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BPatG Beschluss vom 29.03.2023 – 29 W (pat) 530/20
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:290323B29Wpat530.20.0
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 530/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 022 930.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Seyfarth und den Richter Posselt
ECLI:DE:BPatG:2023:290323B29Wpat530.20.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Dekohelden
ist am 5. Oktober 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die nachfolgend
aufgeführten Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen sowie
Internet- oder
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Waren des täglichen
Bedarfs, nämlich Töpfer-, Keramik-, Glas-, Porzellan- und
Emaillewaren, Wachs- und Paraffinwaren, Tisch- und Zierdecken,
Servietten, Papierwaren, Holzspielwaren, Spielzeug, aus Holz,
Geschenk- und Dekorationsartikel, kunstgewerbliche Artikel, Zier-
und Kunstgegenstände, Musikinstrumente, nämlich Spieldosen,
Christbaumschmuck, Osterschmuck, Waren aus Glas, Porzellan und
Steingut,
Kerzen
für
Beleuchtungszwecke,
elektrische
Beleuchtungen.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2020 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, „Deko“
sei das Kurzwort für „Dekoration“; „Held“ sei eine Person, die auf ihrem Gebiet
Hervorragendes, gesellschaftlich Bedeutendes leiste, und stelle im allgemeinen
Sprachgebrauch eine Anpreisung im Sinne einer Qualitätsangabe, eines sog.
Werbeslogans dar. Das angemeldete Zeichen
reihe sich zwanglos
in
Wortkompositionen wie „Alltagsheld“, „Futter-, Medien-, Ski- oder Kreditheld“ ein.
Die angesprochenen Verkehrskreise würden in der Kennzeichnung lediglich einen
Hinweis auf die Professionalität sowie das Engagement der Anbieter und damit auf
die Güte des Angebots im Bereich der Dekoration und der Dekorationsartikel sehen.
Die beanspruchten Dienstleistungen hätten Waren zum Gegenstand, die zur
Dekoration genutzt und von besonders fähigen und professionellen Anbietern
erbracht werden könnten. Für die Annahme des Schutzhindernisses der fehlenden
Unterscheidungskraft sei weder ein lexikalischer Nachweis noch ein sonstiger
Verwendungsnachweis erforderlich. Aus der Eintragung angeblich vergleichbarer
Marken könne keine Verpflichtung zu einer entsprechenden – sachwidrigen –
Eintragung des vorliegenden Anmeldezeichens hergeleitet werden.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle
für Klasse 35 des DPMA vom
31. Januar 2020 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, die Markenstelle führe eine dem Markenrecht
wesensfremde zergliedernde Betrachtungsweise durch. Sie unterteile das
Anmeldezeichen in „Deko“ und „Held“, obwohl das Wort „Held“ gar nicht vorkomme,
vielmehr heiße es „Helden“. Der Begriff „Held“ leite sich von dem althochdeutschen
Wort „helido“ ab; dies sei in der Regel eine männliche Figur, die in einer Sage oder
Legende im Mittelpunkt des Geschehens stehe. Der Held verfüge über besondere
Kräfte und Charakterstärken, die ihn von der Masse abheben würden. Die von der
Markenstelle zitierte Definition gehe daher an dem Begriff „Held“ vorbei. Ein Held
sei weder eine Berufsgruppe noch eine
soziologisch abgrenzbare
Bevölkerungsschicht. Weder die Abnehmer noch die Anbieter der von den Groß-
und Einzelhandelsdienstleistungen erfassten Waren ließen sich in „Helden“ und
„Nicht-Helden“ unterteilen. Es wäre weit hergeholt, wenn man einen professionellen
und engagierten Dekorateur als Helden bezeichnen würde. Somit enthalte das
Anmeldezeichen keine Aussage dahingehend, dass es sich um ein führendes oder
hochqualifiziertes Unternehmen handele, so dass kein Eintragungshindernis
vorläge.
Mit Hinweis vom 20. April 2020 hat der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung
dargelegt, wonach das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig sein
dürfte.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Senatshinweis sowie auf den übrigen
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
keinen Erfolg. Der Eintragung des Anmeldezeichens als Marke steht in Verbindung
mit den beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die
Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung gemäß
§ 37 Abs. 1 MarkenG versagt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren/
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH
GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411
Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.
– Pippi-Langstrumpf-Marke). Die Prüfung selbst, ob das erforderliche
(Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft vorliegt, darf sich dabei aber nicht auf ein
Mindestmaß beschränken, sondern muss streng, vollständig, eingehend und
umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern
(vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28 AS/DPMA – #darferdas? unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 59 – Libertel).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen
in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene
Verkehr
ihm
lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 86 - Postkantoor; BGH
GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern
oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache
besteht, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.
BGH a. a. O. Rn. 12 - OUI; a. a. O. Rn. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 - DüsseldorfCongress).
Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen
hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen nicht über das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
a)
Die vorliegend beanspruchten Großhandelsdienstleistungen richten sich an
den Fachhandel, die entsprechenden Einzelhandelsdienstleistungen an den
allgemeinen Verbraucher.
b)
Das angemeldete Wortzeichen setzt sich aus den Begriffen „Deko“ und
„Helden“ zusammen. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten
Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die
Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der
Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2;
GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 –
Lichtmiete).
Das Wort „Deko“ ist die Kurzbezeichnung von „Dekoration“ (vgl. Anlage 1 zum
Senatshinweis vom 20.04.2020) und wird als solches ohne weiteres verstanden.
„Helden“ ist die Pluralform des Substantivs „Held“. Ein Held ist jemand, (1) der sich
durch große und kühne Taten besonders auszeichnet, (2) jemand, der sich mit
Unerschrockenheit und Mut einer schweren Aufgabe stellt, eine ungewöhnliche Tat
vollbringt, die ihm Bewunderung einträgt oder (3) jemand, der auf seinem Gebiet
Hervorragendes leistet (vgl. Anlage 1 zum Senatshinweis vom 20.04.2020). Es
handelt sich um einen allgemein bekannten und leicht verständlichen Begriff. Auch
die Kombination des Wortes „Helden“ oder „Held“ mit einem voranstehenden
Substantiv, das den Bereich, in dem jemand sich hervortut und Großartiges leistet,
bezeichnet, ist, wie bereits die Markenstelle unter Hinweis auf Recherchebelege
festgestellt hat, weit verbreitet und allgemein geläufig. So spricht man von
„Fußballhelden“, Sporthelden“, „Fernsehhelden“, „Heimwerker-Helden“, Familienhelden“,
„Backhelden“,
„Lokalhelden“,
„Pokalhelden“,
„Serienhelden“,
„Dschungelhelden“, „Weltraumhelden“, „Wohnraumhelden“, „Musikhelden“ u. s. w.
(vgl. Anlagenkonvolut 2 zum Senatshinweis vom 20.04.2020).
Es ist zwar richtig, dass das Wort „Helden“ bzw. „Held“ weder eine Berufsgruppe
noch eine soziologisch abgrenzbare Bevölkerungsschicht bezeichnet. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es
für die Beurteilung des
Verkehrsverständnisses aber auch darauf an, wie der Begriff „Helden“ im
allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird. Die der Beschwerdeführerin
vorliegenden Rechercheergebnisse des Senats zeigen deutlich, dass der Begriff
„Held“ bzw. „Helden“ nicht nur für Helden im ursprünglichen Sinne verwendet wird,
also – wie die Beschwerdeführerin vorträgt - für „männliche Figuren, die in einer
Sage oder Legende im Mittelpunkt des Geschehens stehen“ und über „besondere
Kräfte und Charakterstärken“ verfügen, sondern auch im weiteren Sinne ganz
allgemein für Personen, die eine besondere Leistung erbringen. Lexikalisch belegt
ist, dass als „Held“ im allgemeinen Sprachgebrauch heute auch jemand bezeichnet
wird, der „auf seinem Gebiet Hervorragendes, gesellschaftlich Bedeutendes leistet“
(vgl. Bl. 20 d. A.). Der Begriff mag zwischenzeitlich inflationär gebraucht werden,
wie die Recherchebelege zu einer Vielzahl von Wortzusammensetzungen mit
„-held“ zeigen (s. o., vgl. Anlagenkonvolut 2). Auch wenn nicht jede Person, die
Hervorragendes leistet, zwingend als Held bezeichnet werden muss, lässt
umgekehrt die Bezeichnung einer Person als Held auf eine in irgendeiner Weise
besondere Leistung schließen.
Die Wortkombination „Dekohelden“
reiht sich in vergleichbar gebildete
Zusammensetzungen des Wortes „Helden“ mit anderen Wörtern ohne weiteres ein
und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als werbemäßiger Hinweis auf
eine bzw. mehrere Personen verstanden, die auf ihrem Gebiet, hier der Dekoration,
Hervorragendes leisten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch Wortneubildungen
das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehen kann, wenn sie
sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und
unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriff erfüllen können. Dies
ist dann der Fall, wenn sich, wie hier, den angesprochenen Abnehmern die konkret
beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse
unmittelbar erschließt. Hinzu kommt, dass die Begriffe „Dekohelden“ und
„Dekorationshelden“ bereits vor dem Anmeldezeitpunkt beschreibend verwendet
wurden (vgl. Anlagenkonvolut 3 zum Senatshinweis vom 20.04.2020). Bei einem
Wettbewerb zur Gestaltung von Apotheken-Schaufenstern wurden die „Deko-
Helden“ prämiert, das Bodenhandwerk bewarb Ausbildungsstellen mit dem Slogan
„Dekohelden gesucht – deine Zukunft als Raumausstatter“, Teilnehmer einer
Ladenbaumesse wurden als „Dekorationshelden“ gefeiert, eine Gartenbaumesse
wirbt mit „Sie treffen echte Experten zu allen möglichen Gartenthemen, ob nun
Pflanzenzüchter, (…) oder Dekorationshelden“.
c)
Die beanspruchten Einzel- und Großhandelsdienstleistungen sowie Internet-
oder Versandhandelsdienstleistungen beziehen sich alle auf Waren, die zu
Dekorationszwecken geeignet sind, sei es im Haus oder im Garten, für private
Haushalte, für geschäftliche Zwecke wie Schaufenster oder Inneneinrichtung von
Geschäften usw. Mit der Bezeichnung „Dekohelden“ werden diese Dienstleistungen
dahingehend beschrieben, dass ihre Anbieter qualifizierte Leistungen im Bereich
der Dekoration erbringen bzw. den Empfänger in die Lage versetzen, selbst solche
Leistungen zu erbringen. Das Zeichen enthält daher lediglich eine werbende
Anpreisung und ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Dienstleister
herzustellen.
2.
Die von der Beschwerdeführerin im DPMA-Verfahren geltend gemachten
Voreintragungen vermeintlich vergleichbarer Marken beim Deutschen Patent- und
Markenamt können die Schutzfähigkeit des angemeldeten Wortzeichens nicht
begründen und
rechtfertigen daher keine andere Entscheidung. Diesen
Eintragungen liegt zum Teil bereits ein anderer Sachverhalt zu Grunde, da es sich
entweder um Wort-/Bildmarken handelt oder die Zeichen für andere Waren bzw.
Dienstleistungen eingetragen sind, was zu einer anderen Beurteilung der
Schutzfähigkeit
führen kann. Schließlich können aus nicht begründeten
Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf
die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden. Zum anderen
sind Voreintragungen ohnehin nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben
entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009,
667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569
Rn. 30 – HOT; GRUR 2012, 276Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.
m. w. N.). Diese nach den rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung hat im
vorliegenden Fall aber ergeben, dass das Zeichen im verfahrensgegenständlichen
Umfang nicht unterscheidungskräftig ist.
3.
Da schon das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung
darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Dienstleistungen
freihaltungsbedürftig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Seyfarth
Posselt