Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 06.03.2023 – 28 W (pat) 529/22
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:060323B28Wpat529.22.0
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 102 905.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. März 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber,
der Richterin Uhlmann sowie des Richters kraft Auftrags Dr. Poeppel
ECLI:DE:BPatG:2023:060323B28Wpat529.22.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
WebSeminar
beschlossen:
Das Zeichen
ist am 22. Februar 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Register unter der Nummer
30 2021 102 905.4 für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet
worden:
Klasse 09: Elektronische Publikationen [herunterladbar]
Klasse 16: Bücher; Druckereierzeugnisse; Skripten zum Steuerrecht;
Klasse 36:
Tätigkeit eines Steuerberaters [ausgenommen Buchführung]
Klasse 38: Vermietung von Zugriffszeiten auf Daten, Datenbanken,
Computernetzwerke und Zentralrechner; Bereitstellung des
Zugriffs auf Dokumente in elektronischer Form über Datennetze;
alle vorgenannten Dienstleistungen
in Bezug auf das
Steuerwesen und das Rechtswesen
Klasse 41: Ausbildung; Herausgabe von Texten; Veranstaltung von Aus- und
Fortbildungsseminaren
im
Bereich
des
Steuerrechts;
Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; elektronische
Publikationen [nicht herunterladbar]
Nach Übersendung eines Beanstandungsbescheids vom 21. April 2021 mit einem
Ausdruck der Website Wikipedia zum Stichwort „Web-Seminar“, auf die die
Anmelderin eine Stellungnahme abgegeben hat, hat die Markenstelle für Klasse 41
des DPMA die Anmeldung mit Beschluss vom 15. März 2022 zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, es
fehle dem Anmeldezeichen
für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft
gemäß
Das
Anmeldezeichen
sei
eine
Wortzusammensetzung aus einfachen und verständlichen Worten der deutschen
bzw. eingedeutschten Sprache, die inhaltlich aufeinander bezogen seien und
einander ergänzten zu der sinnvollen und plausiblen Gesamtaussage, dass die
Seminare mittels/ über das Internet gehalten und angeboten würden. Webseminare
würden
zu den unterschiedlichsten Themenbereichen angeboten. Die
Zusammenschreibung der Wortbestandteile ändere an der
fehlenden
Unterscheidungskraft nichts, die Binnengroßschreibung zähle zu den üblichen
werblichen Gestaltungsmittel für Wortbildungen und sei nicht geeignet, die
Schutzfähigkeit zu begründen. Auch ein Kunstwort sei nicht erkennbar, wie die
vielfältigen Rechercheergebnisse in der Suchmaschine Google zu dem Stichwort
„Webseminar“ belegten. Mit dem Sinngehalt des Zeichens „Seminare im World
Wide Web“ werde der Verkehr bei den „Aus- und Fortbildungsdiensten“ und
„Seminaren“ darauf hingewiesen, diese in Form von Seminaren im Web angeboten
und erbracht würden. Die für Seminare notwendigen Texte und elektronischen
Publikationen könnten im Internet bereitgestellt und herausgegeben werden. Für die
Dienstleistungen der Klasse 38 könne ein konkreter Sachzusammenhang
hergestellt werden, da diese zur Ermöglichung der Seminarteilnahme im World
Wide Web dienen könnten. Selbst Steuerberatungsdienstleistungen könnten online
im Rahmen von Seminaren angeboten werden. Die in Klasse 16 beanspruchten
Druckereierzeugnisse könnten in einem Webseminar zum Einsatz kommen. Die von
der Anmelderin aufgeführten Voreintragungen führten zu keiner anderen
Beurteilung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, es werde nicht
bestritten, dass der Wortbestandteil „Web“ als Hinweis darauf verstanden werden
könne, dass die Waren und Dienstleistungen im Internet angeboten würden, und
das Wort
„Seminar“ beschreibend für die Dienstleistungen „Seminare“ und
„Ausbildung; Veranstaltung von Aus- und Fortbildungsseminaren im Bereich des
Steuerrechts; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ sei. Derartige
Veranstaltungen seien jedoch unter dem Begriff „Webinar“ bekannt und würden
unter diesem Begriff beworben. Der Begriff „Webseminar“ finde viel seltener
Verwendung und sei in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise daher
ungewöhnlich und auffällig. Erst recht gelte dies für die angemeldete Schreibweise
mit Binnengroßschreibung. Diese
verstärke die Ungewöhnlichkeit der
Zusammensetzung von „Web“ und „Seminar“ und trage damit zur Schutzfähigkeit
des Anmeldezeichens bei.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. März 2022 aufzuheben und die
Eintragung der Marke „WebSeminar“ zu verfügen.
Auf einen Hinweis des Senats über die mangelnde Erfolgsaussicht der Beschwerde
hat die Anmelderin ihren Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung
zurückgenommen und eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber
keinen Erfolg.
Der Senat konnte über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entscheiden,
nachdem die Beschwerdeführerin den Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung
zurückgenommen hat.
1. Der Eintragung des Anmeldezeichens als Marke steht in Verbindung mit den
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das absolute
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die
Eintragung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG versagt.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,
932, Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, a. a.
O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr
ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 53 – Henkel;
BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 –
Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr.
86 – Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270, Rdnr. 11
– Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH,
a. a. O. – #darferdas?; a. a. O., Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872, Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres
erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht
(BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es
aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146, Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 18 – HOT). Dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine
ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe
wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204, Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,
1204, Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).
2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die angemeldete Wortkombination
„WebSeminar“ hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG.
Von den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 36, 38
und 41 werden die allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher, im Hinblick auf die
beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, 38 und 41 zum Teil auch
Fachverkehrskreise in Form von Unternehmen, die Steuerberatungsleistungen,
datentechnische Dienstleistungen in Bezug auf das Steuer- und Rechtswesen und
Schulungsangebote von externen Anbietern nachfragen, angesprochen.
Das angemeldete Wortzeichen besteht aus den Wortbestandteilen „Web“ und
„Seminar“, die zwar zu einem Begriff verbunden, durch die Binnengroßschreibung
des Begriffs „Seminar“ aber klar als Einzelbestandteile erkennbar sind. Wie die
Beschwerdeführerin selbst einräumt, kann der Begriff „Web“ als Hinweis darauf
verstanden werden, dass die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen über
das Internet angeboten werden. Der Begriff „Seminar“ ist beschreibend für die in
Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Ausbildung; Veranstaltung von Aus-
und Fortbildungsseminaren im Bereich des Steuerrechts; Veranstaltung und
Durchführung von Seminaren“. Als Gesamtbegriff bezeichnet „Web-Seminar“ damit
ein Seminar, mithin eine Lehrveranstaltung, die über das Word Wide Web, also
online abgehalten wird, sodass die Teilnahme ohne Präsenz vor Ort möglich ist. Das
stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Ob daneben auch die – vielleicht
häufigere – Bezeichnung „Webinar“ verwendet wird, die ihrerseits nur eine leicht
verständliche Abkürzung des Begriffs „Webseminar“ ist, ist angesichts der klaren
und eindeutigen Verständlichkeit der angemeldeten Wortzusammenstellung ohne
Belang.
Auch die nicht
rechtschreibkonforme Binnengroßschreibung des Zeichens
„WebSeminar“
ist nicht geeignet,
ihm das erforderliche Minimum an
Unterscheidungskraft zu verleihen. Denn sie ist werbeüblich und wird von den
angesprochenen Verkehrskreisen nicht mehr als Verfremdung, sondern lediglich als
vereinfachende Alternative zur Schreibweise mit Bindestrich wahrgenommen.
Schon deshalb ist sie zur hinreichenden Herkunftsindividualisierung nach ständiger
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts nicht geeignet (vgl. Beschluss vom
24.07.2017, 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom; Beschluss vom 17.01.2019, 30 W
(pat) 34/18 – ColorPlugin; Beschluss vom 22.04.2020, 29 W (pat) 30/18 –
ActiveOfficeAward; Beschluss vom 14.09.2021, 25 W (pat) 585/20 - NaturNeutral).
3. Das Anmeldezeichen enthält mit der Bedeutung
„online abgehaltene
Lehrveranstaltung“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt oder es stellt einen engen
beschreibenden Bezug zu diesen her.
a) Bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 41 „Ausbildung; Veranstaltung von
Aus- und Fortbildungsseminaren im Bereich des Steuerrechts; Veranstaltung und
Durchführung von Seminaren“ weist das Anmeldezeichen unmittelbar
beschreibend darauf hin, dass diese Dienstleistungen mittels eines Webseminars
oder Webinars, also online erbracht werden.
b) In Bezug auf die Waren der Klasse 9
„Elektronische Publikationen
[herunterladbar]“ und der Klasse 16 „Bücher; Druckereierzeugnisse; Skripten
zum Steuerrecht“ sowie die Dienstleistung der Klasse 41 „Elektronische
Publikationen [nicht herunterladbar]“ enthält das Anmeldezeichen die bloße
Sachangabe, dass es sich bei diesen Publikationen um solche handelt, die im
Rahmen einer online abgehaltenen Lehrveranstaltung verwendet werden oder in
denen die sachlichen Informationen einer solchen Veranstaltung nachgelesen
werden können (vgl. BPatG, Beschluss vom 01.08.2019, 30 W (pat) 562/17 –
TRAVELNEWS). Insofern enthält das Zeichen nur einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsgehalt und eignet sich nicht als Hinweis auf
die Herkunft der genannten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten
Betrieb.
c) Dies gilt auch hinsichtlich der Dienstleistung der Klasse 41 „Herausgabe von
Texten“. Denn soweit sich ein Begriff als Inhaltsangabe oder sachlicher Hinweis
auf Texte oder sonstige Publikationen eignet, ist die Unterscheidungskraft auch
für die Dienstleistungen der Klasse 41, die sich auf die Herstellung oder
Veröffentlichung solcher Waren und Produktionen beziehen, zu verneinen
(BPatG, Beschluss vom 17.01.2019, 30 W (pat) 545/17 – Die Wunderknaben).
d) Für die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellen des Zugriffs
auf Dokumente
in elektronischer Form über Datennetze“
fasst das
angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen seines thematischen
Bezugs
nur
als
Sachangabe
auf.
Denn
zu
den
Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 gehört neben der rein
technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung
von
Informationen. Zwischen der
technischen Dienstleistung und der
Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende
Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt
(BPatG, Beschluss vom 05.03.2008, 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; Beschluss
vom 30.12.2011, 29 W (pat) 59/10 – dress-for-less; Beschluss vom 09.09.2014,
27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; Beschluss vom 22.01.2015, 29 W (pat) 525/13
– The European; Beschluss vom 11.05.2015, 26 W (pat) 72/14 – Shopping
Compass; Beschluss vom 28.02.2022, 28 W (pat) 49/21 – Businesstracker; vgl.
auch BGH GRUR 2010, 1100Rdnr. 22 – TOOOR!). Die Dokumente, auf die
mittels der Dienstleistungen der Klasse 38 zugegriffen werden kann, können die
unterschiedlichsten online abgehaltenen Lehrveranstaltungen z. B. in Form von
begleitendem Lehrmaterial betreffen.
e) Zu den Dienstleistungen der Klasse 38 „Vermietung von Zugriffszeiten auf Daten,
Datenbanken, Computernetzwerke und Zentralrechner“ stellt das Zeichen einen
engen beschreibenden Bezug her, weil in diesen Zugriffszeiten auf Daten oder
Datenbanken zugegriffen werden kann, die z. B. Unterrichtsmaterial zu
irgendwelchen Webseminaren zum Inhalt haben können (vgl. BPatG, Beschluss
vom 15.02.2016, 26 W (pat) 67/13 – BWnet), oder auf Computernetzwerke, die
den Zugang zu entsprechenden Lehrveranstaltungen eröffnen.
f) Ebenso stellt das Zeichen einen engen beschreibenden Bezug zu der „Tätigkeit
eines Steuerberaters [ausgenommen Buchführung]“ der Klasse 36 her, denn
Steuerberater geben häufig berufliche (Fort-)Bildungsveranstaltungen, an denen
mittels verschiedener Webseminare teilgenommen werden kann.
4. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen
berufen. Eine Eintragungspraxis, im Lichte derer die Eintragungsfähigkeit der
verfahrensgegenständlichen Anmeldung abweichend zu beurteilen sein könnte,
lässt sich den zitierten Voreintragungen nicht entnehmen.
Die Marken DE 300 51 386 „web-recruit“ und DE 398 22 423 „Web Video“ wurden
2000 bzw. 1998 angemeldet, haben also keine Aussagekraft mehr
für das
Verständnis
ihrer Wortbestandteile
im Zeitpunkt der Anmeldung der
verfahrensgegenständlichen Marke.
Bei der Marke DE 30 2012 035 513 „webtourist“ aus dem Jahr 2012 ist keine
eindeutige Wortbedeutung und damit auch kein Sachzusammenhang zu den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen festzustellen.
Die Marke
DE
30 2018 020 490
„WebScan“
betrifft
nicht
die
verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen.
Die in den Klassen 9 und 42 eingetragene Marke DE 30 2018 020 491 „WebRedact“
aus dem Jahr 2018 enthält mit „Redact“ eine Abkürzung, die anders als „Seminar“
nicht ohne weiteres verständlich ist.
Die Eintragung der Marke DE30 2009 069 826 „Webschule“
ist
für die
vergleichbaren Dienstleistungen der Klassen 41 „Unterricht und Ausbildung“ sowie
für die Dienstleistungen der Klasse 38 und die Waren der Klasse 09 zurückgewiesen
worden. Gleiches gilt für die Marke DE 30 2009 069 826 „99-Tage-Seminar“,
zurückgewiesen für Bücher, Druckereierzeugnisse sowie Dienstleistungen der
Klasse 41 betreffend „Ausbildung und Unterricht“, sowie die Marke DE
30 2010 075 1290 „Positiv Fühlen Seminar“ für Waren der Klasse 16 „Bücher,
Druckereierzeugnisse“ und die Dienstleistungen der Klasse 41 betreffend „Aus- und
Fortbildung“.
Die Marken DE 30 2012 051 937 „SEMINAR PLENUM“, DE 30 2019 025 632
„Seminardarsteller“ und DE 30 2019 210 886
„Seminarschauspieler“ sind
abweichend gebildet.
Aus der Eintragung des Wortzeichens DE 30 2012 021 668 „LADYSEMINAR/E“ aus
dem Jahr 2012 lässt sich die von der Beschwerdeführerin im Amtsverfahren
behauptete Verwaltungsübung nicht ableiten, zumal sie nicht in gleicher Weise
eindeutig ist und ihr die als Anlage zum Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle
übersandten Nachweise von Zurückweisungen vergleichbarer Markenanmeldungen
wie “ImmoShares“,
„WebMeeting“, „WebPräsentation“ und „WebAnalysis“,
im
betreffenden Zeitraum gegenüberstehen.
5. Ob der Eintragung des Anmeldezeichens im verfahrensgegenständlichen Umfang
darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegensteht, kann angesichts vorstehender Ausführungen
im Ergebnis
dahinstehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Uhlmann
Dr. Poeppel