Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 31.05.2023 – 28 W (pat) 558/22
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:310523B28Wpat558.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 110 033.9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Mai
2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der
Richterin Uhlmann und der Richterin Berner
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BPatG:2023:310523B28Wpat558.22.0
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
ist am 20. Juni 2022 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für eine Vielzahl von Waren der
Klassen 6 und 19 sowie die Dienstleistung der Klasse 39 „Transport und Lieferung
von Waren“ angemeldet worden.
Nach Erlass eines Beanstandungsbescheids, auf den die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme abgegeben hat, hat die Markenstelle für Klasse 6 die Anmeldung mit
Beschluss vom 16. August 2022 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Gegen diesen ihr am 19. August 2022 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin
durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. September 2022
gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Beschwerde per Telefax am 6.
September 2022 und im Original am 8. September 2022 eingelegt. Der Schriftsatz
ist wie folgt unterzeichnet:
…
Die Unterschrift ist keinem Anwalt der Kanzlei zuordenbar.
Die mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 per Telefax am 8. Dezember 2022
ebenfalls gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Stellungnahme zum Zurückweisungsbeschluss ist wie folgt unterzeichnet:
…
Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 hat der Senat der Beschwerdeführerin
aufgegeben mitzuteilen, wer die Beschwerdeschrift vom 6. September 2022
unterzeichnet habe, da die Unterschrift unleserlich sei und das Kürzel „i V“ darauf
hindeute, dass die Unterschrift nicht von der
in Klammer angegebenen
Unterzeichnerin X stamme. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme
abgegeben, eine weitere telefonische Nachfrage des Senats hat ergeben, dass eine
Stellungnahme nicht beabsichtigt sei, da die Anmeldung nicht weiterverfolgt werden
solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels
ordnungsgemäßer Unterzeichnung nicht wirksam eingelegt worden ist.
Gemäß § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach
Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich einzulegen. Gemäß §§ 10
Abs. 1, 11 Abs. 1 DPMAV sind Originale von Anträgen und Eingaben unterschrieben
einzureichen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1989, 506-508 –
Widerspruchsunterzeichnung)
ist
die
eigenhändige Unterschrift
eines
Rechtsanwalts oder Patentanwalts – von abweichenden Vorschriften für die
elektronische Übermittlung abgesehen – unerlässliche Wirksamkeitsvoraussetzung
für die Einreichung von Rechtsmittelschriften und sonstiger
fristwahrender
bestimmender Schriftsätze. Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der
schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum
Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu
übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück
nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des
Berechtigten dem Gericht zugleitet worden ist. Diesen Anforderungen genügt die
vorliegende Unterschrift unter der per Telefax bzw. per Post eingereichten
Beschwerdeschrift nicht, denn die Person des Unterzeichners ist aus ihr nicht
erkennbar. Der Schriftzug könnte als das Kürzel „i. V.“ für „in Vertretung“ gefolgt von
einer Buchstabenfolge „Sch“ gelesen werden, dies ist aber nicht zwingend, weil die
Abkürzungspunkte hinter dem i und dem V des Kürzels fehlen. Für welchen Namen
die Buchstabenfolge hinter dem „i V“ steht, ist nicht erkennbar und auch den
Umständen nicht zu entnehmen. Zu der in Klammern und Maschinenschrift
aufgeführten X passt das Kürzel jedenfalls nicht. Einem anderen Namen auf dem
Briefkopf der Kanzlei lässt sich das Kürzel ebenfalls nicht zuordnen. Damit ist nicht
erkennbar, wer die Beschwerde unterzeichnet hat und damit als Vertreter der
Verfahrensbevollmächtigten für den Schriftsatz verantwortlich ist. Dass die
unbekannte unterzeichnende Person in Vertretung für die in Klammer und
Maschinenschrift genannte X gehandelt hat, genügt angesichts dieser Mängel für
die Wirksamkeit der Unterschrift nicht. Die Beschwerdeführerin selbst hat auch auf
Nachfrage des Gerichts nichts zur Aufklärung beigetragen.
Daher war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 70 Abs. 2
MarkenG konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Mittenberger-Huber
Uhlmann
Berner