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BPatG Beschluss vom 31.05.2023 – 28 W (pat) 558/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:310523B28Wpat558.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 110 033.9

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Mai

2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der

Richterin Uhlmann und der Richterin Berner

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

ECLI:DE:BPatG:2023:310523B28Wpat558.22.0

G r ü n d e

I.

Das Zeichen

ist am 20. Juni 2022 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für eine Vielzahl von Waren der

Klassen 6 und 19 sowie die Dienstleistung der Klasse 39 „Transport und Lieferung

von Waren“ angemeldet worden.

Nach Erlass eines Beanstandungsbescheids, auf den die Beschwerdeführerin eine

Stellungnahme abgegeben hat, hat die Markenstelle für Klasse 6 die Anmeldung mit

Beschluss vom 16. August 2022 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Gegen diesen ihr am 19. August 2022 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin

durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. September 2022

gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Beschwerde per Telefax am 6.

September 2022 und im Original am 8. September 2022 eingelegt. Der Schriftsatz

ist wie folgt unterzeichnet:

Die Unterschrift ist keinem Anwalt der Kanzlei zuordenbar.

Die mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 per Telefax am 8. Dezember 2022

ebenfalls gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Stellungnahme zum Zurückweisungsbeschluss ist wie folgt unterzeichnet:

Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 hat der Senat der Beschwerdeführerin

aufgegeben mitzuteilen, wer die Beschwerdeschrift vom 6. September 2022

unterzeichnet habe, da die Unterschrift unleserlich sei und das Kürzel „i V“ darauf

hindeute, dass die Unterschrift nicht von der

in Klammer angegebenen

Unterzeichnerin X stamme. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme

abgegeben, eine weitere telefonische Nachfrage des Senats hat ergeben, dass eine

Stellungnahme nicht beabsichtigt sei, da die Anmeldung nicht weiterverfolgt werden

solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels

ordnungsgemäßer Unterzeichnung nicht wirksam eingelegt worden ist.

Gemäß § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach

Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich einzulegen. Gemäß §§ 10

Abs. 1, 11 Abs. 1 DPMAV sind Originale von Anträgen und Eingaben unterschrieben

einzureichen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1989, 506-508 –

Widerspruchsunterzeichnung)

ist

die

eigenhändige Unterschrift

eines

Rechtsanwalts oder Patentanwalts – von abweichenden Vorschriften für die

elektronische Übermittlung abgesehen – unerlässliche Wirksamkeitsvoraussetzung

für die Einreichung von Rechtsmittelschriften und sonstiger

fristwahrender

bestimmender Schriftsätze. Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der

schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum

Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu

übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück

nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des

Berechtigten dem Gericht zugleitet worden ist. Diesen Anforderungen genügt die

vorliegende Unterschrift unter der per Telefax bzw. per Post eingereichten

Beschwerdeschrift nicht, denn die Person des Unterzeichners ist aus ihr nicht

erkennbar. Der Schriftzug könnte als das Kürzel „i. V.“ für „in Vertretung“ gefolgt von

einer Buchstabenfolge „Sch“ gelesen werden, dies ist aber nicht zwingend, weil die

Abkürzungspunkte hinter dem i und dem V des Kürzels fehlen. Für welchen Namen

die Buchstabenfolge hinter dem „i V“ steht, ist nicht erkennbar und auch den

Umständen nicht zu entnehmen. Zu der in Klammern und Maschinenschrift

aufgeführten X passt das Kürzel jedenfalls nicht. Einem anderen Namen auf dem

Briefkopf der Kanzlei lässt sich das Kürzel ebenfalls nicht zuordnen. Damit ist nicht

erkennbar, wer die Beschwerde unterzeichnet hat und damit als Vertreter der

Verfahrensbevollmächtigten für den Schriftsatz verantwortlich ist. Dass die

unbekannte unterzeichnende Person in Vertretung für die in Klammer und

Maschinenschrift genannte X gehandelt hat, genügt angesichts dieser Mängel für

die Wirksamkeit der Unterschrift nicht. Die Beschwerdeführerin selbst hat auch auf

Nachfrage des Gerichts nichts zur Aufklärung beigetragen.

Daher war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 70 Abs. 2

MarkenG konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Mittenberger-Huber

Uhlmann

Berner