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BPatG Beschluss vom 23.05.2023 – 17 W (pat) 3/22

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:230523B17Wpat3.22.0

Zitiert 5 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 3/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Mai 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 114 297.8

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dr. von Hartz, des Richters Dipl.-

Phys. Dr. Städele und des Richters Dr.-Ing. Harth

ECLI:DE:BPatG:2023:230523B17Wpat3.22.0

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06T des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Februar 2022 wird

aufgehoben.

2.

Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung „Verfahren und

Datenbrille zum Anzeigen thermischer Daten auf zumindest einem

vorgegebenen Objektbereich eines Objekts“, dem Anmeldetag 28.

Mai 2020 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß neuem Hauptantrag,

eingegangen beim Bundespatentgericht am 5. Mai 2023;

Beschreibungsseiten 1 bis 14,

eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 30.

April 2021;

2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2,

eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 28.

Mai 2020.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 28. Mai 2020 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

„Verfahren und Datenbrille zum Anzeigen thermischer Daten auf zumindest einem

vorgegebenen Objektbereich eines Objekts“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06T des

Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 10. Februar 2022 mit der

Begründung zurückgewiesen, die Gegenstände der jeweiligen Hauptansprüche des

(damaligen) Hauptantrags und der (damaligen) Hilfsanträge 1 und 2 würden nicht

als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin beantragt,

1.

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06T des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 10. Februar 2022 aufzuheben.

2.

ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Verfahren und Datenbrille

zum Anzeigen thermischer Daten auf zumindest einem vorgegebenen

Objektbereich eines Objekts“, dem Anmeldetag 28. Mai 2020 auf der

Grundlage folgender Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß neuem Hauptantrag,

eingegangen beim Bundespatentgericht am 5. Mai 2023;

Beschreibungsseiten 1 bis 14,

eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 30. April 2021;

2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2,

eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 28. Mai 2020;

3.

die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet - nach Unterteilung der Merkmale c), d) und

e) in die Merkmalsgruppen c1) / c2), d1) / d2) bzw. e1) / e2) / e3) / e4) sowie nach

Vergabe der weiteren Merkmalsbezeichnungen d3) und e5) - wie folgt:

1.

Verfahren zum Anzeigen thermischer Daten auf zumindest einem

vorgegebenen Objektbereich (12) eines Objekts (14) durch eine

Datenbrille (10), mit den Schritten:

a)

Aufnehmen (S10) eines digitalen Bildes des Objekts (14), das

zumindest den vorgegebenen Objektbereich (12) aufweist, durch eine

Bildaufnahmeeinrichtung (16);

b)

Aufnehmen (S12) eines Wärmebildes des Objekts (14) durch eine

Wärmebildaufnahmeeinrichtung

(18), wobei

das Wärmebild

zumindest die thermischen Daten des vorgegebenen Objektbereichs

(12) umfasst;

c1)

Überlagern (S14) des digitalen Bildes der Bildaufnahmeeinrichtung

(16) mit dem Wärmebild der Wärmebildaufnahmeeinrichtung (18),

c2)

wobei das Objekt (14)

im digitalen Bild und

im Wärmebild

übereinandergelegt wird;

d1) Überlagern (S16) des Objekts (14) in dem digitalen Bild mit einem

digitalen Objektmodell des Objekts,

d2) wobei das digitale Objektmodell den vorgegebenen Objektbereich (12)

in digitaler Form aufweist;

e1)

Segmentieren (S18) des Wärmebildes mittels des überlagerten

digitalen Objektmodells,

e2)

wobei die thermischen Daten des Objektbereichs (12) ausgewählt

werden und

e3)

die thermischen Daten des Wärmebilds, die nicht in dem durch das

digitale Objektmodell vorgegebenen Objektbereich (12) angeordnet

sind, ausgeblendet werden,

e4)

wobei die ausgewählten thermischen Daten des Objektbereichs (12)

einer Anzeigeeinrichtung (22) der Datenbrille als virtuelle Projektion

bereitgestellt werden;

f)

Anzeigen (S20) der virtuellen Projektion der thermischen Daten auf

dem segmentierten, vorgegebenen Objektbereich durch die

Anzeigeeinrichtung (22) der Datenbrille (10);

d3) wobei das digitale Objektmodell mehrere Objektbereiche aufweist,

e5)

wobei durch die virtuelle Projektion selektiv nur ein einzelner

Objektbereich (12) visualisiert wird.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 10 lauten:

„2.

Verfahren nach Anspruch 1, wobei die Bildaufnahmeeinrichtung (16)

und die Wärmebildaufnahmeeinrichtung (18) räumlich aufeinander

kalibriert werden und das Überlagern in Schritt c) in Abhängigkeit der

Kalibrierung durchgeführt wird.

3.

Verfahren nach Anspruch 2, wobei die Bildaufnahmeeinrichtung (16)

und die Wärmebildaufnahmeeinrichtung (18) zur Kalibrierung an

vorgegebenen Positionen in der Datenbrille (10) angeordnet werden

und wobei die Schritte c) bis e) durch eine Recheneinrichtung (20) in

der Datenbrille durchgeführt werden.

4.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei für das

digitale Objektmodell ein dreidimensionales Konstruktionsmodell des

Objekts, insbesondere ein CAD-Modell, verwendet wird.

5.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das

Objekt mittels eines Bildanalysealgorithmus aus dem digitalen Bild

automatisch erkannt wird und basierend auf der Erkennung das

digitale Objektmodell zur Überlagerung bereitgestellt wird.

6.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das

Überlagern in Schritt d) mittels eines Modellverfolgungsalgorithmus

durchgeführt wird.

7.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das

Segmentieren in Schritt e) mittels vorgegebener Objektgrenzen des

digitalen Objektmodells, insbesondere mittels der Objektgrenzen des

Objektbereichs, durchgeführt wird.

8.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei in

Schritt f) die thermischen Daten auf der Oberfläche des Objekts mittels

einer erweiterten Realität oder einer virtuellen Realität angezeigt

werden, insbesondere in Echtzeit.

9.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei in

Schritt f) über dem Objekt ferner das überlagerte digitale Objektmodell

angezeigt wird.

10.

Datenbrille (10) zum Anzeigen thermischer Daten auf zumindest

einem vorgegebenen Objektbereich (12) eines Objekts (14), mit einer

Bildaufnahmeeinrichtung (16), einer Wärmebildaufnahmeeinrichtung

(18), einer Recheneinrichtung (20) und einer Anzeigeeinrichtung (22),

wobei die Datenbrille (10) dazu ausgebildet ist, das Verfahren nach

einem der vorhergehenden Ansprüche durchzuführen.“

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat

insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung gemäß dem neuen

Hauptantrag führt. Im Übrigen war die Beschwerde bezüglich des Antrags auf

Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen.

1.

Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren sowie eine

Datenbrille zum Anzeigen thermischer Daten auf zumindest einem vorgegebenen

Objektbereich eines Objekts (Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).

In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung ist ausgeführt, dass im Bereich der

Produktion und Wartung von verschiedensten Industriezweigen Mitarbeiter mit

Objekten zu tun hätten, die eine hohe Oberflächentemperatur aufweisen können.

Oft sei die Temperatur weder temporär noch räumlich konstant über das Objekt

verteilt, sondern weise Temperaturgradienten auf der Oberfläche auf. Da das

infrarote Spektrum für den Menschen optisch nicht wahrnehmbar sei, entstünden

daraus Nachteile

in der Handhabung bis hin zu Gefahrenpotentialen

(Offenlegungsschrift, Absatz [0002]).

Nachteilig bei bekannten Verfahren zur Darstellung von thermischen Informationen

sei, dass nur das Wärmebild des gesamten Objekts angezeigt werden könne und

thermische Daten einzelner Objektbereiche, wie zum Beispiel einzelner

Bauteilkomponenten,

nicht

separat

dargestellt

werden

könnten

(Offenlegungsschrift, Absatz [0006] i. V. m. den Absätzen [0003] bis [0005]).

2.

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrundeliegen, thermische Daten für

einen vorgegebenen Objektbereich eines Objekts verbessert darstellen zu können

(Offenlegungsschrift, Absatz [0007]).

3.

Als Fachmann ist

im vorliegenden Fall ein Ingenieur der Fachrichtung

Elektrotechnik anzusehen, der mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der digitalen

Bilddatenerfassung und -verarbeitung und gute Kenntnisse in der Entwicklung von

„Virtual Reality“- und „Augmented Reality“-Anwendungen besitzt.

4.

Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt die Anmeldung ein

Verfahren und eine Datenbrille zum Anzeigen thermischer Daten auf zumindest

einem vorgegebenen Objektbereich eines Objekts gemäß dem geltenden

Patentanspruch 1 bzw. dem geltenden Patentanspruch 10 vor.

4.1

Bei dem erfindungsgemäßen Verfahren werden ein digitales Bild und ein

Wärmebild des Objekts durch eine Bild- und eine Wärmebildaufnahmeeinrichtung

aufgenommen, wobei diese Bilder zumindest den vorgegebenen Objektbereich

bzw. zumindest die thermischen Daten dieses Bereichs aufweisen bzw. umfassen

(Merkmale a) und b)). Ein solcher Objektbereich kann laut Beschreibung z.B. eine

Fläche oder eine Bauteilkomponente innerhalb eines Bauteils oder einer Maschine

sein (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0006], [0009]); er wird z.B. dadurch

vorgegeben, dass ihn ein Nutzer mittels einer Gestensteuerung in einem digitalen

Objektmodell „in virtueller Form“ auswählt (Offenlegungsschrift, Absatz [0014]).

Anschließend wird das digitale Bild der Bildaufnahmeeinrichtung mit dem

Wärmebild der Wärmebildaufnahmeeinrichtung überlagert (Merkmal c1)), wobei

das Objekt im digitalen Bild und im Wärmebild übereinandergelegt wird (Merkmal

c2)). Letzteres bedeutet aus Sicht des Fachmanns, dass aus den beiden Bildern

ein weiteres Bild erzeugt wird, welches zumindest einen Objektbereich enthält,

dessen Pixelwerte auf Objektpixelwerten beider Bilder basieren. Die Bilder können

koregistriert sein, um eine genauere Überlagerung zu gewährleisten (vgl.

Offenlegungsschrift, Absatz [0011]).

Des Weiteren wird das Objekt in dem digitalen Bild mit einem digitalen Objektmodell

des Objekts überlagert (Merkmal d1)). Das digitale Objektmodell weist mehrere

Objektbereiche auf, insbesondere auch den vorgegebenen Objektbereich in

digitaler Form (Merkmale d2, d3)). Ein Überlagern von Objekt und Objektmodell

kann dann verwirklicht sein, wenn das Objektmodell im digitalen Bild so über das

Objekt gelegt wird, dass das Objektmodell von der Größe und Ausrichtung das

Objekt in dem digitalen Bild vollständig überlagert oder ersetzt (Offenlegungsschrift,

Absatz [0011]). Für den Fachmann bedeutet dies, dass durch die Überlagerung ein

zweidimensionaler Bereich im digitalen Bild entstanden ist, der das Objektmodell

repräsentiert und dessen Pixelwerte Kombinationen der Pixelwerte des digitalen

Bilds und des überlagerten Objektmodells sind.

Ferner wird das Wärmebild mittels des überlagerten digitalen Objektmodells

segmentiert (Merkmal e1)). Die Merkmale d1) und e1) implizieren, dass die

Segmentierung - d.h. das Bestimmen einer Aufteilung des Wärmebilds in mehrere

zusammenhängende Bildbereiche - stattfindet, nachdem das Objekt im digitalen

Bild mit dem Objektmodell überlagert worden ist (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz

[0012] - „Anschließend kann […] das Wärmebild, welches mit dem digitalen Bild

überlagert ist, mittels des überlagerten digitalen Objektmodells segmentiert

werden“).

Bei der Segmentierung werden die thermischen Daten des Objektbereichs

ausgewählt

(Merkmal e2)) und die

thermischen Daten des Wärmebilds

ausgeblendet, die nicht in dem durch das digitale Objektmodell vorgegebenen

Objektbereich angeordnet sind (Merkmal e3)).

Gemäß Merkmal e4) werden die ausgewählten thermischen Daten des

Objektbereichs einer Anzeigeeinrichtung der Datenbrille als „virtuelle Projektion“

bereitgestellt. Unter einer derartigen Projektion versteht die Anmeldung eine Grafik,

die in der Anzeigeeinrichtung der Datenbrille derart angezeigt wird, dass sie für

einen Benutzer über dem Objektbereich erscheint, oder auch eine Projektion der

thermischen Daten mittels „Computer Vision Techniken“ auf die Oberfläche des

digitalen Objektmodells, das mit dem Objekt überlagert ist (Offenlegungsschrift,

Absatz [0013]).

Durch die virtuelle Projektion soll selektiv nur ein einzelner Objektbereich visualisiert

werden (Merkmal e5)). Das bedeutet vor dem Hintergrund des Absatzes [0015] der

Offenlegungsschrift, dass der Benutzer der anspruchsgemäßen Datenbrille einen

Objektbereich des digitalen Objektmodells auswählen kann, der mit Hilfe der

virtuellen Projektion dargestellt wird. Dadurch lässt sich vermeiden, größere Teile

des Sichtfelds mit Wärmebilddaten des Objekts zu überlagern (s. auch

Offenlegungsschrift, Absatz [0042]).

Schließlich wird die virtuelle Projektion der

thermischen Daten auf dem

segmentierten, vorgegebenen Objektbereich durch die Anzeigeeinrichtung der

Datenbrille angezeigt (Merkmal f)).

4.2

Die Datenbrille des auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen

Patentanspruchs 10 soll dazu ausgebildet sein, ein Verfahren nach einem der

Patentansprüche 1 bis 9 auszuführen. Dementsprechend weist die Datenbrille eine

Bildaufnahmeeinrichtung, eine Wärmebildaufnahmeeinrichtung, eine Recheneinrichtung und eine Anzeigeeinrichtung auf.

5.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Änderungen, die in den in der

Anmeldung enthaltenen Angaben vorgenommen worden sind, erweitern den

Gegenstand der Anmeldung nicht (§ 38 PatG).

So sind die Merkmale a) bis e1) und f) bereits in dem ursprünglichen

Patentanspruch 1 enthalten. Aus diesem Patentanspruch ergeben sich in

Zusammenschau mit den Absätzen

[0011],

[0012]

und

[0015]

der

Offenlegungsschrift auch die verbleibenden Merkmale d3), e2), e3), e4) und e5).

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 10 sind mit den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 2 bis 10 identisch.

Auch die an den ursprünglich eingereichten Beschreibungsseiten vorgenommenen

Änderungen sind zulässig.

Die geltenden Figurenseiten mit den Figuren 1 und 2 entsprechen den

ursprünglichen Figurenseiten 1 und 2.

6.

Die Lehre der Patentansprüche 1 und 10 ist in der Anmeldung so deutlich

und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4

PatG).

7.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 10 sind jeweils neu und

beruhen zudem gegenüber dem Stand der Technik auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§§ 3, 4 PatG).

7.1

Zum Stand der Technik wurden im Prüfungsverfahren folgende

Druckschriften ermittelt:

D1

CN110 580 672 A,

D1a Maschinenübersetzung der Beschreibung und der Ansprüche der D1

aus der chinesischen in die englische Sprache,

D2

LOWE, David G.: Robust model-based motion tracking through the

integration of search and estimation. International Journal of Computer

Vision, 1992, 8. Jg., Nr. 2, S. 113 bis 122,

D3

US 2020 / 0 143 551 A1.

Vom Senat wurden ferner folgende Druckschriften benannt:

D4

SOUZA, E. A. [et al.]: Evaluating the CapCam: a device for thermal

inspection of electrical equipment. Workshop de Realidade Virtual e

Aumentada, Sao Paulo, Brazil, 2010,

D5

US 2018 / 0 302 564 A1,

D6

SELS, S.: A CAD matching method for 3D thermography of complex

objects. Infrared Physics and Technology 99, 2019, S. 152 bis 157,

D7

LI, W. [et al.]: SHREC 2019 - Monocular Image Based 3D Model

Retrieval. Eurographics Workshop on 3D Object Retrieval, 2019, S.

103 bis 110.

7.2

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist aus keiner der

Druckschriften D1 bis D7 vorbekannt und somit neu (§ 3 PatG).

7.2.1 Die nach Auffassung des Senats „nächstliegende“ Druckschrift D4 offenbart

allenfalls die Anweisungen des Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1

sowie der Merkmalsgruppen a) / b) / c1) / c2) bzw. a) / d1) / d3). Gleiches gilt für

die Druckschriften D1, D3 und D5.

7.2.1.1

In der Druckschrift D4 wird eine Datenbrille („CapCam“) vorgestellt, die

einen Nutzer bei der Inspektion elektrischer Geräte unterstützen soll und eine

Webcam sowie eine Wärmebildkamera aufweist, deren Bilder überlagert angezeigt

werden (vgl. Titel, Abstract, Abschnitt 1 i. V. m. Figur 1, in der eine Platine mit

Bauteilen gezeigt ist, wobei die Platine und die Bauteile als anspruchsgemäßes

Objekt bzw. anspruchsgemäße Objektbereiche angesehen werden können). Dabei

gibt bestenfalls die aktuelle Blickrichtung des Nutzers, von der das Sichtfeld der

beiden Kameras abhängt, diejenigen Bereiche der Platine vor, denen thermische

Information überlagert werden soll.

In Abschnitt 2 der D4 wird ferner angesprochen, dass eine Kombination von

Wärmebildern mit Bildern der realen Welt bei einer Gesichtserkennung von Vorteil

sein kann. Figur 4 zeigt in diesem Zusammenhang neben einem Kamerabild und

einem Wärmebild einer Person ein kombiniertes Bild („combined image“), das aus

einer Überlagerung dieser beiden Bilder entstanden ist.

Damit offenbart die D4 ein Verfahren nach Patentanspruch 1 mit den Merkmalen a)

bis c2).

Weiterhin ist in Figur 2 der D4 gezeigt, dass einem digitalen Bild ein

dreidimensionales digitales Modell eines Anlassers überlagert werden kann, das

sich aus mehreren

unterschiedlich eingefärbten Komponenten

-

d.h.

Objektbereichen im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 - zusammensetzt. Da

jedoch dem Kamerabild der Figur 2 kein Wärmebild überlagert und in dem

Kamerabild auch kein Anlasser zu sehen ist, geht aus Figur 2 allenfalls die

Merkmalsgruppe a) / d1) / d3) hervor.

Nicht in D4 erläutert sind eine Segmentierung anhand eines 3D-Modells, das einem

Kamerabild überlagert ist, sowie eine Auswahl und selektive Visualisierung von

thermischen Daten eines Objektbereichs. Daher ist der aus den Merkmalen d1) bis

f) bestehende Merkmalskomplex der D4 nicht zu entnehmen.

7.2.1.2

In der Druckschrift D1 wird eine „thermische“ Datenbrille für

Augmented-Reality-Anwendungen („augmented reality thermal smart glasses“)

beschrieben, die zwei Bildaufnahmeeinrichtungen („image acquisition component“,

„thermal imaging acquisition component“) enthält, mit denen reale Bilder bzw.

Wärmebilder der Umgebung aufgenommen werden (D1a, u.a. Seite 1, Zeile 10 bis

16; Seite 5, Zeile 164 bis 189 i. V. m. D1, Figur 1). Die Bilder der beiden

Bildaufnahmeeinrichtungen können einander überlagert angezeigt werden, was

Inspektions-,

Brandschutz-

und

Seuchenpräventionsmaßnahmen

in

Warenhäusern, Wäldern und bei der Tierhaltung wirtschaftlicher machen soll;

insbesondere können dabei Wärmebilddaten in einem Bereich eines realen Bildes

angeordnet werden (D1a, Seite 1, Zeile 18 bis 22; Seite 2, Zeile 46 und 47; Seite 6,

Zeile 222 bis 228 - „The corresponding thermal imaging is superimposed and

displayed in a region of the image“). Das bedeutet allerdings noch nicht

zwangsläufig, dass ein Objekt in dem realen Bild und in dem Wärmebild

übereinandergelegt wird, wie es Merkmal c2) erfordert; so könnte z.B. ein

Wärmebild, das die gesamte Umgebung des Nutzers zeigt, als Ganzes verkleinert

in einem Randbereich des Kamerabilds dargestellt werden. Des Weiteren kann in

einem Bildbereich, der ein Lebewesen zeigt, ein Körpertemperaturwert des

Lebewesens angezeigt werden (D1a, Seite 2, Zeile 52 bis 57; Seite 6, Zeile 228 bis

234; Seite 6, Zeile 243 bis Seite 7, Zeile 250 i. V. m. D1, Figur 2). Der Nutzer der

Datenbrille gibt dabei allerdings allenfalls durch Wahl seiner aktuellen Blickrichtung

einen Bildbereich vor, der ein Lebewesen enthält.

Somit geht ein Verfahren nach Patentanspruch 1 mit den Merkmalen a) bis c1) aus

D1 hervor. Die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 sind D1 nicht zu

entnehmen, da es dort nicht um eine Segmentierung eines Wärmebildes, eine

Auswahl thermischer Daten oder um ein digitales Objektmodell geht.

7.2.1.3

Die Druckschrift D3 geht von dem Problem aus, dass die

Klassifikationsgenauigkeit künstlicher neuronaler Netzwerke reduziert ist, wenn

Farbbilder verarbeitet werden, die Objekte mit ähnlichem Farbeindruck an

unterschiedlichen Bildpositionen zeigen. Als Abhilfe wird ein Verfahren

vorgeschlagen, bei dem neben einem RGB-Bild ein Infrarotbild derselben Szene

aufgenommen und mit dem RGB-Bild registriert wird (D3, Abstract, Absätze [0012],

[0017], [0018], [0022]). Aus dem Infrarotbild werden Informationen über die

hervorstechendsten Kanten im Infrarotbild („saliency boundaries“) ermittelt (Absätze

[0012], [0022], [0028], [0032]). Anschließend werden das RGB-Bild, das registrierte

Infrarotbild und die „saliency boundaries“ von einem künstlichen neuronalen

Netzwerk verarbeitet, welches die Pixel der beiden Bilder als zu einem dynamischen

(z.B. einem Fahrzeug) oder einem statischen Objekt (z.B. einem Gebäude)

gehörend klassifiziert (Absätze [0023] bis [0028]; Figuren 3 bis 5). Dabei kann die

pixelweise ermittelte Klassifikationsinformation als ein Bild angesehen werden,

welches aus einer Überlagerung des mit dem Infrarotbild registrierten RGB-Bildes

im Sinne der Merkmale c1) und c2) hervorgeht; somit wird in D3 insbesondere das

Infrarotbild semantisch segmentiert (vgl. auch Absätze [0023], [0037], [0045]).

Der D3 ist somit ein Verfahren nach Patentanspruch 1 mit den Merkmalen a) bis c2)

zu entnehmen. Von einem digitalen Objektmodell, anhand dessen ein Wärmebild

segmentiert und zugehörige thermische Daten ausgewählt werden, ist dort

allerdings ebensowenig die Rede wie von einer selektiven Visualisierung einer

virtuellen Projektion, so dass die Merkmale d1) bis f) in D3 fehlen.

7.2.1.4

Die Druckschrift D5 betrifft ein Bildaufnahmegerät 102, mit dem von

Bildsensoren zweier unterschiedlicher Modalitäten stammende Bilddaten - z.B.

Farbbilddaten und Wärmebilddaten - zueinander registriert werden können (vgl.

Figur 1 mit Absätzen [0049] bis [0051], [0068], [0098]; s. auch Claims 1, 3 und 5).

Das Bildaufnahmegerät 102 kann ein als „video see-through display“ ausgebildetes

und als „head-mounted display (HMD)“ konfiguriertes Displaymodul 2900

umfassen, welches Bildsensoren der ersten und zweiten Modalität enthält (Figur 29

i. V. m. Absatz [0118] - „image capturing device 102 can include a display module

2900, image sensors 2202, 2206 of the first imaging modality, the image sensor

2204 for the second imaging modality“; Absatz [0119] - „the display module 2900

includes […] a video see-through display. […] The display module 2900 may be

configured in a head-mounted display configuration“; s. auch Figur 30 i. V. m. Absatz

[0132] sowie Claims 12 und 13). Ferner können die Farb- und Wärmebilddaten -

insbesondere für Inspektionszwecke - registriert und überlagert sowie thermische

Bilder dreidimensional visualisiert werden (vgl. u.a. Absätze [0051], [0052], [0121]).

Damit zeigt auch die D5 ein Verfahren nach Patentanspruch 1 mit den Merkmalen

a) bis c2).

Die restlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 sind der D5 nicht zu entnehmen,

da dort weder ein digitales Objektmodell noch eine Auswahl und selektive

Visualisierung von thermischen Daten eines Objektbereichs eines Objektmodells

angesprochen wird. Zwar ist Absatz [0135] noch zu entnehmen, dass Objekte in

den Wärmebildern erkannt werden können; daraus ergibt sich aber noch keine

Segmentierung der Wärmebilder im Sinne von Patentanspruch 1.

7.2.2 Die Druckschrift D6 zeigt als einzige der

im Verfahren befindlichen

Druckschriften eine Segmentierung eines Wärmebilds mittels eines digitalen

Objektmodells (vgl. Merkmal e1)). Aus D6 gehen allerdings nur die Merkmale b),

d2), d3), e2) und e5) sowie jeweils ein Teilmerkmal der Merkmale e1), e4) und f)

hervor.

In der Druckschrift D6 wird ein Verfahren zur Inspektion von Wärmebilddaten

bestimmter Komponenten im Hinblick auf eine verbesserte Erkennung der Größe

und räumlichen Lage von Defekten vorgestellt (vgl. Titel; Abstract; Abschnitt I.,

dritter Absatz; Tabelle I), bei dem u.a. Wärmebilddaten direkt auf dreidimensionale

CAD-Modelle komplexer Objekte projiziert werden (vgl. Titel, Abstract, Figuren 1 (a)

bis (e), Abschnitt 5, Seite 154, rechte Spalte unten - „the methodology […] always

mapped the infrared image on the CAD model […]“ sowie Tabelle 1 auf Seite 155,

insbesondere zweite Spalte von links und rechte Spalte).

Im Rahmen des Verfahrens wird eine virtuelle Kamera so lange (iterativ) durch eine

Simulationsumgebung bewegt, bis die Lage eines dreidimensionalen CAD-Modells

eines Objekts in einem gerenderten virtuellen Bild dieser Kamera mit der Lage des

Objekts im Wärmebild übereinstimmt. In jeder Iteration werden dazu die

dreidimensionalen Konturen des CAD-Modells mittels der sog. „PwP3D“-Methode

auf eine zweidimensionale Kontur C im Wärmebild projiziert, die nach Abschluss

des Verfahrens die aus dem Wärmebild ersichtliche Objektkontur lagerichtig

wiedergibt und eine Segmentierung des Wärmebilds in einen Vordergrundbereich

Ωf (der dem Objekt entspricht) und einen Hintergrundbereich Ωb definiert (vgl.

Abschnitt 2.1 mit Figuren 1 (a) bis (e); insbesondere Text nach Gleichung (3) - „[…]

to iteratively align the 3D model in the camera image […] The result of the complete

image alignment is visible in Fig. 1d and e“ sowie Figur 1 (b) mit Bildunterschrift

„Contour image rendered with the virtual scene“ und Text vor Gleichung (1) - „C

(Fig. 1b) is the projected contour of the 3D model (Fig. 1c) in the camera image“).

Somit zeigt die Druckschrift D6 das Merkmal b), da die Wärmebilddaten von einer

Wärmebildkamera aufgenommen werden (vgl. Abschnitt 1, dritter Absatz).

Bei der Projektion der Wärmebilddaten auf ein CAD-Modell (Figur 1 (e); Tabelle 1,

zweite Spalte) werden die über dem CAD-Modell liegenden Wärmebilddaten

ausgewählt (Merkmal e2)). Der Fachmann liest mit, dass die projizierten Daten einer

Anzeigeeinrichtung bereitgestellt und mit Hilfe dieser Einrichtung (auf dem

segmentierten CAD-Modell) angezeigt werden (Figur 1 (e); Teilmerkmal von

Merkmal e4) „wobei die ausgewählten thermischen Daten des Objektbereichs einer

Anzeigeeinrichtung der Datenbrille als virtuelle Projektion bereitgestellt werden“

sowie Teilmerkmal von Merkmal

f)

„Anzeigen der virtuellen Projektion der

thermischen Daten auf dem segmentierten, vorgegebenen Objektbereich durch die

Anzeigeeinrichtung der Datenbrille“).

Zudem weist das CAD-Modell mit dem Teilbereich, der der in Figur 1 (c) gezeigten

virtuellen Kamera zugewandt ist und durch die relative Lage von CAD-Modell und

virtueller Kamera vorgegeben wird, einen Objektbereich auf, auf den die

Wärmebilddaten projiziert werden (Merkmal d2)); daneben umfasst es mit dem von

der virtuellen Kamera abgewandten Rückseitenbereich und den ggf. schwarz

dargestellten Bereichen auf der Vorderseite, für die keine Wärmebildinformationen

vorliegen (vgl. Figur 1 (e) mit zugehöriger Bildunterschrift), weitere Objektbereiche

(Merkmal d3)).

Durch die virtuelle Projektion wird nur derjenige Objektbereich visualisiert, der der

virtuellen Kamera zugewandt ist (Merkmal e5)).

Da die Druckschrift D6 ausschließlich die Verarbeitung eines einzelnen

Wärmebildes beschreibt, ist dort die aus den Merkmalen a), c1), c2), d1) und d2)

bestehende Merkmalsgruppe nicht gezeigt. Zudem ist das im Rahmen der PwP3D-

Methode zur Segmentierung verwendete Objektmodell zuvor keinem digitalen Bild

überlagert worden. Damit fehlt auch Merkmal e1) in D6 - lediglich das Teilmerkmal

„Segmentieren des Wärmebildes mittels eines des überlagerten digitalen

Objektmodells“ von Merkmal e1) geht aus D6 hervor. Weiterhin sind in Figur 1 (e)

zwar diejenigen thermischen Daten des Wärmebilds nicht dargestellt, die nicht in

dem durch das CAD-Modell vorgegebenen Objektbereich angeordnet sind. Da der

Druckschrift D6 jedoch nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob diese Daten zur

Erstellung der Figur 1 (e) ausgeblendet oder gar nicht erst herangezogen worden

sind, ist auch Merkmal e3) nicht gezeigt.

7.2.3 Die Druckschriften D2 und D7 liegen weiter ab.

7.2.3.1

Die Druckschrift D2 beschreibt ein System zur Verfolgung der

Bewegung dreidimensionaler Objekte in einem Bild einer CCD-Kamera mittels eines

Objektmodells (vgl. Titel - „Model-based Motion Tracking“; Abstract - „A computer

vision system has been developed for real-time motion tracking of 3-D objects“;

Abschnitt 7, zweiter Absatz, erster Satz sowie dritter Absatz, zweiter Satz). In den

Abschnitten 3 bis 6 wird ein iteratives Verfahren vorgestellt, bei dem die Projektion

eines parametrisierten 3D-Modells einer Ablagebox („file box“) an Liniensegmente

angepasst wird, die der Ablagebox entsprechen und aus dem Kamerabild extrahiert

worden sind. Nach Beendigung des iterativen Verfahrens wird das 3D-Modell,

dessen Seitenflächen als anspruchsgemäße Objektbereiche angesehen werden

können, dem Kamerabild überlagert dargestellt (Figur 7).

Somit gehen die Merkmale a), d1), d2) und d3) aus D2 hervor. Um die Aufnahme

oder Verarbeitung von Wärmebildern oder ein Segmentierungsverfahren geht es in

D2 allerdings nicht, so dass die übrigen Merkmale des geltenden Patentanspruchs

1 in D2 fehlen.

7.2.3.2

Die Druckschrift D7 ist ein Übersichtsartikel, der Verfahren zum Abruf

von 3D-Modellen auf Basis einzelner Bilder beschreibt und lediglich im Hinblick auf

den geltenden Unteranspruch 5 ins Verfahren eingeführt worden ist.

7.3

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht mit Rücksicht auf

den durch die Druckschriften D1 bis D7 repräsentierten Stand der Technik auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Diese Druckschriften geben dem Fachmann weder für sich genommen noch in

Kombination eine Anregung, ein Wärmebild mittels eines digitalen Objektmodells zu

segmentieren, das einen vorgegebenen Objektbereich aufweist und zuvor dem

zugehörigen Objekt

in dem digitalen Bild überlagert worden

ist

(vgl.

Merkmalsgruppe d1) / d2) / e1)).

7.3.1 Die jeweiligen Lehren der Druckschriften D1, D4 und D5 legen dem

Fachmann ein Verfahren, bei dessen Ausführung die Merkmalsgruppe d1) / d2) /

e1) verwirklicht wird, nicht nahe. Dies gilt gleichermaßen für die jeweiligen Lehren

der Druckschriften D2, D3 und D6.

7.3.1.1 Ausgehend von der Druckschrift D1, D4 oder D5 hat der Fachmann bereits

keine Veranlassung, ein Verfahren zu realisieren, bei dem ein vom Nutzer

vorgegebener Objektbereich in einem Bild - insbesondere einem Wärmebild -

segmentiert wird (vgl. Merkmal e1)), oder sich nach einem solchen Verfahren im

Stand der Technik umzusehen.

a)

Insoweit die Lehre der D1 eine Verarbeitung eines Wärmebilds betrifft,

erschöpft sie sich darin, ein solches Bild aufzunehmen, einem digitalen Bild, das

kein Wärmebild ist,

irgendwie zu überlagern und beide Bilder anschließend

darzustellen. In D1 gibt der Nutzer der Datenbrille einen Objektbereich allenfalls

dadurch implizit vor, dass er seinen Blick auf ein bestimmtes Objekt richtet; dabei

werden im Allgemeinen auch andere Bildbereiche der beiden Bilder mit vorgegeben.

Eine konkrete Veranlassung, bestimmte Pixelbereiche der Bilder von einer

Weiterverarbeitung auszunehmen oder diese Bilder gar zu segmentieren, besteht

für den Fachmann ausgehend von D1 nicht.

b)

Bei Durchsicht der D4 erkennt der Fachmann sofort, dass sowohl die Qualität

des in Figur 1 gezeigten Wärmebilds als auch die Genauigkeit der Überlagerung

des Wärmebilds mit dem Bild der Webcam nicht allzu hoch ist. Die D4 führt dies

unmittelbar auf die unzureichende Hardwareausstattung der „CapCam“ zurück (vgl.

Abschnitt 3.2, vorletzter und letzter Absatz - „the cameras […] do not have the same

technical specifications (e.g., lenses, focal length), which means they were not and

most likely cannot be suitably aligned […] The thermal camera used […] has low

resolution, reach and accuracy“). Zur Verbesserung des Bildeindrucks würde der

Fachmann daher Kameras und weitere Hardware einsetzen, die Bilder mit höherer

Auflösung liefern und eine genauere Überlagerung der Bilder gestatten (vgl.

Abschnitt 4, „Considerations and Future Works“ – „[…] technical difficulties - the

thermal camera - would need to be researched again“; ein Beispiel für eine

Überlagerung besser aufgelöster Bilder zeigt ihm die Figur 4 der D4). Hingegen wird

er eine Anwendung von Methoden der Bildverarbeitung auf das Wärmebild

(insbesondere eine Segmentierung) nicht in Betracht ziehen, da sich dadurch die

geringe Bildqualität des Wärmebilds nicht nennenswert verbessern lässt. Eine

Anregung, das Bild der Webcam zu segmentieren, liefert D4 ebenfalls nicht.

c)

Gemäß D5 werden Wärmebilder jeweils nur als Ganzes verarbeitet, mit

anderen Bildern überlagert und angezeigt. Auch die D5 enthält keine Angaben, die

es nahelegen, bestimmte vorgegebene Pixelbereiche eines Wärmebildes von einer

Weiterverarbeitung auszunehmen. Dies gilt insbesondere für Objektbereiche, die

der Nutzer durch die Wahl der Blickrichtung vorgibt.

7.3.1.2 Die Druckschrift D2 offenbart bereits kein Verfahren, bei dem ein Bild

segmentiert

wird,

sondern

lediglich

ein

modellbasiertes

Objektverfolgungsverfahren, bei dem ein parametrisiertes 3D-Modell in ein

Kamerabild projiziert wird. Ferner zeigt die D2 nicht, dass im Rahmen der Projektion

dieses Modells eine Unterteilung des Kamerabilds in mehrere zusammenhängende

Bildbereiche - d.h. eine anspruchsgemäße Segmentierung - definiert wird, und legt

dies auch nicht nahe.

Zwar wird in dem in Abschnitt 8 der D2 dargestellten Ausblick die Möglichkeit

angesprochen, das Verfahren zur Objekterkennung einzusetzen. Jedoch führt der

übrige zitierte Stand der Technik - insbesondere die Druckschriften D1, D4 und D5

- an dieser Stelle nicht weiter, denn dort ist nicht beschrieben, wie eine solche

Objekterkennung auf Basis eines parametrisierten Modells konkret durchzuführen

ist.

7.3.1.3

Die Druckschrift D3 beschreibt ein in sich abgeschlossenes Verfahren

zur semantischen Segmentierung eines Wärmebildes. Es besteht daher bereits kein

Anlass, eine solche Segmentierung mittels eines digitalen Objektmodells zu

wiederholen.

7.3.1.4

Die Druckschrift D6 beschreibt zwar mit der PwP3D-Methode ein

Segmentierungsverfahren, bei dem Wärmebilder mittels eines CAD-Modells in

einen Vorder- und einen Hintergrundbereich segmentiert werden. Jedoch stellt die

D6 ausschließlich auf eine verbesserte dreidimensionale Darstellung von

Wärmebildern ab (vgl. Titel - „3D thermography of complex objects“; Abstract;

Abschnitt 1., dritter Absatz; Figur 1 (a), (b); Tabelle 1) und spricht eine verbesserte

3D-Darstellung von anderen Bildern an keiner Stelle an. Dass die PwP3D-Methode

aus

fachmännischer Sicht grundsätzlich auch auf solche anderen Bilder

angewendet werden kann, legt noch nicht nahe, weshalb der Fachmann ausgehend

von D6 ein CAD-Modell zunächst einem anderen Bild überlagern sollte, bevor er

das Wärmebild mittels eines CAD-Modells segmentiert.

7.3.2 Die Anweisungen der Merkmalsgruppe d1) / d2) / e1) ergeben sich auch nicht

in naheliegender Weise aus Kombinationen der

im Verfahren befindlichen

Druckschriften.

7.3.2.1

Dies gilt insbesondere, wenn ausgehend von der Druckschrift D6 eine

der Druckschriften D1, D4 oder D5 herangezogen wird.

Denn selbst wenn der Fachmann in diesem Fall eines der in den Druckschriften D1,

D4 und D5 angesprochenen Wärmebilder gemäß der in D6 beschriebenen PwP3D-

Methode segmentiert (so dass sich Merkmal e1) ergibt), wird dabei die als

überlagertes digitales Objektmodell anzusehende Kontur C nur in dem Wärmebild

überlagert, jedoch nicht in einem digitalen Bild, das nicht das Wärmebild ist. Damit

liegen die Merkmale d1) und e1) aber nicht gleichzeitig vor.

Zudem liefert - wie oben in Abschnitt II.7.3.1 ausgeführt - keine der Druckschriften

D1, D4, D5 und D6 einen Anlass, ein digitales Bild, das kein Wärmebild ist, mittels

der PwP3D-Methode - und damit mittels eines digitalen Objektmodells - zu

segmentieren und dazu das Objektmodell dem digitalen Bild zu überlagern, wie es

Merkmal d1) erfordert. Selbst wenn der Fachmann ausgehend von D6 eine solche

Überlagerung des digitalen Bilds vornehmen würde, hätte er keine Veranlassung,

zusätzlich auch noch ein Wärmebild mit Hilfe des Objektmodells zu segmentieren

und damit das Merkmal e1) zu realisieren. Auch in diesem Fall gelangt der

Fachmann also nicht zu einem Verfahren, bei dessen Ausführung die Merkmale d1)

und e1) gleichzeitig verwirklicht werden.

7.3.2.2

Andere Kombinationen der Druckschriften D1 bis D7, die dem

Fachmann nahelegen könnten, die Anweisungen der Merkmalsgruppe d1) / d2) /

e1) umzusetzen, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch Abschnitt II.7.2.1).

7.4

Somit ist nicht erkennbar, wie der Fachmann in Kenntnis lediglich des aus

den ermittelten Druckschriften bekannten Standes der Technik zur Lehre des

Patentanspruchs 1 hätte gelangen können.

8.

Nach allem ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach dem neuen Hauptantrag patentfähig ist.

Dies gilt gleichermaßen für den Gegenstand des Patentanspruchs 10 nach dem

neuen Hauptantrag. Gegenstand dieses Anspruchs ist eine Datenbrille, die

insbesondere dazu ausgebildet sein soll, das Verfahren nach dem Patentanspruch

1 - und daher insbesondere auch die Maßnahmen der Merkmalsgruppe d1) / d2) /

e1) - durchzuführen. Diese Maßnahmen gehen, wie oben ausgeführt, weder aus

dem Stand der Technik hervor noch sind sie durch diesen nahegelegt.

Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 werden durch Patentanspruch 1 getragen.

Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind erfüllt.

9.

Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat

hingegen keinen Erfolg.

9.1

Für die Entscheidung nach § 80 Abs. 3 PatG, ob die Beschwerdegebühr

zurückzuzahlen

ist, sind Billigkeitsgründe maßgebend.

Im Rahmen der

Billigkeitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl.

BPatG 8 W (pat) 18/14; 17 W (pat) 18/01; 21 W (pat) 14/05). Es müssen Umstände

vorliegen, die es unbillig erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten,

weil der Beschwerdeführer durch eine gesetzeswidrige oder unangemessene

Sachbehandlung oder durch einen offensichtlichen Fehler des Patentamts dazu

veranlasst worden ist, Beschwerde einzulegen (BPatG 23 W (pat) 39/12; 10 W (pat)

32/12). Die Rückzahlung der Gebühr ist aber nicht schon deswegen geboten, weil

das Bundespatentgericht bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage, die die

Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluss in sich schlüssig und nachprüfbar

gewürdigt hat, zu einem anderen Ergebnis gelangt (BPatGE 19, 129). Ferner muss

der sachliche Mangel oder der Verfahrensfehler ursächlich dafür sein, dass die

Beschwerde eingelegt wird (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz; 9. Auflage

2020, § 80 Rdnr. 65).

9.2

Unter Anwendung dieser Grundsätze entspricht es nicht der Billigkeit,

anzuordnen, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr zurückgezahlt

wird.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, eine Rückerstattung würde deshalb der

Billigkeit entsprechen, weil der Senat im Gegensatz zur Prüfungsstelle die

Druckschriften D1 bis D3 nicht weiter thematisiert, sondern auf die Druckschriften

D4 bis D7 abgestellt habe. Vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes (§

87 Abs. 1 Satz 1 PatG) und der

selbständigen Prüfung der

Patenterteilungsvoraussetzungen durch den Senat ist weiterer Stand der Technik

zu berücksichtigen (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG 9. Auflage 2020, § 87 Rdnr.

6). Nach dem eigenen Vorbringen hätte die Beschwerdeführerin nur

„gegebenenfalls“ davon abgesehen, Beschwerde einzulegen, wenn ihr die weiteren

Druckschriften bekannt gewesen wären. Die Entscheidung darüber, ob sie

Beschwerde eingelegt hätte, war somit nicht von der Kenntnis der weiteren

Druckschriften abhängig, die der Senat eingeführt hat. Die fehlende Kausalität

belegt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass

der Senat die Druckschriften D4 bis D7 in das Verfahren eingeführt hatte, an ihrem

ursprünglich, vor der Prüfungsstelle gestellten Hauptantrag festgehalten hat und

erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf diesen verzichtet hat. Dieses

Ergebnis gilt unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist,

die Prüfungsstelle hätte aus ihrer Sicht unter Berücksichtigung der Druckschriften

D1 bis D3 eine rückblickende Betrachtungsweise angestellt. Denn auch eine

unzutreffende Würdigung der Sach- und Rechtslage allein führt nicht dazu, dass die

Beschwerdegebühr zurückzuzahlen wäre (vgl. BPatG 17 W (pat) 55/03). Weitere

Gründe, die es als gerechtfertigt erscheinen lassen, die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr anzuordnen, sind weder vorgetragen worden noch sind solche

ersichtlich.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit

Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Morawek

Dr. von Hartz

Dr. Städele

Dr. Harth