Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 04.05.2023 – 30 W (pat) 506/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:040523B30Wpat506.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

4. Mai 2023

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

30 W (pat) 506/21 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:040523B30Wpat506.21.0

betreffend die Marke 30 2018 002 491

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach und der Richterin

kraft Auftrags Wagner

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die am 1. Februar 2018 angemeldete und am 15. März 2018 unter der Nummer 30

2018 002 491 für die Dienstleistungen

„Klasse 45: Juristische Dienstleistungen, nämlich Leistungen eines

Rechtsanwaltes, auch in Steuersachen, und Notars“

eingetragene Wortmarke

ALEX

beansprucht auf Grundlage eines am 1. März 2021 in das Register aufgenommenen

Teilverzichts noch Schutz für die Dienstleistungen

„Klasse 45: Verteidigung und Vertretung Dritter

in Straf-

und

Ordnungswidrigkeitsverfahren; außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Dritter in Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und arbeitsrechtlichen Verfahren;

außergerichtliche und gerichtliche Vertretung Dritter in Angelegenheiten der

Zivilgerichtsbarkeit; Vertretung Dritter in Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit; Beurkundung von Verträgen, Testamenten und anderen

Rechtsakten, einschließlich einseitiger Willenserklärungen, für welche durch

Gesetz die Form der notariellen Beurkundung vorgeschrieben oder

zugelassen ist, für Dritte; Beglaubigung von Unterschriften Dritter; Vertretung

Dritter

vor

den Grundbuchämtern

und

gerichtlichen Registern

(Handelsregister, Vereinsregister); Aufstellung und Beurkundung von

Vermögensverzeichnissen für Dritte; alle vorgenannten Dienstleistungen als

juristische Dienstleistungen eines Rechtsanwalts und Notars".

Die Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke erfolgte am 20. April

2018.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat der Widersprechende und

Beschwerdegegner Widerspruch erhoben aus seiner am 9. September 2004

angemeldeten seit dem 15. Februar 2005 u.a. für die Dienstleistungen

„Klasse 45: Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums und

gewerblicher Schutzrechte, nämlich Identifizierung, Berichterstattung und Überwachung

in Bezug auf die Anmeldung und Registrierung von

Kennzeichen,

insbesondere von Handelsmarken sowie Firmennamen;

Überwachungsdienste

in Bezug auf Kennzeichen,

insbesondere von

Handelsmarken und Firmennamen, damit verbundene Beratung in Fragen

gewerblicher Schutzrechte; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen

Eigentums und gewerblicher Schutzrechte“

eingetragenen Wortmarke 304 51 549

ADLEX

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 7. September 2018

zur Benutzung der Widerspruchsmarke wie folgt vorgetragen: „Es wird daher

ausdrücklich der Einwand der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke für »die mit

Überwachungsdiensten im Bereich des geistigen Eigentums und gewerblicher

Schutzrechte verbundene Beratung

in Fragen gewerblicher Schutzrechte‹‹

erhoben, soweit die konkrete Durchführung dieser Leistung einer Zulassung

bedarf“.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45

des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2020

auf Grundlage des ursprünglich für die angegriffene Marke eingetragenen

Dienstleistungsverzeichnisses die Löschung der angegriffenen Marke 30 2018 002

491 angeordnet, da zwischen den Vergleichszeichen Verwechslungsgefahr

bestehe.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke habe mit ihrer undifferenziert erhobenen und

daher beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG

umfassenden und insoweit auch statthaften Einrede der Nichtbenutzung eine

rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke

(lediglich)

für

die

Dienstleistung „damit verbundene Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte“,

die Teil der Dienstleistungsformulierung „Überwachungsdienste in Bezug auf

Kennzeichen,

insbesondere von Handelsmarken und Firmennamen, damit

verbundene Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte“ der Klasse 45 sei,

bestritten. Eine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung in Bezug auf

diese Dienstleistung sei seitens der Widersprechenden nicht erfolgt, so dass bei der

Beurteilung der Ähnlichkeit der Dienstleistungen auf Seiten der Widerspruchsmarke

nur diejenigen Dienstleistungen zugrunde gelegt werden könnten, für die die

Benutzung nicht bestritten worden sei.

Aber auch insoweit könnten sich die Vergleichszeichen bei hoch- bis mittelgradig

ähnlichen Dienstleistungen begegnen.

So seien die von der Inhaberin der angegriffenen Marke beanspruchten „Juristische

Dienstleistungen, nämlich Leistungen eines Rechtsanwaltes, auch Steuersachen“ hochgradig ähnlich zu den Dienstleistungen „Überwachungsdienste

in

im Bereich des geistigen Eigentums und gewerblicher Schutzrechte, nämlich Identifizierung, Berichterstattung und Überwachung in Bezug auf die Anmeldung

und Registrierung von Kennzeichen, insbesondere von Handelsmarken sowie

Firmennamen; Überwachungsdienste in Bezug auf Kennzeichen, insbesondere von

Handelsmarken und Firmennamen; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen

Eigentums und gewerblicher Schutzrechte“ der Widerspruchsmarke. Denn die für

die Widerspruchsmarke

registrierten Dienstleistungen würden außer von

Patentanwaltskanzleien und speziellen nicht-juristischen Dienstleistern häufig auch

von Rechtsanwälten erbracht, so dass der Verkehr von einer gemeinsamen

betrieblichen Herkunft dieser Dienstleistungen ausgehe.

Zwischen den von der Inhaberin der angegriffenen Marke weiterhin beanspruchten

Dienstleistungen „Juristische Dienstleistungen, nämlich Leistungen eines Notars“

und den für den Widersprechenden registrierten Dienstleistungen im Bereich der

Schutzrechtsüberwachung bestehe eine mittelgradige Ähnlichkeit, da eine

Überwachung von Schutzrechten zwar nicht zu den Aufgaben eines Notars gehöre,

Notare als Anwaltsnotare allerdings auch Aufgaben eines Rechtsanwalts

übernehmen könnten, welche – wie bereits dargelegt – entsprechende

Überwachungsdienstleistungen anbieten und erbringen würden.

Die Widerspruchsmarke

verfüge

ferner

über

eine

durchschnittliche

Kennzeichnungskraft. ADLEX sei kein Begriff der deutschen Sprache oder einer

Fremdsprache. Er sei vielmehr aus der lateinischen Präposition „ad“ mit der

deutschen Bedeutung „zu, bei, an“ und dem lateinischen Substantiv „lex“ mit der

deutschen Entsprechung „Gesetz“ zusammengesetzt. Dem sich aus der Bedeutung

der Einzelwörter resultierenden Bedeutungsgehalt „zu/bei/an Gesetz“ lasse sich

aber keine sachbezogene Aussage in Bezug auf die von dem Widersprechenden

beanspruchten Überwachungsdienste

im Bereich des geistigen Eigentums

entnehmen. Der Verkehr, dem ohnehin allenfalls die Bedeutung von „lex“ iS von

„Recht, Gesetz“, nicht aber von „ad“ bekannt sei, werde ADLEX daher auch nicht

als beschreibende Angabe i.S.v. „rund um Rechtsberatung“ bzw. als Sachhinweis

auf „Hilfsdienstleistungen für Rechtsdienstleistungen“ auffassen; vielmehr könne

ADLEX wegen des Bestandteils „lex“ allenfalls vage Assoziationen in Bezug auf

Dienstleistungen in Zusammenhang mit Gesetz und Recht hervorrufen, was aber

nichts daran ändere, dass ADLEX als Phantasiebezeichnung aufgefasst werde.

Den danach zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr gebotenen großen

Abstand zur Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke jedenfalls in

klanglicher Hinsicht nicht ein.

Die einzige Abweichung stelle der zusätzliche Konsonant „d“ bei der älteren Marke

dar; alle übrigen vier Buchstaben seien hingegen identisch und in gleicher

Reihenfolge angeordnet. Die Betonung liege bei beiden Marken übereinstimmend

auf dem Vokal „a“ der jeweils ersten Silbe; ferner sei der Sprechrhythmus beider

Wörter identisch, ebenso die Vokale sowie deren Abfolge. Allein der fehlende

Konsonant „d“ bei der angegriffenen Marke wirke angesichts der ansonsten

vollständigen Übereinstimmung insbesondere auch in der für das Klangbild beider

Marken bedeutsamen Vokalfolge einer hochgradigen Ähnlichkeit beider Zeichen

nicht entgegen. Der Umstand, dass es sich bei der angegriffenen Marke ALEX um

einen Personennamen handele, während ADLEX als Phantasiename aufgefasst

werde, falle angesichts der erheblichen Übereinstimmungen beider Zeichen im

Klangbild nicht kollisionsmindernd ins Gewicht, so dass auch der den Zeichen mit

erhöhter Aufmerksamkeit

begegnende Fachverkehr

der Gefahr

von

Verwechslungen ausgesetzt sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, mit

der sie im Wesentlichen geltend macht, dass jedenfalls unter Berücksichtigung der

zwischenzeitlich erfolgten Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der

angegriffenen Marke eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken

ausscheide.

Zutreffend habe die Markenstelle zwar auf Seiten der Widerspruchsmarke nur die

zu Klasse 45 eingetragenen Überwachungsdienste

im Bereich

von

Immaterialgütern berücksichtigt. Nur dieser eng begrenzte Bereich sei demnach bei

der Prüfung der Ähnlichkeit der Dienstleistungen von Bedeutung; keinesfalls

könnten diese Überwachungsdienstleistungen allgemein mit Rechtsdienstleistungen gleichgesetzt werden. Ausgehend davon fehle es an einer Ähnlichkeit zu

den nunmehr von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen. Denn

Überwachungsdienste im Bereich von Immaterialgütern hätten zB nichts mit einer

(notariellen) Vertretung Dritter vor dem Grundbuchamt oder einer Strafverteidigung

zu tun, für die die angegriffene Marke nunmehr Schutz beanspruche. Allein der

Umstand, dass die Tätigkeit eines Anwalts oder Notars auch einen Bezug zu den

den Gegenstand der Überwachungsdienste bildenden Rechten haben könne,

begründe keine Ähnlichkeit; ansonsten wären beispielsweise auch die Tätigkeit

eines Immobilienmaklers und die eines Notars ähnlich, nur weil beide Tätigkeiten

sich auf Grundstücksverkäufe beziehen könnten.

Insoweit sei auch von Bedeutung, dass die den Gegenstand der angegriffenen

Marke bildenden Dienstleistungen einer besonderen hoheitlichen Zulassung (für

Anwälte und Notare) bedürften, was für die Überwachungsdienste nicht gelte.

Dem letztgenannten Umstand komme auch bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit

Bedeutung zu, so dass eine Verwechslungsgefahr für den Verkehr bereits aufgrund

der unterschiedlichen Stellung der jeweiligen Markeninhaber ausgeschlossen sei.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 1. Dezember 2020 aufzuheben und den Widerspruch aus

der Marke 304 51 549 zurückzuweisen.

Der Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er

macht

geltend,

dass

auch

nach

Einschränkung

des

Dienstleistungsverzeichnisses der angegriffenen Marke eine Ähnlichkeit zu den auf

Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Dienstleistungen bestehe,

da es sich auf beiden Seiten um juristische Dienstleistungen handele. Ausgehend

von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie

einer

hochgradigen

Zeichenähnlichkeit

bestehe

dann

aber

eine

Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Markeninhaberin

bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zwischen den Vergleichsmarken besteht die Gefahr von Verwechslungen nach

§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle zu Recht die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

A.

Im Laufe des Verfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes

mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls

maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Da die Anmeldung der

angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019

eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch

gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung

weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden

Fassung anzuwenden.

B. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson

[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;

GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden

Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke dazu in ihrer Beschwerdebegründung

vorträgt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen ungeachtet

eventuell bestehender Ähnlichkeiten der Zeichen und Dienstleistungen „per se

aufgrund der unterschiedlichen Stellung der Markeninhaber ausgeschlossen“ sei,

verkennt sie, dass es vorliegend nicht darum geht, ob der Verkehr die Tätigkeit

eines Rechtsanwalts oder Notars mit derjenigen eines Unternehmens, welches

Überwachungsdienste im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes anbietet,

verwechselt, sondern darum, ob zwischen den eingetragenen Marken eine

Verwechslungsgefahr besteht.

Ausgehend von den obengenannten Grundsätzen kann aber eine markenrechtlich

relevante Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht

verneint werden.

1. Die Widerspruchsmarke ADLEX verfügt über eine durchschnittliche

Kennzeichnungskraft.

Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Verkehr

die zweisilbige Widerspruchsmarke ADLEX nicht als Kombination der lateinischen

und im inländischen Sprachgebrauch auf Grundlage ihrer Bedeutung „zu/bei/an“

häufig in formelhaft gebrauchten lateinischen Fügungen wie z. B. ad absurdum, ad

acta verwendeten Präposition „ad“ mit dem ebenfalls im Inland weitgehend

bekannten lateinischen Substantiv „lex“ mit der Bedeutung „Gesetz; Recht“

wahrnehmen.

Einer Wahrnehmung von ADLEX in diesem Sinne wirkt - abgesehen von der

grammatikalischen Unrichtigkeit - bereits entgegen, dass die Bestandteile „AD“ und

„LEX“ innerhalb der als Einwortmarke und in Großbuchstaben ausgestalteten

Widerspruchsmarke nicht als eigenständige Bestandteile hervortreten, sondern sich

zu einem einheitlichen Zeichen verbinden. Vor allem jedoch lässt sich – worauf die

Markenstelle zutreffend hingewiesen hat – der Kombination dieser beiden

lateinischen Begriffe in Bezug auf die vorliegend relevanten Dienstleistungen ohne

weiteren verständnisfördernden Kontext kein sich auf Anhieb erschließender

beschreibender oder sachbezogener Aussagegehalt beimessen; vielmehr ruft die

Kombination dieser beiden Begriffe in ihren möglichen Bedeutungen wie z.B „zum

Gesetz“ allenfalls vage Assoziationen in Richtung „Recht und Gesetz“ hervor, ohne

aber die Dienstleistungen näher und hinreichend konkret zu beschreiben. Um zu

einem von der Inhaberin der angegriffenen Marke angenommenen Verständnis

i.S.v. „rund um Rechtsberatung“ bzw. als Sachhinweis auf „Hilfsdienstleistungen für

Rechtsdienstleistungen“

zu

kommen, bedarf es

jedenfalls erheblicher

Überlegungen und interpretatorischer Ergänzungen. Die Widerspruchsmarke

ADLEX wird daher vom Verkehr

in ihrer Gesamtheit ohne weiteres als

Fantasiebegriff wahrgenommen.

Hinweise für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Zeichens sind nicht

erkennbar und wurden auch nicht vorgebracht.

2. Weiterhin sind sich die Vergleichszeichen klanglich hochgradig ähnlich.

a. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit

im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil

Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher

und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 –

Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH WRP 2020, 1453 Rn. 23

– YOOFOOD/YO; GRUR 2016, 382 Rn. 37 – BioGourmet). Dabei genügt für die

Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der

genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 35 – HABM/

Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; BGH GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-

Apotheke/Medico Apotheke).

b. Ausgehend davon weisen beide Marken bereits im Klangbild eine hochgradige

Zeichenähnlichkeit auf, und zwar auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die

vorliegend maßgeblichen Dienstleistungen mit einer erhöhten Aufmerksamkeit in

Anspruch genommen werden.

aa. Die Vergleichsmarken stimmen in der Silbenzahl, im Sprech- und Betonungsrhythmus, in der Vokalfolge sowie in den Anfangsbuchstaben und den Endsilben

überein. Die einzige Abweichung stellt der zusätzliche Konsonant „d“ bei der älteren

Marke dar; alle übrigen vier Buchstaben sind hingegen identisch und in gleicher

Reihenfolge angeordnet. Angesichts der weitgehenden Übereinstimmungen ist

dieser konsonantische Unterschied im Wortinnern der Markenwörter zu gering, um

dem Eindruck eines weitgehenden Gleichklangs beider Markenwörter entscheidend

entgegenzuwirken, zumal der Verkehr die Marken in aller Regel nicht zeitgleich oder

in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine Auffassung daher

erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl.

EuGH, MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints).

bb. Der Umstand, dass es sich bei der angegriffenen Marke ALEX als

gebräuchliche Kurzform für „Alexander“ um einen Personennamen handelt, wirkt

sich dabei nicht kollisionsmindernd aus. Zwar kann eine nach dem Bild und/oder

nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden

Zeichen ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn zumindest einem der Zeichen ein

klar erkennbarer eindeutiger Begriffsinhalt zukommt (EuGH GRUR Int. 2009, 397

Rn. 98 – OBELIX/MOBILIX; GRUR 2010, 235 Rn. 19 – AIDA/AIDU). Ein

Personenname wie ALEX vermittelt jedoch keinen solchen Begriffsinhalt (vgl. BGH

GRUR 2003, 1044 Rn. 27 – Kelly). Zudem bieten begriffliche Abweichungen keine

Unterscheidungshilfe, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich – wie hier -

angesichts der hochgradigen Übereinstimmung der beiden Markenwörter im

Klangbild ohne weiteres verhören können, so dass ihnen begriffliche Unterschiede

bzw. ein begrifflicher Anklang einer Marke überhaupt nicht zum Bewusstsein

kommen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz 13. Aufl., § 9 Rdnr. 316).

3. Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke sowie einer hochgradigen klanglichen Zeichenähnlichkeit

reicht dann aber eine bereits mehr als geringe Ähnlichkeit der sich

gegenüberstehenden Dienstleistungen aus, um im Rahmen der Gesamtabwägung

aller maßgeblichen Faktoren eine Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu begründen.

a. Maßgebend für die Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit ist dabei auf Seiten

der angegriffenen Marke das am 1. März 2021 in das Register aufgenommene

eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis.

Das eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke ist

allerdings insoweit unklar, als danach „alle vorgenannten Dienstleistungen als

juristische Dienstleistungen eines Rechtsanwalts und Notars" beansprucht werden,

einige Dienstleistungen jedoch nur von einem Rechtsanwalt (Vertretung vor

Gerichten) oder einem Notar (Beurkundungsdienstleistungen) erbracht werden

können, so dass es statt „Rechtsanwalts und Notars“ korrekt „Rechtsanwalts oder

Notars“ hätte heißen müssen, es sei denn, man versteht „Rechtsanwalt und Notar“

etwas spitzfindig iS von „Anwaltsnotar“. Insoweit ist das Dienstleistungsverzeichnis

aber sinnstiftend dahingehend auszulegen, dass die konkret benannten

Dienstleistungen als „juristische Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder Notars“

beansprucht werden.

b. Was die bei der Widerspruchsmarke für eine Dienstleistungsähnlichkeit allein in

Betracht kommenden (Überwachungs-)Dienstleistungen der Klasse 45 betrifft,

beschränkt sich die dazu seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke mit

Schriftsatz vom 7. September 2018 in zulässiger Weise erhobene und hinsichtlich

beider Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG (a.F.)

statthafte Nichtbenutzungseinrede mit der Formulierung, dass der „Einwand der

Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke für »die mit Überwachungsdiensten im

Bereich des geistigen Eigentums und gewerblicher Schutzrechte verbundene

Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte‹‹ erhoben (werde), soweit die

konkrete Durchführung dieser Leistung einer Zulassung bedarf“, auf die zu Klasse 45 beanspruchte Dienstleistung „Überwachungsdienste in Bezug auf Kennzeichen,

insbesondere von Handelsmarken und Firmennamen, damit verbundene Beratung

in Fragen gewerblicher Schutzrechte“, weil nur diese explizit eine Beratung als

Gegenstand der Dienstleistung ausweist („damit verbundene Beratung in Fragen

gewerblicher Schutzrechte“).

Unberührt von der Einrede der Nichtbenutzung bleiben hingegen – wovon auch die

Inhaberin der angegriffenen Marke ausgeht

(vgl. Seite 2 unten der

Beschwerdebegründung vom 19. Mai 2021, Bl. 11 dA) - sämtliche weiteren zu

Klasse 45 registrierten Überwachungsdienstleistungen, die keinen Schutz für eine

„Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte“ beanspruchen und eine solche

auch nicht umfassen. Denn im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes wird

allgemein zwischen „reinen“ Überwachungsdienstleistungen, wozu neben der

Überwachung von (Verlängerungs-)Fristen auch Recherchetätigkeiten zB zur

Ähnlichkeit von Marken innerhalb eines vom Dienstleistungsnehmer gesetzten

Rahmens gehören, und einer rechtlichen Bewertung und Beratung zu den erzielten

Ergebnissen

durch

Rechts-

und

Patentanwälte

unterschieden.

Beratungsdienstleistungen zu Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes sind daher

nicht Bestandteil von Überwachungsdienstleistungen im Bereich des gewerblichen

Rechtsschutzes.

Eine Benutzung der Widerspruchsmarke auch für die von der Benutzungseinrede

betroffene Dienstleistung „Überwachungsdienste in Bezug auf Kennzeichen,

insbesondere von Handelsmarken und Firmennamen, damit verbundene Beratung

in Fragen gewerblicher Schutzrechte“ kann hingegen nicht anerkannt werden,

nachdem die Widersprechende nichts zu einer „damit verbundene(n) Beratung in

Fragen gewerblicher Schutzrechte“ vorgetragen und damit auch nicht glaubhaft

gemacht hat.

Somit sind auf Seiten der Widerspruchsmarke die zu Klasse 45 für die

Widerspruchsmarke registrierten Dienstleistungen „Überwachungsdienste

im

Bereich des geistigen Eigentums und gewerblicher Schutzrechte, nämlich Identifizierung, Berichterstattung und Überwachung in Bezug auf die Anmeldung

und Registrierung von Kennzeichen, insbesondere von Handelsmarken und

Firmennamen; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums und

gewerblicher Schutzrechte“ zu berücksichtigen.

c. Zwischen diesen (Überwachungs-)Dienstleistungen der Widerspruchsmarke und

den von der angegriffenen Marke nach erfolgter Einschränkung des

Dienstleistungsverzeichnisses nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen

besteht jedenfalls eine für eine Verwechslungsgefahr hinreichende, mehr als nur

geringe Ähnlichkeit.

aa. Bei der Frage der Dienstleistungsähnlichkeit kommt es entgegen der in der

Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung der Inhaberin der angegriffenen

Marke nicht entscheidend darauf an, ob „Überwachungsdienste in Bezug auf

gewerbliche Schutzrechte“ Überschneidungen zB mit einer auf Seiten der

angegriffenen Marke dienstleistungsgegenständlichen „notariellen Vertretung

Dritter vor dem Grundbuchamt“ oder einer „Strafverteidigung“ aufweisen.

Maßgebend ist vielmehr, ob die zum Vergleich stehenden Dienstleistungen unter

Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen

Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Leistungen oder anderer für die

Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte

aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken

gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Nr. 22 - 29

– Canon;

EuGH GRUR 2006, 582 ff., Nr. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2006, 941 ff., Nr. 13

– TOSCA BLU; GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS; GRUR 2001, 507, 508 –

EVIAN/REVIAN; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdnr. 56, 57 m. w. N.).

bb. Davon

ist

in Bezug auf die vorliegend zum Vergleich stehenden

Dienstleistungen auszugehen. Die Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses auf im Wesentlichen außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes

liegende Anwalts- und Notardienstleistungen ändert daran nichts.

aaa. So sind die von der angegriffenen Marke beanspruchten juristischen

Dienstleistungen, soweit sie durch einen Rechtsanwalt zu erbringen sind, bereits

deshalb den für die Widerspruchsmarke registrierten Überwachungsdiensten im

Bereich des geistigen Eigentums und gewerblicher Schutzrechte ähnlich, weil

derartige Überwachungsdienste nicht nur von darauf spezialisierten Unternehmen,

sondern im Rahmen umfassender Mandate zur Durchsetzung und Verteidigung

gewerblicher Schutzrechte auch von Rechtsanwälten erbracht werden. Angesichts

der danach möglichen Identität der Anbieter liegt für den Verkehr daher bereits aus

diesem Grunde

die

Annahme

einer

gemeinsamen

betrieblichen

Herkunftsverantwortung nahe.

bbb. Soweit die von der angegriffenen Marke beanspruchten speziellen juristischen

Dienstleistungen in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich eines Notars

fallen, geht der Verkehr allerdings nicht unbedingt davon aus, dass Notare, zu deren

vorrangigem Aufgabenbereich die Beurkundung von Rechtsgeschäften gehört,

auch Überwachungsdienste durchführen und anbieten. Daher kann eine Ähnlichkeit

entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht allein damit begründet werden,

dass Notare als sog. „Anwaltsnotare“ die typischerweise einem Rechtsanwalt

zufallenden Aufgaben erledigen können, da dies nichts daran ändert, dass

Rechtsanwälten und Notaren im Rahmen der Rechtspflege unterschiedliche

Aufgaben zugewiesen sind, demnach auch zwischen der Tätigkeit eines

Rechtsanwalts und eines Notars zu unterscheiden ist.

Allerdings weisen die Dienstleistungen eines Notars ebenso wie diejenigen eines

Rechtsanwalts ungeachtet des konkreten Rechtsgebiets, für die sie beansprucht

werden, insoweit Berührungspunkte zu Überwachungsdiensten im Bereich des

gewerblichen

Rechtschutzes

auf,

als

im

Rahmen

von

Überwachungsdienstleistungen zu gewerblichen Schutzrechten durchgeführte

Recherchen und deren Bereitstellung gegenüber dem Auftraggeber als Grundlage

für die juristische Bewertung und Beurteilung möglicher zeichenrechtlicher

Kollisionslagen dienen und daher einen „juristischen Zweck“ verfolgen und somit

einen Bezug zu juristischen Fragen und Sachverhalten aufweisen können (vgl. dazu

auch BPatG 30 W (pat) 41/13 v. 27. August 2015 – LIQUIDUS JURIS/juris für

„juristische Dienstleistungen“, bei denen juristische Informationen als (abstraktes)

Ergebnis einer Abfrage zur Verfügung gestellt werden).

Insoweit unterscheiden sich die einen

juristischen Bezug aufweisenden

verfahrensgegenständlichen Überwachungsdienstleistungen auch von der seitens

der Inhaberin der angegriffenen Marke beispielhaft genannten Tätigkeit eines

Immobilienmaklers zur Herbeiführung eines Grundstückkaufvertrags, da diese

Tätigkeit über kein juristisches Profil verfügt und daher keinen Bezug zB zu einer

durch einen Notar durchzuführenden Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags

und der damit verbundenen juristischen Dienstleistung aufweist.

ccc. Angesichts dieser Berührungspunkte liegt für den Verkehr die Annahme einer

gemeinsamen

betrieblichen Herkunft

der

sich

gegenüberstehenden

Dienstleistungen jedenfalls nicht so fern, dass eine Ähnlichkeit zwischen diesen in

Abrede gestellt werden könnte.

Mag diese angesichts der mit der Einschränkung vorgenommenen Spezifizierung

der durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu erbringenden

juristischen

Dienstleistungen auch nicht besonders ausgeprägt sein - wie es in Bezug auf das

ursprünglich beanspruchte Dienstleistungsverzeichnis der Fall war -, so ist doch von

einer mehr als geringen und im Rahmen der Gesamtabwägung aller Faktoren für

eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausreichenden

Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen.

4. Die angegriffene Marke ist daher nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für eine

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hacker

Wagner

Merzbach