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BPatG Beschluss vom 16.07.2025 – 28 W (pat) 534/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:160725B28Wpat534.22.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 534/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 111 767.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. Juli 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber,

der Richterin Kriener sowie der Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:160725B28Wpat534.22.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

WeinZeit

Die Bezeichnung

ist am 26. August 2020 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Register

für nachfolgende Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 33:

Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke,

ausgenommen Bier, insbesondere Weine und weinhaltige Getränke;

Klasse 41:

Verlagsdienstleistungen und Berichterstattung sowie Verfassen von Texten; Bildung,

Erziehung, Unterhaltung und

sportliche Aktivitäten;

kulturelle Aktivitäten;

Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen für Bildung, Erziehung,

Unterhaltung, Sport und Kultur; Museumsdienstleistungen; Betrieb eines Museums;

Übersetzung und Dolmetschen; Ticketreservierung und -buchung für Bildungs-,

Erziehungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche und kulturelle

Veranstaltungen und Aktivitäten; Eintrittskartenvorverkauf; Verleih, Vermietung und

Verpachtung von Gegenständen

in Zusammenhang mit der Erbringung der

vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und

Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse

enthalten;

Klasse 43:

Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von Tierpensionen;

Vermietung von Möbeln, Wäsche, Tafelzubehör und Ausrüstung für die Bereitstellung

von Speisen und Getränken; Verpflegung von Gästen, insbesondere Betrieb von

Gaststätten, Weinbars

und Weinstuben;

Informations-, Beratungs-

und

Reservierungsdienste in Bezug auf die vorübergehende Beherbergung von Gästen;

Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von

Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang

mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse

enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit

in dieser Klasse enthalten.

Mit Beschluss vom 22. März 2022 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts die unter der Nummer 30 2020 111 767.8 geführte

Anmeldung teilweise zurückgewiesen und zwar im Umfang der Dienstleistungen der

Klasse 41:

Verlagsdienstleistungen und Berichterstattung sowie Verfassen von Texten; Bildung,

Erziehung, Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte

und Einrichtungen für Bildung, Erziehung, Unterhaltung, Kultur; Museumsdienstleistungen;

Betrieb eines Museums; Ticketreservierung und -buchung für Bildungs-, Erziehungs- und

Unterhaltungsveranstaltungen sowie

für kulturelle Veranstaltungen und Aktivitäten;

Eintrittskartenvorverkauf; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in

Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser

Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,

soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 43:

Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Vermietung von Möbeln, Wäsche,

Tafelzubehör und Ausrüstung für die Bereitstellung von Speisen und Getränken;

Verpflegung von Gästen,

insbesondere Betrieb von Gaststätten, Weinbars und

Weinstuben; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die

vorübergehende Beherbergung

von Gästen;

Informations-, Beratungs-

und

Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und

Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten

Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf

vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.

In Bezug auf diese Dienstleistungen sei die Eintragung wegen des

Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG ausgeschlossen.

Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Bezeichnung „WeinZeit“ stelle

einen hinreichend naheliegenden und ohne Weiteres

verständlichen

sachbeschreibenden Bezug zu den zurückgewiesenen Dienstleistungen her, der

einem Verständnis als betrieblichem Herkunftshinweis entgegenstehe.

Die Zusammenfügung

„WeinZeit“ würde

ebenso wie

vergleichbare

Zusammensetzungen mit dem Grundwort „Zeit“ (Urlaubszeit, Reisezeit, Ruhezeit

oder auch Elternzeit, Familienzeit), bei denen der Inhalt, die Bestimmung oder der

Zweck des jeweiligen Zeitabschnitts durch das vorangestellte Bestimmungswort

näher konkretisiert werde, von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne

Weiteres als „Zeit für Wein“, „Zeit des Weines“ wahrgenommen werden und sie

würden damit einen sachlichen Hinweis auf einen Zeitabschnitt verbinden, in dem

man sich dem Wein in irgendeiner Form widme. Die Markenstelle hat insoweit auch

auf bereits ergangene Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu Anmeldungen

mit dem Wort „Zeit“ wie „pflegezeit“ (30 W (pat) 90/09), „Chorzeit“ (26 W (pat) 23/15)

oder „Hüttenzeit“ (25 W (pat) 577/19) verwiesen. Ein Zeitabschnitt, in dem man sich

dem Wein in irgendeiner Form widme, umfasse die Zeit, in der man Wein bewusst

genösse ebenso wie die Zeit, in der man sich mit dem Thema Wein befasse und

beispielsweise Wissenswertes über Wein lese oder präsentiert bekomme, sich

Wissen zu Wein aneigne oder zu dessen Verkostung und Beurteilung nach Farbe,

Bouquet und Geschmacksnuancen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden

daher mit der angemeldeten Bezeichnung

„WeinZeit“

lediglich einen

sachbezogenen Hinweis auf gastronomische Angebote,

Informations- und

Veranstaltungsangebote wie Weinabende, Messen, Präsentationen, Seminare,

Ausstellungen oder Berichterstattungen mit dem Fokus auf Wein verbinden. In

Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen erschöpfe sich die Angabe

daher in einem sachbezogenen Hinweis auf deren Bestimmung sowie ihren

Gegenstand bzw. ihren thematischen Inhalt. Bei den Verpflegungsdienstleistungen

und den darauf bezogenen Hilfsdienstleistungen der Klasse 43 könne es sich um

solche handeln, die darauf ausgerichtet seien, dem Gast eine Zeitspanne speziell

für den Genuss von Wein, zu dem üblicherweise auch Speisen gereicht würden,

anzubieten und zu schaffen. Entsprechendes gelte auch für die Dienstleistungen

der „Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Informations-, Beratungs- und

Reservierungsdienste in Bezug auf die vorübergehende Beherbergung von Gästen;

Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit

der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse

enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,

soweit in dieser Klasse enthalten". Denn nach einer Zeit des Weingenusses sei es

durchaus naheliegend, dass zahlreiche Gäste Interesse an einer sich daran

anschließenden Beherbergungsmöglichkeit hätten, so dass zwischen diesen

Dienstleistungen und einem gastronomischen Weingenussangebot ein so enger

Sachbezug bestünde, dass die Angabe als Hinweis auf ein weiteres Angebot

verstanden werde. In Verbindung mit den Dienstleistungen „Bildung, Erziehung,

Unterhaltung;

kulturelle

Aktivitäten“

und

den

darauf

bezogenen

Hilfsdienstleistungen ,„Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen

für Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Kultur; Ticketreservierung und -buchung

für Bildungs-, Erziehungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für kulturelle

Veranstaltungen und Aktivitäten; Eintrittskartenvorverkauf; Verleih, Vermietung und

Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der

vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und

Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse

enthalten“ der Klasse 41 würden die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar

auf ein Veranstaltungsangebot schließen, bei dem sich der Besucher für eine Zeit

mit dem Thema Wein befassen könne. Es könnten Bildungsveranstaltungen wie

Weinseminare und -präsentationen sein, bei denen das Wissen und die Fertigkeiten

in Bezug auf Wein erweitert werden könnten oder Wissenswertes und Interessantes

über Wein vermittelt und präsentiert werde, in erzieherischer Hinsicht ein

verantwortungsvoller Umgang mit Wein gelehrt werde oder mit Blick auf kulturelle

Aspekte Informationen zu den Traditionen im Weinanbau oder über die Kultivierung

des Weingenusses vermittelt würden. Solche Veranstaltungen hätten schon

aufgrund des ihnen innewohnenden gemeinsamen, geselligen Ambientes einen

Unterhaltungswert,

der

durch

eine

unterhaltsame Wissensvermittlung

(Edutainment)

noch

verstärkt

werde,

sodass

naheliegend

auch

Unterhaltungsaspekte im Rahmen einer WeinZeit bedient würden. Da Wein in der

Alltagskultur der Menschen seit jeher eine große Rolle spiele, könnten die

„Museumsdienstleistungen“ und der „Betrieb eines Museums“ speziell auf das

Thema Wein ausgerichtet sein und es dem Besucher ermöglichen, sich eine

gewisse Zeit auf musealer Ebene mit dem Thema Wein zu beschäftigen und dabei

etwa Traditionen, Gebräuche und Gerätschaften beim Anbau von Weinreben, der

Verarbeitung und dem Vertrieb von Wein sowie seinem Verzehr vorgestellt und

präsentiert zu bekommen oder sich dem Motiv Wein in der Kunst zu widmen.

Ebenso erschöpfe sich die Angabe

„WeinZeit“

in Bezug auf die

Verlagsdienstleistungen in einer werktitelartig beschreibenden Inhaltsangabe. Denn

sie könnten der Erstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen oder

elektronischer Publikationen dienen, die sich inhaltlich mit Wein befassten,

Wissenswertes dazu vermittelten oder über gastronomische Angebote und

Veranstaltungsangebote mit dem Fokus auf Wein berichteten. Der Verkehr werde

die titelartige Aussage wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen

zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten gedanklichen Inhalts der Erzeugnisse

unmittelbar und ohne Weiteres auch auf die Dienstleistungen selbst beziehen.

Die Frage, ob der Eintragung der Bezeichnung auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, hat die Markenstelle dahingestellt sein

lassen.

Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin. In ihrer Beschwerdebegründung macht die Anmelderin geltend, dass

der angemeldeten Bezeichnung „WeinZeit“ im Hinblick auf die zurückgewiesenen

Dienstleistungen weder ein Freihaltebedürfnis im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

noch die fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

entgegenstünden. Sie führt insbesondere aus, dass die Dienstleistungen der

Beherbergung und Verpflegung von Gästen der Klasse 43 nach der maßgeblichen

Verkehrsauffassung nicht mit „WeinZeit“ beschrieben werden würden. Der

angemeldeten Bezeichnung könne auch kein

im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Denn die Dienstleistungen

dienten der Beherbergung und Verpflegung von Gästen und nicht dem Angebot

oder der Schaffung einer Zeitspanne speziell für den Genuss von Wein. Zu der

Annahme eines denkbaren beschreibenden Gehalts und einer

fehlenden

Unterscheidungskraft sei die Markenstelle nur mit Hilfe mehrerer gedanklicher

Schritte gelangt. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise sei aber

unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, ohne weiteres

ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergebe.

Noch weniger nachvollziehbar sei die Begründung zu den Dienstleistungen der

Klasse 41. Denn auch insoweit sei ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt in

Bezug auf die Dienstleistungen der Unterhaltung oder hinsichtlich kultureller

Aktivitäten wie den Betrieb eines Museums nicht ersichtlich, da es sich bei der

Anmeldung nicht um das Wort Weinseminar, Weinpräsentation oder Weinmuseum

handele. Gleiches

treffe

für die beanspruchten Verlagsdienste und die

Berichterstattung sowie für das Verfassen von Texten zu. Insoweit sei ein Werktitel

im Übrigen im Unterschied zu einer beschreibenden Inhaltsangabe gerade

unterscheidungskräftig. Die Markenstelle habe sich zudem zwar mit der

Entscheidungspraxis des Amtes im Hinblick auf den Schutz von Marken mit dem

Grundwort „Zeit“ und einer als Bestimmungswort vorangestellten Angabe eines

Getränkes und somit in Bezug auf die Waren der Klassen 32 und 33 befasst, nicht

aber hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen. Insoweit habe sich die

Markenstelle mit der Entscheidungspraxis des Amtes nicht auseinandergesetzt.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 22. März 2022 aufzuheben, soweit die Anmeldung

zurückgewiesen worden ist.

Der Senat hat auf den von der Anmelderin hilfsweise gestellten Antrag auf

mündliche Verhandlung am 13. Juni 2025 für den 16. Juli 2025 geladen und in dem

beigefügten Ladungszusatz seine vorläufige Rechtsauffassung, wonach das

angemeldete Zeichen für alle beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen nicht

schutzfähig sein dürfte, dargelegt und Rechercheergebnisse übermittelt. Die

Anmelderin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung daraufhin mit Schriftsatz

vom 7. Juli 2025 zurückgenommen und um eine Entscheidung im schriftlichen

Verfahren gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch

im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „WeinZeit“ als Marke steht im

Zusammenhang mit sämtlichen zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 42

und 43 jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die fehlende

Unterscheidungskraft, entgegen. Die Markenstelle hat dem angemeldeten Zeichen

daher insoweit zu Recht die Eintragung teilweise versagt (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5

MarkenG).

1.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN

DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM

[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR

2024, 216 Rn. 10 - KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR

2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143

Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

liegt darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH

a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger

Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-

Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als

Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15

– Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR

2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –

grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.

86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.

11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –

etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,

872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,

1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus

besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände

beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht

unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen

hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen

(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;

a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung „WeinZeit“ im

beschwerdegegenständlichen Umfang jegliche Unterscheidungskraft. Denn es ist

davon auszugehen, dass die angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise

„WeinZeit“ unmittelbar beschreibend im Sinn einer Angabe über den Inhalt und

Schwerpunkt der zurückgewiesenen Dienstleistungen verstehen werden bzw. einen

engen sachlichen Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen annehmen und die

Bezeichnung somit nicht als einen betrieblichen Herkunftshinweis auffassen

werden.

2.

Bei der angemeldeten Wortzusammensetzung „WeinZeit“ handelt es sich um

ein auch durch die verwendete Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar aus

Wörtern der deutschen Sprache zusammengesetztes Kompositum mit dem

Verständnis einer „Zeit für Wein“. Insoweit reiht sich die Wortzusammensetzung

völlig problemlos in vergleichbare Wortbildungen mit dem Wort „Zeit“ ein, wobei das

vorangestellte Nomen genauer präzisiert, wofür die „Zeit“ gedacht ist oder mit

welchem Ziel, mit welchem Gegenstand oder mit welcher Absicht die insoweit

konkrete und genauer definierte Zeit verbracht wird. So bezeichnet Abendmahlzeit

die Zeit für das Abendessen, Bildschirmzeit die Zeit für die Tätigkeit am Bildschirm,

Ferienzeit die Zeit der Ferien oder für die Ferien und dementsprechend „WeinZeit“

eine Zeit für Wein, die Zeit des Weins (vgl. Beispiele entsprechender Komposita mit

dem Teilwort „Zeit“, Anlagenkonvolut 1 zum Ladungszusatz vom 13. Juni 2025).

Damit ist die Bezeichnung „WeinZeit“ für die angesprochenen breiten inländischen

Verkehrskreise ohne weiteres verständlich im Sinne einer „Zeit mit“ oder „für Wein“.

Damit kann sowohl eine Zeit für das Trinken von Wein gemeint sein, aber auch eine

Zeit, die für das Thema Wein und die Beschäftigung rund um das Thema Wein

vorgesehen ist. Wein ist als eines der ältesten Genussmittel ein äußerst beliebtes

Thema in Berichten, Reportagen, Veranstaltungen, Sendungen und Podcasts sowie

auch Gegenstand von Büchern und Zeitschriften sowie von Messen (vgl.

Themenangabe Wein, Anlagenkonvolut 2 der mit Ladungszusatz vom 13. Juni 2025

versendeten Unterlagen). Weinveranstaltungen und Wein Events können Wissen

rund um Wein, Informationen oder auch das Probieren von Wein umfassen,

daneben gibt es Weinkurse, Weinreisen, Wein Yoga, Weinwanderungen (vgl.

Anlagenkonvolut 3 der mit Ladungszusatz versandten Unterlagen zu

Veranstaltungen zum Thema Wein).

Auch die Binnengroßschreibung in „WeinZeit“ vermag keine Schutzfähigkeit zu

begründen, da Binnengroßschreibungen werbeüblich sind und von den

angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Verfremdung, sondern lediglich als

vereinfachende Alternative zur Schreibweise mit Bindestrich wahrgenommen

werden. Schon deshalb sind Binnengroßschreibungen zur hinreichenden

Herkunftsindividualisierung

nach

ständiger

Rechtsprechung

des

Bundespatentgerichts nicht geeignet (vgl. BPatG, Beschluss vom 17.05.2023, 28 W

(pat) 556/22 – EasyInflate; Beschluss vom 06.03.2023, 28 W (pat) 529/22

– WebSeminar; Beschluss vom 14.09.2021, 25 W (pat) 585/20 – NaturNeutral;

Beschluss vom 22.04.2020, 29 W (pat) 30/18 – ActiveOfficeAward; Beschluss vom

17.01.2019, 30 W (pat) 34/18 – ColorPlugin; Beschluss vom 24.07.2018, 26 W (pat)

576/16 – DelmeStrom).

Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise „WeinZeit“ als

einen werbeüblich gefassten, sprachlich prägnant verkürzten Hinweis auf die

Ausrichtung der Dienste verstehen, nämlich als solche, bei denen es

schwerpunktmäßig um das Thema Wein geht, also im wörtlichen Sinne Zeit

angeboten bzw. eine Zeit definiert wird, die sich dem Thema Wein widmet.

Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen und beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen der Klasse 41 „Bildung, Erziehung, Unterhaltung, kulturelle

Aktivitäten, Museumsdienstleistungen, Betrieb eines Museums“, bezeichnet

„WeinZeit“ den Gegenstand und die Ausrichtung dieser Dienstleistungen als solche

zum Thema „Wein“. Auch in diesem Zusammenhang wird das Wort „Zeit“ dabei über

seine wörtliche Bedeutung als ein tatsächlicher Zeitabschnitt für die Beschäftigung

mit Wein hinaus als werbeüblicher Hinweis auf eine Veranstaltung oder einen Event

zum Thema Wein verstanden (vgl. dazu auch die als Anlagen 4 der mit dem

Ladungszusatz mitgeschickten und bereits im Verfahren vor der Markenstelle

eingeführten Fundstellen zu „Weinzeit“ bzw. „WeinZeit in der Vinothek“). Sämtliche

der genannten Dienstleistungen können sich thematisch mit Wein beschäftigen. So

können die Dienstleistungen im Rahmen der Bildung und Erziehung „Wein“ zum

Gegenstand haben, beispielsweise in Form von „Weinschulen“ („Weinlernen in

Deutschland“) und anderen Ausbildungs- und Weiterbildungsangeboten rund um

den

Wein

wie

Berufsausbildungen

Winzer/Winzerin,

Weintechnologe/Weintechnologin; Meister- und Technikerschule - Fachrichtung

Weinbau und Oenologie, Bildungsprogramm für Nebenerwerbswinzer/innen,

Online-Seminare Weinbau

(vgl. das mit dem Ladungszusatz versendete

Anlagenkonvolut 5 „Weinschulen in Deutschland“; Bayerische Landesanstalt für

Weinbau und Gartenbau: Bildungsangebote rund um den Wein). Ebenso können

Unterhaltungsdienste und kulturelle Aktivitäten sich mit dem Thema des Weins

beschäftigen („wasmitwein.de“, „Weinfestkalender“, „Wein erleben“, „Weinmarkt

Aachen/Brunnthal/Dortmund/Hamburg“,

„Wein-Festival“ vgl. das mit dem

Ladungszusatz versendete Anlagenkonvolut 3). Auch bei den beanspruchten

Museumsdienstleistungen kann es sich um solche rund um das Thema des Weines

handeln, also um ein Weinmuseum. Es gibt bereits zahlreiche Museen zu dem

Schwerpunkt des Weines wie beispielsweise das Rheingauer Weinmuseum

Brömserburg - Weinmuseum, das Kölner Wein Depot „Unser Weinmuseum“ mit

Weinflaschen, Fässern, Werkzeugen aus längst vergessenen Jahrhunderten, das

Weinmuseum Schlagkamp oder das Historische Weinmuseum Speyer (vgl. Anlage

6 der zusammen mit der Ladung übermittelten Recherchebelege).

Im Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen handelt es sich bei

WeinZeit um eine werbeüblich gefasste Angabe des Gegenstands und Inhalts der

Dienste als solche mit dem Schwerpunktthema „Wein“. Die angesprochenen

Verkehrskreise werden die Bezeichnung daher nicht herkunftshinweisend

auffassen.

Entsprechendes trifft auf die Verlagsdienstleistungen der Klasse 41 zu. Vor dem

Hintergrund des Umstands, dass Verlage existieren, die sich auf das Thema Wein

spezialisiert haben, eignet sich „WeinZeit“ auch in diesem Kontext als unmittelbar

beschreibende Sachangabe in Bezug auf diesen Verlagsschwerpunkt (vgl. das mit

dem Ladungszusatz übermittelte Anlagenkonvolut 7). Ebenso kann es sich bei den

Dienstleistungen der Berichterstattung und des Verfassens von Texten um solche

rund um Wein als Schwerpunktthema handeln. Denn auch bei diesen Diensten wird

die unter anderem auch als griffiger Titel eingesetzte, den Schwerpunkt des Berichts

oder Artikels bezeichnende Angabe „WeinZeit“ nicht als Hinweis auf die Herkunft,

sondern nur als beschreibende Themen- und Schwerpunktangabe aufgefasst (vgl.

insoweit auch BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; ebenso

BPatG Beschl. v. 16. September 2009, 29 W (pat) 3/09 - HOMES & GARDENS;

Beschl. v. 14. März 2007, 32 W (pat) 195/04 - Super Woche; Beschl. v. 7. November

2007, 32 W (pat) 61/06 - Hörspielsommer; Beschl. v. 3. August 2005, 29 W (pat)

218/02 - Heute mittag; Beschl. v. 8. September 2004, 32 W (pat) 369/02 -

Kulturherbst).

In Bezug auf die übrigen zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41 mag es

sich bei WeinZeit zwar nicht um eine Angabe handeln, die die Dienstleistungen

unmittelbar beschreibt. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt aber auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender

Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. hierzu auch

Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 114 m. w. N.).

Das können Bezeichnungen, die den Verwendungszweck einer Ware betreffen,

oder Begriffe sein, die für die Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen

benutzt werden. Ebenso besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, wenn es

sich um Hilfsmittel und Hilfsleistungen, die regelmäßig beim Vertrieb bzw. der

Erbringung der Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden, handelt. Letzteres

trifft zu für die Dienstleistungen der „Ticketreservierung und -buchung für Bildungs-

, Erziehungs- und Unterhaltungsveranstaltungen

sowie

für

kulturelle

Veranstaltungen und Aktivitäten; Eintrittskartenvorverkauf“, die sich jeweils als

begleitende und unterstützende Dienste auf eine entsprechende WeinZeit-

Veranstaltung beziehen können. Entsprechendes gilt für die „Vermietungsdienste in

Bezug auf Geräte und Einrichtungen für Bildung, Erziehung, Unterhaltung und

Kultur; Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der

Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“,

da die Geräte, Gegenstände und Einrichtungen, auf die sich die Dienstleistungen

beziehen, für einen WeinZeit Event bestimmt seien können. Insoweit ist ein

ausreichend enger sachlicher Zusammenhang zu bejahen. Soweit es dann noch

um die „Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,

soweit in dieser Klasse enthalten“ geht, ist auch insoweit der Bezeichnung

„WeinZeit“ eine Unterscheidungskraft abzusprechen, da es sich um Informationen

und Beratungen in Bezug auf WeinZeit als Inhalts- und Themenschwerpunkt

handeln kann und der Bezeichnung daher kein Herkunftshinweis entnommen

werden kann.

In Bezug auf die Dienstleistungen des Klasse 43 „Vorübergehende Beherbergung

von Gästen; Verpflegung von Gästen, insbesondere Betrieb von Gaststätten,

Weinbars und Weinstuben“ bezeichnet „WeinZeit“ einen entsprechenden auf Wein

spezialisierten Restaurationsbetrieb, dem auch eine Übernachtungsmöglichkeit

angeschlossen sein kann.

Auch insoweit erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung in der werbeüblich

gestalteten Angabe, dass es sich um einen Hotel- oder/und Restaurationsbetrieb

handelt, bei dem insbesondere Weine angeboten und verkostet werden können,

also eine Zeit mit Wein genossen werden kann.

Bei den übrigen weiteren Dienstleistungen der „Vermietung von Möbeln, Wäsche,

Tafelzubehör und Ausrüstung für die Bereitstellung von Speisen und Getränken;

Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste

in Bezug auf die

vorübergehende Beherbergung von Gästen;

Informations-, Beratungs- und

Reservierungsdienste

in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Verleih,

Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der

Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in

dieser Klasse enthalten“ handelt es sich um eng mit den Verpflegungs- und

Beherbergungsdienstleistungen verknüpften Hilfsdienstleistungen, hinsichtlich

derer jedenfalls ein enger sachlicher Zusammenhang mit diesen besteht, so dass

die angemeldete Bezeichnung nicht herkunftshinweisend verstanden werden wird.

Angesichts des problemlos verständlichen Aussagegehalts der angemeldeten

Bezeichnung, die im Übrigen auch bereits in entsprechender Weise verwendet wird,

kann der Ansatz der Beschwerdeführerin, dass mehrere gedankliche Schritte und

eine analysierende Betrachtungsweise erforderlich seien, um einen denkbaren

beschreibenden Gehalt von WeinZeit zu erkennen, nicht nachvollzogen werden.

3. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

freihaltungsbedürftig ist.

4.

Die Beschwerdeführerin hat den zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf

Durchführung

einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz

vom

zurückgenommen. Eine solche war auch nicht sachdienlich. Deshalb konnte im

schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG).

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Kriener

Lachenmayr-Nikolaou