Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 16.02.2023 – 30 W (pat) 60/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:160223B30Wpat60.21.0

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 60/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 003 748.7

hat

der

30. Senat

(Marken-

und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Februar 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des

Richters Merzbach

ECLI:DE:BPatG:2023:160223B30Wpat60.21.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 23. Februar 2021 angemeldete Bezeichnung

DIGITAL ART MUSEUM

soll als Marke für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09: Geräte und

Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung,

Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten; aufgezeichnete

Medien; herunterladbare Medien; Computersoftware;

leere digitale

Aufzeichnungs- und Speichermedien; Computer; Computerperipheriegeräte;

Klasse 16: Papier; Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;

Fotografien; Schreibwaren; Büroartikel, ausgenommen Möbel; Zeichenartikel;

Künstlerbedarf; Lehrmaterial; Unterrichtsmaterial; Folien und Beutel aus

Kunststoff

für Einpack- und Verpackungszwecke; Gedruckte Karten;

Gerahmte Poster; Gerahmte und ungerahmte Fotografien; Kalender;

Kataloge; Kunstdrucke; Kunstgemälde; Kunstwerke aus Papier; Lithografische

Drucke; Plakate; Postkarten und Ansichtskarten; Prospekte; Zeitschriften;

Zeichenbücher;

Künstlerpastelstifte;

Künstlerbedarfsartikel;

Kunst-,

Kunsthandwerk- und Modellierausrüstung; Lithografische Kunstgegenstände;

Gedruckte Kunstreproduktionen; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien

und -mittel; Bücher in Bezug auf digitale Kunst; Gedruckte Zeitschriften aus

dem Bereich bildende Kunst;

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;

Klasse 35: Veranstaltung und Durchführung von Kunstausstellungen für

wirtschaftliche Zwecke oder Werbezwecke; Verkaufsförderung für Kunstwerke

Dritter mittels der Bereitstellung von Online-Portfolios über eine Website;

Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren

und Dienstleistungen; Handelsmesse- und kommerzielle Ausstellungsdienste;

Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für

kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Einzelhandels- und

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kunstgegenstände, Bücher,

Grafiken, Fotografien, Gedruckte Karten, Poster, Kalender, Kataloge,

Kunstdrucke, Kunstgemälde, Zeitschriften und Magazine, Künstlerbedarfsartikel, Bekleidungsstücke, Taschen und Beutel, Spielwaren und

Spielzeug [auch digital und oder elektronisch], Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;

Klasse 41: Museumsdienstleistungen; Betrieb eines Museums; Vermietung

von Museumsstücken

für Ausstellungen; Betrieb von Museen und

Bereitstellung

von Museumsdienstleistungen;

Veranstaltung

von

Museumsausstellungen; Dienstleistungen eines Museumspädagogen;

Vermietung von Kunstwerken; Betrieb einer Kunstgalerie; Vermietung von

Kunstgegenständen; Veranstaltung von Kunstausstellungen; Organisieren

von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen; Online-Dienstleistungen

eines Museums über eine Telekommunikationsverbindung; Durchführung von

Workshops und Seminaren im Kunstverständnis; Verlags- und Berichtswesen;

Buchveröffentlichungen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form im Internet;

Audio-, Video-

und Multimediaproduktionen

sowie

Fotografien;

Bibliotheksdienstleistungen; Kulturelle Dienstleistungen; Kulturelle Aktivitäten;

Unterhaltung; Ausstellungsdienstleistungen

für Unterhaltungszwecke;

Organisation und Durchführung von Preisverleihungen; Organisation und

Durchführung von Vorträgen, Symposien, Workshops, Seminaren;

Filmvorführungen; Organisation von Ausstellungen

für kulturelle oder

Bildungszwecke; Durchführung von Lehrveranstaltungen und Kursen“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

werden.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes

besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die

Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung DIGITAL ART

MUSEUM in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der

erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.

Die angemeldete Wortfolge DIGITAL ART MUSEUM werde vom angesprochenen

Verkehr ohne weiteres iS eines Museums, das digitale Kunst ausstelle oder eines

digitalen Museums

für Kunst

im Allgemeinen verstanden. Mit diesem

Bedeutungsgehalt beschreibe DIGITAL ART MUSEUM die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen ihrer Art und Bestimmung nach.

Bei den zu Klasse 41 beanspruchten „Museumsdienstleistungen; Betrieb eines

Museums; Vermietung von Museumsstücken für Ausstellungen; Betrieb von

Museen und Bereitstellung von Museumsdienstleistungen; Veranstaltung von

Museumsausstellungen; Dienstleistungen eines Museumspädagogen; Vermietung

von Kunstwerken; Betrieb einer Kunstgalerie; Vermietung von Kunstgegenständen;

Veranstaltung von Kunstausstellungen; Organisieren von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen; Online-Dienstleistungen eines Museums über eine

Telekommunikationsverbindung; Durchführung von Workshops und Seminaren im

Kunstverständnis; Bibliotheksdienstleistungen; Kulturelle Dienstleistungen;

Kulturelle

Aktivitäten;

Unterhaltung;

Ausstellungsdienstleistungen

für

Unterhaltungszwecke; Organisation und Durchführung von Vorträgen, Symposien,

Workshops, Seminaren; Filmvorführungen; Organisation von Ausstellungen für

kulturelle oder Bildungszwecke; Durchführung von Lehrveranstaltungen und

Kursen“ handele es sich um

typischerweise von Museen erbrachte

Dienstleistungen, so dass DIGITAL ART MUSEUM insoweit lediglich beschreibend

auf den Erbringer der Dienstleistungen hinweise.

Dies gelte auch für die zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen

„Organisation und Durchführung von Preisverleihungen“, da diese von einem

Museum etwa zur Ehrung von Nachwuchskünstlern erbracht werden könnten. Die

Dienstleistungen

„Verlags-

und Berichtswesen; Buchveröffentlichungen;

Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen

in elektronischer Form im Internet; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen

sowie Fotografien“ stünden

in einem engen Sachzusammenhang zu der

angemeldeten Bezeichnung, da insbesondere zu Sonderausstellungen spezielle

Kataloge und Informationsbroschüren etc. als Begleitmaterial zur eigentlichen

Ausstellung herausgebracht würden und ferner Audio-Guides mittlerweile als

Alternative zu persönlichen Führungen weit verbreitet seien.

Die zu Klasse 9 beanspruchten Waren wiederum könnten speziell für diese Audio-

Guides geeignet und bestimmt sein. Die zu den Klassen 16 und 25 beanspruchten

Waren könnten typischerweise in einem zu einem Museum gehörenden Shop

angeboten werden, so dass auch insofern zu DIGITAL ART MUSEUM ein enger

Sachzusammenhang bestehe. Nichts anderes gelte für die zu Klasse 35

beanspruchten Einzel- und Versandhandelsdienstleistungen. Die weiter zu Klasse

35 beanspruchten Dienstleistungen seien ergänzende, der Kommerzialisierung

klassischer Museumsdienstleistungen dienende Leistungen, weshalb hier DIGITAL

ART MUSEUM lediglich die inhaltliche Ausrichtung bzw. den Gegenstand dieser

Leistungen beschreibe.

Die angemeldete Bezeichnung weise auch keine ungewöhnliche Struktur oder

weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von dem rein

sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten.

Eine Schutzfähigkeit ergebe sich ferner nicht daraus, dass mit DIGITAL ART

MUSEUM nicht näher bezeichnet werde, welche Art von Kunst in dem Museum

ausgestellt werde und ob sich das Element „DIGITAL“ auf die Kunst oder das

Museum beziehe. Denn wenn einem Begriff mehrere Bedeutungen zukämen, die

sämtlich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend

seien,

reiche allein der durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten

hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer

Unterscheidungskraft nicht aus.

Die geltend gemachte Bedeutung der Anmelderin als Institution sowie ihre Auftritte

in den sozialen Medien seien für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der

angemeldeten Bezeichnung unerheblich; diese Gesichtspunkte spielten allenfalls

im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung nach § 8

Abs. 3 MarkenG eine Rolle.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht,

dass die angemeldete Wortfolge DIGITAL ART MUSEUM in ihrer Gesamtheit eine

mehrdeutige,

interpretationsbedürftige und damit hinreichend originelle und

schutzfähige Bezeichnung sei. So sei bereits völlig unklar, was „DIGITAL ART"

bedeuten solle; möglich wären insoweit – was auch die Markenstelle erkannt habe

– verschiedene

Interpretationen zB

iS von

„Kunst mit Computern“,

„Computerprogramme als Kunst“, „Medienkunst“, „Elektronische Kunst“.

Zudem sei das „Digital Art Museum" als Teil des japanischen „DIGITAL ART

MUSEUMS" dem Verkehr als Herkunftsbezeichnung bekannt und werde demnach

auch so verstanden. Die Anmeldung sei unter dieser Bezeichnung in den Social-

Media- Netzwerken vertreten und und bekannt.

Zudem ergebe sich eine beschreibende Bedeutung von DIGITAL ART MUSEUM

allenfalls für die Dienstleistungen in Klasse 41 für den Betrieb eines entsprechenden

Museums. Für Geräte und Medien in Klasse 09, Printartikel in Klasse 16 und

Bekleidungsstücke in Klasse 25 sei die Anmeldemarke jedoch nicht beschreibend.

Dies gelte auch für sämtliche zu Klasse 35 beanspruchten und die übrigen zu

Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen.

Der angemeldeten Bezeichnung fehle es daher weder an Unterscheidungskraft

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch stehe ihr ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegen.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. Juli 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten

Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die

Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932

Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731

Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2.

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in

das Markenregister angemeldeten Zeichen DIGITAL ART MUSEUM bezüglich der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne

a. Die angemeldete Wortfolge DIGITAL ART MUSEUM besteht aus dem aus dem

Englischen stammenden,

jedoch auch

im

inländischen Sprachgebrauch

gebräuchlichen Adjektiv

„DIGITAL“ mit der Bedeutung „Digitaltechnik,

Digitalverfahren betreffend, auf ihnen beruhend“ (vgl. DUDEN-online zu

„digital“), dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Substantiv

„ART“ mit der Bedeutung „Kunst“ (vgl. https://de.langenscheidt.com/englischdeutsch/art) sowie dem deutschen oder auch englischen Substantiv

MUSEUM als Bezeichnung eines „Instituts, in dem Kunstwerke sowie

kunstgewerbliche, wissenschaftliche, technische Sammlungen aufbewahrt

und ausgestellt werden“ (vgl. DUDEN-online zu „Museum“).

Innerhalb der Wortfolge wird der Verkehr die beiden ersten Wörter „DIGITAL“ und

„ART“ als Gesamtbegriff mit der ihm ohne weiteres geläufigen Bedeutung „digitale

Kunst“ oder „Digitalkunst“ verstehen. Dabei handelt es sich um Oberbegriffe für alle

Formen der Kunst, die IT-Instrumente oder elektronische Werkzeuge, künstliche

Intelligenz und allgemein alle künstlerischen Produktionen mit Bezug zu

Wissenschaft und Technologie verwenden. Bei „DIGITAL ART“ bzw. seinen

deutschen Entsprechungen „digitale Kunst“ bzw. „Digitalkunst“ handelt es sich

daher entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht um unbestimmte und

interpretationsbedürftige Wortfolgen, sondern um Sammelbegriffe

für Kunst,

die digital mit dem Computer erzeugt wird (vgl. dazu auch https://de.wikipedia.org/

wiki/Digitale_ Kunst#Mediale_digitale_Kunst). Mit dieser Bedeutung waren sie dem

Verkehr ebenso wie der gleichbedeutende Begriff „Computerkunst“ bereits lange

vor Anmeldung der Marke bekannt und geläufig (vgl. dazu DER BROCKHAUS

Kunst, 3. Aufl. 2006, zu „Computerkunst, digitale Kunst“).

Angesichts dessen wird der Verkehr daher auch die den Gegenstand der

Anmeldung bildende Kombination mit dem Substantiv „Museum“ ihrer Gesamtheit

naheliegend i S von „Digitalkunst-Museum“ bzw. „Museum für digitale Kunst“

verstehen. Sie bezeichnet daher offensichtlich keinen individuellen Betrieb, sondern

eine Museumsgattung wie z B „Völkerkundemuseum“, „Naturkundemuseum“,

„Historisches Museum“ etc.

b. Ausgehend von dieser Bedeutung fehlt es dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Zeichen DIGITAL ART MUSEUM zunächst hinsichtlich der zu

Klasse 09 beanspruchten Waren „Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung,

Übertragung, Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten;

aufgezeichnete Medien; leere digitale Aufzeichnungs- und Speichermedien; Computer; Computerperipheriegeräte“ an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG. Zwischen diesen Waren und dem Sinngehalt der angemeldeten

Bezeichnung besteht insoweit ein konkreter und unmittelbarer Bezug, als die

Ausstellung und Präsentation von digitaler Kunst in einem dafür eingerichteten

Museum speziell

für diesen Zweck konzipierte und geeignete

technische

Komponenten und Geräte erfordern kann. In Anbetracht dessen wird der Verkehr

dann aber der angemeldeten Bezeichnung DIGITAL ART MUSEUM

in

Zusammenhang mit diesen Waren lediglich den Hinweis entnehmen, dass es sich

um speziell für die Ausstellung, Präsentation und/oder Wiedergabe von digitaler

Kunst in einem dafür eingerichteten Museum bestimmte und geeignete Geräte und

Komponenten handelt, darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

Was die weiterhin zu dieser Klasse beanspruchten Waren „aufgezeichnete Medien;

herunterladbare Medien; Computersoftware“ betrifft, beschreibt DIGITAL ART

MUSEUM zwar weder unmittelbar deren Merkmale und Eigenschaften noch enthält

die Bezeichnung insoweit einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte

Eigenschaften der so bezeichneten Waren unter Gesichtspunkten wie

Bestimmungs- und Verwendungszweck.

Allerdings handelt es sich um Waren, welche neben ihrem Charakter als handelbare

Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können.

Unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG ist bei

solchen Waren aus dem Medienbereich die markenrechtliche Unterscheidungskraft

zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen

Inhalt zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere

Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045

– Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 - Bar jeder Vernunft), so

dass der Verkehr die Bezeichnung in Zusammenhang mit den Waren insoweit nur

als Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst (vgl.

BPatG GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der

kleine Eisbär).

Davon ist in Bezug auf die vorgenannten Waren der Klassen 9 auszugehen, da

diese sich inhaltlich sowohl in informativer als auch künstlerischer Form mit einem

DIGITAL ART MUSEUM befassen können, so dass der Verkehr der angemeldeten

Bezeichnung insoweit lediglich einen beschreibenden Hinweis auf deren Thema

und Inhalt entnehmen wird, nämlich dass diese Aufnahmen und/oder Informationen

zu einem DIGITAL ART MUSEUM enthalten.

c. Auch soweit die beanspruchten Waren der Klasse 16 als Informationsträger einen

gedanklichen Inhalt verkörpern und sich inhaltlich/thematisch in Wort und/oder Bild

mit einem DIGITAL ART MUSEUM befassen können, wird der Verkehr die

Bezeichnung ebenfalls nur als Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen

Herkunftshinweis auffassen, so dass

insoweit

jedenfalls ein die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließender enger

beschreibender Bezug zwischen der angemeldeten Wortfolge und den

beanspruchten Waren besteht. Dies trifft auf die zu Klasse 16 beanspruchten Waren

„Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehrmaterial; Unterrichtsmaterial; Gedruckte

Karten; Gerahmte Poster; Gerahmte und ungerahmte Fotografien; Kalender;

Kataloge; Plakate; Postkarten und Ansichtskarten; Prospekte; Zeitschriften; Bücher

in Bezug auf digitale Kunst; Gedruckte Zeitschriften aus dem Bereich bildende

Kunst“ zu.

Bei einigen der vorgenannten Waren wie insbesondere „Gedruckte Karten;

Gerahmte Poster; Gerahmte und ungerahmte Fotografien; Postkarten und

Ansichtskarten“ kann es sich zudem ebenso wie bei den weiteren zu dieser Klasse

beanspruchten Waren „Papier; Pappe

[Karton]; Schreibwaren; Büroartikel,

ausgenommen Möbel; Zeichenartikel; Künstlerbedarf; Folien und Beutel aus

Kunststoff

für

Einpack-

und

Verpackungszwecke;

Zeichenbücher;

Künstlerpastelstifte;

Künstlerbedarfsartikel;

Buchbinderartikel

Kunst-,

Kunsthandwerk- und Modellierausrüstung; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel“ um typische Werbe- und Merchandisingartikel handeln, so

dass sich die angemeldete Bezeichnung jedenfalls dann nicht als betrieblicher

Herkunftshinweis eignet, wenn diese Werbe- und Merchandisingartikel unmittelbar

in Zusammenhang mit dem Betrieb eines DIGITAL ART MUSEUM ausgegeben

werden, wie es z B bei einem Vertrieb dieser Waren in einem dem betreffenden

Museum angegliederten Museums-Shop der Fall ist (vgl. dazu auch BPatG

25 W (pat) 43/17 v. 3. Mai 2018 – KULINARISCHES MESSE MARKETING).

d. Die weiterhin zu dieser Klasse beanspruchten Waren

„Kunstdrucke;

Kunstgemälde; Kunstwerke aus Papier; Lithografische Drucke; Lithografische

Kunstgegenstände; Gedruckte Kunstreproduktionen“ können in einem DIGITAL

ART MUSEUM ausgestellt werden, so dass die Bezeichnung sich insoweit in einem

einen engen beschreibenden Bezug begründenden beschreibenden Hinweis auf

den Ort der Ausstellung erschöpft.

e. Weiterhin fehlt es hinsichtlich der Wortfolge DIGITAL ART MUSEUM auch

hinsichtlich der zu Klasse 25 beanspruchten Waren

„Bekleidungsstücke;

Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG,

aa. Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor

abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2018, 932 Rn. 18 – #darferdas? I m w N; EUGH

GRUR 2019, 1194 Rn. 24 u. 33 – AS/DPMA

[#darferdas?]). Nach der

Rechtsprechung des EuGH muss die Unterscheidungskraft eines als Marke

angemeldeten Zeichens dabei unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen

und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der

angemeldeten Marke, geprüft werden (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 33

– AS/DPMA

[#darferdas?]). Sind

in der maßgeblichen Branche mehrere

Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der

Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt

werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder

Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf

ihre betriebliche Herkunft

wahrnehmen kann (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 25 – AS/DPMA [#darferdas?];

BGH GRUR 2020, 411 Nr. 13 – #darferdas?).

bb. Die zu Klasse 25 beanspruchten Waren umfassen typische Merchandising-

Artikel, welche speziell für eine kulturelle Einrichtung wie ein DIGITAL ART

MUSEUM bestimmt sein und dort z B in einem in den Museumsbetrieb integrierten

Shop angeboten und vertrieben werden können. Bei diesen Waren ist daher die

Verwendung der Bezeichnung DIGITAL ART MUSEUM als deutlich sichtbarer

Schriftzug auf der Vorder- oder auch der Rückseite der Bekleidungsstücke wie

T- Shirts bzw. als erkennbarer Schriftzug auf Kopfbedeckungen oder Schuhwaren

und somit als Motiv als die wahrscheinlichste und zugleich praktisch bedeutsame

Verwendungsform der angegriffenen Wortfolge anzusehen. Bei einer solchen

Verwendung wird der Verkehr die Bezeichnung DIGITAL ART MUSEUM dann aber

ausschließlich als beschreibende Angabe im Sinne eines Hinweises auf die damit

gattungsmäßig bezeichnete Einrichtung als solche und nicht auf den Hersteller der

so gekennzeichneten Waren verstehen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 32, 46

– FUSSBALL WM 2006).

cc. Dies gilt aber auch im Rahmen einer als ebenfalls praktisch bedeutsam und

naheliegend in Betracht zu ziehenden Verwendung des Zeichens z.B. als

(eingenähtes) Etikett, Anhänger o.ä. auf der Innenseite von Bekleidungsstücken,

Schuhwaren und Kopfbedeckungen (vgl. dazu BGH GRUR 2008, 193 Rn. 31

– Marlene-Dietrich-Bildnis I). Zwar gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr in

Zeichen, die sich z.B. auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von

Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH

GRUR 2008, 1093 Rn. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2017, 730 Rn. 22

– Sterzinsky-Dreieck; GRUR 2012, 1044 Rn. 20 – Neuschwanstein). Dies gilt aber

nicht ausnahmslos. Vielmehr kann auch bei der Anbringung auf Etiketten die

Beurteilung, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis ansieht, nach der Art

des Zeichens und der Waren, an denen das Etikett angebracht wird, variieren.

Danach wird der Verkehr in einer Bezeichnung wie DIGITAL ART MUSEUM

angesichts der ihm bekannten Verwendungsmöglichkeit von Bekleidungsstücken

als Merchandisingartikel für kulturelle Einrichtungen wie insbesondere auch

Museen nicht nur bei einer Verwendung z.B. als Schriftzug auf Vorder- und

Rückseite der

jeweiligen Bekleidungsstücke, sondern unabhängig von der

konkreten Präsentation der Bezeichnung und damit auch bei einer Verwendung auf

Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der Waren naheliegend nur

einen beschreibenden Hinweis auf die so bezeichnete Einrichtung erkennen; er wird

darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis z.B. auf den Hersteller der so

gekennzeichneten Bekleidungsstücke sehen (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 30

– TOOOR!).

f. Die zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Museumsdienstleistungen;

Betrieb eines Museums; Vermietung von Museumsstücken für Ausstellungen;

Betrieb von Museen und Bereitstellung von Museumsdienstleistungen;

Veranstaltung von Museumsausstellungen; Dienstleistungen eines Museumspädagogen; Vermietung von Kunstwerken; Betrieb einer Kunstgalerie; Vermietung

von Kunstgegenständen; Veranstaltung von Kunstausstellungen; Organisieren von

kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen; Online-Dienstleistungen eines

Museums über eine Telekommunikationsverbindung; Durchführung von Workshops

und Seminaren

im Kunstverständnis; Verlags- und Berichtswesen; Buchveröffentlichungen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von

Druckereierzeugnissen in elektronischer Form im Internet; Audio-, Video- und

Multimediaproduktionen sowie Fotografien; Bibliotheksdienstleistungen; Kulturelle

Dienstleistungen; Kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung; Ausstellungsdienstleistungen

für Unterhaltungszwecke; Organisation und Durchführung von Preisverleihungen;

Organisation und Durchführung von Vorträgen, Symposien, Workshops,

Seminaren; Filmvorführungen; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder

Bildungszwecke; Durchführung von Lehrveranstaltungen und Kursen“ können – wie

die Markenstelle im angefochtenen Beschluss im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit einzelnen Dienstleistungen zutreffend dargelegt hat – entweder von

einem DIGITAL ART MUSEUM erbracht werden oder aber sich auf ein solches

Museum beziehen, so dass sich die angemeldete Wortfolge

in einem

gattungsmäßig, beschreibenden Hinweis auf den Erbringer der Dienstleistungen

oder deren Gegenstand und Inhalt erschöpft.

g. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der zu Klasse 35 beanspruchten

Dienstleistungen „Veranstaltung und Durchführung von Kunstausstellungen für

wirtschaftliche Zwecke oder Werbezwecke; Verkaufsförderung für Kunstwerke

Dritter mittels der Bereitstellung von Online-Portfolios über eine Website;

Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und

Dienstleistungen; Handelsmesse- und

kommerzielle Ausstellungsdienste;

Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows

für

kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Einzelhandels- und

Versandhandelsdienstleistungen

in Bezug auf Kunstgegenstände, Bücher,

Grafiken, Fotografien, Gedruckte Karten, Poster, Kalender, Kataloge, Kunstdrucke,

Kunstgemälde, Zeitschriften und Magazine, Künstlerbedarfsartikel, Bekleidungsstücke, Taschen und Beutel, Spielwaren und Spielzeug [auch digital und oder

elektronisch], Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“, welche ebenfalls durch

eine Einrichtung wie ein DIGITAL ART MUSEUM zB in Zusammenhang mit dessen

Präsentation in der Öffentlichkeit und seiner Vermarktung erbracht werden können.

3. Soweit DIGITAL ART MUSEUM neben der naheliegenden Bedeutung „Museum

für digitale Kunst“ dem Wortsinn nach auch die Bedeutung „digitales Kunstmuseum“

aufweisen kann, ergibt sich daraus keine schutzbegründende Interpretations- und

Mehrdeutigkeit. Denn auch mit dieser Bedeutung erschöpft sich das angemeldete

Zeichen in Bezug auf die obengenannten Waren und Dienstleistungen in einem

Hinweis auf die Einrichtung als solche bzw. auf den gedanklichen Inhalt der Waren

oder auch deren Bestimmungs- und/oder Ausstellungsort bzw. – was die

Dienstleistungen betrifft – auf deren Erbringer bzw. den Gegenstand und Inhalt der

Dienstleistungen. Somit

ist das Anmeldezeichen

in sämtlichen genannten

Verständnis- und Deutungsmöglichkeiten für die jeweils genannten Waren und

Dienstleistungen beschreibend, so dass es insgesamt als sachbezogen und zur

Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet anzusehen

ist

(vgl. m. w. N.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 191). Der alleine durch

die verschiedenen –

jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten

hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer

Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT;

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 191 m. w. N.).

In rechtlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass ein Zeichen bereits dann von

der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der konkret in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen

bezeichnet

(vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH

MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina Melkunie; BGH GRUR 2014, 569,

Tz. 20 – HOT).

4. Die angemeldete Bezeichnung weist auch keine ungewöhnliche Struktur oder

Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein

sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie ist weder vage noch

unbestimmt, sondern erschöpft sich in Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren in einem aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren Hinweis auf

Merkmale und Eigenschaften dieser Waren wie z B deren Bestimmungszweck

und/oder Ausstellungsort, ihrem gedanklichen Inhalt oder auch – was die zu

Klasse 25 beanspruchten Waren betrifft – in einem Hinweis auf die Einrichtung

selbst. Dies gilt gleichermaßen für die beanspruchten Dienstleistungen, bei denen

die angemeldete Bezeichnung sich auf einen Hinweis zu deren Gegenstand, Inhalt

und Thematik oder einem DIGITAL ART MUSEUM als Erbringer der

Dienstleistungen beschränkt. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die

angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen

Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.

5. Der von der Anmelderin angeführte Umstand, dass der Verkehr bei der Bezeichnung DIGITAL ART MUSEUM nur an die von der Anmelderin betriebene

Einrichtung denke, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Ob einer zur

Eintragung

in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung absolute

Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, ist losgelöst von der Person

des Anmelders zu prüfen, so dass weder Namens- noch Monopolrechte zu einer

von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden

Beurteilung führen können (vgl. BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 – Institut der

Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 – Casino Bremen). Selbst

wenn die angemeldete Bezeichnung derzeit ausschließlich mit der Anmelderin in

Verbindung gebracht werden sollte, wird dadurch die Eignung zur unmittelbaren

Beschreibung nicht ausgeschlossen. Dem von der Anmelderin vorgetragenen

Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung vom Verkehr nur mit ihr in

Verbindung gebracht werde, könnte Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung

des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gemäß § 8 Abs. 3

MarkenG der Nachweis geführt wird, dass sich die Bezeichnung im Verkehr infolge

ihrer Benutzung als Marke für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

durchgesetzt hat. Diesen Nachweis hat die Anmelderin nicht geführt. Dafür gibt es

auch keinerlei Anhaltspunkte.

6. Die angemeldete Marke DIGITAL ART MUSEUM kann daher in Bezug auf die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion nicht erfüllen. Sie

ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Hacker

Merzbach

Weitzel