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BPatG Beschluss vom 31.05.2023 – 20 W (pat) 1/22

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:310523B20Wpat1.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 1/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. Mai 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:310523B20Wpat1.22.0

betreffend das Patent 10 2012 102 514

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 31.05.2023 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin

Dorn sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Ing. Jürgensen

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der

Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

13.10.2021 aufgehoben und das Patent 10 2012 102 514 auf der

Grundlage folgender Unterlagen aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 04.05.2023, beim BPatG als Hilfsantrag 1

eingegangen am selben Tag

Beschreibungsseiten 1 bis 27 vom 08.10.2021, beim DPMA zum

Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag

Zeichnungen wie erteilt.

2. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 23.03.2012 angemeldete und mit Beschluss vom 07.12.2016 erteilte

Patent 10 2012 102 514, welches die Bezeichnung

„Türblatt“

trägt und am 30.03.2017 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 27.12.2017

Einspruch eingelegt mit dem Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Sie hat sich dabei auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs.

1 Nr. 1, §§ 1 bis 5 PatG) gestützt.

Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das

Patent daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 13.10.2021 verkündetem

Beschluss in der Fassung des damals geltenden Hilfsantrags 4 vom 13.10.2021 mit

den Patentansprüchen 1 bis 13 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Patentinhaber als auch die

Einsprechende jeweils am 10.01.2022 Beschwerde eingelegt.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens sind folgende Dokumente als Stand der

Technik genannt worden:

E1:

E2:

E3:

E4:

E5:

DE 10 2009 032 040 A1

DE 203 14 017 U1

BE 10 10 213 A6 (mit Maschinenübersetzung, EPA,

Übersetzung erstellt am 27.12.2017)

EP 1 568 842 A2

EP 2 072 746 A2

Der Bevollmächtigte des Patentinhabers beantragt zuletzt,

1. den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13.10.2021 aufzuheben und das Patent 10 2012 102 514

auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 04.05.2023, beim BPatG als Hilfsantrag 1

eingegangen am selben Tag

Beschreibungsseiten 1 bis 27 vom 08.10.2021, beim DPMA zum

Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag

Zeichnungen wie erteilt;

2. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,

1. den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13.10.2021 aufzuheben und das Patent 10 2012 102 514

in vollem Umfang zu widerrufen;

2. die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung vom 04.05.2023 (vormals

Hilfsantrag 1) lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 direkt oder indirekt

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis

12

und des nebengeordneten

Patentanspruchs 13 sowie weiterer Einzelheiten, insbesondere des wechselseitigen

schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers ist begründet mit der Folge, dass der

angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent 10 2012 102 514 auf der

Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen aufrechtzuerhalten war.

Demgegenüber hat die zulässige Beschwerde der Einsprechenden keinen Erfolg.

1.

Das Streitpatent (im Folgenden wird auf die Patentschrift DE 10 2012 102

514 B4 Bezug genommen) betrifft gemäß Bezeichnung ein „Türblatt“

(vgl.

Streitpatent, Titel und Abs. [0012]).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass Außentüren einen

Schichtaufbau aus einem Tragrahmen, einer wetterseitigen und einer raumseitigen

Deckplatte aufweisen. Die Deckplatten seien dabei mit dem Tragrahmen

verbunden. Unter Sonneneinstrahlung könne sich die wetterseitige Deckplatte

erwärmen und ausdehnen (vgl. Streitpatent, Abs. [0001] und [0002]). Dies könne zu

einem Verzug des Tragrahmens auf der Raumseite führen. Je geringer der

Wärmedurchgangskoeffizient eines Türblatts sei, desto deutlicher

falle der

Verzugseffekt aus (vgl. ebenda, Abs. [0003] und [0009]).

Eine herkömmliche Lösung sehe zwischen dem Kern des Türblatts und der

Deckplatte eine Spannung aufnehmende Ausgleichslage vor. Eine andere bekannte

Lösung sehe eine dauerelastische Schicht vor. Sowohl die Ausgleichslage als auch

die dauerelastische Schicht reichten bei hoch gedämmten Türen nicht mehr aus,

um Verzugseffekte am Rahmen oder an der inneren Deckplatte zu verhindern (vgl.

ebenda, Abs. [0004], [0005] und [0009]).

Gemäß Streitpatent stelle sich die Aufgabe, einen Verzug des Tragrahmens im

Schichtaufbau einer Tür bei Erwärmung einer Seite der Tür zu vermeiden bzw. noch

weiter zu reduzieren (vgl. ebenda, Abs. [0010]).

2.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der geltenden Fassung des

Patentanspruchs 1

folgendes

Türblatt

beansprucht

(mit

hinzugefügter

Merkmalsgliederung – im Wesentlichen analog zum angefochtenen Beschluss –

unter gleichzeitiger Korrektur eines Schreibfehlers im Merkmal M1.11):

M1.1

Türblatt, mit einer Rahmenstruktur,

M1.2

M1.3

M1.4

einer ersten, wetterseitigen Deckplatte,

einer zweiten, raumseitigen Deckplatte

und einer zwischen der ersten Deckplatte und der zweiten Deckplatte

angeordneten,

M1.5

wenigstens im Verhältnis zu der ersten Deckplatte und der

M1.6

M1.7

Rahmenstruktur elastisch nachgiebigen Füllschichtanordnung,

wobei die Füllschichtanordnung eine erste Füllschicht und

eine zweite Füllschicht aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.8

wenigstens die erste, wetterseitige Deckplatte im Wesentlichen durch

die Füllschichtanordnung mechanisch mit der Rahmenstruktur

verbunden ist,

M1.9

wobei die Füllschichtanordnung mit den übereinander angeordneten

ersten und zweiten Füllschichten sich zwischen der ersten,

wetterseitigen Deckplatte und einer zu einem wetterseitigen Steg

gelegenen Seite der Rahmenstruktur erstreckt,

M1.10a

die erste Füllschicht unterschiedliche elastische Eigenschaften als die

zweite Füllschicht aufweist,

M1.10b

wobei die erste Füllschicht eine Dämmschicht ist und eine Dicke

aufweist, die größer als diejenige der zweiten Füllschicht ist und

M1.10c

die zweite Füllschicht eine elastische Zwischenschicht ist,

M1.11

und die erste Füllschicht sich nur über einer[n] Teil ihrer Dicke

zwischen der ersten Deckplatte und der Rahmenstruktur erstreckt.

3.

Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrere Jahre

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Türen im

Innen- und Außenbereich verfügt.

4.

Dieser Fachmann versteht die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1

wie folgt:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft ein Türblatt mit einer

Rahmenstruktur

(Merkmal M1.1). Diese Rahmenstruktur

kann

gemäß

Beschreibung als umlaufender Tragrahmen ausgebildet sein und aus Profilstücken

bestehen, die an den Ecken auf Gehrung miteinander verbunden sind (vgl.

Streitpatent, Abs. [0046], [0051] und [0110]).

Das Türblatt weist eine erste, wetterseitige Deckplatte und eine zweite, raumseitige

Deckplatte auf. Zwischen diesen befindet sich eine im Verhältnis zu der

wetterseitigen Deckplatte und der Rahmenstruktur elastisch nachgiebige

Füllschichtanordnung, welche eine erste und eine zweite Füllschicht aufweist

(Merkmale M1.2, M1.3, M1.4, M1.5, M1.6 und M1.7). Die einen Tragrahmen

bildende Rahmenstruktur kann aus Aluminium, Stahl, Kunststoff oder Holz

hergestellt sein, die wetterseitige Deckplatte aus Aluminiumblech (vgl. ebenda, Abs.

[0051], [0081], [0110]). Die Füllschichtanordnung weist gemäß Ausführungsbeispiel

eine Dämmplatte als erste Füllschicht, gebildet aus PU- oder XPS(Polystyrol)-

Schaum, und eine Zwischenlage als zweite Füllschicht, bestehend aus Zellgummi,

auf (vgl. ebenda, Fig. 3 i. V. m. Abs. [0053], [0054]). Die Füllschichtanordnung ist

somit nach fachmännischem Verständnis insgesamt elastischer ausgeprägt als die

wetterseitige Deckplatte und die Rahmenstruktur.

Die erste, wetterseitige Deckplatte

ist dabei

im Wesentlichen durch die

Füllschichtanordnung mechanisch mit der Rahmenstruktur verbunden (Merkmal

M1.8). Gemäß Ausführungsbeispiel

ist die wetterseitige Deckplatte mit der

Zwischenlage und die Zwischenlage mit der Dämmplatte vollflächig verklebt (vgl.

ebenda, Abs. [0054]). Die Dämmplatte wiederum ist mit der Rahmenstruktur mittels

einer direkten Verklebung verbunden (vgl. ebenda, Abs. [0079]). Im Hinblick auf den

Begriff „im Wesentlichen“ kann die erste, wetterseitige Deckplatte nach dem

fachmännischen Verständnis neben der mechanischen Verbindung über die

Füllschichtanordnung auch weitere mechanische Verbindungen mit der

Rahmenstruktur

aufweisen,

wobei

allerdings

hauptsächlich

die

Füllschichtanordnung für die mechanische Verbindung der ersten, wetterseitigen

Deckplatte zur Rahmenstruktur verantwortlich ist.

Die Füllschichtanordnung erstreckt sich dabei zwischen der ersten, wetterseitigen

Deckplatte und einer zu einem wetterseitigen Steg gelegenen Seite der

Rahmenstruktur (Merkmal M1.9). Die Rahmenstruktur kann gemäß Beschreibung

als Rechteck-Rohrprofil oder Vollprofil ausgeführt sein und weist dabei mehrere

Stege auf, die entweder zur Raumseite, zur Zarge, zur Wetterseite oder zur

Türblattinnenseite

gelegen

sind

(vgl.

ebenda, Abs.

[0051]). Die

Füllschichtanordnung liegt gemäß dem in Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiel

sowohl an dem wetterseitigen Steg des Tragrahmens als auch an dem blattseitigen

Steg des Tragrahmens an (vgl. ebenda, Fig. 3 i. V. m. Abs. [0053]).

Die erste Füllschicht weist unterschiedliche elastische Eigenschaften gegenüber

der zweiten Füllschicht auf, wobei die erste Füllschicht eine Dämmschicht ist und

eine Dicke aufweist, die größer als diejenige der zweiten Füllschicht ist und die

zweite Füllschicht eine elastische Zwischenschicht ist (Merkmale M1.10a, M1.10b

und M1.10c). Gemäß Ausführungsbeispiel kann die erste Füllschicht - wie oben

ausgeführt - aus PU- oder XPS(Polystyrol)-Schaum gebildet sein und dient mit einer

Dicke von 79 mm als Dämmplatte (vgl. ebenda, Abs. [0053], [0081]). Die zweite

Füllschicht (die Zwischenschicht) kann aus sehr elastischem Zellgummi bzw.

Zellkautschuk mit einer Dicke von 4 mm bestehen und hat die Aufgabe, starke,

thermisch bedingte Verzüge aufzunehmen (vgl. ebenda, Abs. [0015], [0081],

[0116]).

Die erste Füllschicht erstreckt sich nur über einen Teil ihrer Dicke zwischen der

ersten Deckplatte und der Rahmenstruktur (Merkmal M1.11), was der Fachmann in

Ansehung der steitpatentgemäßen Ausführungsbeispiele dahingehend versteht,

dass die erste Füllschicht nicht nur an dem wetterseitigen Steg der Rahmenstruktur,

sondern auch an dem blattseitigen Steg der Rahmenstruktur anliegen kann und in

diesem Fall in letztere hineinragt (vgl. ebenda, Fig. 3).

5.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, da er nicht über den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht und auch den

Schutzbereich des Patents in der erteilten Fassung nicht erweitert (§ 21 Abs. 1 Nr.

a) Gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 beansprucht der

geltende Patentanspruch 1 neben den Merkmalen

der ursprünglichen

Patentansprüche 2 und 3 weiterhin, dass

die erste Deckplatte wetterseitig angeordnet ist (M 1.2),

die zweite Deckplatte raumseitig angeordnet ist (M 1.3),

die erste und zweite Füllschicht übereinander angeordnet sind (M. 1.9) und

konkretisiert, dass

die Füllschichtanordnung sich zwischen der ersten, wetterseitigen Deckplatte

und einer zu einem wetterseitigen Steg gelegenen Seite der Rahmenstruktur

erstreckt (M 1.9).

Diese Merkmale sind in der ursprünglichen Beschreibung (S. 9, 2. und 3. Absatz)

sowie der ursprünglichen Figur 3 und dem ursprünglichen Patentanspruch 16

eindeutig offenbart.

Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der

erteilten Fassung dahingehend, dass nach dem Merkmal M1.9 die Merkmale

M1.10a, M10.b, M1.10c und M1.11 hinzugefügt sind.

Diese hinzugefügten Merkmale ergeben sich unmittelbar und eindeutig aus den

erteilten abhängigen Patentansprüchen 2 und 3, welche auch den ursprünglichen

Patentansprüchen 2 und 3 entsprechen.

Auch bezüglich der Zulässigkeit der geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis

12 sowie des nebengeordneten Patentanspruchs 13 ergeben sich keine Bedenken,

weil sie inhaltlich sowohl den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 4 bis 12

und 14 bis 16 als auch den erteilten Patentansprüchen 4 bis 15 entsprechen und

lediglich die Rückbezüge angepasst wurden.

6.

Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich

anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf

einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

6.1. Keine der

im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E5 nimmt

sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg:

a)

Die Druckschrift E1 betrifft ein Haustürblatt 12 mit einem Türblattrahmen (vgl.

E1, Fig. 3 i. V. m. Abs. [0030] und [0110]). Zum Außenbereich 36 des Haustürblattes

12 hin gerichtet weist ein Leistenelement 74 eine Nut 80 auf, mittels der das

Leistenelement 74 eine erste Platte 82 in Form einer Motivplatte 83 des

Haustürblatts umschließt (vgl. E1, Abs.

[0078]

i. V. m. Fig. 1 und 3). Zum

Innenbereich 52 des Haustürblattes 12 hin gerichtet weist das Haustürblatt eine

zweite Platte 92 in Form einer Deckplatte 94 auf (vgl. E1, Abs. [0080], [0083] i. V.

m. Fig. 1 und 3). Das Haustürblatt 12 weist weiter eine Wärmedämmeinrichtung 112

auf, um den Außenbereich 36 von dem Innenbereich 52 thermisch zu isolieren. Die

Wärmedämmeinrichtung 112 umfasst mehrere Dämmstofflagen 114 oder

Dämmstoffschichten. Die Dämmstofflagen 114 sind Teil einer Türfüllung 115 für das

Haustürblatt 12 (vgl. E1, Abs. [0083]). Auch wenn konkrete Angaben zur Elastizität

der Bauteile in der Druckschrift E1 nicht offenbart sind, so liest der Fachmann mit

seinem Wissen ohne Weiteres mit, dass zumindest die beiden äußeren aus

Schaumdämmstoff bestehenden Dämmstofflagen (vgl. E1, Abs. [0088]) elastisch

nachgiebiger sind als der aus faserverstärktem Kunststoffmaterial oder Metall

hergestellte Türblattrahmen (vgl. E1, Abs. [0093]) und die Motivplatte des Türblatts.

In der Druckschrift E1 wird ausgeführt, dass zur Herstellung eines Haustürblattes

an dem Türblattrahmen Platten befestigt werden, die die Breitseite des

Haustürblattes bilden (vgl. E1, Abs. [0051]). Dies geschieht z.B. mittels eines

Leistenelements 74, welches die Motivplatte 83 des Haustürblatts 12 umschließt

(vgl. E1, Abs. [0078]). Nach Anbringung einer ersten – z.B. der zum Außenbereich

hin gerichteten – Platte wird in das Türblatt eine Dämmstofflage aus nanoporösem

Dämmstoffmaterial, z.B. ausgebildet als Vakuumdämmplatte 118, stoffschlüssig an

einem zum Außenbereich 36 des Haustürblattes gerichteten Profilbereich 62 des

Türblattrahmens befestigt. Danach wird dieser Aufbau mit einer zweiten Platte

verschlossen (vgl. E1, Abs. [0055], [0112], [0132]). Die dadurch entstehenden

Hohlräume zwischen der ersten Platte und der Dämmstofflage und zwischen der

Dämmstofflage und der zweiten Platte werden anschließend mit Schaumdämmstoff

140 ausgeschäumt (vgl. E1, Abs. [0055] und [0088]). Da der Schaumdämmstoff

durch das Ausschäumen auch in den Profilbereich eingebracht wird, erstreckt sich

der Schaumdämmstoff nur über einen Teil seiner Dicke zwischen der Deckplatte

und dem Türblattrahmen (vgl. E1, Fig. 3 i. V. m. Abs. [0088]).

Zuerst werden also gemäß Druckschrift E1 die Deckplatten und die Dämmstofflage

an dem Türblattrahmen mechanisch befestigt, bevor der Schaumdämmstoff per

Aufschäumen in das Türblatt eingebracht wird (vgl. dort auch die Patentansprüche

19 und 20). Eine mechanische Verbindung der wetterseitigen Deckplatte mit dem

Schaumdämmstoff und damit eine Verbindung dieser Platte im Wesentlichen durch

diesen Schaumdämmstoff mit dem Türblattrahmen kann der Fachmann der

Druckschrift E1 daher nicht entnehmen (Merkmal M1.8 fehlt).

Der Fachmann liest bei den in Druckschrift E1 verwendeten Schaumdämmstoffen

140 als erste Füllschicht und der Vakuumdämmplatte 118 als zweite Füllschicht

unterschiedliche elastische Eigenschaften mit. Die Vakuumdämmplatte 118 ist

durch

fließfähiges nanoporöses Dämmmaterial

148

gebildet, das als

Partikelmedium in eine Folie 150, die als Hülle 152 oder Umhüllung die Grundform

für das Paket 136 vorgibt, eingefüllt worden ist. Anschließend wird die Hülle 152

evakuiert, um sie

fest gegen das Partikelmedium zu pressen. Nach

fachmännischem Verständnis ist die Vakuumdämmplatte der E1 eine starre Platte

und keine elastische Zwischenschicht i. S. d. Streitpatents (vgl. E1, Abs. [0091];

Merkmal M1.10c fehlt).

b)

Die Druckschrift E2, welcher die gleiche Aufgabe wie dem Streitpatent

zugrunde liegt, betrifft eine Füllungsplatte für Hauseingangstüren, die in einen

Rahmen aus Hohlprofilen fest einsetzbar ist (vgl. E2, Abs. [0001, [0002]]). Die

Füllungsplatte 10 weist zwei äußere Deckschichten 12, 13 auf. Deckschicht 13 ist

im eingebauten Zustand einer Tür der Außenseite zugewandt (vgl. E2, Fig. 1, Abs.

[0012]). Somit ist die Deckschicht 12 im eingebaute Zustand der Tür der Innenseite

zugewandt. Des Weiteren weist die Füllungsplatte zwischen den Deckschichten

einen Kern 11, der aus einem Schaumstoff besteht, und eine Ausgleichslage 14,

die aus Zellkautschuk gefertigt ist, auf (vgl. E2, Abs. [0012]). Da die Deckschichten

und der Rahmen aus Aluminium oder Kunststoff bestehen (vgl. E2, Abs. [0008],

[0012]), liest der Fachmann somit zwangsläufig mit, dass die Füllschichtanordnung

elastisch nachgiebiger ist als Deckplatte und Rahmen.

Die aus Deckplatten, Kern und Ausgleichslage bestehende Füllplatte ist in einen

aus Hohlprofilen bestehen Rahmen eingesetzt (vgl. E2, Abs. [0013]). In der Figur 2

kann der Fachmann eine Befestigung der der Außenseite zugewandten Deckplatte

13 an den Hohlprofilen 17, 18 erkennen. Die der Innenseite zugewandte Deckplatte

12 liegt an Halterungen, die an den Hohlprofilen 17 und 18 befestigt sind, an. Eine

mechanische Verbindung der Deckplatte 13 mit den Hohlprofilen 17 und 18 im

Wesentlichen durch die Füllschichtanordnung kann der Druckschrift E2 daher nicht

entnommen werden (Merkmal M1.8 fehlt).

Die der Füllplatte zugewandten Stege der Hohlprofile 17 und 18 stehen über

Halterungen mit der der Innenseite zugewandten Deckplatte 12 in Kontakt.

Ausgleichslage 14 und Kern 11 befinden sich zwischen den beiden Hohlprofilen 17

und 18. Sie erstrecken sich nicht zwischen der der Außenseite zugewandten

Deckplatte 13 und den wetterseitigen Stegen der Hohlprofile 17 und 18 (vgl. E2,

Fig.2), sodass das Merkmal M1.9 fehlt.

Der Kern 11 besteht aus Schaumstoff und weist eine größere Dicke auf als die aus

Zellkautschuk bestehende Ausgleichslage 14 (vgl. E2, Abs. [0012] i. V. m. Fig. 1

und Fig. 2). Der Kern 11 erstreckt sich in seiner gesamten Dicke zwischen der der

Außenseite zugewandten Deckplatte 13 und dem Rahmen (vgl. E2, Fig. 1), sodass

auch das Merkmal M1.11 in der E2 nicht offenbart ist.

c)

Die Druckschrift E3 zeigt in Figur 6 eine vorgefertigte Sandwichplatte 17 für

eine Rahmenstruktur 1 eines Türblatts (vgl. E3, S. 4, Z. 19 - 22). Die äußere Platte

6 der Sandwichplatte 17 bildet die Innenseite und die äußere Platte 7 die

Außenseite der Tür. Zwischen den beiden Platten 6 und 7 befindet sich ein

thermisch isolierend wirkender Kern 8, welcher sich nur über einen Teil seiner Dicke

zwischen der Platte 7 und einem wetterseitigen Steg der Rahmenstruktur 1 erstreckt

(vgl. E3, Fig. 4 i. V. m. S. 4, Z. 27 – 32). Die Rahmenstruktur besteht vorzugsweise

aus Metallprofilen, in welchen die Sandwichplatte befestigt wird (vgl. E3, S. 6, Z. 30

– S. 7, Z. 6). Zur Ausführung der Sandwichplatte wird in der Druckschrift E3 keine

Angabe gemacht. Bei einer solchen Sandwichplatte für ein Türblatt liest der

Fachmann allerdings zwangsläufig mit, dass die äußeren Platten stabiler und damit

elastisch weniger nachgiebig ausgeführt werden als der thermisch isolierende Kern.

Die vorgefertigte Sandwichplatte kann in die Profile des Türblattes eingeklebt

werden (vgl. E3, S. 5, Z. 12 – 17). Durch diese Klebung ist die wetterseitige

Deckplatte 7 mechanisch über den Kern der Sandwichplatte mit der Rahmenstruktur

verbunden.

Ein Aufbau des als Füllschichtanordnung wirkenden Kerns mit einer ersten und

einer zweiten Füllschicht ist aus der Druckschrift E3 allerdings nicht bekannt

(Merkmale M1.7, M1.10a, M1.10b und M1.10c fehlen, Merkmal M1.9 teilweise).

d)

Die Druckschrift E4 betrifft ein Türblatt mit einem Türblattrahmen und einer

daran gehaltenen Sandwichplatte (vgl. E4, Abs. [0001]). Die Sandwichplatte 36

besteht aus einer Innenplatte 30, der außenseitigen Motivplatte 28 und dem

Dämmmaterial 32, welches sich in seiner gesamten Dicke zwischen der Motivplatte

und dem Türblattrahmen erstreckt (vgl. E4, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0021]). Die nach

innen weisende Fläche der Innenplatte 30 ist auf die nach außen gerichtete Fläche

46 des Türblattrahmens 18 mit Kleber 72 aufgeklebt (vgl. E4, ebenda).

Ein Aufbau des Dämmmaterials als Füllschichtanordnung mit einer ersten und einer

zweiten Füllschicht, wobei sich die erste Füllschicht nur über einen Teil ihrer Dicke

zwischen der ersten Deckplatte und der Rahmenstruktur erstreckt, ist aus der

Druckschrift E4 allerdings nicht bekannt (Merkmale M1.7, M1.10a, M1.10b, M1.10c

und M1.11 fehlen, Merkmal M1.9 teilweise).

e)

Die Druckschrift E5 zeigt in Figur 5 ein Türblatt mit einer Rahmenstruktur,

wetter- und raumseitigen Deckplatten sowie einer zwischen diesen angeordneten

Füllschichtanordnung

(vgl. E5, Abs.

[0020]).

Zur Elastizität

der

Füllschichtanordnung macht die E5 keinerlei Angaben. Es gehört allerdings zum

fachmännischen Wissen, dass eine Füllschicht eines Türblattes in der Regel

elastisch nachgiebiger ist als die Deckplatten und die Rahmenstruktur des

Türblattes. Die Figur 5 zeigt zwischen der – der raumseitigen Deckplatte

entsprechenden – Innenseite 54 und der – der wetterseitigen Deckplatte

entsprechenden – Außenseite 56 des Türblattes zwei durch eine Zwischenschicht

getrennte Füllschichten.

Zur Befestigung der Außenseite des Türblatts werden in der Beschreibung der

Druckschrift E5 keine Ausführungen gemacht. Eine mechanische Verbindung der

Außenseite des Türblatts über die Füllschichtanordnung mit der Rahmenstruktur

kann der Fachmann auch den Figuren der Druckschrift E5 nicht entnehmen

(Merkmal M1.8 fehlt).

In der Druckschrift E5 erstreckt sich eine der beiden Füllschichten in ihrer gesamten

Dicke – und nicht nur über einen Teil ihrer Dicke – zwischen der Außenseite 56 und

einem zur Außenseite hin gerichteten Steg der Rahmenstruktur. Die andere der

beiden Füllschichten grenzt an einen blattseitigen Steg der Rahmenstruktur (vgl.

E5, Fig. 5), sodass die Merkmale M1.9 und M1.11 in der E5 nicht offenbart sind.

Da die Druckschrift E5 auch keinerlei Angaben zur Elastizität der einzelnen

Füllschichten macht, kann der Fachmann der dortigen Lehre auch keine

unterschiedlichen elastischen Eigenschaften der Füllschichten entnehmen

(jedenfalls Merkmale M1.10a und M1.10c fehlen).

6.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik.

a)

Das beanspruchte Türblatt nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist dem

Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift E3 weder einzeln noch in

Zusammenschau mit der Druckschrift E2 nahegelegt.

Gemäß den Ausführungen der Einsprechenden stelle sich ausgehend vom Stand

der Technik nach der Druckschrift E3 für den Fachmann das Problem des

Temperaturunterschiedes und der damit verbundenen Aufgabe der Isolierung und

des Ausgleiches der Volumenänderungen des Materials. Wenn der Fachmann nun

nach Anregungen suche, um diesem Verziehen besser begegnen zu können als mit

einem einfachen Kern gemäß Figur 2A, so würde er bei der Druckschrift E2 fündig.

Dort erhalte er die Anregung, hinter der Außenseite eines Haustürblattes eine

Ausgleichslage vorzusehen.

Nach dem weiteren Vorbringen der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung

würde der Fachmann ausgehend von der Druckschrift E3 die dort in Figur 4

verwendete Sandwichplatte gegen die Füllungsplatte der Druckschrift E2

austauschen, um Verzugsproblemen zu begegnen. Um die marktübliche Dicke der

Tür beizubehalten, würde der Fachmann die Füllungsplatte der Druckschrift E2

allerdings nicht einfach auf den Rahmen aufkleben, sondern (z. B. per CNC-Fräsen)

Ausklinkungen vornehmen, um die Geometrie der Sandwichplatte der Druckschrift

E3 beizubehalten.

Zur Überzeugung des Senats ist allerdings das Vorsehen einer Ausgleichslage

hinter der Außenseite des Haustürblattes, um einem Verziehen zu begegnen, für

den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift E3 nicht

naheliegend. Denn die Druckschrift E3 thematisiert

keine thermischen

Anforderungen an die Türen, um einen Verzug zu verhindern. Daher hat der

Fachmann auch ausgehend von der E3 keine Veranlassung, nach einer Lösung für

das Verziehen des Haustürblatts zu suchen.

Auch ist ein einfacher Austausch der Sandwichplatte der Druckschrift E3 durch die

Füllplatte der Druckschrift E2 für den Fachmann nicht naheliegend, da er

zusätzliche Überlegungen, vor allem

in Hinblick auf durch Ausklinkungen

verursachte Kerbwirkungen, anstellen müsste, um die Füllplatte der Druckschrift E2

in die Rahmenkonstruktion der Druckschrift E3 einzufügen. Aus einer Kombination

der E3 mit der E2 ergäbe sich für den Fachmann offensichtlich sogar ein

zusätzlicher Aufwand.

b) Selbst wenn der Fachmann – wie von der Patentabteilung ausgeführt –

ausgehend von der Druckschrift E2 nach einer Möglichkeit suchen würde, die

mehrteiligen Hohlprofile, die er dieser Druckschrift entnimmt, einteilig auszuführen,

um den Aufwand zu reduzieren und Kosten zu sparen, so würde er in Kenntnis der

Druckschrift E3 nach Ansicht des Senats lediglich das dortige Ausführungsbeispiel

nach Figur 2B und Figur 3 in Betracht ziehen, um so die Geometrie des Türrahmens

beizubehalten. Damit käme er aber nicht zu einer im Wesentlichen mechanischen

Verbindung der Deckplatte mit der Rahmenstruktur durch die Füllschichtanordnung

über einen wetterseitigen Steg. Das Ausführungsbeispiel nach Figur 2A und Figur

4 der Druckschrift E3 würde der Fachmann im Hinblick auf die Druckschrift E2 nicht

in Betracht ziehen, weil das Einbringen eines Falzes und das Verkleben mit dem

Hohlprofil zusätzliche Verfahrensschritte in der Herstellung des Türblatts und somit

höhere Kosten bedeuten würden.

c)

Auch die Druckschrift E5 kann vorliegend weder einzeln noch in

Zusammenschau mit der Druckschrift E2 eine erfinderische Tätigkeit in Frage

stellen.

Im Hinblick auf die Druckschrift E5 führt die Einsprechende aus, dass der

Fachmann, der die thermische Entkopplung des Türaufbaus verbessern und einem

Verziehen der Türkonstruktion bei Temperaturunterschieden entgegenwirken

möchte, allen Anlass hätte, die Füllschichtanordnung der Druckschrift E2 zur

Fortentwicklung der beiden Füllschichten der Druckschrift E5 heranzuziehen.

Auch dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen findet sich

in der Druckschrift E5 kein Hinweis darauf, dass die wetterseitige Deckplatte im

Wesentlichen durch die äußere der beiden Füllschichten mechanisch mit der

Rahmenstruktur verbunden ist. Vielmehr kann der Fachmann z. B. der Figur 5 der

Druckschrift E5 entnehmen, dass die wetterseitige Deckplatte über eine

Klemmverbindung mechanisch mit der Rahmenstruktur verbunden ist. Dies würde

auch bei einer Verwendung der Füllplatte der Druckschrift E2 der Fall sein. Zum

anderen müsste der Fachmann, wollte er beide Füllschichten der Druckschrift E5

durch die Füllplatte der Druckschrift E2 ersetzen, zusätzliche Überlegungen

anstellen im Hinblick auf durch Ausklinkungen verursachte Kerbwirkungen, wie

auch bereits zur Druckschrift E3 ausgeführt.

d)

Zur Überzeugung des Senats würde der Fachmann, um die durch die

Druckschrift E3 vorgegebene Geometrie des Türblatts beizubehalten und einem

Verziehen des Türblatts besser begegnen zu können, die in Figur 5 der Druckschrift

E5 aufgezeigte Lösung für die Füllschichtanordnung verwenden und die äußere der

beiden Schichten durch die Füllschicht der Druckschrift E2 ersetzen, ohne damit

allerdings

zum streitpatentgemäßen Gegenstand

nach dem geltenden

Patentanspruch 1 zu gelangen.

Auch die Lehren der Druckschriften E1 bzw. E4 können dem Fachmann keinen

Ausgangspunkt

für die Schaffung eines Türblatts gemäß dem geltenden

Patentanspruch 1 liefern.

Nach alledem ist eine erfinderische Tätigkeit zu bejahen, so dass der Gegenstand

des geltenden Patentanspruchs 1 patentfähig ist.

7.

Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den nebengeordneten

Patentanspruch 13, welcher eine Tür mit einem Türblatt gemäß einem der

Ansprüche 1 bis 12 beansprucht, so dass auch dieser Gegenstand als neu gilt und

auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

8.

Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 12 gestalten den

Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter

aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 neu und erfinderisch. Sie sind daher

ebenfalls patentfähig.

9.

Im Ergebnis waren daher auf die Beschwerde des Patentinhabers das Patent

10 2012 102 514 in der zuletzt verteidigten Fassung – unter gleichzeitiger

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – aufrechtzuerhalten und die

Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Bieringer

Jürgensen