Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 06.03.2023 – 28 W (pat) 529/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:060323B28Wpat529.22.0

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 102 905.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. März 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber,

der Richterin Uhlmann sowie des Richters kraft Auftrags Dr. Poeppel

ECLI:DE:BPatG:2023:060323B28Wpat529.22.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

WebSeminar

beschlossen:

Das Zeichen

ist am 22. Februar 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt

(DPMA) geführte Register unter der Nummer

30 2021 102 905.4 für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet

worden:

Klasse 09: Elektronische Publikationen [herunterladbar]

Klasse 16: Bücher; Druckereierzeugnisse; Skripten zum Steuerrecht;

Klasse 36:

Tätigkeit eines Steuerberaters [ausgenommen Buchführung]

Klasse 38: Vermietung von Zugriffszeiten auf Daten, Datenbanken,

Computernetzwerke und Zentralrechner; Bereitstellung des

Zugriffs auf Dokumente in elektronischer Form über Datennetze;

alle vorgenannten Dienstleistungen

in Bezug auf das

Steuerwesen und das Rechtswesen

Klasse 41: Ausbildung; Herausgabe von Texten; Veranstaltung von Aus- und

Fortbildungsseminaren

im

Bereich

des

Steuerrechts;

Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; elektronische

Publikationen [nicht herunterladbar]

Nach Übersendung eines Beanstandungsbescheids vom 21. April 2021 mit einem

Ausdruck der Website Wikipedia zum Stichwort „Web-Seminar“, auf die die

Anmelderin eine Stellungnahme abgegeben hat, hat die Markenstelle für Klasse 41

des DPMA die Anmeldung mit Beschluss vom 15. März 2022 zurückgewiesen. Zur

Begründung hat sie ausgeführt, es

fehle dem Anmeldezeichen

für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft

gemäß

Das

Anmeldezeichen

sei

eine

Wortzusammensetzung aus einfachen und verständlichen Worten der deutschen

bzw. eingedeutschten Sprache, die inhaltlich aufeinander bezogen seien und

einander ergänzten zu der sinnvollen und plausiblen Gesamtaussage, dass die

Seminare mittels/ über das Internet gehalten und angeboten würden. Webseminare

würden

zu den unterschiedlichsten Themenbereichen angeboten. Die

Zusammenschreibung der Wortbestandteile ändere an der

fehlenden

Unterscheidungskraft nichts, die Binnengroßschreibung zähle zu den üblichen

werblichen Gestaltungsmittel für Wortbildungen und sei nicht geeignet, die

Schutzfähigkeit zu begründen. Auch ein Kunstwort sei nicht erkennbar, wie die

vielfältigen Rechercheergebnisse in der Suchmaschine Google zu dem Stichwort

„Webseminar“ belegten. Mit dem Sinngehalt des Zeichens „Seminare im World

Wide Web“ werde der Verkehr bei den „Aus- und Fortbildungsdiensten“ und

„Seminaren“ darauf hingewiesen, diese in Form von Seminaren im Web angeboten

und erbracht würden. Die für Seminare notwendigen Texte und elektronischen

Publikationen könnten im Internet bereitgestellt und herausgegeben werden. Für die

Dienstleistungen der Klasse 38 könne ein konkreter Sachzusammenhang

hergestellt werden, da diese zur Ermöglichung der Seminarteilnahme im World

Wide Web dienen könnten. Selbst Steuerberatungsdienstleistungen könnten online

im Rahmen von Seminaren angeboten werden. Die in Klasse 16 beanspruchten

Druckereierzeugnisse könnten in einem Webseminar zum Einsatz kommen. Die von

der Anmelderin aufgeführten Voreintragungen führten zu keiner anderen

Beurteilung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, es werde nicht

bestritten, dass der Wortbestandteil „Web“ als Hinweis darauf verstanden werden

könne, dass die Waren und Dienstleistungen im Internet angeboten würden, und

das Wort

„Seminar“ beschreibend für die Dienstleistungen „Seminare“ und

„Ausbildung; Veranstaltung von Aus- und Fortbildungsseminaren im Bereich des

Steuerrechts; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ sei. Derartige

Veranstaltungen seien jedoch unter dem Begriff „Webinar“ bekannt und würden

unter diesem Begriff beworben. Der Begriff „Webseminar“ finde viel seltener

Verwendung und sei in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise daher

ungewöhnlich und auffällig. Erst recht gelte dies für die angemeldete Schreibweise

mit Binnengroßschreibung. Diese

verstärke die Ungewöhnlichkeit der

Zusammensetzung von „Web“ und „Seminar“ und trage damit zur Schutzfähigkeit

des Anmeldezeichens bei.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. März 2022 aufzuheben und die

Eintragung der Marke „WebSeminar“ zu verfügen.

Auf einen Hinweis des Senats über die mangelnde Erfolgsaussicht der Beschwerde

hat die Anmelderin ihren Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung

zurückgenommen und eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber

keinen Erfolg.

Der Senat konnte über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entscheiden,

nachdem die Beschwerdeführerin den Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung

zurückgenommen hat.

1. Der Eintragung des Anmeldezeichens als Marke steht in Verbindung mit den

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das absolute

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die

Eintragung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG versagt.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,

932, Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,

die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung

durch Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, a. a.

O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr

ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 53 – Henkel;

BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 –

Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr.

86 – Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270, Rdnr. 11

– Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der

deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom

Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –

stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH,

a. a. O. – #darferdas?; a. a. O., Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872, Rdnr. 21 – Gute

Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger

beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme

gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres

erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht

(BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es

aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine

sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,

146, Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 18 – HOT). Dies gilt

auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die

nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer

Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch

dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine

ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe

wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204, Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,

1204, Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die angemeldete Wortkombination

„WebSeminar“ hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG.

Von den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 36, 38

und 41 werden die allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher, im Hinblick auf die

beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, 38 und 41 zum Teil auch

Fachverkehrskreise in Form von Unternehmen, die Steuerberatungsleistungen,

datentechnische Dienstleistungen in Bezug auf das Steuer- und Rechtswesen und

Schulungsangebote von externen Anbietern nachfragen, angesprochen.

Das angemeldete Wortzeichen besteht aus den Wortbestandteilen „Web“ und

„Seminar“, die zwar zu einem Begriff verbunden, durch die Binnengroßschreibung

des Begriffs „Seminar“ aber klar als Einzelbestandteile erkennbar sind. Wie die

Beschwerdeführerin selbst einräumt, kann der Begriff „Web“ als Hinweis darauf

verstanden werden, dass die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen über

das Internet angeboten werden. Der Begriff „Seminar“ ist beschreibend für die in

Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Ausbildung; Veranstaltung von Aus-

und Fortbildungsseminaren im Bereich des Steuerrechts; Veranstaltung und

Durchführung von Seminaren“. Als Gesamtbegriff bezeichnet „Web-Seminar“ damit

ein Seminar, mithin eine Lehrveranstaltung, die über das Word Wide Web, also

online abgehalten wird, sodass die Teilnahme ohne Präsenz vor Ort möglich ist. Das

stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Ob daneben auch die – vielleicht

häufigere – Bezeichnung „Webinar“ verwendet wird, die ihrerseits nur eine leicht

verständliche Abkürzung des Begriffs „Webseminar“ ist, ist angesichts der klaren

und eindeutigen Verständlichkeit der angemeldeten Wortzusammenstellung ohne

Belang.

Auch die nicht

rechtschreibkonforme Binnengroßschreibung des Zeichens

„WebSeminar“

ist nicht geeignet,

ihm das erforderliche Minimum an

Unterscheidungskraft zu verleihen. Denn sie ist werbeüblich und wird von den

angesprochenen Verkehrskreisen nicht mehr als Verfremdung, sondern lediglich als

vereinfachende Alternative zur Schreibweise mit Bindestrich wahrgenommen.

Schon deshalb ist sie zur hinreichenden Herkunftsindividualisierung nach ständiger

Rechtsprechung des Bundespatentgerichts nicht geeignet (vgl. Beschluss vom

24.07.2017, 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom; Beschluss vom 17.01.2019, 30 W

(pat) 34/18 – ColorPlugin; Beschluss vom 22.04.2020, 29 W (pat) 30/18

ActiveOfficeAward; Beschluss vom 14.09.2021, 25 W (pat) 585/20 - NaturNeutral).

3. Das Anmeldezeichen enthält mit der Bedeutung

„online abgehaltene

Lehrveranstaltung“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt oder es stellt einen engen

beschreibenden Bezug zu diesen her.

a) Bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 41 „Ausbildung; Veranstaltung von

Aus- und Fortbildungsseminaren im Bereich des Steuerrechts; Veranstaltung und

Durchführung von Seminaren“ weist das Anmeldezeichen unmittelbar

beschreibend darauf hin, dass diese Dienstleistungen mittels eines Webseminars

oder Webinars, also online erbracht werden.

b) In Bezug auf die Waren der Klasse 9

„Elektronische Publikationen

[herunterladbar]“ und der Klasse 16 „Bücher; Druckereierzeugnisse; Skripten

zum Steuerrecht“ sowie die Dienstleistung der Klasse 41 „Elektronische

Publikationen [nicht herunterladbar]“ enthält das Anmeldezeichen die bloße

Sachangabe, dass es sich bei diesen Publikationen um solche handelt, die im

Rahmen einer online abgehaltenen Lehrveranstaltung verwendet werden oder in

denen die sachlichen Informationen einer solchen Veranstaltung nachgelesen

werden können (vgl. BPatG, Beschluss vom 01.08.2019, 30 W (pat) 562/17

TRAVELNEWS). Insofern enthält das Zeichen nur einen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsgehalt und eignet sich nicht als Hinweis auf

die Herkunft der genannten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten

Betrieb.

c) Dies gilt auch hinsichtlich der Dienstleistung der Klasse 41 „Herausgabe von

Texten“. Denn soweit sich ein Begriff als Inhaltsangabe oder sachlicher Hinweis

auf Texte oder sonstige Publikationen eignet, ist die Unterscheidungskraft auch

für die Dienstleistungen der Klasse 41, die sich auf die Herstellung oder

Veröffentlichung solcher Waren und Produktionen beziehen, zu verneinen

(BPatG, Beschluss vom 17.01.2019, 30 W (pat) 545/17 – Die Wunderknaben).

d) Für die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellen des Zugriffs

auf Dokumente

in elektronischer Form über Datennetze“

fasst das

angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen seines thematischen

Bezugs

nur

als

Sachangabe

auf.

Denn

zu

den

Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 gehört neben der rein

technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung

von

Informationen. Zwischen der

technischen Dienstleistung und der

Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende

Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt

(BPatG, Beschluss vom 05.03.2008, 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; Beschluss

vom 30.12.2011, 29 W (pat) 59/10 – dress-for-less; Beschluss vom 09.09.2014,

27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; Beschluss vom 22.01.2015, 29 W (pat) 525/13

– The European; Beschluss vom 11.05.2015, 26 W (pat) 72/14 – Shopping

Compass; Beschluss vom 28.02.2022, 28 W (pat) 49/21 – Businesstracker; vgl.

auch BGH GRUR 2010, 1100Rdnr. 22 – TOOOR!). Die Dokumente, auf die

mittels der Dienstleistungen der Klasse 38 zugegriffen werden kann, können die

unterschiedlichsten online abgehaltenen Lehrveranstaltungen z. B. in Form von

begleitendem Lehrmaterial betreffen.

e) Zu den Dienstleistungen der Klasse 38 „Vermietung von Zugriffszeiten auf Daten,

Datenbanken, Computernetzwerke und Zentralrechner“ stellt das Zeichen einen

engen beschreibenden Bezug her, weil in diesen Zugriffszeiten auf Daten oder

Datenbanken zugegriffen werden kann, die z. B. Unterrichtsmaterial zu

irgendwelchen Webseminaren zum Inhalt haben können (vgl. BPatG, Beschluss

vom 15.02.2016, 26 W (pat) 67/13 – BWnet), oder auf Computernetzwerke, die

den Zugang zu entsprechenden Lehrveranstaltungen eröffnen.

f) Ebenso stellt das Zeichen einen engen beschreibenden Bezug zu der „Tätigkeit

eines Steuerberaters [ausgenommen Buchführung]“ der Klasse 36 her, denn

Steuerberater geben häufig berufliche (Fort-)Bildungsveranstaltungen, an denen

mittels verschiedener Webseminare teilgenommen werden kann.

4. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen

berufen. Eine Eintragungspraxis, im Lichte derer die Eintragungsfähigkeit der

verfahrensgegenständlichen Anmeldung abweichend zu beurteilen sein könnte,

lässt sich den zitierten Voreintragungen nicht entnehmen.

Die Marken DE 300 51 386 „web-recruit“ und DE 398 22 423 „Web Video“ wurden

2000 bzw. 1998 angemeldet, haben also keine Aussagekraft mehr

für das

Verständnis

ihrer Wortbestandteile

im Zeitpunkt der Anmeldung der

verfahrensgegenständlichen Marke.

Bei der Marke DE 30 2012 035 513 „webtourist“ aus dem Jahr 2012 ist keine

eindeutige Wortbedeutung und damit auch kein Sachzusammenhang zu den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen festzustellen.

Die Marke

DE

30 2018 020 490

„WebScan“

betrifft

nicht

die

verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen.

Die in den Klassen 9 und 42 eingetragene Marke DE 30 2018 020 491 „WebRedact“

aus dem Jahr 2018 enthält mit „Redact“ eine Abkürzung, die anders als „Seminar“

nicht ohne weiteres verständlich ist.

Die Eintragung der Marke DE30 2009 069 826 „Webschule“

ist

für die

vergleichbaren Dienstleistungen der Klassen 41 „Unterricht und Ausbildung“ sowie

für die Dienstleistungen der Klasse 38 und die Waren der Klasse 09 zurückgewiesen

worden. Gleiches gilt für die Marke DE 30 2009 069 826 „99-Tage-Seminar“,

zurückgewiesen für Bücher, Druckereierzeugnisse sowie Dienstleistungen der

Klasse 41 betreffend „Ausbildung und Unterricht“, sowie die Marke DE

30 2010 075 1290 „Positiv Fühlen Seminar“ für Waren der Klasse 16 „Bücher,

Druckereierzeugnisse“ und die Dienstleistungen der Klasse 41 betreffend „Aus- und

Fortbildung“.

Die Marken DE 30 2012 051 937 „SEMINAR PLENUM“, DE 30 2019 025 632

„Seminardarsteller“ und DE 30 2019 210 886

„Seminarschauspieler“ sind

abweichend gebildet.

Aus der Eintragung des Wortzeichens DE 30 2012 021 668 „LADYSEMINAR/E“ aus

dem Jahr 2012 lässt sich die von der Beschwerdeführerin im Amtsverfahren

behauptete Verwaltungsübung nicht ableiten, zumal sie nicht in gleicher Weise

eindeutig ist und ihr die als Anlage zum Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle

übersandten Nachweise von Zurückweisungen vergleichbarer Markenanmeldungen

wie “ImmoShares“,

„WebMeeting“, „WebPräsentation“ und „WebAnalysis“,

im

betreffenden Zeitraum gegenüberstehen.

5. Ob der Eintragung des Anmeldezeichens im verfahrensgegenständlichen Umfang

darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegensteht, kann angesichts vorstehender Ausführungen

im Ergebnis

dahinstehen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird,

dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber

Uhlmann

Dr. Poeppel