Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 23.03.2023 – 30 W (pat) 164/06
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:230323B30Wpat164.06.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 164/06 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23.03.2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:230323B30Wpat164.06.0
betreffend die Marke …
(hier: Nichtigkeitsverfahren S 285/05)
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2023 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Dr.
Weitzel und Wagner
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6.
September 2006 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke
… für die Waren
„Elektrische Apparate und
Instrumente
(soweit in Klasse 09 enthalten), insbesondere solche zur Erzeugung
von elektrischer Energie; Photovoltaik-Anlagen, Solaranlagen“
angeordnet worden ist.
2. Der Antrag auf Löschung der Marke … wird
insoweit als
unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Die am 5. März 2001 angemeldete Wortmarke
…
ist seit dem 16. Januar 2004 für die Waren und Dienstleistungen
„Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 09 enthalten),
insbesondere solche zur Erzeugung von elektrischer Energie; Photovoltaik-
Anlagen,
Solaranlagen;
Vermittlung
von
Beteiligungen
von
Windkraftanlagen“
unter der Nummer … in dem beim Deutschen Patent- und Markenamt
geführten Register eingetragen.
Die Antragstellerin hat mit Fax vom 21. Dezember 2005 die Löschung der Marke
wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) beantragt. Die
Markeninhaberin hat der Löschung mit Schriftsatz vom 16. Februar 2006
widersprochen. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts
hat mit Beschluss vom 6. September 2006 die Löschung der Marke für die im Tenor
genannten Waren angeordnet und den Löschungsantrag
im Übrigen
zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin vom 2. Oktober 2006,
mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenabteilung aufzuheben,
soweit dem Löschungsantrag stattgegeben wurde, und den Löschungsantrag auch
insoweit zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 1. März 2009
(Az. …) hat das Amtsgericht
-
Insolvenzgericht – M… das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der
S… AG
(Antragstellerin
und
Beschwerdegegnerin)
eröffnet. Der
Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 1. April 2009 mitgeteilt, dass das
vorliegende Beschwerdeverfahren somit unterbrochen sei und eine Aufnahme des
Verfahrens durch ihn nicht erfolge. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 haben die
anwaltlichen Vertreter der S1… AG
(damalige Markeninhaberin und
Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass auch sie das Verfahren derzeit nicht
aufnähmen.
Am 8. August 2019 hat das Amtsgericht
-
Insolvenzgericht – M… das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der S… AG nach Abhalten des
Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Ausweislich des
Handelsregisters ist die S… AG am 7. Januar 2020 wegen Vermögenslosigkeit
gemäß § 394 FamFG gelöscht worden.
Im
August
ist
die
angegriffene Marke
von
der
S…
GmbH
(zwischenzeitliche
Rechtsnachfolgerin
Markeninhaberin,
der
S1…
AG)
auf
der
die
ursprünglichen
Firma
M…
GmbH umgeschrieben worden. Dem Schriftsatz vom 5. Mai 2022 der Firma M…
GmbH an das DPMA, der dem Senat von dort übermittelt worden
ist, ist zu entnehmen, dass diese auf Seiten der Beschwerdeführerin als
Rechtsnachfolgerin in das Verfahren eintritt.
II.
1. Im Laufe des Verfahrens hat sich mit Wirkung zum 14. Januar 2019 die
Terminologie insofern verändert, als das Löschungsverfahren wegen absoluter
Schutzhindernisse in Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse
umbenannt worden ist (Art. 1 Nrn. 28 und 33 MaMoG). Eine relevante Änderung der
Rechtslage ergibt sich für den Streitfall hieraus jedoch nicht.
2. Das vorliegende Nichtigkeitsverfahren
ist mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S… AG am 1. März 2009 nach
i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen worden (vgl. zur
Unterbrechung bei Insolvenz des Antragstellers BGH GRUR 2019, 549 Rn. 29 –
Kaffeekapsel). Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 8. August 2019 (dem
Senat auf Anfrage mitgeteilt mit Schreiben des Amtsgerichts M… vom
16. November 2022) ist die Unterbrechung entfallen, so dass nunmehr über die
Beschwerde entschieden werden kann.
3. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG. Nach
Umschreibung auf die jetzige Inhaberin der angegriffenen Marke ist diese wirksam
als Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingetreten (§ 28
Abs. 2 MarkenG).
4. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist auch in der Sache begründet, weil die
Antragstellerin
als
juristische Person
nachträglich
im
Laufe
des
Beschwerdeverfahrens rechtlich untergegangen ist. Damit ist für sie die in jeder
Lage des Nichtigkeitsverfahrens – auch in der Beschwerdeinstanz – von Amts
wegen zu berücksichtigende Verfahrensvoraussetzung der Partei-
bzw.
Beteiligtenfähigkeit weggefallen. Der Löschungsantrag ist deshalb im Hinblick auf
den mit der Beschwerde angegriffenen und deshalb im Zeitpunkt des Verlustes der
Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Teil
des Beschlusses unzulässig geworden (§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. §§ 56 Abs. 1,
50 ZPO, vgl. hierzu Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 50 Rn. 5; Miosga in
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 53 Rn. 20).
Löschungsantragstellerin war
ausweislich
des
Löschungsantrags
vom
21. Dezember 2005 die
„S… AG“. Das
Insolvenzverfahren über deren
Vermögen ist mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – M… vom
8. August 2019 nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der
Schlussverteilung aufgehoben worden. Ausweislich des Handelsregisters ist die
S… AG am 7. Januar 2020 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Die
für den Verlust der Rechtsfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen, nämlich
Vermögenslosigkeit und Registerlöschung (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl.,
§ 50 Rn. 4) liegen somit vor. Die Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin ist deshalb
endgültig erloschen (vgl. BGH GRUR 2020, 738 Rn. 14 – Internet-Radiorecorder).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung „Kaffeekapsel“
des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2019, 549), wonach ein Bezug des
Nichtigkeitsverfahrens zum Vermögen des Löschungsantragstellers besteht, wenn
er und der Markeninhaber Wettbewerber sind (BGH GRUR 2019, 549 Rn. 29).
Durch das Erlöschen der hiesigen Antragstellerin ist nämlich auch ihre Stellung als
Wettbewerberin der Markeninhaberin entfallen.
5. Der angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6.
September 2006 ist deshalb für die im Tenor genannten Waren mit der Maßgabe
aufzuheben, dass der Löschungsantrag insoweit als unzulässig verworfen wird.
6. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen
Anlass, § 71 Abs 1 MarkenG.
7. Da die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin ihre Beteiligtenfähigkeit verloren
hat, kommt eine Zustellung des vorliegenden Beschlusses an sie nicht in Betracht
(vgl. § 166 Abs. 1 ZPO, wonach nur an eine (existente) Person zugestellt werden
kann).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker Wagner
Weitzel