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BPatG Beschluss vom 23.03.2023 – 30 W (pat) 164/06

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:230323B30Wpat164.06.0

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 164/06 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23.03.2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:230323B30Wpat164.06.0

betreffend die Marke …

(hier: Nichtigkeitsverfahren S 285/05)

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2023 unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Dr.

Weitzel und Wagner

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6.

September 2006 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke

… für die Waren

„Elektrische Apparate und

Instrumente

(soweit in Klasse 09 enthalten), insbesondere solche zur Erzeugung

von elektrischer Energie; Photovoltaik-Anlagen, Solaranlagen“

angeordnet worden ist.

2. Der Antrag auf Löschung der Marke … wird

insoweit als

unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Die am 5. März 2001 angemeldete Wortmarke

ist seit dem 16. Januar 2004 für die Waren und Dienstleistungen

„Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 09 enthalten),

insbesondere solche zur Erzeugung von elektrischer Energie; Photovoltaik-

Anlagen,

Solaranlagen;

Vermittlung

von

Beteiligungen

von

Windkraftanlagen“

unter der Nummer … in dem beim Deutschen Patent- und Markenamt

geführten Register eingetragen.

Die Antragstellerin hat mit Fax vom 21. Dezember 2005 die Löschung der Marke

wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) beantragt. Die

Markeninhaberin hat der Löschung mit Schriftsatz vom 16. Februar 2006

widersprochen. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts

hat mit Beschluss vom 6. September 2006 die Löschung der Marke für die im Tenor

genannten Waren angeordnet und den Löschungsantrag

im Übrigen

zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin vom 2. Oktober 2006,

mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenabteilung aufzuheben,

soweit dem Löschungsantrag stattgegeben wurde, und den Löschungsantrag auch

insoweit zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 1. März 2009

(Az. …) hat das Amtsgericht

-

Insolvenzgericht – M… das

Insolvenzverfahren über das Vermögen der

S… AG

(Antragstellerin

und

Beschwerdegegnerin)

eröffnet. Der

Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 1. April 2009 mitgeteilt, dass das

vorliegende Beschwerdeverfahren somit unterbrochen sei und eine Aufnahme des

Verfahrens durch ihn nicht erfolge. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 haben die

anwaltlichen Vertreter der S1… AG

(damalige Markeninhaberin und

Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass auch sie das Verfahren derzeit nicht

aufnähmen.

Am 8. August 2019 hat das Amtsgericht

-

Insolvenzgericht – M… das

Insolvenzverfahren über das Vermögen der S… AG nach Abhalten des

Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Ausweislich des

Handelsregisters ist die S… AG am 7. Januar 2020 wegen Vermögenslosigkeit

gemäß § 394 FamFG gelöscht worden.

Im

August

2020

ist

die

angegriffene Marke

von

der

S…

GmbH

(zwischenzeitliche

Rechtsnachfolgerin

Markeninhaberin,

der

S1…

AG)

auf

der

die

ursprünglichen

Firma

M…

GmbH umgeschrieben worden. Dem Schriftsatz vom 5. Mai 2022 der Firma M…

GmbH an das DPMA, der dem Senat von dort übermittelt worden

ist, ist zu entnehmen, dass diese auf Seiten der Beschwerdeführerin als

Rechtsnachfolgerin in das Verfahren eintritt.

II.

1. Im Laufe des Verfahrens hat sich mit Wirkung zum 14. Januar 2019 die

Terminologie insofern verändert, als das Löschungsverfahren wegen absoluter

Schutzhindernisse in Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse

umbenannt worden ist (Art. 1 Nrn. 28 und 33 MaMoG). Eine relevante Änderung der

Rechtslage ergibt sich für den Streitfall hieraus jedoch nicht.

2. Das vorliegende Nichtigkeitsverfahren

ist mit der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S… AG am 1. März 2009 nach

i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen worden (vgl. zur

Unterbrechung bei Insolvenz des Antragstellers BGH GRUR 2019, 549 Rn. 29 –

Kaffeekapsel). Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 8. August 2019 (dem

Senat auf Anfrage mitgeteilt mit Schreiben des Amtsgerichts M… vom

16. November 2022) ist die Unterbrechung entfallen, so dass nunmehr über die

Beschwerde entschieden werden kann.

3. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG. Nach

Umschreibung auf die jetzige Inhaberin der angegriffenen Marke ist diese wirksam

als Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingetreten (§ 28

Abs. 2 MarkenG).

4. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist auch in der Sache begründet, weil die

Antragstellerin

als

juristische Person

nachträglich

im

Laufe

des

Beschwerdeverfahrens rechtlich untergegangen ist. Damit ist für sie die in jeder

Lage des Nichtigkeitsverfahrens – auch in der Beschwerdeinstanz – von Amts

wegen zu berücksichtigende Verfahrensvoraussetzung der Partei-

bzw.

Beteiligtenfähigkeit weggefallen. Der Löschungsantrag ist deshalb im Hinblick auf

den mit der Beschwerde angegriffenen und deshalb im Zeitpunkt des Verlustes der

Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Teil

des Beschlusses unzulässig geworden (§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. §§ 56 Abs. 1,

50 ZPO, vgl. hierzu Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 50 Rn. 5; Miosga in

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 53 Rn. 20).

Löschungsantragstellerin war

ausweislich

des

Löschungsantrags

vom

21. Dezember 2005 die

„S… AG“. Das

Insolvenzverfahren über deren

Vermögen ist mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – M… vom

8. August 2019 nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der

Schlussverteilung aufgehoben worden. Ausweislich des Handelsregisters ist die

S… AG am 7. Januar 2020 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Die

für den Verlust der Rechtsfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen, nämlich

Vermögenslosigkeit und Registerlöschung (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl.,

§ 50 Rn. 4) liegen somit vor. Die Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin ist deshalb

endgültig erloschen (vgl. BGH GRUR 2020, 738 Rn. 14 – Internet-Radiorecorder).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung „Kaffeekapsel“

des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2019, 549), wonach ein Bezug des

Nichtigkeitsverfahrens zum Vermögen des Löschungsantragstellers besteht, wenn

er und der Markeninhaber Wettbewerber sind (BGH GRUR 2019, 549 Rn. 29).

Durch das Erlöschen der hiesigen Antragstellerin ist nämlich auch ihre Stellung als

Wettbewerberin der Markeninhaberin entfallen.

5. Der angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6.

September 2006 ist deshalb für die im Tenor genannten Waren mit der Maßgabe

aufzuheben, dass der Löschungsantrag insoweit als unzulässig verworfen wird.

6. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen

7. Da die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin ihre Beteiligtenfähigkeit verloren

hat, kommt eine Zustellung des vorliegenden Beschlusses an sie nicht in Betracht

(vgl. § 166 Abs. 1 ZPO, wonach nur an eine (existente) Person zugestellt werden

kann).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Hacker Wagner

Weitzel