Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 01.06.2023 – 30 W (pat) 547/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat547.21.0

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

01.06.2023

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

30 W (pat) 547/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 108 470.2

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2023 unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters

Merzbach und der Richterin Dr. Weitzel

ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat547.21.0

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle

für Klasse 45 vom 24. Juni 2021 aufgehoben, soweit die Anmeldung in

Bezug auf folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

„Klasse 35: Abrechnungserstellung; Abschluss und Vermittlung von

Handelsgeschäften

für Dritte; Administrative Abwicklung von

computergestützten Kaufaufträgen; Administrative Assistenz- und

Datenverarbeitungsdienste; Administrative Datenverarbeitung,

-

systematisierung

und

-verwaltung;

Akquisition

in

Geschäftsangelegenheiten; (…); Analysen in Bezug auf Marketing;

Analyse von Marketingtrends; Anfertigen von Geschäftsstatistiken;

Anwerbung von Aushilfskräften für Büroarbeiten; Anwerbung von

Führungspersonal; Anwerbung

von Verkaufs- und Marketingfachkräften;

Anzeigedienste

für

Werbezwecke;

Arbeitsplatzvermittlung

für Sekretariatsfachkräfte; Audiovisuelle

Präsentationen

für Werbezwecke; Audiovisuelle Werbung

für

Unternehmen; Aufstellung

von Kosten-Preisanalysen;

(…);

Ausarbeitung von Werbeunterlagen; Ausgabe von Werbeprospekten;

Außenwerbung; Ausstellungsveranstaltung für wirtschaftliche Zwecke; Auswahl von Führungskräften; Auswahl von Personal zur

Festanstellung; Auswertung von Marktforschungsdaten;

(…);

Bannerwerbung; (…); Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für

Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung

eines online abrufbaren Werbeleitfadens; Bereitstellung und

Vermietung

von Werbeflächen;

(…); Bereitstellung

von

Nutzerbewertungen

für kommerzielle oder Werbezwecke; (…);

Buchführung; Buchführung für Dritte; Bürodienstleistungen; Büroverwaltungsdienste [für Dritte]; (…); Computergestützte Buchführung;

Computergestützte

Buchführungsdienstleistungen;

Computergestützte Marktforschung; Computergestützte Sekretariatsdienstleistungen;

(…); Computergestützte Werbung;

(…);

Dienstleistungen

einer PR-Agentur; Dienstleistungen

einer

Werbeagentur;

(…); Dienstleistungen

eines Headhunters;

Dienstleistungen

eines

Online-Werbenetzwerkes

zur

Zusammenführung von Werbern und Websiteanbietern; Dienstleistungen von Personalvermittlungsagenturen; (…); Digitales Marketing;

Direktmarketing; Durchführung von Ausstellungen für geschäftliche

Zwecke;

Durchführung

von Marketingkampagnen;

(…);

Einstellungsberatung;

Elektronische

Datenverarbeitung

[Büroarbeiten]; Empfang, Sortieren und Bearbeiten von Post;

Empfehlungsmarketing; Entgegennahme von Telefonaten für Dritte;

(…); Entwicklung von Werbekampagnen

für Unternehmen;

Entwicklung von Werbekonzepten; Entwurf von Absatzanalysen;

Entwurf von Werbemitteln; (…); Erfassung und Transkription von

schriftlicher Kommunikation; Erfassung von geschäftlichen Informationen; Erfassung von Personaldaten [Büroarbeiten]; Ermittlung des

Personalbedarfs; Erstellen und Platzieren von Anzeigen; Erstellen von

Marketingberichten; (…); Erstellen von Statistiken; Erstellung von

Abrechnungen; Erstellung von Anzeigen für Dritte; Erstellung von

computergestützter Buchführung; (…); Fernsehwerbung; Förderung

von Verkäufen; Gehalts- und Lohnabrechnung; Geschäftliche

Marktanalysen; (…); Jobvermittlung; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit;

Online-Bestelldienste;

Online-Werbe-

und

-

Marketingdienstleistungen; Online-Werbung; Organisation

von

Messen

für Handels- und Werbezwecke; Organisation von

Produkteinführungen;

Personal-,

Stellenvermittlung;

Rechnungsstellung als Dienstleistung; Sekretariatsdienstleistungen;

Sponsorensuche; Stellenvermittlung;

(…); Verkaufsförderndes

Marketing;

Verleih

von Werbematerial;

Vermieten

von

Büromaschinen; (…); Werbung“.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Wortzeichen

G r ü n d e

I.

juraguru

ist am 23. Juni 2020 als Marke für die Dienstleistungen

Klasse 35: Abrechnungserstellung; Abschluss und Vermittlung von

Handelsgeschäften

für Dritte; Administrative Abwicklung von

computergestützten Kaufaufträgen; Administrative Assistenz- und

Datenverarbeitungsdienste; Administrative Datenverarbeitung,

-

systematisierung und -verwaltung; Akquisition in Geschäftsangelegenheiten; Akquisitionsberatung; Aktualisierung und Pflege von Daten in

Computerdatenbanken; Analysen in Bezug auf Marketing; Analyse von

Marketingtrends; Anfertigen von Geschäftsstatistiken; Anwerbung von

Aushilfskräften für Büroarbeiten; Anwerbung von Führungspersonal;

Anwerbung von Verkaufs- und Marketingfachkräften; Anzeigedienste

für Werbezwecke; Arbeitsplatzvermittlung für Sekretariatsfachkräfte;

Audiovisuelle Präsentationen

für Werbezwecke; Audiovisuelle

Werbung für Unternehmen; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen;

Ausarbeiten von Geschäftsberichten; Ausarbeitung von Werbeunterlagen;

Ausgabe

von

Werbeprospekten;

Außenwerbung;

Ausstellungsveranstaltung für wirtschaftliche Zwecke; Auswahl von

Führungskräften; Auswahl von Personal

zur Festanstellung;

Auswertung

von

Marktforschungsdaten;

Automatisierte

Zusammenstellung

und

Systematisierung

von

Daten

in

Computerdatenbanken; Bannerwerbung; Beratung auf dem Gebiet der

Öffentlichkeitsarbeit; Beratung auf dem Gebiet des Marketings; Beratung bei

der Geschäftsführung; Beratung bei der Personalanwerbung; Beratung

bezüglich Marketing; Beratung im Bereich Unternehmensstrategie; Beratung

in Bezug auf Anzeigenwerbung; Beratung in Bezug auf Corporate Identity;

Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von

Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung eines online abrufbaren

Werbeleitfadens; Bereitstellung und Vermietung von Werbeflächen;

Bereitstellung

von

Kontaktinformationen

in

Handels-

und

Geschäftsangelegenheiten; Bereitstellung von Nutzerbewertungen für

kommerzielle oder Werbezwecke; Betriebs- und Geschäftsführung;

Betriebswirtschaftliche

Beratung;

Betriebswirtschaftliches

Risikomanagement;

Buchführung;

Buchführung

Bürodienstleistungen;

Büroverwaltungsdienste

für

[für

Dritte;

Dritte];

Computergestützte Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken;

Computergestützte

Auskünfte

in

Geschäftsangelegenheiten;

Computergestützte

Buchführung;

Computergestützte

Buchführungsdienstleistungen; Computergestützte Marktforschung;

Computergestützte Sekretariatsdienstleistungen; Computergestützte

Textverarbeitung; Computergestützte Werbung; Datenbankverwaltung;

Dienstleistungen

einer

PR-Agentur; Dienstleistungen

einer

Werbeagentur; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Hilfe bei

der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller

Unternehmen; Dienstleistungen eines Headhunters; Dienstleistungen

eines Online-Werbenetzwerkes zur Zusammenführung von Werbern

und

Websiteanbietern;

Dienstleistungen

von

Personalvermittlungsagenturen; Dienstleistungen von Wirtschaftlichkeitsberatern; Digitales Marketing; Direktmarketing; Durchführung von

Ausstellungen

für geschäftliche Zwecke; Durchführung von

Marketingkampagnen; Einholen von Erkundigungen in geschäftlichen

Angelegenheiten;

Einstellungsberatung;

Elektronische

Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Empfang, Sortieren und Bearbeiten

von Post; Empfehlungsmarketing; Entgegennahme von Telefonaten für

Dritte; Entwickeln von Unternehmensstrategien [Unternehmensberatung];

Entwicklung und Umsetzung von Marketingstrategien

für andere;

Entwicklung von betriebswirtschaftlichen Machbarkeitsstudien; Entwicklung

von Konzepten zur Geschäftsführung von Krankenhäusern; Entwicklung von

Marken [Werbung und Verkaufsförderung]; Entwicklung von Markennamen;

Entwicklung von Werbekampagnen für Unternehmen; Entwicklung von

Werbekonzepten; Entwurf von Absatzanalysen; Entwurf von

Werbemitteln; Erarbeitung und Zusammenstellung von Geschäfts- und

Handelsberichten und -informationen; Erfassung, Aktualisierung und Pflege

von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Erfassung und Transkription

von schriftlicher Kommunikation; Erfassung von geschäftlichen

Informationen; Erfassung

von Personaldaten

[Büroarbeiten];

Ermittlung des Personalbedarfs; Erstellen und Platzieren von

Anzeigen; Erstellen

von Marketingberichten; Erstellen

von

Sachverständigengutachten

in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten;

Erstellen von Statistiken; Erstellung von Abrechnungen; Erstellung von

Anzeigen für Dritte; Erstellung von computergestützter Buchführung;

Erstellung von geschäftlichen Dokumenten; Fachliche Beratung in Bezug auf

die Geschäftsführung; Fernsehwerbung; Förderung von Verkäufen;

Gehalts- und Lohnabrechnung; Geschäftliche Marktanalysen;

Geschäftsführung;

Geschäftsführung,

Unternehmensberatung;

Geschäftsführung für Dritte; Geschäftsführungsberatung; Jobvermittlung;

Marketing; Öffentlichkeitsarbeit; Online-Bestelldienste; Online-Werbe-

und -Marketingdienstleistungen; Online-Werbung; Organisation von

Messen

für Handels- und Werbezwecke; Organisation von

Produkteinführungen;

Personal-,

Stellenvermittlung;

Rechnungsstellung als Dienstleistung; Sekretariatsdienstleistungen;

Sponsorensuche;

Stellenvermittlung;

Unternehmensberatung;

Verhandlung von Geschäftsverträgen

für Dritte; Verkaufsförderndes

Marketing; Verleih von Werbematerial; Vermieten von Büromaschinen;

Verwaltung von Unternehmen; Werbung

Klasse 42: Auftragsgebundenes Erstellen von Computerprogrammen,

Software und Codes zur Erstellung von Webseiten

im

Internet;

Authentifizierungsdienste; Beratung im Bereich Informationstechnologie;

Beratung

im Bereich Software as a Service

[SaaS]; Bereitstellung

[Vermietung] von Datenverarbeitungsgeräten; Bereitstellung der zeitweiligen

Nutzung nicht herunterladbarer Software; Bereitstellung der zeitweiligen

Nutzung von webbasierten Anwendungen; Bereitstellung von Computerprogrammen für künstliche Intelligenz in Datennetzen; Bereitstellung

von Internetsuchmaschinen mit spezifischen Suchoptionen; Design, Pflege,

Vermietung und Aktualisierung von Computersoftware; Digital-Asset-

Management; Elektronische Datenspeicherung; Entwicklung, Aktualisierung

und Pflege von Software und Datenbanken; Entwicklung neuer Produkte;

Entwicklung neuer Technologien für Dritte; Entwurf, Entwicklung und

Implementierung von Software; Erstellung von Webseiten für Dritte; Hosting

von Webseiten

im

Internet;

IT- Beratungs-,

- Auskunfts- und

-

Informationsdienstleistungen; Platform as a Service

[PaaS] mit

Softwareplattformen für die Übertragung von Bildern, audiovisuellen Inhalten,

Videoinhalten und Mitteilungen; Plattformen für künstliche Intelligenz als

Software as a Service [SaaS]; Programmierung von Software für E-

Commerce-Plattformen;

Qualitätskontrolle

von

Dienstleistungen;

Softwareentwicklung; Softwarevermietung für Computer; Vermietung und

Pflege von Computersoftware; Vermietung von Anwendungssoftware;

Vermietung von Computer-Software; Wartung von Computersoftware

Klasse 45: Abfassung juristischer Dokumente für Dritte; Beglaubigung von

Rechtsdokumenten; Beratung in Bezug auf Gerichtsverfahren; Beratung in

Bezug auf persönliche Rechtsangelegenheiten; Beratung in Fragen des

geistigen Eigentums; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte;

Beratungsdienstdienstleistungen in Bezug auf geistiges Eigentum im Bereich

von Patenten und Patentanwendungen; Beratungsdienste bei der

Verwaltung der geistigen Schutzrechte und Urheberrechte; Beratungsdienste

bei Rechtsstreitigkeiten; Beratungsdienste bezüglich der Lizenzierung von

Computersoftware; Beratungsdienste bezüglich der Lizenzierung von

geistigem Eigentum; Beratungsdienste bezüglich der Lizenzvergabe von

Marken; Beratungsdienste bezüglich der Registrierung von Domainnamen;

Beratungsdienste

hinsichtlich

Arbeitssicherheitsvorschriften;

Beratungsdienste

hinsichtlich

behördlicher

Angelegenheiten;

Beratungsdienste hinsichtlich des Schutzes geistigen Eigentums;

Beratungsdienste

hinsichtlich Verbraucherrechten

[Rechtsberatung];

Computersoftwarelizenzierung; Dienstleistungen eines Notars; Dienstleistungen eines Rechtsbeistands; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten;

Dienstleistungen

von

Rechtsanwälten;

Dienstleistungen

von

Rechtsanwaltsgehilfen; Dienstleistungen zur alternativen Beilegung von

Rechtsstreitigkeiten; Erstellen von Rechtsauskünften; Erstellen von

Rechtsgutachten;

Erteilung

von

Auskünften

in

Bezug

auf

Rechtsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften

in Bezug auf

Rechtsfragen; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Verbraucherrechte; Erteilung von Auskünften über juristische Dienstleistungen; Erteilung von

Rechtsauskünften; Fachliche Beratung zu rechtlichen Fragen; Informations-

und

Beratungsdienstleistungen

bezüglich

Rechtsangelegenheiten;

Juristische Beratungsdienstleistungen;

Juristische Dienstleistungen;

Juristische Ermittlungsdienstleistungen; Juristische Mediationsdienste;

Juristische

Nachforschungsdienstleistungen;

Juristische

Registrierungsdienste;

Juristische

Überwachungsdienste;

Konfliktlösungsdienste; Lizenzierung [juristische Dienstleistungen] im Rahmen

des Software-Publishing; Lizenzierungsdienste; Lizenzvergabe an Dritte für

die Benutzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;

Mediation; Mediation

in Rechtsverfahren; Nachforschungen

in

Rechtsangelegenheiten; Notarielle Dienstleistungen; Patentanwaltsdienste;

Rechtsanwaltsdienste; Rechtsberatung; Rechtsberatung und -Vertretung;

Rechtsrecherche;

Registrierung

von

Domainnamen

[juristische

Dienstleistung];

Schlichtungs-, Mediations-

und

Konfliktlösungsdienstleistungen; Überprüfung von Standards und Praktiken zur

Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften;

Unterstützende

Dienstleistungen

in

Rechtsangelegenheiten;

Vertragsüberwachung;

Verwaltung

von

geistigem

Eigentum;

Zurverfügungstellen von juristischen Gutachten“

zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

angemeldet worden.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24.

Juni 2021 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der

erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei aus dem Begriff „Jura“

im Sinne von Rechtswissenschaft und dem Begriff „Guru“ zusammengesetzt, der in

seiner ursprünglichen Bedeutung auf einen [als Verkörperung eines göttlichen

Wesens verehrten] religiösen Lehrer im Hinduismus hinweise. Neben dieser

ursprünglichen Bedeutung werde „Guru“ auch in übertragener Bedeutung im Sinne

von „geistiger Führer, Autorität, Fachmann, Experte“ verwendet. Dies ergebe sich

aus den übersandten Recherchenachweisen wie dem Wikipedia-Auszug zum

Stichwort „Guru“, wonach die Bezeichnung im westlichen Sprachgebrauch oftmals

für

„Fachleute mit überdurchschnittlichem Wissen,

langer Erfahrung und

gegebenenfalls charismatischer Ausstrahlung“ verwendet werde.

Die hier angesprochenen Verkehrskreise

fassten die Wortmarke

für die

Dienstleistungen der Klassen 45, 42 und 35 lediglich als Sach- und Werbehinweis

dahingehend auf, dass diese von einem Guru, einem geistigen Führer, einer

Autorität, einem Fachmann auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft erbracht

würden.

Bei den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 45 handele es sich um

juristische Dienstleistungen. Der juraguru als Fachmann/Autorität im Bereich der

Rechtswissenschaft könne diese juristischen Dienstleistungen, die allesamt in den

Bereich Jura/Rechtswissenschaft fielen, erbringen.

Die in Klasse 42 angemeldeten Dienstleistungen ließen sich unter dem Oberbegriff

„IT-Dienstleistungen im Bereich von Software, Hardware“ zusammenfassen. Der

juraguru könne als Fachmann im Bereich Jura entsprechend Software, Online-

Datenbanken im Bereich der Rechtswissenschaft, mit juristischen Themen

erstellen, programmieren, vermieten, bereitstellen, pflegen, warten, authentifizieren,

aktualisieren, speichern und hierzu beraten. Auch die Dienstleistung „Qualitätskontrolle von Dienstleistungen“ könne durch einen juristischen Experten

erbracht werden, er könne beispielsweise die juristischen Dienstleistungen

verschiedener Anbieter bewerten oder eine Qualitätskontrolle derjenigen

Dienstleistungsanbieter, die für Juristen arbeiten (wie z.B. Sekretariatsdienste,

Anbieter juristischer Datenbanken), durchführen.

Die in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen ließen sich den Oberbegriffen

„Werbung, Marketing, Verkaufsförderung,

kaufmännische, administrative,

betriebswirtschaftliche Dienstleistungen“ zuordnen. Ein juraguru könne seine

Kenntnisse der Rechtswissenschaften bei der Erbringung dieser Dienstleistungen

einsetzen. Unternehmen benötigten für ihre Geschäftsorganisation regelmäßig

juristische Kenntnisse. Ein juraguru könne auch beworben werden und somit

Thema der Dienstleistung z.B. Werbung, Marketing, Verkaufsförderung sein.

Darüber hinaus könne der

juraguru Arbeitskräfte

im Bereich von Jura,

Rechtswissenschaften vermitteln. Dies betreffe beispielsweise die Dienstleistungen

„Anwerbung von Führungspersonal, Dienstleistungen eines Headhunters“.

Die durchgängige Kleinschreibung des Zeichens begründe die erforderliche

Unterscheidungskraft nicht. Außerdem sei es unerheblich, ob die angemeldete

Bezeichnung juraguru bereits im Internet durch eine Suchmaschine feststellbar sei.

Selbst wenn das angemeldete Zeichen bisher allein von der Anmelderin benutzt

worden wäre, würde dies nicht zur Schutzfähigkeit führen. Es sei zudem

unerheblich, ob die angemeldete Marke vom Anmelder erfunden worden sei. Auch

aus der bloßen Neuheit einer Marke könne noch nichts über deren

Unterscheidungskraft hergeleitet werden. Die Verkehrskreise seien daran gewöhnt,

im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die ihnen

sachbezogene

Informationen vermittelten,

fassten solche aber nicht als

betrieblichen Herkunftshinweis auf.

Die Wortmarke reihe sich in ähnlich gebildete Sachangaben wie „Nachhilfe-Guru“

ein. Sie löse somit ungeachtet ihrer Kürze keinen die Schutzfähigkeit begründenden

Denkprozess aus. Die angemeldete Marke sei somit wegen

fehlender

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen und gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen.

Dagegen hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 Beschwerde eingelegt.

Die in der mündlichen Verhandlung – wie kurz vorher angekündigt – nicht erschienene

Anmelderin hat die Beschwerde nicht begründet und auch keinen Antrag gestellt.

Im Amtsverfahren hat sie ausgeführt, die Bezeichnung juraguru verfüge über

Unterscheidungskraft. Zwar würden mit dem Wort „Guru“ auch Fachleute mit

überdurchschnittlichem Wissen auf einem Gebiet bezeichnet. Der Begriff habe jedoch

einen religiösen Unterton, so dass neben dem Sachbezug immer auch eine

emotionale Bedeutung und ein Bezug zu scheinbar exotischen, klischeehaft

orientalischen oder esoterischen Szenerien mitschwinge. Der Verkehr verstehe

„Guru“ deshalb weniger als Hinweis auf einen fachlichen Experten, sondern eher als

Führungspersönlichkeit, deren Ratschlägen auf Grund von Erfahrung und

charismatischer Ausstrahlung Glauben geschenkt werde. Mit der Wahl eines religiös

konnotierten – und damit gerade nicht sachbezogenen – Titels werde dem

branchenüblichen Sachbezug

eine

selbstironische Herkunftsbezeichnung

entgegengesetzt.

Darüber hinaus werde auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistungen einschließlich der

Nebengebiete – also der Gestaltung von Software für Rechtsdienstleistungen und

Dienstleistungen für Kanzleien - werbeüblich nicht der Begriff „Guru“, sondern

„Experte“, „Fachmann“ oder „Spezialist“ verwendet. Es sei jedoch nicht die

Bezeichnung „Autorität oder Fachmann auf dem Gebiet Rechtswissenschaft“, sondern

der Begriff juraguru angemeldet worden. Letzterer sei die kürzest mögliche

Formulierung, die durch die Zusammenziehung der Einzelbegriffe „Jura“ und „Guru“

(ohne einen – eigentlich syntaktisch erforderlichen – Bindestrich) eine besondere

Prägnanz und Originalität aufweise. Beides äußere sich zudem im Schriftbild und der

klanglichen Darstellung. Es sei gezielt eine Bezeichnung gewählt worden, die durch

den Wechsel von Vokal und Konsonant einen gleichmäßigen Sprachrhythmus

aufweise. Gleiches gelte für das Schriftbild. Die vollständige Kleinschreibung führe

dazu, dass die Buchstaben nach oben eine Linie bildeten, die lediglich an einer Stelle

vom Punkt über dem „i“ unterbrochen werde.

Das angemeldete Zeichen sei auch keine ausschließlich beschreibende Angabe i.S.d.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Sofern sich der Bestandteil „jura“ auf die beanspruchten

Dienstleistungen beziehe, gelte das nicht für den zu prüfenden Gesamtbegriff. Selbst

unter der Annahme, dass der Verkehr die geistige Übertragung des religiösen Lehrers

auf einen Fachmann durchführe, beziehe sich die Beschreibung ausschließlich auf

den Anbieter, nicht auf die Merkmale der angebotenen Produkte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde hat in der Sache im tenorierten Umfang hinsichtlich der in Klasse 35

beanspruchten Dienstleistungen Erfolg. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der

weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 und der in den Klassen 42 und 45

beanspruchten Dienstleistungen, ist die Beschwerde unbegründet. Insoweit fehlt

dem Anmeldezeichen

juraguru die

für eine Eintragung erforderliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 –

Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR

2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018,

932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731

Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn.

9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel

KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,

934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst

wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und

ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel

für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT;

GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke

in Bezug auf die im Tenor nicht genannten Dienstleistungen der Klasse 35 und der

in den Klassen 42 und 45 beanspruchten Dienstleistungen keine

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

a. Mit den hier maßgeblichen Dienstleistungen der Klasse 35 wie „Ausarbeiten von

Geschäftsberichten“ und Klasse 42 wie „Auftragsgebundenes Erstellen von

Computerprogrammen“

werden

im Wesentlichen

Fachverkehrskreise

angesprochen; daneben, insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungen der

Klasse 45 wie „Beratung in Bezug auf persönliche Rechtsangelegenheiten“ auch

allgemeine Verkehrskreise, wobei es sich überwiegend um Leistungen handelt, die

mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung nachgefragt werden.

b. Das angemeldete Zeichen juraguru besteht, wie auch die Anmelderin einräumt,

erkennbar aus den Substantiven „Jura“ und „Guru“. Der Bestandteil „Jura“ stammt

aus

dem

Lateinischen

(„iura“)

und

bedeutet

„Rechte“

(https://de.wikipedia.org/wiki/Jura). Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die

Bezeichnungen „Jura“ und „Rechtswissenschaft“ synonym verwendet, wobei

letzteres die offizielle Bezeichnung des Studiengangs ist (vgl. Duden online –

„Jura“). Demgemäß ist ein „Juraprofessor“ ein Professor der Rechtswissenschaft

(vgl. Duden

online

„Juraprofessor“),

ein

„Juraexperte“

(vgl.

https://www.spiegel.de/politik/ausland/cia-affaere-was-wusste-bush-a-

410212.html, Recherche Anlage 1) ein Experte auf dem Gebiet der

Rechtswissenschaft und ein „Juragenie“ (Google-Trefferliste, Anlage 2) ein Genie

auf dem entsprechenden Gebiet.

„Guru“ weist in seiner ursprünglichen Bedeutung auf einen [als Verkörperung eines

göttlichen Wesens verehrten] religiösen Lehrer im Hinduismus hin (vgl. Duden

online – Guru). Wie die Anmelderin einräumt und die Markenstelle anhand der

übersandten Nachweise zu „Guru“ belegt hat, wird der Begriff im westlichen

Sprachgebrauch auch in übertragener Bedeutung im Sinne von „geistiger Führer,

Berater, Autorität, Fachmann, Experte“ verwend (vgl. Duden-Zitat: „die Gurus der

freien Marktwirtschaft“, vgl. auch EuG, T-0054/16– NETGURU)

Die Recherchenachweise der Markenstelle und des Senats belegen, dass sich

Dienstleistungsanbieter bereits im Anmeldezeitpunkt regelmäßig vergleichbar

gebildeter Wortkombinationen wie

„nachhilfe-guru“,

„Datenschutz-Guru“,

„Börsenguru“ (Anlage 3), „Wirtschaftsguru“ (Anlage 4) bedienten, um auf ihre

Expertise im Hinblick auf das in der ersten Begriffshälfte ersichtliche Themengebiet

aufmerksam zu machen. In diese Praxis reiht sich das angemeldete Zeichen

juraguru ohne weiteres ein. Unter einem „Juraguru“ versteht der Verkehr deshalb

ohne weiteres einen Sachhinweis darauf, dass die so bezeichneten

Dienstleistungen

von

einem

Experten

auf

dem

Gebiet

der

Rechtswissenschaft/einem Rechtsexperten erbracht werden (vgl. Auszug aus dem

Spieleforum „Gamestar“: „Könntest vielleicht einen Juraguru hier im Forum fragen“

Anlage 5).

aa. Ausgehend hiervon erschließt sich das Anmeldezeichen im Hinblick auf die

beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45 den angesprochenen

Verkehrskreisen auf Anhieb als beschreibender Sachhinweis darauf, dass die

Dienstleistungen von einem rechtlich versierten Experten erbracht werden.

Beispielsweise in Zusammenhang mit der „Abfassung juristischer Dokumente“, der

verschiedenen Beratungsdienstleistungen z.B. bezüglich „der Registrierung von

Domainnamen“

oder

„gewerblicher

Schutzrechte“

sowie

den

Auskunftsdienstleistungen z.B. in Bezug auf „Rechtsfragen; Verbraucherrechte“

wird der Verkehr davon ausgehen, dass diese von einem besonders versierten

Rechtsexperten erbracht werden. Soweit es um „Beratungsdienste hinsichtlich

Verbraucherrechten“ bzw. „Lizenzierung im Rahmen des Software-Publishing“ geht,

ist wegen

des Klammerzusatzes

[Rechtsberatung]

bzw.

[juristische

Dienstleistungen] davon auszugehen, dass es um rechtliche Beratung bzw. um

rechtliche Beratung bei Lizenzierungen für Dritte geht. „Dienstleistungen von

Rechtsanwaltsgehilfen“ können ohne weiteres von einem

- auch ohne

abgeschlossenes Jurastudium - rechtlich versierten Experten, einem „Juraguru“,

erbracht werden.

bb. Im Hinblick auf die in Klasse 42 angemeldeten Dienstleistungen weist die

Bezeichnung juraguru beschreibend darauf hin, dass ein juristisch versierter

Experte bei der Erstellung z.B. von Software bzw. der Pflege z.B. von Datenbanken

mitwirkt. Mit dem Begriff „Legal Technology“ bzw. der gebräuchlichen Abkürzung

„Legal Tech“ wurde bereits vor dem Anmeldezeitpunkt der Bereich der

Informationstechnik bezeichnet, der sich mit der Automatisierung von juristischen

Tätigkeiten befasst (https://de.wikipedia.org/wiki/Legal_Technology, Anlage 6). So

können z.B. anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten

standardisierte

Vertragsklauseln

mit

Hilfe

eines

digitalen

Rechtsdokumentengenerators erstellt werden (vgl. BGH GRUR 2021, 1325 –

Vertragsdokumentengenerator). Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr bei der

Bezeichnung mit juraguru ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Rechtsexperte

an der Entwicklung, Pflege und Bereitstellung von „Computerprogrammen“ und

„Software“ (beratend) mitwirkt und den juristischen Input liefert. Darunter fallen z.B.

„Auftragsgebundenes Erstellen von Computerprogrammen, Software und Codes

zur Erstellung von Webseiten im Internet; Entwicklung, Aktualisierung und Pflege

von Software und Datenbanken; Entwicklung neuer Produkte; Entwicklung neuer

Technologien für Dritte; Entwurf, Entwicklung und Implementierung von Software;

Erstellung von Webseiten für Dritte; Hosting von Webseiten im Internet; IT-

Beratungs-, - Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Platform as a Service

[PaaS] mit Softwareplattformen für die Übertragung von Bildern, audiovisuellen

Inhalten, Videoinhalten und Mitteilungen; Plattformen für künstliche Intelligenz als

Software as a Service [SaaS]; Programmierung von Software für E-Commerce-

Plattformen; Softwareentwicklung; Beratung im Bereich Informationstechnologie;

Beratung im Bereich Software as a Service [SaaS]“.

Hinsichtlich „Qualitätskontrolle von Dienstleistungen“ wird der Verkehr ohne

weiteres davon ausgehen, dass ein Rechtsexperte juristische Dienstleistungen

verschiedener Anbieter bewertet, die z.B. in Zusammenhang mit „Legal Tech“ eine

Rolle spielen.

Es liegt darüber hinaus auf der Hand, dass eine unter Mitwirkung eines

Rechtsexperten erstellte Software und dazu passende Hardware mit dem

Zusatzangebot der Pflege und Instandhaltung Dritten wie Anwaltskanzleien oder

Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Darunter fallen z.B. „Bereitstellung

[Vermietung] von Datenverarbeitungsgeräten; Authentifizierungsdienste; Design,

Pflege, Vermietung und Aktualisierung von Computersoftware; Digital-Asset-

Management; Elektronische Datenspeicherung; Softwarevermietung für Computer;

Vermietung

und

Pflege

von Computersoftware;

Vermietung

von

Anwendungssoftware; Vermietung von Computer-Software; Wartung von

Computersoftware“.

Da Anwaltskanzleien „Legal Tech“ bereits zum Anmeldezeitpunkt nutzten, um z.B.

Arbeitsprozesse zu unterstützen oder neue Mandanten zu akquirieren (vgl. Google-

Auszug, Anlage 6), wird der Verkehr in juraguru auch im Hinblick auf die

beanspruchten Dienstleistungen wie „Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung nicht

herunterladbarer Software; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von

webbasierten Anwendungen; Bereitstellung von Computerprogrammen

für

künstliche Intelligenz in Datennetzen; Bereitstellung von Internetsuchmaschinen mit

spezifischen Suchoptionen“ ohne weiteres entweder als beschreibenden Hinweis

darauf verstehen, dass die Bereitstellung durch einen Rechtsexperten erfolgt oder

dass ein solcher an den bereitgestellten Inhalten mitgewirkt hat, was ein wichtiges

Qualitätsmerkmal darstellt.

cc. Für einen Teil der in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen, nämlich dort,

wo Rechtliches im Vordergrund steht oder jedenfalls eine erhebliche Rolle spielen

kann, erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen bei einer

Kennzeichnung der Dienstleistungen mit juraguru die Bedeutung, dass diese von

oder unter Beiziehung eines rechtlich versierten Experten erbracht werden. Das gilt

für

die Dienstleistungen,

die

unter

dem Oberbegriff

„Hilfe

in

Geschäftsangelegenheiten“ zusammengefasst werden können, nämlich

„Akquisitionsberatung; Entwicklung

von Marken

[Werbung

und

Verkaufsförderung]; Entwicklung von Markennamen“.

Für die Dienstleistungen der Klasse 35, die in Zusammenhang mit den in Klasse 42

beanspruchten Dienstleistungen stehen, ist die angemeldete Marke ebenfalls nicht

schutzfähig. Es handelt sich um

„Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Ausarbeiten

von Geschäftsberichten;

Automatisierte

Zusammenstellung

und

Systematisierung von Daten

in Computerdatenbanken; Erfassung,

Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten];

Computergestützte

Textverarbeitung;

Datenbankverwaltung;

Computergestützte Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken“.

Für die Dienstleistungen der Klasse 35, die unter den Obergriff

„Personalmanagement und Personalrekrutierung“ fallen, steht das Rechtliche

und damit eine beschreibende Bedeutung von juraguru ganz überwiegend (siehe

im Folgenden unter 4) nicht

im Vordergrund. Eine Ausnahme

ist die

„Einstellungsberatung“, weil hier regelmäßig arbeitsrechtliche Aspekte wichtig sind.

Für

folgende

Dienstleistungen,

die

in

Zusammenhang

mit

„Unternehmensberatung“ stehen, spielen rechtliche Aspekte eine wichtige Rolle,

auch wenn die „Rechtsberatung“ als solche in die Klasse 45 fällt:

„Beratung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit; Beratung auf dem Gebiet

des Marketings; Beratung bei der Geschäftsführung; Beratung bei der

Personalanwerbung; Beratung bezüglich Marketing; Beratung im Bereich

Unternehmensstrategie; Beratung in Bezug auf Anzeigenwerbung; Beratung

in Bezug auf Corporate Identity; Dienstleistungen von Wirtschaftlichkeitsberatern;

Entwickeln

von

Unternehmensstrategien

[Unternehmensberatung];

Entwicklung

und

Umsetzung

von

Marketingstrategien für andere; Entwicklung von betriebswirtschaftlichen

Machbarkeitsstudien; Entwicklung von Konzepten zur Geschäftsführung von

Krankenhäusern; Erarbeitung und Zusammenstellung von Geschäfts- und

Handelsberichten

und

-informationen;

Erstellen

von

Sachverständigengutachten

in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten;

Erstellung von geschäftlichen Dokumenten; Fachliche Beratung in Bezug auf

die Geschäftsführung; Bereitstellung von Kontaktinformationen in Handels-

und

Geschäftsangelegenheiten;

Betriebswirtschaftliche

Beratung;

Betriebswirtschaftliches Risikomanagement; Computergestützte Auskünfte

in

Geschäftsangelegenheiten;

Geschäftsführungsberatung;

Unternehmensberatung; Verhandlung von Geschäftsverträgen für Dritte;

Verwaltung

von Unternehmen; Einholen

von Erkundigungen

in

geschäftlichen Angelegenheiten“.

Beispielsweise

bieten Kanzleien Rechtsberatung

für Marketing

und

Öffentlichkeitsarbeit an, wo neben datenschutzrechtlichen Aspekten auch Vorgaben

des Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrechts zu beachten sind

(vgl.

https://www.datenschutzkanzlei.de/rechtsberatung/marketing/, Anlage 7).

Bei

folgenden Dienstleistungen,

die

sich

unter

dem Oberbegriff

„Geschäftsführung“

zusammenfassen

lassen,

spielt Rechtliches

(wie

Gesellschafts-, Steuer- oder Vertragsrecht) eine wesentliche Rolle, so dass eine

Kennzeichnung mit juraguru vom Verkehr als beschreibender Hinweis auf das

Tätigwerden eines rechtlich versierten Experten verstanden wird:

„Betriebs- und Geschäftsführung; Dienstleistungen eines Franchisegebers,

nämlich Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder

kommerzieller Unternehmen; Geschäftsführung; Geschäftsführung, Unternehmensberatung; Geschäftsführung für Dritte“.

Der Bezeichnung juraguru fehlt nach alldem für die vorgenannten Dienstleistungen

die Unterscheidungskraft, weil der angesprochene Verkehr einer entsprechenden

Kennzeichnung lediglich den beschreibenden, anpreisenden Hinweis entnehmen

wird, dass diese Dienstleistungen von einem Experten auf dem Gebiet der

Rechtswissenschaften erbracht werden.

c. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Anmelderin greifen allesamt

nicht durch.

aa. Soweit die Anmelderin ausführt, der Verkehr verstehe „Guru“ nicht als Hinweis

auf einen sachbezogenen Fachmann oder Experten, sondern eher als

Führungspersönlichkeit, deren Ratschlägen auf Grund von Erfahrung und

charismatischer Ausstrahlung Glauben geschenkt werde, begründet dies keine

Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens juraguru. So schließt die von der

Anmelderin eingeräumte Tatsache, dass mit

„Guru“ Fachleute mit

überdurchschnittlichem Wissen auf einem Gebiet bezeichnet werden, nicht aus,

dass diese aufgrund ihrer Erfahrung und Ausstrahlung besonders überzeugen. Die

religiöse Herkunft der Bezeichnung „Guru“ wird dabei auf die weltliche Ebene

übertragen, um das besondere Ansehen eines „Fach-Gurus“ zu betonen. Insofern

führt auch das Vorbringen in Zusammenhang mit dem Schutzhindernis nach § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, juraguru beziehe sich ausschließlich auf den Anbieter und

nicht auf die Merkmale der angebotenen Produkte, nicht zur Bejahung der

Unterscheidungskraft, weil damit nur irgendein Anbieter gemeint sein kann.

bb. Keine Unterscheidungskraft begründet auch die Zusammenziehung der

Einzelbegriffe „jura“ und „guru“. Sie verleiht dem angemeldeten Zeichen juraguru

keine Prägnanz und Originalität. Das dem Verkehr geläufige Ziel von Komposita in

der Werbung ist nämlich regelmäßig, einen bestimmten Inhalt in einem leicht

merkbaren Wort zu verdichten, um möglichst komprimiert ein Höchstmaß an

Information weiterzugeben (vgl. 25 W (pat) 522/19 - Kindheitsretter). Deshalb

werden, wie sich aus den übersandten Nachweisen ergibt, Bezeichnungen wie

„Börsenguru“ oder „Wirtschaftsguru“ verwendet, um werbeüblich auf einen Experten

auf dem jeweiligen Gebiet hinzuweisen. Insofern verfängt das Argument der

Anmelderin nicht, mit juraguru sei die kürzest mögliche Formulierung und gerade

nicht die Bezeichnung „Autorität oder Fachmann auf dem Gebiet Rechtswissenschaft“

angemeldet worden, was juraguru die Unterscheidungskraft verleihe.

cc. Auch die Zusammenschreibung der beiden Bestandteile „jura“ und „guru“

begründet keine Unterscheidungskraft des vorliegenden Zeichens. Das bloße

Aneinanderreihen von beschreibenden Begriffen vermittelt im Allgemeinen auch

selbst nur einen beschreibenden Sinngehalt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 -

Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 21 - smartbook; BPatG, 30 W (pat) 511/16 -

Ecotop). Das Anmeldezeichen ist, wie die Wortkombinationen „Juraexperte“ oder

„Wirtschaftsguru“ zeigen, sprachüblich gebildet. Eine schutzbegründende Eigenart,

insbesondere in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, ist nicht erkennbar. Daran

ändert auch der von der Anmelderin thematisierte fehlende Bindestrich zwischen „jura“

und „guru“ nichts. So ergibt sich aus den beigefügten Nachweisen, dass auch die

Zusammenschreibung beider Begriffe üblich ist. Auch die Schreibweise in Minuskeln

verhindert nicht – wie sich auch aus den Ausführungen der Anmelderin ergibt – die

Erkennbarkeit der Wortkombination „jura“ und „guru“ und führt nicht von der

beschreibenden Bedeutung weg, da der Verkehr an die willkürliche und nicht den

grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der

Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; BPatG 30 W (pat)

56/12 – IRLAB; 26 W (pat) 554/19 – STEARAT Plus; 30 W (pat) 562/17

TRAVELNEWS; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14 – KIDZ ONLY;

26 W (pat) 2/09 – LINKRANK). Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Hinweis

nicht, der Wechsel von Vokal und Konsonant verleihe der angegriffenen Marke einen

gleichmäßigen und damit originellen Sprachrhythmus. Daran fehlt es bereits deshalb,

weil die Abfolge von Vokalen und Konsonanten im deutschen Sprachgebrauch üblich

ist (z.B. „Redeweise, Bürosofa“).

dd. Dass die konkrete Wortzusammensetzung lexikalisch nicht nachweisbar ist,

schließt ein weithin bestehendes Verständnis der inländischen Verbraucher nicht

aus (vgl. insoweit auch u.a. BPatG 25 W (pat) 508/17 – esales; 25 W (pat) 503/17

– PatientAssist; 26 W (pat) 525/20 – GreenClean; 28 W (pat) 501/10 Safetysound),

zumal sich das angemeldete Zeichen juraguru in die Wortbildungspraxis zu

„Juraexperte“ oder „Börsenguru“ ohne weiteres einreiht und auch verwendet wird,

um auf einen Rechtsexperten hinzuweisen. Außerdem entspricht die vorliegende

sprachregelgerechte Zeichenbildung dem üblichen Sprachgebrauch. Abgesehen

davon, dass der Begriff juraguru zum Anmeldezeitpunkt in Online-Foren zur

Charakterisierung eines Rechtsexperten verwendet wurde, wäre selbst die

Annahme, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handele, für die Frage der

Unterscheidungskraft unerheblich (vgl. Ströbele

in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 222), da es insoweit allein auf das Verständnis des

Verkehrs bei unbefangener Wahrnehmung des Zeichens ankommt.

ee. Die Anmelderin weist zwar zutreffend darauf hin, dass auf dem Gebiet der

Rechtsdienstleistungen werbeüblich eher Begriffe wie

„Experte, Fachmann,

Spezialist“ statt „Guru“ verwendet werden. Diese Tatsache verleiht dem angemeldeten

Zeichen jedoch keine Unterscheidungskraft, weil, wie die Nachweise z.B. zu

„Börsenguru“ oder „Wirtschaftsguru“ zeigen, „-guru“ synonym - und keineswegs

ironisch - zu „Experte, Fachmann, Spezialist“ verwendet wird. Dabei wird durch die

Herkunft des Begriffs „Guru“ aus dem religiösen Bereich die herausgehobene

fachliche Erfahrung und Überzeugungskraft eines entsprechend bezeichneten

Experten besonders betont. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr die

Bezeichnung eines Rechtsexperten mit juraguru als logische und nicht als originelle

oder gar zur - behaupteten - branchenüblichen Seriosität widersprüchliche und damit

interpretationsbedürftige Wortkombination auffassen. Soweit § 43 b BRAO einem

Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, „soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form

und

Inhalt sachlich unterrichtet

(…)“, kann dies die markenrechtliche

Unterscheidungskraft schon deshalb nicht begründen, weil die vorgenannten

Dienstleistungen nicht zwangsläufig durch einen Rechtsanwalt erbracht werden.

Außerdem ist selbst bei Anwaltswerbung ein Trend zu beobachten, modern und

zukunftsorientiert und gerade nicht angestaubt und altmodisch zu erscheinen. Das

zeigt sich z.B. in werbenden Aussagen wie „Wir sind schnörkellos, unkonventionell,

maßgeschneidert“

(https://www.talentrocket.de/karrieremagazin/details/innovativekanzleien-ueberblick, Anlage 8) oder „Unsere Sprache ist modern, frei von juristisch

Unverständlichem und dennoch präzise“ (Google-Auszug zur Abfrage „modern

anwälte“, Anlage 9).

3. Die Marke kann in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen ihre

Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der

Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist

deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG insoweit von der Eintragung

ausgeschlossen.

4. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der Klasse 35, lässt sich nicht

feststellen, dass der Verkehr das angemeldete Zeichen juraguru ausschließlich als

beschreibenden Hinweis dahingehend versteht, dass sie von einem Experten der

Rechtswissenschaft erbracht werden. Bei diesen Dienstleistungen steht

Rechtliches nicht im Vordergrund. Soweit rechtliche Aspekte eine Rolle spielen,

würde es sich beispielsweise um „Rechtsberatung“ der Klasse 45 handeln.

Unterscheidungskräftig sind deshalb die unter den Oberbegriff „Werbung“ fallenden

Dienstleistungen:

„Anzeigedienste

für Werbezwecke; Audiovisuelle Präsentationen

für

Werbezwecke; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Ausarbeitung von

Werbeunterlagen; Ausgabe von Werbeprospekten; Außenwerbung;

Ausstellungsveranstaltung

für wirtschaftliche Zwecke; Bannerwerbung;

Bereitstellung und Vermietung von Werbeflächen; Computergestützte Werbung; Dienstleistungen einer PR-Agentur; Dienstleistungen einer

Werbeagentur; Entwicklung von Werbekampagnen

für Unternehmen;

Entwicklung von Werbekonzepten; Entwurf von Absatzanalysen; Entwurf von

Werbemitteln;

Fernsehwerbung;

Online-Werbe-

und

-

Marketingdienstleistungen; Online-Werbung; Organisation von Messen für

Handels- und Werbezwecke; Dienstleistungen eines Online-Werbenetzwerkes zur Zusammenführung von Werbern und Websiteanbietern; Verleih

von Werbematerial; Werbung“.

So ist „Werbung“ in der Regel unabhängig von ihrem Gegenstand. Bei juraguru

handelt es sich auch nicht um einen Begriff, der so allgemein und weit gefasst ist,

dass er eine gesamte Branche oder zumindest einen relevanten Geschäftszweig

benennen und damit eine besondere Ausrichtung der Werbedienstleistungen zum

Ausdruck bringen könnte (vgl. BGH GRUR 2009, 949 – My World; BPatG 29 W (pat)

43/18 – Trust your Farmer; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13.

Auflage, § 8 Rn. 125). Anders als die Markenstelle annimmt, fehlt dem

angemeldeten Zeichen deshalb insoweit die notwendige Unterscheidungskraft

nicht.

Unterscheidungskräftig ist die angemeldete Marke zudem für die in den Bereich

„Marketing und Verkaufsförderung“ fallenden Dienstleistungen:

„Analysen

in Bezug auf Marketing; Analyse von Marketingtrends;

Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren

und Dienstleistungen; Bereitstellung eines online abrufbaren Werbeleitfadens; Computergestützte Marktforschung; Direktmarketing; Durchführung

von Ausstellungen

für geschäftliche Zwecke; Durchführung von

Marketingkampagnen; Digitales Marketing; Empfehlungsmarketing;

Marketing; Öffentlichkeitsarbeit; Förderung von Verkäufen; Auswertung von

Marktforschungsdaten; Erstellen von Marketingberichten; Bereitstellung von

Nutzerbewertungen für kommerzielle oder Werbezwecke; Geschäftliche

Marktanalysen; Organisation von Produkteinführungen; Verkaufsförderndes

Marketing; Akquisition in Geschäftsangelegenheiten; Sponsorensuche“,

darüber hinaus für die von den Oberbegriffen „Administrative Assistenzdienste“

und „Büroarbeiten“ erfassten Dienstleistungen:

„Abschluss und Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Administrative

Abwicklung

von

computergestützten Kaufaufträgen; Administrative

Assistenz- und Datenverarbeitungsdienste; Administrative Datenverarbeitung, -systematisierung und -verwaltung; Erstellen von Statistiken;

Erstellung von Abrechnungen; Erstellung von computergestützter

Buchführung; Gehalts- und Lohnabrechnung; Online-Bestelldienste;

Buchführung; Buchführung für Dritte; Computergestützte Buchführung;

Computergestützte Buchführungsdienstleistungen; Rechnungsstellung als

Dienstleistung; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen“

sowie

„Empfang, Sortieren und Bearbeiten von Post; Entgegennahme von

Telefonaten

für Dritte; Abrechnungserstellung; Anfertigen

von

Geschäftsstatistiken; Erfassung und Transkription von schriftlicher

Kommunikation; Erfassung von geschäftlichen Informationen; Erfassung von

Personaldaten

[Büroarbeiten];

Bürodienstleistungen;

Büroverwaltungsdienste

[für Dritte]; Computergestützte

Sekretariatsdienstleistungen;

Elektronische

Datenverarbeitung

[Büroarbeiten];

Sekretariatsdienstleistungen; Vermieten von Büromaschinen“.

Dem angemeldeten Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft auch nicht für die unter

„Personalmanagement und Personalrekrutierung“ fallenden Dienstleistungen:

„Anwerbung von Aushilfskräften

für Büroarbeiten; Anwerbung von

Führungspersonal; Anwerbung von Verkaufs- und Marketingfachkräften;

Arbeitsplatzvermittlung

für

Sekretariatsfachkräfte;

Auswahl

von

Führungskräften;

Auswahl

von

Personal

zur

Festanstellung;

Dienstleistungen

eines

Headhunters;

Dienstleistungen

von

Personalvermittlungsagenturen; Jobvermittlung; Ermittlung des Personalbedarfs; Erstellen und Platzieren von Anzeigen; Erstellung von Anzeigen für

Dritte; Personal-, Stellenvermittlung; Stellenvermittlung“.

Zwar lassen sich z.B. Headhunter speziell für Juristen ermitteln. Das bedeutet aber

nicht, dass der Headhunter selbst ein juraguru ist.

5. Der Beschwerde ist deshalb im tenorierten Umfang erfolgreich und im Übrigen

zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Hacker

Merzbach

Weitzel