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BPatG Beschluss vom 24.04.2023 – 20 W (pat) 1/21
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:240423B20Wpat1.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 1/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. April 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:240423B20Wpat1.21.0
betreffend das Patent 10 2013 205 801
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 24.04.2023 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin
Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Ing. Jürgensen
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
30.09.2020 aufgehoben und das Patent 10 2013 205 801 vollumfänglich
widerrufen.
2. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 02.04.2013 angemeldete und am 20.07.2016 von der Prüfungsstelle
für Klasse G 01 V des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte Patent
10 2013 205 801, welches die Bezeichnung
„Triangulationslichttaster“
trägt und am 10.11.2016 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 10.08.2017
Einspruch eingelegt mit dem Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Sie hat sich dabei auf die Widerrufsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21
Abs. 1 Nr. 1, §§ 1 bis 5 PatG), der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2
PatG) und der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) gestützt.
Die Patentabteilung 54 des DPMA hat das Patent daraufhin mit am Ende der
Anhörung vom 30.09.2020 verkündetem Beschluss in der Fassung des damals
geltenden Hilfsantrags 3 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss haben die Einsprechende am 27.11.2020 und die
Patentinhaberin am 26.11.2020 jeweils Beschwerde eingelegt.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens sind
folgende, bereits aus dem
Prüfungsverfahren bekannte, Dokumente als Stand der Technik genannt worden:
D1:
DE 20 2010 014 577 U1
D2:
DE 10 2007 004 632 A1
Im Prüfungsverfahren ist zudem u.a. die Druckschrift
D4:
EP 2 629 050 B1
in Betracht gezogen worden.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,
1. den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30.09.2020 aufzuheben und das Patent 10 2013 205 801
in vollem Umfang zu widerrufen;
2. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,
1. den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30.09.2020 aufzuheben und das Patent 10 2013 205 801
in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen im Umfang
eines der folgenden Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 7, dem DPMA als Hilfsantrag 1 überreicht in der
mündlichen Anhörung am 30.09.2020
Hilfsantrag 1a:
Patentansprüche 1 bis 7 vom 18.04.2023, beim BPatG als Hilfsantrag 1a
eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag 1b:
Patentansprüche 1 bis 7 vom 18.04.2023, beim BPatG als Hilfsantrag 1b
eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 7, dem DPMA als Hilfsantrag 2 überreicht in der
mündlichen Anhörung am 30.09.2020
Hilfsantrag 3a:
Patentansprüche 1 bis 7 vom 18.04.2023, beim BPatG als Hilfsantrag 3a
eingegangen am selben Tag
Beschreibung und Figuren jeweils wie Patentschrift;
2. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a lautet wie folgt:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b lautet wie folgt:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet wie folgt:
Der Patentanspruch 1
in
der
von
der Patentabteilung
beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung (damaliger Hilfsantrag 3) lautet wie folgt:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a lautet wie folgt:
Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 direkt oder indirekt
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 gemäß erteilter Fassung, gemäß den
Hilfsanträgen 1, 1a, 1b, 2 und 3a und gemäß der von der Patentabteilung
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (damaliger Hilfsantrag 3) sowie weiterer
Einzelheiten, insbesondere des wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringens der
Beteiligten, wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg, da
zum einen der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten
Fassung gemäß Hauptantrag und in den nach den Hilfsanträgen 1 und 1a
verteidigten Fassungen nicht neu ist und in der nach Hilfsantrag 1b verteidigten
Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und somit nicht patentfähig
erfindungsgemäße Lehre des jeweiligen Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in
den nach den Hilfsanträgen 2 und 3a verteidigten Fassungen nicht so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2
PatG).
Demgegenüber ist die zulässige Beschwerde der Einsprechenden begründet, da
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung (damaliger Hilfsantrag 3) mangels erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).
Im Ergebnis ist der angefochtene Beschluss des DPMA daher aufzuheben und das
Patent 10 2013 205 801 in vollem Umfang zu widerrufen.
1.
Das Streitpatent betrifft gemäß Bezeichnung einen „Triangulationslichttaster“
(vgl. Streitpatent, Titel und Abs. [0001]).
In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass die Entfernung von Objekten
mit Lichttastern, die nach dem Triangulationsprinzip arbeiteten, bestimmt werden
könne. Dazu werde ein Lichtstrahl zu einem zu detektierenden Objekt ausgesendet.
Das vom Objekt remittierte, d.h. diffus oder spiegelnd reflektierte, Licht des
Lichtstrahls werde von fotosensitiven Empfängerelementen eines Lichtempfängers
im Lichttaster erfasst. Durch Auswertung der Lichtverteilung des durch das
remittierte Licht erzeugten Lichtflecks auf dem Lichtempfänger könne die
Entfernung zwischen Objekt und Lichttaster bestimmt werden (vgl. Streitpatent,
Abs. [0002, 0003]).
Als Problem üblicher Lichttaster wird in der Beschreibung ausgeführt, dass bei
einem großen Hell-Dunkel-Kontrastunterschied des zu detektierenden Objekts
dieser Kontrastverlauf auf den Lichtempfänger abgebildet werde und somit die
Auswertung der Lichtverteilung des Lichtflecks auf dem Lichtempfänger zu einer
fehlerhaften Abstandsbestimmung führe. Die herkömmlichen Lösungen für dieses
Problem, z.B. mehrere Empfangszweige oder eine Sammellinse mit mehreren
Zylindersegmenten, führten zu einem erhöhten Platzbedarf bzw. vergrößerter
Komplexität der Empfangsoptik (vgl. Streitpatent, Abs. [0007, 0008]).
Als Aufgabe wird im Streitpatent angeführt, einen Triangulationslichttaster zu
schaffen, der unempfindlich gegenüber Kontrastunterschieden auf dem zu
detektierenden Objekt sei (vgl. Streitpatent, Abs. [0010]).
2.
Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern
(mit hinzugefügter Merkmalsgliederung
im Wesentlichen analog
zum
angefochtenen Beschluss, ohne Bezugszeichen):
M1
M2
Triangulationslichttaster mit
wenigstens einem Lichtsender zum Aussenden von Sendelicht in eine
Detektionszone,
M3
einem Lichtempfänger, welcher mehrere Empfängerelemente aufweist,
zum Empfangen von Licht aus der Detektionszone, welches von einem
zu detektierenden Objekt remittiert wird, und
M4
einer Empfangsoptik, die im Strahlengang zwischen Detektionszone
und Lichtempfänger angeordnet ist,
M5
wobei sich die Position eines mittels der Empfangsoptik aus dem
remittierten Licht auf dem Lichtempfänger erzeugten Lichtflecks in
einer Triangulationsrichtung in Abhängigkeit von der Entfernung des
Objekts ergibt, und
M6
die Empfangsoptik wenigstens ein erstes und wenigstens ein zweites
Abbildungselement umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass
M7.1
jedes Abbildungselement eine jeweilige Brennweite aufweist und in
einer jeweiligen Distanz von dem Lichtempfänger angeordnet ist,
M7.2
jedes Abbildungselement einen Teil des remittierten Lichts in einen
jeweiligen Brennpunkt fokussiert,
M8
und die Distanzen derart gewählt sind, dass der Lichtempfänger in der
Ausbreitungsrichtung des remittierten Lichts betrachtet zumindest
dann zwischen den Brennpunkten gelegen ist, wenn sich das Objekt
innerhalb eines vorgegebenen Entfernungsbereichs befindet.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dahingehend, dass nach dem Merkmal M7.2
das Merkmal M7.3Hi1 hinzugefügt ist (ohne Bezugszeichen):
M7.3Hi1 wobei jedes Abbildungselement einen jeweiligen Teillichtfleck erzeugt
und die Teillichtflecke sich vollständig oder teilweise überlagern,
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1a unterscheidet sich
vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dahingehend, dass nach dem Merkmal
M4 das Merkmal M4aHi1a und nach dem Merkmal M7.2 das Merkmal M7.3Hi1a
hinzugefügt sind (ohne Bezugszeichen):
M4aHi1a
und einer Auswerteeinheit,
M7.3Hi1a wobei jedes Abbildungselement einen jeweiligen Teillichtfleck erzeugt
und die Teillichtflecke sich vollständig oder teilweise überlagern, wobei
sich die Teillichtflecke zu dem Lichtfleck ergänzen, wobei die
Auswerteeinheit ausgebildet ist, aus der Position des Schwerpunkts
des Lichtflecks auf dem Lichtempfänger auf die Entfernung des
Objekts zurückzuschließen,
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1b unterscheidet sich
vom Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1a dahingehend, dass
nach dem Merkmal M7.1 das Merkmal M7.1aHi1b hinzugefügt
ist
(ohne
Bezugszeichen):
M7.1aHi1b die
Abbildungselemente
in
einer Richtung
quer
zur
Triangulationsrichtung nebeneinander angeordnet sind,
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dahingehend, dass nach dem Merkmal M7.2
das Merkmal M7.3Hi2 hinzugefügt ist (ohne Bezugszeichen):
M7.3Hi2
wobei jedes Abbildungselement einen jeweiligen Teillichtfleck erzeugt
und die Teillichtflecke sich vollständig oder teilweise überlagern, wobei
der eine Teillichtfleck im Vergleich zu dem anderen Teillichtfleck
gespiegelt auf dem Lichtempfänger abgebildet wird,
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung (damaliger Hilfsantrag 3) unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dahingehend, dass die Merkmale M7.1Hi3
und M8Hi3 gegenüber den Merkmalen M7.1 und M8 modifiziert sind (die Änderungen
im Vergleich zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind fett hervorgehoben,
ohne Bezugszeichen):
M7.1Hi3
jedes Abbildungselement eine jeweilige Brennweite aufweist und in
einer jeweiligen Distanz von dem Lichtempfänger angeordnet ist,
wobei sich die Distanz des wenigstens einen ersten
Abbildungselementes von dem Lichtempfänger und die Distanz
des wenigstens einen zweiten Abbildungselementes von dem
Lichtempfänger unterscheiden,
M8Hi3
und
die
Distanzen
des wenigstens
einen
ersten
Abbildungselementes von dem Lichtempfänger und des
wenigstens einen zweiten Abbildungselementes von dem
Lichtempfänger derart gewählt sind, dass der Lichtempfänger in der
Ausbreitungsrichtung des remittierten Lichts betrachtet zumindest
dann zwischen den Brennpunkten gelegen ist, wenn sich das Objekt
innerhalb eines vorgegebenen Entfernungsbereichs befindet.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3a unterscheidet sich
vom Patentanspruch 1
in
der von der Patentabteilung beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung (damaliger Hilfsantrag 3) dahingehend, dass nach dem
Merkmal M4 das Merkmal M4aHi3a, nach dem Merkmal M7.1Hi3 das Merkmal
M7.1aHi3a und nach dem Merkmal M7.2 das Merkmal M7.3Hi3a hinzugefügt sind
(ohne Bezugszeichen):
M4aHi3a
und einer Auswerteeinheit,
M7.1aHi3a die
Abbildungselemente
in
einer Richtung
quer
zur
Triangulationsrichtung nebeneinander angeordnet sind,
M7.3Hi3a
wobei jedes Abbildungselement einen jeweiligen Teillichtfleck erzeugt
und die Teillichtflecke sich vollständig oder teilweise überlagern,
wobei der eine Teillichtfleck im Vergleich zu dem anderen Teillichtfleck
gespiegelt auf dem Lichtempfänger abgebildet wird, wobei sich die
Teillichtflecke zu dem Lichtfleck ergänzen, wobei die Auswerteeinheit
ausgebildet ist, aus der Position des Schwerpunkts des Lichtflecks auf
dem
Lichtempfänger
auf
die Entfernung
des Objekts
zurückzuschließen,
3.
Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Ingenieur oder Physiker mit Universitätsabschluss und einem Studienschwerpunkt
in der technischen Optik, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet
der optischen Überwachungstechnik verfügt.
4.
Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wie folgt:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft eine Anordnung für einen
Triangulationslichttaster
(Merkmal M1). Ein Triangulationslichttaster dient der
Bestimmung einer Entfernung von Gegenständen mittels Triangulationsprinzip in
einem Überwachungsbereich eines Lichttasters (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]).
Zur Entfernungsbestimmung sendet ein Lichtsender Sendelicht
in eine
Detektionszone des Lichttasters (Merkmal M2). Bei dem Lichtsender kann es sich
um eine Leuchtdiode oder eine Laserdiode handeln (vgl. Streitpatent, Abs. [0002],
[0034]). Die Detektionszone ist ein Bereich, in welchen der Lichtsender Sendelicht
aussendet, in dem sich bestimmungsgemäß das zu detektierende Objekt befindet
und der sich optisch vor einer Empfangsoptik des Lichttasters befindet.
Das Sendelicht wird von dem zu detektierenden Objekt in der Detektionszone
remittiert und von einem Lichtempfänger empfangen, der aus mehreren
Empfängerelementen besteht (Merkmal M3). Diese Empfängerelemente können
als Fotodiodenelemente, die in Triangulationsrichtung nebeneinander angeordnet
sind, ausgebildet sein (vgl. Streitpatent, Abs. [0034]). Unter Remission versteht das
Streitpatent eine diffuse oder spiegelnde Reflexion von Licht (vgl. Streitpatent, Abs.
[0002]).
Eine Empfangsoptik
(Merkmal M4)
ist
im Strahlengang zwischen der
Detektionszone und dem Lichtempfänger angeordnet und umfasst ein erstes und
wenigstens ein zweites Abbildungselement
(Merkmal M6). Die beiden
Abbildungselemente können durch Halbieren einer
jeweils kreisförmigen
Sammellinse erzeugt werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0036], Figuren 2 bis 4) oder
durch jeweilige Mikrolinsen ausgebildet sein (vgl. Streitpatent, Abs. [0039] bis
[0041], Figuren 5 und 6).
Der Fachmann versteht Merkmal M5 als die Realisierung des ihm bekannten
Triangulationsprinzips (vgl. Streitpatent, Abs. [0003]).
Die Brennweite einer Linse (Merkmal M7.1) wird nach fachmännischem Wissen
durch deren Beschaffenheit (Geometrie, Material) bestimmt. Die Brennweiten der
mindestens zwei Abbildungselemente können sich voneinander unterscheiden (vgl.
Streitpatent, Abs. [0017, [0035]).
Der Brennpunkt einer Linse (Merkmal M7.2)
ist nach dem fachmännischen
Verständnis grundsätzlich der Punkt, in welchem sich die Strahlen schneiden, die
parallel zur optischen Achse der Linse einfallen. Der Abstand zwischen der
Hauptebene der Linse und dem Brennpunkt entspricht der Brennweite. Bei Strahlen
einer unendlich weit entfernten Lichtquelle entspricht der Brennpunkt dem
Bildpunkt. Je mehr sich eine Lichtquelle/ein Objekt der Linse nähert, desto weiter
entfernt sich der Bildpunkt vom Brennpunkt.
Im vorliegenden Streitpatent ist der Brennpunkt allerdings als der Punkt definiert, in
welchem sich ein Teil des remittierten Lichts fokussiert. Zum Verständnis dieses
Merkmals kann der Fachmann der Figur 1 des Streitpatents (s.o.) entnehmen, dass
ein Teil des vom zu detektierenden Objekt remittierten Lichts 26 durch das erste
Abbildungselement 41 in einem ersten Brennpunkt 71 und durch das zweite
Abbildungselement 42 in einem zweiten Brennpunkt 72 fokussiert werden soll. Die
Strahlen des remittierten Lichts fallen gemäß Figur 1 aber offensichtlich nicht
parallel zur optischen Achse der Abbildungselemente ein, da sich das Objekt nahe
an den Abbildungselementen befindet. Dies wird auch durch die im Streitpatent
angegebene Tastweite, d.h. die Entfernung des Objekts 20 vom Triangulationslichttaster 10 belegt, welche im Bereich von 0,03 m bis 0,16 m liegt (vgl. Streitpatent,
Fig. 8 i.V.m. Abs.
[0044],
[0048]). Somit entsprechen die Brennpunkte der
Abbildungselemente gemäß Streitpatent den Bildpunkten und nicht den durch die
Brennweiten definierten Brennpunkten der Linsen.
Für die Auslegung eines Patents entscheidend ist nicht die subjektive Vorstellung
des Anmelders, sondern die objektivierte Sicht des Fachmanns zum
Prioritätszeitpunkt (BGH, Urteil vom 05.10.2016 - X ZR 21/15, GRUR 2017, 152 –
Zungenbett), die nach den obigen Ausführungen zu dem genannten Ergebnis führt.
Daher kann der Senat diesbezüglich auch der gegenteiligen Sichtweise der
Patentinhaberin nicht zustimmen, denn es wird zwar im Patentanspruch 1 per se
der Fachbegriff Brennpunkt benannt, jedoch in einer vom fachüblichen Verständnis
abweichenden Bedeutung.
Der Entfernungsbereich, innerhalb dessen sich das zu detektierende Objekt
befindet
(Merkmal M8),
entspricht
dem
Tastweitenbereich
des
Triangulationslichttasters und liegt in einem Ausführungsbeispiel zwischen 0,03 m
und 0,16 m (vgl. Streitpatent, Fig. 8 i.V.m. Abs. [0013], [0044], [0048]). Der Figur 7
kann der Fachmann entnehmen, dass der Brennpunkt (Bildpunkt) 71 (vgl. Fig. 1)
immer weiter Richtung Lichtempfänger 14 wandert und sich der Brennpunkt
(Bildpunkt) 72 (vgl. ebenda) immer weiter hinter den Lichtempfänger 14 verschiebt,
je näher sich ein Objekt vor der Empfangsoptik des Triangulationslichttasters
befindet (vgl. Streitpatent, Abs. [0044]). Falls sich ein zu detektierendes Objekt sehr
weit entfernt vom Triangulationslichttaster befindet, wäre es möglich, dass sich
sowohl der Brennpunkt (Bildpunkt) 71 als auch der Brennpunkt (Bildpunkt) 72 vor
dem Lichtempfänger 14 befinden. Falls sich ein zu detektierendes Objekt sehr nah
am Triangulationslichttaster befindet, wäre es möglich, dass sich sowohl der
Brennpunkt (Bildpunkt) 71 als auch der Brennpunkt (Bildpunkt) 72 hinter dem
Lichtempfänger 14 befinden. Mit dem Wissen über die Brennweiten der
Abbildungselemente und dem Tastweitenbereich des Triangulationslichttasters
versteht der Fachmann somit, wie er die Distanzen zwischen Abbildungselementen
und Lichtempfänger zu wählen hat, dass letzterer zwischen den Brennpunkten
(Bildpunkten) gelegen ist, wenn sich das Objekt innerhalb eines vorgegebenen
Entfernungsbereichs befindet.
5.
Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten
Fassung gemäß Hauptantrag als auch in der Fassung gemäß den Hilfsanträgen 1
und 1a ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht neu (§ 3 PatG).
5.1. Dem jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung
gemäß Hauptantrag und in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 stehen sowohl die
Druckschrift D2 (DE 10 2007 004 632 A1) als auch die Druckschrift D4 (EP 2 629
050 B1, älterer Stand der Technik
neuheitsschädlich entgegen.
5.1.1 Die Druckschrift D2 betrifft, wie auch deren unten eingefügte Figur 1 zeigt,
einen Triangulationslichttaster 10 (vgl. D2, Fig.1 i.V.m. Abs. [0043]; Merkmal M1).
Eine Lichtquelle 14 in dem Lichttaster erzeugt Lichtstrahlen, die von einer
Sendeoptik 16 zu einem Sendestrahlenbündel 18 fokussiert werden. Der Fachmann
erkennt in dem Bereich vor der Sendeoptik den Bereich, in welchem die Distanz
eines Gegenstandes 26a, 26b, 26c erfasst werden kann. Dies entspricht der
streitpatentgemäßen Detektionszone (vgl. D2, Fig. 1 i.V.m. Abs. [0043]; Merkmal
M2).
In dem Gehäuse 12 des Lichttasters ist ein Pixelarray 24, z.B. ausgebildet als
Zeilensensor, angeordnet (vgl. D2, Abs. [0046]). Die von den Gegenständen 26a
bis 26c jeweils rückgestreuten Strahlen 28a bis 28c werden auf das Pixelarray
abgebildet (vgl. D2, Abs.
[0049]). Die Gegenstände können nicht
ideal
rückstreuende Oberflächen, wie z.B. Kontrastunterschiede, aufweisen. Dies würde
nach dem fachmännischen Verständnis zu einer diffusen Reflexion führen (vgl. D2,
Abs. [0031], [0090]; Merkmal M3).
Im Strahlengang zwischen Detektionszone und dem Pixelarray 24 ist ein
Mikrolinsenarray 20, welches vier zeilenförmig angeordnete Einzellinsen 22a, 22b,
22c, 22d umfasst, angeordnet (vgl. D2, Abs. [0045]). Die von den Gegenständen
26a bis 26c jeweils rückgestreuten Strahlen 28a bis 28c treffen auf das
Mikrolinsenarray und werden durch die Einzellinsen 22a bis 22d auf das Pixelarray
24 abgebildet (vgl. D2, Abs. [0049], Fig. 1; Merkmale M4 und M6).
Durch das Mikrolinsenarray 20 werden auf dem Pixelarray 24 für verschiedene
Gegenstandspositionen verschiedene Empfangssignalmuster 30a, 30b, 30c
erzeugt. Die in den Empfangssignalmustern dargestellten Peaks entsprechen
jeweils den Abbildungen eines Lichtflecks. Für näher am Triangulationslichttaster
liegende Gegenstände sind die Peaks der Empfangssignalmuster in Richtung der
durch den Pfeil markierten Triangulationsrichtung T (vgl. Fig. 1) verschoben (vgl.
D2, Fig. 4 iVm Abs. [0052]; Merkmal M5).
Die Einzellinsen 22a bis 22d des Mikrolinsenarrays 20 können unterschiedliche
Brennweiten aufweisen. Der Fachmann kann der Figur 1 entnehmen, dass die
Einzellinsen in gleicher Distanz zum Pixelarray 24 angeordnet sind. Die Linsen
weisen daher eine jeweilige Brennweite und Distanz auf (vgl. D2, Abs. [0051];
Merkmal M7.1).
Bei Linsen, die aus – von einem diffus reflektierenden Objekt – empfangenen
Lichtstrahlen Lichtflecke auf einem Pixelarray generieren, liest der Fachmann
zwangsläufig mit, dass ein Teil des remittierten Lichtes in einem Bildpunkt der Linse,
der durch die Brennweite der Linse und den Abstand des Objekts zur Linse
bestimmt ist, fokussiert wird (vgl. D2, Abs. [0052]; Merkmal M7.2).
Aus der D2 ist, wie ausgeführt, bekannt, dass die Einzellinsen 22a bis 22b des
Mikrolinsenarrays 20 unterschiedliche Brennweiten aufweisen können, so dass sich
ein Gegenstand 26a bis 26c bei einem beliebigen Abstand immer zumindest
annährend im Fokuspunkt, also dem Bildpunkt, zumindest einer Einzellinse befindet
(vgl. D2, Abs. [0051]). Dem Fachmann ist damit gesagt, dass bei einer „mittleren“
Lage des Gegenstandes im Detektionsbereich eine Linse scharf abbildet, während
der Bildpunkt einer anderen der Einzellinsen hinter dem Pixelarray liegt und der
Bildpunkt einer weiteren Einzellinse vor dem Pixelarray liegt. Somit liegt der
Empfänger nach fachmännischem Verständnis zwischen den Bildpunkten der
Abbildungselemente (vgl. D2, Abs. [0051]; Merkmal M8).
Laut Druckschrift D2 besitzen die dortigen Lichtflecke 305 und 306 des
Empfangssignalmusters 30 eine unregelmäßige Form und sind aufgrund eines
weniger deutlich ausgebildeten Minimums geringfügig miteinander verschmolzen,
überlagern sich also teilweise (vgl. D2, Fig.3 i.V.m. Abs. [0066]; Merkmal M7.3Hi1).
Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten Fassung
als auch in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 1 aus der Druckschrift D2 bekannt.
5.1.2 Die Druckschrift D4 beschreibt mit ihrer unten angefügten Figur 1 einen
Triangulationslichttaster 10 mit wenigstens einem Lichtsender 12 zum Aussenden
eines Lichtsignals 24 in eine Detektionszone 22, einem Lichtempfänger 14, welcher
mehrere Empfängerelemente aufweist zum Empfangen von diffus und/oder
spiegelnd reflektiertem Licht 26 aus der Detektionszone und einer Empfangsoptik
18, die im Strahlengang vor dem Lichtempfänger angeordnet ist, wobei sich die
Position eines von dem reflektierten Licht auf dem Lichtempfänger erzeugten
Lichtflecks in einer Triangulationsrichtung in Abhängigkeit von der Entfernung des
Objekts ergibt (vgl. D4, Fig.1 i.V.m. Abs. [0001], [0029], [0030]; Merkmale M1, M2,
M3, M4 und M5).
Die Empfangsoptik 18 umfasst ein segmentiertes Linsenelement mit mehreren
Segmenten 180, 182, 184, 186, 188, 190 und 192 (vgl. D4, Fig. 2 i.V.m. Abs. [0031]).
Die einzelnen Linsensegmente bilden das reflektierte Licht auf dem Lichtempfänger
14 in Einzelbildern ab (vgl. D4, Abs. [0033]; Merkmal M6).
Jedes der Linsensegmente ist in einer Distanz vor dem Lichtempfänger angeordnet
(vgl. D4, Fig. 1). Die Brennweiten der einzelnen Linsensegmente können gleich
sein, sie können sich aber auch unterscheiden (vgl. D4, Abs. [0038]; Merkmal
M7.1).
Mit dem segmentierten Linsenelement bilden die einzelnen Linsensegmente das
reflektierte Licht auf dem Lichtempfänger in Einzelbildern ab, wobei jedes der
entstehenden Einzelbilder auf dem Lichtempfänger scharf abgebildet wird (vgl. D4,
Abs. [0033]).
In der Druckschrift D4 zeigt Figur 4 (oben eingefügt) gestrichelt die Lichtflecken, wie
sie als optische Abbildung durch jeweils ein Segment der Empfangsoptik entstehen
(vgl. D4, Fig.4 i.V.m. Abs. [0035]; Merkmal M7.2).
Der Fachmann liest dabei im gegebenen technischen Kontext ohne weiteres und
unmittelbar mit, dass bei Linsensegmenten mit unterschiedlicher Brennweite (vgl.
D4, Abs. [0038]) die Distanzen zwischen den Linsensegmenten und dem
Lichtempfänger so zu wählen sind, dass der Lichtempfänger für ein Objekt etwa in
der Mitte des Detektionsbereichs in der Fokusebene des diesem Bereich
entsprechenden Linsensegments liegt. Damit liegt der Lichtempfänger aber auch
zwangsläufig zwischen den Fokuspunkten der anderen Linsensegmente. Merkmal
M8 wird somit vom Fachmann mitgelesen.
In der oben bereits besprochenen Figur 4 wird darüber hinaus gezeigt, dass sich
die gestrichelt eingezeichneten Einzel-Lichtflecken gemäß der optischen Abbildung
durch jeweils ein einzelnes Segment der Empfangsoptik letztlich zu einem
Gesamtlichtfleck 40 überlagernd addieren (vgl. D4, Fig.4 i.V.m. Abs. [0035];
Merkmal M7.3Hi1).
Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten Fassung
als auch in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 1 für den Fachmann mit der
Druckschrift D4 offenbart.
5.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag
1a ist ebenfalls nicht neu gegenüber Druckschrift D4.
Hinsichtlich der mit dem erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
übereinstimmenden Merkmale M1 bis M6, M7.1, M7.2 und M8 wird auf die obigen
Ausführungen unter Ziffer 5.1.2 verwiesen.
Für die nach Hilfsantrag 1a neu hinzugekommenen Merkmale ergibt sich bezogen
auf die Druckschrift D4 im Einzelnen Folgendes:
Gemäß der Druckschrift D4 weist der Triangulationslichttaster 10 eine
Auswerteeinheit 32 auf (vgl. D4, Fig. 1 i.V.m. Abs. [0029]; Merkmal M4aHi1a).
Die einzelnen Lichtflecken, die bei der optischen Abbildung durch jeweils ein
Segment
der Empfangsoptik 18
entstehen,
addieren
sich
zu
dem
Gesamtlichtfleck 40 (vgl. D4, Fig. 4 i.V.m. Abs. [0035]). Die Auswerteeinheit 32
bestimmt dabei aus der Position des Schwerpunkts des Lichtflecks
in
Triangulationsrichtung 46 den Abstand des Objekts 20 vom Triangulationslichttaster
10 (vgl. D4, Abs. [0030]; Merkmal M7.3Hi1a).
Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a für den
Fachmann mit der Druckschrift D4 offenbart.
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a beruht
gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik in Gestalt der Druckschrift D2
zudem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Hinsichtlich der mit dem erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
übereinstimmenden Merkmale M1 bis M6, M7.1, M7.2 und M8 wird auf die obigen
Ausführungen unter Ziffer 5.1.1 verwiesen.
Für die nach Hilfsantrag 1a hinzukommenden Merkmale M4aHi1a und M7.3Hi1a ergibt
sich bezogen auf die Druckschrift D2 im Einzelnen Folgendes:
Zur Bestimmung des Tastabstandes zwischen dem Triangulationslichttaster und
einem Gegenstand werden in der Druckschrift D2 gemäß einer Verfahrensvariante
in einem Empfangssignalmuster die Positionen der Schwerpunkte der einzelnen
Lichtfleckabbildungen bestimmt, wobei nach fachmännischem Verständnis der
Triangulationslichttaster dafür eine entsprechende Auswerteinheit aufweisen muss
(vgl. D2, Abs. [0067, 0072]; Merkmal M4aHi1a).
In dieser mit der Druckschrift D2 gelehrten Verfahrensvariante wird aus den
Positionen der Schwerpunkte der Einzellichtflecke der Abstand zu jeweils einem
bestimmten, der jeweiligen abbildenden Einzellinse zugeordneten, Bezugspunkt
berechnet. Die derselben Einzellinse zugeordnete Position einer Abbildung des
Lichtflecks und des Bezugspunktes bilden somit ein Koordinatenpaar, aus dessen
Differenz der Tastabstand schließlich berechnet wird. Auf diese Weise erhält man
eine Vielzahl von Messwerten für den Tastabstand, aus denen der auszugebende
Tastabstand durch Mittelung berechnet wird (vgl. D2, Abs. [0072] bis [0074];
Merkmal M7.3Hi1a teilweise).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a unterscheidet sich
von der Lehre der Druckschrift D2 somit nur dadurch, dass die Auswerteeinheit
ausgebildet ist, aus der Position des Schwerpunkts des (Gesamt-)Lichtflecks auf
dem Lichtempfänger auf die Entfernung des Objekts zurückzuschließen. Während
also die Druckschrift D2 lehrt, für jeden einzelnen Teillichtfleck die Position des
Schwerpunkts zu bestimmen und daraus (z.B. durch Mittelung) auf die Entfernung
des Objekts zurückzuschließen, wird beim Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 1a lediglich der Schwertpunkt des (Gesamt-)Lichtflecks
bestimmt, um aus diesem auf die Entfernung des Objekts zurückzuschließen.
Die Verwendung nur eines Schwerpunkts eines Lichtflecks entspricht dem Stand
der Technik, von dem in der Druckschrift D2 ausgegangen und der als nachteilig
angesehen wird, da diese die Variationsmöglichkeiten bei der Signalauswertung
einschränkt (vgl. D2, Abs. [0009], [0010]).
Die mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a vorgeschlagene Lösung, wonach
nur der Schwerpunkt des (Gesamt-)Lichtflecks verwendet wird, ist daher aus Sicht
des Standes der Technik bekannt und mit Nachteilen verbunden, die allerdings
schlicht in Kauf genommen werden. Zur Bejahung der Patentfähigkeit reicht dies
aber nicht aus, denn mit der „Verschlechterung“ der mit der Druckschrift D2
gelehrten Auswertevorrichtung, die sogar die Schwerpunkte mehrerer Teillichtflecke
berechnen kann und aus diesen einen (genaueren) Mittelwert bildet (vgl. D2, Abs.
[0010]), zu einer Auswertevorrichtung, die lediglich (in bekannter Weise) den einen
Schwerpunkt des sich durch optische Überlagerung ohnehin ergebenden (Gesamt-
)Lichtflecks berechnet und eine höhere Ungenauigkeit bewusst in Kauf nimmt, kann
das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründet werden (vgl. BGH,
Urteil vom 24.04.2018 – X ZR 50/16, BPatGE 55, 312 – Gurtstraffer).
Das Merkmal M7.3Hi1a, das gegenüber der Druckschrift D2 in bekannter Weise
einen Rückschritt bedeutet, vermag daher eine erfinderische Tätigkeit nicht zu
begründen, so dass Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a nicht patentfähig ist.
7.
Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1b
sowie in der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
(damaliger Hilfsantrag 3) mag zwar neu sein, beruht aber gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
7.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag
1b ist dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift D2 nahelegt.
Hinsichtlich der mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a übereinstimmenden
Merkmale M1 bis M8, M7.1, M7.2 und M8 sowie M4aHi1a und M7.3Hi1a wird
bezüglich der Druckschrift D2 auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 6 verwiesen.
Für das nach Hilfsantrag 1b neu hinzugekommene Merkmal M7.1aHi1b ergibt sich
bezogen auf die Druckschrift D2 im Einzelnen Folgendes:
Aus der Druckschrift D2 ist bekannt, die Einzellinsen aus Kostengründen als Array
von Einzelabbildungselementen
auszubilden, wobei
das Array
von
Einzelabbildungselementen nicht nur eindimensional sein kann und sich in Richtung
der Triangulation erstreckt, sondern auch zweidimensional gestaltet sein kann und
damit
die Abbildungselemente
auch
in
einer Richtung
quer
zur
Triangulationsrichtung nebeneinander angeordnet sind (vgl. D2, Abs. [0028, 0029,
0033]; Merkmal M7.1aHi1b).
7.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (damaliger Hilfsantrag 3) beruht gegenüber
einer Zusammenschau der Druckschriften D2 und D1 (DE 20 2010 014 577 U1)
bzw. ausgehend von der Druckschrift D1 zusammen mit dem Fachwissen nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
7.2.1 Die Druckschrift D2 lehrt den Fachmann bereits einen mit mehreren
Einzellinsen arbeitenden Triangulationslichttaster. Hinsichtlich der mit dem erteilten
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale M1 bis M6 und
M7.2, die allesamt aus der Druckschrift D2 bekannt sind, wird auf die obigen
Ausführungen unter Ziffer 5.1.1 verwiesen.
Für die in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Patentanspruchs 1
modifizierten Merkmale M7.1Hi3 und M8Hi3 ergibt sich bezogen auf die Druckschrift
D2 zunächst Folgendes:
Aus der Figur 1 der Druckschrift D2 kann der Fachmann entnehmen, dass die
Einzellinsen 22a bis 22d die gleiche Distanz zum Pixelarray 24 aufweisen. Damit
sich ein Gegenstand bei einem beliebigen Abstand immer zumindest im Fokuspunkt
einer Einzellinse befindet und somit genau eine Abbildung des Lichtflecks in der
Empfängerebene scharf abgebildet wird, können die Einzellinsen unterschiedliche
Brennweiten besitzen (vgl. D2, Abs. [0050], [0051]).
Es gehört zum Basiswissen der Optik, dass eine scharfe Abbildung eines
Gegenstands in der Empfängerebene nicht ausschließlich über die Brennweite der
Linse, sondern auch über die Distanz der Linse zum Lichtempfänger eingestellt
werden kann.
Wenn, wie nach der Lehre der Druckschrift D2 möglich, die Einzellinsen 22a bis 22d
identische Brennweiten besitzen und der Fachmann bestrebt
ist, den
Triangulationslichttaster so auszubilden, dass sich ein Gegenstand bei einem
beliebigen Abstand immer zumindest im Fokuspunkt einer Einzellinse befindet und
somit genau eine Abbildung des Lichtflecks in der Empfängerebene scharf
abgebildet wird, würde der Fachmann im Stand der Technik nach einer Möglichkeit
suchen, die Distanzen der Einzellinsen zum Lichtempfänger unterschiedlich zu
gestalten, also die ihm bekannte zweite Möglichkeit des Fokussierens zu nutzen.
Bei der Suche würde er auf die Druckschrift D1 stoßen, welche in einem
vergleichbaren sensorischen Kontext in der dortigen Figur 7 aufzeigt, dass in einem
Triangulationslichttaster Linsen sogar mit unterschiedlichen Brennweiten
in
unterschiedlichen Entfernungen zu einem Empfänger angeordnet sein können (vgl.
D1, Abs. [0051]). Das Merkmal M7.1Hi3 wird dem Fachmann daher als eine von
zwei ihm bekannten Möglichketen (Verändern der Brennweite oder des Abstands)
nahegelegt.
Wenn, wie oben ausgeführt, die einzelnen Distanzen der Einzellinsen von dem
Pixelarray so gewählt werden, dass je nach Abstand des zu detektierenden
Gegenstandes
eine Abbildung
seines
remittierten
Lichtflecks
in der
Empfängerebene zumindest durch eine Einzellinse scharf abgebildet wird, würde
sich das Pixelarray zwangsläufig auch zwischen den Fokuspunkten der anderen
Einzellinsen befinden. Daher wird auch das Merkmal M8Hi3 dem Fachmann
nahegelegt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung beruht damit gegenüber einer Zusammenschau der
Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7.2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung ist dem Fachmann aber auch schon allein
aus der Druckschrift D1 zusammen mit seinem
fachmännischen Wissen
nahegelegt.
Die Druckschrift D1 betrifft einen optischen Sensor, welcher nach dem
Triangulationsprinzip Distanzen von Objekten erfasst (vgl. D1, Abs. [0007];
Merkmal M1).
Der optische Sensor 1 weist einen Sendelichtstrahlen 2 emittierenden Sender 3 auf,
welcher eine punktförmige Lichtquelle bildet. Der Fachmann erkennt in dem Bereich
vor dem Sender den Bereich, in welchem die Distanz eines Objekts 7 erfasst werden
kann. Dies entspricht der Detektionszone (vgl. D1, Fig. 1, Abs. [0040]; Merkmal
M2).
Der optische Sensor 1 weist weiter einen Empfänger 5 auf, welcher durch eine
zeilenförmige Anordnung von Empfängerelementen 5a gebildet ist. Die vom zu
detektierenden Objekt 7 zurückreflektierten Empfangslichtstrahlen 4 erzeugen auf
den Empfangselementen Lichtflecke. Bei dem Objekt handelt es sich um ein diffus
reflektierendes Objekt, welches die Empfangslichtstrahlen 4 im Wesentlichen
ungerichtet reflektiert (vgl. D1, Abs. [0040], [0043]; Merkmal M3).
Vor dem Empfänger 5 sind zwei Optikelemente in Form von zwei in Abstand
zueinander liegenden Linsen 6a, 6b vorgeordnet (vgl. D1, Abs. [0040]; Merkmale
M4 und M6).
Durch die beiden Linsen 6a, 6b werden bei der Detektion des Objekts 7 zwei
Lichtflecke erhalten, welche an den Ausgängen der Empfangselemente 5a zwei
Peaks generieren. Aus den Lagen der Peaks auf dem Empfänger 5 wird die Distanz
des Objekts 7 zum optischen Sensor 1 mittels einer nicht dargestellten
Auswerteeinheit
ausgewertet. Diese Auswertung
erfolgt
nach
dem
Triangulationsprinzip (vgl. D1, Abs. [0007], [0040], [0041]; Merkmal M5).
In dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 sind die beiden Linsen 6a, 6b identisch
ausgebildet, weisen also die identische Brennweite auf. Der Fachmann kann der
Figur 1 entnehmen, dass beide Linsen die gleiche Distanz zum Empfänger 5
aufweisen. Die Linsen weisen daher eine jeweilige, in diesem Fall identische,
Brennweite und Distanz auf (vgl. D1, Abs. [0040], [0051]; Merkmal M7.1).
Bei Linsen, die aus – von einem diffus reflektierenden Objekt – empfangenen
Lichtstrahlen Lichtflecke auf einem Empfänger generieren ([0043]), liest der
Fachmann zwangsläufig mit, dass ein Teil des remittierten Lichts in einem Bildpunkt
der Linse, der durch die Brennweite der Linse und den Abstand des Objekts zur
Linse bestimmt ist, fokussiert wird (vgl. D1, Abs. [0043]; Merkmal M7.2).
Als Alternative zur Ausführung der beiden Linsen 6a und 6b mit identischer
Brennweite zeigt die Figur 7 ein weiteres Ausführungsbeispiel mit zwei Linsen 6a,
6b, die jedoch unterschiedliche Brennweiten aufweisen, wobei die Linsen bezogen
auf die Abstrahlrichtung des Sendelichtstrahls 2 baulich auf gleicher geometrischer
Höhe wie der Sender 3 angeordnet sind. Das hat unmittelbar zur Folge, dass die
Linsen zu den dort gezeigten zwei Empfängern 5 im direkten Vergleich auch zwei
unterschiedliche geometrische Abstände (bezogen auf die Abstrahlrichtung)
aufweisen müssen (vgl. D1, Fig. 7 i.V.m. Abs. [0051], wobei der Abstand der Linse
6a zum zugeordneten Empfänger 5 geringer ist als derjenige der Linse 6b zu ihrem
Empfänger 5).
Damit lehrt die Druckschrift D1 in ihrem durch die Figur 7 beschriebenen
Ausführungsbeispiel – im Gegensatz zu dem der Figur 1 – den Einsatz von zwei
unterschiedlich zu den Linsen 6a und 6b beabstandeten Empfängern 5, um optische
Distanzen von Objekten zum Triangulationslichttaster zu bestimmen. Den Einsatz
zusätzlicher Bauteile würde der Fachmann jedoch nach Möglichkeit vermeiden, und
zwar sowohl unter finanziellen Gesichtspunkten (Kosten für weitere Bauteile,
zusätzliche Wartung bzw. Fehleranfälligkeit, mehr Bauraum und damit mehr
Materialverbrauch etc.) als auch
unter dem Gesichtspunkt
stetiger
Miniaturisierungsbestrebungen. Daher ist er stets bestrebt, die Komplexität seiner
Apparaturen möglichst gering zu halten und seinen Ressourcenverbrauch in den
verschiedensten Formen zu minimieren. Folglich würde der Fachmann zur
Überzeugung des Senats bestrebt sein, die Anordnung gemäß Figur 7 der
Druckschrift D1 dahingehend zu verändern, dass diese – in direkter Anlehnung an
die Lehre der Figur 1 – nur einen und nicht zwei Empfänger aufweist und in Kenntnis
der Gesetze der Optik daher die beiden Linsen 6a, 6b, welche gemäß Lehre der
Figur 7 unterschiedliche Brennweiten aufweisen,
in naheliegender Weise in
zueinander unterschiedlicher Distanz vor nur einem Empfänger anordnen. Dabei
würde er die beiden Linsen auch in einer solchen Distanz anordnen, dass das
remittierte Licht des Objekts durch die Linse 6b dann fokussiert auf dem Empfänger
abgebildet wird, wenn sich das Objekt in der Mitte des Distanzbereichs M2 befindet,
und durch die Linse 6a dann fokussiert auf dem Empfänger abgebildet wird, wenn
sich das Objekt in der Mitte des Distanzbereichs M1 befindet. Dies hätte zur Folge,
dass für ein Objekt auf der Grenze zwischen M2 und M1 der Bildpunkt der Linse 6b
hinter dem Empfänger und der Bildpunkt der Linse 6a vor dem einzigen Empfänger
liegt. Dieser Empfänger liegt dann zwischen den beiden Bildpunkten. Die Merkmale
M7.1Hi3 und M8Hi3 werden dem Fachmann daher ausgehend von der Druckschrift
D1 zusammen mit seinem Fachwissen nahegelegt.
8.
Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß den
Hilfsanträgen 2 und 3a ist nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann diesen ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung liegt nur dann vor, wenn der
Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der
Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der
Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen praktisch so zu
verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom
11.05.2010 – X ZR 51/06, BPatGE 51, 307 – Polymerisierbare Zementmischung).
Die hierfür notwendigen Einzelangaben brauchen zwar nicht
in den
Patentansprüchen enthalten sein, sie müssen sich jedoch aus der allgemeinen
Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen lassen (vgl. BGH, Urteil
vom 01.10.2002 – X ZR 112/99, BPatGE 45, 280 – Kupplungsvorrichtung II).
Im vorliegenden Fall fehlt dem Fachmann jedoch eine ausreichend konkrete
Anleitung zum
technischen Handeln. Der
jeweilige Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3a
beansprucht in Merkmal M7.3Hi2 und Merkmal M7.3Hi3a, dass der eine Teillichtfleck
im Vergleich zu dem anderen Teillichtfleck gespiegelt auf dem Lichtempfänger
abgebildet wird.
Im Streitpatent wird dazu ausgeführt, dass ein erstes Abbildungselement 41 der
Empfangsoptik 18 einen Teil des remittierten Lichts 26 in einen ersten Brennpunkt
(gemäß obiger Auslegung: Bildpunkt) 71 fokussiere, der in Ausbreitungsrichtung
des remittierten Lichts 26 betrachtet vor dem Lichtempfänger 14 liege, und ein
zweites Abbildungselement 42 einen anderen Teil des remittierten Lichts 26 in einen
zweiten,
virtuellen Brennpunkt
(Bildpunkt)
fokussiere,
der
in
Ausbreitungsrichtung des
remittierten Lichts 26 betrachtet hinter dem
Lichtempfänger 14 liege (vgl. Streitpatent, Abs. [0042]).
Die dem ersten Abbildungselement 41 zugeordneten Empfangslichtstrahlen 51
umgrenzten einen ersten Teillichtfleck 61. Entsprechend umgrenzten die dem
zweiten Abbildungselement 42 zugeordneten Empfangslichtstrahlen 52 einen
zweiten Teillichtfleck 62. Auf dem Lichtempfänger 14 ergänzten sich die
Teillichtflecke 61, 62 zu einem Lichtfleck 32, wobei sich die Teillichtflecke 61, 62
quer zur Triangulationsrichtung T betrachtet vollständig oder teilweise überlagerten
oder auch beabstandet oder unmittelbar aneinander angrenzen könnten, so dass
Kontrastunterschiede auf dem Objekt 20 aufgrund der Spiegelung eines der
Teillichtflecke 61, 62 in Abhängigkeit von der Tastweite vollständig oder zumindest
zu einem großen Teil kompensiert würden (vgl. Streitpatent, Fig. 7 i.V.m. Abs.
[0042], [0047]).
In ihrer Beschwerdebegründung vom 16.06.2021 führt die Patentinhaberin dazu
aus, dass die Teillichtflecke, da sich der Lichtempfänger zwischen den
Brennpunkten (Bildpunkten) befinde, je nach Abstand des Objekts mit einer
gewissen Unschärfe auf den Lichtempfänger abgebildet würden. Durch den
Umstand, dass für den einen Teillichtfleck der Brennpunkt (Bildpunkt) sich vor dem
Lichtempfänger und für den anderen Teil hinter dem Lichtempfänger befinde, würde
der eine Teillichtfleck im Vergleich zu dem anderen Teillichtfleck gespiegelt / auf
dem Kopf auf dem Lichtempfänger abgebildet (vgl. Streitpatent, Abs. [0011]). Durch
diese Spiegelung könne ein objektbedingter Kontrastunterschied innerhalb des
Gesamtlichtflecks kompensiert werden. Trotz der Unschärfe der einzelnen
Teillichtflecke könne der Schwerpunkt des Gesamtlichtflecks dann sehr genau die
tatsächliche Position des Objekts widerspiegeln.
Dies entspricht nach Auffassung des Senats auch der Lehre des Streitpatents (vgl.
Streitpatent, Abs. [0011], [0042]-[0047]), die wie folgt zusammengefast werden
kann: Mittels mindestens zweier Linsen wird der von einem Lichtsender auf ein
Objekt projizierte Lichtfleck einmal im Unterfokus und einmal im Überfokus unscharf
auf den Lichtempfänger abgebildet. Damit soll der Lichtfleck einmal „gespiegelt/auf
dem Kopf“ und einmal „ungespiegelt/aufrecht“ auf den Lichtempfänger (unscharf)
abgebildet und durch einen Vergleich der beiden die exakte Position des Objektes
ermittelt werden.
Die Einsprechende führt dazu in ihrer Beschwerdebegründung vom 20.03.2023
aus, dass das Patent nicht ausreichend offenbare, wie die beiden Teillichtflecken
gespiegelt und ungespiegelt sein könnten. Eine Linse könne ein reelles Objekt nur
spiegelverkehrt auf einem Lichtempfänger darstellen. Bezogen auf die Bildebene
ändere sich die Schärfe des Bildes, nicht aber die Orientierung, unabhängig davon,
ob sich der Lichtempfänger
im Überfokus oder Unterfokus befinde. Ein
ungespiegeltes Bild auf den Lichtempfänger durch eine Linse mittels Unterfokus und
ein gespiegeltes Bild durch die andere Linse mittels Überfokus abzubilden, sei
physikalisch nicht möglich. Die Einsprechende weist in diesem Zusammenhang
auch auf die Ausführungen der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts
zur mangelnden Ausführbarkeit im Zurückweisungsbeschluss zur europäischen
Parallelanmeldung hin.
Nach Auffassung der Patentinhaberin in ihrer Eingabe vom 18.04.2023 sei es im
Hinblick auf die gespiegelten und ungespiegelten Teillichtflecke für den Fachmann
ohne weiteres ersichtlich, dass hier einmal die Projektion vor dem Durchlaufen des
Brennpunkts (Bildpunkts) und einmal die Projektion nach dem Durchlaufen des
Brennpunkts (Bildpunkts) gemeint sei und der Fachmann dazu lediglich die
Brennpunkte (Bildpunkte) der einzelnen Abbildungselemente auslegen müsse.
Die Lehre des Streitpatents widerspricht
in diesem Punkt allerdings nach
Auffassung des Senats den Gesetzen der Optik, denn eine Linse kann ein reelles
Objekt nur spiegelverkehrt auf einen Lichtempfänger abbilden. Je nach Abstand von
der Bildebene ändert sich zwar die Schärfe des Bildes, nicht aber die Orientierung
der Abbildung („gespiegelt“ bzw. „ungespiegelt“). Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob
sich der Lichtempfänger im Überfokus oder Unterfokus befindet.
Soweit hier die Figuren 1 und 7a bis 7c des Streitpatents durch das „Überkreuzen“
der Strahlen und die Betrachtung „vor“ bzw. „nach“ diesem Kreuzungspunkt
(Bildpunkt) eine Umkehr der Orientierung suggerieren könnten, hat der Senat in der
Verhandlung darauf hingewiesen, dass diese Darstellung sich jeweils nur auf die
Abbildung eines Punktes des Objektes bezieht, der in sich keine Dimension trägt
und somit schon gar nicht umkehrbar ist. Die streitpatentgemäß abgebildeten
Lichtflecke gehen aber notwendigerweise von einer Vielzahl von Punkten des
beleuchteten Objektes – eben dem von einem Lichtsender auf dem Objekt
beleuchteten Bereich – aus, der schon deshalb eine zweidimensionale Erstreckung
besitzen muss, da sonst ein objektbedingter Kontrastunterschied gar nicht auftreten
kann.
Folgende Skizzen des Senats, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden,
verdeutlichen, dass verschiedene Punkte eines Objektes G (abgebildet auf G‘)
durch eine Sammellinse der Brennweite F zwar unscharf und „überlappend“
dargestellt werden können, ihre (ggf. unscharfen) Abbilder jedoch nie die
Orientierung zueinander verändern:
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Objekt G (Abbilder G1‘ und G2‘) durch
zwei Linsen unterschiedlicher Brennweite (F1 bzw. F2) über- und unterfokal (und
damit unscharf) abgebildet wird:
Somit
ist die streitpatentgemäße Lehre des jeweiligen Gegenstands des
Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3a im Hinblick
auf die gespiegelte / ungespiegelte Abbildung der Teillichtflecke nicht so deutlich
und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diese ausführen kann.
9.
Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen
Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung
Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der
Patentinhaberin, das Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu
verteidigen (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456
Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung; BGH, Beschluss vom 27.06.2007 – X ZB
6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil
vom 29.09.2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz, BPatGE 52, 301 – Sensoranordnung).
10. Vor dem obigen Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der von der
Einsprechenden geltend gemachte weitere Widerrufsgrund der unzulässigen
Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG ebenfalls gegeben ist, woran der Senat
allerdings Zweifel hat.
11.
Im Ergebnis waren daher auf die Beschwerde der Einsprechenden das
Patent 10 2013 205 801 – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – in vollem Umfang zu widerrufen und die Beschwerde der
Patentinhaberin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Dr. Wollny
Jürgensen