Kubusecke (vgl. Absatz

[0020]: „An einer anderen Endfläche 18e der Lichtleiterplatte 18 ist ferner

eine Retroreflektorkomponente 21 (vgl. Fig. 3) vorgesehen, die als feine

Kubuseckenanordnung gebildet ist.“),

4ai

die drei Facetten in Form eines Trieders mit drei rechten Winkeln

aufweist (zwangsläufige Eigenschaft einer Kubusecke),

4aii

wobei die Kubusecke in dem Werkstoff des Lichtleiters (18) derart

vorgesehen ist,

4aiii‘

dass drei aufeinanderfolgende Reflexionen von Strahlen bewirkt werden,

die auf eine der Facetten unter Totalreflexionsbedingungen auftreffen,

um sie in einer im Wesentlichen zu der Einfallrichtung der Strahlen

parallelen Richtung in den Lichtleiter zurückzustrahlen (vgl. Fig. 3 und

Absatz [0025]: „Andererseits wird von dem Licht, das von der

Lichtquelleneinheit 11 in die Lichtleiterplatte 18 einfällt, direkt oder durch

eine wiederholte 50 Totalreflektion zwischen der Bodenfläche 18a und

der Oberfläche (Prisma 18b) die andere Endfläche 18e erreichendes

Licht durch eine Kubusecke

retroreflektiert und kehrt

in der

Lichtleiterplatte 18 im Wesentlichen dem gleichen Strahlengang wie auf

dem Hinweg folgend zu dem Lichtleiterkörper 12 zurück.“)

Da die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag lediglich alternative

Merkmale sind, unterscheidet sich eine Variante der Beleuchtungsvorrichtung des

Anspruchs 1 lediglich dadurch von der in K1 offenbarten Beleuchtungsvorrichtung,

dass sie anspruchsgemäß als Kraftfahrzeugaußenleuchte ausgebildet ist und die

Strahlen unter Totalreflexionsbedingungen auf eine der Facetten auftreffen,

wohingegen K1 in allgemeiner Form eine Beleuchtungsvorrichtung offenbart und

nicht explizit angegeben ist, dass die Strahlen unter Totalreflexionsbedingungen auf

die Kubuseckenanordnung auftreffen.

Dies kann aber keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns begründen, sondern

ist für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse naheliegend.

So zeigt Fig. 3 der K1 eine Variante der Beleuchtungsvorrichtung (10), bei der die

Retroreflektorkomponente (21) offensichtlich aus einem anderen Material als die

Lichtleiterplatte (18) gebildet ist, wobei aus dem in Fig. 3 als Pfeil dargestellten

Strahlengang folgt, dass der Lichtstrahl nicht gebrochen, sondern nur reflektiert

wird. Dies bedeutet,

1. dass in Fig. 3 die Retroreflektorkomponente (21) entweder aus einem Metall

gebildet ist oder

2. aus einem dielektrischen Material mit einem Brechungsindex kleiner als das

Material der Lichtleiterplatte gebildet ist und die Figur einen totalreflektierten

Strahl zeigt.

Da aber in den Absätzen [0011], [0012], [0020] und [0029] ausgeführt ist, dass die

Retroreflektorkomponente aus einer Kubuseckenanordnung besteht, die einteilig

mit der Lichtleiterplatte gebildet ist und beim Formen der Lichtleiterplatte gleichzeitig

geformt wird, gibt dies dem Fachmann den Hinweis, den Reflektor gemäß

Variante 2 aus einem dielektrischen Material mit einem Brechungsindex kleiner als

das Material der Lichtleiterplatte zu bilden, was bedeutet, dass die Strahlen

entsprechend dem Merkmal 4aiii unter Totalreflexionsbedingungen auf eine der

Facetten auftreffen. Wie zudem Fig. 3 zu entnehmen ist, ist auch bei einer solchen

Ausbildung der Retroreflektorkomponente die Kubusecke in dem Werkstoff des

Lichtleiters gebildet und das Merkmal 4aii erfüllt.

Wie sich zudem aus dem Titel und Absatz [0001] der Druckschrift K1 ergibt, betrifft

diese sowohl eine planare Beleuchtungsvorrichtung als auch eine Flüssigkristall-

Anzeigevorrichtung mit einer solchen Beleuchtungsvorrichtung, was auch in der

Aufgabenstellung der K1 zum Ausdruck kommt, die gemäß Absatz [0008] in

allgemeiner Form auf eine Verbesserung der Nutzungseffizienz von Licht und im

Speziellen auf die Bereitstellung einer planaren Beleuchtungsanzeige einerseits

und einer Flüssigkristall-Anzeigevorrichtung andererseits gerichtet ist. Diese beiden

Aspekte finden sich ebenfalls in dem 11 Ansprüche umfassenden Anspruchssatz

der K1, dessen Ansprüche 1 bis 9 allgemein eine planare Beleuchtungsvorrichtung

betreffen, wohingegen erst die Ansprüche 10 und 11 eine Flüssigkristall-

Anzeigevorrichtung mit einer solchen Beleuchtungsvorrichtung zum Gegenstand

haben, was sich auch in der Klassifikation der K1 widerspiegelt, die u. a. die Klasse

F21V 8/00 umfasst, die in allgemeiner Weise auf die Verwendung von Lichtleitern,

in Beleuchtungsvorrichtungen gerichtet ist. Somit offenbart Druckschrift K1 dem

Fachmann nicht nur eine für den Einsatz in Flüssigkristall-Anzeigevorrichtungen

bestimmte Beleuchtungsvorrichtung, sondern eine Beleuchtungseinrichtung, die er

entsprechend den in K1 erläuterten Vorteilen überall dort einsetzt, wo eine gute

Energieeffizienz und homogene Lichtabstrahlung erwünscht

ist. Da dies

Eigenschaften sind, die insbesondere beim Einsatz in Kraftfahrzeugen von Vorteil

sind, ist es für den Fachmann naheliegend, die in Druckschrift K1 offenbarte

Beleuchtungsvorrichtung auch als für das Kraftfahrzeugäußere bestimmte Leuchte,

bspw. als Designelement am Kraftfahrzeugäußeren oder als Taxileuchte und somit

als Kraftfahrzeugaußenleuchte einzusetzen, ohne dass er dafür erfinderisch tätig

werden muss.

Die Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung einer Variante des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag wird dem Fachmann daher durch Druckschrift K1

i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer

Tätigkeit nicht patentfähig.

5.2

Zudem ist in Druckschrift K1 der Lichtleiter (18) gemäß Figur 4 als flacher,

langgestreckter Quader und folglich länglich ausgebildet, wobei ein Quader eine

prismatische Form darstellt. Damit ist die Präzisierung im Merkmal 3‘ des Anspruchs

1 von Hilfsantrag 1 in K1 offenbart und folglich die Beleuchtungs- und/oder

Signalgebungseinrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 aus obigen Gründen

dem Fachmann durch K1 nahegelegt und wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit

nicht patentfähig.

5.3

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beschränkt die Beleuchtungs- und/oder

Signalgebungseinrichtung des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 im Merkmal 3‘‘

dahingehend, dass sie in Form eines Kurvenabschnitts ausgebildet ist. Dieses

Merkmal

ist

in Druckschrift K1

zwar nicht offenbart, da deren

Beleuchtungsvorrichtung planar und mit einer ebenen Bodenfläche ausgebildet ist,

vgl. bspw. deren Absatz [0024], doch weiß der Fachmann aufgrund seiner durch

Druckschrift K9 belegten Fachkenntnisse (vgl. deren Figur 4), dass derartige

Beleuchtungsvorrichtungen sowohl eben als auch gebogen ausgebildet werden

können. Da bei einer gebogenen Ausbildung des Lichtleiters der in Druckschrift K1

offenbarten Vorrichtung auch weiterhin das in K1 beschriebene Wirkprinzip gilt,

wonach durch die Ausbildung der dem Lichtleiterkörper abgewandte Stirnseite mit

einer eine Kubuseckenanordnung umfassenden Retroreflektorkomponente das

auftreffende Licht

in einer

im Wesentlichen parallelen Richtung

in die

Lichtleiterplatte zurückgestrahlt und dadurch neben der Energieeffizienz der

Beleuchtungsanordnung auch die Homogenität des abgestrahlten Lichts verbessert

wird, ist es für den Fachmann ausgehend von Druckschrift K1 i. V. m. seinem durch

K9 belegten Fachwissen naheliegend, den Lichtleiter auch gebogen ausbilden, um

bspw. Design- oder Beleuchtungsvorgaben zu erfüllen.

Eine Variante der Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher ebenfalls wegen fehlender erfinderischer

Tätigkeit nicht patentfähig.

6.

Die gewerblich anwendbaren (Art. 57 EPÜ) Beleuchtungs- und/oder

Signalgebungseinrichtungen der zulässigen Ansprüche 1 bis 6 des Hilfsantrags 3

sind gegenüber dem Stand der Technik neu (Art. 54 EPÜ) und beruhen auf einer

erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), so dass sie patentfähig sind

(Art. 52 EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG). Das Patent ist deshalb im

Umfang der Ansprüche des Hilfsantrags 3 beschränkt aufrechtzuerhalten.

6.1

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 2

dahingehend präzisiert, dass das Reflexionsmittel (M) gemäß dem geänderten

Merkmal 4a‘ nur eine nach außen vorstehende Kubusecke (4a) umfasst. Somit

werden mit diesem Anspruch zwei unterschiedliche Varianten des Reflexionsmittels

(M) an der von der Lichtquelle (S) entfernten Stirnseite des Lichtleiters (G)

beansprucht, nämlich eine Variante, bei der das Reflexionsmittel (M) nur eine nach

außen vorstehende Kubusecke (4a) mit den Merkmalen 4ai bis 4aiii umfasst, und

eine andere Variante, bei der das Reflexionsmittel (M) wenigstens eine solche

Kubusecke (4a) und zusätzlich wenigstens eine nach außen vorstehende und

abgeschrägte Ecke mit den Merkmalen 4bi und 4bii umfasst.

Für keine der beide Varianten gibt es im vorgelegten Stand der Technik eine

Anregung.

So umfasst das in Druckschrift K1 offenbarte Reflexionsmittel eine Vielzahl von

Kubusecken, wobei in den Absätzen [0011] und [0028] hervorgehoben wird, dass

mit größer werdender Kubusecke vermehrt unerwünschtes Störlicht entsteht, was

den Fachmann von einer Ausbildung des Reflexionsmittels entsprechend Merkmal

4a‘ abhält. Auch eine Ausbildung des Reflexionsmittels mit wenigstens einer

Kubusecke und zusätzlich wenigstens einer nach außen vorstehenden und

abgeschrägten Ecke ist K1 nicht zu entnehmen, so dass beide beanspruchten

Varianten des Anspruchs 1 gegenüber K1 patentfähig sind.

Druckschrift D2 kann dem Fachmann ebenfalls keine entsprechende Hinweise

geben, vgl. deren Fig. 1, die hier mit den Anmerkungen der Beklagten aus ihrer

Widerspruchsbegründung vom 30. September 2021 wiedergegeben ist.

Insbesondere offenbart K2 einen Retroreflektor mit einer Vielzahl von Strukturen,

vgl. Bezugszeichen 20, wobei aber das retroreflektierende Bahnenmaterial (20) nur

für das Licht der externen Lichtquelle ein Retroreflektor ist, jedoch nicht für das Licht

der internen Lichtquelle, denn für dieses ist es nur ein lichtstreuender und/oder

reflektierender Bereich, der einen Teil des Lichts, das sich in dem Lichtleiter

ausbreitet, nach außen zu streuen/reflektieren vermag. Zudem ist aus K2 weder ein

lediglich eine Kubusecke umfassender Retroreflektor noch ein Retroreflektor mit

wenigstens einer Kubusecke und zusätzlich wenigstens einer nach außen

vorstehenden und abgeschrägten Ecke bekannt.

Auch in Druckschrift K7 gibt es für den Fachmann keine entsprechende Anregung.

Denn wie Fig. 4 der K7 zeigt, soll mit der Ausbildung der Kante an der der Lichtquelle

abgewandten Stirnseite das ankommende

Licht gerade nicht retroreflektiert werden,

sondern konventionell und so reflektiert

werden, dass der Lichtleiter auch im von

der

Lichtquelle

entfernten Bereich

ausreichend Licht abstrahlt (vgl. Spalte 1,

Zeilen 19 bis 24 und Spalte 3, Zeilen 37 bis

41).

Insbesondere enthält K7 keinen

Hinweis, die in Fig. 4 der K7 gezeigte

Stirnseite stattdessen mit nur einer

Kubusecke auszubilden, weil dies das Licht in unerwünschter Weise zur Lichtquelle

reflektieren würde, wo es den Lichtleiter verlassen würde, ohne zur gewünschten

Beleuchtung beizutragen. Auch eine Kombination der Lehren der K7 und der K1 ist

für den Fachmann nicht naheliegend, denn nach den Ausführungen in K1 ist eine

Reflexion am Lichtleiterende entsprechend Fig. 4 der K7 unerwünscht, da dies zu

Störlicht führt. Daher nimmt K7 keine der beiden Varianten des mit Hilfsantrag 3

beanspruchten Reflexionsmittel vorweg und kann diese auch in Kombination mit K1

dem Fachmann nicht nahelegen.

Druckschrift

K8

offenbart

lediglich

einen Lichtleiter mit

einer aufgetragenen

Spiegelschicht an der

Stirnseite (10) aber

keinen Retroreflektor,

vgl. deren Figuren 4

und 5 sowie die

Ansprüche 3 und 4.

Druckschrift K9 zeigt in Fig. 1 und dem zugehörigen Absatz [0024] ebenfalls nur

einen Lichtleiter mit einer aufgetragenen Spiegelschicht an der Stirnseite (16) aber

keinen Retroreflektor.

In Druckschrift K13 wird auf Seite 8, dritter Absatz, lediglich ein aus einer Vielzahl

von Würfelecken gebildetes Rückstrahler-Gitter als Reflexionsmittel entlang des

Lichtleiterrands beschrieben, weshalb auch sie das Reflexionsmittel des Anspruchs

1 von Hilfsantrag 3 weder neuheitsschädlich vorwegnehmen noch dem Fachmann

nahelegen kann.

Auch in den übrigen Druckschriften K3 bis K6, K10 bis K12 und K14 findet der

Fachmann keine entsprechende Anregung.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der

als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten

Fassung eingeschränkt ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt

schriftlich

beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a,

76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

-

-

die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim

Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen

(www.bundesgerichtshof.

de/erv.html).

Hartlieb

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels