Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 26.04.2023 – 6 Ni 24/22
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:260423U6Ni24.22.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 26. April 2023 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2023:260423U6Ni24.22.0
betreffend das deutsche Patent DE 10 2007 009 668
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 26. April 2023 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dr. Söchtig, die
Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters sowie den Richter Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2007 009 668 (im Folgenden:
Streitpatent) mit der Bezeichnung „Unterbauleiste für den Außenbereich, z. B. für
Balkone und Terrassen“, das am 28. Februar 2007 angemeldet und am
31. Oktober 2012 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent nimmt die innere
Priorität aus der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2006 008 189 vom
23. Mai 2006 in Anspruch.
Das Streitpatent wird von der Klägerin vollumfänglich angegriffen und umfasst in
seiner erteilten Fassung insgesamt vier Patentansprüche mit dem Schutz für eine
Unterbauleiste beanspruchenden unabhängigen Patentanspruch 1 sowie den
hierauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 4.
Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend,
wobei sie sich auf fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit beruft
(§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Der Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung.
Der Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung lautet mit vom Senat hinzugefügter Gliederung wie folgt:
M1
Unterbauleiste für den Außenbereich, z. B. für Balkone oder Terrassen,
M1.1
welche auf einem Boden, insbesondere Teerpappe, aufliegt
und
M1.2
auf welche eine Trittfläche, insbesondere Bretter, gelegt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2
die Unterbauleiste als zweiteiliges Profil (8, 8a) ausgebildet ist,
M2.1
M2.2
dessen einer Teil ein U-Profil (1, 1a) und
dessen anderer Teil ein Vierkantprofil (2) ist,
M2.3
welche gegeneinander zusammensteckbar sind,
M2.3.1
in Art eines Aufstülpens des U-Profils (1, 1a) über das
Vierkantprofil (2),
M2.3.2
wobei im zusammengesteckten Zustand das Vierkantprofil (2) über die zwei Schenkel (9, 9a) des U-Profils (1,
1a) mehrere Millimeter hinaussteht (3),
M2.3.3
die untere offene Seite (10) des U-Profils (1, 1a) zum
Boden weist und der geschlossene obere Teil (11, 11a)
des U-Profils (1, 1a) zur Trittfläche zeigt und
M2.4
das Profil (1, 1a) Schrauben der Trittfläche aufnimmt,
M2.1.1
M2.2.1
wobei das U-Profil (1, 1a) aus Aluminium und
das Vierkantprofil (2) aus Gummi oder Gummigranulat
bestehen,
M2.1.2
und wobei das U-Profil (1, 1a) innen an den beiden
Schenkeln (9, 9a) Zacken (5, 5a) aufweist,
M2.2.2
so dass das Vierkantprofil (2) im U-Profil (1, 1a) geklemmt wird.
Wegen des Wortlauts der ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf
die Streitpatentschrift DE 10 2007 009 668 B4 verwiesen.
Hinsichtlich der mangelnden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere
auf die folgenden Dokumente:
E1
US 6 108 992 A,
E2
US 5 148 644 A,
E6
DE 37 27 152 A1,
K2
DE 297 11 608 U1,
K3
DE 200 23 208 U1,
K4
DE 74 35 170 U,
K5
DE 2 121 981 A,
K6
A… GmbH & Co. KG: Der W…, Gesamtprogramm, Ausgabe
2001/2002; MWV - PHG - P - 7,2‘
-
09/01; K…; Seiten
3233, 3252, 3254 – Firmenschrift und
K7
Fotostrecke mit Abbildungen 1 bis 7.
Nach Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht
neu gegenüber der Entgegenhaltung E6, beruht gegenüber deren Lehre für den
Fachmann jedoch zumindest in Verbindung mit dem Fachwissen oder weiterem
Stand der Technik, beispielsweise in Gestalt der Druckschrift E1, nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Es fehle ihm zudem an einer erfinderischen Tätigkeit
jeweils ausgehend von den Gegenständen der Druckschriften K2, K3 und K4 in
Verbindung mit der Lehre der Druckschrift K5. Auch aus dem Dokument K6 ergebe
sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise, was auch die
Fotostrecke K7 zeige.
Die Unteransprüche enthielten ebenfalls nichts Patentfähiges.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2007 009 668 in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung.
Der Senat hat den Parteien am 15. Dezember 2022 einen qualifizierten Hinweis
(§ 83 Abs. 1 PatG) sowie im Termin am 26. April 2023 einen weiteren rechtlichen
Hinweis erteilt.
Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2023
sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Streitpatent erweist sich als neu und auf
einer erfinderischen Tätigkeit basierend, mithin als rechtsbeständig (§ 22 Abs. 1
i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Die Klage war daher abzuweisen.
I.
1.
Die Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der Streitpatentschrift eine
Unterbauleiste für den Außenbereich, beispielsweise für Balkone oder Terrassen,
welche auf einem Boden, insbesondere Teerpappe, aufliegt und auf welche eine
Trittfläche, insbesondere aus Brettern bestehend, gelegt wird (vgl. Streitpatentschrift, im Folgenden zitiert nach Absätzen, hier Absatz [0001]).
Ein Hauptproblem der bekannten Lösungen liege darin, dass Bodenunebenheiten
nicht ausreichend automatisch ausgeglichen würden und durch die Holzteile eine
Verrottung möglich sei. Der Balkon eines Hauses werde oft mit sog. Teerpappe
abgedichtet, die als Trittfläche nicht geeignet sei. Sie werde daher mit einem
zusätzlichen Belag, beispielsweise Holzbrettern,
versehen. Dazu würden
üblicherweise Holzleisten auf der Teerpappe verlegt, auf denen die eigentlichen
Bretter befestigt würden. Um eine ebene Fläche zu erhalten, müssten die
Holzleisten oft ausgeglichen werden. Häufig komme es vor, dass nach einiger Zeit
einzelne Bretter ausgetauscht werden müssten. Wenn die unteren Leisten
beschädigt seien, sei ein Austausch einzelner Bretter nicht möglich. Dann müsse
der sog. Unterbau großflächig erneuert werden, was einen erheblichen
Mehraufwand bedeute (vgl. Absätze [0003] und [0004]).
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Unterbauleiste zu entwickeln, die
nicht verrottet oder kaputtgeht, die automatisch einen
relativ großen
Bodenausgleich ohne weitere Hilfsmittel bewirkt und die ein komfortables, leicht
federndes Auftrittsgefühl vermittelt. Zusätzlich soll die Unterbauleiste so konzipiert
sein, dass sie die Teerpappe, auf der sie aufliegt, nicht beschädigt; d. h. sie soll in
dem Bereich der Teerpappe keine scharfen Kanten aufweisen und aus einem
weichen Material bestehen. Weiterhin soll diese Unterbauleiste rutschhemmend auf
dem Untergrund aufliegen, damit sie beim Aufschrauben der Balkonbretter nicht
wegrutscht. Auch soll ein Verschrauben der Trittfläche gegen die Unterbauleiste
ermöglicht werden (vgl. Absatz [0006]).
2.
Als hierfür zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Techniker aus dem
Bereich der Bautechnik an, der in einem Unternehmen, das Montagesysteme für
Balkonbeläge oder den Terrassenbau entwickelt und produziert, seit mehreren
Jahren in der Entwicklungs- und Konstruktionsabteilung arbeitet.
Aus der Tatsache, dass der Erfinder des Streitpatents ein Diplom-Ingenieur ist, folgt
nicht zwingend, auch den Fachmann für die Weiterentwicklung von Unterbauleisten,
die die im Streitpatent genannte Aufgabe erfüllen sollen, als Diplom-Ingenieur zu
definieren. Die fiktive Person des Fachmanns ist ein normaler Sachverständiger,
der auf dem Gebiet der Erfindung tätig ist, und über durchschnittliche Kenntnisse,
Erfahrungen und Fähigkeiten verfügt, also ein Durchschnittsfachmann und kein
überragender oder hervorragender Sachkenner und vor allem kein Erfinder (vgl.
Schulte/Moufang, Patentgesetz, 11. Auflage, § 4, Rdnr. 43 und 44 m. w. N.;
Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Auflage, § 4, Rdnr. 89 und 90 m. w. N.)
3.
Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1
von folgendem Verständnis aus:
Der Patentanspruch 1 ist mit dem Merkmal M1 auf eine Unterbauleiste gerichtet, die
für eine Verwendung im Außenbereich, beispielsweise auf Balkonen oder
Terrassen, geeignet ist. Mit den Merkmalen M1.1 und M1.2 ist angegeben, dass die
Unterbauleiste auf einem Boden – insbesondere Teerpappe – aufliegt und auf ihr
eine Trittfläche – insbesondere bestehend aus Brettern – aufgelegt wird. Da weder
der Boden noch die Trittfläche Teil der beanspruchten Unterbauleiste sind, geben
die Merkmale M1.1 und M1.2 damit nur eine Einbausituation an, zu deren
Verwirklichung die Unterbauleiste geeignet sein muss.
Gemäß den weiteren Merkmalen M2, M2.1 mit M2.1.1 und M2.2 mit M2.2.1 ist die
Unterbauleiste als zweiteiliges Profil ausgebildet, einem aus Aluminium
bestehenden U-Profil und einem aus Gummi oder Gummigranulat gebildeten
Vierkantprofil. Dabei
ist mangels anderslautender Angaben in der Beschreibung
davon auszugehen, dass sich beide Teile des die Unterbauleiste bildenden
zweiteiligen Profils – das U-Profil und das Vierkantprofil – im Wesentlichen über die
gesamte Länge der Unterbauleiste erstrecken. Die in Merkmal M2.1 geforderte U-
Form gibt in diesem Zusammenhang eine wesentliche Kontur des Aluminiumprofils
vor, die jedoch nicht zwingend auch auf eine geometrisch exakte U-Form zu
beschränken ist. Denn auch der nachfolgend eingeblendeten Abbildung 1 und der
Figur 3 der Streitpatentschrift sind Profile zu entnehmen, die keine durchgängig
parallelen Schenkel aufweisen.
Die beiden die Unterbauleiste bildenden Profile
sind gemäß der
Merkmalsgruppe M2.3 zusammensteckbar und zwar in Art eines Aufstülpens des
U-Profils über das Vierkantprofil, sodass die offene Seite des U-Profils zum Boden
weist und sein geschlossener oberer Teil zur Trittfläche zeigt, wobei im
zusammengesteckten Zustand das Vierkantprofil über die Schenkel des U-Profils
mehrere Millimeter hinaussteht.
Abbildung 1: Figur 1 der Streitpatentschrift
Mit dem Merkmal M2.3.1 ist ein Montagevorgang angegeben, mit dem die beiden
Profilteile zur Unterbauleiste zusammengesteckt werden sollen. Für das in dem
Patentanspruch 1 beanspruchte Erzeugnis „Unterbauleiste“ ist dabei
jedoch nur
maßgebend, wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg
versteht und welche Schlussfolgerungen er hieraus für die erfindungsgemäße
Beschaffenheit der auf diesem Wege herstellbaren Sache zieht. Denn zu
Sachmerkmalen gehören auch die körperlichen und funktionalen Eigenschaften, die
sich aus der Anwendung eines Verfahrens bei seiner Herstellung ergeben (vgl.
BGH, Urteil vom 19. Juni 2001 – X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129 – zipfelfreies
Stahlband, insbesondere Rdnr. 71). Das in Rede stehende Merkmal M2.3.1
kennzeichnet die beiden Profilteile der Unterbauleiste
in
ihrer baulichen
Ausgestaltung dahingehend, dass ein Aufstülpen des U-Profils über das
Vierkantprofil mit ihnen grundsätzlich möglich ist.
Für das Merkmal M2.3.3, wonach die untere offene Seite des U-Profils zum Boden
weist und der geschlossene obere Teil des U-Profils zur Trittfläche zeigt, gilt das
Gleiche wie oben zu den Merkmalen M1.1 und M1.2 ausgeführt. So ist damit
lediglich die Einbausituation angegeben, für die die Unterbauleiste, hier im
Speziellen das U-Profil, geeignet sein muss - dies ohne weitere Auswirkungen auf
die körperliche Ausgestaltung der Unterbauleiste.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Auslegung
eines Patentanspruchs maßgeblich, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht
des Fachmanns den Merkmalen im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt.
Hierzu ist zwar in aller Regel eine Gliederung der einzelnen Merkmale geboten. Dies
darf jedoch nicht dazu führen, dass diese unabhängig vom Gesamtzusammenhang
betrachtet und interpretiert werden, vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 –
Xa ZR 149/07, GRUR 2011, 129 – Fentanyl-TTS, Rdnr. 29 m. w. N. So legen die
Merkmale M2.1.2 und M2.2.2 zusammen fest, dass das U-Profil an den Innenseiten
seiner beiden Schenkel Zacken aufweist, so dass das aus Gummi- oder
Gummigranulat gefertigte Vierkantprofil geklemmt ist. Dadurch soll bewirkt werden,
dass das Vierkantprofil nicht leicht aus dem U-Profil herausrutscht und nicht mit ihm
verklebt werden muss, weil es eben durch die inneren Zacken im U-Profil geklemmt
wird, vgl. Absätze [0010] und [0017] der Streitpatentschrift.
Schließlich ist mit dem Merkmal M2.4 noch angegeben, dass das Profil Schrauben
der Trittfläche aufnimmt, was für die Unterbauleiste den Forderungen nach den
Merkmalen M1.1 und M1.2 entsprechend lediglich bedeutet, dass sie zur Aufnahme
von Schrauben hergerichtet ist. Denn als Schrauben der Trittfläche sind diese
ebenfalls nicht Teil der Unterbauleiste selbst. Dabei ist auch offengelassen, ob das
U-Profil, das Vierkantprofil oder beide die Schrauben aufnehmen können müssen,
auch wenn in Absatz [0010] der Streitpatentschrift angegeben ist, dass das
Aluminium-U-Profil Schrauben des Balkonbrettes aufnimmt.
II.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents erweist sich gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend.
1.
Dies gilt zunächst gegenüber dem Stand der Technik in Form der
Druckschriften K2 bis K6, die allesamt keine Unterbauleiste für den Außenbereich
zeigen, wie er mit Anspruch 1 des Streitpatents beansprucht wird. Diese Schriften
sind mithin „gattungsfremd".
So betreffen die Druckschriften K2 bis K4 jeweils kreisförmige Maschinenfüße, die
ein unteres, auf einem Boden stehendes Gummiteil und einen oberen, das
Gummiteil umgreifenden Abschnitt aufweisen, vgl. K2: Ansprüche 1, 2 und 4;
Figur 1 und Bezugszeichenliste; K3: Anspruch 1, Figur und Seite 8, Zeile 10; K4:
Ansprüche 1 und 3, Figur und Seite 4, letzter Absatz.
Zwar bezieht durchaus auch der zum Techniker ausgebildete und auf eine
Verbesserung von Unterbauleisten am Prioritätstag bedachte Fachmann in seine
Recherche solchen gattungsfremden Stand der Technik ein, bei dem nach Art der
sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er
sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren
(vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – X ZR 49/09, GRUR 2010, 992, Rdnr. 33 –
Ziehmaschinenzugeinheit II).
Die Wahl eines Ausgangspunkts (oder auch mehrerer Ausgangspunkte) erklärt sich
jedoch in der Regel aus dem Bemühen des Fachmanns, für einen bestimmten
Zweck eine bessere oder auch nur eine andere Lösung zu finden, als sie der Stand
der Technik zur Verfügung stellt. Es bedarf konkreter Umstände, die dem Fachmann
im Prioritätszeitpunkt Veranlassung gaben, eine bestimmte Entgegenhaltung oder
Vorbenutzung als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen (vgl. BGH,
Urteil vom 1. Dezember 2016 – X ZR 108/14, Rdnr. 23 m. w. N). Umstände, die den
Fachmann dazu veranlassen könnten, anstelle des in der Beschreibungseinleitung
genannten Standes der Technik, der auf dem Gebiet der Erfindung liegt, einen
Maschinenfuß nach einer der Druckschriften K2 bis K4 als Ausganspunkt für die
Weiterentwicklung einer Unterbauleiste zu wählen, sind nicht ersichtlich und wurden
auch nicht dargetan.
Selbst wenn der Fachmann die Schriften K2 bis K4 in Betracht zöge, käme er nicht
in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Der
Maschinenfuß nach der Druckschrift K4 ist zwar als zweiteiliges Element
ausgebildet, dessen einer Teil ein zweckmäßig aus Stahl hergestellter nach unten
offener Topf ist und dessen anderer Teil ein sogenanntes Unterteil 2 mit einem
elastomeren Dämpfungselement 6 und mit einer an dessen Oberseite angeordneten, zweckmäßigerweise ebenfalls aus Stahl bestehenden Lagerpfanne 5 ist
(vgl. Anspruch 1 sowie Seite 4, 3. Absatz). Der Maschinenfuß ist jedoch nicht als
Leiste mit einem U-Profil aus Aluminium und einem Vierkantprofil ausgebildet. Am
Rand des topfförmigen Oberteils sind Vorsprünge als Blindnieten, Schrauben oder
nach
innen umgebogene,
ausgestanzte Zonen ausgebildet, die
in
Zurücksetzungen 18 oder Ausnehmungen 19 des Unterteils eingreifen und damit
die Ringzone 4 des Dämpfungselements hintergreifen, um eine Sicherung gegen
Herausfallen des Unterteils zu ergeben (vgl. Ansprüche 2 und 3 sowie Seite 5,
4. Absatz und Seite 6, 1. Absatz). Allerdings wird dabei das Unterteil nicht im
topfförmigen Oberteil geklemmt, wie dies der in der Figur der Schrift K4 dargestellte
Spalt zwischen der Zurücksetzung 18 bzw. Ausnehmung 19 und den Vorsprüngen
15 verdeutlicht. Ob der Maschinenfuß ähnlich anderen Merkmale nach dem
Patentanspruch 1 ausgebildet ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls erhält der
Fachmann weder aus seinem Fachwissen noch aus der Schrift K4 selbst eine
Anregung, den horizontal begrenzten Maschinenfuß zu einer Unterbauleiste für den
Außenbereich, beispielsweise für Balkone oder Terrassen, hin zu verändern.
Auch die Maschinenfüße der Schriften K2 und K3 weisen weder zusätzliche
Übereinstimmungen mit der Unterbauleiste nach Patentanspruch 1 auf noch bieten
sie eine Anregung
für den Fachmann,
zur Unterbauleiste nach dem
Patentanspruch 1 zu kommen.
Die Druckschrift K5 zeigt eine Fugendichtung für Brücken oder dergleichen
bestehend aus einer elastomeren Dichtung mit einer Metallverstärkung (vgl.
Bezeichnung und Figur 1) und somit ebenfalls keine Unterbauleiste für den
Außenbereich. Die in einem völlig anderen Fachgebiet liegende Druckschrift K5
dokumentiert keinen vom Fachmann zu berücksichtigenden Stand der Technik.
Die Druckschrift K6 wiederum, bei der es sich um drei Seiten aus dem Produktkatalog der Firma W… „Der W…“ in der Ausgabe 2001/2002 laut Impressum von
September 2001 handelt, ist zwar gegenüber dem Streitpatent mit Priorität aus dem
Jahr 2006 vorveröffentlicht. Allerdings sind die Angaben auf diesen Seiten nicht
dazu geeignet, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorweg
zu nehmen oder diesen nahezulegen. Denn die dort gezeigten C-Montageschienen,
die mit dem Dämmprofil beispielsweise zur Montage von Lüftungskanälen
verwendet werden (vgl. Seite 3254), sind weder gemäß der Unterbauleiste nach
dem Patentanspruch 1 ausgebildet noch sind sie geeignet, als Unterbauleisten
unter einer Trittfläche im Außenbereich eingesetzt zu werden.
Aus der lediglich Abbildungen umfassenden Fotostrecke K7 geht weder hervor,
welche Profile dort gezeigt sind, noch zu welchem konkreten Datum die Fotografien
aufgenommen wurden. Die Fotostrecke K7 stellt schon aus diesem Grund keinen
berücksichtigungsfähigen Stand der Technik dar.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch neu gegenüber der Lehre
der Schrift E6.
Die in der Druckschrift E6 gezeigte Unterbauleiste ist gemäß der Merkmalsgruppe
M1 und damit dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ausgebildet, denn sie liegt
auf einem Boden auf, es wird eine Trittfläche aus Brettern 2 auf sie gelegt und sie
ist auch für den Außenbereich geeignet, vgl. Anspruch 1 und die nachfolgend
einkopierte Abbildung 2. Die Unterbauleiste ist als zweiteiliges Profil ausgebildet,
dessen einer Teil ein U-Profil 3 aus Metall und dessen anderer Teil ein Vierkantprofil
aus Gummi ist, wie die Merkmale M2, M2.1 mit M2.1.1teilweise und M2.2 mit M2.2.1
vorschreiben, vgl. erneut Anspruch 1 und Abbildung 2. Entsprechend den
Merkmalen M2.3.2 und M2.3.3 steht das Vierkantprofil im zusammengesteckten
Zustand über die zwei Schenkel des U-Profil mehrere Millimeter hinaus. Die untere,
offene Seite des U-Profil weist zum Boden hin und der geschlossene obere Teil des
U-Profil zeigt zur Trittfläche, vgl. Abbildung 2. Auch ist das Profil gemäß Merkmal
M2.4 dafür hergerichtet, Schrauben der Trittfläche aufzunehmen, vgl. erneut
Abbildung 2 und Spalte 1, Zeilen 32 bis 35.
Abbildung 2: Obere Figur der Druckschrift E6
Allerdings sind das U-Profil und das Vierkantprofil bei der Unterbauleiste nach der
Schrift E6 weder in der Art eines Aufstülpens des U-Profils über das Vierkantprofil
gegeneinander zusammensteckbar, wie die Merkmale M2.3 mit M2.3.1 vorschreiben, noch weist das U-Profil gemäß Merkmal M2.1.2 innen an den beiden
Schenkeln Zacken auf, sodass das Vierkantprofil nach Merkmal M2.2.2 im U-Profil
geklemmt wird. Als Werkstoff für das U-Profil schlägt die Druckschrift E6 ein Metall
vor, das jedoch nicht zwangsläufig mit Aluminium entsprechend dem Merkmal
M2.1.1 gleichzusetzen ist.
Den Merkmalen M2.3 mit M2.3.1 ist für die körperliche Ausgestaltung des aus dem
U-Profil und dem Vierkantprofil bestehenden zweiteiligen Profils entsprechend oben
getroffener Auslegung der Sinngehalt zu entnehmen, dass mit ihnen ein
Zusammenstecken in Art eines Aufstülpens grundsätzlich möglich sein muss. Das
ist jedoch beim zweiteiligen Profil nach der Druckschrift E6 nicht der Fall, denn die
nach innen weisenden Schenkel des U-Profils 3 kämen beim Aufstülpen nicht an
der oben liegenden, breitesten Stelle des Vierkantprofils vorbei. Außerdem ist
angegeben, dass die Vierkantprofile (die elastischen Elemente/Teile aus Gummi
oder Kunststoff) in die U-Profile (die Metallschienen) eingeschoben werden und dort
auch weiterhin verschoben werden können, was aus den Patentansprüchen
ebenfalls explizit hervorgeht. Ein Zusammenstecken nach Art eines Aufstülpens des
U-Profils über das Vierkantprofil ist bei der Unterbauleise nach der Druckschrift E6
demnach grundsätzlich weder möglich noch gewünscht.
Die unteren, inneren Enden der Schenkel der U-Profile der Unterbauleiste der
Schrift E6 stellen auch keine Zacken im Sinne des Merkmals M2.1.2 dar, die den
Zustand nach Merkmal M2.2.2 bewirken. Denn zum einen ergeben sie zusammen
mit den übrigen, vom oberen, geschlossenen Teil des U-Profils abgewinkelten
Abschnitten erst die Schenkel selbst und bilden keine zusätzlichen Zacken innen an
den Schenkeln des U-Profils, wie es das in Rede stehende Merkmal fordert. Zum
anderen ist das trapezförmige Vierkantprofil durch die daran angepassten,
schrägen Schenkel des U-Profils gerade nicht geklemmt, sondern Vierkantprofil und
U-Profil sind gegeneinander verschiebbar, vgl. erneut die Patentansprüche der E6.
Zu den Druckschriften E1 und E2 wurde von der Klägerin nicht dargelegt und ist
auch nicht ersichtlich, dass sie den Gegenstand nach Patentanspruchs 1 offenbaren. Denn beide zeigen keine Unterbauleiste aus einem zweiteiligen Profil mit
einem U-Profil aus Aluminium und einem Vierkantprofil aus Gummi oder
Gummigranulat. Die Schrift E1 offenbart vielmehr ein als U-Profil 10, 50
ausgebildetes Abdeckprofil aus widerstandsfähigem Thermoplast, das auf einen
hölzernen Tragbalken J aufgesteckt wird und auch mithilfe der Zacken 58 geklemmt
werden kann, vgl. Figuren 2 und 6 sowie Spalte 4, Zeilen 57 bis 65, Spalte 5, Zeilen
56 bis 65 und Spalte 6, Zeilen 17 bis 24 und 42 bis 45. Die Druckschrift E2 zeigt
ebenfalls ein Abdeckprofil 20 aus einem flexiblen, wasserdichten Material, das die
Oberseite eines Holzträgers 15 schützend abdeckt, vgl. Figuren 1, 6 und 11 sowie
Spalte 1, Zeilen 6 bis 9 und Spalte 3, Zeilen 23 bis 37.
3.
Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht auch ausgehend vom
Gegenstand der Druckschrift E6 auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil der
Fachmann ausgehend von dieser weder in Kombination mit seinem Fachwissen
noch mit der Lehre der Druckschrift E1 in naheliegender Weise zu ihm gelangt.
Wie im vorangehenden Abschnitt dargelegt, unterscheidet sich die Unterbauleiste
nach dem Patentanspruch 1 von derjenigen nach der Schrift E6 dadurch, dass das
aus Aluminium gefertigte U-Profil und das Vierkantprofil in Art eines Aufstülpens des
U-Profils über das Vierkantprofil zusammensteckbar sind und dass das U-Profil
innen an den beiden Schenkeln Zacken aufweist, sodass das Vierkantprofil im U-
Profil geklemmt wird.
Bei der Unterbauleiste nach Schrift E6 ist das Vierkantprofil trapezförmig und das
U-Profil hat daran angepasste, nach innen weisende Schenkel, damit das
Vierkantprofil im U-Profil geführt und gehalten ist, vgl. Spalte 1, Zeile 53 bis 58. Es
soll dabei auch verschiebbar sein, denn durch Verschieben der als Vierkantprofil
ausgebildeten Gummi-Kunststoff-Füße wird die gewünschte Elstizität und
Stoßdämpfung des Holzboden-Laufrosts der Schrift E6 erreicht, vgl. insbesondere
Spalte 1, Zeilen 20 bis 27. Da bei dieser Ausgestaltung erreicht ist, dass sowohl das
Vierkantprofil im U-Profil gehalten als auch eine Verschieblichkeit der beiden Profile
gegeneinander zum Einstellen der Elastizität gewährleistet ist, wird der Fachmann
zu keiner anderen Ausgestaltung dieser Unterbauleiste angeregt.
Auch wenn dem Fachmann durchaus bekannt ist, ein Vierkantprofil in einem U-Profil
dadurch zu klemmen, dass das U-Profil innen an den beiden Schenkeln Zacken
aufweist (vgl. Druckschrift E1 Figur 6 i. V. m. Spalte 6, Zeilen 42 bis 45), so hat er
jedoch keinen Anlass, eine derartige Ausgestaltung auch auf die Unterbauleiste
nach der Druckschrift E6 zu übertragen. Der Einsatz eines solchen, als objektiv
zweckmäßig erscheinenden Mittels kann nämlich durchaus erfinderisch sein, wenn
besondere Umstände vorliegen, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht
möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen.
So verhält es sich hier, denn die in der Schrift E6 angegebene Montage des
Vierkantprofils in das U-Profil durch Einschieben würde durch ein Verklemmen
unmöglich. Außerdem würde ein Verklemmen der beiden Profile gegeneinander
verhindern, dass die Elastizität des Holzboden-Laufrostes eingestellt werden kann.
Dies ist aber gerade der erfinderische Gedanke beim Holzboden-Laufrost nach der
Druckschrift E6. Der Fachmann hat kein Bestreben, dessen spezielle Ausgestaltung
abzuwandeln.
4.
Aus diesen Gründen erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in
seiner erteilten Fassung als patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 4 haben durch
ihren Rückbezug auf den Patentanspruch 1 ebenso Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Schnurr
Geier
Söchtig
Peters
Sexlinger