Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 20.01.2023 – 2 Ni 12/21 (EP)
2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:200123U2Ni12.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 20. Januar 2023
2 Ni 12/21 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
g e g e n
ECLI:DE:BPatG:2023:200123U2Ni12.21EP.0
…
betreffend das europäische Patent EP 1 632 709
(DE 60 2005 004 088)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2023 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat.
Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 1 632 709 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig
erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
in französischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 632 709
(deutsches Aktenzeichen DE 60 2005 004 088) (Streitpatent), das am 26. Juli 2005
unter Inanspruchnahme der Priorität FR 0409477 vom 7. September 2004,
angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Dispositif d’écIairage et/ou de
signalisation à guide de Iumière“ (Signal- oder Beleuchtungseinrichtung mit einem
Lichtleiter) trägt.
Das Streitpatent betrifft eine Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung des
Typs mit wenigstens einer Lichtquelle, die einen Lichtleiter beleuchtet, von dem ein
Teil der Oberfläche Unebenheiten aufweist, die einen Teil des sich in dem Lichtleiter
ausbreitenden Lichts nach außen zu streuen vermögen, und mit wenigstens einer
von der Lichtquelle entfernten Stirnseite des Lichtleiters, die ein Mittel zur Reflexion
des Lichts in den Lichtleiter aufweist (Streitpatent, Abs. [0001]). Das Streitpatent
betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, eine derartige Beleuchtungs-
und/oder Signalgebungseinrichtung für ein Kraftfahrzeug (Streitpatent, Abs. [0002]).
Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 11 Ansprüche, den
unabhängigen, auf ein Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung
gerichteten Patentanspruch 1 und die auf Anspruch 1 direkt oder indirekt
rückbezogenen abhängigen Patentansprüche 2 bis 11.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Französisch gemäß
EP 1 632 709 B1 (Streitpatentschrift):
Dispositif d'éclairage et/ou de signalisation, en particulier pour véhicule
automobile, comprenant
- au moins une source lumineuse (S), éclairant un guide de lumière
(G) dont une partie de la surface présente des zones diffusantes
et/ou réfléchissantes localement (A) propres à diffuser/renvoyer vers
l'extérieur une partie de la lumière qui se propage dans le guide,
- au moins une face d'extrémité du guide éloignée de la source
comportant un moyen (M) de réflexion de la lumière vers l'intérieur
du guide,
caractérisé en ce que le moyen de réflexion (M) comprend
- au moins un coin de cube (4a) saillant vers l'extérieur présentant
trois facettes (6a, 7a, 8a) en trièdre trirectangle, ce coin de cube
étant prévu dans la matière du guide de lumière de manière à
provoquer trois réflexions successives (i1, i2, i3) de rayons (i)
tombant sur l'une des facettes dans des conditions de réflexion
totale, pour les renvoyer dans le guide suivant une direction
sensiblement parallèle à la direction incidente desdits rayons, ou
- au moins un dit coin de cube (4a) et au moins un coin saillant vers
l'extérieur et biseauté présentant deux facettes, ce coin étant prévu
pour renvoyer les rayons incidents dans le guide.
In deutscher Übersetzung gemäß der EP 1 632 709 B1 lautet der erteilte
Patentanspruch 1 mit Merkmalsgliederung der Klägerin gemäß Anlage A6 wie folgt:
3a
3b
Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung, insbesondere
für ein Kraftfahrzeug, mit
- wenigstens einer Lichtquelle (S),
die einen Lichtleiter (G) beleuchtet,
von dem ein Teil der Oberfläche lokal lichtstreuende und/oder
reflektierende Bereiche aufweist,
die einen Teil des Lichts, das sich in dem Lichtleiter ausbreitet,
nach außen zu streuen/reflektieren vermögen,
- wenigstens einer von der Lichtquelle entfernten Stirnseite des
Lichtleiters, die ein Mittel (M) zur Reflexion des Lichts in den
Lichtleiter aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass das Reflexionsmittel (M) umfasst,
- wenigstens eine nach außen vorstehende Kubusecke (4a),
die drei Facetten (6a, 7a, 8a) in Form eines Trieders mit drei
4a
4ai
rechten Winkeln aufweist,
4aii
wobei die Kubusecke in dem Werkstoff des Lichtleiters derart
vorgesehen ist,
4aiii
dass drei aufeinanderfolgende Reflexionen (i1, i2, i3) von
Strahlen (i) bewirkt werden, die auf eine der Facetten unter
Totalreflexionsbedingungen auftreffen, um sie in einer im
Wesentlichen zu der Einfallrichtung der Strahlen parallelen
Richtung in den Lichtleiter zurückzustrahlen,
oder
4b
- wenigstens eine solche Kubusecke (4a) und wenigstens eine
4bi
4bii
nach außen vorstehende und abgeschrägte Ecke
mit zwei Facetten,
wobei die Ecke dazu vorgesehen ist, die einfallenden Strahlen in
den Lichtleiter zurückzustrahlen.
Die Klägerin stützt
ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden
Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit
sowie der unzureichenden Offenbarung der Ausführbarkeit der beanspruchten
Erfindung.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
A1
A2
A3
A4
A5
A6
A7
A8
K1
K2
K3
K4
K5
EP 1 632 709 B1 (Streitpatentschrift);
DE 60 2005 004 088 T2 (deutsche Übersetzung der EP 1 632 709 B1);
DPMA, Registerauszug zum Aktenzeichen 60 2005 004 088.9, Stand
am 25.03.2021;
EP 1 632 709 A1 - Recherchebericht;
Japanisches Patentamt, Zurückweisungsbescheid vom 18. April 2011
(Patentanmeldung Nr. 2005-257441), deutsche Übersetzung;
Merkmalsgliederung Anspruch 1 des Streitpatents EP 1 632 709 B1;
Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim (Aktenzeichen
2 O 111/20) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2021;
Oberlandesgericht Karlsruhe
(Aktenzeichen
6 U
19/22):
Eingangsbestätigung vom 24.01.2022 der Rechtsmittelschrift vom
19.01.2022 an die Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, 40474
Düsseldorf;
JP 2002 162 912 A;
DE 696 28 766 T2;
JP 7 19 704 U;
US 3 948 714;
US 2002 / 0154408 A1;
K6
K7
K8
K9
K10
K11
K12
K13
K14
EP 0 224 415 A1;
DE 198 57 561 A1;
EP 0 515 921 A2;
DE 198 50 443 A1;
DE 36 89 668 T2;
WO 98 / 53 348 A1;
DE 696 08 499 T2;
DE 694 07 457 T3;
US 2 685 231.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent EP 1 632 709 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für
nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,
das europäische Patent EP 1 632 709 unter Klageabweisung im
Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über
die Fassung des Hauptantrags vom 20. Januar 2023 hinausgehen,
hilfsweise,
das europäische Patent EP 1 632 709 unter Klageabweisung im
Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über
die Fassung eines der Hilfsanträge 0 sowie 1 bis 4 jeweils vom
20. Januar 2023 und Hilfsantrag 5 vom 1. August 2022 – in dieser
Reihenfolge – hinausgehen.
Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise beschränkt
mit sechs Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen
wesentlichen Punkten entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass die beanspruchte
Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung ausführbar offenbart und sowohl
neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe. Das
Streitpatent sei jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:
-
-
Office européen des brevets, N0 du recours: T 0025/13 – 3.2.08, DECISION
de la Chambre de recours technique 3.2.08 du 20 novembre 2014;
Europäisches Patentamt, Nr. der Beschwerde: T 0025/13 – 3.2.08, DECISION
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 20. November 2014.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2023 überreicht die Beklagte dem
Senat einen neuen Hauptantrag und die neuen Hilfsanträge 0 sowie 1 bis 4 und der
Klägerin Kopien dieser Anträge. Die Klägerin rügt den Hilfsantrag 0 als verspätet.
Anspruch 1 des Hauptantrags vom 20. Januar 2023 ergibt sich aus dem erteilten
Anspruch 1, indem dessen Merkmal 1 durch das folgende Merkmal 1‘ ersetzt wird
(Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind unter- bzw. durchgestrichen):
1‘
„Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung insbesondere für
ein Kraftfahrzeug, bei der es sich um eine Kraftfahrzeugaußenleuchte
handelt, mit“.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 vom 20. Januar 2023 ergibt sich aus Anspruch 1 des
Hauptantrags, indem dessen Merkmal 1‘ durch das folgende Merkmal 1‘‘ ersetzt
wird (Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen):
1‘‘
„Beleuchtungs-
und/oder Signalgebungseinrichtung
für
ein
Kraftfahrzeug, bei der es sich um eine Kraftfahrzeugaußenleuchte
handelt,
nämlich
ein
Begrenzungslicht
oder
einen
Fahrtrichtungsanzeiger, mit“.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vom 20. Januar 2023 ergibt sich aus Anspruch 1 des
Hauptantrags, indem dessen Merkmal 3 durch das folgende Merkmal 3‘ ersetzt wird
(Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen):
3‘
„die einen länglichen Lichtleiter (G),
insbesondere einen
länglichen Lichtleiter
(G) mit einer zylindrischen oder
prismatischen Form, beleuchtet,“.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 vom 20. Januar 2023 ergibt sich aus Anspruch 1 des
Hauptantrags, indem dessen Merkmal 3 durch das folgende Merkmal 3‘‘ ersetzt wird
(Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen):
3‘‘
„die einen
länglichen
Lichtleiter
(G)
in Form eines
Kurvenabschnitts beleuchtet,“.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 vom 20. Januar 2023 hat den im Tenor genannten
Wortlaut. Er ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, indem dessen Merkmal
4a durch das folgende Merkmal 4a‘ ersetzt wird (Änderungen zum Anspruch 1 des
Hilfsantrags 2 sind unter- bzw. durchgestrichen):
4a‘
- wenigstens nur eine nach außen vorstehende Kubusecke (4a),
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54
und 56 EPÜ) und der Nichtigkeitsgrund, dass das Streitpatent die Erfindung nicht
so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
IntPatÜG
i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ) geltend
gemacht werden, ist gemäß § 81 PatG zulässig.
Soweit die Beklagte das Streitpatent im Wege der zulässigen Beschränkung nicht
mehr verteidigt, war es mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ohne
Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur st. Rspr. im Nichtigkeitsverfahren vgl. z. B.
BGH Urteil vom 19.12.2006 X ZR 236/01, GRUR 2007, 404, 405 - Carvedilol II;
Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 82 Rdn. 125 f. m. w. Nachw.;
Schulte/Voit, PatG, 11. Aufl. 2022, § 81 Rdn 129).
Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent im tenorierten Umfang gemäß
Hilfsantrag 3 teilweise für nichtig zu erklären ist.
I.
Die
Klägerin
ist
von
der
V…
zu
der
P…
s.r.o. umfirmiert worden. Eine Rechtsnachfolge hat nicht stattgefunden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 erklärt, dass ihr
Unternehmen
am
6. Oktober
von
der
P… erworben
worden sei. Zu diesem Datum sei zugleich die Firma der Klägerin von V…
…s.r.o.
zu
P…
s.r.o.
geändert
worden.
Als
Nachweis hat sie dem genannten Schriftsatz beigefügt
- Anlage A1‘ (zur Unterscheidung von mit der Klageschrift vom 29. März 2021
eingereichten Anlage A1 nennt der Senat diese Anlage A1‘)
einen alten Handelsregisterauszug zur Klägerin unter Angabe der früheren
Firma
V…
s.r.o.
(in
Tschechisch
und
in
englischer
Übersetzung);
Anlage A2 (zur Unterscheidung von mit der Klageschrift vom 29. März 2021
eingereichten Anlage A1 nennt der Senat diese Anlage A2‘)
einen aktuellen Handelsregisterauszug zur Klägerin mit Angabe der aktuellen
Firma
P… s.r.o.
(in
Tschechisch
und
in
englischer
und
deutscher Maschinenübersetzung).
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2023 die
behauptete Rechtsnachfolge der Klägerin bestritten. Falls keine Rechtsnachfolge
seitens der Klägerin nachgewiesen werden könne, hat die Beklagte der Aufnahme
des
Rechtsstreits
durch
die
P…
s.r.o.
widersprochen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2023 erklärt, es
habe keine Rechtsnachfolge stattgefunden. Die juristische Person der Klägerin sei
identisch, es habe lediglich eine Umfirmierung stattgefunden.
Die dem Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 beigefügten Handelsregisterauszüge
weisen
für
die
V…
s.r.o.
und
für
die
P…
s.r.o. die jeweils identische Identifikationsnummer 243 04 450 aus. Aus diesem
Umstand
schließt
der Senat,
dass
die Klägerin
von
der
V…
s.r.o.
zu
der
P… s.r.o.
umfirmiert worden
ist
und
keine
Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Anhaltspunkte für eine Rechtsnachfolge sind
weder ersichtlich noch hat die Beklagte solche vorgetragen.
Aber selbst dann, wenn eine Rechtsnachfolge (etwa durch Verschmelzung)
stattgefunden hätte, hätte die Klägerin nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 250 ZPO
ein unterbrochenes Verfahren durch ihren Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 auch
ohne ausdrückliche Erklärung aufnehmen können, weil der Schriftsatz vom
21. Dezember 2022 den Willen der Klägerin zur Fortsetzung des Rechtsstreits
zweifelsfrei erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 1995, XI ZB 7/95,
NJW 1995, 2171 und juris; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018, XII ZB 285/17,
MDR 2018, 1336 und juris, Rn. 41; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung,
34. Aufl. 2022, § 250 Rn. 3).
II.
Der in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2023 eingereichte Hilfsantrag 0
war nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG als verspätet zurückzuweisen.
Damit ist über die Verteidigung des Streitpatents nach dem Hilfsantrag 0 nicht in der
Sache zu entscheiden.
Nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht ein Verteidigungsmittel des
Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf einer
hierfür nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und
ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4
Satz 1 Nrn. 1 bis 3 PatG kumulativ vorliegen.
Mit qualifiziertem Hinweis vom 11. Mai 2022 ist der Beklagten unter Bezugnahme auf
§ 83 Abs. 2 Satz 1 PatG Gelegenheit gegeben worden, bis zum 1. August 2022 zu
diesem Hinweis durch sachdienliche Anträge oder Ergänzung ihres Vorbringens
abschließend Stellung zu nehmen. Die Verteidigung des Streitpatents mit dem
Hilfsantrag 0 vom 20. Januar 2023 liegt nach Ablauf der nach § 83 Abs. 2 PatG
gesetzten Frist.
Die Berücksichtigung des im Hilfsantrag 0 vom 20. Januar 2023 enthaltenen neuen
Vortrags hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2023
erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG). Denn nach dem für den Senat
ersichtlichen Sachstand wäre durch die Ablehnung der von der Klägerin beantragten
Vertagung dieser die Möglichkeit entzogen worden, sich in der mündlichen
Verhandlung am 20. Januar 2023 vor dem Bundespatentgericht sachgemäß und
erschöpfend über die dort verhandelten Fragen zu erklären, die Grundlage der zu
treffenden Entscheidung waren. Der Hilfsantrag 0 vom 20. Januar 2023, der insofern
eine
neue
„Verteidigungslinie“
bildet,
als
die Beklagte
darin
die
Kraftfahrzeugaußenleuchte unter Verweis auf eine Offenbarung nur
in der
Beschreibung als Begrenzungslicht oder Fahrtrichtungsanzeiger konkretisiert hat,
hat die Klägerin mit Tatsachen konfrontiert, mit denen sie sich nicht „aus dem Stand“
auseinandersetzen konnte, zu denen sie sachlich fundiert vielmehr nur dann hätte
Stellung nehmen können, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und
Vorbereitung in technischer und rechtlicher Hinsicht gehabt hätte. Die für eine
sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Hilfsantrag 0 vom 20. Januar 2023
erforderliche Zeit konnte der Klägerin nicht anders, etwa durch eine Unterbrechung
der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2023, in ausreichender Weise zur
Verfügung gestellt werden (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004, X ZR 212/02,
GRUR 2004, 354 und juris – Crimpwerkzeug I, Rn. 28; BPatG, Urteil vom 24. Januar
2019, 2 Ni 5/17
(EP),
juris – Datenchiffrierung
in einem drahtlosen
Telekommunikationssystem, Rn. 295; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 83 Rn. 19
m. w. N.; Schulte/Voit, a.a.O., § 83 Rn. 23).
Erhebliche Gründe im Sinne von § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO, die
eine Vertagung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen, sind regelmäßig solche,
die den Anspruch auf rechtliches Gehör einer oder mehrerer Parteien berühren und
die gerade auch zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des
Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. So lag es hier aus den
geschilderten Gründen. Angesichts der
in Art. 103 Abs. 1 GG normierten
verfassungsrechtlichen Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör verblieb dem
Senat kein Ermessensspielraum. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und eines
insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens hätte die mündliche Verhandlung
vertagt werden müssen (BGH, a. a. O., Rn. 27 m. w. N.; BPatG, a. a. O., Rn. 296).
Die Beklagte hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 PatG).
Im Blick auf das Erfordernis der genügenden Entschuldigung der
Verspätung ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen (BPatG, a. a. O.,
Rn. 300; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 83 Rn. 23 m. w. N.). Die Beklagte hat
zwar erklärt, ihr sei die im Hilfsantrag 0 vom 20. Januar 2023 berücksichtigte
Problematik erst in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag klargeworden. Bei
Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabs hält der Senat die Verspätung aber
nicht für genügend entschuldigt, weil nach seiner Ansicht die Beklagte bereits
aufgrund des qualifizierten Hinweises vom 11. Mai 2022 Anlass und ausreichend Zeit
hatte, die Problematik zu erkennen und auf sie einzugehen (BPatG, a. a. O., Leitsatz;
Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 83 Rn. 25). Insbesondere war der Beklagten die
im Hilfsantrag 0 berücksichtigte Problematik nicht erst
in der mündlichen
Verhandlung, sondern bereits auf Seite 8 des qualifizierten Hinweises mitgeteilt
worden, indem dort darauf hingewiesen worden war, dass nach Auffassung des
Senats der Begriff Kraftfahrzeugaußenleuchte in allgemeiner Weise für das
Kraftfahrzeugäußere bestimmte Leuchten umfasst, weshalb der Beklagten ab
diesem Zeitpunkt diese Auslegung bekannt war.
Die Beklagte ist über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden (§ 83 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 PatG), weil die Beklagte im qualifizierten Hinweis vom 11. Mai 2022
darauf hingewiesen worden ist (dort Seiten 20 und 21), dass das Gericht
Verteidigungsmittel oder eine Verteidigung der Beklagten mit einer geänderten
Fassung des Patents, die erst nach Ablauf der nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist
vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden
kann, wenn die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des bereits
anberaumten Termin erforderlich machen würde und die betroffene Partei die
Verspätung nicht genügend entschuldigt.
III.
1.
Das Streitpatent betrifft gemäß dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1
eine insbesondere für ein Kraftfahrzeug geeignete Beleuchtungs- und/oder
Signalgebungseinrichtung mit wenigstens einer Lichtquelle, die einen Lichtleiter
beleuchtet, von dem ein Teil der Oberfläche lokal lichtstreuende und/oder
reflektierende Bereiche aufweist, die einen Teil des Lichts, das sich in dem
Lichtleiter ausbreitet, nach außen zu streuen/reflektieren vermögen, und mit
wenigstens einer von der Lichtquelle entfernten Stirnseite des Lichtleiters, die ein
Mittel zur Reflexion des Lichts in den Lichtleiter aufweist.
Eine solche Einrichtung ist nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung
aus Druckschrift EP 0 515 921 A2 (K8) bekannt. Bei dieser ist das der Lichtquelle
entgegengesetzte Ende des Lichtleiters durch eine aufgebrachte Aluminiumschicht
reflektierend ausgebildet, um das Licht innen in den Lichtleiter zurückzustrahlen und
dort den Lichtaustritt zu minimieren. Die Aluminiumverspiegelung der Stirnseite,
ohne hierbei die Seiten des Lichtleiters selbst zu erfassen, ist jedoch schwierig und
teuer. Zudem erfolgt die Reflexion an einer aluminierten Seite mit einem
zusätzlichen Lichtmengenverlust von etwa 10%.
Wie im Streitpatent weiter ausgeführt wird, ist bei einer weiteren, in dem Dokument
DE 198 57 561 A1 (K7) beschriebenen Beleuchtungsvorrichtung das der Lichtquelle
entgegengesetzte Ende des Lichtleiters abgeschrägt. Dies dient der Reflexion des
auf die Stirnseite auftreffenden Lichts in Richtung der Lichtaustrittsfläche.
Die Homogenität des Erscheinungsbildes des Lichtleiters ließe sich zwar auch
durch eine Anordnung mit einer Lichtquelle an beiden Lichtleiterenden verbessern,
doch sei eine derartige Lösung wesentlich teurer und erfordere einen Stromkreis
entlang des Lichtleiters. Dies sei insbesondere bei einer von einer elektronischen
Schaltung gesteuerten Leuchtdiode als Lichtquelle von Nachteil, vgl. die Absätze
[0001] bis [0004] des Streitpatents.
2.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die
Aufgabe zugrunde, eine Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung der
vorstehend definierten Art bereitzustellen, die es ermöglicht, obgleich nur an einem
Ende beleuchtet, ein gleichmäßiges Erscheinungsbild mit einer verbesserten
Lichtleistung zu erzielen, die Fertigungskosten dabei jedoch relativ günstig zu
halten, vgl. Absatz [0005] des Streitpatents.
3.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die als Kraftfahrzeugaußenleuchte
ausgebildete Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung des Anspruchs 1
nach Hauptantrag, mit dem das Streitpatent beschränkt verteidigt wird.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau
mit Hochschulabschluss zu definieren, der über mehrjährige Erfahrung in der
Konstruktion und Entwicklung von Beleuchtungsvorrichtungen für Fahrzeuge
verfügt, wobei dieses Fachwissen auch allgemeine Kenntnisse aus dem Bereich
der Beleuchtungstechnik umfasst.
Das Streitpatent erläutert die Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung
anhand der nachfolgend wiedergegeben Figur 1.
Sie zeigt einen durch einen kreisbogenförmig gebogenen Stab (1) mit rundem
Querschnitt gebildeten Lichtleiter (G), dessen eine Stirnseite (3) durch eine LED (2)
als Lichtquelle (S) beleuchtet wird und dessen andere von der Lichtquelle (S)
entfernte Stirnseite des Lichtleiters (G) ein Mittel (M) zur Reflexion des Lichts in den
Lichtleiter (G) aufweist. Zusätzlich sind an einem Oberflächenteil des Lichtleiters
(G) lokal lichtstreuende und/oder reflektierende Bereiche (A) vorhanden, die einen
Teil des sich
in dem Lichtleiter ausbreitenden Lichts nach außen
(j)
streuen/reflektieren.
Der Lichtleiter zeichnet
sich dadurch aus, dass die
von der Lichtquelle (S)
entfernte Stirnseite als
Retroreflektor ausgebildet
ist, d. h. als Reflektor, der
das ankommende Licht
weitgehend
unabhängig
von der Einfallsrichtung
parallel zur Einfallsrichtung
reflektiert. Dazu umfasst
das an der Stirnseite
vorhandene Reflexionsmittel (M) entsprechend den
nebenstehenden Figuren 2
und 3 des Streitpatents
wenigstens eine nach außen vorstehende Kubusecke (4a), die drei Facetten (6a,
7a, 8a) in Form eines Trieders mit drei rechten Winkeln aufweist, wobei die
Kubusecke in dem Werkstoff des Lichtleiters derart vorgesehen ist, dass drei
aufeinanderfolgende Reflexionen (i1, i2, i3) von Strahlen (i) bewirkt werden, die auf
eine der Facetten unter Totalreflexionsbedingungen auftreffen, um sie in einer im
Wesentlichen zu der Einfallrichtung der Strahlen parallelen Richtung in den
Lichtleiter zurückzustrahlen. Somit ist das Reflexionsmittel (M) an der von der
Lichtquelle (S) entfernten Stirnseite des Lichtleiters als nach außen zeigende,
punktförmige Kubusspitze ausgebildet, wohingegen eine Ausbildung als längliche
Kubuskante von den Anspruchsmerkmalen 4 bis 4aiii nicht umfasst ist.
Gemäß der die Merkmale 4b bis 4bii aufweisenden mit „oder“ angefügten zweiten
Variante weist das Reflexionsmittel (M) wenigstens eine solche Kubusecke (4a) und
wenigstens eine nach außen vorstehende und abgeschrägte Ecke mit zwei
Facetten auf, wobei die Ecke dazu vorgesehen ist, die einfallenden Strahlen in den
Lichtleiter zurückzustrahlen. Demnach sind bei der zweiten Variante die Merkmale
4b bis 4bii zusätzlich zu den Merkmalen 1 bis 4aiii der ersten Variante vorhanden,
so dass die zweite Variante wie bei einem abhängigen Anspruch die Merkmale der
ersten Variante und zusätzlich die Merkmale 4b bis 4bii aufweist.
Die Formulierung „nach außen vorstehende und abgeschrägte Ecke mit zwei
Facetten“ ist in diesem Zusammenhang erklärungsbedürftig, denn unter einer
abgeschrägten Ecke versteht der Fachmann üblicherweise so etwas, wie es
nachfolgend am Beispiel eines Dreiecks dargestellt ist:
Jedoch verweist das Streitpatent hinsichtlich einer derartigen Ausbildung des
Reflexionsmittels (M) in Absatz [0036]
(bzw. Absatz [0040] der deutschen
Übersetzung DE 60 2005 004 088 T2,
Anlage A2) ausdrücklich auf Druckschrift
DE 198 57 561 A1 (K7), die in der
nebenstehenden Figur 4 ein Beispiel
einer solchen Ecke mit zwei Facetten
zeigt. Die Formulierung „nach außen
vorstehende und abgeschrägte Ecke mit
zwei Facetten“ bezieht sich somit darauf,
dass an der Stirnseite eine nach außen
vorstehende und sich über die gesamte
Breite oder Dicke (= Höhe) erstreckende
Kante mit dreieckigem Querschnitt ausgebildet ist. Damit wird ebenfalls eine
Reflexion ankommender Lichtstrahlen zurück in den Lichtleiter erreicht, wobei hier
aber das Licht im Unterschied zu den Kubusecken (4a) nicht parallel zur
Einfallsrichtung in den Lichtleiter zurückgestrahlt wird, sondern in der Regel unter
einem davon abweichenden Winkel.
Auch wenn diese Ausbildung in Absatz [0036] des Streitpatents (bzw. Absatz [0040]
der deutschen Übersetzung) als Alternative zu den Kubusecken bezeichnet wird,
ergibt sich aus dem Wortlaut des kennzeichnenden Merkmals von Anspruch 1
eindeutig, dass diese Ecken mit zwei Facetten zusätzlich zu den Kubusecken mit
drei Facetten vorhanden sind. In diesem Fall weist die Stirnseite somit zusätzlich
zur mindestens einen Kubusecke eine nach außen vorstehende und sich über die
gesamte Breite oder Dicke (= Höhe) erstreckende Kante mit dreieckigem
Querschnitt auf.
Gemäß Merkmal 1 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen
1 bis 4 handelt es sich bei der Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung
um eine Kraftfahrzeugaußenleuchte. Diese kann nach den Ausführungen in Absatz
[0032] des Streitpatents als Begrenzungslicht für ein Kraftfahrzeug, für jegliche
Umfeldbeleuchtung, zur Betonung der Fahrzeugformen oder für jede andere
Anwendung, bspw. Fahrtrichtungsanzeiger dienen. Aufgrund dieser breiten
Definition im Streitpatent fallen unter den Begriff „Kraftfahrzeugaußenleuchte“
entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht nur behördlich zugelassene und fest in
das Kraftfahrzeugäußere integrierte Kraftfahrzeugaußenleuchten, sondern ganz
allgemein
für das Kraftfahrzeugäußere bestimmte Leuchten, bspw. auch
Taxileuchten oder als Designelement dienende und am Kraftfahrzeugäußeren zu
befestigende Leuchten.
Das Merkmal 4aii verlangt, dass die Kubusecke in dem Werkstoff des Lichtleiters
ausgebildet ist. Nach Auffassung der Beklagten soll damit zum Ausdruck kommen,
dass die Kubusecke aus demselben Material wie der Lichtleiter innerhalb des
Lichtleiters gebildet und somit integraler Bestandteil des Lichtleiters ist (vgl. Seite 4
der Widerspruchsbegründung vom 30. September 2021). Andererseits ist eine
einstückige Ausbildung der Kubusecke(n) mit dem Lichtleiter sowohl gemäß Absatz
[0009] der Beschreibung als auch nach dem abhängigen Anspruch 4 lediglich eine
bevorzugte Weiterbildung der Einrichtung nach Anspruch 1. Insofern beschränkt
dieses Merkmal die Einrichtung des Anspruchs 1 nur dahingehend, dass die
wenigstens eine nach außen vorstehende Kubusecke zwar aus demselben Material
wie der Lichtleiter gebildet ist, aber sowohl nachträglich auf den Lichtleiter
aufgebracht als auch einstückig mit ihm ausgebildet sein kann.
Nach Merkmal 4aiii werden Lichtstrahlen, die auf eine der Facetten unter
Totalreflexionsbedingungen auftreffen, durch drei aufeinanderfolgende Reflexionen
an den Facetten (i1, i2, i3) in einer im Wesentlichen zu der Einfallrichtung der
Strahlen parallelen Richtung in den Lichtleiter zurückgestrahlt. Ein Lichtstrahl wird
am Übergang vom optisch dichteren (Lichtleiter mit einem Brechungsindex n1 von
bspw. 1,5) zum optisch dünneren Medium (bspw. Luft mit einem Brechungsindex n2
von 1) dann totalreflektiert, wenn sein Einfallswinkel größer als der kritische Winkel
(cid:2016)(cid:3030) = sin(cid:2879)(cid:2869)(cid:3435)
(cid:1866)(cid:2870) (cid:1866)(cid:2869)
(cid:3415) (cid:3439) ≈ 42° ist. Anspruch 1 gibt aber weder vor, dass alle auftreffenden
Lichtstrahlen totalreflektiert werden, noch, dass der Lichtmengenverlust bei der
Einrichtung des Anspruchs 1 kleiner ausfällt als bei einer Aluminiumverspiegelung
der Stirnseite.
Die Lösungen nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 präzisieren den
Lichtleiter der Kraftfahrzeugaußenleuchte kumulativ dahingehend, dass er länglich
(Hilfsantrag 1) und in Form eines Kurvenabschnitts (Hilfsantrag 2) ausgebildet ist,
wobei das Reflexionsmittel nur eine nach außen vorstehende Kubusecke umfasst
(Hilfsantrag 3).
4.
Die Ansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 sind zulässig,
denn sie sind ursprünglich sowie ausführbar offenbart und beschränken den
Schutzbereich des Streitpatents ohne ihn zu erweitern.
Die Klägerin hat die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche 1 bis 11 hinsichtlich der
Ursprungsoffenbarung nicht angegriffen, so dass die erteilten Ansprüche 1 bis 11
als ursprünglich offenbart anzusehen sind. Da zudem beide Parteien
im
Zusammenhang mit der Ursprungsoffenbarung der Zusatzmerkmale in den
Anspruchssätzen ausschließlich auf die deutsche Übersetzung der Patentschrift
(Anlage A2) Bezug genommen haben, wird im Folgenden ebenfalls auf die deutsche
Übersetzung der Patentschrift verwiesen und von deren Zulässigkeit ausgegangen.
4.1
Anspruch 1 des Hauptantrags, mit dem die Patentinhaberin das Patent
beschränkt verteidigt, geht zurück auf die erteilten Ansprüche 1 und 11, wobei ein
„insbesondere“ gestrichen und somit ein fakultatives Merkmal in zulässiger Weise
zu einem notwendigen Merkmal gemacht wurde. Zusätzlich ist eine Beschränkung
der erteilten Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung auf eine
Kraftfahrzeugaußenleuchte erfolgt, was sich aus dem erteilten, abhängigen
Anspruch 11 ergibt, der zwischen einer Fahrzeuginnenbeleuchtung und einer
Fahrzeugleuchte unterscheidet, woraus folgt, dass eine Fahrzeugleuchte eine
Fahrzeugaußenleuchte
ist. Da
die
erteilte Beleuchtungs-
und/oder
Signalgebungseinrichtung insbesondere für ein Kraftfahrzeug geeignet ist, ist damit
auch eine Kraftfahrzeugaußenleuchte offenbart.
Die Ansprüche 2 bis 10 des Hauptantrags entsprechen den erteilten Ansprüchen 2
bis 10, wobei in den abhängigen Ansprüchen 5, 7 und 9 die Alternative betreffend
die abgeschrägten Ecken in zulässiger Weise gestrichen und in Anspruch 3
präzisiert worden
ist, dass der Lichtleiter eine
längliche Form eines
Geradenabschnitts hat, was dem erteilten Anspruch 6 und den Ausführungen in
Absatz [0020] zu entnehmen ist. Da sich im Streitpatent keine Definition für einen
länglichen Lichtleiter findet, ist dieses Merkmal dahingehend auszulegen, dass ein
Lichtleiter dann länglich ist, wenn seine Länge größer als sein Durchmesser bzw.
seine Breite und Dicke (Höhe) ist. Darüber hinaus ergibt sich aus Absatz [0020] und
Fig. 1 des Streitpatents, dass das Streitpatent unter einem Geradenabschnitt einen
Abschnitt versteht, der durchgehend gerade verläuft und nicht gebogen ist,
wohingegen ein Kurvenabschnitt ein Abschnitt ist, der durchgehend gebogen ist und
keinen Geradenabschnitt aufweist, denn das Streitpatent unterscheidet zwischen
a) einem Kurvenabschnitt, d. h. einem gebogenen Abschnitt,
b) einem Geradenabschnitt, d. h. einem gerade verlaufenden Abschnitt und
c) einem Lichtleiter mit aneinandergereihten gebogenen und/oder geraden
Abschnitten.
Ein Lichtleiter mit einer länglichen Form eines Geradenabschnitts ist demnach ein
länglicher Lichtleiter, der durchgehend gerade verläuft und nicht gebogen ist,
während ein Lichtleiter mit einer länglichen Form eines Kurvenabschnitts ein
länglicher Lichtleiter ist, der durchgehend gebogen ist und keinen Geradenabschnitt
aufweist. Ein Lichtleiter mit beiden Abschnittsarten wird im Streitpatent hingegen als
Lichtleiter mit aneinandergereihten gebogenen und geraden Abschnitten
bezeichnet.
Fig. 1 bezieht sich zwar auf einen stabförmigen Lichtleiter mit rundem Querschnitt,
doch werden in den Absätzen [0038] und [0039] ausdrücklich andere Formen wie
Bänder und Platten erwähnt, und in Absatz [0040] wird ganz allgemein auf
gebogene oder gerade Lichtleiter Bezug genommen. Daher entnimmt der
Fachmann es dem Streitpatent als zur Erfindung gehörig, dass der gebogene oder
gerade Lichtleiter nicht zwingend ein Stab mit rundem Querschnitt sein muss,
sondern auch andere Querschnittsformen haben kann.
Darüber hinaus ist die Präzisierung in Anspruch 3 auch deshalb zulässig, weil sie
sich bereits aus dem erteilten Anspruch 3 ergibt, denn eine vom Scheitel der
Kubusecke ausgehende Diagonale kann nur dann zur mittleren Richtung parallel
sein, wenn der Lichtleiter gerade verläuft. Dem Fachmann gibt Anspruch 3 auch
eine ausführbare Lehre, denn die beanspruchte Diagonale ist bspw. die Diagonale
von
der
am weitesten
herausstehenden Würfelecke
zur
(fiktiven)
gegenüberliegenden Würfelecke, und diese soll parallel zur mittleren Richtung des
gerade verlaufenden Lichtleiters sein.
Entgegen der Auffassung der Klägerin offenbart das Streitpatent die Lehre der
zweiten Alternative (Merkmale 4b bis 4bii) des Anspruchs 1 ebenfalls so deutlich
und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Sie lässt sich in für den
Fachmann offensichtlicher Weise bspw. dadurch verwirklichen, dass an der
Stirnseite eine nach außen vorstehende und sich über die gesamte Lichtleiterdicke
erstreckende schmale Kante mit dreieckigem Querschnitt ausgebildet ist und der
von der Kante nicht bedeckte Bereich der Stirnseite eine Kubusecke aufweist.
Da die im Hauptantrag vorgenommenen Änderungen zudem den Schutzbereich
des Streitpatents beschränken ohne ihn zu erweitern, ist die beschränkte
Verteidigung des Streitpatents im Umfang des Hauptantrags zulässig.
4.2
Das Gleiche gilt für die Anspruchssätze der Hilfsanträge 1 und 2, denn aus
obigen Gründen i. V. m. dem erteilten Anspruch 6 sind auch die Präzisierungen in
den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 (länglicher Lichtleiter, insbesondere mit einer
zylindrischen oder prismatischen Form) und 2 (länglicher Lichtleiter in Form eines
Kurvenabschnitts) zulässig.
4.3
Die weitere Beschränkung in Anspruch 1 des Hilfsantrags 3, dass das
Reflexionsmittel nur eine nach außen vorstehende Kubusecke umfasst, ergibt sich
unmittelbar und eindeutig aus dem entsprechenden Merkmal 4a des erteilten
Anspruchs 1, wonach das Reflexionsmittel wenigstens eine nach außen
vorstehende Kubusecke umfasst, denn damit ist auch ein Reflexionsmittel mit
genau einer, d. h. nur einer nach außen vorstehenden Kubusecke offenbart.
Dementsprechend ist die in diesem Zusammenhang notwendige Änderung der
Formulierung in den abhängigen Ansprüchen 3 bis 6 des Hilfsantrags 3 von „die
Kubusecken“ in „die Kubusecke“ ebenfalls zulässig. Denn mit der Verwendung des
Plurals „Kubusecken“ in den zugehörigen erteilten abhängigen Ansprüchen 4, 5, 7
und 10 kommt nicht zum Ausdruck, dass diese Ansprüche auf eine Mehrzahl von
Kubusecken beschränkt sind, sondern es wird lediglich auf den erteilten Anspruch
1 Bezug genommen, in dem das Reflexionsmittel eine oder mehrere vorstehende
Kubusecken umfassen kann.
Daher ist der Anspruchssatz des Hilfsantrags 3 ebenfalls zulässig.
4.4
Die Zulässigkeit der weiteren Hilfsanträge 4 und 5 kann wegen der
beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des Hilfsantrags 3
dahingestellt bleiben.
5.
Die Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtungen jeweils einer
Variante der Ansprüche 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 sind nicht
patentfähig, da sie dem Fachmann ausgehend von Druckschrift K1 in Verbindung
mit seinem Fachwissen nahegelegt werden (Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ).
5.1
Druckschrift K1 beschreibt anhand der Figuren 1 bis 4, von denen die Figuren
1 und 4 sowie die Figur 3 mit den Anmerkungen und der Kolorierung der Beklagten
aus ihrer Eingabe vom 1. August 2022 wiedergegeben sind, eine planare
Beleuchtungsvorrichtung sowie ein Flüssigkristall-Anzeigeelement mit einer
solchen Beleuchtungsvorrichtung, wobei im Folgenden auf deren deutsche
Übersetzung (K1-Ü) Bezug genommen wird. Gemäß den Ansprüchen 1, 2, 3, 6 und
8 sowie der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0018] bis [0031] von
Druckschrift K1 ist die planare Beleuchtungsvorrichtung (10) aus einer linearen
Lichtquelleneinheit
(11) und einer Lichtleiterplatte
(18) gebildet. Die
Lichtquelleneinheit (11) weist einen quaderförmigen Lichtleiterkörper (12) mit an
den beiden kleinen Außenseiten angeordneten und Licht in den Körper (12)
einstrahlenden Leuchtdioden (13, 14) sowie einen Reflektor (15) auf. Dadurch, dass
die der Lichtleiterplatte
(18) zugewandte Emissionsfläche
(12a) des
Lichtleiterkörpers (12) eben und die der Lichtleiterplatte (18) abgewandte Fläche als
strukturierte Reflexionsfläche (12b) ausgebildet sind, strahlt der Lichtleiterkörper
(12) über seine Emissionsfläche (12a) gleichmäßig verteilt Licht ab.
Die
ebenfalls
quaderförmige
Lichtleiterplatte
(18) hat eine
ebene Bodenfläche (18a), eine
der
Bodenfläche
(18a)
abgewandte Oberfläche mit einer
als
reflektierende
Bereiche
dienenden Mehrzahl von
im
Querschnitt
fein
gezackten
ungleichseitigen Prismen (18b)
und
zueinander
parallelen
Gratlinien (18c), eine der Emissionsfläche (12a) des Lichtleiterkörpers (12)
zugewandte Stirnseite als Lichteinfallfläche (18d) und eine vom Lichtleiterkörper
(12) abgewandte Stirnseite
(18e) mit einer eine Kubuseckenanordnung
umfassenden Retroreflektorkomponente (21), die das auftreffende Licht in einer im
Wesentlichen parallelen Richtung in die Lichtleiterplatte zurückstrahlt, vgl. die Figur
1 und die nebenstehende Figur 3 der K1.
Bei den in den Figuren der K1 dargestellten Ausführungsformen ist die planare
Beleuchtungsvorrichtung (10) mit einem reflektiven Flüssigkristall-Anzeigeelement
(50) kombiniert, die beide in einem Gehäuse (60) angeordnet sind. Wie in den
Absätzen [0024] bis [0026] der K1 erläutert ist, wird das von den Leuchtdioden (13,
14) in den Lichtleiterkörper (12) seitlich einfallende Licht durch Totalreflexion im
Inneren des Lichtleiterkörpers (12) mit einer homogenen Lichtverteilung von der
Emissionsfläche (12a) über die Einfallfläche (18d) in die Lichtleiterplatte (18)
abgestrahlt und durch die Mehrzahl von Prismen (18b) reflektiert bis es an der
ebenen Bodenfläche
(18a) austritt, wo es die Anzeigefläche des
Flüssigkristallelements (50) beleuchtet, von dort wieder in die Lichtleiterplatte (18)
reflektiert wird und schließlich das Beobachtungsauge A erreicht.
Zudem wird der Teil des Lichts, der von der Lichtquelleneinheit (11) in die
Lichtleiterplatte (18) einfällt und direkt oder durch eine wiederholte Totalreflexion
zwischen der Bodenfläche (18a) und der dieser abgewandten Oberfläche (Prisma
18b) die andere Endfläche (18e) erreicht, durch die eine Kubuseckenanordnung
umfassende Retroreflektorkomponente (21) retroreflektiert, so dass er in der
Lichtleiterplatte (18) mit im Wesentlichen dem gleichen Strahlengang wie auf dem
Hinweg zu dem Lichtleiterkörper (12) zurückkehrt. Dieses Licht wird in dem
Lichtleiterkörper (12) gestreut und an der Rückseite (12b) reflektiert, fällt erneut in
die Lichtleiterplatte (18) ein und wird als Beleuchtungslicht für das Flüssigkristall-
Anzeigeelement (50) verwendet. Dadurch wird neben der Energieeffizienz der
Beleuchtungsanordnung auch die Homogenität des abgestrahlten Lichts
verbessert.
Somit offenbart Druckschrift K1 mit den Worten einer Variante des Anspruchs 1
nach Hauptantrag eine
1‘
Beleuchtungseinrichtung (planare Beleuchtungsvorrichtung (10)) für ein
Kraftfahrzeug, bei der es sich um eine Kraftfahrzeugaußenleuchte handelt,
mit
- wenigstens einer Lichtquelle (Lichtquelleneinheit 11, Leuchtdioden 13,
14),
die einen Lichtleiter (Lichtleiterplatte 18) beleuchtet,
3a
von dem ein Teil der Oberfläche
lokal
lichtstreuende und/oder
reflektierende Bereiche (Prismen 18b) aufweist,
3b
die einen Teil des Lichts, das sich in dem Lichtleiter (18) ausbreitet, nach
außen zu streuen/reflektieren vermögen,
- wenigstens einer von der Lichtquelle (11) entfernten Stirnseite des
Lichtleiters (18), die ein Mittel (21) zur Reflexion des Lichts in den
Lichtleiter (18) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass das Reflexionsmittel (21) umfasst,
4a
- wenigstens eine nach außen vorstehende Kubusecke (vgl. Absatz
[0020]: „An einer anderen Endfläche 18e der Lichtleiterplatte 18 ist ferner
eine Retroreflektorkomponente 21 (vgl. Fig. 3) vorgesehen, die als feine
Kubuseckenanordnung gebildet ist.“),
4ai
die drei Facetten in Form eines Trieders mit drei rechten Winkeln
aufweist (zwangsläufige Eigenschaft einer Kubusecke),
4aii
wobei die Kubusecke in dem Werkstoff des Lichtleiters (18) derart
vorgesehen ist,
4aiii‘
dass drei aufeinanderfolgende Reflexionen von Strahlen bewirkt werden,
die auf eine der Facetten unter Totalreflexionsbedingungen auftreffen,
um sie in einer im Wesentlichen zu der Einfallrichtung der Strahlen
parallelen Richtung in den Lichtleiter zurückzustrahlen (vgl. Fig. 3 und
Absatz [0025]: „Andererseits wird von dem Licht, das von der
Lichtquelleneinheit 11 in die Lichtleiterplatte 18 einfällt, direkt oder durch
eine wiederholte 50 Totalreflektion zwischen der Bodenfläche 18a und
der Oberfläche (Prisma 18b) die andere Endfläche 18e erreichendes
Licht durch eine Kubusecke
retroreflektiert und kehrt
in der
Lichtleiterplatte 18 im Wesentlichen dem gleichen Strahlengang wie auf
dem Hinweg folgend zu dem Lichtleiterkörper 12 zurück.“)
Da die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag lediglich alternative
Merkmale sind, unterscheidet sich eine Variante der Beleuchtungsvorrichtung des
Anspruchs 1 lediglich dadurch von der in K1 offenbarten Beleuchtungsvorrichtung,
dass sie anspruchsgemäß als Kraftfahrzeugaußenleuchte ausgebildet ist und die
Strahlen unter Totalreflexionsbedingungen auf eine der Facetten auftreffen,
wohingegen K1 in allgemeiner Form eine Beleuchtungsvorrichtung offenbart und
nicht explizit angegeben ist, dass die Strahlen unter Totalreflexionsbedingungen auf
die Kubuseckenanordnung auftreffen.
Dies kann aber keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns begründen, sondern
ist für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse naheliegend.
So zeigt Fig. 3 der K1 eine Variante der Beleuchtungsvorrichtung (10), bei der die
Retroreflektorkomponente (21) offensichtlich aus einem anderen Material als die
Lichtleiterplatte (18) gebildet ist, wobei aus dem in Fig. 3 als Pfeil dargestellten
Strahlengang folgt, dass der Lichtstrahl nicht gebrochen, sondern nur reflektiert
wird. Dies bedeutet,
1. dass in Fig. 3 die Retroreflektorkomponente (21) entweder aus einem Metall
gebildet ist oder
2. aus einem dielektrischen Material mit einem Brechungsindex kleiner als das
Material der Lichtleiterplatte gebildet ist und die Figur einen totalreflektierten
Strahl zeigt.
Da aber in den Absätzen [0011], [0012], [0020] und [0029] ausgeführt ist, dass die
Retroreflektorkomponente aus einer Kubuseckenanordnung besteht, die einteilig
mit der Lichtleiterplatte gebildet ist und beim Formen der Lichtleiterplatte gleichzeitig
geformt wird, gibt dies dem Fachmann den Hinweis, den Reflektor gemäß
Variante 2 aus einem dielektrischen Material mit einem Brechungsindex kleiner als
das Material der Lichtleiterplatte zu bilden, was bedeutet, dass die Strahlen
entsprechend dem Merkmal 4aiii unter Totalreflexionsbedingungen auf eine der
Facetten auftreffen. Wie zudem Fig. 3 zu entnehmen ist, ist auch bei einer solchen
Ausbildung der Retroreflektorkomponente die Kubusecke in dem Werkstoff des
Lichtleiters gebildet und das Merkmal 4aii erfüllt.
Wie sich zudem aus dem Titel und Absatz [0001] der Druckschrift K1 ergibt, betrifft
diese sowohl eine planare Beleuchtungsvorrichtung als auch eine Flüssigkristall-
Anzeigevorrichtung mit einer solchen Beleuchtungsvorrichtung, was auch in der
Aufgabenstellung der K1 zum Ausdruck kommt, die gemäß Absatz [0008] in
allgemeiner Form auf eine Verbesserung der Nutzungseffizienz von Licht und im
Speziellen auf die Bereitstellung einer planaren Beleuchtungsanzeige einerseits
und einer Flüssigkristall-Anzeigevorrichtung andererseits gerichtet ist. Diese beiden
Aspekte finden sich ebenfalls in dem 11 Ansprüche umfassenden Anspruchssatz
der K1, dessen Ansprüche 1 bis 9 allgemein eine planare Beleuchtungsvorrichtung
betreffen, wohingegen erst die Ansprüche 10 und 11 eine Flüssigkristall-
Anzeigevorrichtung mit einer solchen Beleuchtungsvorrichtung zum Gegenstand
haben, was sich auch in der Klassifikation der K1 widerspiegelt, die u. a. die Klasse
F21V 8/00 umfasst, die in allgemeiner Weise auf die Verwendung von Lichtleitern,
in Beleuchtungsvorrichtungen gerichtet ist. Somit offenbart Druckschrift K1 dem
Fachmann nicht nur eine für den Einsatz in Flüssigkristall-Anzeigevorrichtungen
bestimmte Beleuchtungsvorrichtung, sondern eine Beleuchtungseinrichtung, die er
entsprechend den in K1 erläuterten Vorteilen überall dort einsetzt, wo eine gute
Energieeffizienz und homogene Lichtabstrahlung erwünscht
ist. Da dies
Eigenschaften sind, die insbesondere beim Einsatz in Kraftfahrzeugen von Vorteil
sind, ist es für den Fachmann naheliegend, die in Druckschrift K1 offenbarte
Beleuchtungsvorrichtung auch als für das Kraftfahrzeugäußere bestimmte Leuchte,
bspw. als Designelement am Kraftfahrzeugäußeren oder als Taxileuchte und somit
als Kraftfahrzeugaußenleuchte einzusetzen, ohne dass er dafür erfinderisch tätig
werden muss.
Die Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung einer Variante des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag wird dem Fachmann daher durch Druckschrift K1
i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig.
5.2
Zudem ist in Druckschrift K1 der Lichtleiter (18) gemäß Figur 4 als flacher,
langgestreckter Quader und folglich länglich ausgebildet, wobei ein Quader eine
prismatische Form darstellt. Damit ist die Präzisierung im Merkmal 3‘ des Anspruchs
1 von Hilfsantrag 1 in K1 offenbart und folglich die Beleuchtungs- und/oder
Signalgebungseinrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 aus obigen Gründen
dem Fachmann durch K1 nahegelegt und wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit
nicht patentfähig.
5.3
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beschränkt die Beleuchtungs- und/oder
Signalgebungseinrichtung des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 im Merkmal 3‘‘
dahingehend, dass sie in Form eines Kurvenabschnitts ausgebildet ist. Dieses
Merkmal
ist
in Druckschrift K1
zwar nicht offenbart, da deren
Beleuchtungsvorrichtung planar und mit einer ebenen Bodenfläche ausgebildet ist,
vgl. bspw. deren Absatz [0024], doch weiß der Fachmann aufgrund seiner durch
Druckschrift K9 belegten Fachkenntnisse (vgl. deren Figur 4), dass derartige
Beleuchtungsvorrichtungen sowohl eben als auch gebogen ausgebildet werden
können. Da bei einer gebogenen Ausbildung des Lichtleiters der in Druckschrift K1
offenbarten Vorrichtung auch weiterhin das in K1 beschriebene Wirkprinzip gilt,
wonach durch die Ausbildung der dem Lichtleiterkörper abgewandte Stirnseite mit
einer eine Kubuseckenanordnung umfassenden Retroreflektorkomponente das
auftreffende Licht
in einer
im Wesentlichen parallelen Richtung
in die
Lichtleiterplatte zurückgestrahlt und dadurch neben der Energieeffizienz der
Beleuchtungsanordnung auch die Homogenität des abgestrahlten Lichts verbessert
wird, ist es für den Fachmann ausgehend von Druckschrift K1 i. V. m. seinem durch
K9 belegten Fachwissen naheliegend, den Lichtleiter auch gebogen ausbilden, um
bspw. Design- oder Beleuchtungsvorgaben zu erfüllen.
Eine Variante der Beleuchtungs- und/oder Signalgebungseinrichtung des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher ebenfalls wegen fehlender erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig.
6.
Die gewerblich anwendbaren (Art. 57 EPÜ) Beleuchtungs- und/oder
Signalgebungseinrichtungen der zulässigen Ansprüche 1 bis 6 des Hilfsantrags 3
sind gegenüber dem Stand der Technik neu (Art. 54 EPÜ) und beruhen auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), so dass sie patentfähig sind
(Art. 52 EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG). Das Patent ist deshalb im
Umfang der Ansprüche des Hilfsantrags 3 beschränkt aufrechtzuerhalten.
6.1
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 2
dahingehend präzisiert, dass das Reflexionsmittel (M) gemäß dem geänderten
Merkmal 4a‘ nur eine nach außen vorstehende Kubusecke (4a) umfasst. Somit
werden mit diesem Anspruch zwei unterschiedliche Varianten des Reflexionsmittels
(M) an der von der Lichtquelle (S) entfernten Stirnseite des Lichtleiters (G)
beansprucht, nämlich eine Variante, bei der das Reflexionsmittel (M) nur eine nach
außen vorstehende Kubusecke (4a) mit den Merkmalen 4ai bis 4aiii umfasst, und
eine andere Variante, bei der das Reflexionsmittel (M) wenigstens eine solche
Kubusecke (4a) und zusätzlich wenigstens eine nach außen vorstehende und
abgeschrägte Ecke mit den Merkmalen 4bi und 4bii umfasst.
Für keine der beide Varianten gibt es im vorgelegten Stand der Technik eine
Anregung.
So umfasst das in Druckschrift K1 offenbarte Reflexionsmittel eine Vielzahl von
Kubusecken, wobei in den Absätzen [0011] und [0028] hervorgehoben wird, dass
mit größer werdender Kubusecke vermehrt unerwünschtes Störlicht entsteht, was
den Fachmann von einer Ausbildung des Reflexionsmittels entsprechend Merkmal
4a‘ abhält. Auch eine Ausbildung des Reflexionsmittels mit wenigstens einer
Kubusecke und zusätzlich wenigstens einer nach außen vorstehenden und
abgeschrägten Ecke ist K1 nicht zu entnehmen, so dass beide beanspruchten
Varianten des Anspruchs 1 gegenüber K1 patentfähig sind.
Druckschrift D2 kann dem Fachmann ebenfalls keine entsprechende Hinweise
geben, vgl. deren Fig. 1, die hier mit den Anmerkungen der Beklagten aus ihrer
Widerspruchsbegründung vom 30. September 2021 wiedergegeben ist.
Insbesondere offenbart K2 einen Retroreflektor mit einer Vielzahl von Strukturen,
vgl. Bezugszeichen 20, wobei aber das retroreflektierende Bahnenmaterial (20) nur
für das Licht der externen Lichtquelle ein Retroreflektor ist, jedoch nicht für das Licht
der internen Lichtquelle, denn für dieses ist es nur ein lichtstreuender und/oder
reflektierender Bereich, der einen Teil des Lichts, das sich in dem Lichtleiter
ausbreitet, nach außen zu streuen/reflektieren vermag. Zudem ist aus K2 weder ein
lediglich eine Kubusecke umfassender Retroreflektor noch ein Retroreflektor mit
wenigstens einer Kubusecke und zusätzlich wenigstens einer nach außen
vorstehenden und abgeschrägten Ecke bekannt.
Auch in Druckschrift K7 gibt es für den Fachmann keine entsprechende Anregung.
Denn wie Fig. 4 der K7 zeigt, soll mit der Ausbildung der Kante an der der Lichtquelle
abgewandten Stirnseite das ankommende
Licht gerade nicht retroreflektiert werden,
sondern konventionell und so reflektiert
werden, dass der Lichtleiter auch im von
der
Lichtquelle
entfernten Bereich
ausreichend Licht abstrahlt (vgl. Spalte 1,
Zeilen 19 bis 24 und Spalte 3, Zeilen 37 bis
41).
Insbesondere enthält K7 keinen
Hinweis, die in Fig. 4 der K7 gezeigte
Stirnseite stattdessen mit nur einer
Kubusecke auszubilden, weil dies das Licht in unerwünschter Weise zur Lichtquelle
reflektieren würde, wo es den Lichtleiter verlassen würde, ohne zur gewünschten
Beleuchtung beizutragen. Auch eine Kombination der Lehren der K7 und der K1 ist
für den Fachmann nicht naheliegend, denn nach den Ausführungen in K1 ist eine
Reflexion am Lichtleiterende entsprechend Fig. 4 der K7 unerwünscht, da dies zu
Störlicht führt. Daher nimmt K7 keine der beiden Varianten des mit Hilfsantrag 3
beanspruchten Reflexionsmittel vorweg und kann diese auch in Kombination mit K1
dem Fachmann nicht nahelegen.
Druckschrift
K8
offenbart
lediglich
einen Lichtleiter mit
einer aufgetragenen
Spiegelschicht an der
Stirnseite (10) aber
keinen Retroreflektor,
vgl. deren Figuren 4
und 5 sowie die
Ansprüche 3 und 4.
Druckschrift K9 zeigt in Fig. 1 und dem zugehörigen Absatz [0024] ebenfalls nur
einen Lichtleiter mit einer aufgetragenen Spiegelschicht an der Stirnseite (16) aber
keinen Retroreflektor.
In Druckschrift K13 wird auf Seite 8, dritter Absatz, lediglich ein aus einer Vielzahl
von Würfelecken gebildetes Rückstrahler-Gitter als Reflexionsmittel entlang des
Lichtleiterrands beschrieben, weshalb auch sie das Reflexionsmittel des Anspruchs
1 von Hilfsantrag 3 weder neuheitsschädlich vorwegnehmen noch dem Fachmann
nahelegen kann.
Auch in den übrigen Druckschriften K3 bis K6, K10 bis K12 und K14 findet der
Fachmann keine entsprechende Anregung.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der
als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten
Fassung eingeschränkt ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt
schriftlich
beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a,
76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
-
-
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim
Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen
(www.bundesgerichtshof.
de/erv.html).
Hartlieb
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels