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BPatG Beschluss vom 31.05.2023 – 28 W (pat) 523/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:310523B28Wpat523.21.0

Zitiert 5 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 523/21 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 237 584.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31. Mai 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Kriener und den Richter kraft Auftrags Dr. Poeppel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:310523B28Wpat523.21.0

G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

SPIDER-CRANE

ist am 22. September 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren

undDienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 7:

Hebegeräte

Klasse 37: Vermietung von Kränen.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 7 die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und

2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden

dem Anmeldezeichen lediglich den beschreibenden Sachhinweis auf die Art der

Ware und den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistung entnehmen. Die

beiden Bestandteile

„SPIDER“ und

„CRANE“ gehörten zum englischen

Grundwortschatz. „Spinnenkräne“ zählten zu den „Hebegeräten“ und seien Krane,

die in Spinnenform aufgebaut sind.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Zur Begründung führt

er aus, dass die von ihm eingesetzten Minikrane regelmäßig vier Stützfüße hätten,

die zur Stützung und Stabilisierung des Krans eingesetzt würden. Spinnen hingegen

verfügten über acht Beine und hätten zudem einen mehrgliedrigen Körperbau sowie

meist markante Fühler und Augen. Der Begriff Spidercrane oder Spinnenkran sei

kein technischer Fachbegriff für die vom Anmelder eingesetzten Minikrane und

keine unmittelbare Sachbeschreibung für die Beschaffenheit der vom Anmelder

eingesetzten Maschinen, jedenfalls nicht ohne weitere analytische gedankliche

Zwischenschritte. Der Begriff Spidercrane habe keinen Eingang in den inländischen

Sprachgebrauch gefunden und sei auch in den entsprechenden Verkehrskreisen

keine gängige Bezeichnung für Minikrane. Maßgeblich für die Assoziation von

Minikranen mit Spinnen dürften die Wortschöpfung des Anmelders und seine

langjährige unternehmerische Tätigkeit unter der Firma Spidercrane … sein. Seit

dem Jahr 2003 biete der Anmelder Minikrane und deren Bedienung an. Aufgrund

seiner langjährigen Tätigkeit in diesem Segment habe sich der Anmelder

überregional einen Namen mit seiner Firma Spidercrane gemacht. In der Branche

sei der Begriff Spidercrane unverwechselbar mit dem Anmelder verbunden. Die

Tätigkeiten des Anmelders unter der Firma Spidercrane seien nicht auf die

Gebrauchsüberlassung von Minikranen beschränkt, sondern umfassten auch

Hebearbeiten mit Minikränen in unwegsamem Gelände oder nur schwer mit Kranen

erreichbaren Einsatzorten, weshalb der Begriff Spidercrane auch als Anspielung auf

die fiktive Superheldenfigur Spiderman zu verstehen sei.

Mit der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer das Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistung „Vermietung von Kränen“ (Klasse

37) eingeschränkt. Für die Ware „Hebegeräte“ der Klasse 7 wird das

Anmeldzeichen ausdrücklich nicht mehr beansprucht. Ein Schutzhindernis könne

allenfalls hinsichtlich der Ware der Klasse 7 bestehen, nicht jedoch in Bezug auf die

Dienstleistung der Klasse 37.

Ferner hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung beantragt, die

Anmeldung zur Berichtigung von Schreibfehlern dahingehend abzuändern, dass die

eingetragene Marke „SPIDERCRANE“ statt bisher „SPIDER-CRANE“ heißt.

Aufgrund eines Schreibfehlers sei die Marke

„SPIDERCRANE“ bei der

Markenanmeldung fälschlicherweise mit Bindestrich geschrieben worden. Da der

Anmelder seit über 20 Jahren ein Unternehmen führe, dass unter der Bezeichnung

Spidercrane … firmiere, handele es sich bei der beantragten Änderung um die

Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit.

Der Senat hat mit Hinweis vom 23. Februar 2023 seine vorläufige Rechtsauffassung, dass das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig sein dürfte,

dargelegt und Rechercheergebnisse übermittelt.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. Februar 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist auch nach der

Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses unbegründet.

Der Eintragung der Bezeichnung „SPIDER-CRANE“ als Marke steht im Umfang der

zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistung „Vermietung von Kränen“

das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher

gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht die Eintragung versagt.

1. Auszugehen ist von der Marke "SPIDER-CRANE" als Gegenstand der

Anmeldung. In dieser Schreibweise ist nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG eine

Wiedergabe der Marke eingereicht und damit zum Gegenstand des

Eintragungsantrags gemacht worden.

Die im Beschwerdebegründungschriftsatz beantragte Änderung der Marke von

„SPIDER-CRANE“ in „SPIDERCRANE“ – also eine Streichung des Bindestrichs im

Anmeldezeichen – ist hingegen nicht mit dem Grundsatz der Unveränderbarkeit der

Marke zu vereinbaren. Nach diesem Grundsatz stellt eine Marke vom Anmeldetag

an eine unveränderliche und unteilbare Einheit dar (vgl. BGH GRUR 2007, 55, 57 -

Farbmarke gelb/grün II; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

13. Aufl., § 32 Rn. 28). Zwar kann der Inhalt der Anmeldung nach § 39 Abs. 2

MarkenG auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern,

Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.

Diese Vorschrift ist im Hinblick auf den o.g. Grundsatz jedoch eng auszulegen,

soweit es um Änderungen der Marke geht. Insoweit sind Änderungen der Marke

kaum vorstellbar, weil selbst ein den Orthographieregeln widersprechendes

Markenwort nicht ohne Weiteres als ersichtlicher Schreibfehler gewertet werden

darf, sondern auch als Phantasiebegriff verstanden werden kann (BPatG,

Beschluss vom 08.10.2002, 33 W (pat) 104/01 – traffic board; Miosga in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 39 Rn. 9). Hier ist noch nicht einmal ein

Orthographiefehler ersichtlich, da im Englischen bei zusammengesetzten Nomen

Zusammenschreibung, Schreibung als zwei Wörter ohne Bindestrich und

Schreibung mit Bindestrich austauschbar und mehr oder weniger beliebig sind (vgl.

The Concise Oxford Dictionary, 10. Aufl., Introduction, Seite xiii, Überschrift

„Hyphenation").

Zudem ist es entgegen der Auffassung des Anmelders nicht offensichtlich, dass die

Marke „SPIDER-CRANE“ laut der Beschwerdebegründung bei der Anmeldung

aufgrund eines Schreibfehlers fälschlicherweise mit Bindestrich geschrieben

worden ist. Selbst wenn bekannt wäre, dass der Anmelder seit über 20 Jahren ein

Unternehmen führt, das unter der Bezeichnung „Spidercrane … “ firmiert, wäre nicht

auszuschließen, dass der Anmelder gleichwohl eine von der Firmenbezeichnung

abweichende, neue Marke anmelden wollte, zumal das Anmeldezeichen gegenüber

der vom Anmelder vorgetragenen Firma zusätzlich auch den Namenszusatz nicht

enthält.

2. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411

Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731

Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Die

Prüfung selbst, ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft

vorliegt, darf sich dabei aber nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern muss

streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194

Rn. 28 AS/DPMA – #darferdas? unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH

GRUR 2003, 604 Rn. 59 – Libertel).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum

relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden

Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und

andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf

die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür

reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar

um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen

ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR

2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt

auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die

nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer

Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch

dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine

ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe

wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,

1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).

Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der

Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (BGH GRUR

2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu

erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den

Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten

Marken ist es schließlich zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten,

sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden

Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 -

SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID).

3. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten

Bezeichnung zu verneinen.

a. Das Anmeldezeichen richtet sich vorrangig an den Fachverkehr im Baugewerbe,

kann sich aber auch vereinzelt an den Endverbraucher richten.

b. „SPIDER-CRANE“ setzt sich – durch den Bindestrich ohne weiteres erkennbar –

aus den englischen Begriffen „spider“ und „crane“ zusammen.

„Spider“ gehört

zum englischen Grundwortschatz, bedeutet

„Spinne“

(Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, 2000, Seite 219) und ist den

inländischen Verkehrskreisen auch aufgrund der weltberühmten Comic-Serie

„Spider-Man“ bekannt, die verfilmt wurde.

„Crane“ wird insbesondere mit „Kran“ übersetzt (https://dict.leo.org/englischdeutsch/crane, Anlage 2 zum Hinweis vom 23. Februar 2023, Blatt 22 d. A.), gehört

allerdings nicht zum englischen Grundwortschatz. Gleichwohl kann dem hier

angesprochenen, am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen

Fachverkehr, dessen Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung

sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord; EuGH GRUR

2004, 682 Rn. 26 – Bostongurka), unterstellt werden, dass er grundsätzlich in der

Lage ist, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen

(BPatG, Beschluss vom 12.12.2022, 28 W (pat) 525/20 – SUMMER walker

TIMELESS & CONVENIENT; Beschluss vom 17.12.2018, 26 W (pat) 536/18

slumberzone; Beschluss vom 23.11.2018, 28 W (pat) 526/15 – SANO; Beschluss

vom 13.06.2018, 29 W (pat) 546/16 – Priroda; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 209). Hiervon ist insbesondere bei Markenwörtern

auszugehen, die einer Welthandelssprache angehören. Da es sich bei der

englischen Sprache um eine der bedeutendsten Welthandelssprachen handelt, wird

der hier maßgebliche Fachverkehr im Baugewerbe den Begriff „SPIDER-CRANE“

mühelos als Sachhinweis dahingehend verstehen können, dass damit

gekennzeichnete Vermietungsdienstleistungen

von Kränen

sogenannte

Spinnenkräne zum Gegenstand haben.

c. Der beanspruchten Wortfolge kommt die Gesamtbedeutung „Spinnenkran“ zu.

Die Bezeichnung „Spinnenkran“ wurde speziell im Zusammenhang mit Kränen und

ihrer Vermietung im inländischen Verkehr schon vor dem hier maßgeblichen

Anmeldetag – dem 22. September 2020 – als Bezeichnung für kleinere Kräne mit

einer bestimmten Aufbauart und somit als beschreibender Sachhinweis vielfach

verwendet:

- Das Unternehmen SYSTEM LIFT vermietete im August 2020 verschiedene

Klein- und Minikrane und führte auf der Unternehmenshomepage bereits

damals aus:

„Der Minikran

(auch als

„Kleinkran“,

„Spinnenkran“,

„Miniraupenkran“ oder „Uplifter“ bezeichnet) ist das geeignete Arbeitsgerät für

spezielle Arbeitsbereiche, wie z. B. matschige Böden und Untergründe, steile

Hänge, enge Räumlichkeiten, an Balkonen, auf Gebäuden und generell auf

Baustellen.“ Ferner heißt es auf dieser Homepage: „Die Abstützungen, die wie

Spinnenbeine aussehen, haben dem Gerät die Umgangsbezeichnung

“Spinnenkran“ oder „Spiderkran” verliehen.“ (vgl. Anlage 3 zum Hinweis vom

23. Februar 2023, Blatt 24 ff. d. A.).

- Die Firma klarx bot bereits im September 2020 auf ihrer Internetseite die

Anmietung verschiedener Geräte einschließlich Krane an.

In einem

Erläuterungstext mit der Überschrift „Minikran mieten bei klarx“ dazu heißt es:

„Der Minikran wird auch Miniraupenkran, Kleinkran, Spinnenkran oder Uplifter

genannt.“ (vgl. Anlage 4, Blatt 32 ff. d. A.).

- Die Stadler-Holdenrieder Metallbau GbR bietet auf Ihrer Homepage ebenfalls

die Vermietung von Minikränen an. Dazu heißt es: „Mit unserem neuen

Minikran C6 von Hoeflon haben wir die Lösung (auch als „Kleinkran“,

„Spinnenkran“, „Miniraupenkran“ bezeichnet).“ (Anlagen 5 und 6, Blatt 57 ff.

d. A.).

- Auch das Unternehmen Partner Lift bietet das Mieten von Minikranen an und

leitet den erläuternden Text dazu auf der unternehmenseigenen Homepage

wie folgt ein: „Minikrane auch Spinnen oder Raupenkrane genannt finden sie

in ganz Deutschland bei den Partnern“ (Anlagenkonvolut 7, Blatt 62 ff. d. A.).

- Die Firma CRANEEXIT Hebetechnik bot im August 2020 im Internet

verschiedene Minikrane an und verwendete den Begriff „Spinnenkran“ dabei

als beschreibende Angabe für eine bestimmte Kranart insgesamt sechsmal

(Anlage 8, Blatt 72 ff. d. A.).

- Auf der Homepage der Firma ID Mietservice DAHMS conmac werden

Spinnenkrane in einer Aufzählung von mehr als zehn verschiedenen

Minikranarten genannt (Anlagenkonvolut 9, Blatt 78 ff. d. A.).

Die häufige Verwendung des Begriffs Spinnenkran für einen bestimmte Kranart

führte unter anderem auch dazu, dass das Unternehmen LEGO jedenfalls seit dem

Jahr 2019 einen Bausatz unter der Bezeichnung „LEGO Technic 42097 –

„Spinnenkran“ anbietet (Anlage 10, Blatt 84 ff. d. A.). Darüber hinaus präsentierte

im Jahr 2018 ein Modellbau-Anbieter ein Miniraupenkranmodell mit dem Zusatz

„(Spinnenkran)“ (Anlage 11, Blatt 94

ff. d. A.). Damit wurde der Begriff

„Spinnenkran“ vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag sogar jenseits der hier

angesprochenen Fachverkehrskreise zur Kennzeichnung einer bestimmten

Aufbauart von Kranen bzw. Kranmodellen verwendet.

Neben der Verwendung des deutschen Wortes „Spinnenkran“ lässt sich allerdings

auch – in verschiedenen Schreibweisen – bereits vor dem hier maßgeblichen

Anmeldetag die Verwendung der englischen Wortkomposition „spider crane“ als

beschreibender Begriff

für eine bestimmte Kranart

im hier maßgeblichen

inländischen Fachverkehr nachweisen:

- Das Unternehmen BEYER erläutert im Kontext seines Vermietungsangebots

auf seiner Homepage: „Aufgrund dieser spinnenartigen Abstützung, nennt

man diese Maschinen auch häufig Spinnenkran oder Spidercrane“

(Anlagenkonvolut 12, Blatt 103, 104 d. A.).

- Vergleichbare Erläuterungen präsentiert das Unternehmen uplifter auf seiner

Homepage: „Seinem Namen macht dieser Minikran alle Ehre: er wird nämlich

aufgrund seines Aussehens oft als Spinnenkran oder Spider Crane

bezeichnet“ (Anlagenkonvolut 13, Blatt 108, 109 d. A.).

- Ebenso die Firma Heavydrive.com, die auf der Internetseite ausführt: „Unser

Sortiment an Montagekranen besteht aus Raupenkranen und Spinnenkranen.

Diese werden auch Mobilkrane oder Spidercranes genannt“ (Anlagenkonvolut

14, Blatt 114 ff., 123 d. A.).

- Schließlich kann in diesem Kontext erneut auf den Internetauftritt des

Unternehmens SYSTEM LIFT verwiesen werden, in dem es unter anderem

heißt: „Die Abstützungen, die wie Spinnenbeine aussehen, haben dem Gerät

die Umgangsbezeichnung

“Spinnenkran“ oder

„Spiderkran” verliehen“

(Anlage 3, Blatt 24 ff., 29 d. A.).

Die vorstehend aufgeführten inländischen Verwendungsnachweise sowohl zu

„Spinnenkran“ als auch zu „spider crane“ beziehen sich zumindest größtenteils auf

Minikrane mit lediglich vier Abstützungen sowie mit einem kompakten, eingliedrigen

Hauptkorpus ohne Andeutungen von Augen und Fühlern bzw. Mundwerkzeugen.

Zwar trifft der Hinweis des Anmelders zu, dass Spinnen acht Beine, einen

mehrgliedrigen Körperbau sowie markante Fühler (bzw. Mundwerkzeuge) und

Augen haben. Trotz dieser Unterschiede werden bestimmte Minikrane mit nur vier

Abstützungen aufgrund der Ähnlichkeit der Form dieser Abstützungen zu

Spinnenbeinen als Spinnenkrane bezeichnet, was die maßgeblichen

Verkehrskreise bereits vor dem Anmeldetag ohne Weiteres verstanden haben (vgl.

insbesondere die Anlagen 3 und 12, Blatt 24 ff. und 103 ff. d. A.). Damit weist das

Anmeldezeichen zur „Vermietung von Kränen“ einen engen beschreibenden Bezug

auf.

d. Sofern man im Vortrag des Beschwerdeführers im Hinweis auf seine langjährige

Tätigkeit im Segment der Minikrane und darauf, dass er sich „überregional einen

Namen“ mit seiner Firma „Spidercrane“ gemacht habe, einen Hinweis auf eine

Verkehrsdurchsetzung des Zeichens gem. § 8 Abs. 3 MarkenG sehen wollte, so

fehlt es diesbezüglich jedenfalls an den erforderlichen Nachweisen. Macht ein

Anmelder die Verkehrsdurchsetzung seiner Marke geltend, hat er im Wege der

Anfangsglaubhaftmachung

zunächst

die Möglichkeit

einer

solchen

Verkehrsdurchsetzung schlüssig darzulegen und zu belegen (vgl. Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 809). Der Beschwerdeführer hat – auch

nach einem entsprechenden Hinweis durch den Senat (Bl. 19 d. A.) – keinerlei

Belege beigebracht, die auf eine Verkehrsdurchsetzung des Anmeldezeichens

schließen lassen.

4.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG für die beanspruchte Dienstleistung freihaltebedürftig ist.

5.

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich. Deshalb konnte im

schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Kriener

Poeppel