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BPatG Beschluss vom 27.11.2023 – 29 W (pat) 541/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:271123B29Wpat541.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 541/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 249 085.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Akintche und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelder wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:271123B29Wpat541.22.0

G r ü n d e

I.

ZauberDeko

Die Bezeichnung

ist am 16. November 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgend aufgeführten Waren

angemeldet worden:

Klasse 04: Bienenwachs zur Verwendung bei der Herstellung von Kerzen;

Christbaumkerzen; Duftkerzen; Kerzen; Kerzen

für besondere

Anlässe; Kerzen-Sets; Kerzenfackeln; Schwimmkerzen;

Klasse 16: Zeichenkarton;

Papiermittelstücke

für

Dekorationszwecke;

Papierschlangen

aus

Krepppapier

[Dekorationsartikel];

Partydekorationen aus Papier; Schablonen zum Dekorieren von

Speisen und Getränken; Papierschleifen; Tischdekorationen aus

Papier; Dekorative Papiergirlanden für Partys; Partydekorationen aus

metallischem Papier; Präsentationskartons; Dekorationsschleifen für

Verpackungen; Dekoratives Verpackungspapier; Geschenkbänder

aus Papier; Geschenkkartons und -schachteln; Geschenkpapier;

Weihnachtsgeschenkpapier; Behälter aus Pappe [Karton]; Schachteln

aus Papier oder Pappe; Wanddekorationen aus Papier;

Kuchendekorationen aus Papier; Party-Geschenkschachteln aus

Pappe; Farbige Kartonagen; Kartonröhren; Pappe [Karton]; Klammern

für Geldscheine aus Metall;

Klasse 21: Dekorative Sandflaschen; Bemalte Glaswaren; Glasbehälter;

Glaswaren; Dekorationsgegenstände aus Glas; Porzellanwaren zur

Dekoration; 3D-Kunstwerke aus Glas

für Wände; Dekorative

Glaskugeln; Figuren [Statuetten] aus Porzellan, Keramik, Steingut

oder Glas; Glasfigürchen; Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik,

Steingut oder Glas; Dekofigurinen aus Glas; Schilder aus Porzellan

oder Glas; Statuen aus Porzellan, Keramik, Steingut oder Glas;

Teilweise bearbeitete Glasperlen; Zierdosen aus Glas; Dekoratives

Buntglas; Glaspulver für Dekorationszwecke.

Die Markenstelle für Klasse 16 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 11. April 2022

wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

zurückgewiesen.

Zur Begründung

ist ausgeführt, dass es sich bei dem Anmeldezeichen

„ZauberDeko“ um eine Wortzusammensetzung aus schutzunfähigen, weil

beschreibenden Wörtern handle, die auch in ihrer Gesamtheit eine lediglich

beschreibende Aussage ergäben. Das Wort „Zauber“ werde in seiner Bedeutung

„Zauberkraft, magische Wirkung; auf gleichsam magische Weise anziehende

Ausstrahlung, Wirkung; Faszination, Reiz“

in der Werbung universell als

Eigenschaftsversprechen eingesetzt, um Merkmale und Wirkungen von Waren und

Dienstleistungen herauszustellen. Auch hier werde es zur werbeüblichen

Herausstellung der nachfolgenden Sachangabe „Deko“ verwendet. „Deko“ sei die

gebräuchliche Abkürzung

für

„Dekoration“. Die angesprochenen breiten

Verkehrskreise werteten die angemeldete Bezeichnung

lediglich als

beschreibenden Hinweis darauf, dass die so gekennzeichneten Waren, bei denen

es sich sämtlich auch um Dekoartikel handele, eine zauberhafte Dekoration

darstellten, mit ihnen eine zauberhafte Dekoration geschaffen werden könne oder

sonst in einem engen Zusammenhang damit stünden. Dieser beschreibende

Begriffsinhalt erschließe sich dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbraucher unmittelbar und ohne jede analysierende

Betrachtung. Das Schutzhindernis bestehe in Bezug auf alle angemeldeten Waren,

da auch Waren wie Bienenwachs, Pappe und Karton(röhren), dazu dienen könnten,

bezaubernde Deko-Objekte anzufertigen, so dass insoweit zumindest ein enger

beschreibender Bezug gegeben sei. Dass nach Ansicht der Anmelder der

Bestandteil „Zauber“ (auch) „aus einer Zauberwelt stammend“ oder „mittels Magie

verzaubernd“ bedeute, ändere an dem beschreibenden Charakter nichts. Ein

Wortzeichen sei nämlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es

in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen bezeichne. Auch, dass nach Auffassung der Anmelder die

Wortkombination „ZauberDeko“ nicht existiere und ein Kunstwort darstelle, spiele

keine Rolle. Das Verständnis einer neuen Wortverbindung hänge weder davon ab,

dass sie in einem Wörterbuch verzeichnet sei, noch davon, dass sie bereits

verwendet werde. Der Verkehr sei vielmehr daran gewöhnt, waren- und

dienstleistungsbezogene Angaben werbemäßig in komprimierter Form und auch mit

Hilfe mehr oder weniger einprägsamer neuer Begriffe vermittelt zu bekommen. Für

die Frage der Unterscheidungskraft sei es bedeutungslos, ob und inwieweit die

angemeldete Bezeichnung von den Anmeldern „eingeführt“ oder „erfunden“ worden

sei, überwiegend nur von ihnen benutzt werde oder Gegenstand von sonstigen

Rechten, wie etwa Namens- oder Urheberrechten sei. Da dem Anmeldezeichen

„ZauberDeko“ damit bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, könne

dahingestellt bleiben, ob es in Bezug auf die beanspruchten Waren auch eine

beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstelle, was

durchaus naheliegend sei.

Gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung haben die Anmelder Beschwerde

eingelegt.

Sie sind der Auffassung, dass mit der bisherigen Begründung der

Zurückweisungsbeschluss des DPMA keinen Bestand haben könne. Es sei nicht

nachvollziehbar, warum das DPMA von seiner bisherigen Eintragungspraxis

abweiche. Bereits

im Amtsverfahren sei auf existierende Voreintragungen

hingewiesen worden. Auch weitere Eintragungen

von

vergleichbaren

Wortkombinationen belegten, dass das Anmeldezeichen Unterscheidungskraft

aufweise. „ZauberDeko“ sei kein Wort der Umgangssprache und ohne weiteres als

Kunstwort erkennbar. Die Schreibweise, getrennt durch Zusammen- und

Binnengroßschreibung möge werbeüblich sein, unterstreiche aber die Eigenschaft

als eigentümliches Kunstwort. Der Bestandteil „Zauber“ solle auch nicht auf das

Adjektiv „zauberhaft“ anspielen, es werde vielmehr von den Verkehrskreisen im

Sinne von „aus der Zauberwelt stammend“ oder „mittels Magie verzaubernd“

wahrgenommen. Dies entspreche dem Sprachgebrauch, wie die Begriffe

„Zauberkünstler“, „Zauberwelt“ oder „Zauberstab“ belegten. Die Wortkreation rufe

damit eine weniger profane Assoziation als „zauberhafte Deko“ hervor. Zu

berücksichtigen sei auch, dass nicht ausschließlich Dekorationsartikel beansprucht

seien, sondern auch z. B. Bienenwachs oder Papeteriewaren, so dass eine bereits

angebotene Begrenzung der Anmeldung möglich erscheine.

Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des DPMA vom

11. April 2022 aufzuheben.

Der Senat hat unter Übersendung seiner Rechercheergebnisse (Bl. 24-52 d. A.) mit

gerichtlichem Schreiben vom 18. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass er die

angemeldete Bezeichnung nicht für schutzfähig erachte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen

Erfolg.

Der angemeldeten Bezeichnung ZauberDeko fehlt für die beanspruchten Waren

die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass

die Markenstelle die Anmeldung zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG

zurückgewiesen hat.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411

Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731

Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376

Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH

GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau

[Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die

sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn.

9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2.

Nach diesen Grundsätzen

verfügt die

angemeldete Bezeichnung

ZauberDeko nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

a.

Die beanspruchten Waren aus den Klassen 4, 16 und 21 richten sich neben

dem Fachverkehr an den allgemeinen Verbraucher.

b.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen in

Verbindung mit den beanspruchten Waren als werblich-anpreisende Sachangabe,

nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

Zutreffend und von den Beschwerdeführern unbeanstandet hat die Markenstelle auf

die Bedeutung der Einzelbestandteile „Zauber“ und „Deko“ hingewiesen. Die

Gesamtbezeichnung ZauberDeko wird unschwer als Kurzbezeichnung des Begriffs

„Zauberdekoration“ erkannt (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 29.03.2023,

29 W (pat) 530/20 – Dekohelden). Sie fügt sich ohne weiteres, worauf die

Beschwerdeführer selbst hingewiesen haben,

in Begriffsbildungen wie

Zauberkünstler, Zauberwelt, Zauberstab

etc.

ein. Gleiches

gilt

für

Wortkombinationen mit

„Deko“ bzw.

„Dekoration“,

vgl. Begriffe wie

Weihnachtsdeko, Osterdeko, Geburtstagsdeko, Faschingsdeko, Blumendeko,

Hochzeitsdeko, Tischdeko, Halloween-Deko etc. Der nach gängigem Muster –

nämlich die Angabe „Deko“ mit vorangestellter Konkretisierung der Art bzw. des

Anlasses der Dekoration – gebildete Begriff ZauberDeko wird dementsprechend

auch vom allgemeinen Publikum ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse

nur als entsprechender Sachhinweis auf Dekorationsgegenstände aus der

Zauberwelt bzw. als magische/zauberhafte Dekorationsartikel aufgefasst werden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei dem

Anmeldezeichen ZauberDeko schon nicht um eine Wortneubildung oder ein

ungewöhnliches Kunstwort. Wie aus den mit Senatshinweis vom 18. Oktober 2023

vorab übersandten Rechercheunterlagen hervorgeht, wurden die Bezeichnungen

„Zauberdeko“ und „Zauberdekoration“ wie auch vergleichbare Begriffsbildungen wie

„Zauberer Deko“ bereits vor dem hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt

sachbeschreibend für eine Dekoration mit Zauberartikeln bzw. als entsprechender

Sortimentshinweis verwendet. Darüber hinaus kann das Anmeldezeichen auch als

werblich-sachliche

Anpreisung

im Sinne

von

„zauberhafte/magische

Dekoration(sartikel)“ aufgefasst werden. Dies deshalb, weil das Wort „Zauber“ in

der Werbung

universell

zur Herausstellung

von Angeboten

als

zauberhaft/bezaubernd verwendet wird, worauf die Markenstelle bereits zutreffend

hingewiesen hat. Eine

interpretationsbedürftige mehrdeutige Angabe

liegt

gleichwohl nicht vor, vielmehr ist das Zeichen in beiden Lesarten, mithin gleichsam

doppelt beschreibend.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird der Verkehr die angemeldete

Bezeichnung ausschließlich und ohne weitere Überlegungen als Sachhinweis auf

Art, Beschaffenheit und Verwendungszweck der so gekennzeichneten Waren

verstehen. In Bezug auf die Waren der Klasse 4 kann es sich um „Zauberkerzen“

oder „magische/zauberhafte Kerzen“ als Dekorationsartikel handeln bzw. um

Bienenwachs zur Fertigung dieser Kerzen. Die Waren der Klasse 16 umfassen

solche, die als magische Deko-Artikel zu Einsatz kommen können, so z. B.

Kuchendeko aus Papier in Form einer Hexe, Wanddeko aus Papier in Form von

Zauberern oder magischen Wesen, magische Geldklammern, Papeteriewaren, mit

denen man für Zauberpartys selbst Dekorationen basteln kann, Zauberkartons mit

Licht etc. In Bezug auf die Waren der Klasse 21 werden als Dekorationsartikel

häufig auch solche in Form von Zauberern, Hexen, magischen Tieren oder auch

Zauberkugeln aus Glas angeboten, wie die übersandten Verwendungsbeispiele

belegen.

Dass der angemeldeten Angabe ZauberDeko nicht zu entnehmen ist, um welche

Dekoprodukte es sich konkret handelt bzw. wie diese „magischen/zauberhaften

Produkte“ im Einzelnen aussehen, steht der Annahme einer Sachangabe nicht

entgegen. Denn diese Unbestimmtheit kann tatsächlich gewollt sein, um – wie

gerade auch

im vorliegenden Fall

- einen möglichst weiten Bereich an

verschiedenen Produkten zu umfassen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher

für eine bessere Welt, u. a. für „Bücher“). Zudem kommt es nicht darauf an, ob der

Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere

Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen hat, die unter der Bezeichnung

angeboten werden. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Waren

und Dienstleistungen setzt nämlich nicht voraus, dass die Bezeichnung feste

begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt

herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann

auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt

vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen

beschreibt (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT).

Das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit wird nach alledem ohne weiteres

Nachdenken und ohne analysierende Betrachtung als werblich-sachliche Angabe

und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, so dass ihm die

erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1. MarkenG fehlt.

3.

Die von den Beschwerdeführern genannten vermeintlich vergleichbaren

Voreintragungen führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Eintragungen der Marken „Traumhochzeit“ (Nr. 2055560) und „Wunder-Baum“

(Nr. 1037344) liegen schon 30 Jahre bzw. 40 Jahre zurück, so dass ihnen noch ein

anderes Verkehrsverständnis zugrunde gelegt worden sein dürfte. Zudem handelt

es sich jeweils – wie bei der Marke „Höllen-Sprudel“ (Nr. 30 2008 003 072) – um

Eintragungen,

deren Wortbildungen wie

auch

die Waren-

und

Dienstleistungsverzeichnisse mit der verfahrensgegenständlichen Anmeldung

schon nicht vergleichbar sind. Im Wesentlichen gleiche Erwägungen gelten auch

bei den weiteren aufgeführten Wortmarken „Florentiner Zauber“, „Zauber Air“,

„Torten-Zauber“, „Kräuter-Zauber“ und „Gelier Wunder“ (Eintragung 1934!). Die

Anmeldung der Bezeichnung „Früchte-Traum“ wurde zunächst vom BPatG für

schutzunfähig erachtet und danach erst im Wege der Verkehrsdurchsetzung für

einen Teil der Waren eingetragen. Ohnehin stehen den genannten Eintragungen

auch eine große Anzahl an Zurückweisungen gegenüber, wie die vom Senat

übersandten PAVIS-PROMA-Auszüge zu Markenentscheidungen zeigen.

Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung

Voreintragungen nicht bindend sind. Denn auch unter Berufung auf den

Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben

entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667

Rn. 18 – Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn.

30 – HOT). Diese nach den rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung hat im

vorliegenden Fall ergeben, dass das Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist.

4.

Da dem Anmeldezeichen bereits die erforderliche Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, kann dahinstehen, ob es darüber hinaus gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig ist.

5.

Schließlich ist die von den Beschwerdeführern angebotene „Begrenzung der

Anmeldung“, mithin eine Einschränkung des Warenverzeichnisses gemäß § 39

Abs. 1 MarkenG, unbehelflich, weil das Anmeldezeichen für alle beanspruchten

Waren nicht eintragungsfähig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Lachenmayr-Nikolaou