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BPatG Beschluss vom 14.06.2023 – 6 Ni 22/16 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:140623B6Ni22.16EP.0

Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

verbunden mit:

KoF 133/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2023:140623B6Ni22.16EP.0

betreffend das europäische Patent …

(DE … )

(hier: Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juni 2023

durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Altvater

und Dr. Söchtig

beschlossen:

1.

Die Erinnerungen der Klägerinnen zu 2 und zu 4 werden

zurückgewiesen.

2.

Die Klägerinnen zu 2 und zu 4 haben die Kosten des

Erinnerungsverfahrens nach einem Gegenstandswert in Höhe von

76.743,85 Euro zu tragen.

Gründe§

I.

Mit ihren Erinnerungen vom 8. November 2022 wenden sich die Klägerinnen

zu 2 und zu 4 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin am

Bundespatentgericht vom 17. Oktober 2022. Sie erachten die gegen sie jeweils

anteilig

festgesetzten

Patentanwaltsgebühren

und Reisekosten

des

Patentanwalts der Beklagten nicht für erstattungsfähig.

Dem teilweise angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss liegt folgende

Kostengrundentscheidung des in diesem Patentnichtigkeitsverfahren in zweiter

Instanz ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom … 2020

(Az.: X ZR … ) zugrunde:

„Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 1 bis 5 je

ein Sechstel und die Klägerinnen zu 6 und 7 je ein Zwölftel. Von den

zweitinstanzlichen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der

Beklagten in beiden Instanzen tragen die Klägerinnen zu 1, 2, 4 und 5 je ein

Sechstel sowie die Beklagte ein Drittel.“

Der Streitwert des Patentnichtigkeitsverfahrens wurde auf 7.500.00,00 Euro

festgesetzt.

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 6. September 2021 hat die Beklagte

unter anderem die Festsetzung jeweils näher aufgeschlüsselter, auf der

Grundlage

des

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

berechneter

Patentanwaltsgebühren in Höhe von 230.023,50 Euro und näher bezeichnete

Reisekosten ihres Patentanwalts beantragt.

Zur Glaubhaftmachung der beanspruchten Patentanwaltsgebühren haben ihre

Rechts-

und

patentanwaltlichen

Vertreter mit Schriftsätzen

vom

15. November 2021, vom 4. April 2022 und vom 1. Juli 2022 anwaltlich

versichert, dass die Beklagte mit ihren rechts- und patentanwaltlichen Vertretern

eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen habe, wonach in gerichtlichen

Verfahren für das Tätigwerden der Rechts- und Patentanwälte mindestens ein

Honorar

in Höhe entsprechend den gesetzlichen Gebühren nach dem

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bezahlen sei. Der Beklagten sei von diesen

jeweils ein Honorar mindestens in Höhe entsprechend der gesetzlichen

Gebühren in Rechnung gestellt und dieses sei von der Beklagten auch bezahlt

worden.

Zur Glaubhaftmachung

ihrer

in Übernachtungs-, Zug- und Taxikosten

aufgeschlüsselten Reisekosten ihres Patentanwalts hat die Beklagte mit

Schriftsatz vom 15. November 2021 jeweils Belege zur Akte gereicht.

Die Klägerinnen zu 2 und zu 4 haben den behaupteten Abschluss einer

Vergütungsvereinbarung und die behauptete Rechnungstellung eines Honorars

mindestens

in Höhe

der

gesetzlichen Gebühren

nach

dem

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit Nichtwissen bestritten.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2022, der den Klägerinnen

zu 2 und zu 4 am 25. Oktober 2022 zugestellt worden ist, hat die

Rechtspflegerin am Bundespatentgericht die von den Klägerinnen zu 2 und zu 4

der Beklagten zu erstattenden Kosten jeweils auf 111.145,14 Euro festgesetzt

und

eine Verzinsung dieser Summen

angeordnet Der Betrag

von

111.145,14 Euro entspricht einem Sechstel der insgesamt in diesem Beschluss

als erstattungsfähig festgesetzten Kosten und Auslagen der Beklagten in Höhe

von 666.870,86 Euro.

In dieser Summe enthalten und im angefochtenen

Beschluss§

jeweils

nach Einzelpositionen

und

Tatbeständen

des

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes aufgeschlüsselte Patentanwaltsgebühren

der Beklagten in Höhe von insgesamt 230.023,50 Euro sowie näher bezeichnete

Reisekosten des Patentanwalts der Beklagten in Höhe von 208,05 Euro. Zwei

Sechstel der Summe beider Beträge in Höhe von 230.231,55 Euro entsprechen

der Summe von zweimal 38.371,925 Euro, insgesamt 76.743,85 Euro.

Mit ihren Erinnerungen vom 8. November 2022 treten die Klägerinnen zu 2 und

zu 4 der Festsetzung dieser Patentanwaltsgebühren und Reisekosten für den

Patentanwalt der Beklagten im angefochtenen Beschluss mit dem Argument

entgegen, dass nicht erwiesen sei, dass die geltend gemachten Beträge

tatsächlich in der festgesetzten Höhe bei der Beklagten angefallen seien. Es sei

den Klägerinnen nicht möglich, die zugrundeliegenden Forderungen der

Beklagten zu prüfen, denn die Beklagte habe keine Abrechnungen von

Patentanwaltshonoraren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und keine

Vergütungsvereinbarung vorgelegt. Ob auf Stundenbasis abgerechnete

Honorare über oder unter den nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

erstattungsfähigen Gebühren gelegen hätten, sei den Klägerinnen zu 2 und zu 4

nicht bekannt. Von Bedeutung sei dies, weil ein Kostengläubiger lediglich das

vereinbarte Stundenhonorar und keine gesetzlichen Gebühren abrechnen

könne, sofern das vereinbarte Stundenhonorar unterhalb der gesetzlichen

Gebühren liege.

Zwar habe die Beklagte anwaltlich versichert, dass Kosten in der geltend

gemachten Höhe angefallen seien. Allerdings lägen konkrete Anhaltspunkte vor,

die es ausschlössen, dass diese anwaltliche Versicherung inhaltlich richtig sei.

So sei den Klägerinnen zu 2 und zu 4 aus einem Parallelverfahren bekannt,

dass die patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten dieser gegenüber

stundenbasiert

und nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

abrechneten.

Die Erinnerungsführerinnen und Klägerinnen zu 2 und zu 4 beantragen

sinngemäß,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.Oktober 2022 teilweise

aufzuheben und die von ihnen jeweils an die Beklagte zu erstattenden

Beträge um jeweils 38.371,925 Euro herabzusetzen.

Die Erinnerungsgegnerin und Beklagte beantragt sinngemäß,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die im Erinnerungsverfahren in Streit

stehenden Forderungen durch anwaltliche Versicherungen hinreichend

glaubhaft gemacht. Daraus, dass die Rechts- und Patentanwälte der Beklagten

- wie mit Schriftsatz vom 1. Juli 2022 vorgetragen - während des laufenden

Patentnichtigkeitsverfahrens ihre erbrachten Leistungen stundenbasiert in

Rechnung gestellt hätten, ergebe sich nicht die Unrichtigkeit der anwaltlichen

Versicherungen. Denn eine stundenbasierte Abrechnung stehe einer weiteren

Vereinbarung, dass in gerichtlichen Verfahren mindestens Gebühren nach dem

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Rechnung gestellt werden, nicht entgegen.

Die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht hat der Erinnerung nicht

abgeholfen und die Sache dem Senat mit Verfügung vom 9. Mai 2023 zur

Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Erinnerungen der Klägerinnen zu 2 und zu 4 sind nach § 84 Abs. 2 S. 2 HS 2

PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG

zulässig, insbesondere wurden sie form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache haben ihre Erinnerungen jedoch keinen Erfolg. Denn die

Rechtspflegerin am Bundespatentgericht hat die mit den Erinnerungen

angegriffenen Kostenpositionen

im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2022 rechtsfehlerfrei in Ansatz gebracht. Das

Erinnerungsvorbringen gibt

für eine abweichende Beurteilung keine

Veranlassung.

1.

unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die

dem Gegner erwachsenen Kosten

zu

erstatten,

soweit

sie

zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig

waren. Als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden nur Kosten

für solche Handlungen angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv

erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen

oder zu verteidigen. Eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei durfte

sowohl die Entstehung der geltend gemachten Patentanwaltsgebühren nach

Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes als auch die Entstehung der

dementsprechend festgesetzten Reisekosten ihres Patentanwalts im Zeitpunkt

ihre Veranlassung als sachdienlich ansehen.

2.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsätzen vom

15. November 2021, vom 4. April 2022 und vom 1. Juli 2022 anwaltlich

versichert, dass die mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten

Patentanwaltsgebühren in der angegebenen Höhe tatsächlich entstanden sind.

Patentnichtigkeitsverfahren Anwendung findet, genügt zur Berücksichtigung

eines Ansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren, dass er glaubhaft gemacht ist.

Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des

geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

feststehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 – III ZB 79/06,

NJW 2007, 2493, Rdnr. 9). Dies ist hier der Fall.

3.

Als Mittel der Glaubhaftmachung nach § 294 Abs. 1 ZPO ist die

anwaltliche

Versicherung

geeignet

(vgl.

BGH,

Beschluss§

vom

12. November 2014 – XII ZB 289/14 (LS), NJW 2015, 349; OLG Köln,

Beschluss vom 16. August 1985 – 6 W 55/85 (LS), GRUR 1986, 196 –

Anwaltliche Versicherung II, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss

vom 21. Juli 2020 – 6 W 65/20 –, veröffentlicht in juris, Rdnr. 3) und in diesem

Fall auch ausreichend. Grundsätzlich darf von dem anwaltlich versicherten

Vorbringen als zutreffend ausgegangen werden. Konkrete Anhaltspunkte, die es

ausnahmsweise

ausschließen,

den

geschilderten Sachverhalt mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (vgl. BGH a. a. O,

XII ZB 289/14 (LS); BPatG, Beschluss vom 4. November 2019 – 1 ZA (pat) 2/19,

BeckRS 2019, 31456 Rdnr. 14 - 16), sind hier nicht ersichtlich.

Die Vereinbarung einer stundenbasierten Abrechnung begründet einen solchen

Ausnahmefall nicht. Denn eine solche Vereinbarung steht einer hier anwaltlich

versicherten Abrechnung mindestens in Höhe der gesetzlichen Gebühren - die

im Übrigen gemäß § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO auch nach anwaltlichem

Berufsrecht grundsätzlich geboten ist, - nicht entgegen.

Soweit

die Klägerinnen

zu 2

und

zu 4

den Abschluss

einer

Vergütungsvereinbarung lediglich mit Nichtwissen bestreiten, ist dies angesichts

der gesetzlichen Regelung zum Erfordernis der Glaubhaftmachung gemäß

§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Bedeutung (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss

vom 2. September 2019 – 5 Ni 44/16 (EP), GRUR-RS 2020, 12491, Rdnr. 16;

BPatG, Beschluss vom 4. November 2019 – 1 ZA (pat) 2/19, veröffentlicht in

juris, Rdnr. 18; BPatG, Beschluss vom 27. April 2023 – 5 Ni 44/16 (EP),

veröffentlicht in juris, Rdnr. 17). Anhaltspunkte dafür, dass ein vereinbartes

Stundenhonorar in diesem Einzelfall den anwaltlichen Versicherungen der

Beklagtenseite zuwider je unterhalb der gesetzlichen Gebühren gelegen haben

könnte, haben die Klägerinnen zu 2 und zu 4 nicht behauptet und sind auch

sonst nicht ersichtlich.

4.

Die Festsetzung der Patentanwaltsgebühren der Beklagten im Übrigen

haben die Klägerinnen zu 2 und zu 4 in ihrer Erinnerungsbegründung jeweils

weder dem Grunde noch der Höhe nach moniert. Sie geht von der oben zitierten

Kostenentscheidung sowie einem Streitwert von 7.500.000 Euro aus und beruht

dem Grunde und ihrer Höhe nach zutreffend auf § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1

VVNR 3100, 3104, 3206 und 3210 RVG. Zur Vermeidung von Wiederholungen

wird auf den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2022

und die dort detailliert aufgeschlüsselten Kostenpositionen Bezug genommen.

5.

Gleiches gilt für die dort gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7003 bis

7006 RVG zutreffend festgesetzten Reisekosten des Patentanwalts der

Beklagten. Für die im einzelnen aufgeschlüsselten Übernachtungs-, Zug- und

Taxikosten, auf welche die die Klägerinnen zu 2 und zu 4

in

ihrer

Erinnerungsbegründung ebenfalls nicht näher eingegangen sind, hat die

Beklagte

jeweils

zur Glaubhaftmachung

geeignete

und

inhaltlich

nachvollziehbare Belege zur Akte gereicht.

Demnach war die Erinnerung zurückzuweisen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 84

Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Erinnerungsverfahrens folgt

der Höhe des strittigen Betrages.

Schnurr

Altvater

Söchtig