Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 16.02.2023 – 30 W (pat) 60/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:160223B30Wpat60.21.0
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 60/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 003 748.7
hat
der
30. Senat
(Marken-
und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Februar 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
ECLI:DE:BPatG:2023:160223B30Wpat60.21.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 23. Februar 2021 angemeldete Bezeichnung
DIGITAL ART MUSEUM
soll als Marke für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 09: Geräte und
Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung,
Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten; aufgezeichnete
Medien; herunterladbare Medien; Computersoftware;
leere digitale
Aufzeichnungs- und Speichermedien; Computer; Computerperipheriegeräte;
Klasse 16: Papier; Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;
Fotografien; Schreibwaren; Büroartikel, ausgenommen Möbel; Zeichenartikel;
Künstlerbedarf; Lehrmaterial; Unterrichtsmaterial; Folien und Beutel aus
Kunststoff
für Einpack- und Verpackungszwecke; Gedruckte Karten;
Gerahmte Poster; Gerahmte und ungerahmte Fotografien; Kalender;
Kataloge; Kunstdrucke; Kunstgemälde; Kunstwerke aus Papier; Lithografische
Drucke; Plakate; Postkarten und Ansichtskarten; Prospekte; Zeitschriften;
Zeichenbücher;
Künstlerpastelstifte;
Künstlerbedarfsartikel;
Kunst-,
Kunsthandwerk- und Modellierausrüstung; Lithografische Kunstgegenstände;
Gedruckte Kunstreproduktionen; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien
und -mittel; Bücher in Bezug auf digitale Kunst; Gedruckte Zeitschriften aus
dem Bereich bildende Kunst;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
Klasse 35: Veranstaltung und Durchführung von Kunstausstellungen für
wirtschaftliche Zwecke oder Werbezwecke; Verkaufsförderung für Kunstwerke
Dritter mittels der Bereitstellung von Online-Portfolios über eine Website;
Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren
und Dienstleistungen; Handelsmesse- und kommerzielle Ausstellungsdienste;
Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für
kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Einzelhandels- und
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kunstgegenstände, Bücher,
Grafiken, Fotografien, Gedruckte Karten, Poster, Kalender, Kataloge,
Kunstdrucke, Kunstgemälde, Zeitschriften und Magazine, Künstlerbedarfsartikel, Bekleidungsstücke, Taschen und Beutel, Spielwaren und
Spielzeug [auch digital und oder elektronisch], Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;
Klasse 41: Museumsdienstleistungen; Betrieb eines Museums; Vermietung
von Museumsstücken
für Ausstellungen; Betrieb von Museen und
Bereitstellung
von Museumsdienstleistungen;
Veranstaltung
von
Museumsausstellungen; Dienstleistungen eines Museumspädagogen;
Vermietung von Kunstwerken; Betrieb einer Kunstgalerie; Vermietung von
Kunstgegenständen; Veranstaltung von Kunstausstellungen; Organisieren
von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen; Online-Dienstleistungen
eines Museums über eine Telekommunikationsverbindung; Durchführung von
Workshops und Seminaren im Kunstverständnis; Verlags- und Berichtswesen;
Buchveröffentlichungen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form im Internet;
Audio-, Video-
und Multimediaproduktionen
sowie
Fotografien;
Bibliotheksdienstleistungen; Kulturelle Dienstleistungen; Kulturelle Aktivitäten;
Unterhaltung; Ausstellungsdienstleistungen
für Unterhaltungszwecke;
Organisation und Durchführung von Preisverleihungen; Organisation und
Durchführung von Vorträgen, Symposien, Workshops, Seminaren;
Filmvorführungen; Organisation von Ausstellungen
für kulturelle oder
Bildungszwecke; Durchführung von Lehrveranstaltungen und Kursen“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die
Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung DIGITAL ART
MUSEUM in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der
erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.
Die angemeldete Wortfolge DIGITAL ART MUSEUM werde vom angesprochenen
Verkehr ohne weiteres iS eines Museums, das digitale Kunst ausstelle oder eines
digitalen Museums
für Kunst
im Allgemeinen verstanden. Mit diesem
Bedeutungsgehalt beschreibe DIGITAL ART MUSEUM die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen ihrer Art und Bestimmung nach.
Bei den zu Klasse 41 beanspruchten „Museumsdienstleistungen; Betrieb eines
Museums; Vermietung von Museumsstücken für Ausstellungen; Betrieb von
Museen und Bereitstellung von Museumsdienstleistungen; Veranstaltung von
Museumsausstellungen; Dienstleistungen eines Museumspädagogen; Vermietung
von Kunstwerken; Betrieb einer Kunstgalerie; Vermietung von Kunstgegenständen;
Veranstaltung von Kunstausstellungen; Organisieren von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen; Online-Dienstleistungen eines Museums über eine
Telekommunikationsverbindung; Durchführung von Workshops und Seminaren im
Kunstverständnis; Bibliotheksdienstleistungen; Kulturelle Dienstleistungen;
Kulturelle
Aktivitäten;
Unterhaltung;
Ausstellungsdienstleistungen
für
Unterhaltungszwecke; Organisation und Durchführung von Vorträgen, Symposien,
Workshops, Seminaren; Filmvorführungen; Organisation von Ausstellungen für
kulturelle oder Bildungszwecke; Durchführung von Lehrveranstaltungen und
Kursen“ handele es sich um
typischerweise von Museen erbrachte
Dienstleistungen, so dass DIGITAL ART MUSEUM insoweit lediglich beschreibend
auf den Erbringer der Dienstleistungen hinweise.
Dies gelte auch für die zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen
„Organisation und Durchführung von Preisverleihungen“, da diese von einem
Museum etwa zur Ehrung von Nachwuchskünstlern erbracht werden könnten. Die
Dienstleistungen
„Verlags-
und Berichtswesen; Buchveröffentlichungen;
Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen
in elektronischer Form im Internet; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen
sowie Fotografien“ stünden
in einem engen Sachzusammenhang zu der
angemeldeten Bezeichnung, da insbesondere zu Sonderausstellungen spezielle
Kataloge und Informationsbroschüren etc. als Begleitmaterial zur eigentlichen
Ausstellung herausgebracht würden und ferner Audio-Guides mittlerweile als
Alternative zu persönlichen Führungen weit verbreitet seien.
Die zu Klasse 9 beanspruchten Waren wiederum könnten speziell für diese Audio-
Guides geeignet und bestimmt sein. Die zu den Klassen 16 und 25 beanspruchten
Waren könnten typischerweise in einem zu einem Museum gehörenden Shop
angeboten werden, so dass auch insofern zu DIGITAL ART MUSEUM ein enger
Sachzusammenhang bestehe. Nichts anderes gelte für die zu Klasse 35
beanspruchten Einzel- und Versandhandelsdienstleistungen. Die weiter zu Klasse
35 beanspruchten Dienstleistungen seien ergänzende, der Kommerzialisierung
klassischer Museumsdienstleistungen dienende Leistungen, weshalb hier DIGITAL
ART MUSEUM lediglich die inhaltliche Ausrichtung bzw. den Gegenstand dieser
Leistungen beschreibe.
Die angemeldete Bezeichnung weise auch keine ungewöhnliche Struktur oder
weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von dem rein
sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten.
Eine Schutzfähigkeit ergebe sich ferner nicht daraus, dass mit DIGITAL ART
MUSEUM nicht näher bezeichnet werde, welche Art von Kunst in dem Museum
ausgestellt werde und ob sich das Element „DIGITAL“ auf die Kunst oder das
Museum beziehe. Denn wenn einem Begriff mehrere Bedeutungen zukämen, die
sämtlich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend
seien,
reiche allein der durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten
hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer
Unterscheidungskraft nicht aus.
Die geltend gemachte Bedeutung der Anmelderin als Institution sowie ihre Auftritte
in den sozialen Medien seien für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der
angemeldeten Bezeichnung unerheblich; diese Gesichtspunkte spielten allenfalls
im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung nach § 8
Abs. 3 MarkenG eine Rolle.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht,
dass die angemeldete Wortfolge DIGITAL ART MUSEUM in ihrer Gesamtheit eine
mehrdeutige,
interpretationsbedürftige und damit hinreichend originelle und
schutzfähige Bezeichnung sei. So sei bereits völlig unklar, was „DIGITAL ART"
bedeuten solle; möglich wären insoweit – was auch die Markenstelle erkannt habe
– verschiedene
Interpretationen zB
iS von
„Kunst mit Computern“,
„Computerprogramme als Kunst“, „Medienkunst“, „Elektronische Kunst“.
Zudem sei das „Digital Art Museum" als Teil des japanischen „DIGITAL ART
MUSEUMS" dem Verkehr als Herkunftsbezeichnung bekannt und werde demnach
auch so verstanden. Die Anmeldung sei unter dieser Bezeichnung in den Social-
Media- Netzwerken vertreten und und bekannt.
Zudem ergebe sich eine beschreibende Bedeutung von DIGITAL ART MUSEUM
allenfalls für die Dienstleistungen in Klasse 41 für den Betrieb eines entsprechenden
Museums. Für Geräte und Medien in Klasse 09, Printartikel in Klasse 16 und
Bekleidungsstücke in Klasse 25 sei die Anmeldemarke jedoch nicht beschreibend.
Dies gelte auch für sämtliche zu Klasse 35 beanspruchten und die übrigen zu
Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen.
Der angemeldeten Bezeichnung fehle es daher weder an Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch stehe ihr ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. Juli 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten
Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2.
Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in
das Markenregister angemeldeten Zeichen DIGITAL ART MUSEUM bezüglich der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne
a. Die angemeldete Wortfolge DIGITAL ART MUSEUM besteht aus dem aus dem
Englischen stammenden,
jedoch auch
im
inländischen Sprachgebrauch
gebräuchlichen Adjektiv
„DIGITAL“ mit der Bedeutung „Digitaltechnik,
Digitalverfahren betreffend, auf ihnen beruhend“ (vgl. DUDEN-online zu
„digital“), dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Substantiv
„ART“ mit der Bedeutung „Kunst“ (vgl. https://de.langenscheidt.com/englischdeutsch/art) sowie dem deutschen oder auch englischen Substantiv
MUSEUM als Bezeichnung eines „Instituts, in dem Kunstwerke sowie
kunstgewerbliche, wissenschaftliche, technische Sammlungen aufbewahrt
und ausgestellt werden“ (vgl. DUDEN-online zu „Museum“).
Innerhalb der Wortfolge wird der Verkehr die beiden ersten Wörter „DIGITAL“ und
„ART“ als Gesamtbegriff mit der ihm ohne weiteres geläufigen Bedeutung „digitale
Kunst“ oder „Digitalkunst“ verstehen. Dabei handelt es sich um Oberbegriffe für alle
Formen der Kunst, die IT-Instrumente oder elektronische Werkzeuge, künstliche
Intelligenz und allgemein alle künstlerischen Produktionen mit Bezug zu
Wissenschaft und Technologie verwenden. Bei „DIGITAL ART“ bzw. seinen
deutschen Entsprechungen „digitale Kunst“ bzw. „Digitalkunst“ handelt es sich
daher entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht um unbestimmte und
interpretationsbedürftige Wortfolgen, sondern um Sammelbegriffe
für Kunst,
die digital mit dem Computer erzeugt wird (vgl. dazu auch https://de.wikipedia.org/
wiki/Digitale_ Kunst#Mediale_digitale_Kunst). Mit dieser Bedeutung waren sie dem
Verkehr ebenso wie der gleichbedeutende Begriff „Computerkunst“ bereits lange
vor Anmeldung der Marke bekannt und geläufig (vgl. dazu DER BROCKHAUS
Kunst, 3. Aufl. 2006, zu „Computerkunst, digitale Kunst“).
Angesichts dessen wird der Verkehr daher auch die den Gegenstand der
Anmeldung bildende Kombination mit dem Substantiv „Museum“ ihrer Gesamtheit
naheliegend i S von „Digitalkunst-Museum“ bzw. „Museum für digitale Kunst“
verstehen. Sie bezeichnet daher offensichtlich keinen individuellen Betrieb, sondern
eine Museumsgattung wie z B „Völkerkundemuseum“, „Naturkundemuseum“,
„Historisches Museum“ etc.
b. Ausgehend von dieser Bedeutung fehlt es dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Zeichen DIGITAL ART MUSEUM zunächst hinsichtlich der zu
Klasse 09 beanspruchten Waren „Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung,
Übertragung, Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten;
aufgezeichnete Medien; leere digitale Aufzeichnungs- und Speichermedien; Computer; Computerperipheriegeräte“ an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG. Zwischen diesen Waren und dem Sinngehalt der angemeldeten
Bezeichnung besteht insoweit ein konkreter und unmittelbarer Bezug, als die
Ausstellung und Präsentation von digitaler Kunst in einem dafür eingerichteten
Museum speziell
für diesen Zweck konzipierte und geeignete
technische
Komponenten und Geräte erfordern kann. In Anbetracht dessen wird der Verkehr
dann aber der angemeldeten Bezeichnung DIGITAL ART MUSEUM
in
Zusammenhang mit diesen Waren lediglich den Hinweis entnehmen, dass es sich
um speziell für die Ausstellung, Präsentation und/oder Wiedergabe von digitaler
Kunst in einem dafür eingerichteten Museum bestimmte und geeignete Geräte und
Komponenten handelt, darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.
Was die weiterhin zu dieser Klasse beanspruchten Waren „aufgezeichnete Medien;
herunterladbare Medien; Computersoftware“ betrifft, beschreibt DIGITAL ART
MUSEUM zwar weder unmittelbar deren Merkmale und Eigenschaften noch enthält
die Bezeichnung insoweit einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte
Eigenschaften der so bezeichneten Waren unter Gesichtspunkten wie
Bestimmungs- und Verwendungszweck.
Allerdings handelt es sich um Waren, welche neben ihrem Charakter als handelbare
Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können.
Unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG ist bei
solchen Waren aus dem Medienbereich die markenrechtliche Unterscheidungskraft
zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen
Inhalt zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere
Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045
– Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 - Bar jeder Vernunft), so
dass der Verkehr die Bezeichnung in Zusammenhang mit den Waren insoweit nur
als Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst (vgl.
BPatG GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der
kleine Eisbär).
Davon ist in Bezug auf die vorgenannten Waren der Klassen 9 auszugehen, da
diese sich inhaltlich sowohl in informativer als auch künstlerischer Form mit einem
DIGITAL ART MUSEUM befassen können, so dass der Verkehr der angemeldeten
Bezeichnung insoweit lediglich einen beschreibenden Hinweis auf deren Thema
und Inhalt entnehmen wird, nämlich dass diese Aufnahmen und/oder Informationen
zu einem DIGITAL ART MUSEUM enthalten.
c. Auch soweit die beanspruchten Waren der Klasse 16 als Informationsträger einen
gedanklichen Inhalt verkörpern und sich inhaltlich/thematisch in Wort und/oder Bild
mit einem DIGITAL ART MUSEUM befassen können, wird der Verkehr die
Bezeichnung ebenfalls nur als Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen
Herkunftshinweis auffassen, so dass
insoweit
jedenfalls ein die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließender enger
beschreibender Bezug zwischen der angemeldeten Wortfolge und den
beanspruchten Waren besteht. Dies trifft auf die zu Klasse 16 beanspruchten Waren
„Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehrmaterial; Unterrichtsmaterial; Gedruckte
Karten; Gerahmte Poster; Gerahmte und ungerahmte Fotografien; Kalender;
Kataloge; Plakate; Postkarten und Ansichtskarten; Prospekte; Zeitschriften; Bücher
in Bezug auf digitale Kunst; Gedruckte Zeitschriften aus dem Bereich bildende
Kunst“ zu.
Bei einigen der vorgenannten Waren wie insbesondere „Gedruckte Karten;
Gerahmte Poster; Gerahmte und ungerahmte Fotografien; Postkarten und
Ansichtskarten“ kann es sich zudem ebenso wie bei den weiteren zu dieser Klasse
beanspruchten Waren „Papier; Pappe
[Karton]; Schreibwaren; Büroartikel,
ausgenommen Möbel; Zeichenartikel; Künstlerbedarf; Folien und Beutel aus
Kunststoff
für
Einpack-
und
Verpackungszwecke;
Zeichenbücher;
Künstlerpastelstifte;
Künstlerbedarfsartikel;
Buchbinderartikel
Kunst-,
Kunsthandwerk- und Modellierausrüstung; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel“ um typische Werbe- und Merchandisingartikel handeln, so
dass sich die angemeldete Bezeichnung jedenfalls dann nicht als betrieblicher
Herkunftshinweis eignet, wenn diese Werbe- und Merchandisingartikel unmittelbar
in Zusammenhang mit dem Betrieb eines DIGITAL ART MUSEUM ausgegeben
werden, wie es z B bei einem Vertrieb dieser Waren in einem dem betreffenden
Museum angegliederten Museums-Shop der Fall ist (vgl. dazu auch BPatG
25 W (pat) 43/17 v. 3. Mai 2018 – KULINARISCHES MESSE MARKETING).
d. Die weiterhin zu dieser Klasse beanspruchten Waren
„Kunstdrucke;
Kunstgemälde; Kunstwerke aus Papier; Lithografische Drucke; Lithografische
Kunstgegenstände; Gedruckte Kunstreproduktionen“ können in einem DIGITAL
ART MUSEUM ausgestellt werden, so dass die Bezeichnung sich insoweit in einem
einen engen beschreibenden Bezug begründenden beschreibenden Hinweis auf
den Ort der Ausstellung erschöpft.
e. Weiterhin fehlt es hinsichtlich der Wortfolge DIGITAL ART MUSEUM auch
hinsichtlich der zu Klasse 25 beanspruchten Waren
„Bekleidungsstücke;
Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG,
aa. Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor
abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2018, 932 Rn. 18 – #darferdas? I m w N; EUGH
GRUR 2019, 1194 Rn. 24 u. 33 – AS/DPMA
[#darferdas?]). Nach der
Rechtsprechung des EuGH muss die Unterscheidungskraft eines als Marke
angemeldeten Zeichens dabei unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen
und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der
angemeldeten Marke, geprüft werden (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 33
– AS/DPMA
[#darferdas?]). Sind
in der maßgeblichen Branche mehrere
Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der
Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt
werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder
Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf
ihre betriebliche Herkunft
wahrnehmen kann (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 25 – AS/DPMA [#darferdas?];
BGH GRUR 2020, 411 Nr. 13 – #darferdas?).
bb. Die zu Klasse 25 beanspruchten Waren umfassen typische Merchandising-
Artikel, welche speziell für eine kulturelle Einrichtung wie ein DIGITAL ART
MUSEUM bestimmt sein und dort z B in einem in den Museumsbetrieb integrierten
Shop angeboten und vertrieben werden können. Bei diesen Waren ist daher die
Verwendung der Bezeichnung DIGITAL ART MUSEUM als deutlich sichtbarer
Schriftzug auf der Vorder- oder auch der Rückseite der Bekleidungsstücke wie
T- Shirts bzw. als erkennbarer Schriftzug auf Kopfbedeckungen oder Schuhwaren
und somit als Motiv als die wahrscheinlichste und zugleich praktisch bedeutsame
Verwendungsform der angegriffenen Wortfolge anzusehen. Bei einer solchen
Verwendung wird der Verkehr die Bezeichnung DIGITAL ART MUSEUM dann aber
ausschließlich als beschreibende Angabe im Sinne eines Hinweises auf die damit
gattungsmäßig bezeichnete Einrichtung als solche und nicht auf den Hersteller der
so gekennzeichneten Waren verstehen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 32, 46
– FUSSBALL WM 2006).
cc. Dies gilt aber auch im Rahmen einer als ebenfalls praktisch bedeutsam und
naheliegend in Betracht zu ziehenden Verwendung des Zeichens z.B. als
(eingenähtes) Etikett, Anhänger o.ä. auf der Innenseite von Bekleidungsstücken,
Schuhwaren und Kopfbedeckungen (vgl. dazu BGH GRUR 2008, 193 Rn. 31
– Marlene-Dietrich-Bildnis I). Zwar gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr in
Zeichen, die sich z.B. auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von
Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH
GRUR 2008, 1093 Rn. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2017, 730 Rn. 22
– Sterzinsky-Dreieck; GRUR 2012, 1044 Rn. 20 – Neuschwanstein). Dies gilt aber
nicht ausnahmslos. Vielmehr kann auch bei der Anbringung auf Etiketten die
Beurteilung, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis ansieht, nach der Art
des Zeichens und der Waren, an denen das Etikett angebracht wird, variieren.
Danach wird der Verkehr in einer Bezeichnung wie DIGITAL ART MUSEUM
angesichts der ihm bekannten Verwendungsmöglichkeit von Bekleidungsstücken
als Merchandisingartikel für kulturelle Einrichtungen wie insbesondere auch
Museen nicht nur bei einer Verwendung z.B. als Schriftzug auf Vorder- und
Rückseite der
jeweiligen Bekleidungsstücke, sondern unabhängig von der
konkreten Präsentation der Bezeichnung und damit auch bei einer Verwendung auf
Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der Waren naheliegend nur
einen beschreibenden Hinweis auf die so bezeichnete Einrichtung erkennen; er wird
darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis z.B. auf den Hersteller der so
gekennzeichneten Bekleidungsstücke sehen (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 30
– TOOOR!).
f. Die zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Museumsdienstleistungen;
Betrieb eines Museums; Vermietung von Museumsstücken für Ausstellungen;
Betrieb von Museen und Bereitstellung von Museumsdienstleistungen;
Veranstaltung von Museumsausstellungen; Dienstleistungen eines Museumspädagogen; Vermietung von Kunstwerken; Betrieb einer Kunstgalerie; Vermietung
von Kunstgegenständen; Veranstaltung von Kunstausstellungen; Organisieren von
kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen; Online-Dienstleistungen eines
Museums über eine Telekommunikationsverbindung; Durchführung von Workshops
und Seminaren
im Kunstverständnis; Verlags- und Berichtswesen; Buchveröffentlichungen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von
Druckereierzeugnissen in elektronischer Form im Internet; Audio-, Video- und
Multimediaproduktionen sowie Fotografien; Bibliotheksdienstleistungen; Kulturelle
Dienstleistungen; Kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung; Ausstellungsdienstleistungen
für Unterhaltungszwecke; Organisation und Durchführung von Preisverleihungen;
Organisation und Durchführung von Vorträgen, Symposien, Workshops,
Seminaren; Filmvorführungen; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder
Bildungszwecke; Durchführung von Lehrveranstaltungen und Kursen“ können – wie
die Markenstelle im angefochtenen Beschluss im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit einzelnen Dienstleistungen zutreffend dargelegt hat – entweder von
einem DIGITAL ART MUSEUM erbracht werden oder aber sich auf ein solches
Museum beziehen, so dass sich die angemeldete Wortfolge
in einem
gattungsmäßig, beschreibenden Hinweis auf den Erbringer der Dienstleistungen
oder deren Gegenstand und Inhalt erschöpft.
g. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der zu Klasse 35 beanspruchten
Dienstleistungen „Veranstaltung und Durchführung von Kunstausstellungen für
wirtschaftliche Zwecke oder Werbezwecke; Verkaufsförderung für Kunstwerke
Dritter mittels der Bereitstellung von Online-Portfolios über eine Website;
Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und
Dienstleistungen; Handelsmesse- und
kommerzielle Ausstellungsdienste;
Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows
für
kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Einzelhandels- und
Versandhandelsdienstleistungen
in Bezug auf Kunstgegenstände, Bücher,
Grafiken, Fotografien, Gedruckte Karten, Poster, Kalender, Kataloge, Kunstdrucke,
Kunstgemälde, Zeitschriften und Magazine, Künstlerbedarfsartikel, Bekleidungsstücke, Taschen und Beutel, Spielwaren und Spielzeug [auch digital und oder
elektronisch], Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“, welche ebenfalls durch
eine Einrichtung wie ein DIGITAL ART MUSEUM zB in Zusammenhang mit dessen
Präsentation in der Öffentlichkeit und seiner Vermarktung erbracht werden können.
3. Soweit DIGITAL ART MUSEUM neben der naheliegenden Bedeutung „Museum
für digitale Kunst“ dem Wortsinn nach auch die Bedeutung „digitales Kunstmuseum“
aufweisen kann, ergibt sich daraus keine schutzbegründende Interpretations- und
Mehrdeutigkeit. Denn auch mit dieser Bedeutung erschöpft sich das angemeldete
Zeichen in Bezug auf die obengenannten Waren und Dienstleistungen in einem
Hinweis auf die Einrichtung als solche bzw. auf den gedanklichen Inhalt der Waren
oder auch deren Bestimmungs- und/oder Ausstellungsort bzw. – was die
Dienstleistungen betrifft – auf deren Erbringer bzw. den Gegenstand und Inhalt der
Dienstleistungen. Somit
ist das Anmeldezeichen
in sämtlichen genannten
Verständnis- und Deutungsmöglichkeiten für die jeweils genannten Waren und
Dienstleistungen beschreibend, so dass es insgesamt als sachbezogen und zur
Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet anzusehen
ist
(vgl. m. w. N.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 191). Der alleine durch
die verschiedenen –
jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten
hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer
Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT;
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 191 m. w. N.).
In rechtlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass ein Zeichen bereits dann von
der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der konkret in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet
(vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH
MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina Melkunie; BGH GRUR 2014, 569,
Tz. 20 – HOT).
4. Die angemeldete Bezeichnung weist auch keine ungewöhnliche Struktur oder
Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein
sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie ist weder vage noch
unbestimmt, sondern erschöpft sich in Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren in einem aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren Hinweis auf
Merkmale und Eigenschaften dieser Waren wie z B deren Bestimmungszweck
und/oder Ausstellungsort, ihrem gedanklichen Inhalt oder auch – was die zu
Klasse 25 beanspruchten Waren betrifft – in einem Hinweis auf die Einrichtung
selbst. Dies gilt gleichermaßen für die beanspruchten Dienstleistungen, bei denen
die angemeldete Bezeichnung sich auf einen Hinweis zu deren Gegenstand, Inhalt
und Thematik oder einem DIGITAL ART MUSEUM als Erbringer der
Dienstleistungen beschränkt. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die
angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen
Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.
5. Der von der Anmelderin angeführte Umstand, dass der Verkehr bei der Bezeichnung DIGITAL ART MUSEUM nur an die von der Anmelderin betriebene
Einrichtung denke, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Ob einer zur
Eintragung
in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung absolute
Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, ist losgelöst von der Person
des Anmelders zu prüfen, so dass weder Namens- noch Monopolrechte zu einer
von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden
Beurteilung führen können (vgl. BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 – Institut der
Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 – Casino Bremen). Selbst
wenn die angemeldete Bezeichnung derzeit ausschließlich mit der Anmelderin in
Verbindung gebracht werden sollte, wird dadurch die Eignung zur unmittelbaren
Beschreibung nicht ausgeschlossen. Dem von der Anmelderin vorgetragenen
Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung vom Verkehr nur mit ihr in
Verbindung gebracht werde, könnte Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung
des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gemäß § 8 Abs. 3
MarkenG der Nachweis geführt wird, dass sich die Bezeichnung im Verkehr infolge
ihrer Benutzung als Marke für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
durchgesetzt hat. Diesen Nachweis hat die Anmelderin nicht geführt. Dafür gibt es
auch keinerlei Anhaltspunkte.
6. Die angemeldete Marke DIGITAL ART MUSEUM kann daher in Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion nicht erfüllen. Sie
ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker
Merzbach
Weitzel