Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 31.05.2023 – 28 W (pat) 523/21
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:310523B28Wpat523.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 523/21 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 237 584.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Mai 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Kriener und den Richter kraft Auftrags Dr. Poeppel
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:310523B28Wpat523.21.0
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
SPIDER-CRANE
ist am 22. September 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren
undDienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 7:
Hebegeräte
Klasse 37: Vermietung von Kränen.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 7 die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und
2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden
dem Anmeldezeichen lediglich den beschreibenden Sachhinweis auf die Art der
Ware und den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistung entnehmen. Die
beiden Bestandteile
„SPIDER“ und
„CRANE“ gehörten zum englischen
Grundwortschatz. „Spinnenkräne“ zählten zu den „Hebegeräten“ und seien Krane,
die in Spinnenform aufgebaut sind.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Zur Begründung führt
er aus, dass die von ihm eingesetzten Minikrane regelmäßig vier Stützfüße hätten,
die zur Stützung und Stabilisierung des Krans eingesetzt würden. Spinnen hingegen
verfügten über acht Beine und hätten zudem einen mehrgliedrigen Körperbau sowie
meist markante Fühler und Augen. Der Begriff Spidercrane oder Spinnenkran sei
kein technischer Fachbegriff für die vom Anmelder eingesetzten Minikrane und
keine unmittelbare Sachbeschreibung für die Beschaffenheit der vom Anmelder
eingesetzten Maschinen, jedenfalls nicht ohne weitere analytische gedankliche
Zwischenschritte. Der Begriff Spidercrane habe keinen Eingang in den inländischen
Sprachgebrauch gefunden und sei auch in den entsprechenden Verkehrskreisen
keine gängige Bezeichnung für Minikrane. Maßgeblich für die Assoziation von
Minikranen mit Spinnen dürften die Wortschöpfung des Anmelders und seine
langjährige unternehmerische Tätigkeit unter der Firma Spidercrane … sein. Seit
dem Jahr 2003 biete der Anmelder Minikrane und deren Bedienung an. Aufgrund
seiner langjährigen Tätigkeit in diesem Segment habe sich der Anmelder
überregional einen Namen mit seiner Firma Spidercrane gemacht. In der Branche
sei der Begriff Spidercrane unverwechselbar mit dem Anmelder verbunden. Die
Tätigkeiten des Anmelders unter der Firma Spidercrane seien nicht auf die
Gebrauchsüberlassung von Minikranen beschränkt, sondern umfassten auch
Hebearbeiten mit Minikränen in unwegsamem Gelände oder nur schwer mit Kranen
erreichbaren Einsatzorten, weshalb der Begriff Spidercrane auch als Anspielung auf
die fiktive Superheldenfigur Spiderman zu verstehen sei.
Mit der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistung „Vermietung von Kränen“ (Klasse
37) eingeschränkt. Für die Ware „Hebegeräte“ der Klasse 7 wird das
Anmeldzeichen ausdrücklich nicht mehr beansprucht. Ein Schutzhindernis könne
allenfalls hinsichtlich der Ware der Klasse 7 bestehen, nicht jedoch in Bezug auf die
Dienstleistung der Klasse 37.
Ferner hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung beantragt, die
Anmeldung zur Berichtigung von Schreibfehlern dahingehend abzuändern, dass die
eingetragene Marke „SPIDERCRANE“ statt bisher „SPIDER-CRANE“ heißt.
Aufgrund eines Schreibfehlers sei die Marke
„SPIDERCRANE“ bei der
Markenanmeldung fälschlicherweise mit Bindestrich geschrieben worden. Da der
Anmelder seit über 20 Jahren ein Unternehmen führe, dass unter der Bezeichnung
Spidercrane … firmiere, handele es sich bei der beantragten Änderung um die
Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit.
Der Senat hat mit Hinweis vom 23. Februar 2023 seine vorläufige Rechtsauffassung, dass das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig sein dürfte,
dargelegt und Rechercheergebnisse übermittelt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. Februar 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses unbegründet.
Der Eintragung der Bezeichnung „SPIDER-CRANE“ als Marke steht im Umfang der
zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistung „Vermietung von Kränen“
das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher
gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht die Eintragung versagt.
1. Auszugehen ist von der Marke "SPIDER-CRANE" als Gegenstand der
Anmeldung. In dieser Schreibweise ist nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG eine
Wiedergabe der Marke eingereicht und damit zum Gegenstand des
Eintragungsantrags gemacht worden.
Die im Beschwerdebegründungschriftsatz beantragte Änderung der Marke von
„SPIDER-CRANE“ in „SPIDERCRANE“ – also eine Streichung des Bindestrichs im
Anmeldezeichen – ist hingegen nicht mit dem Grundsatz der Unveränderbarkeit der
Marke zu vereinbaren. Nach diesem Grundsatz stellt eine Marke vom Anmeldetag
an eine unveränderliche und unteilbare Einheit dar (vgl. BGH GRUR 2007, 55, 57 -
Farbmarke gelb/grün II; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
13. Aufl., § 32 Rn. 28). Zwar kann der Inhalt der Anmeldung nach § 39 Abs. 2
MarkenG auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern,
Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
Diese Vorschrift ist im Hinblick auf den o.g. Grundsatz jedoch eng auszulegen,
soweit es um Änderungen der Marke geht. Insoweit sind Änderungen der Marke
kaum vorstellbar, weil selbst ein den Orthographieregeln widersprechendes
Markenwort nicht ohne Weiteres als ersichtlicher Schreibfehler gewertet werden
darf, sondern auch als Phantasiebegriff verstanden werden kann (BPatG,
Beschluss vom 08.10.2002, 33 W (pat) 104/01 – traffic board; Miosga in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 39 Rn. 9). Hier ist noch nicht einmal ein
Orthographiefehler ersichtlich, da im Englischen bei zusammengesetzten Nomen
Zusammenschreibung, Schreibung als zwei Wörter ohne Bindestrich und
Schreibung mit Bindestrich austauschbar und mehr oder weniger beliebig sind (vgl.
The Concise Oxford Dictionary, 10. Aufl., Introduction, Seite xiii, Überschrift
„Hyphenation").
Zudem ist es entgegen der Auffassung des Anmelders nicht offensichtlich, dass die
Marke „SPIDER-CRANE“ laut der Beschwerdebegründung bei der Anmeldung
aufgrund eines Schreibfehlers fälschlicherweise mit Bindestrich geschrieben
worden ist. Selbst wenn bekannt wäre, dass der Anmelder seit über 20 Jahren ein
Unternehmen führt, das unter der Bezeichnung „Spidercrane … “ firmiert, wäre nicht
auszuschließen, dass der Anmelder gleichwohl eine von der Firmenbezeichnung
abweichende, neue Marke anmelden wollte, zumal das Anmeldezeichen gegenüber
der vom Anmelder vorgetragenen Firma zusätzlich auch den Namenszusatz nicht
enthält.
2. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411
Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Die
Prüfung selbst, ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft
vorliegt, darf sich dabei aber nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern muss
streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194
Rn. 28 AS/DPMA – #darferdas? unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 59 – Libertel).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum
relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden
Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und
andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf
die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür
reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar
um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen
ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR
2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine
ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe
wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,
1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (BGH GRUR
2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu
erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den
Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten
Marken ist es schließlich zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten,
sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden
Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 -
SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID).
3. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten
Bezeichnung zu verneinen.
a. Das Anmeldezeichen richtet sich vorrangig an den Fachverkehr im Baugewerbe,
kann sich aber auch vereinzelt an den Endverbraucher richten.
b. „SPIDER-CRANE“ setzt sich – durch den Bindestrich ohne weiteres erkennbar –
aus den englischen Begriffen „spider“ und „crane“ zusammen.
„Spider“ gehört
zum englischen Grundwortschatz, bedeutet
„Spinne“
(Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, 2000, Seite 219) und ist den
inländischen Verkehrskreisen auch aufgrund der weltberühmten Comic-Serie
„Spider-Man“ bekannt, die verfilmt wurde.
„Crane“ wird insbesondere mit „Kran“ übersetzt (https://dict.leo.org/englischdeutsch/crane, Anlage 2 zum Hinweis vom 23. Februar 2023, Blatt 22 d. A.), gehört
allerdings nicht zum englischen Grundwortschatz. Gleichwohl kann dem hier
angesprochenen, am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen
Fachverkehr, dessen Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung
sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord; EuGH GRUR
2004, 682 Rn. 26 – Bostongurka), unterstellt werden, dass er grundsätzlich in der
Lage ist, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen
(BPatG, Beschluss vom 12.12.2022, 28 W (pat) 525/20 – SUMMER walker
TIMELESS & CONVENIENT; Beschluss vom 17.12.2018, 26 W (pat) 536/18 –
slumberzone; Beschluss vom 23.11.2018, 28 W (pat) 526/15 – SANO; Beschluss
vom 13.06.2018, 29 W (pat) 546/16 – Priroda; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 209). Hiervon ist insbesondere bei Markenwörtern
auszugehen, die einer Welthandelssprache angehören. Da es sich bei der
englischen Sprache um eine der bedeutendsten Welthandelssprachen handelt, wird
der hier maßgebliche Fachverkehr im Baugewerbe den Begriff „SPIDER-CRANE“
mühelos als Sachhinweis dahingehend verstehen können, dass damit
gekennzeichnete Vermietungsdienstleistungen
von Kränen
sogenannte
Spinnenkräne zum Gegenstand haben.
c. Der beanspruchten Wortfolge kommt die Gesamtbedeutung „Spinnenkran“ zu.
Die Bezeichnung „Spinnenkran“ wurde speziell im Zusammenhang mit Kränen und
ihrer Vermietung im inländischen Verkehr schon vor dem hier maßgeblichen
Anmeldetag – dem 22. September 2020 – als Bezeichnung für kleinere Kräne mit
einer bestimmten Aufbauart und somit als beschreibender Sachhinweis vielfach
verwendet:
- Das Unternehmen SYSTEM LIFT vermietete im August 2020 verschiedene
Klein- und Minikrane und führte auf der Unternehmenshomepage bereits
damals aus:
„Der Minikran
(auch als
„Kleinkran“,
„Spinnenkran“,
„Miniraupenkran“ oder „Uplifter“ bezeichnet) ist das geeignete Arbeitsgerät für
spezielle Arbeitsbereiche, wie z. B. matschige Böden und Untergründe, steile
Hänge, enge Räumlichkeiten, an Balkonen, auf Gebäuden und generell auf
Baustellen.“ Ferner heißt es auf dieser Homepage: „Die Abstützungen, die wie
Spinnenbeine aussehen, haben dem Gerät die Umgangsbezeichnung
“Spinnenkran“ oder „Spiderkran” verliehen.“ (vgl. Anlage 3 zum Hinweis vom
23. Februar 2023, Blatt 24 ff. d. A.).
- Die Firma klarx bot bereits im September 2020 auf ihrer Internetseite die
Anmietung verschiedener Geräte einschließlich Krane an.
In einem
Erläuterungstext mit der Überschrift „Minikran mieten bei klarx“ dazu heißt es:
„Der Minikran wird auch Miniraupenkran, Kleinkran, Spinnenkran oder Uplifter
genannt.“ (vgl. Anlage 4, Blatt 32 ff. d. A.).
- Die Stadler-Holdenrieder Metallbau GbR bietet auf Ihrer Homepage ebenfalls
die Vermietung von Minikränen an. Dazu heißt es: „Mit unserem neuen
Minikran C6 von Hoeflon haben wir die Lösung (auch als „Kleinkran“,
„Spinnenkran“, „Miniraupenkran“ bezeichnet).“ (Anlagen 5 und 6, Blatt 57 ff.
d. A.).
- Auch das Unternehmen Partner Lift bietet das Mieten von Minikranen an und
leitet den erläuternden Text dazu auf der unternehmenseigenen Homepage
wie folgt ein: „Minikrane auch Spinnen oder Raupenkrane genannt finden sie
in ganz Deutschland bei den Partnern“ (Anlagenkonvolut 7, Blatt 62 ff. d. A.).
- Die Firma CRANEEXIT Hebetechnik bot im August 2020 im Internet
verschiedene Minikrane an und verwendete den Begriff „Spinnenkran“ dabei
als beschreibende Angabe für eine bestimmte Kranart insgesamt sechsmal
(Anlage 8, Blatt 72 ff. d. A.).
- Auf der Homepage der Firma ID Mietservice DAHMS conmac werden
Spinnenkrane in einer Aufzählung von mehr als zehn verschiedenen
Minikranarten genannt (Anlagenkonvolut 9, Blatt 78 ff. d. A.).
Die häufige Verwendung des Begriffs Spinnenkran für einen bestimmte Kranart
führte unter anderem auch dazu, dass das Unternehmen LEGO jedenfalls seit dem
Jahr 2019 einen Bausatz unter der Bezeichnung „LEGO Technic 42097 –
„Spinnenkran“ anbietet (Anlage 10, Blatt 84 ff. d. A.). Darüber hinaus präsentierte
im Jahr 2018 ein Modellbau-Anbieter ein Miniraupenkranmodell mit dem Zusatz
„(Spinnenkran)“ (Anlage 11, Blatt 94
ff. d. A.). Damit wurde der Begriff
„Spinnenkran“ vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag sogar jenseits der hier
angesprochenen Fachverkehrskreise zur Kennzeichnung einer bestimmten
Aufbauart von Kranen bzw. Kranmodellen verwendet.
Neben der Verwendung des deutschen Wortes „Spinnenkran“ lässt sich allerdings
auch – in verschiedenen Schreibweisen – bereits vor dem hier maßgeblichen
Anmeldetag die Verwendung der englischen Wortkomposition „spider crane“ als
beschreibender Begriff
für eine bestimmte Kranart
im hier maßgeblichen
inländischen Fachverkehr nachweisen:
- Das Unternehmen BEYER erläutert im Kontext seines Vermietungsangebots
auf seiner Homepage: „Aufgrund dieser spinnenartigen Abstützung, nennt
man diese Maschinen auch häufig Spinnenkran oder Spidercrane“
(Anlagenkonvolut 12, Blatt 103, 104 d. A.).
- Vergleichbare Erläuterungen präsentiert das Unternehmen uplifter auf seiner
Homepage: „Seinem Namen macht dieser Minikran alle Ehre: er wird nämlich
aufgrund seines Aussehens oft als Spinnenkran oder Spider Crane
bezeichnet“ (Anlagenkonvolut 13, Blatt 108, 109 d. A.).
- Ebenso die Firma Heavydrive.com, die auf der Internetseite ausführt: „Unser
Sortiment an Montagekranen besteht aus Raupenkranen und Spinnenkranen.
Diese werden auch Mobilkrane oder Spidercranes genannt“ (Anlagenkonvolut
14, Blatt 114 ff., 123 d. A.).
- Schließlich kann in diesem Kontext erneut auf den Internetauftritt des
Unternehmens SYSTEM LIFT verwiesen werden, in dem es unter anderem
heißt: „Die Abstützungen, die wie Spinnenbeine aussehen, haben dem Gerät
die Umgangsbezeichnung
“Spinnenkran“ oder
„Spiderkran” verliehen“
(Anlage 3, Blatt 24 ff., 29 d. A.).
Die vorstehend aufgeführten inländischen Verwendungsnachweise sowohl zu
„Spinnenkran“ als auch zu „spider crane“ beziehen sich zumindest größtenteils auf
Minikrane mit lediglich vier Abstützungen sowie mit einem kompakten, eingliedrigen
Hauptkorpus ohne Andeutungen von Augen und Fühlern bzw. Mundwerkzeugen.
Zwar trifft der Hinweis des Anmelders zu, dass Spinnen acht Beine, einen
mehrgliedrigen Körperbau sowie markante Fühler (bzw. Mundwerkzeuge) und
Augen haben. Trotz dieser Unterschiede werden bestimmte Minikrane mit nur vier
Abstützungen aufgrund der Ähnlichkeit der Form dieser Abstützungen zu
Spinnenbeinen als Spinnenkrane bezeichnet, was die maßgeblichen
Verkehrskreise bereits vor dem Anmeldetag ohne Weiteres verstanden haben (vgl.
insbesondere die Anlagen 3 und 12, Blatt 24 ff. und 103 ff. d. A.). Damit weist das
Anmeldezeichen zur „Vermietung von Kränen“ einen engen beschreibenden Bezug
auf.
d. Sofern man im Vortrag des Beschwerdeführers im Hinweis auf seine langjährige
Tätigkeit im Segment der Minikrane und darauf, dass er sich „überregional einen
Namen“ mit seiner Firma „Spidercrane“ gemacht habe, einen Hinweis auf eine
Verkehrsdurchsetzung des Zeichens gem. § 8 Abs. 3 MarkenG sehen wollte, so
fehlt es diesbezüglich jedenfalls an den erforderlichen Nachweisen. Macht ein
Anmelder die Verkehrsdurchsetzung seiner Marke geltend, hat er im Wege der
Anfangsglaubhaftmachung
zunächst
die Möglichkeit
einer
solchen
Verkehrsdurchsetzung schlüssig darzulegen und zu belegen (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 809). Der Beschwerdeführer hat – auch
nach einem entsprechenden Hinweis durch den Senat (Bl. 19 d. A.) – keinerlei
Belege beigebracht, die auf eine Verkehrsdurchsetzung des Anmeldezeichens
schließen lassen.
4.
Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die beanspruchte Dienstleistung freihaltebedürftig ist.
5.
Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich. Deshalb konnte im
schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber
Kriener
Poeppel