Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 31.05.2023 – 20 W (pat) 1/22
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:310523B20Wpat1.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 1/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Mai 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:310523B20Wpat1.22.0
betreffend das Patent 10 2012 102 514
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 31.05.2023 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin
Dorn sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Ing. Jürgensen
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der
Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13.10.2021 aufgehoben und das Patent 10 2012 102 514 auf der
Grundlage folgender Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 04.05.2023, beim BPatG als Hilfsantrag 1
eingegangen am selben Tag
Beschreibungsseiten 1 bis 27 vom 08.10.2021, beim DPMA zum
Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag
Zeichnungen wie erteilt.
2. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 23.03.2012 angemeldete und mit Beschluss vom 07.12.2016 erteilte
Patent 10 2012 102 514, welches die Bezeichnung
„Türblatt“
trägt und am 30.03.2017 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 27.12.2017
Einspruch eingelegt mit dem Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Sie hat sich dabei auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs.
1 Nr. 1, §§ 1 bis 5 PatG) gestützt.
Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das
Patent daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 13.10.2021 verkündetem
Beschluss in der Fassung des damals geltenden Hilfsantrags 4 vom 13.10.2021 mit
den Patentansprüchen 1 bis 13 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Patentinhaber als auch die
Einsprechende jeweils am 10.01.2022 Beschwerde eingelegt.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens sind folgende Dokumente als Stand der
Technik genannt worden:
E1:
E2:
E3:
E4:
E5:
DE 10 2009 032 040 A1
DE 203 14 017 U1
BE 10 10 213 A6 (mit Maschinenübersetzung, EPA,
Übersetzung erstellt am 27.12.2017)
EP 1 568 842 A2
EP 2 072 746 A2
Der Bevollmächtigte des Patentinhabers beantragt zuletzt,
1. den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13.10.2021 aufzuheben und das Patent 10 2012 102 514
auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 04.05.2023, beim BPatG als Hilfsantrag 1
eingegangen am selben Tag
Beschreibungsseiten 1 bis 27 vom 08.10.2021, beim DPMA zum
Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag
Zeichnungen wie erteilt;
2. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,
1. den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13.10.2021 aufzuheben und das Patent 10 2012 102 514
in vollem Umfang zu widerrufen;
2. die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen.
Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung vom 04.05.2023 (vormals
Hilfsantrag 1) lautet wie folgt:
Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 direkt oder indirekt
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis
und des nebengeordneten
Patentanspruchs 13 sowie weiterer Einzelheiten, insbesondere des wechselseitigen
schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers ist begründet mit der Folge, dass der
angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent 10 2012 102 514 auf der
Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen aufrechtzuerhalten war.
Demgegenüber hat die zulässige Beschwerde der Einsprechenden keinen Erfolg.
1.
Das Streitpatent (im Folgenden wird auf die Patentschrift DE 10 2012 102
514 B4 Bezug genommen) betrifft gemäß Bezeichnung ein „Türblatt“
(vgl.
Streitpatent, Titel und Abs. [0012]).
In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass Außentüren einen
Schichtaufbau aus einem Tragrahmen, einer wetterseitigen und einer raumseitigen
Deckplatte aufweisen. Die Deckplatten seien dabei mit dem Tragrahmen
verbunden. Unter Sonneneinstrahlung könne sich die wetterseitige Deckplatte
erwärmen und ausdehnen (vgl. Streitpatent, Abs. [0001] und [0002]). Dies könne zu
einem Verzug des Tragrahmens auf der Raumseite führen. Je geringer der
Wärmedurchgangskoeffizient eines Türblatts sei, desto deutlicher
falle der
Verzugseffekt aus (vgl. ebenda, Abs. [0003] und [0009]).
Eine herkömmliche Lösung sehe zwischen dem Kern des Türblatts und der
Deckplatte eine Spannung aufnehmende Ausgleichslage vor. Eine andere bekannte
Lösung sehe eine dauerelastische Schicht vor. Sowohl die Ausgleichslage als auch
die dauerelastische Schicht reichten bei hoch gedämmten Türen nicht mehr aus,
um Verzugseffekte am Rahmen oder an der inneren Deckplatte zu verhindern (vgl.
ebenda, Abs. [0004], [0005] und [0009]).
Gemäß Streitpatent stelle sich die Aufgabe, einen Verzug des Tragrahmens im
Schichtaufbau einer Tür bei Erwärmung einer Seite der Tür zu vermeiden bzw. noch
weiter zu reduzieren (vgl. ebenda, Abs. [0010]).
2.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird
in der geltenden Fassung des
Patentanspruchs 1
folgendes
Türblatt
beansprucht
(mit
hinzugefügter
Merkmalsgliederung – im Wesentlichen analog zum angefochtenen Beschluss –
unter gleichzeitiger Korrektur eines Schreibfehlers im Merkmal M1.11):
M1.1
Türblatt, mit einer Rahmenstruktur,
M1.2
M1.3
M1.4
einer ersten, wetterseitigen Deckplatte,
einer zweiten, raumseitigen Deckplatte
und einer zwischen der ersten Deckplatte und der zweiten Deckplatte
angeordneten,
M1.5
wenigstens im Verhältnis zu der ersten Deckplatte und der
M1.6
M1.7
Rahmenstruktur elastisch nachgiebigen Füllschichtanordnung,
wobei die Füllschichtanordnung eine erste Füllschicht und
eine zweite Füllschicht aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.8
wenigstens die erste, wetterseitige Deckplatte im Wesentlichen durch
die Füllschichtanordnung mechanisch mit der Rahmenstruktur
verbunden ist,
M1.9
wobei die Füllschichtanordnung mit den übereinander angeordneten
ersten und zweiten Füllschichten sich zwischen der ersten,
wetterseitigen Deckplatte und einer zu einem wetterseitigen Steg
gelegenen Seite der Rahmenstruktur erstreckt,
M1.10a
die erste Füllschicht unterschiedliche elastische Eigenschaften als die
zweite Füllschicht aufweist,
M1.10b
wobei die erste Füllschicht eine Dämmschicht ist und eine Dicke
aufweist, die größer als diejenige der zweiten Füllschicht ist und
M1.10c
die zweite Füllschicht eine elastische Zwischenschicht ist,
M1.11
und die erste Füllschicht sich nur über einer[n] Teil ihrer Dicke
zwischen der ersten Deckplatte und der Rahmenstruktur erstreckt.
3.
Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrere Jahre
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Türen im
Innen- und Außenbereich verfügt.
4.
Dieser Fachmann versteht die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1
wie folgt:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft ein Türblatt mit einer
Rahmenstruktur
(Merkmal M1.1). Diese Rahmenstruktur
kann
gemäß
Beschreibung als umlaufender Tragrahmen ausgebildet sein und aus Profilstücken
bestehen, die an den Ecken auf Gehrung miteinander verbunden sind (vgl.
Streitpatent, Abs. [0046], [0051] und [0110]).
Das Türblatt weist eine erste, wetterseitige Deckplatte und eine zweite, raumseitige
Deckplatte auf. Zwischen diesen befindet sich eine im Verhältnis zu der
wetterseitigen Deckplatte und der Rahmenstruktur elastisch nachgiebige
Füllschichtanordnung, welche eine erste und eine zweite Füllschicht aufweist
(Merkmale M1.2, M1.3, M1.4, M1.5, M1.6 und M1.7). Die einen Tragrahmen
bildende Rahmenstruktur kann aus Aluminium, Stahl, Kunststoff oder Holz
hergestellt sein, die wetterseitige Deckplatte aus Aluminiumblech (vgl. ebenda, Abs.
[0051], [0081], [0110]). Die Füllschichtanordnung weist gemäß Ausführungsbeispiel
eine Dämmplatte als erste Füllschicht, gebildet aus PU- oder XPS(Polystyrol)-
Schaum, und eine Zwischenlage als zweite Füllschicht, bestehend aus Zellgummi,
auf (vgl. ebenda, Fig. 3 i. V. m. Abs. [0053], [0054]). Die Füllschichtanordnung ist
somit nach fachmännischem Verständnis insgesamt elastischer ausgeprägt als die
wetterseitige Deckplatte und die Rahmenstruktur.
Die erste, wetterseitige Deckplatte
ist dabei
im Wesentlichen durch die
Füllschichtanordnung mechanisch mit der Rahmenstruktur verbunden (Merkmal
M1.8). Gemäß Ausführungsbeispiel
ist die wetterseitige Deckplatte mit der
Zwischenlage und die Zwischenlage mit der Dämmplatte vollflächig verklebt (vgl.
ebenda, Abs. [0054]). Die Dämmplatte wiederum ist mit der Rahmenstruktur mittels
einer direkten Verklebung verbunden (vgl. ebenda, Abs. [0079]). Im Hinblick auf den
Begriff „im Wesentlichen“ kann die erste, wetterseitige Deckplatte nach dem
fachmännischen Verständnis neben der mechanischen Verbindung über die
Füllschichtanordnung auch weitere mechanische Verbindungen mit der
Rahmenstruktur
aufweisen,
wobei
allerdings
hauptsächlich
die
Füllschichtanordnung für die mechanische Verbindung der ersten, wetterseitigen
Deckplatte zur Rahmenstruktur verantwortlich ist.
Die Füllschichtanordnung erstreckt sich dabei zwischen der ersten, wetterseitigen
Deckplatte und einer zu einem wetterseitigen Steg gelegenen Seite der
Rahmenstruktur (Merkmal M1.9). Die Rahmenstruktur kann gemäß Beschreibung
als Rechteck-Rohrprofil oder Vollprofil ausgeführt sein und weist dabei mehrere
Stege auf, die entweder zur Raumseite, zur Zarge, zur Wetterseite oder zur
Türblattinnenseite
gelegen
sind
(vgl.
ebenda, Abs.
[0051]). Die
Füllschichtanordnung liegt gemäß dem in Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiel
sowohl an dem wetterseitigen Steg des Tragrahmens als auch an dem blattseitigen
Steg des Tragrahmens an (vgl. ebenda, Fig. 3 i. V. m. Abs. [0053]).
Die erste Füllschicht weist unterschiedliche elastische Eigenschaften gegenüber
der zweiten Füllschicht auf, wobei die erste Füllschicht eine Dämmschicht ist und
eine Dicke aufweist, die größer als diejenige der zweiten Füllschicht ist und die
zweite Füllschicht eine elastische Zwischenschicht ist (Merkmale M1.10a, M1.10b
und M1.10c). Gemäß Ausführungsbeispiel kann die erste Füllschicht - wie oben
ausgeführt - aus PU- oder XPS(Polystyrol)-Schaum gebildet sein und dient mit einer
Dicke von 79 mm als Dämmplatte (vgl. ebenda, Abs. [0053], [0081]). Die zweite
Füllschicht (die Zwischenschicht) kann aus sehr elastischem Zellgummi bzw.
Zellkautschuk mit einer Dicke von 4 mm bestehen und hat die Aufgabe, starke,
thermisch bedingte Verzüge aufzunehmen (vgl. ebenda, Abs. [0015], [0081],
[0116]).
Die erste Füllschicht erstreckt sich nur über einen Teil ihrer Dicke zwischen der
ersten Deckplatte und der Rahmenstruktur (Merkmal M1.11), was der Fachmann in
Ansehung der steitpatentgemäßen Ausführungsbeispiele dahingehend versteht,
dass die erste Füllschicht nicht nur an dem wetterseitigen Steg der Rahmenstruktur,
sondern auch an dem blattseitigen Steg der Rahmenstruktur anliegen kann und in
diesem Fall in letztere hineinragt (vgl. ebenda, Fig. 3).
5.
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, da er nicht über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht und auch den
Schutzbereich des Patents in der erteilten Fassung nicht erweitert (§ 21 Abs. 1 Nr.
4, § 22 Abs. 1 PatG).
a) Gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 beansprucht der
geltende Patentanspruch 1 neben den Merkmalen
der ursprünglichen
Patentansprüche 2 und 3 weiterhin, dass
die erste Deckplatte wetterseitig angeordnet ist (M 1.2),
die zweite Deckplatte raumseitig angeordnet ist (M 1.3),
die erste und zweite Füllschicht übereinander angeordnet sind (M. 1.9) und
konkretisiert, dass
die Füllschichtanordnung sich zwischen der ersten, wetterseitigen Deckplatte
und einer zu einem wetterseitigen Steg gelegenen Seite der Rahmenstruktur
erstreckt (M 1.9).
Diese Merkmale sind in der ursprünglichen Beschreibung (S. 9, 2. und 3. Absatz)
sowie der ursprünglichen Figur 3 und dem ursprünglichen Patentanspruch 16
eindeutig offenbart.
Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der
erteilten Fassung dahingehend, dass nach dem Merkmal M1.9 die Merkmale
M1.10a, M10.b, M1.10c und M1.11 hinzugefügt sind.
Diese hinzugefügten Merkmale ergeben sich unmittelbar und eindeutig aus den
erteilten abhängigen Patentansprüchen 2 und 3, welche auch den ursprünglichen
Patentansprüchen 2 und 3 entsprechen.
Auch bezüglich der Zulässigkeit der geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis
12 sowie des nebengeordneten Patentanspruchs 13 ergeben sich keine Bedenken,
weil sie inhaltlich sowohl den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 4 bis 12
und 14 bis 16 als auch den erteilten Patentansprüchen 4 bis 15 entsprechen und
lediglich die Rückbezüge angepasst wurden.
6.
Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich
anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf
6.1. Keine der
im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E5 nimmt
sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg:
a)
Die Druckschrift E1 betrifft ein Haustürblatt 12 mit einem Türblattrahmen (vgl.
E1, Fig. 3 i. V. m. Abs. [0030] und [0110]). Zum Außenbereich 36 des Haustürblattes
12 hin gerichtet weist ein Leistenelement 74 eine Nut 80 auf, mittels der das
Leistenelement 74 eine erste Platte 82 in Form einer Motivplatte 83 des
Haustürblatts umschließt (vgl. E1, Abs.
[0078]
i. V. m. Fig. 1 und 3). Zum
Innenbereich 52 des Haustürblattes 12 hin gerichtet weist das Haustürblatt eine
zweite Platte 92 in Form einer Deckplatte 94 auf (vgl. E1, Abs. [0080], [0083] i. V.
m. Fig. 1 und 3). Das Haustürblatt 12 weist weiter eine Wärmedämmeinrichtung 112
auf, um den Außenbereich 36 von dem Innenbereich 52 thermisch zu isolieren. Die
Wärmedämmeinrichtung 112 umfasst mehrere Dämmstofflagen 114 oder
Dämmstoffschichten. Die Dämmstofflagen 114 sind Teil einer Türfüllung 115 für das
Haustürblatt 12 (vgl. E1, Abs. [0083]). Auch wenn konkrete Angaben zur Elastizität
der Bauteile in der Druckschrift E1 nicht offenbart sind, so liest der Fachmann mit
seinem Wissen ohne Weiteres mit, dass zumindest die beiden äußeren aus
Schaumdämmstoff bestehenden Dämmstofflagen (vgl. E1, Abs. [0088]) elastisch
nachgiebiger sind als der aus faserverstärktem Kunststoffmaterial oder Metall
hergestellte Türblattrahmen (vgl. E1, Abs. [0093]) und die Motivplatte des Türblatts.
In der Druckschrift E1 wird ausgeführt, dass zur Herstellung eines Haustürblattes
an dem Türblattrahmen Platten befestigt werden, die die Breitseite des
Haustürblattes bilden (vgl. E1, Abs. [0051]). Dies geschieht z.B. mittels eines
Leistenelements 74, welches die Motivplatte 83 des Haustürblatts 12 umschließt
(vgl. E1, Abs. [0078]). Nach Anbringung einer ersten – z.B. der zum Außenbereich
hin gerichteten – Platte wird in das Türblatt eine Dämmstofflage aus nanoporösem
Dämmstoffmaterial, z.B. ausgebildet als Vakuumdämmplatte 118, stoffschlüssig an
einem zum Außenbereich 36 des Haustürblattes gerichteten Profilbereich 62 des
Türblattrahmens befestigt. Danach wird dieser Aufbau mit einer zweiten Platte
verschlossen (vgl. E1, Abs. [0055], [0112], [0132]). Die dadurch entstehenden
Hohlräume zwischen der ersten Platte und der Dämmstofflage und zwischen der
Dämmstofflage und der zweiten Platte werden anschließend mit Schaumdämmstoff
140 ausgeschäumt (vgl. E1, Abs. [0055] und [0088]). Da der Schaumdämmstoff
durch das Ausschäumen auch in den Profilbereich eingebracht wird, erstreckt sich
der Schaumdämmstoff nur über einen Teil seiner Dicke zwischen der Deckplatte
und dem Türblattrahmen (vgl. E1, Fig. 3 i. V. m. Abs. [0088]).
Zuerst werden also gemäß Druckschrift E1 die Deckplatten und die Dämmstofflage
an dem Türblattrahmen mechanisch befestigt, bevor der Schaumdämmstoff per
Aufschäumen in das Türblatt eingebracht wird (vgl. dort auch die Patentansprüche
19 und 20). Eine mechanische Verbindung der wetterseitigen Deckplatte mit dem
Schaumdämmstoff und damit eine Verbindung dieser Platte im Wesentlichen durch
diesen Schaumdämmstoff mit dem Türblattrahmen kann der Fachmann der
Druckschrift E1 daher nicht entnehmen (Merkmal M1.8 fehlt).
Der Fachmann liest bei den in Druckschrift E1 verwendeten Schaumdämmstoffen
140 als erste Füllschicht und der Vakuumdämmplatte 118 als zweite Füllschicht
unterschiedliche elastische Eigenschaften mit. Die Vakuumdämmplatte 118 ist
durch
fließfähiges nanoporöses Dämmmaterial
gebildet, das als
Partikelmedium in eine Folie 150, die als Hülle 152 oder Umhüllung die Grundform
für das Paket 136 vorgibt, eingefüllt worden ist. Anschließend wird die Hülle 152
evakuiert, um sie
fest gegen das Partikelmedium zu pressen. Nach
fachmännischem Verständnis ist die Vakuumdämmplatte der E1 eine starre Platte
und keine elastische Zwischenschicht i. S. d. Streitpatents (vgl. E1, Abs. [0091];
Merkmal M1.10c fehlt).
b)
Die Druckschrift E2, welcher die gleiche Aufgabe wie dem Streitpatent
zugrunde liegt, betrifft eine Füllungsplatte für Hauseingangstüren, die in einen
Rahmen aus Hohlprofilen fest einsetzbar ist (vgl. E2, Abs. [0001, [0002]]). Die
Füllungsplatte 10 weist zwei äußere Deckschichten 12, 13 auf. Deckschicht 13 ist
im eingebauten Zustand einer Tür der Außenseite zugewandt (vgl. E2, Fig. 1, Abs.
[0012]). Somit ist die Deckschicht 12 im eingebaute Zustand der Tür der Innenseite
zugewandt. Des Weiteren weist die Füllungsplatte zwischen den Deckschichten
einen Kern 11, der aus einem Schaumstoff besteht, und eine Ausgleichslage 14,
die aus Zellkautschuk gefertigt ist, auf (vgl. E2, Abs. [0012]). Da die Deckschichten
und der Rahmen aus Aluminium oder Kunststoff bestehen (vgl. E2, Abs. [0008],
[0012]), liest der Fachmann somit zwangsläufig mit, dass die Füllschichtanordnung
elastisch nachgiebiger ist als Deckplatte und Rahmen.
Die aus Deckplatten, Kern und Ausgleichslage bestehende Füllplatte ist in einen
aus Hohlprofilen bestehen Rahmen eingesetzt (vgl. E2, Abs. [0013]). In der Figur 2
kann der Fachmann eine Befestigung der der Außenseite zugewandten Deckplatte
13 an den Hohlprofilen 17, 18 erkennen. Die der Innenseite zugewandte Deckplatte
12 liegt an Halterungen, die an den Hohlprofilen 17 und 18 befestigt sind, an. Eine
mechanische Verbindung der Deckplatte 13 mit den Hohlprofilen 17 und 18 im
Wesentlichen durch die Füllschichtanordnung kann der Druckschrift E2 daher nicht
entnommen werden (Merkmal M1.8 fehlt).
Die der Füllplatte zugewandten Stege der Hohlprofile 17 und 18 stehen über
Halterungen mit der der Innenseite zugewandten Deckplatte 12 in Kontakt.
Ausgleichslage 14 und Kern 11 befinden sich zwischen den beiden Hohlprofilen 17
und 18. Sie erstrecken sich nicht zwischen der der Außenseite zugewandten
Deckplatte 13 und den wetterseitigen Stegen der Hohlprofile 17 und 18 (vgl. E2,
Fig.2), sodass das Merkmal M1.9 fehlt.
Der Kern 11 besteht aus Schaumstoff und weist eine größere Dicke auf als die aus
Zellkautschuk bestehende Ausgleichslage 14 (vgl. E2, Abs. [0012] i. V. m. Fig. 1
und Fig. 2). Der Kern 11 erstreckt sich in seiner gesamten Dicke zwischen der der
Außenseite zugewandten Deckplatte 13 und dem Rahmen (vgl. E2, Fig. 1), sodass
auch das Merkmal M1.11 in der E2 nicht offenbart ist.
c)
Die Druckschrift E3 zeigt in Figur 6 eine vorgefertigte Sandwichplatte 17 für
eine Rahmenstruktur 1 eines Türblatts (vgl. E3, S. 4, Z. 19 - 22). Die äußere Platte
6 der Sandwichplatte 17 bildet die Innenseite und die äußere Platte 7 die
Außenseite der Tür. Zwischen den beiden Platten 6 und 7 befindet sich ein
thermisch isolierend wirkender Kern 8, welcher sich nur über einen Teil seiner Dicke
zwischen der Platte 7 und einem wetterseitigen Steg der Rahmenstruktur 1 erstreckt
(vgl. E3, Fig. 4 i. V. m. S. 4, Z. 27 – 32). Die Rahmenstruktur besteht vorzugsweise
aus Metallprofilen, in welchen die Sandwichplatte befestigt wird (vgl. E3, S. 6, Z. 30
– S. 7, Z. 6). Zur Ausführung der Sandwichplatte wird in der Druckschrift E3 keine
Angabe gemacht. Bei einer solchen Sandwichplatte für ein Türblatt liest der
Fachmann allerdings zwangsläufig mit, dass die äußeren Platten stabiler und damit
elastisch weniger nachgiebig ausgeführt werden als der thermisch isolierende Kern.
Die vorgefertigte Sandwichplatte kann in die Profile des Türblattes eingeklebt
werden (vgl. E3, S. 5, Z. 12 – 17). Durch diese Klebung ist die wetterseitige
Deckplatte 7 mechanisch über den Kern der Sandwichplatte mit der Rahmenstruktur
verbunden.
Ein Aufbau des als Füllschichtanordnung wirkenden Kerns mit einer ersten und
einer zweiten Füllschicht ist aus der Druckschrift E3 allerdings nicht bekannt
(Merkmale M1.7, M1.10a, M1.10b und M1.10c fehlen, Merkmal M1.9 teilweise).
d)
Die Druckschrift E4 betrifft ein Türblatt mit einem Türblattrahmen und einer
daran gehaltenen Sandwichplatte (vgl. E4, Abs. [0001]). Die Sandwichplatte 36
besteht aus einer Innenplatte 30, der außenseitigen Motivplatte 28 und dem
Dämmmaterial 32, welches sich in seiner gesamten Dicke zwischen der Motivplatte
und dem Türblattrahmen erstreckt (vgl. E4, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0021]). Die nach
innen weisende Fläche der Innenplatte 30 ist auf die nach außen gerichtete Fläche
46 des Türblattrahmens 18 mit Kleber 72 aufgeklebt (vgl. E4, ebenda).
Ein Aufbau des Dämmmaterials als Füllschichtanordnung mit einer ersten und einer
zweiten Füllschicht, wobei sich die erste Füllschicht nur über einen Teil ihrer Dicke
zwischen der ersten Deckplatte und der Rahmenstruktur erstreckt, ist aus der
Druckschrift E4 allerdings nicht bekannt (Merkmale M1.7, M1.10a, M1.10b, M1.10c
und M1.11 fehlen, Merkmal M1.9 teilweise).
e)
Die Druckschrift E5 zeigt in Figur 5 ein Türblatt mit einer Rahmenstruktur,
wetter- und raumseitigen Deckplatten sowie einer zwischen diesen angeordneten
Füllschichtanordnung
(vgl. E5, Abs.
[0020]).
Zur Elastizität
der
Füllschichtanordnung macht die E5 keinerlei Angaben. Es gehört allerdings zum
fachmännischen Wissen, dass eine Füllschicht eines Türblattes in der Regel
elastisch nachgiebiger ist als die Deckplatten und die Rahmenstruktur des
Türblattes. Die Figur 5 zeigt zwischen der – der raumseitigen Deckplatte
entsprechenden – Innenseite 54 und der – der wetterseitigen Deckplatte
entsprechenden – Außenseite 56 des Türblattes zwei durch eine Zwischenschicht
getrennte Füllschichten.
Zur Befestigung der Außenseite des Türblatts werden in der Beschreibung der
Druckschrift E5 keine Ausführungen gemacht. Eine mechanische Verbindung der
Außenseite des Türblatts über die Füllschichtanordnung mit der Rahmenstruktur
kann der Fachmann auch den Figuren der Druckschrift E5 nicht entnehmen
(Merkmal M1.8 fehlt).
In der Druckschrift E5 erstreckt sich eine der beiden Füllschichten in ihrer gesamten
Dicke – und nicht nur über einen Teil ihrer Dicke – zwischen der Außenseite 56 und
einem zur Außenseite hin gerichteten Steg der Rahmenstruktur. Die andere der
beiden Füllschichten grenzt an einen blattseitigen Steg der Rahmenstruktur (vgl.
E5, Fig. 5), sodass die Merkmale M1.9 und M1.11 in der E5 nicht offenbart sind.
Da die Druckschrift E5 auch keinerlei Angaben zur Elastizität der einzelnen
Füllschichten macht, kann der Fachmann der dortigen Lehre auch keine
unterschiedlichen elastischen Eigenschaften der Füllschichten entnehmen
(jedenfalls Merkmale M1.10a und M1.10c fehlen).
6.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik.
a)
Das beanspruchte Türblatt nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist dem
Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift E3 weder einzeln noch in
Zusammenschau mit der Druckschrift E2 nahegelegt.
Gemäß den Ausführungen der Einsprechenden stelle sich ausgehend vom Stand
der Technik nach der Druckschrift E3 für den Fachmann das Problem des
Temperaturunterschiedes und der damit verbundenen Aufgabe der Isolierung und
des Ausgleiches der Volumenänderungen des Materials. Wenn der Fachmann nun
nach Anregungen suche, um diesem Verziehen besser begegnen zu können als mit
einem einfachen Kern gemäß Figur 2A, so würde er bei der Druckschrift E2 fündig.
Dort erhalte er die Anregung, hinter der Außenseite eines Haustürblattes eine
Ausgleichslage vorzusehen.
Nach dem weiteren Vorbringen der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung
würde der Fachmann ausgehend von der Druckschrift E3 die dort in Figur 4
verwendete Sandwichplatte gegen die Füllungsplatte der Druckschrift E2
austauschen, um Verzugsproblemen zu begegnen. Um die marktübliche Dicke der
Tür beizubehalten, würde der Fachmann die Füllungsplatte der Druckschrift E2
allerdings nicht einfach auf den Rahmen aufkleben, sondern (z. B. per CNC-Fräsen)
Ausklinkungen vornehmen, um die Geometrie der Sandwichplatte der Druckschrift
E3 beizubehalten.
Zur Überzeugung des Senats ist allerdings das Vorsehen einer Ausgleichslage
hinter der Außenseite des Haustürblattes, um einem Verziehen zu begegnen, für
den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift E3 nicht
naheliegend. Denn die Druckschrift E3 thematisiert
keine thermischen
Anforderungen an die Türen, um einen Verzug zu verhindern. Daher hat der
Fachmann auch ausgehend von der E3 keine Veranlassung, nach einer Lösung für
das Verziehen des Haustürblatts zu suchen.
Auch ist ein einfacher Austausch der Sandwichplatte der Druckschrift E3 durch die
Füllplatte der Druckschrift E2 für den Fachmann nicht naheliegend, da er
zusätzliche Überlegungen, vor allem
in Hinblick auf durch Ausklinkungen
verursachte Kerbwirkungen, anstellen müsste, um die Füllplatte der Druckschrift E2
in die Rahmenkonstruktion der Druckschrift E3 einzufügen. Aus einer Kombination
der E3 mit der E2 ergäbe sich für den Fachmann offensichtlich sogar ein
zusätzlicher Aufwand.
b) Selbst wenn der Fachmann – wie von der Patentabteilung ausgeführt –
ausgehend von der Druckschrift E2 nach einer Möglichkeit suchen würde, die
mehrteiligen Hohlprofile, die er dieser Druckschrift entnimmt, einteilig auszuführen,
um den Aufwand zu reduzieren und Kosten zu sparen, so würde er in Kenntnis der
Druckschrift E3 nach Ansicht des Senats lediglich das dortige Ausführungsbeispiel
nach Figur 2B und Figur 3 in Betracht ziehen, um so die Geometrie des Türrahmens
beizubehalten. Damit käme er aber nicht zu einer im Wesentlichen mechanischen
Verbindung der Deckplatte mit der Rahmenstruktur durch die Füllschichtanordnung
über einen wetterseitigen Steg. Das Ausführungsbeispiel nach Figur 2A und Figur
4 der Druckschrift E3 würde der Fachmann im Hinblick auf die Druckschrift E2 nicht
in Betracht ziehen, weil das Einbringen eines Falzes und das Verkleben mit dem
Hohlprofil zusätzliche Verfahrensschritte in der Herstellung des Türblatts und somit
höhere Kosten bedeuten würden.
c)
Auch die Druckschrift E5 kann vorliegend weder einzeln noch in
Zusammenschau mit der Druckschrift E2 eine erfinderische Tätigkeit in Frage
stellen.
Im Hinblick auf die Druckschrift E5 führt die Einsprechende aus, dass der
Fachmann, der die thermische Entkopplung des Türaufbaus verbessern und einem
Verziehen der Türkonstruktion bei Temperaturunterschieden entgegenwirken
möchte, allen Anlass hätte, die Füllschichtanordnung der Druckschrift E2 zur
Fortentwicklung der beiden Füllschichten der Druckschrift E5 heranzuziehen.
Auch dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen findet sich
in der Druckschrift E5 kein Hinweis darauf, dass die wetterseitige Deckplatte im
Wesentlichen durch die äußere der beiden Füllschichten mechanisch mit der
Rahmenstruktur verbunden ist. Vielmehr kann der Fachmann z. B. der Figur 5 der
Druckschrift E5 entnehmen, dass die wetterseitige Deckplatte über eine
Klemmverbindung mechanisch mit der Rahmenstruktur verbunden ist. Dies würde
auch bei einer Verwendung der Füllplatte der Druckschrift E2 der Fall sein. Zum
anderen müsste der Fachmann, wollte er beide Füllschichten der Druckschrift E5
durch die Füllplatte der Druckschrift E2 ersetzen, zusätzliche Überlegungen
anstellen im Hinblick auf durch Ausklinkungen verursachte Kerbwirkungen, wie
auch bereits zur Druckschrift E3 ausgeführt.
d)
Zur Überzeugung des Senats würde der Fachmann, um die durch die
Druckschrift E3 vorgegebene Geometrie des Türblatts beizubehalten und einem
Verziehen des Türblatts besser begegnen zu können, die in Figur 5 der Druckschrift
E5 aufgezeigte Lösung für die Füllschichtanordnung verwenden und die äußere der
beiden Schichten durch die Füllschicht der Druckschrift E2 ersetzen, ohne damit
allerdings
zum streitpatentgemäßen Gegenstand
nach dem geltenden
Patentanspruch 1 zu gelangen.
Auch die Lehren der Druckschriften E1 bzw. E4 können dem Fachmann keinen
Ausgangspunkt
für die Schaffung eines Türblatts gemäß dem geltenden
Patentanspruch 1 liefern.
Nach alledem ist eine erfinderische Tätigkeit zu bejahen, so dass der Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 patentfähig ist.
7.
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den nebengeordneten
Patentanspruch 13, welcher eine Tür mit einem Türblatt gemäß einem der
Ansprüche 1 bis 12 beansprucht, so dass auch dieser Gegenstand als neu gilt und
auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
8.
Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 12 gestalten den
Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter
aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 neu und erfinderisch. Sie sind daher
ebenfalls patentfähig.
9.
Im Ergebnis waren daher auf die Beschwerde des Patentinhabers das Patent
10 2012 102 514 in der zuletzt verteidigten Fassung – unter gleichzeitiger
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – aufrechtzuerhalten und die
Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Bieringer
Jürgensen