Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 14.06.2023 – 6 Ni 22/16 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:140623B6Ni22.16EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 22/16 (EP)
verbunden mit:
6 Ni 23/16 (EP)
6 Ni 24/16 (EP)
6 Ni 37/16 (EP)
KoF 133/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:140623B6Ni22.16EP.0
betreffend das europäische Patent …
(DE … )
(hier: Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juni 2023
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Altvater
und Dr. Söchtig
beschlossen:
1.
Die Erinnerungen der Klägerinnen zu 2 und zu 4 werden
zurückgewiesen.
2.
Die Klägerinnen zu 2 und zu 4 haben die Kosten des
Erinnerungsverfahrens nach einem Gegenstandswert in Höhe von
76.743,85 Euro zu tragen.
Gründe§
I.
Mit ihren Erinnerungen vom 8. November 2022 wenden sich die Klägerinnen
zu 2 und zu 4 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin am
Bundespatentgericht vom 17. Oktober 2022. Sie erachten die gegen sie jeweils
anteilig
festgesetzten
Patentanwaltsgebühren
und Reisekosten
des
Patentanwalts der Beklagten nicht für erstattungsfähig.
Dem teilweise angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss liegt folgende
Kostengrundentscheidung des in diesem Patentnichtigkeitsverfahren in zweiter
Instanz ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom … 2020
(Az.: X ZR … ) zugrunde:
„Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 1 bis 5 je
ein Sechstel und die Klägerinnen zu 6 und 7 je ein Zwölftel. Von den
zweitinstanzlichen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der
Beklagten in beiden Instanzen tragen die Klägerinnen zu 1, 2, 4 und 5 je ein
Sechstel sowie die Beklagte ein Drittel.“
Der Streitwert des Patentnichtigkeitsverfahrens wurde auf 7.500.00,00 Euro
festgesetzt.
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 6. September 2021 hat die Beklagte
unter anderem die Festsetzung jeweils näher aufgeschlüsselter, auf der
Grundlage
des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
berechneter
Patentanwaltsgebühren in Höhe von 230.023,50 Euro und näher bezeichnete
Reisekosten ihres Patentanwalts beantragt.
Zur Glaubhaftmachung der beanspruchten Patentanwaltsgebühren haben ihre
Rechts-
und
patentanwaltlichen
Vertreter mit Schriftsätzen
vom
15. November 2021, vom 4. April 2022 und vom 1. Juli 2022 anwaltlich
versichert, dass die Beklagte mit ihren rechts- und patentanwaltlichen Vertretern
eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen habe, wonach in gerichtlichen
Verfahren für das Tätigwerden der Rechts- und Patentanwälte mindestens ein
Honorar
in Höhe entsprechend den gesetzlichen Gebühren nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bezahlen sei. Der Beklagten sei von diesen
jeweils ein Honorar mindestens in Höhe entsprechend der gesetzlichen
Gebühren in Rechnung gestellt und dieses sei von der Beklagten auch bezahlt
worden.
Zur Glaubhaftmachung
ihrer
in Übernachtungs-, Zug- und Taxikosten
aufgeschlüsselten Reisekosten ihres Patentanwalts hat die Beklagte mit
Schriftsatz vom 15. November 2021 jeweils Belege zur Akte gereicht.
Die Klägerinnen zu 2 und zu 4 haben den behaupteten Abschluss einer
Vergütungsvereinbarung und die behauptete Rechnungstellung eines Honorars
mindestens
in Höhe
der
gesetzlichen Gebühren
nach
dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit Nichtwissen bestritten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2022, der den Klägerinnen
zu 2 und zu 4 am 25. Oktober 2022 zugestellt worden ist, hat die
Rechtspflegerin am Bundespatentgericht die von den Klägerinnen zu 2 und zu 4
der Beklagten zu erstattenden Kosten jeweils auf 111.145,14 Euro festgesetzt
und
eine Verzinsung dieser Summen
angeordnet Der Betrag
von
111.145,14 Euro entspricht einem Sechstel der insgesamt in diesem Beschluss
als erstattungsfähig festgesetzten Kosten und Auslagen der Beklagten in Höhe
von 666.870,86 Euro.
In dieser Summe enthalten und im angefochtenen
Beschluss§
jeweils
nach Einzelpositionen
und
Tatbeständen
des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes aufgeschlüsselte Patentanwaltsgebühren
der Beklagten in Höhe von insgesamt 230.023,50 Euro sowie näher bezeichnete
Reisekosten des Patentanwalts der Beklagten in Höhe von 208,05 Euro. Zwei
Sechstel der Summe beider Beträge in Höhe von 230.231,55 Euro entsprechen
der Summe von zweimal 38.371,925 Euro, insgesamt 76.743,85 Euro.
Mit ihren Erinnerungen vom 8. November 2022 treten die Klägerinnen zu 2 und
zu 4 der Festsetzung dieser Patentanwaltsgebühren und Reisekosten für den
Patentanwalt der Beklagten im angefochtenen Beschluss mit dem Argument
entgegen, dass nicht erwiesen sei, dass die geltend gemachten Beträge
tatsächlich in der festgesetzten Höhe bei der Beklagten angefallen seien. Es sei
den Klägerinnen nicht möglich, die zugrundeliegenden Forderungen der
Beklagten zu prüfen, denn die Beklagte habe keine Abrechnungen von
Patentanwaltshonoraren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und keine
Vergütungsvereinbarung vorgelegt. Ob auf Stundenbasis abgerechnete
Honorare über oder unter den nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
erstattungsfähigen Gebühren gelegen hätten, sei den Klägerinnen zu 2 und zu 4
nicht bekannt. Von Bedeutung sei dies, weil ein Kostengläubiger lediglich das
vereinbarte Stundenhonorar und keine gesetzlichen Gebühren abrechnen
könne, sofern das vereinbarte Stundenhonorar unterhalb der gesetzlichen
Gebühren liege.
Zwar habe die Beklagte anwaltlich versichert, dass Kosten in der geltend
gemachten Höhe angefallen seien. Allerdings lägen konkrete Anhaltspunkte vor,
die es ausschlössen, dass diese anwaltliche Versicherung inhaltlich richtig sei.
So sei den Klägerinnen zu 2 und zu 4 aus einem Parallelverfahren bekannt,
dass die patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten dieser gegenüber
stundenbasiert
und nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
abrechneten.
Die Erinnerungsführerinnen und Klägerinnen zu 2 und zu 4 beantragen
sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.Oktober 2022 teilweise
aufzuheben und die von ihnen jeweils an die Beklagte zu erstattenden
Beträge um jeweils 38.371,925 Euro herabzusetzen.
Die Erinnerungsgegnerin und Beklagte beantragt sinngemäß,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die im Erinnerungsverfahren in Streit
stehenden Forderungen durch anwaltliche Versicherungen hinreichend
glaubhaft gemacht. Daraus, dass die Rechts- und Patentanwälte der Beklagten
- wie mit Schriftsatz vom 1. Juli 2022 vorgetragen - während des laufenden
Patentnichtigkeitsverfahrens ihre erbrachten Leistungen stundenbasiert in
Rechnung gestellt hätten, ergebe sich nicht die Unrichtigkeit der anwaltlichen
Versicherungen. Denn eine stundenbasierte Abrechnung stehe einer weiteren
Vereinbarung, dass in gerichtlichen Verfahren mindestens Gebühren nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Rechnung gestellt werden, nicht entgegen.
Die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht hat der Erinnerung nicht
abgeholfen und die Sache dem Senat mit Verfügung vom 9. Mai 2023 zur
Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Erinnerungen der Klägerinnen zu 2 und zu 4 sind nach § 84 Abs. 2 S. 2 HS 2
PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG
zulässig, insbesondere wurden sie form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache haben ihre Erinnerungen jedoch keinen Erfolg. Denn die
Rechtspflegerin am Bundespatentgericht hat die mit den Erinnerungen
angegriffenen Kostenpositionen
im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2022 rechtsfehlerfrei in Ansatz gebracht. Das
Erinnerungsvorbringen gibt
für eine abweichende Beurteilung keine
Veranlassung.
1.
Nach § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die
unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die
dem Gegner erwachsenen Kosten
zu
erstatten,
soweit
sie
zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig
waren. Als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden nur Kosten
für solche Handlungen angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv
erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen
oder zu verteidigen. Eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei durfte
sowohl die Entstehung der geltend gemachten Patentanwaltsgebühren nach
Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes als auch die Entstehung der
dementsprechend festgesetzten Reisekosten ihres Patentanwalts im Zeitpunkt
ihre Veranlassung als sachdienlich ansehen.
2.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsätzen vom
15. November 2021, vom 4. April 2022 und vom 1. Juli 2022 anwaltlich
versichert, dass die mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten
Patentanwaltsgebühren in der angegebenen Höhe tatsächlich entstanden sind.
Nach § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG auch im
Patentnichtigkeitsverfahren Anwendung findet, genügt zur Berücksichtigung
eines Ansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren, dass er glaubhaft gemacht ist.
Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des
geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 – III ZB 79/06,
NJW 2007, 2493, Rdnr. 9). Dies ist hier der Fall.
3.
Als Mittel der Glaubhaftmachung nach § 294 Abs. 1 ZPO ist die
anwaltliche
Versicherung
geeignet
(vgl.
BGH,
Beschluss§
vom
12. November 2014 – XII ZB 289/14 (LS), NJW 2015, 349; OLG Köln,
Beschluss vom 16. August 1985 – 6 W 55/85 (LS), GRUR 1986, 196 –
Anwaltliche Versicherung II, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss
vom 21. Juli 2020 – 6 W 65/20 –, veröffentlicht in juris, Rdnr. 3) und in diesem
Fall auch ausreichend. Grundsätzlich darf von dem anwaltlich versicherten
Vorbringen als zutreffend ausgegangen werden. Konkrete Anhaltspunkte, die es
ausnahmsweise
ausschließen,
den
geschilderten Sachverhalt mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (vgl. BGH a. a. O,
XII ZB 289/14 (LS); BPatG, Beschluss vom 4. November 2019 – 1 ZA (pat) 2/19,
BeckRS 2019, 31456 Rdnr. 14 - 16), sind hier nicht ersichtlich.
Die Vereinbarung einer stundenbasierten Abrechnung begründet einen solchen
Ausnahmefall nicht. Denn eine solche Vereinbarung steht einer hier anwaltlich
versicherten Abrechnung mindestens in Höhe der gesetzlichen Gebühren - die
im Übrigen gemäß § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO auch nach anwaltlichem
Berufsrecht grundsätzlich geboten ist, - nicht entgegen.
Soweit
die Klägerinnen
zu 2
und
zu 4
den Abschluss
einer
Vergütungsvereinbarung lediglich mit Nichtwissen bestreiten, ist dies angesichts
der gesetzlichen Regelung zum Erfordernis der Glaubhaftmachung gemäß
§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Bedeutung (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss
vom 2. September 2019 – 5 Ni 44/16 (EP), GRUR-RS 2020, 12491, Rdnr. 16;
BPatG, Beschluss vom 4. November 2019 – 1 ZA (pat) 2/19, veröffentlicht in
juris, Rdnr. 18; BPatG, Beschluss vom 27. April 2023 – 5 Ni 44/16 (EP),
veröffentlicht in juris, Rdnr. 17). Anhaltspunkte dafür, dass ein vereinbartes
Stundenhonorar in diesem Einzelfall den anwaltlichen Versicherungen der
Beklagtenseite zuwider je unterhalb der gesetzlichen Gebühren gelegen haben
könnte, haben die Klägerinnen zu 2 und zu 4 nicht behauptet und sind auch
sonst nicht ersichtlich.
4.
Die Festsetzung der Patentanwaltsgebühren der Beklagten im Übrigen
haben die Klägerinnen zu 2 und zu 4 in ihrer Erinnerungsbegründung jeweils
weder dem Grunde noch der Höhe nach moniert. Sie geht von der oben zitierten
Kostenentscheidung sowie einem Streitwert von 7.500.000 Euro aus und beruht
dem Grunde und ihrer Höhe nach zutreffend auf § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1
VVNR 3100, 3104, 3206 und 3210 RVG. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird auf den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2022
und die dort detailliert aufgeschlüsselten Kostenpositionen Bezug genommen.
5.
Gleiches gilt für die dort gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7003 bis
7006 RVG zutreffend festgesetzten Reisekosten des Patentanwalts der
Beklagten. Für die im einzelnen aufgeschlüsselten Übernachtungs-, Zug- und
Taxikosten, auf welche die die Klägerinnen zu 2 und zu 4
in
ihrer
Erinnerungsbegründung ebenfalls nicht näher eingegangen sind, hat die
Beklagte
jeweils
zur Glaubhaftmachung
geeignete
und
inhaltlich
nachvollziehbare Belege zur Akte gereicht.
Demnach war die Erinnerung zurückzuweisen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 84
Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Erinnerungsverfahrens folgt
der Höhe des strittigen Betrages.
Schnurr
Altvater
Söchtig