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BPatG Beschluss vom 13.03.2025 – 30 W (pat) 559/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130325B30Wpat559.23.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 559/23 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2021 204 132.5

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2025 unter Mitwirkung der

Präsidentin Dr. Hock, des Richters Merzbach und des Richters am Amtsgericht

Hammer

ECLI:DE:BPatG:2025:130325B30Wpat559.23.0

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Gegen die am 25. Januar 2021 angemeldete und am 25. Februar 2021 für die

Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09: Aufgezeichnete Daten; Elektronische Publikationen;

Klasse 41: Verlagsdienstleistungen, einschließlich Publizieren

von

elektronischen

Veröffentlichungen;

Verlagsdienstleistungen

und

Berichterstattung sowie Verfassen von Texten;

Klasse

45:

Juristische

Beratungsdienstleistungen;

Juristische

Dienstleistungen“

eingetragene Wort-/Bildmarke 30 2021 204 132

ist Widerspruch erhoben worden aus zwei von der Widersprechenden am

4. November 2008 angemeldeten und am 22. Juni 2011 jeweils für die

Dienstleistungen

Klasse 35: Unternehmensberatung;

Klasse 36: Einziehung von Außenständen (Inkasso);

Klasse 45: Rechtsberatung und -vertretung; juristische Dienstleistungen”

eingetragenen Marken, nämlich der Wortmarke 30 2008 070 077

sowie der Wort-/Bildmarke 30 2008 070 078

JURAWERK

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat vor der Markenstelle mit Schriftsatz vom

11. Februar 2022 auf die Einrede der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung

verzichtet.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45

hat mit Beschluss vom 16. August 2023 den Widerspruch zurückgewiesen, da

zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im

Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe, und zwar auch, soweit sie sich nach

der vorliegend maßgeblichen Registerlage bei identischen Dienstleistungen

begegnen könnten.

Maßgebend dafür sei zunächst, dass der Widerspruchswortmarke jurawerk bzw.

dem Wortbestandteil „jurawerk“ der Widerspruchsmarke 30 2008 070 078 nur eine

leicht verminderte Kennzeichnungskraft zukomme. Bei der Begriffsbildung

„jurawerk“ handele es sich um eine Kombination des die „Rechtswissenschaft als

Studienfach“ bezeichnenden Substantivs „Jura“ mit dem weiteren Substantiv

„Werk“, welches eine

„bestimmte größere Aufgabe, Handlung, Produkt

schöpferischer Arbeit, Fabrik, Mechanismus“ bezeichne, in der Werbung aber auch

als Sachhinweis auf eine Erbringungsstätte oder Angebotsstätte verwendet werde.

Der Verkehr werde den Sinngehalt der Wortbestandteile verstehen und in Bezug zu

den

beanspruchten Dienstleistungen einen

beschreibenden und

die

Kennzeichnungskraft der beiden Widerspruchsmarken mindernden Anklang

erkennen.

Für eine seitens der Widersprechenden geltend gemachte Steigerung der

originären Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken durch umfangreiche

Benutzung sei nichts ersichtlich.

Ausgehend davon halte die angegriffene Marke dann aber den zur Vermeidung

einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand auch im Bereich identischer

Dienstleistungen ein.

So sei zunächst die Markenähnlichkeit

in klanglicher Hinsicht weit

unterdurchschnittlich.

Die beim Klangvergleich auf Seiten der angegriffenen Marke allein maßgeblichen,

aus der dreisilbigen Klangfolge „j-jur-work“ oder - bei Reduzierung um den

Buchstaben „J“ - aus der zweisilbigen Klangfolge „jur-work“ bestehenden und bei

englischer Aussprache des Zeichenbestandteils “work” insgesamt wie „jot-jur-wörk“

bzw. „jur-wörk“ artikulierten Wortbestandteile der angegriffenen Marke stimmten

zwar mit der wie

„ju-ra-werk“ wiedergegebenen Widerspruchswortmarke

JURAWERK bzw. dem insoweit allein maßgeblichen Wortbestandteil „jurawerk“ der

Widerspruchsmarke 30 2008 070 078 in den ersten drei Buchstaben „jur“ wie auch

in der Betonung der ersten Silbe (jur/ju) überein; jedoch ergäbe sich durch den in

der Widerspruchsmarke zusätzlich enthaltenen klangstarken Vokal „A“ eine

zusätzliche Silbe („ju-ra-werk“), die die Wortlänge ebenso wie die Klangfolge (u-o

bzw. u-ö/u-a-e) und den Sprechrhythmus der sich gegenüberstehenden Zeichen

deutlich verändere. Selbst bei einer Reduzierung um den Buchstaben „J“ wiesen

die Vergleichszeichen daher erhebliche Unterschiede im Klangbild auf, die ein

sicheres Auseinanderhalten der Markenwörter gewährleisteten. Sofern der Verkehr

in „JURWORK“ die phonetisch ähnlich klingende englische Wortfolge „your work“

(deutsch: deine Arbeit) erkenne, reduziere dieser begriffliche Aussagegehalt

vorhandene Übereinstimmungen zusätzlich.

Ebenso sei eine visuelle Ähnlichkeit aufgrund der grafischen Ausgestaltung und

dem zusätzlichen „J“ der angegriffenen Wort-/Bildmarke, gegenüber der keine

grafischen Elemente aufweisenden Widerspruchswortmarke JURAWERK sowie

der weiteren und zudem eine abweichende grafische Ausgestaltung ausweisenden

Widerspruchsmarke

ausgeschlossen.

Auch begrifflich wiesen die Vergleichszeichen selbst bei einer Reduzierung der

angegriffenen Marke auf den Wortbestandteil „JURWORK” keine relevanten

Gemeinsamkeiten auf, da der Verkehr in „JURWORK“ bzw. JURAWERK/“jurawerk“

jeweils Phantasiebegriffe ohne konkreten begrifflichen Aussagegehalt erkennen

werde. Soweit er „JURWORK“ begrifflich iS von „your work“ verstehe, fehle es

ebenfalls an einer begrifflichen Entsprechung bei den Widerspruchsmarken. Es

komme daher auch insoweit nicht darauf an, ob die angegriffene Marke um den

Buchstaben „J“ reduziert werde. Sofern der Verkehr in „JURWORK“ das phonetisch

ähnlich klingende englische „your work“ (deutsch: deine Arbeit) erkenne, trage

dieser begriffliche Aussagegehalt zusätzlich zur Unterscheidung zwischen den

Vergleichszeichen bei.

Weiterhin bestünden auch

keine Anhaltspunkte

für eine mittelbare

Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens, da die

Widersprechende bezüglich einer benutzten Zeichenserie weder Angaben gemacht

habe noch diese ersichtlich sei.

Einer Verwechslungsgefahr

im weiteren Sinne aufgrund

selbständig

kennzeichnender Stellung stehe ungeachtet der weiteren dafür erforderlichen

Voraussetzungen bereits die

fehlende Übernahme der Widerspruchsmarke

JURAWERK bzw. des Wortbestandteils “jurawerk” in das angegriffene Zeichen

entgegen.

Angesichts der weit unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit und der leicht

verminderten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke scheide

in der

Gesamtabwägung aller maßgeblicher Faktoren eine Verwechslungsgefahr daher

auch insoweit aus, als sich die Vergleichszeichen bei identischen Dienstleistungen

begegnen könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie zunächst

geltend macht, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aufgrund

einer mehr als 10 Jahre ununterbrochen andauernden Benutzung sowie den dabei

erzielten und unter Beweisantritt vorgetragenen erheblichen Umsätzen gestärkt sei;

jedenfalls könne nicht von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft beider

Marken ausgegangen werden.

Ausgehend davon sowie von einer nach der Registerlage möglichen Begegnung

der Vergleichszeichen teilweise bei identischen und ansonsten hochgradig

ähnlichen Waren und Dienstleistungen halte die angegriffene Marke den zur

Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zu den beiden

Widerspruchsmarken nicht ein.

Für den Zeichenvergleich seien allein die Markenwörter „JURWORK“ bei der

angegriffenen Marke

und

JURAWERK

bzw.

„jurawerk”

bei

den

Widerspruchsmarken.

Bei diesen weitgehend übereinstimmenden Markenwörtern sorge allein der

zusätzliche Vokal „a“ bei JURAWERK bzw. „jurawerk” in klanglicher Hinsicht nicht

für eine wesentliche Abweichung im Klangbild der Vergleichszeichen, da der

zusätzliche Vokal den Sprachrhythmus nicht beeinflusse und er zudem

klangschwach sei. Dies umso weniger, als das deutsche Wort „werk“ und das

englische Wort „work“ klangfarblich miteinander verschwömmen.

Auch in visueller Hinsicht unterschieden sich die weitgehend übereinstimmenden

Markenwörter „JURWORK“ und JURAWERK bzw.“jurawerk” nicht hinreichend.

Vor allem jedoch seien die Zeichen in begrifflicher Hinsicht hochgradig ähnlich,

wenn nicht sogar identisch, da „JUR“ ebenso wie „JURA/jura“ für „juristisch, Recht“

stehe und auch der Bedeutungsgehalt von

„WORK“ und

„WERK/werk“

übereinstimme. Insoweit mache die angegriffene Marke auch von der die

Eigenprägung der Widerspruchsmarke begründenden Abwandlung Gebrauch.

In der Gesamtbetrachtung könne dann aber unter Beachtung des Grundsatzes,

dass der Verkehr aus der undeutlichen Erinnerung heraus sich mehr an die

Übereinstimmungen der miteinander zu vergleichenden Zeichen erinnere, eine die

Gefahr von Verwechslungsgefahr begründende Zeichenähnlichkeit nicht verneint

werden.

Aber selbst wenn der Verkehr die Unterscheide zwischen den Zeichen erkenne,

würden diese gedanklich miteinander in Verbindung gebracht iS von § 9 Abs. 1 Nr.

2 Hs. 2 MarkenG.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und

Markenamts Klasse 45 vom 16. August 2023 aufzuheben und die Löschung

der angegriffenen Marke 30 2021 204 132 anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er macht geltend, dass in Anbetracht einer eingeschränkten Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarken sowie der Unterscheide zwischen den Vergleichszeichen

eine Verwechslungsgefahr ausscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im

Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach

Auffassung

des

Senats

zwischen

den

Vergleichsmarken

keine

Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Daher hat

die Markenstelle den Widerspruch aus den Marken 30 2008 070 077 und

30 2008 070 078 zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG).

A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder

der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen

durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/

ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933

Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019,

1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017,

1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 –

BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGE-

MENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei

insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu

berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/

ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

1. Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr

von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen, und zwar

auch, soweit sich die Vergleichszeichen nach der vorliegend mangels Erhebung

einer Nichtbenutzungseinrede maßgeblichen Registerlage bei

identischen

Dienstleistungen begegnen können.

2. So verfügen die Widerspruchsmarken bereits

lediglich über eine

unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft.

a. Die Widerspruchswortmarke JURAWERK sowie der identische Wortbestandteil

„jurawerk“ der weiteren Widerspruchsmarke

sind ohne weiteres

erkennbar aus den Begriffen

„jura“ und

„werk“ gebildet, was bei der

Widerspruchsmarke

zusätzlich durch den zwischen den beiden

Wortbestandteilen angeordneten Doppelpunkt verdeutlicht wird.

aa. Der Bestandteil „JURA/Jura“ stammt aus dem Lateinischen („iura“) und bedeutet

„Rechte“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Jura).

Im allgemeinen Sprachgebrauch

werden die Bezeichnungen „JURA/Jura“ und „Rechtswissenschaft“ synonym

verwendet, wobei letzteres die offizielle Bezeichnung des Studiengangs ist (vgl.

Duden online – „Jura“; vgl. auch schon 30 W (pat) 23/10 – JURAWERK; 30 W (pat)

61/11 – JuraTel; 30 W (pat) 547/21 -- juraguru). Soweit „Jura“ auch eine

Gebirgsformation bezeichnen kann, liegt diese Deutung in Zusammenhang mit den

hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen fern.

Mit dieser Bedeutung enthält dieser Zeichenbestandteil einen für den Verkehr ohne

weiteres

erkennbaren

beschreibenden Hinweis

darauf,

dass

diese

rechtswissenschaftliche und/oder auf Grundlage der Rechtswissenschaften

erbrachte rechtliche Dienstleistungen zum Gegenstand und Inhalt haben.

bb. Auch der weitere Zeichenbestandteil „WERK/werk“ kann auf Grundlage seiner

u.a. möglichen Bedeutungen „Produkt schöpferischer Arbeit; Gesamtheit dessen,

was jemand in schöpferischer Arbeit hervorgebracht hat“ sowie „technische Anlage,

Fabrik, [größeres] industrielles Unternehmen“ (vgl. DUDEN-online zu „Werk“) in

Zusammenhang mit den für die Widerspruchsmarken registrierten Dienstleistungen

vor dem Hintergrund, dass mit den Begriffen „Werk/Fabrik“ in Begriffskombinationen

wie zB

„Denkfabrik“ zunehmend auch die Erbringungsstätten

„geistiger“

Dienstleistungen bezeichnet werden, als Hinweis auf deren Erbringungsstätte oder

– jedenfalls in Zusammenhang mit den juristischen Dienstleistungen – auch als

werblicher-anpreisender Hinweis auf das Ergebnis der Dienstleistungen iS eines

„(geistigen) Werks der Rechtswissenschaft“ verstanden werden.

cc. Allerdings verbinden sich die beiden Wortbestandteile „JURA/Jura“ und

„WERK/werk“

trotz

ihres beschreibenden Bezugs zu den beanspruchten

Dienstleistungen in ihrer für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen

Gesamtheit zu einer neuartigen und aus sich heraus hinreichend originellen

Wortkombination, wenngleich die schutzbegründende Eigenprägung sich wegen

des deutlich hervortretenden beschreibenden Charakters „JURA/jura“ und

„WERK/werk“ auf die konkrete Kombination dieser beiden für sich gesehen

beschreibenden Begriffe beschränkt (vgl. dazu BPatG 30 W (pat) 23/10

JURAWERK). Der Schutzumfang von Marken, die für die angesprochenen

Verkehrskreise erkennbar an beschreibende Angaben angelehnt sind, ist eng zu

bemessen; sie verfügen daher nur über eine geringe Kennzeichnungskraft (BGH

MarkenR 2017, 412 Rn. 19 - Medicon-Apotheke/MedicoApotheke). Ob diese als

deutlich

(weit) unterdurchschnittlich zu bewerten

ist oder noch als

unterdurchschnittlich betrachtet werden kann, bedarf keiner Entscheidung, da auch

bei einem zugunsten der Widersprechenden unterstellten Kennzeichnungsgrad als

unterdurchschnittlich eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen

aus den nachfolgenden Gründen ausscheidet.

dd. Der Annahme einer allenfalls unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarken stehen entgegen der seitens der Widersprechenden vor der

Markenstelle geäußerten Auffassung nicht die beiden zu den Widerspruchsmarken

im Eintragungsverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidungen 30 W (pat) 23/10

– JURAWERK und 30 W (pat) 24/10 -

entgegen. Denn Gegenstand der

vorgenannten Beschwerdeentscheidungen war allein, ob die betreffenden Marken

über das zur Überwindung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG

erforderliche,

aber

auch

hinreichende Mindestmaß

an

Unterscheidungskraft verfügen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und sie deshalb auch

keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen. Davon ist

das BPatG aus den in den jeweiligen Entscheidungen näher dargelegten Gründen

ausgegangen. Hingegen

ist damit nichts über den Grad der originären

Kennzeichnungskraft als durchschnittlich, unterdurchschnittlich oder sogar weit

unterdurchschnittlich gesagt. Auch wenn der Senat – ebenso wie die Markenstelle –

im Widerspruchsverfahren an die Eintragung der Widerspruchsmarken gebunden

ist und er diesen daher nicht jeglichen Schutz absprechen kann, so hindert ihn dies

nicht daran, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke näher zu bestimmen

und daraus die gebotenen Schlussfolgerungen für die Verwechslungsgefahr zu

ziehen.

b. Eine durch

langjährige

intensive Benutzung erfolgte Steigerung der

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken (und eine sich daraus ergebende

Überwindung der originären Kennzeichnungsschwäche) der Widerspruchsmarken

lässt sich nicht feststellen.

aa. Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte

Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu

Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum

Werbeaufwand des Unternehmens

inklusive des

Investitionsumfangs zur

Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks

Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder

Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen

stammend erkennen (st. Rspr.: EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 – Nestlé/Mars

GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 -

SIERRA ANTIGUO). Die erhöhte Kennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt

der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR a. a. O.

Rn. 13 f. – SIERRA ANTIGUO, GRUR 2020, 870 Rn. 22 – INJEKT/INJEX) und im

Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX; GRUR

2019, 1058 Rn. 14 – KNEIPP). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch

intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu

machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt

ist (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG 25 W (pat) 506/16

Fireslim/Fire; GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken).

bb. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Widersprechende eine Steigerung

der Kennzeichnungskraft durch Benutzung für den Kollisionszeitpunkt bereits nicht

hinreichend dargelegt.

Die dazu seitens der Widersprechenden vor der Markenstelle insbesondere mit

Schriftsatz vom 6. Januar 2022 gemachten Angaben zur Dauer der Benutzung und

dem erzielten Gesamtnettoumsatz der Jahre 2009 bis 2021 erlauben nicht zuletzt

vor dem Hintergrund, dass der angegebene Umsatz für sich gesehen jedenfalls

nicht als überdurchschnittlich hoch angesehen werden kann, ohne hinreichend

konkrete weitere Angaben insbesondere zum Marktanteil, zur Intensität und

geografischen Verbreitung sowie ggf. zum Werbeaufwand keine Feststellungen in

Bezug auf eine durch Benutzung gestärkte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarken hinsichtlich einzelner oder mehrerer Dienstleistungen.

Eine die originäre Kennzeichnungsschwäche überwindende Benutzung der

Widerspruchsmarken im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke lässt

sich daher nicht feststellen. Auf den Schutzumfang zum ebenfalls maßgeblichen

Entscheidungszeitpunkt kommt es deshalb nicht mehr an.

3. Weiterhin verfügen die Vergleichsmarken nur über eine unterdurchschnittliche

Zeichenähnlichkeit.

a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen

Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.

BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25

- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 -

Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie

sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu

unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach

deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken

auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und

begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR

2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN;

BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 -

AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 -

coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die

Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende

Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr.

24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010,

235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markenrecht, 14.

Aufl., § 9 Rdn. 270 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des

angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer

Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH

in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).

b. In visueller Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichszeichen nicht nur durch die

abweichende schriftbildliche Ausgestaltung der Markenwörter „JURWORK“ und

„JURAWERK“ bzw.

– wobei die einzelnen Wortbestandteile „der

Widerspruchsmarke

zusätzlich noch durch einen Doppelpunkt getrennt

sind - sondern vor allem durch den vor dem Markenwort „JURWORK“ angeordneten

und durch seine Größe sowie seine auffällige Unterlegung durch ein pinkfarbenes

Quadrat nicht zu übersehenden Großbuchstaben „J“ deutlich und unverwechselbar

voneinander. Beim (schrift)bildlichen Zeichenvergleich kann dabei grundsätzlich

nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Verkehr bei der visuellen

Wahrnehmung einer Wort-/Bild-Marke ausschließlich an dem Wort orientiert, ohne

den

Bildbestandteil

in

sein

Erinnerungsbild

aufzunehmen

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 474), so dass dem schriftbildlichen

Vergleich der Vergleichszeichen die angegriffene Marke unter Einbeziehung ihrer

grafischen und farblichen Ausgestaltung zugrunde zu legen ist.

Ob der graphischen/farblichen Ausgestaltung der angegriffenen Marke dabei eine

für sich gesehen eigenständige schutzbegründende Wirkung zukommt, ist

unerheblich. Dieser Frage kommt grundsätzlich nur

im Rahmen des

Anmeldeverfahrens bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer von Haus aus

schutzunfähigen Angabe Bedeutung zu, nicht jedoch bei der im Rahmen der

Verwechslungsgefahr zu beurteilenden (schrift)bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen,

so dass auch eine für sich gesehen nicht schutzbegründende graphische/farbliche

Ausgestaltung eines Markenworts beim visuellen Vergleich grundsätzlich nicht

vernachlässigt werden kann.

Bei dem größenmäßig neben dem Markenwort „JURWORK“ größenmäßig deutlich

hervorgehobenen und durch seine Unterlegung mit einem pinkfarbenen Quadrat

besonders auffälligen Großbuchstaben „J“ handelt es sich auch nicht um eine

nichtssagende, geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung (vgl. dazu BGH

GRUR 2006, 859 – Malteserkreuz; GRUR 2009, 1055 Nr. 27 - airdsl; BPatG 30 W

(pat) 33/17 v. 3. Juli 2019 - View one/VIEW); vielmehr bestimmt dieses auffällige

Wort-Bildelement den bildlichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke

unmittelbar mit.

c. Auch

klanglich weisen

die Vergleichszeichen

allenfalls

eine

unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit auf, und zwar auch dann, wenn man

zugunsten der Widersprechenden ohne abschließende Sachprüfung den

vorangestellten Buchstaben „J“

insoweit nicht berücksichtigt, weil dessen

Benennung bei mündlicher Wiedergabe der angegriffenen Marke nicht nur

umständlich ist („J JURWORK“), sondern der Verkehr darin vor allem darin lediglich

eine - mündlich nicht notwendigerweise wiederzugebende - Akzentuierung bzw.

eine Wiederholung des Anfangsbuchstabens des Wortbestandteils „JURWORK“

der angegriffenen Marke sehen wird (vgl. dazu BPatG 27 W (pat) 21/15 v. 30. März

2017 – Gracia/GARCIA, ferner BPatG 24 W (pat) 82/08 – printnet/PRINECT, beide

veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG).

aa. Bei den danach maßgeblichen Markenwörtern JURAWERK/jurawerk und

„JURWORK“ wird der Verkehr nicht nur – wie bereits dargelegt – die

Wortbestandteile der Widerspruchsmarke als Kombination der Begriffe „JURA/jura“

und „WERK/werk“ auffassen, sondern auch in dem Wortbestandteil „JURWORK“

der angegriffenen Marke auf Anhieb eine Kombination von „JUR“ als im deutschen

Sprachgebrauch übliche und daher ohne weiteres verständliche Abkürzung für

„juristisch“ (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 46/17 – JurFirm; 30 W (pat)

25/14 – jur-partner; 30 W (pat) 28/13 - JurRadar; 33 W (pat) 40/10 - JurHelp; 29 W

(pat) 149/10 – JURDAY) mit dem englischen Begriff „WORK“, welchem im

Deutschen

im Wesentlichen die Bedeutung „Arbeit, Werk“ zukommt (vgl.

https://dict.leo.org/englisch-deutsch/work), erkennen. Da es sich bei „WORK“ um

einen zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriff handelt,

der mit der vorgenannten Bedeutung bereits seit langem Eingang in den deutschen

(Werbe-)Sprachgebrauch gefunden hat (vgl. dazu nur BPatG 30 W (pat) 74/04

safe@work),

kann weiterhin

von einer englischen Ausspracheregeln

entsprechenden Aussprache dieses Wortbestandteils wie „woerk“ ausgegangen

werden

kann

(vgl.

zur Aussprache englischer Begriffe

im

Inland

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 305).

bb. Ausgehend davon stimmen die Vergleichszeichen danach hinsichtlich ihrer

Wortbestandteile zwar in der Lautfolge „JUR“ am Wortanfang, dem Anlaut „W“ des

jeweils zweiten Wortbestandteils

„WORK“ bzw.

„WERK/werk“ sowie den

Endbuchstaben „RK“ und damit in sechs von sieben bzw. acht Buchstaben überein.

Trotz dieser formal erheblichen Übereinstimmungen führen die Abweichungen in

Form des zusätzlichen Vokals „A“ bei JURAWERK/jurawerk und der abweichenden

Vokale „E/O“ bei den nachgestellten Zeichenbestandteilen „WORK“ bzw.

„werk/WERK“ zu einer deutlich wahrnehmbaren Abweichung im Gesamtklangbild

beider Markenwörter. Denn sie unterscheiden sich dadurch bei einer zu

erwartenden Aussprache wie „JUR-WO(E)RK“ und „JU-RA-WERK“ nicht nur in der

Silbenzahl sowie

in der den klanglichen Gesamteindruck eines Zeichens

maßgeblich beeinflussenden Vokalfolge („U-O“ bei „JURWORK“ gegenüber „U-A-

E“ bei „JURAWERK/jurawerk“), sondern heben sich bei einer zu erwartenden

Aussprache des Zeichenbestandteils „WORK“ von „JURWORK“ wie „WOERK“ vor

allem auch im Klangbild der jeweiligen Endsilben deutlich und unüberhörbar

voneinander ab.

cc. Zusätzlich erleichtert wird die Unterscheidung der Vergleichszeichen auch

dadurch, dass bei der angegriffenen Marke die aufeinander folgenden Konsonanten

„R“ und „W“ als Endlaut der ersten Silben „JUR“ bzw. Anlaut der zweiten Sprechsilbe

„WORK“ für eine deutlich wahrnehmbare klangliche Zäsur im Sprechrhythmus

zwischen diesen beiden Zeichenbestandteilen sorgen, an der es jedoch bei den

beiden Widerspruchsmarken fehlt. Dort führt der klangtragende Endvokal „A“ des

Anfangsbestandteils „JURA“ und die dadurch begründete Dreisilbigkeit von

JURAWERK/jurawerk zu einem wesentlich weicheren und fließenderen Übergang

zwischen den einzelnen Sprechsilben und damit auch zu dem Endbestandteil

„werk“. Während der Zeichenbestandteil „JURWORK“ der angegriffenen Marke als

Aneinanderreihung der (beschreibenden) deutschen Abkürzung „JUR“ mit dem

englischen Begriff „WORK“ erscheint, handelt es sich bei JURAWERK/jurawerk um

eine Kombination zweier vollständiger Begriffe zu einem Gesamtbegriff.

dd. Die formale Übereinstimmung in der Lautfolge „Jur/JUR“ am jeweiligen

Wortanfang von

„JURWORK“ und JURAWERK/jurawerk

führt zu keiner

Annäherung im Klangbild der Vergleichszeichen. Dies zum einen, weil diese

Lautfolge bei JURAWERK bzw.

nicht eigenständig hervortritt, da sich

die Anfangslaute „jur“ dort mit dem nachfolgenden Vokal „A/a“ zu dem einheitlichen

und zweisilbigen Markenbestandteil „JURA/jura“ verbinden, welches sich von dem

Anfangsbestandteil „JUR“ von „JURWORK“ deutlich unterscheidet. Zudem weist

„jur“ als Abkürzung für „juristisch“ auf den Gegenstand und Inhalt der betreffenden

Dienstleistungen hin. Dies gilt gleichermaßen für den um den Vokal „A“ ergänzten

Anfangsbestandteil „JURA/Jura“ der beiden Widerspruchsmarken, welcher zwar als

Synonym für „Rechtswissenschaft“ seinem Sinngehalt nach nicht mit „JUR“

übereinstimmt, jedoch in vorliegendem Dienstleistungszusammenhang ebenso

darauf hinweist, dass es sich um auf Grundlage der Rechtswissenschaften

erbrachte

juristische Dienstleistungen handelt. Der Erfahrungssatz, dass

Wortanfänge häufig stärker als die übrigen Markenteile beachtet werden, gilt nicht

bei ohne weiteres als Sachhinweis erkennbaren Zeichenkomponenten (vgl. BPatG

28 W (pat) 25/18, GRUR-Prax 2019, 553 Nr. 25 - HANSEATEX/Hanseata).

ee. Auch in ihrer Gesamtheit verfügen „JURWORK“ sowie „JURAWERK/jurawerk“

über keinen übereinstimmenden Sinngehalt, welcher das Gewicht der deutlich

wahrnehmbaren Abweichungen zwischen diesen Markenwörtern reduzieren und

sich kollisionsfördernd auswirken würde.

aaa. So wird der Verkehr bei den Widerspruchszeichen den Bestandteil „WERK“ in

Kombination mit „JURA“ vor dem Hintergrund, dass die Erbringungsorte

geistiger/kreativer Dienstleistungen werbesprachlich als „Werk“ oder „Fabrik“

bezeichnet werden, naheliegend ebenfalls als Hinweis auf die Erbringungsstätte der

Dienstleistungen verstehen. Ein solches Verständnis liegt bei dem englischen

Zeichenbestandteil „WORK“ der angegriffenen Marke jedoch fern. Die Kombination

von „JUR“ mit dem englischen Begriff „WORK“ erlaubt auf Grundlage der

Bedeutung von „WORK“ iS von „(geistiges) Werk, Arbeit“ ein (beschreibendes)

Verständnis iS von „juristische Arbeit” oder „(geistiges) juristisches Werk” (als

Ergebnis der “juristischen Arbeit”), nicht jedoch als „Juristisches Werk” mit „Werk“

als Hinweis auf die Erbringungsstätte, da dafür „factory” der näherliegende Begriff

wäre. Erst recht fehlt es bei einem Verständnis von „JURWORK“ nach Art eines

Wortspiels

iS von

„your work“ an einer begrifflichen Annäherung der

Wortbestandteile.

bbb. Aber selbst bei einem zumindest dem Wortsinn nach möglichen, wenngleich

nicht besonders naheliegenden übereinstimmendem Verständnis von „WERK/werk“

und „WORK“ als Bezeichnung eines „Produkts schöpferischer Arbeit“ besteht die

Übereinstimmung von „JURWORK“ mit „JURAWERK/jurawerk“ wegen des nicht

übereinstimmenden begrifflichen Aussagegehalts von „JUR“ bzw. „JURA/jura“

allenfalls darin, dass beide in beschreibender Weise auf ein „juristische(s)

Werk/Arbeit“ anspielen. Übereinstimmungen

in beschreibenden begrifflichen

Aussagegehalten können jedoch aus Rechtsgründen zu keiner relevanten

Zeichenähnlichkeit führen (vgl. BPatG 33 W (pat) 545/11 – jurtel/JurCall,

veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG sowie auf PAVIS PROMA). Demnach

kann auch

in begrifflicher Hinsicht nicht von einer weitergehenden

Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden.

d.

Ungeachtet

dieser

tatsächlichen,

einer

Verwechslungsgefahr

entgegenwirkenden Umstände steht einer Verwechslungsgefahr zudem

in

rechtlicher Hinsicht entgegen, dass die angegriffene Marke keinen Gebrauch von

der die Eigenprägung der Widerspruchsmarken begründenden Abwandlung macht.

Die Widerspruchsmarken beziehen – wie bereits dargelegt

-

ihre

schutzbegründende Eigenprägung nur aus der hinreichend ungewöhnlichen

Kombination von „JURA“ und „WERK“; davon macht aber die angegriffene Marke

in dem Wortbestandteil „JURWORK“ keinen Gebrauch, vielmehr kombiniert sie die

deutsche und begrifflich mit „JURA“ nicht übereinstimmende Abkürzung „JUR“ mit

dem englischen und ebenfalls in seinem Sinngehalt nicht mit „WERK/werk“

übereinstimmenden Begriff „WORK“ zu einer ohne weitere verständlichen

Gesamtaussage, bei der – wie bei JURAWERK/“jurawerk“ ebenfalls nur die

Kombination der deutschen Abkürzung mit dem englischen Begriff

schutzbegründend wirkt

4. Insgesamt verfügen die Vergleichszeichen somit sowohl schriftbildlich als auch

in

klanglicher

und/oder

begrifflicher Hinsicht

allenfalls

über

eine

unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit, welche aber

in Anbetracht der

unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft in der Gesamtabwägung aller für die

Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren zur Begründung einer unmittelbaren

Verwechslungsgefahr nicht ausreicht, auch soweit sich die Marken bei identischen

Dienstleistungen begegnen können.

5. Für eine relevante Verwechslungsgefahr

im weiteren Sinn unter dem

Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung von JURAWERK bzw.

des Wortbestandteils

„jurawerk“

in dem angegriffenen Zeichen bestehen

ungeachtet des „sprechenden Charakters“ dieser Begriffskombination schon

deshalb keine Anhaltspunkte, weil das Zeichen weder in hinreichend ähnlicher Form

in das angegriffene Zeichen übernommen wurde noch erkennbar ist, dass es sich

bei

„JURAWERK/jurawerk“ um ein bekanntes Firmenschlagwort der

Widersprechenden handelt

6. Dies gilt auch in Bezug auf eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines

Serienzeichens, da für eine Zeichenserie mit dem Bestandteil „JURA“ nichts

ersichtlich ist, dieser zudem auch aufgrund seines beschreibenden Aussagegehalts

nicht als Stammbestandteil mit Hinweischarakter geeignet ist (vgl. BPatG PAVIS

PROMA 33 W (pat) 37/06 – JURATEC/JuroCheck). Er findet sich zudem auch nicht

in hinreichend ähnlicher Form im Widerspruchszeichen wieder, bei dem „JUR“ – wie

bereits dargelegt - als eigenständige Abkürzung für „juristisch“ wahrgenommen

wird.

B. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Hock

Hammer

Merzbach

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. März 2025

Justizbeschäftigter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle