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BPatG Beschluss vom 16.07.2025 – 28 W (pat) 534/22
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:160725B28Wpat534.22.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 534/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 111 767.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Juli 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber,
der Richterin Kriener sowie der Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:160725B28Wpat534.22.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
WeinZeit
Die Bezeichnung
ist am 26. August 2020 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register
für nachfolgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 33:
Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke,
ausgenommen Bier, insbesondere Weine und weinhaltige Getränke;
Klasse 41:
Verlagsdienstleistungen und Berichterstattung sowie Verfassen von Texten; Bildung,
Erziehung, Unterhaltung und
sportliche Aktivitäten;
kulturelle Aktivitäten;
Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen für Bildung, Erziehung,
Unterhaltung, Sport und Kultur; Museumsdienstleistungen; Betrieb eines Museums;
Übersetzung und Dolmetschen; Ticketreservierung und -buchung für Bildungs-,
Erziehungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche und kulturelle
Veranstaltungen und Aktivitäten; Eintrittskartenvorverkauf; Verleih, Vermietung und
Verpachtung von Gegenständen
in Zusammenhang mit der Erbringung der
vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und
Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten;
Klasse 43:
Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von Tierpensionen;
Vermietung von Möbeln, Wäsche, Tafelzubehör und Ausrüstung für die Bereitstellung
von Speisen und Getränken; Verpflegung von Gästen, insbesondere Betrieb von
Gaststätten, Weinbars
und Weinstuben;
Informations-, Beratungs-
und
Reservierungsdienste in Bezug auf die vorübergehende Beherbergung von Gästen;
Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von
Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang
mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit
in dieser Klasse enthalten.
Mit Beschluss vom 22. März 2022 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts die unter der Nummer 30 2020 111 767.8 geführte
Anmeldung teilweise zurückgewiesen und zwar im Umfang der Dienstleistungen der
Klasse 41:
Verlagsdienstleistungen und Berichterstattung sowie Verfassen von Texten; Bildung,
Erziehung, Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte
und Einrichtungen für Bildung, Erziehung, Unterhaltung, Kultur; Museumsdienstleistungen;
Betrieb eines Museums; Ticketreservierung und -buchung für Bildungs-, Erziehungs- und
Unterhaltungsveranstaltungen sowie
für kulturelle Veranstaltungen und Aktivitäten;
Eintrittskartenvorverkauf; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in
Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 43:
Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Vermietung von Möbeln, Wäsche,
Tafelzubehör und Ausrüstung für die Bereitstellung von Speisen und Getränken;
Verpflegung von Gästen,
insbesondere Betrieb von Gaststätten, Weinbars und
Weinstuben; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die
vorübergehende Beherbergung
von Gästen;
Informations-, Beratungs-
und
Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und
Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf
vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
In Bezug auf diese Dienstleistungen sei die Eintragung wegen des
Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG ausgeschlossen.
Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Bezeichnung „WeinZeit“ stelle
einen hinreichend naheliegenden und ohne Weiteres
verständlichen
sachbeschreibenden Bezug zu den zurückgewiesenen Dienstleistungen her, der
einem Verständnis als betrieblichem Herkunftshinweis entgegenstehe.
Die Zusammenfügung
„WeinZeit“ würde
ebenso wie
vergleichbare
Zusammensetzungen mit dem Grundwort „Zeit“ (Urlaubszeit, Reisezeit, Ruhezeit
oder auch Elternzeit, Familienzeit), bei denen der Inhalt, die Bestimmung oder der
Zweck des jeweiligen Zeitabschnitts durch das vorangestellte Bestimmungswort
näher konkretisiert werde, von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne
Weiteres als „Zeit für Wein“, „Zeit des Weines“ wahrgenommen werden und sie
würden damit einen sachlichen Hinweis auf einen Zeitabschnitt verbinden, in dem
man sich dem Wein in irgendeiner Form widme. Die Markenstelle hat insoweit auch
auf bereits ergangene Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu Anmeldungen
mit dem Wort „Zeit“ wie „pflegezeit“ (30 W (pat) 90/09), „Chorzeit“ (26 W (pat) 23/15)
oder „Hüttenzeit“ (25 W (pat) 577/19) verwiesen. Ein Zeitabschnitt, in dem man sich
dem Wein in irgendeiner Form widme, umfasse die Zeit, in der man Wein bewusst
genösse ebenso wie die Zeit, in der man sich mit dem Thema Wein befasse und
beispielsweise Wissenswertes über Wein lese oder präsentiert bekomme, sich
Wissen zu Wein aneigne oder zu dessen Verkostung und Beurteilung nach Farbe,
Bouquet und Geschmacksnuancen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden
daher mit der angemeldeten Bezeichnung
„WeinZeit“
lediglich einen
sachbezogenen Hinweis auf gastronomische Angebote,
Informations- und
Veranstaltungsangebote wie Weinabende, Messen, Präsentationen, Seminare,
Ausstellungen oder Berichterstattungen mit dem Fokus auf Wein verbinden. In
Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen erschöpfe sich die Angabe
daher in einem sachbezogenen Hinweis auf deren Bestimmung sowie ihren
Gegenstand bzw. ihren thematischen Inhalt. Bei den Verpflegungsdienstleistungen
und den darauf bezogenen Hilfsdienstleistungen der Klasse 43 könne es sich um
solche handeln, die darauf ausgerichtet seien, dem Gast eine Zeitspanne speziell
für den Genuss von Wein, zu dem üblicherweise auch Speisen gereicht würden,
anzubieten und zu schaffen. Entsprechendes gelte auch für die Dienstleistungen
der „Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Informations-, Beratungs- und
Reservierungsdienste in Bezug auf die vorübergehende Beherbergung von Gästen;
Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit
der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten". Denn nach einer Zeit des Weingenusses sei es
durchaus naheliegend, dass zahlreiche Gäste Interesse an einer sich daran
anschließenden Beherbergungsmöglichkeit hätten, so dass zwischen diesen
Dienstleistungen und einem gastronomischen Weingenussangebot ein so enger
Sachbezug bestünde, dass die Angabe als Hinweis auf ein weiteres Angebot
verstanden werde. In Verbindung mit den Dienstleistungen „Bildung, Erziehung,
Unterhaltung;
kulturelle
Aktivitäten“
und
den
darauf
bezogenen
Hilfsdienstleistungen ,„Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen
für Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Kultur; Ticketreservierung und -buchung
für Bildungs-, Erziehungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für kulturelle
Veranstaltungen und Aktivitäten; Eintrittskartenvorverkauf; Verleih, Vermietung und
Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der
vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und
Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten“ der Klasse 41 würden die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar
auf ein Veranstaltungsangebot schließen, bei dem sich der Besucher für eine Zeit
mit dem Thema Wein befassen könne. Es könnten Bildungsveranstaltungen wie
Weinseminare und -präsentationen sein, bei denen das Wissen und die Fertigkeiten
in Bezug auf Wein erweitert werden könnten oder Wissenswertes und Interessantes
über Wein vermittelt und präsentiert werde, in erzieherischer Hinsicht ein
verantwortungsvoller Umgang mit Wein gelehrt werde oder mit Blick auf kulturelle
Aspekte Informationen zu den Traditionen im Weinanbau oder über die Kultivierung
des Weingenusses vermittelt würden. Solche Veranstaltungen hätten schon
aufgrund des ihnen innewohnenden gemeinsamen, geselligen Ambientes einen
Unterhaltungswert,
der
durch
eine
unterhaltsame Wissensvermittlung
(Edutainment)
noch
verstärkt
werde,
sodass
naheliegend
auch
Unterhaltungsaspekte im Rahmen einer WeinZeit bedient würden. Da Wein in der
Alltagskultur der Menschen seit jeher eine große Rolle spiele, könnten die
„Museumsdienstleistungen“ und der „Betrieb eines Museums“ speziell auf das
Thema Wein ausgerichtet sein und es dem Besucher ermöglichen, sich eine
gewisse Zeit auf musealer Ebene mit dem Thema Wein zu beschäftigen und dabei
etwa Traditionen, Gebräuche und Gerätschaften beim Anbau von Weinreben, der
Verarbeitung und dem Vertrieb von Wein sowie seinem Verzehr vorgestellt und
präsentiert zu bekommen oder sich dem Motiv Wein in der Kunst zu widmen.
Ebenso erschöpfe sich die Angabe
„WeinZeit“
in Bezug auf die
Verlagsdienstleistungen in einer werktitelartig beschreibenden Inhaltsangabe. Denn
sie könnten der Erstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen oder
elektronischer Publikationen dienen, die sich inhaltlich mit Wein befassten,
Wissenswertes dazu vermittelten oder über gastronomische Angebote und
Veranstaltungsangebote mit dem Fokus auf Wein berichteten. Der Verkehr werde
die titelartige Aussage wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen
zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten gedanklichen Inhalts der Erzeugnisse
unmittelbar und ohne Weiteres auch auf die Dienstleistungen selbst beziehen.
Die Frage, ob der Eintragung der Bezeichnung auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, hat die Markenstelle dahingestellt sein
lassen.
Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin. In ihrer Beschwerdebegründung macht die Anmelderin geltend, dass
der angemeldeten Bezeichnung „WeinZeit“ im Hinblick auf die zurückgewiesenen
Dienstleistungen weder ein Freihaltebedürfnis im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
noch die fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegenstünden. Sie führt insbesondere aus, dass die Dienstleistungen der
Beherbergung und Verpflegung von Gästen der Klasse 43 nach der maßgeblichen
Verkehrsauffassung nicht mit „WeinZeit“ beschrieben werden würden. Der
angemeldeten Bezeichnung könne auch kein
im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Denn die Dienstleistungen
dienten der Beherbergung und Verpflegung von Gästen und nicht dem Angebot
oder der Schaffung einer Zeitspanne speziell für den Genuss von Wein. Zu der
Annahme eines denkbaren beschreibenden Gehalts und einer
fehlenden
Unterscheidungskraft sei die Markenstelle nur mit Hilfe mehrerer gedanklicher
Schritte gelangt. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise sei aber
unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, ohne weiteres
ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergebe.
Noch weniger nachvollziehbar sei die Begründung zu den Dienstleistungen der
Klasse 41. Denn auch insoweit sei ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt in
Bezug auf die Dienstleistungen der Unterhaltung oder hinsichtlich kultureller
Aktivitäten wie den Betrieb eines Museums nicht ersichtlich, da es sich bei der
Anmeldung nicht um das Wort Weinseminar, Weinpräsentation oder Weinmuseum
handele. Gleiches
treffe
für die beanspruchten Verlagsdienste und die
Berichterstattung sowie für das Verfassen von Texten zu. Insoweit sei ein Werktitel
im Übrigen im Unterschied zu einer beschreibenden Inhaltsangabe gerade
unterscheidungskräftig. Die Markenstelle habe sich zudem zwar mit der
Entscheidungspraxis des Amtes im Hinblick auf den Schutz von Marken mit dem
Grundwort „Zeit“ und einer als Bestimmungswort vorangestellten Angabe eines
Getränkes und somit in Bezug auf die Waren der Klassen 32 und 33 befasst, nicht
aber hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen. Insoweit habe sich die
Markenstelle mit der Entscheidungspraxis des Amtes nicht auseinandergesetzt.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 22. März 2022 aufzuheben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen worden ist.
Der Senat hat auf den von der Anmelderin hilfsweise gestellten Antrag auf
mündliche Verhandlung am 13. Juni 2025 für den 16. Juli 2025 geladen und in dem
beigefügten Ladungszusatz seine vorläufige Rechtsauffassung, wonach das
angemeldete Zeichen für alle beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen nicht
schutzfähig sein dürfte, dargelegt und Rechercheergebnisse übermittelt. Die
Anmelderin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung daraufhin mit Schriftsatz
vom 7. Juli 2025 zurückgenommen und um eine Entscheidung im schriftlichen
Verfahren gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch
im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „WeinZeit“ als Marke steht im
Zusammenhang mit sämtlichen zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 42
und 43 jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die fehlende
Unterscheidungskraft, entgegen. Die Markenstelle hat dem angemeldeten Zeichen
daher insoweit zu Recht die Eintragung teilweise versagt (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5
MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2024, 216 Rn. 10 - KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR
2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143
Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH
a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-
Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15
– Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR
2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –
grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.
86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.
11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,
872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,
1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen
(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;
a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung „WeinZeit“ im
beschwerdegegenständlichen Umfang jegliche Unterscheidungskraft. Denn es ist
davon auszugehen, dass die angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise
„WeinZeit“ unmittelbar beschreibend im Sinn einer Angabe über den Inhalt und
Schwerpunkt der zurückgewiesenen Dienstleistungen verstehen werden bzw. einen
engen sachlichen Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen annehmen und die
Bezeichnung somit nicht als einen betrieblichen Herkunftshinweis auffassen
werden.
2.
Bei der angemeldeten Wortzusammensetzung „WeinZeit“ handelt es sich um
ein auch durch die verwendete Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar aus
Wörtern der deutschen Sprache zusammengesetztes Kompositum mit dem
Verständnis einer „Zeit für Wein“. Insoweit reiht sich die Wortzusammensetzung
völlig problemlos in vergleichbare Wortbildungen mit dem Wort „Zeit“ ein, wobei das
vorangestellte Nomen genauer präzisiert, wofür die „Zeit“ gedacht ist oder mit
welchem Ziel, mit welchem Gegenstand oder mit welcher Absicht die insoweit
konkrete und genauer definierte Zeit verbracht wird. So bezeichnet Abendmahlzeit
die Zeit für das Abendessen, Bildschirmzeit die Zeit für die Tätigkeit am Bildschirm,
Ferienzeit die Zeit der Ferien oder für die Ferien und dementsprechend „WeinZeit“
eine Zeit für Wein, die Zeit des Weins (vgl. Beispiele entsprechender Komposita mit
dem Teilwort „Zeit“, Anlagenkonvolut 1 zum Ladungszusatz vom 13. Juni 2025).
Damit ist die Bezeichnung „WeinZeit“ für die angesprochenen breiten inländischen
Verkehrskreise ohne weiteres verständlich im Sinne einer „Zeit mit“ oder „für Wein“.
Damit kann sowohl eine Zeit für das Trinken von Wein gemeint sein, aber auch eine
Zeit, die für das Thema Wein und die Beschäftigung rund um das Thema Wein
vorgesehen ist. Wein ist als eines der ältesten Genussmittel ein äußerst beliebtes
Thema in Berichten, Reportagen, Veranstaltungen, Sendungen und Podcasts sowie
auch Gegenstand von Büchern und Zeitschriften sowie von Messen (vgl.
Themenangabe Wein, Anlagenkonvolut 2 der mit Ladungszusatz vom 13. Juni 2025
versendeten Unterlagen). Weinveranstaltungen und Wein Events können Wissen
rund um Wein, Informationen oder auch das Probieren von Wein umfassen,
daneben gibt es Weinkurse, Weinreisen, Wein Yoga, Weinwanderungen (vgl.
Anlagenkonvolut 3 der mit Ladungszusatz versandten Unterlagen zu
Veranstaltungen zum Thema Wein).
Auch die Binnengroßschreibung in „WeinZeit“ vermag keine Schutzfähigkeit zu
begründen, da Binnengroßschreibungen werbeüblich sind und von den
angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Verfremdung, sondern lediglich als
vereinfachende Alternative zur Schreibweise mit Bindestrich wahrgenommen
werden. Schon deshalb sind Binnengroßschreibungen zur hinreichenden
Herkunftsindividualisierung
nach
ständiger
Rechtsprechung
des
Bundespatentgerichts nicht geeignet (vgl. BPatG, Beschluss vom 17.05.2023, 28 W
(pat) 556/22 – EasyInflate; Beschluss vom 06.03.2023, 28 W (pat) 529/22
– WebSeminar; Beschluss vom 14.09.2021, 25 W (pat) 585/20 – NaturNeutral;
Beschluss vom 22.04.2020, 29 W (pat) 30/18 – ActiveOfficeAward; Beschluss vom
17.01.2019, 30 W (pat) 34/18 – ColorPlugin; Beschluss vom 24.07.2018, 26 W (pat)
576/16 – DelmeStrom).
Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise „WeinZeit“ als
einen werbeüblich gefassten, sprachlich prägnant verkürzten Hinweis auf die
Ausrichtung der Dienste verstehen, nämlich als solche, bei denen es
schwerpunktmäßig um das Thema Wein geht, also im wörtlichen Sinne Zeit
angeboten bzw. eine Zeit definiert wird, die sich dem Thema Wein widmet.
Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen und beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen der Klasse 41 „Bildung, Erziehung, Unterhaltung, kulturelle
Aktivitäten, Museumsdienstleistungen, Betrieb eines Museums“, bezeichnet
„WeinZeit“ den Gegenstand und die Ausrichtung dieser Dienstleistungen als solche
zum Thema „Wein“. Auch in diesem Zusammenhang wird das Wort „Zeit“ dabei über
seine wörtliche Bedeutung als ein tatsächlicher Zeitabschnitt für die Beschäftigung
mit Wein hinaus als werbeüblicher Hinweis auf eine Veranstaltung oder einen Event
zum Thema Wein verstanden (vgl. dazu auch die als Anlagen 4 der mit dem
Ladungszusatz mitgeschickten und bereits im Verfahren vor der Markenstelle
eingeführten Fundstellen zu „Weinzeit“ bzw. „WeinZeit in der Vinothek“). Sämtliche
der genannten Dienstleistungen können sich thematisch mit Wein beschäftigen. So
können die Dienstleistungen im Rahmen der Bildung und Erziehung „Wein“ zum
Gegenstand haben, beispielsweise in Form von „Weinschulen“ („Weinlernen in
Deutschland“) und anderen Ausbildungs- und Weiterbildungsangeboten rund um
den
Wein
wie
Berufsausbildungen
Winzer/Winzerin,
Weintechnologe/Weintechnologin; Meister- und Technikerschule - Fachrichtung
Weinbau und Oenologie, Bildungsprogramm für Nebenerwerbswinzer/innen,
Online-Seminare Weinbau
(vgl. das mit dem Ladungszusatz versendete
Anlagenkonvolut 5 „Weinschulen in Deutschland“; Bayerische Landesanstalt für
Weinbau und Gartenbau: Bildungsangebote rund um den Wein). Ebenso können
Unterhaltungsdienste und kulturelle Aktivitäten sich mit dem Thema des Weins
beschäftigen („wasmitwein.de“, „Weinfestkalender“, „Wein erleben“, „Weinmarkt
Aachen/Brunnthal/Dortmund/Hamburg“,
„Wein-Festival“ vgl. das mit dem
Ladungszusatz versendete Anlagenkonvolut 3). Auch bei den beanspruchten
Museumsdienstleistungen kann es sich um solche rund um das Thema des Weines
handeln, also um ein Weinmuseum. Es gibt bereits zahlreiche Museen zu dem
Schwerpunkt des Weines wie beispielsweise das Rheingauer Weinmuseum
Brömserburg - Weinmuseum, das Kölner Wein Depot „Unser Weinmuseum“ mit
Weinflaschen, Fässern, Werkzeugen aus längst vergessenen Jahrhunderten, das
Weinmuseum Schlagkamp oder das Historische Weinmuseum Speyer (vgl. Anlage
6 der zusammen mit der Ladung übermittelten Recherchebelege).
Im Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen handelt es sich bei
WeinZeit um eine werbeüblich gefasste Angabe des Gegenstands und Inhalts der
Dienste als solche mit dem Schwerpunktthema „Wein“. Die angesprochenen
Verkehrskreise werden die Bezeichnung daher nicht herkunftshinweisend
auffassen.
Entsprechendes trifft auf die Verlagsdienstleistungen der Klasse 41 zu. Vor dem
Hintergrund des Umstands, dass Verlage existieren, die sich auf das Thema Wein
spezialisiert haben, eignet sich „WeinZeit“ auch in diesem Kontext als unmittelbar
beschreibende Sachangabe in Bezug auf diesen Verlagsschwerpunkt (vgl. das mit
dem Ladungszusatz übermittelte Anlagenkonvolut 7). Ebenso kann es sich bei den
Dienstleistungen der Berichterstattung und des Verfassens von Texten um solche
rund um Wein als Schwerpunktthema handeln. Denn auch bei diesen Diensten wird
die unter anderem auch als griffiger Titel eingesetzte, den Schwerpunkt des Berichts
oder Artikels bezeichnende Angabe „WeinZeit“ nicht als Hinweis auf die Herkunft,
sondern nur als beschreibende Themen- und Schwerpunktangabe aufgefasst (vgl.
insoweit auch BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; ebenso
BPatG Beschl. v. 16. September 2009, 29 W (pat) 3/09 - HOMES & GARDENS;
Beschl. v. 14. März 2007, 32 W (pat) 195/04 - Super Woche; Beschl. v. 7. November
2007, 32 W (pat) 61/06 - Hörspielsommer; Beschl. v. 3. August 2005, 29 W (pat)
218/02 - Heute mittag; Beschl. v. 8. September 2004, 32 W (pat) 369/02 -
Kulturherbst).
In Bezug auf die übrigen zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41 mag es
sich bei WeinZeit zwar nicht um eine Angabe handeln, die die Dienstleistungen
unmittelbar beschreibt. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt aber auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender
Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. hierzu auch
Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 114 m. w. N.).
Das können Bezeichnungen, die den Verwendungszweck einer Ware betreffen,
oder Begriffe sein, die für die Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen
benutzt werden. Ebenso besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, wenn es
sich um Hilfsmittel und Hilfsleistungen, die regelmäßig beim Vertrieb bzw. der
Erbringung der Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden, handelt. Letzteres
trifft zu für die Dienstleistungen der „Ticketreservierung und -buchung für Bildungs-
, Erziehungs- und Unterhaltungsveranstaltungen
sowie
für
kulturelle
Veranstaltungen und Aktivitäten; Eintrittskartenvorverkauf“, die sich jeweils als
begleitende und unterstützende Dienste auf eine entsprechende WeinZeit-
Veranstaltung beziehen können. Entsprechendes gilt für die „Vermietungsdienste in
Bezug auf Geräte und Einrichtungen für Bildung, Erziehung, Unterhaltung und
Kultur; Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der
Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“,
da die Geräte, Gegenstände und Einrichtungen, auf die sich die Dienstleistungen
beziehen, für einen WeinZeit Event bestimmt seien können. Insoweit ist ein
ausreichend enger sachlicher Zusammenhang zu bejahen. Soweit es dann noch
um die „Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten“ geht, ist auch insoweit der Bezeichnung
„WeinZeit“ eine Unterscheidungskraft abzusprechen, da es sich um Informationen
und Beratungen in Bezug auf WeinZeit als Inhalts- und Themenschwerpunkt
handeln kann und der Bezeichnung daher kein Herkunftshinweis entnommen
werden kann.
In Bezug auf die Dienstleistungen des Klasse 43 „Vorübergehende Beherbergung
von Gästen; Verpflegung von Gästen, insbesondere Betrieb von Gaststätten,
Weinbars und Weinstuben“ bezeichnet „WeinZeit“ einen entsprechenden auf Wein
spezialisierten Restaurationsbetrieb, dem auch eine Übernachtungsmöglichkeit
angeschlossen sein kann.
Auch insoweit erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung in der werbeüblich
gestalteten Angabe, dass es sich um einen Hotel- oder/und Restaurationsbetrieb
handelt, bei dem insbesondere Weine angeboten und verkostet werden können,
also eine Zeit mit Wein genossen werden kann.
Bei den übrigen weiteren Dienstleistungen der „Vermietung von Möbeln, Wäsche,
Tafelzubehör und Ausrüstung für die Bereitstellung von Speisen und Getränken;
Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste
in Bezug auf die
vorübergehende Beherbergung von Gästen;
Informations-, Beratungs- und
Reservierungsdienste
in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Verleih,
Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der
Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in
dieser Klasse enthalten“ handelt es sich um eng mit den Verpflegungs- und
Beherbergungsdienstleistungen verknüpften Hilfsdienstleistungen, hinsichtlich
derer jedenfalls ein enger sachlicher Zusammenhang mit diesen besteht, so dass
die angemeldete Bezeichnung nicht herkunftshinweisend verstanden werden wird.
Angesichts des problemlos verständlichen Aussagegehalts der angemeldeten
Bezeichnung, die im Übrigen auch bereits in entsprechender Weise verwendet wird,
kann der Ansatz der Beschwerdeführerin, dass mehrere gedankliche Schritte und
eine analysierende Betrachtungsweise erforderlich seien, um einen denkbaren
beschreibenden Gehalt von WeinZeit zu erkennen, nicht nachvollzogen werden.
3. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
freihaltungsbedürftig ist.
4.
Die Beschwerdeführerin hat den zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf
Durchführung
einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz
vom
zurückgenommen. Eine solche war auch nicht sachdienlich. Deshalb konnte im
schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber
Kriener
Lachenmayr-Nikolaou