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BPatG Beschluss vom 29.03.2023 – 29 W (pat) 529/21
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:290323B29Wpat529.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 529/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 100 930.4
ECLI:DE:BPatG:2023:290323B29Wpat529.21.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Seyfarth und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Daddel Fabrik
ist am 21. Januar 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die nachfolgend
aufgeführten Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 9: Videospiele; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton und Bild;
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Video- und Computerspielgeräte; elektronische
Spiele, soweit sie in Klasse 28 enthalten sind; Konsolenspiele, soweit
in Klasse 28 enthalten; Angelgeräte; Spielautomat, Münzspiel- und
Unterhaltungsautomaten; Videospiele;
Klasse 41: Veranstaltung von Wettbewerben
[Erziehung und Unterhaltung];
Organisation von Turnieren, Spielen und Glücksspielen; Betrieb von
Spielhallen,
insbesondere
temporär
betriebene Spielhallen;
Durchführen
von
Glücksspielen;
Durchführen
von
Geschicklichkeitsspielen, Wetten; Unterhaltungsdienstleistungen;
Bereitstellung
von
Spieleinrichtungen
[Glücks-
und
Geschicklichkeitsspiel].
Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 hat die Markenstelle für Klasse 28 des DPMA die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen
„Daddel Fabrik“ setze sich aus den Wörtern „Daddel“ und „Fabrik“ zusammen.
„Daddeln“ habe die Bedeutung von „spielen, zocken, gamen, an einem
Spielautomaten spielen“. „Fabrik“ beschreibe „in Bildungen mit Substantiven oder
Verben einen Ort, eine Einrichtung, wo in hohem Maß etwas getan wird“. Es ließen
sich auch Zusammenstellungen wie
„Daddelhalle“ oder
„Daddelautomat“
nachweisen. Der inländische Verkehr verstehe das angemeldete Zeichen in seiner
Gesamtheit daher naheliegend im Sinne von „Spielhalle“. Eine gewisse begriffliche
Unschärfe sehe der Verkehr noch nicht als betriebskennzeichnend an. Nicht
entscheidungserheblich sei ferner der Umstand, dass eine Wortbildung lexikalisch
nicht belegbar oder ihre Verwendung nicht nachweisbar sei. Bezüglich der Waren
der Klassen 9 und 28 beschreibe das Zeichen „Daddel Fabrik“, dass diese Waren
zum Spielen am laufenden Band, zum ständigen Spielen geeignet seien. Für die
Dienstleistungen der Klasse 41 sei das Zeichen zur Beschreibung des Gegenstands
der Dienstleistungen geeignet, nämlich dass diese in hohem Maße zum Spielen
erbracht würden.
Gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung haben die Anmelder am 28. Juni 2021
unter Zahlung einer Gebühr Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss der
Rechtspflegerin vom 26. Oktober 2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerde der
Anmelderin A … gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gelte, da die
tarifmäßige Gebühr i. H. v. 200,00 EUR nur einmal entrichtet worden und dem
Anmelder B … zuzuordnen sei. Die weitere Anmelderin A … sei als notwendige
Streitgenossin weiterhin am Verfahren beteiligt. Bereits mit Schriftsatz vom 14.
Oktober 2021 hatte der Vertreter der Anmelder mitgeteilt, dass alleiniger
Beschwerdeführer Herr B … sei.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des DPMA vom 18. Mai 2021
aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, dem Zeichen „Daddel Fabrik“ lasse sich in Bezug auf
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zuordnen. Der Begriff „Daddel“ existiere nicht,
sondern es gebe nur den Begriff „daddeln“. Zudem setze der Verkehr den Begriff
„Fabrik“ nicht mit dem Begriff „Halle“ gleich. Die „Halle“ sei ein größeres Gebäude,
das [vorwiegend] aus einem einzigen hohen Raum bestehe oder aber ein größerer
Raum in einem [öffentlichen] Gebäude, der als Entree, Empfangshalle, allgemeiner
Aufenthaltsraum oft repräsentativen Zwecken diene, wohingegen in einer „Fabrik“
etwas produziert werde. Der beteiligte
inländische Verkehr, hier der
Durchschnittsverbraucher, verstehe das Zeichen „Daddel Fabrik“ folglich nicht im
Sinne von „Spielhalle“. Vielmehr stünden die beiden Wörter „Daddel“ und „Fabrik“
in einem begrifflichen Spannungsfeld, da sie nichts miteinander zu tun hätten. Die
fantasievolle Zusammenstellung der beiden Begriffe zwinge den beteiligten Verkehr
zu weiteren gedanklichen Schritten und Analysen, zu denen dieser jedoch nicht
neige. Durch das Zeichen „Daddel Fabrik“ würden zudem weder die angemeldeten
Waren der Klassen 9 und 28 noch die Dienstleistungen der Klasse 41 beschrieben.
Mit Ladungszusatz vom 23. November 2022 hat der Senat auf seine vorläufige
Rechtsauffassung hingewiesen, wonach das angemeldete Zeichen nicht
unterscheidungskräftig sein dürfte.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer den (Hilfs-)Antrag
auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und hilfsweise die Einschränkung
des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erklärt. Auf Hinweis des Senats vom
13. Januar 2023, dass eine hilfsweise Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses nicht zulässig sei, hat der Beschwerdeführer am
16. Januar 2023 das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis – unbedingt
-
dahingehend einschränkt, dass er nur noch
folgende Dienstleistungen
beanspruche:
„Klasse 41: Bereitstellung von temporären Spieleinrichtungen
[Glücks- und Geschicklichkeitsspiel] auf Volksfesten und Jahrmärkten“.
Mit erneutem Hinweis vom 23. Februar 2023 hat der Senat mitgeteilt, dass auch in
Bezug
auf
die
nach
der
Einschränkung
des Waren-
und
Dienstleistungsverzeichnisses
noch
beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft gegeben sein dürfte.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Hinweise des Senats sowie auf den
übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
erhoben. Die rechtzeitig eingezahlte Gebühr konnte dem Anmelder B … zugeordnet
werden. Die weitere Anmelderin ist als notwendige Streitgenossin am Verfahren
beteiligt.
2.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Dem angemeldeten
Zeichen
fehlt
für
die
nach
Einschränkung
des Waren-
und
Dienstleistungsverzeichnisses
noch
beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren/
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH
GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411
Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.
– Pippi-Langstrumpf-Marke). Die Prüfung selbst, ob das erforderliche (Mindest-
)Maß an Unterscheidungskraft vorliegt, darf sich dabei aber nicht auf ein
Mindestmaß beschränken, sondern muss streng, vollständig, eingehend und
umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern
(vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28 AS/DPMA – #darferdas? unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 59 – Libertel).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen
in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene
Verkehr
ihm
lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 86 - Postkantoor; BGH
GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern
oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache
besteht, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.
BGH a. a. O. Rn. 12 - OUI; a. a. O. Rn. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 - DüsseldorfCongress).
Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen
hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht über das
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
a)
Die Dienstleistungen „Bereitstellung von temporären Spieleinrichtungen
[Glücks- und Geschicklichkeitsspiel] auf Volksfesten und Jahrmärkten“ richten sich
in erster Linie an den Endverbraucher, aber auch an den Fachverkehr, nämlich
Händler und Veranstalter aus der Unterhaltungsbranche.
b)
Das angemeldete Wortzeichen setzt sich aus den Begriffen „Daddel“ und
„Fabrik“ zusammen. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken
ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die
Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der
Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2;
GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 –
Lichtmiete).
aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Begriff „Daddel“ -
wie die Markenstelle zutreffend
festgestellt hat
- ohne weiteres dem
deutschsprachigen Verb „daddeln“ zugeordnet werden (1. Person, Präsens
Indikativ: „ich daddel“). Das Verb „daddeln“ geht auf das niederdeutsche Wort
„daddeln“ oder „doddeln“, was so viel bedeutet wie „stottern, stammeln“, zurück.
Umgangssprachlich bedeutet „daddeln“ „am Spielautomaten spielen“. Der Ursprung
dieser Bedeutung kommt daher, dass Spielautomaten abgehackte ratternde
Geräusche von sich geben, die an das Stottern erinnern. Darüber hinaus bedeutet
„daddeln“ „spielen“, „zocken“, „gamen“, „kunstlos, wild auf einem Musikinstrument
spielen“ oder „einen Ball spielerisch, lässig mit dem Fuß bewegen“
(vgl.
Anlagenkonvolut 1 zum Ladungszusatz vom 23.11.2022). Zum anderen findet sich
das Wort „Daddel“ auch als Vorsilbe in Wörtern wie zum Beispiel „Daddelhalle“ und
„Daddelautomat“, „Daddelkiste“ „Daddelbereich“, Daddel-Paradies“ oder „Daddel-
Gadget“. In diesen Zusammensetzungen bedeutet „daddel“ jeweils „Spiel-“ (also
„Spielhalle“, „Spielautomat“, „Spielkiste“, „Spielbereich“ etc.; vgl. Anlagenkonvolut 2
zum Ladungszusatz vom 23.11.2022). Die angesprochenen Verkehrskreise werden
das Wort entweder als Imperativform des Wortes „daddeln“ und somit als
Aufforderung zum Spielen verstehen oder – an entsprechende Wortkombinationen
gewöhnt - als Vorsilbe im Sinne von „Spiel-/Spiele“. Hierfür sind weder eine
analysierende Betrachtung noch mehrere Gedankenschritte erforderlich. Zwar ist
„Daddel“
auch
das
dänische
und
norwegische Wort
für
„Dattel“
(https://de.langenscheidt.com/daenisch-deutsch/daddel;
https://de.langenscheidt.com/norwegisch-deutsch/daddel), also für die Frucht der
Dattelpalme,
sowie die plattdeutsche Bezeichnung
für
„alter Mann“
(https://plattmakers.de/de/2011/Daddel). Es ist jedoch nicht davon auszugehen,
dass dem überwiegenden Teil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise
die norwegische, dänische und plattdeutsche Bedeutung des Wortes „Daddel“
bekannt ist, so dass ein entsprechendes Verkehrsverständnis – insbesondere im
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen – nicht anzunehmen ist.
bb) Eine „Fabrik“, von lateinisch „fabricare = anfertigen“, ist eine Produktionsstätte
im industriellen Maßstab, die auch unter der Bezeichnung „Industriebetrieb“ eine
größere Anzahl unterschiedlicher Arbeitsvorgänge vereinigt und wesentlich mit Hilfe
von Maschinen, Produktionsmitarbeitern und einer Betriebsführung Erzeugnisse
herstellt
(https://de.wikipedia.org/wiki/Fabrik;
https://www.duden.de/rechtschreibung/Fabrik). Unterschieden wird die Fabrik von
der Manufaktur, wo vor allem von Hand gearbeitet wird. Die „Fabrik“ bezeichnet
zudem
auch
das
Fabrikgebäude
selbst
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Fabrik). In Bildungen mit Substantiven oder
Verben (Verbstämmen) bezeichnet das Suffix –„fabrik“ einen Ort, eine Einrichtung,
in der fließbandmäßig etwas getan wird, etwas in großen Mengen hergestellt wird
oder eine Dienstleistung o. ä. unpersönlich, mechanisch und ohne individuelle
Betreuung erbracht wird (https://www.duden.de/rechtschreibung/_fabrik). Ferner
haben ehemalige (stillgelegte) Fabriken oftmals eine neue Verwendung als Kultur-
und Kommunikationszentren gefunden, welche typischerweise Dienstleistungen der
Unterhaltung sowie Aktivitäten kultureller und sportlicher Art anbieten, wie zum
Beispiel „Kulturfabrik“ oder „Eventfabrik“ (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.07.2012,
29 W (pat) 522/11 – Fabrik Paderborn). Darüber hinaus kann das Wort „Fabrik“ auch
in einem übertragenen Sinne als Hinweis auf die geistige oder gestalterische
Produktivität der Dienstleistungsanbieter gedacht sein (vgl. BPatG, Beschluss vom
18.07. 2012, 29 W (pat) 522/11 – Fabrik Paderborn; Beschluss vom 19.07.2006, 32
W (pat) 181/04 – eventfabrik trier), wie zum Beispiel „Gedankenfabrik“ oder
„Lesefabrik“
(vgl. Anlagenkonvolut 3 zum Ladungszusatz vom 23.11.2022),
„Spielfabrik“ oder „Spaßfabrik“ (vgl. Anlage 1 zum Senatshinweis vom 23.02.2023).
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Begriff „Fabrik“ somit
nicht auf eine Fabrikationsstätte im industriellen Sinne beschränkt, sondern -
unabhängig von der Größe und vom Standort des Gebäudes
- als
Etablissementbezeichnung gebräuchlich. Insbesondere steht der Begriff „Fabrik“,
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht nur für ein an einem Ort
fest verankertes Gebäude. Auch auf Volksfesten und Jahrmärkten wird „Fabrik“ in
Kombination mit einem weiteren, in der Regel beschreibenden Wort, als
Bezeichnung für ein Fahrgeschäft verwendet. Üblich sind zum Beispiel die
Bezeichnungen „Glasfabrik“ für einen Spiegel-Irrgarten (vgl. Anlage 2 zum
Senatshinweis vom 23.02.2023 Bl. 91 bis 93 d. A.) oder „Geisterfabrik“ für eine
Geisterbahn (vgl. Anlage 3 zum Senatshinweis vom 23.02.2023, Bl. 94 bis 96 d. A.).
In ähnlicher Weise werden Fahrgeschäfte auch als „-Palast“ oder „-Stadt“
bezeichnet, wie z. B. „Spielpalast“ oder „Geisterstadt“ (vgl. Anlage 4 zum
Senatshinweis vom 23.02.2023, Bl. 97 bis 103 d. A.). Dabei wird zum einen der Stil
der Fahrgeschäfte bezeichnet, der z. B. Palästen, Alpenhütten oder den Bauten
alter Fabriken nachempfunden ist. Zum anderen wird auf die Erlebnisart
hingewiesen, wie z. B. bei „Kinderautoscooter Crazy Time“, „Autoscooter Maximum
Speed“, „Lachhaus“, „Kreuznacher Wellenflug“ oder „Monsterhöhle“ (vgl. Anlage 5
zu Senatshinweis vom 23.02.2023, Bl. 104 bis 114 d. A.), bzw. „Weihnachts-
Labyrinth“ oder „Action House“ (vgl. Anlage 6 zum Senatshinweis vom 23.02.2023).
cc) Aufgrund dieser Bezeichnungsgewohnheiten werden die angesprochenen
Verkehrskreise die sprachüblich gebildete Bezeichnung „Daddel Fabrik“ nur als
sachlichen Hinweis auf (irgend-)ein, auch transportables, Etablissement verstehen,
in dem man spielen kann und das im Stil einer Fabrik nachempfunden ist. Die
beanspruchte Dienstleistung der Klasse 41 „Bereitstellung von temporären
Spieleinrichtungen [Glücks- und Geschicklichkeitsspiel] auf Volksfesten und
Jahrmärkten“ kann sich auf derartige Etablissements beziehen, so dass „Daddel
Fabrik“ nur einen sachlichen Hinweis auf den
Inhalt bzw. Zweck der
Spieleeinrichtungen darstellt. Das Zeichen ist damit nicht geeignet, den Bezug zu
einem Geschäftsbetrieb herzustellen und die Dienstleistungen eines Unternehmens
von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. BPatG, Beschluss vom
26.07.2018, 25 W (pat) 49/17 DATALABS m. w. N.).
3.
Da schon das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung
darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Dienstleistungen
freihaltungsbedürftig ist.
4.
Da
der
Beschwerdeführer
seinen
Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat
und
der
Senat
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, konnte im schriftlichen
Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Seyfarth
Posselt