Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 01.06.2023 – 30 W (pat) 547/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat547.21.0
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
01.06.2023
…
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
30 W (pat) 547/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 108 470.2
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2023 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters
Merzbach und der Richterin Dr. Weitzel
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat547.21.0
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 45 vom 24. Juni 2021 aufgehoben, soweit die Anmeldung in
Bezug auf folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
„Klasse 35: Abrechnungserstellung; Abschluss und Vermittlung von
Handelsgeschäften
für Dritte; Administrative Abwicklung von
computergestützten Kaufaufträgen; Administrative Assistenz- und
Datenverarbeitungsdienste; Administrative Datenverarbeitung,
-
systematisierung
und
-verwaltung;
Akquisition
in
Geschäftsangelegenheiten; (…); Analysen in Bezug auf Marketing;
Analyse von Marketingtrends; Anfertigen von Geschäftsstatistiken;
Anwerbung von Aushilfskräften für Büroarbeiten; Anwerbung von
Führungspersonal; Anwerbung
von Verkaufs- und Marketingfachkräften;
Anzeigedienste
für
Werbezwecke;
Arbeitsplatzvermittlung
für Sekretariatsfachkräfte; Audiovisuelle
Präsentationen
für Werbezwecke; Audiovisuelle Werbung
für
Unternehmen; Aufstellung
von Kosten-Preisanalysen;
(…);
Ausarbeitung von Werbeunterlagen; Ausgabe von Werbeprospekten;
Außenwerbung; Ausstellungsveranstaltung für wirtschaftliche Zwecke; Auswahl von Führungskräften; Auswahl von Personal zur
Festanstellung; Auswertung von Marktforschungsdaten;
(…);
Bannerwerbung; (…); Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für
Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung
eines online abrufbaren Werbeleitfadens; Bereitstellung und
Vermietung
von Werbeflächen;
(…); Bereitstellung
von
Nutzerbewertungen
für kommerzielle oder Werbezwecke; (…);
Buchführung; Buchführung für Dritte; Bürodienstleistungen; Büroverwaltungsdienste [für Dritte]; (…); Computergestützte Buchführung;
Computergestützte
Buchführungsdienstleistungen;
Computergestützte Marktforschung; Computergestützte Sekretariatsdienstleistungen;
(…); Computergestützte Werbung;
(…);
Dienstleistungen
einer PR-Agentur; Dienstleistungen
einer
Werbeagentur;
(…); Dienstleistungen
eines Headhunters;
Dienstleistungen
eines
Online-Werbenetzwerkes
zur
Zusammenführung von Werbern und Websiteanbietern; Dienstleistungen von Personalvermittlungsagenturen; (…); Digitales Marketing;
Direktmarketing; Durchführung von Ausstellungen für geschäftliche
Zwecke;
Durchführung
von Marketingkampagnen;
(…);
Einstellungsberatung;
Elektronische
Datenverarbeitung
[Büroarbeiten]; Empfang, Sortieren und Bearbeiten von Post;
Empfehlungsmarketing; Entgegennahme von Telefonaten für Dritte;
(…); Entwicklung von Werbekampagnen
für Unternehmen;
Entwicklung von Werbekonzepten; Entwurf von Absatzanalysen;
Entwurf von Werbemitteln; (…); Erfassung und Transkription von
schriftlicher Kommunikation; Erfassung von geschäftlichen Informationen; Erfassung von Personaldaten [Büroarbeiten]; Ermittlung des
Personalbedarfs; Erstellen und Platzieren von Anzeigen; Erstellen von
Marketingberichten; (…); Erstellen von Statistiken; Erstellung von
Abrechnungen; Erstellung von Anzeigen für Dritte; Erstellung von
computergestützter Buchführung; (…); Fernsehwerbung; Förderung
von Verkäufen; Gehalts- und Lohnabrechnung; Geschäftliche
Marktanalysen; (…); Jobvermittlung; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit;
Online-Bestelldienste;
Online-Werbe-
und
-
Marketingdienstleistungen; Online-Werbung; Organisation
von
Messen
für Handels- und Werbezwecke; Organisation von
Produkteinführungen;
Personal-,
Stellenvermittlung;
Rechnungsstellung als Dienstleistung; Sekretariatsdienstleistungen;
Sponsorensuche; Stellenvermittlung;
(…); Verkaufsförderndes
Marketing;
Verleih
von Werbematerial;
Vermieten
von
Büromaschinen; (…); Werbung“.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Wortzeichen
G r ü n d e
I.
juraguru
ist am 23. Juni 2020 als Marke für die Dienstleistungen
Klasse 35: Abrechnungserstellung; Abschluss und Vermittlung von
Handelsgeschäften
für Dritte; Administrative Abwicklung von
computergestützten Kaufaufträgen; Administrative Assistenz- und
Datenverarbeitungsdienste; Administrative Datenverarbeitung,
-
systematisierung und -verwaltung; Akquisition in Geschäftsangelegenheiten; Akquisitionsberatung; Aktualisierung und Pflege von Daten in
Computerdatenbanken; Analysen in Bezug auf Marketing; Analyse von
Marketingtrends; Anfertigen von Geschäftsstatistiken; Anwerbung von
Aushilfskräften für Büroarbeiten; Anwerbung von Führungspersonal;
Anwerbung von Verkaufs- und Marketingfachkräften; Anzeigedienste
für Werbezwecke; Arbeitsplatzvermittlung für Sekretariatsfachkräfte;
Audiovisuelle Präsentationen
für Werbezwecke; Audiovisuelle
Werbung für Unternehmen; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen;
Ausarbeiten von Geschäftsberichten; Ausarbeitung von Werbeunterlagen;
Ausgabe
von
Werbeprospekten;
Außenwerbung;
Ausstellungsveranstaltung für wirtschaftliche Zwecke; Auswahl von
Führungskräften; Auswahl von Personal
zur Festanstellung;
Auswertung
von
Marktforschungsdaten;
Automatisierte
Zusammenstellung
und
Systematisierung
von
Daten
in
Computerdatenbanken; Bannerwerbung; Beratung auf dem Gebiet der
Öffentlichkeitsarbeit; Beratung auf dem Gebiet des Marketings; Beratung bei
der Geschäftsführung; Beratung bei der Personalanwerbung; Beratung
bezüglich Marketing; Beratung im Bereich Unternehmensstrategie; Beratung
in Bezug auf Anzeigenwerbung; Beratung in Bezug auf Corporate Identity;
Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von
Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung eines online abrufbaren
Werbeleitfadens; Bereitstellung und Vermietung von Werbeflächen;
Bereitstellung
von
Kontaktinformationen
in
Handels-
und
Geschäftsangelegenheiten; Bereitstellung von Nutzerbewertungen für
kommerzielle oder Werbezwecke; Betriebs- und Geschäftsführung;
Betriebswirtschaftliche
Beratung;
Betriebswirtschaftliches
Risikomanagement;
Buchführung;
Buchführung
Bürodienstleistungen;
Büroverwaltungsdienste
für
[für
Dritte;
Dritte];
Computergestützte Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken;
Computergestützte
Auskünfte
in
Geschäftsangelegenheiten;
Computergestützte
Buchführung;
Computergestützte
Buchführungsdienstleistungen; Computergestützte Marktforschung;
Computergestützte Sekretariatsdienstleistungen; Computergestützte
Textverarbeitung; Computergestützte Werbung; Datenbankverwaltung;
Dienstleistungen
einer
PR-Agentur; Dienstleistungen
einer
Werbeagentur; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Hilfe bei
der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller
Unternehmen; Dienstleistungen eines Headhunters; Dienstleistungen
eines Online-Werbenetzwerkes zur Zusammenführung von Werbern
und
Websiteanbietern;
Dienstleistungen
von
Personalvermittlungsagenturen; Dienstleistungen von Wirtschaftlichkeitsberatern; Digitales Marketing; Direktmarketing; Durchführung von
Ausstellungen
für geschäftliche Zwecke; Durchführung von
Marketingkampagnen; Einholen von Erkundigungen in geschäftlichen
Angelegenheiten;
Einstellungsberatung;
Elektronische
Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Empfang, Sortieren und Bearbeiten
von Post; Empfehlungsmarketing; Entgegennahme von Telefonaten für
Dritte; Entwickeln von Unternehmensstrategien [Unternehmensberatung];
Entwicklung und Umsetzung von Marketingstrategien
für andere;
Entwicklung von betriebswirtschaftlichen Machbarkeitsstudien; Entwicklung
von Konzepten zur Geschäftsführung von Krankenhäusern; Entwicklung von
Marken [Werbung und Verkaufsförderung]; Entwicklung von Markennamen;
Entwicklung von Werbekampagnen für Unternehmen; Entwicklung von
Werbekonzepten; Entwurf von Absatzanalysen; Entwurf von
Werbemitteln; Erarbeitung und Zusammenstellung von Geschäfts- und
Handelsberichten und -informationen; Erfassung, Aktualisierung und Pflege
von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Erfassung und Transkription
von schriftlicher Kommunikation; Erfassung von geschäftlichen
Informationen; Erfassung
von Personaldaten
[Büroarbeiten];
Ermittlung des Personalbedarfs; Erstellen und Platzieren von
Anzeigen; Erstellen
von Marketingberichten; Erstellen
von
Sachverständigengutachten
in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten;
Erstellen von Statistiken; Erstellung von Abrechnungen; Erstellung von
Anzeigen für Dritte; Erstellung von computergestützter Buchführung;
Erstellung von geschäftlichen Dokumenten; Fachliche Beratung in Bezug auf
die Geschäftsführung; Fernsehwerbung; Förderung von Verkäufen;
Gehalts- und Lohnabrechnung; Geschäftliche Marktanalysen;
Geschäftsführung;
Geschäftsführung,
Unternehmensberatung;
Geschäftsführung für Dritte; Geschäftsführungsberatung; Jobvermittlung;
Marketing; Öffentlichkeitsarbeit; Online-Bestelldienste; Online-Werbe-
und -Marketingdienstleistungen; Online-Werbung; Organisation von
Messen
für Handels- und Werbezwecke; Organisation von
Produkteinführungen;
Personal-,
Stellenvermittlung;
Rechnungsstellung als Dienstleistung; Sekretariatsdienstleistungen;
Sponsorensuche;
Stellenvermittlung;
Unternehmensberatung;
Verhandlung von Geschäftsverträgen
für Dritte; Verkaufsförderndes
Marketing; Verleih von Werbematerial; Vermieten von Büromaschinen;
Verwaltung von Unternehmen; Werbung
Klasse 42: Auftragsgebundenes Erstellen von Computerprogrammen,
Software und Codes zur Erstellung von Webseiten
im
Internet;
Authentifizierungsdienste; Beratung im Bereich Informationstechnologie;
Beratung
im Bereich Software as a Service
[SaaS]; Bereitstellung
[Vermietung] von Datenverarbeitungsgeräten; Bereitstellung der zeitweiligen
Nutzung nicht herunterladbarer Software; Bereitstellung der zeitweiligen
Nutzung von webbasierten Anwendungen; Bereitstellung von Computerprogrammen für künstliche Intelligenz in Datennetzen; Bereitstellung
von Internetsuchmaschinen mit spezifischen Suchoptionen; Design, Pflege,
Vermietung und Aktualisierung von Computersoftware; Digital-Asset-
Management; Elektronische Datenspeicherung; Entwicklung, Aktualisierung
und Pflege von Software und Datenbanken; Entwicklung neuer Produkte;
Entwicklung neuer Technologien für Dritte; Entwurf, Entwicklung und
Implementierung von Software; Erstellung von Webseiten für Dritte; Hosting
von Webseiten
im
Internet;
IT- Beratungs-,
- Auskunfts- und
-
Informationsdienstleistungen; Platform as a Service
[PaaS] mit
Softwareplattformen für die Übertragung von Bildern, audiovisuellen Inhalten,
Videoinhalten und Mitteilungen; Plattformen für künstliche Intelligenz als
Software as a Service [SaaS]; Programmierung von Software für E-
Commerce-Plattformen;
Qualitätskontrolle
von
Dienstleistungen;
Softwareentwicklung; Softwarevermietung für Computer; Vermietung und
Pflege von Computersoftware; Vermietung von Anwendungssoftware;
Vermietung von Computer-Software; Wartung von Computersoftware
Klasse 45: Abfassung juristischer Dokumente für Dritte; Beglaubigung von
Rechtsdokumenten; Beratung in Bezug auf Gerichtsverfahren; Beratung in
Bezug auf persönliche Rechtsangelegenheiten; Beratung in Fragen des
geistigen Eigentums; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte;
Beratungsdienstdienstleistungen in Bezug auf geistiges Eigentum im Bereich
von Patenten und Patentanwendungen; Beratungsdienste bei der
Verwaltung der geistigen Schutzrechte und Urheberrechte; Beratungsdienste
bei Rechtsstreitigkeiten; Beratungsdienste bezüglich der Lizenzierung von
Computersoftware; Beratungsdienste bezüglich der Lizenzierung von
geistigem Eigentum; Beratungsdienste bezüglich der Lizenzvergabe von
Marken; Beratungsdienste bezüglich der Registrierung von Domainnamen;
Beratungsdienste
hinsichtlich
Arbeitssicherheitsvorschriften;
Beratungsdienste
hinsichtlich
behördlicher
Angelegenheiten;
Beratungsdienste hinsichtlich des Schutzes geistigen Eigentums;
Beratungsdienste
hinsichtlich Verbraucherrechten
[Rechtsberatung];
Computersoftwarelizenzierung; Dienstleistungen eines Notars; Dienstleistungen eines Rechtsbeistands; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten;
Dienstleistungen
von
Rechtsanwälten;
Dienstleistungen
von
Rechtsanwaltsgehilfen; Dienstleistungen zur alternativen Beilegung von
Rechtsstreitigkeiten; Erstellen von Rechtsauskünften; Erstellen von
Rechtsgutachten;
Erteilung
von
Auskünften
in
Bezug
auf
Rechtsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften
in Bezug auf
Rechtsfragen; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Verbraucherrechte; Erteilung von Auskünften über juristische Dienstleistungen; Erteilung von
Rechtsauskünften; Fachliche Beratung zu rechtlichen Fragen; Informations-
und
Beratungsdienstleistungen
bezüglich
Rechtsangelegenheiten;
Juristische Beratungsdienstleistungen;
Juristische Dienstleistungen;
Juristische Ermittlungsdienstleistungen; Juristische Mediationsdienste;
Juristische
Nachforschungsdienstleistungen;
Juristische
Registrierungsdienste;
Juristische
Überwachungsdienste;
Konfliktlösungsdienste; Lizenzierung [juristische Dienstleistungen] im Rahmen
des Software-Publishing; Lizenzierungsdienste; Lizenzvergabe an Dritte für
die Benutzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
Mediation; Mediation
in Rechtsverfahren; Nachforschungen
in
Rechtsangelegenheiten; Notarielle Dienstleistungen; Patentanwaltsdienste;
Rechtsanwaltsdienste; Rechtsberatung; Rechtsberatung und -Vertretung;
Rechtsrecherche;
Registrierung
von
Domainnamen
[juristische
Dienstleistung];
Schlichtungs-, Mediations-
und
Konfliktlösungsdienstleistungen; Überprüfung von Standards und Praktiken zur
Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften;
Unterstützende
Dienstleistungen
in
Rechtsangelegenheiten;
Vertragsüberwachung;
Verwaltung
von
geistigem
Eigentum;
Zurverfügungstellen von juristischen Gutachten“
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24.
Juni 2021 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der
erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei aus dem Begriff „Jura“
im Sinne von Rechtswissenschaft und dem Begriff „Guru“ zusammengesetzt, der in
seiner ursprünglichen Bedeutung auf einen [als Verkörperung eines göttlichen
Wesens verehrten] religiösen Lehrer im Hinduismus hinweise. Neben dieser
ursprünglichen Bedeutung werde „Guru“ auch in übertragener Bedeutung im Sinne
von „geistiger Führer, Autorität, Fachmann, Experte“ verwendet. Dies ergebe sich
aus den übersandten Recherchenachweisen wie dem Wikipedia-Auszug zum
Stichwort „Guru“, wonach die Bezeichnung im westlichen Sprachgebrauch oftmals
für
„Fachleute mit überdurchschnittlichem Wissen,
langer Erfahrung und
gegebenenfalls charismatischer Ausstrahlung“ verwendet werde.
Die hier angesprochenen Verkehrskreise
fassten die Wortmarke
für die
Dienstleistungen der Klassen 45, 42 und 35 lediglich als Sach- und Werbehinweis
dahingehend auf, dass diese von einem Guru, einem geistigen Führer, einer
Autorität, einem Fachmann auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft erbracht
würden.
Bei den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 45 handele es sich um
juristische Dienstleistungen. Der juraguru als Fachmann/Autorität im Bereich der
Rechtswissenschaft könne diese juristischen Dienstleistungen, die allesamt in den
Bereich Jura/Rechtswissenschaft fielen, erbringen.
Die in Klasse 42 angemeldeten Dienstleistungen ließen sich unter dem Oberbegriff
„IT-Dienstleistungen im Bereich von Software, Hardware“ zusammenfassen. Der
juraguru könne als Fachmann im Bereich Jura entsprechend Software, Online-
Datenbanken im Bereich der Rechtswissenschaft, mit juristischen Themen
erstellen, programmieren, vermieten, bereitstellen, pflegen, warten, authentifizieren,
aktualisieren, speichern und hierzu beraten. Auch die Dienstleistung „Qualitätskontrolle von Dienstleistungen“ könne durch einen juristischen Experten
erbracht werden, er könne beispielsweise die juristischen Dienstleistungen
verschiedener Anbieter bewerten oder eine Qualitätskontrolle derjenigen
Dienstleistungsanbieter, die für Juristen arbeiten (wie z.B. Sekretariatsdienste,
Anbieter juristischer Datenbanken), durchführen.
Die in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen ließen sich den Oberbegriffen
„Werbung, Marketing, Verkaufsförderung,
kaufmännische, administrative,
betriebswirtschaftliche Dienstleistungen“ zuordnen. Ein juraguru könne seine
Kenntnisse der Rechtswissenschaften bei der Erbringung dieser Dienstleistungen
einsetzen. Unternehmen benötigten für ihre Geschäftsorganisation regelmäßig
juristische Kenntnisse. Ein juraguru könne auch beworben werden und somit
Thema der Dienstleistung z.B. Werbung, Marketing, Verkaufsförderung sein.
Darüber hinaus könne der
juraguru Arbeitskräfte
im Bereich von Jura,
Rechtswissenschaften vermitteln. Dies betreffe beispielsweise die Dienstleistungen
„Anwerbung von Führungspersonal, Dienstleistungen eines Headhunters“.
Die durchgängige Kleinschreibung des Zeichens begründe die erforderliche
Unterscheidungskraft nicht. Außerdem sei es unerheblich, ob die angemeldete
Bezeichnung juraguru bereits im Internet durch eine Suchmaschine feststellbar sei.
Selbst wenn das angemeldete Zeichen bisher allein von der Anmelderin benutzt
worden wäre, würde dies nicht zur Schutzfähigkeit führen. Es sei zudem
unerheblich, ob die angemeldete Marke vom Anmelder erfunden worden sei. Auch
aus der bloßen Neuheit einer Marke könne noch nichts über deren
Unterscheidungskraft hergeleitet werden. Die Verkehrskreise seien daran gewöhnt,
im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die ihnen
sachbezogene
Informationen vermittelten,
fassten solche aber nicht als
betrieblichen Herkunftshinweis auf.
Die Wortmarke reihe sich in ähnlich gebildete Sachangaben wie „Nachhilfe-Guru“
ein. Sie löse somit ungeachtet ihrer Kürze keinen die Schutzfähigkeit begründenden
Denkprozess aus. Die angemeldete Marke sei somit wegen
fehlender
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen und gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen.
Dagegen hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 Beschwerde eingelegt.
Die in der mündlichen Verhandlung – wie kurz vorher angekündigt – nicht erschienene
Anmelderin hat die Beschwerde nicht begründet und auch keinen Antrag gestellt.
Im Amtsverfahren hat sie ausgeführt, die Bezeichnung juraguru verfüge über
Unterscheidungskraft. Zwar würden mit dem Wort „Guru“ auch Fachleute mit
überdurchschnittlichem Wissen auf einem Gebiet bezeichnet. Der Begriff habe jedoch
einen religiösen Unterton, so dass neben dem Sachbezug immer auch eine
emotionale Bedeutung und ein Bezug zu scheinbar exotischen, klischeehaft
orientalischen oder esoterischen Szenerien mitschwinge. Der Verkehr verstehe
„Guru“ deshalb weniger als Hinweis auf einen fachlichen Experten, sondern eher als
Führungspersönlichkeit, deren Ratschlägen auf Grund von Erfahrung und
charismatischer Ausstrahlung Glauben geschenkt werde. Mit der Wahl eines religiös
konnotierten – und damit gerade nicht sachbezogenen – Titels werde dem
branchenüblichen Sachbezug
eine
selbstironische Herkunftsbezeichnung
entgegengesetzt.
Darüber hinaus werde auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistungen einschließlich der
Nebengebiete – also der Gestaltung von Software für Rechtsdienstleistungen und
Dienstleistungen für Kanzleien - werbeüblich nicht der Begriff „Guru“, sondern
„Experte“, „Fachmann“ oder „Spezialist“ verwendet. Es sei jedoch nicht die
Bezeichnung „Autorität oder Fachmann auf dem Gebiet Rechtswissenschaft“, sondern
der Begriff juraguru angemeldet worden. Letzterer sei die kürzest mögliche
Formulierung, die durch die Zusammenziehung der Einzelbegriffe „Jura“ und „Guru“
(ohne einen – eigentlich syntaktisch erforderlichen – Bindestrich) eine besondere
Prägnanz und Originalität aufweise. Beides äußere sich zudem im Schriftbild und der
klanglichen Darstellung. Es sei gezielt eine Bezeichnung gewählt worden, die durch
den Wechsel von Vokal und Konsonant einen gleichmäßigen Sprachrhythmus
aufweise. Gleiches gelte für das Schriftbild. Die vollständige Kleinschreibung führe
dazu, dass die Buchstaben nach oben eine Linie bildeten, die lediglich an einer Stelle
vom Punkt über dem „i“ unterbrochen werde.
Das angemeldete Zeichen sei auch keine ausschließlich beschreibende Angabe i.S.d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Sofern sich der Bestandteil „jura“ auf die beanspruchten
Dienstleistungen beziehe, gelte das nicht für den zu prüfenden Gesamtbegriff. Selbst
unter der Annahme, dass der Verkehr die geistige Übertragung des religiösen Lehrers
auf einen Fachmann durchführe, beziehe sich die Beschreibung ausschließlich auf
den Anbieter, nicht auf die Merkmale der angebotenen Produkte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Beschwerde hat in der Sache im tenorierten Umfang hinsichtlich der in Klasse 35
beanspruchten Dienstleistungen Erfolg. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der
weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 und der in den Klassen 42 und 45
beanspruchten Dienstleistungen, ist die Beschwerde unbegründet. Insoweit fehlt
dem Anmeldezeichen
juraguru die
für eine Eintragung erforderliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 –
Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR
2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018,
932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn.
9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel
KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,
934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst
wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und
ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel
für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT;
GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke
in Bezug auf die im Tenor nicht genannten Dienstleistungen der Klasse 35 und der
in den Klassen 42 und 45 beanspruchten Dienstleistungen keine
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
a. Mit den hier maßgeblichen Dienstleistungen der Klasse 35 wie „Ausarbeiten von
Geschäftsberichten“ und Klasse 42 wie „Auftragsgebundenes Erstellen von
Computerprogrammen“
werden
im Wesentlichen
Fachverkehrskreise
angesprochen; daneben, insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungen der
Klasse 45 wie „Beratung in Bezug auf persönliche Rechtsangelegenheiten“ auch
allgemeine Verkehrskreise, wobei es sich überwiegend um Leistungen handelt, die
mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung nachgefragt werden.
b. Das angemeldete Zeichen juraguru besteht, wie auch die Anmelderin einräumt,
erkennbar aus den Substantiven „Jura“ und „Guru“. Der Bestandteil „Jura“ stammt
aus
dem
Lateinischen
(„iura“)
und
bedeutet
„Rechte“
(https://de.wikipedia.org/wiki/Jura). Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die
Bezeichnungen „Jura“ und „Rechtswissenschaft“ synonym verwendet, wobei
letzteres die offizielle Bezeichnung des Studiengangs ist (vgl. Duden online –
„Jura“). Demgemäß ist ein „Juraprofessor“ ein Professor der Rechtswissenschaft
(vgl. Duden
online
–
„Juraprofessor“),
ein
„Juraexperte“
(vgl.
https://www.spiegel.de/politik/ausland/cia-affaere-was-wusste-bush-a-
410212.html, Recherche Anlage 1) ein Experte auf dem Gebiet der
Rechtswissenschaft und ein „Juragenie“ (Google-Trefferliste, Anlage 2) ein Genie
auf dem entsprechenden Gebiet.
„Guru“ weist in seiner ursprünglichen Bedeutung auf einen [als Verkörperung eines
göttlichen Wesens verehrten] religiösen Lehrer im Hinduismus hin (vgl. Duden
online – Guru). Wie die Anmelderin einräumt und die Markenstelle anhand der
übersandten Nachweise zu „Guru“ belegt hat, wird der Begriff im westlichen
Sprachgebrauch auch in übertragener Bedeutung im Sinne von „geistiger Führer,
Berater, Autorität, Fachmann, Experte“ verwend (vgl. Duden-Zitat: „die Gurus der
freien Marktwirtschaft“, vgl. auch EuG, T-0054/16– NETGURU)
Die Recherchenachweise der Markenstelle und des Senats belegen, dass sich
Dienstleistungsanbieter bereits im Anmeldezeitpunkt regelmäßig vergleichbar
gebildeter Wortkombinationen wie
„nachhilfe-guru“,
„Datenschutz-Guru“,
„Börsenguru“ (Anlage 3), „Wirtschaftsguru“ (Anlage 4) bedienten, um auf ihre
Expertise im Hinblick auf das in der ersten Begriffshälfte ersichtliche Themengebiet
aufmerksam zu machen. In diese Praxis reiht sich das angemeldete Zeichen
juraguru ohne weiteres ein. Unter einem „Juraguru“ versteht der Verkehr deshalb
ohne weiteres einen Sachhinweis darauf, dass die so bezeichneten
Dienstleistungen
von
einem
Experten
auf
dem
Gebiet
der
Rechtswissenschaft/einem Rechtsexperten erbracht werden (vgl. Auszug aus dem
Spieleforum „Gamestar“: „Könntest vielleicht einen Juraguru hier im Forum fragen“
Anlage 5).
aa. Ausgehend hiervon erschließt sich das Anmeldezeichen im Hinblick auf die
beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45 den angesprochenen
Verkehrskreisen auf Anhieb als beschreibender Sachhinweis darauf, dass die
Dienstleistungen von einem rechtlich versierten Experten erbracht werden.
Beispielsweise in Zusammenhang mit der „Abfassung juristischer Dokumente“, der
verschiedenen Beratungsdienstleistungen z.B. bezüglich „der Registrierung von
Domainnamen“
oder
„gewerblicher
Schutzrechte“
sowie
den
Auskunftsdienstleistungen z.B. in Bezug auf „Rechtsfragen; Verbraucherrechte“
wird der Verkehr davon ausgehen, dass diese von einem besonders versierten
Rechtsexperten erbracht werden. Soweit es um „Beratungsdienste hinsichtlich
Verbraucherrechten“ bzw. „Lizenzierung im Rahmen des Software-Publishing“ geht,
ist wegen
des Klammerzusatzes
[Rechtsberatung]
bzw.
[juristische
Dienstleistungen] davon auszugehen, dass es um rechtliche Beratung bzw. um
rechtliche Beratung bei Lizenzierungen für Dritte geht. „Dienstleistungen von
Rechtsanwaltsgehilfen“ können ohne weiteres von einem
- auch ohne
abgeschlossenes Jurastudium - rechtlich versierten Experten, einem „Juraguru“,
erbracht werden.
bb. Im Hinblick auf die in Klasse 42 angemeldeten Dienstleistungen weist die
Bezeichnung juraguru beschreibend darauf hin, dass ein juristisch versierter
Experte bei der Erstellung z.B. von Software bzw. der Pflege z.B. von Datenbanken
mitwirkt. Mit dem Begriff „Legal Technology“ bzw. der gebräuchlichen Abkürzung
„Legal Tech“ wurde bereits vor dem Anmeldezeitpunkt der Bereich der
Informationstechnik bezeichnet, der sich mit der Automatisierung von juristischen
Tätigkeiten befasst (https://de.wikipedia.org/wiki/Legal_Technology, Anlage 6). So
können z.B. anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten
standardisierte
Vertragsklauseln
mit
Hilfe
eines
digitalen
Rechtsdokumentengenerators erstellt werden (vgl. BGH GRUR 2021, 1325 –
Vertragsdokumentengenerator). Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr bei der
Bezeichnung mit juraguru ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Rechtsexperte
an der Entwicklung, Pflege und Bereitstellung von „Computerprogrammen“ und
„Software“ (beratend) mitwirkt und den juristischen Input liefert. Darunter fallen z.B.
„Auftragsgebundenes Erstellen von Computerprogrammen, Software und Codes
zur Erstellung von Webseiten im Internet; Entwicklung, Aktualisierung und Pflege
von Software und Datenbanken; Entwicklung neuer Produkte; Entwicklung neuer
Technologien für Dritte; Entwurf, Entwicklung und Implementierung von Software;
Erstellung von Webseiten für Dritte; Hosting von Webseiten im Internet; IT-
Beratungs-, - Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Platform as a Service
[PaaS] mit Softwareplattformen für die Übertragung von Bildern, audiovisuellen
Inhalten, Videoinhalten und Mitteilungen; Plattformen für künstliche Intelligenz als
Software as a Service [SaaS]; Programmierung von Software für E-Commerce-
Plattformen; Softwareentwicklung; Beratung im Bereich Informationstechnologie;
Beratung im Bereich Software as a Service [SaaS]“.
Hinsichtlich „Qualitätskontrolle von Dienstleistungen“ wird der Verkehr ohne
weiteres davon ausgehen, dass ein Rechtsexperte juristische Dienstleistungen
verschiedener Anbieter bewertet, die z.B. in Zusammenhang mit „Legal Tech“ eine
Rolle spielen.
Es liegt darüber hinaus auf der Hand, dass eine unter Mitwirkung eines
Rechtsexperten erstellte Software und dazu passende Hardware mit dem
Zusatzangebot der Pflege und Instandhaltung Dritten wie Anwaltskanzleien oder
Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Darunter fallen z.B. „Bereitstellung
[Vermietung] von Datenverarbeitungsgeräten; Authentifizierungsdienste; Design,
Pflege, Vermietung und Aktualisierung von Computersoftware; Digital-Asset-
Management; Elektronische Datenspeicherung; Softwarevermietung für Computer;
Vermietung
und
Pflege
von Computersoftware;
Vermietung
von
Anwendungssoftware; Vermietung von Computer-Software; Wartung von
Computersoftware“.
Da Anwaltskanzleien „Legal Tech“ bereits zum Anmeldezeitpunkt nutzten, um z.B.
Arbeitsprozesse zu unterstützen oder neue Mandanten zu akquirieren (vgl. Google-
Auszug, Anlage 6), wird der Verkehr in juraguru auch im Hinblick auf die
beanspruchten Dienstleistungen wie „Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung nicht
herunterladbarer Software; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von
webbasierten Anwendungen; Bereitstellung von Computerprogrammen
für
künstliche Intelligenz in Datennetzen; Bereitstellung von Internetsuchmaschinen mit
spezifischen Suchoptionen“ ohne weiteres entweder als beschreibenden Hinweis
darauf verstehen, dass die Bereitstellung durch einen Rechtsexperten erfolgt oder
dass ein solcher an den bereitgestellten Inhalten mitgewirkt hat, was ein wichtiges
Qualitätsmerkmal darstellt.
cc. Für einen Teil der in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen, nämlich dort,
wo Rechtliches im Vordergrund steht oder jedenfalls eine erhebliche Rolle spielen
kann, erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen bei einer
Kennzeichnung der Dienstleistungen mit juraguru die Bedeutung, dass diese von
oder unter Beiziehung eines rechtlich versierten Experten erbracht werden. Das gilt
für
die Dienstleistungen,
die
unter
dem Oberbegriff
„Hilfe
in
Geschäftsangelegenheiten“ zusammengefasst werden können, nämlich
„Akquisitionsberatung; Entwicklung
von Marken
[Werbung
und
Verkaufsförderung]; Entwicklung von Markennamen“.
Für die Dienstleistungen der Klasse 35, die in Zusammenhang mit den in Klasse 42
beanspruchten Dienstleistungen stehen, ist die angemeldete Marke ebenfalls nicht
schutzfähig. Es handelt sich um
„Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Ausarbeiten
von Geschäftsberichten;
Automatisierte
Zusammenstellung
und
Systematisierung von Daten
in Computerdatenbanken; Erfassung,
Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten];
Computergestützte
Textverarbeitung;
Datenbankverwaltung;
Computergestützte Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken“.
Für die Dienstleistungen der Klasse 35, die unter den Obergriff
„Personalmanagement und Personalrekrutierung“ fallen, steht das Rechtliche
und damit eine beschreibende Bedeutung von juraguru ganz überwiegend (siehe
im Folgenden unter 4) nicht
im Vordergrund. Eine Ausnahme
ist die
„Einstellungsberatung“, weil hier regelmäßig arbeitsrechtliche Aspekte wichtig sind.
Für
folgende
Dienstleistungen,
die
in
Zusammenhang
mit
„Unternehmensberatung“ stehen, spielen rechtliche Aspekte eine wichtige Rolle,
auch wenn die „Rechtsberatung“ als solche in die Klasse 45 fällt:
„Beratung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit; Beratung auf dem Gebiet
des Marketings; Beratung bei der Geschäftsführung; Beratung bei der
Personalanwerbung; Beratung bezüglich Marketing; Beratung im Bereich
Unternehmensstrategie; Beratung in Bezug auf Anzeigenwerbung; Beratung
in Bezug auf Corporate Identity; Dienstleistungen von Wirtschaftlichkeitsberatern;
Entwickeln
von
Unternehmensstrategien
[Unternehmensberatung];
Entwicklung
und
Umsetzung
von
Marketingstrategien für andere; Entwicklung von betriebswirtschaftlichen
Machbarkeitsstudien; Entwicklung von Konzepten zur Geschäftsführung von
Krankenhäusern; Erarbeitung und Zusammenstellung von Geschäfts- und
Handelsberichten
und
-informationen;
Erstellen
von
Sachverständigengutachten
in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten;
Erstellung von geschäftlichen Dokumenten; Fachliche Beratung in Bezug auf
die Geschäftsführung; Bereitstellung von Kontaktinformationen in Handels-
und
Geschäftsangelegenheiten;
Betriebswirtschaftliche
Beratung;
Betriebswirtschaftliches Risikomanagement; Computergestützte Auskünfte
in
Geschäftsangelegenheiten;
Geschäftsführungsberatung;
Unternehmensberatung; Verhandlung von Geschäftsverträgen für Dritte;
Verwaltung
von Unternehmen; Einholen
von Erkundigungen
in
geschäftlichen Angelegenheiten“.
Beispielsweise
bieten Kanzleien Rechtsberatung
für Marketing
und
Öffentlichkeitsarbeit an, wo neben datenschutzrechtlichen Aspekten auch Vorgaben
des Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrechts zu beachten sind
(vgl.
https://www.datenschutzkanzlei.de/rechtsberatung/marketing/, Anlage 7).
Bei
folgenden Dienstleistungen,
die
sich
unter
dem Oberbegriff
„Geschäftsführung“
zusammenfassen
lassen,
spielt Rechtliches
(wie
Gesellschafts-, Steuer- oder Vertragsrecht) eine wesentliche Rolle, so dass eine
Kennzeichnung mit juraguru vom Verkehr als beschreibender Hinweis auf das
Tätigwerden eines rechtlich versierten Experten verstanden wird:
„Betriebs- und Geschäftsführung; Dienstleistungen eines Franchisegebers,
nämlich Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder
kommerzieller Unternehmen; Geschäftsführung; Geschäftsführung, Unternehmensberatung; Geschäftsführung für Dritte“.
Der Bezeichnung juraguru fehlt nach alldem für die vorgenannten Dienstleistungen
die Unterscheidungskraft, weil der angesprochene Verkehr einer entsprechenden
Kennzeichnung lediglich den beschreibenden, anpreisenden Hinweis entnehmen
wird, dass diese Dienstleistungen von einem Experten auf dem Gebiet der
Rechtswissenschaften erbracht werden.
c. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Anmelderin greifen allesamt
nicht durch.
aa. Soweit die Anmelderin ausführt, der Verkehr verstehe „Guru“ nicht als Hinweis
auf einen sachbezogenen Fachmann oder Experten, sondern eher als
Führungspersönlichkeit, deren Ratschlägen auf Grund von Erfahrung und
charismatischer Ausstrahlung Glauben geschenkt werde, begründet dies keine
Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens juraguru. So schließt die von der
Anmelderin eingeräumte Tatsache, dass mit
„Guru“ Fachleute mit
überdurchschnittlichem Wissen auf einem Gebiet bezeichnet werden, nicht aus,
dass diese aufgrund ihrer Erfahrung und Ausstrahlung besonders überzeugen. Die
religiöse Herkunft der Bezeichnung „Guru“ wird dabei auf die weltliche Ebene
übertragen, um das besondere Ansehen eines „Fach-Gurus“ zu betonen. Insofern
führt auch das Vorbringen in Zusammenhang mit dem Schutzhindernis nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, juraguru beziehe sich ausschließlich auf den Anbieter und
nicht auf die Merkmale der angebotenen Produkte, nicht zur Bejahung der
Unterscheidungskraft, weil damit nur irgendein Anbieter gemeint sein kann.
bb. Keine Unterscheidungskraft begründet auch die Zusammenziehung der
Einzelbegriffe „jura“ und „guru“. Sie verleiht dem angemeldeten Zeichen juraguru
keine Prägnanz und Originalität. Das dem Verkehr geläufige Ziel von Komposita in
der Werbung ist nämlich regelmäßig, einen bestimmten Inhalt in einem leicht
merkbaren Wort zu verdichten, um möglichst komprimiert ein Höchstmaß an
Information weiterzugeben (vgl. 25 W (pat) 522/19 - Kindheitsretter). Deshalb
werden, wie sich aus den übersandten Nachweisen ergibt, Bezeichnungen wie
„Börsenguru“ oder „Wirtschaftsguru“ verwendet, um werbeüblich auf einen Experten
auf dem jeweiligen Gebiet hinzuweisen. Insofern verfängt das Argument der
Anmelderin nicht, mit juraguru sei die kürzest mögliche Formulierung und gerade
nicht die Bezeichnung „Autorität oder Fachmann auf dem Gebiet Rechtswissenschaft“
angemeldet worden, was juraguru die Unterscheidungskraft verleihe.
cc. Auch die Zusammenschreibung der beiden Bestandteile „jura“ und „guru“
begründet keine Unterscheidungskraft des vorliegenden Zeichens. Das bloße
Aneinanderreihen von beschreibenden Begriffen vermittelt im Allgemeinen auch
selbst nur einen beschreibenden Sinngehalt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 -
Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 21 - smartbook; BPatG, 30 W (pat) 511/16 -
Ecotop). Das Anmeldezeichen ist, wie die Wortkombinationen „Juraexperte“ oder
„Wirtschaftsguru“ zeigen, sprachüblich gebildet. Eine schutzbegründende Eigenart,
insbesondere in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, ist nicht erkennbar. Daran
ändert auch der von der Anmelderin thematisierte fehlende Bindestrich zwischen „jura“
und „guru“ nichts. So ergibt sich aus den beigefügten Nachweisen, dass auch die
Zusammenschreibung beider Begriffe üblich ist. Auch die Schreibweise in Minuskeln
verhindert nicht – wie sich auch aus den Ausführungen der Anmelderin ergibt – die
Erkennbarkeit der Wortkombination „jura“ und „guru“ und führt nicht von der
beschreibenden Bedeutung weg, da der Verkehr an die willkürliche und nicht den
grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der
Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; BPatG 30 W (pat)
56/12 – IRLAB; 26 W (pat) 554/19 – STEARAT Plus; 30 W (pat) 562/17 –
TRAVELNEWS; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14 – KIDZ ONLY;
26 W (pat) 2/09 – LINKRANK). Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Hinweis
nicht, der Wechsel von Vokal und Konsonant verleihe der angegriffenen Marke einen
gleichmäßigen und damit originellen Sprachrhythmus. Daran fehlt es bereits deshalb,
weil die Abfolge von Vokalen und Konsonanten im deutschen Sprachgebrauch üblich
ist (z.B. „Redeweise, Bürosofa“).
dd. Dass die konkrete Wortzusammensetzung lexikalisch nicht nachweisbar ist,
schließt ein weithin bestehendes Verständnis der inländischen Verbraucher nicht
aus (vgl. insoweit auch u.a. BPatG 25 W (pat) 508/17 – esales; 25 W (pat) 503/17
– PatientAssist; 26 W (pat) 525/20 – GreenClean; 28 W (pat) 501/10 Safetysound),
zumal sich das angemeldete Zeichen juraguru in die Wortbildungspraxis zu
„Juraexperte“ oder „Börsenguru“ ohne weiteres einreiht und auch verwendet wird,
um auf einen Rechtsexperten hinzuweisen. Außerdem entspricht die vorliegende
sprachregelgerechte Zeichenbildung dem üblichen Sprachgebrauch. Abgesehen
davon, dass der Begriff juraguru zum Anmeldezeitpunkt in Online-Foren zur
Charakterisierung eines Rechtsexperten verwendet wurde, wäre selbst die
Annahme, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handele, für die Frage der
Unterscheidungskraft unerheblich (vgl. Ströbele
in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 222), da es insoweit allein auf das Verständnis des
Verkehrs bei unbefangener Wahrnehmung des Zeichens ankommt.
ee. Die Anmelderin weist zwar zutreffend darauf hin, dass auf dem Gebiet der
Rechtsdienstleistungen werbeüblich eher Begriffe wie
„Experte, Fachmann,
Spezialist“ statt „Guru“ verwendet werden. Diese Tatsache verleiht dem angemeldeten
Zeichen jedoch keine Unterscheidungskraft, weil, wie die Nachweise z.B. zu
„Börsenguru“ oder „Wirtschaftsguru“ zeigen, „-guru“ synonym - und keineswegs
ironisch - zu „Experte, Fachmann, Spezialist“ verwendet wird. Dabei wird durch die
Herkunft des Begriffs „Guru“ aus dem religiösen Bereich die herausgehobene
fachliche Erfahrung und Überzeugungskraft eines entsprechend bezeichneten
Experten besonders betont. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr die
Bezeichnung eines Rechtsexperten mit juraguru als logische und nicht als originelle
oder gar zur - behaupteten - branchenüblichen Seriosität widersprüchliche und damit
interpretationsbedürftige Wortkombination auffassen. Soweit § 43 b BRAO einem
Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, „soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form
und
Inhalt sachlich unterrichtet
(…)“, kann dies die markenrechtliche
Unterscheidungskraft schon deshalb nicht begründen, weil die vorgenannten
Dienstleistungen nicht zwangsläufig durch einen Rechtsanwalt erbracht werden.
Außerdem ist selbst bei Anwaltswerbung ein Trend zu beobachten, modern und
zukunftsorientiert und gerade nicht angestaubt und altmodisch zu erscheinen. Das
zeigt sich z.B. in werbenden Aussagen wie „Wir sind schnörkellos, unkonventionell,
maßgeschneidert“
(https://www.talentrocket.de/karrieremagazin/details/innovativekanzleien-ueberblick, Anlage 8) oder „Unsere Sprache ist modern, frei von juristisch
Unverständlichem und dennoch präzise“ (Google-Auszug zur Abfrage „modern
anwälte“, Anlage 9).
3. Die Marke kann in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen ihre
Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der
Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist
deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG insoweit von der Eintragung
ausgeschlossen.
4. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der Klasse 35, lässt sich nicht
feststellen, dass der Verkehr das angemeldete Zeichen juraguru ausschließlich als
beschreibenden Hinweis dahingehend versteht, dass sie von einem Experten der
Rechtswissenschaft erbracht werden. Bei diesen Dienstleistungen steht
Rechtliches nicht im Vordergrund. Soweit rechtliche Aspekte eine Rolle spielen,
würde es sich beispielsweise um „Rechtsberatung“ der Klasse 45 handeln.
Unterscheidungskräftig sind deshalb die unter den Oberbegriff „Werbung“ fallenden
Dienstleistungen:
„Anzeigedienste
für Werbezwecke; Audiovisuelle Präsentationen
für
Werbezwecke; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Ausarbeitung von
Werbeunterlagen; Ausgabe von Werbeprospekten; Außenwerbung;
Ausstellungsveranstaltung
für wirtschaftliche Zwecke; Bannerwerbung;
Bereitstellung und Vermietung von Werbeflächen; Computergestützte Werbung; Dienstleistungen einer PR-Agentur; Dienstleistungen einer
Werbeagentur; Entwicklung von Werbekampagnen
für Unternehmen;
Entwicklung von Werbekonzepten; Entwurf von Absatzanalysen; Entwurf von
Werbemitteln;
Fernsehwerbung;
Online-Werbe-
und
-
Marketingdienstleistungen; Online-Werbung; Organisation von Messen für
Handels- und Werbezwecke; Dienstleistungen eines Online-Werbenetzwerkes zur Zusammenführung von Werbern und Websiteanbietern; Verleih
von Werbematerial; Werbung“.
So ist „Werbung“ in der Regel unabhängig von ihrem Gegenstand. Bei juraguru
handelt es sich auch nicht um einen Begriff, der so allgemein und weit gefasst ist,
dass er eine gesamte Branche oder zumindest einen relevanten Geschäftszweig
benennen und damit eine besondere Ausrichtung der Werbedienstleistungen zum
Ausdruck bringen könnte (vgl. BGH GRUR 2009, 949 – My World; BPatG 29 W (pat)
43/18 – Trust your Farmer; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13.
Auflage, § 8 Rn. 125). Anders als die Markenstelle annimmt, fehlt dem
angemeldeten Zeichen deshalb insoweit die notwendige Unterscheidungskraft
nicht.
Unterscheidungskräftig ist die angemeldete Marke zudem für die in den Bereich
„Marketing und Verkaufsförderung“ fallenden Dienstleistungen:
„Analysen
in Bezug auf Marketing; Analyse von Marketingtrends;
Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren
und Dienstleistungen; Bereitstellung eines online abrufbaren Werbeleitfadens; Computergestützte Marktforschung; Direktmarketing; Durchführung
von Ausstellungen
für geschäftliche Zwecke; Durchführung von
Marketingkampagnen; Digitales Marketing; Empfehlungsmarketing;
Marketing; Öffentlichkeitsarbeit; Förderung von Verkäufen; Auswertung von
Marktforschungsdaten; Erstellen von Marketingberichten; Bereitstellung von
Nutzerbewertungen für kommerzielle oder Werbezwecke; Geschäftliche
Marktanalysen; Organisation von Produkteinführungen; Verkaufsförderndes
Marketing; Akquisition in Geschäftsangelegenheiten; Sponsorensuche“,
darüber hinaus für die von den Oberbegriffen „Administrative Assistenzdienste“
und „Büroarbeiten“ erfassten Dienstleistungen:
„Abschluss und Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Administrative
Abwicklung
von
computergestützten Kaufaufträgen; Administrative
Assistenz- und Datenverarbeitungsdienste; Administrative Datenverarbeitung, -systematisierung und -verwaltung; Erstellen von Statistiken;
Erstellung von Abrechnungen; Erstellung von computergestützter
Buchführung; Gehalts- und Lohnabrechnung; Online-Bestelldienste;
Buchführung; Buchführung für Dritte; Computergestützte Buchführung;
Computergestützte Buchführungsdienstleistungen; Rechnungsstellung als
Dienstleistung; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen“
sowie
„Empfang, Sortieren und Bearbeiten von Post; Entgegennahme von
Telefonaten
für Dritte; Abrechnungserstellung; Anfertigen
von
Geschäftsstatistiken; Erfassung und Transkription von schriftlicher
Kommunikation; Erfassung von geschäftlichen Informationen; Erfassung von
Personaldaten
[Büroarbeiten];
Bürodienstleistungen;
Büroverwaltungsdienste
[für Dritte]; Computergestützte
Sekretariatsdienstleistungen;
Elektronische
Datenverarbeitung
[Büroarbeiten];
Sekretariatsdienstleistungen; Vermieten von Büromaschinen“.
Dem angemeldeten Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft auch nicht für die unter
„Personalmanagement und Personalrekrutierung“ fallenden Dienstleistungen:
„Anwerbung von Aushilfskräften
für Büroarbeiten; Anwerbung von
Führungspersonal; Anwerbung von Verkaufs- und Marketingfachkräften;
Arbeitsplatzvermittlung
für
Sekretariatsfachkräfte;
Auswahl
von
Führungskräften;
Auswahl
von
Personal
zur
Festanstellung;
Dienstleistungen
eines
Headhunters;
Dienstleistungen
von
Personalvermittlungsagenturen; Jobvermittlung; Ermittlung des Personalbedarfs; Erstellen und Platzieren von Anzeigen; Erstellung von Anzeigen für
Dritte; Personal-, Stellenvermittlung; Stellenvermittlung“.
Zwar lassen sich z.B. Headhunter speziell für Juristen ermitteln. Das bedeutet aber
nicht, dass der Headhunter selbst ein juraguru ist.
5. Der Beschwerde ist deshalb im tenorierten Umfang erfolgreich und im Übrigen
zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker
Merzbach
Weitzel