Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 27.11.2023 – 29 W (pat) 541/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:271123B29Wpat541.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 541/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 249 085.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelder wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:271123B29Wpat541.22.0
G r ü n d e
I.
ZauberDeko
Die Bezeichnung
ist am 16. November 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgend aufgeführten Waren
angemeldet worden:
Klasse 04: Bienenwachs zur Verwendung bei der Herstellung von Kerzen;
Christbaumkerzen; Duftkerzen; Kerzen; Kerzen
für besondere
Anlässe; Kerzen-Sets; Kerzenfackeln; Schwimmkerzen;
Klasse 16: Zeichenkarton;
Papiermittelstücke
für
Dekorationszwecke;
Papierschlangen
aus
Krepppapier
[Dekorationsartikel];
Partydekorationen aus Papier; Schablonen zum Dekorieren von
Speisen und Getränken; Papierschleifen; Tischdekorationen aus
Papier; Dekorative Papiergirlanden für Partys; Partydekorationen aus
metallischem Papier; Präsentationskartons; Dekorationsschleifen für
Verpackungen; Dekoratives Verpackungspapier; Geschenkbänder
aus Papier; Geschenkkartons und -schachteln; Geschenkpapier;
Weihnachtsgeschenkpapier; Behälter aus Pappe [Karton]; Schachteln
aus Papier oder Pappe; Wanddekorationen aus Papier;
Kuchendekorationen aus Papier; Party-Geschenkschachteln aus
Pappe; Farbige Kartonagen; Kartonröhren; Pappe [Karton]; Klammern
für Geldscheine aus Metall;
Klasse 21: Dekorative Sandflaschen; Bemalte Glaswaren; Glasbehälter;
Glaswaren; Dekorationsgegenstände aus Glas; Porzellanwaren zur
Dekoration; 3D-Kunstwerke aus Glas
für Wände; Dekorative
Glaskugeln; Figuren [Statuetten] aus Porzellan, Keramik, Steingut
oder Glas; Glasfigürchen; Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik,
Steingut oder Glas; Dekofigurinen aus Glas; Schilder aus Porzellan
oder Glas; Statuen aus Porzellan, Keramik, Steingut oder Glas;
Teilweise bearbeitete Glasperlen; Zierdosen aus Glas; Dekoratives
Buntglas; Glaspulver für Dekorationszwecke.
Die Markenstelle für Klasse 16 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 11. April 2022
zurückgewiesen.
Zur Begründung
ist ausgeführt, dass es sich bei dem Anmeldezeichen
„ZauberDeko“ um eine Wortzusammensetzung aus schutzunfähigen, weil
beschreibenden Wörtern handle, die auch in ihrer Gesamtheit eine lediglich
beschreibende Aussage ergäben. Das Wort „Zauber“ werde in seiner Bedeutung
„Zauberkraft, magische Wirkung; auf gleichsam magische Weise anziehende
Ausstrahlung, Wirkung; Faszination, Reiz“
in der Werbung universell als
Eigenschaftsversprechen eingesetzt, um Merkmale und Wirkungen von Waren und
Dienstleistungen herauszustellen. Auch hier werde es zur werbeüblichen
Herausstellung der nachfolgenden Sachangabe „Deko“ verwendet. „Deko“ sei die
gebräuchliche Abkürzung
für
„Dekoration“. Die angesprochenen breiten
Verkehrskreise werteten die angemeldete Bezeichnung
lediglich als
beschreibenden Hinweis darauf, dass die so gekennzeichneten Waren, bei denen
es sich sämtlich auch um Dekoartikel handele, eine zauberhafte Dekoration
darstellten, mit ihnen eine zauberhafte Dekoration geschaffen werden könne oder
sonst in einem engen Zusammenhang damit stünden. Dieser beschreibende
Begriffsinhalt erschließe sich dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher unmittelbar und ohne jede analysierende
Betrachtung. Das Schutzhindernis bestehe in Bezug auf alle angemeldeten Waren,
da auch Waren wie Bienenwachs, Pappe und Karton(röhren), dazu dienen könnten,
bezaubernde Deko-Objekte anzufertigen, so dass insoweit zumindest ein enger
beschreibender Bezug gegeben sei. Dass nach Ansicht der Anmelder der
Bestandteil „Zauber“ (auch) „aus einer Zauberwelt stammend“ oder „mittels Magie
verzaubernd“ bedeute, ändere an dem beschreibenden Charakter nichts. Ein
Wortzeichen sei nämlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es
in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen bezeichne. Auch, dass nach Auffassung der Anmelder die
Wortkombination „ZauberDeko“ nicht existiere und ein Kunstwort darstelle, spiele
keine Rolle. Das Verständnis einer neuen Wortverbindung hänge weder davon ab,
dass sie in einem Wörterbuch verzeichnet sei, noch davon, dass sie bereits
verwendet werde. Der Verkehr sei vielmehr daran gewöhnt, waren- und
dienstleistungsbezogene Angaben werbemäßig in komprimierter Form und auch mit
Hilfe mehr oder weniger einprägsamer neuer Begriffe vermittelt zu bekommen. Für
die Frage der Unterscheidungskraft sei es bedeutungslos, ob und inwieweit die
angemeldete Bezeichnung von den Anmeldern „eingeführt“ oder „erfunden“ worden
sei, überwiegend nur von ihnen benutzt werde oder Gegenstand von sonstigen
Rechten, wie etwa Namens- oder Urheberrechten sei. Da dem Anmeldezeichen
„ZauberDeko“ damit bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, könne
dahingestellt bleiben, ob es in Bezug auf die beanspruchten Waren auch eine
beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstelle, was
durchaus naheliegend sei.
Gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung haben die Anmelder Beschwerde
eingelegt.
Sie sind der Auffassung, dass mit der bisherigen Begründung der
Zurückweisungsbeschluss des DPMA keinen Bestand haben könne. Es sei nicht
nachvollziehbar, warum das DPMA von seiner bisherigen Eintragungspraxis
abweiche. Bereits
im Amtsverfahren sei auf existierende Voreintragungen
hingewiesen worden. Auch weitere Eintragungen
von
vergleichbaren
Wortkombinationen belegten, dass das Anmeldezeichen Unterscheidungskraft
aufweise. „ZauberDeko“ sei kein Wort der Umgangssprache und ohne weiteres als
Kunstwort erkennbar. Die Schreibweise, getrennt durch Zusammen- und
Binnengroßschreibung möge werbeüblich sein, unterstreiche aber die Eigenschaft
als eigentümliches Kunstwort. Der Bestandteil „Zauber“ solle auch nicht auf das
Adjektiv „zauberhaft“ anspielen, es werde vielmehr von den Verkehrskreisen im
Sinne von „aus der Zauberwelt stammend“ oder „mittels Magie verzaubernd“
wahrgenommen. Dies entspreche dem Sprachgebrauch, wie die Begriffe
„Zauberkünstler“, „Zauberwelt“ oder „Zauberstab“ belegten. Die Wortkreation rufe
damit eine weniger profane Assoziation als „zauberhafte Deko“ hervor. Zu
berücksichtigen sei auch, dass nicht ausschließlich Dekorationsartikel beansprucht
seien, sondern auch z. B. Bienenwachs oder Papeteriewaren, so dass eine bereits
angebotene Begrenzung der Anmeldung möglich erscheine.
Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des DPMA vom
11. April 2022 aufzuheben.
Der Senat hat unter Übersendung seiner Rechercheergebnisse (Bl. 24-52 d. A.) mit
gerichtlichem Schreiben vom 18. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass er die
angemeldete Bezeichnung nicht für schutzfähig erachte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Erfolg.
Der angemeldeten Bezeichnung ZauberDeko fehlt für die beanspruchten Waren
die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass
die Markenstelle die Anmeldung zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG
zurückgewiesen hat.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411
Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR
2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376
Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH
GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau
[Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn.
9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2.
Nach diesen Grundsätzen
verfügt die
angemeldete Bezeichnung
ZauberDeko nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
a.
Die beanspruchten Waren aus den Klassen 4, 16 und 21 richten sich neben
dem Fachverkehr an den allgemeinen Verbraucher.
b.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen in
Verbindung mit den beanspruchten Waren als werblich-anpreisende Sachangabe,
nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.
Zutreffend und von den Beschwerdeführern unbeanstandet hat die Markenstelle auf
die Bedeutung der Einzelbestandteile „Zauber“ und „Deko“ hingewiesen. Die
Gesamtbezeichnung ZauberDeko wird unschwer als Kurzbezeichnung des Begriffs
„Zauberdekoration“ erkannt (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 29.03.2023,
29 W (pat) 530/20 – Dekohelden). Sie fügt sich ohne weiteres, worauf die
Beschwerdeführer selbst hingewiesen haben,
in Begriffsbildungen wie
Zauberkünstler, Zauberwelt, Zauberstab
etc.
ein. Gleiches
gilt
für
Wortkombinationen mit
„Deko“ bzw.
„Dekoration“,
vgl. Begriffe wie
Weihnachtsdeko, Osterdeko, Geburtstagsdeko, Faschingsdeko, Blumendeko,
Hochzeitsdeko, Tischdeko, Halloween-Deko etc. Der nach gängigem Muster –
nämlich die Angabe „Deko“ mit vorangestellter Konkretisierung der Art bzw. des
Anlasses der Dekoration – gebildete Begriff ZauberDeko wird dementsprechend
auch vom allgemeinen Publikum ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse
nur als entsprechender Sachhinweis auf Dekorationsgegenstände aus der
Zauberwelt bzw. als magische/zauberhafte Dekorationsartikel aufgefasst werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei dem
Anmeldezeichen ZauberDeko schon nicht um eine Wortneubildung oder ein
ungewöhnliches Kunstwort. Wie aus den mit Senatshinweis vom 18. Oktober 2023
vorab übersandten Rechercheunterlagen hervorgeht, wurden die Bezeichnungen
„Zauberdeko“ und „Zauberdekoration“ wie auch vergleichbare Begriffsbildungen wie
„Zauberer Deko“ bereits vor dem hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt
sachbeschreibend für eine Dekoration mit Zauberartikeln bzw. als entsprechender
Sortimentshinweis verwendet. Darüber hinaus kann das Anmeldezeichen auch als
werblich-sachliche
Anpreisung
im Sinne
von
„zauberhafte/magische
Dekoration(sartikel)“ aufgefasst werden. Dies deshalb, weil das Wort „Zauber“ in
der Werbung
universell
zur Herausstellung
von Angeboten
als
zauberhaft/bezaubernd verwendet wird, worauf die Markenstelle bereits zutreffend
hingewiesen hat. Eine
interpretationsbedürftige mehrdeutige Angabe
liegt
gleichwohl nicht vor, vielmehr ist das Zeichen in beiden Lesarten, mithin gleichsam
doppelt beschreibend.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird der Verkehr die angemeldete
Bezeichnung ausschließlich und ohne weitere Überlegungen als Sachhinweis auf
Art, Beschaffenheit und Verwendungszweck der so gekennzeichneten Waren
verstehen. In Bezug auf die Waren der Klasse 4 kann es sich um „Zauberkerzen“
oder „magische/zauberhafte Kerzen“ als Dekorationsartikel handeln bzw. um
Bienenwachs zur Fertigung dieser Kerzen. Die Waren der Klasse 16 umfassen
solche, die als magische Deko-Artikel zu Einsatz kommen können, so z. B.
Kuchendeko aus Papier in Form einer Hexe, Wanddeko aus Papier in Form von
Zauberern oder magischen Wesen, magische Geldklammern, Papeteriewaren, mit
denen man für Zauberpartys selbst Dekorationen basteln kann, Zauberkartons mit
Licht etc. In Bezug auf die Waren der Klasse 21 werden als Dekorationsartikel
häufig auch solche in Form von Zauberern, Hexen, magischen Tieren oder auch
Zauberkugeln aus Glas angeboten, wie die übersandten Verwendungsbeispiele
belegen.
Dass der angemeldeten Angabe ZauberDeko nicht zu entnehmen ist, um welche
Dekoprodukte es sich konkret handelt bzw. wie diese „magischen/zauberhaften
Produkte“ im Einzelnen aussehen, steht der Annahme einer Sachangabe nicht
entgegen. Denn diese Unbestimmtheit kann tatsächlich gewollt sein, um – wie
gerade auch
im vorliegenden Fall
- einen möglichst weiten Bereich an
verschiedenen Produkten zu umfassen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher
für eine bessere Welt, u. a. für „Bücher“). Zudem kommt es nicht darauf an, ob der
Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere
Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen hat, die unter der Bezeichnung
angeboten werden. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Waren
und Dienstleistungen setzt nämlich nicht voraus, dass die Bezeichnung feste
begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt
herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann
auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt
vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen
beschreibt (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT).
Das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit wird nach alledem ohne weiteres
Nachdenken und ohne analysierende Betrachtung als werblich-sachliche Angabe
und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, so dass ihm die
erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1. MarkenG fehlt.
3.
Die von den Beschwerdeführern genannten vermeintlich vergleichbaren
Voreintragungen führen zu keiner anderen Beurteilung.
Die Eintragungen der Marken „Traumhochzeit“ (Nr. 2055560) und „Wunder-Baum“
(Nr. 1037344) liegen schon 30 Jahre bzw. 40 Jahre zurück, so dass ihnen noch ein
anderes Verkehrsverständnis zugrunde gelegt worden sein dürfte. Zudem handelt
es sich jeweils – wie bei der Marke „Höllen-Sprudel“ (Nr. 30 2008 003 072) – um
Eintragungen,
deren Wortbildungen wie
auch
die Waren-
und
Dienstleistungsverzeichnisse mit der verfahrensgegenständlichen Anmeldung
schon nicht vergleichbar sind. Im Wesentlichen gleiche Erwägungen gelten auch
bei den weiteren aufgeführten Wortmarken „Florentiner Zauber“, „Zauber Air“,
„Torten-Zauber“, „Kräuter-Zauber“ und „Gelier Wunder“ (Eintragung 1934!). Die
Anmeldung der Bezeichnung „Früchte-Traum“ wurde zunächst vom BPatG für
schutzunfähig erachtet und danach erst im Wege der Verkehrsdurchsetzung für
einen Teil der Waren eingetragen. Ohnehin stehen den genannten Eintragungen
auch eine große Anzahl an Zurückweisungen gegenüber, wie die vom Senat
übersandten PAVIS-PROMA-Auszüge zu Markenentscheidungen zeigen.
Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung
Voreintragungen nicht bindend sind. Denn auch unter Berufung auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben
entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667
Rn. 18 – Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn.
30 – HOT). Diese nach den rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung hat im
vorliegenden Fall ergeben, dass das Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist.
4.
Da dem Anmeldezeichen bereits die erforderliche Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, kann dahinstehen, ob es darüber hinaus gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig ist.
5.
Schließlich ist die von den Beschwerdeführern angebotene „Begrenzung der
Anmeldung“, mithin eine Einschränkung des Warenverzeichnisses gemäß § 39
Abs. 1 MarkenG, unbehelflich, weil das Anmeldezeichen für alle beanspruchten
Waren nicht eintragungsfähig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Lachenmayr-Nikolaou