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BPatG Beschluss vom 24.04.2023 – 20 W (pat) 1/21

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:240423B20Wpat1.21.0

Zitiert 6 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 1/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. April 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:240423B20Wpat1.21.0

betreffend das Patent 10 2013 205 801

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 24.04.2023 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin

Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Ing. Jürgensen

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

30.09.2020 aufgehoben und das Patent 10 2013 205 801 vollumfänglich

widerrufen.

2. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 02.04.2013 angemeldete und am 20.07.2016 von der Prüfungsstelle

für Klasse G 01 V des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte Patent

10 2013 205 801, welches die Bezeichnung

„Triangulationslichttaster“

trägt und am 10.11.2016 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 10.08.2017

Einspruch eingelegt mit dem Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Sie hat sich dabei auf die Widerrufsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21

Abs. 1 Nr. 1, §§ 1 bis 5 PatG), der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2

PatG) und der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) gestützt.

Die Patentabteilung 54 des DPMA hat das Patent daraufhin mit am Ende der

Anhörung vom 30.09.2020 verkündetem Beschluss in der Fassung des damals

geltenden Hilfsantrags 3 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss haben die Einsprechende am 27.11.2020 und die

Patentinhaberin am 26.11.2020 jeweils Beschwerde eingelegt.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens sind

folgende, bereits aus dem

Prüfungsverfahren bekannte, Dokumente als Stand der Technik genannt worden:

D1:

DE 20 2010 014 577 U1

D2:

DE 10 2007 004 632 A1

Im Prüfungsverfahren ist zudem u.a. die Druckschrift

D4:

EP 2 629 050 B1

in Betracht gezogen worden.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,

1. den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30.09.2020 aufzuheben und das Patent 10 2013 205 801

in vollem Umfang zu widerrufen;

2. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,

1. den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30.09.2020 aufzuheben und das Patent 10 2013 205 801

in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen im Umfang

eines der folgenden Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 7, dem DPMA als Hilfsantrag 1 überreicht in der

mündlichen Anhörung am 30.09.2020

Hilfsantrag 1a:

Patentansprüche 1 bis 7 vom 18.04.2023, beim BPatG als Hilfsantrag 1a

eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag 1b:

Patentansprüche 1 bis 7 vom 18.04.2023, beim BPatG als Hilfsantrag 1b

eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 7, dem DPMA als Hilfsantrag 2 überreicht in der

mündlichen Anhörung am 30.09.2020

Hilfsantrag 3a:

Patentansprüche 1 bis 7 vom 18.04.2023, beim BPatG als Hilfsantrag 3a

eingegangen am selben Tag

Beschreibung und Figuren jeweils wie Patentschrift;

2. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a lautet wie folgt:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b lautet wie folgt:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet wie folgt:

Der Patentanspruch 1

in

der

von

der Patentabteilung

beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung (damaliger Hilfsantrag 3) lautet wie folgt:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 direkt oder indirekt

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 gemäß erteilter Fassung, gemäß den

Hilfsanträgen 1, 1a, 1b, 2 und 3a und gemäß der von der Patentabteilung

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (damaliger Hilfsantrag 3) sowie weiterer

Einzelheiten, insbesondere des wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringens der

Beteiligten, wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg, da

zum einen der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten

Fassung gemäß Hauptantrag und in den nach den Hilfsanträgen 1 und 1a

verteidigten Fassungen nicht neu ist und in der nach Hilfsantrag 1b verteidigten

Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und somit nicht patentfähig

ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG). Zum anderen ist die

erfindungsgemäße Lehre des jeweiligen Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in

den nach den Hilfsanträgen 2 und 3a verteidigten Fassungen nicht so deutlich und

vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2

PatG).

Demgegenüber ist die zulässige Beschwerde der Einsprechenden begründet, da

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung (damaliger Hilfsantrag 3) mangels erfinderischer

Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).

Im Ergebnis ist der angefochtene Beschluss des DPMA daher aufzuheben und das

Patent 10 2013 205 801 in vollem Umfang zu widerrufen.

1.

Das Streitpatent betrifft gemäß Bezeichnung einen „Triangulationslichttaster“

(vgl. Streitpatent, Titel und Abs. [0001]).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass die Entfernung von Objekten

mit Lichttastern, die nach dem Triangulationsprinzip arbeiteten, bestimmt werden

könne. Dazu werde ein Lichtstrahl zu einem zu detektierenden Objekt ausgesendet.

Das vom Objekt remittierte, d.h. diffus oder spiegelnd reflektierte, Licht des

Lichtstrahls werde von fotosensitiven Empfängerelementen eines Lichtempfängers

im Lichttaster erfasst. Durch Auswertung der Lichtverteilung des durch das

remittierte Licht erzeugten Lichtflecks auf dem Lichtempfänger könne die

Entfernung zwischen Objekt und Lichttaster bestimmt werden (vgl. Streitpatent,

Abs. [0002, 0003]).

Als Problem üblicher Lichttaster wird in der Beschreibung ausgeführt, dass bei

einem großen Hell-Dunkel-Kontrastunterschied des zu detektierenden Objekts

dieser Kontrastverlauf auf den Lichtempfänger abgebildet werde und somit die

Auswertung der Lichtverteilung des Lichtflecks auf dem Lichtempfänger zu einer

fehlerhaften Abstandsbestimmung führe. Die herkömmlichen Lösungen für dieses

Problem, z.B. mehrere Empfangszweige oder eine Sammellinse mit mehreren

Zylindersegmenten, führten zu einem erhöhten Platzbedarf bzw. vergrößerter

Komplexität der Empfangsoptik (vgl. Streitpatent, Abs. [0007, 0008]).

Als Aufgabe wird im Streitpatent angeführt, einen Triangulationslichttaster zu

schaffen, der unempfindlich gegenüber Kontrastunterschieden auf dem zu

detektierenden Objekt sei (vgl. Streitpatent, Abs. [0010]).

2.

Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern

(mit hinzugefügter Merkmalsgliederung

im Wesentlichen analog

zum

angefochtenen Beschluss, ohne Bezugszeichen):

M1

M2

Triangulationslichttaster mit

wenigstens einem Lichtsender zum Aussenden von Sendelicht in eine

Detektionszone,

M3

einem Lichtempfänger, welcher mehrere Empfängerelemente aufweist,

zum Empfangen von Licht aus der Detektionszone, welches von einem

zu detektierenden Objekt remittiert wird, und

M4

einer Empfangsoptik, die im Strahlengang zwischen Detektionszone

und Lichtempfänger angeordnet ist,

M5

wobei sich die Position eines mittels der Empfangsoptik aus dem

remittierten Licht auf dem Lichtempfänger erzeugten Lichtflecks in

einer Triangulationsrichtung in Abhängigkeit von der Entfernung des

Objekts ergibt, und

M6

die Empfangsoptik wenigstens ein erstes und wenigstens ein zweites

Abbildungselement umfasst,

dadurch gekennzeichnet, dass

M7.1

jedes Abbildungselement eine jeweilige Brennweite aufweist und in

einer jeweiligen Distanz von dem Lichtempfänger angeordnet ist,

M7.2

jedes Abbildungselement einen Teil des remittierten Lichts in einen

jeweiligen Brennpunkt fokussiert,

M8

und die Distanzen derart gewählt sind, dass der Lichtempfänger in der

Ausbreitungsrichtung des remittierten Lichts betrachtet zumindest

dann zwischen den Brennpunkten gelegen ist, wenn sich das Objekt

innerhalb eines vorgegebenen Entfernungsbereichs befindet.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dahingehend, dass nach dem Merkmal M7.2

das Merkmal M7.3Hi1 hinzugefügt ist (ohne Bezugszeichen):

M7.3Hi1 wobei jedes Abbildungselement einen jeweiligen Teillichtfleck erzeugt

und die Teillichtflecke sich vollständig oder teilweise überlagern,

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1a unterscheidet sich

vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dahingehend, dass nach dem Merkmal

M4 das Merkmal M4aHi1a und nach dem Merkmal M7.2 das Merkmal M7.3Hi1a

hinzugefügt sind (ohne Bezugszeichen):

M4aHi1a

und einer Auswerteeinheit,

M7.3Hi1a wobei jedes Abbildungselement einen jeweiligen Teillichtfleck erzeugt

und die Teillichtflecke sich vollständig oder teilweise überlagern, wobei

sich die Teillichtflecke zu dem Lichtfleck ergänzen, wobei die

Auswerteeinheit ausgebildet ist, aus der Position des Schwerpunkts

des Lichtflecks auf dem Lichtempfänger auf die Entfernung des

Objekts zurückzuschließen,

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1b unterscheidet sich

vom Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1a dahingehend, dass

nach dem Merkmal M7.1 das Merkmal M7.1aHi1b hinzugefügt

ist

(ohne

Bezugszeichen):

M7.1aHi1b die

Abbildungselemente

in

einer Richtung

quer

zur

Triangulationsrichtung nebeneinander angeordnet sind,

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dahingehend, dass nach dem Merkmal M7.2

das Merkmal M7.3Hi2 hinzugefügt ist (ohne Bezugszeichen):

M7.3Hi2

wobei jedes Abbildungselement einen jeweiligen Teillichtfleck erzeugt

und die Teillichtflecke sich vollständig oder teilweise überlagern, wobei

der eine Teillichtfleck im Vergleich zu dem anderen Teillichtfleck

gespiegelt auf dem Lichtempfänger abgebildet wird,

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung (damaliger Hilfsantrag 3) unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dahingehend, dass die Merkmale M7.1Hi3

und M8Hi3 gegenüber den Merkmalen M7.1 und M8 modifiziert sind (die Änderungen

im Vergleich zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind fett hervorgehoben,

ohne Bezugszeichen):

M7.1Hi3

jedes Abbildungselement eine jeweilige Brennweite aufweist und in

einer jeweiligen Distanz von dem Lichtempfänger angeordnet ist,

wobei sich die Distanz des wenigstens einen ersten

Abbildungselementes von dem Lichtempfänger und die Distanz

des wenigstens einen zweiten Abbildungselementes von dem

Lichtempfänger unterscheiden,

M8Hi3

und

die

Distanzen

des wenigstens

einen

ersten

Abbildungselementes von dem Lichtempfänger und des

wenigstens einen zweiten Abbildungselementes von dem

Lichtempfänger derart gewählt sind, dass der Lichtempfänger in der

Ausbreitungsrichtung des remittierten Lichts betrachtet zumindest

dann zwischen den Brennpunkten gelegen ist, wenn sich das Objekt

innerhalb eines vorgegebenen Entfernungsbereichs befindet.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3a unterscheidet sich

vom Patentanspruch 1

in

der von der Patentabteilung beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung (damaliger Hilfsantrag 3) dahingehend, dass nach dem

Merkmal M4 das Merkmal M4aHi3a, nach dem Merkmal M7.1Hi3 das Merkmal

M7.1aHi3a und nach dem Merkmal M7.2 das Merkmal M7.3Hi3a hinzugefügt sind

(ohne Bezugszeichen):

M4aHi3a

und einer Auswerteeinheit,

M7.1aHi3a die

Abbildungselemente

in

einer Richtung

quer

zur

Triangulationsrichtung nebeneinander angeordnet sind,

M7.3Hi3a

wobei jedes Abbildungselement einen jeweiligen Teillichtfleck erzeugt

und die Teillichtflecke sich vollständig oder teilweise überlagern,

wobei der eine Teillichtfleck im Vergleich zu dem anderen Teillichtfleck

gespiegelt auf dem Lichtempfänger abgebildet wird, wobei sich die

Teillichtflecke zu dem Lichtfleck ergänzen, wobei die Auswerteeinheit

ausgebildet ist, aus der Position des Schwerpunkts des Lichtflecks auf

dem

Lichtempfänger

auf

die Entfernung

des Objekts

zurückzuschließen,

3.

Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Ingenieur oder Physiker mit Universitätsabschluss und einem Studienschwerpunkt

in der technischen Optik, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet

der optischen Überwachungstechnik verfügt.

4.

Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des erteilten

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wie folgt:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft eine Anordnung für einen

Triangulationslichttaster

(Merkmal M1). Ein Triangulationslichttaster dient der

Bestimmung einer Entfernung von Gegenständen mittels Triangulationsprinzip in

einem Überwachungsbereich eines Lichttasters (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]).

Zur Entfernungsbestimmung sendet ein Lichtsender Sendelicht

in eine

Detektionszone des Lichttasters (Merkmal M2). Bei dem Lichtsender kann es sich

um eine Leuchtdiode oder eine Laserdiode handeln (vgl. Streitpatent, Abs. [0002],

[0034]). Die Detektionszone ist ein Bereich, in welchen der Lichtsender Sendelicht

aussendet, in dem sich bestimmungsgemäß das zu detektierende Objekt befindet

und der sich optisch vor einer Empfangsoptik des Lichttasters befindet.

Das Sendelicht wird von dem zu detektierenden Objekt in der Detektionszone

remittiert und von einem Lichtempfänger empfangen, der aus mehreren

Empfängerelementen besteht (Merkmal M3). Diese Empfängerelemente können

als Fotodiodenelemente, die in Triangulationsrichtung nebeneinander angeordnet

sind, ausgebildet sein (vgl. Streitpatent, Abs. [0034]). Unter Remission versteht das

Streitpatent eine diffuse oder spiegelnde Reflexion von Licht (vgl. Streitpatent, Abs.

[0002]).

Eine Empfangsoptik

(Merkmal M4)

ist

im Strahlengang zwischen der

Detektionszone und dem Lichtempfänger angeordnet und umfasst ein erstes und

wenigstens ein zweites Abbildungselement

(Merkmal M6). Die beiden

Abbildungselemente können durch Halbieren einer

jeweils kreisförmigen

Sammellinse erzeugt werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0036], Figuren 2 bis 4) oder

durch jeweilige Mikrolinsen ausgebildet sein (vgl. Streitpatent, Abs. [0039] bis

[0041], Figuren 5 und 6).

Der Fachmann versteht Merkmal M5 als die Realisierung des ihm bekannten

Triangulationsprinzips (vgl. Streitpatent, Abs. [0003]).

Die Brennweite einer Linse (Merkmal M7.1) wird nach fachmännischem Wissen

durch deren Beschaffenheit (Geometrie, Material) bestimmt. Die Brennweiten der

mindestens zwei Abbildungselemente können sich voneinander unterscheiden (vgl.

Streitpatent, Abs. [0017, [0035]).

Der Brennpunkt einer Linse (Merkmal M7.2)

ist nach dem fachmännischen

Verständnis grundsätzlich der Punkt, in welchem sich die Strahlen schneiden, die

parallel zur optischen Achse der Linse einfallen. Der Abstand zwischen der

Hauptebene der Linse und dem Brennpunkt entspricht der Brennweite. Bei Strahlen

einer unendlich weit entfernten Lichtquelle entspricht der Brennpunkt dem

Bildpunkt. Je mehr sich eine Lichtquelle/ein Objekt der Linse nähert, desto weiter

entfernt sich der Bildpunkt vom Brennpunkt.

Im vorliegenden Streitpatent ist der Brennpunkt allerdings als der Punkt definiert, in

welchem sich ein Teil des remittierten Lichts fokussiert. Zum Verständnis dieses

Merkmals kann der Fachmann der Figur 1 des Streitpatents (s.o.) entnehmen, dass

ein Teil des vom zu detektierenden Objekt remittierten Lichts 26 durch das erste

Abbildungselement 41 in einem ersten Brennpunkt 71 und durch das zweite

Abbildungselement 42 in einem zweiten Brennpunkt 72 fokussiert werden soll. Die

Strahlen des remittierten Lichts fallen gemäß Figur 1 aber offensichtlich nicht

parallel zur optischen Achse der Abbildungselemente ein, da sich das Objekt nahe

an den Abbildungselementen befindet. Dies wird auch durch die im Streitpatent

angegebene Tastweite, d.h. die Entfernung des Objekts 20 vom Triangulationslichttaster 10 belegt, welche im Bereich von 0,03 m bis 0,16 m liegt (vgl. Streitpatent,

Fig. 8 i.V.m. Abs.

[0044],

[0048]). Somit entsprechen die Brennpunkte der

Abbildungselemente gemäß Streitpatent den Bildpunkten und nicht den durch die

Brennweiten definierten Brennpunkten der Linsen.

Für die Auslegung eines Patents entscheidend ist nicht die subjektive Vorstellung

des Anmelders, sondern die objektivierte Sicht des Fachmanns zum

Prioritätszeitpunkt (BGH, Urteil vom 05.10.2016 - X ZR 21/15, GRUR 2017, 152 –

Zungenbett), die nach den obigen Ausführungen zu dem genannten Ergebnis führt.

Daher kann der Senat diesbezüglich auch der gegenteiligen Sichtweise der

Patentinhaberin nicht zustimmen, denn es wird zwar im Patentanspruch 1 per se

der Fachbegriff Brennpunkt benannt, jedoch in einer vom fachüblichen Verständnis

abweichenden Bedeutung.

Der Entfernungsbereich, innerhalb dessen sich das zu detektierende Objekt

befindet

(Merkmal M8),

entspricht

dem

Tastweitenbereich

des

Triangulationslichttasters und liegt in einem Ausführungsbeispiel zwischen 0,03 m

und 0,16 m (vgl. Streitpatent, Fig. 8 i.V.m. Abs. [0013], [0044], [0048]). Der Figur 7

kann der Fachmann entnehmen, dass der Brennpunkt (Bildpunkt) 71 (vgl. Fig. 1)

immer weiter Richtung Lichtempfänger 14 wandert und sich der Brennpunkt

(Bildpunkt) 72 (vgl. ebenda) immer weiter hinter den Lichtempfänger 14 verschiebt,

je näher sich ein Objekt vor der Empfangsoptik des Triangulationslichttasters

befindet (vgl. Streitpatent, Abs. [0044]). Falls sich ein zu detektierendes Objekt sehr

weit entfernt vom Triangulationslichttaster befindet, wäre es möglich, dass sich

sowohl der Brennpunkt (Bildpunkt) 71 als auch der Brennpunkt (Bildpunkt) 72 vor

dem Lichtempfänger 14 befinden. Falls sich ein zu detektierendes Objekt sehr nah

am Triangulationslichttaster befindet, wäre es möglich, dass sich sowohl der

Brennpunkt (Bildpunkt) 71 als auch der Brennpunkt (Bildpunkt) 72 hinter dem

Lichtempfänger 14 befinden. Mit dem Wissen über die Brennweiten der

Abbildungselemente und dem Tastweitenbereich des Triangulationslichttasters

versteht der Fachmann somit, wie er die Distanzen zwischen Abbildungselementen

und Lichtempfänger zu wählen hat, dass letzterer zwischen den Brennpunkten

(Bildpunkten) gelegen ist, wenn sich das Objekt innerhalb eines vorgegebenen

Entfernungsbereichs befindet.

5.

Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten

Fassung gemäß Hauptantrag als auch in der Fassung gemäß den Hilfsanträgen 1

und 1a ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht neu (§ 3 PatG).

5.1. Dem jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung

gemäß Hauptantrag und in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 stehen sowohl die

Druckschrift D2 (DE 10 2007 004 632 A1) als auch die Druckschrift D4 (EP 2 629

050 B1, älterer Stand der Technik

neuheitsschädlich entgegen.

5.1.1 Die Druckschrift D2 betrifft, wie auch deren unten eingefügte Figur 1 zeigt,

einen Triangulationslichttaster 10 (vgl. D2, Fig.1 i.V.m. Abs. [0043]; Merkmal M1).

Eine Lichtquelle 14 in dem Lichttaster erzeugt Lichtstrahlen, die von einer

Sendeoptik 16 zu einem Sendestrahlenbündel 18 fokussiert werden. Der Fachmann

erkennt in dem Bereich vor der Sendeoptik den Bereich, in welchem die Distanz

eines Gegenstandes 26a, 26b, 26c erfasst werden kann. Dies entspricht der

streitpatentgemäßen Detektionszone (vgl. D2, Fig. 1 i.V.m. Abs. [0043]; Merkmal

M2).

In dem Gehäuse 12 des Lichttasters ist ein Pixelarray 24, z.B. ausgebildet als

Zeilensensor, angeordnet (vgl. D2, Abs. [0046]). Die von den Gegenständen 26a

bis 26c jeweils rückgestreuten Strahlen 28a bis 28c werden auf das Pixelarray

abgebildet (vgl. D2, Abs.

[0049]). Die Gegenstände können nicht

ideal

rückstreuende Oberflächen, wie z.B. Kontrastunterschiede, aufweisen. Dies würde

nach dem fachmännischen Verständnis zu einer diffusen Reflexion führen (vgl. D2,

Abs. [0031], [0090]; Merkmal M3).

Im Strahlengang zwischen Detektionszone und dem Pixelarray 24 ist ein

Mikrolinsenarray 20, welches vier zeilenförmig angeordnete Einzellinsen 22a, 22b,

22c, 22d umfasst, angeordnet (vgl. D2, Abs. [0045]). Die von den Gegenständen

26a bis 26c jeweils rückgestreuten Strahlen 28a bis 28c treffen auf das

Mikrolinsenarray und werden durch die Einzellinsen 22a bis 22d auf das Pixelarray

24 abgebildet (vgl. D2, Abs. [0049], Fig. 1; Merkmale M4 und M6).

Durch das Mikrolinsenarray 20 werden auf dem Pixelarray 24 für verschiedene

Gegenstandspositionen verschiedene Empfangssignalmuster 30a, 30b, 30c

erzeugt. Die in den Empfangssignalmustern dargestellten Peaks entsprechen

jeweils den Abbildungen eines Lichtflecks. Für näher am Triangulationslichttaster

liegende Gegenstände sind die Peaks der Empfangssignalmuster in Richtung der

durch den Pfeil markierten Triangulationsrichtung T (vgl. Fig. 1) verschoben (vgl.

D2, Fig. 4 iVm Abs. [0052]; Merkmal M5).

Die Einzellinsen 22a bis 22d des Mikrolinsenarrays 20 können unterschiedliche

Brennweiten aufweisen. Der Fachmann kann der Figur 1 entnehmen, dass die

Einzellinsen in gleicher Distanz zum Pixelarray 24 angeordnet sind. Die Linsen

weisen daher eine jeweilige Brennweite und Distanz auf (vgl. D2, Abs. [0051];

Merkmal M7.1).

Bei Linsen, die aus – von einem diffus reflektierenden Objekt – empfangenen

Lichtstrahlen Lichtflecke auf einem Pixelarray generieren, liest der Fachmann

zwangsläufig mit, dass ein Teil des remittierten Lichtes in einem Bildpunkt der Linse,

der durch die Brennweite der Linse und den Abstand des Objekts zur Linse

bestimmt ist, fokussiert wird (vgl. D2, Abs. [0052]; Merkmal M7.2).

Aus der D2 ist, wie ausgeführt, bekannt, dass die Einzellinsen 22a bis 22b des

Mikrolinsenarrays 20 unterschiedliche Brennweiten aufweisen können, so dass sich

ein Gegenstand 26a bis 26c bei einem beliebigen Abstand immer zumindest

annährend im Fokuspunkt, also dem Bildpunkt, zumindest einer Einzellinse befindet

(vgl. D2, Abs. [0051]). Dem Fachmann ist damit gesagt, dass bei einer „mittleren“

Lage des Gegenstandes im Detektionsbereich eine Linse scharf abbildet, während

der Bildpunkt einer anderen der Einzellinsen hinter dem Pixelarray liegt und der

Bildpunkt einer weiteren Einzellinse vor dem Pixelarray liegt. Somit liegt der

Empfänger nach fachmännischem Verständnis zwischen den Bildpunkten der

Abbildungselemente (vgl. D2, Abs. [0051]; Merkmal M8).

Laut Druckschrift D2 besitzen die dortigen Lichtflecke 305 und 306 des

Empfangssignalmusters 30 eine unregelmäßige Form und sind aufgrund eines

weniger deutlich ausgebildeten Minimums geringfügig miteinander verschmolzen,

überlagern sich also teilweise (vgl. D2, Fig.3 i.V.m. Abs. [0066]; Merkmal M7.3Hi1).

Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten Fassung

als auch in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 1 aus der Druckschrift D2 bekannt.

5.1.2 Die Druckschrift D4 beschreibt mit ihrer unten angefügten Figur 1 einen

Triangulationslichttaster 10 mit wenigstens einem Lichtsender 12 zum Aussenden

eines Lichtsignals 24 in eine Detektionszone 22, einem Lichtempfänger 14, welcher

mehrere Empfängerelemente aufweist zum Empfangen von diffus und/oder

spiegelnd reflektiertem Licht 26 aus der Detektionszone und einer Empfangsoptik

18, die im Strahlengang vor dem Lichtempfänger angeordnet ist, wobei sich die

Position eines von dem reflektierten Licht auf dem Lichtempfänger erzeugten

Lichtflecks in einer Triangulationsrichtung in Abhängigkeit von der Entfernung des

Objekts ergibt (vgl. D4, Fig.1 i.V.m. Abs. [0001], [0029], [0030]; Merkmale M1, M2,

M3, M4 und M5).

Die Empfangsoptik 18 umfasst ein segmentiertes Linsenelement mit mehreren

Segmenten 180, 182, 184, 186, 188, 190 und 192 (vgl. D4, Fig. 2 i.V.m. Abs. [0031]).

Die einzelnen Linsensegmente bilden das reflektierte Licht auf dem Lichtempfänger

14 in Einzelbildern ab (vgl. D4, Abs. [0033]; Merkmal M6).

Jedes der Linsensegmente ist in einer Distanz vor dem Lichtempfänger angeordnet

(vgl. D4, Fig. 1). Die Brennweiten der einzelnen Linsensegmente können gleich

sein, sie können sich aber auch unterscheiden (vgl. D4, Abs. [0038]; Merkmal

M7.1).

Mit dem segmentierten Linsenelement bilden die einzelnen Linsensegmente das

reflektierte Licht auf dem Lichtempfänger in Einzelbildern ab, wobei jedes der

entstehenden Einzelbilder auf dem Lichtempfänger scharf abgebildet wird (vgl. D4,

Abs. [0033]).

In der Druckschrift D4 zeigt Figur 4 (oben eingefügt) gestrichelt die Lichtflecken, wie

sie als optische Abbildung durch jeweils ein Segment der Empfangsoptik entstehen

(vgl. D4, Fig.4 i.V.m. Abs. [0035]; Merkmal M7.2).

Der Fachmann liest dabei im gegebenen technischen Kontext ohne weiteres und

unmittelbar mit, dass bei Linsensegmenten mit unterschiedlicher Brennweite (vgl.

D4, Abs. [0038]) die Distanzen zwischen den Linsensegmenten und dem

Lichtempfänger so zu wählen sind, dass der Lichtempfänger für ein Objekt etwa in

der Mitte des Detektionsbereichs in der Fokusebene des diesem Bereich

entsprechenden Linsensegments liegt. Damit liegt der Lichtempfänger aber auch

zwangsläufig zwischen den Fokuspunkten der anderen Linsensegmente. Merkmal

M8 wird somit vom Fachmann mitgelesen.

In der oben bereits besprochenen Figur 4 wird darüber hinaus gezeigt, dass sich

die gestrichelt eingezeichneten Einzel-Lichtflecken gemäß der optischen Abbildung

durch jeweils ein einzelnes Segment der Empfangsoptik letztlich zu einem

Gesamtlichtfleck 40 überlagernd addieren (vgl. D4, Fig.4 i.V.m. Abs. [0035];

Merkmal M7.3Hi1).

Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten Fassung

als auch in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 1 für den Fachmann mit der

Druckschrift D4 offenbart.

5.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag

1a ist ebenfalls nicht neu gegenüber Druckschrift D4.

Hinsichtlich der mit dem erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

übereinstimmenden Merkmale M1 bis M6, M7.1, M7.2 und M8 wird auf die obigen

Ausführungen unter Ziffer 5.1.2 verwiesen.

Für die nach Hilfsantrag 1a neu hinzugekommenen Merkmale ergibt sich bezogen

auf die Druckschrift D4 im Einzelnen Folgendes:

Gemäß der Druckschrift D4 weist der Triangulationslichttaster 10 eine

Auswerteeinheit 32 auf (vgl. D4, Fig. 1 i.V.m. Abs. [0029]; Merkmal M4aHi1a).

Die einzelnen Lichtflecken, die bei der optischen Abbildung durch jeweils ein

Segment

der Empfangsoptik 18

entstehen,

addieren

sich

zu

dem

Gesamtlichtfleck 40 (vgl. D4, Fig. 4 i.V.m. Abs. [0035]). Die Auswerteeinheit 32

bestimmt dabei aus der Position des Schwerpunkts des Lichtflecks

in

Triangulationsrichtung 46 den Abstand des Objekts 20 vom Triangulationslichttaster

10 (vgl. D4, Abs. [0030]; Merkmal M7.3Hi1a).

Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a für den

Fachmann mit der Druckschrift D4 offenbart.

6.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a beruht

gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik in Gestalt der Druckschrift D2

zudem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Hinsichtlich der mit dem erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

übereinstimmenden Merkmale M1 bis M6, M7.1, M7.2 und M8 wird auf die obigen

Ausführungen unter Ziffer 5.1.1 verwiesen.

Für die nach Hilfsantrag 1a hinzukommenden Merkmale M4aHi1a und M7.3Hi1a ergibt

sich bezogen auf die Druckschrift D2 im Einzelnen Folgendes:

Zur Bestimmung des Tastabstandes zwischen dem Triangulationslichttaster und

einem Gegenstand werden in der Druckschrift D2 gemäß einer Verfahrensvariante

in einem Empfangssignalmuster die Positionen der Schwerpunkte der einzelnen

Lichtfleckabbildungen bestimmt, wobei nach fachmännischem Verständnis der

Triangulationslichttaster dafür eine entsprechende Auswerteinheit aufweisen muss

(vgl. D2, Abs. [0067, 0072]; Merkmal M4aHi1a).

In dieser mit der Druckschrift D2 gelehrten Verfahrensvariante wird aus den

Positionen der Schwerpunkte der Einzellichtflecke der Abstand zu jeweils einem

bestimmten, der jeweiligen abbildenden Einzellinse zugeordneten, Bezugspunkt

berechnet. Die derselben Einzellinse zugeordnete Position einer Abbildung des

Lichtflecks und des Bezugspunktes bilden somit ein Koordinatenpaar, aus dessen

Differenz der Tastabstand schließlich berechnet wird. Auf diese Weise erhält man

eine Vielzahl von Messwerten für den Tastabstand, aus denen der auszugebende

Tastabstand durch Mittelung berechnet wird (vgl. D2, Abs. [0072] bis [0074];

Merkmal M7.3Hi1a teilweise).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a unterscheidet sich

von der Lehre der Druckschrift D2 somit nur dadurch, dass die Auswerteeinheit

ausgebildet ist, aus der Position des Schwerpunkts des (Gesamt-)Lichtflecks auf

dem Lichtempfänger auf die Entfernung des Objekts zurückzuschließen. Während

also die Druckschrift D2 lehrt, für jeden einzelnen Teillichtfleck die Position des

Schwerpunkts zu bestimmen und daraus (z.B. durch Mittelung) auf die Entfernung

des Objekts zurückzuschließen, wird beim Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 1a lediglich der Schwertpunkt des (Gesamt-)Lichtflecks

bestimmt, um aus diesem auf die Entfernung des Objekts zurückzuschließen.

Die Verwendung nur eines Schwerpunkts eines Lichtflecks entspricht dem Stand

der Technik, von dem in der Druckschrift D2 ausgegangen und der als nachteilig

angesehen wird, da diese die Variationsmöglichkeiten bei der Signalauswertung

einschränkt (vgl. D2, Abs. [0009], [0010]).

Die mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a vorgeschlagene Lösung, wonach

nur der Schwerpunkt des (Gesamt-)Lichtflecks verwendet wird, ist daher aus Sicht

des Standes der Technik bekannt und mit Nachteilen verbunden, die allerdings

schlicht in Kauf genommen werden. Zur Bejahung der Patentfähigkeit reicht dies

aber nicht aus, denn mit der „Verschlechterung“ der mit der Druckschrift D2

gelehrten Auswertevorrichtung, die sogar die Schwerpunkte mehrerer Teillichtflecke

berechnen kann und aus diesen einen (genaueren) Mittelwert bildet (vgl. D2, Abs.

[0010]), zu einer Auswertevorrichtung, die lediglich (in bekannter Weise) den einen

Schwerpunkt des sich durch optische Überlagerung ohnehin ergebenden (Gesamt-

)Lichtflecks berechnet und eine höhere Ungenauigkeit bewusst in Kauf nimmt, kann

das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründet werden (vgl. BGH,

Urteil vom 24.04.2018 – X ZR 50/16, BPatGE 55, 312 – Gurtstraffer).

Das Merkmal M7.3Hi1a, das gegenüber der Druckschrift D2 in bekannter Weise

einen Rückschritt bedeutet, vermag daher eine erfinderische Tätigkeit nicht zu

begründen, so dass Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a nicht patentfähig ist.

7.

Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1b

sowie in der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Fassung

(damaliger Hilfsantrag 3) mag zwar neu sein, beruht aber gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

7.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag

1b ist dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift D2 nahelegt.

Hinsichtlich der mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a übereinstimmenden

Merkmale M1 bis M8, M7.1, M7.2 und M8 sowie M4aHi1a und M7.3Hi1a wird

bezüglich der Druckschrift D2 auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 6 verwiesen.

Für das nach Hilfsantrag 1b neu hinzugekommene Merkmal M7.1aHi1b ergibt sich

bezogen auf die Druckschrift D2 im Einzelnen Folgendes:

Aus der Druckschrift D2 ist bekannt, die Einzellinsen aus Kostengründen als Array

von Einzelabbildungselementen

auszubilden, wobei

das Array

von

Einzelabbildungselementen nicht nur eindimensional sein kann und sich in Richtung

der Triangulation erstreckt, sondern auch zweidimensional gestaltet sein kann und

damit

die Abbildungselemente

auch

in

einer Richtung

quer

zur

Triangulationsrichtung nebeneinander angeordnet sind (vgl. D2, Abs. [0028, 0029,

0033]; Merkmal M7.1aHi1b).

7.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (damaliger Hilfsantrag 3) beruht gegenüber

einer Zusammenschau der Druckschriften D2 und D1 (DE 20 2010 014 577 U1)

bzw. ausgehend von der Druckschrift D1 zusammen mit dem Fachwissen nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

7.2.1 Die Druckschrift D2 lehrt den Fachmann bereits einen mit mehreren

Einzellinsen arbeitenden Triangulationslichttaster. Hinsichtlich der mit dem erteilten

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale M1 bis M6 und

M7.2, die allesamt aus der Druckschrift D2 bekannt sind, wird auf die obigen

Ausführungen unter Ziffer 5.1.1 verwiesen.

Für die in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Patentanspruchs 1

modifizierten Merkmale M7.1Hi3 und M8Hi3 ergibt sich bezogen auf die Druckschrift

D2 zunächst Folgendes:

Aus der Figur 1 der Druckschrift D2 kann der Fachmann entnehmen, dass die

Einzellinsen 22a bis 22d die gleiche Distanz zum Pixelarray 24 aufweisen. Damit

sich ein Gegenstand bei einem beliebigen Abstand immer zumindest im Fokuspunkt

einer Einzellinse befindet und somit genau eine Abbildung des Lichtflecks in der

Empfängerebene scharf abgebildet wird, können die Einzellinsen unterschiedliche

Brennweiten besitzen (vgl. D2, Abs. [0050], [0051]).

Es gehört zum Basiswissen der Optik, dass eine scharfe Abbildung eines

Gegenstands in der Empfängerebene nicht ausschließlich über die Brennweite der

Linse, sondern auch über die Distanz der Linse zum Lichtempfänger eingestellt

werden kann.

Wenn, wie nach der Lehre der Druckschrift D2 möglich, die Einzellinsen 22a bis 22d

identische Brennweiten besitzen und der Fachmann bestrebt

ist, den

Triangulationslichttaster so auszubilden, dass sich ein Gegenstand bei einem

beliebigen Abstand immer zumindest im Fokuspunkt einer Einzellinse befindet und

somit genau eine Abbildung des Lichtflecks in der Empfängerebene scharf

abgebildet wird, würde der Fachmann im Stand der Technik nach einer Möglichkeit

suchen, die Distanzen der Einzellinsen zum Lichtempfänger unterschiedlich zu

gestalten, also die ihm bekannte zweite Möglichkeit des Fokussierens zu nutzen.

Bei der Suche würde er auf die Druckschrift D1 stoßen, welche in einem

vergleichbaren sensorischen Kontext in der dortigen Figur 7 aufzeigt, dass in einem

Triangulationslichttaster Linsen sogar mit unterschiedlichen Brennweiten

in

unterschiedlichen Entfernungen zu einem Empfänger angeordnet sein können (vgl.

D1, Abs. [0051]). Das Merkmal M7.1Hi3 wird dem Fachmann daher als eine von

zwei ihm bekannten Möglichketen (Verändern der Brennweite oder des Abstands)

nahegelegt.

Wenn, wie oben ausgeführt, die einzelnen Distanzen der Einzellinsen von dem

Pixelarray so gewählt werden, dass je nach Abstand des zu detektierenden

Gegenstandes

eine Abbildung

seines

remittierten

Lichtflecks

in der

Empfängerebene zumindest durch eine Einzellinse scharf abgebildet wird, würde

sich das Pixelarray zwangsläufig auch zwischen den Fokuspunkten der anderen

Einzellinsen befinden. Daher wird auch das Merkmal M8Hi3 dem Fachmann

nahegelegt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung beruht damit gegenüber einer Zusammenschau der

Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung ist dem Fachmann aber auch schon allein

aus der Druckschrift D1 zusammen mit seinem

fachmännischen Wissen

nahegelegt.

Die Druckschrift D1 betrifft einen optischen Sensor, welcher nach dem

Triangulationsprinzip Distanzen von Objekten erfasst (vgl. D1, Abs. [0007];

Merkmal M1).

Der optische Sensor 1 weist einen Sendelichtstrahlen 2 emittierenden Sender 3 auf,

welcher eine punktförmige Lichtquelle bildet. Der Fachmann erkennt in dem Bereich

vor dem Sender den Bereich, in welchem die Distanz eines Objekts 7 erfasst werden

kann. Dies entspricht der Detektionszone (vgl. D1, Fig. 1, Abs. [0040]; Merkmal

M2).

Der optische Sensor 1 weist weiter einen Empfänger 5 auf, welcher durch eine

zeilenförmige Anordnung von Empfängerelementen 5a gebildet ist. Die vom zu

detektierenden Objekt 7 zurückreflektierten Empfangslichtstrahlen 4 erzeugen auf

den Empfangselementen Lichtflecke. Bei dem Objekt handelt es sich um ein diffus

reflektierendes Objekt, welches die Empfangslichtstrahlen 4 im Wesentlichen

ungerichtet reflektiert (vgl. D1, Abs. [0040], [0043]; Merkmal M3).

Vor dem Empfänger 5 sind zwei Optikelemente in Form von zwei in Abstand

zueinander liegenden Linsen 6a, 6b vorgeordnet (vgl. D1, Abs. [0040]; Merkmale

M4 und M6).

Durch die beiden Linsen 6a, 6b werden bei der Detektion des Objekts 7 zwei

Lichtflecke erhalten, welche an den Ausgängen der Empfangselemente 5a zwei

Peaks generieren. Aus den Lagen der Peaks auf dem Empfänger 5 wird die Distanz

des Objekts 7 zum optischen Sensor 1 mittels einer nicht dargestellten

Auswerteeinheit

ausgewertet. Diese Auswertung

erfolgt

nach

dem

Triangulationsprinzip (vgl. D1, Abs. [0007], [0040], [0041]; Merkmal M5).

In dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 sind die beiden Linsen 6a, 6b identisch

ausgebildet, weisen also die identische Brennweite auf. Der Fachmann kann der

Figur 1 entnehmen, dass beide Linsen die gleiche Distanz zum Empfänger 5

aufweisen. Die Linsen weisen daher eine jeweilige, in diesem Fall identische,

Brennweite und Distanz auf (vgl. D1, Abs. [0040], [0051]; Merkmal M7.1).

Bei Linsen, die aus – von einem diffus reflektierenden Objekt – empfangenen

Lichtstrahlen Lichtflecke auf einem Empfänger generieren ([0043]), liest der

Fachmann zwangsläufig mit, dass ein Teil des remittierten Lichts in einem Bildpunkt

der Linse, der durch die Brennweite der Linse und den Abstand des Objekts zur

Linse bestimmt ist, fokussiert wird (vgl. D1, Abs. [0043]; Merkmal M7.2).

Als Alternative zur Ausführung der beiden Linsen 6a und 6b mit identischer

Brennweite zeigt die Figur 7 ein weiteres Ausführungsbeispiel mit zwei Linsen 6a,

6b, die jedoch unterschiedliche Brennweiten aufweisen, wobei die Linsen bezogen

auf die Abstrahlrichtung des Sendelichtstrahls 2 baulich auf gleicher geometrischer

Höhe wie der Sender 3 angeordnet sind. Das hat unmittelbar zur Folge, dass die

Linsen zu den dort gezeigten zwei Empfängern 5 im direkten Vergleich auch zwei

unterschiedliche geometrische Abstände (bezogen auf die Abstrahlrichtung)

aufweisen müssen (vgl. D1, Fig. 7 i.V.m. Abs. [0051], wobei der Abstand der Linse

6a zum zugeordneten Empfänger 5 geringer ist als derjenige der Linse 6b zu ihrem

Empfänger 5).

Damit lehrt die Druckschrift D1 in ihrem durch die Figur 7 beschriebenen

Ausführungsbeispiel – im Gegensatz zu dem der Figur 1 – den Einsatz von zwei

unterschiedlich zu den Linsen 6a und 6b beabstandeten Empfängern 5, um optische

Distanzen von Objekten zum Triangulationslichttaster zu bestimmen. Den Einsatz

zusätzlicher Bauteile würde der Fachmann jedoch nach Möglichkeit vermeiden, und

zwar sowohl unter finanziellen Gesichtspunkten (Kosten für weitere Bauteile,

zusätzliche Wartung bzw. Fehleranfälligkeit, mehr Bauraum und damit mehr

Materialverbrauch etc.) als auch

unter dem Gesichtspunkt

stetiger

Miniaturisierungsbestrebungen. Daher ist er stets bestrebt, die Komplexität seiner

Apparaturen möglichst gering zu halten und seinen Ressourcenverbrauch in den

verschiedensten Formen zu minimieren. Folglich würde der Fachmann zur

Überzeugung des Senats bestrebt sein, die Anordnung gemäß Figur 7 der

Druckschrift D1 dahingehend zu verändern, dass diese – in direkter Anlehnung an

die Lehre der Figur 1 – nur einen und nicht zwei Empfänger aufweist und in Kenntnis

der Gesetze der Optik daher die beiden Linsen 6a, 6b, welche gemäß Lehre der

Figur 7 unterschiedliche Brennweiten aufweisen,

in naheliegender Weise in

zueinander unterschiedlicher Distanz vor nur einem Empfänger anordnen. Dabei

würde er die beiden Linsen auch in einer solchen Distanz anordnen, dass das

remittierte Licht des Objekts durch die Linse 6b dann fokussiert auf dem Empfänger

abgebildet wird, wenn sich das Objekt in der Mitte des Distanzbereichs M2 befindet,

und durch die Linse 6a dann fokussiert auf dem Empfänger abgebildet wird, wenn

sich das Objekt in der Mitte des Distanzbereichs M1 befindet. Dies hätte zur Folge,

dass für ein Objekt auf der Grenze zwischen M2 und M1 der Bildpunkt der Linse 6b

hinter dem Empfänger und der Bildpunkt der Linse 6a vor dem einzigen Empfänger

liegt. Dieser Empfänger liegt dann zwischen den beiden Bildpunkten. Die Merkmale

M7.1Hi3 und M8Hi3 werden dem Fachmann daher ausgehend von der Druckschrift

D1 zusammen mit seinem Fachwissen nahegelegt.

8.

Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß den

Hilfsanträgen 2 und 3a ist nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann diesen ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung liegt nur dann vor, wenn der

Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der

Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der

Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen praktisch so zu

verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom

11.05.2010 – X ZR 51/06, BPatGE 51, 307 – Polymerisierbare Zementmischung).

Die hierfür notwendigen Einzelangaben brauchen zwar nicht

in den

Patentansprüchen enthalten sein, sie müssen sich jedoch aus der allgemeinen

Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen lassen (vgl. BGH, Urteil

vom 01.10.2002 – X ZR 112/99, BPatGE 45, 280 – Kupplungsvorrichtung II).

Im vorliegenden Fall fehlt dem Fachmann jedoch eine ausreichend konkrete

Anleitung zum

technischen Handeln. Der

jeweilige Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3a

beansprucht in Merkmal M7.3Hi2 und Merkmal M7.3Hi3a, dass der eine Teillichtfleck

im Vergleich zu dem anderen Teillichtfleck gespiegelt auf dem Lichtempfänger

abgebildet wird.

Im Streitpatent wird dazu ausgeführt, dass ein erstes Abbildungselement 41 der

Empfangsoptik 18 einen Teil des remittierten Lichts 26 in einen ersten Brennpunkt

(gemäß obiger Auslegung: Bildpunkt) 71 fokussiere, der in Ausbreitungsrichtung

des remittierten Lichts 26 betrachtet vor dem Lichtempfänger 14 liege, und ein

zweites Abbildungselement 42 einen anderen Teil des remittierten Lichts 26 in einen

zweiten,

virtuellen Brennpunkt

(Bildpunkt)

72

fokussiere,

der

in

Ausbreitungsrichtung des

remittierten Lichts 26 betrachtet hinter dem

Lichtempfänger 14 liege (vgl. Streitpatent, Abs. [0042]).

Die dem ersten Abbildungselement 41 zugeordneten Empfangslichtstrahlen 51

umgrenzten einen ersten Teillichtfleck 61. Entsprechend umgrenzten die dem

zweiten Abbildungselement 42 zugeordneten Empfangslichtstrahlen 52 einen

zweiten Teillichtfleck 62. Auf dem Lichtempfänger 14 ergänzten sich die

Teillichtflecke 61, 62 zu einem Lichtfleck 32, wobei sich die Teillichtflecke 61, 62

quer zur Triangulationsrichtung T betrachtet vollständig oder teilweise überlagerten

oder auch beabstandet oder unmittelbar aneinander angrenzen könnten, so dass

Kontrastunterschiede auf dem Objekt 20 aufgrund der Spiegelung eines der

Teillichtflecke 61, 62 in Abhängigkeit von der Tastweite vollständig oder zumindest

zu einem großen Teil kompensiert würden (vgl. Streitpatent, Fig. 7 i.V.m. Abs.

[0042], [0047]).

In ihrer Beschwerdebegründung vom 16.06.2021 führt die Patentinhaberin dazu

aus, dass die Teillichtflecke, da sich der Lichtempfänger zwischen den

Brennpunkten (Bildpunkten) befinde, je nach Abstand des Objekts mit einer

gewissen Unschärfe auf den Lichtempfänger abgebildet würden. Durch den

Umstand, dass für den einen Teillichtfleck der Brennpunkt (Bildpunkt) sich vor dem

Lichtempfänger und für den anderen Teil hinter dem Lichtempfänger befinde, würde

der eine Teillichtfleck im Vergleich zu dem anderen Teillichtfleck gespiegelt / auf

dem Kopf auf dem Lichtempfänger abgebildet (vgl. Streitpatent, Abs. [0011]). Durch

diese Spiegelung könne ein objektbedingter Kontrastunterschied innerhalb des

Gesamtlichtflecks kompensiert werden. Trotz der Unschärfe der einzelnen

Teillichtflecke könne der Schwerpunkt des Gesamtlichtflecks dann sehr genau die

tatsächliche Position des Objekts widerspiegeln.

Dies entspricht nach Auffassung des Senats auch der Lehre des Streitpatents (vgl.

Streitpatent, Abs. [0011], [0042]-[0047]), die wie folgt zusammengefast werden

kann: Mittels mindestens zweier Linsen wird der von einem Lichtsender auf ein

Objekt projizierte Lichtfleck einmal im Unterfokus und einmal im Überfokus unscharf

auf den Lichtempfänger abgebildet. Damit soll der Lichtfleck einmal „gespiegelt/auf

dem Kopf“ und einmal „ungespiegelt/aufrecht“ auf den Lichtempfänger (unscharf)

abgebildet und durch einen Vergleich der beiden die exakte Position des Objektes

ermittelt werden.

Die Einsprechende führt dazu in ihrer Beschwerdebegründung vom 20.03.2023

aus, dass das Patent nicht ausreichend offenbare, wie die beiden Teillichtflecken

gespiegelt und ungespiegelt sein könnten. Eine Linse könne ein reelles Objekt nur

spiegelverkehrt auf einem Lichtempfänger darstellen. Bezogen auf die Bildebene

ändere sich die Schärfe des Bildes, nicht aber die Orientierung, unabhängig davon,

ob sich der Lichtempfänger

im Überfokus oder Unterfokus befinde. Ein

ungespiegeltes Bild auf den Lichtempfänger durch eine Linse mittels Unterfokus und

ein gespiegeltes Bild durch die andere Linse mittels Überfokus abzubilden, sei

physikalisch nicht möglich. Die Einsprechende weist in diesem Zusammenhang

auch auf die Ausführungen der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts

zur mangelnden Ausführbarkeit im Zurückweisungsbeschluss zur europäischen

Parallelanmeldung hin.

Nach Auffassung der Patentinhaberin in ihrer Eingabe vom 18.04.2023 sei es im

Hinblick auf die gespiegelten und ungespiegelten Teillichtflecke für den Fachmann

ohne weiteres ersichtlich, dass hier einmal die Projektion vor dem Durchlaufen des

Brennpunkts (Bildpunkts) und einmal die Projektion nach dem Durchlaufen des

Brennpunkts (Bildpunkts) gemeint sei und der Fachmann dazu lediglich die

Brennpunkte (Bildpunkte) der einzelnen Abbildungselemente auslegen müsse.

Die Lehre des Streitpatents widerspricht

in diesem Punkt allerdings nach

Auffassung des Senats den Gesetzen der Optik, denn eine Linse kann ein reelles

Objekt nur spiegelverkehrt auf einen Lichtempfänger abbilden. Je nach Abstand von

der Bildebene ändert sich zwar die Schärfe des Bildes, nicht aber die Orientierung

der Abbildung („gespiegelt“ bzw. „ungespiegelt“). Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob

sich der Lichtempfänger im Überfokus oder Unterfokus befindet.

Soweit hier die Figuren 1 und 7a bis 7c des Streitpatents durch das „Überkreuzen“

der Strahlen und die Betrachtung „vor“ bzw. „nach“ diesem Kreuzungspunkt

(Bildpunkt) eine Umkehr der Orientierung suggerieren könnten, hat der Senat in der

Verhandlung darauf hingewiesen, dass diese Darstellung sich jeweils nur auf die

Abbildung eines Punktes des Objektes bezieht, der in sich keine Dimension trägt

und somit schon gar nicht umkehrbar ist. Die streitpatentgemäß abgebildeten

Lichtflecke gehen aber notwendigerweise von einer Vielzahl von Punkten des

beleuchteten Objektes – eben dem von einem Lichtsender auf dem Objekt

beleuchteten Bereich – aus, der schon deshalb eine zweidimensionale Erstreckung

besitzen muss, da sonst ein objektbedingter Kontrastunterschied gar nicht auftreten

kann.

Folgende Skizzen des Senats, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden,

verdeutlichen, dass verschiedene Punkte eines Objektes G (abgebildet auf G‘)

durch eine Sammellinse der Brennweite F zwar unscharf und „überlappend“

dargestellt werden können, ihre (ggf. unscharfen) Abbilder jedoch nie die

Orientierung zueinander verändern:

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Objekt G (Abbilder G1‘ und G2‘) durch

zwei Linsen unterschiedlicher Brennweite (F1 bzw. F2) über- und unterfokal (und

damit unscharf) abgebildet wird:

Somit

ist die streitpatentgemäße Lehre des jeweiligen Gegenstands des

Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3a im Hinblick

auf die gespiegelte / ungespiegelte Abbildung der Teillichtflecke nicht so deutlich

und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diese ausführen kann.

9.

Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen

Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung

Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der

Patentinhaberin, das Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu

verteidigen (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456

Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung; BGH, Beschluss vom 27.06.2007 – X ZB

6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil

vom 29.09.2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz, BPatGE 52, 301 – Sensoranordnung).

10. Vor dem obigen Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der von der

Einsprechenden geltend gemachte weitere Widerrufsgrund der unzulässigen

Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG ebenfalls gegeben ist, woran der Senat

allerdings Zweifel hat.

11.

Im Ergebnis waren daher auf die Beschwerde der Einsprechenden das

Patent 10 2013 205 801 – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – in vollem Umfang zu widerrufen und die Beschwerde der

Patentinhaberin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Jürgensen