Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 13.03.2025 – 30 W (pat) 559/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130325B30Wpat559.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 559/23 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2021 204 132.5
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2025 unter Mitwirkung der
Präsidentin Dr. Hock, des Richters Merzbach und des Richters am Amtsgericht
Hammer
ECLI:DE:BPatG:2025:130325B30Wpat559.23.0
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Gegen die am 25. Januar 2021 angemeldete und am 25. Februar 2021 für die
Waren und Dienstleistungen
„Klasse 09: Aufgezeichnete Daten; Elektronische Publikationen;
Klasse 41: Verlagsdienstleistungen, einschließlich Publizieren
von
elektronischen
Veröffentlichungen;
Verlagsdienstleistungen
und
Berichterstattung sowie Verfassen von Texten;
Klasse
45:
Juristische
Beratungsdienstleistungen;
Juristische
Dienstleistungen“
eingetragene Wort-/Bildmarke 30 2021 204 132
ist Widerspruch erhoben worden aus zwei von der Widersprechenden am
4. November 2008 angemeldeten und am 22. Juni 2011 jeweils für die
Dienstleistungen
Klasse 35: Unternehmensberatung;
Klasse 36: Einziehung von Außenständen (Inkasso);
Klasse 45: Rechtsberatung und -vertretung; juristische Dienstleistungen”
eingetragenen Marken, nämlich der Wortmarke 30 2008 070 077
sowie der Wort-/Bildmarke 30 2008 070 078
JURAWERK
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat vor der Markenstelle mit Schriftsatz vom
11. Februar 2022 auf die Einrede der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung
verzichtet.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45
hat mit Beschluss vom 16. August 2023 den Widerspruch zurückgewiesen, da
zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe, und zwar auch, soweit sie sich nach
der vorliegend maßgeblichen Registerlage bei identischen Dienstleistungen
begegnen könnten.
Maßgebend dafür sei zunächst, dass der Widerspruchswortmarke jurawerk bzw.
dem Wortbestandteil „jurawerk“ der Widerspruchsmarke 30 2008 070 078 nur eine
leicht verminderte Kennzeichnungskraft zukomme. Bei der Begriffsbildung
„jurawerk“ handele es sich um eine Kombination des die „Rechtswissenschaft als
Studienfach“ bezeichnenden Substantivs „Jura“ mit dem weiteren Substantiv
„Werk“, welches eine
„bestimmte größere Aufgabe, Handlung, Produkt
schöpferischer Arbeit, Fabrik, Mechanismus“ bezeichne, in der Werbung aber auch
als Sachhinweis auf eine Erbringungsstätte oder Angebotsstätte verwendet werde.
Der Verkehr werde den Sinngehalt der Wortbestandteile verstehen und in Bezug zu
den
beanspruchten Dienstleistungen einen
beschreibenden und
die
Kennzeichnungskraft der beiden Widerspruchsmarken mindernden Anklang
erkennen.
Für eine seitens der Widersprechenden geltend gemachte Steigerung der
originären Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken durch umfangreiche
Benutzung sei nichts ersichtlich.
Ausgehend davon halte die angegriffene Marke dann aber den zur Vermeidung
einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand auch im Bereich identischer
Dienstleistungen ein.
So sei zunächst die Markenähnlichkeit
in klanglicher Hinsicht weit
unterdurchschnittlich.
Die beim Klangvergleich auf Seiten der angegriffenen Marke allein maßgeblichen,
aus der dreisilbigen Klangfolge „j-jur-work“ oder - bei Reduzierung um den
Buchstaben „J“ - aus der zweisilbigen Klangfolge „jur-work“ bestehenden und bei
englischer Aussprache des Zeichenbestandteils “work” insgesamt wie „jot-jur-wörk“
bzw. „jur-wörk“ artikulierten Wortbestandteile der angegriffenen Marke stimmten
zwar mit der wie
„ju-ra-werk“ wiedergegebenen Widerspruchswortmarke
JURAWERK bzw. dem insoweit allein maßgeblichen Wortbestandteil „jurawerk“ der
Widerspruchsmarke 30 2008 070 078 in den ersten drei Buchstaben „jur“ wie auch
in der Betonung der ersten Silbe (jur/ju) überein; jedoch ergäbe sich durch den in
der Widerspruchsmarke zusätzlich enthaltenen klangstarken Vokal „A“ eine
zusätzliche Silbe („ju-ra-werk“), die die Wortlänge ebenso wie die Klangfolge (u-o
bzw. u-ö/u-a-e) und den Sprechrhythmus der sich gegenüberstehenden Zeichen
deutlich verändere. Selbst bei einer Reduzierung um den Buchstaben „J“ wiesen
die Vergleichszeichen daher erhebliche Unterschiede im Klangbild auf, die ein
sicheres Auseinanderhalten der Markenwörter gewährleisteten. Sofern der Verkehr
in „JURWORK“ die phonetisch ähnlich klingende englische Wortfolge „your work“
(deutsch: deine Arbeit) erkenne, reduziere dieser begriffliche Aussagegehalt
vorhandene Übereinstimmungen zusätzlich.
Ebenso sei eine visuelle Ähnlichkeit aufgrund der grafischen Ausgestaltung und
dem zusätzlichen „J“ der angegriffenen Wort-/Bildmarke, gegenüber der keine
grafischen Elemente aufweisenden Widerspruchswortmarke JURAWERK sowie
der weiteren und zudem eine abweichende grafische Ausgestaltung ausweisenden
Widerspruchsmarke
ausgeschlossen.
Auch begrifflich wiesen die Vergleichszeichen selbst bei einer Reduzierung der
angegriffenen Marke auf den Wortbestandteil „JURWORK” keine relevanten
Gemeinsamkeiten auf, da der Verkehr in „JURWORK“ bzw. JURAWERK/“jurawerk“
jeweils Phantasiebegriffe ohne konkreten begrifflichen Aussagegehalt erkennen
werde. Soweit er „JURWORK“ begrifflich iS von „your work“ verstehe, fehle es
ebenfalls an einer begrifflichen Entsprechung bei den Widerspruchsmarken. Es
komme daher auch insoweit nicht darauf an, ob die angegriffene Marke um den
Buchstaben „J“ reduziert werde. Sofern der Verkehr in „JURWORK“ das phonetisch
ähnlich klingende englische „your work“ (deutsch: deine Arbeit) erkenne, trage
dieser begriffliche Aussagegehalt zusätzlich zur Unterscheidung zwischen den
Vergleichszeichen bei.
Weiterhin bestünden auch
keine Anhaltspunkte
für eine mittelbare
Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens, da die
Widersprechende bezüglich einer benutzten Zeichenserie weder Angaben gemacht
habe noch diese ersichtlich sei.
Einer Verwechslungsgefahr
im weiteren Sinne aufgrund
selbständig
kennzeichnender Stellung stehe ungeachtet der weiteren dafür erforderlichen
Voraussetzungen bereits die
fehlende Übernahme der Widerspruchsmarke
JURAWERK bzw. des Wortbestandteils “jurawerk” in das angegriffene Zeichen
entgegen.
Angesichts der weit unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit und der leicht
verminderten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke scheide
in der
Gesamtabwägung aller maßgeblicher Faktoren eine Verwechslungsgefahr daher
auch insoweit aus, als sich die Vergleichszeichen bei identischen Dienstleistungen
begegnen könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie zunächst
geltend macht, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aufgrund
einer mehr als 10 Jahre ununterbrochen andauernden Benutzung sowie den dabei
erzielten und unter Beweisantritt vorgetragenen erheblichen Umsätzen gestärkt sei;
jedenfalls könne nicht von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft beider
Marken ausgegangen werden.
Ausgehend davon sowie von einer nach der Registerlage möglichen Begegnung
der Vergleichszeichen teilweise bei identischen und ansonsten hochgradig
ähnlichen Waren und Dienstleistungen halte die angegriffene Marke den zur
Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zu den beiden
Widerspruchsmarken nicht ein.
Für den Zeichenvergleich seien allein die Markenwörter „JURWORK“ bei der
angegriffenen Marke
und
JURAWERK
bzw.
„jurawerk”
bei
den
Widerspruchsmarken.
Bei diesen weitgehend übereinstimmenden Markenwörtern sorge allein der
zusätzliche Vokal „a“ bei JURAWERK bzw. „jurawerk” in klanglicher Hinsicht nicht
für eine wesentliche Abweichung im Klangbild der Vergleichszeichen, da der
zusätzliche Vokal den Sprachrhythmus nicht beeinflusse und er zudem
klangschwach sei. Dies umso weniger, als das deutsche Wort „werk“ und das
englische Wort „work“ klangfarblich miteinander verschwömmen.
Auch in visueller Hinsicht unterschieden sich die weitgehend übereinstimmenden
Markenwörter „JURWORK“ und JURAWERK bzw.“jurawerk” nicht hinreichend.
Vor allem jedoch seien die Zeichen in begrifflicher Hinsicht hochgradig ähnlich,
wenn nicht sogar identisch, da „JUR“ ebenso wie „JURA/jura“ für „juristisch, Recht“
stehe und auch der Bedeutungsgehalt von
„WORK“ und
„WERK/werk“
übereinstimme. Insoweit mache die angegriffene Marke auch von der die
Eigenprägung der Widerspruchsmarke begründenden Abwandlung Gebrauch.
In der Gesamtbetrachtung könne dann aber unter Beachtung des Grundsatzes,
dass der Verkehr aus der undeutlichen Erinnerung heraus sich mehr an die
Übereinstimmungen der miteinander zu vergleichenden Zeichen erinnere, eine die
Gefahr von Verwechslungsgefahr begründende Zeichenähnlichkeit nicht verneint
werden.
Aber selbst wenn der Verkehr die Unterscheide zwischen den Zeichen erkenne,
würden diese gedanklich miteinander in Verbindung gebracht iS von § 9 Abs. 1 Nr.
2 Hs. 2 MarkenG.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und
Markenamts Klasse 45 vom 16. August 2023 aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke 30 2021 204 132 anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er macht geltend, dass in Anbetracht einer eingeschränkten Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarken sowie der Unterscheide zwischen den Vergleichszeichen
eine Verwechslungsgefahr ausscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im
Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach
Auffassung
des
Senats
zwischen
den
Vergleichsmarken
keine
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Daher hat
die Markenstelle den Widerspruch aus den Marken 30 2008 070 077 und
30 2008 070 078 zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG).
A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder
der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/
ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933
Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019,
1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017,
1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 –
BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGE-
MENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr
ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/
ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
1. Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr
von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen, und zwar
auch, soweit sich die Vergleichszeichen nach der vorliegend mangels Erhebung
einer Nichtbenutzungseinrede maßgeblichen Registerlage bei
identischen
Dienstleistungen begegnen können.
2. So verfügen die Widerspruchsmarken bereits
lediglich über eine
unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft.
a. Die Widerspruchswortmarke JURAWERK sowie der identische Wortbestandteil
„jurawerk“ der weiteren Widerspruchsmarke
sind ohne weiteres
erkennbar aus den Begriffen
„jura“ und
„werk“ gebildet, was bei der
Widerspruchsmarke
zusätzlich durch den zwischen den beiden
Wortbestandteilen angeordneten Doppelpunkt verdeutlicht wird.
aa. Der Bestandteil „JURA/Jura“ stammt aus dem Lateinischen („iura“) und bedeutet
„Rechte“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Jura).
Im allgemeinen Sprachgebrauch
werden die Bezeichnungen „JURA/Jura“ und „Rechtswissenschaft“ synonym
verwendet, wobei letzteres die offizielle Bezeichnung des Studiengangs ist (vgl.
Duden online – „Jura“; vgl. auch schon 30 W (pat) 23/10 – JURAWERK; 30 W (pat)
61/11 – JuraTel; 30 W (pat) 547/21 -- juraguru). Soweit „Jura“ auch eine
Gebirgsformation bezeichnen kann, liegt diese Deutung in Zusammenhang mit den
hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen fern.
Mit dieser Bedeutung enthält dieser Zeichenbestandteil einen für den Verkehr ohne
weiteres
erkennbaren
beschreibenden Hinweis
darauf,
dass
diese
rechtswissenschaftliche und/oder auf Grundlage der Rechtswissenschaften
erbrachte rechtliche Dienstleistungen zum Gegenstand und Inhalt haben.
bb. Auch der weitere Zeichenbestandteil „WERK/werk“ kann auf Grundlage seiner
u.a. möglichen Bedeutungen „Produkt schöpferischer Arbeit; Gesamtheit dessen,
was jemand in schöpferischer Arbeit hervorgebracht hat“ sowie „technische Anlage,
Fabrik, [größeres] industrielles Unternehmen“ (vgl. DUDEN-online zu „Werk“) in
Zusammenhang mit den für die Widerspruchsmarken registrierten Dienstleistungen
vor dem Hintergrund, dass mit den Begriffen „Werk/Fabrik“ in Begriffskombinationen
wie zB
„Denkfabrik“ zunehmend auch die Erbringungsstätten
„geistiger“
Dienstleistungen bezeichnet werden, als Hinweis auf deren Erbringungsstätte oder
– jedenfalls in Zusammenhang mit den juristischen Dienstleistungen – auch als
werblicher-anpreisender Hinweis auf das Ergebnis der Dienstleistungen iS eines
„(geistigen) Werks der Rechtswissenschaft“ verstanden werden.
cc. Allerdings verbinden sich die beiden Wortbestandteile „JURA/Jura“ und
„WERK/werk“
trotz
ihres beschreibenden Bezugs zu den beanspruchten
Dienstleistungen in ihrer für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen
Gesamtheit zu einer neuartigen und aus sich heraus hinreichend originellen
Wortkombination, wenngleich die schutzbegründende Eigenprägung sich wegen
des deutlich hervortretenden beschreibenden Charakters „JURA/jura“ und
„WERK/werk“ auf die konkrete Kombination dieser beiden für sich gesehen
beschreibenden Begriffe beschränkt (vgl. dazu BPatG 30 W (pat) 23/10 –
JURAWERK). Der Schutzumfang von Marken, die für die angesprochenen
Verkehrskreise erkennbar an beschreibende Angaben angelehnt sind, ist eng zu
bemessen; sie verfügen daher nur über eine geringe Kennzeichnungskraft (BGH
MarkenR 2017, 412 Rn. 19 - Medicon-Apotheke/MedicoApotheke). Ob diese als
deutlich
(weit) unterdurchschnittlich zu bewerten
ist oder noch als
unterdurchschnittlich betrachtet werden kann, bedarf keiner Entscheidung, da auch
bei einem zugunsten der Widersprechenden unterstellten Kennzeichnungsgrad als
unterdurchschnittlich eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen
aus den nachfolgenden Gründen ausscheidet.
dd. Der Annahme einer allenfalls unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarken stehen entgegen der seitens der Widersprechenden vor der
Markenstelle geäußerten Auffassung nicht die beiden zu den Widerspruchsmarken
im Eintragungsverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidungen 30 W (pat) 23/10
– JURAWERK und 30 W (pat) 24/10 -
entgegen. Denn Gegenstand der
vorgenannten Beschwerdeentscheidungen war allein, ob die betreffenden Marken
über das zur Überwindung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG
erforderliche,
aber
auch
hinreichende Mindestmaß
an
Unterscheidungskraft verfügen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und sie deshalb auch
keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen. Davon ist
das BPatG aus den in den jeweiligen Entscheidungen näher dargelegten Gründen
ausgegangen. Hingegen
ist damit nichts über den Grad der originären
Kennzeichnungskraft als durchschnittlich, unterdurchschnittlich oder sogar weit
unterdurchschnittlich gesagt. Auch wenn der Senat – ebenso wie die Markenstelle –
im Widerspruchsverfahren an die Eintragung der Widerspruchsmarken gebunden
ist und er diesen daher nicht jeglichen Schutz absprechen kann, so hindert ihn dies
nicht daran, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke näher zu bestimmen
und daraus die gebotenen Schlussfolgerungen für die Verwechslungsgefahr zu
ziehen.
b. Eine durch
langjährige
intensive Benutzung erfolgte Steigerung der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken (und eine sich daraus ergebende
Überwindung der originären Kennzeichnungsschwäche) der Widerspruchsmarken
lässt sich nicht feststellen.
aa. Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte
Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu
Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum
Werbeaufwand des Unternehmens
inklusive des
Investitionsumfangs zur
Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks
Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder
Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen
stammend erkennen (st. Rspr.: EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 – Nestlé/Mars
GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 -
SIERRA ANTIGUO). Die erhöhte Kennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt
der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR a. a. O.
Rn. 13 f. – SIERRA ANTIGUO, GRUR 2020, 870 Rn. 22 – INJEKT/INJEX) und im
Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX; GRUR
2019, 1058 Rn. 14 – KNEIPP). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch
intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu
machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt
ist (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG 25 W (pat) 506/16 –
Fireslim/Fire; GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken).
bb. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Widersprechende eine Steigerung
der Kennzeichnungskraft durch Benutzung für den Kollisionszeitpunkt bereits nicht
hinreichend dargelegt.
Die dazu seitens der Widersprechenden vor der Markenstelle insbesondere mit
Schriftsatz vom 6. Januar 2022 gemachten Angaben zur Dauer der Benutzung und
dem erzielten Gesamtnettoumsatz der Jahre 2009 bis 2021 erlauben nicht zuletzt
vor dem Hintergrund, dass der angegebene Umsatz für sich gesehen jedenfalls
nicht als überdurchschnittlich hoch angesehen werden kann, ohne hinreichend
konkrete weitere Angaben insbesondere zum Marktanteil, zur Intensität und
geografischen Verbreitung sowie ggf. zum Werbeaufwand keine Feststellungen in
Bezug auf eine durch Benutzung gestärkte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarken hinsichtlich einzelner oder mehrerer Dienstleistungen.
Eine die originäre Kennzeichnungsschwäche überwindende Benutzung der
Widerspruchsmarken im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke lässt
sich daher nicht feststellen. Auf den Schutzumfang zum ebenfalls maßgeblichen
Entscheidungszeitpunkt kommt es deshalb nicht mehr an.
3. Weiterhin verfügen die Vergleichsmarken nur über eine unterdurchschnittliche
Zeichenähnlichkeit.
a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen
Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.
BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25
- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie
sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu
unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach
deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken
auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und
begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR
2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN;
BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 -
AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 -
coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die
Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende
Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr.
24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010,
235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markenrecht, 14.
Aufl., § 9 Rdn. 270 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des
angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer
Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH
in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).
b. In visueller Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichszeichen nicht nur durch die
abweichende schriftbildliche Ausgestaltung der Markenwörter „JURWORK“ und
„JURAWERK“ bzw.
– wobei die einzelnen Wortbestandteile „der
Widerspruchsmarke
zusätzlich noch durch einen Doppelpunkt getrennt
sind - sondern vor allem durch den vor dem Markenwort „JURWORK“ angeordneten
und durch seine Größe sowie seine auffällige Unterlegung durch ein pinkfarbenes
Quadrat nicht zu übersehenden Großbuchstaben „J“ deutlich und unverwechselbar
voneinander. Beim (schrift)bildlichen Zeichenvergleich kann dabei grundsätzlich
nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Verkehr bei der visuellen
Wahrnehmung einer Wort-/Bild-Marke ausschließlich an dem Wort orientiert, ohne
den
Bildbestandteil
in
sein
Erinnerungsbild
aufzunehmen
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 474), so dass dem schriftbildlichen
Vergleich der Vergleichszeichen die angegriffene Marke unter Einbeziehung ihrer
grafischen und farblichen Ausgestaltung zugrunde zu legen ist.
Ob der graphischen/farblichen Ausgestaltung der angegriffenen Marke dabei eine
für sich gesehen eigenständige schutzbegründende Wirkung zukommt, ist
unerheblich. Dieser Frage kommt grundsätzlich nur
im Rahmen des
Anmeldeverfahrens bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer von Haus aus
schutzunfähigen Angabe Bedeutung zu, nicht jedoch bei der im Rahmen der
Verwechslungsgefahr zu beurteilenden (schrift)bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen,
so dass auch eine für sich gesehen nicht schutzbegründende graphische/farbliche
Ausgestaltung eines Markenworts beim visuellen Vergleich grundsätzlich nicht
vernachlässigt werden kann.
Bei dem größenmäßig neben dem Markenwort „JURWORK“ größenmäßig deutlich
hervorgehobenen und durch seine Unterlegung mit einem pinkfarbenen Quadrat
besonders auffälligen Großbuchstaben „J“ handelt es sich auch nicht um eine
nichtssagende, geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung (vgl. dazu BGH
GRUR 2006, 859 – Malteserkreuz; GRUR 2009, 1055 Nr. 27 - airdsl; BPatG 30 W
(pat) 33/17 v. 3. Juli 2019 - View one/VIEW); vielmehr bestimmt dieses auffällige
Wort-Bildelement den bildlichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke
unmittelbar mit.
c. Auch
klanglich weisen
die Vergleichszeichen
allenfalls
eine
unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit auf, und zwar auch dann, wenn man
zugunsten der Widersprechenden ohne abschließende Sachprüfung den
vorangestellten Buchstaben „J“
insoweit nicht berücksichtigt, weil dessen
Benennung bei mündlicher Wiedergabe der angegriffenen Marke nicht nur
umständlich ist („J JURWORK“), sondern der Verkehr darin vor allem darin lediglich
eine - mündlich nicht notwendigerweise wiederzugebende - Akzentuierung bzw.
eine Wiederholung des Anfangsbuchstabens des Wortbestandteils „JURWORK“
der angegriffenen Marke sehen wird (vgl. dazu BPatG 27 W (pat) 21/15 v. 30. März
2017 – Gracia/GARCIA, ferner BPatG 24 W (pat) 82/08 – printnet/PRINECT, beide
veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG).
aa. Bei den danach maßgeblichen Markenwörtern JURAWERK/jurawerk und
„JURWORK“ wird der Verkehr nicht nur – wie bereits dargelegt – die
Wortbestandteile der Widerspruchsmarke als Kombination der Begriffe „JURA/jura“
und „WERK/werk“ auffassen, sondern auch in dem Wortbestandteil „JURWORK“
der angegriffenen Marke auf Anhieb eine Kombination von „JUR“ als im deutschen
Sprachgebrauch übliche und daher ohne weiteres verständliche Abkürzung für
„juristisch“ (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 46/17 – JurFirm; 30 W (pat)
25/14 – jur-partner; 30 W (pat) 28/13 - JurRadar; 33 W (pat) 40/10 - JurHelp; 29 W
(pat) 149/10 – JURDAY) mit dem englischen Begriff „WORK“, welchem im
Deutschen
im Wesentlichen die Bedeutung „Arbeit, Werk“ zukommt (vgl.
https://dict.leo.org/englisch-deutsch/work), erkennen. Da es sich bei „WORK“ um
einen zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriff handelt,
der mit der vorgenannten Bedeutung bereits seit langem Eingang in den deutschen
(Werbe-)Sprachgebrauch gefunden hat (vgl. dazu nur BPatG 30 W (pat) 74/04 –
safe@work),
kann weiterhin
von einer englischen Ausspracheregeln
entsprechenden Aussprache dieses Wortbestandteils wie „woerk“ ausgegangen
werden
kann
(vgl.
zur Aussprache englischer Begriffe
im
Inland
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 305).
bb. Ausgehend davon stimmen die Vergleichszeichen danach hinsichtlich ihrer
Wortbestandteile zwar in der Lautfolge „JUR“ am Wortanfang, dem Anlaut „W“ des
jeweils zweiten Wortbestandteils
„WORK“ bzw.
„WERK/werk“ sowie den
Endbuchstaben „RK“ und damit in sechs von sieben bzw. acht Buchstaben überein.
Trotz dieser formal erheblichen Übereinstimmungen führen die Abweichungen in
Form des zusätzlichen Vokals „A“ bei JURAWERK/jurawerk und der abweichenden
Vokale „E/O“ bei den nachgestellten Zeichenbestandteilen „WORK“ bzw.
„werk/WERK“ zu einer deutlich wahrnehmbaren Abweichung im Gesamtklangbild
beider Markenwörter. Denn sie unterscheiden sich dadurch bei einer zu
erwartenden Aussprache wie „JUR-WO(E)RK“ und „JU-RA-WERK“ nicht nur in der
Silbenzahl sowie
in der den klanglichen Gesamteindruck eines Zeichens
maßgeblich beeinflussenden Vokalfolge („U-O“ bei „JURWORK“ gegenüber „U-A-
E“ bei „JURAWERK/jurawerk“), sondern heben sich bei einer zu erwartenden
Aussprache des Zeichenbestandteils „WORK“ von „JURWORK“ wie „WOERK“ vor
allem auch im Klangbild der jeweiligen Endsilben deutlich und unüberhörbar
voneinander ab.
cc. Zusätzlich erleichtert wird die Unterscheidung der Vergleichszeichen auch
dadurch, dass bei der angegriffenen Marke die aufeinander folgenden Konsonanten
„R“ und „W“ als Endlaut der ersten Silben „JUR“ bzw. Anlaut der zweiten Sprechsilbe
„WORK“ für eine deutlich wahrnehmbare klangliche Zäsur im Sprechrhythmus
zwischen diesen beiden Zeichenbestandteilen sorgen, an der es jedoch bei den
beiden Widerspruchsmarken fehlt. Dort führt der klangtragende Endvokal „A“ des
Anfangsbestandteils „JURA“ und die dadurch begründete Dreisilbigkeit von
JURAWERK/jurawerk zu einem wesentlich weicheren und fließenderen Übergang
zwischen den einzelnen Sprechsilben und damit auch zu dem Endbestandteil
„werk“. Während der Zeichenbestandteil „JURWORK“ der angegriffenen Marke als
Aneinanderreihung der (beschreibenden) deutschen Abkürzung „JUR“ mit dem
englischen Begriff „WORK“ erscheint, handelt es sich bei JURAWERK/jurawerk um
eine Kombination zweier vollständiger Begriffe zu einem Gesamtbegriff.
dd. Die formale Übereinstimmung in der Lautfolge „Jur/JUR“ am jeweiligen
Wortanfang von
„JURWORK“ und JURAWERK/jurawerk
führt zu keiner
Annäherung im Klangbild der Vergleichszeichen. Dies zum einen, weil diese
Lautfolge bei JURAWERK bzw.
nicht eigenständig hervortritt, da sich
die Anfangslaute „jur“ dort mit dem nachfolgenden Vokal „A/a“ zu dem einheitlichen
und zweisilbigen Markenbestandteil „JURA/jura“ verbinden, welches sich von dem
Anfangsbestandteil „JUR“ von „JURWORK“ deutlich unterscheidet. Zudem weist
„jur“ als Abkürzung für „juristisch“ auf den Gegenstand und Inhalt der betreffenden
Dienstleistungen hin. Dies gilt gleichermaßen für den um den Vokal „A“ ergänzten
Anfangsbestandteil „JURA/Jura“ der beiden Widerspruchsmarken, welcher zwar als
Synonym für „Rechtswissenschaft“ seinem Sinngehalt nach nicht mit „JUR“
übereinstimmt, jedoch in vorliegendem Dienstleistungszusammenhang ebenso
darauf hinweist, dass es sich um auf Grundlage der Rechtswissenschaften
erbrachte
juristische Dienstleistungen handelt. Der Erfahrungssatz, dass
Wortanfänge häufig stärker als die übrigen Markenteile beachtet werden, gilt nicht
bei ohne weiteres als Sachhinweis erkennbaren Zeichenkomponenten (vgl. BPatG
28 W (pat) 25/18, GRUR-Prax 2019, 553 Nr. 25 - HANSEATEX/Hanseata).
ee. Auch in ihrer Gesamtheit verfügen „JURWORK“ sowie „JURAWERK/jurawerk“
über keinen übereinstimmenden Sinngehalt, welcher das Gewicht der deutlich
wahrnehmbaren Abweichungen zwischen diesen Markenwörtern reduzieren und
sich kollisionsfördernd auswirken würde.
aaa. So wird der Verkehr bei den Widerspruchszeichen den Bestandteil „WERK“ in
Kombination mit „JURA“ vor dem Hintergrund, dass die Erbringungsorte
geistiger/kreativer Dienstleistungen werbesprachlich als „Werk“ oder „Fabrik“
bezeichnet werden, naheliegend ebenfalls als Hinweis auf die Erbringungsstätte der
Dienstleistungen verstehen. Ein solches Verständnis liegt bei dem englischen
Zeichenbestandteil „WORK“ der angegriffenen Marke jedoch fern. Die Kombination
von „JUR“ mit dem englischen Begriff „WORK“ erlaubt auf Grundlage der
Bedeutung von „WORK“ iS von „(geistiges) Werk, Arbeit“ ein (beschreibendes)
Verständnis iS von „juristische Arbeit” oder „(geistiges) juristisches Werk” (als
Ergebnis der “juristischen Arbeit”), nicht jedoch als „Juristisches Werk” mit „Werk“
als Hinweis auf die Erbringungsstätte, da dafür „factory” der näherliegende Begriff
wäre. Erst recht fehlt es bei einem Verständnis von „JURWORK“ nach Art eines
Wortspiels
iS von
„your work“ an einer begrifflichen Annäherung der
Wortbestandteile.
bbb. Aber selbst bei einem zumindest dem Wortsinn nach möglichen, wenngleich
nicht besonders naheliegenden übereinstimmendem Verständnis von „WERK/werk“
und „WORK“ als Bezeichnung eines „Produkts schöpferischer Arbeit“ besteht die
Übereinstimmung von „JURWORK“ mit „JURAWERK/jurawerk“ wegen des nicht
übereinstimmenden begrifflichen Aussagegehalts von „JUR“ bzw. „JURA/jura“
allenfalls darin, dass beide in beschreibender Weise auf ein „juristische(s)
Werk/Arbeit“ anspielen. Übereinstimmungen
in beschreibenden begrifflichen
Aussagegehalten können jedoch aus Rechtsgründen zu keiner relevanten
Zeichenähnlichkeit führen (vgl. BPatG 33 W (pat) 545/11 – jurtel/JurCall,
veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG sowie auf PAVIS PROMA). Demnach
kann auch
in begrifflicher Hinsicht nicht von einer weitergehenden
Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden.
d.
Ungeachtet
dieser
tatsächlichen,
einer
Verwechslungsgefahr
entgegenwirkenden Umstände steht einer Verwechslungsgefahr zudem
in
rechtlicher Hinsicht entgegen, dass die angegriffene Marke keinen Gebrauch von
der die Eigenprägung der Widerspruchsmarken begründenden Abwandlung macht.
Die Widerspruchsmarken beziehen – wie bereits dargelegt
-
ihre
schutzbegründende Eigenprägung nur aus der hinreichend ungewöhnlichen
Kombination von „JURA“ und „WERK“; davon macht aber die angegriffene Marke
in dem Wortbestandteil „JURWORK“ keinen Gebrauch, vielmehr kombiniert sie die
deutsche und begrifflich mit „JURA“ nicht übereinstimmende Abkürzung „JUR“ mit
dem englischen und ebenfalls in seinem Sinngehalt nicht mit „WERK/werk“
übereinstimmenden Begriff „WORK“ zu einer ohne weitere verständlichen
Gesamtaussage, bei der – wie bei JURAWERK/“jurawerk“ ebenfalls nur die
Kombination der deutschen Abkürzung mit dem englischen Begriff
schutzbegründend wirkt
4. Insgesamt verfügen die Vergleichszeichen somit sowohl schriftbildlich als auch
in
klanglicher
und/oder
begrifflicher Hinsicht
allenfalls
über
eine
unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit, welche aber
in Anbetracht der
unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft in der Gesamtabwägung aller für die
Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren zur Begründung einer unmittelbaren
Verwechslungsgefahr nicht ausreicht, auch soweit sich die Marken bei identischen
Dienstleistungen begegnen können.
5. Für eine relevante Verwechslungsgefahr
im weiteren Sinn unter dem
Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung von JURAWERK bzw.
des Wortbestandteils
„jurawerk“
in dem angegriffenen Zeichen bestehen
ungeachtet des „sprechenden Charakters“ dieser Begriffskombination schon
deshalb keine Anhaltspunkte, weil das Zeichen weder in hinreichend ähnlicher Form
in das angegriffene Zeichen übernommen wurde noch erkennbar ist, dass es sich
bei
„JURAWERK/jurawerk“ um ein bekanntes Firmenschlagwort der
Widersprechenden handelt
6. Dies gilt auch in Bezug auf eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines
Serienzeichens, da für eine Zeichenserie mit dem Bestandteil „JURA“ nichts
ersichtlich ist, dieser zudem auch aufgrund seines beschreibenden Aussagegehalts
nicht als Stammbestandteil mit Hinweischarakter geeignet ist (vgl. BPatG PAVIS
PROMA 33 W (pat) 37/06 – JURATEC/JuroCheck). Er findet sich zudem auch nicht
in hinreichend ähnlicher Form im Widerspruchszeichen wieder, bei dem „JUR“ – wie
bereits dargelegt - als eigenständige Abkürzung für „juristisch“ wahrgenommen
wird.
B. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Hock
Hammer
Merzbach
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. März 2025
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Justizbeschäftigter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle